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IV.2015.01007

psychotische Störung als Folge einer Ritalintherapie kann ein invalidisierender Gesundheitsschaden sein.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, begann im Sommer 2002 eine Lehre zum Informatiker, die er nach drei Jahren ohne Abschluss beendete (Urk. 7/70/5). A m 27. April 2010 (Urk. 7/3) meldete er sich wegen Alkoholproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/63) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach den nötigen Abklärungen einen Leistungsa nspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . 2.

Am 23. November 2012 (Urk. 7/69) mel dete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Auf Rückfrage der IV-Stelle, es sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft zu machen (Urk. 7/72), liess der Versicherte ein Zeugnis des Y.___ vom 15. Feb ruar 2013 (Urk. 7/76) einreichen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie voraussichtlich nicht auf die Neuanmeldung eintreten werde (Urk. 7/79). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/80 und 7/91) und einen Bericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/90) sowie einen Assessment bericht der A.___ vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) ein reichen. In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der C.___, ein Gutachten in Auftrag, welches am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) erstattet wurde. Am 23. September 2014 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle eine Mitwir kungspflicht in Form einer suchtspezifischen Behandlung und Betreuung, eine r absoluten Suchtmittelabstinenz sowie eine r psychiatrischen Therapie auferlegt (Urk. 7/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die psychotischen Störungen, unter denen der Versicherte aufgrund des wegen der diagnostizierten ADHS-Störung verordneten Ritalins gelitten habe, stell ten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten langdauernden Gesundheitsschaden dar (Urk. 2). 3.

Mit Beschwerde vom

25. September 2015 (Urk. 1) beantragte der Beschwerde führer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeit raum von Mai 2013 bis Juli 2014 . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zugestellt .

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes gerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. 1.3

D ie Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich allein betrach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus.

Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 2 8

Abs. 1 lit . b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG sowie Art. 28a Abs. 1 bis 3 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 a

Abs. 2 IVG und Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weit gehend objek tivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Ver sicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4 lit . c mit Hinweisen auf BGE 99 V 29 E. 2 und BGE 102 V 165). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.5

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Aufgrund einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheits - zustan des durch die psychotischen Störungen

trat die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 (Urk. 7/71) ein und prüfte nach Vornahme der erforderlichen Abklä rungen den Rentenanspruch . D ie gerichtliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich damit auf die materielle Prüfung des Rentenanspruchs. 3 .

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass das Suchtgeschehen

(Alkohol, Kokain, Cannabis) keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat . Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Befunde, wel che in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, keinen psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis en auf die Urteile 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1) . Damit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der Suchterkrankun gen, und medizinische Behandlungen, welche einzig auf das Ziel eines Suchtentzug es gerichtet waren, sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht relevant . 4.

4.1

Bereits vor Erlass der ersten rentenverweigernden Verfügung vom 6. Juni 2012 hatte die D.___ im Bericht vom 2 2. Dezember 2011 ein Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS; ICD-10 F90.0) diagnostiziert und eine Behandlung mit Ritalin begonnen, die sie als positiv beurteilte (Urk. 7/35). Das Y.___ berichtete am 15. Februar 2013, der Beschwerdeführer leide unter einem ausgeprägten ADHS, er sei kaum fähig, den Alltag zu strukturieren, und komme im Arbeitsumfeld nur schwer zurecht (Urk. 7/76).

4.2

Vom 11. April bis 29. Mai 2013 war der Beschwerdeführer wegen alkohol- und kokainbedingten psychischen und Verhaltensstörungen in der Z.___

hospitalisiert. Dabei stellten die Ärzte mas sive psychotische Symptome in Form von Stimmenhören, Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben sowie von starken Ängsten fest und schlossen die Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie nicht aus (Bericht vom 1 2. Juli 2013; Urk. 7/90). Sodann berichteten sie über zwei frühere Hospitalisationen des Beschwerdeführers in der Z.___ : 2009 sei er wegen einer Alkoholintoxika tion behandelt worden, psychotische Symptome seien damals keine fest gestellt worden. Die zweite Hospitalisation sei im Januar 2012 ebenfalls wegen einer Alkoholintoxikation erfolgt; damals habe der Beschwerdeführer leichte psychotische Symptome im Sinne einer formalgedanklichen Zerfah renheit, aber ohne Stimmenhören oder Ich-Störungen gezeigt. Dabei habe er angegeben, wegen des ADHS Fokalin einzunehmen. Deutliche psychotische Symptome mit Stimmenhören und Bedrohungswahn seien erst jetzt, anläss lich der dritten Hospitalisation festgestellt worden. 4.3

Im Anschluss an die Hospitalisation in der Z.___ trat der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in die Entzugsabteilung der A.___ ein. Dem Bericht vom 3. Juli 2013 über das dort durchgeführte Assessment ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, er habe das wegen des ADHS verschriebene Ritalin missbraucht, was dazu beigetragen habe, dass er begonnen habe, Stimmen zu hören (Urk. 7/93/9). Diese Stimmen seien seit dem Eintritt in die Suchtbehandlung und dem Beginn der Medikation mit Zypralex in den Hintergrund getreten und hätten an Bedrohlichkeit verloren (Urk. 7/93/11). Als Diagnosen wurden unter anderem psychotische, vorwie gend halluzinatorische Störungen, bedingt durch Alkohol und Kokain, und der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie erhoben; ritalinbedingte psy chotische Störungen wurden nicht als Diagnosen erwähnt (Urk. 7/93/13). 4.4

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer für das Gutachten vom

6. Dezember 2013 am 29. November 2013 (Urk. 7/98). Gestützt darauf berichtete er, der Beschwerdeführer habe unter der Einnahme von Ritalin eine psychotische Störung entwickelt, die nach dem Absetzen des Medika ments und unter neuroleptischer Behandlung zurückgegangen sei. Im heuti gen Zeitpunkt weise er keine psychotischen Symptome mehr auf. Es bestehe indes immer noch eine erhebliche Reduktion der psychischen Belastbarkeit und deshalb immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus seiner Sicht lasse sich weder die Diagnose eines ADHS noch die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie bestätigen. Die seit 2011 bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit sei einzig auf die ritalinbedingte psychotische Störung und damit auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. 4 .5

Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, für Psychiatrie und für Psycho - the rapie und

Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerde - gegnerin, nahm am 23. Dezember 2013 (Urk. 7/103/2) Stellung zum Assessment- Bericht vom

3. Juli 2013 (Urk. 7/93)

und zum psychiat rischen Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) . Dazu führte er aus, die

ritalinbedingte psychotische Störung, einschliesslich hallu zinatorischer Symptome (ICD-10: F15.52), stelle nicht eine andauernde psy chisch e Erkrankung dar, sondern eine medikamenteninduzierte psychische Störung, welche unter Absetzen des Medikamentes und unter neuroleptischer Behandlung fast vollständig verschwunden sei . Damit sei keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Störung vorhanden, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Dass der Versicherte weiterhin in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sei Folge der langen Suchterkrankung und bedürfe weiterhin einer umfassenden suchtspezifischen Betreuung und Behandlung. 5.

5.1

Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das psychi atrische Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) abge stellt werden kann, was nicht zu beanstanden ist . Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychotischen Störung eine

anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2011 und prognostizierte die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis Sommer 2014 (Urk. 7/98/10) . Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, Dr. B.___ habe der psychotischen Störung ausdrücklich Krankheits wert zugemessen, womit ein die Erwerbsfähigkeit längere Zeit beeinträch tigender Gesundheitsschaden vorliege, der Anspruch auf eine befristete Rente begründe, leitet die IV-Stelle aus dem Gutachten von Dr. B.___ ab, es habe sich ausschliesslich um eine medikamenten-induzierte psychische Störung gehandelt. Die Diagnose eines ADHS sei vom Gutachter verneint worden, weshalb die Einnahme von Ritalin medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich vor allem mit dem Abhängigkeitsverhalten des Beschwerdeführers begründen. 5.2

Wie in Erwägung 1.2 hiervor ausgeführt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich rele vanten psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine auf ein aner kanntes Klassifikationssystem abgestützte psychiatrische Diagnose. Eine solche wurde hinsichtlich der beschriebenen psychotischen Störungen nur soweit erhoben, als sie auf Alkohol und Kokain zurückzuführen waren (Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 S. 13; Urk. 7/93/13), nicht jedoch hin sichtlich der ritalinbedingten Störungen. Trotzdem ergibt sich sowohl aus dem Bericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/90), als auch aus dem Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) und dem Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) übereinstimmend und unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme von Ritalin schwerste psychotische Störungen entwickelte mit Hören von Stimmen, die er einzelnen ihm bekannten Personen zuordnen konnte, mit Wahnideen und mit massiven Ängsten, bedroht oder verfolgt zu werden. Ein die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden kann deshalb ohne Weiteres bejaht werden, was im Übrigen zu Recht auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen ihrer Auffassung ist es dabei uner heblich, dass sich die Diagnose eines ADHS als Fehldiagnose herausstellte und die Behandlung mit Ritalin als Falschbehandlung qualifiziert werden muss. Denn auch ein durch eine Falschbehandlung ausgelöster Gesundheits schaden kann invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung sein, wenn er zu einer länger andauernden Leistungsbeeinträchtigung führt. Dies ist dann der Fall, wenn n a ch Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG wei terhin eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit besteht (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). Keine Rolle spielt - wie in Erwägung 1. 3. unter Hinweis auf BGE 127 V 294 ausgeführt - die grundsätzliche Behandelbarkeit der psychischen Stö rung. 5.3

Gemäss den Ausführungen im Gutachten von Dr. B.___ war dem Beschwer deführer trotz der seit Jahren bekannten Alkohol- und Kokainab hängigkeit im Jahr 2011 Ritalin in der Dosis von 60 mg pro Tag verschrieben worden (Urk. 7/98/9). Von einem darüber hinausgehenden missbräuchlichen Konsum ist im Gutachten nicht die Rede. Kam es durch die Medikation im verordneten Rahmen zu den beschriebenen psychotischen Störungen und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit, so steht einem - befristeten - Renten anspruch nichts im Weg.

Allerdings gab der Beschwerdeführer im Assessment der A.___ an, er habe das Ritalin über die verschriebene Dosis hinaus kon sumiert (Urk. 7/93/9) und habe zusätzlich zum Ritalin auch Alkohol getrun ken (Urk. 7/93/11), was zum Stimmenhören geführt beziehungsweise bewirkt habe, dass die Stimmen lauter und deutlicher zu hören gewesen seien. Durch einen solchen Überkonsum von Ritalin hervorgerufene psychotische Störun gen würden, analog psychischer Störungen, die durch Alkohol- oder Kokain konsum entstehen, keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen und keinen Rentenanspruch begründen. 5.4

Ritalin ist ein betäubungsmittelrezeptpflichtiges Medikament. Es kann daher ohne Weiteres festgestellt werden, welcher Arzt dem Beschwerdeführer Rita lin in welcher Dosis verschrieb. Sodann wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben, ob Ritalin in der verordneten Dosis allein, allenfalls auch zusammen mit Alkohol oder Kokain, die beschriebenen psychotischen Symptome hervorrufen kann oder ob diese auf einen während mehreren Monaten betriebenen Überkonsum zurückzuführen sind. Trifft ersteres zu, steht der Zusprechung einer befristeten Invalidenrente nichts im Wege, wobei allerdings noch das Ende der Befristung zu klären ist, da auf die prognostische Beurteilung von Dr. B.___, im Sommer 2014 sollte der Beschwerdeführer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sein (Urk. 7/98/10), nicht abgestellt werden kann. Sind die psychotischen Störun gen hingegen auf einen missbräuchlichen Überkonsum von Ritalin und allenfalls weiteren Substanzen zurückzuführen, können sie keinen Renten anspruch bewirken.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü gung vom 2 7. August 2015 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen .

Zwar hat sich die Ritalin einnahme, welche gemäss Dr. B.___ die psycho tische Störung verursach t hat t e, im Nac hhinein als unnötig erwies en (Urk. 7/98/9),

diese erfolgte jedoch auf fachärztliche Verschreibung hin (Urk. 7/35/3) . Wie in der Beschwerde ausgeführt wird (Urk. 1 S. 7), ist der Beschwerdeführer d urch die Inanspruchnahme einer psychiatrisch-psycho therapeutischen Suchtbehandlung und

die Einnahme der verschriebenen Medikation seiner Schad enminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs.

1 IVG nachgekommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisie renden Charakter aussagt, sondern entscheidend ist, ob und inwiefern dem Versicherten auf dem ihm unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine

Verwertung der Restar beitsfähigkeit zuzumuten ist (BGE 127 V 294 E. 4 lit . c, vgl. E. 1.3). Da Dr. B.___ als Folge der diagnostizierten psychotischen Störung eine seit 1. August 2011 bestehende, den Zeitpunkt der Begutachtung im November 2013 überdauernde, 100%ige Erwerbs un fähigkeit attestierte, ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschaden s zu bejahen . 5. 2

Dr. B.___ stellte die Prognose, dass die konsequente Weiterführung der Gesprächspsychotherapie, der medikamentösen Therapie sowie der sozial therapeutischen Massnahmen in Verbindung mit einem Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zur Wiederherstellung der vollen Arbeits- beziehungs weise Ausbildungsfähigkeit bis im Sommer 2014 führen würde (Urk. 7/98/10) .

In Einklang damit steht der in der Beschwerde vom 25. Sep - tember 2015 gestellte Antrag auf Zusprache

einer ganzen Invaliden rente für den Zeitraum

vom

1. Mai 2013 bis zum

31. Juli 2014 (Urk. 1 S. 2). Das beantragte Rentenende wird mit der im August 2014 begonnenen kauf männische n Lehre begründet (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/4) .

Aus den bestehenden medizinischen Akten ergibt sich eine von August 2011 bis Dezember 2013 attestierte vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Urk. 7/98/10). Hingegen fehlen ärztliche Berichte betreffend den Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung im August 2015 (Urk. 2).

Damit kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob sich die im Dezember 2013 von Dr. B.___

gestellte Prognose, wonach der Beschwerdeführer im Sommer 2014 wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit erlangt haben werde, verwirklicht e (Urk. 7/98/10) .

Insbesondere u nter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andau ern wird, ist eine Beurteilung des Rentenanspruchs bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht möglich. Es sind zusätzliche medizinische Abklärungen in Form einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung not wendig . Da diese eine vollständig ungeklärte Frage betreffen, ist die Sache zu deren Vornahme an die IV-Stelle zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5. 3

Aufgrund der seit 1. August 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit war d as Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 1 . August 2012 abgelaufen . Da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 23 . November 2012 (Urk. 7 / 7 1) erfolgte, endete die kumulativ zu beach tende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf des Wartejahrs. Da mit ergibt sich ein Rentenbeginn am 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG, BGE 138 V 475 E. 2.1.2) . Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV besteht damit aufgrund der bis Dezember 2013 attestierten vollständigen Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. März 2014 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen auf die Urteile I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 und I 685/03 vom 20. Oktober 2004 E. 4.1) . 5.4

D ie Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend den Zeit raum ab Dezember 201 3 der

an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, begann im Sommer 2002 eine Lehre zum Informatiker, die er nach drei Jahren ohne Abschluss beendete (Urk. 7/70/5). A m 27. April 2010 (Urk. 7/3) meldete er sich wegen Alkoholproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/63) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach den nötigen Abklärungen einen Leistungsa nspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes gerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 D ie Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich allein betrach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus.

Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 2

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.5 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Aufgrund einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheits - zustan des durch die psychotischen Störungen

trat die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 (Urk. 7/71) ein und prüfte nach Vornahme der erforderlichen Abklä rungen den Rentenanspruch . D ie gerichtliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich damit auf die materielle Prüfung des Rentenanspruchs. 3 .

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass das Suchtgeschehen

(Alkohol, Kokain, Cannabis) keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat . Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Befunde, wel che in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, keinen psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis en auf die Urteile 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1) . Damit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der Suchterkrankun gen, und medizinische Behandlungen, welche einzig auf das Ziel eines Suchtentzug es gerichtet waren, sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht relevant . 4.

4.1

Bereits vor Erlass der ersten rentenverweigernden Verfügung vom 6. Juni 2012 hatte die D.___ im Bericht vom 2 2. Dezember 2011 ein Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS; ICD-10 F90.0) diagnostiziert und eine Behandlung mit Ritalin begonnen, die sie als positiv beurteilte (Urk. 7/35). Das Y.___ berichtete am 15. Februar 2013, der Beschwerdeführer leide unter einem ausgeprägten ADHS, er sei kaum fähig, den Alltag zu strukturieren, und komme im Arbeitsumfeld nur schwer zurecht (Urk. 7/76).

4.2

Vom 11. April bis 29. Mai 2013 war der Beschwerdeführer wegen alkohol- und kokainbedingten psychischen und Verhaltensstörungen in der Z.___

hospitalisiert. Dabei stellten die Ärzte mas sive psychotische Symptome in Form von Stimmenhören, Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben sowie von starken Ängsten fest und schlossen die Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie nicht aus (Bericht vom 1 2. Juli 2013; Urk. 7/90). Sodann berichteten sie über zwei frühere Hospitalisationen des Beschwerdeführers in der Z.___ : 2009 sei er wegen einer Alkoholintoxika tion behandelt worden, psychotische Symptome seien damals keine fest gestellt worden. Die zweite Hospitalisation sei im Januar 2012 ebenfalls wegen einer Alkoholintoxikation erfolgt; damals habe der Beschwerdeführer leichte psychotische Symptome im Sinne einer formalgedanklichen Zerfah renheit, aber ohne Stimmenhören oder Ich-Störungen gezeigt. Dabei habe er angegeben, wegen des ADHS Fokalin einzunehmen. Deutliche psychotische Symptome mit Stimmenhören und Bedrohungswahn seien erst jetzt, anläss lich der dritten Hospitalisation festgestellt worden. 4.3

Im Anschluss an die Hospitalisation in der Z.___ trat der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in die Entzugsabteilung der A.___ ein. Dem Bericht vom 3. Juli 2013 über das dort durchgeführte Assessment ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, er habe das wegen des ADHS verschriebene Ritalin missbraucht, was dazu beigetragen habe, dass er begonnen habe, Stimmen zu hören (Urk. 7/93/9). Diese Stimmen seien seit dem Eintritt in die Suchtbehandlung und dem Beginn der Medikation mit Zypralex in den Hintergrund getreten und hätten an Bedrohlichkeit verloren (Urk. 7/93/11). Als Diagnosen wurden unter anderem psychotische, vorwie gend halluzinatorische Störungen, bedingt durch Alkohol und Kokain, und der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie erhoben; ritalinbedingte psy chotische Störungen wurden nicht als Diagnosen erwähnt (Urk. 7/93/13). 4.4

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer für das Gutachten vom

6. Dezember 2013 am 29. November 2013 (Urk. 7/98). Gestützt darauf berichtete er, der Beschwerdeführer habe unter der Einnahme von Ritalin eine psychotische Störung entwickelt, die nach dem Absetzen des Medika ments und unter neuroleptischer Behandlung zurückgegangen sei. Im heuti gen Zeitpunkt weise er keine psychotischen Symptome mehr auf. Es bestehe indes immer noch eine erhebliche Reduktion der psychischen Belastbarkeit und deshalb immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus seiner Sicht lasse sich weder die Diagnose eines ADHS noch die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie bestätigen. Die seit 2011 bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit sei einzig auf die ritalinbedingte psychotische Störung und damit auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. 4 .5

Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, für Psychiatrie und für Psycho - the rapie und

Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerde - gegnerin, nahm am 23. Dezember 2013 (Urk. 7/103/2) Stellung zum Assessment- Bericht vom

3. Juli 2013 (Urk. 7/93)

und zum psychiat rischen Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) . Dazu führte er aus, die

ritalinbedingte psychotische Störung, einschliesslich hallu zinatorischer Symptome (ICD-10: F15.52), stelle nicht eine andauernde psy chisch e Erkrankung dar, sondern eine medikamenteninduzierte psychische Störung, welche unter Absetzen des Medikamentes und unter neuroleptischer Behandlung fast vollständig verschwunden sei . Damit sei keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Störung vorhanden, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Dass der Versicherte weiterhin in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sei Folge der langen Suchterkrankung und bedürfe weiterhin einer umfassenden suchtspezifischen Betreuung und Behandlung. 5.

E. 2 Am 23. November 2012 (Urk. 7/69) mel dete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Auf Rückfrage der IV-Stelle, es sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft zu machen (Urk. 7/72), liess der Versicherte ein Zeugnis des Y.___ vom 15. Feb ruar 2013 (Urk. 7/76) einreichen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie voraussichtlich nicht auf die Neuanmeldung eintreten werde (Urk. 7/79). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/80 und 7/91) und einen Bericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/90) sowie einen Assessment bericht der A.___ vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) ein reichen. In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der C.___, ein Gutachten in Auftrag, welches am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) erstattet wurde. Am 23. September 2014 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle eine Mitwir kungspflicht in Form einer suchtspezifischen Behandlung und Betreuung, eine r absoluten Suchtmittelabstinenz sowie eine r psychiatrischen Therapie auferlegt (Urk. 7/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die psychotischen Störungen, unter denen der Versicherte aufgrund des wegen der diagnostizierten ADHS-Störung verordneten Ritalins gelitten habe, stell ten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten langdauernden Gesundheitsschaden dar (Urk. 2).

E. 3 Mit Beschwerde vom

25. September 2015 (Urk. 1) beantragte der Beschwerde führer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeit raum von Mai 2013 bis Juli 2014 . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zugestellt .

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

E. 5.1 Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das psychi atrische Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) abge stellt werden kann, was nicht zu beanstanden ist . Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychotischen Störung eine

anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2011 und prognostizierte die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis Sommer 2014 (Urk. 7/98/10) . Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, Dr. B.___ habe der psychotischen Störung ausdrücklich Krankheits wert zugemessen, womit ein die Erwerbsfähigkeit längere Zeit beeinträch tigender Gesundheitsschaden vorliege, der Anspruch auf eine befristete Rente begründe, leitet die IV-Stelle aus dem Gutachten von Dr. B.___ ab, es habe sich ausschliesslich um eine medikamenten-induzierte psychische Störung gehandelt. Die Diagnose eines ADHS sei vom Gutachter verneint worden, weshalb die Einnahme von Ritalin medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich vor allem mit dem Abhängigkeitsverhalten des Beschwerdeführers begründen.

E. 5.2 Wie in Erwägung 1.2 hiervor ausgeführt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich rele vanten psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine auf ein aner kanntes Klassifikationssystem abgestützte psychiatrische Diagnose. Eine solche wurde hinsichtlich der beschriebenen psychotischen Störungen nur soweit erhoben, als sie auf Alkohol und Kokain zurückzuführen waren (Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 S. 13; Urk. 7/93/13), nicht jedoch hin sichtlich der ritalinbedingten Störungen. Trotzdem ergibt sich sowohl aus dem Bericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/90), als auch aus dem Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) und dem Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) übereinstimmend und unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme von Ritalin schwerste psychotische Störungen entwickelte mit Hören von Stimmen, die er einzelnen ihm bekannten Personen zuordnen konnte, mit Wahnideen und mit massiven Ängsten, bedroht oder verfolgt zu werden. Ein die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden kann deshalb ohne Weiteres bejaht werden, was im Übrigen zu Recht auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen ihrer Auffassung ist es dabei uner heblich, dass sich die Diagnose eines ADHS als Fehldiagnose herausstellte und die Behandlung mit Ritalin als Falschbehandlung qualifiziert werden muss. Denn auch ein durch eine Falschbehandlung ausgelöster Gesundheits schaden kann invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung sein, wenn er zu einer länger andauernden Leistungsbeeinträchtigung führt. Dies ist dann der Fall, wenn n a ch Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG wei terhin eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit besteht (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). Keine Rolle spielt - wie in Erwägung 1. 3. unter Hinweis auf BGE 127 V 294 ausgeführt - die grundsätzliche Behandelbarkeit der psychischen Stö rung.

E. 5.3 Gemäss den Ausführungen im Gutachten von Dr. B.___ war dem Beschwer deführer trotz der seit Jahren bekannten Alkohol- und Kokainab hängigkeit im Jahr 2011 Ritalin in der Dosis von 60 mg pro Tag verschrieben worden (Urk. 7/98/9). Von einem darüber hinausgehenden missbräuchlichen Konsum ist im Gutachten nicht die Rede. Kam es durch die Medikation im verordneten Rahmen zu den beschriebenen psychotischen Störungen und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit, so steht einem - befristeten - Renten anspruch nichts im Weg.

Allerdings gab der Beschwerdeführer im Assessment der A.___ an, er habe das Ritalin über die verschriebene Dosis hinaus kon sumiert (Urk. 7/93/9) und habe zusätzlich zum Ritalin auch Alkohol getrun ken (Urk. 7/93/11), was zum Stimmenhören geführt beziehungsweise bewirkt habe, dass die Stimmen lauter und deutlicher zu hören gewesen seien. Durch einen solchen Überkonsum von Ritalin hervorgerufene psychotische Störun gen würden, analog psychischer Störungen, die durch Alkohol- oder Kokain konsum entstehen, keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen und keinen Rentenanspruch begründen.

E. 5.4 D ie Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend den Zeit raum ab Dezember 201 3 der

an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01007 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, begann im Sommer 2002 eine Lehre zum Informatiker, die er nach drei Jahren ohne Abschluss beendete (Urk. 7/70/5). A m 27. April 2010 (Urk. 7/3) meldete er sich wegen Alkoholproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/63) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach den nötigen Abklärungen einen Leistungsa nspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . 2.

Am 23. November 2012 (Urk. 7/69) mel dete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Auf Rückfrage der IV-Stelle, es sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft zu machen (Urk. 7/72), liess der Versicherte ein Zeugnis des Y.___ vom 15. Feb ruar 2013 (Urk. 7/76) einreichen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie voraussichtlich nicht auf die Neuanmeldung eintreten werde (Urk. 7/79). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/80 und 7/91) und einen Bericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/90) sowie einen Assessment bericht der A.___ vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) ein reichen. In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der C.___, ein Gutachten in Auftrag, welches am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) erstattet wurde. Am 23. September 2014 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle eine Mitwir kungspflicht in Form einer suchtspezifischen Behandlung und Betreuung, eine r absoluten Suchtmittelabstinenz sowie eine r psychiatrischen Therapie auferlegt (Urk. 7/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die psychotischen Störungen, unter denen der Versicherte aufgrund des wegen der diagnostizierten ADHS-Störung verordneten Ritalins gelitten habe, stell ten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten langdauernden Gesundheitsschaden dar (Urk. 2). 3.

Mit Beschwerde vom

25. September 2015 (Urk. 1) beantragte der Beschwerde führer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeit raum von Mai 2013 bis Juli 2014 . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zugestellt .

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes gerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. 1.3

D ie Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich allein betrach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus.

Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 2 8

Abs. 1 lit . b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG sowie Art. 28a Abs. 1 bis 3 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 a

Abs. 2 IVG und Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weit gehend objek tivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Ver sicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4 lit . c mit Hinweisen auf BGE 99 V 29 E. 2 und BGE 102 V 165). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.5

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Aufgrund einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheits - zustan des durch die psychotischen Störungen

trat die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 (Urk. 7/71) ein und prüfte nach Vornahme der erforderlichen Abklä rungen den Rentenanspruch . D ie gerichtliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich damit auf die materielle Prüfung des Rentenanspruchs. 3 .

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass das Suchtgeschehen

(Alkohol, Kokain, Cannabis) keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat . Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Befunde, wel che in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, keinen psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis en auf die Urteile 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1) . Damit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der Suchterkrankun gen, und medizinische Behandlungen, welche einzig auf das Ziel eines Suchtentzug es gerichtet waren, sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht relevant . 4.

4.1

Bereits vor Erlass der ersten rentenverweigernden Verfügung vom 6. Juni 2012 hatte die D.___ im Bericht vom 2 2. Dezember 2011 ein Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS; ICD-10 F90.0) diagnostiziert und eine Behandlung mit Ritalin begonnen, die sie als positiv beurteilte (Urk. 7/35). Das Y.___ berichtete am 15. Februar 2013, der Beschwerdeführer leide unter einem ausgeprägten ADHS, er sei kaum fähig, den Alltag zu strukturieren, und komme im Arbeitsumfeld nur schwer zurecht (Urk. 7/76).

4.2

Vom 11. April bis 29. Mai 2013 war der Beschwerdeführer wegen alkohol- und kokainbedingten psychischen und Verhaltensstörungen in der Z.___

hospitalisiert. Dabei stellten die Ärzte mas sive psychotische Symptome in Form von Stimmenhören, Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben sowie von starken Ängsten fest und schlossen die Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie nicht aus (Bericht vom 1 2. Juli 2013; Urk. 7/90). Sodann berichteten sie über zwei frühere Hospitalisationen des Beschwerdeführers in der Z.___ : 2009 sei er wegen einer Alkoholintoxika tion behandelt worden, psychotische Symptome seien damals keine fest gestellt worden. Die zweite Hospitalisation sei im Januar 2012 ebenfalls wegen einer Alkoholintoxikation erfolgt; damals habe der Beschwerdeführer leichte psychotische Symptome im Sinne einer formalgedanklichen Zerfah renheit, aber ohne Stimmenhören oder Ich-Störungen gezeigt. Dabei habe er angegeben, wegen des ADHS Fokalin einzunehmen. Deutliche psychotische Symptome mit Stimmenhören und Bedrohungswahn seien erst jetzt, anläss lich der dritten Hospitalisation festgestellt worden. 4.3

Im Anschluss an die Hospitalisation in der Z.___ trat der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in die Entzugsabteilung der A.___ ein. Dem Bericht vom 3. Juli 2013 über das dort durchgeführte Assessment ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, er habe das wegen des ADHS verschriebene Ritalin missbraucht, was dazu beigetragen habe, dass er begonnen habe, Stimmen zu hören (Urk. 7/93/9). Diese Stimmen seien seit dem Eintritt in die Suchtbehandlung und dem Beginn der Medikation mit Zypralex in den Hintergrund getreten und hätten an Bedrohlichkeit verloren (Urk. 7/93/11). Als Diagnosen wurden unter anderem psychotische, vorwie gend halluzinatorische Störungen, bedingt durch Alkohol und Kokain, und der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie erhoben; ritalinbedingte psy chotische Störungen wurden nicht als Diagnosen erwähnt (Urk. 7/93/13). 4.4

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer für das Gutachten vom

6. Dezember 2013 am 29. November 2013 (Urk. 7/98). Gestützt darauf berichtete er, der Beschwerdeführer habe unter der Einnahme von Ritalin eine psychotische Störung entwickelt, die nach dem Absetzen des Medika ments und unter neuroleptischer Behandlung zurückgegangen sei. Im heuti gen Zeitpunkt weise er keine psychotischen Symptome mehr auf. Es bestehe indes immer noch eine erhebliche Reduktion der psychischen Belastbarkeit und deshalb immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus seiner Sicht lasse sich weder die Diagnose eines ADHS noch die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie bestätigen. Die seit 2011 bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit sei einzig auf die ritalinbedingte psychotische Störung und damit auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. 4 .5

Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, für Psychiatrie und für Psycho - the rapie und

Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerde - gegnerin, nahm am 23. Dezember 2013 (Urk. 7/103/2) Stellung zum Assessment- Bericht vom

3. Juli 2013 (Urk. 7/93)

und zum psychiat rischen Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) . Dazu führte er aus, die

ritalinbedingte psychotische Störung, einschliesslich hallu zinatorischer Symptome (ICD-10: F15.52), stelle nicht eine andauernde psy chisch e Erkrankung dar, sondern eine medikamenteninduzierte psychische Störung, welche unter Absetzen des Medikamentes und unter neuroleptischer Behandlung fast vollständig verschwunden sei . Damit sei keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Störung vorhanden, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Dass der Versicherte weiterhin in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sei Folge der langen Suchterkrankung und bedürfe weiterhin einer umfassenden suchtspezifischen Betreuung und Behandlung. 5.

5.1

Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das psychi atrische Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) abge stellt werden kann, was nicht zu beanstanden ist . Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychotischen Störung eine

anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2011 und prognostizierte die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis Sommer 2014 (Urk. 7/98/10) . Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, Dr. B.___ habe der psychotischen Störung ausdrücklich Krankheits wert zugemessen, womit ein die Erwerbsfähigkeit längere Zeit beeinträch tigender Gesundheitsschaden vorliege, der Anspruch auf eine befristete Rente begründe, leitet die IV-Stelle aus dem Gutachten von Dr. B.___ ab, es habe sich ausschliesslich um eine medikamenten-induzierte psychische Störung gehandelt. Die Diagnose eines ADHS sei vom Gutachter verneint worden, weshalb die Einnahme von Ritalin medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich vor allem mit dem Abhängigkeitsverhalten des Beschwerdeführers begründen. 5.2

Wie in Erwägung 1.2 hiervor ausgeführt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich rele vanten psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine auf ein aner kanntes Klassifikationssystem abgestützte psychiatrische Diagnose. Eine solche wurde hinsichtlich der beschriebenen psychotischen Störungen nur soweit erhoben, als sie auf Alkohol und Kokain zurückzuführen waren (Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 S. 13; Urk. 7/93/13), nicht jedoch hin sichtlich der ritalinbedingten Störungen. Trotzdem ergibt sich sowohl aus dem Bericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/90), als auch aus dem Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) und dem Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) übereinstimmend und unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme von Ritalin schwerste psychotische Störungen entwickelte mit Hören von Stimmen, die er einzelnen ihm bekannten Personen zuordnen konnte, mit Wahnideen und mit massiven Ängsten, bedroht oder verfolgt zu werden. Ein die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden kann deshalb ohne Weiteres bejaht werden, was im Übrigen zu Recht auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen ihrer Auffassung ist es dabei uner heblich, dass sich die Diagnose eines ADHS als Fehldiagnose herausstellte und die Behandlung mit Ritalin als Falschbehandlung qualifiziert werden muss. Denn auch ein durch eine Falschbehandlung ausgelöster Gesundheits schaden kann invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung sein, wenn er zu einer länger andauernden Leistungsbeeinträchtigung führt. Dies ist dann der Fall, wenn n a ch Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG wei terhin eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit besteht (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). Keine Rolle spielt - wie in Erwägung 1. 3. unter Hinweis auf BGE 127 V 294 ausgeführt - die grundsätzliche Behandelbarkeit der psychischen Stö rung. 5.3

Gemäss den Ausführungen im Gutachten von Dr. B.___ war dem Beschwer deführer trotz der seit Jahren bekannten Alkohol- und Kokainab hängigkeit im Jahr 2011 Ritalin in der Dosis von 60 mg pro Tag verschrieben worden (Urk. 7/98/9). Von einem darüber hinausgehenden missbräuchlichen Konsum ist im Gutachten nicht die Rede. Kam es durch die Medikation im verordneten Rahmen zu den beschriebenen psychotischen Störungen und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit, so steht einem - befristeten - Renten anspruch nichts im Weg.

Allerdings gab der Beschwerdeführer im Assessment der A.___ an, er habe das Ritalin über die verschriebene Dosis hinaus kon sumiert (Urk. 7/93/9) und habe zusätzlich zum Ritalin auch Alkohol getrun ken (Urk. 7/93/11), was zum Stimmenhören geführt beziehungsweise bewirkt habe, dass die Stimmen lauter und deutlicher zu hören gewesen seien. Durch einen solchen Überkonsum von Ritalin hervorgerufene psychotische Störun gen würden, analog psychischer Störungen, die durch Alkohol- oder Kokain konsum entstehen, keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen und keinen Rentenanspruch begründen. 5.4

Ritalin ist ein betäubungsmittelrezeptpflichtiges Medikament. Es kann daher ohne Weiteres festgestellt werden, welcher Arzt dem Beschwerdeführer Rita lin in welcher Dosis verschrieb. Sodann wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben, ob Ritalin in der verordneten Dosis allein, allenfalls auch zusammen mit Alkohol oder Kokain, die beschriebenen psychotischen Symptome hervorrufen kann oder ob diese auf einen während mehreren Monaten betriebenen Überkonsum zurückzuführen sind. Trifft ersteres zu, steht der Zusprechung einer befristeten Invalidenrente nichts im Wege, wobei allerdings noch das Ende der Befristung zu klären ist, da auf die prognostische Beurteilung von Dr. B.___, im Sommer 2014 sollte der Beschwerdeführer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sein (Urk. 7/98/10), nicht abgestellt werden kann. Sind die psychotischen Störun gen hingegen auf einen missbräuchlichen Überkonsum von Ritalin und allenfalls weiteren Substanzen zurückzuführen, können sie keinen Renten anspruch bewirken.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü gung vom 2 7. August 2015 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen .

Zwar hat sich die Ritalin einnahme, welche gemäss Dr. B.___ die psycho tische Störung verursach t hat t e, im Nac hhinein als unnötig erwies en (Urk. 7/98/9),

diese erfolgte jedoch auf fachärztliche Verschreibung hin (Urk. 7/35/3) . Wie in der Beschwerde ausgeführt wird (Urk. 1 S. 7), ist der Beschwerdeführer d urch die Inanspruchnahme einer psychiatrisch-psycho therapeutischen Suchtbehandlung und

die Einnahme der verschriebenen Medikation seiner Schad enminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs.

1 IVG nachgekommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisie renden Charakter aussagt, sondern entscheidend ist, ob und inwiefern dem Versicherten auf dem ihm unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine

Verwertung der Restar beitsfähigkeit zuzumuten ist (BGE 127 V 294 E. 4 lit . c, vgl. E. 1.3). Da Dr. B.___ als Folge der diagnostizierten psychotischen Störung eine seit 1. August 2011 bestehende, den Zeitpunkt der Begutachtung im November 2013 überdauernde, 100%ige Erwerbs un fähigkeit attestierte, ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschaden s zu bejahen . 5. 2

Dr. B.___ stellte die Prognose, dass die konsequente Weiterführung der Gesprächspsychotherapie, der medikamentösen Therapie sowie der sozial therapeutischen Massnahmen in Verbindung mit einem Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zur Wiederherstellung der vollen Arbeits- beziehungs weise Ausbildungsfähigkeit bis im Sommer 2014 führen würde (Urk. 7/98/10) .

In Einklang damit steht der in der Beschwerde vom 25. Sep - tember 2015 gestellte Antrag auf Zusprache

einer ganzen Invaliden rente für den Zeitraum

vom

1. Mai 2013 bis zum

31. Juli 2014 (Urk. 1 S. 2). Das beantragte Rentenende wird mit der im August 2014 begonnenen kauf männische n Lehre begründet (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/4) .

Aus den bestehenden medizinischen Akten ergibt sich eine von August 2011 bis Dezember 2013 attestierte vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Urk. 7/98/10). Hingegen fehlen ärztliche Berichte betreffend den Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung im August 2015 (Urk. 2).

Damit kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob sich die im Dezember 2013 von Dr. B.___

gestellte Prognose, wonach der Beschwerdeführer im Sommer 2014 wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit erlangt haben werde, verwirklicht e (Urk. 7/98/10) .

Insbesondere u nter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andau ern wird, ist eine Beurteilung des Rentenanspruchs bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht möglich. Es sind zusätzliche medizinische Abklärungen in Form einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung not wendig . Da diese eine vollständig ungeklärte Frage betreffen, ist die Sache zu deren Vornahme an die IV-Stelle zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5. 3

Aufgrund der seit 1. August 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit war d as Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 1 . August 2012 abgelaufen . Da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 23 . November 2012 (Urk. 7 / 7 1) erfolgte, endete die kumulativ zu beach tende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf des Wartejahrs. Da mit ergibt sich ein Rentenbeginn am 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG, BGE 138 V 475 E. 2.1.2) . Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV besteht damit aufgrund der bis Dezember 2013 attestierten vollständigen Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. März 2014 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen auf die Urteile I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 und I 685/03 vom 20. Oktober 2004 E. 4.1) . 5.4

D ie Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend den Zeit raum ab Dezember 201 3 der

an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli