Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, Mutter eines Sohnes (geboren 1981) sowie zweier Töchter (geboren 1985, 1988), ohne abg e schlossene Berufsausbildung, reist e im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Oktober 2006 bis April 2008 als Küchenhilfe im Restaurant Y.___, Z.___ (Urk. 8/3 -4, Urk. 8/15). Am 1 1. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, auf Kraftlosigkeit sowie Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 3).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse liess die IV Stelle die Versicherte unter anderem bei der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 8. Oktober 2009, Urk. 8/21).
Die IV-Stelle sprach de r Versicherten in der Folge mit Verfügungen vom 2 4. Januar und 1 8. April 2011, ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 58 % resp. 100 %, mit Wirkung ab 1. September 2008 eine halbe, mit Wirkung ab
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1959, Mutter eines Sohnes (geboren 1981) sowie zweier Töchter (geboren 1985, 1988), ohne abg e schlossene Berufsausbildung, reist e im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Oktober 2006 bis April 2008 als Küchenhilfe im Restaurant Y.___, Z.___ (Urk. 8/3 -4, Urk. 8/15). Am 1 1. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, auf Kraftlosigkeit sowie Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 /
E. 3 ).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse liess die IV Stelle die Versicherte unter anderem bei der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 8. Oktober 2009, Urk. 8/21).
Die IV-Stelle sprach de r Versicherten in der Folge mit Verfügungen vom 2 4. Januar und 1 8. April 2011, ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 58 % resp. 100 %, mit Wirkung ab 1. September 2008 eine halbe, mit Wirkung ab
Dispositiv
- Juni 2009 eine ganze und mit Wirkung ab
- November 2009 wiederum eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/45 [Verfügungsteil 2], Urk. 8/48 [Verfügung vom 21. Dezember 2010 ], Urk. 8/52 [Verfügung vom 24. Januar 2011; ersetzt Verfügung vom 2
- Dezember 2010], Urk. 8/60 [Verfügung vom 1
- April 2011]; vgl. Urk. 8/61-63 [Verfügungen des hiesigen Gerichts in Prozess Nummer IV.2011.00217]). 1.2 Die IV-Stelle leitete in der Folge durch Zustellung des Fragebogens vom 23. Oktober 2013 ein ordentliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/67) und klärte erneut die erwerblichen ( Urk. 8/74) und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 8/75 , Urk. 8/85) ab. Da die Versicherte im Fragebogen angab, eine passende Tätigkeit würde ihr guttun, sie wolle sich aus dem aktuellen Zustand hinausbringen und wieder auf ihren Beinen stehen, wobei sie eventuell Begleitung und Hilfe der Invalidenversicherung brauche, prüfte die IV-Stelle berufliche Eingliederungs massnahmen (Arbeitsvermittlung, Potentialabklärung [ Urk. 8/71 und Urk. 8/84]). Mit Mitteilungen vom
- August 2014 resp. 1
- März 2015 schloss sie diese u nter Hinweis darauf, dass es der Versicherten aufgrund ihres Gesundheits zustandes nicht möglich sei, daran teilzunehmen, ab ( Urk. 8/71 und Urk. 8/82 83). Am 2
- Juli 2015 resp.
- August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än derung festgestellt habe, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Invaliditätsgrad: 100 % [richtig: 58 % ], Urk. 8/91 und Urk. 8/95). Am
- September 2015 ersuchte die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und eine 100%ige Invalidität vorliege, um Zustellung einer beschwerdefähigen Ver fügung ( Urk. 8/98). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- September 2015 de n Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 2 [= Urk. 8/ 100 ]).
- Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom
- Oktober 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Januar 201 6 beantragte die Beschwerdegegnerin , der Beschwerdeführerin sei eine Schlechterstellung ( reformatio in peius ) anzudrohen ; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7 ) . Mit Verfügung vom
- Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gebracht und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 1
- April 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen ist ( Urk. 16).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1 .1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung nicht wesentlich verändert hätten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenr ente bestehe (Urk. 2). 1 .2 D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich – in psychischer Hinsicht – massiv ver schlechtert, da sie sich nicht mehr selbständig versorgen könne und permanent auf Hilfe im Haushalt angewiesen sei ( Urk. 1). 1 .3 In der Beschwerdeantwort machte die Be schwerdegegnerin geltend , bei der Ren tenzusprache sei zu Unrecht auf die medizinische Einschätzung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Störung zu 50 % arbeitsunfähig sei, abgestellt worden , da erhebliche psychosoziale Faktoren für das Entstehen sowie das Aufrechterhalten der depressiven Symptomatik ver antwortlich gewesen seien . Sie führte zudem aus, dass eine invalidisierende Wirkung der depressiven Symptomatik ohnehin zu verneinen sei , da keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt worden und somit auch keine Leidensresistenz ausgewiesen sei ( Urk. 7).
- 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 14. September 2015 (Urk. 2). Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige halbe Rente bestätigt. Dies deshalb, weil sie anlässlich des von ihr im Oktober 2013 einge leiteten Revisionsverfahrens keine Änderung festgestellt hat, welche sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Zur Begründung ihres in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 gestellten Antrages, wonach der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen sei, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2011 noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine invalidisierende depressive Störung vorgelegen habe. Die Rentenzusprache sei demnach zu Unrecht erfolgt (Urk. 7 S. 3). Wenn und soweit die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgte, wäre dies zwar allenfalls ein Grund für eine Wiedererwägung. Die Vornahme einer solchen liegt indessen in der ausschliesslichen Kompetenz der Verwaltung. Das Gericht ist, wenn – wie hier – die rentenzusprechende Verfügung durch die Revisionsverfügung bestä tigt wurde , jedoch nicht befugt, die Rente mit der Begründung der Wiedererwä gung herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. ZAK 1985 58; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30 – 31 N 80 S. 441 ). Die Androhung und Vornahme einer reformatio in peius käme vorliegend hin gegen dann in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verbessert hätte. Solches wurde von der Beschwerdegegnerin aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. ). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei eine reformatio in peius anzudro hen, kann demnach nicht gefolgt werden.
- 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 3.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 3.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 4.1 4.1.1 Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2
- Januar und 1
- April 2011 basierten in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten (inter nistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) der MEDAS A.___ vom 2
- Oktober 2009 ( Urk. 8/21) . 4.1.2 Die Experten der MEDAS A.___ führten darin folgende Diagnose mi t Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 8/21/21): - r ezidivierende depressive Störung leicht- bis mittelgradig, gegenwärtig leichte Episode mit Somatisierung (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festgehalten ( Urk. 8/21/21): - massive soziokulturelle Problematik nach Scheidung einer problemati schen Ehe (ICD-10 Z63.5) - chronische Lumbalgien mit beidseitigen Ischialgien ungeklärter Klassi fikation nach Spinalanästhesie im Rahmen einer abdominalen Hysterek tomie am
- Oktober 2007 - sockenförmige Oberflächensensibilitätsausfälle an beiden Unterschen keln intermittierender Art seit Spinalanästhesie im Rahmen einer Hys teroskopie und Curettage am 1
- Februar 2004 - Hypercholesterinämie - Bienenstich-Allergie mit Bronchospasmus anamnestisch - Vitamin-D-Mangel möglich Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zuletzt als Küchenhilfe in einem Café-Restaurant angestellt gewesen, gemäss Eigenangabe auch im Service. Dabei handl e es sich um eine rein stehend-gehende Tätigkeit, bei welcher die Gewichtslimiten 10 kg betr agen hätten , selten 25 kg. Die Gut achter kamen zum Schluss, dass aufgrund der mit der Depressivität verbunde nen Symptomatik von einer medizinisch-the oretisc hen Restarbeitsfähigkeit von 50 %, zu verwerten innert vier bis fünf Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung, allenfalls aufgeteilt auf zweimal zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag, auszugehen sei. Seitens des Be wegungsa pparates bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Für eine körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeit schätzten die Gutachter die medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit analog zu den vorstehenden Angaben ein. Der psychiatrische Gutachter habe keine über das bereits etablierte Behandlungsprogramm hinaus gehenden Therapievorschläge gemacht . I nsbesondere soll e jedoch die Psycho therapie weitergeführt werden, wobei die psychotherapeutische Ausbildung von Dr. med. B.___ nicht bekannt sei. Somit könne auch von einer eigentlichen Schmerztherapie keine Verbesserung erwartet werden. Falls der zumutbare berufliche Wiedereinstieg scheitern sollte, habe der psychiatrische Gutachter die Teilnahme an einem therapeutischen Beschäftigungsprogramm im Sinne eines Leistungstrainings empfohlen , wo bei sich die Beschwerdeführerin wieder an zwischenmenschliche Kontakte gewöhnen könn t e. Ob dadurch die theoretische Arbeitsfähigkeit über 50 % angehoben werden könne, liesse sich erst nach erfolgreichem Absolvieren der Teilintegration beurteilen . Weder aus rheumato logischer noch aus psychiatrischer Sicht sei eine stationäre Rehabilitation ange zeigt (Urk. 8/21/22). 4.2 4.2.1 Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 1
- September 2014 ( Urk. 8/75) und vom 2
- März 2015 ( Urk. 8/85) ein. 4.2.2 Im Verlaufsbericht vom 1
- September 2014 ( Urk. 8/75) führte Dr. B.___ als aktuelle Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langdauernde Depression, immer wieder schwer-, aktuell mittelgradig, bes tehend seit etwa sieben Jahren an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär mit schwankendem Verlauf. Die der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Befunde und Symptome bestünden mittelgradig weiter. Sie lebe zurückgezogen und getrennt von ihrem Ehemann. Die gegenwärtige Behandlung finde in zwei bis dreimonatigen Abständen statt. Die Medikation bestehe aus Efexor (225mg täg lich) sowie Temesta ( in Reserve ) . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, sie könne während drei bis vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Es seien ihr v or allem im Gastronomiebereich Tätigkeiten zumutbar. Die Leis tungsminderung betrage 30-40 % (Urk. 8/75/1 f., Urk. 8/75/4) . 4.2.3 Im Verlaufsbericht vom 2
- März 2015 ( Urk. 8/85) hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einer langandauernden Depression, seit Januar 2015 schwergradig . Die Depression bestehe sei Jahren. Sie sei mental durch einander, besitze eine stark reduzierte Belastbarkeit und leide unter Antriebs- und Motivationsverlust sowie kognitiven Funktionsstörungen, an Freud- und Lustverlust, Ängsten, Unsicherheit, innerer Unruhe und innerem Zittern. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 für jegliche in Frage kommende Tätigkeit zu über 70 % arbeitsunfähig. Die gegen wärtige Behandlung - einmal pro Monat – bestehe wie bis her in stützenden Gesprächen auf C.___ sowie Medikation ( Efexor [ 225mg täglich ] sowie Temesta [ bei Bedarf 1-2mg ] ). Die Depression werde durch schwerwiegende familieninterne Probleme aufrechterhalten (Urk. 8/85/1, Urk. 8/85/3 f.) . 4.2.4 Im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingereichten – Schreiben von Dr. B.___ an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom
- Juli 2015 ( Urk. 3) hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerde führerin seit anfangs 2008 an einer ausgeprägten Depression mit diversen Symptomen leide. Diese habe er bereits in mehreren Berichten an die Beschwer degegnerin und die Adressatin des Schreibens mitgeteilt. Die Beschwerden und Symptome bestünden weiter. Es gehe der Beschwerdeführerin sogar schlechter als vorher mit Zunahme der bestehenden psychischen Beschwerden und Symp tome wegen einer erheblichen familieninternen Belastung. Die Beschwerde führerin besitze eine eindeutig reduzierte Belastbarkeit und Antriebsarmut, leide an Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftverlust und kognitiven Funktionsstö rungen, die sich durch Vergesslichkeit, Zerstreutheit und Konzentrationsstö rungen bemerkbar machen würden. Sie sei ängstlich, unsicher, öfters mental durcheinander und freud- sowie lustlos. Es könn t e n ihr sowohl in der freien Wirtschaft als auch im zweiten Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten zu ge mute t wer den ( Urk. 3 S. 1) . Sie sei aktuell und wahrscheinlich auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Da sie unter diversen familiären Belastungen lebe, habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand bisher nicht verbessert ( Urk. 3 S . 2). 4.3 Gestützt auf diese Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht verändert habe , mithin kein Revisionsgrund vorliege ( Urk. 2).
- 5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere (als eine halbe) Rente zu Recht verneint hat. 5.2 5.2.1 Wie eingangs erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin am
- November 2013 auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin erklärt, eine passende Tätig keit würde ihr guttun, sie wolle sich aus dem aktuellen Zustand hinausbringen und wieder auf ihren Beinen stehen, wobei sie eventuell Begleitung und Hilfe der Invalidenversicherung brauche (Fragebogen „Revision der Invalidenrente, Urk. 8/67/2). Dr. B.___ bezeichnete in der Folge in seinem (ersten) Verlaufsbe richt vom 10. September 2014 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausdrücklich als stationär mit schwankendem Verlauf. Aufgrund dieser Anga ben der Beschwerdeführerin resp. von Dr. B.___ kann ohne weiteres davon aus gegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführe rin zumindest in der Zeit zwischen November 2013 und September 2014 nicht schlechter präsentierte als im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 201
- Dass im MEDAS-Gutachten vom 2
- Oktober 2009, auf welchem die Renten zusprache in medizinischer Hinsicht gründete, eine rezidivierende depressiven Störung, leicht bis mittelgradig, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), diagnosti ziert worden war, Dr. B.___ im genannten Bericht vom 1
- September 2014 jedoch als aktuelle Diagnose eine langandauernde Depression, immer wieder schwer-, aktuell mittelgradig , anführte, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal er bereits in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
- Dezember 2008 ( Urk. 8/14/6-7) angegeben hatte, dass die Beschwerdeführe rin unter einer „ausgeprägten“ langdauernden Depression“ leide und deswegen nicht arbeitsfähig sei. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS A.___ vom 1
- August 2009 angegeben hatte, sie suche Dr. B.___ alle 15 Tage auf ( Urk. 8/21/35), wohingegen laut Verlaufsbericht vom 10. September 2014 die Behandlung bei ihm nur noch alle zwei bis drei M onate stattfand. Dies lässt darauf schliessen, dass der psychische Leidensdruck im Zeitpunkt der Begutachtung sogar höher war als im September 201
- 5.2.2 Gemäss Aktenlage kam es im Januar 2015 zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin, wobei laut den Angaben von Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 2
- März 2015 seither eine schwergradige Depression besteht ( Urk. 8/85). Im Zeitpunkt der Erstattung dieses Berichtes fand zwar die Behandlung bei ihm offenbar nunmehr einmal pro Monat statt. Auch eine einmal im Monat durchgeführte Behandlung deutet aber nicht auf einen besonders ausgeprägten – anhaltenden - psychischen Leidensdruck hin. Hinzu kommt, dass gemäss Aktenlage die angeblich seit Januar 2015 beste hende Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes durch – invaliditäts fremde – psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und weiterunterhalten wurde ( vgl. E. 3.4 , E. 4.2.3 und E. 4.2.4; vgl. auch Bericht des Spitals D.___ vom 1
- Februar 2015 betreffend die wegen psychischer Dekompensation der Beschwerdeführerin vorgenommene notfallmässige Zuweisung vom 1
- Februar 2015 [ Urk. 8/80/1-2] sowie Bericht von Dr. B.___ vom 2
- August 2013 [ Urk. 8/75/5-6] ). Schliesslich erscheinen aufgrund der Angaben von Dr. B.___ vom 25. März 2015 zur erfolgten resp. erfolgenden Behandlung („wie bis jetzt stützende Gespräche auf C.___ und Medikation“, Behandlungsrhythmus zurzeit einmal pro Monat [ Urk. 8/85/3]) die (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht voll ausgeschöpft. Aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht wäre die angebliche Verschlechterung aber nur zu berücksichtigen, wenn sie trotz ausgewiesener Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten fortbestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
- April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.3 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist daher das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin jedenfalls zu verneinen. Demnach ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestätigt wurde, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mustafa Bayrak - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01059 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
14. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak Eichstrasse 29, 8045 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, Mutter eines Sohnes (geboren 1981) sowie zweier Töchter (geboren 1985, 1988), ohne abg e schlossene Berufsausbildung, reist e im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Oktober 2006 bis April 2008 als Küchenhilfe im Restaurant Y.___, Z.___ (Urk. 8/3 -4, Urk. 8/15). Am 1 1. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, auf Kraftlosigkeit sowie Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 3).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse liess die IV Stelle die Versicherte unter anderem bei der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 8. Oktober 2009, Urk. 8/21).
Die IV-Stelle sprach de r Versicherten in der Folge mit Verfügungen vom 2 4. Januar und 1 8. April 2011, ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 58 % resp. 100 %, mit Wirkung ab 1. September 2008 eine halbe, mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2009 wiederum eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/45 [Verfügungsteil 2], Urk. 8/48 [Verfügung vom 21. Dezember 2010 ], Urk. 8/52 [Verfügung vom 24. Januar 2011; ersetzt Verfügung vom 2 1. Dezember 2010], Urk. 8/60 [Verfügung vom 1 8. April 2011]; vgl. Urk. 8/61-63 [Verfügungen des hiesigen Gerichts in Prozess Nummer IV.2011.00217]). 1.2
Die IV-Stelle leitete in der Folge durch Zustellung des Fragebogens vom 23. Oktober 2013 ein ordentliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/67) und klärte erneut die erwerblichen (Urk. 8/74) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/75, Urk. 8/85) ab. Da die Versicherte im Fragebogen angab, eine passende Tätigkeit würde ihr guttun, sie wolle sich aus dem aktuellen Zustand hinausbringen und wieder auf ihren Beinen stehen, wobei sie eventuell Begleitung und Hilfe der Invalidenversicherung brauche, prüfte die IV-Stelle berufliche Eingliederungs massnahmen (Arbeitsvermittlung, Potentialabklärung [ Urk. 8/71 und
Urk. 8/84]). Mit Mitteilungen vom 5. August 2014 resp. 1 2. März 2015 schloss sie diese u nter Hinweis darauf, dass es der Versicherten aufgrund ihres Gesundheits zustandes nicht möglich sei, daran teilzunehmen, ab (Urk. 8/71 und Urk. 8/82 83). Am 2 2. Juli 2015 resp. 6. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än derung festgestellt habe, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Invaliditätsgrad: 100 % [richtig: 58 % ], Urk. 8/91 und Urk. 8/95). Am 3. September 2015 ersuchte die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und eine 100%ige Invalidität vorliege, um Zustellung einer beschwerdefähigen Ver fügung (Urk. 8/98). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 1 4. September 2015 de n Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 2 [=
Urk. 8/ 100 ]). 2.
Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom
13. Oktober 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Januar
201 6 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei eine Schlechterstellung (reformatio in peius) anzudrohen; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gebracht und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. April 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen ist (Urk. 16). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung nicht wesentlich verändert hätten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenr ente bestehe (Urk. 2). 1 .2
D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich – in psychischer Hinsicht – massiv ver schlechtert, da sie sich nicht mehr selbständig versorgen könne und permanent auf Hilfe im Haushalt angewiesen sei (Urk. 1). 1 .3
In der Beschwerdeantwort machte die Be schwerdegegnerin geltend, bei der Ren tenzusprache sei zu Unrecht auf die medizinische Einschätzung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Störung zu 50 % arbeitsunfähig sei, abgestellt worden, da erhebliche psychosoziale Faktoren für das Entstehen sowie das Aufrechterhalten der depressiven Symptomatik ver antwortlich gewesen seien . Sie führte zudem aus, dass eine invalidisierende Wirkung der depressiven Symptomatik ohnehin zu verneinen sei, da keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt worden und somit auch keine Leidensresistenz ausgewiesen sei (Urk. 7).
2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 14. September 2015 (Urk. 2). Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegeg nerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige halbe Rente bestätigt. Dies deshalb, weil sie anlässlich des von ihr im Oktober 2013 einge leiteten Revisionsverfahrens keine Änderung festgestellt hat, welche sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Zur Begründung ihres in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 gestellten Antrages, wonach der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen sei, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2011 noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine invalidisierende depressive Störung vorgelegen habe. Die Rentenzusprache sei demnach zu Unrecht erfolgt (Urk. 7 S. 3). Wenn und soweit die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgte, wäre dies zwar allenfalls ein Grund für eine Wiedererwägung. Die Vornahme einer solchen liegt indessen in der ausschliesslichen Kompetenz der Verwaltung. Das Gericht ist, wenn – wie hier – die rentenzusprechende Verfügung durch die Revisionsverfügung bestä tigt wurde, jedoch nicht befugt, die Rente mit der Begründung der Wiedererwä gung herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. ZAK 1985 58; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2
mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30 – 31 N 80 S. 441).
Die Androhung und Vornahme einer reformatio in peius käme vorliegend hin gegen dann in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verbessert hätte. Solches wurde von der Beschwerdegegnerin aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.).
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei eine reformatio in peius anzudro hen, kann demnach nicht gefolgt werden.
3. 3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 3.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 3.5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4. 4.1
4.1.1
Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2 4. Januar und 1 8. April 2011 basierten in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten (inter nistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) der MEDAS A.___ vom 2 8. Oktober 2009 (Urk. 8/21) . 4.1.2
Die Experten der MEDAS A.___ führten darin folgende Diagnose mi t Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/21/21): - r ezidivierende depressive Störung leicht- bis mittelgradig, gegenwärtig leichte Episode mit Somatisierung (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festgehalten (Urk. 8/21/21): - massive soziokulturelle Problematik nach Scheidung einer problemati schen Ehe (ICD-10 Z63.5) - chronische Lumbalgien mit beidseitigen Ischialgien ungeklärter Klassi fikation nach Spinalanästhesie im Rahmen einer abdominalen Hysterek tomie am 9. Oktober 2007 - sockenförmige Oberflächensensibilitätsausfälle an beiden Unterschen keln intermittierender Art seit Spinalanästhesie im Rahmen einer Hys teroskopie und Curettage am 1 2. Februar 2004 - Hypercholesterinämie - Bienenstich-Allergie mit Bronchospasmus anamnestisch - Vitamin-D-Mangel möglich
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zuletzt als Küchenhilfe in einem Café-Restaurant angestellt gewesen, gemäss Eigenangabe auch im Service. Dabei handl e es sich um eine rein stehend-gehende Tätigkeit, bei welcher die Gewichtslimiten 10
kg betr agen hätten, selten 25
kg. Die Gut achter kamen zum Schluss, dass aufgrund der mit der Depressivität verbunde nen Symptomatik von einer medizinisch-the oretisc hen Restarbeitsfähigkeit von 50 %, zu verwerten innert vier bis fünf Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung, allenfalls aufgeteilt auf zweimal zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag, auszugehen sei. Seitens des Be wegungsa pparates bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Für eine körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeit schätzten die Gutachter die medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit analog zu den vorstehenden Angaben ein. Der psychiatrische Gutachter habe keine über das bereits etablierte Behandlungsprogramm hinaus gehenden Therapievorschläge gemacht . I nsbesondere soll e jedoch die Psycho therapie weitergeführt werden, wobei die psychotherapeutische Ausbildung von Dr. med. B.___ nicht bekannt sei. Somit könne auch von einer eigentlichen Schmerztherapie keine Verbesserung erwartet werden. Falls der zumutbare berufliche Wiedereinstieg scheitern sollte, habe der psychiatrische Gutachter die Teilnahme an einem therapeutischen Beschäftigungsprogramm im Sinne eines Leistungstrainings empfohlen, wo bei
sich die Beschwerdeführerin wieder an zwischenmenschliche Kontakte gewöhnen könn t
e. Ob dadurch die theoretische Arbeitsfähigkeit über 50 % angehoben werden könne, liesse sich erst nach erfolgreichem Absolvieren der Teilintegration beurteilen . Weder aus rheumato logischer noch aus psychiatrischer Sicht sei eine stationäre Rehabilitation ange zeigt (Urk. 8/21/22). 4.2
4.2.1
Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 1 0. September 2014 (Urk. 8/75) und vom 2 5. März 2015 (Urk. 8/85) ein. 4.2.2
Im Verlaufsbericht vom 1 0. September 2014 (Urk. 8/75) führte Dr. B.___ als aktuelle Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langdauernde Depression, immer wieder schwer-, aktuell mittelgradig, bes tehend seit etwa sieben Jahren an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär mit schwankendem Verlauf. Die der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Befunde und Symptome bestünden mittelgradig weiter. Sie lebe zurückgezogen und getrennt von ihrem Ehemann. Die gegenwärtige Behandlung finde in zwei bis dreimonatigen Abständen statt. Die Medikation bestehe aus Efexor (225mg täg lich) sowie Temesta
(in Reserve) . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, sie könne während drei bis vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Es seien ihr v or allem im Gastronomiebereich Tätigkeiten zumutbar. Die Leis tungsminderung betrage 30-40 % (Urk. 8/75/1 f., Urk. 8/75/4) . 4.2.3
Im Verlaufsbericht vom 2 5. März 2015 (Urk. 8/85) hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einer langandauernden Depression, seit Januar 2015 schwergradig . Die Depression bestehe sei Jahren. Sie sei mental durch einander, besitze eine stark reduzierte Belastbarkeit und leide unter Antriebs- und Motivationsverlust sowie kognitiven Funktionsstörungen, an Freud- und Lustverlust, Ängsten, Unsicherheit, innerer Unruhe und innerem Zittern. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 für jegliche in Frage kommende Tätigkeit zu über 70 % arbeitsunfähig. Die gegen wärtige Behandlung
- einmal pro Monat – bestehe wie bis her
in stützenden Gesprächen auf C.___
sowie Medikation (Efexor
[ 225mg täglich ] sowie Temesta
[ bei Bedarf 1-2mg ]).
Die Depression werde durch schwerwiegende familieninterne Probleme aufrechterhalten
(Urk. 8/85/1, Urk. 8/85/3 f.) . 4.2.4
Im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingereichten – Schreiben von Dr. B.___ an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 6. Juli 2015 (Urk.
3) hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerde führerin seit anfangs 2008 an einer ausgeprägten Depression mit diversen Symptomen leide. Diese habe er bereits in mehreren Berichten an die Beschwer degegnerin und die Adressatin des Schreibens mitgeteilt. Die Beschwerden und Symptome bestünden weiter. Es gehe der Beschwerdeführerin sogar schlechter als vorher mit Zunahme der bestehenden psychischen Beschwerden und Symp tome wegen einer erheblichen familieninternen Belastung. Die Beschwerde führerin besitze eine eindeutig reduzierte Belastbarkeit und Antriebsarmut, leide an Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftverlust und kognitiven Funktionsstö rungen, die sich durch Vergesslichkeit, Zerstreutheit und Konzentrationsstö rungen bemerkbar machen würden. Sie sei ängstlich, unsicher, öfters mental durcheinander und freud- sowie lustlos. Es könn t e n ihr sowohl in der freien Wirtschaft als auch im zweiten Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten zu ge mute t wer den (Urk. 3 S. 1) . Sie sei aktuell und wahrscheinlich auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Da sie unter diversen familiären Belastungen lebe, habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand bisher nicht verbessert (Urk. 3 S .
2). 4.3
Gestützt auf diese Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, mithin kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 2). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere (als eine halbe) Rente zu Recht verneint hat. 5.2
5.2.1
Wie eingangs erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin erklärt, eine passende Tätig keit würde ihr guttun, sie wolle sich aus dem aktuellen Zustand hinausbringen und wieder auf ihren Beinen stehen, wobei sie eventuell Begleitung und Hilfe der Invalidenversicherung brauche (Fragebogen „Revision der Invalidenrente, Urk. 8/67/2). Dr. B.___ bezeichnete in der Folge in seinem (ersten) Verlaufsbe richt vom 10. September 2014 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausdrücklich als stationär mit schwankendem Verlauf. Aufgrund dieser Anga ben der Beschwerdeführerin resp. von Dr. B.___ kann ohne weiteres davon aus gegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführe rin zumindest in der Zeit zwischen November 2013 und September 2014 nicht schlechter präsentierte als im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 201 1.
Dass im MEDAS-Gutachten vom 2 8. Oktober 2009, auf welchem die Renten zusprache in medizinischer Hinsicht gründete, eine rezidivierende depressiven Störung, leicht bis mittelgradig, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), diagnosti ziert worden war, Dr. B.___ im genannten Bericht vom 1 0. September 2014 jedoch als aktuelle Diagnose eine langandauernde Depression, immer wieder schwer-, aktuell mittelgradig, anführte, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal er bereits in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember 2008 (Urk. 8/14/6-7) angegeben hatte, dass die Beschwerdeführe rin unter einer „ausgeprägten“ langdauernden Depression“ leide und deswegen nicht arbeitsfähig sei. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS A.___ vom 1 2. August 2009 angegeben hatte, sie suche Dr. B.___ alle 15 Tage auf (Urk. 8/21/35), wohingegen laut Verlaufsbericht vom 10. September 2014 die Behandlung bei ihm nur noch alle zwei bis drei M onate stattfand. Dies lässt darauf schliessen, dass der psychische Leidensdruck im Zeitpunkt der Begutachtung sogar höher war als im September 201 4. 5.2.2
Gemäss Aktenlage kam es im Januar 2015 zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin, wobei laut den Angaben von Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 2 5. März 2015 seither eine schwergradige Depression besteht (Urk. 8/85). Im Zeitpunkt der Erstattung dieses Berichtes fand zwar die Behandlung bei ihm offenbar nunmehr einmal pro Monat statt. Auch eine einmal im Monat durchgeführte Behandlung deutet aber nicht auf einen besonders ausgeprägten – anhaltenden - psychischen Leidensdruck hin. Hinzu kommt, dass gemäss Aktenlage die angeblich seit Januar 2015 beste hende Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes durch – invaliditäts fremde
– psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und weiterunterhalten wurde (vgl. E. 3.4, E. 4.2.3 und E. 4.2.4; vgl. auch Bericht des Spitals D.___ vom 1 3. Februar 2015 betreffend die wegen psychischer Dekompensation der Beschwerdeführerin vorgenommene notfallmässige Zuweisung vom 1 2. Februar 2015 [ Urk. 8/80/1-2] sowie Bericht von Dr.
B.___ vom 2 1. August 2013 [ Urk. 8/75/5-6]). Schliesslich erscheinen aufgrund der Angaben von Dr. B.___ vom 25. März 2015 zur erfolgten resp. erfolgenden Behandlung („wie bis jetzt stützende Gespräche auf C.___ und Medikation“, Behandlungsrhythmus zurzeit einmal pro Monat [ Urk. 8/85/3]) die (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht voll ausgeschöpft. Aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht wäre die angebliche Verschlechterung aber nur zu berücksichtigen, wenn sie trotz ausgewiesener Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten fortbestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.3
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist daher das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin jedenfalls zu verneinen. Demnach ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestätigt wurde, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mustafa Bayrak - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann