Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, meldete sich erstmals am 1 4. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Februar 2011 ein (Urk. 8/23) und klärte die beeinträchtige Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2011, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich Rente und berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/41).
Mit Zusatzgesuchen vom 6. März und vom 1 4. Mai 2012 ersuchte die Versi cherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und Kostenübernahme für ein Hörgerät (Urk. 8/44 und Urk. 8/46; vgl. auch Urk. 8/48). Die IV-Stelle klärte daraufhin die Verhältnisse vor Ort ab
(Abklärungsbericht für Hilflosenentschä diung für Erwachsene vom 2 8. November 2012, Urk. 8/53) und verneinte mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/57) . Am 1 3. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 8/59).
Die Versicherte meldete sich am 2 2. Mai 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/74 i.V.m . Vollmacht vom 1. April 2015, Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni 2015, Urk. 8/78; Einwand vom 2 3. Juni 2015, Urk. 8/7 9; ergänzende Einwandbegrün dung vom 2 0. Juli 2015, Urk. 8/86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2015 auf das neue Leistu ngsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen bzw. zu ver anlassen und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen . In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass in den neu eingereichten Arztberichten zwar eine neue Diagnose gestellt werde, die Befunde allerdings nicht nachvollziehbar seien. Die tatsächlichen Verhält nisse hätten sich im Vergleich zur letztmaligen Verfügung vom 5. Januar 2012 nicht wesentlich verändert. Neue fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Tatsa chen und Befunde lägen nicht vor, es würden ausschliesslich die subjektiven Beschwerden aufgeführt, die keinen Rückschluss zum Befund der neuen Diag nose zuliesse (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich
gemäss Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, der Gesundheitszustand verschlechtert habe, wa s zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. So hab e auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
Dr. med. A.___, festgehalten, dass ein Verlaufsgutachten bei Dr. Y.___ einzuholen sei. Neu liege auch ein Bericht der B.___ vom 2 8. August 2015 vor, welchem eindrücklich zu entnehmen sei, dass vorliegend nicht nur noch psychosoziale Um stände vorlä gen (Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3 .
3.1
Die V erfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8/41) basierte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsab klärung und Beweiswürdigung, womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzu ziehen ist. Die damalige medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentli chen folgendermassen: 3.1.1
Im Austrittsbericht vom 8. April 2010 hielten die Ärzte des C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. März 2010 durch den Rettungsdienst zugewiesen worden sei, nachdem sie von einem PKW mit ca. 20-30 km/h an der rechten Seite angefahren worden sei. Laut Angaben des Rettungsdienstes sei sie liegend und nicht bewusstlos aufgefunden worden (Urk. 8/17/8). Sie notierten eine dislozierte, distale Unterschenkelfraktur rechts mit proximaler Fibulafraktur und eine Fraktur des Processus
articularis
superior C7 rechts. Als Nebendiagnosen hielten sie 1) eine manifeste Hypothyreose, 2) eine kongenitale Surditas und 3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom fest. Die Ärzte versorgten die Frakturen operativ (Urk. 8/17/6).
Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss vom 2 4. März bis zum 1 5. April 2010 in der D.___ in E.___ und vom 1 5. April bis zum 1 5. Mai 2010 auf der F.___ betreut (Urk. 8/17/15 f., vgl. Urk. 8/19/2). Bei klinischem Verdacht auf Osteomyelitis Tibia rechts bei Status nach geschlossener Reposition und Tibiamarknagel -Osteosynthese rechts am 1 5. März 2010 bei dislozierter, distaler Unterschenkelfraktur rechts mit undislozierter
Fibulafraktion rechts wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2010 erneut operiert. Dr. med. G.___, Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie am C.___, notierte im Operationsbericht vom 1 4. Juni 2010, dass eine Thromboembolieprophylaxe mit Fragmin bis zur Vollmobilisation erfolge, welche unter Vollbelastung ab sofort erlaub t sei. Die empirische antibiotische Therapie mit Co- Amoxicillin werde fortgeführt. Die Behandlun g werde gemäss mikrobiologischem Resultat und Antibiogramm angepasst. Eine klinische und radiologische Kontrolle erfolge sechs Wochen postoperativ. Die Fadenentfernung um den 1 4. postoperativen Tag durch den Hausarzt sei erbeten (Urk. 8/17/10 f.). 3.1.2
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17): - Taubstummheit seit Geburt - Psychische Auffälligkeit mit ausgeprägtem generalisierten Schmerzsyn drom - Hyperthyreose bei Status nach Radiojodtherapie 07/06, zum Teil ungenügend substituiert - Status nach Tibiamarknagelosteosynthese rechts nach dislozierter Unter schenkelfraktur 03/10 - V erdacht auf Osteomyelitis 06/10
Dr. H.___ konstatierte, dass die medizinische Anamnese sehr „ lebhaft “ sei. Zur zeit stünden Probleme nach Infekt der operierten Unterschenkelfraktur im Vor dergrund, daneben bestehe aber eine chronifizierte Schmerzproblematik bei stark erschwerter Kommunikation .
Die Beschwerdeführerin sei auch deutlich psychisch auffällig. Gegenwärtig erhalte sie eine antibiotische Behandlung durch die Chirurgen des C.___ und die Hyperthyreose werde substituiert. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seines Erachtens sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich (Urk. 8/17). 3.1.3
Ferner beruhte die Verfügung vom 5. Januar 2012 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Februar 2011 (Urk. 8/ 23; vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. November 2011, Urk. 8/29). Dr. Y.___
diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) bei im Vordergrund st ehender Schmerzsymptomatik (ICD-10 F 45.4). Die Beschwerdeführerin berichte über seit Jahren bestehende Schmerzen, die ca. 2005 exazerbiert seien . Zum damaligen Zeitpunkt sei sie psychosozial massiv belastet gewesen. Die Somatisierung sei Ausdruck der Ü berforderung der Beschwerdeführerin mit ihrer gesamten Lebe nssituation. Seit Geburt bestehe eine Taubstummheit. Bezüglich der weite ren somatischen Erkrankungen verweise er auf die Akten (Urk. 8/23/10).
In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin, von einem kurzen Arbeitseinsatz vor ca. 20 Jahren in einem Fotobetrieb/Labor abgesehen, nie in der freien Wirt schaft berufstätig gewesen . Ende 2007/Anfangs 2008 sei sie an einem
geschützten Arbeitsplatz zu 50 % als Wäschebüglerin in einem Jugendcafe in I.___ tätig gewesen. Schmerzbe dingt habe sie diese Tätigkeit wieder aufgeben müssen. Zwei Ve rsuche einer Integration ins J.___ (geschützter Arbeitsplatz) seien an den multi plen psychosomatisc hen Beschwerden der Beschwerdeführerin gescheitert . Interkurrent sei sie bei einem Unfall (die Beschwerdeführerin sei als Fussgängerin von einem Auto angefahren worden) mittelschwer verletzt worden. Rückblickend bestehe wahrscheinlich seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit bezogen auf ei ne Tätigkeit in der freien Wirt schaft. In Übereins timmung mit den Kollegen der B.___ gehe er davon aus, dass spätestens ab Behandlungsbeginn in der B.___ im Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit best ehe . Bei der Führung des Zweipersonen haushaltes
könne sie sich die Arbeitstätig keit selbständig einteilen. Diesbezüg lich bestehe wahrscheinlich keine wesentliche Einschränkung. Eine detailli erte Abklärung müsse allenfalls vor Ort erfolgen. Aktuell sei sie seines Erachtens nur im geschütz ten Rahmen mit einem Pensum von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/23/10 f.).
Anl ässlich der aktuellen gutachterl ichen Untersuchung habe sie sich kooperativ verhalten. Hinweise auf Aggravation liessen sich nicht beobachten. Psychosozi ale Faktoren hätten mit zur Krankheitsentwicklung beigetragen (Taubstummheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes/Schwierigkeiten in der Betreuung der Kinder mit konsekutiver Fremdplatzierung/psychosozial belastete Beziehung zum Ehemann). Im Rahmen dieser multiplen Belastungen habe sie eine Somati sierungsstörung mit Krankheitswert entwickelt. Aufgrund ihre r eingeschränkten Ressourcen sei es ihr nicht möglich, die Beschwerden willentlich zu über winden. Die Somatisierungsstörung habe klar Krankheitswert. Die Verbesserung d er psy chosozialen Faktoren könn e möglicherweise zu einer Stabilisierung beitragen. Die oben beschriebene Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch auf grund eine s psychischen Leidens mit Krank heitswert (Urk. 8/23/12) . 3.2
Anlässlich der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein: 3.2.1
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, führte am 1. Dezember 2014 eine Sonographie des Abdomens, eine Gastroskopie und eine Koloskopie durch. In seinem Bericht hielt er fest, dass die angegebenen Schmerzen im Bereich des recht en Oberbauches in Zusammenhang mit einem diskreten Kapselschmerz bei nachgewiesener Hepatomegali e stehen könnten . Es bestehe eine mässiggradige
Steatosis
hepatis . Ansonsten falle die Sonographie des Abdomens gänzlich unauffällig aus (Urk. 8/73/8) .
Die Schmerzen im Bereich des
Epigastriums
und auf Höh e des Xiphoids könn ten bedingt s ein durch die heute nachgewiesene, im Antrum betonte Pangastri tis und die nicht erosive
Refluxerkrankung . Die von Dr. Z.___ verordnete The rapie mit einem PPI we rd e angeblich nu r unregelmässig eingenommen. Er denke, dass die Beschwerdeführerin für 14 Tage morgens und abend s eine Tab lette Pantopra zol 40 mg und i m Anschluss jeweils 2 x 20 mg Pantoprazol
pro Tag, anstatt 1 x 40 morgens einnehmen sollte,
da dies möglicherweise zu einer Bess erung der B eschwerdesymptoma tik führen würde. Allerdings sei die Com pli ance für die Therapie essenti e ll .
Im Bereich der rechten Flexur wurde ein sessiler Po lyp nachgewiesen und re se ziert. Bei diesem Befund werde es sich um eine Schlei mhauthyperplasie handeln und eigentlich wäre nach Leitlinien der Schweizerischen Ges ellschaft für Gast roenterologie eine Kontrollkoloskopie nach drei Jahren erforderlich. Die poly poide Struktur sei jedoch relativ klein gewesen, so das s eine Kontrolluntersu chung nach fünf Jahren ausreichen sol l te.
Die angegebenen Beschwerden im Unterbauch sowie das geblähte Gefühl und die Obstipationstendenz seien möglicherweise funktionell einzustufen,
z umin dest trinke
sie nur 0.75 l Flüssigkeit am Tag. Eine ausreichende Flüssigkeitszu fuhr von 2 l täglich wäre sicher sinnvoll und ansonsten sollte eigentlich die verordnete Stuhlregulation täglich bis mindestens al le zwei Tage eingenommen werden.
Sie nehme Euthyrox ein. Da anamnesti sch die Compliance der Medi kamenteneinnahme deutlich eingeschränkt sei, sei zu überprüfen, ob nicht doch eine Hypothyreose ursächlich sein könnte für die Verstopfungstend enz. 3.2.2
Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2015 zu Händen Dr. Z.___
(Urk. 8/73/4 f.)
1) ein panvertebrales Syndrom mit/bei myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur beidseits mit Generalisie rungstendenz, psychosozialer Belastungssituation (Partnerschaft, Behörden) und Adipositas sowie 2) eine Schwerhörigkeit.
Dr. L.___ führte aus, dass ein panvertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierungstendenz bestehe. Kli nisch b estünden eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wirbelsäule mit Endphasenschmerz für gewisse Bewegungen, aber eine diffuse Druckdolenz der Weichteile und der Dornfortsätze. Radiologisch hätten am 5. Januar 2015 im Bereich der Lendenwirbelsäule trotz Adipositas altersentsprechende Befunde objektiviert werden können (nur geringe Chondrose bzw. Spondylarthrose untere LWS). Da die Beschwerdeführerin durch die myofaszialen Schmerzen glaubwürdig behindert sei, habe er eine physiotherapeutische Verordnung für eine neunmalige Behandlung ausgestellt. Bei der Beschwerdeführerin sei seit Jahren eine Somatisierungsstörung mit generalisiertem Schmerzsyndrom und Schwindel bei psychosozialer Belastungssituation bekannt. Aufgrund der Taub stummheit sei die Anamneseerhebung stark erschwert. Bei ihm sei lediglich bei Bedarf eine Nachkontrolle geplant. 3.2.3
Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___ notierten in ihrem Bericht vom 3 1. März 2015 1) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), körperbezogener Wahn und 2) eine Adipositas, BMI 4 6. Die Beschwerdeführerin beklage, dass sie seit dem Autounfall 2009 an Schwindel, Schmerzen am Bein, Nacken und Körperdysmorphie (eine Seite des Körpers sei dick, d ie andere sei dünn; das Gesicht sei verstellt, der Körper kaputt) leide. Sie habe Angst, dass gewisse Körperteile nicht mehr funktionierten (Magen-Darm: Verdauung) und die Medikamente dem Körper schaden könnten. Deswegen nehme sie manchmal keine Medikamente. Oft habe sie das Gefühl, erbrechen zu müssen. Am Morgen habe sie wenig Appetit, am Mittag viel und am Abend wenig (Urk. 8/73).
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer wahnhaften Störung und ihrer kogniti ven Einbusse (Denken, Erinnerungsvermögen) vollumfänglich arbeitsunfähig. Ihr e paranoiden Vorstellungen und die mangelnde Selbstreflexion erschwerten die Therapie und verschlechterten die Prognose (Urk. 8/73/3). 4.
Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
4.1
Der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___ vermag keine Verschlechterung glaubhaft zu machen: Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichba ren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Im vorliegenden Bericht von Dr. Z.___ w e rden die im Verfügungszeitpunkt bereits bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren weder dargestellt noch ausgeschieden, noch dargelegt, welche Veränderungen eingetreten sind .
Hinzu kommt, dass
zwar erstmals eine wahnhafte Störung, körperbezogener Wahn, diagnostiziert wird - eine Herleitung dieser Diagnose allerdings weder gestützt auf die Befunde, i m Rahmen derer lediglich Anhaltspunkte (AP) für psychotische Erlebnisweisen (Wahnvorstellungen, Wahrnehmungs- und Ich-Störungen) festgehalten wurden,
die sich bereits im Gutachten von Dr. Y.___ finden lassen (Urk. 8/23/6), noch auf die weiteren Ausführungen im Bericht nachvollziehbar ist. Damit lässt der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___
weder eine n
allfälligen psychischen Gesundheits schaden noch daraus resultierende Einschränkungen glaubhaft machen. 4.2
Auch gestützt auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von lic . phil. O.___, Neuropsychologin/Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht: Lic . phil .
O.___
führte eine psychologische Leistungsabklärung durch, wobei sie eine leichte Intelligenzminderung (SON-IQ:60, ICD-10 F70) diagnostizierte (Urk. 3/4). Bereits im Bericht der Ärzte des B.___ vom 2 9. September 2010 wurde der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung festgehalten (urk. 8/19/2). Auch Dr. Y.___ hielt fest, dass eine verminderte Intelligenz fraglich sei, diese seines Erachten s für einfache Hilfstätigkeiten keine wesentliche zusätzliche Einschränkung darstelle (Urk. 8/23/10). Entsprechend wurde die leichte Intelligenzminderung bereits früher in der Beurteilung mitbe - rücksichtigt, eine Verschlechterung ist nicht glaubhaft gemacht. 4.3
In den Berichten von Dr. K.___ und Dr. L.___ wird keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine wesentliche, andauernde Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus somatischer Sicht ist in diesen beiden Berichte n nicht auszumachen .
4.4
Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaub haft gemacht, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5 .
5 . 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle machte mit ihrer Honorar note vom 1 0. November 2015 (Urk. 11) sowie ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2016 (Urk. 17) einen Aufwand von total
7.4 4 Stunden und Barauslagen von Fr. 41.20 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 1‘812.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘ 812.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, meldete sich erstmals am 1 4. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Februar 2011 ein (Urk. 8/23) und klärte die beeinträchtige Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2011, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich Rente und berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/41).
Mit Zusatzgesuchen vom 6. März und vom 1 4. Mai 2012 ersuchte die Versi cherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und Kostenübernahme für ein Hörgerät (Urk. 8/44 und Urk. 8/46; vgl. auch Urk. 8/48). Die IV-Stelle klärte daraufhin die Verhältnisse vor Ort ab
(Abklärungsbericht für Hilflosenentschä diung für Erwachsene vom 2 8. November 2012, Urk. 8/53) und verneinte mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/57) . Am 1 3. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 8/59).
Die Versicherte meldete sich am 2 2. Mai 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/74 i.V.m . Vollmacht vom 1. April 2015, Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni 2015, Urk. 8/78; Einwand vom 2 3. Juni 2015, Urk. 8/7 9; ergänzende Einwandbegrün dung vom 2 0. Juli 2015, Urk. 8/86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2015 auf das neue Leistu ngsbegehren nicht ein (Urk.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen bzw. zu ver anlassen und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen . In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3 .
3.1
Die V erfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8/41) basierte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsab klärung und Beweiswürdigung, womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzu ziehen ist. Die damalige medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentli chen folgendermassen: 3.1.1
Im Austrittsbericht vom 8. April 2010 hielten die Ärzte des C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. März 2010 durch den Rettungsdienst zugewiesen worden sei, nachdem sie von einem PKW mit ca. 20-30 km/h an der rechten Seite angefahren worden sei. Laut Angaben des Rettungsdienstes sei sie liegend und nicht bewusstlos aufgefunden worden (Urk. 8/17/8). Sie notierten eine dislozierte, distale Unterschenkelfraktur rechts mit proximaler Fibulafraktur und eine Fraktur des Processus
articularis
superior C7 rechts. Als Nebendiagnosen hielten sie 1) eine manifeste Hypothyreose, 2) eine kongenitale Surditas und 3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom fest. Die Ärzte versorgten die Frakturen operativ (Urk. 8/17/6).
Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss vom 2 4. März bis zum 1 5. April 2010 in der D.___ in E.___ und vom 1 5. April bis zum 1 5. Mai 2010 auf der F.___ betreut (Urk. 8/17/15 f., vgl. Urk. 8/19/2). Bei klinischem Verdacht auf Osteomyelitis Tibia rechts bei Status nach geschlossener Reposition und Tibiamarknagel -Osteosynthese rechts am 1 5. März 2010 bei dislozierter, distaler Unterschenkelfraktur rechts mit undislozierter
Fibulafraktion rechts wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2010 erneut operiert. Dr. med. G.___, Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie am C.___, notierte im Operationsbericht vom 1 4. Juni 2010, dass eine Thromboembolieprophylaxe mit Fragmin bis zur Vollmobilisation erfolge, welche unter Vollbelastung ab sofort erlaub t sei. Die empirische antibiotische Therapie mit Co- Amoxicillin werde fortgeführt. Die Behandlun g werde gemäss mikrobiologischem Resultat und Antibiogramm angepasst. Eine klinische und radiologische Kontrolle erfolge sechs Wochen postoperativ. Die Fadenentfernung um den 1 4. postoperativen Tag durch den Hausarzt sei erbeten (Urk. 8/17/10 f.). 3.1.2
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17): - Taubstummheit seit Geburt - Psychische Auffälligkeit mit ausgeprägtem generalisierten Schmerzsyn drom - Hyperthyreose bei Status nach Radiojodtherapie 07/06, zum Teil ungenügend substituiert - Status nach Tibiamarknagelosteosynthese rechts nach dislozierter Unter schenkelfraktur 03/10 - V erdacht auf Osteomyelitis 06/10
Dr. H.___ konstatierte, dass die medizinische Anamnese sehr „ lebhaft “ sei. Zur zeit stünden Probleme nach Infekt der operierten Unterschenkelfraktur im Vor dergrund, daneben bestehe aber eine chronifizierte Schmerzproblematik bei stark erschwerter Kommunikation .
Die Beschwerdeführerin sei auch deutlich psychisch auffällig. Gegenwärtig erhalte sie eine antibiotische Behandlung durch die Chirurgen des C.___ und die Hyperthyreose werde substituiert. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seines Erachtens sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich (Urk. 8/17). 3.1.3
Ferner beruhte die Verfügung vom 5. Januar 2012 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Februar 2011 (Urk. 8/ 23; vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. November 2011, Urk. 8/29). Dr. Y.___
diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) bei im Vordergrund st ehender Schmerzsymptomatik (ICD-10 F 45.4). Die Beschwerdeführerin berichte über seit Jahren bestehende Schmerzen, die ca. 2005 exazerbiert seien . Zum damaligen Zeitpunkt sei sie psychosozial massiv belastet gewesen. Die Somatisierung sei Ausdruck der Ü berforderung der Beschwerdeführerin mit ihrer gesamten Lebe nssituation. Seit Geburt bestehe eine Taubstummheit. Bezüglich der weite ren somatischen Erkrankungen verweise er auf die Akten (Urk. 8/23/10).
In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin, von einem kurzen Arbeitseinsatz vor ca. 20 Jahren in einem Fotobetrieb/Labor abgesehen, nie in der freien Wirt schaft berufstätig gewesen . Ende 2007/Anfangs 2008 sei sie an einem
geschützten Arbeitsplatz zu 50 % als Wäschebüglerin in einem Jugendcafe in I.___ tätig gewesen. Schmerzbe dingt habe sie diese Tätigkeit wieder aufgeben müssen. Zwei Ve rsuche einer Integration ins J.___ (geschützter Arbeitsplatz) seien an den multi plen psychosomatisc hen Beschwerden der Beschwerdeführerin gescheitert . Interkurrent sei sie bei einem Unfall (die Beschwerdeführerin sei als Fussgängerin von einem Auto angefahren worden) mittelschwer verletzt worden. Rückblickend bestehe wahrscheinlich seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit bezogen auf ei ne Tätigkeit in der freien Wirt schaft. In Übereins timmung mit den Kollegen der B.___ gehe er davon aus, dass spätestens ab Behandlungsbeginn in der B.___ im Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit best ehe . Bei der Führung des Zweipersonen haushaltes
könne sie sich die Arbeitstätig keit selbständig einteilen. Diesbezüg lich bestehe wahrscheinlich keine wesentliche Einschränkung. Eine detailli erte Abklärung müsse allenfalls vor Ort erfolgen. Aktuell sei sie seines Erachtens nur im geschütz ten Rahmen mit einem Pensum von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/23/10 f.).
Anl ässlich der aktuellen gutachterl ichen Untersuchung habe sie sich kooperativ verhalten. Hinweise auf Aggravation liessen sich nicht beobachten. Psychosozi ale Faktoren hätten mit zur Krankheitsentwicklung beigetragen (Taubstummheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes/Schwierigkeiten in der Betreuung der Kinder mit konsekutiver Fremdplatzierung/psychosozial belastete Beziehung zum Ehemann). Im Rahmen dieser multiplen Belastungen habe sie eine Somati sierungsstörung mit Krankheitswert entwickelt. Aufgrund ihre r eingeschränkten Ressourcen sei es ihr nicht möglich, die Beschwerden willentlich zu über winden. Die Somatisierungsstörung habe klar Krankheitswert. Die Verbesserung d er psy chosozialen Faktoren könn e möglicherweise zu einer Stabilisierung beitragen. Die oben beschriebene Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch auf grund eine s psychischen Leidens mit Krank heitswert (Urk. 8/23/12) . 3.2
Anlässlich der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein: 3.2.1
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, führte am 1. Dezember 2014 eine Sonographie des Abdomens, eine Gastroskopie und eine Koloskopie durch. In seinem Bericht hielt er fest, dass die angegebenen Schmerzen im Bereich des recht en Oberbauches in Zusammenhang mit einem diskreten Kapselschmerz bei nachgewiesener Hepatomegali e stehen könnten . Es bestehe eine mässiggradige
Steatosis
hepatis . Ansonsten falle die Sonographie des Abdomens gänzlich unauffällig aus (Urk. 8/73/8) .
Die Schmerzen im Bereich des
Epigastriums
und auf Höh e des Xiphoids könn ten bedingt s ein durch die heute nachgewiesene, im Antrum betonte Pangastri tis und die nicht erosive
Refluxerkrankung . Die von Dr. Z.___ verordnete The rapie mit einem PPI we rd e angeblich nu r unregelmässig eingenommen. Er denke, dass die Beschwerdeführerin für 14 Tage morgens und abend s eine Tab lette Pantopra zol 40 mg und i m Anschluss jeweils 2 x 20 mg Pantoprazol
pro Tag, anstatt 1 x 40 morgens einnehmen sollte,
da dies möglicherweise zu einer Bess erung der B eschwerdesymptoma tik führen würde. Allerdings sei die Com pli ance für die Therapie essenti e ll .
Im Bereich der rechten Flexur wurde ein sessiler Po lyp nachgewiesen und re se ziert. Bei diesem Befund werde es sich um eine Schlei mhauthyperplasie handeln und eigentlich wäre nach Leitlinien der Schweizerischen Ges ellschaft für Gast roenterologie eine Kontrollkoloskopie nach drei Jahren erforderlich. Die poly poide Struktur sei jedoch relativ klein gewesen, so das s eine Kontrolluntersu chung nach fünf Jahren ausreichen sol l te.
Die angegebenen Beschwerden im Unterbauch sowie das geblähte Gefühl und die Obstipationstendenz seien möglicherweise funktionell einzustufen,
z umin dest trinke
sie nur 0.75 l Flüssigkeit am Tag. Eine ausreichende Flüssigkeitszu fuhr von 2 l täglich wäre sicher sinnvoll und ansonsten sollte eigentlich die verordnete Stuhlregulation täglich bis mindestens al le zwei Tage eingenommen werden.
Sie nehme Euthyrox ein. Da anamnesti sch die Compliance der Medi kamenteneinnahme deutlich eingeschränkt sei, sei zu überprüfen, ob nicht doch eine Hypothyreose ursächlich sein könnte für die Verstopfungstend enz. 3.2.2
Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2015 zu Händen Dr. Z.___
(Urk. 8/73/4 f.)
1) ein panvertebrales Syndrom mit/bei myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur beidseits mit Generalisie rungstendenz, psychosozialer Belastungssituation (Partnerschaft, Behörden) und Adipositas sowie 2) eine Schwerhörigkeit.
Dr. L.___ führte aus, dass ein panvertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierungstendenz bestehe. Kli nisch b estünden eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wirbelsäule mit Endphasenschmerz für gewisse Bewegungen, aber eine diffuse Druckdolenz der Weichteile und der Dornfortsätze. Radiologisch hätten am 5. Januar 2015 im Bereich der Lendenwirbelsäule trotz Adipositas altersentsprechende Befunde objektiviert werden können (nur geringe Chondrose bzw. Spondylarthrose untere LWS). Da die Beschwerdeführerin durch die myofaszialen Schmerzen glaubwürdig behindert sei, habe er eine physiotherapeutische Verordnung für eine neunmalige Behandlung ausgestellt. Bei der Beschwerdeführerin sei seit Jahren eine Somatisierungsstörung mit generalisiertem Schmerzsyndrom und Schwindel bei psychosozialer Belastungssituation bekannt. Aufgrund der Taub stummheit sei die Anamneseerhebung stark erschwert. Bei ihm sei lediglich bei Bedarf eine Nachkontrolle geplant. 3.2.3
Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___ notierten in ihrem Bericht vom 3 1. März 2015 1) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), körperbezogener Wahn und 2) eine Adipositas, BMI 4 6. Die Beschwerdeführerin beklage, dass sie seit dem Autounfall 2009 an Schwindel, Schmerzen am Bein, Nacken und Körperdysmorphie (eine Seite des Körpers sei dick, d ie andere sei dünn; das Gesicht sei verstellt, der Körper kaputt) leide. Sie habe Angst, dass gewisse Körperteile nicht mehr funktionierten (Magen-Darm: Verdauung) und die Medikamente dem Körper schaden könnten. Deswegen nehme sie manchmal keine Medikamente. Oft habe sie das Gefühl, erbrechen zu müssen. Am Morgen habe sie wenig Appetit, am Mittag viel und am Abend wenig (Urk. 8/73).
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer wahnhaften Störung und ihrer kogniti ven Einbusse (Denken, Erinnerungsvermögen) vollumfänglich arbeitsunfähig. Ihr e paranoiden Vorstellungen und die mangelnde Selbstreflexion erschwerten die Therapie und verschlechterten die Prognose (Urk. 8/73/3). 4.
Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
4.1
Der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___ vermag keine Verschlechterung glaubhaft zu machen: Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass in den neu eingereichten Arztberichten zwar eine neue Diagnose gestellt werde, die Befunde allerdings nicht nachvollziehbar seien. Die tatsächlichen Verhält nisse hätten sich im Vergleich zur letztmaligen Verfügung vom 5. Januar 2012 nicht wesentlich verändert. Neue fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Tatsa chen und Befunde lägen nicht vor, es würden ausschliesslich die subjektiven Beschwerden aufgeführt, die keinen Rückschluss zum Befund der neuen Diag nose zuliesse (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich
gemäss Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, der Gesundheitszustand verschlechtert habe, wa s zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. So hab e auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
Dr. med. A.___, festgehalten, dass ein Verlaufsgutachten bei Dr. Y.___ einzuholen sei. Neu liege auch ein Bericht der B.___ vom 2 8. August 2015 vor, welchem eindrücklich zu entnehmen sei, dass vorliegend nicht nur noch psychosoziale Um stände vorlä gen (Urk. 1). 2.
E. 7.4 4 Stunden und Barauslagen von Fr. 41.20 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 1‘812.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichba ren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Im vorliegenden Bericht von Dr. Z.___ w e rden die im Verfügungszeitpunkt bereits bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren weder dargestellt noch ausgeschieden, noch dargelegt, welche Veränderungen eingetreten sind .
Hinzu kommt, dass
zwar erstmals eine wahnhafte Störung, körperbezogener Wahn, diagnostiziert wird - eine Herleitung dieser Diagnose allerdings weder gestützt auf die Befunde, i m Rahmen derer lediglich Anhaltspunkte (AP) für psychotische Erlebnisweisen (Wahnvorstellungen, Wahrnehmungs- und Ich-Störungen) festgehalten wurden,
die sich bereits im Gutachten von Dr. Y.___ finden lassen (Urk. 8/23/6), noch auf die weiteren Ausführungen im Bericht nachvollziehbar ist. Damit lässt der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___
weder eine n
allfälligen psychischen Gesundheits schaden noch daraus resultierende Einschränkungen glaubhaft machen. 4.2
Auch gestützt auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von lic . phil. O.___, Neuropsychologin/Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht: Lic . phil .
O.___
führte eine psychologische Leistungsabklärung durch, wobei sie eine leichte Intelligenzminderung (SON-IQ:60, ICD-10 F70) diagnostizierte (Urk. 3/4). Bereits im Bericht der Ärzte des B.___ vom 2 9. September 2010 wurde der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung festgehalten (urk. 8/19/2). Auch Dr. Y.___ hielt fest, dass eine verminderte Intelligenz fraglich sei, diese seines Erachten s für einfache Hilfstätigkeiten keine wesentliche zusätzliche Einschränkung darstelle (Urk. 8/23/10). Entsprechend wurde die leichte Intelligenzminderung bereits früher in der Beurteilung mitbe - rücksichtigt, eine Verschlechterung ist nicht glaubhaft gemacht. 4.3
In den Berichten von Dr. K.___ und Dr. L.___ wird keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine wesentliche, andauernde Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus somatischer Sicht ist in diesen beiden Berichte n nicht auszumachen .
4.4
Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaub haft gemacht, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5 .
5 . 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle machte mit ihrer Honorar note vom 1 0. November 2015 (Urk.
E. 11 ) sowie ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2016 (Urk. 17) einen Aufwand von total
E. 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘ 812.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01038 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, meldete sich erstmals am 1 4. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Februar 2011 ein (Urk. 8/23) und klärte die beeinträchtige Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2011, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich Rente und berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/41).
Mit Zusatzgesuchen vom 6. März und vom 1 4. Mai 2012 ersuchte die Versi cherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und Kostenübernahme für ein Hörgerät (Urk. 8/44 und Urk. 8/46; vgl. auch Urk. 8/48). Die IV-Stelle klärte daraufhin die Verhältnisse vor Ort ab
(Abklärungsbericht für Hilflosenentschä diung für Erwachsene vom 2 8. November 2012, Urk. 8/53) und verneinte mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/57) . Am 1 3. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 8/59).
Die Versicherte meldete sich am 2 2. Mai 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/74 i.V.m . Vollmacht vom 1. April 2015, Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni 2015, Urk. 8/78; Einwand vom 2 3. Juni 2015, Urk. 8/7 9; ergänzende Einwandbegrün dung vom 2 0. Juli 2015, Urk. 8/86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2015 auf das neue Leistu ngsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen bzw. zu ver anlassen und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen . In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass in den neu eingereichten Arztberichten zwar eine neue Diagnose gestellt werde, die Befunde allerdings nicht nachvollziehbar seien. Die tatsächlichen Verhält nisse hätten sich im Vergleich zur letztmaligen Verfügung vom 5. Januar 2012 nicht wesentlich verändert. Neue fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Tatsa chen und Befunde lägen nicht vor, es würden ausschliesslich die subjektiven Beschwerden aufgeführt, die keinen Rückschluss zum Befund der neuen Diag nose zuliesse (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich
gemäss Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, der Gesundheitszustand verschlechtert habe, wa s zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. So hab e auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
Dr. med. A.___, festgehalten, dass ein Verlaufsgutachten bei Dr. Y.___ einzuholen sei. Neu liege auch ein Bericht der B.___ vom 2 8. August 2015 vor, welchem eindrücklich zu entnehmen sei, dass vorliegend nicht nur noch psychosoziale Um stände vorlä gen (Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3 .
3.1
Die V erfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8/41) basierte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsab klärung und Beweiswürdigung, womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzu ziehen ist. Die damalige medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentli chen folgendermassen: 3.1.1
Im Austrittsbericht vom 8. April 2010 hielten die Ärzte des C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. März 2010 durch den Rettungsdienst zugewiesen worden sei, nachdem sie von einem PKW mit ca. 20-30 km/h an der rechten Seite angefahren worden sei. Laut Angaben des Rettungsdienstes sei sie liegend und nicht bewusstlos aufgefunden worden (Urk. 8/17/8). Sie notierten eine dislozierte, distale Unterschenkelfraktur rechts mit proximaler Fibulafraktur und eine Fraktur des Processus
articularis
superior C7 rechts. Als Nebendiagnosen hielten sie 1) eine manifeste Hypothyreose, 2) eine kongenitale Surditas und 3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom fest. Die Ärzte versorgten die Frakturen operativ (Urk. 8/17/6).
Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss vom 2 4. März bis zum 1 5. April 2010 in der D.___ in E.___ und vom 1 5. April bis zum 1 5. Mai 2010 auf der F.___ betreut (Urk. 8/17/15 f., vgl. Urk. 8/19/2). Bei klinischem Verdacht auf Osteomyelitis Tibia rechts bei Status nach geschlossener Reposition und Tibiamarknagel -Osteosynthese rechts am 1 5. März 2010 bei dislozierter, distaler Unterschenkelfraktur rechts mit undislozierter
Fibulafraktion rechts wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2010 erneut operiert. Dr. med. G.___, Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie am C.___, notierte im Operationsbericht vom 1 4. Juni 2010, dass eine Thromboembolieprophylaxe mit Fragmin bis zur Vollmobilisation erfolge, welche unter Vollbelastung ab sofort erlaub t sei. Die empirische antibiotische Therapie mit Co- Amoxicillin werde fortgeführt. Die Behandlun g werde gemäss mikrobiologischem Resultat und Antibiogramm angepasst. Eine klinische und radiologische Kontrolle erfolge sechs Wochen postoperativ. Die Fadenentfernung um den 1 4. postoperativen Tag durch den Hausarzt sei erbeten (Urk. 8/17/10 f.). 3.1.2
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17): - Taubstummheit seit Geburt - Psychische Auffälligkeit mit ausgeprägtem generalisierten Schmerzsyn drom - Hyperthyreose bei Status nach Radiojodtherapie 07/06, zum Teil ungenügend substituiert - Status nach Tibiamarknagelosteosynthese rechts nach dislozierter Unter schenkelfraktur 03/10 - V erdacht auf Osteomyelitis 06/10
Dr. H.___ konstatierte, dass die medizinische Anamnese sehr „ lebhaft “ sei. Zur zeit stünden Probleme nach Infekt der operierten Unterschenkelfraktur im Vor dergrund, daneben bestehe aber eine chronifizierte Schmerzproblematik bei stark erschwerter Kommunikation .
Die Beschwerdeführerin sei auch deutlich psychisch auffällig. Gegenwärtig erhalte sie eine antibiotische Behandlung durch die Chirurgen des C.___ und die Hyperthyreose werde substituiert. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seines Erachtens sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich (Urk. 8/17). 3.1.3
Ferner beruhte die Verfügung vom 5. Januar 2012 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Februar 2011 (Urk. 8/ 23; vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. November 2011, Urk. 8/29). Dr. Y.___
diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) bei im Vordergrund st ehender Schmerzsymptomatik (ICD-10 F 45.4). Die Beschwerdeführerin berichte über seit Jahren bestehende Schmerzen, die ca. 2005 exazerbiert seien . Zum damaligen Zeitpunkt sei sie psychosozial massiv belastet gewesen. Die Somatisierung sei Ausdruck der Ü berforderung der Beschwerdeführerin mit ihrer gesamten Lebe nssituation. Seit Geburt bestehe eine Taubstummheit. Bezüglich der weite ren somatischen Erkrankungen verweise er auf die Akten (Urk. 8/23/10).
In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin, von einem kurzen Arbeitseinsatz vor ca. 20 Jahren in einem Fotobetrieb/Labor abgesehen, nie in der freien Wirt schaft berufstätig gewesen . Ende 2007/Anfangs 2008 sei sie an einem
geschützten Arbeitsplatz zu 50 % als Wäschebüglerin in einem Jugendcafe in I.___ tätig gewesen. Schmerzbe dingt habe sie diese Tätigkeit wieder aufgeben müssen. Zwei Ve rsuche einer Integration ins J.___ (geschützter Arbeitsplatz) seien an den multi plen psychosomatisc hen Beschwerden der Beschwerdeführerin gescheitert . Interkurrent sei sie bei einem Unfall (die Beschwerdeführerin sei als Fussgängerin von einem Auto angefahren worden) mittelschwer verletzt worden. Rückblickend bestehe wahrscheinlich seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit bezogen auf ei ne Tätigkeit in der freien Wirt schaft. In Übereins timmung mit den Kollegen der B.___ gehe er davon aus, dass spätestens ab Behandlungsbeginn in der B.___ im Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit best ehe . Bei der Führung des Zweipersonen haushaltes
könne sie sich die Arbeitstätig keit selbständig einteilen. Diesbezüg lich bestehe wahrscheinlich keine wesentliche Einschränkung. Eine detailli erte Abklärung müsse allenfalls vor Ort erfolgen. Aktuell sei sie seines Erachtens nur im geschütz ten Rahmen mit einem Pensum von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/23/10 f.).
Anl ässlich der aktuellen gutachterl ichen Untersuchung habe sie sich kooperativ verhalten. Hinweise auf Aggravation liessen sich nicht beobachten. Psychosozi ale Faktoren hätten mit zur Krankheitsentwicklung beigetragen (Taubstummheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes/Schwierigkeiten in der Betreuung der Kinder mit konsekutiver Fremdplatzierung/psychosozial belastete Beziehung zum Ehemann). Im Rahmen dieser multiplen Belastungen habe sie eine Somati sierungsstörung mit Krankheitswert entwickelt. Aufgrund ihre r eingeschränkten Ressourcen sei es ihr nicht möglich, die Beschwerden willentlich zu über winden. Die Somatisierungsstörung habe klar Krankheitswert. Die Verbesserung d er psy chosozialen Faktoren könn e möglicherweise zu einer Stabilisierung beitragen. Die oben beschriebene Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch auf grund eine s psychischen Leidens mit Krank heitswert (Urk. 8/23/12) . 3.2
Anlässlich der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein: 3.2.1
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, führte am 1. Dezember 2014 eine Sonographie des Abdomens, eine Gastroskopie und eine Koloskopie durch. In seinem Bericht hielt er fest, dass die angegebenen Schmerzen im Bereich des recht en Oberbauches in Zusammenhang mit einem diskreten Kapselschmerz bei nachgewiesener Hepatomegali e stehen könnten . Es bestehe eine mässiggradige
Steatosis
hepatis . Ansonsten falle die Sonographie des Abdomens gänzlich unauffällig aus (Urk. 8/73/8) .
Die Schmerzen im Bereich des
Epigastriums
und auf Höh e des Xiphoids könn ten bedingt s ein durch die heute nachgewiesene, im Antrum betonte Pangastri tis und die nicht erosive
Refluxerkrankung . Die von Dr. Z.___ verordnete The rapie mit einem PPI we rd e angeblich nu r unregelmässig eingenommen. Er denke, dass die Beschwerdeführerin für 14 Tage morgens und abend s eine Tab lette Pantopra zol 40 mg und i m Anschluss jeweils 2 x 20 mg Pantoprazol
pro Tag, anstatt 1 x 40 morgens einnehmen sollte,
da dies möglicherweise zu einer Bess erung der B eschwerdesymptoma tik führen würde. Allerdings sei die Com pli ance für die Therapie essenti e ll .
Im Bereich der rechten Flexur wurde ein sessiler Po lyp nachgewiesen und re se ziert. Bei diesem Befund werde es sich um eine Schlei mhauthyperplasie handeln und eigentlich wäre nach Leitlinien der Schweizerischen Ges ellschaft für Gast roenterologie eine Kontrollkoloskopie nach drei Jahren erforderlich. Die poly poide Struktur sei jedoch relativ klein gewesen, so das s eine Kontrolluntersu chung nach fünf Jahren ausreichen sol l te.
Die angegebenen Beschwerden im Unterbauch sowie das geblähte Gefühl und die Obstipationstendenz seien möglicherweise funktionell einzustufen,
z umin dest trinke
sie nur 0.75 l Flüssigkeit am Tag. Eine ausreichende Flüssigkeitszu fuhr von 2 l täglich wäre sicher sinnvoll und ansonsten sollte eigentlich die verordnete Stuhlregulation täglich bis mindestens al le zwei Tage eingenommen werden.
Sie nehme Euthyrox ein. Da anamnesti sch die Compliance der Medi kamenteneinnahme deutlich eingeschränkt sei, sei zu überprüfen, ob nicht doch eine Hypothyreose ursächlich sein könnte für die Verstopfungstend enz. 3.2.2
Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2015 zu Händen Dr. Z.___
(Urk. 8/73/4 f.)
1) ein panvertebrales Syndrom mit/bei myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur beidseits mit Generalisie rungstendenz, psychosozialer Belastungssituation (Partnerschaft, Behörden) und Adipositas sowie 2) eine Schwerhörigkeit.
Dr. L.___ führte aus, dass ein panvertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierungstendenz bestehe. Kli nisch b estünden eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wirbelsäule mit Endphasenschmerz für gewisse Bewegungen, aber eine diffuse Druckdolenz der Weichteile und der Dornfortsätze. Radiologisch hätten am 5. Januar 2015 im Bereich der Lendenwirbelsäule trotz Adipositas altersentsprechende Befunde objektiviert werden können (nur geringe Chondrose bzw. Spondylarthrose untere LWS). Da die Beschwerdeführerin durch die myofaszialen Schmerzen glaubwürdig behindert sei, habe er eine physiotherapeutische Verordnung für eine neunmalige Behandlung ausgestellt. Bei der Beschwerdeführerin sei seit Jahren eine Somatisierungsstörung mit generalisiertem Schmerzsyndrom und Schwindel bei psychosozialer Belastungssituation bekannt. Aufgrund der Taub stummheit sei die Anamneseerhebung stark erschwert. Bei ihm sei lediglich bei Bedarf eine Nachkontrolle geplant. 3.2.3
Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___ notierten in ihrem Bericht vom 3 1. März 2015 1) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), körperbezogener Wahn und 2) eine Adipositas, BMI 4 6. Die Beschwerdeführerin beklage, dass sie seit dem Autounfall 2009 an Schwindel, Schmerzen am Bein, Nacken und Körperdysmorphie (eine Seite des Körpers sei dick, d ie andere sei dünn; das Gesicht sei verstellt, der Körper kaputt) leide. Sie habe Angst, dass gewisse Körperteile nicht mehr funktionierten (Magen-Darm: Verdauung) und die Medikamente dem Körper schaden könnten. Deswegen nehme sie manchmal keine Medikamente. Oft habe sie das Gefühl, erbrechen zu müssen. Am Morgen habe sie wenig Appetit, am Mittag viel und am Abend wenig (Urk. 8/73).
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer wahnhaften Störung und ihrer kogniti ven Einbusse (Denken, Erinnerungsvermögen) vollumfänglich arbeitsunfähig. Ihr e paranoiden Vorstellungen und die mangelnde Selbstreflexion erschwerten die Therapie und verschlechterten die Prognose (Urk. 8/73/3). 4.
Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
4.1
Der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___ vermag keine Verschlechterung glaubhaft zu machen: Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichba ren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Im vorliegenden Bericht von Dr. Z.___ w e rden die im Verfügungszeitpunkt bereits bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren weder dargestellt noch ausgeschieden, noch dargelegt, welche Veränderungen eingetreten sind .
Hinzu kommt, dass
zwar erstmals eine wahnhafte Störung, körperbezogener Wahn, diagnostiziert wird - eine Herleitung dieser Diagnose allerdings weder gestützt auf die Befunde, i m Rahmen derer lediglich Anhaltspunkte (AP) für psychotische Erlebnisweisen (Wahnvorstellungen, Wahrnehmungs- und Ich-Störungen) festgehalten wurden,
die sich bereits im Gutachten von Dr. Y.___ finden lassen (Urk. 8/23/6), noch auf die weiteren Ausführungen im Bericht nachvollziehbar ist. Damit lässt der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc . N.___
weder eine n
allfälligen psychischen Gesundheits schaden noch daraus resultierende Einschränkungen glaubhaft machen. 4.2
Auch gestützt auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von lic . phil. O.___, Neuropsychologin/Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht: Lic . phil .
O.___
führte eine psychologische Leistungsabklärung durch, wobei sie eine leichte Intelligenzminderung (SON-IQ:60, ICD-10 F70) diagnostizierte (Urk. 3/4). Bereits im Bericht der Ärzte des B.___ vom 2 9. September 2010 wurde der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung festgehalten (urk. 8/19/2). Auch Dr. Y.___ hielt fest, dass eine verminderte Intelligenz fraglich sei, diese seines Erachten s für einfache Hilfstätigkeiten keine wesentliche zusätzliche Einschränkung darstelle (Urk. 8/23/10). Entsprechend wurde die leichte Intelligenzminderung bereits früher in der Beurteilung mitbe - rücksichtigt, eine Verschlechterung ist nicht glaubhaft gemacht. 4.3
In den Berichten von Dr. K.___ und Dr. L.___ wird keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine wesentliche, andauernde Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus somatischer Sicht ist in diesen beiden Berichte n nicht auszumachen .
4.4
Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaub haft gemacht, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5 .
5 . 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle machte mit ihrer Honorar note vom 1 0. November 2015 (Urk. 11) sowie ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2016 (Urk. 17) einen Aufwand von total
7.4 4 Stunden und Barauslagen von Fr. 41.20 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 1‘812.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘ 812.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler