Sachverhalt
1.
Der 1951 geborene X.___,
zuletzt als Packerei-Mitarbeiter für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/32, Urk. 8/30),
meldete
sich erstmals am 1 0. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen
der Invalidenversicherung an (Hilfsmittel; Urk. 8/3) . Die IV-Stelle wies in der Folge mit Verfügung vom 2 8. August 2003 das Leis tungsbegehren ab (Urk. 8/ 8; vgl. auch Verfügung vom 2 4. März 2009, Urk. 8/13) .
Am 2 9. November 2010
meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Rente; Urk. 8 /17) . Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % einen Leistungsanspruch
(Urk. 8/48). Am 3 0. November 2011
meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Hilfsmittel; Urk. 8/50), worauf
die IV-Stelle
eine Teilkostengutsprache
betreffend den Ersatz der Unterschenkelprothese des Ver sicherten verfügte (Verfügung vom 2 1. Mai 2012 [ Urk. 8/74]) . Nach neuerlicher Anmeldung vom 1. Februar 2012 bei der IV Stelle zum Bezug einer Invaliden rente (Urk. 8/58), fällte diese mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 einen Nichtein tretensentscheid (Urk. 8/75). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 8/76/3-8) wies das hiesige Gericht ab (Urteil IV.2012.00702 vo m 19. November 2012; Urk. 8/80) . 2.
Am 12 . Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemäss Bericht der derma tologischen Klinik des Z.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 8/95) erneut zum Bezug vo n Leistungen der Invalidenversi cherung an (Rente; Urk. 8/ 96).
Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk.
8/99). Hieran hielt die IV-Stelle, nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid E inwände erhoben hatte (Einw a nd vom 1 5. Juli 2015 [ Urk. 8/100] sowie Einwand vom 1 9. August 2015 [ Urk. 8/103]), mit Verfügung vom 2. September 2015 fest (Urk. 2 [= Urk. 8/106 ]). 3 .
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom
30. September 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Besc hwer deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Ein gabe vom
9. Dezember 2015 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2 015 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 4 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,
es seien mittlerweile neue Diagnose n gestellt worden, nämlich jene einer prothesenversorgten Unterschenkelamputation. Bis im Jahr 2012 bzw. bis zur letzten Prüfung seien lediglich körperliche Krankheiten diagnostiziert worden. Im Jahr 2013 habe Dr. A.___ erstmals eine depressive Entwicklung sowie eine Panikstörung festgestellt. Vom Z.___ sei die depressive Entwicklung ebenfalls festgestellt worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege in der Depression und der Panikstörung. Beide Krankheiten könnten invalidisierend wirken. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit glaubhaft gemacht (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin ergänzend, dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 2 6. Februar 2013 seien keine Befunde zu entnehmen, er urteile fachfremd, Angaben zur Therapie würden fehlen und bei der festge stellten Angst-Panikstörung handle es sich lediglich um eine nicht hinreichend gesicherte Verdachtsdiagnose (Urk. 7). 3. 3.1
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1) . 3.2
Die Verfügung vom 3 . Mai 20 11 (Urk. 8 / 48)
basierte in medizinischer Hin sicht auf dem Bericht von Dr. A.___
vom 2 6. Januar 2011 zu Händen de s
Kranken taggeldversicherers des Beschwerdeführers
(Urk. 8/39; vgl. Stellungnahme von Dr.
med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 5. April 2011 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. April 2011 [Urk. 8/43]).
Dem genannten Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Januar 2011 k ann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit entnommen werden :
lum bospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit
muskulärer Dysbalance, fortge schrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), konge nitaler Hypoplasie der Fibula rechts und Unterschenkelprothese (Urk. 8/3 9 / 1).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt sodann fest, es bestünden Einschrän kungen körperlicher Art mit Schmerzen beim Gehen aufgrund der Prothesen versorgung andererseits sowie Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits. Geistige und psychische Einschränkun gen bestünden nicht (Urk. 8/39/1) . Längeres Stehen, geschweige denn Bücken und Heben von Lasten über 10
kg, sei seit Juli 2010 nicht mehr möglich (Urk. 8/39/2) . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit könne kaum noch gerech net werden. Schmerzbedingt bestehe eine deutlich vermin derte Leistungsfähig keit. Sämtliche sitzenden Tätigkeiten könnten ab sofort zu 100 % ausgeführt werden (Urk. 8/39/1). 3.3
Zur Begründung der mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2012 (Urk. 8/58) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verwies der Beschwerdeführer auf den – bereits vor dieser Anmeldung aktenkundigen – Austrittsbericht der C.___, Orthopädie, vom 2 5. November 2011 (Urk. 8/49; vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/62 und Urk. 8/76).
Gemäss diesem Bericht war der Beschwerdeführer vom 1 3. Oktober bis 5. November 2011 in der Orthopädie der C.___ hospitalisiert, wobei am 14. Oktober 2011 eine partielle Unterschenkelamputation rechts und eine tibiokalkaneare
Schraubenarthrodese durchgeführt wurden. Als Austrittsdiag nosen wurden (1) eine kongenitale Fibulahypoplasie mit/bei Status nach Fuss infekt mit Erysipel im Juni 2011 und rezidivierender Tineapedis, (2) ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance, (3) eine Intoleranz gegenüber nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), (4) eine depressive Entwicklung sowie (5) eine Otitis externa links genannt. Der Beschwerdeführer sei mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allge meinzustand entlassen worden. 3. 4
Mit der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der dermatologischen Klinik des Z.___
vom 27. April 20 15 ein (Urk. 8/95). Darin wurden folgende Diagnosen genannt: (1) n ummuläres Ekzem linker Unterschenkel (rechter Unterschenkel amputiert), (2) Furunkel und Folli kulitis Oberschenkel rechts, (3) Status nach Ekzem (Differentialdiagnose: kontaktallergisch, irritativ -toxisch, Status nach makulopapulösem Exanthem Juni 2011, Differentialdiagnose i.e. des Erysipels, (4) a ktinische Keratosen Nase rechts, rechter Handrücken, Status nach Kryotherapie, Status nach Aldara, (5) l entiginöser
melanozytärer
Nävus vom vorwiegend junktionalen Typ mit Dys plasiezeichen lateral neben der rechten Mamille, (6) r ezidivierende Angioödeme, (7) l umbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysba lance, (8) depressive Entwicklung, (9) Allergien, Verdacht auf NSAR- I ntoleranz und (10) Typ IV-Sensibilisierungen (Urk. 8/95 /1 f.). 3. 5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahren s reichte der Beschwerdeführer ein en Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Februar 2013 zuhanden von „ Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, c/o Dr. med. E.___ “ zu den Akten. Dem Bericht sind die Diagnosen (1) Verdacht auf eine Angst-Panikstörung, depressive Entwicklung, (2) kongenitale Fibulahypoplasie, Status nach Tibiasegmentre s ektion, Tibiocalcaneare
Sc hraubenarthrodese rechts am 14. Oktober 2011, (3) rezidivierende s
lumbospondylogene s Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance sowie (4) NSAR-Intoleranz mit rezidivierenden Angio ödemen zu entnehmen.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte so dann aus, dieser beklage seit Jahren psychische Probleme, welche er als eine Angststörung beurteilt habe. Gelegentlich auch rezidivierend bestehe ein depressives oder sub depressives Zustandsbild, weshalb er bereits über Jahre täglich mit Venlafaxin 75mg behandelt werde (Urk. 3/1) . 4. 4.1
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verha ltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Unte rsuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der b eschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensver fügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung
vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die ers t im Beschwerde verfahren eingereicht wurden, unbe achtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1) .
Sodann
ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 8/96) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes den Bericht der Kli nik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 8/95) eingereicht. 4.2.2
Diesem ist wie dem bereits aktenkundigen Bericht der C.___ vom 2 5. November 2011 (Urk. 8/49, vgl. E. 3.3) unter anderem zu entnehmen, dass bei ihm am 1 4. Oktober 2011 eine partielle Unterschenkelamputation sowie eine tibiocalcaneare
Schraubenarthrodese vorgenommen worden waren und eine depressive Entwicklung vorliegt. Zu allfälligen (aktuellen) Auswirkungen der Unterschenkelamputation und der fachfremden und weder unter Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem noch befundmässig untermauerten - Diagnose einer depressiven Symptomatik wurde im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 - wie auch im Bericht der C.___ vom 2 5. November 2015 - nicht Stellung genommen, und es wurden darin auch sonst keine Angaben gemacht, welche darauf hindeuten, dass deswegen nunmehr eine quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ange passter (rein sitzender) Tätigkeit (vgl. E. 3.2) bestehen könnte. 4.2.3
Dass sich die im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 neu gestellten dermatologischen Diagnosen massgeblich auf die Arbeitsfä higkeit auswirken, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Stellungnahme des RAD vom 8. Juni 2015, Urk. 8/98/3). 4.2.4
Mit den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Arztberichten wurde demnach eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. 4.3
Der – erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte und damit grund sätzlich ohnehin unbeachtliche (vgl. E. 4.1) – Bericht von Dr. A.___ an Dr. D.___ vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 3/1) vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Auch darin wurden in psychischer Hinsicht fachfremde, nicht auf ein anerkanntes Klassifikationssystem abgestützte und befundmässig nicht untermauerte Diagnosen gestellt. Der neu aufgeführte – blosse – Verdacht auf eine Angst-Panikstörung ist sodann von vornherein nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Ausserdem berichtete Dr. A.___ von seit Jahren beklagten psychischen Problemen; von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist gar nicht die Rede. Schliesslich machte auch Dr. A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ersuchte er Dr. D.___ um eine psychiatrische Beurteilung mit der Feststellung, ob die Symptomatik ausreichend wäre für eine IV-Berentung oder Teilinvalidität. Ob und gegebenenfalls bei welchem Arzt resp. welcher Ärztin der Beschwerdeführer in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung steht, geht daraus nicht hervor und ist auch sonst nicht aktenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen aber leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). 4.4
Aus den aktenkundigen Berichten lassen sich
somit im Vergleich zur medizini schen Ausgangslage im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2011 keine weitergehenden oder zusätzlichen Einschränkungen erblicken.
5.
De r Beschwerdeführer machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfü gung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht a uf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist . 6 . 6 .1
Mit seiner Beschwerde vom 30. September 2015 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Dezember 201 5 reichte er
das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie verschiedene Beilagen zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-5). 6 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli g ung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3
Vorweg zu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im vormaligen Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 8/80) ein Gesuch um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege gestellt hatte. Damals waren im vom Beschwerdeführer eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemacht und bezüglich Steuern auf die „Beilage Steueramt“ verwiesen w o rde n . Das Steueramt der Stadt F.___ hatte damals ein steuerbares Einkommen von Fr. 81‘700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 153‘000.-- bestätigt. Das Gericht erachtete das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht substantiiert und hielt weiter fest, dass die Steuerzahlen ohnehin gegen eine prozessuale Bedürftigkeit sprächen (vgl. Urk. 8/80/4-5).
Auch vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im von ihm im vorliegenden Ver fahren eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk.
11) verfügt er über kein Einkommen mehr; die Tochter trage alle Haus haltskosten . Er habe ein Vermögen von Fr. 200‘000.-- (Liegenschaft). In der provisorischen Selbsttaxation für das Jahr 2015 habe er ein Reineinkommen von Fr. 200.-- und ein Vermögen von Fr. 288‘000.-- angegeben. In der provi sorischen amtlichen Einschätzung im Jahr 2014 sei das Reineinkommen mit Fr. 19.-- und das Vermögen mit Fr. 288‘000.-- erfasst worden. Einzig letzteres ist durch die eingereichte provisorische Steuerrechnung vom 3 0. Mai 2015 belegt (Urk. 12/2). Allein damit ist aber eine prozessuale Bedürftigkeit weiterhin nicht substantiiert und – angesichts des Vermögens von nunmehr sogar Fr. 288‘000.-- (wovon - lediglich - Fr. 200‘000.-- in Form einer Liegenschaft) – auch nicht ersichtlich.
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands liegen lediglich
äusserst knapp gehaltene B ericht e
bei den Akten, in welche n ver schiedene – für den jeweils berichtenden Arzt – zum Teil fachfremde Diagnosen genann t werden, ohne jegliche Befundung oder Einschätzung
der Auswirkun gen der genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit . Dass solche Arztberichte zur Glaubhaftmachung einer massgeblichen Änderung des Gesundheitszustan des nicht ausreichen, war dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des vormali gen Beschwerdeverfahrens bekannt (vgl. Urk. 8/80/3-4). Die Beschwerde erscheint daher als aussichtslos, wenn nicht gar als mutwillig.
Das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Gewährung der unentgelt lichen Rechts pflege ist daher abzuweisen. 6 .4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. -- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
30. September 201 5 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan des wird abgewiesen, und erkennt sodann :
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1951 geborene X.___,
zuletzt als Packerei-Mitarbeiter für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/32, Urk. 8/30),
meldete
sich erstmals am 1 0. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen
der Invalidenversicherung an (Hilfsmittel; Urk. 8/3) . Die IV-Stelle wies in der Folge mit Verfügung vom 2 8. August 2003 das Leis tungsbegehren ab (Urk. 8/ 8; vgl. auch Verfügung vom 2 4. März 2009, Urk. 8/13) .
Am 2 9. November 2010
meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Rente; Urk. 8 /17) . Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % einen Leistungsanspruch
(Urk. 8/48). Am 3 0. November 2011
meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Hilfsmittel; Urk. 8/50), worauf
die IV-Stelle
eine Teilkostengutsprache
betreffend den Ersatz der Unterschenkelprothese des Ver sicherten verfügte (Verfügung vom 2 1. Mai 2012 [ Urk. 8/74]) . Nach neuerlicher Anmeldung vom 1. Februar 2012 bei der IV Stelle zum Bezug einer Invaliden rente (Urk. 8/58), fällte diese mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 einen Nichtein tretensentscheid (Urk. 8/75). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 8/76/3-8) wies das hiesige Gericht ab (Urteil IV.2012.00702 vo m 19. November 2012; Urk. 8/80) .
E. 1.1 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 [= Urk. 8/106 ]).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2).
E. 2.2 D er Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,
es seien mittlerweile neue Diagnose n gestellt worden, nämlich jene einer prothesenversorgten Unterschenkelamputation. Bis im Jahr 2012 bzw. bis zur letzten Prüfung seien lediglich körperliche Krankheiten diagnostiziert worden. Im Jahr 2013 habe Dr. A.___ erstmals eine depressive Entwicklung sowie eine Panikstörung festgestellt. Vom Z.___ sei die depressive Entwicklung ebenfalls festgestellt worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege in der Depression und der Panikstörung. Beide Krankheiten könnten invalidisierend wirken. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit glaubhaft gemacht (Urk. 1).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin ergänzend, dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 2 6. Februar 2013 seien keine Befunde zu entnehmen, er urteile fachfremd, Angaben zur Therapie würden fehlen und bei der festge stellten Angst-Panikstörung handle es sich lediglich um eine nicht hinreichend gesicherte Verdachtsdiagnose (Urk. 7). 3.
E. 3 .
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom
30. September 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Besc hwer deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Ein gabe vom
9. Dezember 2015 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1) .
E. 3.2 Die Verfügung vom 3 . Mai 20
E. 3.3 mit Hinweis). 4.4
Aus den aktenkundigen Berichten lassen sich
somit im Vergleich zur medizini schen Ausgangslage im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2011 keine weitergehenden oder zusätzlichen Einschränkungen erblicken.
5.
De r Beschwerdeführer machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfü gung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht a uf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist . 6 . 6 .1
Mit seiner Beschwerde vom 30. September 2015 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Dezember 201 5 reichte er
das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie verschiedene Beilagen zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-5). 6 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli g ung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3
Vorweg zu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im vormaligen Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 8/80) ein Gesuch um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege gestellt hatte. Damals waren im vom Beschwerdeführer eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemacht und bezüglich Steuern auf die „Beilage Steueramt“ verwiesen w o rde n . Das Steueramt der Stadt F.___ hatte damals ein steuerbares Einkommen von Fr. 81‘700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 153‘000.-- bestätigt. Das Gericht erachtete das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht substantiiert und hielt weiter fest, dass die Steuerzahlen ohnehin gegen eine prozessuale Bedürftigkeit sprächen (vgl. Urk. 8/80/4-5).
Auch vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im von ihm im vorliegenden Ver fahren eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk.
11) verfügt er über kein Einkommen mehr; die Tochter trage alle Haus haltskosten . Er habe ein Vermögen von Fr. 200‘000.-- (Liegenschaft). In der provisorischen Selbsttaxation für das Jahr 2015 habe er ein Reineinkommen von Fr. 200.-- und ein Vermögen von Fr. 288‘000.-- angegeben. In der provi sorischen amtlichen Einschätzung im Jahr 2014 sei das Reineinkommen mit Fr. 19.-- und das Vermögen mit Fr. 288‘000.-- erfasst worden. Einzig letzteres ist durch die eingereichte provisorische Steuerrechnung vom 3 0. Mai 2015 belegt (Urk. 12/2). Allein damit ist aber eine prozessuale Bedürftigkeit weiterhin nicht substantiiert und – angesichts des Vermögens von nunmehr sogar Fr. 288‘000.-- (wovon - lediglich - Fr. 200‘000.-- in Form einer Liegenschaft) – auch nicht ersichtlich.
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands liegen lediglich
äusserst knapp gehaltene B ericht e
bei den Akten, in welche n ver schiedene – für den jeweils berichtenden Arzt – zum Teil fachfremde Diagnosen genann t werden, ohne jegliche Befundung oder Einschätzung
der Auswirkun gen der genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit . Dass solche Arztberichte zur Glaubhaftmachung einer massgeblichen Änderung des Gesundheitszustan des nicht ausreichen, war dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des vormali gen Beschwerdeverfahrens bekannt (vgl. Urk. 8/80/3-4). Die Beschwerde erscheint daher als aussichtslos, wenn nicht gar als mutwillig.
Das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Gewährung der unentgelt lichen Rechts pflege ist daher abzuweisen. 6 .4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. -- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
30. September 201 5 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan des wird abgewiesen, und erkennt sodann :
E. 7 ), was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2 015 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 4 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 (Urk. 8 / 48)
basierte in medizinischer Hin sicht auf dem Bericht von Dr. A.___
vom 2 6. Januar 2011 zu Händen de s
Kranken taggeldversicherers des Beschwerdeführers
(Urk. 8/39; vgl. Stellungnahme von Dr.
med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 5. April 2011 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. April 2011 [Urk. 8/43]).
Dem genannten Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Januar 2011 k ann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit entnommen werden :
lum bospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit
muskulärer Dysbalance, fortge schrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), konge nitaler Hypoplasie der Fibula rechts und Unterschenkelprothese (Urk. 8/3 9 / 1).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt sodann fest, es bestünden Einschrän kungen körperlicher Art mit Schmerzen beim Gehen aufgrund der Prothesen versorgung andererseits sowie Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits. Geistige und psychische Einschränkun gen bestünden nicht (Urk. 8/39/1) . Längeres Stehen, geschweige denn Bücken und Heben von Lasten über 10
kg, sei seit Juli 2010 nicht mehr möglich (Urk. 8/39/2) . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit könne kaum noch gerech net werden. Schmerzbedingt bestehe eine deutlich vermin derte Leistungsfähig keit. Sämtliche sitzenden Tätigkeiten könnten ab sofort zu 100 % ausgeführt werden (Urk. 8/39/1).
E. 15 ein (Urk. 8/95). Darin wurden folgende Diagnosen genannt: (1) n ummuläres Ekzem linker Unterschenkel (rechter Unterschenkel amputiert), (2) Furunkel und Folli kulitis Oberschenkel rechts, (3) Status nach Ekzem (Differentialdiagnose: kontaktallergisch, irritativ -toxisch, Status nach makulopapulösem Exanthem Juni 2011, Differentialdiagnose i.e. des Erysipels, (4) a ktinische Keratosen Nase rechts, rechter Handrücken, Status nach Kryotherapie, Status nach Aldara, (5) l entiginöser
melanozytärer
Nävus vom vorwiegend junktionalen Typ mit Dys plasiezeichen lateral neben der rechten Mamille, (6) r ezidivierende Angioödeme, (7) l umbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysba lance, (8) depressive Entwicklung, (9) Allergien, Verdacht auf NSAR- I ntoleranz und (10) Typ IV-Sensibilisierungen (Urk. 8/95 /1 f.). 3. 5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahren s reichte der Beschwerdeführer ein en Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Februar 2013 zuhanden von „ Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, c/o Dr. med. E.___ “ zu den Akten. Dem Bericht sind die Diagnosen (1) Verdacht auf eine Angst-Panikstörung, depressive Entwicklung, (2) kongenitale Fibulahypoplasie, Status nach Tibiasegmentre s ektion, Tibiocalcaneare
Sc hraubenarthrodese rechts am 14. Oktober 2011, (3) rezidivierende s
lumbospondylogene s Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance sowie (4) NSAR-Intoleranz mit rezidivierenden Angio ödemen zu entnehmen.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte so dann aus, dieser beklage seit Jahren psychische Probleme, welche er als eine Angststörung beurteilt habe. Gelegentlich auch rezidivierend bestehe ein depressives oder sub depressives Zustandsbild, weshalb er bereits über Jahre täglich mit Venlafaxin 75mg behandelt werde (Urk. 3/1) . 4. 4.1
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verha ltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Unte rsuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der b eschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensver fügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung
vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die ers t im Beschwerde verfahren eingereicht wurden, unbe achtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1) .
Sodann
ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 8/96) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes den Bericht der Kli nik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 8/95) eingereicht. 4.2.2
Diesem ist wie dem bereits aktenkundigen Bericht der C.___ vom 2 5. November 2011 (Urk. 8/49, vgl. E. 3.3) unter anderem zu entnehmen, dass bei ihm am 1 4. Oktober 2011 eine partielle Unterschenkelamputation sowie eine tibiocalcaneare
Schraubenarthrodese vorgenommen worden waren und eine depressive Entwicklung vorliegt. Zu allfälligen (aktuellen) Auswirkungen der Unterschenkelamputation und der fachfremden und weder unter Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem noch befundmässig untermauerten - Diagnose einer depressiven Symptomatik wurde im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 - wie auch im Bericht der C.___ vom 2 5. November 2015 - nicht Stellung genommen, und es wurden darin auch sonst keine Angaben gemacht, welche darauf hindeuten, dass deswegen nunmehr eine quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ange passter (rein sitzender) Tätigkeit (vgl. E. 3.2) bestehen könnte. 4.2.3
Dass sich die im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 neu gestellten dermatologischen Diagnosen massgeblich auf die Arbeitsfä higkeit auswirken, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Stellungnahme des RAD vom 8. Juni 2015, Urk. 8/98/3). 4.2.4
Mit den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Arztberichten wurde demnach eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. 4.3
Der – erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte und damit grund sätzlich ohnehin unbeachtliche (vgl. E. 4.1) – Bericht von Dr. A.___ an Dr. D.___ vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 3/1) vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Auch darin wurden in psychischer Hinsicht fachfremde, nicht auf ein anerkanntes Klassifikationssystem abgestützte und befundmässig nicht untermauerte Diagnosen gestellt. Der neu aufgeführte – blosse – Verdacht auf eine Angst-Panikstörung ist sodann von vornherein nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Ausserdem berichtete Dr. A.___ von seit Jahren beklagten psychischen Problemen; von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist gar nicht die Rede. Schliesslich machte auch Dr. A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ersuchte er Dr. D.___ um eine psychiatrische Beurteilung mit der Feststellung, ob die Symptomatik ausreichend wäre für eine IV-Berentung oder Teilinvalidität. Ob und gegebenenfalls bei welchem Arzt resp. welcher Ärztin der Beschwerdeführer in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung steht, geht daraus nicht hervor und ist auch sonst nicht aktenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen aber leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01018 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
17. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1951 geborene X.___,
zuletzt als Packerei-Mitarbeiter für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/32, Urk. 8/30),
meldete
sich erstmals am 1 0. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen
der Invalidenversicherung an (Hilfsmittel; Urk. 8/3) . Die IV-Stelle wies in der Folge mit Verfügung vom 2 8. August 2003 das Leis tungsbegehren ab (Urk. 8/ 8; vgl. auch Verfügung vom 2 4. März 2009, Urk. 8/13) .
Am 2 9. November 2010
meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Rente; Urk. 8 /17) . Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % einen Leistungsanspruch
(Urk. 8/48). Am 3 0. November 2011
meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Hilfsmittel; Urk. 8/50), worauf
die IV-Stelle
eine Teilkostengutsprache
betreffend den Ersatz der Unterschenkelprothese des Ver sicherten verfügte (Verfügung vom 2 1. Mai 2012 [ Urk. 8/74]) . Nach neuerlicher Anmeldung vom 1. Februar 2012 bei der IV Stelle zum Bezug einer Invaliden rente (Urk. 8/58), fällte diese mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 einen Nichtein tretensentscheid (Urk. 8/75). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 8/76/3-8) wies das hiesige Gericht ab (Urteil IV.2012.00702 vo m 19. November 2012; Urk. 8/80) . 2.
Am 12 . Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemäss Bericht der derma tologischen Klinik des Z.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 8/95) erneut zum Bezug vo n Leistungen der Invalidenversi cherung an (Rente; Urk. 8/ 96).
Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk.
8/99). Hieran hielt die IV-Stelle, nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid E inwände erhoben hatte (Einw a nd vom 1 5. Juli 2015 [ Urk. 8/100] sowie Einwand vom 1 9. August 2015 [ Urk. 8/103]), mit Verfügung vom 2. September 2015 fest (Urk. 2 [= Urk. 8/106 ]). 3 .
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom
30. September 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Besc hwer deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Ein gabe vom
9. Dezember 2015 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2 015 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 4 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,
es seien mittlerweile neue Diagnose n gestellt worden, nämlich jene einer prothesenversorgten Unterschenkelamputation. Bis im Jahr 2012 bzw. bis zur letzten Prüfung seien lediglich körperliche Krankheiten diagnostiziert worden. Im Jahr 2013 habe Dr. A.___ erstmals eine depressive Entwicklung sowie eine Panikstörung festgestellt. Vom Z.___ sei die depressive Entwicklung ebenfalls festgestellt worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege in der Depression und der Panikstörung. Beide Krankheiten könnten invalidisierend wirken. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit glaubhaft gemacht (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin ergänzend, dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 2 6. Februar 2013 seien keine Befunde zu entnehmen, er urteile fachfremd, Angaben zur Therapie würden fehlen und bei der festge stellten Angst-Panikstörung handle es sich lediglich um eine nicht hinreichend gesicherte Verdachtsdiagnose (Urk. 7). 3. 3.1
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1) . 3.2
Die Verfügung vom 3 . Mai 20 11 (Urk. 8 / 48)
basierte in medizinischer Hin sicht auf dem Bericht von Dr. A.___
vom 2 6. Januar 2011 zu Händen de s
Kranken taggeldversicherers des Beschwerdeführers
(Urk. 8/39; vgl. Stellungnahme von Dr.
med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 5. April 2011 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. April 2011 [Urk. 8/43]).
Dem genannten Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Januar 2011 k ann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit entnommen werden :
lum bospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit
muskulärer Dysbalance, fortge schrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), konge nitaler Hypoplasie der Fibula rechts und Unterschenkelprothese (Urk. 8/3 9 / 1).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt sodann fest, es bestünden Einschrän kungen körperlicher Art mit Schmerzen beim Gehen aufgrund der Prothesen versorgung andererseits sowie Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits. Geistige und psychische Einschränkun gen bestünden nicht (Urk. 8/39/1) . Längeres Stehen, geschweige denn Bücken und Heben von Lasten über 10
kg, sei seit Juli 2010 nicht mehr möglich (Urk. 8/39/2) . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit könne kaum noch gerech net werden. Schmerzbedingt bestehe eine deutlich vermin derte Leistungsfähig keit. Sämtliche sitzenden Tätigkeiten könnten ab sofort zu 100 % ausgeführt werden (Urk. 8/39/1). 3.3
Zur Begründung der mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2012 (Urk. 8/58) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verwies der Beschwerdeführer auf den – bereits vor dieser Anmeldung aktenkundigen – Austrittsbericht der C.___, Orthopädie, vom 2 5. November 2011 (Urk. 8/49; vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/62 und Urk. 8/76).
Gemäss diesem Bericht war der Beschwerdeführer vom 1 3. Oktober bis 5. November 2011 in der Orthopädie der C.___ hospitalisiert, wobei am 14. Oktober 2011 eine partielle Unterschenkelamputation rechts und eine tibiokalkaneare
Schraubenarthrodese durchgeführt wurden. Als Austrittsdiag nosen wurden (1) eine kongenitale Fibulahypoplasie mit/bei Status nach Fuss infekt mit Erysipel im Juni 2011 und rezidivierender Tineapedis, (2) ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance, (3) eine Intoleranz gegenüber nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), (4) eine depressive Entwicklung sowie (5) eine Otitis externa links genannt. Der Beschwerdeführer sei mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allge meinzustand entlassen worden. 3. 4
Mit der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der dermatologischen Klinik des Z.___
vom 27. April 20 15 ein (Urk. 8/95). Darin wurden folgende Diagnosen genannt: (1) n ummuläres Ekzem linker Unterschenkel (rechter Unterschenkel amputiert), (2) Furunkel und Folli kulitis Oberschenkel rechts, (3) Status nach Ekzem (Differentialdiagnose: kontaktallergisch, irritativ -toxisch, Status nach makulopapulösem Exanthem Juni 2011, Differentialdiagnose i.e. des Erysipels, (4) a ktinische Keratosen Nase rechts, rechter Handrücken, Status nach Kryotherapie, Status nach Aldara, (5) l entiginöser
melanozytärer
Nävus vom vorwiegend junktionalen Typ mit Dys plasiezeichen lateral neben der rechten Mamille, (6) r ezidivierende Angioödeme, (7) l umbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysba lance, (8) depressive Entwicklung, (9) Allergien, Verdacht auf NSAR- I ntoleranz und (10) Typ IV-Sensibilisierungen (Urk. 8/95 /1 f.). 3. 5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahren s reichte der Beschwerdeführer ein en Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Februar 2013 zuhanden von „ Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, c/o Dr. med. E.___ “ zu den Akten. Dem Bericht sind die Diagnosen (1) Verdacht auf eine Angst-Panikstörung, depressive Entwicklung, (2) kongenitale Fibulahypoplasie, Status nach Tibiasegmentre s ektion, Tibiocalcaneare
Sc hraubenarthrodese rechts am 14. Oktober 2011, (3) rezidivierende s
lumbospondylogene s Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance sowie (4) NSAR-Intoleranz mit rezidivierenden Angio ödemen zu entnehmen.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte so dann aus, dieser beklage seit Jahren psychische Probleme, welche er als eine Angststörung beurteilt habe. Gelegentlich auch rezidivierend bestehe ein depressives oder sub depressives Zustandsbild, weshalb er bereits über Jahre täglich mit Venlafaxin 75mg behandelt werde (Urk. 3/1) . 4. 4.1
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verha ltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Unte rsuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der b eschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensver fügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung
vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die ers t im Beschwerde verfahren eingereicht wurden, unbe achtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1) .
Sodann
ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 8/96) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes den Bericht der Kli nik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 (Urk. 8/95) eingereicht. 4.2.2
Diesem ist wie dem bereits aktenkundigen Bericht der C.___ vom 2 5. November 2011 (Urk. 8/49, vgl. E. 3.3) unter anderem zu entnehmen, dass bei ihm am 1 4. Oktober 2011 eine partielle Unterschenkelamputation sowie eine tibiocalcaneare
Schraubenarthrodese vorgenommen worden waren und eine depressive Entwicklung vorliegt. Zu allfälligen (aktuellen) Auswirkungen der Unterschenkelamputation und der fachfremden und weder unter Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem noch befundmässig untermauerten - Diagnose einer depressiven Symptomatik wurde im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 - wie auch im Bericht der C.___ vom 2 5. November 2015 - nicht Stellung genommen, und es wurden darin auch sonst keine Angaben gemacht, welche darauf hindeuten, dass deswegen nunmehr eine quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ange passter (rein sitzender) Tätigkeit (vgl. E. 3.2) bestehen könnte. 4.2.3
Dass sich die im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 2 7. April 2015 neu gestellten dermatologischen Diagnosen massgeblich auf die Arbeitsfä higkeit auswirken, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Stellungnahme des RAD vom 8. Juni 2015, Urk. 8/98/3). 4.2.4
Mit den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Arztberichten wurde demnach eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. 4.3
Der – erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte und damit grund sätzlich ohnehin unbeachtliche (vgl. E. 4.1) – Bericht von Dr. A.___ an Dr. D.___ vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 3/1) vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Auch darin wurden in psychischer Hinsicht fachfremde, nicht auf ein anerkanntes Klassifikationssystem abgestützte und befundmässig nicht untermauerte Diagnosen gestellt. Der neu aufgeführte – blosse – Verdacht auf eine Angst-Panikstörung ist sodann von vornherein nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Ausserdem berichtete Dr. A.___ von seit Jahren beklagten psychischen Problemen; von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist gar nicht die Rede. Schliesslich machte auch Dr. A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ersuchte er Dr. D.___ um eine psychiatrische Beurteilung mit der Feststellung, ob die Symptomatik ausreichend wäre für eine IV-Berentung oder Teilinvalidität. Ob und gegebenenfalls bei welchem Arzt resp. welcher Ärztin der Beschwerdeführer in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung steht, geht daraus nicht hervor und ist auch sonst nicht aktenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen aber leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). 4.4
Aus den aktenkundigen Berichten lassen sich
somit im Vergleich zur medizini schen Ausgangslage im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2011 keine weitergehenden oder zusätzlichen Einschränkungen erblicken.
5.
De r Beschwerdeführer machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfü gung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht a uf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist . 6 . 6 .1
Mit seiner Beschwerde vom 30. September 2015 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Dezember 201 5 reichte er
das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie verschiedene Beilagen zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-5). 6 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli g ung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3
Vorweg zu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im vormaligen Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 8/80) ein Gesuch um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege gestellt hatte. Damals waren im vom Beschwerdeführer eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemacht und bezüglich Steuern auf die „Beilage Steueramt“ verwiesen w o rde n . Das Steueramt der Stadt F.___ hatte damals ein steuerbares Einkommen von Fr. 81‘700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 153‘000.-- bestätigt. Das Gericht erachtete das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht substantiiert und hielt weiter fest, dass die Steuerzahlen ohnehin gegen eine prozessuale Bedürftigkeit sprächen (vgl. Urk. 8/80/4-5).
Auch vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im von ihm im vorliegenden Ver fahren eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk.
11) verfügt er über kein Einkommen mehr; die Tochter trage alle Haus haltskosten . Er habe ein Vermögen von Fr. 200‘000.-- (Liegenschaft). In der provisorischen Selbsttaxation für das Jahr 2015 habe er ein Reineinkommen von Fr. 200.-- und ein Vermögen von Fr. 288‘000.-- angegeben. In der provi sorischen amtlichen Einschätzung im Jahr 2014 sei das Reineinkommen mit Fr. 19.-- und das Vermögen mit Fr. 288‘000.-- erfasst worden. Einzig letzteres ist durch die eingereichte provisorische Steuerrechnung vom 3 0. Mai 2015 belegt (Urk. 12/2). Allein damit ist aber eine prozessuale Bedürftigkeit weiterhin nicht substantiiert und – angesichts des Vermögens von nunmehr sogar Fr. 288‘000.-- (wovon - lediglich - Fr. 200‘000.-- in Form einer Liegenschaft) – auch nicht ersichtlich.
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands liegen lediglich
äusserst knapp gehaltene B ericht e
bei den Akten, in welche n ver schiedene – für den jeweils berichtenden Arzt – zum Teil fachfremde Diagnosen genann t werden, ohne jegliche Befundung oder Einschätzung
der Auswirkun gen der genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit . Dass solche Arztberichte zur Glaubhaftmachung einer massgeblichen Änderung des Gesundheitszustan des nicht ausreichen, war dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des vormali gen Beschwerdeverfahrens bekannt (vgl. Urk. 8/80/3-4). Die Beschwerde erscheint daher als aussichtslos, wenn nicht gar als mutwillig.
Das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Gewährung der unentgelt lichen Rechts pflege ist daher abzuweisen. 6 .4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. -- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
30. September 201 5 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan des wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann