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IV.2015.00996

Anordnung einer MEDAS-Abklärung, Notwendigkeit und Zumutbarkeit bejaht

Zürich SozVersG · 2015-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, bezieht seit

1. Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 7. Juli 1998 , Urk. 9/ 22 ). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (nach lit . a Abs. 1 Schluss bestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa ket ] ; vgl. dazu Fest stellungsblatt [Urk. 9/55] und Vorbescheid vom 12. Juni 2012 [Urk. 9/57] ) sah die IV-Stelle vor, eine Medizinische Abklärungsstelle MEDAS mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens zu beau ftragen (Urk. 9/ 68) . Darüber verfügte sie am 28. November 2013 (Urk. 9/ 73 ) . Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1 4. Mai 2014 ab (Prozess-Nr. IV.2014.00069 , Urk. 9/77 ) . Das Bundesge richt trat auf die Be schwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil 9C_474/2014 vom 1 4. Juli 2014 , Urk. 9/80 ). 1.2

In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ Begutachtung Universi täts spital

Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (vgl. Urk. 9/84-88). Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter einwenden , für die Begutachtung seien ausschliesslich Männer vorgesehen, was sie angesichts ihrer traumatischen Vorgeschichte mit sexueller Gewalt nicht akzeptieren könne. Zu dem würde eine rein psychiatrische Begutachtung wohl genügen (Schreiben vom 1 8. Februar 2015, Urk. 9/90). Am 1 0. März 2015 liess sie einen Bericht vom 9. März 2015 von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein reichen (Urk. 9/96), dem am 23. März 2015 die er gänzte bzw. geänderte Version vom 1 4. März 2015 desselben Berichts folgte (Urk. 9/102).

Am 2 5. August 2015 verfügte die IV-Stelle erneut über eine Be gutachtung, sah a ber, dem Einwand der Versicherten Rechnung tragend, nur noch eine mono dis ziplinäre psychiatrische Begutachtung, vorzugsweise bei ei ner Psychiaterin, vor (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 24. Septem ber 2015 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und unter Beilage des

Berichts von Dr. A.___ vom 1 4. März 2015 (Urk. 3 [= Urk. 9/102] ) beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Begutachtung zu verzichten (Urk. 1).

Das Gericht zog die Akten der Beschwerdegegnerin bei (Urk. 9/1-108). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden , falls sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. 2. 2.1

Das hiesige Gericht hat die Aspekte der Notwendigkeit und Zumutbarkeit bereits mit Entscheid vom 1 4. Mai 2014 beurteilt. Betreffend die Notwendigkeit erwog es damals, die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich noch nie polydiszipli när abgeklärt worden; neuere fachärztliche Berichte seien nicht in den Akten. Die Anordnung einer umfassenden Begutachtung sei vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von Anspruchsvoraussetzun gen zukomme ( Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ). Zudem sei bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Über prüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig ( vgl. bundesgerichtliche Zu sammenfassung, Urk. 9/80 E. 2.1).

Der von der Beschwerdeführerin neu aufgelegte Bericht vom 1 4. März 2015 der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___

enthält wohl Anhaltspunkte dafür, dass das medizinische Hauptproblem im psychiatrischen Bereich liegen dürfte, wes halb die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene rein psychiatri sche Abklärung (statt der ursprünglich vorgesehenen polydisziplinären Begut achtung) zumindest vorerst gerechtfertigt erscheint und den Bedenken der Be schwerdeführerin entgegenkommt . Der Bericht von Dr. A.___ vermag aber eine psychiatrische Begutachtung nicht zu ersetzen. Denn Behandlungsauftrag und

Gutachtensauftrag sind wesensmässig zwei verschiedene Dinge, die mitei nander in Konflikt geraten können. Die Pflichten eines Sachverständigen lassen sich nicht mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das dem Behandlungsver trag mit dem Patienten eigentümlich ist, vereinbaren ( vgl. Urteil des Bundesge richts I 506/00 vom 1 3. Juni 2001 E. 2b mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Diese unterschiedlichen Ansatzpunkte zeigen sich exempla risc h im Bericht von Dr. A.___ , der über weite Teile das subjektive Er leben und die Sichtweise der Beschwerdeführerin wiedergibt . Die von Dr. A.___ gestellte Haup t diagnose

einer chronische n , komplexe n , posttrauma tische n Belastungs störung

( ICD-10 F43 .1 /F62.0)

wird nicht oder nur teilweise aufgrund der ent spre chenden diagnostischen Leitlinien der ICD hergeleitet und begründet. Es wird

u.a. Aufgabe der oder des psychiatrischen Sachverständigen sein, allfällige psy cho pathologisch e Befunde zu erheben und darzulegen, in wiefern eine psy chi sche Störung im Rechtssinn vorliegt, welche die Beschwer deführerin bei zumut barer Willensanstrengung die Verwertung ihrer Arbeits kraft auf dem freien Arbeitsmarkt beeinträchtigt . Die behandelnde Ärztin ist aufgrund des erwähnten Vertrauensverhältnisses zur Beschwerdeführerin als ihrer Patientin in der Beur teilung dieser Frage nicht frei und unbefangen. 2.2

Ferner führte das hiesige Gericht im Entscheid vom 1 4. Mai 2014 zur Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Begutachtung zuzumuten sei, aus, es liege

an der Art der Durchführung der medizinischen Untersuchung im Einzelnen und in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte , der spezifischen gesundheitlichen Situa tion und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tra gen (Urk. 9/77 E. 3) .

Das Bundesgericht erklärte zu diesem Aspekt ebenfalls , letztlich müsse der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantwor ten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar sei (Urk. 9/80 E. 2.2).

Auch an dieser Be urteilung hat sich seither nichts geändert, zumal nur noch eine rein psychia trische und nicht mehr eine polydisziplinäre Abklärung zur Diskussion steht. 3.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere unbegründete Verzögerung der Begutachtung als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gewertet werden und nachteilige Konse quen zen nach sich ziehen könnte ( Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 8. Februar 2015, Urk. 9/90). Am 1 0. März 2015 liess sie einen Bericht vom 9. März 2015 von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein reichen (Urk. 9/96), dem am 23. März 2015 die er gänzte bzw. geänderte Version vom 1 4. März 2015 desselben Berichts folgte (Urk. 9/102).

Am 2 5. August 2015 verfügte die IV-Stelle erneut über eine Be gutachtung, sah a ber, dem Einwand der Versicherten Rechnung tragend, nur noch eine mono dis ziplinäre psychiatrische Begutachtung, vorzugsweise bei ei ner Psychiaterin, vor (Urk. 2).

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, bezieht seit

1. Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 7. Juli 1998 , Urk. 9/ 22 ). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (nach lit . a Abs.

E. 1.2 In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ Begutachtung Universi täts spital

Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (vgl. Urk. 9/84-88). Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter einwenden , für die Begutachtung seien ausschliesslich Männer vorgesehen, was sie angesichts ihrer traumatischen Vorgeschichte mit sexueller Gewalt nicht akzeptieren könne. Zu dem würde eine rein psychiatrische Begutachtung wohl genügen (Schreiben vom

E. 2 Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 24. Septem ber 2015 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und unter Beilage des

Berichts von Dr. A.___ vom 1 4. März 2015 (Urk.

E. 2.1 Das hiesige Gericht hat die Aspekte der Notwendigkeit und Zumutbarkeit bereits mit Entscheid vom 1 4. Mai 2014 beurteilt. Betreffend die Notwendigkeit erwog es damals, die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich noch nie polydiszipli när abgeklärt worden; neuere fachärztliche Berichte seien nicht in den Akten. Die Anordnung einer umfassenden Begutachtung sei vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von Anspruchsvoraussetzun gen zukomme ( Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ). Zudem sei bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Über prüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig ( vgl. bundesgerichtliche Zu sammenfassung, Urk. 9/80 E. 2.1).

Der von der Beschwerdeführerin neu aufgelegte Bericht vom 1 4. März 2015 der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___

enthält wohl Anhaltspunkte dafür, dass das medizinische Hauptproblem im psychiatrischen Bereich liegen dürfte, wes halb die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene rein psychiatri sche Abklärung (statt der ursprünglich vorgesehenen polydisziplinären Begut achtung) zumindest vorerst gerechtfertigt erscheint und den Bedenken der Be schwerdeführerin entgegenkommt . Der Bericht von Dr. A.___ vermag aber eine psychiatrische Begutachtung nicht zu ersetzen. Denn Behandlungsauftrag und

Gutachtensauftrag sind wesensmässig zwei verschiedene Dinge, die mitei nander in Konflikt geraten können. Die Pflichten eines Sachverständigen lassen sich nicht mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das dem Behandlungsver trag mit dem Patienten eigentümlich ist, vereinbaren ( vgl. Urteil des Bundesge richts I 506/00 vom 1 3. Juni 2001 E. 2b mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Diese unterschiedlichen Ansatzpunkte zeigen sich exempla risc h im Bericht von Dr. A.___ , der über weite Teile das subjektive Er leben und die Sichtweise der Beschwerdeführerin wiedergibt . Die von Dr. A.___ gestellte Haup t diagnose

einer chronische n , komplexe n , posttrauma tische n Belastungs störung

( ICD-10 F43 .1 /F62.0)

wird nicht oder nur teilweise aufgrund der ent spre chenden diagnostischen Leitlinien der ICD hergeleitet und begründet. Es wird

u.a. Aufgabe der oder des psychiatrischen Sachverständigen sein, allfällige psy cho pathologisch e Befunde zu erheben und darzulegen, in wiefern eine psy chi sche Störung im Rechtssinn vorliegt, welche die Beschwer deführerin bei zumut barer Willensanstrengung die Verwertung ihrer Arbeits kraft auf dem freien Arbeitsmarkt beeinträchtigt . Die behandelnde Ärztin ist aufgrund des erwähnten Vertrauensverhältnisses zur Beschwerdeführerin als ihrer Patientin in der Beur teilung dieser Frage nicht frei und unbefangen.

E. 2.2 Ferner führte das hiesige Gericht im Entscheid vom 1 4. Mai 2014 zur Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Begutachtung zuzumuten sei, aus, es liege

an der Art der Durchführung der medizinischen Untersuchung im Einzelnen und in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte , der spezifischen gesundheitlichen Situa tion und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tra gen (Urk. 9/77 E. 3) .

Das Bundesgericht erklärte zu diesem Aspekt ebenfalls , letztlich müsse der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantwor ten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar sei (Urk. 9/80 E. 2.2).

Auch an dieser Be urteilung hat sich seither nichts geändert, zumal nur noch eine rein psychia trische und nicht mehr eine polydisziplinäre Abklärung zur Diskussion steht.

E. 3 Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere unbegründete Verzögerung der Begutachtung als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gewertet werden und nachteilige Konse quen zen nach sich ziehen könnte ( Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung in Verbindung mit Art. 21 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00996 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, bezieht seit

1. Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 7. Juli 1998 , Urk. 9/ 22 ). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (nach lit . a Abs. 1 Schluss bestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa ket ] ; vgl. dazu Fest stellungsblatt [Urk. 9/55] und Vorbescheid vom 12. Juni 2012 [Urk. 9/57] ) sah die IV-Stelle vor, eine Medizinische Abklärungsstelle MEDAS mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens zu beau ftragen (Urk. 9/ 68) . Darüber verfügte sie am 28. November 2013 (Urk. 9/ 73 ) . Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1 4. Mai 2014 ab (Prozess-Nr. IV.2014.00069 , Urk. 9/77 ) . Das Bundesge richt trat auf die Be schwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil 9C_474/2014 vom 1 4. Juli 2014 , Urk. 9/80 ). 1.2

In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ Begutachtung Universi täts spital

Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (vgl. Urk. 9/84-88). Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter einwenden , für die Begutachtung seien ausschliesslich Männer vorgesehen, was sie angesichts ihrer traumatischen Vorgeschichte mit sexueller Gewalt nicht akzeptieren könne. Zu dem würde eine rein psychiatrische Begutachtung wohl genügen (Schreiben vom 1 8. Februar 2015, Urk. 9/90). Am 1 0. März 2015 liess sie einen Bericht vom 9. März 2015 von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein reichen (Urk. 9/96), dem am 23. März 2015 die er gänzte bzw. geänderte Version vom 1 4. März 2015 desselben Berichts folgte (Urk. 9/102).

Am 2 5. August 2015 verfügte die IV-Stelle erneut über eine Be gutachtung, sah a ber, dem Einwand der Versicherten Rechnung tragend, nur noch eine mono dis ziplinäre psychiatrische Begutachtung, vorzugsweise bei ei ner Psychiaterin, vor (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 24. Septem ber 2015 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und unter Beilage des

Berichts von Dr. A.___ vom 1 4. März 2015 (Urk. 3 [= Urk. 9/102] ) beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Begutachtung zu verzichten (Urk. 1).

Das Gericht zog die Akten der Beschwerdegegnerin bei (Urk. 9/1-108). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden , falls sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. 2. 2.1

Das hiesige Gericht hat die Aspekte der Notwendigkeit und Zumutbarkeit bereits mit Entscheid vom 1 4. Mai 2014 beurteilt. Betreffend die Notwendigkeit erwog es damals, die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich noch nie polydiszipli när abgeklärt worden; neuere fachärztliche Berichte seien nicht in den Akten. Die Anordnung einer umfassenden Begutachtung sei vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von Anspruchsvoraussetzun gen zukomme ( Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ). Zudem sei bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Über prüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig ( vgl. bundesgerichtliche Zu sammenfassung, Urk. 9/80 E. 2.1).

Der von der Beschwerdeführerin neu aufgelegte Bericht vom 1 4. März 2015 der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___

enthält wohl Anhaltspunkte dafür, dass das medizinische Hauptproblem im psychiatrischen Bereich liegen dürfte, wes halb die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene rein psychiatri sche Abklärung (statt der ursprünglich vorgesehenen polydisziplinären Begut achtung) zumindest vorerst gerechtfertigt erscheint und den Bedenken der Be schwerdeführerin entgegenkommt . Der Bericht von Dr. A.___ vermag aber eine psychiatrische Begutachtung nicht zu ersetzen. Denn Behandlungsauftrag und

Gutachtensauftrag sind wesensmässig zwei verschiedene Dinge, die mitei nander in Konflikt geraten können. Die Pflichten eines Sachverständigen lassen sich nicht mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das dem Behandlungsver trag mit dem Patienten eigentümlich ist, vereinbaren ( vgl. Urteil des Bundesge richts I 506/00 vom 1 3. Juni 2001 E. 2b mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Diese unterschiedlichen Ansatzpunkte zeigen sich exempla risc h im Bericht von Dr. A.___ , der über weite Teile das subjektive Er leben und die Sichtweise der Beschwerdeführerin wiedergibt . Die von Dr. A.___ gestellte Haup t diagnose

einer chronische n , komplexe n , posttrauma tische n Belastungs störung

( ICD-10 F43 .1 /F62.0)

wird nicht oder nur teilweise aufgrund der ent spre chenden diagnostischen Leitlinien der ICD hergeleitet und begründet. Es wird

u.a. Aufgabe der oder des psychiatrischen Sachverständigen sein, allfällige psy cho pathologisch e Befunde zu erheben und darzulegen, in wiefern eine psy chi sche Störung im Rechtssinn vorliegt, welche die Beschwer deführerin bei zumut barer Willensanstrengung die Verwertung ihrer Arbeits kraft auf dem freien Arbeitsmarkt beeinträchtigt . Die behandelnde Ärztin ist aufgrund des erwähnten Vertrauensverhältnisses zur Beschwerdeführerin als ihrer Patientin in der Beur teilung dieser Frage nicht frei und unbefangen. 2.2

Ferner führte das hiesige Gericht im Entscheid vom 1 4. Mai 2014 zur Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Begutachtung zuzumuten sei, aus, es liege

an der Art der Durchführung der medizinischen Untersuchung im Einzelnen und in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte , der spezifischen gesundheitlichen Situa tion und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tra gen (Urk. 9/77 E. 3) .

Das Bundesgericht erklärte zu diesem Aspekt ebenfalls , letztlich müsse der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantwor ten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar sei (Urk. 9/80 E. 2.2).

Auch an dieser Be urteilung hat sich seither nichts geändert, zumal nur noch eine rein psychia trische und nicht mehr eine polydisziplinäre Abklärung zur Diskussion steht. 3.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere unbegründete Verzögerung der Begutachtung als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gewertet werden und nachteilige Konse quen zen nach sich ziehen könnte ( Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli