Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, wurde – ausgehend von einer 55%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einem Validen einkommen von Fr. 50‘700.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘024.-- und einem Invaliditätsgrad von 56 % (vgl. Urk. 7/118) – mit Verfügung vom 5. Juli 2000 ab dem 1. Dezember 1995 eine halbe Invalidenrente zugespro chen ( Urk. 7/121). Der Rentenanspruch wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft (vgl. Urk. 7/126-128 und 7/143-151) und mit schriftlichen Mittei lungen vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/130) und vom 1 3. Juli 2006 ( Urk. 7/153) bestätigt.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete 2011 erneut ein Revisionsverfahren ein, indem sie dem Versicherten den Fragen bogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess (Urk. 7/158). Er unterzeichnete das ausgefüllte Dokument am 5. August 2011 und sandte es mit einigen Beilagen versehen wieder an die IV-Stelle zurück, wo die Unter lagen am 9. August 2011 eintraf en (vgl. Urk. 7/158, 7/159 und das Akten verzeichnis ). Die IV-Stelle tätigte darauf diverse medizinische (Urk. 7/160 und 7/162) und erwerbliche ( Urk. 7/161, 7/163 und 7/165) Abklärungen. Mit Verfügung vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/175) hob sie die Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 auf und stelle fest, für die Zeit seit dem 1. Januar 2008 bis zum Verfügungserlass liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde hierüber eine separate Verfügung erlassen. Die vom Versicherte n gegen die Verfügung vom 3 0. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/176/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.01053 vom 2 9. November 2013 ab (Urk. 7/185). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht ( Urk. 7/186), welche mit dem Urteil 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 ebenfalls abgewiesen wurde ( Urk. 7/187).
Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 hatte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Renten vom 1. Januar 2008 bis zum 3 1. August 2012 im Betrag von Fr. 27‘744.-- in Aussicht gestellt ( Urk. 11 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3, 2 S. 1 und 7/177/1). Dagegen liess er mit Schreiben vom 3 0. Okt ober 2012 Einwand erheben (Urk. 7/177). Mit Verfü gung vom 4. September 2015 ver pflich tete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 zu viel ausbezahlten Ren ten in der Höhe von Fr. 27‘744. -- zurückzuerstatten ( Urk. 2 = 7/190). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. September 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder , mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei zu keinerlei Rückzahlungen von erhaltenen Invali denrenten zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 26. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Überdies wurde ihm mit Schreiben vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 11 ) mitgeteilt, dass eine Kopie des Vorbescheids vom 3. Oktober 2012 nachträglich zu den Akten genommen wurde ( Urk. 9 und 10; vgl. auch das Aktenverzeichnis zu Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurü ckzuerstatten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2
Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 140 V 521 E. 2.1 und 119 V 431 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im kon kreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Aus mass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können (vgl. BGE 112 V 180 E. 4a und das Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforde rungsanspruch im Betrag von Fr. 27‘744.-- gegenüber de m Beschwerdeführer verfügt (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1
Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass die Verfügung vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/175), mit welcher die Rente rückwirkend per
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 S. 3,
E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurü ckzuerstatten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs.
E. 1.2 Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 140 V 521 E. 2.1 und 119 V 431 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im kon kreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Aus mass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können (vgl. BGE 112 V 180 E. 4a und das Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4).
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforde rungsanspruch im Betrag von Fr. 27‘744.-- gegenüber de m Beschwerdeführer verfügt (vgl. Urk. 1 und 2).
E. 3 0. August 2012 ( Urk. 7/175), mit welcher die Rente rückwirkend per
E. 3.1 Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass die Verfügung vom
Dispositiv
- Januar 2008 aufgehoben , die Rückerstattungspflicht im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden , r echts kräftig ist. Ebenso blieb unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum vom
- Januar 2008 bis zum 3
- August 2012 Renten im Betrag von Fr. 27‘744.-- ausbezahlt wurden. 3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, der Anspruch auf Rückforderung der in der Zeit vom
- Januar 2008 bis zum 3
- August 2012 ausbezahlten Renten sei verwirkt ( Urk. 1 S. 4 und 6 ) . 3.3 In der Beschwerdeschrift wurde der Standpunkt vertreten, die Beschwerdegeg nerin hätte bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits am
- August 2011 erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sie vom Beschwerdeführer die Mitteilung der Höhe seiner Einkommen als Selbständi gerwerbender i n den Jahren 2007, 2008 und 2009 erhalten. Ab dem erwähnten Datum habe sie auch gewusst, dass er seit 2008 ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielte . Damit habe sie im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten ( Urk. 1 S. 4 und 5). Zu dieser Argumentation ist vorab festzuhalten , dass der Beschwerde gegne rin am
- August 2011 nicht sämtliche relevanten Einkommen bekannt waren, da der Beschwerdeführer sie noch nicht über diejenigen ab Januar 2010 informiert hatte (vgl. Urk. 7/158 und 7/159 ). Insofern verfügte die Beschwerdegegnerin über keinerlei Kenntnisse , welche es ihr erlaubt hätten, einen Rückforderungsanspruch zu beurteilen . Die Beschwerdegegnerin konnte aber – mit der ihr zumutbaren Aufmerksam keit – auch nicht bereits allein aufgrund der Bekanntgabe der mit einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen erkennen, dass die Voraus setzungen für eine Rückerstattung bestehen. Bei der letzten Rentenüberprü fung war der Beschwerdeführer, soweit er die ihm verbliebene Arbeitsfähig keit überhaupt ausschöpfen konnte, lediglich im Angestelltenverhältnis erwerbstätig gewesen (Urk. 7/148-150; vgl. auch Urk. 7/154). Die selbstän dige Erwerbstätigkeit nahm er erst später auf, weshalb die Beschwerdegegne rin diesbezüglich über keinerlei Vorkenntnisse verfügte. Aufgrund der bereits vorhandenen Akten und der Angaben im eingereichten Formular war ihr dagegen bekannt, dass d er Beschwerdeführer seit 2002 verheiratet und Vater eines Kindes ist ( Urk. 7/133-134 und 7/158/1). Sie hatte d eshalb eine Unter stützung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die nicht mit einem Bar lohn entschädigte Mitarbeit von Familienmitgliedern in Betracht zu ziehen . Wird ein derartiger Beitrag g e leistet, genügt für die Bemessung der Invalidi tät des Selbständig erwerbenden der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Vielmehr ist unter diesen Umständen das massgebende Erwerbseinkommen des invaliden Selbständigerwerbenden auf g rund seiner Mitarbeit zu bestimmen ( Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Auch der kompensatorische Einsatz von Angestellten kann sich auf das Betriebsergeb nis auswirken. Solche (invaliditätsfremde) Faktoren müssen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen oder zumindest deren Be i trag an das Ergebnis quantifiziert werden können, um verlässliche Aussagen zu r der eigenen Leistungsfähigkeit des Versicherten zuzuordnenden Einkommens erzielung zu erhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_221/2016 vom 2
- Juni 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es waren somit weitere erwer bliche Abklärungen erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin denn auch tätigte und (erst) am 2
- März 2012 abschloss ( Urk. 7/163 und 7/165). Ob diese Abklärungen wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert innert angemessener Zeit vorgenommen wurden beziehungsweise ab wann die Beschwerdegegnerin dazu im Stande war, ihre unvollständige Kenntnis der erwerblichen Verhältnisse mit dem erforderlichen und zumutbaren Ein satz zu ergänzen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 1
- März 2013 E. 4) , kann offen bleiben, da der Beantwortung dieser Fragen keine wesentliche Bedeutung zukommt . Vielmehr ist hier entscheidend , dass der Beschwerdeführer mit seinen Anga ben im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente , den die Beschwerdegeg nerin am
- August 2011 zugestellt erhielt, auch eine gesundheitliche Ver schlechterung geltend machte , da er im März 2009 neu die Diagnose einer Erkrankung an Multipler Sklerose erhalten habe (Urk. 7/158/1). Damit bestand zumindest ein Anhaltspunkt dafür , dass der Beschwerdeführer mit der Aufnahme und der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich überfordert gewesen sein könnte. Es war deshalb auch die Frage zu klären , ob das deklarierte Einkommen mit einer Tätigkeit erwirt schaftet wurde , die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht quantitativ und qualitativ zumutbar war (vgl. BGE 119 V 431 E. 3b) . Die Beschwerde gegnerin forderte dementsprechend umgehend bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/158/1) Berichte an. Diese wurden am 14. September und am 2
- Dezember 2011 verfasst ( Urk. 7/160 und 7/162) und trafen am 15. September und am 2
- Dezember 2011 bei der Beschwerde gegnerin ein (vgl. das Aktenverzeichnis). Sie konnte daher – unabhängig von ihrem Ver halten und Einfluss – frühestens am 27. Dezember 2011 von den medizi nischen Verhältnissen, einer wesentlichen Voraussetzung für ihren Rückfor derungsanspruch , Kenntnis haben. Davor konnten auch keine Fristen laufen. Lediglich a m Rande ist ferner zu bemerken , dass das Bundesgericht schon wiederholt erkannte , es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechts kraft der Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.7.2 , 8C_85/2016 vom 2
- August 2016 E. 7.4 und 8C_642/2014 vom 2
- März 2015 E. 3.2 , je mit Hinweis en ). 3.4 Der Beschwerdeführer liess die Auffassung vertreten, die relative Ver - wirkungs frist von einem Jahr sei ungenutzt verstrichen. Zur Fristwahrung hätte es einer Rückerstattungsverfügung bedurft, die innert eines Jahres nach dem die Versicherungseinrichtung von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhielt, erlassen wurde ( Urk. 1 S. 4 und 5). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass als Folge der Verpflichtung, einen Vorbescheid zu erlassen, im Invalidenversicherungs recht die einjährige Verwirkungsfrist durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73 bis IVV gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c). Derselbe wurde unbestritten am
- Oktober 2012 erlassen (Urk. 11) und ord nungsgemäss zugestellt, zumal der Beschwerdeführer am 3
- Oktober 2012 Einwand dagegen erheben liess ( Urk. 7/177). Die einjährige Verwirkungsfrist wurde somit gewahrt.
- 5 Schliesslich liess der Beschwerdeführer vorbringen, bezüglich der Rentenleis tungen, die vor September 2010 ausbezahlt worden seien, sei die a bsolute Verwirkungsfrist von fünf Jahre n missachtet worden ( Urk. 1 S. 6). Zur Fristwahrung genügt der Vorbescheid vom
- Oktober 2012 ( Urk. 11 ; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c ; vgl. auch das Urteil des Bun desgerichts 8C_203/2014 vom 1
- Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen ). Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche zwischen dem
- Januar 2008 und dem 31. August 2012, das heisst jeweils weniger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht somit kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen. 3.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung korrekt ist, zumal sämtliche Verwirkungsfristen eingehalten wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG und Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01022
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, wurde – ausgehend von einer 55%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einem Validen einkommen von Fr. 50‘700.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘024.-- und einem Invaliditätsgrad von 56 % (vgl. Urk. 7/118) – mit Verfügung vom 5. Juli 2000 ab dem 1. Dezember 1995 eine halbe Invalidenrente zugespro chen ( Urk. 7/121). Der Rentenanspruch wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft (vgl. Urk. 7/126-128 und 7/143-151) und mit schriftlichen Mittei lungen vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/130) und vom 1 3. Juli 2006 ( Urk. 7/153) bestätigt.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete 2011 erneut ein Revisionsverfahren ein, indem sie dem Versicherten den Fragen bogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess (Urk. 7/158). Er unterzeichnete das ausgefüllte Dokument am 5. August 2011 und sandte es mit einigen Beilagen versehen wieder an die IV-Stelle zurück, wo die Unter lagen am 9. August 2011 eintraf en (vgl. Urk. 7/158, 7/159 und das Akten verzeichnis ). Die IV-Stelle tätigte darauf diverse medizinische (Urk. 7/160 und 7/162) und erwerbliche ( Urk. 7/161, 7/163 und 7/165) Abklärungen. Mit Verfügung vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/175) hob sie die Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 auf und stelle fest, für die Zeit seit dem 1. Januar 2008 bis zum Verfügungserlass liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde hierüber eine separate Verfügung erlassen. Die vom Versicherte n gegen die Verfügung vom 3 0. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/176/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.01053 vom 2 9. November 2013 ab (Urk. 7/185). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht ( Urk. 7/186), welche mit dem Urteil 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 ebenfalls abgewiesen wurde ( Urk. 7/187).
Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 hatte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Renten vom 1. Januar 2008 bis zum 3 1. August 2012 im Betrag von Fr. 27‘744.-- in Aussicht gestellt ( Urk. 11 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3, 2 S. 1 und 7/177/1). Dagegen liess er mit Schreiben vom 3 0. Okt ober 2012 Einwand erheben (Urk. 7/177). Mit Verfü gung vom 4. September 2015 ver pflich tete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 zu viel ausbezahlten Ren ten in der Höhe von Fr. 27‘744. -- zurückzuerstatten ( Urk. 2 = 7/190). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. September 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder , mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei zu keinerlei Rückzahlungen von erhaltenen Invali denrenten zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 26. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Überdies wurde ihm mit Schreiben vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 11 ) mitgeteilt, dass eine Kopie des Vorbescheids vom 3. Oktober 2012 nachträglich zu den Akten genommen wurde ( Urk. 9 und 10; vgl. auch das Aktenverzeichnis zu Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurü ckzuerstatten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2
Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 140 V 521 E. 2.1 und 119 V 431 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im kon kreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Aus mass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können (vgl. BGE 112 V 180 E. 4a und das Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforde rungsanspruch im Betrag von Fr. 27‘744.-- gegenüber de m Beschwerdeführer verfügt (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1
Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass die Verfügung vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/175), mit welcher die Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 aufgehoben ,
die Rückerstattungspflicht im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden , r echts kräftig ist. Ebenso blieb
unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 3 1. August 2012 Renten im Betrag von Fr. 27‘744.-- ausbezahlt wurden. 3.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, der Anspruch auf Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3 1. August 2012 ausbezahlten Renten sei verwirkt ( Urk. 1 S. 4 und 6 ) . 3.3
In der Beschwerdeschrift wurde der Standpunkt vertreten, die Beschwerdegeg nerin hätte bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits am 9. August 2011 erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Zum
fraglichen Zeitpunkt habe sie vom Beschwerdeführer die Mitteilung der Höhe seiner Einkommen als Selbständi gerwerbender i n den Jahren 2007, 2008 und 2009 erhalten. Ab dem erwähnten Datum habe sie auch
gewusst, dass er seit 2008 ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielte . Damit habe sie im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten ( Urk. 1 S. 4 und 5).
Zu dieser Argumentation ist vorab festzuhalten , dass der Beschwerde gegne rin am 9. August 2011 nicht sämtliche relevanten Einkommen bekannt waren, da der Beschwerdeführer sie noch nicht über diejenigen ab Januar 2010 informiert hatte (vgl. Urk. 7/158 und 7/159 ). Insofern verfügte die Beschwerdegegnerin über keinerlei Kenntnisse , welche es ihr erlaubt hätten, einen Rückforderungsanspruch zu beurteilen .
Die Beschwerdegegnerin konnte aber
– mit der ihr zumutbaren Aufmerksam keit – auch nicht bereits allein aufgrund der Bekanntgabe der mit einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen erkennen, dass die Voraus setzungen für eine Rückerstattung bestehen. Bei der letzten Rentenüberprü fung war der Beschwerdeführer, soweit er die ihm verbliebene Arbeitsfähig keit überhaupt ausschöpfen konnte, lediglich im Angestelltenverhältnis erwerbstätig gewesen (Urk. 7/148-150; vgl. auch Urk. 7/154). Die selbstän dige Erwerbstätigkeit nahm er erst später auf, weshalb die Beschwerdegegne rin
diesbezüglich über keinerlei Vorkenntnisse verfügte. Aufgrund der bereits vorhandenen Akten und der Angaben im eingereichten Formular
war ihr dagegen bekannt, dass d er Beschwerdeführer seit 2002 verheiratet und Vater eines Kindes ist ( Urk. 7/133-134 und 7/158/1). Sie hatte d eshalb
eine Unter stützung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die nicht mit einem Bar lohn entschädigte Mitarbeit von
Familienmitgliedern in Betracht zu ziehen . Wird ein derartiger Beitrag g e leistet, genügt für die Bemessung der Invalidi tät des Selbständig erwerbenden der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Vielmehr ist unter diesen Umständen das massgebende Erwerbseinkommen des invaliden Selbständigerwerbenden auf g rund seiner Mitarbeit zu bestimmen ( Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Auch der
kompensatorische Einsatz von Angestellten kann sich auf das Betriebsergeb nis auswirken. Solche (invaliditätsfremde) Faktoren müssen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen oder zumindest deren Be i trag an das Ergebnis quantifiziert werden können, um verlässliche Aussagen zu r der eigenen Leistungsfähigkeit des Versicherten zuzuordnenden Einkommens erzielung zu erhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_221/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es waren somit weitere erwer bliche Abklärungen erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin denn auch tätigte und (erst) am 2 7. März 2012 abschloss ( Urk. 7/163 und 7/165).
Ob
diese Abklärungen wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert innert angemessener Zeit vorgenommen wurden beziehungsweise ab wann die Beschwerdegegnerin dazu im Stande war, ihre unvollständige Kenntnis der erwerblichen Verhältnisse mit dem erforderlichen und zumutbaren Ein satz zu ergänzen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 1 8. März 2013 E. 4) , kann offen bleiben, da der Beantwortung dieser Fragen keine wesentliche Bedeutung zukommt .
Vielmehr ist hier entscheidend , dass der Beschwerdeführer mit seinen Anga ben im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente , den die Beschwerdegeg nerin am 9. August 2011 zugestellt erhielt, auch eine gesundheitliche Ver schlechterung geltend machte , da er im März 2009 neu die Diagnose einer Erkrankung an Multipler Sklerose erhalten habe (Urk. 7/158/1). Damit bestand zumindest ein Anhaltspunkt dafür , dass der Beschwerdeführer mit der Aufnahme und der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich überfordert gewesen sein könnte. Es war deshalb auch die Frage zu klären , ob das deklarierte Einkommen mit einer Tätigkeit erwirt schaftet wurde , die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht quantitativ und qualitativ zumutbar war (vgl. BGE 119 V 431 E. 3b) . Die Beschwerde gegnerin forderte dementsprechend umgehend bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/158/1) Berichte an. Diese wurden am 14. September und am 2 0. Dezember 2011 verfasst ( Urk. 7/160 und 7/162) und trafen am 15.
September und am 2 7. Dezember 2011 bei der Beschwerde gegnerin ein (vgl. das Aktenverzeichnis).
Sie konnte daher
– unabhängig von ihrem Ver halten und Einfluss
– frühestens am 27. Dezember 2011 von den medizi nischen Verhältnissen, einer wesentlichen Voraussetzung für ihren Rückfor derungsanspruch , Kenntnis haben.
Davor konnten auch keine Fristen laufen.
Lediglich a m Rande ist ferner zu bemerken , dass das Bundesgericht schon wiederholt erkannte , es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechts kraft der Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.7.2 , 8C_85/2016 vom 2 6. August 2016 E. 7.4 und 8C_642/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.2 , je mit Hinweis en ). 3.4
Der Beschwerdeführer liess die Auffassung vertreten, die relative Ver - wirkungs frist von einem Jahr sei ungenutzt verstrichen. Zur Fristwahrung hätte es einer Rückerstattungsverfügung bedurft, die innert eines Jahres nach dem die Versicherungseinrichtung von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhielt, erlassen wurde ( Urk. 1 S. 4 und 5).
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass als Folge der Verpflichtung, einen Vorbescheid zu erlassen, im Invalidenversicherungs recht die einjährige Verwirkungsfrist durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73 bis IVV gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c). Derselbe wurde unbestritten am 3. Oktober 2012 erlassen (Urk. 11) und ord nungsgemäss zugestellt, zumal der Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2012 Einwand dagegen erheben liess ( Urk. 7/177). Die einjährige Verwirkungsfrist wurde somit gewahrt.
3. 5
Schliesslich liess der Beschwerdeführer vorbringen, bezüglich der Rentenleis tungen, die vor September 2010 ausbezahlt worden seien, sei die a bsolute Verwirkungsfrist von fünf Jahre n missachtet worden ( Urk. 1 S. 6).
Zur Fristwahrung genügt der Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 ( Urk. 11 ; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c ; vgl. auch das Urteil des Bun desgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen ). Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. August 2012, das heisst jeweils weniger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht somit
kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen. 3.6
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung korrekt ist, zumal sämtliche Verwirkungsfristen eingehalten wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG und Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke