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IV.2015.01055

Neuanmeldung mit Antrag auf Kostenübernahme für einen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeitsplatz (Hilfsmittel). Versicherungsfall vor Einreise in die Schweiz eingetreten; Abkommen mit der Türkei anwendbar. Versicherungsmässige Voraussetzungen nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1972 geborene X.___, welcher seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Hörbehinderung leidet, schloss in seinem Heimatland eine Informatik-Ausbildung ab und reiste am 25. August 2010 in die Schweiz ein. Ab dem 22. Oktober 2012 war er als Reinigungsmitarbeiter tätig und meldete sich am

24. Oktober 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an und beantragte Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1 und Urk. 6/3-4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) vom 27. November 2012 bei (Urk. 6/7) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. November 2012; Urk. 6/10) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar

2013 ab (Urk. 6/11). Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass d ie Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei und der Versi cherte die versicherungsmässig en Voraussetzungen somit nicht erfülle . 1.2

Am 14. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/13-14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 23. April 2014; Urk. 6/18) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2014 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 6/21). 1.3

Am 5. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Ü bernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers am Arbeitsplatz. Er arbeite seit April 2015 zu 100 % als Produktionsmitarbeite r in der Fleischverarbeitung bei einem Döner-Produzenten, wo er der einzige Gehörlose sei und Besprechungen erfor der lich seien (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 8. Juli 2015; Urk. 6/30) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 18. Sep tember 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6 /31]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zw eiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem ber 2015 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de. Mit Eingabe vom 11. November 2015 (Urk. 7) wies sich Rechtsan walt Kaspar Gehring mit Vollmacht vom 9. November 2015 (Urk. 8) als Rechts vertreter des Beschwerdeführers aus.

Am 12. November 2015 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 9) und

n ach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 10-12) reichte der Beschwerdeführer am 1. März

2016 die Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natür lichen Personen mit Wohn sitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). 1.1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben . 1.1.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die ver sicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits scha den An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.

2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E.

3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au tonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen ei genen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hin weisen).

1.1.4

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). 1.2

Den innersta a tlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung z u regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar . Dessen Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass t ürkischen Staatsangehörige n, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweize rischen Invalidenversicherung zu steht, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schwei zerische Versicherung entrichtet haben.

Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Abkommens steht n ichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min des tens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, da die Einschränkung der Hör fähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit seinem zweiten Altersjahr bestehe, sei er mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG bestehe kein Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeits platz (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Oktober 2015 im Wesentlichen ein, er benötige den Gebärdendolmetscher erst, seitdem er d i e neue Arbeitsstelle anget reten habe und nicht seit dem zweiten Altersjahr (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2015 begründete die Beschwerde gegnerin

ihren Antrag auf Abweisung damit, dass die Voraussetzungen, welche im Abkommen mit der Türkei statuiert würden, nicht erfüllt seien (Urk. 5). 2.4

In der Replik vom 1. März 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vergütung der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufs ausübung gelte in rechtlicher Hinsicht als Hilfsmittel. Es bestehe eine diesbe zügliche Invali dität, wenn der Gebärdensprachdolmetscher für die Berufsaus übung notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit liege vor. Ohne die regel mässi gen Übersetzungen werde der Beschwerdeführer die aktuelle Stelle nicht halten können. Die leis tungsspezifische Inv alidität für die Gebärdensprach über setzung sei somit erst mit Antritt der Stelle in der Fleischverarbeitung eingetreten. 3.

Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen seit seinem zweiten Lebens jahr an einer Hörbehinderung. Er schloss eine Informatik-Ausbildung ab und war danach in seinem Heimatland hauptsächlich als Ausbildner tätig (Urk. 6/3 und 6/4). Am 25. August 2010 reiste er in die Schweiz ein und heiratete am 1. Oktober 2010 eine schweizerische Staatsangehörige (Urk. 6/5). Bevor er am 13. April 2015 eine Vollzeitstelle als Produktionsmitarbeiter in einem fleisch verarbeitenden Betrieb antrat (Urk. 6/28), war er sporadisch mit einem kleinen Beschäftigungsgrad als Reiniger tätig (Urk. 6/14 und 6/22). Es mag zwar zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit letzterer beruflicher Tätigkeit nicht auf regelmässige Übersetzungen durch einen Gebärdensprach dolmetscher angewiesen war; wäre die Tätigkeit in der Reinigungsbranche indes im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt worden, wären die Dienste eines Gebärdendolmetschers wegen des entsprechend höheren Instruktions be darfs bereits zu jener Zeit notwendig gewesen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik zu Recht vorbringt, ist der Eintritt der Inva lidität leistungsspezifisch zu bestimmen. Da eine hochgradige Hörbehinderung die Kommunikation mit der Umwelt massiv beeinträchtigt und sich dies in jeglicher Erwerbstätigkeit und nicht nur an Arbeitsstellen in einem lebensmittel verarbeitenden Betrieb auswirkt, entspricht der Eintritt der Invalidität in Zu sammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln respektive Ersatzleistungen zur Erleichterung der Kommunikation mit der Umwelt dem Auftreten der irrever siblen Gesundheitsschädigung. Damit trat die Invalidität im vorliegend zu beur teilenden Fall aber vor der Einreise in die Schweiz ein, womit die versiche rungs mässigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch gemäss dem Abkommen mit der Türkei (vgl. E. 1.2) nicht erfüllt sind.

Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdefüh rer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 (Replik) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der 1972 geborene X.___, welcher seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Hörbehinderung leidet, schloss in seinem Heimatland eine Informatik-Ausbildung ab und reiste am 25. August 2010 in die Schweiz ein. Ab dem 22. Oktober 2012 war er als Reinigungsmitarbeiter tätig und meldete sich am

24. Oktober 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an und beantragte Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1 und Urk. 6/3-4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) vom 27. November 2012 bei (Urk. 6/7) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. November 2012; Urk. 6/10) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar

2013 ab (Urk. 6/11). Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass d ie Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei und der Versi cherte die versicherungsmässig en Voraussetzungen somit nicht erfülle .

E. 1.1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natür lichen Personen mit Wohn sitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG).

E. 1.1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben .

E. 1.1.3 Nach Art.

E. 1.1.4 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1).

E. 1.2 Den innersta a tlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung z u regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar . Dessen Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass t ürkischen Staatsangehörige n, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweize rischen Invalidenversicherung zu steht, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schwei zerische Versicherung entrichtet haben.

Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Abkommens steht n ichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min des tens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. 2.

E. 1.3 Am 5. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Ü bernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers am Arbeitsplatz. Er arbeite seit April 2015 zu 100 % als Produktionsmitarbeite r in der Fleischverarbeitung bei einem Döner-Produzenten, wo er der einzige Gehörlose sei und Besprechungen erfor der lich seien (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 8. Juli 2015; Urk. 6/30) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 18. Sep tember 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6 /31]).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zw eiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem ber 2015 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de. Mit Eingabe vom 11. November 2015 (Urk. 7) wies sich Rechtsan walt Kaspar Gehring mit Vollmacht vom 9. November 2015 (Urk. 8) als Rechts vertreter des Beschwerdeführers aus.

Am 12. November 2015 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 9) und

n ach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 10-12) reichte der Beschwerdeführer am 1. März

2016 die Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, da die Einschränkung der Hör fähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit seinem zweiten Altersjahr bestehe, sei er mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG bestehe kein Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeits platz (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Oktober 2015 im Wesentlichen ein, er benötige den Gebärdendolmetscher erst, seitdem er d i e neue Arbeitsstelle anget reten habe und nicht seit dem zweiten Altersjahr (Urk. 1).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2015 begründete die Beschwerde gegnerin

ihren Antrag auf Abweisung damit, dass die Voraussetzungen, welche im Abkommen mit der Türkei statuiert würden, nicht erfüllt seien (Urk. 5).

E. 2.4 In der Replik vom 1. März 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vergütung der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufs ausübung gelte in rechtlicher Hinsicht als Hilfsmittel. Es bestehe eine diesbe zügliche Invali dität, wenn der Gebärdensprachdolmetscher für die Berufsaus übung notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit liege vor. Ohne die regel mässi gen Übersetzungen werde der Beschwerdeführer die aktuelle Stelle nicht halten können. Die leis tungsspezifische Inv alidität für die Gebärdensprach über setzung sei somit erst mit Antritt der Stelle in der Fleischverarbeitung eingetreten. 3.

Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen seit seinem zweiten Lebens jahr an einer Hörbehinderung. Er schloss eine Informatik-Ausbildung ab und war danach in seinem Heimatland hauptsächlich als Ausbildner tätig (Urk. 6/3 und 6/4). Am 25. August 2010 reiste er in die Schweiz ein und heiratete am 1. Oktober 2010 eine schweizerische Staatsangehörige (Urk. 6/5). Bevor er am 13. April 2015 eine Vollzeitstelle als Produktionsmitarbeiter in einem fleisch verarbeitenden Betrieb antrat (Urk. 6/28), war er sporadisch mit einem kleinen Beschäftigungsgrad als Reiniger tätig (Urk. 6/14 und 6/22). Es mag zwar zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit letzterer beruflicher Tätigkeit nicht auf regelmässige Übersetzungen durch einen Gebärdensprach dolmetscher angewiesen war; wäre die Tätigkeit in der Reinigungsbranche indes im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt worden, wären die Dienste eines Gebärdendolmetschers wegen des entsprechend höheren Instruktions be darfs bereits zu jener Zeit notwendig gewesen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik zu Recht vorbringt, ist der Eintritt der Inva lidität leistungsspezifisch zu bestimmen. Da eine hochgradige Hörbehinderung die Kommunikation mit der Umwelt massiv beeinträchtigt und sich dies in jeglicher Erwerbstätigkeit und nicht nur an Arbeitsstellen in einem lebensmittel verarbeitenden Betrieb auswirkt, entspricht der Eintritt der Invalidität in Zu sammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln respektive Ersatzleistungen zur Erleichterung der Kommunikation mit der Umwelt dem Auftreten der irrever siblen Gesundheitsschädigung. Damit trat die Invalidität im vorliegend zu beur teilenden Fall aber vor der Einreise in die Schweiz ein, womit die versiche rungs mässigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch gemäss dem Abkommen mit der Türkei (vgl. E. 1.2) nicht erfüllt sind.

Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdefüh rer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen ei genen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hin weisen).

E. 13 (Replik) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01055 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1972 geborene X.___, welcher seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Hörbehinderung leidet, schloss in seinem Heimatland eine Informatik-Ausbildung ab und reiste am 25. August 2010 in die Schweiz ein. Ab dem 22. Oktober 2012 war er als Reinigungsmitarbeiter tätig und meldete sich am

24. Oktober 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an und beantragte Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1 und Urk. 6/3-4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) vom 27. November 2012 bei (Urk. 6/7) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. November 2012; Urk. 6/10) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar

2013 ab (Urk. 6/11). Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass d ie Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei und der Versi cherte die versicherungsmässig en Voraussetzungen somit nicht erfülle . 1.2

Am 14. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/13-14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 23. April 2014; Urk. 6/18) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2014 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 6/21). 1.3

Am 5. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Ü bernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers am Arbeitsplatz. Er arbeite seit April 2015 zu 100 % als Produktionsmitarbeite r in der Fleischverarbeitung bei einem Döner-Produzenten, wo er der einzige Gehörlose sei und Besprechungen erfor der lich seien (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 8. Juli 2015; Urk. 6/30) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 18. Sep tember 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6 /31]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zw eiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem ber 2015 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de. Mit Eingabe vom 11. November 2015 (Urk. 7) wies sich Rechtsan walt Kaspar Gehring mit Vollmacht vom 9. November 2015 (Urk. 8) als Rechts vertreter des Beschwerdeführers aus.

Am 12. November 2015 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 9) und

n ach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 10-12) reichte der Beschwerdeführer am 1. März

2016 die Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natür lichen Personen mit Wohn sitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). 1.1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben . 1.1.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die ver sicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits scha den An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.

2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E.

3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au tonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen ei genen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hin weisen).

1.1.4

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). 1.2

Den innersta a tlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung z u regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar . Dessen Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass t ürkischen Staatsangehörige n, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweize rischen Invalidenversicherung zu steht, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schwei zerische Versicherung entrichtet haben.

Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Abkommens steht n ichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min des tens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, da die Einschränkung der Hör fähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit seinem zweiten Altersjahr bestehe, sei er mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG bestehe kein Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeits platz (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Oktober 2015 im Wesentlichen ein, er benötige den Gebärdendolmetscher erst, seitdem er d i e neue Arbeitsstelle anget reten habe und nicht seit dem zweiten Altersjahr (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2015 begründete die Beschwerde gegnerin

ihren Antrag auf Abweisung damit, dass die Voraussetzungen, welche im Abkommen mit der Türkei statuiert würden, nicht erfüllt seien (Urk. 5). 2.4

In der Replik vom 1. März 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vergütung der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufs ausübung gelte in rechtlicher Hinsicht als Hilfsmittel. Es bestehe eine diesbe zügliche Invali dität, wenn der Gebärdensprachdolmetscher für die Berufsaus übung notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit liege vor. Ohne die regel mässi gen Übersetzungen werde der Beschwerdeführer die aktuelle Stelle nicht halten können. Die leis tungsspezifische Inv alidität für die Gebärdensprach über setzung sei somit erst mit Antritt der Stelle in der Fleischverarbeitung eingetreten. 3.

Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen seit seinem zweiten Lebens jahr an einer Hörbehinderung. Er schloss eine Informatik-Ausbildung ab und war danach in seinem Heimatland hauptsächlich als Ausbildner tätig (Urk. 6/3 und 6/4). Am 25. August 2010 reiste er in die Schweiz ein und heiratete am 1. Oktober 2010 eine schweizerische Staatsangehörige (Urk. 6/5). Bevor er am 13. April 2015 eine Vollzeitstelle als Produktionsmitarbeiter in einem fleisch verarbeitenden Betrieb antrat (Urk. 6/28), war er sporadisch mit einem kleinen Beschäftigungsgrad als Reiniger tätig (Urk. 6/14 und 6/22). Es mag zwar zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit letzterer beruflicher Tätigkeit nicht auf regelmässige Übersetzungen durch einen Gebärdensprach dolmetscher angewiesen war; wäre die Tätigkeit in der Reinigungsbranche indes im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt worden, wären die Dienste eines Gebärdendolmetschers wegen des entsprechend höheren Instruktions be darfs bereits zu jener Zeit notwendig gewesen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik zu Recht vorbringt, ist der Eintritt der Inva lidität leistungsspezifisch zu bestimmen. Da eine hochgradige Hörbehinderung die Kommunikation mit der Umwelt massiv beeinträchtigt und sich dies in jeglicher Erwerbstätigkeit und nicht nur an Arbeitsstellen in einem lebensmittel verarbeitenden Betrieb auswirkt, entspricht der Eintritt der Invalidität in Zu sammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln respektive Ersatzleistungen zur Erleichterung der Kommunikation mit der Umwelt dem Auftreten der irrever siblen Gesundheitsschädigung. Damit trat die Invalidität im vorliegend zu beur teilenden Fall aber vor der Einreise in die Schweiz ein, womit die versiche rungs mässigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch gemäss dem Abkommen mit der Türkei (vgl. E. 1.2) nicht erfüllt sind.

Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdefüh rer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 (Replik) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro