Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 1. Dezember 2003
unter Hinweis auf eine Thrombose im linken Auge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 43 %
eine Viertelsrente ab Juni 2003 zu (Urk. 7/19) .
Am 2 6. April 2007 sowie am 2 7. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 7/31, Urk. 7/44). 1.2
Nach Eingang eines am 2 9. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfrage bogens (Urk. 7/47) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/56; Urk. 7/60)
mit Verfügung vom 3 1. August
2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, dies e sei aufzuheben (Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 3 43 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dav on aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht ver ändert habe und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständiger Schlosser bestehe. Gestützt auf die Auszüge aus dem individu ellen Konto hätten sich d ie wirtschaftlichen Verhältnisse aber insofern ver än dert, als dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen. Bisher sei dem Beschwerdeführer aufgrund des zeitlichen Mehraufwandes ein Abzug von 25 % auf den tatsächlich erzielten Gewinnen gewährt worden. Es sei nunmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien entwickelt habe, um das Ausmass der Einschränkungen zu reduzieren, insbesondere mit entsprechen den Hilfsmitteln. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer immer noch einen sehr hohen Zeitaufwand betreibe, um die Gewinne zu erzielen. Es sei aber ebenfalls bekannt, dass der zeitliche Aufwand in diesem Geschäfts bereich, auch bei guter Gesundheit allgemein hoch sei. Daher könne dem Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug mehr gewährt werden, wenn auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abgestützt werde (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
dass von der Beschwerdegegnerin als Revisionsgrund mit Auswirkung auf da s Invalideneinkommen einzig der Wegfall des 25%igen Abzugs für den unzu mutbaren zusätzlichen Zeitaufwand geltend gemacht werde . Eine solche Änderung der Berechnung des Invalideneinkommens sei jedoch in keiner Weise gerechtfertigt. Der Abzug stelle keinen „leidensbedingten“ Abzug dar, er berücksichtige vielmehr den Einkommensteil, welchen er durch unzumut bare zusätzliche zeitliche Anstrengung erziele. Der Abzug sei Ausfluss des Zumutbarkeitsprinzips. Dieses habe sich in seinen Auswirkun gen überhaupt nicht verändert (S. 7 Ziff. 3) .
Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass er in der Zwischenzeit Strate gien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu redu zieren, sei falsch. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass der sehr hohe Zeit aufwand branchen üblich sei. Tatsache sei, dass er wegen seiner Behinderung (stark eingeschränkte Sehfähigkeit), die ihn in seiner Arbeit verlangsame, nach wie vor einen ausseror dentlich hohen Zeitaufwand erbringen müsse, um sein Invalideneinkommen erzielen zu können. Sein zusätzlicher Zeitaufwand sei nicht zumutbar, weshalb das tatsächlich erzielte Einkommen weiterhin in gleichem Umfang zu kürzen sei (S. 8 Ziff. 5) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend von einer Veränderung der erwerbli chen Auswirkungen auszugehen ist. 3. 3.1
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) nicht verändert hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 6 unten) . So leidet der Beschwerdeführer seit Juni 2002 an einem hochgradigen Visus verlust nach Zentralvenenverschluss am linken Auge und fehlendem Bino kularsehen
(vgl. Urk. 7/4-5, Urk. 7/9), wodurch er in seiner Tätigkeit als selb ständiger Schmid/Schlosser stark eingeschränkt ist. Aufgrund dieser bleiben den Einschränkungen ergibt sich aus den entsprechenden Verlaufsberichten
ein unveränderter Zustand (vgl. Urk. 7/25-26, Urk. 7/37). Sowohl der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) als auch der behandelnde Au genarzt Dr. med. Y.___ erachteten den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert als zu 70 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/43/2). 3.2
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob eine Veränderung im erwerblichen Bereich, insbesondere bezüglich der Höhe des Invalideneinkommens ein getreten ist. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 setzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit gestützt auf die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs wegen der Einschränkung beim Stereosehen auf Fr. 52‘025.40 fest (vgl. Urk. 7/19/3).
Aufgrund des im Rahmen der ersten Rentenrevision eingeholten Abklärungs berichts für Selbständigerwerbende passte die Beschwerdegegnerin das Inva lideneinkommen einzig an die Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 7/29/ 5), da sich die erwerbliche (wie auch die gesundheitliche) Situation nicht ver ändert hatte. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führerin einen unveränderten Rentenanspruch mit (vgl. Urk. 7/31).
Bei der zweiten Rentenrevision berechnete die Beschwerde gegnerin das Inva lideneinkommen erstmals gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender und berücksichtigte dabei aufgrund eines gesund heitsbedingten übermässigen zeitlichen Mehraufwandes einen 25%igen Abzu g vom ausgewiesenen Gewinn (vgl. Urk. 7/42/5), wobei sie diesen Abzug als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit qualifizierte
(vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung, KSIH, gü ltig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, Rz 3054). 3.3
Bei der nun strittigen dritten Rentenrevision gewährte die Beschwerdegegne rin diesen „Abzug“ nicht mehr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu reduzieren, insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.4
Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Sie kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszu standes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (vgl. vorstehend E.
1.2). Dabei ist das Institut der Revision von seinem Sinn und Zweck her zugeschnitten auf Änderungen in den persönlichen Ver hält nissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es in erwerblicher Hinsicht vorliegend zu keiner Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekomm en. Dass der Beschwerdeführer nunmehr besser als früher mit den gesundheits bedingten Beeinträchtigungen zurechtkommen soll, wie dies die Beschwerde gegnerin
vorbringt (vgl. vorstehend E. 2.1), ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der selbständigen Tätigkeit als Schmied/Schlosser (vgl. vorstehend E. 3.1) erscheint es frag lich, inwiefern es nach nunmehr zwölfjährige r gesundheit lich eingeschränkter Tätigkeit
überhaupt zu einer Angewöhnung oder Anpas sung an die gesundheitliche Behinderung kommen kann. So ergibt sich auch aus dem aktuellen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 9. Mai 2015 (vgl. Urk. 7/51), dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf grund der Seheinschränkung nach wie vor einen vermehrten Zeitaufwand leiste t, damit er die anfallenden Tätigkeiten erledigen k ann (S.
3 unten). Diesen Zeitaufwand könne er den Kunden nicht weiter verrechnen (S.
4 unten).
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass das Ausmass der Ein schränkung insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln reduziert werden könne (vgl. vorstehend E. 2.1), vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer bei der stark einge schränkten Sehfähigkeit und bei
fehlendem
Binokularsehen Hilfsmittel zu Verfügung stehen sollen, welche das Ausmass seiner Einschränkung bei der von
ihm ausgeführten Tätigkeit reduzieren könn t en. Auch hierzu lässt sich dem Abklärungsbericht im Übrigen nichts entnehmen.
Schliesslich ergeben sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen oder den vom Beschwerdeführer gesamthaft geleisteten Arbeitsstunden im Ver gleich keine veränderten Verhältnisse, die auf ein reduziertes Ausmass der gleich gebliebenen Einschränkungen schliessen lassen würden . Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Änderung des Invaliditätsgrades ist folglich
nicht auf Veränderungen im konkreten Umfeld der versicherten Person zu rückzuführen, s ondern allein darauf, dass die bisher berücksichtigte
Reduk tion von 25 % auf de m tatsächlich erzielten Gewinn nicht mehr gewährt wurde.
Dabei handelt es sich nicht um einen leidensbedingten Abzug, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. Urk. 2 S 2), sondern um eine Berücksichtigung desjenigen Einkommensteils, welchen der Beschwerdeführer durch unzumutbare zusätzliche zeitliche An strengung erzielt (vgl. Rz 3054 KSIH).
Nach dem Gesagten liegt somit ke ine revisionsrechtlich relevante Tatsachen änderung vor, weshalb die Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausscheidet. 3.5
Abschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
- die Zumutbar keit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit vorausgesetzt - wohl auch
in einer unselbständigen Tätigkeit kein rentenausschliessendes Einkommen er zielen könnte. Entsprechende Berechnungen stellte die Beschwerdegegnerin bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/19/3) und späte ren Rentenrevision
an (vgl. Urk. 7/29/5). Eine Prüfung der Zumutbarkeit eine s Berufswechsels drängt sich daher nicht auf. 3.6
Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer wei ter hin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. August 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 3 43 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.
E. 2 9. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfrage bogens (Urk. 7/47) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/56; Urk. 7/60)
mit Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dav on aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht ver ändert habe und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständiger Schlosser bestehe. Gestützt auf die Auszüge aus dem individu ellen Konto hätten sich d ie wirtschaftlichen Verhältnisse aber insofern ver än dert, als dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen. Bisher sei dem Beschwerdeführer aufgrund des zeitlichen Mehraufwandes ein Abzug von 25 % auf den tatsächlich erzielten Gewinnen gewährt worden. Es sei nunmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien entwickelt habe, um das Ausmass der Einschränkungen zu reduzieren, insbesondere mit entsprechen den Hilfsmitteln. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer immer noch einen sehr hohen Zeitaufwand betreibe, um die Gewinne zu erzielen. Es sei aber ebenfalls bekannt, dass der zeitliche Aufwand in diesem Geschäfts bereich, auch bei guter Gesundheit allgemein hoch sei. Daher könne dem Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug mehr gewährt werden, wenn auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abgestützt werde (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
dass von der Beschwerdegegnerin als Revisionsgrund mit Auswirkung auf da s Invalideneinkommen einzig der Wegfall des 25%igen Abzugs für den unzu mutbaren zusätzlichen Zeitaufwand geltend gemacht werde . Eine solche Änderung der Berechnung des Invalideneinkommens sei jedoch in keiner Weise gerechtfertigt. Der Abzug stelle keinen „leidensbedingten“ Abzug dar, er berücksichtige vielmehr den Einkommensteil, welchen er durch unzumut bare zusätzliche zeitliche Anstrengung erziele. Der Abzug sei Ausfluss des Zumutbarkeitsprinzips. Dieses habe sich in seinen Auswirkun gen überhaupt nicht verändert (S. 7 Ziff. 3) .
Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass er in der Zwischenzeit Strate gien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu redu zieren, sei falsch. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass der sehr hohe Zeit aufwand branchen üblich sei. Tatsache sei, dass er wegen seiner Behinderung (stark eingeschränkte Sehfähigkeit), die ihn in seiner Arbeit verlangsame, nach wie vor einen ausseror dentlich hohen Zeitaufwand erbringen müsse, um sein Invalideneinkommen erzielen zu können. Sein zusätzlicher Zeitaufwand sei nicht zumutbar, weshalb das tatsächlich erzielte Einkommen weiterhin in gleichem Umfang zu kürzen sei (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend von einer Veränderung der erwerbli chen Auswirkungen auszugehen ist. 3.
E. 3 1. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, dies e sei aufzuheben (Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk.
E. 3.1 Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) nicht verändert hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 6 unten) . So leidet der Beschwerdeführer seit Juni 2002 an einem hochgradigen Visus verlust nach Zentralvenenverschluss am linken Auge und fehlendem Bino kularsehen
(vgl. Urk. 7/4-5, Urk. 7/9), wodurch er in seiner Tätigkeit als selb ständiger Schmid/Schlosser stark eingeschränkt ist. Aufgrund dieser bleiben den Einschränkungen ergibt sich aus den entsprechenden Verlaufsberichten
ein unveränderter Zustand (vgl. Urk. 7/25-26, Urk. 7/37). Sowohl der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) als auch der behandelnde Au genarzt Dr. med. Y.___ erachteten den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert als zu 70 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/43/2).
E. 3.2 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob eine Veränderung im erwerblichen Bereich, insbesondere bezüglich der Höhe des Invalideneinkommens ein getreten ist. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 setzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit gestützt auf die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs wegen der Einschränkung beim Stereosehen auf Fr. 52‘025.40 fest (vgl. Urk. 7/19/3).
Aufgrund des im Rahmen der ersten Rentenrevision eingeholten Abklärungs berichts für Selbständigerwerbende passte die Beschwerdegegnerin das Inva lideneinkommen einzig an die Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 7/29/ 5), da sich die erwerbliche (wie auch die gesundheitliche) Situation nicht ver ändert hatte. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führerin einen unveränderten Rentenanspruch mit (vgl. Urk. 7/31).
Bei der zweiten Rentenrevision berechnete die Beschwerde gegnerin das Inva lideneinkommen erstmals gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender und berücksichtigte dabei aufgrund eines gesund heitsbedingten übermässigen zeitlichen Mehraufwandes einen 25%igen Abzu g vom ausgewiesenen Gewinn (vgl. Urk. 7/42/5), wobei sie diesen Abzug als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit qualifizierte
(vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung, KSIH, gü ltig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, Rz 3054).
E. 3.3 Bei der nun strittigen dritten Rentenrevision gewährte die Beschwerdegegne rin diesen „Abzug“ nicht mehr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu reduzieren, insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln (vgl. vorstehend E. 2.1).
E. 3.4 Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Sie kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszu standes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (vgl. vorstehend E.
1.2). Dabei ist das Institut der Revision von seinem Sinn und Zweck her zugeschnitten auf Änderungen in den persönlichen Ver hält nissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es in erwerblicher Hinsicht vorliegend zu keiner Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekomm en. Dass der Beschwerdeführer nunmehr besser als früher mit den gesundheits bedingten Beeinträchtigungen zurechtkommen soll, wie dies die Beschwerde gegnerin
vorbringt (vgl. vorstehend E. 2.1), ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der selbständigen Tätigkeit als Schmied/Schlosser (vgl. vorstehend E. 3.1) erscheint es frag lich, inwiefern es nach nunmehr zwölfjährige r gesundheit lich eingeschränkter Tätigkeit
überhaupt zu einer Angewöhnung oder Anpas sung an die gesundheitliche Behinderung kommen kann. So ergibt sich auch aus dem aktuellen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 9. Mai 2015 (vgl. Urk. 7/51), dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf grund der Seheinschränkung nach wie vor einen vermehrten Zeitaufwand leiste t, damit er die anfallenden Tätigkeiten erledigen k ann (S.
3 unten). Diesen Zeitaufwand könne er den Kunden nicht weiter verrechnen (S.
4 unten).
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass das Ausmass der Ein schränkung insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln reduziert werden könne (vgl. vorstehend E. 2.1), vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer bei der stark einge schränkten Sehfähigkeit und bei
fehlendem
Binokularsehen Hilfsmittel zu Verfügung stehen sollen, welche das Ausmass seiner Einschränkung bei der von
ihm ausgeführten Tätigkeit reduzieren könn t en. Auch hierzu lässt sich dem Abklärungsbericht im Übrigen nichts entnehmen.
Schliesslich ergeben sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen oder den vom Beschwerdeführer gesamthaft geleisteten Arbeitsstunden im Ver gleich keine veränderten Verhältnisse, die auf ein reduziertes Ausmass der gleich gebliebenen Einschränkungen schliessen lassen würden . Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Änderung des Invaliditätsgrades ist folglich
nicht auf Veränderungen im konkreten Umfeld der versicherten Person zu rückzuführen, s ondern allein darauf, dass die bisher berücksichtigte
Reduk tion von 25 % auf de m tatsächlich erzielten Gewinn nicht mehr gewährt wurde.
Dabei handelt es sich nicht um einen leidensbedingten Abzug, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. Urk. 2 S 2), sondern um eine Berücksichtigung desjenigen Einkommensteils, welchen der Beschwerdeführer durch unzumutbare zusätzliche zeitliche An strengung erzielt (vgl. Rz 3054 KSIH).
Nach dem Gesagten liegt somit ke ine revisionsrechtlich relevante Tatsachen änderung vor, weshalb die Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausscheidet.
E. 3.5 Abschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
- die Zumutbar keit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit vorausgesetzt - wohl auch
in einer unselbständigen Tätigkeit kein rentenausschliessendes Einkommen er zielen könnte. Entsprechende Berechnungen stellte die Beschwerdegegnerin bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/19/3) und späte ren Rentenrevision
an (vgl. Urk. 7/29/5). Eine Prüfung der Zumutbarkeit eine s Berufswechsels drängt sich daher nicht auf.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer wei ter hin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01033 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher
Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 1. Dezember 2003
unter Hinweis auf eine Thrombose im linken Auge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 43 %
eine Viertelsrente ab Juni 2003 zu (Urk. 7/19) .
Am 2 6. April 2007 sowie am 2 7. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 7/31, Urk. 7/44). 1.2
Nach Eingang eines am 2 9. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfrage bogens (Urk. 7/47) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/56; Urk. 7/60)
mit Verfügung vom 3 1. August
2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, dies e sei aufzuheben (Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 3 43 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dav on aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht ver ändert habe und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständiger Schlosser bestehe. Gestützt auf die Auszüge aus dem individu ellen Konto hätten sich d ie wirtschaftlichen Verhältnisse aber insofern ver än dert, als dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen. Bisher sei dem Beschwerdeführer aufgrund des zeitlichen Mehraufwandes ein Abzug von 25 % auf den tatsächlich erzielten Gewinnen gewährt worden. Es sei nunmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien entwickelt habe, um das Ausmass der Einschränkungen zu reduzieren, insbesondere mit entsprechen den Hilfsmitteln. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer immer noch einen sehr hohen Zeitaufwand betreibe, um die Gewinne zu erzielen. Es sei aber ebenfalls bekannt, dass der zeitliche Aufwand in diesem Geschäfts bereich, auch bei guter Gesundheit allgemein hoch sei. Daher könne dem Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug mehr gewährt werden, wenn auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abgestützt werde (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
dass von der Beschwerdegegnerin als Revisionsgrund mit Auswirkung auf da s Invalideneinkommen einzig der Wegfall des 25%igen Abzugs für den unzu mutbaren zusätzlichen Zeitaufwand geltend gemacht werde . Eine solche Änderung der Berechnung des Invalideneinkommens sei jedoch in keiner Weise gerechtfertigt. Der Abzug stelle keinen „leidensbedingten“ Abzug dar, er berücksichtige vielmehr den Einkommensteil, welchen er durch unzumut bare zusätzliche zeitliche Anstrengung erziele. Der Abzug sei Ausfluss des Zumutbarkeitsprinzips. Dieses habe sich in seinen Auswirkun gen überhaupt nicht verändert (S. 7 Ziff. 3) .
Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass er in der Zwischenzeit Strate gien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu redu zieren, sei falsch. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass der sehr hohe Zeit aufwand branchen üblich sei. Tatsache sei, dass er wegen seiner Behinderung (stark eingeschränkte Sehfähigkeit), die ihn in seiner Arbeit verlangsame, nach wie vor einen ausseror dentlich hohen Zeitaufwand erbringen müsse, um sein Invalideneinkommen erzielen zu können. Sein zusätzlicher Zeitaufwand sei nicht zumutbar, weshalb das tatsächlich erzielte Einkommen weiterhin in gleichem Umfang zu kürzen sei (S. 8 Ziff. 5) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend von einer Veränderung der erwerbli chen Auswirkungen auszugehen ist. 3. 3.1
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) nicht verändert hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 6 unten) . So leidet der Beschwerdeführer seit Juni 2002 an einem hochgradigen Visus verlust nach Zentralvenenverschluss am linken Auge und fehlendem Bino kularsehen
(vgl. Urk. 7/4-5, Urk. 7/9), wodurch er in seiner Tätigkeit als selb ständiger Schmid/Schlosser stark eingeschränkt ist. Aufgrund dieser bleiben den Einschränkungen ergibt sich aus den entsprechenden Verlaufsberichten
ein unveränderter Zustand (vgl. Urk. 7/25-26, Urk. 7/37). Sowohl der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) als auch der behandelnde Au genarzt Dr. med. Y.___ erachteten den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert als zu 70 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/43/2). 3.2
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob eine Veränderung im erwerblichen Bereich, insbesondere bezüglich der Höhe des Invalideneinkommens ein getreten ist. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 setzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit gestützt auf die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs wegen der Einschränkung beim Stereosehen auf Fr. 52‘025.40 fest (vgl. Urk. 7/19/3).
Aufgrund des im Rahmen der ersten Rentenrevision eingeholten Abklärungs berichts für Selbständigerwerbende passte die Beschwerdegegnerin das Inva lideneinkommen einzig an die Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 7/29/ 5), da sich die erwerbliche (wie auch die gesundheitliche) Situation nicht ver ändert hatte. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führerin einen unveränderten Rentenanspruch mit (vgl. Urk. 7/31).
Bei der zweiten Rentenrevision berechnete die Beschwerde gegnerin das Inva lideneinkommen erstmals gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender und berücksichtigte dabei aufgrund eines gesund heitsbedingten übermässigen zeitlichen Mehraufwandes einen 25%igen Abzu g vom ausgewiesenen Gewinn (vgl. Urk. 7/42/5), wobei sie diesen Abzug als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit qualifizierte
(vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung, KSIH, gü ltig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, Rz 3054). 3.3
Bei der nun strittigen dritten Rentenrevision gewährte die Beschwerdegegne rin diesen „Abzug“ nicht mehr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu reduzieren, insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.4
Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Sie kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszu standes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (vgl. vorstehend E.
1.2). Dabei ist das Institut der Revision von seinem Sinn und Zweck her zugeschnitten auf Änderungen in den persönlichen Ver hält nissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es in erwerblicher Hinsicht vorliegend zu keiner Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekomm en. Dass der Beschwerdeführer nunmehr besser als früher mit den gesundheits bedingten Beeinträchtigungen zurechtkommen soll, wie dies die Beschwerde gegnerin
vorbringt (vgl. vorstehend E. 2.1), ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der selbständigen Tätigkeit als Schmied/Schlosser (vgl. vorstehend E. 3.1) erscheint es frag lich, inwiefern es nach nunmehr zwölfjährige r gesundheit lich eingeschränkter Tätigkeit
überhaupt zu einer Angewöhnung oder Anpas sung an die gesundheitliche Behinderung kommen kann. So ergibt sich auch aus dem aktuellen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 9. Mai 2015 (vgl. Urk. 7/51), dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf grund der Seheinschränkung nach wie vor einen vermehrten Zeitaufwand leiste t, damit er die anfallenden Tätigkeiten erledigen k ann (S.
3 unten). Diesen Zeitaufwand könne er den Kunden nicht weiter verrechnen (S.
4 unten).
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass das Ausmass der Ein schränkung insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln reduziert werden könne (vgl. vorstehend E. 2.1), vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer bei der stark einge schränkten Sehfähigkeit und bei
fehlendem
Binokularsehen Hilfsmittel zu Verfügung stehen sollen, welche das Ausmass seiner Einschränkung bei der von
ihm ausgeführten Tätigkeit reduzieren könn t en. Auch hierzu lässt sich dem Abklärungsbericht im Übrigen nichts entnehmen.
Schliesslich ergeben sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen oder den vom Beschwerdeführer gesamthaft geleisteten Arbeitsstunden im Ver gleich keine veränderten Verhältnisse, die auf ein reduziertes Ausmass der gleich gebliebenen Einschränkungen schliessen lassen würden . Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Änderung des Invaliditätsgrades ist folglich
nicht auf Veränderungen im konkreten Umfeld der versicherten Person zu rückzuführen, s ondern allein darauf, dass die bisher berücksichtigte
Reduk tion von 25 % auf de m tatsächlich erzielten Gewinn nicht mehr gewährt wurde.
Dabei handelt es sich nicht um einen leidensbedingten Abzug, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. Urk. 2 S 2), sondern um eine Berücksichtigung desjenigen Einkommensteils, welchen der Beschwerdeführer durch unzumutbare zusätzliche zeitliche An strengung erzielt (vgl. Rz 3054 KSIH).
Nach dem Gesagten liegt somit ke ine revisionsrechtlich relevante Tatsachen änderung vor, weshalb die Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausscheidet. 3.5
Abschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
- die Zumutbar keit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit vorausgesetzt - wohl auch
in einer unselbständigen Tätigkeit kein rentenausschliessendes Einkommen er zielen könnte. Entsprechende Berechnungen stellte die Beschwerdegegnerin bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/19/3) und späte ren Rentenrevision
an (vgl. Urk. 7/29/5). Eine Prüfung der Zumutbarkeit eine s Berufswechsels drängt sich daher nicht auf. 3.6
Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer wei ter hin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. August 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager