opencaselaw.ch

IV.2015.01040

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch; Verschlimmerung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2017-04-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des 1957 geborenen X.___ ab (Urk. 22/7). Hiernach meldete er sich – nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich – am 31. August 2001 unter Hinweis auf einen Gehörschaden und eine Abnutzung der Handgelenke bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung und Rente; Urk. 22/9). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbli che Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten abermals (Urk. 22/37).

Mit Schreiben vom 6. August 2002 bat X.___ um Wie deraufnahme seines IV-Verfahrens (Urk. 22/39). Die Verwaltung tätigte daraufhin weitere Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 14. März 2003 – nachdem sie am 8. November 2002 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte hatte (Urk. 22/68) – eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Invaliditätsgrad 94 %; Urk. 22/87 und Urk. 22/133).

Im Rahmen des im März 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens (Urk. 22/139) liess die IV-Stelle den Versicherten von den Ärzten der Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. Mai 2008 [Urk. 22/171/2-20]). Gestützt auf die dabei konstatierten Ergebnisse wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. März 2009 die bisherige ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad 57 %; Urk. 22/194 und Urk. 22/200).

Am 13. Februar 2009 stellte die damalige Ehefrau von X.___ ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 22/204). Nachdem die Ver waltung erneute Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie dieses mit Verfü gung vom 11. Oktober 2012 ab (Urk. 22/342).

Auf den am 19. September 2013 geltend gemachten Antrag auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 22/356) trat die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht ein (Urk. 22/411). Zuvor, am 17. Januar 2014, hatte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe gewährt (Urk. 22/401).

Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch reichte X.___ am 8. April 2015 ein (Urk. 22/433). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 22/434) legte er einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, über die diabetologische Betreuung vom 11. Mai 2015 ins Recht (Urk. 22/436). Mit Verfügung vom 28. September 2015 trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 27. Juli 2015 (Urk. 22/438) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 22/439 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm sowohl eine ganze IV-Rente wie auch ein Rollator zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 29. Oktober wie auch am 2. und 4. November 2015 (jeweils Datum des Poststempels) reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 7, 8/1-2, 9, 12, 13/1-434, 14 und 15/1-2). Am 4. November 2015 leis tete er den mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 5) ein verlangten Kostenvorschuss über Fr. 800.00 (Urk. 16). Mit Beschwerdeant wort vom 21. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 20). Mit Replik vom 14. Januar 2016 modifizierte der Be schwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er noch die Zuspra che einer ganzen Rente forderte (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 1. Februar 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).

Der Beschwerdeführer reichte am 23. Februar 2016 Unterlagen nach (Urk. 31 und Urk. 32/1-5).

Am 29. März 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, A.___, B.___ und C.___ er schien (vgl. Urk. 35 und S. 6 des Protokolls). Die Beschwerdegegnerin hatte am 22. Februar 2017 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktions verhandlung erklärt (Urk. 38), nachdem ihr das persönliche Erscheinen frei gestellt worden war (vgl. Urk. 35). Anlässlich der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf Begutachtung seiner Person (S. 6 des Protokolls). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt inso weit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bezie hungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsge genstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den mate riellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhö hungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der Verfügung vom 17. Februar 2014 zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Der neu ent deckte Diabetes mellitus entspreche nicht einer richtungsweisenden Verän derung. Der Bericht von Dr. Z.___ vermerke sodann, dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum weiterhin zumut bar sei (Urk. 2). Eine allfällige weitere Abklärung würde erst nach auferlegter und erfüllter Schadenminderungspflicht in Form einer halbjährigen vollstän digen Alkoholabstinenz Sinn machen (Urk. 21) 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich massgeblich verschlechtert. Er könne nur noch mit Mühe an Gehstöcken laufen. Es sei ihm nicht mehr möglich, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen (Urk. 1). Im 2012 sei er in eine Glasscherbe getreten; dabei habe er keinen Schmerz gespürt. Die Glasscherbe habe dann in der Universitätsklinik D.___ entfernt werden müssen. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei unsinnig. Tatsache sei, dass er seinen Alkoholkonsum bereits massiv reduziert habe, so dass sich die Le berwerte gebessert hätten (Urk. 25). 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über des sen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 25), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine (gerichtliche) Einholung eines Gutachtens nicht angezeigt (S. 6 des Protokolls). 3.2

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eingetreten ist. Er lässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintre tensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizini schen Berichte (Urk. 8/1, 15/1-2, 32/1 und 32/3-5) sind daher für die vorlie gend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. 4.

4.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis) . 4.2

Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie als Vergleichsba sis die Verfügung vom 17. Februar 2014 annimmt (Urk. 2 S. 1). Denn mit jener Verfügung wurde nicht materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, sondern sie stellt – wie die vorliegend angefochtene Verfügung – einen Nichteintretensentscheid mangels Glaub haftmachung einer massgeblichen Sachverhaltsänderung dar.

Eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers er folgte zuletzt aufgrund des im Februar 2009 gestellten Rentenerhöhungsge suchs. Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Prüfungszeitraum daher vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) bis 28. September 2015 (Urk. 2). 5. 5.1 5.1.1

Der die Zusprache einer halben Rente bestätigenden Verfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Die Ärzte des E.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2009 mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Leberzirrhose Child A bei chronischem Al koholabusus. Sie gaben an, bei anhaltendem Alkoholabusus sei von einer weiteren Verschlechterung der Leberfunktion auszugehen (Urk. 22/220). 5.1.2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verwies hinsicht lich der Diagnosen in seinem Bericht vom 5. Dezember 2009 (Urk. 22/232/ 2-6) auf das Gutachten des Y.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 22/172/2-20). Die da bei involvierten Spezialärzte äusserten gestützt auf die Ergebnisse ihrer in ternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung als Di agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen klinisch und radiomor phologisch bestehenden Verdacht auf eine beginnende Radiokarpalarthrose (ICD-10 M19.9; S. 17). Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 17): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach musicia n's disease beidseits (ICD-10 M25.5) - anamnestisch Status nach Schreibkr ampf beider Arme rechts seit circa 1995 - Status nach Operation des vorderen Kreuzbandes (VKB-Operation) beidseits, rechts Februar 1995, links Februar 1996 (ICD-10 M23.5), links Status

nach arthroskopische r Teilmeniskektomie, Status nach Osteosynthese, Pate llafraktur re chts 1995 - stabile Kapselbandverhältnisse - beginnende Femoropatellararthrose links (ICD-10 M25.5) - muskuläre Dysbalance mit Abschwä chung der kniestabilisierenden Muskelgruppen - Verdacht auf periphere Polyneuropathie untere Extremitäten beidseits unklarer Aetiologie (ICD-10 G62.9) - D ifferentialdiagnose : bei metab olischem Vitamin-B12-Mangel, Sta tus nach chronischem Alkoholkonsum - Hepatopathie unklarer Aetiologie (ICD-10 K76.9) - y-GT 299 U/l, GPT 43,8 U/l - Hyperurikämie

(ICD-10 E79.0) - Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - Hochton-I nnenohrschwerhörigkeit beidseits seit Jahren (ICD-10 H90.5/H91.9) - Hohlballenfuss mit intermittierenden Metatarsalgien seit 2003 (ICD-10 M77.4)

Die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit hielt Dr. F.___ ganztags für möglich (S. 5). 5.1.3

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, diagnostizierte nach einem am 5. Mai 2010 erlittenen Ausrutschsturz des Versicherten in der Küche in sei nem Sprechstundenbericht vom 10. Mai 2010 ein Hämarthros im linken Knie nach Kniedistorsion mit Verdacht auf Zerrung des lateralen Seitenbandes bei ausserdem ausgeprägter Femoropatellararthrose (Urk. 22/266 S. 7). Er attes tierte eine bis am 20. Juli 2010 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/273 S. 3). 5.1.4

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Urologie, berichtete am 10. Februar 2011 über eine im Juni 2010 aufgetretene subakute Epididymitis. Er gab an, aus urologischer Sicht bestehe deshalb keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 22/288 S. 5). 5.1.5

Der Beschwerdeführer suchte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, einmalig am 15. Juni 2011 auf. Letztgenannte diagnostizierte als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verbrühungen Grad II a-b im Gesicht und am Thorax am 20. November 2010 (ICD-10 X19.9) und eine Hypertonie (ICD-10 I10). Aus neurologischer Sicht konnte sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 22/298/1-4). 5.1.6

Aufgrund einer sich linksseitig entwickelten Hydrocele testis bescheinigte Dr. med. J.___, Assistenzarzt an der Klinik für Urologie des E.___, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 10. Juli 2011 (Bericht vom 25. August 2011 [Urk. 22/312/1-4]). 5.2

Bei der Prüfung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 8. April 2015 lag der Be schwerdegegnerin der Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 22/436) vor. Darin nannte er die nachstehenden Diagnosen: - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose Mai 2015 - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Äthylische Leberzirrhose Child A - fortgesetzter Alkoholkonsum - Schwere periphere Polyneuropathie - Charcot-Fuss rechts

Der nämliche Arzt schilderte, zusätzlich zu den vorbestehenden Diagnosen würde neu auch ein Diabetes bestehen. Zusammenfassend könne gesagt wer den, dass sich der gesundheitliche Zustand in den letzten Jahren nicht ver bessert habe und die Arbe itsunfä higkeit weiterhin nicht gegeben ist. 6. 6.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie na mentlich zu berücksichtigten haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementspre chend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesge richtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend liegen zwischen dem

– der Verfügung vo m 11 . Oktober 201 2

ins besondere zugrundeliegenden – Bericht von Dr. F.___ vom 5. Dezember 2009, der auf dem Y.___-Gutachten vom 13. Mai 2008 basiert (vgl. E. 5.1.2 hievor), und dem die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. 5.2) immerhin fünfeinhalb Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). 6.2

Der Vergleich mit der der Verfügung vom 11. Oktober 2012 zugrunde liegen den Sachlage ergibt, dass Dr. Z.___ die Verdachtsdiagnose einer periphe ren Polyneuropathie bestätigte und neu einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie und einen Charcot-Fuss rechts diagnostizierte. Der Beschwerde gegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund des neu erhobenen Dia betes mellitus Typ 2 keine (relevante) Sachverhaltsänderung glaubhaft ge macht ist (vgl. Urk. 22/437 S. 3). Das Gleiche gilt für die ebenfalls neu diag nostizierte Dyslipidämie. Aufgrund der weiteren Diagnosen – d.h. der schweren peripheren Polyneuropathie (statt bisher Verdacht auf periphere Polyneuropathie) und des Charcot-Fusses rechts – kann hingegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und dies nunmehr zu einem höheren Rentenanspruch führt. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 11. Mai 2015 angab, die “Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben“. Sollte sich eine Ausweitung der peripheren Polyneuropathie tatsächlich er härten, besteht durchaus die Möglichkeit einer veränderten Arbeitsfähigkeit, zumindest des Anforderungsprofils.

Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Gehgestell gewährte (Urk. 32/2), auch wenn sich der Prüfungszeitraum nur bis am 28. September 2015 erstreckte. 6.3

Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögli che relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers, was zur Glaubhaftmachung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit auf das Rentenerhöhungsgesuch am 28. September 2015 zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung). 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird un abhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). Vorliegend erscheint – auch angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Richter den Beschwerdeführer erst seit 1. März 2017 vertritt (Urk. 39) – eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerdewird die Verfügung vom 28. September 2015 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und dieses materiell prüfe . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 800.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Höhe von Fr. 200.-- mit der offenen Forderung aus dem Prozess Nr. IV.2013.00360 (Verfügung vom 19. Juni 2013) verrechnet und im Betrag von Fr. 600.-- der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zwecks Verrechnung mit weiteren Forderungen des Kantons Zürich überwiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des 1957 geborenen X.___ ab (Urk. 22/7). Hiernach meldete er sich – nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich – am 31. August 2001 unter Hinweis auf einen Gehörschaden und eine Abnutzung der Handgelenke bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung und Rente; Urk. 22/9). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbli che Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten abermals (Urk. 22/37).

Mit Schreiben vom 6. August 2002 bat X.___ um Wie deraufnahme seines IV-Verfahrens (Urk. 22/39). Die Verwaltung tätigte daraufhin weitere Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 14. März 2003 – nachdem sie am 8. November 2002 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte hatte (Urk. 22/68) – eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Invaliditätsgrad 94 %; Urk. 22/87 und Urk. 22/133).

Im Rahmen des im März 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens (Urk. 22/139) liess die IV-Stelle den Versicherten von den Ärzten der Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. Mai 2008 [Urk. 22/171/2-20]). Gestützt auf die dabei konstatierten Ergebnisse wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. März 2009 die bisherige ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad 57 %; Urk. 22/194 und Urk. 22/200).

Am 13. Februar 2009 stellte die damalige Ehefrau von X.___ ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 22/204). Nachdem die Ver waltung erneute Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie dieses mit Verfü gung vom 11. Oktober 2012 ab (Urk. 22/342).

Auf den am 19. September 2013 geltend gemachten Antrag auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 22/356) trat die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht ein (Urk. 22/411). Zuvor, am 17. Januar 2014, hatte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe gewährt (Urk. 22/401).

Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch reichte X.___ am 8. April 2015 ein (Urk. 22/433). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 22/434) legte er einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, über die diabetologische Betreuung vom 11. Mai 2015 ins Recht (Urk. 22/436). Mit Verfügung vom 28. September 2015 trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 27. Juli 2015 (Urk. 22/438) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 22/439 = Urk. 2).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt inso weit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bezie hungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsge genstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den mate riellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm sowohl eine ganze IV-Rente wie auch ein Rollator zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 29. Oktober wie auch am 2. und 4. November 2015 (jeweils Datum des Poststempels) reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 7, 8/1-2, 9, 12, 13/1-434, 14 und 15/1-2). Am 4. November 2015 leis tete er den mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 5) ein verlangten Kostenvorschuss über Fr. 800.00 (Urk. 16). Mit Beschwerdeant wort vom 21. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 20). Mit Replik vom 14. Januar 2016 modifizierte der Be schwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er noch die Zuspra che einer ganzen Rente forderte (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 1. Februar 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).

Der Beschwerdeführer reichte am 23. Februar 2016 Unterlagen nach (Urk. 31 und Urk. 32/1-5).

Am 29. März 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, A.___, B.___ und C.___ er schien (vgl. Urk. 35 und S. 6 des Protokolls). Die Beschwerdegegnerin hatte am 22. Februar 2017 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktions verhandlung erklärt (Urk. 38), nachdem ihr das persönliche Erscheinen frei gestellt worden war (vgl. Urk. 35). Anlässlich der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf Begutachtung seiner Person (S. 6 des Protokolls).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhö hungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der Verfügung vom 17. Februar 2014 zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Der neu ent deckte Diabetes mellitus entspreche nicht einer richtungsweisenden Verän derung. Der Bericht von Dr. Z.___ vermerke sodann, dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum weiterhin zumut bar sei (Urk. 2). Eine allfällige weitere Abklärung würde erst nach auferlegter und erfüllter Schadenminderungspflicht in Form einer halbjährigen vollstän digen Alkoholabstinenz Sinn machen (Urk. 21)

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich massgeblich verschlechtert. Er könne nur noch mit Mühe an Gehstöcken laufen. Es sei ihm nicht mehr möglich, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen (Urk. 1). Im 2012 sei er in eine Glasscherbe getreten; dabei habe er keinen Schmerz gespürt. Die Glasscherbe habe dann in der Universitätsklinik D.___ entfernt werden müssen. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei unsinnig. Tatsache sei, dass er seinen Alkoholkonsum bereits massiv reduziert habe, so dass sich die Le berwerte gebessert hätten (Urk. 25).

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über des sen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 25), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine (gerichtliche) Einholung eines Gutachtens nicht angezeigt (S. 6 des Protokolls).

E. 3.2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eingetreten ist. Er lässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintre tensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizini schen Berichte (Urk. 8/1, 15/1-2, 32/1 und 32/3-5) sind daher für die vorlie gend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten.

E. 4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis) .

E. 4.2 Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie als Vergleichsba sis die Verfügung vom 17. Februar 2014 annimmt (Urk. 2 S. 1). Denn mit jener Verfügung wurde nicht materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, sondern sie stellt – wie die vorliegend angefochtene Verfügung – einen Nichteintretensentscheid mangels Glaub haftmachung einer massgeblichen Sachverhaltsänderung dar.

Eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers er folgte zuletzt aufgrund des im Februar 2009 gestellten Rentenerhöhungsge suchs. Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Prüfungszeitraum daher vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) bis 28. September 2015 (Urk. 2).

E. 5.1.1 Der die Zusprache einer halben Rente bestätigenden Verfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Die Ärzte des E.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2009 mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Leberzirrhose Child A bei chronischem Al koholabusus. Sie gaben an, bei anhaltendem Alkoholabusus sei von einer weiteren Verschlechterung der Leberfunktion auszugehen (Urk. 22/220).

E. 5.1.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verwies hinsicht lich der Diagnosen in seinem Bericht vom 5. Dezember 2009 (Urk. 22/232/ 2-6) auf das Gutachten des Y.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 22/172/2-20). Die da bei involvierten Spezialärzte äusserten gestützt auf die Ergebnisse ihrer in ternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung als Di agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen klinisch und radiomor phologisch bestehenden Verdacht auf eine beginnende Radiokarpalarthrose (ICD-10 M19.9; S. 17). Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 17): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach musicia n's disease beidseits (ICD-10 M25.5) - anamnestisch Status nach Schreibkr ampf beider Arme rechts seit circa 1995 - Status nach Operation des vorderen Kreuzbandes (VKB-Operation) beidseits, rechts Februar 1995, links Februar 1996 (ICD-10 M23.5), links Status

nach arthroskopische r Teilmeniskektomie, Status nach Osteosynthese, Pate llafraktur re chts 1995 - stabile Kapselbandverhältnisse - beginnende Femoropatellararthrose links (ICD-10 M25.5) - muskuläre Dysbalance mit Abschwä chung der kniestabilisierenden Muskelgruppen - Verdacht auf periphere Polyneuropathie untere Extremitäten beidseits unklarer Aetiologie (ICD-10 G62.9) - D ifferentialdiagnose : bei metab olischem Vitamin-B12-Mangel, Sta tus nach chronischem Alkoholkonsum - Hepatopathie unklarer Aetiologie (ICD-10 K76.9) - y-GT 299 U/l, GPT 43,8 U/l - Hyperurikämie

(ICD-10 E79.0) - Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - Hochton-I nnenohrschwerhörigkeit beidseits seit Jahren (ICD-10 H90.5/H91.9) - Hohlballenfuss mit intermittierenden Metatarsalgien seit 2003 (ICD-10 M77.4)

Die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit hielt Dr. F.___ ganztags für möglich (S. 5).

E. 5.1.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, diagnostizierte nach einem am 5. Mai 2010 erlittenen Ausrutschsturz des Versicherten in der Küche in sei nem Sprechstundenbericht vom 10. Mai 2010 ein Hämarthros im linken Knie nach Kniedistorsion mit Verdacht auf Zerrung des lateralen Seitenbandes bei ausserdem ausgeprägter Femoropatellararthrose (Urk. 22/266 S. 7). Er attes tierte eine bis am 20. Juli 2010 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/273 S. 3).

E. 5.1.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Urologie, berichtete am 10. Februar 2011 über eine im Juni 2010 aufgetretene subakute Epididymitis. Er gab an, aus urologischer Sicht bestehe deshalb keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 22/288 S. 5).

E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer suchte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, einmalig am 15. Juni 2011 auf. Letztgenannte diagnostizierte als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verbrühungen Grad II a-b im Gesicht und am Thorax am 20. November 2010 (ICD-10 X19.9) und eine Hypertonie (ICD-10 I10). Aus neurologischer Sicht konnte sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 22/298/1-4).

E. 5.1.6 Aufgrund einer sich linksseitig entwickelten Hydrocele testis bescheinigte Dr. med. J.___, Assistenzarzt an der Klinik für Urologie des E.___, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 10. Juli 2011 (Bericht vom 25. August 2011 [Urk. 22/312/1-4]).

E. 5.2 Bei der Prüfung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 8. April 2015 lag der Be schwerdegegnerin der Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 22/436) vor. Darin nannte er die nachstehenden Diagnosen: - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose Mai 2015 - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Äthylische Leberzirrhose Child A - fortgesetzter Alkoholkonsum - Schwere periphere Polyneuropathie - Charcot-Fuss rechts

Der nämliche Arzt schilderte, zusätzlich zu den vorbestehenden Diagnosen würde neu auch ein Diabetes bestehen. Zusammenfassend könne gesagt wer den, dass sich der gesundheitliche Zustand in den letzten Jahren nicht ver bessert habe und die Arbe itsunfä higkeit weiterhin nicht gegeben ist.

E. 6.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie na mentlich zu berücksichtigten haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementspre chend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesge richtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend liegen zwischen dem

– der Verfügung vo m 11 . Oktober 201 2

ins besondere zugrundeliegenden – Bericht von Dr. F.___ vom 5. Dezember 2009, der auf dem Y.___-Gutachten vom 13. Mai 2008 basiert (vgl. E. 5.1.2 hievor), und dem die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. 5.2) immerhin fünfeinhalb Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).

E. 6.2 Der Vergleich mit der der Verfügung vom 11. Oktober 2012 zugrunde liegen den Sachlage ergibt, dass Dr. Z.___ die Verdachtsdiagnose einer periphe ren Polyneuropathie bestätigte und neu einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie und einen Charcot-Fuss rechts diagnostizierte. Der Beschwerde gegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund des neu erhobenen Dia betes mellitus Typ 2 keine (relevante) Sachverhaltsänderung glaubhaft ge macht ist (vgl. Urk. 22/437 S. 3). Das Gleiche gilt für die ebenfalls neu diag nostizierte Dyslipidämie. Aufgrund der weiteren Diagnosen – d.h. der schweren peripheren Polyneuropathie (statt bisher Verdacht auf periphere Polyneuropathie) und des Charcot-Fusses rechts – kann hingegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und dies nunmehr zu einem höheren Rentenanspruch führt. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 11. Mai 2015 angab, die “Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben“. Sollte sich eine Ausweitung der peripheren Polyneuropathie tatsächlich er härten, besteht durchaus die Möglichkeit einer veränderten Arbeitsfähigkeit, zumindest des Anforderungsprofils.

Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Gehgestell gewährte (Urk. 32/2), auch wenn sich der Prüfungszeitraum nur bis am 28. September 2015 erstreckte.

E. 6.3 Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögli che relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers, was zur Glaubhaftmachung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit auf das Rentenerhöhungsgesuch am 28. September 2015 zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird un abhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). Vorliegend erscheint – auch angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Richter den Beschwerdeführer erst seit 1. März 2017 vertritt (Urk. 39) – eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerdewird die Verfügung vom 28. September 2015 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und dieses materiell prüfe . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 800.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Höhe von Fr. 200.-- mit der offenen Forderung aus dem Prozess Nr. IV.2013.00360 (Verfügung vom 19. Juni 2013) verrechnet und im Betrag von Fr. 600.-- der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zwecks Verrechnung mit weiteren Forderungen des Kantons Zürich überwiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01040 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 24. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des 1957 geborenen X.___ ab (Urk. 22/7). Hiernach meldete er sich – nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich – am 31. August 2001 unter Hinweis auf einen Gehörschaden und eine Abnutzung der Handgelenke bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung und Rente; Urk. 22/9). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbli che Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten abermals (Urk. 22/37).

Mit Schreiben vom 6. August 2002 bat X.___ um Wie deraufnahme seines IV-Verfahrens (Urk. 22/39). Die Verwaltung tätigte daraufhin weitere Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 14. März 2003 – nachdem sie am 8. November 2002 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte hatte (Urk. 22/68) – eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Invaliditätsgrad 94 %; Urk. 22/87 und Urk. 22/133).

Im Rahmen des im März 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens (Urk. 22/139) liess die IV-Stelle den Versicherten von den Ärzten der Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. Mai 2008 [Urk. 22/171/2-20]). Gestützt auf die dabei konstatierten Ergebnisse wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. März 2009 die bisherige ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad 57 %; Urk. 22/194 und Urk. 22/200).

Am 13. Februar 2009 stellte die damalige Ehefrau von X.___ ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 22/204). Nachdem die Ver waltung erneute Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie dieses mit Verfü gung vom 11. Oktober 2012 ab (Urk. 22/342).

Auf den am 19. September 2013 geltend gemachten Antrag auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 22/356) trat die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht ein (Urk. 22/411). Zuvor, am 17. Januar 2014, hatte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe gewährt (Urk. 22/401).

Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch reichte X.___ am 8. April 2015 ein (Urk. 22/433). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 22/434) legte er einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, über die diabetologische Betreuung vom 11. Mai 2015 ins Recht (Urk. 22/436). Mit Verfügung vom 28. September 2015 trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 27. Juli 2015 (Urk. 22/438) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 22/439 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm sowohl eine ganze IV-Rente wie auch ein Rollator zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 29. Oktober wie auch am 2. und 4. November 2015 (jeweils Datum des Poststempels) reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 7, 8/1-2, 9, 12, 13/1-434, 14 und 15/1-2). Am 4. November 2015 leis tete er den mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 5) ein verlangten Kostenvorschuss über Fr. 800.00 (Urk. 16). Mit Beschwerdeant wort vom 21. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 20). Mit Replik vom 14. Januar 2016 modifizierte der Be schwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er noch die Zuspra che einer ganzen Rente forderte (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 1. Februar 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).

Der Beschwerdeführer reichte am 23. Februar 2016 Unterlagen nach (Urk. 31 und Urk. 32/1-5).

Am 29. März 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, A.___, B.___ und C.___ er schien (vgl. Urk. 35 und S. 6 des Protokolls). Die Beschwerdegegnerin hatte am 22. Februar 2017 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktions verhandlung erklärt (Urk. 38), nachdem ihr das persönliche Erscheinen frei gestellt worden war (vgl. Urk. 35). Anlässlich der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf Begutachtung seiner Person (S. 6 des Protokolls). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt inso weit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bezie hungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsge genstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den mate riellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhö hungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der Verfügung vom 17. Februar 2014 zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Der neu ent deckte Diabetes mellitus entspreche nicht einer richtungsweisenden Verän derung. Der Bericht von Dr. Z.___ vermerke sodann, dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum weiterhin zumut bar sei (Urk. 2). Eine allfällige weitere Abklärung würde erst nach auferlegter und erfüllter Schadenminderungspflicht in Form einer halbjährigen vollstän digen Alkoholabstinenz Sinn machen (Urk. 21) 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich massgeblich verschlechtert. Er könne nur noch mit Mühe an Gehstöcken laufen. Es sei ihm nicht mehr möglich, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen (Urk. 1). Im 2012 sei er in eine Glasscherbe getreten; dabei habe er keinen Schmerz gespürt. Die Glasscherbe habe dann in der Universitätsklinik D.___ entfernt werden müssen. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei unsinnig. Tatsache sei, dass er seinen Alkoholkonsum bereits massiv reduziert habe, so dass sich die Le berwerte gebessert hätten (Urk. 25). 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über des sen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 25), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine (gerichtliche) Einholung eines Gutachtens nicht angezeigt (S. 6 des Protokolls). 3.2

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eingetreten ist. Er lässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintre tensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizini schen Berichte (Urk. 8/1, 15/1-2, 32/1 und 32/3-5) sind daher für die vorlie gend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. 4.

4.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis) . 4.2

Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie als Vergleichsba sis die Verfügung vom 17. Februar 2014 annimmt (Urk. 2 S. 1). Denn mit jener Verfügung wurde nicht materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, sondern sie stellt – wie die vorliegend angefochtene Verfügung – einen Nichteintretensentscheid mangels Glaub haftmachung einer massgeblichen Sachverhaltsänderung dar.

Eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers er folgte zuletzt aufgrund des im Februar 2009 gestellten Rentenerhöhungsge suchs. Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Prüfungszeitraum daher vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) bis 28. September 2015 (Urk. 2). 5. 5.1 5.1.1

Der die Zusprache einer halben Rente bestätigenden Verfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Die Ärzte des E.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2009 mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Leberzirrhose Child A bei chronischem Al koholabusus. Sie gaben an, bei anhaltendem Alkoholabusus sei von einer weiteren Verschlechterung der Leberfunktion auszugehen (Urk. 22/220). 5.1.2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verwies hinsicht lich der Diagnosen in seinem Bericht vom 5. Dezember 2009 (Urk. 22/232/ 2-6) auf das Gutachten des Y.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 22/172/2-20). Die da bei involvierten Spezialärzte äusserten gestützt auf die Ergebnisse ihrer in ternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung als Di agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen klinisch und radiomor phologisch bestehenden Verdacht auf eine beginnende Radiokarpalarthrose (ICD-10 M19.9; S. 17). Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 17): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach musicia n's disease beidseits (ICD-10 M25.5) - anamnestisch Status nach Schreibkr ampf beider Arme rechts seit circa 1995 - Status nach Operation des vorderen Kreuzbandes (VKB-Operation) beidseits, rechts Februar 1995, links Februar 1996 (ICD-10 M23.5), links Status

nach arthroskopische r Teilmeniskektomie, Status nach Osteosynthese, Pate llafraktur re chts 1995 - stabile Kapselbandverhältnisse - beginnende Femoropatellararthrose links (ICD-10 M25.5) - muskuläre Dysbalance mit Abschwä chung der kniestabilisierenden Muskelgruppen - Verdacht auf periphere Polyneuropathie untere Extremitäten beidseits unklarer Aetiologie (ICD-10 G62.9) - D ifferentialdiagnose : bei metab olischem Vitamin-B12-Mangel, Sta tus nach chronischem Alkoholkonsum - Hepatopathie unklarer Aetiologie (ICD-10 K76.9) - y-GT 299 U/l, GPT 43,8 U/l - Hyperurikämie

(ICD-10 E79.0) - Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - Hochton-I nnenohrschwerhörigkeit beidseits seit Jahren (ICD-10 H90.5/H91.9) - Hohlballenfuss mit intermittierenden Metatarsalgien seit 2003 (ICD-10 M77.4)

Die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit hielt Dr. F.___ ganztags für möglich (S. 5). 5.1.3

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, diagnostizierte nach einem am 5. Mai 2010 erlittenen Ausrutschsturz des Versicherten in der Küche in sei nem Sprechstundenbericht vom 10. Mai 2010 ein Hämarthros im linken Knie nach Kniedistorsion mit Verdacht auf Zerrung des lateralen Seitenbandes bei ausserdem ausgeprägter Femoropatellararthrose (Urk. 22/266 S. 7). Er attes tierte eine bis am 20. Juli 2010 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/273 S. 3). 5.1.4

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Urologie, berichtete am 10. Februar 2011 über eine im Juni 2010 aufgetretene subakute Epididymitis. Er gab an, aus urologischer Sicht bestehe deshalb keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 22/288 S. 5). 5.1.5

Der Beschwerdeführer suchte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, einmalig am 15. Juni 2011 auf. Letztgenannte diagnostizierte als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verbrühungen Grad II a-b im Gesicht und am Thorax am 20. November 2010 (ICD-10 X19.9) und eine Hypertonie (ICD-10 I10). Aus neurologischer Sicht konnte sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 22/298/1-4). 5.1.6

Aufgrund einer sich linksseitig entwickelten Hydrocele testis bescheinigte Dr. med. J.___, Assistenzarzt an der Klinik für Urologie des E.___, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 10. Juli 2011 (Bericht vom 25. August 2011 [Urk. 22/312/1-4]). 5.2

Bei der Prüfung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 8. April 2015 lag der Be schwerdegegnerin der Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 22/436) vor. Darin nannte er die nachstehenden Diagnosen: - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose Mai 2015 - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Äthylische Leberzirrhose Child A - fortgesetzter Alkoholkonsum - Schwere periphere Polyneuropathie - Charcot-Fuss rechts

Der nämliche Arzt schilderte, zusätzlich zu den vorbestehenden Diagnosen würde neu auch ein Diabetes bestehen. Zusammenfassend könne gesagt wer den, dass sich der gesundheitliche Zustand in den letzten Jahren nicht ver bessert habe und die Arbe itsunfä higkeit weiterhin nicht gegeben ist. 6. 6.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie na mentlich zu berücksichtigten haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementspre chend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesge richtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend liegen zwischen dem

– der Verfügung vo m 11 . Oktober 201 2

ins besondere zugrundeliegenden – Bericht von Dr. F.___ vom 5. Dezember 2009, der auf dem Y.___-Gutachten vom 13. Mai 2008 basiert (vgl. E. 5.1.2 hievor), und dem die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. 5.2) immerhin fünfeinhalb Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). 6.2

Der Vergleich mit der der Verfügung vom 11. Oktober 2012 zugrunde liegen den Sachlage ergibt, dass Dr. Z.___ die Verdachtsdiagnose einer periphe ren Polyneuropathie bestätigte und neu einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie und einen Charcot-Fuss rechts diagnostizierte. Der Beschwerde gegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund des neu erhobenen Dia betes mellitus Typ 2 keine (relevante) Sachverhaltsänderung glaubhaft ge macht ist (vgl. Urk. 22/437 S. 3). Das Gleiche gilt für die ebenfalls neu diag nostizierte Dyslipidämie. Aufgrund der weiteren Diagnosen – d.h. der schweren peripheren Polyneuropathie (statt bisher Verdacht auf periphere Polyneuropathie) und des Charcot-Fusses rechts – kann hingegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und dies nunmehr zu einem höheren Rentenanspruch führt. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 11. Mai 2015 angab, die “Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben“. Sollte sich eine Ausweitung der peripheren Polyneuropathie tatsächlich er härten, besteht durchaus die Möglichkeit einer veränderten Arbeitsfähigkeit, zumindest des Anforderungsprofils.

Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Gehgestell gewährte (Urk. 32/2), auch wenn sich der Prüfungszeitraum nur bis am 28. September 2015 erstreckte. 6.3

Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögli che relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers, was zur Glaubhaftmachung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit auf das Rentenerhöhungsgesuch am 28. September 2015 zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung). 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird un abhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). Vorliegend erscheint – auch angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Richter den Beschwerdeführer erst seit 1. März 2017 vertritt (Urk. 39) – eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerdewird die Verfügung vom 28. September 2015 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und dieses materiell prüfe . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 800.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Höhe von Fr. 200.-- mit der offenen Forderung aus dem Prozess Nr. IV.2013.00360 (Verfügung vom 19. Juni 2013) verrechnet und im Betrag von Fr. 600.-- der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zwecks Verrechnung mit weiteren Forderungen des Kantons Zürich überwiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher