Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01012 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Verfügung vom
6. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz Bernhard & Schütz Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7/167-170), ab Juni 2012 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 und 7/173). Dagegen liess er, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, mit Ein gabe vom 28. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
2.
Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente zusteht;
3.
Die Sache sei zur Neubeurteilung der Beschwerdegegnerin zurückzu -weisen; eventuell sei die dem Beschwerdeführer zustehende IV-Rente wie auch die von der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber zu erbrin gende Nachzahlung im Beschwerdeverfahren festzusetzen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss am 26. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Beschluss vom 18 . Januar 2016 wurde dem Versicherten Gele genheit gegeben, sich zu einer möglichen Schlechterstellung zu äussern, und seine B eschwerde gegebenenfalls zurück zuziehen (Urk. 9). 2.
Mit Eingabe vom 2 . Februar 201 7, hierorts eingegangen am 3 . Februar 2017, zog der Rechtsvertreter des Versicherte n die Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Verfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzu schreiben. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Die Referentin verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke