Sachverhalt
1.
Der unter Beistandschaft (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/50) stehende X.___ , geboren 1965, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 23. Januar 2013 zur Früherfassung (Urk. 7/1) und am 11. März 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9) an. Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/3 , Urk. 7/27-28, Urk. 7/31) und erwerbliche (Urk. 7/4-5, Urk. 7/13-19, Urk. 7/23) Situation ab und gewährte im Rahmen einer Frühintervention am 11. Juni 2013 Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Urk. 7/12). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/49), in welchem weitere me dizinische Berichte eingingen (Urk. 7/58, Urk. 7/60), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2015 ab 1. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/66 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 24. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2015 (Urk. 2) und beantragte im Hauptantrag, diese sei dahin gehend zu ändern, dass ihm ab Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen sei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwerdeführer am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (Urk. 9) wurde n
antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aus sicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der an gefochtenen Verfügung zu sein em Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) Stellung, was der Beschwerdegeg nerin am 2. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent scheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
28. August 2015
( Urk. 2) ging die Be schw erdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der ein jährigen Wartezeit per 20. Dezember 2013 und weiterhin sowohl die bisherige Tätigkeit als Kom missionierer als auch jede andere angepasste Tätigkeit im Um fang von 50 % zumutbar sei, womit in der Invaliditätsbemessung ein Invalidi tätsgrad von 50 % resultiere, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente aus ge wiesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor (Urk. 1) , er sei schon seit Dezember 2013 auf dem freien Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeits un fähig, was sich unter anderem aus dem Verlaufs- und Schlussbericht der Eingliederungs beratung ergebe. Auch in den medizinischen Berichten werde eine vollständige Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt als sehr un wahr scheinlich beurteilt und eine berufliche Tätigkeit mit geringem psychi schem Be lastungsniveau vorausgesetzt. Demzufolge liege eine dauerhafte, voll umfäng liche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb der Einkommens vergleich einen Invaliditätsgrad von 100 % ergebe (S. 7 ff.).
In der Stellungnahme zu einer vom Gericht als möglich erachteten Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 9) führte der Be schwerdeführer erneut an, aus dem medizinischen Sachverhalt gehe hervor, dass er seit Dezember 2013 auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführer s . 3. 3.1
Die Ärzte der Y.___
nannten mit Be richt vom
31. März 2014 (Urk. 7/27)
die folgenden Diagnosen mit Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0) - asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) - vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) Sie führten aus, es bestünden keine körperlichen Einschränkungen, jedoch ein intellektuelles Leistungsniveau im unteren Normbereich. An psychischen Ein schränkungen bestünden Konzentrationsstörungen, Stimmungsstörungen, Im puls kontrollstörungen und eine Zwangssymptomatik sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit. A nhand anamnestischer Angaben sowie in Zusammenschau mit de n bisherigen Hospitalisationen würden sie beim Beschwerdeführer von einer bipo lar affektiven Störung ausgehen. Wegen dieser langjährig bestehenden Stö rung mit unzureichender medikamentöser Einstellung sei eine Prognose ak tuell nicht möglich. Die komorbiden Störungen, insbesondere die Impulskon troll stö rung sowie die Persönlichkeitsstörung und die Zwangsstörung , würden die Prog nose einschränken. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit für den ersten Arbeitsma rkt sei sehr unwahrscheinlich. Zudem werde der Beschwer deführer ein flexibles und tolerantes Arbeitsumfeld benötigen, was eine beruf liche Tätigkeit mit geringem psychischen Belastungsniveau sowie ei nem Pensum von aktuell 50 % voraussetze (S. 4 f ). Es bestehe eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit dem 3. Januar 2014 und eine sol che von 50 % in angepasster Tätigkeit seit dem 15. Mai 2012 im Umfang von 5 Stunden pro Tag (S. 5 f.). 3.2
Im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/28) ergänzten die Ärzte der Y.___ ihre früher gestellten Diagnosen um eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.9) und präzisierten die bipolare affektive Störung mit einer gegen wärtig leichte n oder mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F31.3). Ferner wiesen sie auf eine klinische Besserung hin (S. 2) und empfahlen berufliche Mass nahmen (S. 3).
Ergänzend hielten sie im Bericht vom 26. November 2014 (Urk. 7/31) hinsicht lich des Belastungsprofils fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, kon zentriert über einen längeren Zeitraum zu arbeiten. Ausserdem bestehe eine Einschränkung in der kognitiven Leistungsfähigkeit, die sich auf die Anpas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit auswirke. Eine Arbeitsfähigkeit sei auf grund der bestehenden Erkrankung langfristig zu 100 % nicht gegeben. In einer ideal angepassten Tätigkeit sollte die Arbeitstätigkeit in einem toleranten Ar beits umfeld mit geringem psychische n Belastungsniveau (z.B. keine Schichtar beit) erfolgen, idealerweise 4-5 Stunden täglich (S. 1 f.). 3.3
Pract . med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2015 (Urk. 7/33 S. 5) aus medizinsicher Sicht eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers mittels adäquater Therapie für möglich. Somit sei weder die aktuell e noch die zukünftige Arbeitsfähigkeit/funktionelle Leistungsfähig keit mit absoluter Sicherheit zu beantworten , der Gesundheitszustand könne durchaus gewissen Schwankungen unterworfen sein. Daher sei zu empfehlen, die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers nach Durchführung von medizi nischen Massnahmen erneut zu beurteilen. Auf Grund der bestehenden Diag nosen und den beschriebenen Einschränkungen sei aus versicherungsmedizini scher Sicht da von auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im 1. Arbeitsmarkt aus gesund h eitlichen Gründen erschwert sei. Die in seiner Ein schätzung vom 3. Dezem ber 2014 (Urk. 7/33 S. 4 f.) ausgewiesene Arbeitsfähig keit von 50 % gelte für die freie Wirtschaft (1. Arbeitsmarkt). 3.4
Mit Stellungnahme vom 22. April 2015 (Urk. 7/48) wies Dr. med. A.___ , Oberärztin, Y.___ , ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, konzentriert über einen längeren Zeitraum zu arbeiten, so dass ihm bei der letzten Arbeitstätigkeit wieder gekündigt worden sei. Die Arbeits un fähigkeit betrage aktuell und bis auf weiteres 100 %. 3.5
Die zu ihrer Stellungnahme vom 22. Ap ril 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) entstan de nen Rückfrage n der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. A.___ am 15. Juli 2015 (Urk. 7/58).
Sie liess wissen, die von i hr attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem 24. November 201 4. Der Beschwerdeführer habe sich dort mit ei nem er neuten hypomanen Zustandsbild (Schlafstörungen, psychomotorische Agi tiert heit, An triebssteigerung, Libidoerhöhung und e norme Konzent rations störungen) vorgestellt (Ziff. 1). Durch die pharmakologische und psychothera peutische Be handlung habe ein erneuter stationärer Aufenthalt bei rezidivieren den schweren depressiven und manischen Phasen verhindert werden können. Depressive und manische Phasen seien weiterhin vorhanden, jedoch in gerin gerem Ausmass. Dies bezüglich sei es zu einer klinischen Besserung gekommen. In der Zwi schen zeit seien beim Beschwerdeführer eine Antriebsminderung sowie eine deut liche Verschlechterung der Konzentration und Aufmerksamkeit vor handen. Da durch resultiere eine Abnahme der Durchhaltefähigkeit. Zudem sei s eine Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routine am Arbeitsplatz bei weiter besteh ender Im pul sivität deutlich eingeschränkt (Ziff. 2).
Die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit sei bei persistierender bipolarer Stö rung als dauerhaft anzusehen (Ziff. 3). Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit sollte eine Tätigkeit im geschützten Rahmen angestrebt werden (Ziff. 6). Ein Belas tungsprofil könne nicht erstellt werden . Eine Begutachtung der Leistungsfähig keit bedinge Wiedereingliederungsmassnahmen (Ziff. 7). 3.6
Am 23. Juli 2015 fand eine neuropsychologische Testung in der Y.___ statt, über welche am 30. Juli 2015 berichtet wurde (Urk. 7/60). Die Ärzte führten eine bi polare affektive Störung (ICD-10 F32.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) als Diagnosen auf (S. 1). Zusammenfassend ergebe sich ein neu rokognitives Profil mit ausgeprägten Defiziten in verschiedenen Bereichen. Der Bildungsstand des Beschwerdeführers liege deutlich unterhalb der Norm, den noch sei das eingeschätzte Intelligenzniveau durchschnittlich (geschätzter IQ = 93) . Die visuell-räumliche Wahrnehmung und Kognition sei stark einge schränkt. Lernen und Abruf seien deutlich reduziert. Die konzentrierte Bearbei tung einer Aufgabe falle dem Beschwerdeführer schwer. Gesamthaft liege eine starke Beeinträchtigung der Exekutivfunktionen vor, wobei die Selbstwahrneh mung , -organisation und – einschätzung stark eingeschränkt seien. 3.7
RAD-Arzt Z.___
verneinte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2015 (Urk. 7/63 S. 3) Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung. Ge mäss Bericht der Y.___ vom 15. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei es zu einer klinischen Besserung bezüglich der depressiven und manischen Phasen gekom men. 4. 4.1
Zum umstrittenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge ben aus ärztlicher Sicht lediglich die Berichte der Y.___ Auskunft ( vgl. vorste hend E. 3.1 -3. 6 ). D arin sind als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolar e affektive Störung , eine asthenische Persön lich keitsstörung , psychische und Verhaltensstörungen sowie sonstige abnorme Ge wohnheiten und Störungen der Impulskontrolle genannt. Diese Berichte sind hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeiten äusserst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So attestierten die Ärzte de r
Y.___ mit Bericht vom März 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in ange stammter wie auch in angepasster Tätigkeit, wiesen aber gleichzeitig aufgrund der lang jährig bestehenden bipolaren Störung mit unzureichender medikamen töser Einstel lung darauf hin, dass eine Prognose aktuell nicht möglich und eine voll stän dige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt unwahr scheinlich sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Im April 2015 wurde von einer seit November 2014 bestehende n vollstä ndigen Arbeitsunfähigkeit berichtet, hin gegen
sei es gemäss ergänzender Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom Juli 2015 zu einer klinischen Besserung des Gesundheitszustandes (hin sichtlich der depressive n und manischen Phasen) gekommen, ohne aber die Ar beitsfähig keit zu verbessern (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5 ) . Ebenso wenig lässt sich aus der im Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) durchgeführten neu ropsycholo gischen Testung eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit erstellen. Eine pathologische Minderintelligenz (IQ unter 69, vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltge sundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Heraus geber), 9. Aufl., Bern 2014, S. 308 ff.) wurde nicht nachgewiesen.
Demgegenüber hat der RAD-Arzt
lediglich gestützt auf die von den behandeln den Ärzten der Y.___ attestie rte Arbeitsunfähigkeit , mithin ohne eine eigene Un ter suchung durchzuführen beziehungsweise medizinische Abklärungen zu ver anlassen ,
im Umfang von 50 %
abgestellt, ohne dies näher zu begründen (vgl. vorstehend E. 3. 3) . Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medi zinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder an dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hatte der RA D-Arzt trotz der zuletzt von der behandelnden Ärzt i n de r
Y.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die zuvor festgestellte 50%ige Arbeitsunfä higkeit abge stellt, obwohl er in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2015 mit konsequent durch geführter Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit er wartete und gar eine erneute Prüfung von beruflichen Massnahmen empfahl (vgl. vorstehend E. 3. 3 ). Die Widersprüche der Y.___ -Berichte löste er damit nicht auf und es wäre an ihm gelegen, eine eigene Untersuchung vorzunehmen be ziehungsweise vor nehmen zu lassen , um eine aussagekräftige
Entscheid grundlage zu erhalten. Da rüber hinaus ist a uf die Stellungnahmen des medizi nischen Dienstes nur ab zu stellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtli chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be steh en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 ), was vorliegend gerade nicht zu treffend ist.
Bei der sich präsentierenden medizinischen Aktenlage findet auch der vom Be schwerdeführer vertretende Standpunkt , wonach gemäss
Y.___ -Berichte n sowie dem Schlussbericht Arbeitsvermittlung vom
9. Januar 2014 (Urk. 7/23) keine Erwerbsfäh i gkeit im ersten Arbeitsmarkt be stehe (vgl. Urk. 1 und Urk. 11), keine genügende S tütze .
Nach dem Gesagten lässt sich somit eine abschliessende medizinische Beurtei lung aufgrund der vorliegenden Akten nicht vornehmen. Die Beschwerdegeg nerin hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) insbeson dere eine psychiatrische Begutachtung veranlassen müssen. 4.2
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist , damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltliche n Rechtsvertreters erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Ob siegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechts anwalt Dr. Peter Stadler machte in seiner Honorarnote vom 11. Februar 201 6 einen Aufwand von 14 Stunden und Barauslagen von Fr. 92.40 geltend (Urk. 1 3 ).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom
11. Februar 2016 geltend ge machte Aufwand von 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint der für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand v on über neun Stunden (550 Minuten) als überhöht .
Angesichts der zu studierenden gut 79 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 12 -seitigen Beschwerdeschrift und der weiteren 1 -seitigen Stellung nahme (Urk. 11 )
sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der unter Beistandschaft (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/50) stehende X.___ , geboren 1965, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 23. Januar 2013 zur Früherfassung (Urk. 7/1) und am 11. März 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9) an. Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/3 , Urk. 7/27-28, Urk. 7/31) und erwerbliche (Urk. 7/4-5, Urk. 7/13-19, Urk. 7/23) Situation ab und gewährte im Rahmen einer Frühintervention am 11. Juni 2013 Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Urk. 7/12). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/49), in welchem weitere me dizinische Berichte eingingen (Urk. 7/58, Urk. 7/60), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2015 ab 1. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/66 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent scheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 24. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2015 (Urk. 2) und beantragte im Hauptantrag, diese sei dahin gehend zu ändern, dass ihm ab Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen sei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwerdeführer am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (Urk. 9) wurde n
antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aus sicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der an gefochtenen Verfügung zu sein em Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) Stellung, was der Beschwerdegeg nerin am 2. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
28. August 2015
( Urk. 2) ging die Be schw erdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der ein jährigen Wartezeit per 20. Dezember 2013 und weiterhin sowohl die bisherige Tätigkeit als Kom missionierer als auch jede andere angepasste Tätigkeit im Um fang von 50 % zumutbar sei, womit in der Invaliditätsbemessung ein Invalidi tätsgrad von 50 % resultiere, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente aus ge wiesen sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor (Urk. 1) , er sei schon seit Dezember 2013 auf dem freien Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeits un fähig, was sich unter anderem aus dem Verlaufs- und Schlussbericht der Eingliederungs beratung ergebe. Auch in den medizinischen Berichten werde eine vollständige Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt als sehr un wahr scheinlich beurteilt und eine berufliche Tätigkeit mit geringem psychi schem Be lastungsniveau vorausgesetzt. Demzufolge liege eine dauerhafte, voll umfäng liche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb der Einkommens vergleich einen Invaliditätsgrad von 100 % ergebe (S. 7 ff.).
In der Stellungnahme zu einer vom Gericht als möglich erachteten Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 9) führte der Be schwerdeführer erneut an, aus dem medizinischen Sachverhalt gehe hervor, dass er seit Dezember 2013 auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführer s . 3. 3.1
Die Ärzte der Y.___
nannten mit Be richt vom
31. März 2014 (Urk. 7/27)
die folgenden Diagnosen mit Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0) - asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) - vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) Sie führten aus, es bestünden keine körperlichen Einschränkungen, jedoch ein intellektuelles Leistungsniveau im unteren Normbereich. An psychischen Ein schränkungen bestünden Konzentrationsstörungen, Stimmungsstörungen, Im puls kontrollstörungen und eine Zwangssymptomatik sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit. A nhand anamnestischer Angaben sowie in Zusammenschau mit de n bisherigen Hospitalisationen würden sie beim Beschwerdeführer von einer bipo lar affektiven Störung ausgehen. Wegen dieser langjährig bestehenden Stö rung mit unzureichender medikamentöser Einstellung sei eine Prognose ak tuell nicht möglich. Die komorbiden Störungen, insbesondere die Impulskon troll stö rung sowie die Persönlichkeitsstörung und die Zwangsstörung , würden die Prog nose einschränken. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit für den ersten Arbeitsma rkt sei sehr unwahrscheinlich. Zudem werde der Beschwer deführer ein flexibles und tolerantes Arbeitsumfeld benötigen, was eine beruf liche Tätigkeit mit geringem psychischen Belastungsniveau sowie ei nem Pensum von aktuell 50 % voraussetze (S. 4 f ). Es bestehe eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit dem 3. Januar 2014 und eine sol che von 50 % in angepasster Tätigkeit seit dem 15. Mai 2012 im Umfang von 5 Stunden pro Tag (S. 5 f.). 3.2
Im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/28) ergänzten die Ärzte der Y.___ ihre früher gestellten Diagnosen um eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.9) und präzisierten die bipolare affektive Störung mit einer gegen wärtig leichte n oder mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F31.3). Ferner wiesen sie auf eine klinische Besserung hin (S. 2) und empfahlen berufliche Mass nahmen (S. 3).
Ergänzend hielten sie im Bericht vom 26. November 2014 (Urk. 7/31) hinsicht lich des Belastungsprofils fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, kon zentriert über einen längeren Zeitraum zu arbeiten. Ausserdem bestehe eine Einschränkung in der kognitiven Leistungsfähigkeit, die sich auf die Anpas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit auswirke. Eine Arbeitsfähigkeit sei auf grund der bestehenden Erkrankung langfristig zu 100 % nicht gegeben. In einer ideal angepassten Tätigkeit sollte die Arbeitstätigkeit in einem toleranten Ar beits umfeld mit geringem psychische n Belastungsniveau (z.B. keine Schichtar beit) erfolgen, idealerweise 4-5 Stunden täglich (S. 1 f.). 3.3
Pract . med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2015 (Urk. 7/33 S. 5) aus medizinsicher Sicht eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers mittels adäquater Therapie für möglich. Somit sei weder die aktuell e noch die zukünftige Arbeitsfähigkeit/funktionelle Leistungsfähig keit mit absoluter Sicherheit zu beantworten , der Gesundheitszustand könne durchaus gewissen Schwankungen unterworfen sein. Daher sei zu empfehlen, die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers nach Durchführung von medizi nischen Massnahmen erneut zu beurteilen. Auf Grund der bestehenden Diag nosen und den beschriebenen Einschränkungen sei aus versicherungsmedizini scher Sicht da von auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im 1. Arbeitsmarkt aus gesund h eitlichen Gründen erschwert sei. Die in seiner Ein schätzung vom 3. Dezem ber 2014 (Urk. 7/33 S. 4 f.) ausgewiesene Arbeitsfähig keit von 50 % gelte für die freie Wirtschaft (1. Arbeitsmarkt). 3.4
Mit Stellungnahme vom 22. April 2015 (Urk. 7/48) wies Dr. med. A.___ , Oberärztin, Y.___ , ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, konzentriert über einen längeren Zeitraum zu arbeiten, so dass ihm bei der letzten Arbeitstätigkeit wieder gekündigt worden sei. Die Arbeits un fähigkeit betrage aktuell und bis auf weiteres 100 %. 3.5
Die zu ihrer Stellungnahme vom 22. Ap ril 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) entstan de nen Rückfrage n der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. A.___ am 15. Juli 2015 (Urk. 7/58).
Sie liess wissen, die von i hr attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem 24. November 201 4. Der Beschwerdeführer habe sich dort mit ei nem er neuten hypomanen Zustandsbild (Schlafstörungen, psychomotorische Agi tiert heit, An triebssteigerung, Libidoerhöhung und e norme Konzent rations störungen) vorgestellt (Ziff. 1). Durch die pharmakologische und psychothera peutische Be handlung habe ein erneuter stationärer Aufenthalt bei rezidivieren den schweren depressiven und manischen Phasen verhindert werden können. Depressive und manische Phasen seien weiterhin vorhanden, jedoch in gerin gerem Ausmass. Dies bezüglich sei es zu einer klinischen Besserung gekommen. In der Zwi schen zeit seien beim Beschwerdeführer eine Antriebsminderung sowie eine deut liche Verschlechterung der Konzentration und Aufmerksamkeit vor handen. Da durch resultiere eine Abnahme der Durchhaltefähigkeit. Zudem sei s eine Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routine am Arbeitsplatz bei weiter besteh ender Im pul sivität deutlich eingeschränkt (Ziff. 2).
Die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit sei bei persistierender bipolarer Stö rung als dauerhaft anzusehen (Ziff. 3). Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit sollte eine Tätigkeit im geschützten Rahmen angestrebt werden (Ziff. 6). Ein Belas tungsprofil könne nicht erstellt werden . Eine Begutachtung der Leistungsfähig keit bedinge Wiedereingliederungsmassnahmen (Ziff. 7). 3.6
Am 23. Juli 2015 fand eine neuropsychologische Testung in der Y.___ statt, über welche am 30. Juli 2015 berichtet wurde (Urk. 7/60). Die Ärzte führten eine bi polare affektive Störung (ICD-10 F32.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) als Diagnosen auf (S. 1). Zusammenfassend ergebe sich ein neu rokognitives Profil mit ausgeprägten Defiziten in verschiedenen Bereichen. Der Bildungsstand des Beschwerdeführers liege deutlich unterhalb der Norm, den noch sei das eingeschätzte Intelligenzniveau durchschnittlich (geschätzter IQ = 93) . Die visuell-räumliche Wahrnehmung und Kognition sei stark einge schränkt. Lernen und Abruf seien deutlich reduziert. Die konzentrierte Bearbei tung einer Aufgabe falle dem Beschwerdeführer schwer. Gesamthaft liege eine starke Beeinträchtigung der Exekutivfunktionen vor, wobei die Selbstwahrneh mung , -organisation und – einschätzung stark eingeschränkt seien. 3.7
RAD-Arzt Z.___
verneinte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2015 (Urk. 7/63 S. 3) Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung. Ge mäss Bericht der Y.___ vom 15. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei es zu einer klinischen Besserung bezüglich der depressiven und manischen Phasen gekom men. 4. 4.1
Zum umstrittenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge ben aus ärztlicher Sicht lediglich die Berichte der Y.___ Auskunft ( vgl. vorste hend E. 3.1 -3. 6 ). D arin sind als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolar e affektive Störung , eine asthenische Persön lich keitsstörung , psychische und Verhaltensstörungen sowie sonstige abnorme Ge wohnheiten und Störungen der Impulskontrolle genannt. Diese Berichte sind hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeiten äusserst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So attestierten die Ärzte de r
Y.___ mit Bericht vom März 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in ange stammter wie auch in angepasster Tätigkeit, wiesen aber gleichzeitig aufgrund der lang jährig bestehenden bipolaren Störung mit unzureichender medikamen töser Einstel lung darauf hin, dass eine Prognose aktuell nicht möglich und eine voll stän dige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt unwahr scheinlich sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Im April 2015 wurde von einer seit November 2014 bestehende n vollstä ndigen Arbeitsunfähigkeit berichtet, hin gegen
sei es gemäss ergänzender Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom Juli 2015 zu einer klinischen Besserung des Gesundheitszustandes (hin sichtlich der depressive n und manischen Phasen) gekommen, ohne aber die Ar beitsfähig keit zu verbessern (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5 ) . Ebenso wenig lässt sich aus der im Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) durchgeführten neu ropsycholo gischen Testung eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit erstellen. Eine pathologische Minderintelligenz (IQ unter 69, vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltge sundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Heraus geber), 9. Aufl., Bern 2014, S. 308 ff.) wurde nicht nachgewiesen.
Demgegenüber hat der RAD-Arzt
lediglich gestützt auf die von den behandeln den Ärzten der Y.___ attestie rte Arbeitsunfähigkeit , mithin ohne eine eigene Un ter suchung durchzuführen beziehungsweise medizinische Abklärungen zu ver anlassen ,
im Umfang von 50 %
abgestellt, ohne dies näher zu begründen (vgl. vorstehend E. 3. 3) . Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medi zinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder an dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hatte der RA D-Arzt trotz der zuletzt von der behandelnden Ärzt i n de r
Y.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die zuvor festgestellte 50%ige Arbeitsunfä higkeit abge stellt, obwohl er in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2015 mit konsequent durch geführter Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit er wartete und gar eine erneute Prüfung von beruflichen Massnahmen empfahl (vgl. vorstehend E. 3. 3 ). Die Widersprüche der Y.___ -Berichte löste er damit nicht auf und es wäre an ihm gelegen, eine eigene Untersuchung vorzunehmen be ziehungsweise vor nehmen zu lassen , um eine aussagekräftige
Entscheid grundlage zu erhalten. Da rüber hinaus ist a uf die Stellungnahmen des medizi nischen Dienstes nur ab zu stellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtli chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be steh en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 ), was vorliegend gerade nicht zu treffend ist.
Bei der sich präsentierenden medizinischen Aktenlage findet auch der vom Be schwerdeführer vertretende Standpunkt , wonach gemäss
Y.___ -Berichte n sowie dem Schlussbericht Arbeitsvermittlung vom
9. Januar 2014 (Urk. 7/23) keine Erwerbsfäh i gkeit im ersten Arbeitsmarkt be stehe (vgl. Urk. 1 und Urk. 11), keine genügende S tütze .
Nach dem Gesagten lässt sich somit eine abschliessende medizinische Beurtei lung aufgrund der vorliegenden Akten nicht vornehmen. Die Beschwerdegeg nerin hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) insbeson dere eine psychiatrische Begutachtung veranlassen müssen. 4.2
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist , damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltliche n Rechtsvertreters erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Ob siegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechts anwalt Dr. Peter Stadler machte in seiner Honorarnote vom
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 11 Februar 201 6 einen Aufwand von
E. 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint der für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand v on über neun Stunden (550 Minuten) als überhöht .
Angesichts der zu studierenden gut 79 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 12 -seitigen Beschwerdeschrift und der weiteren 1 -seitigen Stellung nahme (Urk. 11 )
sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01001 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
1. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der unter Beistandschaft (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/50) stehende X.___ , geboren 1965, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 23. Januar 2013 zur Früherfassung (Urk. 7/1) und am 11. März 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9) an. Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/3 , Urk. 7/27-28, Urk. 7/31) und erwerbliche (Urk. 7/4-5, Urk. 7/13-19, Urk. 7/23) Situation ab und gewährte im Rahmen einer Frühintervention am 11. Juni 2013 Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Urk. 7/12). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/49), in welchem weitere me dizinische Berichte eingingen (Urk. 7/58, Urk. 7/60), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2015 ab 1. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/66 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 24. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2015 (Urk. 2) und beantragte im Hauptantrag, diese sei dahin gehend zu ändern, dass ihm ab Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen sei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwerdeführer am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (Urk. 9) wurde n
antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aus sicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der an gefochtenen Verfügung zu sein em Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) Stellung, was der Beschwerdegeg nerin am 2. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent scheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
28. August 2015
( Urk. 2) ging die Be schw erdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der ein jährigen Wartezeit per 20. Dezember 2013 und weiterhin sowohl die bisherige Tätigkeit als Kom missionierer als auch jede andere angepasste Tätigkeit im Um fang von 50 % zumutbar sei, womit in der Invaliditätsbemessung ein Invalidi tätsgrad von 50 % resultiere, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente aus ge wiesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor (Urk. 1) , er sei schon seit Dezember 2013 auf dem freien Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeits un fähig, was sich unter anderem aus dem Verlaufs- und Schlussbericht der Eingliederungs beratung ergebe. Auch in den medizinischen Berichten werde eine vollständige Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt als sehr un wahr scheinlich beurteilt und eine berufliche Tätigkeit mit geringem psychi schem Be lastungsniveau vorausgesetzt. Demzufolge liege eine dauerhafte, voll umfäng liche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb der Einkommens vergleich einen Invaliditätsgrad von 100 % ergebe (S. 7 ff.).
In der Stellungnahme zu einer vom Gericht als möglich erachteten Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 9) führte der Be schwerdeführer erneut an, aus dem medizinischen Sachverhalt gehe hervor, dass er seit Dezember 2013 auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführer s . 3. 3.1
Die Ärzte der Y.___
nannten mit Be richt vom
31. März 2014 (Urk. 7/27)
die folgenden Diagnosen mit Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0) - asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) - vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) - sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) Sie führten aus, es bestünden keine körperlichen Einschränkungen, jedoch ein intellektuelles Leistungsniveau im unteren Normbereich. An psychischen Ein schränkungen bestünden Konzentrationsstörungen, Stimmungsstörungen, Im puls kontrollstörungen und eine Zwangssymptomatik sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit. A nhand anamnestischer Angaben sowie in Zusammenschau mit de n bisherigen Hospitalisationen würden sie beim Beschwerdeführer von einer bipo lar affektiven Störung ausgehen. Wegen dieser langjährig bestehenden Stö rung mit unzureichender medikamentöser Einstellung sei eine Prognose ak tuell nicht möglich. Die komorbiden Störungen, insbesondere die Impulskon troll stö rung sowie die Persönlichkeitsstörung und die Zwangsstörung , würden die Prog nose einschränken. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit für den ersten Arbeitsma rkt sei sehr unwahrscheinlich. Zudem werde der Beschwer deführer ein flexibles und tolerantes Arbeitsumfeld benötigen, was eine beruf liche Tätigkeit mit geringem psychischen Belastungsniveau sowie ei nem Pensum von aktuell 50 % voraussetze (S. 4 f ). Es bestehe eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit dem 3. Januar 2014 und eine sol che von 50 % in angepasster Tätigkeit seit dem 15. Mai 2012 im Umfang von 5 Stunden pro Tag (S. 5 f.). 3.2
Im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/28) ergänzten die Ärzte der Y.___ ihre früher gestellten Diagnosen um eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.9) und präzisierten die bipolare affektive Störung mit einer gegen wärtig leichte n oder mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F31.3). Ferner wiesen sie auf eine klinische Besserung hin (S. 2) und empfahlen berufliche Mass nahmen (S. 3).
Ergänzend hielten sie im Bericht vom 26. November 2014 (Urk. 7/31) hinsicht lich des Belastungsprofils fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, kon zentriert über einen längeren Zeitraum zu arbeiten. Ausserdem bestehe eine Einschränkung in der kognitiven Leistungsfähigkeit, die sich auf die Anpas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit auswirke. Eine Arbeitsfähigkeit sei auf grund der bestehenden Erkrankung langfristig zu 100 % nicht gegeben. In einer ideal angepassten Tätigkeit sollte die Arbeitstätigkeit in einem toleranten Ar beits umfeld mit geringem psychische n Belastungsniveau (z.B. keine Schichtar beit) erfolgen, idealerweise 4-5 Stunden täglich (S. 1 f.). 3.3
Pract . med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2015 (Urk. 7/33 S. 5) aus medizinsicher Sicht eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers mittels adäquater Therapie für möglich. Somit sei weder die aktuell e noch die zukünftige Arbeitsfähigkeit/funktionelle Leistungsfähig keit mit absoluter Sicherheit zu beantworten , der Gesundheitszustand könne durchaus gewissen Schwankungen unterworfen sein. Daher sei zu empfehlen, die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers nach Durchführung von medizi nischen Massnahmen erneut zu beurteilen. Auf Grund der bestehenden Diag nosen und den beschriebenen Einschränkungen sei aus versicherungsmedizini scher Sicht da von auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im 1. Arbeitsmarkt aus gesund h eitlichen Gründen erschwert sei. Die in seiner Ein schätzung vom 3. Dezem ber 2014 (Urk. 7/33 S. 4 f.) ausgewiesene Arbeitsfähig keit von 50 % gelte für die freie Wirtschaft (1. Arbeitsmarkt). 3.4
Mit Stellungnahme vom 22. April 2015 (Urk. 7/48) wies Dr. med. A.___ , Oberärztin, Y.___ , ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, konzentriert über einen längeren Zeitraum zu arbeiten, so dass ihm bei der letzten Arbeitstätigkeit wieder gekündigt worden sei. Die Arbeits un fähigkeit betrage aktuell und bis auf weiteres 100 %. 3.5
Die zu ihrer Stellungnahme vom 22. Ap ril 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) entstan de nen Rückfrage n der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. A.___ am 15. Juli 2015 (Urk. 7/58).
Sie liess wissen, die von i hr attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem 24. November 201 4. Der Beschwerdeführer habe sich dort mit ei nem er neuten hypomanen Zustandsbild (Schlafstörungen, psychomotorische Agi tiert heit, An triebssteigerung, Libidoerhöhung und e norme Konzent rations störungen) vorgestellt (Ziff. 1). Durch die pharmakologische und psychothera peutische Be handlung habe ein erneuter stationärer Aufenthalt bei rezidivieren den schweren depressiven und manischen Phasen verhindert werden können. Depressive und manische Phasen seien weiterhin vorhanden, jedoch in gerin gerem Ausmass. Dies bezüglich sei es zu einer klinischen Besserung gekommen. In der Zwi schen zeit seien beim Beschwerdeführer eine Antriebsminderung sowie eine deut liche Verschlechterung der Konzentration und Aufmerksamkeit vor handen. Da durch resultiere eine Abnahme der Durchhaltefähigkeit. Zudem sei s eine Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routine am Arbeitsplatz bei weiter besteh ender Im pul sivität deutlich eingeschränkt (Ziff. 2).
Die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit sei bei persistierender bipolarer Stö rung als dauerhaft anzusehen (Ziff. 3). Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit sollte eine Tätigkeit im geschützten Rahmen angestrebt werden (Ziff. 6). Ein Belas tungsprofil könne nicht erstellt werden . Eine Begutachtung der Leistungsfähig keit bedinge Wiedereingliederungsmassnahmen (Ziff. 7). 3.6
Am 23. Juli 2015 fand eine neuropsychologische Testung in der Y.___ statt, über welche am 30. Juli 2015 berichtet wurde (Urk. 7/60). Die Ärzte führten eine bi polare affektive Störung (ICD-10 F32.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) als Diagnosen auf (S. 1). Zusammenfassend ergebe sich ein neu rokognitives Profil mit ausgeprägten Defiziten in verschiedenen Bereichen. Der Bildungsstand des Beschwerdeführers liege deutlich unterhalb der Norm, den noch sei das eingeschätzte Intelligenzniveau durchschnittlich (geschätzter IQ = 93) . Die visuell-räumliche Wahrnehmung und Kognition sei stark einge schränkt. Lernen und Abruf seien deutlich reduziert. Die konzentrierte Bearbei tung einer Aufgabe falle dem Beschwerdeführer schwer. Gesamthaft liege eine starke Beeinträchtigung der Exekutivfunktionen vor, wobei die Selbstwahrneh mung , -organisation und – einschätzung stark eingeschränkt seien. 3.7
RAD-Arzt Z.___
verneinte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2015 (Urk. 7/63 S. 3) Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung. Ge mäss Bericht der Y.___ vom 15. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei es zu einer klinischen Besserung bezüglich der depressiven und manischen Phasen gekom men. 4. 4.1
Zum umstrittenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge ben aus ärztlicher Sicht lediglich die Berichte der Y.___ Auskunft ( vgl. vorste hend E. 3.1 -3. 6 ). D arin sind als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolar e affektive Störung , eine asthenische Persön lich keitsstörung , psychische und Verhaltensstörungen sowie sonstige abnorme Ge wohnheiten und Störungen der Impulskontrolle genannt. Diese Berichte sind hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeiten äusserst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So attestierten die Ärzte de r
Y.___ mit Bericht vom März 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in ange stammter wie auch in angepasster Tätigkeit, wiesen aber gleichzeitig aufgrund der lang jährig bestehenden bipolaren Störung mit unzureichender medikamen töser Einstel lung darauf hin, dass eine Prognose aktuell nicht möglich und eine voll stän dige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt unwahr scheinlich sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Im April 2015 wurde von einer seit November 2014 bestehende n vollstä ndigen Arbeitsunfähigkeit berichtet, hin gegen
sei es gemäss ergänzender Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom Juli 2015 zu einer klinischen Besserung des Gesundheitszustandes (hin sichtlich der depressive n und manischen Phasen) gekommen, ohne aber die Ar beitsfähig keit zu verbessern (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5 ) . Ebenso wenig lässt sich aus der im Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) durchgeführten neu ropsycholo gischen Testung eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit erstellen. Eine pathologische Minderintelligenz (IQ unter 69, vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltge sundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Heraus geber), 9. Aufl., Bern 2014, S. 308 ff.) wurde nicht nachgewiesen.
Demgegenüber hat der RAD-Arzt
lediglich gestützt auf die von den behandeln den Ärzten der Y.___ attestie rte Arbeitsunfähigkeit , mithin ohne eine eigene Un ter suchung durchzuführen beziehungsweise medizinische Abklärungen zu ver anlassen ,
im Umfang von 50 %
abgestellt, ohne dies näher zu begründen (vgl. vorstehend E. 3. 3) . Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medi zinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder an dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hatte der RA D-Arzt trotz der zuletzt von der behandelnden Ärzt i n de r
Y.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die zuvor festgestellte 50%ige Arbeitsunfä higkeit abge stellt, obwohl er in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2015 mit konsequent durch geführter Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit er wartete und gar eine erneute Prüfung von beruflichen Massnahmen empfahl (vgl. vorstehend E. 3. 3 ). Die Widersprüche der Y.___ -Berichte löste er damit nicht auf und es wäre an ihm gelegen, eine eigene Untersuchung vorzunehmen be ziehungsweise vor nehmen zu lassen , um eine aussagekräftige
Entscheid grundlage zu erhalten. Da rüber hinaus ist a uf die Stellungnahmen des medizi nischen Dienstes nur ab zu stellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtli chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be steh en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 ), was vorliegend gerade nicht zu treffend ist.
Bei der sich präsentierenden medizinischen Aktenlage findet auch der vom Be schwerdeführer vertretende Standpunkt , wonach gemäss
Y.___ -Berichte n sowie dem Schlussbericht Arbeitsvermittlung vom
9. Januar 2014 (Urk. 7/23) keine Erwerbsfäh i gkeit im ersten Arbeitsmarkt be stehe (vgl. Urk. 1 und Urk. 11), keine genügende S tütze .
Nach dem Gesagten lässt sich somit eine abschliessende medizinische Beurtei lung aufgrund der vorliegenden Akten nicht vornehmen. Die Beschwerdegeg nerin hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) insbeson dere eine psychiatrische Begutachtung veranlassen müssen. 4.2
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist , damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltliche n Rechtsvertreters erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Ob siegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechts anwalt Dr. Peter Stadler machte in seiner Honorarnote vom 11. Februar 201 6 einen Aufwand von 14 Stunden und Barauslagen von Fr. 92.40 geltend (Urk. 1 3 ).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom
11. Februar 2016 geltend ge machte Aufwand von 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint der für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand v on über neun Stunden (550 Minuten) als überhöht .
Angesichts der zu studierenden gut 79 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 12 -seitigen Beschwerdeschrift und der weiteren 1 -seitigen Stellung nahme (Urk. 11 )
sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler