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IV.2015.01058

Neuanmeldung, Rückweisung: Das MEDAS und die übrigen Akten sind in Bezug auf den chronologischen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, i.B. zufolge Schulterverletzung vor und nach der Operation, nicht vollständig und daher zu ergänzen.

Zürich SozVersG · 2016-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958 , ist gelernter Elektromonteur und hatte bis zum Fahrradunfall vom 8. August 2005, bei dem er sich eine Tibiaplateau -Fraktur des rechten Knies zuzog, als Technischer Leiter bei der Y.___ AG und neben beruflich als Zeitungsverträger bei der Z.___ AG sowie als Abend hauswart der Schulgemeinde A.___ gearbeitet (Urk. 8/2 /4-5 , Urk. 8/7 / 1, Urk. 8/8 / 1, Urk. 8/10 / 5 7- 58, Urk. 8/11 /1-2 ). Das rechte Kniegelenk musste im Heil ungs ver lauf mehrmals operiert (Urk. 8/10 /33-39, Urk. 8/10/

51) und schliesslich durch eine Knieprothese ersetzt werden ( Kniearthroplastik vom 21. August 2006, Urk . 8/19 / 5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die unfallversicherungsrecht lichen Leistungen (Urk. 8/10/ 23 -24 , Urk. 8/10/46, Urk. 8/10/ 50). Mit Verfügung vom 21. September 2007 stellte sie diese, ausser für einzelne Heilbehandlungen, ein und sprach dem Versicherten eine Integri tätsentschädigung zu. Den Entscheid über den Rentenanspruch setzte sie bis nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsiche rung aus (Urk. 8/78/1-5 ). 1.2

Am 13. Februar 2006 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In validenversiche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialver sicher ungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und führte berufliche Massnahmen durch. Insbesondere über nahm sie die Kosten für die zweijährige Umschulung zum Automatik fachmann ab 20. August 2007 ( vgl. Mitteilung vom 12. September 2007, Urk. 8/7 6 ), welche per 31. Januar 2009 wegen schulischer Probleme vorzeit ig abgebrochen wurde (Urk. 8/113/1, Urk. 8/114 ). Nac h einem Gespräch bei der Berufs beratung der IV-Stelle am 31. M ärz 2009, in wel chem dem Versicherten von einer erneuten Umschulung abgeraten wurde, bat der Versicherte die IV-Stelle um Arbeitsver mittlung (Urk. 8 ), was ihm mit Mittei lung vom 7. Mai 2009 zugesagt wurde (Urk. 8/124 -125 ). 1.3

Am 1. Juli 2009 trat der Versicherte im Rahmen einer Integrationsmassnahme eine Stelle als Sachbearbeiter Elektroplaner b ei der B.___ AG an und es wurden für die ersten zwölf Monate eine Umschulung zum Elektro-Sachbearbeiter sowie die Übernahme des Lohnes durch die IV-Stelle für die ersten sechs Monate vorgesehen (Urk. 8/133 /1-8 , Urk. 8/ 136-138 ). Am 12. November 2009 leitete die IV-Stelle ausserdem ein Job Coaching zur Arbeitsplatzerhaltung ein, welches am 11. Mai 2010 eingestellt wurde (Urk. 8/ 152, 8/160/1 ) . Am 16. April 2010 hatte die B.___ AG die Anstellung des Versicherten per Ende Juni 2010 gekündigt (Urk. 8/180/22). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. April 2010, Urk. 8/176 ; Ein wandschreiben vom 11. Mai 2010 , Urk. 8/178)

schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 9. Juni 2010 ab ( Urk. 8/183).

Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2010 kündigte die IV-St elle die Zusprache einer vom 8. August 2006 bis 31. März 2007 befristete n ganze n Rente an (Urk. 8/188 ), welche sie dem Versicherten mit Verfügung vom

10. Februar 2011 zu sprach ( Urk. 10/197, Urk. 10/204).

Mit Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2011 bestätigte die Suva die dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2011 in Bezug auf die Kniever letzung zugesprochene Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 ( Urk. 8/207). 1.4

Vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 war der Versicherte bei der C.___ AG als Betriebselektriker angestellt . Der letzte Arbeitstag war nach Konflikten mit dem Vorgesetzten der

5. April 2012 ( Urk. 8/235 /1 ).

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 beantragten die Ärzte der Tagesklinik D.___ , E.___ , wo der Versicherte ab dem 18. Mai 2012 in der Tagesklinik ambulant psychiatrisch behandelt wurde , berufliche Eingliede rungsmassnahmen für den Ver sicher ten (Urk. 8/209). Ab

24. Oktober 2012 nahm der Versicherte die teilzeitliche Tätigkei t als Schulbusfahrer auf (Urk. 8/209/1, Urk. 8/ 231 ).

Vom 7. Januar bis 1. Februar 2013 wurde im Auftrag der IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention eine Potentialabklärung beim Versicherten durch die

F.___

durchgeführt ( Urk. 8/218 , Urk. 8/219, Urk. 8/227 ). Die F.___ schloss auf eine stark beeinträchtigte Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Instabilität und Persönlichkeitsstruktur (Bericht vom 7. Februar 2013, Urk. 8/227/3).

Die Unterstützung der beruflichen Eingliederung durch die IV-Stelle wurde mit Mitteilung vom 8. Februar 2013 abgeschlossen ( Urk. 8/226).

Die IV-Stelle holte daraufhin

das interdisziplinäre Gutachten des G.___ vom 3. März 2014 (Urk. 8/243), ergänzt mit Schreiben vom

17. April 2014 ( Urk. 8/245), ein .

Vom

8. September bis

12. Dezember 2014 nahm der Versicherte an dem von der IV-Stelle organisierten Belastbarkeitstraining durch die H.___ teil (Urk.

8/255 , Urk. 8/ 2 75).

Ab dem 13. Dezember 2014 wurde ausserdem ein Aufbautraining bei der H.___

mit externem Einsatz bei der I.___ AG (Montage von Kleinteilen) durchgeführt , welches mit der Feststellung, dass eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, vorzeitig per 3. März 2015 beendet wurde ( Urk. 8/269, Urk. 8/286, Urk. 8/289).

1.5

Mit Vorbescheid vom 15. April 2015 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente ab April 2013 und einer halben Rente ab Juni 2014 an (Urk. 8/296). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ( Urk. 8/303 ), ergänzt mit Schreiben vom 20. Juni 2015 ( Urk. 8/320), Einwände. Mit Ver fügung vom 8. September 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. September 2015 bei ein em Invaliditätsgrad von 51 % zu und verwies für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. August 2015 auf eine sepa rate Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.), wobei sie im angehängten Verfügungsteil 2 fest h ielt, dass ab April 2013 ein An s pruch auf eine ganze Invaliden rente und ab Juni 2014 Anspruch auf e ine halbe Invali denrente bestehe (Urk. 2 S. 7).

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu ( Urk. 10/2/2) und mit Verfügungen vom 2

7. Oktober 2015

eine vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2014 be fristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit den entsprechenden

Kinder renten

(Urk. 10/2/1 , Urk. 10/2/ 3). 2.

2.1

Gegen die Ver fügung vom 8. September 2015 erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei in G utheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als ihm über den 31. Mai 2014 hinau s weiterhin eine ganze Rente zuzu sprechen sei; eventualiter sei ein psychiatris ches Gerichtsgutachten einzuholen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein e publikumsöffentliche Verhand lung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK) durchzu führen und es sei ihm die un ent geltliche P rozessführung und ein unentgelt licher Rechts ver treter in der Person von Rechts anwalt Stephan Kübler zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Ok tober 2015 wurde dem Beschwerde füh rer bezüglich des Antrages auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung Frist zur Substantiierung der geltend gemachten Bedürftigkeit ange setzt (Urk. 5 S. 4), wozu er sich nicht verlauten liess. M it Beschwerdeantwort vom 23. No vember 2015 schlos s die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Be schwerde und des Antrages a uf Durchführung einer öffentlichen Verhand lung (Urk. 7 S. 1). 2.2

M it Eingabe vom 30. Novem ber 2015 erhob der Ver sicherte alsdann Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015 ( Urk. 10/2/1) und beantragte, diese sei in G utheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, dass ihm über den 31. Mai 2014 hinaus w eiterhin eine ganze Rente zuzu sprechen sei; eventualiter sei ein psychiatris ches Gerichtsgutachten einzuho len (Urk. 6/1 S. 2) . Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrens-Nr. IV.2015.01230 anhand genommen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein e publikumsöffentliche Ver hand lung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu führen und das Beschwer deverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren Nr. IV.2015.01058 zu ver einigen (Urk. 6/1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde ant wort vom 12. Januar 2016 auf Abweisung der Be schwerde und verwies zur Begrün dung auf ihre Vernehmlassung vom 23. November 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.01058 (Urk. 10/5). 2 .3

Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Prozess Nr. IV.2015.01230 in Sachen der Pa rteien mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2015.01058 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt sowie die Pensionskasse Metz ger zum Prozess beigeladen. Ausserdem wurde das Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler abgewiesen (Urk. 9 S. 7 f.). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ausser dem die Pensionskasse GastroSocial zum Ver fahren beizuladen, denn die in validisierende psychische Problematik und die Schulterproblematik hätten sich nach seiner Auffassung während des Arbeits verhältnisses mit der J.___ (Juli 2011 bis Juni 2012, Urk. 13) entwi ckelt (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 teilte die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz dem Gericht mit, dass der Pensionskasse Metzger eine eigene Rechtspersönlichkeit fehle und sie an ihrer Stelle zuständig sei (Urk. 15). Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 wurde die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (anstel le der AHV-Ausgleichskasse Metz ger, Pensionskasse) zum Prozess beigeladen und von ihrem Verzicht auf Stel lungnahme Vormerk genommen. Ausse rdem wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Prozess beige laden (Urk. 18 S. 6). Diese liess sich mit Ein gabe vom 9. März 2016 verlauten (Urk. 19). 2.4

Am

16. Juni 2016 wurde eine öffentliche Verhandlung mit Fortsetzung Haupt verhandlung (Replik/Duplik) durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerde führer an seinen Anträ gen fest hielt . Die Beschwerde gegnerin beantragte neu , e s seien die Arztberichte der K linik K.___ betreffend die Schulterbeschwerden einzuholen. Danach sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzu drohen , ein Anspruch auf eine ganze Rente habe nie bestanden . Anschliessend seien der Beginn und das allfällige Ende des Anspruchs auf eine halbe Rente zu bestimmen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung beziehungsweise zur Einholung der Arztberichte der K linik K.___

an die IV-Stelle zurück zu weisen. Die Beigeladene 1 blieb der Verhandlung entschuldigt, die Beige la dene 2 unentschuldigt fern (Prot. S. 5 ff. , Urk. 24 ). Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die von ihr zwischen zeitlich eingeholten Be richte der Klinik K.___ ein (Urk. 26/1-3) und erklärte , sie erneuere ihren Antrag, wo nach dem Beschwerdeführer eine r eformatio in peius anzu drohen sei mit der Feststellung, dass er rückwirkend und aktuell weder einen Anspruch auf eine ganze noch auf eine halbe Rente gehabt habe (Urk. 25).

Mit Beschluss vom

14. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin

zur ergänzenden Abklärung oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk . 27 S. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2016 ( Urk.

29) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Be richte der Klinik K.___ ein (Urk. 30/1-7). Dazu und zum Beschluss vom 14. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 Stellung und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest ( Urk. 36). 2.5

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass de s Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, o b und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden fü hrt also nur soweit zu einer Erwerbs unfä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinan derfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.4

1.4 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert o der aufgehoben worden und ist die Verwa ltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von A rt. 17 ATSG eine für den Renten anspruch rele vante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevis ion gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer w esentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentli chen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 .3

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berech nung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei ein er Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vo rgelegen hat, mithin ein Renten anspruch entstanden war (Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3.1 und 4.3.2, 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.3 und I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b, 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). 1.4 .4

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaub haft gemacht worden ist, zu prü fen. Dementspre chend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurt eilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5

Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung sind rechtsprechungsgemäss wi e folgt verteilt: Sache des (be gut achten den) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (z.B. Urteil des Bun desgerichts 9C_437/2012 vom 6. Novemb er 2012 E. 3.2). Bei der Folgen abschät zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähig keit kommt der Arztperson hin gegen keine abschliessende Beur teilungskompe tenz

zu. Viel mehr nim mt die Arztperson zur Arbeitsun fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufs beratung einzuschalten (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_545/2012 vom

25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publ . in: BGE 139 V 28; zum Ganzen: BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, beim Beschwerdeführer bestehe seit August 20 0 5 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bis zur ( G.___ -)Begutachtung im März 2014 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2014 bestehe. Seit März 20 14 sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Damit resultiere ein Invaliditäts grad von 51 % , womit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Juni 2014 begrün det werde ( Urk. 2 S. 5 ff.).

In der Duplik begründet die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Feststellung, dass entgegen der verfügten Rente höchstens Anspruch auf eine halbe Rente gegeben sei, damit, dass die aus psyc hiatrischer Sicht festgestellten akzentuier ten Persönlichkeitszüge als Z-Diagnose nicht als invalidisierend gelte n würden . Auch die remittierte depressive Episode begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Bei der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung sei auf die Einschätzung der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte abzustellen und nicht auf diejenige der Eingliederungsfachleute. Deren Einschätzung sei gestützt auf die erbrachte subjektive Arbeitsleistung erfolgt und damit, wie auch jene der behandelnden Psychiaterin, unter Einbezug der nicht massgeblichen psychoso zialen Faktoren. Spätestens mit der Remission der Depression im August 2012 habe in psychischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestanden. In somatischer Hinsicht sei fraglich und abzuklären, wie sich die Beschwerden an der rechten Schulter nach der Operation kurz nach der G.___ -Begutachtung mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent wickelt hätten und seit wann sie bestehen würden.

Es sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Schul terbeschwerden erst im Verlauf des Jahres 2013 zu einer Arb eitsunfähigkeit geführt hätten, weshalb dieser neue Gesundheitsschaden jedenfalls überhaupt erst nach Ablauf der Wartefrist im Verlauf des Jahres 2014 rentenbegründend sein könnte, mithin zu ein em Zeitpunkt nach der Operation, als allenfalls gar nicht mehr so schlimme Beschwerden bestanden hätten. Es sei von einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden auszugehen, da der Beschwerdeführer nach wie vor als Sc hulbusfahrer tätig sei (Prot. S. 8 ff.).

Den mit Eingabe vom 4. Juli 2016 gestellten Antrag, es sei eine reformatio in peius anzudrohen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die beigelegten Be richte der Klinik K.___ ( Urk. 26/1-3) weder einen Anspruch auf eine ganze noch auf eine halbe Rente habe, begründet die Beschwerdegegnerin

schliesslich damit, dass seitens der Schulterproblematik keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 25). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, a uf das G.___ -Gutachten könne nicht abge stellt werden , dieses sei nicht beweisbildend . Insbesondere sei das psychiatrische Teilgutachten

nicht nach den Standards der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten aufgebaut, die Untersuchung sei sehr oberflächlich ve rlaufen,

der psychiatrische Befund und die psychischen Ressourcen seien nicht genügend erhoben worden , es sei keine Rücksprache mit der behandeln den Psychiaterin und keine Beurteilung von

deren Diagnosestellung vor ge nommen worden, es seien keine psychia trischen Test s

und keine Testreihen wie etwa das Mini-ICF-Rating durchgeführt worden und es sei keine Stellung zu den gescheiterten Eingliederungsbemühungen sowie zu r Frage genommen wor den , ob er der Ges ellschaft oder/und einem Arbeit geber trotz des psychopatho logisch schwer auffä lligen Verhaltens zumut bar sei . Auch sei die Frage nach den psychosozialen Faktoren im Gutachten offen gelassen worden. Der psychia trische Gutachter habe zudem keine Abgrenzung der Diagnose „ akzentuierte Persönlichkeitszüge “ zu einer allfälligen Persönlichkeitsstörung diskutiert. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin , dass Persönlichkeitsstörungen sich seit der Kindheit oder Adoleszenz manifestieren müssten, sei unter Psychiatern sehr umstritten und müsse im Einzelfall geprüft werden.

Des Weiteren sei es trotz begonnener Umschulung zum Automatikfachmann, der Arbeitsvermittlung und Eingliederung bei der B.___ AG nicht gelungen, ihn nachhaltig auf dem 1. Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Auch die Selbsteingliederung im J.___ sei nach bereits 10 Monaten gescheitert. Sämtlich e Massnahmen seien an der ausge prägten psychopathologischen Symptomatik gescheitert. Zudem würden ihn die somatischen Leiden, so die Beschwerden an der rechten Schulter und die Kniebeschwerden, wofür er von der Suva eine 18%ige Rente erhalte, ebenfalls in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Im Bericht von Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die rechte Schulter im März 2014 operiert wor den sei, gefolgt von einer mehr monatigen 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ha be es unter lassen , entsprechende Berichte von der Klinik K.___ einzuholen. Sollte die 100%ige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit nach der Schulteroperation mehr als drei Monate angehalten haben, wäre dies nach Art. 88a Abs. 2 IVV durchaus rentenrelevant. Die nun mehr vorgelegten Be richte würden zumindest vorüber gehende Arbeitsunfähigkeiten ausweisen. N eben der Schulterproblematik be stünden aber noch weiter e somatische Beschwerden, insbe sondere Knieschmerzen tageweise invalidisierende Cluster-Kopfschmerzen. Es könne ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die weitere n Eingliederungs massnahme n bei der H.___ trotz seine r persönlichen Anstrengungen ge scheitert sei en und die Abklärer eine Eingliederungsfähigkeit verneint hätten sowie einen geschützten Arbeitsplatz empfohlen hätten. Die Massnahme sei wegen fehlender Eingliederungsfähigkeit vorzeitig am 3. März 2015 abge brochen worden. Diese Fakten müssten zur vollen Berentung über den 31. Mai 2014 hinaus führen. Da er im Zeitpunkt der Rentenher a bsetzung 55 Jahre alt gewesen sei, hätte zudem die Rechtsprechung angewendet werden sollen, wonach zuvor hätte abgeklärt werden müssen, ob die medizinisch-theoretisch angeblich wiedergewonnene Leistungsfähigkeit ohne Eingliederungsmassnahmen um - setzbar sei ( Urk. 1 S. 7

ff., Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 36 S. 2, Prot. S. 4 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist , nachdem sie dem Versicherten vom 8. August 2006 bis 31. März 2007 eine befristete Rente zugesprochen hatte, auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom

19. Oktober 2012 ( Urk. 8/209 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und in wiefern sich der mit Verfügung vom

10. Februar 2011 ( Urk. 8/197, Urk. 8/204 ) festgelegte Invaliditätsgrad

von 12 % seither

bis zum Erlass der angefoch - tenen Verfügung en vom

8. September, 2 2. und 27. Oktober 2015 (Urk. 2 , Urk. 10/2/1-3 ) in leistungs begründendem Aus mass verändert hat. Die ange foch tene n Verfügung en bilden dabei rechtsp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 12 2 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Daher

sind nach dem

27. Oktober 2015 erstellte ärztli che Berichte insofer n zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt i m massgeblichen Zeitraum bis zu den

angefochtenen Verfügung en zulässig er scheinen. 3 . 3.1

3.1.1

Die mit Verfügung vom

10. Februar 2011 zugesprochene, von August 2006 bis März 2007 befristete ganze Rente ( Urk. 8/197, Urk. 8/204) war

mit der durch den Fahrradunfall vom 8. August 2005 ( Urk. 8/10/58) einge tretenen Verletzung am rechten Knie mit Tibiaplateau -Fraktur und Kniearthroplastik (Urk. 8/19/5 ) begründet worden

(vgl. Feststellungsblatt vom

28. Oktober 2010, Urk. 8/187). Ab Januar 2007 wurde wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, teils sitzenden Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 8/197/2).

Davon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.1.2

Mit der Neuanmeldung vom 19. Oktober 2012, für den Beschwerdeführer ver fasst durch die D.___ Tagesklinik des E.___ , wurden nunmehr psychische Beschwerden, namentlich eine depressive Entwicklung nach Konflikten und Verlust der letzten Arbeitsstelle (im J.___ bei der C.___ AG, Urk. 8/235/1) mit psychiatrischer Behandlung in der Tagesklinik ab dem 18. Mai 2012 geltend gemacht ( Urk. 8/209).

Da zwischen der Rentenaufhebung Anfang 2007 und der Neuanmeldung im Oktober 2012 mehr als 3 Jahre vergangen sind und neue Beschwerden geltend gemacht wurden , ist Art. 29 bis IVV nicht anwendbar . Z ur Begründung eines neuen Rentenanspruchs ist damit die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu erfüllen , wobei sich die hierzu massgeblich e Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur in der Funktion als tech nischer Abteilungsleiter (Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39 ) bezieht (vgl. BGE 104 V 141 E. 2 ) . Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente bildet zudem aufgrund der Anmeldung im Oktober 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. April 2013 (vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts

9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016, 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3 und 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2 ) . 3.2

3.2.1

Gemäss dem Bericht der D.___ Tagesklinik des E.___ vom 19. Oktober 2012 habe eine Anpassungsstörung bei Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit bei einer Persönlichkeit mit grosser psychischer Verletztlichkeit , emotionaler Instabilität und Selbstwertproblema tik vorgelegen. Der Be schwerde führer sei in seinem bisherigen Arbeitsgebiet nunmehr wieder arbeits fähig. Die vielen Absagen bei Bewerbungen würden zu erneuten depressiven Einbrüchen führen. Bei Nichtgelingen des Wiedereinstiegs drohe die Ent -wicklung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/209).

Laut dem Bericht vom 1. März 2013 von Dr. L.___ , bei welcher der Beschwerdeführer ab September 2010 in Behandlung stand , wurde die Behand lung in der D.___ Tagesklinik ab dem 18. Mai 2012 noc h bis zum 4. Januar 2013 weiter geführt. Als psychiatrische Diagnosen hielt sie eine rezidivierende depressive Episode bestehend seit zirka 2001, letzte Episode im Frühling 2012 mittelgradig mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ( ICD-10 F33.

11) und emotional-instabile Per sönlichkeitszüge fest. Aktuell sei das depressive Bild weitgehend remittiert. In somatischer Hinsicht führte sie den Zustand mit Knieprothese rechts seit 2006 mit 20%iger Bewegungseinschränkung und Suva-Teilrente , Cluster-Kopf schmerzen seit 19 86, ein Carpaltunnelsyndrom links, Schulterschmerz links (seit Jahren) und Adipositas auf. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Jahren aus psychischen und physischen Gründen zunehmend einge schrän kt. Verschiedenste Integrations massnahmen der letzten Jahre seien ge scheitert. Grundsätzlich halte sie den Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt für kaum mehr vermittelbar. Es bestehe seit dem 10. April 2012 eine 100%ige A rbeitsun fähigkeit als Betriebs elektriker. Im Sinne einer leidensangepassten Tätigkeit könne er die seit Oktober 2012 aufgenommene 20%ige Tätigkeit als Schulbusfahrer, verteilt auf 5 Tage, psychisch un d physisch gut bewältigen (Urk. 8/230/3-7). An dieser Ein schätzung hielt Dr. L.___ im Schreiben vom 13. Mai 2013 fest (Urk. 8/231).

Dem interdisziplinären G.___ -Gutachten vom 3. März 2014 , welches auf der Grundlage der orthopädischen und internistischen Begutachtung vom 9. Januar und der psychiatrischen Begutachtung vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/243/1) erstellt wurde,

ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit insbesondere in der Tätigkeit als Zeitungsverträger und als Schulbusfahrer aufgrund einer Verletzung an der rechten Schulter bestanden habe. Es sei bei der Begutachtung bildgebend eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne

und des Rotatorenintervalls sowie eine subtotale Ruptur der Subscapularissehne mit konsekutiver Subluxation der langen Bizepssehne

sowie eine SLAP-Läsion II mit fortge schri ttener Arthrose des AC-Gelenkes an der rechten Schulter ( Urk. 8/243/43) erhoben worden . Diesbezüg lich sei die Indikation zur Operation gegeben, wobei eine Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit und insbesondere der Belastbarkeit der rechten Schulter nach Abschluss einer zirka dreimonatigen Rehabilitation nach erfolgtem Schulterein griff rechts sinnvoll sei

(Urk. 8/243/31-33).

Ausserdem sei die Diagnose des mit einer Totalendoprothese (TEP) versorgten rechten Kniegelenks mit klinisch funktionell günstigem Funktionsbefund und radiologisch dokumentiertem leichtgradigem Resorptionssaum entlang des femoralen Prothesenanteils als Initialaspekt einer Prothesenlockerung, derzeit noch ohne klinische Relevanz, weiterhin als Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen zu stellen: Akzentuierte Persönlichk eitszüge (ICD-10 Z73.1), rezidi vierende Depression, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), Varikosis mit postt hrombotischem Syndrom und massiven Unterschenkel - ödemen beidseits, Adipositas (BMI 40,5 kg/m 2 ), Cluster-Kopfschmerzen (Urk. 8/243/31-32) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Oktober 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit werde derzeit nur durch die orthopädischen Leiden bedingt ( Urk. 8/243/32 -3 6 ).

Im Schreiben vom

17. April 2014 hielten die somatischen G.___ - Gutachter auf Nach frage der Beschwerdegegnerin hin ( Urk. 8/244/1) zudem fest, bezüglich aktuell mögliche r Tätigkeiten sei der Beschwerdef ührer mit einem links-einar migem Versicherten vergleichbar. Mit dem linken Arm kön nten alle Tätigkeiten zugemutet werden. Jedoch resultiere wegen der nicht vermeidbaren persistie renden Schulterschmerzen rechts in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % . Somit bestehe in leidensangepass ten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/245 ). 3.2.2

Damit liegen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neue Beschwerden vor , welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2007 ausweisen . Aufgrund dieser neue n Beschwerdebilder ergibt die

derzeitige Aktenlage entgegen der (neu vertretenen) Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht ohne Weiteres , dass die

vorzu nehmende Neubeurteilung des In validitätsgrades

nicht zu einem Rentenanspruch führt. Insbesondere ist unklar, ob und wann die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als erfüllt zu gelten hat und welche Arbeitsfähigkeit daran im hier relevanten Überprüfungs zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2015 anschliesst , wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1

In somatischer Hinsicht geht aus dem G.___ -Gutachten nicht hervor, ab wann und in welchem Umfang die Beschwerden an der rechten Schulter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elek tromonteur (Urk. 8/15/36), technischer Abteilungsl eiter ( Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39 ) ,

respektive Betriebselektriker in der Zeit ab dem 6. April 2012, mithin nach Arbeitsende als Betriebselektriker im J.___

( 8/235/1 ), und insbesondere auch nach der festgehaltenen weitgehenden Remission der depressiven Episode ab Mitte Oktober 2012 (Urk. 8/209, Urk. 8/ 230/4, Urk. 8/243/34 ) begründeten . Dazu wurde lediglich ausgeführt, die Schulter - pathologie rechts reiche anamnestisch einige Jahre zurück. Eine genaue Rückdatierung sei anamnestisch nicht möglich (Urk. 8/243/33).

Hierzu lagen den G.___ -Gutachtern denn auch keine medizinischen Berichte vor. Diese Beweislücke darf angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime indes nicht ohne Weiteres zulasten des Beschwerdeführers offen gelassen wer den , zumal bereits eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit für die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG relevant ist (AHI 1998 124; Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3). Denn die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die Berichte der behandelnden Ärzte , namentlich des Hausarztes Dr. M.___

und der Klinik K.___ , bei denen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern bereits vor der Begutachtung in Behandlung war ( Urk. 8/243/ 39 ), einzuholen . Auch ein Bericht des Physiotherapeuten könnte für die Gutachter allenfalls weitere relevante Hinweise für die Frage der somatischen Belastbarkeit in der Zeit ab April 2012 geben. 3.3.2

Die hierzu nachgereichten Berichte des Muskulo -Skelettal-Zentrums der Klinik K.___

vermögen die Beweislage nicht abschliessend zu ergänzen. Denn diese beziehen sich allesamt auf die Zeit nach der operativen Versorgung vom 4. März 2014

mit arthroskopi scher

Rotatorenmanschettennaht , Tenotomie der langen Bisepssehne und AC-Gelenksresektion ( Urk. 26/1-3, Urk. 30/1-7).

Aber auch für die Zeit nach der orthopädischen G.___ -Begutachtung vom 9. Januar 2014 erlauben die neu eingereichten Berichte der Klinik K.___ keine abschliessende Beurteilung . Denn d araus geht hervor, dass der Verlauf nach der Operation nicht kompli kat ionsfrei verlief, sondern am 4. April 2014 eine Periphlebitis und Thrombose der Vena

cephalica rechts festgestellt wurde und der Beschwerdeführer deswegen zusätzlich behandelt werden musste (Berichte vom 4. und 1 6. April 2014, Urk. 30/1/4, Urk. 30/2) . Im Bericht vom 4. Juni 2014 wurde zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis zur nächsten Kontrolle attestiert ( Urk. 30/3 S. 2). Im Bericht der Klinik K.___ vom 10. Juni 2014 wurde sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Busfahrer von weiteren 6 Wochen festgehalten und erklärt, dass Heben und Tragen schwerer Gewichte während längerer Zeit nicht möglich sei en . Auch das Hantieren in Körperferne werde sicherlich noch während mehrerer Monate nicht realisierbar sein. Die Arbeitsfähig keit auf dem allgemeine Arbeits markt sei angesichts der Gesamtsituation und Nebendiagnosen (gestörte Glukoseintole ranz , Adipositas per magna, arterielle Hypertonie, Clusterkopfschmerzen, Status nach Knietotalprothese und Wechsel bei Protheseninfe kt mit Status nach Valgisationso s teot omie ) sicherlich einge schränkt (Urk . 30/4 ) . Erst im Bericht vom 2 7. August 2014 wurde schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % respektive eine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schulbusfahrer attestiert (Urk. 30/5), wobei jedoch gemäss den Berichten vom 24. Juni und vom 14. Juli 2015 ( Urk. 30/6-7) seit einigen Monaten wieder erhebliche Eckg e lenks - schmerzen mit Ausstrahlungen in den Nacken und Rücken aufgetreten seien.

Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte somit allein in Bezug auf die teilzeitlich ausgeführte Tätigkeit als Schulbusfahrer. Massgeblich sind aber ins besondere die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromon teur ab April 2012 und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit mit Be schreibung des zumutbaren Belastungsprofils ab April 2013 und auch nach der Operation ab März 2014 , welche in den vorliegende n Berichten nicht ausgewiesen wurden .

Wenn im Schreiben der Klinik K.___ vom 27. Juni 2016 erklärt wurde, dass die letzt e Untersuchung im Juli 2015 stattgefunden habe und damals - mithin am 13. Juli 2015 ( Urk. 30/7) - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 26/2/2), kann daraus daher entg egen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 25) nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass keinerlei rentenrelevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit in den hier massgeblichen Tätigkeiten und im hier massgeblichen Zeitraum ab April 2012 bestand. 3.3.3

Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ab April 2012 und auch nach März 2014 eine renten erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik bestand.

Daran ändert sodann auch die ergänzende Stellungnahme der somatischen G.___ -Gutachter vom 1 7. April 2014 (Urk. 8/245) nichts, da diese zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung Anfang Januar 2014, nicht jedoch zu jener in der angestammten Tätigkeit ab April 2012 und bezüglich der Zeit nach März 2014 Auskunft gibt. 3. 3.4

Aber auch in Bezug auf die Kniebeschwerden kann nicht abschliessend auf das Gutachten vom 3. März 2014 abgestellt werden. So wurde im G.___ -Gutachten nicht ausgeführt, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Elektro monteur (Urk. 8/15/36), technischer Abteilungs leiter (Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39) respekti ve Betriebselektriker (8/235/1)

in der Zeit ab April 2012 und insbesondere ab Mitte Oktober 2012 bestehe. In Bezug auf das mit einer TEP versorgte rechte Knie wurde indes im Sinne eines Belas tungsprofils festgehalten, dass Arbeiten in Zwangshaltungen wie kniend oder hockend zu vermeiden seien (Urk. 8/243/33 ). Damit wäre eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab April 2012 nur anzunehmen, wenn die ange stammte Tätigkeit als Elektromonteur nach dem üblichen Berufsbild ohne Knien und Hocke ausführbar wäre, was hier weder aus medizinischer noch aus

berufs beraterischer Sicht aus den Akten hervorgeht . 3.4

3.4.1

In psychischer Hinsicht kann ebenfalls nicht abschliessend auf das G.___ -Gut achten vom 3. März 2014 ( Urk. 8/243) abgestellt werden. Denn in der Zeit nach der Begutachtung im Januar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügun gen im Herbst 2015 (Urk. 2, Urk. 10/2/1-3 ) wurde im Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. L.___ vom 2 6. Januar 2015 von weiteren depressiven Einbrüchen und einem labilen psychopathologischen Zustandsbild berichtet (Urk. 8/277/2). Auch aus dem Schlussb ericht vom 10. März 2015 der Arbeitsintegrationsstelle H.___ , wo der Beschwerdeführer zuletzt vom 1 3. Dezember 2014 bis zum vorzeitigen Abbruch am 3. März 2015 an einem Aufbautraining teilnahm, geht hervor , dass jegliche zusätzliche Vor kommnisse am Arbeitsplatz und des privaten Umfeldes ihn aus der Bahn geworfen hätten und jeweils tiefe psychische Krisen ausgelöst hätten , in denen er Fantasien des Kontrollverlustes un d konkrete Suizidgedanken verba lisiert habe (Urk. 8/289/3 ; vgl. dazu auch die Telefonnotiz vom 27. Februar 2015 im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 3. März 2015, Urk. 8/284/6 ). Trotz des starken Willens und der Motivation zu einer Arbeit sei er derzeit nicht in der Lage, die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachhaltig zu bewältigen (Urk. 8/289/5). Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 4. März 2016 zur Aufhebung des Aufbautrainings selbst aus, dass der Be schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zu instabil sei, um den Belastun gen, Erwartungen und Anford erungen der IV-Massnahme Aufbau training gerecht zu werden. Es bestehe keinerlei Eingliederungspotential (Urk. 8/286).

Aufgrund dieser Berichte ist nicht auszuschliessen, dass für die Zeit nach der psychiatrischen G.___ - Begutachtung (Januar 2014)

- allenfalls unter Rück sprache mit der behan delnden Psychiaterin und/oder fremdanamnestischen Erhebungen - auch ein psychiatrischer Gutachter eine andauernde oder zeit weise, ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. 3.4.2

Ausserdem ist dem G.___ -Gutachten auch zum Zeitraum von April bis Oktober 2012 keine eindeutige Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu entnehmen. Denn dazu wurde lediglich festgehalten, dass die letzte depressive Episode im Frühling 2012 aufgetreten sei und der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 (richtig wäre soweit aktenkundig der 2 4. Oktober 2012, Urk. 8/209 /1 ) eine Arbeit als Buschaffeur aufgenommen habe, so dass ab dann von einer remittierten Depression und ab Oktober 2012 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Eine andere Zeitangabe lasse sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht bestimmen (Urk. 8/243/34).

Damit kann indes lediglich vermutet werden, dass die G.___ -Gutachter e nt sprechend den Angaben von Dr. L.___ gemäss ihrem Bericht vom

1. März 2013 deren Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 0. April 2012 (Urk. 8/230/4) teilten, wobei Dr. L.___

allerdings unter der Anamnese aufgeführt hatte , die mittelgradige depressive Episode sei bereits im März 2012 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufge treten (Urk. 8/230/4). Eigene konkrete Angaben zum Beginn und Verlauf

der Arbeits unfähigkeit ab April respektive März 2012 machten die G.___ -Gutachter dagegen nicht , auch wurde nicht weiter ausgeführt, welche Befunde in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertig en würden . Sodann nahmen sie auch keine Rücksprache mit Dr. L.___ zur Klärung allfälliger Fragen.

Auch hier ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor der Be gutach tung keinen Austrittsbericht von der D.___ Tagesklinik des E.___ einholte, welche (gegebenenfalls) eine konkrete Auseinandersetzung mit den echtzeitlich erhobenen Befunde n

und der ( von der behandeln den Psychia terin abweichende n ) Diagnose einer Anpassungsstörung (Urk. 8/209/1) erlaubt hätte. 4.

4.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei gegebener Aktenlage keine ab schliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdefüh rers nach der Neuanmeldung vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 8/209) betreffend die hier massgebliche Zeit ab April 2012 vorge nommen werden kann.

Die Beschwerdegegnerin hat daher vorerst zusätzliche Berichte der behandeln den Ärzte einzuholen, und zwar den Austrittsbericht der D.___ Tagesklinik des E.___ zur Behandlung vom 1 8. Mai 2012 bis 4. Januar 2013 , einen Bericht vom Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. M.___ mindestens zur Behand lung ab April 2012, des Muskulo -Skelettal Zent rums der Klinik K.___ zur Behandlung der Schulterbeschwerden ab Beginn der Behandlung (insbesondere vor der Operation vom 4. März 2014), allenfalls ergänzt mit einen Bericht der behandelnden Physio therapeuten vor und nach der Operation.

Hernach hat die Beschwerdegegnerin diese Berichte zusammen mit den übrigen Akten zu einer erneuten inter disziplinären

Begutachtung mit entsprechender fallspezifischer Fragestellung der Begutachtungsstelle zu überweisen . Dabei gilt es insbesondere die Arbeitsfähigkeit mindestens ab April 2012 in somatischer und psychischer Hinsicht in der angestammten T ätigkeit als Elektromonteur (Ab teilungsleiter), als Hausabwart und Zeitungsverträger sowie in einer leidens angepassten Tätigkeit (Belastungsprofil) unter Berücksichtigung des chronolo gischen Verlaufs sämt licher Beschwerden zu beurteilen. 4.2

Vom Einholen eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da der Sachverhalt wie ausgeführt nicht umfassend abgeklärt wurde und auch eine gerichtlich in Auf trag gegebene medizinische interdisziplinäre Neubeurteilung die fehlenden Grundlagen, namentlich die ergänzenden Berichte der behandelnden Ärzte nicht zu ersetzen vermöchte . In Fällen bisher ungeklärter Fragen, zur Klarstellung und Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen ist - wie hier - eine Rückweisung auch nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 weiterhin zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.3

Die an gefochtene n Verfügung en vom 8. September, 2 2. und 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 2, Urk. 10/2/1-3 ) sind somit aufzu heben und die Sache ist an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung und Neubegutachtung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsl eistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

4‘200.-- (inklusive Barau slagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 8. September, 2 2. und 2 7. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruc h des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwe rdeführer eine Prozess ent schä digung

von Fr. 4‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler

unter Beilage einer Kopie der Seiten 5 bis 13 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie der Seiten 5 bis 13 des Protokolls - proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines V ertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass de s Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, o b und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden fü hrt also nur soweit zu einer Erwerbs unfä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 .4

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaub haft gemacht worden ist, zu prü fen. Dementspre chend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurt eilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung sind rechtsprechungsgemäss wi e folgt verteilt: Sache des (be gut achten den) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (z.B. Urteil des Bun desgerichts 9C_437/2012 vom 6. Novemb er 2012 E. 3.2). Bei der Folgen abschät zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähig keit kommt der Arztperson hin gegen keine abschliessende Beur teilungskompe tenz

zu. Viel mehr nim mt die Arztperson zur Arbeitsun fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufs beratung einzuschalten (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_545/2012 vom

25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publ . in: BGE 139 V 28; zum Ganzen: BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, beim Beschwerdeführer bestehe seit August 20 0 5 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bis zur ( G.___ -)Begutachtung im März 2014 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2014 bestehe. Seit März 20 14 sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Damit resultiere ein Invaliditäts grad von 51 % , womit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Juni 2014 begrün det werde ( Urk. 2 S. 5 ff.).

In der Duplik begründet die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Feststellung, dass entgegen der verfügten Rente höchstens Anspruch auf eine halbe Rente gegeben sei, damit, dass die aus psyc hiatrischer Sicht festgestellten akzentuier ten Persönlichkeitszüge als Z-Diagnose nicht als invalidisierend gelte n würden . Auch die remittierte depressive Episode begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Bei der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung sei auf die Einschätzung der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte abzustellen und nicht auf diejenige der Eingliederungsfachleute. Deren Einschätzung sei gestützt auf die erbrachte subjektive Arbeitsleistung erfolgt und damit, wie auch jene der behandelnden Psychiaterin, unter Einbezug der nicht massgeblichen psychoso zialen Faktoren. Spätestens mit der Remission der Depression im August 2012 habe in psychischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestanden. In somatischer Hinsicht sei fraglich und abzuklären, wie sich die Beschwerden an der rechten Schulter nach der Operation kurz nach der G.___ -Begutachtung mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent wickelt hätten und seit wann sie bestehen würden.

Es sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Schul terbeschwerden erst im Verlauf des Jahres 2013 zu einer Arb eitsunfähigkeit geführt hätten, weshalb dieser neue Gesundheitsschaden jedenfalls überhaupt erst nach Ablauf der Wartefrist im Verlauf des Jahres 2014 rentenbegründend sein könnte, mithin zu ein em Zeitpunkt nach der Operation, als allenfalls gar nicht mehr so schlimme Beschwerden bestanden hätten. Es sei von einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden auszugehen, da der Beschwerdeführer nach wie vor als Sc hulbusfahrer tätig sei (Prot. S. 8 ff.).

Den mit Eingabe vom 4. Juli 2016 gestellten Antrag, es sei eine reformatio in peius anzudrohen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die beigelegten Be richte der Klinik K.___ ( Urk. 26/1-3) weder einen Anspruch auf eine ganze noch auf eine halbe Rente habe, begründet die Beschwerdegegnerin

schliesslich damit, dass seitens der Schulterproblematik keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 25). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, a uf das G.___ -Gutachten könne nicht abge stellt werden , dieses sei nicht beweisbildend . Insbesondere sei das psychiatrische Teilgutachten

nicht nach den Standards der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten aufgebaut, die Untersuchung sei sehr oberflächlich ve rlaufen,

der psychiatrische Befund und die psychischen Ressourcen seien nicht genügend erhoben worden , es sei keine Rücksprache mit der behandeln den Psychiaterin und keine Beurteilung von

deren Diagnosestellung vor ge nommen worden, es seien keine psychia trischen Test s

und keine Testreihen wie etwa das Mini-ICF-Rating durchgeführt worden und es sei keine Stellung zu den gescheiterten Eingliederungsbemühungen sowie zu r Frage genommen wor den , ob er der Ges ellschaft oder/und einem Arbeit geber trotz des psychopatho logisch schwer auffä lligen Verhaltens zumut bar sei . Auch sei die Frage nach den psychosozialen Faktoren im Gutachten offen gelassen worden. Der psychia trische Gutachter habe zudem keine Abgrenzung der Diagnose „ akzentuierte Persönlichkeitszüge “ zu einer allfälligen Persönlichkeitsstörung diskutiert. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin , dass Persönlichkeitsstörungen sich seit der Kindheit oder Adoleszenz manifestieren müssten, sei unter Psychiatern sehr umstritten und müsse im Einzelfall geprüft werden.

Des Weiteren sei es trotz begonnener Umschulung zum Automatikfachmann, der Arbeitsvermittlung und Eingliederung bei der B.___ AG nicht gelungen, ihn nachhaltig auf dem 1. Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Auch die Selbsteingliederung im J.___ sei nach bereits 10 Monaten gescheitert. Sämtlich e Massnahmen seien an der ausge prägten psychopathologischen Symptomatik gescheitert. Zudem würden ihn die somatischen Leiden, so die Beschwerden an der rechten Schulter und die Kniebeschwerden, wofür er von der Suva eine 18%ige Rente erhalte, ebenfalls in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Im Bericht von Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die rechte Schulter im März 2014 operiert wor den sei, gefolgt von einer mehr monatigen 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ha be es unter lassen , entsprechende Berichte von der Klinik K.___ einzuholen. Sollte die 100%ige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit nach der Schulteroperation mehr als drei Monate angehalten haben, wäre dies nach Art. 88a Abs. 2 IVV durchaus rentenrelevant. Die nun mehr vorgelegten Be richte würden zumindest vorüber gehende Arbeitsunfähigkeiten ausweisen. N eben der Schulterproblematik be stünden aber noch weiter e somatische Beschwerden, insbe sondere Knieschmerzen tageweise invalidisierende Cluster-Kopfschmerzen. Es könne ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die weitere n Eingliederungs massnahme n bei der H.___ trotz seine r persönlichen Anstrengungen ge scheitert sei en und die Abklärer eine Eingliederungsfähigkeit verneint hätten sowie einen geschützten Arbeitsplatz empfohlen hätten. Die Massnahme sei wegen fehlender Eingliederungsfähigkeit vorzeitig am 3. März 2015 abge brochen worden. Diese Fakten müssten zur vollen Berentung über den 31. Mai 2014 hinaus führen. Da er im Zeitpunkt der Rentenher a bsetzung 55 Jahre alt gewesen sei, hätte zudem die Rechtsprechung angewendet werden sollen, wonach zuvor hätte abgeklärt werden müssen, ob die medizinisch-theoretisch angeblich wiedergewonnene Leistungsfähigkeit ohne Eingliederungsmassnahmen um - setzbar sei ( Urk. 1 S. 7

ff., Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 36 S. 2, Prot. S. 4 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist , nachdem sie dem Versicherten vom 8. August 2006 bis 31. März 2007 eine befristete Rente zugesprochen hatte, auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom

19. Oktober 2012 ( Urk. 8/209 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und in wiefern sich der mit Verfügung vom

10. Februar 2011 ( Urk. 8/197, Urk. 8/204 ) festgelegte Invaliditätsgrad

von 12 % seither

bis zum Erlass der angefoch - tenen Verfügung en vom

8. September, 2 2. und 27. Oktober 2015 (Urk. 2 , Urk. 10/2/1-3 ) in leistungs begründendem Aus mass verändert hat. Die ange foch tene n Verfügung en bilden dabei rechtsp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,

E. 7 58, Urk. 8/11 /1-2 ). Das rechte Kniegelenk musste im Heil ungs ver lauf mehrmals operiert (Urk. 8/10 /33-39, Urk. 8/10/

51) und schliesslich durch eine Knieprothese ersetzt werden ( Kniearthroplastik vom 21. August 2006, Urk . 8/19 / 5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die unfallversicherungsrecht lichen Leistungen (Urk. 8/10/ 23 -24 , Urk. 8/10/46, Urk. 8/10/ 50). Mit Verfügung vom 21. September 2007 stellte sie diese, ausser für einzelne Heilbehandlungen, ein und sprach dem Versicherten eine Integri tätsentschädigung zu. Den Entscheid über den Rentenanspruch setzte sie bis nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsiche rung aus (Urk. 8/78/1-5 ).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinan derfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

E. 12 2 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Daher

sind nach dem

27. Oktober 2015 erstellte ärztli che Berichte insofer n zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt i m massgeblichen Zeitraum bis zu den

angefochtenen Verfügung en zulässig er scheinen. 3 . 3.1

3.1.1

Die mit Verfügung vom

10. Februar 2011 zugesprochene, von August 2006 bis März 2007 befristete ganze Rente ( Urk. 8/197, Urk. 8/204) war

mit der durch den Fahrradunfall vom 8. August 2005 ( Urk. 8/10/58) einge tretenen Verletzung am rechten Knie mit Tibiaplateau -Fraktur und Kniearthroplastik (Urk. 8/19/5 ) begründet worden

(vgl. Feststellungsblatt vom

28. Oktober 2010, Urk. 8/187). Ab Januar 2007 wurde wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, teils sitzenden Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 8/197/2).

Davon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.1.2

Mit der Neuanmeldung vom 19. Oktober 2012, für den Beschwerdeführer ver fasst durch die D.___ Tagesklinik des E.___ , wurden nunmehr psychische Beschwerden, namentlich eine depressive Entwicklung nach Konflikten und Verlust der letzten Arbeitsstelle (im J.___ bei der C.___ AG, Urk. 8/235/1) mit psychiatrischer Behandlung in der Tagesklinik ab dem 18. Mai 2012 geltend gemacht ( Urk. 8/209).

Da zwischen der Rentenaufhebung Anfang 2007 und der Neuanmeldung im Oktober 2012 mehr als 3 Jahre vergangen sind und neue Beschwerden geltend gemacht wurden , ist Art. 29 bis IVV nicht anwendbar . Z ur Begründung eines neuen Rentenanspruchs ist damit die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu erfüllen , wobei sich die hierzu massgeblich e Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur in der Funktion als tech nischer Abteilungsleiter (Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39 ) bezieht (vgl. BGE 104 V 141 E. 2 ) . Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente bildet zudem aufgrund der Anmeldung im Oktober 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. April 2013 (vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts

9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016, 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3 und 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2 ) . 3.2

3.2.1

Gemäss dem Bericht der D.___ Tagesklinik des E.___ vom 19. Oktober 2012 habe eine Anpassungsstörung bei Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit bei einer Persönlichkeit mit grosser psychischer Verletztlichkeit , emotionaler Instabilität und Selbstwertproblema tik vorgelegen. Der Be schwerde führer sei in seinem bisherigen Arbeitsgebiet nunmehr wieder arbeits fähig. Die vielen Absagen bei Bewerbungen würden zu erneuten depressiven Einbrüchen führen. Bei Nichtgelingen des Wiedereinstiegs drohe die Ent -wicklung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/209).

Laut dem Bericht vom 1. März 2013 von Dr. L.___ , bei welcher der Beschwerdeführer ab September 2010 in Behandlung stand , wurde die Behand lung in der D.___ Tagesklinik ab dem 18. Mai 2012 noc h bis zum 4. Januar 2013 weiter geführt. Als psychiatrische Diagnosen hielt sie eine rezidivierende depressive Episode bestehend seit zirka 2001, letzte Episode im Frühling 2012 mittelgradig mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ( ICD-10 F33.

11) und emotional-instabile Per sönlichkeitszüge fest. Aktuell sei das depressive Bild weitgehend remittiert. In somatischer Hinsicht führte sie den Zustand mit Knieprothese rechts seit 2006 mit 20%iger Bewegungseinschränkung und Suva-Teilrente , Cluster-Kopf schmerzen seit 19 86, ein Carpaltunnelsyndrom links, Schulterschmerz links (seit Jahren) und Adipositas auf. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Jahren aus psychischen und physischen Gründen zunehmend einge schrän kt. Verschiedenste Integrations massnahmen der letzten Jahre seien ge scheitert. Grundsätzlich halte sie den Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt für kaum mehr vermittelbar. Es bestehe seit dem 10. April 2012 eine 100%ige A rbeitsun fähigkeit als Betriebs elektriker. Im Sinne einer leidensangepassten Tätigkeit könne er die seit Oktober 2012 aufgenommene 20%ige Tätigkeit als Schulbusfahrer, verteilt auf 5 Tage, psychisch un d physisch gut bewältigen (Urk. 8/230/3-7). An dieser Ein schätzung hielt Dr. L.___ im Schreiben vom 13. Mai 2013 fest (Urk. 8/231).

Dem interdisziplinären G.___ -Gutachten vom 3. März 2014 , welches auf der Grundlage der orthopädischen und internistischen Begutachtung vom 9. Januar und der psychiatrischen Begutachtung vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/243/1) erstellt wurde,

ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit insbesondere in der Tätigkeit als Zeitungsverträger und als Schulbusfahrer aufgrund einer Verletzung an der rechten Schulter bestanden habe. Es sei bei der Begutachtung bildgebend eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne

und des Rotatorenintervalls sowie eine subtotale Ruptur der Subscapularissehne mit konsekutiver Subluxation der langen Bizepssehne

sowie eine SLAP-Läsion II mit fortge schri ttener Arthrose des AC-Gelenkes an der rechten Schulter ( Urk. 8/243/43) erhoben worden . Diesbezüg lich sei die Indikation zur Operation gegeben, wobei eine Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit und insbesondere der Belastbarkeit der rechten Schulter nach Abschluss einer zirka dreimonatigen Rehabilitation nach erfolgtem Schulterein griff rechts sinnvoll sei

(Urk. 8/243/31-33).

Ausserdem sei die Diagnose des mit einer Totalendoprothese (TEP) versorgten rechten Kniegelenks mit klinisch funktionell günstigem Funktionsbefund und radiologisch dokumentiertem leichtgradigem Resorptionssaum entlang des femoralen Prothesenanteils als Initialaspekt einer Prothesenlockerung, derzeit noch ohne klinische Relevanz, weiterhin als Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen zu stellen: Akzentuierte Persönlichk eitszüge (ICD-10 Z73.1), rezidi vierende Depression, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), Varikosis mit postt hrombotischem Syndrom und massiven Unterschenkel - ödemen beidseits, Adipositas (BMI 40,5 kg/m 2 ), Cluster-Kopfschmerzen (Urk. 8/243/31-32) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Oktober 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit werde derzeit nur durch die orthopädischen Leiden bedingt ( Urk. 8/243/32 -3 6 ).

Im Schreiben vom

E. 17 April 2014 hielten die somatischen G.___ - Gutachter auf Nach frage der Beschwerdegegnerin hin ( Urk. 8/244/1) zudem fest, bezüglich aktuell mögliche r Tätigkeiten sei der Beschwerdef ührer mit einem links-einar migem Versicherten vergleichbar. Mit dem linken Arm kön nten alle Tätigkeiten zugemutet werden. Jedoch resultiere wegen der nicht vermeidbaren persistie renden Schulterschmerzen rechts in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % . Somit bestehe in leidensangepass ten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/245 ). 3.2.2

Damit liegen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neue Beschwerden vor , welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2007 ausweisen . Aufgrund dieser neue n Beschwerdebilder ergibt die

derzeitige Aktenlage entgegen der (neu vertretenen) Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht ohne Weiteres , dass die

vorzu nehmende Neubeurteilung des In validitätsgrades

nicht zu einem Rentenanspruch führt. Insbesondere ist unklar, ob und wann die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als erfüllt zu gelten hat und welche Arbeitsfähigkeit daran im hier relevanten Überprüfungs zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2015 anschliesst , wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1

In somatischer Hinsicht geht aus dem G.___ -Gutachten nicht hervor, ab wann und in welchem Umfang die Beschwerden an der rechten Schulter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elek tromonteur (Urk. 8/15/36), technischer Abteilungsl eiter ( Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39 ) ,

respektive Betriebselektriker in der Zeit ab dem 6. April 2012, mithin nach Arbeitsende als Betriebselektriker im J.___

( 8/235/1 ), und insbesondere auch nach der festgehaltenen weitgehenden Remission der depressiven Episode ab Mitte Oktober 2012 (Urk. 8/209, Urk. 8/ 230/4, Urk. 8/243/34 ) begründeten . Dazu wurde lediglich ausgeführt, die Schulter - pathologie rechts reiche anamnestisch einige Jahre zurück. Eine genaue Rückdatierung sei anamnestisch nicht möglich (Urk. 8/243/33).

Hierzu lagen den G.___ -Gutachtern denn auch keine medizinischen Berichte vor. Diese Beweislücke darf angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime indes nicht ohne Weiteres zulasten des Beschwerdeführers offen gelassen wer den , zumal bereits eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit für die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG relevant ist (AHI 1998 124; Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3). Denn die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die Berichte der behandelnden Ärzte , namentlich des Hausarztes Dr. M.___

und der Klinik K.___ , bei denen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern bereits vor der Begutachtung in Behandlung war ( Urk. 8/243/ 39 ), einzuholen . Auch ein Bericht des Physiotherapeuten könnte für die Gutachter allenfalls weitere relevante Hinweise für die Frage der somatischen Belastbarkeit in der Zeit ab April 2012 geben. 3.3.2

Die hierzu nachgereichten Berichte des Muskulo -Skelettal-Zentrums der Klinik K.___

vermögen die Beweislage nicht abschliessend zu ergänzen. Denn diese beziehen sich allesamt auf die Zeit nach der operativen Versorgung vom 4. März 2014

mit arthroskopi scher

Rotatorenmanschettennaht , Tenotomie der langen Bisepssehne und AC-Gelenksresektion ( Urk. 26/1-3, Urk. 30/1-7).

Aber auch für die Zeit nach der orthopädischen G.___ -Begutachtung vom 9. Januar 2014 erlauben die neu eingereichten Berichte der Klinik K.___ keine abschliessende Beurteilung . Denn d araus geht hervor, dass der Verlauf nach der Operation nicht kompli kat ionsfrei verlief, sondern am 4. April 2014 eine Periphlebitis und Thrombose der Vena

cephalica rechts festgestellt wurde und der Beschwerdeführer deswegen zusätzlich behandelt werden musste (Berichte vom 4. und 1 6. April 2014, Urk. 30/1/4, Urk. 30/2) . Im Bericht vom 4. Juni 2014 wurde zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis zur nächsten Kontrolle attestiert ( Urk. 30/3 S. 2). Im Bericht der Klinik K.___ vom 10. Juni 2014 wurde sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Busfahrer von weiteren 6 Wochen festgehalten und erklärt, dass Heben und Tragen schwerer Gewichte während längerer Zeit nicht möglich sei en . Auch das Hantieren in Körperferne werde sicherlich noch während mehrerer Monate nicht realisierbar sein. Die Arbeitsfähig keit auf dem allgemeine Arbeits markt sei angesichts der Gesamtsituation und Nebendiagnosen (gestörte Glukoseintole ranz , Adipositas per magna, arterielle Hypertonie, Clusterkopfschmerzen, Status nach Knietotalprothese und Wechsel bei Protheseninfe kt mit Status nach Valgisationso s teot omie ) sicherlich einge schränkt (Urk . 30/4 ) . Erst im Bericht vom 2 7. August 2014 wurde schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % respektive eine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schulbusfahrer attestiert (Urk. 30/5), wobei jedoch gemäss den Berichten vom 24. Juni und vom 14. Juli 2015 ( Urk. 30/6-7) seit einigen Monaten wieder erhebliche Eckg e lenks - schmerzen mit Ausstrahlungen in den Nacken und Rücken aufgetreten seien.

Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte somit allein in Bezug auf die teilzeitlich ausgeführte Tätigkeit als Schulbusfahrer. Massgeblich sind aber ins besondere die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromon teur ab April 2012 und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit mit Be schreibung des zumutbaren Belastungsprofils ab April 2013 und auch nach der Operation ab März 2014 , welche in den vorliegende n Berichten nicht ausgewiesen wurden .

Wenn im Schreiben der Klinik K.___ vom 27. Juni 2016 erklärt wurde, dass die letzt e Untersuchung im Juli 2015 stattgefunden habe und damals - mithin am 13. Juli 2015 ( Urk. 30/7) - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 26/2/2), kann daraus daher entg egen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 25) nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass keinerlei rentenrelevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit in den hier massgeblichen Tätigkeiten und im hier massgeblichen Zeitraum ab April 2012 bestand. 3.3.3

Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ab April 2012 und auch nach März 2014 eine renten erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik bestand.

Daran ändert sodann auch die ergänzende Stellungnahme der somatischen G.___ -Gutachter vom 1 7. April 2014 (Urk. 8/245) nichts, da diese zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung Anfang Januar 2014, nicht jedoch zu jener in der angestammten Tätigkeit ab April 2012 und bezüglich der Zeit nach März 2014 Auskunft gibt. 3. 3.4

Aber auch in Bezug auf die Kniebeschwerden kann nicht abschliessend auf das Gutachten vom 3. März 2014 abgestellt werden. So wurde im G.___ -Gutachten nicht ausgeführt, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Elektro monteur (Urk. 8/15/36), technischer Abteilungs leiter (Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39) respekti ve Betriebselektriker (8/235/1)

in der Zeit ab April 2012 und insbesondere ab Mitte Oktober 2012 bestehe. In Bezug auf das mit einer TEP versorgte rechte Knie wurde indes im Sinne eines Belas tungsprofils festgehalten, dass Arbeiten in Zwangshaltungen wie kniend oder hockend zu vermeiden seien (Urk. 8/243/33 ). Damit wäre eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab April 2012 nur anzunehmen, wenn die ange stammte Tätigkeit als Elektromonteur nach dem üblichen Berufsbild ohne Knien und Hocke ausführbar wäre, was hier weder aus medizinischer noch aus

berufs beraterischer Sicht aus den Akten hervorgeht . 3.4

3.4.1

In psychischer Hinsicht kann ebenfalls nicht abschliessend auf das G.___ -Gut achten vom 3. März 2014 ( Urk. 8/243) abgestellt werden. Denn in der Zeit nach der Begutachtung im Januar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügun gen im Herbst 2015 (Urk. 2, Urk. 10/2/1-3 ) wurde im Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. L.___ vom 2 6. Januar 2015 von weiteren depressiven Einbrüchen und einem labilen psychopathologischen Zustandsbild berichtet (Urk. 8/277/2). Auch aus dem Schlussb ericht vom 10. März 2015 der Arbeitsintegrationsstelle H.___ , wo der Beschwerdeführer zuletzt vom 1 3. Dezember 2014 bis zum vorzeitigen Abbruch am 3. März 2015 an einem Aufbautraining teilnahm, geht hervor , dass jegliche zusätzliche Vor kommnisse am Arbeitsplatz und des privaten Umfeldes ihn aus der Bahn geworfen hätten und jeweils tiefe psychische Krisen ausgelöst hätten , in denen er Fantasien des Kontrollverlustes un d konkrete Suizidgedanken verba lisiert habe (Urk. 8/289/3 ; vgl. dazu auch die Telefonnotiz vom 27. Februar 2015 im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 3. März 2015, Urk. 8/284/6 ). Trotz des starken Willens und der Motivation zu einer Arbeit sei er derzeit nicht in der Lage, die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachhaltig zu bewältigen (Urk. 8/289/5). Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 4. März 2016 zur Aufhebung des Aufbautrainings selbst aus, dass der Be schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zu instabil sei, um den Belastun gen, Erwartungen und Anford erungen der IV-Massnahme Aufbau training gerecht zu werden. Es bestehe keinerlei Eingliederungspotential (Urk. 8/286).

Aufgrund dieser Berichte ist nicht auszuschliessen, dass für die Zeit nach der psychiatrischen G.___ - Begutachtung (Januar 2014)

- allenfalls unter Rück sprache mit der behan delnden Psychiaterin und/oder fremdanamnestischen Erhebungen - auch ein psychiatrischer Gutachter eine andauernde oder zeit weise, ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. 3.4.2

Ausserdem ist dem G.___ -Gutachten auch zum Zeitraum von April bis Oktober 2012 keine eindeutige Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu entnehmen. Denn dazu wurde lediglich festgehalten, dass die letzte depressive Episode im Frühling 2012 aufgetreten sei und der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 (richtig wäre soweit aktenkundig der 2 4. Oktober 2012, Urk. 8/209 /1 ) eine Arbeit als Buschaffeur aufgenommen habe, so dass ab dann von einer remittierten Depression und ab Oktober 2012 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Eine andere Zeitangabe lasse sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht bestimmen (Urk. 8/243/34).

Damit kann indes lediglich vermutet werden, dass die G.___ -Gutachter e nt sprechend den Angaben von Dr. L.___ gemäss ihrem Bericht vom

1. März 2013 deren Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 0. April 2012 (Urk. 8/230/4) teilten, wobei Dr. L.___

allerdings unter der Anamnese aufgeführt hatte , die mittelgradige depressive Episode sei bereits im März 2012 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufge treten (Urk. 8/230/4). Eigene konkrete Angaben zum Beginn und Verlauf

der Arbeits unfähigkeit ab April respektive März 2012 machten die G.___ -Gutachter dagegen nicht , auch wurde nicht weiter ausgeführt, welche Befunde in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertig en würden . Sodann nahmen sie auch keine Rücksprache mit Dr. L.___ zur Klärung allfälliger Fragen.

Auch hier ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor der Be gutach tung keinen Austrittsbericht von der D.___ Tagesklinik des E.___ einholte, welche (gegebenenfalls) eine konkrete Auseinandersetzung mit den echtzeitlich erhobenen Befunde n

und der ( von der behandeln den Psychia terin abweichende n ) Diagnose einer Anpassungsstörung (Urk. 8/209/1) erlaubt hätte. 4.

4.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei gegebener Aktenlage keine ab schliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdefüh rers nach der Neuanmeldung vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 8/209) betreffend die hier massgebliche Zeit ab April 2012 vorge nommen werden kann.

Die Beschwerdegegnerin hat daher vorerst zusätzliche Berichte der behandeln den Ärzte einzuholen, und zwar den Austrittsbericht der D.___ Tagesklinik des E.___ zur Behandlung vom 1 8. Mai 2012 bis 4. Januar 2013 , einen Bericht vom Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. M.___ mindestens zur Behand lung ab April 2012, des Muskulo -Skelettal Zent rums der Klinik K.___ zur Behandlung der Schulterbeschwerden ab Beginn der Behandlung (insbesondere vor der Operation vom 4. März 2014), allenfalls ergänzt mit einen Bericht der behandelnden Physio therapeuten vor und nach der Operation.

Hernach hat die Beschwerdegegnerin diese Berichte zusammen mit den übrigen Akten zu einer erneuten inter disziplinären

Begutachtung mit entsprechender fallspezifischer Fragestellung der Begutachtungsstelle zu überweisen . Dabei gilt es insbesondere die Arbeitsfähigkeit mindestens ab April 2012 in somatischer und psychischer Hinsicht in der angestammten T ätigkeit als Elektromonteur (Ab teilungsleiter), als Hausabwart und Zeitungsverträger sowie in einer leidens angepassten Tätigkeit (Belastungsprofil) unter Berücksichtigung des chronolo gischen Verlaufs sämt licher Beschwerden zu beurteilen. 4.2

Vom Einholen eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da der Sachverhalt wie ausgeführt nicht umfassend abgeklärt wurde und auch eine gerichtlich in Auf trag gegebene medizinische interdisziplinäre Neubeurteilung die fehlenden Grundlagen, namentlich die ergänzenden Berichte der behandelnden Ärzte nicht zu ersetzen vermöchte . In Fällen bisher ungeklärter Fragen, zur Klarstellung und Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen ist - wie hier - eine Rückweisung auch nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 weiterhin zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.3

Die an gefochtene n Verfügung en vom 8. September, 2 2. und 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 2, Urk. 10/2/1-3 ) sind somit aufzu heben und die Sache ist an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung und Neubegutachtung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsl eistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

4‘200.-- (inklusive Barau slagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 8. September, 2 2. und 2 7. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruc h des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwe rdeführer eine Prozess ent schä digung

von Fr. 4‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler

unter Beilage einer Kopie der Seiten 5 bis 13 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie der Seiten 5 bis 13 des Protokolls - proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines V ertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01058 damit vereinigt IV.2015.01230 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

21. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern Beigeladene 2.

GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958 , ist gelernter Elektromonteur und hatte bis zum Fahrradunfall vom 8. August 2005, bei dem er sich eine Tibiaplateau -Fraktur des rechten Knies zuzog, als Technischer Leiter bei der Y.___ AG und neben beruflich als Zeitungsverträger bei der Z.___ AG sowie als Abend hauswart der Schulgemeinde A.___ gearbeitet (Urk. 8/2 /4-5 , Urk. 8/7 / 1, Urk. 8/8 / 1, Urk. 8/10 / 5 7- 58, Urk. 8/11 /1-2 ). Das rechte Kniegelenk musste im Heil ungs ver lauf mehrmals operiert (Urk. 8/10 /33-39, Urk. 8/10/

51) und schliesslich durch eine Knieprothese ersetzt werden ( Kniearthroplastik vom 21. August 2006, Urk . 8/19 / 5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die unfallversicherungsrecht lichen Leistungen (Urk. 8/10/ 23 -24 , Urk. 8/10/46, Urk. 8/10/ 50). Mit Verfügung vom 21. September 2007 stellte sie diese, ausser für einzelne Heilbehandlungen, ein und sprach dem Versicherten eine Integri tätsentschädigung zu. Den Entscheid über den Rentenanspruch setzte sie bis nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsiche rung aus (Urk. 8/78/1-5 ). 1.2

Am 13. Februar 2006 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In validenversiche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialver sicher ungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und führte berufliche Massnahmen durch. Insbesondere über nahm sie die Kosten für die zweijährige Umschulung zum Automatik fachmann ab 20. August 2007 ( vgl. Mitteilung vom 12. September 2007, Urk. 8/7 6 ), welche per 31. Januar 2009 wegen schulischer Probleme vorzeit ig abgebrochen wurde (Urk. 8/113/1, Urk. 8/114 ). Nac h einem Gespräch bei der Berufs beratung der IV-Stelle am 31. M ärz 2009, in wel chem dem Versicherten von einer erneuten Umschulung abgeraten wurde, bat der Versicherte die IV-Stelle um Arbeitsver mittlung (Urk. 8 ), was ihm mit Mittei lung vom 7. Mai 2009 zugesagt wurde (Urk. 8/124 -125 ). 1.3

Am 1. Juli 2009 trat der Versicherte im Rahmen einer Integrationsmassnahme eine Stelle als Sachbearbeiter Elektroplaner b ei der B.___ AG an und es wurden für die ersten zwölf Monate eine Umschulung zum Elektro-Sachbearbeiter sowie die Übernahme des Lohnes durch die IV-Stelle für die ersten sechs Monate vorgesehen (Urk. 8/133 /1-8 , Urk. 8/ 136-138 ). Am 12. November 2009 leitete die IV-Stelle ausserdem ein Job Coaching zur Arbeitsplatzerhaltung ein, welches am 11. Mai 2010 eingestellt wurde (Urk. 8/ 152, 8/160/1 ) . Am 16. April 2010 hatte die B.___ AG die Anstellung des Versicherten per Ende Juni 2010 gekündigt (Urk. 8/180/22). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. April 2010, Urk. 8/176 ; Ein wandschreiben vom 11. Mai 2010 , Urk. 8/178)

schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 9. Juni 2010 ab ( Urk. 8/183).

Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2010 kündigte die IV-St elle die Zusprache einer vom 8. August 2006 bis 31. März 2007 befristete n ganze n Rente an (Urk. 8/188 ), welche sie dem Versicherten mit Verfügung vom

10. Februar 2011 zu sprach ( Urk. 10/197, Urk. 10/204).

Mit Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2011 bestätigte die Suva die dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2011 in Bezug auf die Kniever letzung zugesprochene Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 ( Urk. 8/207). 1.4

Vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 war der Versicherte bei der C.___ AG als Betriebselektriker angestellt . Der letzte Arbeitstag war nach Konflikten mit dem Vorgesetzten der

5. April 2012 ( Urk. 8/235 /1 ).

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 beantragten die Ärzte der Tagesklinik D.___ , E.___ , wo der Versicherte ab dem 18. Mai 2012 in der Tagesklinik ambulant psychiatrisch behandelt wurde , berufliche Eingliede rungsmassnahmen für den Ver sicher ten (Urk. 8/209). Ab

24. Oktober 2012 nahm der Versicherte die teilzeitliche Tätigkei t als Schulbusfahrer auf (Urk. 8/209/1, Urk. 8/ 231 ).

Vom 7. Januar bis 1. Februar 2013 wurde im Auftrag der IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention eine Potentialabklärung beim Versicherten durch die

F.___

durchgeführt ( Urk. 8/218 , Urk. 8/219, Urk. 8/227 ). Die F.___ schloss auf eine stark beeinträchtigte Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Instabilität und Persönlichkeitsstruktur (Bericht vom 7. Februar 2013, Urk. 8/227/3).

Die Unterstützung der beruflichen Eingliederung durch die IV-Stelle wurde mit Mitteilung vom 8. Februar 2013 abgeschlossen ( Urk. 8/226).

Die IV-Stelle holte daraufhin

das interdisziplinäre Gutachten des G.___ vom 3. März 2014 (Urk. 8/243), ergänzt mit Schreiben vom

17. April 2014 ( Urk. 8/245), ein .

Vom

8. September bis

12. Dezember 2014 nahm der Versicherte an dem von der IV-Stelle organisierten Belastbarkeitstraining durch die H.___ teil (Urk.

8/255 , Urk. 8/ 2 75).

Ab dem 13. Dezember 2014 wurde ausserdem ein Aufbautraining bei der H.___

mit externem Einsatz bei der I.___ AG (Montage von Kleinteilen) durchgeführt , welches mit der Feststellung, dass eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, vorzeitig per 3. März 2015 beendet wurde ( Urk. 8/269, Urk. 8/286, Urk. 8/289).

1.5

Mit Vorbescheid vom 15. April 2015 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente ab April 2013 und einer halben Rente ab Juni 2014 an (Urk. 8/296). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ( Urk. 8/303 ), ergänzt mit Schreiben vom 20. Juni 2015 ( Urk. 8/320), Einwände. Mit Ver fügung vom 8. September 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. September 2015 bei ein em Invaliditätsgrad von 51 % zu und verwies für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. August 2015 auf eine sepa rate Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.), wobei sie im angehängten Verfügungsteil 2 fest h ielt, dass ab April 2013 ein An s pruch auf eine ganze Invaliden rente und ab Juni 2014 Anspruch auf e ine halbe Invali denrente bestehe (Urk. 2 S. 7).

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu ( Urk. 10/2/2) und mit Verfügungen vom 2

7. Oktober 2015

eine vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2014 be fristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit den entsprechenden

Kinder renten

(Urk. 10/2/1 , Urk. 10/2/ 3). 2.

2.1

Gegen die Ver fügung vom 8. September 2015 erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei in G utheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als ihm über den 31. Mai 2014 hinau s weiterhin eine ganze Rente zuzu sprechen sei; eventualiter sei ein psychiatris ches Gerichtsgutachten einzuholen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein e publikumsöffentliche Verhand lung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK) durchzu führen und es sei ihm die un ent geltliche P rozessführung und ein unentgelt licher Rechts ver treter in der Person von Rechts anwalt Stephan Kübler zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Ok tober 2015 wurde dem Beschwerde füh rer bezüglich des Antrages auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung Frist zur Substantiierung der geltend gemachten Bedürftigkeit ange setzt (Urk. 5 S. 4), wozu er sich nicht verlauten liess. M it Beschwerdeantwort vom 23. No vember 2015 schlos s die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Be schwerde und des Antrages a uf Durchführung einer öffentlichen Verhand lung (Urk. 7 S. 1). 2.2

M it Eingabe vom 30. Novem ber 2015 erhob der Ver sicherte alsdann Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015 ( Urk. 10/2/1) und beantragte, diese sei in G utheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, dass ihm über den 31. Mai 2014 hinaus w eiterhin eine ganze Rente zuzu sprechen sei; eventualiter sei ein psychiatris ches Gerichtsgutachten einzuho len (Urk. 6/1 S. 2) . Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrens-Nr. IV.2015.01230 anhand genommen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein e publikumsöffentliche Ver hand lung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu führen und das Beschwer deverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren Nr. IV.2015.01058 zu ver einigen (Urk. 6/1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde ant wort vom 12. Januar 2016 auf Abweisung der Be schwerde und verwies zur Begrün dung auf ihre Vernehmlassung vom 23. November 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.01058 (Urk. 10/5). 2 .3

Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Prozess Nr. IV.2015.01230 in Sachen der Pa rteien mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2015.01058 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt sowie die Pensionskasse Metz ger zum Prozess beigeladen. Ausserdem wurde das Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler abgewiesen (Urk. 9 S. 7 f.). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ausser dem die Pensionskasse GastroSocial zum Ver fahren beizuladen, denn die in validisierende psychische Problematik und die Schulterproblematik hätten sich nach seiner Auffassung während des Arbeits verhältnisses mit der J.___ (Juli 2011 bis Juni 2012, Urk. 13) entwi ckelt (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 teilte die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz dem Gericht mit, dass der Pensionskasse Metzger eine eigene Rechtspersönlichkeit fehle und sie an ihrer Stelle zuständig sei (Urk. 15). Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 wurde die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (anstel le der AHV-Ausgleichskasse Metz ger, Pensionskasse) zum Prozess beigeladen und von ihrem Verzicht auf Stel lungnahme Vormerk genommen. Ausse rdem wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Prozess beige laden (Urk. 18 S. 6). Diese liess sich mit Ein gabe vom 9. März 2016 verlauten (Urk. 19). 2.4

Am

16. Juni 2016 wurde eine öffentliche Verhandlung mit Fortsetzung Haupt verhandlung (Replik/Duplik) durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerde führer an seinen Anträ gen fest hielt . Die Beschwerde gegnerin beantragte neu , e s seien die Arztberichte der K linik K.___ betreffend die Schulterbeschwerden einzuholen. Danach sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzu drohen , ein Anspruch auf eine ganze Rente habe nie bestanden . Anschliessend seien der Beginn und das allfällige Ende des Anspruchs auf eine halbe Rente zu bestimmen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung beziehungsweise zur Einholung der Arztberichte der K linik K.___

an die IV-Stelle zurück zu weisen. Die Beigeladene 1 blieb der Verhandlung entschuldigt, die Beige la dene 2 unentschuldigt fern (Prot. S. 5 ff. , Urk. 24 ). Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die von ihr zwischen zeitlich eingeholten Be richte der Klinik K.___ ein (Urk. 26/1-3) und erklärte , sie erneuere ihren Antrag, wo nach dem Beschwerdeführer eine r eformatio in peius anzu drohen sei mit der Feststellung, dass er rückwirkend und aktuell weder einen Anspruch auf eine ganze noch auf eine halbe Rente gehabt habe (Urk. 25).

Mit Beschluss vom

14. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin

zur ergänzenden Abklärung oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk . 27 S. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2016 ( Urk.

29) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Be richte der Klinik K.___ ein (Urk. 30/1-7). Dazu und zum Beschluss vom 14. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 Stellung und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest ( Urk. 36). 2.5

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass de s Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, o b und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden fü hrt also nur soweit zu einer Erwerbs unfä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinan derfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.4

1.4 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert o der aufgehoben worden und ist die Verwa ltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von A rt. 17 ATSG eine für den Renten anspruch rele vante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevis ion gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer w esentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentli chen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 .3

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berech nung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei ein er Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vo rgelegen hat, mithin ein Renten anspruch entstanden war (Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3.1 und 4.3.2, 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.3 und I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b, 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). 1.4 .4

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaub haft gemacht worden ist, zu prü fen. Dementspre chend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurt eilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5

Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung sind rechtsprechungsgemäss wi e folgt verteilt: Sache des (be gut achten den) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (z.B. Urteil des Bun desgerichts 9C_437/2012 vom 6. Novemb er 2012 E. 3.2). Bei der Folgen abschät zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähig keit kommt der Arztperson hin gegen keine abschliessende Beur teilungskompe tenz

zu. Viel mehr nim mt die Arztperson zur Arbeitsun fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufs beratung einzuschalten (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_545/2012 vom

25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publ . in: BGE 139 V 28; zum Ganzen: BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, beim Beschwerdeführer bestehe seit August 20 0 5 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bis zur ( G.___ -)Begutachtung im März 2014 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2014 bestehe. Seit März 20 14 sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Damit resultiere ein Invaliditäts grad von 51 % , womit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Juni 2014 begrün det werde ( Urk. 2 S. 5 ff.).

In der Duplik begründet die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Feststellung, dass entgegen der verfügten Rente höchstens Anspruch auf eine halbe Rente gegeben sei, damit, dass die aus psyc hiatrischer Sicht festgestellten akzentuier ten Persönlichkeitszüge als Z-Diagnose nicht als invalidisierend gelte n würden . Auch die remittierte depressive Episode begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Bei der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung sei auf die Einschätzung der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte abzustellen und nicht auf diejenige der Eingliederungsfachleute. Deren Einschätzung sei gestützt auf die erbrachte subjektive Arbeitsleistung erfolgt und damit, wie auch jene der behandelnden Psychiaterin, unter Einbezug der nicht massgeblichen psychoso zialen Faktoren. Spätestens mit der Remission der Depression im August 2012 habe in psychischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestanden. In somatischer Hinsicht sei fraglich und abzuklären, wie sich die Beschwerden an der rechten Schulter nach der Operation kurz nach der G.___ -Begutachtung mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent wickelt hätten und seit wann sie bestehen würden.

Es sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Schul terbeschwerden erst im Verlauf des Jahres 2013 zu einer Arb eitsunfähigkeit geführt hätten, weshalb dieser neue Gesundheitsschaden jedenfalls überhaupt erst nach Ablauf der Wartefrist im Verlauf des Jahres 2014 rentenbegründend sein könnte, mithin zu ein em Zeitpunkt nach der Operation, als allenfalls gar nicht mehr so schlimme Beschwerden bestanden hätten. Es sei von einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden auszugehen, da der Beschwerdeführer nach wie vor als Sc hulbusfahrer tätig sei (Prot. S. 8 ff.).

Den mit Eingabe vom 4. Juli 2016 gestellten Antrag, es sei eine reformatio in peius anzudrohen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die beigelegten Be richte der Klinik K.___ ( Urk. 26/1-3) weder einen Anspruch auf eine ganze noch auf eine halbe Rente habe, begründet die Beschwerdegegnerin

schliesslich damit, dass seitens der Schulterproblematik keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 25). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, a uf das G.___ -Gutachten könne nicht abge stellt werden , dieses sei nicht beweisbildend . Insbesondere sei das psychiatrische Teilgutachten

nicht nach den Standards der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten aufgebaut, die Untersuchung sei sehr oberflächlich ve rlaufen,

der psychiatrische Befund und die psychischen Ressourcen seien nicht genügend erhoben worden , es sei keine Rücksprache mit der behandeln den Psychiaterin und keine Beurteilung von

deren Diagnosestellung vor ge nommen worden, es seien keine psychia trischen Test s

und keine Testreihen wie etwa das Mini-ICF-Rating durchgeführt worden und es sei keine Stellung zu den gescheiterten Eingliederungsbemühungen sowie zu r Frage genommen wor den , ob er der Ges ellschaft oder/und einem Arbeit geber trotz des psychopatho logisch schwer auffä lligen Verhaltens zumut bar sei . Auch sei die Frage nach den psychosozialen Faktoren im Gutachten offen gelassen worden. Der psychia trische Gutachter habe zudem keine Abgrenzung der Diagnose „ akzentuierte Persönlichkeitszüge “ zu einer allfälligen Persönlichkeitsstörung diskutiert. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin , dass Persönlichkeitsstörungen sich seit der Kindheit oder Adoleszenz manifestieren müssten, sei unter Psychiatern sehr umstritten und müsse im Einzelfall geprüft werden.

Des Weiteren sei es trotz begonnener Umschulung zum Automatikfachmann, der Arbeitsvermittlung und Eingliederung bei der B.___ AG nicht gelungen, ihn nachhaltig auf dem 1. Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Auch die Selbsteingliederung im J.___ sei nach bereits 10 Monaten gescheitert. Sämtlich e Massnahmen seien an der ausge prägten psychopathologischen Symptomatik gescheitert. Zudem würden ihn die somatischen Leiden, so die Beschwerden an der rechten Schulter und die Kniebeschwerden, wofür er von der Suva eine 18%ige Rente erhalte, ebenfalls in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Im Bericht von Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die rechte Schulter im März 2014 operiert wor den sei, gefolgt von einer mehr monatigen 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ha be es unter lassen , entsprechende Berichte von der Klinik K.___ einzuholen. Sollte die 100%ige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit nach der Schulteroperation mehr als drei Monate angehalten haben, wäre dies nach Art. 88a Abs. 2 IVV durchaus rentenrelevant. Die nun mehr vorgelegten Be richte würden zumindest vorüber gehende Arbeitsunfähigkeiten ausweisen. N eben der Schulterproblematik be stünden aber noch weiter e somatische Beschwerden, insbe sondere Knieschmerzen tageweise invalidisierende Cluster-Kopfschmerzen. Es könne ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die weitere n Eingliederungs massnahme n bei der H.___ trotz seine r persönlichen Anstrengungen ge scheitert sei en und die Abklärer eine Eingliederungsfähigkeit verneint hätten sowie einen geschützten Arbeitsplatz empfohlen hätten. Die Massnahme sei wegen fehlender Eingliederungsfähigkeit vorzeitig am 3. März 2015 abge brochen worden. Diese Fakten müssten zur vollen Berentung über den 31. Mai 2014 hinaus führen. Da er im Zeitpunkt der Rentenher a bsetzung 55 Jahre alt gewesen sei, hätte zudem die Rechtsprechung angewendet werden sollen, wonach zuvor hätte abgeklärt werden müssen, ob die medizinisch-theoretisch angeblich wiedergewonnene Leistungsfähigkeit ohne Eingliederungsmassnahmen um - setzbar sei ( Urk. 1 S. 7

ff., Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 36 S. 2, Prot. S. 4 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist , nachdem sie dem Versicherten vom 8. August 2006 bis 31. März 2007 eine befristete Rente zugesprochen hatte, auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom

19. Oktober 2012 ( Urk. 8/209 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und in wiefern sich der mit Verfügung vom

10. Februar 2011 ( Urk. 8/197, Urk. 8/204 ) festgelegte Invaliditätsgrad

von 12 % seither

bis zum Erlass der angefoch - tenen Verfügung en vom

8. September, 2 2. und 27. Oktober 2015 (Urk. 2 , Urk. 10/2/1-3 ) in leistungs begründendem Aus mass verändert hat. Die ange foch tene n Verfügung en bilden dabei rechtsp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 12 2 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Daher

sind nach dem

27. Oktober 2015 erstellte ärztli che Berichte insofer n zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt i m massgeblichen Zeitraum bis zu den

angefochtenen Verfügung en zulässig er scheinen. 3 . 3.1

3.1.1

Die mit Verfügung vom

10. Februar 2011 zugesprochene, von August 2006 bis März 2007 befristete ganze Rente ( Urk. 8/197, Urk. 8/204) war

mit der durch den Fahrradunfall vom 8. August 2005 ( Urk. 8/10/58) einge tretenen Verletzung am rechten Knie mit Tibiaplateau -Fraktur und Kniearthroplastik (Urk. 8/19/5 ) begründet worden

(vgl. Feststellungsblatt vom

28. Oktober 2010, Urk. 8/187). Ab Januar 2007 wurde wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, teils sitzenden Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 8/197/2).

Davon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.1.2

Mit der Neuanmeldung vom 19. Oktober 2012, für den Beschwerdeführer ver fasst durch die D.___ Tagesklinik des E.___ , wurden nunmehr psychische Beschwerden, namentlich eine depressive Entwicklung nach Konflikten und Verlust der letzten Arbeitsstelle (im J.___ bei der C.___ AG, Urk. 8/235/1) mit psychiatrischer Behandlung in der Tagesklinik ab dem 18. Mai 2012 geltend gemacht ( Urk. 8/209).

Da zwischen der Rentenaufhebung Anfang 2007 und der Neuanmeldung im Oktober 2012 mehr als 3 Jahre vergangen sind und neue Beschwerden geltend gemacht wurden , ist Art. 29 bis IVV nicht anwendbar . Z ur Begründung eines neuen Rentenanspruchs ist damit die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu erfüllen , wobei sich die hierzu massgeblich e Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur in der Funktion als tech nischer Abteilungsleiter (Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39 ) bezieht (vgl. BGE 104 V 141 E. 2 ) . Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente bildet zudem aufgrund der Anmeldung im Oktober 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. April 2013 (vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts

9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016, 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3 und 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2 ) . 3.2

3.2.1

Gemäss dem Bericht der D.___ Tagesklinik des E.___ vom 19. Oktober 2012 habe eine Anpassungsstörung bei Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit bei einer Persönlichkeit mit grosser psychischer Verletztlichkeit , emotionaler Instabilität und Selbstwertproblema tik vorgelegen. Der Be schwerde führer sei in seinem bisherigen Arbeitsgebiet nunmehr wieder arbeits fähig. Die vielen Absagen bei Bewerbungen würden zu erneuten depressiven Einbrüchen führen. Bei Nichtgelingen des Wiedereinstiegs drohe die Ent -wicklung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/209).

Laut dem Bericht vom 1. März 2013 von Dr. L.___ , bei welcher der Beschwerdeführer ab September 2010 in Behandlung stand , wurde die Behand lung in der D.___ Tagesklinik ab dem 18. Mai 2012 noc h bis zum 4. Januar 2013 weiter geführt. Als psychiatrische Diagnosen hielt sie eine rezidivierende depressive Episode bestehend seit zirka 2001, letzte Episode im Frühling 2012 mittelgradig mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ( ICD-10 F33.

11) und emotional-instabile Per sönlichkeitszüge fest. Aktuell sei das depressive Bild weitgehend remittiert. In somatischer Hinsicht führte sie den Zustand mit Knieprothese rechts seit 2006 mit 20%iger Bewegungseinschränkung und Suva-Teilrente , Cluster-Kopf schmerzen seit 19 86, ein Carpaltunnelsyndrom links, Schulterschmerz links (seit Jahren) und Adipositas auf. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Jahren aus psychischen und physischen Gründen zunehmend einge schrän kt. Verschiedenste Integrations massnahmen der letzten Jahre seien ge scheitert. Grundsätzlich halte sie den Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt für kaum mehr vermittelbar. Es bestehe seit dem 10. April 2012 eine 100%ige A rbeitsun fähigkeit als Betriebs elektriker. Im Sinne einer leidensangepassten Tätigkeit könne er die seit Oktober 2012 aufgenommene 20%ige Tätigkeit als Schulbusfahrer, verteilt auf 5 Tage, psychisch un d physisch gut bewältigen (Urk. 8/230/3-7). An dieser Ein schätzung hielt Dr. L.___ im Schreiben vom 13. Mai 2013 fest (Urk. 8/231).

Dem interdisziplinären G.___ -Gutachten vom 3. März 2014 , welches auf der Grundlage der orthopädischen und internistischen Begutachtung vom 9. Januar und der psychiatrischen Begutachtung vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/243/1) erstellt wurde,

ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit insbesondere in der Tätigkeit als Zeitungsverträger und als Schulbusfahrer aufgrund einer Verletzung an der rechten Schulter bestanden habe. Es sei bei der Begutachtung bildgebend eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne

und des Rotatorenintervalls sowie eine subtotale Ruptur der Subscapularissehne mit konsekutiver Subluxation der langen Bizepssehne

sowie eine SLAP-Läsion II mit fortge schri ttener Arthrose des AC-Gelenkes an der rechten Schulter ( Urk. 8/243/43) erhoben worden . Diesbezüg lich sei die Indikation zur Operation gegeben, wobei eine Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit und insbesondere der Belastbarkeit der rechten Schulter nach Abschluss einer zirka dreimonatigen Rehabilitation nach erfolgtem Schulterein griff rechts sinnvoll sei

(Urk. 8/243/31-33).

Ausserdem sei die Diagnose des mit einer Totalendoprothese (TEP) versorgten rechten Kniegelenks mit klinisch funktionell günstigem Funktionsbefund und radiologisch dokumentiertem leichtgradigem Resorptionssaum entlang des femoralen Prothesenanteils als Initialaspekt einer Prothesenlockerung, derzeit noch ohne klinische Relevanz, weiterhin als Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen zu stellen: Akzentuierte Persönlichk eitszüge (ICD-10 Z73.1), rezidi vierende Depression, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), Varikosis mit postt hrombotischem Syndrom und massiven Unterschenkel - ödemen beidseits, Adipositas (BMI 40,5 kg/m 2 ), Cluster-Kopfschmerzen (Urk. 8/243/31-32) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Oktober 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit werde derzeit nur durch die orthopädischen Leiden bedingt ( Urk. 8/243/32 -3 6 ).

Im Schreiben vom

17. April 2014 hielten die somatischen G.___ - Gutachter auf Nach frage der Beschwerdegegnerin hin ( Urk. 8/244/1) zudem fest, bezüglich aktuell mögliche r Tätigkeiten sei der Beschwerdef ührer mit einem links-einar migem Versicherten vergleichbar. Mit dem linken Arm kön nten alle Tätigkeiten zugemutet werden. Jedoch resultiere wegen der nicht vermeidbaren persistie renden Schulterschmerzen rechts in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % . Somit bestehe in leidensangepass ten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/245 ). 3.2.2

Damit liegen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neue Beschwerden vor , welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2007 ausweisen . Aufgrund dieser neue n Beschwerdebilder ergibt die

derzeitige Aktenlage entgegen der (neu vertretenen) Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht ohne Weiteres , dass die

vorzu nehmende Neubeurteilung des In validitätsgrades

nicht zu einem Rentenanspruch führt. Insbesondere ist unklar, ob und wann die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als erfüllt zu gelten hat und welche Arbeitsfähigkeit daran im hier relevanten Überprüfungs zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2015 anschliesst , wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1

In somatischer Hinsicht geht aus dem G.___ -Gutachten nicht hervor, ab wann und in welchem Umfang die Beschwerden an der rechten Schulter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elek tromonteur (Urk. 8/15/36), technischer Abteilungsl eiter ( Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39 ) ,

respektive Betriebselektriker in der Zeit ab dem 6. April 2012, mithin nach Arbeitsende als Betriebselektriker im J.___

( 8/235/1 ), und insbesondere auch nach der festgehaltenen weitgehenden Remission der depressiven Episode ab Mitte Oktober 2012 (Urk. 8/209, Urk. 8/ 230/4, Urk. 8/243/34 ) begründeten . Dazu wurde lediglich ausgeführt, die Schulter - pathologie rechts reiche anamnestisch einige Jahre zurück. Eine genaue Rückdatierung sei anamnestisch nicht möglich (Urk. 8/243/33).

Hierzu lagen den G.___ -Gutachtern denn auch keine medizinischen Berichte vor. Diese Beweislücke darf angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime indes nicht ohne Weiteres zulasten des Beschwerdeführers offen gelassen wer den , zumal bereits eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit für die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG relevant ist (AHI 1998 124; Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3). Denn die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die Berichte der behandelnden Ärzte , namentlich des Hausarztes Dr. M.___

und der Klinik K.___ , bei denen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern bereits vor der Begutachtung in Behandlung war ( Urk. 8/243/ 39 ), einzuholen . Auch ein Bericht des Physiotherapeuten könnte für die Gutachter allenfalls weitere relevante Hinweise für die Frage der somatischen Belastbarkeit in der Zeit ab April 2012 geben. 3.3.2

Die hierzu nachgereichten Berichte des Muskulo -Skelettal-Zentrums der Klinik K.___

vermögen die Beweislage nicht abschliessend zu ergänzen. Denn diese beziehen sich allesamt auf die Zeit nach der operativen Versorgung vom 4. März 2014

mit arthroskopi scher

Rotatorenmanschettennaht , Tenotomie der langen Bisepssehne und AC-Gelenksresektion ( Urk. 26/1-3, Urk. 30/1-7).

Aber auch für die Zeit nach der orthopädischen G.___ -Begutachtung vom 9. Januar 2014 erlauben die neu eingereichten Berichte der Klinik K.___ keine abschliessende Beurteilung . Denn d araus geht hervor, dass der Verlauf nach der Operation nicht kompli kat ionsfrei verlief, sondern am 4. April 2014 eine Periphlebitis und Thrombose der Vena

cephalica rechts festgestellt wurde und der Beschwerdeführer deswegen zusätzlich behandelt werden musste (Berichte vom 4. und 1 6. April 2014, Urk. 30/1/4, Urk. 30/2) . Im Bericht vom 4. Juni 2014 wurde zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis zur nächsten Kontrolle attestiert ( Urk. 30/3 S. 2). Im Bericht der Klinik K.___ vom 10. Juni 2014 wurde sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Busfahrer von weiteren 6 Wochen festgehalten und erklärt, dass Heben und Tragen schwerer Gewichte während längerer Zeit nicht möglich sei en . Auch das Hantieren in Körperferne werde sicherlich noch während mehrerer Monate nicht realisierbar sein. Die Arbeitsfähig keit auf dem allgemeine Arbeits markt sei angesichts der Gesamtsituation und Nebendiagnosen (gestörte Glukoseintole ranz , Adipositas per magna, arterielle Hypertonie, Clusterkopfschmerzen, Status nach Knietotalprothese und Wechsel bei Protheseninfe kt mit Status nach Valgisationso s teot omie ) sicherlich einge schränkt (Urk . 30/4 ) . Erst im Bericht vom 2 7. August 2014 wurde schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % respektive eine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schulbusfahrer attestiert (Urk. 30/5), wobei jedoch gemäss den Berichten vom 24. Juni und vom 14. Juli 2015 ( Urk. 30/6-7) seit einigen Monaten wieder erhebliche Eckg e lenks - schmerzen mit Ausstrahlungen in den Nacken und Rücken aufgetreten seien.

Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte somit allein in Bezug auf die teilzeitlich ausgeführte Tätigkeit als Schulbusfahrer. Massgeblich sind aber ins besondere die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromon teur ab April 2012 und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit mit Be schreibung des zumutbaren Belastungsprofils ab April 2013 und auch nach der Operation ab März 2014 , welche in den vorliegende n Berichten nicht ausgewiesen wurden .

Wenn im Schreiben der Klinik K.___ vom 27. Juni 2016 erklärt wurde, dass die letzt e Untersuchung im Juli 2015 stattgefunden habe und damals - mithin am 13. Juli 2015 ( Urk. 30/7) - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 26/2/2), kann daraus daher entg egen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 25) nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass keinerlei rentenrelevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit in den hier massgeblichen Tätigkeiten und im hier massgeblichen Zeitraum ab April 2012 bestand. 3.3.3

Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ab April 2012 und auch nach März 2014 eine renten erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik bestand.

Daran ändert sodann auch die ergänzende Stellungnahme der somatischen G.___ -Gutachter vom 1 7. April 2014 (Urk. 8/245) nichts, da diese zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung Anfang Januar 2014, nicht jedoch zu jener in der angestammten Tätigkeit ab April 2012 und bezüglich der Zeit nach März 2014 Auskunft gibt. 3. 3.4

Aber auch in Bezug auf die Kniebeschwerden kann nicht abschliessend auf das Gutachten vom 3. März 2014 abgestellt werden. So wurde im G.___ -Gutachten nicht ausgeführt, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Elektro monteur (Urk. 8/15/36), technischer Abteilungs leiter (Urk. 8/8/1, Urk. 8/15/38-39) respekti ve Betriebselektriker (8/235/1)

in der Zeit ab April 2012 und insbesondere ab Mitte Oktober 2012 bestehe. In Bezug auf das mit einer TEP versorgte rechte Knie wurde indes im Sinne eines Belas tungsprofils festgehalten, dass Arbeiten in Zwangshaltungen wie kniend oder hockend zu vermeiden seien (Urk. 8/243/33 ). Damit wäre eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab April 2012 nur anzunehmen, wenn die ange stammte Tätigkeit als Elektromonteur nach dem üblichen Berufsbild ohne Knien und Hocke ausführbar wäre, was hier weder aus medizinischer noch aus

berufs beraterischer Sicht aus den Akten hervorgeht . 3.4

3.4.1

In psychischer Hinsicht kann ebenfalls nicht abschliessend auf das G.___ -Gut achten vom 3. März 2014 ( Urk. 8/243) abgestellt werden. Denn in der Zeit nach der Begutachtung im Januar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügun gen im Herbst 2015 (Urk. 2, Urk. 10/2/1-3 ) wurde im Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. L.___ vom 2 6. Januar 2015 von weiteren depressiven Einbrüchen und einem labilen psychopathologischen Zustandsbild berichtet (Urk. 8/277/2). Auch aus dem Schlussb ericht vom 10. März 2015 der Arbeitsintegrationsstelle H.___ , wo der Beschwerdeführer zuletzt vom 1 3. Dezember 2014 bis zum vorzeitigen Abbruch am 3. März 2015 an einem Aufbautraining teilnahm, geht hervor , dass jegliche zusätzliche Vor kommnisse am Arbeitsplatz und des privaten Umfeldes ihn aus der Bahn geworfen hätten und jeweils tiefe psychische Krisen ausgelöst hätten , in denen er Fantasien des Kontrollverlustes un d konkrete Suizidgedanken verba lisiert habe (Urk. 8/289/3 ; vgl. dazu auch die Telefonnotiz vom 27. Februar 2015 im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 3. März 2015, Urk. 8/284/6 ). Trotz des starken Willens und der Motivation zu einer Arbeit sei er derzeit nicht in der Lage, die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachhaltig zu bewältigen (Urk. 8/289/5). Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 4. März 2016 zur Aufhebung des Aufbautrainings selbst aus, dass der Be schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zu instabil sei, um den Belastun gen, Erwartungen und Anford erungen der IV-Massnahme Aufbau training gerecht zu werden. Es bestehe keinerlei Eingliederungspotential (Urk. 8/286).

Aufgrund dieser Berichte ist nicht auszuschliessen, dass für die Zeit nach der psychiatrischen G.___ - Begutachtung (Januar 2014)

- allenfalls unter Rück sprache mit der behan delnden Psychiaterin und/oder fremdanamnestischen Erhebungen - auch ein psychiatrischer Gutachter eine andauernde oder zeit weise, ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. 3.4.2

Ausserdem ist dem G.___ -Gutachten auch zum Zeitraum von April bis Oktober 2012 keine eindeutige Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu entnehmen. Denn dazu wurde lediglich festgehalten, dass die letzte depressive Episode im Frühling 2012 aufgetreten sei und der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 (richtig wäre soweit aktenkundig der 2 4. Oktober 2012, Urk. 8/209 /1 ) eine Arbeit als Buschaffeur aufgenommen habe, so dass ab dann von einer remittierten Depression und ab Oktober 2012 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Eine andere Zeitangabe lasse sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht bestimmen (Urk. 8/243/34).

Damit kann indes lediglich vermutet werden, dass die G.___ -Gutachter e nt sprechend den Angaben von Dr. L.___ gemäss ihrem Bericht vom

1. März 2013 deren Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 0. April 2012 (Urk. 8/230/4) teilten, wobei Dr. L.___

allerdings unter der Anamnese aufgeführt hatte , die mittelgradige depressive Episode sei bereits im März 2012 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufge treten (Urk. 8/230/4). Eigene konkrete Angaben zum Beginn und Verlauf

der Arbeits unfähigkeit ab April respektive März 2012 machten die G.___ -Gutachter dagegen nicht , auch wurde nicht weiter ausgeführt, welche Befunde in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertig en würden . Sodann nahmen sie auch keine Rücksprache mit Dr. L.___ zur Klärung allfälliger Fragen.

Auch hier ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor der Be gutach tung keinen Austrittsbericht von der D.___ Tagesklinik des E.___ einholte, welche (gegebenenfalls) eine konkrete Auseinandersetzung mit den echtzeitlich erhobenen Befunde n

und der ( von der behandeln den Psychia terin abweichende n ) Diagnose einer Anpassungsstörung (Urk. 8/209/1) erlaubt hätte. 4.

4.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei gegebener Aktenlage keine ab schliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdefüh rers nach der Neuanmeldung vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 8/209) betreffend die hier massgebliche Zeit ab April 2012 vorge nommen werden kann.

Die Beschwerdegegnerin hat daher vorerst zusätzliche Berichte der behandeln den Ärzte einzuholen, und zwar den Austrittsbericht der D.___ Tagesklinik des E.___ zur Behandlung vom 1 8. Mai 2012 bis 4. Januar 2013 , einen Bericht vom Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. M.___ mindestens zur Behand lung ab April 2012, des Muskulo -Skelettal Zent rums der Klinik K.___ zur Behandlung der Schulterbeschwerden ab Beginn der Behandlung (insbesondere vor der Operation vom 4. März 2014), allenfalls ergänzt mit einen Bericht der behandelnden Physio therapeuten vor und nach der Operation.

Hernach hat die Beschwerdegegnerin diese Berichte zusammen mit den übrigen Akten zu einer erneuten inter disziplinären

Begutachtung mit entsprechender fallspezifischer Fragestellung der Begutachtungsstelle zu überweisen . Dabei gilt es insbesondere die Arbeitsfähigkeit mindestens ab April 2012 in somatischer und psychischer Hinsicht in der angestammten T ätigkeit als Elektromonteur (Ab teilungsleiter), als Hausabwart und Zeitungsverträger sowie in einer leidens angepassten Tätigkeit (Belastungsprofil) unter Berücksichtigung des chronolo gischen Verlaufs sämt licher Beschwerden zu beurteilen. 4.2

Vom Einholen eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da der Sachverhalt wie ausgeführt nicht umfassend abgeklärt wurde und auch eine gerichtlich in Auf trag gegebene medizinische interdisziplinäre Neubeurteilung die fehlenden Grundlagen, namentlich die ergänzenden Berichte der behandelnden Ärzte nicht zu ersetzen vermöchte . In Fällen bisher ungeklärter Fragen, zur Klarstellung und Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen ist - wie hier - eine Rückweisung auch nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 weiterhin zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.3

Die an gefochtene n Verfügung en vom 8. September, 2 2. und 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 2, Urk. 10/2/1-3 ) sind somit aufzu heben und die Sache ist an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung und Neubegutachtung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsl eistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

4‘200.-- (inklusive Barau slagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 8. September, 2 2. und 2 7. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruc h des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwe rdeführer eine Prozess ent schä digung

von Fr. 4‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler

unter Beilage einer Kopie der Seiten 5 bis 13 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie der Seiten 5 bis 13 des Protokolls - proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines V ertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann