Sachverhalt
Mit Verfügung vom 28. August 2015 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 2). Innert der Beschwerdefrist liess die Versicherte ein Schreiben von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. September 2015 bei der IV-Stelle einreichen (Urk. 1). Auf Nachfrage (Urk. 5/2) teilte die Versi cherte der IV-Stelle am 6. Oktober 2015 telefonisch mit, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde handle (Urk. 5/3). Darauf überwies die
IV-Stelle dem hiesigen Gericht die direkt eingegangene Beschwerde mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (Urk. 4).
Da der Eingabe vom 15. September 2015 die erforderliche Vertretungsvollmacht fehlte, setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin und Dr. Y.___
mit Verfügung vom 13. Oktober 2015, beiden zugestellt am 16. Oktober 2015 (Urk. 7), eine Frist von zehn Tagen an, um die Vollmacht einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. Y.___ liess en
die angesetzte Frist unbe nutzt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
G egen Verfügungen der Versicherungsträger kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erho ben werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) .
1.2
G emäss
§ 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder verbeistän den lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
1.3
Für den Fall, dass eine Eingabe diese r Anforderung nicht genügt, setzt das Ge richt eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit . b ATSG) . 2.
Da die erforderliche Vollmacht innert der angesetzten Frist nicht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit erweist sich die Eingabe vom 15. September 2015 als ungültige Beschwerde, weshalb androhungsgemäss nicht darauf einzutreten ist. 3.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistunge n . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richt s kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Ab. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Eymann
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 G egen Verfügungen der Versicherungsträger kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erho ben werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) .
E. 1.2 G emäss
§ 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder verbeistän den lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs.
E. 1.3 Für den Fall, dass eine Eingabe diese r Anforderung nicht genügt, setzt das Ge richt eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit . b ATSG) . 2.
Da die erforderliche Vollmacht innert der angesetzten Frist nicht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit erweist sich die Eingabe vom 15. September 2015 als ungültige Beschwerde, weshalb androhungsgemäss nicht darauf einzutreten ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Eymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01046 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Eymann Beschluss vom
5. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. August 2015 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 2). Innert der Beschwerdefrist liess die Versicherte ein Schreiben von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. September 2015 bei der IV-Stelle einreichen (Urk. 1). Auf Nachfrage (Urk. 5/2) teilte die Versi cherte der IV-Stelle am 6. Oktober 2015 telefonisch mit, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde handle (Urk. 5/3). Darauf überwies die
IV-Stelle dem hiesigen Gericht die direkt eingegangene Beschwerde mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (Urk. 4).
Da der Eingabe vom 15. September 2015 die erforderliche Vertretungsvollmacht fehlte, setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin und Dr. Y.___
mit Verfügung vom 13. Oktober 2015, beiden zugestellt am 16. Oktober 2015 (Urk. 7), eine Frist von zehn Tagen an, um die Vollmacht einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. Y.___ liess en
die angesetzte Frist unbe nutzt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
G egen Verfügungen der Versicherungsträger kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erho ben werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) .
1.2
G emäss
§ 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder verbeistän den lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
1.3
Für den Fall, dass eine Eingabe diese r Anforderung nicht genügt, setzt das Ge richt eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit . b ATSG) . 2.
Da die erforderliche Vollmacht innert der angesetzten Frist nicht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit erweist sich die Eingabe vom 15. September 2015 als ungültige Beschwerde, weshalb androhungsgemäss nicht darauf einzutreten ist. 3.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistunge n . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richt s kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Ab. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Eymann