Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1966 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grund schule und reiste 1988 in die Schweiz ein. Zuletzt war er seit dem 1. Januar 2007 als Stanzer
bei der
Z.___ AG angestellt,
als er sich am 1 6. August 2007 an einer Stanzmaschine an der rechten Hand verletzte. In diesem Zusammen hang meldete er sich am 1 3. Januar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons A.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2009 und Wirkung ab 1. Dezember 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine 30%ige Invalidenrente der Unfallversicherung zu und bemass den Integritätsschaden mit 7.5 % (Urk. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 1 2. April 2013 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Febru ar 200 9 eine ganze Rente zu (Urk. 15/69 S. 9 ff .). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 8. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 15/69 S. 3 ff.). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf ge hob en und wei te re Abklärungen in Aussicht ge stellt hatte (Urk. 15/70 f.),
wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli
2013 als gegenstandlos geworden abge schrieben (Urk. 15/73). In der Folge leitete die IV-Stelle die polydiszipli näre Abklärung des Ver si cher ten in die Wege (B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2015, Urk. 15/103). Mit Vor bescheid vom 1 9. Juni 2015 stellte sie dem Versi cherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Februar 2009 die Zuspra che einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 15/109) . Mit Verfügung vom 1 6. September 2015 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch und sprach dem Versicherte n darüber hinaus ab 1. Mai 2015 eine halbe Rente zu (Urk. 15/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 2. Oktober 2015 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 eine Drei viertelsrente zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ren tenberechnung nicht nach der Rentenskala 32, sondern nach der Ren ten skala 42 vorzunehmen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die auf dem „Wartekonto“ zurückbehaltenen Rentenbetreffnisse auszuzahlen. Zu dem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2015 teilte die Vertreterin des Beschwerdefüh rers
mit, dass die Schweizerische Ausgleichskasse die Auszahlung der auf dem Warte geldkonto deponierten Rentenbetreffnisse veranlasst habe, so dass der dies be züg liche Antrag in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2015 gegenstandlos werde (Urk. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin am Invaliditätsgrad von 58 % ab Februar 2015 fest und beantragte hinsichtlich der Rentenbe rechnung im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Rückwei sung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14; Vernehm lassung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. November 2015,
Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. November 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen
Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per s on sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befris tung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin wei sen). 2. 2.1
Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Auszahlung der auf dem Wartegeldkonto deponierten Rentenbetreffnisse
mit Schreiben vom 1 9. Okto ber 2015 veranlasst hat (Urk. 8), ist der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2015
– entsprechend dem Antrag der Vertreterin des Be schwer deführers (Urk.
7) – als gegenstandlos geworden ab zu schr eiben .
Was die Rentenberechnung betrifft, beantragte die Beschwerdegegnerin die Rück weisung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14). Wie der Stel lung nahme der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 1 7. November 2015 zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdeführer nach 2008 zurück gelegten Beitragsleistungen im Rahmen der Rentenberechnung nicht berück sichtigt, ob schon der Kontoauszug in den Jahren 2009, 2010 und 2014 Ein kommen aus weist (Urk. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückwei sung der Sache zur Klärung der Beitragszeiten und Eink ommen unumgänglich.
Die Rentenzusprache für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Februar 2009 blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten und ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden (Bericht e von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24.
Juni und
5. November
2008, Urk.
15/1 3 und Urk. 15/17; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neu rologie, vom 1 1. November 2008, Urk. 15/18). 2.2
S trittig und zu prüfen bleibt der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Februar 201 5 . Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, dass gestützt auf die im Februar 2015 erfolgte Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gestützt auf die Durchschnitts werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich dabei ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33‘311.--, was bei einem Validenein kommen von Fr. 80‘000. -- zu einem Invaliditätsgrad von 58 % führe (Urk. 2).
Demgegenüber rügte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass bezüglich dem Valideneinkommen gestützt auf die SUVA-Rentenverfügung per 2008 von einem Einkommen von Fr. 76‘960.-- auszugehen sei, was per 2015 zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 83‘491.-- führe. Sei tens des Invalideneinkommen s sei schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Be schwerdeführer nur noch teilzeitlich tätig sein könne, ein leiden s beding ter Ab zug zu gewähren. Weiter könne er aufgrund der Beschwerden an der do minan ten rechten Hand keine schweren Arbeiten verrichten, so dass eine volle Arbeits fähigkeit vor allem bei Kontrollarbeiten gegeben sei, welche wiederum aus psy chiatrischer Sicht nicht ideal seien. Vor diesem Hintergrund sei ein lei dens bedingter Abzug in der Höhe von 15 % angemessen, zumindest aber ein solcher in der Höhe von 10 % zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 64 % führe (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Die für das B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2015 verantwortlichen Fachärzte diag nostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Quetschtrauma am 1 6. August 2007 de r rechten Hand in einer Stanzmaschine mit konservativ behandelter Fraktur des I.–III. Strahles der rechten Hand bei unauf fälliger ossärer Konsolidation, Digitus V mit Status nach osteosyntheti scher Frakturversorgung, Missempfindungen unter Kälteeinfluss, diskret ver minderte rohe Kraft, neurologisch ohne somatisches Korrelat und Resthypäs thesie in den betreffenden Fingern, verstärkt unter Kälteeinfluss sowie eine al koholinduzierte organische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F10.71). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer Alkohol abhängigkeit, gegen wärtiger Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25).
Aus rheumatologischer Sicht seien repetitiv schwere oder grobmanuelle Arbei ten nicht mehr zuzumuten. Für eine dominante fein e bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit der Notwendigkeit des Einhaltens von kurzen Pausen. Für eine manuelle Tätigkeit mit Wechsel zwischen anderen Tätigkeiten wie z. B. Kontrollaufgaben sei eine 100%ige Ar beits fähigkeit zumutbar. Durch den Alkoholkonsum würden sich beim Be schwer deführer bereits psychische Verhaltensstörungen wie latente Aggressivi tät, Über schätzung der eigenen Fähigkeiten, Konzentrationsstörungen und redu zierte Auf merksamkeit zeigen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der psychia tri schen Defizite sowie der aethyltoxisch bedingten organischen Persön lichkeits ver änderung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die aktive Teilnahme am Strassen verkehr sei nicht möglich, ebensowenig wie Tätigkeiten mit hohen An forde rungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung; für die Zeit ab 1. März 2009 sei in der ange stammten Tätigkeit von einer 80%igen, in einer Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 15/103 S. 31 ff.). 3.2
Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit des Be schwerdeführers blieb im Rahmen des vorliegenden Verfahren s unbestritten und ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens nicht zu bean standen. Für die Zeit ab Februar 2015 (Begutachtung am 4. und 2 6. Februar 2015, Urk. 15/103 S. 1) ist demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3
Im Zuge der Ermittlung des Valideneinkommens ist von jenem Einkommen aus zugehen, wel ches der Beschwerdeführer per 2015 erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Stanzer bei der Z.___ AG angestellt wäre. Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2015 führte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwer de führers aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter heute ein Einkommen von Fr. 78‘000.-- bis Fr. 82‘000.-- erziele (Urk. 15/121). Auf die konkreten Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ist vorliege nd abzustellen, da im Rahmen der Er mittlung des Valideneinkommens nicht in erster Linie vom ehemals effektiv er zie l ten Einkommen auszugehen, sondern zu bestimmen ist, welches Einkom men der Beschwerdeführer aktuell erzielen könnte. Dem Schreiben vom 2 7. Juli 2015 ist dabei zu entnehmen, dass auch die Z.___ AG von der Finanzkrise 2008/2009 betroffen war, so dass ein leicht verminderter Lohnanstieg ohne w ei teres nachvollziehbar erscheint. Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer de geg nerin ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- auszuge hen.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2012 (TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer), was beschwerdeweise im Grund satz nicht beanstandet wurde. Auszugehen ist dabei von einem monatli chen Ein kommen per 2012 von Fr. 5‘ 210 . -- (vgl. Urk. 15/127 S.
2;
LSE 2012 S.
35) . Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnent wicklung (Schwei zerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2014: 2220, per 2015 plus 0.5 %
[ Quartalsschätzung ]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führ t dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘461 . --, was bei einem Pensum von 50 % einem zumutbaren Einkommen von Fr. 33‘ 230.50 entspricht.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trif ti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls
Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E.
6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt dabei nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Ur teil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Für eine do minante fein e bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit ist weiter von einer
80%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen, was bei einem Pensum von 50 %
den seitens der Gutachter geforderten erhöhten Pausenbedarf zulässt, so dass sich unter diesem Titel ein leidensbedingter Abzug nicht aufdrängt. Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Ein komme n auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht). A uch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen ei nes verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständi ges Ab zugs kriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).
Insgesamt erscheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, keinen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, nicht unangemessen, was zu einem Invalidi täts grad von rund 58 % führt ([Fr. 80‘000.-- - Fr. 33‘230.50] x 100 / Fr. 80‘000.-- =
58.46). Der für die Zeit ab 1. Mai 2015 (Art. 88a Abs. 2 IVV) er mittelte Rentenanspruch ist demnach in Abweisung der Beschwerde zu bestäti gen. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang
des Verfahrens sind sie je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der Be schwer degegnerin aufzuerlegen. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Ge wäh run g der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist der auf den Be schwerdefü hrer entfallende Teil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer eine hälftige Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in d ie Ho norar note vom 8. Dezember 2015 (Urk.
20) und unter Beachtung des gerichts üblichen
Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'501.20 (inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Im Umfang von Fr. 1'501.20 (inklu sive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer de führers, Rechtsanw ältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechts anw ältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahren eine unent geltl iche Rechtsvertreterin bestellt. 2.
Hinsichtlich der von der Schweizerische n Ausgleichskasse (SAK) auf einem
Wartegeld konto deponierten Rentenbetreffnisse
in der Höhe von Fr. 5‘528.-- wird das Verfahren als gegenstandlo s geworden abgeschrieben. Sodann erkennt das Gericht : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2015 insoweit aufgehoben, a l s die Sache zur neuen Rentenbe rechnung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'501.20 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer de führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'501.20 (inklu sive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 2. April 2013 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Febru ar 200 9 eine ganze Rente zu (Urk. 15/69 S. 9 ff .). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 8. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 15/69 S. 3 ff.). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf ge hob en und wei te re Abklärungen in Aussicht ge stellt hatte (Urk. 15/70 f.),
wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli
2013 als gegenstandlos geworden abge schrieben (Urk. 15/73). In der Folge leitete die IV-Stelle die polydiszipli näre Abklärung des Ver si cher ten in die Wege (B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2015, Urk. 15/103). Mit Vor bescheid vom 1 9. Juni 2015 stellte sie dem Versi cherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Februar 2009 die Zuspra che einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 15/109) . Mit Verfügung vom 1 6. September 2015 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch und sprach dem Versicherte n darüber hinaus ab 1. Mai 2015 eine halbe Rente zu (Urk. 15/134 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen
Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per s on sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befris tung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin wei sen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 2. Oktober 2015 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 eine Drei viertelsrente zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ren tenberechnung nicht nach der Rentenskala 32, sondern nach der Ren ten skala 42 vorzunehmen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die auf dem „Wartekonto“ zurückbehaltenen Rentenbetreffnisse auszuzahlen. Zu dem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2015 teilte die Vertreterin des Beschwerdefüh rers
mit, dass die Schweizerische Ausgleichskasse die Auszahlung der auf dem Warte geldkonto deponierten Rentenbetreffnisse veranlasst habe, so dass der dies be züg liche Antrag in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2015 gegenstandlos werde (Urk.
E. 2.1 Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Auszahlung der auf dem Wartegeldkonto deponierten Rentenbetreffnisse
mit Schreiben vom 1 9. Okto ber 2015 veranlasst hat (Urk. 8), ist der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2015
– entsprechend dem Antrag der Vertreterin des Be schwer deführers (Urk.
7) – als gegenstandlos geworden ab zu schr eiben .
Was die Rentenberechnung betrifft, beantragte die Beschwerdegegnerin die Rück weisung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14). Wie der Stel lung nahme der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 1 7. November 2015 zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdeführer nach 2008 zurück gelegten Beitragsleistungen im Rahmen der Rentenberechnung nicht berück sichtigt, ob schon der Kontoauszug in den Jahren 2009, 2010 und 2014 Ein kommen aus weist (Urk. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückwei sung der Sache zur Klärung der Beitragszeiten und Eink ommen unumgänglich.
Die Rentenzusprache für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Februar 2009 blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten und ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden (Bericht e von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24.
Juni und
5. November
2008, Urk.
15/1 3 und Urk. 15/17; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neu rologie, vom 1 1. November 2008, Urk. 15/18).
E. 2.2 S trittig und zu prüfen bleibt der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Februar 201 5 . Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, dass gestützt auf die im Februar 2015 erfolgte Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gestützt auf die Durchschnitts werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich dabei ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33‘311.--, was bei einem Validenein kommen von Fr. 80‘000. -- zu einem Invaliditätsgrad von 58 % führe (Urk. 2).
Demgegenüber rügte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass bezüglich dem Valideneinkommen gestützt auf die SUVA-Rentenverfügung per 2008 von einem Einkommen von Fr. 76‘960.-- auszugehen sei, was per 2015 zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 83‘491.-- führe. Sei tens des Invalideneinkommen s sei schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Be schwerdeführer nur noch teilzeitlich tätig sein könne, ein leiden s beding ter Ab zug zu gewähren. Weiter könne er aufgrund der Beschwerden an der do minan ten rechten Hand keine schweren Arbeiten verrichten, so dass eine volle Arbeits fähigkeit vor allem bei Kontrollarbeiten gegeben sei, welche wiederum aus psy chiatrischer Sicht nicht ideal seien. Vor diesem Hintergrund sei ein lei dens bedingter Abzug in der Höhe von 15 % angemessen, zumindest aber ein solcher in der Höhe von 10 % zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 64 % führe (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Die für das B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2015 verantwortlichen Fachärzte diag nostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Quetschtrauma am 1 6. August 2007 de r rechten Hand in einer Stanzmaschine mit konservativ behandelter Fraktur des I.–III. Strahles der rechten Hand bei unauf fälliger ossärer Konsolidation, Digitus V mit Status nach osteosyntheti scher Frakturversorgung, Missempfindungen unter Kälteeinfluss, diskret ver minderte rohe Kraft, neurologisch ohne somatisches Korrelat und Resthypäs thesie in den betreffenden Fingern, verstärkt unter Kälteeinfluss sowie eine al koholinduzierte organische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F10.71). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer Alkohol abhängigkeit, gegen wärtiger Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25).
Aus rheumatologischer Sicht seien repetitiv schwere oder grobmanuelle Arbei ten nicht mehr zuzumuten. Für eine dominante fein e bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit der Notwendigkeit des Einhaltens von kurzen Pausen. Für eine manuelle Tätigkeit mit Wechsel zwischen anderen Tätigkeiten wie z. B. Kontrollaufgaben sei eine 100%ige Ar beits fähigkeit zumutbar. Durch den Alkoholkonsum würden sich beim Be schwer deführer bereits psychische Verhaltensstörungen wie latente Aggressivi tät, Über schätzung der eigenen Fähigkeiten, Konzentrationsstörungen und redu zierte Auf merksamkeit zeigen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der psychia tri schen Defizite sowie der aethyltoxisch bedingten organischen Persön lichkeits ver änderung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die aktive Teilnahme am Strassen verkehr sei nicht möglich, ebensowenig wie Tätigkeiten mit hohen An forde rungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung; für die Zeit ab 1. März 2009 sei in der ange stammten Tätigkeit von einer 80%igen, in einer Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 15/103 S. 31 ff.). 3.2
Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit des Be schwerdeführers blieb im Rahmen des vorliegenden Verfahren s unbestritten und ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens nicht zu bean standen. Für die Zeit ab Februar 2015 (Begutachtung am 4. und 2 6. Februar 2015, Urk. 15/103 S. 1) ist demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3
Im Zuge der Ermittlung des Valideneinkommens ist von jenem Einkommen aus zugehen, wel ches der Beschwerdeführer per 2015 erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Stanzer bei der Z.___ AG angestellt wäre. Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2015 führte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwer de führers aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter heute ein Einkommen von Fr. 78‘000.-- bis Fr. 82‘000.-- erziele (Urk. 15/121). Auf die konkreten Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ist vorliege nd abzustellen, da im Rahmen der Er mittlung des Valideneinkommens nicht in erster Linie vom ehemals effektiv er zie l ten Einkommen auszugehen, sondern zu bestimmen ist, welches Einkom men der Beschwerdeführer aktuell erzielen könnte. Dem Schreiben vom 2 7. Juli 2015 ist dabei zu entnehmen, dass auch die Z.___ AG von der Finanzkrise 2008/2009 betroffen war, so dass ein leicht verminderter Lohnanstieg ohne w ei teres nachvollziehbar erscheint. Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer de geg nerin ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- auszuge hen.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2012 (TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer), was beschwerdeweise im Grund satz nicht beanstandet wurde. Auszugehen ist dabei von einem monatli chen Ein kommen per 2012 von Fr. 5‘ 210 . -- (vgl. Urk. 15/127 S.
2;
LSE 2012 S.
35) . Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnent wicklung (Schwei zerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2014: 2220, per 2015 plus 0.5 %
[ Quartalsschätzung ]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führ t dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘461 . --, was bei einem Pensum von 50 % einem zumutbaren Einkommen von Fr. 33‘ 230.50 entspricht.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trif ti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls
Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E.
6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt dabei nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Ur teil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Für eine do minante fein e bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit ist weiter von einer
80%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen, was bei einem Pensum von 50 %
den seitens der Gutachter geforderten erhöhten Pausenbedarf zulässt, so dass sich unter diesem Titel ein leidensbedingter Abzug nicht aufdrängt. Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Ein komme n auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht). A uch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen ei nes verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständi ges Ab zugs kriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).
Insgesamt erscheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, keinen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, nicht unangemessen, was zu einem Invalidi täts grad von rund 58 % führt ([Fr. 80‘000.-- - Fr. 33‘230.50] x 100 / Fr. 80‘000.-- =
58.46). Der für die Zeit ab 1. Mai 2015 (Art. 88a Abs. 2 IVV) er mittelte Rentenanspruch ist demnach in Abweisung der Beschwerde zu bestäti gen. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang
des Verfahrens sind sie je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der Be schwer degegnerin aufzuerlegen. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Ge wäh run g der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist der auf den Be schwerdefü hrer entfallende Teil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer eine hälftige Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in d ie Ho norar note vom 8. Dezember 2015 (Urk.
20) und unter Beachtung des gerichts üblichen
Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'501.20 (inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Im Umfang von Fr. 1'501.20 (inklu sive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer de führers, Rechtsanw ältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechts anw ältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahren eine unent geltl iche Rechtsvertreterin bestellt. 2.
Hinsichtlich der von der Schweizerische n Ausgleichskasse (SAK) auf einem
Wartegeld konto deponierten Rentenbetreffnisse
in der Höhe von Fr. 5‘528.-- wird das Verfahren als gegenstandlo s geworden abgeschrieben. Sodann erkennt das Gericht : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2015 insoweit aufgehoben, a l s die Sache zur neuen Rentenbe rechnung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'501.20 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer de führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'501.20 (inklu sive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin am Invaliditätsgrad von 58 % ab Februar 2015 fest und beantragte hinsichtlich der Rentenbe rechnung im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Rückwei sung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14; Vernehm lassung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. November 2015,
Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. November 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01057 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1966 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grund schule und reiste 1988 in die Schweiz ein. Zuletzt war er seit dem 1. Januar 2007 als Stanzer
bei der
Z.___ AG angestellt,
als er sich am 1 6. August 2007 an einer Stanzmaschine an der rechten Hand verletzte. In diesem Zusammen hang meldete er sich am 1 3. Januar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons A.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2009 und Wirkung ab 1. Dezember 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine 30%ige Invalidenrente der Unfallversicherung zu und bemass den Integritätsschaden mit 7.5 % (Urk. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 1 2. April 2013 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Febru ar 200 9 eine ganze Rente zu (Urk. 15/69 S. 9 ff .). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 8. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 15/69 S. 3 ff.). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf ge hob en und wei te re Abklärungen in Aussicht ge stellt hatte (Urk. 15/70 f.),
wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli
2013 als gegenstandlos geworden abge schrieben (Urk. 15/73). In der Folge leitete die IV-Stelle die polydiszipli näre Abklärung des Ver si cher ten in die Wege (B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2015, Urk. 15/103). Mit Vor bescheid vom 1 9. Juni 2015 stellte sie dem Versi cherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Februar 2009 die Zuspra che einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 15/109) . Mit Verfügung vom 1 6. September 2015 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch und sprach dem Versicherte n darüber hinaus ab 1. Mai 2015 eine halbe Rente zu (Urk. 15/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 2. Oktober 2015 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 eine Drei viertelsrente zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ren tenberechnung nicht nach der Rentenskala 32, sondern nach der Ren ten skala 42 vorzunehmen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die auf dem „Wartekonto“ zurückbehaltenen Rentenbetreffnisse auszuzahlen. Zu dem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2015 teilte die Vertreterin des Beschwerdefüh rers
mit, dass die Schweizerische Ausgleichskasse die Auszahlung der auf dem Warte geldkonto deponierten Rentenbetreffnisse veranlasst habe, so dass der dies be züg liche Antrag in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2015 gegenstandlos werde (Urk. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin am Invaliditätsgrad von 58 % ab Februar 2015 fest und beantragte hinsichtlich der Rentenbe rechnung im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Rückwei sung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14; Vernehm lassung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. November 2015,
Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. November 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen
Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per s on sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befris tung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin wei sen). 2. 2.1
Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Auszahlung der auf dem Wartegeldkonto deponierten Rentenbetreffnisse
mit Schreiben vom 1 9. Okto ber 2015 veranlasst hat (Urk. 8), ist der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2015
– entsprechend dem Antrag der Vertreterin des Be schwer deführers (Urk.
7) – als gegenstandlos geworden ab zu schr eiben .
Was die Rentenberechnung betrifft, beantragte die Beschwerdegegnerin die Rück weisung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14). Wie der Stel lung nahme der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 1 7. November 2015 zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdeführer nach 2008 zurück gelegten Beitragsleistungen im Rahmen der Rentenberechnung nicht berück sichtigt, ob schon der Kontoauszug in den Jahren 2009, 2010 und 2014 Ein kommen aus weist (Urk. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückwei sung der Sache zur Klärung der Beitragszeiten und Eink ommen unumgänglich.
Die Rentenzusprache für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2 8. Februar 2009 blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten und ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden (Bericht e von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24.
Juni und
5. November
2008, Urk.
15/1 3 und Urk. 15/17; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neu rologie, vom 1 1. November 2008, Urk. 15/18). 2.2
S trittig und zu prüfen bleibt der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Februar 201 5 . Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, dass gestützt auf die im Februar 2015 erfolgte Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gestützt auf die Durchschnitts werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich dabei ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33‘311.--, was bei einem Validenein kommen von Fr. 80‘000. -- zu einem Invaliditätsgrad von 58 % führe (Urk. 2).
Demgegenüber rügte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass bezüglich dem Valideneinkommen gestützt auf die SUVA-Rentenverfügung per 2008 von einem Einkommen von Fr. 76‘960.-- auszugehen sei, was per 2015 zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 83‘491.-- führe. Sei tens des Invalideneinkommen s sei schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Be schwerdeführer nur noch teilzeitlich tätig sein könne, ein leiden s beding ter Ab zug zu gewähren. Weiter könne er aufgrund der Beschwerden an der do minan ten rechten Hand keine schweren Arbeiten verrichten, so dass eine volle Arbeits fähigkeit vor allem bei Kontrollarbeiten gegeben sei, welche wiederum aus psy chiatrischer Sicht nicht ideal seien. Vor diesem Hintergrund sei ein lei dens bedingter Abzug in der Höhe von 15 % angemessen, zumindest aber ein solcher in der Höhe von 10 % zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 64 % führe (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Die für das B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2015 verantwortlichen Fachärzte diag nostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Quetschtrauma am 1 6. August 2007 de r rechten Hand in einer Stanzmaschine mit konservativ behandelter Fraktur des I.–III. Strahles der rechten Hand bei unauf fälliger ossärer Konsolidation, Digitus V mit Status nach osteosyntheti scher Frakturversorgung, Missempfindungen unter Kälteeinfluss, diskret ver minderte rohe Kraft, neurologisch ohne somatisches Korrelat und Resthypäs thesie in den betreffenden Fingern, verstärkt unter Kälteeinfluss sowie eine al koholinduzierte organische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F10.71). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer Alkohol abhängigkeit, gegen wärtiger Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25).
Aus rheumatologischer Sicht seien repetitiv schwere oder grobmanuelle Arbei ten nicht mehr zuzumuten. Für eine dominante fein e bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit der Notwendigkeit des Einhaltens von kurzen Pausen. Für eine manuelle Tätigkeit mit Wechsel zwischen anderen Tätigkeiten wie z. B. Kontrollaufgaben sei eine 100%ige Ar beits fähigkeit zumutbar. Durch den Alkoholkonsum würden sich beim Be schwer deführer bereits psychische Verhaltensstörungen wie latente Aggressivi tät, Über schätzung der eigenen Fähigkeiten, Konzentrationsstörungen und redu zierte Auf merksamkeit zeigen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der psychia tri schen Defizite sowie der aethyltoxisch bedingten organischen Persön lichkeits ver änderung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die aktive Teilnahme am Strassen verkehr sei nicht möglich, ebensowenig wie Tätigkeiten mit hohen An forde rungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung; für die Zeit ab 1. März 2009 sei in der ange stammten Tätigkeit von einer 80%igen, in einer Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 15/103 S. 31 ff.). 3.2
Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit des Be schwerdeführers blieb im Rahmen des vorliegenden Verfahren s unbestritten und ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens nicht zu bean standen. Für die Zeit ab Februar 2015 (Begutachtung am 4. und 2 6. Februar 2015, Urk. 15/103 S. 1) ist demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3
Im Zuge der Ermittlung des Valideneinkommens ist von jenem Einkommen aus zugehen, wel ches der Beschwerdeführer per 2015 erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Stanzer bei der Z.___ AG angestellt wäre. Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2015 führte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwer de führers aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter heute ein Einkommen von Fr. 78‘000.-- bis Fr. 82‘000.-- erziele (Urk. 15/121). Auf die konkreten Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ist vorliege nd abzustellen, da im Rahmen der Er mittlung des Valideneinkommens nicht in erster Linie vom ehemals effektiv er zie l ten Einkommen auszugehen, sondern zu bestimmen ist, welches Einkom men der Beschwerdeführer aktuell erzielen könnte. Dem Schreiben vom 2 7. Juli 2015 ist dabei zu entnehmen, dass auch die Z.___ AG von der Finanzkrise 2008/2009 betroffen war, so dass ein leicht verminderter Lohnanstieg ohne w ei teres nachvollziehbar erscheint. Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer de geg nerin ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- auszuge hen.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2012 (TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer), was beschwerdeweise im Grund satz nicht beanstandet wurde. Auszugehen ist dabei von einem monatli chen Ein kommen per 2012 von Fr. 5‘ 210 . -- (vgl. Urk. 15/127 S.
2;
LSE 2012 S.
35) . Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnent wicklung (Schwei zerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2014: 2220, per 2015 plus 0.5 %
[ Quartalsschätzung ]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führ t dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘461 . --, was bei einem Pensum von 50 % einem zumutbaren Einkommen von Fr. 33‘ 230.50 entspricht.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trif ti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls
Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E.
6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt dabei nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Ur teil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Für eine do minante fein e bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit ist weiter von einer
80%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen, was bei einem Pensum von 50 %
den seitens der Gutachter geforderten erhöhten Pausenbedarf zulässt, so dass sich unter diesem Titel ein leidensbedingter Abzug nicht aufdrängt. Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Ein komme n auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht). A uch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen ei nes verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständi ges Ab zugs kriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).
Insgesamt erscheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, keinen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, nicht unangemessen, was zu einem Invalidi täts grad von rund 58 % führt ([Fr. 80‘000.-- - Fr. 33‘230.50] x 100 / Fr. 80‘000.-- =
58.46). Der für die Zeit ab 1. Mai 2015 (Art. 88a Abs. 2 IVV) er mittelte Rentenanspruch ist demnach in Abweisung der Beschwerde zu bestäti gen. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang
des Verfahrens sind sie je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der Be schwer degegnerin aufzuerlegen. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Ge wäh run g der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist der auf den Be schwerdefü hrer entfallende Teil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer eine hälftige Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in d ie Ho norar note vom 8. Dezember 2015 (Urk.
20) und unter Beachtung des gerichts üblichen
Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'501.20 (inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Im Umfang von Fr. 1'501.20 (inklu sive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer de führers, Rechtsanw ältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechts anw ältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahren eine unent geltl iche Rechtsvertreterin bestellt. 2.
Hinsichtlich der von der Schweizerische n Ausgleichskasse (SAK) auf einem
Wartegeld konto deponierten Rentenbetreffnisse
in der Höhe von Fr. 5‘528.-- wird das Verfahren als gegenstandlo s geworden abgeschrieben. Sodann erkennt das Gericht : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2015 insoweit aufgehoben, a l s die Sache zur neuen Rentenbe rechnung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'501.20 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer de führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'501.20 (inklu sive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty