Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1983, ist gelernter Polymechaniker und war zuletzt bis 2009 bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf eine n Pneumothorax und eine Depression meldete sich der Versicherte am 1. Novem ber 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7 / 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 8 . Dezember 201 0 (Urk. 7 / 20) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum dipl. Techniker HF Fachrichtung Ma schinenbau vom 11 . April 201 1 bis 30 . April 201 3 . Am 13. Dezember 2011 (U rk. 7/26) teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit.
1.2
Am 14. Dezember 2011 (Urk. 7/27) er t eilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den Vorkurs für den Lehrgang Technische Kaufleute bei Z.___ vom 13. Februar bis 13. Juli 2012 und am 11. Juli 2012 sodann die Kos tengutsprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann BP bei Z.___ vom 20. August 2012 bis 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/37) . Am
8. Ok to ber 2012 teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen aus ge sundheitlichen Gründen mit (Urk. 7/45). 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 53-54) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/55) ab, wogegen der Versicherte am 28. Februar 2013 Beschwerde erhob (Urk. 7/57/3-4). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung vor dem hiesigen Gericht wurde die Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2014 des hiesi gen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, das die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 7/76/1-3). 1.4
Gestützt auf die erfolgte Abklärung (Urk. 7/90) verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96-97) mit Verfügung vom
3. November 2014 (Urk. 7/98) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente.
Am 30. März 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Informatiker EFZ Schwerpunkt Systemtechnik vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2017.
Am
1. September 2015 verfügte sie IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen für die Zeit vom
17. August 2015 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/115 = Urk. 2) .
2.
D er Versicherte erhob am 5 . Oktober 2015 Besch werde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, so weit sie den Taggeldanspruch auf die Zeit ab 17. August 2015 und auf drei Tage pro Woche beschränke (S. 2 Ziff. 1), und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab dem 10. Oktober 2014 ein ungekürztes, nicht auf drei Tage pro Woche beschränktes Taggeld auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 3. November 2015 des hiesigen Gerichts (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, substan tiiert zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2 3. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 5 . November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an we nigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, un ter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufei nanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Abs. 6). 1.2
Gemäss Art . 17 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die v ersicherte Person, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zu sammenhängenden Tagen in Eingliederung steh t, Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen (lit . a), und für die Eingliederungstage und die dazwi schen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50 Prozent arbeitsunfähig ist (lit . b). 1.3
Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung war ten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV wäh rend der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Tag sowie zwei Abende pro Woche die Ausbildung besuchen werde, weshalb das Taggeld an drei Tagen pro Woche ausbezahlt werde.
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefüh rer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Beschränkung des Taggeldanspruchs auf drei Tage pro Woche nicht gefolgt werden könne. So komme Art. 17 bis IVV zum Zuge, wonach er auch für die dazwischen liegende n Tage Anspruch auf ein Taggeld habe, weil er in seiner gewohnten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 5 oben) .
Auch die Voraus setzungen für eine Kürzung nach dem diesbezüglich einschlägigen Art . 21 septies IVV seien bei ihm nicht erfüllt. So übe er keine Erwerbstätigkeit aus und die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens wäre nur zulässig, wenn und soweit in der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu sehen wäre (S. 5 f.).
Weiter sei der Taggeldanspruch entgegen der angefochtenen Verfügung nicht erst mit Beginn der Umschulung entstanden. Vielmehr habe für einen längeren Zeitraum vor Beginn der Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein Warte taggeld nach Art. 18 IVV bestanden (S. 7 f.). Er habe bereits während des Be rufsberatungsgesprächs vom 1 0. Oktober 2014 eine Umschulung im IT-Bereich gewünscht, und die Berufsberaterin habe ihm die Möglichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene beim A.___ aufgezeigt. Die medizinische Situation s ei damals bereits geklärt gewesen, nachdem ein Gutachten und die RAD-Stel lungnahme ihm eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attes tiert hätten und zudem festgestanden habe, dass der Invaliditätsgrad die für eine Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20 % erreich e.
Noch während der Besprechu ng vom 1 0. Oktober 2014 sei das weitere Vorgehen ver einb art worden (S. 8 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe somit am 1 0. Oktober 2014 festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es nur noch darum gegangen, eine geeignete Ausbildung sowie einen geeigne ten Ausbildungsplatz zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehr gangs am 1 7. August 2015 zu warten (S. 8 unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein durch gehendes Taggeld oder nur an drei Tagen pro Woche hat und ob ein An spruch auf ein Wartetaggeld besteht. 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und wurde vorliegend auch nicht bestrit ten, dass der Beschwerdeführer gemäss de m Gutachten des B.___ sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen D ienstes der Beschwerdegegnerin (RAD)
in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechani ker zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss be schriebenem Belastungsprofil besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/90 S. 11 f.; Urk. 7/94 S. 2 f.). Gestützt darauf wurde mittels Ein kommensvergleich
ein Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt (vgl. Urk. 7/93).
3.2
Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/109) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 1 0. Oktober 2014 gegenüber der IV-Berufsberaterin erklärte, er möchte eine Umschulung im IT-Bereich machen . Daraufhin wurde ihm von der Berufsbera terin die Möglichkeit aufgezeigt, eine 2-jährige Lehre für Erwachsene beim A.___ zu machen . Es wurde sodann vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Multicheck mache und sich erkundige, ob es in C.___
– in der Nähe seines aktu ellen Wohnortes - eine der A.___ vergleichbare Ausbildung gebe (S. 7 oben).
3.3
Nachdem der Beschwerd eführer den Eignungstest am
A.___ absolviert hatte (vgl. Urk. 7/102), bestätigte die Lehrgangsleiterin mit Schreiben vom 1 2. Februar 2015, dass er zur Berufslehre für Erwachsene mit eidgenössischem Fähigkeits zeugnis zum Informatiker am A.___ zugelassen sei und bestätigte den Beginn der Ausbildung am 1 7. August 2015 mit einem ganzen Tag und zwei Abenden pro Woche
(Urk. 7/104).
3.4
Mit Schreiben vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/105-107) teilte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführ er mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum In formatiker EFZ vom 1 7. August 2015 bis 3 0. Juni 2017 übernehme. Mit Verfü gung vom 1. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer sodann für die oben genannte Zeit der Umschulung ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen pro Jahr zu (Urk. 7/115). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin geht von einer Arbeitsverhinderung des Beschwerdefüh rers an drei Tagen pro Woche aus (vgl. Urk. 7/111, Urk. 7/ 115).
A ufgrund der Akten und der Angaben der Lehrgangsleiterin des A.___
(vgl. Urk. 7/ 109 S. 8 oben) gibt es keine Anzeichen, um dies zu beanstanden. Nach Art. 17 bis lit . b IVV hat aber der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, An spruch auf ein Taggeld auch für die dazwischen liegende Tage, wenn er in sei ner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. auch vor stehend E. 1.2).
Da der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker unbestritten ermassen zu 100 % arbeitsunfähig ist, erfüllt er - wie in der Beschwerde ausgeführt - die in Art. 17 bis lit . b IVV genannten Voraussetzungen . Der Taggeldanspruch des Be schwerdeführers erstreckt sich somit nicht nur auf drei Tage pro Woche, son dern auf alle Wochentage, was entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin
zu sieben an statt zu drei Taggeldern pro Woche führt.
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
4.2
Was den Beginn des Taggeldanspruchs betrifft, hält Art. 18 IVV fest, dass die versicherte Person, welche zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld hat . D er Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist
(Art. 18 Abs. 2 IVV; vgl. auch vorstehend E. 1.3), und im Hinblick darauf weitere Vorkehren anordnet (Kreis schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, Ziffer 1048; KSTI) . Ziffer 1049 KSTI legt sodann fest, dass die Wartezeiten mit Taggeldanspruch nicht begrenzt sind, die IV-Stelle jedoch gehalten ist, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden. 4.3
Wie bereits ausgeführt, ist die Voraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsun fähigkeit beim Beschwerdeführer zweifelsohne gegeben (vgl. vorste hend E. 3.1). A us Ziffer 104 7
KSTI geht weiter hervor, dass der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit voraussetzt, dass die versicherte Person ein gliederungsfähig ist und die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich an gezeigt ist (ZAK 19 91 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss . 4.4
Vorliegend ist dem Protokoll der Berufsberatung (Urk. 7/109; vgl. vorstehend
E. 3.2-3.4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Ge sprächs mit der Berufsberaterin am 1 0. Oktober 2014 den Wunsch äusserte, eine Umschulung im IT-Bereich zu machen und die Berufsberaterin ihm die Mög lichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene am A.___ aufzeigte. Noch während dieser Besprechung wurde das weitere Vorgehen vereinbart (S. 6 f.). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser Besprechung vom 1 0. Oktober 2014 feststellte, dass beim Beschwerde führer eine Umschulung angezeigt war . Aus medizinischer Sicht war zu diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer bereits alles geklärt, so dass er als eingliede rungsfähig und die Umschulung als sowohl subjektiv und objektiv angezeigt betrachtet werden konnte. Es ging ab diesem Zeitpunkt lediglich noch darum, eine geeignete Ausbildung sowie die passende Ausbildungsstelle zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehrgangs im Sommer 2015 zu warten. Dem entsprechend ist das Abwarten auf den Beginn der Umschulung weder auf Gründe, die in der Person des Beschwerdeführers l a gen, zurückzuführen, noch ist die Wartezeit durch andere Umstände unverhältnismässig lange ausgedehnt worden. So kann denn auch nicht gesagt werden, dass d er Beschwerdeführer den Beginn der Umsch ulung hinausgezögert hat. Vielmehr hat er alles Zumut bare unternommen, um im Sommer 2015 mit der Ausbildung zu beginnen (vgl. Urk. 7/102-104). Dementsprechend dauerte die Wartezeit vom 1 0. Oktober 2014 bis zum 1 6. August 2015, weshalb für diesen Zeitraum ein Anspruch auf ein Wartetaggeld besteht.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.
4.5
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Tag geld für alle Tage seit dem 1 0. Oktober 2014 hat.
Die Beschwerde ist dem zufolge gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer ab dem 1 0. Oktober 2014 ein Taggeld für sieben Tage pro Wo che auszurichten.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 22 0.-- für das Jahr 2015 auf Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 . September 201 5 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0 . Oktober 2014 Anspruch auf ein unge kürztes Taggeld für sieben Tage pro Woche hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an we nigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, un ter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufei nanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Abs. 6).
E. 1.2 Gemäss Art . 17 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die v ersicherte Person, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zu sammenhängenden Tagen in Eingliederung steh t, Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen (lit . a), und für die Eingliederungstage und die dazwi schen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50 Prozent arbeitsunfähig ist (lit . b).
E. 1.3 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung war ten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV wäh rend der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4). 2.
E. 1.4 Gestützt auf die erfolgte Abklärung (Urk. 7/90) verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96-97) mit Verfügung vom
3. November 2014 (Urk. 7/98) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente.
Am 30. März 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Informatiker EFZ Schwerpunkt Systemtechnik vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2017.
Am
1. September 2015 verfügte sie IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen für die Zeit vom
17. August 2015 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/115 = Urk. 2) .
2.
D er Versicherte erhob am 5 . Oktober 2015 Besch werde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, so weit sie den Taggeldanspruch auf die Zeit ab 17. August 2015 und auf drei Tage pro Woche beschränke (S. 2 Ziff. 1), und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab dem 10. Oktober 2014 ein ungekürztes, nicht auf drei Tage pro Woche beschränktes Taggeld auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 3. November 2015 des hiesigen Gerichts (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, substan tiiert zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2 3. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 5 . November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 8 . Dezember 201 0 (Urk. 7 / 20) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum dipl. Techniker HF Fachrichtung Ma schinenbau vom 11 . April 201 1 bis 30 . April 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Tag sowie zwei Abende pro Woche die Ausbildung besuchen werde, weshalb das Taggeld an drei Tagen pro Woche ausbezahlt werde.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefüh rer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Beschränkung des Taggeldanspruchs auf drei Tage pro Woche nicht gefolgt werden könne. So komme Art. 17 bis IVV zum Zuge, wonach er auch für die dazwischen liegende n Tage Anspruch auf ein Taggeld habe, weil er in seiner gewohnten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 5 oben) .
Auch die Voraus setzungen für eine Kürzung nach dem diesbezüglich einschlägigen Art . 21 septies IVV seien bei ihm nicht erfüllt. So übe er keine Erwerbstätigkeit aus und die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens wäre nur zulässig, wenn und soweit in der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu sehen wäre (S. 5 f.).
Weiter sei der Taggeldanspruch entgegen der angefochtenen Verfügung nicht erst mit Beginn der Umschulung entstanden. Vielmehr habe für einen längeren Zeitraum vor Beginn der Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein Warte taggeld nach Art. 18 IVV bestanden (S. 7 f.). Er habe bereits während des Be rufsberatungsgesprächs vom 1 0. Oktober 2014 eine Umschulung im IT-Bereich gewünscht, und die Berufsberaterin habe ihm die Möglichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene beim A.___ aufgezeigt. Die medizinische Situation s ei damals bereits geklärt gewesen, nachdem ein Gutachten und die RAD-Stel lungnahme ihm eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attes tiert hätten und zudem festgestanden habe, dass der Invaliditätsgrad die für eine Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20 % erreich e.
Noch während der Besprechu ng vom 1 0. Oktober 2014 sei das weitere Vorgehen ver einb art worden (S. 8 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe somit am 1 0. Oktober 2014 festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es nur noch darum gegangen, eine geeignete Ausbildung sowie einen geeigne ten Ausbildungsplatz zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehr gangs am 1 7. August 2015 zu warten (S. 8 unten).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein durch gehendes Taggeld oder nur an drei Tagen pro Woche hat und ob ein An spruch auf ein Wartetaggeld besteht. 3.
E. 3 . Am 13. Dezember 2011 (U rk. 7/26) teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit.
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und wurde vorliegend auch nicht bestrit ten, dass der Beschwerdeführer gemäss de m Gutachten des B.___ sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen D ienstes der Beschwerdegegnerin (RAD)
in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechani ker zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss be schriebenem Belastungsprofil besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/90 S. 11 f.; Urk. 7/94 S. 2 f.). Gestützt darauf wurde mittels Ein kommensvergleich
ein Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt (vgl. Urk. 7/93).
E. 3.2 Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/109) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 1 0. Oktober 2014 gegenüber der IV-Berufsberaterin erklärte, er möchte eine Umschulung im IT-Bereich machen . Daraufhin wurde ihm von der Berufsbera terin die Möglichkeit aufgezeigt, eine 2-jährige Lehre für Erwachsene beim A.___ zu machen . Es wurde sodann vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Multicheck mache und sich erkundige, ob es in C.___
– in der Nähe seines aktu ellen Wohnortes - eine der A.___ vergleichbare Ausbildung gebe (S. 7 oben).
E. 3.3 Nachdem der Beschwerd eführer den Eignungstest am
A.___ absolviert hatte (vgl. Urk. 7/102), bestätigte die Lehrgangsleiterin mit Schreiben vom 1 2. Februar 2015, dass er zur Berufslehre für Erwachsene mit eidgenössischem Fähigkeits zeugnis zum Informatiker am A.___ zugelassen sei und bestätigte den Beginn der Ausbildung am 1 7. August 2015 mit einem ganzen Tag und zwei Abenden pro Woche
(Urk. 7/104).
E. 3.4 Mit Schreiben vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/105-107) teilte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführ er mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum In formatiker EFZ vom 1 7. August 2015 bis 3 0. Juni 2017 übernehme. Mit Verfü gung vom 1. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer sodann für die oben genannte Zeit der Umschulung ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen pro Jahr zu (Urk. 7/115). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin geht von einer Arbeitsverhinderung des Beschwerdefüh rers an drei Tagen pro Woche aus (vgl. Urk. 7/111, Urk. 7/ 115).
A ufgrund der Akten und der Angaben der Lehrgangsleiterin des A.___
(vgl. Urk. 7/ 109 S. 8 oben) gibt es keine Anzeichen, um dies zu beanstanden. Nach Art. 17 bis lit . b IVV hat aber der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, An spruch auf ein Taggeld auch für die dazwischen liegende Tage, wenn er in sei ner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. auch vor stehend E. 1.2).
Da der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker unbestritten ermassen zu 100 % arbeitsunfähig ist, erfüllt er - wie in der Beschwerde ausgeführt - die in Art. 17 bis lit . b IVV genannten Voraussetzungen . Der Taggeldanspruch des Be schwerdeführers erstreckt sich somit nicht nur auf drei Tage pro Woche, son dern auf alle Wochentage, was entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin
zu sieben an statt zu drei Taggeldern pro Woche führt.
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
4.2
Was den Beginn des Taggeldanspruchs betrifft, hält Art. 18 IVV fest, dass die versicherte Person, welche zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld hat . D er Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist
(Art. 18 Abs. 2 IVV; vgl. auch vorstehend E. 1.3), und im Hinblick darauf weitere Vorkehren anordnet (Kreis schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, Ziffer 1048; KSTI) . Ziffer 1049 KSTI legt sodann fest, dass die Wartezeiten mit Taggeldanspruch nicht begrenzt sind, die IV-Stelle jedoch gehalten ist, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden. 4.3
Wie bereits ausgeführt, ist die Voraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsun fähigkeit beim Beschwerdeführer zweifelsohne gegeben (vgl. vorste hend E. 3.1). A us Ziffer 104 7
KSTI geht weiter hervor, dass der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit voraussetzt, dass die versicherte Person ein gliederungsfähig ist und die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich an gezeigt ist (ZAK 19 91 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss . 4.4
Vorliegend ist dem Protokoll der Berufsberatung (Urk. 7/109; vgl. vorstehend
E. 3.2-3.4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Ge sprächs mit der Berufsberaterin am 1 0. Oktober 2014 den Wunsch äusserte, eine Umschulung im IT-Bereich zu machen und die Berufsberaterin ihm die Mög lichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene am A.___ aufzeigte. Noch während dieser Besprechung wurde das weitere Vorgehen vereinbart (S. 6 f.). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser Besprechung vom 1 0. Oktober 2014 feststellte, dass beim Beschwerde führer eine Umschulung angezeigt war . Aus medizinischer Sicht war zu diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer bereits alles geklärt, so dass er als eingliede rungsfähig und die Umschulung als sowohl subjektiv und objektiv angezeigt betrachtet werden konnte. Es ging ab diesem Zeitpunkt lediglich noch darum, eine geeignete Ausbildung sowie die passende Ausbildungsstelle zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehrgangs im Sommer 2015 zu warten. Dem entsprechend ist das Abwarten auf den Beginn der Umschulung weder auf Gründe, die in der Person des Beschwerdeführers l a gen, zurückzuführen, noch ist die Wartezeit durch andere Umstände unverhältnismässig lange ausgedehnt worden. So kann denn auch nicht gesagt werden, dass d er Beschwerdeführer den Beginn der Umsch ulung hinausgezögert hat. Vielmehr hat er alles Zumut bare unternommen, um im Sommer 2015 mit der Ausbildung zu beginnen (vgl. Urk. 7/102-104). Dementsprechend dauerte die Wartezeit vom 1 0. Oktober 2014 bis zum 1 6. August 2015, weshalb für diesen Zeitraum ein Anspruch auf ein Wartetaggeld besteht.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.
4.5
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Tag geld für alle Tage seit dem 1 0. Oktober 2014 hat.
Die Beschwerde ist dem zufolge gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer ab dem 1 0. Oktober 2014 ein Taggeld für sieben Tage pro Wo che auszurichten.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 22 0.-- für das Jahr 2015 auf Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 . September 201 5 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0 . Oktober 2014 Anspruch auf ein unge kürztes Taggeld für sieben Tage pro Woche hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 Ok to ber 2012 teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen aus ge sundheitlichen Gründen mit (Urk. 7/45).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01039 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
6. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Freiestrasse 196, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1983, ist gelernter Polymechaniker und war zuletzt bis 2009 bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf eine n Pneumothorax und eine Depression meldete sich der Versicherte am 1. Novem ber 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7 / 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 8 . Dezember 201 0 (Urk. 7 / 20) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum dipl. Techniker HF Fachrichtung Ma schinenbau vom 11 . April 201 1 bis 30 . April 201 3 . Am 13. Dezember 2011 (U rk. 7/26) teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit.
1.2
Am 14. Dezember 2011 (Urk. 7/27) er t eilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den Vorkurs für den Lehrgang Technische Kaufleute bei Z.___ vom 13. Februar bis 13. Juli 2012 und am 11. Juli 2012 sodann die Kos tengutsprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann BP bei Z.___ vom 20. August 2012 bis 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/37) . Am
8. Ok to ber 2012 teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen aus ge sundheitlichen Gründen mit (Urk. 7/45). 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 53-54) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/55) ab, wogegen der Versicherte am 28. Februar 2013 Beschwerde erhob (Urk. 7/57/3-4). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung vor dem hiesigen Gericht wurde die Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2014 des hiesi gen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, das die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 7/76/1-3). 1.4
Gestützt auf die erfolgte Abklärung (Urk. 7/90) verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96-97) mit Verfügung vom
3. November 2014 (Urk. 7/98) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente.
Am 30. März 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Informatiker EFZ Schwerpunkt Systemtechnik vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2017.
Am
1. September 2015 verfügte sie IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen für die Zeit vom
17. August 2015 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/115 = Urk. 2) .
2.
D er Versicherte erhob am 5 . Oktober 2015 Besch werde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, so weit sie den Taggeldanspruch auf die Zeit ab 17. August 2015 und auf drei Tage pro Woche beschränke (S. 2 Ziff. 1), und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab dem 10. Oktober 2014 ein ungekürztes, nicht auf drei Tage pro Woche beschränktes Taggeld auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 3. November 2015 des hiesigen Gerichts (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, substan tiiert zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2 3. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 5 . November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an we nigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, un ter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufei nanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Abs. 6). 1.2
Gemäss Art . 17 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die v ersicherte Person, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zu sammenhängenden Tagen in Eingliederung steh t, Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen (lit . a), und für die Eingliederungstage und die dazwi schen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50 Prozent arbeitsunfähig ist (lit . b). 1.3
Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung war ten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV wäh rend der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Tag sowie zwei Abende pro Woche die Ausbildung besuchen werde, weshalb das Taggeld an drei Tagen pro Woche ausbezahlt werde.
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefüh rer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Beschränkung des Taggeldanspruchs auf drei Tage pro Woche nicht gefolgt werden könne. So komme Art. 17 bis IVV zum Zuge, wonach er auch für die dazwischen liegende n Tage Anspruch auf ein Taggeld habe, weil er in seiner gewohnten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 5 oben) .
Auch die Voraus setzungen für eine Kürzung nach dem diesbezüglich einschlägigen Art . 21 septies IVV seien bei ihm nicht erfüllt. So übe er keine Erwerbstätigkeit aus und die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens wäre nur zulässig, wenn und soweit in der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu sehen wäre (S. 5 f.).
Weiter sei der Taggeldanspruch entgegen der angefochtenen Verfügung nicht erst mit Beginn der Umschulung entstanden. Vielmehr habe für einen längeren Zeitraum vor Beginn der Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein Warte taggeld nach Art. 18 IVV bestanden (S. 7 f.). Er habe bereits während des Be rufsberatungsgesprächs vom 1 0. Oktober 2014 eine Umschulung im IT-Bereich gewünscht, und die Berufsberaterin habe ihm die Möglichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene beim A.___ aufgezeigt. Die medizinische Situation s ei damals bereits geklärt gewesen, nachdem ein Gutachten und die RAD-Stel lungnahme ihm eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attes tiert hätten und zudem festgestanden habe, dass der Invaliditätsgrad die für eine Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20 % erreich e.
Noch während der Besprechu ng vom 1 0. Oktober 2014 sei das weitere Vorgehen ver einb art worden (S. 8 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe somit am 1 0. Oktober 2014 festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es nur noch darum gegangen, eine geeignete Ausbildung sowie einen geeigne ten Ausbildungsplatz zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehr gangs am 1 7. August 2015 zu warten (S. 8 unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein durch gehendes Taggeld oder nur an drei Tagen pro Woche hat und ob ein An spruch auf ein Wartetaggeld besteht. 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und wurde vorliegend auch nicht bestrit ten, dass der Beschwerdeführer gemäss de m Gutachten des B.___ sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen D ienstes der Beschwerdegegnerin (RAD)
in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechani ker zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss be schriebenem Belastungsprofil besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/90 S. 11 f.; Urk. 7/94 S. 2 f.). Gestützt darauf wurde mittels Ein kommensvergleich
ein Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt (vgl. Urk. 7/93).
3.2
Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/109) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 1 0. Oktober 2014 gegenüber der IV-Berufsberaterin erklärte, er möchte eine Umschulung im IT-Bereich machen . Daraufhin wurde ihm von der Berufsbera terin die Möglichkeit aufgezeigt, eine 2-jährige Lehre für Erwachsene beim A.___ zu machen . Es wurde sodann vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Multicheck mache und sich erkundige, ob es in C.___
– in der Nähe seines aktu ellen Wohnortes - eine der A.___ vergleichbare Ausbildung gebe (S. 7 oben).
3.3
Nachdem der Beschwerd eführer den Eignungstest am
A.___ absolviert hatte (vgl. Urk. 7/102), bestätigte die Lehrgangsleiterin mit Schreiben vom 1 2. Februar 2015, dass er zur Berufslehre für Erwachsene mit eidgenössischem Fähigkeits zeugnis zum Informatiker am A.___ zugelassen sei und bestätigte den Beginn der Ausbildung am 1 7. August 2015 mit einem ganzen Tag und zwei Abenden pro Woche
(Urk. 7/104).
3.4
Mit Schreiben vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/105-107) teilte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführ er mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum In formatiker EFZ vom 1 7. August 2015 bis 3 0. Juni 2017 übernehme. Mit Verfü gung vom 1. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer sodann für die oben genannte Zeit der Umschulung ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen pro Jahr zu (Urk. 7/115). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin geht von einer Arbeitsverhinderung des Beschwerdefüh rers an drei Tagen pro Woche aus (vgl. Urk. 7/111, Urk. 7/ 115).
A ufgrund der Akten und der Angaben der Lehrgangsleiterin des A.___
(vgl. Urk. 7/ 109 S. 8 oben) gibt es keine Anzeichen, um dies zu beanstanden. Nach Art. 17 bis lit . b IVV hat aber der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, An spruch auf ein Taggeld auch für die dazwischen liegende Tage, wenn er in sei ner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. auch vor stehend E. 1.2).
Da der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker unbestritten ermassen zu 100 % arbeitsunfähig ist, erfüllt er - wie in der Beschwerde ausgeführt - die in Art. 17 bis lit . b IVV genannten Voraussetzungen . Der Taggeldanspruch des Be schwerdeführers erstreckt sich somit nicht nur auf drei Tage pro Woche, son dern auf alle Wochentage, was entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin
zu sieben an statt zu drei Taggeldern pro Woche führt.
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
4.2
Was den Beginn des Taggeldanspruchs betrifft, hält Art. 18 IVV fest, dass die versicherte Person, welche zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld hat . D er Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist
(Art. 18 Abs. 2 IVV; vgl. auch vorstehend E. 1.3), und im Hinblick darauf weitere Vorkehren anordnet (Kreis schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, Ziffer 1048; KSTI) . Ziffer 1049 KSTI legt sodann fest, dass die Wartezeiten mit Taggeldanspruch nicht begrenzt sind, die IV-Stelle jedoch gehalten ist, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden. 4.3
Wie bereits ausgeführt, ist die Voraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsun fähigkeit beim Beschwerdeführer zweifelsohne gegeben (vgl. vorste hend E. 3.1). A us Ziffer 104 7
KSTI geht weiter hervor, dass der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit voraussetzt, dass die versicherte Person ein gliederungsfähig ist und die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich an gezeigt ist (ZAK 19 91 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss . 4.4
Vorliegend ist dem Protokoll der Berufsberatung (Urk. 7/109; vgl. vorstehend
E. 3.2-3.4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Ge sprächs mit der Berufsberaterin am 1 0. Oktober 2014 den Wunsch äusserte, eine Umschulung im IT-Bereich zu machen und die Berufsberaterin ihm die Mög lichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene am A.___ aufzeigte. Noch während dieser Besprechung wurde das weitere Vorgehen vereinbart (S. 6 f.). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser Besprechung vom 1 0. Oktober 2014 feststellte, dass beim Beschwerde führer eine Umschulung angezeigt war . Aus medizinischer Sicht war zu diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer bereits alles geklärt, so dass er als eingliede rungsfähig und die Umschulung als sowohl subjektiv und objektiv angezeigt betrachtet werden konnte. Es ging ab diesem Zeitpunkt lediglich noch darum, eine geeignete Ausbildung sowie die passende Ausbildungsstelle zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehrgangs im Sommer 2015 zu warten. Dem entsprechend ist das Abwarten auf den Beginn der Umschulung weder auf Gründe, die in der Person des Beschwerdeführers l a gen, zurückzuführen, noch ist die Wartezeit durch andere Umstände unverhältnismässig lange ausgedehnt worden. So kann denn auch nicht gesagt werden, dass d er Beschwerdeführer den Beginn der Umsch ulung hinausgezögert hat. Vielmehr hat er alles Zumut bare unternommen, um im Sommer 2015 mit der Ausbildung zu beginnen (vgl. Urk. 7/102-104). Dementsprechend dauerte die Wartezeit vom 1 0. Oktober 2014 bis zum 1 6. August 2015, weshalb für diesen Zeitraum ein Anspruch auf ein Wartetaggeld besteht.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.
4.5
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Tag geld für alle Tage seit dem 1 0. Oktober 2014 hat.
Die Beschwerde ist dem zufolge gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer ab dem 1 0. Oktober 2014 ein Taggeld für sieben Tage pro Wo che auszurichten.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 22 0.-- für das Jahr 2015 auf Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 . September 201 5 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0 . Oktober 2014 Anspruch auf ein unge kürztes Taggeld für sieben Tage pro Woche hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach