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IV.2015.01035

Erstanmeldung, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, Anpassungsstörung mit Angst und leichter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2), rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01), akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen, DD: ICD-10: F61.

Zürich SozVersG · 2016-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___

lernte Autoelektriker in Y.___ (Urk. 14/2/4).

Zuletzt arbeitete er ab

Oktober 2003 als Lagerist bei der Z.___ , wo ihm Ende Dezember 2013 fristlos gekündigt wurde (Urk. 14/9/4 und 14/10/5 ). Am 3. März 2014 meldete er sich unter Angabe einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

holte einen IK-Auszug ein (Urk. 14/9) und nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 14/10, Urk. 14/18, Urk. 14/19). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 14/21). Am 2. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/28 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Beschwerde erheben und bean tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 und Urk. 6) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Zollinger (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Zollinger als unent geltliche n Rechtsvertreter und stellte ih m die Beschwerdeantwort zu (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit längerfristig oder dauerhaft einschränke (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

1) und der Ergänzung vom 2 6. Oktober 2015 ( Urk. 6) ausführen, in der Verfügung werde in keiner Weise auf die Akten beziehungsweise die medizi nischen Unterlagen Bezug genommen , worin eine Gehörsverletzung liege (Urk. 1 S. 4). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, betrage die Arbeitsfähigkeit lediglich 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges resultiere ein Invalidi tätsgrad von 70 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 6 S. 3 f.) . 3. 3.1

Dem Austrittsbericht des B.___

vom 21. März 2014 ist als Hauptdiagnose eine Anpas sungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) zu entnehmen. Als Nebendiagnose wurde eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) festgehalten (Urk. 14/10/5).

Bei E intritt habe aufgrund der Sprachbarriere ein fraglich wahnhaftes Erleben nicht sicher ausgeschlossen werden können . Zur besseren Verständigung seien Gespräche im Beisein einer kosovo-albanischen Pflegeperson erfolgt. Im Rah men dieser Gespräche habe ein psychotisches Erleben sicher ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich gedanklich stark eingeengt auf d ie Mobbing-Situation an seinem ehemaligen Arbei t splatz und auf die finan zielle Problematik nach der Entlassung präsentiert. Es sei daher am ehesten von einer depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen gewesen . Schon kurz nach Eintritt habe sich die depressive Symp tomatik deutlich gebessert und der Beschwerdeführer habe nur noch leichte depressive Symptome gezeigt .

Die Schlafstörungen seien im Vordergrund gestanden (Urk. 14/10/ 7 ). Daher sei die bei Eintritt bestehende Therapie mit Trittico gestoppt worden und es s ei eine Behandlung mit Seroquel

als schlafan stossende Therapie

angeordnet worden. Darunter hätten sich die Schlafstörun gen etwas g ebessert (Urk. 14/10/ 7 ). Ein Belastungsurlaub sei für den Beschwer deführer zufriedenstellend verlaufen, so

dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität am 20. Februar 2014 au s der ambulanten Betreuung habe entlassen werden können (Urk. 14/10/8) . 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 23. April 2014 von seit Jahren bestehenden Anpassungsstörungen mit Angst und einer leichten depressiven Reaktion. Der Beschwerdeführer sei vom 17. Januar bis zum 20. Februar 2014 im B.___ gewesen (Urk. 14/10/1) . Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Z.___

vom 21. August 2013 bis zum 31. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit de m 1.

April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/2).

Sowohl in diesem Bericht als auch i n einer kurzen Notiz vom 25. September 2014 hielt Dr. C.___

fest, dass er keine Angaben zu r Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen machen könne. Dies müsse durch einen Psychiater festgelegt werden. Aktuell bestehe aus seiner Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/10/3, Urk. 14/12). 3.3

I m Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. Januar 2015 ist als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01) aufgeführt (Urk. 14/18 /1 ). Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Oktober 2014 und bis auf W eiteres in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/18/2). Es bestehe eine innere Unruhe und eine Stressintoleranz. Der Beschwerdeführer sei unkonzentriert, ermüde rasch und könne nicht mit Druck umgehen. In seiner bisherigen Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten (Urk. 14/18/3). Sein Konzentrations- und Auffassungs vermögen, seine Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt und er sei nicht fahrtauglich (Urk. 14/18/5).

Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ von einem unveränderten Gesundheits - zu stand. Er führte aus, dass sich neben der rezidivierenden depres siven Störung Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (Differentialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung [ ICD-10: F61 ] ) ergeben habe (Urk. 14/19/1) . Im Gegensatz zum Bericht vom 3. Januar 2015 wurde das Auffassungsvermögen seit Oktober 2014 als nicht eingeschränkt erachtet (Urk. 14/19/5). 3.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 29. April 2015 fest, die Berichte enthielten die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, aber keinen aus führlichen Psychostatus, welcher eine Einschränkung nachvollziehbar begrün den könnte. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass die (fristlose) Kündigung der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen G ründen erfolgt sei. Eine Anpas sungsstörung sei zudem nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle. Auch eine leichte depressive Episode begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen. Somit sei ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nicht ausgewiesen (Urk. 14/20/4). 4.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Ablehnungsverfügung vom 2. September 2015 (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 56 E. 5b).

Die Beschwerdegegnerin führt e in der Verfügung vom 2. September 2015 aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2).

Damit ist klar, dass sie das Gesuch gestützt auf die medizinischen Akten abgelehnt hat ,

und der Beschwerdeführer konnte sich ü ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen. Die Aufzählung der einzelnen Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle stützte, war nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer jederzeit unentgeltlich Einsicht in die Akten neh men konnte (vgl. Art. 42 ATSG).

Er konnte

daher die Verwaltungsverfügung sachgerecht anfechten. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 4 9 Abs. 3 ATSG nicht ersichtlich.

5 .

5 .1

Strittig ist, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsscha den vorliegt und ob gestützt darauf ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Dabei sind sich die Parteien einig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer keinen somatischen Gesundheitsschaden aufweist, der ihn in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. 5 .2

Die sowohl

dem Austrittsbericht des B.___ vom 21. März 2014 (Urk. 14/10/5) als auch dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. April 2014 (Urk. 14/10/1) zu entnehmende Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) gilt rechtsprechungs gemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden ( Urteile des Bundesge richts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013

E. 2.2 , 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3 , 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hin weisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2).

Gleich verhält es sich mit der diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode , ICD-10: F33.01 (vgl. Urk. 14/18/1, Urk. 14/19/1) . Dabei han delt es sich um ein kurzfristige s , reaktive s und therapeutischen Bemühungen zugängliches Leiden, welches nach ständiger Rechtsprechung – woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts geändert hat – nicht invali di sie rend wirk t

(BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 ; je mit Hinweisen ). Gemäss d e n Arztbericht en von Dr. A.___ vom 3. Januar und vom 13. April 2015

befindet sich der Beschwerdeführer in einer integrierten ambu lanten psychiatrischen Behandlung mit einem ein- bis zweiwöchentlichen (Urk. 14/18/2) respektive zwei- bis dreiwöchentlichen Konsultationsintervall (Urk. 14/19/2) . Somit ist (noch) kein Scheitern ausgewiesen, was aber Voraus setzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens zu begründen.

Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ erstmals, dass Hinweise auf eine akzentu ierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen bestünden ,

Differen zialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61 (Urk. 14/19/1).

Diesbezüglich fehlt dem Bericht jedoch e ine detaillierte Befundaufnahme . Über dies wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom Januar 2015 unverändert präsentiere. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine diesbezügliche Erkrankung vorliegt.

Zudem begründet auch eine psychische Fehlentwicklung , worunter auch eine Persönlichkeits - störung fällt, nach konstanter Praxis nur dann eine Invalidität, wenn nach fach ärztlicher Feststellung die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeits markt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz Ergreifens der den Versicherten möglichen und zumutbaren medizinischen (z.B. auch psychotherapeutischen), beruflichen oder anderen Massnahmen langdauernd sind (BGE 127 V 294 E. 4a) . 5 . 3

Vor diesem Hintergrund und der zitierten Rechtsprechung des Bundesge richts ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf die medizinischen Akten kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei,

korrekt .

Daran ändern die Einschätzung en von Dr. C.___ und Dr. A.___ , welche von einer 80%igen respektive 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähig keit ausgehen , nichts. Denn die Frage, ob eine leichte depressive Störung bezie hungsweise eine Anpassungsstörung eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich attes tierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 4

Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 2. September 2015 verschlechtert haben , mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen sein , steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein zureichen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanw alt

Bernhard Zollinger , ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ih m eingereichten Honorarnote (Urk. 1 8 /1-2) mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

De r unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt

Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___

lernte Autoelektriker in Y.___ (Urk. 14/2/4).

Zuletzt arbeitete er ab

Oktober 2003 als Lagerist bei der Z.___ , wo ihm Ende Dezember 2013 fristlos gekündigt wurde (Urk. 14/9/4 und 14/10/5 ). Am 3. März 2014 meldete er sich unter Angabe einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

holte einen IK-Auszug ein (Urk. 14/9) und nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 14/10, Urk. 14/18, Urk. 14/19). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 14/21). Am 2. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/28 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Beschwerde erheben und bean tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 und Urk. 6) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Zollinger (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Zollinger als unent geltliche n Rechtsvertreter und stellte ih m die Beschwerdeantwort zu (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit längerfristig oder dauerhaft einschränke (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

1) und der Ergänzung vom 2 6. Oktober 2015 ( Urk. 6) ausführen, in der Verfügung werde in keiner Weise auf die Akten beziehungsweise die medizi nischen Unterlagen Bezug genommen , worin eine Gehörsverletzung liege (Urk. 1 S. 4). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, betrage die Arbeitsfähigkeit lediglich 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges resultiere ein Invalidi tätsgrad von 70 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 6 S. 3 f.) . 3. 3.1

Dem Austrittsbericht des B.___

vom 21. März 2014 ist als Hauptdiagnose eine Anpas sungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) zu entnehmen. Als Nebendiagnose wurde eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) festgehalten (Urk. 14/10/5).

Bei E intritt habe aufgrund der Sprachbarriere ein fraglich wahnhaftes Erleben nicht sicher ausgeschlossen werden können . Zur besseren Verständigung seien Gespräche im Beisein einer kosovo-albanischen Pflegeperson erfolgt. Im Rah men dieser Gespräche habe ein psychotisches Erleben sicher ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich gedanklich stark eingeengt auf d ie Mobbing-Situation an seinem ehemaligen Arbei t splatz und auf die finan zielle Problematik nach der Entlassung präsentiert. Es sei daher am ehesten von einer depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen gewesen . Schon kurz nach Eintritt habe sich die depressive Symp tomatik deutlich gebessert und der Beschwerdeführer habe nur noch leichte depressive Symptome gezeigt .

Die Schlafstörungen seien im Vordergrund gestanden (Urk. 14/10/ 7 ). Daher sei die bei Eintritt bestehende Therapie mit Trittico gestoppt worden und es s ei eine Behandlung mit Seroquel

als schlafan stossende Therapie

angeordnet worden. Darunter hätten sich die Schlafstörun gen etwas g ebessert (Urk. 14/10/ 7 ). Ein Belastungsurlaub sei für den Beschwer deführer zufriedenstellend verlaufen, so

dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität am 20. Februar 2014 au s der ambulanten Betreuung habe entlassen werden können (Urk. 14/10/8) . 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 23. April 2014 von seit Jahren bestehenden Anpassungsstörungen mit Angst und einer leichten depressiven Reaktion. Der Beschwerdeführer sei vom 17. Januar bis zum 20. Februar 2014 im B.___ gewesen (Urk. 14/10/1) . Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Z.___

vom 21. August 2013 bis zum 31. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit de m 1.

April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/2).

Sowohl in diesem Bericht als auch i n einer kurzen Notiz vom 25. September 2014 hielt Dr. C.___

fest, dass er keine Angaben zu r Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen machen könne. Dies müsse durch einen Psychiater festgelegt werden. Aktuell bestehe aus seiner Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/10/3, Urk. 14/12). 3.3

I m Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. Januar 2015 ist als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01) aufgeführt (Urk. 14/18 /1 ). Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Oktober 2014 und bis auf W eiteres in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/18/2). Es bestehe eine innere Unruhe und eine Stressintoleranz. Der Beschwerdeführer sei unkonzentriert, ermüde rasch und könne nicht mit Druck umgehen. In seiner bisherigen Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten (Urk. 14/18/3). Sein Konzentrations- und Auffassungs vermögen, seine Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt und er sei nicht fahrtauglich (Urk. 14/18/5).

Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ von einem unveränderten Gesundheits - zu stand. Er führte aus, dass sich neben der rezidivierenden depres siven Störung Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (Differentialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung [ ICD-10: F61 ] ) ergeben habe (Urk. 14/19/1) . Im Gegensatz zum Bericht vom 3. Januar 2015 wurde das Auffassungsvermögen seit Oktober 2014 als nicht eingeschränkt erachtet (Urk. 14/19/5). 3.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 29. April 2015 fest, die Berichte enthielten die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, aber keinen aus führlichen Psychostatus, welcher eine Einschränkung nachvollziehbar begrün den könnte. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass die (fristlose) Kündigung der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen G ründen erfolgt sei. Eine Anpas sungsstörung sei zudem nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle. Auch eine leichte depressive Episode begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen. Somit sei ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nicht ausgewiesen (Urk. 14/20/4). 4.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Ablehnungsverfügung vom 2. September 2015 (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 56 E. 5b).

Die Beschwerdegegnerin führt e in der Verfügung vom 2. September 2015 aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2).

Damit ist klar, dass sie das Gesuch gestützt auf die medizinischen Akten abgelehnt hat ,

und der Beschwerdeführer konnte sich ü ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen. Die Aufzählung der einzelnen Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle stützte, war nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer jederzeit unentgeltlich Einsicht in die Akten neh men konnte (vgl. Art. 42 ATSG).

Er konnte

daher die Verwaltungsverfügung sachgerecht anfechten. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 4

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanw alt

Bernhard Zollinger , ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ih m eingereichten Honorarnote (Urk. 1 8 /1-2) mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

De r unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt

Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Abs. 3 ATSG nicht ersichtlich.

5 .

5 .1

Strittig ist, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsscha den vorliegt und ob gestützt darauf ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Dabei sind sich die Parteien einig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer keinen somatischen Gesundheitsschaden aufweist, der ihn in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. 5 .2

Die sowohl

dem Austrittsbericht des B.___ vom 21. März 2014 (Urk. 14/10/5) als auch dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. April 2014 (Urk. 14/10/1) zu entnehmende Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) gilt rechtsprechungs gemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden ( Urteile des Bundesge richts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013

E. 2.2 , 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3 , 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hin weisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2).

Gleich verhält es sich mit der diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode , ICD-10: F33.01 (vgl. Urk. 14/18/1, Urk. 14/19/1) . Dabei han delt es sich um ein kurzfristige s , reaktive s und therapeutischen Bemühungen zugängliches Leiden, welches nach ständiger Rechtsprechung – woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts geändert hat – nicht invali di sie rend wirk t

(BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 ; je mit Hinweisen ). Gemäss d e n Arztbericht en von Dr. A.___ vom 3. Januar und vom 13. April 2015

befindet sich der Beschwerdeführer in einer integrierten ambu lanten psychiatrischen Behandlung mit einem ein- bis zweiwöchentlichen (Urk. 14/18/2) respektive zwei- bis dreiwöchentlichen Konsultationsintervall (Urk. 14/19/2) . Somit ist (noch) kein Scheitern ausgewiesen, was aber Voraus setzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens zu begründen.

Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ erstmals, dass Hinweise auf eine akzentu ierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen bestünden ,

Differen zialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61 (Urk. 14/19/1).

Diesbezüglich fehlt dem Bericht jedoch e ine detaillierte Befundaufnahme . Über dies wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom Januar 2015 unverändert präsentiere. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine diesbezügliche Erkrankung vorliegt.

Zudem begründet auch eine psychische Fehlentwicklung , worunter auch eine Persönlichkeits - störung fällt, nach konstanter Praxis nur dann eine Invalidität, wenn nach fach ärztlicher Feststellung die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeits markt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz Ergreifens der den Versicherten möglichen und zumutbaren medizinischen (z.B. auch psychotherapeutischen), beruflichen oder anderen Massnahmen langdauernd sind (BGE 127 V 294 E. 4a) . 5 . 3

Vor diesem Hintergrund und der zitierten Rechtsprechung des Bundesge richts ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf die medizinischen Akten kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei,

korrekt .

Daran ändern die Einschätzung en von Dr. C.___ und Dr. A.___ , welche von einer 80%igen respektive 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähig keit ausgehen , nichts. Denn die Frage, ob eine leichte depressive Störung bezie hungsweise eine Anpassungsstörung eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich attes tierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 4

Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 2. September 2015 verschlechtert haben , mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen sein , steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein zureichen. 6.

Dispositiv
  1. Der 1973 geborene X.___ lernte Autoelektriker in Y.___ (Urk. 14/2/4). Zuletzt arbeitete er ab Oktober 2003 als Lagerist bei der Z.___ , wo ihm Ende Dezember 2013 fristlos gekündigt wurde (Urk. 14/9/4 und 14/10/5 ). Am 3. März 2014 meldete er sich unter Angabe einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte einen IK-Auszug ein (Urk. 14/9) und nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 14/10, Urk. 14/18, Urk. 14/19). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 14/21). Am 2. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/28 = Urk. 2).
  2. Gegen die Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Beschwerde erheben und bean tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 und Urk.  6) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Zollinger (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Zollinger als unent geltliche n Rechtsvertreter und stellte ih m die Beschwerdeantwort zu (Urk.  16 ).      Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  3. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc).
  4. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit längerfristig oder dauerhaft einschränke (Urk. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2015 ( Urk.  1) und der Ergänzung vom 2
  5. Oktober 2015 ( Urk.  6) ausführen, in der Verfügung werde in keiner Weise auf die Akten beziehungsweise die medizi nischen Unterlagen Bezug genommen , worin eine Gehörsverletzung liege (Urk. 1 S. 4). Gemäss dem Arztbericht von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, betrage die Arbeitsfähigkeit lediglich 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges resultiere ein Invalidi tätsgrad von 70 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 6 S. 3 f.) .
  6. 3.1      Dem Austrittsbericht des B.___ vom 21. März 2014 ist als Hauptdiagnose eine Anpas sungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) zu entnehmen. Als Nebendiagnose wurde eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) festgehalten (Urk. 14/10/5).      Bei E intritt habe aufgrund der Sprachbarriere ein fraglich wahnhaftes Erleben nicht sicher ausgeschlossen werden können . Zur besseren Verständigung seien Gespräche im Beisein einer kosovo-albanischen Pflegeperson erfolgt. Im Rah men dieser Gespräche habe ein psychotisches Erleben sicher ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich gedanklich stark eingeengt auf d ie Mobbing-Situation an seinem ehemaligen Arbei t splatz und auf die finan zielle Problematik nach der Entlassung präsentiert. Es sei daher am ehesten von einer depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen gewesen . Schon kurz nach Eintritt habe sich die depressive Symp tomatik deutlich gebessert und der Beschwerdeführer habe nur noch leichte depressive Symptome gezeigt . Die Schlafstörungen seien im Vordergrund gestanden (Urk. 14/10/ 7 ). Daher sei die bei Eintritt bestehende Therapie mit Trittico gestoppt worden und es s ei eine Behandlung mit Seroquel als schlafan stossende Therapie angeordnet worden. Darunter hätten sich die Schlafstörun gen etwas g ebessert (Urk. 14/10/ 7 ). Ein Belastungsurlaub sei für den Beschwer deführer zufriedenstellend verlaufen, so dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität am 20.  Februar 2014 au s der ambulanten Betreuung habe entlassen werden können (Urk. 14/10/8) . 3.2      Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 23. April 2014 von seit Jahren bestehenden Anpassungsstörungen mit Angst und einer leichten depressiven Reaktion. Der Beschwerdeführer sei vom 17. Januar bis zum 20. Februar 2014 im B.___ gewesen (Urk. 14/10/1) . Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Z.___ vom 21. August 2013 bis zum 31. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit de m
  7. April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/2).      Sowohl in diesem Bericht als auch i n einer kurzen Notiz vom 25. September 2014 hielt Dr.  C.___ fest, dass er keine Angaben zu r Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen machen könne. Dies müsse durch einen Psychiater festgelegt werden. Aktuell bestehe aus seiner Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/10/3, Urk. 14/12). 3.3      I m Arztbericht von Dr.  A.___ vom 3. Januar 2015 ist als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01) aufgeführt (Urk. 14/18 /1 ). Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Oktober 2014 und bis auf W eiteres in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/18/2). Es bestehe eine innere Unruhe und eine Stressintoleranz. Der Beschwerdeführer sei unkonzentriert, ermüde rasch und könne nicht mit Druck umgehen. In seiner bisherigen Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten (Urk. 14/18/3). Sein Konzentrations- und Auffassungs vermögen, seine Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt und er sei nicht fahrtauglich (Urk. 14/18/5).      Am 13. April 2015 berichtete Dr.  A.___ von einem unveränderten Gesundheits - zu stand. Er führte aus, dass sich neben der rezidivierenden depres siven Störung Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (Differentialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung [ ICD-10: F61 ] ) ergeben habe (Urk. 14/19/1) . Im Gegensatz zum Bericht vom 3. Januar 2015 wurde das Auffassungsvermögen seit Oktober 2014 als nicht eingeschränkt erachtet (Urk. 14/19/5). 3.4      Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 29. April 2015 fest, die Berichte enthielten die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, aber keinen aus führlichen Psychostatus, welcher eine Einschränkung nachvollziehbar begrün den könnte. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass die (fristlose) Kündigung der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen G ründen erfolgt sei. Eine Anpas sungsstörung sei zudem nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle. Auch eine leichte depressive Episode begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen. Somit sei ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nicht ausgewiesen (Urk. 14/20/4).
  8. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Ablehnungsverfügung vom 2. September 2015 (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4).      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 56 E. 5b).      Die Beschwerdegegnerin führt e in der Verfügung vom 2. September 2015 aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2). Damit ist klar, dass sie das Gesuch gestützt auf die medizinischen Akten abgelehnt hat , und der Beschwerdeführer konnte sich ü ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen. Die Aufzählung der einzelnen Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle stützte, war nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer jederzeit unentgeltlich Einsicht in die Akten neh men konnte (vgl. Art.  42 ATSG). Er konnte daher die Verwaltungsverfügung sachgerecht anfechten. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.  29 Abs.  2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) oder der Begründungspflicht nach Art.  4 9 Abs.  3 ATSG nicht ersichtlich. 5 .      5 .1      Strittig ist, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsscha den vorliegt und ob gestützt darauf ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Dabei sind sich die Parteien einig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer keinen somatischen Gesundheitsschaden aufweist, der ihn in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. 5 .2      Die sowohl dem Austrittsbericht des B.___ vom 21. März 2014 (Urk. 14/10/5) als auch dem Arztbericht von Dr.  C.___ vom 23. April 2014 (Urk. 14/10/1) zu entnehmende Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) gilt rechtsprechungs gemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden ( Urteile des Bundesge richts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 , 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3 , 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hin weisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Gleich verhält es sich mit der diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode , ICD-10: F33.01 (vgl. Urk. 14/18/1, Urk. 14/19/1) . Dabei han delt es sich um ein kurzfristige s , reaktive s und therapeutischen Bemühungen zugängliches Leiden, welches nach ständiger Rechtsprechung – woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts geändert hat – nicht invali di sie rend wirk t (BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 ; je mit Hinweisen ). Gemäss d e n Arztbericht en von Dr.  A.___ vom 3. Januar und vom 13. April 2015 befindet sich der Beschwerdeführer in einer integrierten ambu lanten psychiatrischen Behandlung mit einem ein- bis zweiwöchentlichen (Urk. 14/18/2) respektive zwei- bis dreiwöchentlichen Konsultationsintervall (Urk. 14/19/2) . Somit ist (noch) kein Scheitern ausgewiesen, was aber Voraus setzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens zu begründen.      Am 13. April 2015 berichtete Dr.  A.___ erstmals, dass Hinweise auf eine akzentu ierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen bestünden , Differen zialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61 (Urk. 14/19/1). Diesbezüglich fehlt dem Bericht jedoch e ine detaillierte Befundaufnahme . Über dies wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom Januar 2015 unverändert präsentiere. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine diesbezügliche Erkrankung vorliegt. Zudem begründet auch eine psychische Fehlentwicklung , worunter auch eine Persönlichkeits - störung fällt, nach konstanter Praxis nur dann eine Invalidität, wenn nach fach ärztlicher Feststellung die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeits markt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz Ergreifens der den Versicherten möglichen und zumutbaren medizinischen (z.B. auch psychotherapeutischen), beruflichen oder anderen Massnahmen langdauernd sind (BGE 127 V 294 E. 4a) . 5 . 3      Vor diesem Hintergrund und der zitierten Rechtsprechung des Bundesge richts ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf die medizinischen Akten kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, korrekt . Daran ändern die Einschätzung en von Dr.  C.___ und Dr.  A.___ , welche von einer 80%igen respektive 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähig keit ausgehen , nichts. Denn die Frage, ob eine leichte depressive Störung bezie hungsweise eine Anpassungsstörung eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich attes tierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).      Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 4      Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 2. September 2015 verschlechtert haben , mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen sein , steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein zureichen.
  9. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2      Die unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanw alt Bernhard Zollinger , ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ih m eingereichten Honorarnote (Urk. 1 8 /1-2) mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.      Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  12. De r unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
  13. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  15. Juli bis und mit 1
  16. August sowie vom 1
  17. Dezember bis und mit dem
  18. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01035 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

29. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___

lernte Autoelektriker in Y.___ (Urk. 14/2/4).

Zuletzt arbeitete er ab

Oktober 2003 als Lagerist bei der Z.___ , wo ihm Ende Dezember 2013 fristlos gekündigt wurde (Urk. 14/9/4 und 14/10/5 ). Am 3. März 2014 meldete er sich unter Angabe einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

holte einen IK-Auszug ein (Urk. 14/9) und nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 14/10, Urk. 14/18, Urk. 14/19). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 14/21). Am 2. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/28 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Beschwerde erheben und bean tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 und Urk. 6) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Zollinger (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Zollinger als unent geltliche n Rechtsvertreter und stellte ih m die Beschwerdeantwort zu (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit längerfristig oder dauerhaft einschränke (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

1) und der Ergänzung vom 2 6. Oktober 2015 ( Urk. 6) ausführen, in der Verfügung werde in keiner Weise auf die Akten beziehungsweise die medizi nischen Unterlagen Bezug genommen , worin eine Gehörsverletzung liege (Urk. 1 S. 4). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, betrage die Arbeitsfähigkeit lediglich 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges resultiere ein Invalidi tätsgrad von 70 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 6 S. 3 f.) . 3. 3.1

Dem Austrittsbericht des B.___

vom 21. März 2014 ist als Hauptdiagnose eine Anpas sungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) zu entnehmen. Als Nebendiagnose wurde eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) festgehalten (Urk. 14/10/5).

Bei E intritt habe aufgrund der Sprachbarriere ein fraglich wahnhaftes Erleben nicht sicher ausgeschlossen werden können . Zur besseren Verständigung seien Gespräche im Beisein einer kosovo-albanischen Pflegeperson erfolgt. Im Rah men dieser Gespräche habe ein psychotisches Erleben sicher ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich gedanklich stark eingeengt auf d ie Mobbing-Situation an seinem ehemaligen Arbei t splatz und auf die finan zielle Problematik nach der Entlassung präsentiert. Es sei daher am ehesten von einer depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen gewesen . Schon kurz nach Eintritt habe sich die depressive Symp tomatik deutlich gebessert und der Beschwerdeführer habe nur noch leichte depressive Symptome gezeigt .

Die Schlafstörungen seien im Vordergrund gestanden (Urk. 14/10/ 7 ). Daher sei die bei Eintritt bestehende Therapie mit Trittico gestoppt worden und es s ei eine Behandlung mit Seroquel

als schlafan stossende Therapie

angeordnet worden. Darunter hätten sich die Schlafstörun gen etwas g ebessert (Urk. 14/10/ 7 ). Ein Belastungsurlaub sei für den Beschwer deführer zufriedenstellend verlaufen, so

dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität am 20. Februar 2014 au s der ambulanten Betreuung habe entlassen werden können (Urk. 14/10/8) . 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 23. April 2014 von seit Jahren bestehenden Anpassungsstörungen mit Angst und einer leichten depressiven Reaktion. Der Beschwerdeführer sei vom 17. Januar bis zum 20. Februar 2014 im B.___ gewesen (Urk. 14/10/1) . Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Z.___

vom 21. August 2013 bis zum 31. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit de m 1.

April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/2).

Sowohl in diesem Bericht als auch i n einer kurzen Notiz vom 25. September 2014 hielt Dr. C.___

fest, dass er keine Angaben zu r Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen machen könne. Dies müsse durch einen Psychiater festgelegt werden. Aktuell bestehe aus seiner Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/10/3, Urk. 14/12). 3.3

I m Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. Januar 2015 ist als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01) aufgeführt (Urk. 14/18 /1 ). Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Oktober 2014 und bis auf W eiteres in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/18/2). Es bestehe eine innere Unruhe und eine Stressintoleranz. Der Beschwerdeführer sei unkonzentriert, ermüde rasch und könne nicht mit Druck umgehen. In seiner bisherigen Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten (Urk. 14/18/3). Sein Konzentrations- und Auffassungs vermögen, seine Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt und er sei nicht fahrtauglich (Urk. 14/18/5).

Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ von einem unveränderten Gesundheits - zu stand. Er führte aus, dass sich neben der rezidivierenden depres siven Störung Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (Differentialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung [ ICD-10: F61 ] ) ergeben habe (Urk. 14/19/1) . Im Gegensatz zum Bericht vom 3. Januar 2015 wurde das Auffassungsvermögen seit Oktober 2014 als nicht eingeschränkt erachtet (Urk. 14/19/5). 3.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 29. April 2015 fest, die Berichte enthielten die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, aber keinen aus führlichen Psychostatus, welcher eine Einschränkung nachvollziehbar begrün den könnte. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass die (fristlose) Kündigung der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen G ründen erfolgt sei. Eine Anpas sungsstörung sei zudem nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle. Auch eine leichte depressive Episode begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen. Somit sei ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nicht ausgewiesen (Urk. 14/20/4). 4.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Ablehnungsverfügung vom 2. September 2015 (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 56 E. 5b).

Die Beschwerdegegnerin führt e in der Verfügung vom 2. September 2015 aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2).

Damit ist klar, dass sie das Gesuch gestützt auf die medizinischen Akten abgelehnt hat ,

und der Beschwerdeführer konnte sich ü ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen. Die Aufzählung der einzelnen Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle stützte, war nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer jederzeit unentgeltlich Einsicht in die Akten neh men konnte (vgl. Art. 42 ATSG).

Er konnte

daher die Verwaltungsverfügung sachgerecht anfechten. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 4 9 Abs. 3 ATSG nicht ersichtlich.

5 .

5 .1

Strittig ist, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsscha den vorliegt und ob gestützt darauf ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Dabei sind sich die Parteien einig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer keinen somatischen Gesundheitsschaden aufweist, der ihn in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. 5 .2

Die sowohl

dem Austrittsbericht des B.___ vom 21. März 2014 (Urk. 14/10/5) als auch dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. April 2014 (Urk. 14/10/1) zu entnehmende Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und einer leichte n depressive n Reaktion (ICD-10: F43.2) gilt rechtsprechungs gemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden ( Urteile des Bundesge richts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013

E. 2.2 , 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3 , 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hin weisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2).

Gleich verhält es sich mit der diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode , ICD-10: F33.01 (vgl. Urk. 14/18/1, Urk. 14/19/1) . Dabei han delt es sich um ein kurzfristige s , reaktive s und therapeutischen Bemühungen zugängliches Leiden, welches nach ständiger Rechtsprechung – woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts geändert hat – nicht invali di sie rend wirk t

(BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 ; je mit Hinweisen ). Gemäss d e n Arztbericht en von Dr. A.___ vom 3. Januar und vom 13. April 2015

befindet sich der Beschwerdeführer in einer integrierten ambu lanten psychiatrischen Behandlung mit einem ein- bis zweiwöchentlichen (Urk. 14/18/2) respektive zwei- bis dreiwöchentlichen Konsultationsintervall (Urk. 14/19/2) . Somit ist (noch) kein Scheitern ausgewiesen, was aber Voraus setzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens zu begründen.

Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ erstmals, dass Hinweise auf eine akzentu ierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen bestünden ,

Differen zialdiagnose : Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61 (Urk. 14/19/1).

Diesbezüglich fehlt dem Bericht jedoch e ine detaillierte Befundaufnahme . Über dies wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom Januar 2015 unverändert präsentiere. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine diesbezügliche Erkrankung vorliegt.

Zudem begründet auch eine psychische Fehlentwicklung , worunter auch eine Persönlichkeits - störung fällt, nach konstanter Praxis nur dann eine Invalidität, wenn nach fach ärztlicher Feststellung die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeits markt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz Ergreifens der den Versicherten möglichen und zumutbaren medizinischen (z.B. auch psychotherapeutischen), beruflichen oder anderen Massnahmen langdauernd sind (BGE 127 V 294 E. 4a) . 5 . 3

Vor diesem Hintergrund und der zitierten Rechtsprechung des Bundesge richts ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf die medizinischen Akten kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei,

korrekt .

Daran ändern die Einschätzung en von Dr. C.___ und Dr. A.___ , welche von einer 80%igen respektive 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähig keit ausgehen , nichts. Denn die Frage, ob eine leichte depressive Störung bezie hungsweise eine Anpassungsstörung eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich attes tierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 4

Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 2. September 2015 verschlechtert haben , mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen sein , steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein zureichen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanw alt

Bernhard Zollinger , ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ih m eingereichten Honorarnote (Urk. 1 8 /1-2) mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

De r unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt

Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1‘ 555 . 2 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann