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IV.2015.01031

Rentenrevision, Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente wegen erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustandes; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1979, war seit 1. Dezember 2005 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ GmbH, Z.___ (Urk. 6/23 Ziff. 2.1), tätig, als sie sich am 6. März 2009 unter Hinweis auf Chemotherapie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Perücke an meldete (Urk. 6/3) . Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Mitteilung vom 1 8. März 2009 (Urk. 6/7) eine n Beitrag an die Kosten für eine P erücke und mit Mitteilung vom 1 5. April 2009 (Urk. 6/9) einen Beitrag

an die Kosten für eine Brustprothese zu. Die IV-Stelle zog Akten des Krankentaggeldversicherers der Y.___ AG bei (Urk. 6/20/1-15) und liess die Versicherte mit Mitteilung vom 1 3. Juli 2009 (Urk. 6/24) wissen, dass gegenwärtig die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht möglich sei . Am 2 7. Juli 2009 (Urk. 6/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gegenwärtig keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38, Urk. 6/40, Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. August 2010 (Urk. 6/50) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bei einem Inva liditätsgrad von 50 %

eine halbe Rente

zu. Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 (Urk. 6/61) berech nete die IV-Stelle die Rente auf Grund nachträglich gemeldeter Einkommen neu. 1.2

Nach Eingang des von der Versicherten am 1 6. November 2010 ausgefüllten Revisions fragebogens (Urk. 6/54) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än derungen ergeben habe, und dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 %

bestehe .

Mit Mitteilung vom 1 2. Juni 2011 (Urk. 6/67) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten einen Beitrag an die Kosten für eine Brustprothese zu. 1.3

Nach Eingang des von der Versicherten am 9. April 2014 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/69) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten v om 1 8. Februar 2015; Urk. 6/86), verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88, Urk. 6/91, Urk. 6/95) mit Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 6/96 = Urk. 2) einen Re ntenan spruch der Versicherten und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat a uf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschie bende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. August 2015 betreffend Einstellung der Invali denrente (Urk. 1) erhob die Versicherte am 2. Oktober 2015 Bes chwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse nicht erheblich geändert hätten, dass demnach kein Revisionsgrund gegeben sei, und dass ihr weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten sei (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 5) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___

vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 6/86) davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert habe, und dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender, invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht erheblich verändert habe. Vielmehr leide sie weiterhin in gleichem Umfang unter einer schnellen Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brust bereich (Urk. 1 S. 6), weshalb unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. August 2010 (Urk. 6/50), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war, holte die Beschwerdegegnerin anlässlich des im November 2010 vom Amtes wege n eingeleiteten Rentenrevisions ver fahrens bei einer behandelnden Ärztin der Versicherten einen Bericht (Urk.

6/6

3) ein, überprüfte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu (vgl. Urk. 6/64) und teilte der Beschwerdeführerin am 4. März 2011 (Urk. 6/65) mit, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine halb e Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % ergeben

habe. 3.2

In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach verhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 2) streitig. 4 . 4 .1

Bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) stützte sich die Beschwer degegnerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 3 0. November 2010 (Urk. 6/58) und vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 6/63) sowie auf die Stellungnahme von med. pract . C.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3). 4. 2

Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, stellte in seinem Bericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 6/58) einen stabilen Gesundheitszustand fest und führte aus, dass klinische und sonographische Untersuchungen keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergeben hätten, und dass die bisher durch geführte antihormonelle Therapie fortgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % in ihrem bis herigen Beruf

arbeite, leide unter zunehmender Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb . 4. 3

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 6/63/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Mammak arzinom links - Status nach Sentinell-Lymphonodek tomie, Schnellschnitt, onkoplas ti sche Quadrantektomie Mamma links am 7. Januar 2009 - Status nach Ablatio

mammae links am 2 8. Januar 2009 - Zustand nach Chemotherapie mit vier Zyklen EC, gefolgt von vier Zyklen Taxol, aktuell unter adjuvanter antihormoneller Therapie mit Zoladex und Tamoxifen

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einem Zustand nach abge schlossener chirurgischer und chemotherapeutischer Behandlung eines invasi ven Mamma k arzinom s leide . Gegenwärtig stehe sie unter adjuva nter

antihor moneller Behandlung . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im übrigen Umfang von 50 % arbeite die Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin (S. 1). Es sei schwierig, die Beschwerden zu objektivieren und zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische oder psychische Beschwerden handle (S. 2). 4. 4

RAD-Ärztin med. pract . C.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3) aus, dass auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2 3. Februar 2011 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Auf Grund der antihormonellen Krebsbehandlung könne eine physische und psychische Beein t rächtigung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden . 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2

Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 6/72), dass die operative und die chemotherapeutische Brustkrebsbehandlung abgeschlossen worden sei, dass die hormonelle Behandlung mit Tamoxifen indes verlängert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er gegenwärtig indes nicht schlüssig beurteilen. Dazu sei eine arbeitsmedizinische Untersu chung erforderlich. 5.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/73/6-8) ein invasives Mammakarzinom und eine Migräne unter Naramig (Ziff. 1.1). Bezüglich des Mammakarzinoms leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Hautirritationen, welche mit Cremen behandelt werden. Ansonsten leide sie unter Müdigkeit, leichter Dystrophie und unter einem Status nach Osteosynthese einer Radiusfraktur links, gegenwärtig geheilt (Ziff. 1.4). 5.4

Die Ärzte der

A.___

erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 6/86/1-47), dass sie die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1 6. bis 2 6. Januar 2015 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und gynäkologisch untersucht hätten (Urk. 6/86/1) . Sie stellten die folgenden Diagnosen (Urk.

6/86/10): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Ablatio, Sentinelknotenuntersuchung, Chemo- und Hor montherapie für ein mässig differenziertes invasiv- duktales

Mammakarzinom, ohne Anzeichen für Rezidive oder Sequelen - Migräne ohne Aura

Sie erwähnten, dass aus internistischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose gestellt werden könne, und dass keine Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 6/86/23).

In psychischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 Ängste vor einem Rezidiv aufgetreten seien. Auf Grund der Operationsfolgen sowie auf Grund des Umstandes, dass ein Kinderwunsch wegen der medikamentösen Behandlung nicht mehr hatte realisiert werden können, seien zudem depressive Verstim mungszustände aufgetreten. Die depressiven Verstimmungszustände hät ten sich im März 2014 verstärkt. Zu diesem Zeitpunkt sei die medikamentöse Krebsthe rapie

verlängert worden . Diese psychischen Reaktionen hätten sich indes im Spektrum normalpsychologischer Reaktionen bewegt, weshalb eine eigenstän dige psychische Erkrankung nicht zu diagnostizieren sei . Eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende psychische Belastung liege nicht vor (Urk.

6/86/31).

Die neurologische Untersuchung habe normale Befund e ohne neurologische Ausfälle ergeben. Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei. Aus neurologischer Sicht bestehe eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/86/39).

Die gynäkologische Untersuchung habe einen Status nach Ablatio, Sentinelkno ten-Untersuchung, Chemo- und Hormontherapie bei einem mässig differenzier ten, invasiv- duktalen

Mammakarzinom, ohne Anzeichen von Rezidiven oder signifikanten Sequelen, ergeben. Während anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie Einschränkungen bestanden hätten, sei gegenwärtig, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Rechts händerin ist, und dass die Operation im Bereich der linken Brust durchgeführt worden sei, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte auszuge hen (Urk. 6/86/43) .

Die Gutachter erkannten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führer in

insgesamt gebessert habe, und dass aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/86/13).

5.5

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 6/87/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 8. Februar 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten habe höchstwahrscheinlich seit Frühjahr 2014 beziehungsweise gesichert seit dem Untersuchungszeitraum vom 1 6. bis 2 3. Januar 2015 bestanden. 5.6

Dr. B.___

erwähnt e in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/94), dass die Therapie mit Zoladex im Herbst 2012 abgeschlossen worden sei, und dass vorgesehen sei, die antihormonelle Therapie mit Tamoxifen bis zum Jahr 2019 for t zusetzen . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren unter den gleichen Beschwerden leide, habe sich im Jahre 2014 etwas gebessert (S. 1). Aus gynäkologischer Sicht liessen sich keine Befunde erheben, welche die geklagten Beschwerden erklären könnten (S. 2). Jedenfalls würden diese Beschwerden nicht durch die Therapie mit Tamoxifen verursacht (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um psychische Beschwerden handle (S. 2). 6. 6.1

Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) ist zu entnehmen, dass Dr.

B.___ in seinen Beurteilungen vom 3 0. November 2010 (vorstehend E.

4.1) und vom 2 3. Februar 2011 (vorstehend E. 4.2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit Zoladex und Tamoxifen antihormonell behandelt werde, dass sie unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb leide, wobei es schwierig sei zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische ode r psychische Beschwerden handle, und dass sie deswe gen im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Med. pract . C.___ vertrat in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 (vorstehend E.

4.3) die Meinung, dass gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. B.___ von einer Beeinträchtigung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit durch die antihormonelle Krebsbehandlung im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. 6.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus physischen und psychischen Gründen in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin und bezüg lich behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt war. 7. 7.1

Den erwähnten medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdef ührerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) ist zu entnehmen, dass die chemotherapeutische und die antihor monelle Brustkrebsbehandlung mit Zoladex im Herbst 2012 beendet wurde, dass die Beschwerdeführerin indes weiterhin mit Tamoxifen antihormonell behandelt wurde (vorstehend E. 5.6). Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden um psychische Beschwerden, welche nicht durch die Behandlung mit Tamoxifen verursacht worden seien. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 1 8.

Februar 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht durch eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden seien. Vielmehr handle es sich hierbei um depressive Verstimmungszustände im Sinne normalpsychologischer Reaktionen und nicht um eine eigenständige psychische Erkrankung von Krankheitswert, weshalb eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Während Dr. B.___

in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (vorstehend E.

5.2) feststellte, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen könne, äusserte

er sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Demgegenüber hielten die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. Februar 2015 (vorstehend E. 5.4) fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Brustkrebsoperation (vom 2 8. Januar 2009) anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelitten habe, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich indes gebessert habe, und dass gegenwärtig in physischer und psychischer Hinsicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe . Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Februar 2015 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 1 6. bis 2 3. Januar 2015 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestanden habe. 7.2

7.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 8. Februar 2015 (vor ste hend E. 5.4) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgem eine Innere Medizin, für Psychi atrie und Psychotherapie, für Neurologie und für Gynäkologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwer deführerin angezeigten fachmedizinischen Aus- und Weiter bi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter i n psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass die Beschwerdeführern nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 vorerst unter Ängste n vor einem Rezidiv und auf Grund des wegen der Krebsbehandlung nicht mehr realisierbaren Kinderwunsches unter depressive n Verstimmungszuständen litt, dass die Beschwerdeführerin indes gegenwärtig lediglich noch unter normalpsychologische n Reaktionen und mit hin nicht mehr unter eine r

eigenständige n psychische n Erkrankung leide, wes halb gegenwärtig eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen als Migräne ohne Aura qualifizierten, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei, wes halb sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. Schliesslich erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter in gynäkologischer Sicht die Ansicht vertraten, dass die Beschwerdeführer in durch die Nebeneff ekte der initialen Nachtherapie, wel che nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms

durchgeführt wurde, vorerst in einem gewissen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträch tig t gewesen sei, dass gegenwärtig aus gynäkologischer Sicht indes eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 7.2.2

Die Beurteilung durch die Ärzte der A.___, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der der initialen Nachtherapie nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war, findet eine Stütze sodann im Umstand, dass die Behandlung mit Zoladex

gemäss den Angaben durch Dr. B.___ vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) im Herbst 2012 abgeschlossen worden, und dass nach diesem Zeitpunkt lediglich eine Behandlung mit Tamoxifen fortgesetzt worden sei . Denn gemäss der Arzneimittelinformation der Swissmedic, das Schweizerische Heilmitte linstitut (www.swissmedicinfo.ch), treten als unerwünschte Wirkungen einer Behandlung mit Zoladex (Wirkstoff: Goserelinum) unter anderem häufig psy chiatrische Störungen im Sinne von Agitation, Angst, Depressi on, Schlaflosig keit, Konfusion und Nervosität auf. Demgegenüber sind solche psychiatrischen Störungen in der Arzneimittelinformation zu Tamoxifen (Wirkstoff: Tamoxi fenum

ut

Tamoxifeni

citras) nicht als unerwünschte Wirkungen aufgeführt (www.swissmedicinfo.ch). 7.3

Die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 6. Mai 2014 (vo rstehend E.

5.2) und vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) stehen inhaltlich nicht in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Gutachter der A.___ . Denn während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (vorstehend E. 5.2) ausdrücklich festhielt, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne, enthält sein Bericht vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung durch Dr. B.___ stimmt auch insofern mit der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ überein, als er davon ausging, dass die geklagten Beschwerden aus gynäkologischer Sicht nicht zu erklären seien, dass es sich hierbei allenfalls um psychische Beschwerden handle, und dass sich diese Beschwerden im Jahre 2014 gebessert hätten. 7.4

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der

A.___ und die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. E.___

vom 2 5. Februar 2015 (vorstehend E. 5.5) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde führerin spätestens seit dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 1 6. bis 2 3. Januar 2015 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig war, und dass ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. 7.5

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie gel tend macht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem operativen Eingriff beziehungsweise seit der chemotherapeutischen Behandlung des Mammakarzi noms

nicht verändert habe, und dass seither ein Gleichstand der gesundheitli chen Beschwerden bestanden habe (Urk. 1 S. 6). Denn die Gutachter der A.___ legten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass davon auszuge hen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Nebeneffekte der initialen chemotherapeutischen und antihormonellen Behandlung (mit Zoladex) vorerst während einer gewissen Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass indes zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr aus gewiesen war. 8. 8.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin und behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

zuzumuten war. 8.2

Zum Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 litt die B eschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch die Ärzte der A.___, auf welche abzustellen ist (vorstehend E. 7.4), indes an keiner die Arbeitsfähig keit beeinträchtigenden somatischen oder psychischen Gesund heitsbeeinträchti gung mehr, und es war ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäu dereinigerin sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums uneingeschränkt zuzumuten. 8.3

Es steht d aher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 4. März 2011 bis 3 1. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) unte r revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erheblicher Weise verbessert hat. 9. 9.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 2) zu prüfen. 9.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erziel en könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus de r Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 9.4

Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2009 seit 1. Dezember 2005 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (vgl. Urk. 6/10 Ziff. 5.4) sowie in einem zeitlich geringerem Umfang auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG als Gebäude reinig erin beziehungsweise Unterhalts reinigerin tätig (Urk. 6/57). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden b ei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 31. August 2015 weiterhin in vollzei tlichem Umfang an ihrem bisheri gen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da der Beschwerdefüh rerin die Ausübung dieser Tätig keit erneut im vollzeitlichen Umfang zuzu muten wäre, genügt für die Ermittlung des Inva li di täts grades die Gegenübe r stellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenren te vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht wird. 9. 5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an . 9.6

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. November 2015 hin auf hob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.6 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgem eine Innere Medizin, für Psychi atrie und Psychotherapie, für Neurologie und für Gynäkologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwer deführerin angezeigten fachmedizinischen Aus- und Weiter bi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter i n psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass die Beschwerdeführern nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 vorerst unter Ängste n vor einem Rezidiv und auf Grund des wegen der Krebsbehandlung nicht mehr realisierbaren Kinderwunsches unter depressive n Verstimmungszuständen litt, dass die Beschwerdeführerin indes gegenwärtig lediglich noch unter normalpsychologische n Reaktionen und mit hin nicht mehr unter eine r

eigenständige n psychische n Erkrankung leide, wes halb gegenwärtig eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen als Migräne ohne Aura qualifizierten, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei, wes halb sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. Schliesslich erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter in gynäkologischer Sicht die Ansicht vertraten, dass die Beschwerdeführer in durch die Nebeneff ekte der initialen Nachtherapie, wel che nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms

durchgeführt wurde, vorerst in einem gewissen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträch tig t gewesen sei, dass gegenwärtig aus gynäkologischer Sicht indes eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe.

E. 2 7. Juli 2009 (Urk. 6/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gegenwärtig keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38, Urk. 6/40, Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. August 2010 (Urk. 6/50) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bei einem Inva liditätsgrad von 50 %

eine halbe Rente

zu. Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 (Urk. 6/61) berech nete die IV-Stelle die Rente auf Grund nachträglich gemeldeter Einkommen neu.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___

vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 6/86) davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert habe, und dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender, invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht erheblich verändert habe. Vielmehr leide sie weiterhin in gleichem Umfang unter einer schnellen Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brust bereich (Urk. 1 S. 6), weshalb unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. August 2010 (Urk. 6/50), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war, holte die Beschwerdegegnerin anlässlich des im November 2010 vom Amtes wege n eingeleiteten Rentenrevisions ver fahrens bei einer behandelnden Ärztin der Versicherten einen Bericht (Urk.

6/6

3) ein, überprüfte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu (vgl. Urk. 6/64) und teilte der Beschwerdeführerin am 4. März 2011 (Urk. 6/65) mit, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine halb e Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % ergeben

habe. 3.2

In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach verhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 2) streitig. 4 . 4 .1

Bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) stützte sich die Beschwer degegnerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 3 0. November 2010 (Urk. 6/58) und vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 6/63) sowie auf die Stellungnahme von med. pract . C.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3). 4. 2

Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, stellte in seinem Bericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 6/58) einen stabilen Gesundheitszustand fest und führte aus, dass klinische und sonographische Untersuchungen keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergeben hätten, und dass die bisher durch geführte antihormonelle Therapie fortgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % in ihrem bis herigen Beruf

arbeite, leide unter zunehmender Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb . 4. 3

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 6/63/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Mammak arzinom links - Status nach Sentinell-Lymphonodek tomie, Schnellschnitt, onkoplas ti sche Quadrantektomie Mamma links am 7. Januar 2009 - Status nach Ablatio

mammae links am 2 8. Januar 2009 - Zustand nach Chemotherapie mit vier Zyklen EC, gefolgt von vier Zyklen Taxol, aktuell unter adjuvanter antihormoneller Therapie mit Zoladex und Tamoxifen

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einem Zustand nach abge schlossener chirurgischer und chemotherapeutischer Behandlung eines invasi ven Mamma k arzinom s leide . Gegenwärtig stehe sie unter adjuva nter

antihor moneller Behandlung . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im übrigen Umfang von 50 % arbeite die Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin (S. 1). Es sei schwierig, die Beschwerden zu objektivieren und zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische oder psychische Beschwerden handle (S. 2). 4. 4

RAD-Ärztin med. pract . C.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3) aus, dass auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2 3. Februar 2011 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Auf Grund der antihormonellen Krebsbehandlung könne eine physische und psychische Beein t rächtigung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden . 5.

E. 5 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk.

E. 5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

E. 5.2 ) ausdrücklich festhielt, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne, enthält sein Bericht vom 1. Juni 2015 (vorstehend E.

E. 5.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/73/6-8) ein invasives Mammakarzinom und eine Migräne unter Naramig (Ziff. 1.1). Bezüglich des Mammakarzinoms leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Hautirritationen, welche mit Cremen behandelt werden. Ansonsten leide sie unter Müdigkeit, leichter Dystrophie und unter einem Status nach Osteosynthese einer Radiusfraktur links, gegenwärtig geheilt (Ziff. 1.4).

E. 5.4 ) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E.

E. 5.5 ) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde führerin spätestens seit dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 1 6. bis 2 3. Januar 2015 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig war, und dass ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s ohne Leistungseinbusse zuzumuten war.

E. 5.6 ) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung durch Dr. B.___ stimmt auch insofern mit der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ überein, als er davon ausging, dass die geklagten Beschwerden aus gynäkologischer Sicht nicht zu erklären seien, dass es sich hierbei allenfalls um psychische Beschwerden handle, und dass sich diese Beschwerden im Jahre 2014 gebessert hätten.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Den erwähnten medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdef ührerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) ist zu entnehmen, dass die chemotherapeutische und die antihor monelle Brustkrebsbehandlung mit Zoladex im Herbst 2012 beendet wurde, dass die Beschwerdeführerin indes weiterhin mit Tamoxifen antihormonell behandelt wurde (vorstehend E.

E. 7.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 8. Februar 2015 (vor ste hend E.

E. 7.2.2 Die Beurteilung durch die Ärzte der A.___, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der der initialen Nachtherapie nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war, findet eine Stütze sodann im Umstand, dass die Behandlung mit Zoladex

gemäss den Angaben durch Dr. B.___ vom 1. Juni 2015 (vorstehend E.

E. 7.3 Die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 6. Mai 2014 (vo rstehend E.

E. 7.4 ), indes an keiner die Arbeitsfähig keit beeinträchtigenden somatischen oder psychischen Gesund heitsbeeinträchti gung mehr, und es war ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäu dereinigerin sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums uneingeschränkt zuzumuten.

E. 7.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie gel tend macht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem operativen Eingriff beziehungsweise seit der chemotherapeutischen Behandlung des Mammakarzi noms

nicht verändert habe, und dass seither ein Gleichstand der gesundheitli chen Beschwerden bestanden habe (Urk. 1 S. 6). Denn die Gutachter der A.___ legten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass davon auszuge hen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Nebeneffekte der initialen chemotherapeutischen und antihormonellen Behandlung (mit Zoladex) vorerst während einer gewissen Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass indes zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr aus gewiesen war.

E. 8 Februar 2015 (vorstehend E.

E. 8.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin und behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

zuzumuten war.

E. 8.2 Zum Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 litt die B eschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch die Ärzte der A.___, auf welche abzustellen ist (vorstehend E.

E. 8.3 Es steht d aher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 4. März 2011 bis 3 1. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) unte r revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erheblicher Weise verbessert hat.

E. 9 5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an .

E. 9.1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 2) zu prüfen.

E. 9.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erziel en könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus de r Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 9.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2009 seit 1. Dezember 2005 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (vgl. Urk. 6/10 Ziff. 5.4) sowie in einem zeitlich geringerem Umfang auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG als Gebäude reinig erin beziehungsweise Unterhalts reinigerin tätig (Urk. 6/57). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden b ei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 31. August 2015 weiterhin in vollzei tlichem Umfang an ihrem bisheri gen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da der Beschwerdefüh rerin die Ausübung dieser Tätig keit erneut im vollzeitlichen Umfang zuzu muten wäre, genügt für die Ermittlung des Inva li di täts grades die Gegenübe r stellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenren te vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht wird.

E. 9.6 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. November 2015 hin auf hob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 10 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1979 , war seit
  2. Dezember 2005 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ GmbH, Z.___ ( Urk.  6/23 Ziff.  2.1), tätig, als sie sich am
  3. März 2009 unter Hinweis auf Chemotherapie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Perücke an meldete (Urk. 6/3) . Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Mitteilung vom 1
  4. März 2009 ( Urk.  6/7) eine n Beitrag an die Kosten für eine P erücke und mit Mitteilung vom 1
  5. April 2009 ( Urk.  6/9) einen Beitrag an die Kosten für eine Brustprothese zu. Die IV-Stelle zog Akten des Krankentaggeldversicherers der Y.___ AG bei ( Urk.  6/20/1-15) und liess die Versicherte mit Mitteilung vom 1
  6. Juli 2009 ( Urk.  6/24) wissen , dass gegenwärtig die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht möglich sei . Am 2
  7. Juli 2009 (Urk. 6/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gegenwärtig keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/38, Urk.  6/40 , Urk.  6/43 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1
  8. August 2010 (Urk. 6/50) mit Wirkung ab
  9. Januar 2010 bei einem Inva liditätsgrad von 50  % eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 1
  10. Februar 2011 ( Urk.  6/61) berech nete die IV-Stelle die Rente auf Grund nachträglich gemeldeter Einkommen neu. 1.2      Nach Eingang des von der Versicherten am 1
  11. November 2010 ausgefüllten Revisions fragebogens (Urk.  6/54 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  12. März 2011 ( Urk.  6/65) fest , dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än derungen ergeben habe, und dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0  % bestehe .      Mit Mitteilung vom 1
  13. Juni 2011 ( Urk.  6/67) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten einen Beitrag an die Kosten für eine Brustprothese zu. 1.3      Nach Eingang des von der Versicherten am
  14. April 2014 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk.  6/69 ) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten v om 1
  15. Februar 2015; Urk.  6/86), verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/88, Urk.  6/91, Urk.  6/95) mit Verfügung vom 3
  16. August 2015 (Urk.  6/96 = Urk. 2) einen Re ntenan spruch der Versicherten und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat a uf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschie bende Wirkung.
  17. Gegen die Verfügung vom 3
  18. August 2015 betreffend Einstellung der Invali denrente ( Urk.  1) erhob die Versicherte am
  19. Oktober 2015 Bes chwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse nicht erheblich geändert hätten, dass demnach kein Revisionsgrund gegeben sei, und dass ihr weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50  % auszurichten sei (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  20. November 2015 ( Urk.  5 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am
  21. Januar 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk.  7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  23. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
  24. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5      Gemäss Art.  88a Abs.  1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.   3c/ aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3
  26. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1
  27. Februar 2015 (Urk.  6/86 ) davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert habe, und dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender, invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht erheblich verändert habe. Vielmehr leide sie weiterhin in gleichem Umfang unter einer schnellen Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brust bereich ( Urk.  1 S. 6), weshalb unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk.  1 S. 7).
  28. 3.1      Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1
  29. August 2010 (Urk. 6/50), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war , holte die Beschwerdegegnerin anlässlich des im November 2010 vom Amtes wege n eingeleiteten Rentenrevisions ver fahrens bei einer behandelnden Ärztin der Versicherten einen Bericht (Urk.   6/6 3) ein, überprüfte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu (vgl. Urk.  6/64) und teilte der Beschwerdeführerin am
  30. März 2011 ( Urk.  6/65) mit , dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine halb e Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0  % ergeben habe. 3.2      In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach verhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom
  31. März 2011 ( Urk.  6/65 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3
  32. August 2015 (Urk. 2) streitig. 4 . 4 .1      Bei Erlass der Mitteilung vom
  33. März 2011 ( Urk.  6/65) stützte sich die Beschwer degegnerin auf die Berichte von Dr.  B.___ vom 3
  34. November 2010 ( Urk.  6/58) und vom 2
  35. Februar 2011 ( Urk.  6/63) sowie auf die Stellungnahme von med. pract . C.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
  36. März 2011 ( Urk.  6/64/3).
  37. 2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe , stellte in seinem Bericht vom 3
  38. November 2010 ( Urk.  6/58) einen stabilen Gesundheitszustand fest und führte aus, dass klinische und sonographische Untersuchungen keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergeben hätten , und dass die bisher durch geführte antihormonelle Therapie fortgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin , welche gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % in ihrem bis herigen Beruf arbeite, leide unter zunehmender Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb .
  39. 3      Dr.  B.___ stellte in seinem Bericht vom 2
  40. Februar 2011 ( Urk.  6/63/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Mammak arzinom links - Status nach Sentinell-Lymphonodek tomie , Schnellschnitt, onkoplas ti sche Quadrantektomie Mamma links am
  41. Januar 2009 - Status nach Ablatio mammae links am 2
  42. Januar 2009 - Zustand nach Chemotherapie mit vier Zyklen EC, gefolgt von vier Zyklen Taxol, aktuell unter adjuvanter antihormoneller Therapie mit Zoladex und Tamoxifen      Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einem Zustand nach abge schlossener chirurgischer und chemotherapeutischer Behandlung eines invasi ven Mamma k arzinom s leide . Gegenwärtig stehe sie unter adjuva nter antihor moneller Behandlung . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im übrigen Umfang von 50  % arbeite die Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin (S. 1). Es sei schwierig, die Beschwerden zu objektivieren und zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische oder psychische Beschwerden handle (S. 2).
  43. 4      RAD-Ärztin med. pract . C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom
  44. März 2011 ( Urk.  6/64/3) aus, dass auf die Beurteilung durch Dr.  B.___ vom 2
  45. Februar 2011 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50  % in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Auf Grund der antihormonellen Krebsbehandlung könne eine physische und psychische Beein t rächtigung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden .
  46. 5.1      Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3
  47. August 2015 ( Urk.  2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2      Dr.  B.___ erwähnte in seinem Bericht vom
  48. Mai 2014 ( Urk.  6/72), dass die operative und die chemotherapeutische Brustkrebsbehandlung abgeschlossen worden sei, dass die hormonelle Behandlung mit Tamoxifen indes verlängert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er gegenwärtig indes nicht schlüssig beurteilen. Dazu sei eine arbeitsmedizinische Untersu chung erforderlich. 5.3      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte mit Bericht vom
  49. Juni 2014 ( Urk.  6/73/6-8) ein invasives Mammakarzinom und eine Migräne unter Naramig ( Ziff.  1.1). Bezüglich des Mammakarzinoms leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Hautirritationen, welche mit Cremen behandelt werden. Ansonsten leide sie unter Müdigkeit, leichter Dystrophie und unter einem Status nach Osteosynthese einer Radiusfraktur links, gegenwärtig geheilt (Ziff. 1.4). 5.4      Die Ärzte der A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1
  50. Februar 2015 ( Urk.  6/86/1-47), dass sie die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1
  51. bis 2
  52. Januar 2015 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und gynäkologisch untersucht hätten ( Urk.  6/86/1) . Sie stellten die folgenden Diagnosen (Urk.   6/86/10): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Ablatio , Sentinelknotenuntersuchung , Chemo- und Hor montherapie für ein mässig differenziertes invasiv- duktales Mammakarzinom , ohne Anzeichen für Rezidive oder Sequelen - Migräne ohne Aura      Sie erwähnten, dass aus internistischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose gestellt werden könne , und dass keine Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit bestehe ( Urk.  6/86/23).      In psychischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 Ängste vor einem Rezidiv aufgetreten seien. Auf Grund der Operationsfolgen sowie auf Grund des Umstandes, dass ein Kinderwunsch wegen der medikamentösen Behandlung nicht mehr hatte realisiert werden können, seien zudem depressive Verstim mungszustände aufgetreten. Die depressiven Verstimmungszustände hät ten sich im März 2014 verstärkt. Zu diesem Zeitpunkt sei die medikamentöse Krebsthe rapie verlängert worden . Diese psychischen Reaktionen hätten sich indes im Spektrum normalpsychologischer Reaktionen bewegt, weshalb eine eigenstän dige psychische Erkrankung nicht zu diagnostizieren sei . Eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende psychische Belastung liege nicht vor (Urk.   6/86/31).      Die neurologische Untersuchung habe normale Befund e ohne neurologische Ausfälle ergeben. Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei. Aus neurologischer Sicht bestehe eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/86/39).      Die gynäkologische Untersuchung habe einen Status nach Ablatio , Sentinelkno ten-Untersuchung , Chemo- und Hormontherapie bei einem mässig differenzier ten, invasiv- duktalen Mammakarzinom , ohne Anzeichen von Rezidiven oder signifikanten Sequelen , ergeben. Während anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie Einschränkungen bestanden hätten, sei gegenwärtig, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Rechts händerin ist, und dass die Operation im Bereich der linken Brust durchgeführt worden sei, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte auszuge hen ( Urk.  6/86/43) .      Die Gutachter erkannten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führer in insgesamt gebessert habe, und dass aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk.  6/86/13). 5.5      RAD-Ärztin Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 2
  53. Februar 2015 ( Urk.  6/87/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1
  54. Februar 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei , dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten habe höchstwahrscheinlich seit Frühjahr 2014 beziehungsweise gesichert seit dem Untersuchungszeitraum vom 1
  55. bis 2
  56. Januar 2015 bestanden. 5.6      Dr.  B.___ erwähnt e in seiner Stellungnahme vom
  57. Juni 2015 ( Urk.  6/94), dass die Therapie mit Zoladex im Herbst 2012 abgeschlossen worden sei, und dass vorgesehen sei, die antihormonelle Therapie mit Tamoxifen bis zum Jahr 2019 for t zusetzen . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren unter den gleichen Beschwerden leide, habe sich im Jahre 2014 etwas gebessert (S. 1). Aus gynäkologischer Sicht liessen sich keine Befunde erheben, welche die geklagten Beschwerden erklären könnten (S. 2). Jedenfalls würden diese Beschwerden nicht durch die Therapie mit Tamoxifen verursacht (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um psychische Beschwerden handle (S. 2).
  58. 6.1      Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom
  59. März 2011 ( Urk.  6/65) ist zu entnehmen, dass Dr.   B.___ in seinen Beurteilungen vom 3
  60. November 2010 (vorstehend E.   4.1 ) und vom 2
  61. Februar 2011 (vorstehend E. 4.2 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit Zoladex und Tamoxifen antihormonell behandelt werde, dass sie unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb leide, wobei es schwierig sei zu beurteilen , ob es sich dabei um somatische ode r psychische Beschwerden handle, und dass sie deswe gen im Umfang von 50  % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Med. pract . C.___ vertrat in ihrer Stellungnahme vom
  62. März 2011 ( vorstehend E.   4.3 ) die Meinung, dass gestützt auf die Beurteilung en durch Dr.  B.___ von einer Beeinträchtigung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit durch die antihormonelle Krebsbehandlung im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 50  % auszugehen sei. 6.2      Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Mitteilung vom
  63. März 2011 (Urk. 6/65) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus physischen und psychischen Gründen in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin und bezüg lich behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50  % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt war.
  64. 7.1      Den erwähnten medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdef ührerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3
  65. August 2015 ( Urk.  2) ist zu entnehmen, dass die chemotherapeutische und die antihor monelle Brustkrebsbehandlung mit Zoladex im Herbst 2012 beendet wurde, dass die Beschwerdeführerin indes weiterhin mit Tamoxifen antihormonell behandelt wurde (vorstehend E. 5.6 ). Gemäss der Beurteilung durch Dr.  B.___ handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden um psychische Beschwerden, welche nicht durch die Behandlung mit Tamoxifen verursacht worden seien. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 1
  66. Februar 2015 ( vorstehend E. 5.4 ) davon aus , dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht durch eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden seien. Vielmehr handle es sich hierbei um depressive Verstimmungszustände im Sinne normalpsychologischer Reaktionen und nicht um eine eigenständige psychische Erkrankung von Krankheitswert, weshalb eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Während Dr.  B.___ in seinem Bericht vom
  67. Mai 2014 (vorstehend E.   5.2 ) feststellte, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen könne, äusserte er sich in seiner Stellungnahme vom
  68. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6 ) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.      Demgegenüber hielten die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten vom 1
  69. Februar 2015 (vorstehend E. 5.4 ) fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Brustkrebsoperation (vom 2
  70. Januar 2009) anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelitten habe, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich indes gebessert habe, und dass gegenwärtig in physischer und psychischer Hinsicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe . Damit übereinstimmend ging Dr.  E.___ in ihrer Stellungnahme vom 2
  71. Februar 2015 ( vorstehend E. 5.5 ) davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 1
  72. bis 2
  73. Januar 2015 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestanden habe. 7.2      7.2.1      Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1
  74. Februar 2015 (vor ste hend E. 5.4 ) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgem eine Innere Medizin, für Psychi atrie und Psychotherapie, für Neurologie und für Gynäkologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwer deführerin angezeigten fachmedizinischen Aus- und Weiter bi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise . Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter i n psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass die Beschwerdeführern nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 vorerst unter Ängste n vor einem Rezidiv und auf Grund des wegen der Krebsbehandlung nicht mehr realisierbaren Kinderwunsches unter depressive n Verstimmungszuständen litt , dass die Beschwerdeführerin indes gegenwärtig lediglich noch unter normalpsychologische n Reaktionen und mit hin nicht mehr unter eine r eigenständige n psychische n Erkrankung leide , wes halb gegenwärtig eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen als Migräne ohne Aura qualifizierten, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei , wes halb sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. Schliesslich erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter in gynäkologischer Sicht die Ansicht vertraten, dass die Beschwerdeführer in durch die Nebeneff ekte der initialen Nachtherapie, wel che nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms durchgeführt wurde, vorerst in einem gewissen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträch tig t gewesen sei, dass gegenwärtig aus gynäkologischer Sicht indes eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 7.2.2      Die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ , wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der der initialen Nachtherapie nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war, findet eine Stütze sodann im Umstand , dass die Behandlung mit Zoladex gemäss den Angaben durch Dr.  B.___ vom
  75. Juni 2015 ( vorstehend E. 5.6 ) im Herbst 2012 abgeschlossen worden, und dass nach diesem Zeitpunkt lediglich eine Behandlung mit Tamoxifen fortgesetzt worden sei . Denn gemäss der Arzneimittelinformation der Swissmedic , das Schweizerische Heilmitte linstitut (www.swissmedicinfo.ch) , treten als unerwünschte Wirkungen einer Behandlung mit Zoladex (Wirkstoff: Goserelinum ) unter anderem häufig psy chiatrische Störungen im Sinne von Agitation, Angst , Depressi on, Schlaflosig keit, Konfusion und Nervosität auf. Demgegenüber sind solche psychiatrischen Störungen in der Arzneimittelinformation zu Tamoxifen ( Wirkstoff: Tamoxi fenum ut Tamoxifeni citras ) nicht als unerwünschte Wirkungen aufgeführt (www.swissmedicinfo.ch). 7.3      Die Beurteilungen durch Dr.  B.___ vom
  76. Mai 2014 (vo rstehend E. 5.2 ) und vom
  77. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6 ) stehen inhaltlich nicht in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Gutachter der A.___ . Denn während Dr.  B.___ in seinem Bericht vom
  78. Mai 2014 (vorstehend E. 5.2 ) ausdrücklich festhielt , dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne, enthält sein Bericht vom
  79. Juni 2015 ( vorstehend E. 5.6 ) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung durch Dr.  B.___ stimmt auch insofern mit der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ überein, als er davon ausging, dass die geklagten Beschwerden aus gynäkologischer Sicht nicht zu erklären seien, dass es sich hierbei allenfalls um psychische Beschwerden handle, und dass sich diese Beschwerden im Jahre 2014 gebessert hätten. 7.4      Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der A.___ und die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr.  E.___ vom 2
  80. Februar 2015 (vorstehend E. 5.5 ) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde führerin spätestens seit dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 1
  81. bis 2
  82. Januar 2015 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig war, und dass ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. 7.5      Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie gel tend macht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem operativen Eingriff beziehungsweise seit der chemotherapeutischen Behandlung des Mammakarzi noms nicht verändert habe, und dass seither ein Gleichstand der gesundheitli chen Beschwerden bestanden habe ( Urk.  1 S. 6). Denn die Gutachter der A.___ legten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass davon auszuge hen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Nebeneffekte der initialen chemotherapeutischen und antihormonellen Behandlung (mit Zoladex ) vorerst während einer gewissen Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war , dass indes zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr aus gewiesen war.
  83. 8.1      Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom
  84. März 2011 (Urk. 6/65) aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin und behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % zuzumuten war. 8.2      Zum Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 3
  85. August 2015 litt die B eschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch die Ärzte der A.___ , auf welche abzustellen ist (vorstehend E. 7.4 ), indes an keiner die Arbeitsfähig keit beeinträchtigenden somatischen oder psychischen Gesund heitsbeeinträchti gung mehr, und es war ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäu dereinigerin sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums uneingeschränkt zuzumuten. 8.3      Es steht d aher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom
  86. März 2011 bis 3
  87. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) unte r revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erheblicher Weise verbessert hat.
  88. 9.1      Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 3
  89. August 2015 (Urk.  2 ) zu prüfen. 9.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erziel en könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus de r Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art.  28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.  16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.  10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.  3a). 9.4      Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2009 seit 1. Dezember 2005 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (vgl. Urk. 6/10 Ziff. 5.4) sowie in einem zeitlich geringerem Umfang auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG als Gebäude reinig erin beziehungsweise Unterhalts reinigerin tätig (Urk. 6/57). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden b ei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 31. August 2015 weiterhin in vollzei tlichem Umfang an ihrem bisheri gen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da der Beschwerdefüh rerin die Ausübung dieser Tätig keit erneut im vollzeitlichen Umfang zuzu muten wäre, genügt für die Ermittlung des Inva li di täts grades die Gegenübe r stellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenren te vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht wird.
  90. 5      Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an . 9.6      Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 3
  91. August 2015 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1.  November 2015 hin auf hob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10 .      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.  7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  92. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  93. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  94. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  95. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  96. Juli bis und mit 1
  97. August sowie vom 1
  98. Dezember bis und mit dem
  99. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01031 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

23. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz Bernhard & Schütz Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1979, war seit 1. Dezember 2005 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ GmbH, Z.___ (Urk. 6/23 Ziff. 2.1), tätig, als sie sich am 6. März 2009 unter Hinweis auf Chemotherapie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Perücke an meldete (Urk. 6/3) . Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Mitteilung vom 1 8. März 2009 (Urk. 6/7) eine n Beitrag an die Kosten für eine P erücke und mit Mitteilung vom 1 5. April 2009 (Urk. 6/9) einen Beitrag

an die Kosten für eine Brustprothese zu. Die IV-Stelle zog Akten des Krankentaggeldversicherers der Y.___ AG bei (Urk. 6/20/1-15) und liess die Versicherte mit Mitteilung vom 1 3. Juli 2009 (Urk. 6/24) wissen, dass gegenwärtig die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht möglich sei . Am 2 7. Juli 2009 (Urk. 6/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gegenwärtig keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38, Urk. 6/40, Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. August 2010 (Urk. 6/50) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bei einem Inva liditätsgrad von 50 %

eine halbe Rente

zu. Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 (Urk. 6/61) berech nete die IV-Stelle die Rente auf Grund nachträglich gemeldeter Einkommen neu. 1.2

Nach Eingang des von der Versicherten am 1 6. November 2010 ausgefüllten Revisions fragebogens (Urk. 6/54) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än derungen ergeben habe, und dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 %

bestehe .

Mit Mitteilung vom 1 2. Juni 2011 (Urk. 6/67) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten einen Beitrag an die Kosten für eine Brustprothese zu. 1.3

Nach Eingang des von der Versicherten am 9. April 2014 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/69) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten v om 1 8. Februar 2015; Urk. 6/86), verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88, Urk. 6/91, Urk. 6/95) mit Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 6/96 = Urk. 2) einen Re ntenan spruch der Versicherten und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat a uf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschie bende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. August 2015 betreffend Einstellung der Invali denrente (Urk. 1) erhob die Versicherte am 2. Oktober 2015 Bes chwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse nicht erheblich geändert hätten, dass demnach kein Revisionsgrund gegeben sei, und dass ihr weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten sei (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 5) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___

vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 6/86) davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert habe, und dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender, invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht erheblich verändert habe. Vielmehr leide sie weiterhin in gleichem Umfang unter einer schnellen Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brust bereich (Urk. 1 S. 6), weshalb unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. August 2010 (Urk. 6/50), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war, holte die Beschwerdegegnerin anlässlich des im November 2010 vom Amtes wege n eingeleiteten Rentenrevisions ver fahrens bei einer behandelnden Ärztin der Versicherten einen Bericht (Urk.

6/6

3) ein, überprüfte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu (vgl. Urk. 6/64) und teilte der Beschwerdeführerin am 4. März 2011 (Urk. 6/65) mit, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine halb e Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % ergeben

habe. 3.2

In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach verhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 2) streitig. 4 . 4 .1

Bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) stützte sich die Beschwer degegnerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 3 0. November 2010 (Urk. 6/58) und vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 6/63) sowie auf die Stellungnahme von med. pract . C.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3). 4. 2

Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, stellte in seinem Bericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 6/58) einen stabilen Gesundheitszustand fest und führte aus, dass klinische und sonographische Untersuchungen keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergeben hätten, und dass die bisher durch geführte antihormonelle Therapie fortgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % in ihrem bis herigen Beruf

arbeite, leide unter zunehmender Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb . 4. 3

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 6/63/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Mammak arzinom links - Status nach Sentinell-Lymphonodek tomie, Schnellschnitt, onkoplas ti sche Quadrantektomie Mamma links am 7. Januar 2009 - Status nach Ablatio

mammae links am 2 8. Januar 2009 - Zustand nach Chemotherapie mit vier Zyklen EC, gefolgt von vier Zyklen Taxol, aktuell unter adjuvanter antihormoneller Therapie mit Zoladex und Tamoxifen

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einem Zustand nach abge schlossener chirurgischer und chemotherapeutischer Behandlung eines invasi ven Mamma k arzinom s leide . Gegenwärtig stehe sie unter adjuva nter

antihor moneller Behandlung . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im übrigen Umfang von 50 % arbeite die Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin (S. 1). Es sei schwierig, die Beschwerden zu objektivieren und zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische oder psychische Beschwerden handle (S. 2). 4. 4

RAD-Ärztin med. pract . C.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3) aus, dass auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2 3. Februar 2011 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Auf Grund der antihormonellen Krebsbehandlung könne eine physische und psychische Beein t rächtigung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden . 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2

Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 6/72), dass die operative und die chemotherapeutische Brustkrebsbehandlung abgeschlossen worden sei, dass die hormonelle Behandlung mit Tamoxifen indes verlängert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er gegenwärtig indes nicht schlüssig beurteilen. Dazu sei eine arbeitsmedizinische Untersu chung erforderlich. 5.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/73/6-8) ein invasives Mammakarzinom und eine Migräne unter Naramig (Ziff. 1.1). Bezüglich des Mammakarzinoms leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Hautirritationen, welche mit Cremen behandelt werden. Ansonsten leide sie unter Müdigkeit, leichter Dystrophie und unter einem Status nach Osteosynthese einer Radiusfraktur links, gegenwärtig geheilt (Ziff. 1.4). 5.4

Die Ärzte der

A.___

erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 6/86/1-47), dass sie die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1 6. bis 2 6. Januar 2015 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und gynäkologisch untersucht hätten (Urk. 6/86/1) . Sie stellten die folgenden Diagnosen (Urk.

6/86/10): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Ablatio, Sentinelknotenuntersuchung, Chemo- und Hor montherapie für ein mässig differenziertes invasiv- duktales

Mammakarzinom, ohne Anzeichen für Rezidive oder Sequelen - Migräne ohne Aura

Sie erwähnten, dass aus internistischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose gestellt werden könne, und dass keine Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 6/86/23).

In psychischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 Ängste vor einem Rezidiv aufgetreten seien. Auf Grund der Operationsfolgen sowie auf Grund des Umstandes, dass ein Kinderwunsch wegen der medikamentösen Behandlung nicht mehr hatte realisiert werden können, seien zudem depressive Verstim mungszustände aufgetreten. Die depressiven Verstimmungszustände hät ten sich im März 2014 verstärkt. Zu diesem Zeitpunkt sei die medikamentöse Krebsthe rapie

verlängert worden . Diese psychischen Reaktionen hätten sich indes im Spektrum normalpsychologischer Reaktionen bewegt, weshalb eine eigenstän dige psychische Erkrankung nicht zu diagnostizieren sei . Eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende psychische Belastung liege nicht vor (Urk.

6/86/31).

Die neurologische Untersuchung habe normale Befund e ohne neurologische Ausfälle ergeben. Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei. Aus neurologischer Sicht bestehe eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/86/39).

Die gynäkologische Untersuchung habe einen Status nach Ablatio, Sentinelkno ten-Untersuchung, Chemo- und Hormontherapie bei einem mässig differenzier ten, invasiv- duktalen

Mammakarzinom, ohne Anzeichen von Rezidiven oder signifikanten Sequelen, ergeben. Während anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie Einschränkungen bestanden hätten, sei gegenwärtig, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Rechts händerin ist, und dass die Operation im Bereich der linken Brust durchgeführt worden sei, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte auszuge hen (Urk. 6/86/43) .

Die Gutachter erkannten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führer in

insgesamt gebessert habe, und dass aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/86/13).

5.5

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 6/87/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 8. Februar 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten habe höchstwahrscheinlich seit Frühjahr 2014 beziehungsweise gesichert seit dem Untersuchungszeitraum vom 1 6. bis 2 3. Januar 2015 bestanden. 5.6

Dr. B.___

erwähnt e in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/94), dass die Therapie mit Zoladex im Herbst 2012 abgeschlossen worden sei, und dass vorgesehen sei, die antihormonelle Therapie mit Tamoxifen bis zum Jahr 2019 for t zusetzen . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren unter den gleichen Beschwerden leide, habe sich im Jahre 2014 etwas gebessert (S. 1). Aus gynäkologischer Sicht liessen sich keine Befunde erheben, welche die geklagten Beschwerden erklären könnten (S. 2). Jedenfalls würden diese Beschwerden nicht durch die Therapie mit Tamoxifen verursacht (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um psychische Beschwerden handle (S. 2). 6. 6.1

Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) ist zu entnehmen, dass Dr.

B.___ in seinen Beurteilungen vom 3 0. November 2010 (vorstehend E.

4.1) und vom 2 3. Februar 2011 (vorstehend E. 4.2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit Zoladex und Tamoxifen antihormonell behandelt werde, dass sie unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb leide, wobei es schwierig sei zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische ode r psychische Beschwerden handle, und dass sie deswe gen im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Med. pract . C.___ vertrat in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 (vorstehend E.

4.3) die Meinung, dass gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. B.___ von einer Beeinträchtigung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit durch die antihormonelle Krebsbehandlung im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. 6.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus physischen und psychischen Gründen in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin und bezüg lich behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt war. 7. 7.1

Den erwähnten medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdef ührerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) ist zu entnehmen, dass die chemotherapeutische und die antihor monelle Brustkrebsbehandlung mit Zoladex im Herbst 2012 beendet wurde, dass die Beschwerdeführerin indes weiterhin mit Tamoxifen antihormonell behandelt wurde (vorstehend E. 5.6). Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden um psychische Beschwerden, welche nicht durch die Behandlung mit Tamoxifen verursacht worden seien. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 1 8.

Februar 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht durch eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden seien. Vielmehr handle es sich hierbei um depressive Verstimmungszustände im Sinne normalpsychologischer Reaktionen und nicht um eine eigenständige psychische Erkrankung von Krankheitswert, weshalb eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Während Dr. B.___

in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (vorstehend E.

5.2) feststellte, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen könne, äusserte

er sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Demgegenüber hielten die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. Februar 2015 (vorstehend E. 5.4) fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Brustkrebsoperation (vom 2 8. Januar 2009) anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelitten habe, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich indes gebessert habe, und dass gegenwärtig in physischer und psychischer Hinsicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe . Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Februar 2015 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 1 6. bis 2 3. Januar 2015 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestanden habe. 7.2

7.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 8. Februar 2015 (vor ste hend E. 5.4) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgem eine Innere Medizin, für Psychi atrie und Psychotherapie, für Neurologie und für Gynäkologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwer deführerin angezeigten fachmedizinischen Aus- und Weiter bi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter i n psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass die Beschwerdeführern nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 vorerst unter Ängste n vor einem Rezidiv und auf Grund des wegen der Krebsbehandlung nicht mehr realisierbaren Kinderwunsches unter depressive n Verstimmungszuständen litt, dass die Beschwerdeführerin indes gegenwärtig lediglich noch unter normalpsychologische n Reaktionen und mit hin nicht mehr unter eine r

eigenständige n psychische n Erkrankung leide, wes halb gegenwärtig eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen als Migräne ohne Aura qualifizierten, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei, wes halb sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. Schliesslich erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter in gynäkologischer Sicht die Ansicht vertraten, dass die Beschwerdeführer in durch die Nebeneff ekte der initialen Nachtherapie, wel che nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms

durchgeführt wurde, vorerst in einem gewissen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträch tig t gewesen sei, dass gegenwärtig aus gynäkologischer Sicht indes eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 7.2.2

Die Beurteilung durch die Ärzte der A.___, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der der initialen Nachtherapie nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war, findet eine Stütze sodann im Umstand, dass die Behandlung mit Zoladex

gemäss den Angaben durch Dr. B.___ vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) im Herbst 2012 abgeschlossen worden, und dass nach diesem Zeitpunkt lediglich eine Behandlung mit Tamoxifen fortgesetzt worden sei . Denn gemäss der Arzneimittelinformation der Swissmedic, das Schweizerische Heilmitte linstitut (www.swissmedicinfo.ch), treten als unerwünschte Wirkungen einer Behandlung mit Zoladex (Wirkstoff: Goserelinum) unter anderem häufig psy chiatrische Störungen im Sinne von Agitation, Angst, Depressi on, Schlaflosig keit, Konfusion und Nervosität auf. Demgegenüber sind solche psychiatrischen Störungen in der Arzneimittelinformation zu Tamoxifen (Wirkstoff: Tamoxi fenum

ut

Tamoxifeni

citras) nicht als unerwünschte Wirkungen aufgeführt (www.swissmedicinfo.ch). 7.3

Die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 6. Mai 2014 (vo rstehend E.

5.2) und vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) stehen inhaltlich nicht in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Gutachter der A.___ . Denn während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (vorstehend E. 5.2) ausdrücklich festhielt, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne, enthält sein Bericht vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung durch Dr. B.___ stimmt auch insofern mit der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ überein, als er davon ausging, dass die geklagten Beschwerden aus gynäkologischer Sicht nicht zu erklären seien, dass es sich hierbei allenfalls um psychische Beschwerden handle, und dass sich diese Beschwerden im Jahre 2014 gebessert hätten. 7.4

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der

A.___ und die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. E.___

vom 2 5. Februar 2015 (vorstehend E. 5.5) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde führerin spätestens seit dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 1 6. bis 2 3. Januar 2015 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig war, und dass ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. 7.5

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie gel tend macht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem operativen Eingriff beziehungsweise seit der chemotherapeutischen Behandlung des Mammakarzi noms

nicht verändert habe, und dass seither ein Gleichstand der gesundheitli chen Beschwerden bestanden habe (Urk. 1 S. 6). Denn die Gutachter der A.___ legten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass davon auszuge hen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Nebeneffekte der initialen chemotherapeutischen und antihormonellen Behandlung (mit Zoladex) vorerst während einer gewissen Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass indes zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr aus gewiesen war. 8. 8.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin und behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

zuzumuten war. 8.2

Zum Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 litt die B eschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch die Ärzte der A.___, auf welche abzustellen ist (vorstehend E. 7.4), indes an keiner die Arbeitsfähig keit beeinträchtigenden somatischen oder psychischen Gesund heitsbeeinträchti gung mehr, und es war ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäu dereinigerin sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums uneingeschränkt zuzumuten. 8.3

Es steht d aher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 4. März 2011 bis 3 1. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) unte r revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erheblicher Weise verbessert hat. 9. 9.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk. 2) zu prüfen. 9.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erziel en könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus de r Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 9.4

Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2009 seit 1. Dezember 2005 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (vgl. Urk. 6/10 Ziff. 5.4) sowie in einem zeitlich geringerem Umfang auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG als Gebäude reinig erin beziehungsweise Unterhalts reinigerin tätig (Urk. 6/57). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden b ei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 31. August 2015 weiterhin in vollzei tlichem Umfang an ihrem bisheri gen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da der Beschwerdefüh rerin die Ausübung dieser Tätig keit erneut im vollzeitlichen Umfang zuzu muten wäre, genügt für die Ermittlung des Inva li di täts grades die Gegenübe r stellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenren te vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht wird. 9. 5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an . 9.6

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 3 1. August 2015 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. November 2015 hin auf hob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz