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IV.2015.01034

Invalidenrente, MEDAS Gutachten, Rückweisung zur Gutachtensergänzung, je nach Ergänzung auch bezüglich Standardindikatoren nach Massgabe der inzwischen geänderten Rechtsprechung

Zürich SozVersG · 2016-11-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, hat eine Lehre bei der Y.___ absolviert und war da nach in verschiedenen Bereichen erwerbstätig, unter anderem als Mitarbeiter in einem Call-Center sowie als Pizzaiolo/Geschäftsführer in einer Take-Away Piz zeria. Er meldete sich im Juli 2008 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitli che Probleme (u.a. koronare Herzerkrankung, Herzinfarkte, Diabetes, Magenby passoperation und zweimalige Revisionsoperationen, Osteoporose und Rücken schmerzen) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen – und nachdem die Verwaltung ihre erste anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 9/21) im Rahmen eines hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2009.00117) am 9. März 2009 wiedererwä gungsweise aufgehoben hatte (Urk. 9/29) – wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren gestützt auf ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) mit Verfü gung vom 25. November 2009 ab (Urk. 9/45). Diese Verfügung blieb unange fochten. 2.

Mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2010 liess X.___ erneut um Prüfung der Rentenfrage ersuchen (Urk. 9/52). Die IV-Stelle tätigte – nachdem sie zunächst am 17. November 2010 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (Urk. 9/59) und diese Verfügung vom hiesigen Gericht aufgehoben worden war (Prozess IV.2010.01148; Urk. 9/70) - Abklärungen in medizinischer Hinsicht, veranlasste namentlich eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, rheumatologi sche und chirurgische) Begutachtung des Versicherten, welche durch die MEDAS A.___ GmbH (MEDAS) durchgeführt und infolge eines vom Beschwerdeführer nach der Begutachtung erlittenen Hirninfarkts (vgl. Urk. 9/106) mit einer neurologischen Untersuchung sowie - nach einer zwi schenzeitlichen Hospitalisation in der B.___ AG - psychiatrisch er gänzt wurde (Gutachten vom 7. April 2014, Urk. 9/116). Gestützt auf das Gut achten der MEDAS stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 55 % die Zu sprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2013 in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2015 Einwand erheben und bean tragen, es seien der MEDAS Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 9/139); mit Eingaben vom 6. Februar 2015 bzw. 29. April 2015 liess er zudem ergänzende medizinische Akten betreffend einen im März 2007 in Italien stattgehabten notfallmässigen operativen Eingriff einreichen (Urk. 9/142 und Urk. 9/147 f.). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. August 2015 die Rentenverfügung, mit welchem sie dem Versicherten – wie im Vorbescheid angekündigt - mit Wir kung ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten) zusprach (Urk. 9/159 ff.). 3.

Dagegen erhob der Versicherte persönlich am 1. Oktober 2015 (Prozess-Nr. IV.2015.01021) bzw. durch seinen Rechtsvertreter am 2. Oktober 2015 (Pro zess-Nr. IV.2015.01034) Beschwerde und liess mit Letzterer beantragen, es sei die Verfügung vom 31. August 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beantragte Invalidenrente zu gewähren (1.), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), sowie es seien der MEDAS A.___ Ergänzungsfragen zu unterbreiten (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (5.). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unter zeichnenden (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Oktober 2015 wur den die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2015.01021 als hier durch erledigt abgeschrieben (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehm lassung vom 2. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit dem 1. Dezember 2012 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Seit die sem Zeitpunkt sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, als Pizzaiolo zu ar beiten. Leichte Tätigkeiten, wie die Tätigkeit als Call-Center Mitarbeiter, seien zu 50 % möglich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das an sich umfassende und differenzierte Gutachten der MEDAS A.___ die beste henden Beschwerden in Bauch- und Verdauungsbereich nicht hinreichend zu erklären vermöge und zur Würdigung dieses Problemkreises im Gutachten so matisch und psychiatrisch hin und her verwiesen werde. Es bleibe daher offen, inwiefern der starke Durchfall, die Krämpfe und die Stuhlinkontinenz sich auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken würden. Bei einem an sich ausführlichen und objektiven Gutachten seien die noch offenen Fragen daher durch Ergänzungs fragen zu klären (Urk. 1). 3. 3.1

Da die Verwaltung nunmehr auf die Neuanmeldung eingetreten ist, ist vorlie gend zu prüfen, ob seit der letztmaligen Beurteilung eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 9/45), welcher das Gutachten des Z.___ zugrunde lag. 3.2

In ihrem Gutachten vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) hatten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte des Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten sie die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 9/36 S. 66): 1. Spondylogenes und tendomyalgisches Dorsal-Syndrom nach abge- laufener Scheuermann-Erkrankung mit/bei: - teilfixiertem, deutlichem Hohl-Rundrücken - radiologisch ausgeprägten Schmorl’schen Knorpelknötchen in zahlrei chen Etagen der BWS unter Einschluss von Keilverformungen an mindestens 5 BWK, einschliesslich dem 12. BWK - osteochondrotische Höhenminderung mehrerer Zwischenwirbelräume - ventraler Spondylosis deformans vorwiegend in leichter Ausprägung - erhebliche Neigung zu schlaffer Haltung (nur teilweise aktiv korri- gier bar) - Streckmuskelverspannungen an der BWS und LWS - Verspannungen der Trapeziusmuskulatur beidseits - Röntgenologisch Segmentationsstörung mit teilweiser rechtsseitiger Fu sion des 3. und 4. BWK mit rudimentärer Bandscheibenanlage 2. Status nach Frakturen im Mittelhand-Handwurzel-Grenzbereich links mit Bewegungseinschränkung und deutlicher Deformierung 3. Status nach traumatischer scapholunärer Dissoziation rechts mit Os scaphoideum-Fraktur und Teilnekrose 4. Status nach osteosynthetisch versorgtem Bruch im Bereich des linken Ellenbogengelenkes, leichte Beugekontraktur 5. Fraglich diskogenes Lumbalsyndrom mit/bei: - Protrusionen in mehreren Etagen - angeborenen Formvarianten der kleinen Wirbelgelenke - Überlastungszeichen der Kreuz-Darmbein-Fugen - anamnestisch Osteoporose 6. Präarthrose beider Hüftgelenke mit/bei: - Status nach geringem jugendlichem Hüftkopfgleiten beidseits 7. Senk-Spreizfuss beidseits mit/bei: - Grundgelenksarthrose leichten Ausmasses mit beginnendem Hallux rigi dus - geringer Morton’scher Metatarsalgie 8. Beginnende Dupuytren’sche Kontraktur (IV. Strahl links) 9. Koronare Herzkrankheit mit/bei: - Status nach Vorderwandinfarkt im Sommer 2003 mit anschliessender perkutaner transluminarer Koronarangioplastie und Stenteinlage - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (EF 53%) mit minimen regi onalen Motilitätsstörungen im Sinne von apicoseptalen Hypoki nesien (Echokardiographie vom 22. Juni 2007) - aktuell asymptomatisch - kardiovaskulären Risikofaktoren: positiver Familienanamnese, Adiposi tas, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus 10. Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30,2 kg/m2) mit/bei: - Status nach proximaler Magenbypassoperation im Februar 2006 - Status nach medianer Laparotomie wegen Nahtinsuffizienz im März 2007 - Status nach Adhäsiolyse und Detorquierung wegen Bridenileus am 25. Mai 2007 - Aktuell dyspeptische Beschwerden mit anamnestischer Stuhlinkonti nenz 11. Opiat-Abhängigkeit (ICD-10: F11.2) 12. Nikotin-Abhängigkeit (ICD-10: F17.2)

In ihren interdisziplinären versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen hiel ten die beteiligten Ärzte damals fest, der Versicherte sei weder als Pizzabäcker bzw. Geschäftsführer noch in einer entsprechenden leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/36 S. 76). 3.3

In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der MEDAS A.___ vom 7. April 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/116 S. 47):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Thorakospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.03), bestehend und zunehmend seit 2007, mit/bei: - Hyperkyphose der BWS durch Morbus Scheuermann, Keildeformität di verser Brustwirbelkörper inkl. BWK12 - wahrscheinlich osteoporotische und posttraumatische Fraktur BWK12 - ventrale Spondylosis deformans - Haltungsinsuffizienz, Fehlhaltung und Dekonditionierung 2. Radiokarpal- und Karpalarthrose Handgelenke beidseits, posttraumatisch bedingt 3. Sekundäre Arthrose Ellenbogengelenk links, posttraumatisch bedingt 4. Opiat-Abhängigkeit (Oxycontin), ständiger Gebrauch (ICD-10: F11.25), bestehend seit vielen Jahren 5. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), bestehend und immer wieder auftretend seit mehr als 10 Jahren

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 6. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sich entwickelnd seit 2007 7. Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) 8. Verdacht auf zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum (ICD-10: F10.1) 9. Unklare chronische Oberbauchschmerzen, mit/bei - Z. n. laporoskopischer Magenbypass-Operation wegen Adipositas per magna, Spital S.___ von 03/06 - Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen fraglicher Anastomo sen-Insuffizienz in einem Spital in R.___ 03/07 - Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen Dünndarmileus im Spital S.___ von 05/07 10. Z. n. Ischämie im Bereich der Arteria cerebri posterior links mit transitorischer homonymer Hemianopsie nach rechts (ICD-10: G46.2) 11. Osteoporose mit Deckenplatteneinbruch BWK12 12. Metabolisches Syndrom, mit/bei - St. n. Adipositas permagna - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Hyperlipidämie, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II, mit/bei leichtgradiger diabetischer Polyneuro pathie 13. Koronare Herzkrankheit, ED 2003, mit/bei - St. n. Myokardinfarkt 2003 mit Thrombolyse, transluminarer Korona rangioplastie und einer Stenteinlage - LVEF 45% - St. n. okzipitalem zerebrovaskulärem Insult aufgrund eines wandständi gen Thrombus 14. Iatrogener Eisen- und Vitamin-Mangel - Normochrome, normozytäre Anämie 15. Ausgeprägter Nikotinabusus

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte schlussfolgernd (vgl. Urk. 9/116 S. 60 ff.) fest, auf psychischer Ebene stünden die Symptome ei ner schweren Opiat-Abhängigkeit im Vordergrund sowie eine gegenwärtige mittelgradige Episode bei rezidivierenden depressiven Störungen. Des Weiteren bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitäts syndrom (ADHS) im Erwachsenenalter. Aufgrund der psychisch-geistigen Ein schränkungen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Alsdann lägen auf der somatischen Ebene multiple Lei den vor. Im Vordergrund stünden die Beschwerden und Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, d.h. ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie posttraumatische Arthrosen im Bereich beider Handgelenke und im Bereich des Ellenbogens links; aufgrund dieser Leiden bestehe nur noch eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Verweistätigkeit im Umfang von 50 %. Es bestünden weitere somatische Leiden, die jedoch keine anhaltende Ar beitsunfähigkeit nach sich zögen, auf eine Auflistung derselben werde verzich tet.

Die Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, die seit der letzten Begutach tung vom Jahr 2009 progedient gewesen seien, führten dazu, dass die frühere Tätigkeit als Pizzaiolo definitiv nicht mehr zumutbar sei. Die Tätigkeit als Call-Agent sei dem Versicherten aufgrund der Kombination der psychischen und somatischen Leiden nur noch in einem Teilzeitrahmen von 50 % zumutbar. Ebenso seien ihm angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 50 % zumutbar. Dabei sollte es sich um leichte wechselbelastende Tätigkeiten handeln, die eher einfach strukturiert seien. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei kontraindi ziert, ebenso sollten Überkopftätigkeiten und längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes vermieden werden. Der Versicherte dürfe zudem keine Tätigkeiten an Maschinen ausüben; unzulässig sei auch das Fahren von Fahrzeugen unter dem massiv erhöhten Opiat-Konsum. Im Vergleich zur Begut achtung im Z.___ sei es mittlerweile zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen; wobei die nun definierte Arbeitsfähigkeit seit spätestens 1. Januar 2012 gegeben sei. Durch medizinisch zumutbare therapeu tische Massnahmen oder berufliche Umstellungen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr signifikant verbessert werden. 3.4

Gemäss den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen des Ospedale O.___ in Q.___ (Italien) fand dort im Februar/März 2007 ein notfallmässiger medizinischer Eingriff (notfallmässige Laparotomie) im Unter bauch statt [„laparotomia urgente per addome acuto sostenuto da perforazione ileale su pregressa anastomosi bilio-digestiva“]; insbesondere Urk. 9/143 S. 5 und Urk. 9/147). 4.

Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass das Gutachten der MEDAS A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige Expertise (E. 1.5 hievor) im Grundsatz – vorbehältlich des unter Ziff. 5 hienach Gesagten - genügt. Alsdann ist gestützt auf das MEDAS Gut achten grundsätzlich unstreitig, dass sich der Gesundheitszustand des Versi cherten, der an multiplen Gesundheitsstörungen leidet, seit der letzten (leis tungsverneinenden) Verfügung vom 25. November 2009 in physischer und psy chischer Hinsicht verschlechtert hat. Unbestritten ist zwischen den Parteien da bei, dass der Versicherte bereits aufgrund der somatischen Leiden, namentlich am Bewegungsapparat, welche gemäss Gutachten progredient sind, dahinge hend eingeschränkt ist, dass er als Pizzaiolo nicht mehr und in einer angepass ten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist hin gegen, ob der Beschwerdeführer infolge Beschwerden im Bauchbereich aus chirurgischer und/oder psychiatrischer Sicht zusätzlich in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist und als Vorfrage hiezu, ob die entsprechenden Teilexper tisen beweiswertig sind. 5. 5.1

Im chirurgischen Teilgutachten hatte der Experte Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie FMH, Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie (zum FMH-Facharzttitel : vgl. www.fmh-index.ch

) in seiner Beurteilung zur Hauptsache ausgeführt, der Versicherte leide an unklaren Oberbauchbeschwer den. Unklar sei auch, was der Grund der Operation vom März 2007 in R.___ gewesen sei; eine akute Anastomoseinsuffizienz ein Jahr nach einer Magenby passoperation wäre doch recht ungewöhnlich. Zu bedenken sei zudem, dass es bei Opiatsüchtigen aufgrund pseudoperitonischer Symptome immer wieder zu notfallmässigen Laparotomien komme. Aktuell könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Oberbauchbeschwerden, die durch Nahrungsaufnahme ver stärkt würden, erklären könnten. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine Passagestörung, Narbenhernien oder andere Hernien. Auch hätten an lässlich einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie keine pathologischen Befunde erhoben werden kön nen, inkl. Biopsie im Jenjunum. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte für ein Gallensteinleiden. Insgesamt liege kein relevantes Leiden aus dem viszeralchi rurgischen Fachgebiet vor; entsprechend bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 9/116 S. 69). 5.2

Wenn nun aber beschwerdeweise geltend gemacht wird, die chirurgische Exper tise sei unvollständig, ist dieser Auffassung zu folgen. Denn nicht nur lagen dem Gutachter die Krankenakten betreffend die stattgehabte Notoperation in R.___ 2007 nicht vor, diese wurden ihm – nach Einreichung derselben – durch den RAD auch nicht nachträglich zur allfälligen ergänzenden Stellung nahme unterbreitet. Dabei hatte Dr. C.___ den fraglichen Eingriff in sei ner Beurteilung immerhin speziell erwähnt und als unklar bezeichnet bzw. des sen Grund in Frage gestellt. Somit steht nicht hinreichend fest, ob Dr. C.___ - in sicherer Kenntnis der vollständigen Anamnese - zu an deren Diagnosen oder Schlussfolgerungen gelangt wäre. Dessen Einschätzung kann jedenfalls nicht durch den diesbezüglich fachfremden RAD-Arzt (Facharzt für Anästhesiologie; vgl. Urk. 9/158 S. 2) vorweggenommen werden. Festzu stellen ist auch, dass sich Dr. C.___ in seiner Beurteilung nicht näher mit den seit der Magenbypassoperation im Jahr 2006 beklagten Beschwerden (Oberbauchschmerzen, Blähungen, starker Durchfall, Stuhlinkontinenz) ausein andergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, eine Erklärung hiefür mangels Befunden zu verneinen. Zwar fragt die Invalidenversicherung als finale Versi cherung nicht nach der Art und Genese eines (glaubhaften) Gesundheitsscha dens, vor welchem Hintergrund - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk.

1 S.

14) - die exakte Diagnose eines Gesundheitsschadens nicht ent scheidend ist. Doch lässt die fehlende Diskussion der Beschwerden namentlich unter Bezugnahme auf die stattgehabte Magenbypassoperation die Beurteilung vorliegend als unvollständig und nur unzureichend nachvollziehbar erscheinen, und es hätten sich nähere Ausführungen dazu umso mehr aufgedrängt, als es sich - soweit für den medizinischen Laien ersichtlich – um Beschwerden han delt, die als Komplikationen einer Magenbypassoperation durchaus in Betracht fallen könnten bzw. bekannt sind (vgl. dazu etwa Schweizer Zeitschrift für Er nährungsmedizin 4/11, „Komplikationen in der Bariatrie – red flaggs für die Praxis, online abrufbar). Dies gilt um so mehr, als Dr. C.___ schlussfol gernd auch jegliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohne weitere Begrün dung verneint. Denn selbst wenn er aufgrund seines klinischen Untersuchs (Urk. 9/116 S. 68) bzw. mit Blick auf die Ergebnisse einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie (vgl. Urk. 9/ 83 S. 21 f) aus viszeralchiurgischer Sicht keine Befunde erhebt, hat er das Vor- liegen der geklagten – und den Beschwerdeführer auch im Alltag einschrän kenden (vgl. etwa Urk. 9/116 S. 39) - Beschwerden im Gastrointestinaltrakt, je denfalls soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zumindest die gutachterliche Angabe - nachvollziehbar begründet - unerlässlich gewesen, inwieweit (oder weshalb nicht) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (etwa mit Blick auf die Durchfallproblematik z.B. besondere Anforde rungen an den Arbeitsplatz oder Beschränkungen bezüglich Einsatzmöglichkei ten). Auch hier sind genaue Angaben unerlässlich, zumal allfällige Einschrän kungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (im Hinblick auf den leidensbe dingten Abzug) von Bedeutung sein können.

Es ergibt sich damit, dass bezüglich des chirurgischen Gutachtens - wie der Be schwerdeführer mit Recht geltend machen lässt - in verschiedener Hinsicht Er gänzungsbedarf besteht. Da Dr. C.___ Chirurge mit Schwerpunkt Allge meinchirurgie und Traumatologie ist, sind die Ergänzungen - und soweit hiezu erforderlich allfällige ergänzende Abklärungen - vorzugsweise durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Gastroenterologie/Viszeralchirurgie vorzunehmen. 5.3

Nach Vornahme dieser Ergänzungen in somatischer Hinsicht erscheint eine noch malige Rückfrage auch beim begutachtenden Psychiater unumgänglich. Denn je nach Ergebnis stellt sich die Frage, ob an den bisherigen psychiatri schen Diagnosen (namentlich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) unverändert festzuhalten ist. Sollte die Diagnose chronische Schmerzstörung weiterhin zu stellen sein, bestünde auch diesbezüglich weiterer Ergänzungsbedarf: Denn das Gutachten wurde noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141

V 281) erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat . Mithin wäre die psychiatrische Expertise auch dahingehend zu vervollständigen, dass die nötigen Angaben zu den

gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindi katoren zu erheben und anhand von diesen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen wären; denn die Expertise hat

eine hinreichende Grund lage zu bilden, damit eine schlüssige Beurteilung entsprechend dem –

nach Massgabe der geänderten Rechtsprechung erforderlichen – strukturierten Beweisverfahren vorgenommen werden kann (Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281; vgl. dazu auch IV-Rundschreiben Nr. 339). Zum vorliegenden – noch auf die frühere Überwindbarkeitspraxis Bezug nehmenden - psychiatrischen Teilgutachten bleibt daher lediglich anzumerken, dass die zur Überwindbarkeit der chroni schen Schmerzstörung gemachten Angaben (wonach [einerseits] die Überwind barkeit der Schmerzsymptomatik „anzuzweifeln“ [vgl. Urk. 9/116 S. 56 und 108] und [andererseits] diese Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit sei [Urk. 9/116 S. 46]) nicht widerspruchsfrei erscheinen, weshalb auch insoweit nicht ohne Weiteres darauf hätte abgestellt werden können. 5.4

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 31. August 2015 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Da es lediglich um Ergänzungen von gutachterlichen Ausführungen geht, steht die Rückweisung in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210

E. 4.4.1 .4 mit Hinweisen). 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6 .2

Ausgangsgemäss steht de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

31. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1971, hat eine Lehre bei der Y.___ absolviert und war da nach in verschiedenen Bereichen erwerbstätig, unter anderem als Mitarbeiter in einem Call-Center sowie als Pizzaiolo/Geschäftsführer in einer Take-Away Piz zeria. Er meldete sich im Juli 2008 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitli che Probleme (u.a. koronare Herzerkrankung, Herzinfarkte, Diabetes, Magenby passoperation und zweimalige Revisionsoperationen, Osteoporose und Rücken schmerzen) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen – und nachdem die Verwaltung ihre erste anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 9/21) im Rahmen eines hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2009.00117) am 9. März 2009 wiedererwä gungsweise aufgehoben hatte (Urk. 9/29) – wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren gestützt auf ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) mit Verfü gung vom 25. November 2009 ab (Urk. 9/45). Diese Verfügung blieb unange fochten.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.

E. 2 Mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2010 liess X.___ erneut um Prüfung der Rentenfrage ersuchen (Urk. 9/52). Die IV-Stelle tätigte – nachdem sie zunächst am 17. November 2010 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (Urk. 9/59) und diese Verfügung vom hiesigen Gericht aufgehoben worden war (Prozess IV.2010.01148; Urk. 9/70) - Abklärungen in medizinischer Hinsicht, veranlasste namentlich eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, rheumatologi sche und chirurgische) Begutachtung des Versicherten, welche durch die MEDAS A.___ GmbH (MEDAS) durchgeführt und infolge eines vom Beschwerdeführer nach der Begutachtung erlittenen Hirninfarkts (vgl. Urk. 9/106) mit einer neurologischen Untersuchung sowie - nach einer zwi schenzeitlichen Hospitalisation in der B.___ AG - psychiatrisch er gänzt wurde (Gutachten vom 7. April 2014, Urk. 9/116). Gestützt auf das Gut achten der MEDAS stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 55 % die Zu sprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2013 in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2015 Einwand erheben und bean tragen, es seien der MEDAS Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 9/139); mit Eingaben vom 6. Februar 2015 bzw. 29. April 2015 liess er zudem ergänzende medizinische Akten betreffend einen im März 2007 in Italien stattgehabten notfallmässigen operativen Eingriff einreichen (Urk. 9/142 und Urk. 9/147 f.). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. August 2015 die Rentenverfügung, mit welchem sie dem Versicherten – wie im Vorbescheid angekündigt - mit Wir kung ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten) zusprach (Urk. 9/159 ff.).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit dem 1. Dezember 2012 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Seit die sem Zeitpunkt sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, als Pizzaiolo zu ar beiten. Leichte Tätigkeiten, wie die Tätigkeit als Call-Center Mitarbeiter, seien zu 50 % möglich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das an sich umfassende und differenzierte Gutachten der MEDAS A.___ die beste henden Beschwerden in Bauch- und Verdauungsbereich nicht hinreichend zu erklären vermöge und zur Würdigung dieses Problemkreises im Gutachten so matisch und psychiatrisch hin und her verwiesen werde. Es bleibe daher offen, inwiefern der starke Durchfall, die Krämpfe und die Stuhlinkontinenz sich auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken würden. Bei einem an sich ausführlichen und objektiven Gutachten seien die noch offenen Fragen daher durch Ergänzungs fragen zu klären (Urk. 1). 3.

E. 3 Dagegen erhob der Versicherte persönlich am 1. Oktober 2015 (Prozess-Nr. IV.2015.01021) bzw. durch seinen Rechtsvertreter am 2. Oktober 2015 (Pro zess-Nr. IV.2015.01034) Beschwerde und liess mit Letzterer beantragen, es sei die Verfügung vom 31. August 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beantragte Invalidenrente zu gewähren (1.), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), sowie es seien der MEDAS A.___ Ergänzungsfragen zu unterbreiten (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (5.). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unter zeichnenden (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Oktober 2015 wur den die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2015.01021 als hier durch erledigt abgeschrieben (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehm lassung vom 2. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Da die Verwaltung nunmehr auf die Neuanmeldung eingetreten ist, ist vorlie gend zu prüfen, ob seit der letztmaligen Beurteilung eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 9/45), welcher das Gutachten des Z.___ zugrunde lag.

E. 3.2 In ihrem Gutachten vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) hatten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte des Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten sie die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 9/36 S. 66): 1. Spondylogenes und tendomyalgisches Dorsal-Syndrom nach abge- laufener Scheuermann-Erkrankung mit/bei: - teilfixiertem, deutlichem Hohl-Rundrücken - radiologisch ausgeprägten Schmorl’schen Knorpelknötchen in zahlrei chen Etagen der BWS unter Einschluss von Keilverformungen an mindestens 5 BWK, einschliesslich dem 12. BWK - osteochondrotische Höhenminderung mehrerer Zwischenwirbelräume - ventraler Spondylosis deformans vorwiegend in leichter Ausprägung - erhebliche Neigung zu schlaffer Haltung (nur teilweise aktiv korri- gier bar) - Streckmuskelverspannungen an der BWS und LWS - Verspannungen der Trapeziusmuskulatur beidseits - Röntgenologisch Segmentationsstörung mit teilweiser rechtsseitiger Fu sion des 3. und 4. BWK mit rudimentärer Bandscheibenanlage 2. Status nach Frakturen im Mittelhand-Handwurzel-Grenzbereich links mit Bewegungseinschränkung und deutlicher Deformierung 3. Status nach traumatischer scapholunärer Dissoziation rechts mit Os scaphoideum-Fraktur und Teilnekrose 4. Status nach osteosynthetisch versorgtem Bruch im Bereich des linken Ellenbogengelenkes, leichte Beugekontraktur

E. 3.3 In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der MEDAS A.___ vom 7. April 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/116 S. 47):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Thorakospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.03), bestehend und zunehmend seit 2007, mit/bei: - Hyperkyphose der BWS durch Morbus Scheuermann, Keildeformität di verser Brustwirbelkörper inkl. BWK12 - wahrscheinlich osteoporotische und posttraumatische Fraktur BWK12 - ventrale Spondylosis deformans - Haltungsinsuffizienz, Fehlhaltung und Dekonditionierung 2. Radiokarpal- und Karpalarthrose Handgelenke beidseits, posttraumatisch bedingt 3. Sekundäre Arthrose Ellenbogengelenk links, posttraumatisch bedingt 4. Opiat-Abhängigkeit (Oxycontin), ständiger Gebrauch (ICD-10: F11.25), bestehend seit vielen Jahren 5. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), bestehend und immer wieder auftretend seit mehr als 10 Jahren

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 6. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sich entwickelnd seit 2007 7. Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) 8. Verdacht auf zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum (ICD-10: F10.1) 9. Unklare chronische Oberbauchschmerzen, mit/bei - Z. n. laporoskopischer Magenbypass-Operation wegen Adipositas per magna, Spital S.___ von 03/06 - Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen fraglicher Anastomo sen-Insuffizienz in einem Spital in R.___ 03/07 - Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen Dünndarmileus im Spital S.___ von 05/07 10. Z. n. Ischämie im Bereich der Arteria cerebri posterior links mit transitorischer homonymer Hemianopsie nach rechts (ICD-10: G46.2) 11. Osteoporose mit Deckenplatteneinbruch BWK12

E. 3.4 Gemäss den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen des Ospedale O.___ in Q.___ (Italien) fand dort im Februar/März 2007 ein notfallmässiger medizinischer Eingriff (notfallmässige Laparotomie) im Unter bauch statt [„laparotomia urgente per addome acuto sostenuto da perforazione ileale su pregressa anastomosi bilio-digestiva“]; insbesondere Urk. 9/143 S. 5 und Urk. 9/147). 4.

Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass das Gutachten der MEDAS A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige Expertise (E. 1.5 hievor) im Grundsatz – vorbehältlich des unter Ziff. 5 hienach Gesagten - genügt. Alsdann ist gestützt auf das MEDAS Gut achten grundsätzlich unstreitig, dass sich der Gesundheitszustand des Versi cherten, der an multiplen Gesundheitsstörungen leidet, seit der letzten (leis tungsverneinenden) Verfügung vom 25. November 2009 in physischer und psy chischer Hinsicht verschlechtert hat. Unbestritten ist zwischen den Parteien da bei, dass der Versicherte bereits aufgrund der somatischen Leiden, namentlich am Bewegungsapparat, welche gemäss Gutachten progredient sind, dahinge hend eingeschränkt ist, dass er als Pizzaiolo nicht mehr und in einer angepass ten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist hin gegen, ob der Beschwerdeführer infolge Beschwerden im Bauchbereich aus chirurgischer und/oder psychiatrischer Sicht zusätzlich in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist und als Vorfrage hiezu, ob die entsprechenden Teilexper tisen beweiswertig sind. 5.

E. 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.

E. 5 Fraglich diskogenes Lumbalsyndrom mit/bei: - Protrusionen in mehreren Etagen - angeborenen Formvarianten der kleinen Wirbelgelenke - Überlastungszeichen der Kreuz-Darmbein-Fugen - anamnestisch Osteoporose

E. 5.1 Im chirurgischen Teilgutachten hatte der Experte Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie FMH, Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie (zum FMH-Facharzttitel : vgl. www.fmh-index.ch

) in seiner Beurteilung zur Hauptsache ausgeführt, der Versicherte leide an unklaren Oberbauchbeschwer den. Unklar sei auch, was der Grund der Operation vom März 2007 in R.___ gewesen sei; eine akute Anastomoseinsuffizienz ein Jahr nach einer Magenby passoperation wäre doch recht ungewöhnlich. Zu bedenken sei zudem, dass es bei Opiatsüchtigen aufgrund pseudoperitonischer Symptome immer wieder zu notfallmässigen Laparotomien komme. Aktuell könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Oberbauchbeschwerden, die durch Nahrungsaufnahme ver stärkt würden, erklären könnten. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine Passagestörung, Narbenhernien oder andere Hernien. Auch hätten an lässlich einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie keine pathologischen Befunde erhoben werden kön nen, inkl. Biopsie im Jenjunum. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte für ein Gallensteinleiden. Insgesamt liege kein relevantes Leiden aus dem viszeralchi rurgischen Fachgebiet vor; entsprechend bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 9/116 S. 69).

E. 5.2 Wenn nun aber beschwerdeweise geltend gemacht wird, die chirurgische Exper tise sei unvollständig, ist dieser Auffassung zu folgen. Denn nicht nur lagen dem Gutachter die Krankenakten betreffend die stattgehabte Notoperation in R.___ 2007 nicht vor, diese wurden ihm – nach Einreichung derselben – durch den RAD auch nicht nachträglich zur allfälligen ergänzenden Stellung nahme unterbreitet. Dabei hatte Dr. C.___ den fraglichen Eingriff in sei ner Beurteilung immerhin speziell erwähnt und als unklar bezeichnet bzw. des sen Grund in Frage gestellt. Somit steht nicht hinreichend fest, ob Dr. C.___ - in sicherer Kenntnis der vollständigen Anamnese - zu an deren Diagnosen oder Schlussfolgerungen gelangt wäre. Dessen Einschätzung kann jedenfalls nicht durch den diesbezüglich fachfremden RAD-Arzt (Facharzt für Anästhesiologie; vgl. Urk. 9/158 S. 2) vorweggenommen werden. Festzu stellen ist auch, dass sich Dr. C.___ in seiner Beurteilung nicht näher mit den seit der Magenbypassoperation im Jahr 2006 beklagten Beschwerden (Oberbauchschmerzen, Blähungen, starker Durchfall, Stuhlinkontinenz) ausein andergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, eine Erklärung hiefür mangels Befunden zu verneinen. Zwar fragt die Invalidenversicherung als finale Versi cherung nicht nach der Art und Genese eines (glaubhaften) Gesundheitsscha dens, vor welchem Hintergrund - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk.

1 S.

14) - die exakte Diagnose eines Gesundheitsschadens nicht ent scheidend ist. Doch lässt die fehlende Diskussion der Beschwerden namentlich unter Bezugnahme auf die stattgehabte Magenbypassoperation die Beurteilung vorliegend als unvollständig und nur unzureichend nachvollziehbar erscheinen, und es hätten sich nähere Ausführungen dazu umso mehr aufgedrängt, als es sich - soweit für den medizinischen Laien ersichtlich – um Beschwerden han delt, die als Komplikationen einer Magenbypassoperation durchaus in Betracht fallen könnten bzw. bekannt sind (vgl. dazu etwa Schweizer Zeitschrift für Er nährungsmedizin 4/11, „Komplikationen in der Bariatrie – red flaggs für die Praxis, online abrufbar). Dies gilt um so mehr, als Dr. C.___ schlussfol gernd auch jegliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohne weitere Begrün dung verneint. Denn selbst wenn er aufgrund seines klinischen Untersuchs (Urk. 9/116 S. 68) bzw. mit Blick auf die Ergebnisse einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie (vgl. Urk. 9/ 83 S. 21 f) aus viszeralchiurgischer Sicht keine Befunde erhebt, hat er das Vor- liegen der geklagten – und den Beschwerdeführer auch im Alltag einschrän kenden (vgl. etwa Urk. 9/116 S. 39) - Beschwerden im Gastrointestinaltrakt, je denfalls soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zumindest die gutachterliche Angabe - nachvollziehbar begründet - unerlässlich gewesen, inwieweit (oder weshalb nicht) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (etwa mit Blick auf die Durchfallproblematik z.B. besondere Anforde rungen an den Arbeitsplatz oder Beschränkungen bezüglich Einsatzmöglichkei ten). Auch hier sind genaue Angaben unerlässlich, zumal allfällige Einschrän kungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (im Hinblick auf den leidensbe dingten Abzug) von Bedeutung sein können.

Es ergibt sich damit, dass bezüglich des chirurgischen Gutachtens - wie der Be schwerdeführer mit Recht geltend machen lässt - in verschiedener Hinsicht Er gänzungsbedarf besteht. Da Dr. C.___ Chirurge mit Schwerpunkt Allge meinchirurgie und Traumatologie ist, sind die Ergänzungen - und soweit hiezu erforderlich allfällige ergänzende Abklärungen - vorzugsweise durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Gastroenterologie/Viszeralchirurgie vorzunehmen.

E. 5.3 Nach Vornahme dieser Ergänzungen in somatischer Hinsicht erscheint eine noch malige Rückfrage auch beim begutachtenden Psychiater unumgänglich. Denn je nach Ergebnis stellt sich die Frage, ob an den bisherigen psychiatri schen Diagnosen (namentlich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) unverändert festzuhalten ist. Sollte die Diagnose chronische Schmerzstörung weiterhin zu stellen sein, bestünde auch diesbezüglich weiterer Ergänzungsbedarf: Denn das Gutachten wurde noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141

V 281) erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat . Mithin wäre die psychiatrische Expertise auch dahingehend zu vervollständigen, dass die nötigen Angaben zu den

gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindi katoren zu erheben und anhand von diesen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen wären; denn die Expertise hat

eine hinreichende Grund lage zu bilden, damit eine schlüssige Beurteilung entsprechend dem –

nach Massgabe der geänderten Rechtsprechung erforderlichen – strukturierten Beweisverfahren vorgenommen werden kann (Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281; vgl. dazu auch IV-Rundschreiben Nr. 339). Zum vorliegenden – noch auf die frühere Überwindbarkeitspraxis Bezug nehmenden - psychiatrischen Teilgutachten bleibt daher lediglich anzumerken, dass die zur Überwindbarkeit der chroni schen Schmerzstörung gemachten Angaben (wonach [einerseits] die Überwind barkeit der Schmerzsymptomatik „anzuzweifeln“ [vgl. Urk. 9/116 S. 56 und 108] und [andererseits] diese Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit sei [Urk. 9/116 S. 46]) nicht widerspruchsfrei erscheinen, weshalb auch insoweit nicht ohne Weiteres darauf hätte abgestellt werden können.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 31. August 2015 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Da es lediglich um Ergänzungen von gutachterlichen Ausführungen geht, steht die Rückweisung in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210

E. 4.4.1 .4 mit Hinweisen). 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6 .2

Ausgangsgemäss steht de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

31. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 6 Präarthrose beider Hüftgelenke mit/bei: - Status nach geringem jugendlichem Hüftkopfgleiten beidseits

E. 7 Senk-Spreizfuss beidseits mit/bei: - Grundgelenksarthrose leichten Ausmasses mit beginnendem Hallux rigi dus - geringer Morton’scher Metatarsalgie

E. 8 Beginnende Dupuytren’sche Kontraktur (IV. Strahl links)

E. 9 Koronare Herzkrankheit mit/bei: - Status nach Vorderwandinfarkt im Sommer 2003 mit anschliessender perkutaner transluminarer Koronarangioplastie und Stenteinlage - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (EF 53%) mit minimen regi onalen Motilitätsstörungen im Sinne von apicoseptalen Hypoki nesien (Echokardiographie vom 22. Juni 2007) - aktuell asymptomatisch - kardiovaskulären Risikofaktoren: positiver Familienanamnese, Adiposi tas, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus

E. 10 Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30,2 kg/m2) mit/bei: - Status nach proximaler Magenbypassoperation im Februar 2006 - Status nach medianer Laparotomie wegen Nahtinsuffizienz im März 2007 - Status nach Adhäsiolyse und Detorquierung wegen Bridenileus am 25. Mai 2007 - Aktuell dyspeptische Beschwerden mit anamnestischer Stuhlinkonti nenz

E. 11 Opiat-Abhängigkeit (ICD-10: F11.2)

E. 12 Metabolisches Syndrom, mit/bei - St. n. Adipositas permagna - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Hyperlipidämie, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II, mit/bei leichtgradiger diabetischer Polyneuro pathie

E. 13 Koronare Herzkrankheit, ED 2003, mit/bei - St. n. Myokardinfarkt 2003 mit Thrombolyse, transluminarer Korona rangioplastie und einer Stenteinlage - LVEF 45% - St. n. okzipitalem zerebrovaskulärem Insult aufgrund eines wandständi gen Thrombus

E. 14 Iatrogener Eisen- und Vitamin-Mangel - Normochrome, normozytäre Anämie

E. 15 Ausgeprägter Nikotinabusus

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte schlussfolgernd (vgl. Urk. 9/116 S. 60 ff.) fest, auf psychischer Ebene stünden die Symptome ei ner schweren Opiat-Abhängigkeit im Vordergrund sowie eine gegenwärtige mittelgradige Episode bei rezidivierenden depressiven Störungen. Des Weiteren bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitäts syndrom (ADHS) im Erwachsenenalter. Aufgrund der psychisch-geistigen Ein schränkungen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Alsdann lägen auf der somatischen Ebene multiple Lei den vor. Im Vordergrund stünden die Beschwerden und Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, d.h. ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie posttraumatische Arthrosen im Bereich beider Handgelenke und im Bereich des Ellenbogens links; aufgrund dieser Leiden bestehe nur noch eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Verweistätigkeit im Umfang von 50 %. Es bestünden weitere somatische Leiden, die jedoch keine anhaltende Ar beitsunfähigkeit nach sich zögen, auf eine Auflistung derselben werde verzich tet.

Die Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, die seit der letzten Begutach tung vom Jahr 2009 progedient gewesen seien, führten dazu, dass die frühere Tätigkeit als Pizzaiolo definitiv nicht mehr zumutbar sei. Die Tätigkeit als Call-Agent sei dem Versicherten aufgrund der Kombination der psychischen und somatischen Leiden nur noch in einem Teilzeitrahmen von 50 % zumutbar. Ebenso seien ihm angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 50 % zumutbar. Dabei sollte es sich um leichte wechselbelastende Tätigkeiten handeln, die eher einfach strukturiert seien. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei kontraindi ziert, ebenso sollten Überkopftätigkeiten und längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes vermieden werden. Der Versicherte dürfe zudem keine Tätigkeiten an Maschinen ausüben; unzulässig sei auch das Fahren von Fahrzeugen unter dem massiv erhöhten Opiat-Konsum. Im Vergleich zur Begut achtung im Z.___ sei es mittlerweile zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen; wobei die nun definierte Arbeitsfähigkeit seit spätestens 1. Januar 2012 gegeben sei. Durch medizinisch zumutbare therapeu tische Massnahmen oder berufliche Umstellungen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr signifikant verbessert werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01034 damit vereinigt IV.2015.01021 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch P.___ RUEDLINGER & PARTNER Niederlenzerstrasse 25, Postfach 2233, 5600 Lenzburg diese substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger Bünzli Heuberger & Partner Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, hat eine Lehre bei der Y.___ absolviert und war da nach in verschiedenen Bereichen erwerbstätig, unter anderem als Mitarbeiter in einem Call-Center sowie als Pizzaiolo/Geschäftsführer in einer Take-Away Piz zeria. Er meldete sich im Juli 2008 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitli che Probleme (u.a. koronare Herzerkrankung, Herzinfarkte, Diabetes, Magenby passoperation und zweimalige Revisionsoperationen, Osteoporose und Rücken schmerzen) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen – und nachdem die Verwaltung ihre erste anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 9/21) im Rahmen eines hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2009.00117) am 9. März 2009 wiedererwä gungsweise aufgehoben hatte (Urk. 9/29) – wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren gestützt auf ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) mit Verfü gung vom 25. November 2009 ab (Urk. 9/45). Diese Verfügung blieb unange fochten. 2.

Mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2010 liess X.___ erneut um Prüfung der Rentenfrage ersuchen (Urk. 9/52). Die IV-Stelle tätigte – nachdem sie zunächst am 17. November 2010 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (Urk. 9/59) und diese Verfügung vom hiesigen Gericht aufgehoben worden war (Prozess IV.2010.01148; Urk. 9/70) - Abklärungen in medizinischer Hinsicht, veranlasste namentlich eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, rheumatologi sche und chirurgische) Begutachtung des Versicherten, welche durch die MEDAS A.___ GmbH (MEDAS) durchgeführt und infolge eines vom Beschwerdeführer nach der Begutachtung erlittenen Hirninfarkts (vgl. Urk. 9/106) mit einer neurologischen Untersuchung sowie - nach einer zwi schenzeitlichen Hospitalisation in der B.___ AG - psychiatrisch er gänzt wurde (Gutachten vom 7. April 2014, Urk. 9/116). Gestützt auf das Gut achten der MEDAS stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 55 % die Zu sprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2013 in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2015 Einwand erheben und bean tragen, es seien der MEDAS Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 9/139); mit Eingaben vom 6. Februar 2015 bzw. 29. April 2015 liess er zudem ergänzende medizinische Akten betreffend einen im März 2007 in Italien stattgehabten notfallmässigen operativen Eingriff einreichen (Urk. 9/142 und Urk. 9/147 f.). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. August 2015 die Rentenverfügung, mit welchem sie dem Versicherten – wie im Vorbescheid angekündigt - mit Wir kung ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten) zusprach (Urk. 9/159 ff.). 3.

Dagegen erhob der Versicherte persönlich am 1. Oktober 2015 (Prozess-Nr. IV.2015.01021) bzw. durch seinen Rechtsvertreter am 2. Oktober 2015 (Pro zess-Nr. IV.2015.01034) Beschwerde und liess mit Letzterer beantragen, es sei die Verfügung vom 31. August 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beantragte Invalidenrente zu gewähren (1.), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), sowie es seien der MEDAS A.___ Ergänzungsfragen zu unterbreiten (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (5.). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unter zeichnenden (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Oktober 2015 wur den die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2015.01021 als hier durch erledigt abgeschrieben (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehm lassung vom 2. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit dem 1. Dezember 2012 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Seit die sem Zeitpunkt sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, als Pizzaiolo zu ar beiten. Leichte Tätigkeiten, wie die Tätigkeit als Call-Center Mitarbeiter, seien zu 50 % möglich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das an sich umfassende und differenzierte Gutachten der MEDAS A.___ die beste henden Beschwerden in Bauch- und Verdauungsbereich nicht hinreichend zu erklären vermöge und zur Würdigung dieses Problemkreises im Gutachten so matisch und psychiatrisch hin und her verwiesen werde. Es bleibe daher offen, inwiefern der starke Durchfall, die Krämpfe und die Stuhlinkontinenz sich auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken würden. Bei einem an sich ausführlichen und objektiven Gutachten seien die noch offenen Fragen daher durch Ergänzungs fragen zu klären (Urk. 1). 3. 3.1

Da die Verwaltung nunmehr auf die Neuanmeldung eingetreten ist, ist vorlie gend zu prüfen, ob seit der letztmaligen Beurteilung eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 9/45), welcher das Gutachten des Z.___ zugrunde lag. 3.2

In ihrem Gutachten vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) hatten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte des Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten sie die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 9/36 S. 66): 1. Spondylogenes und tendomyalgisches Dorsal-Syndrom nach abge- laufener Scheuermann-Erkrankung mit/bei: - teilfixiertem, deutlichem Hohl-Rundrücken - radiologisch ausgeprägten Schmorl’schen Knorpelknötchen in zahlrei chen Etagen der BWS unter Einschluss von Keilverformungen an mindestens 5 BWK, einschliesslich dem 12. BWK - osteochondrotische Höhenminderung mehrerer Zwischenwirbelräume - ventraler Spondylosis deformans vorwiegend in leichter Ausprägung - erhebliche Neigung zu schlaffer Haltung (nur teilweise aktiv korri- gier bar) - Streckmuskelverspannungen an der BWS und LWS - Verspannungen der Trapeziusmuskulatur beidseits - Röntgenologisch Segmentationsstörung mit teilweiser rechtsseitiger Fu sion des 3. und 4. BWK mit rudimentärer Bandscheibenanlage 2. Status nach Frakturen im Mittelhand-Handwurzel-Grenzbereich links mit Bewegungseinschränkung und deutlicher Deformierung 3. Status nach traumatischer scapholunärer Dissoziation rechts mit Os scaphoideum-Fraktur und Teilnekrose 4. Status nach osteosynthetisch versorgtem Bruch im Bereich des linken Ellenbogengelenkes, leichte Beugekontraktur 5. Fraglich diskogenes Lumbalsyndrom mit/bei: - Protrusionen in mehreren Etagen - angeborenen Formvarianten der kleinen Wirbelgelenke - Überlastungszeichen der Kreuz-Darmbein-Fugen - anamnestisch Osteoporose 6. Präarthrose beider Hüftgelenke mit/bei: - Status nach geringem jugendlichem Hüftkopfgleiten beidseits 7. Senk-Spreizfuss beidseits mit/bei: - Grundgelenksarthrose leichten Ausmasses mit beginnendem Hallux rigi dus - geringer Morton’scher Metatarsalgie 8. Beginnende Dupuytren’sche Kontraktur (IV. Strahl links) 9. Koronare Herzkrankheit mit/bei: - Status nach Vorderwandinfarkt im Sommer 2003 mit anschliessender perkutaner transluminarer Koronarangioplastie und Stenteinlage - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (EF 53%) mit minimen regi onalen Motilitätsstörungen im Sinne von apicoseptalen Hypoki nesien (Echokardiographie vom 22. Juni 2007) - aktuell asymptomatisch - kardiovaskulären Risikofaktoren: positiver Familienanamnese, Adiposi tas, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus 10. Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30,2 kg/m2) mit/bei: - Status nach proximaler Magenbypassoperation im Februar 2006 - Status nach medianer Laparotomie wegen Nahtinsuffizienz im März 2007 - Status nach Adhäsiolyse und Detorquierung wegen Bridenileus am 25. Mai 2007 - Aktuell dyspeptische Beschwerden mit anamnestischer Stuhlinkonti nenz 11. Opiat-Abhängigkeit (ICD-10: F11.2) 12. Nikotin-Abhängigkeit (ICD-10: F17.2)

In ihren interdisziplinären versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen hiel ten die beteiligten Ärzte damals fest, der Versicherte sei weder als Pizzabäcker bzw. Geschäftsführer noch in einer entsprechenden leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/36 S. 76). 3.3

In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der MEDAS A.___ vom 7. April 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/116 S. 47):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Thorakospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.03), bestehend und zunehmend seit 2007, mit/bei: - Hyperkyphose der BWS durch Morbus Scheuermann, Keildeformität di verser Brustwirbelkörper inkl. BWK12 - wahrscheinlich osteoporotische und posttraumatische Fraktur BWK12 - ventrale Spondylosis deformans - Haltungsinsuffizienz, Fehlhaltung und Dekonditionierung 2. Radiokarpal- und Karpalarthrose Handgelenke beidseits, posttraumatisch bedingt 3. Sekundäre Arthrose Ellenbogengelenk links, posttraumatisch bedingt 4. Opiat-Abhängigkeit (Oxycontin), ständiger Gebrauch (ICD-10: F11.25), bestehend seit vielen Jahren 5. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), bestehend und immer wieder auftretend seit mehr als 10 Jahren

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 6. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sich entwickelnd seit 2007 7. Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) 8. Verdacht auf zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum (ICD-10: F10.1) 9. Unklare chronische Oberbauchschmerzen, mit/bei - Z. n. laporoskopischer Magenbypass-Operation wegen Adipositas per magna, Spital S.___ von 03/06 - Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen fraglicher Anastomo sen-Insuffizienz in einem Spital in R.___ 03/07 - Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen Dünndarmileus im Spital S.___ von 05/07 10. Z. n. Ischämie im Bereich der Arteria cerebri posterior links mit transitorischer homonymer Hemianopsie nach rechts (ICD-10: G46.2) 11. Osteoporose mit Deckenplatteneinbruch BWK12 12. Metabolisches Syndrom, mit/bei - St. n. Adipositas permagna - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Hyperlipidämie, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II, mit/bei leichtgradiger diabetischer Polyneuro pathie 13. Koronare Herzkrankheit, ED 2003, mit/bei - St. n. Myokardinfarkt 2003 mit Thrombolyse, transluminarer Korona rangioplastie und einer Stenteinlage - LVEF 45% - St. n. okzipitalem zerebrovaskulärem Insult aufgrund eines wandständi gen Thrombus 14. Iatrogener Eisen- und Vitamin-Mangel - Normochrome, normozytäre Anämie 15. Ausgeprägter Nikotinabusus

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte schlussfolgernd (vgl. Urk. 9/116 S. 60 ff.) fest, auf psychischer Ebene stünden die Symptome ei ner schweren Opiat-Abhängigkeit im Vordergrund sowie eine gegenwärtige mittelgradige Episode bei rezidivierenden depressiven Störungen. Des Weiteren bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitäts syndrom (ADHS) im Erwachsenenalter. Aufgrund der psychisch-geistigen Ein schränkungen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Alsdann lägen auf der somatischen Ebene multiple Lei den vor. Im Vordergrund stünden die Beschwerden und Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, d.h. ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie posttraumatische Arthrosen im Bereich beider Handgelenke und im Bereich des Ellenbogens links; aufgrund dieser Leiden bestehe nur noch eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Verweistätigkeit im Umfang von 50 %. Es bestünden weitere somatische Leiden, die jedoch keine anhaltende Ar beitsunfähigkeit nach sich zögen, auf eine Auflistung derselben werde verzich tet.

Die Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, die seit der letzten Begutach tung vom Jahr 2009 progedient gewesen seien, führten dazu, dass die frühere Tätigkeit als Pizzaiolo definitiv nicht mehr zumutbar sei. Die Tätigkeit als Call-Agent sei dem Versicherten aufgrund der Kombination der psychischen und somatischen Leiden nur noch in einem Teilzeitrahmen von 50 % zumutbar. Ebenso seien ihm angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 50 % zumutbar. Dabei sollte es sich um leichte wechselbelastende Tätigkeiten handeln, die eher einfach strukturiert seien. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei kontraindi ziert, ebenso sollten Überkopftätigkeiten und längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes vermieden werden. Der Versicherte dürfe zudem keine Tätigkeiten an Maschinen ausüben; unzulässig sei auch das Fahren von Fahrzeugen unter dem massiv erhöhten Opiat-Konsum. Im Vergleich zur Begut achtung im Z.___ sei es mittlerweile zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen; wobei die nun definierte Arbeitsfähigkeit seit spätestens 1. Januar 2012 gegeben sei. Durch medizinisch zumutbare therapeu tische Massnahmen oder berufliche Umstellungen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr signifikant verbessert werden. 3.4

Gemäss den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen des Ospedale O.___ in Q.___ (Italien) fand dort im Februar/März 2007 ein notfallmässiger medizinischer Eingriff (notfallmässige Laparotomie) im Unter bauch statt [„laparotomia urgente per addome acuto sostenuto da perforazione ileale su pregressa anastomosi bilio-digestiva“]; insbesondere Urk. 9/143 S. 5 und Urk. 9/147). 4.

Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass das Gutachten der MEDAS A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige Expertise (E. 1.5 hievor) im Grundsatz – vorbehältlich des unter Ziff. 5 hienach Gesagten - genügt. Alsdann ist gestützt auf das MEDAS Gut achten grundsätzlich unstreitig, dass sich der Gesundheitszustand des Versi cherten, der an multiplen Gesundheitsstörungen leidet, seit der letzten (leis tungsverneinenden) Verfügung vom 25. November 2009 in physischer und psy chischer Hinsicht verschlechtert hat. Unbestritten ist zwischen den Parteien da bei, dass der Versicherte bereits aufgrund der somatischen Leiden, namentlich am Bewegungsapparat, welche gemäss Gutachten progredient sind, dahinge hend eingeschränkt ist, dass er als Pizzaiolo nicht mehr und in einer angepass ten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist hin gegen, ob der Beschwerdeführer infolge Beschwerden im Bauchbereich aus chirurgischer und/oder psychiatrischer Sicht zusätzlich in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist und als Vorfrage hiezu, ob die entsprechenden Teilexper tisen beweiswertig sind. 5. 5.1

Im chirurgischen Teilgutachten hatte der Experte Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie FMH, Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie (zum FMH-Facharzttitel : vgl. www.fmh-index.ch

) in seiner Beurteilung zur Hauptsache ausgeführt, der Versicherte leide an unklaren Oberbauchbeschwer den. Unklar sei auch, was der Grund der Operation vom März 2007 in R.___ gewesen sei; eine akute Anastomoseinsuffizienz ein Jahr nach einer Magenby passoperation wäre doch recht ungewöhnlich. Zu bedenken sei zudem, dass es bei Opiatsüchtigen aufgrund pseudoperitonischer Symptome immer wieder zu notfallmässigen Laparotomien komme. Aktuell könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Oberbauchbeschwerden, die durch Nahrungsaufnahme ver stärkt würden, erklären könnten. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine Passagestörung, Narbenhernien oder andere Hernien. Auch hätten an lässlich einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie keine pathologischen Befunde erhoben werden kön nen, inkl. Biopsie im Jenjunum. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte für ein Gallensteinleiden. Insgesamt liege kein relevantes Leiden aus dem viszeralchi rurgischen Fachgebiet vor; entsprechend bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 9/116 S. 69). 5.2

Wenn nun aber beschwerdeweise geltend gemacht wird, die chirurgische Exper tise sei unvollständig, ist dieser Auffassung zu folgen. Denn nicht nur lagen dem Gutachter die Krankenakten betreffend die stattgehabte Notoperation in R.___ 2007 nicht vor, diese wurden ihm – nach Einreichung derselben – durch den RAD auch nicht nachträglich zur allfälligen ergänzenden Stellung nahme unterbreitet. Dabei hatte Dr. C.___ den fraglichen Eingriff in sei ner Beurteilung immerhin speziell erwähnt und als unklar bezeichnet bzw. des sen Grund in Frage gestellt. Somit steht nicht hinreichend fest, ob Dr. C.___ - in sicherer Kenntnis der vollständigen Anamnese - zu an deren Diagnosen oder Schlussfolgerungen gelangt wäre. Dessen Einschätzung kann jedenfalls nicht durch den diesbezüglich fachfremden RAD-Arzt (Facharzt für Anästhesiologie; vgl. Urk. 9/158 S. 2) vorweggenommen werden. Festzu stellen ist auch, dass sich Dr. C.___ in seiner Beurteilung nicht näher mit den seit der Magenbypassoperation im Jahr 2006 beklagten Beschwerden (Oberbauchschmerzen, Blähungen, starker Durchfall, Stuhlinkontinenz) ausein andergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, eine Erklärung hiefür mangels Befunden zu verneinen. Zwar fragt die Invalidenversicherung als finale Versi cherung nicht nach der Art und Genese eines (glaubhaften) Gesundheitsscha dens, vor welchem Hintergrund - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk.

1 S.

14) - die exakte Diagnose eines Gesundheitsschadens nicht ent scheidend ist. Doch lässt die fehlende Diskussion der Beschwerden namentlich unter Bezugnahme auf die stattgehabte Magenbypassoperation die Beurteilung vorliegend als unvollständig und nur unzureichend nachvollziehbar erscheinen, und es hätten sich nähere Ausführungen dazu umso mehr aufgedrängt, als es sich - soweit für den medizinischen Laien ersichtlich – um Beschwerden han delt, die als Komplikationen einer Magenbypassoperation durchaus in Betracht fallen könnten bzw. bekannt sind (vgl. dazu etwa Schweizer Zeitschrift für Er nährungsmedizin 4/11, „Komplikationen in der Bariatrie – red flaggs für die Praxis, online abrufbar). Dies gilt um so mehr, als Dr. C.___ schlussfol gernd auch jegliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohne weitere Begrün dung verneint. Denn selbst wenn er aufgrund seines klinischen Untersuchs (Urk. 9/116 S. 68) bzw. mit Blick auf die Ergebnisse einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie (vgl. Urk. 9/ 83 S. 21 f) aus viszeralchiurgischer Sicht keine Befunde erhebt, hat er das Vor- liegen der geklagten – und den Beschwerdeführer auch im Alltag einschrän kenden (vgl. etwa Urk. 9/116 S. 39) - Beschwerden im Gastrointestinaltrakt, je denfalls soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zumindest die gutachterliche Angabe - nachvollziehbar begründet - unerlässlich gewesen, inwieweit (oder weshalb nicht) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (etwa mit Blick auf die Durchfallproblematik z.B. besondere Anforde rungen an den Arbeitsplatz oder Beschränkungen bezüglich Einsatzmöglichkei ten). Auch hier sind genaue Angaben unerlässlich, zumal allfällige Einschrän kungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (im Hinblick auf den leidensbe dingten Abzug) von Bedeutung sein können.

Es ergibt sich damit, dass bezüglich des chirurgischen Gutachtens - wie der Be schwerdeführer mit Recht geltend machen lässt - in verschiedener Hinsicht Er gänzungsbedarf besteht. Da Dr. C.___ Chirurge mit Schwerpunkt Allge meinchirurgie und Traumatologie ist, sind die Ergänzungen - und soweit hiezu erforderlich allfällige ergänzende Abklärungen - vorzugsweise durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Gastroenterologie/Viszeralchirurgie vorzunehmen. 5.3

Nach Vornahme dieser Ergänzungen in somatischer Hinsicht erscheint eine noch malige Rückfrage auch beim begutachtenden Psychiater unumgänglich. Denn je nach Ergebnis stellt sich die Frage, ob an den bisherigen psychiatri schen Diagnosen (namentlich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) unverändert festzuhalten ist. Sollte die Diagnose chronische Schmerzstörung weiterhin zu stellen sein, bestünde auch diesbezüglich weiterer Ergänzungsbedarf: Denn das Gutachten wurde noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141

V 281) erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat . Mithin wäre die psychiatrische Expertise auch dahingehend zu vervollständigen, dass die nötigen Angaben zu den

gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindi katoren zu erheben und anhand von diesen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen wären; denn die Expertise hat

eine hinreichende Grund lage zu bilden, damit eine schlüssige Beurteilung entsprechend dem –

nach Massgabe der geänderten Rechtsprechung erforderlichen – strukturierten Beweisverfahren vorgenommen werden kann (Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281; vgl. dazu auch IV-Rundschreiben Nr. 339). Zum vorliegenden – noch auf die frühere Überwindbarkeitspraxis Bezug nehmenden - psychiatrischen Teilgutachten bleibt daher lediglich anzumerken, dass die zur Überwindbarkeit der chroni schen Schmerzstörung gemachten Angaben (wonach [einerseits] die Überwind barkeit der Schmerzsymptomatik „anzuzweifeln“ [vgl. Urk. 9/116 S. 56 und 108] und [andererseits] diese Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit sei [Urk. 9/116 S. 46]) nicht widerspruchsfrei erscheinen, weshalb auch insoweit nicht ohne Weiteres darauf hätte abgestellt werden können. 5.4

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 31. August 2015 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Da es lediglich um Ergänzungen von gutachterlichen Ausführungen geht, steht die Rückweisung in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210

E. 4.4.1 .4 mit Hinweisen). 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6 .2

Ausgangsgemäss steht de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

31. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann