Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1989 als Bäcker (Urk. 7/7) .
Z uletzt war er vom 1. Januar 1999 bis zum 4 . September 2007 bei der Firma Y.___ als Produk tionsmitarbeiter in der Abteilung Konditorei tätig (Urk. 7/7 /1, Urk. 7/13 /3) .
Am 28. April 2008 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbez u g an (Urk. 7/4). In der Folge holte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/ 18, Urk. 7/19) und erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/13) Auskünfte ein, zog die Akten der Taggeldversicherung Swica bei (Urk. 7/8) und liess den Versi cherten am 1. Juli 2009 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Psychiat risch-psychotherapeutisches Gutachten vom 31.
August 2009; Urk. 7/29).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/35) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
m it Verfügung vom 6 . Januar 2010 ab dem 1. Januar 2009, basie rend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit und dementsprechend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/ 51). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Im November 2010 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/63). Dazu holte sie erneut Arztberichte (Urk. 7/66, Urk. 7/75, Urk. 7/76) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Aus zug) (Urk. 7/64, Urk. 7/65)
ein und liess den Versicherten am 31. Oktober 2011 polydisziplinär von der MEDAS in den Bereichen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie begut achten (Gutachten vom 28. November 2011; Urk. 7/87).
Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (vgl. Urk. 7/105) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2012 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/122). 1.3
Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/140, Urk. 7/141). Die IV-Stelle holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7/145, Urk. 7/150) und liess einen IK-Auszug (Urk. 7/147) erstellen.
Am 30. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheu matologischen Gutachter nahm sie Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH und Facharzt für Rheumatologie FMH,
in Aus sicht. Betreffend den psychiatrischen Gutachter teilte sie dem Versicherten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit. Zugleich räumte sie ihm zur Einreichung von Zusatzfra gen sowie zum Erheben triftiger Einwendungen gegen die begutach tenden Per sonen eine Frist bis zum 14. August 2015 ein. Ferner legte sie dem Schreiben ihre Fragen an die Gutachter samt Merkblatt zur mono- und bidis ziplinären Begutachtung bei (Urk. 7/154-155).
Der Versicherte erhob am 12. und am 18. August 2015 Einwendungen und bean tragte, er sei polydisziplinär abzuklären, wobei der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben sei . Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den eingesetzten Gutachtern sei eine sinnvolle Gesamtschau nicht möglich (Urk. 7/15 8, Urk. 7/159). Mit Schreiben vom 25. August 2015 ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 30. Juli 2015 und teilte mit, dass die psychi atrische Untersuchung nun durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
durchgeführt werde.
Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 7. September 2015 an, um triftige Einwen dungen gegen den neu eingesetzten Gutachter vorbringen zu können (Urk. 7/160).
Mit Schreiben vom 27. August 2015 machte der Beschwerdeführer davon Gebrauch und hielt an seinen früheren Ausführungen, dass eine polydis zi plinäre Abklärung notwendig sei, welche durch eine Institution zu erfolgen habe, fest (Urk. 7/161, Urk. 7/162). Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 nahm die IV-Stelle zum Antrag des Versicherten auf eine polydisziplinäre Begutachtung Stellung und hielt an der bidisziplinären Abklärung durch Dr. C.___ und Dr. A.___ fest (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2015 erhob der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, am 19. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten - soweit überhaupt notwendig - eine polydiszip linäre Abklärung nach Zufallsprinzip in Auftrag zu geben, die im Sinne einer Gesamtschau alle Beschwerden und deren Zusammenwirken bei der Arbeitsun fähigkeit aufzuklären habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1989 als Bäcker (Urk. 7/7) .
Z uletzt war er vom 1. Januar 1999 bis zum
E. 1.2 Im November 2010 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/63). Dazu holte sie erneut Arztberichte (Urk. 7/66, Urk. 7/75, Urk. 7/76) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Aus zug) (Urk. 7/64, Urk. 7/65)
ein und liess den Versicherten am 31. Oktober 2011 polydisziplinär von der MEDAS in den Bereichen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie begut achten (Gutachten vom 28. November 2011; Urk. 7/87).
Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (vgl. Urk. 7/105) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2012 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/122).
E. 1.3 Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/140, Urk. 7/141). Die IV-Stelle holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7/145, Urk. 7/150) und liess einen IK-Auszug (Urk. 7/147) erstellen.
Am 30. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheu matologischen Gutachter nahm sie Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH und Facharzt für Rheumatologie FMH,
in Aus sicht. Betreffend den psychiatrischen Gutachter teilte sie dem Versicherten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit. Zugleich räumte sie ihm zur Einreichung von Zusatzfra gen sowie zum Erheben triftiger Einwendungen gegen die begutach tenden Per sonen eine Frist bis zum 14. August 2015 ein. Ferner legte sie dem Schreiben ihre Fragen an die Gutachter samt Merkblatt zur mono- und bidis ziplinären Begutachtung bei (Urk. 7/154-155).
Der Versicherte erhob am 12. und am 18. August 2015 Einwendungen und bean tragte, er sei polydisziplinär abzuklären, wobei der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben sei . Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den eingesetzten Gutachtern sei eine sinnvolle Gesamtschau nicht möglich (Urk. 7/15
E. 4 . September 2007 bei der Firma Y.___ als Produk tionsmitarbeiter in der Abteilung Konditorei tätig (Urk. 7/7 /1, Urk. 7/13 /3) .
Am 28. April 2008 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbez u g an (Urk. 7/4). In der Folge holte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/ 18, Urk. 7/19) und erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/13) Auskünfte ein, zog die Akten der Taggeldversicherung Swica bei (Urk. 7/8) und liess den Versi cherten am 1. Juli 2009 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Psychiat risch-psychotherapeutisches Gutachten vom 31.
August 2009; Urk. 7/29).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/35) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
m it Verfügung vom 6 . Januar 2010 ab dem 1. Januar 2009, basie rend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit und dementsprechend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/ 51). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft.
E. 8 , Urk. 7/159). Mit Schreiben vom 25. August 2015 ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 30. Juli 2015 und teilte mit, dass die psychi atrische Untersuchung nun durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
durchgeführt werde.
Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 7. September 2015 an, um triftige Einwen dungen gegen den neu eingesetzten Gutachter vorbringen zu können (Urk. 7/160).
Mit Schreiben vom 27. August 2015 machte der Beschwerdeführer davon Gebrauch und hielt an seinen früheren Ausführungen, dass eine polydis zi plinäre Abklärung notwendig sei, welche durch eine Institution zu erfolgen habe, fest (Urk. 7/161, Urk. 7/162). Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 nahm die IV-Stelle zum Antrag des Versicherten auf eine polydisziplinäre Begutachtung Stellung und hielt an der bidisziplinären Abklärung durch Dr. C.___ und Dr. A.___ fest (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2015 erhob der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, am 19. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten - soweit überhaupt notwendig - eine polydiszip linäre Abklärung nach Zufallsprinzip in Auftrag zu geben, die im Sinne einer Gesamtschau alle Beschwerden und deren Zusammenwirken bei der Arbeitsun fähigkeit aufzuklären habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- 1.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 201 5 ) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):
- Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)
- Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
- Fragenkatalog
- Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
- Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI Rz 2083). Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichu ng von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1.2 Wenn die v ersicherte Person eine polydisziplinäre Begutachtung verlangt, die IV-Stelle aber ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten für angezeigt hält, legt die IV-Stelle die medizinischen Gründe für ihre Wahl in einer Zwischenverfü gung dar ( KSVI Rz 2084.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2). 2 . Mit Mitteilung vom
- Juli 2015 schrieb die IV-Stelle, dass sie ein e Begutach tung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie als notwendig erachte und damit Dr. A.___ und Dr. B.___ beauftragen wolle (Urk. 7/155) . Mit Schreiben vom 12. und 18. August 2015 liess der Versicherte geltend machen, da er die verschiedensten Beschwerden, nämlich Rückenprobleme, Asthma, eine Mehlstauballergie, eine Achillodynie und eine Fascitis plantaris je links betont, einen beidseitigen Hallux valgus und Sink-/Spreizfüsse, diverse internistische Leiden mit Diabetes und Adipositas sowie psychische Leiden aufweise, sei eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig. Diese müsse nach dem Zufallsprinzip erteilt werden. Zudem seien die beiden Experten räumlich derart weit voneinan der entfernt, dass eine sinnvolle Gesamtschau nicht möglich sei (Urk. 7/158). Daraufhin ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 30. Juli 2015 im Sinne einer Einigungsbemühung (vgl. KSVI Rz 2084, vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4) durch die Mitteilung vom 25. August 201
- Dabei kündigte sie wiederum eine bidis zi plinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung an, jedoch ersetzte sie den Gutachter Dr. B.___ durch Herrn Dr. C.___ (Urk. 7/160). In der Folge wurde am 27. August 2015 seitens des Beschwerdeführers vorge tragen, dass auch mit dem neuen Gutachter nicht nur eine Institution involviert sei, da die beiden Gutachter in zwei verschiedenen Städten praktizierten . Auf jeden Fall müsse die Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden ( Urk. 7/162). Am 3
- August 2015 erliess die IV-Stelle die angefochtene Zwischenverfügung. Darin führte sie aus, d ie vorhandenen medizinischen Unterlagen seit 2011 böten keinerlei Hinweis auf eine Veränderung der Lungenfunktion seit der polydis ziplinäre n Beurteilung durch die MEDAS . Bereits vor der Gutachtenerstellung sei in den Berichten immer wieder festgestellt worden, dass es sich um seit Jahren unveränderte Beschwer den handle . Da das Asthma auf dem Boden einer Mehlstauballergie bestehe, sei eine Verschlechterung nach Aufgabe der Berufstätig keit als Bäcker unwahr scheinlich. Die weiteren genannten Diagnosen wie Dia betes mellitus, Adipositas und Reflux würden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, noch handle es sich um neue Leiden. Schliess lich bestehe auch keine Notwendigkeit einer neurochirurgischen Abklärung des panvertebralen Schmerzsyndroms. Den medizinischen Unter lagen seien keine Hinweise auf Nervenkompressionen und andere ope ra tionsbedürftige Zustände im Bereich des Nervensystems zu entnehmen (Urk. 2) . D er Versicherte liess in der Beschwerde vom 19. September 2015 gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2015 geltend machen, er habe Anspruch auf eine polydisziplinäre Abklärung, zumal ein Rheumatologe für Asthma, eine Mehlstauballergie und internistische Leiden wie Diabetes nicht zuständig sei und demzufolge nicht die gesamte somatische Problematik abdecken könne (Urk. 1).
- 3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung existieren keine festen Krite rien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiede nen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituatio nen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegut achtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydiszip linäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. I n begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. inter nistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bezie hungsweise eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vorausset zungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein ( BGE 139 V 349 E. 3.2). 3.2 Die Verfügung vom 1
- November 2012 ( Urk. 7/122), mit der die IV-Stelle die halbe Invalidenrente bestätigte, basierte auf dem Gutachten de r MEDAS vom 28. November 2011 ab (Urk. 7/87). Dabei wurden eine rheumatologische und eine internistische Unter su chung und ein psychiatrisches Gespräch durchgeführt (vgl. Urk. 7/80). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aus psychiatrischer Sicht eine mittelgra dige bis schwere depres sive Episode bei rezidivierender depressi ver Störung (ICD-10 : F33.1), aus rheu matologischer Sicht ein chroni sches zervi kales sowie zervikoze phales linksbe tontes Schmerzsyndrom (ICD-10 : M53.0), ein chroni sches lum bovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-1 0: M54.5) sowie auf grund der allgemeininter nistischen Explo ration eine Mehl staub allergie mit chro nischem Asthma bronchiale und eine rezidivierende Rhinokonjunktivi tis (ICD-10 : Z88.9/J45.1) festgehalten . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit wurden ein metabolisches Syndrom (ICD-10: E88.9) , eine chro ni sche gastroöso phageale Refluxerkrankung mit einer Hiatushernie (ICD-10: K21.0), eine präkli nische Hypothyreose (ICD-10: E03.9) sowie eine unspezifische Periarthropathia genu beidseits (ICD-10: M25.5) genannt (Urk. 7/87/23). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, auf grund des zervikalen und zer vikozephalen Schmerzsyn droms sowie aufgrund der lumbalen Schmerzen seien dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkei ten zumutbar. Diesbe züglich bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen des chronischen Asthmas bronchiale im Rahmen der Mehlstauballergie sei zudem ein konse quentes Vermeiden von Staub- und Mehlexposition erfor derlich. Eine weiterge hende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten ergebe sich daraus nicht. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % resultiere aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ( Urk. 7/87/22-25). 3.3 Dr. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am
- September 2013 im Rahmen des vorliegenden Revisionverfahrens , dass ein panvertebrales Schmerz syndrom, eine Mehlstauballergie mit/bei Asthma bronchiale, Rhi nokon junktivi tis und Hautallergie vom Soforttyp an Mehl exponierten Stellen, eine g ast roösophageale Refluxerkrankung mit/bei einer kleinen Hia tushernie, eine Adi positas, Senk- und Spreizfüsse beidseitig, ein Hallux valgus beidseitig, eine Achillodynie links betont beidseitig sowie eine Fasciitis plantaris links betont beidseitig bestünden (Urk. 7/132) . Einem weiteren Bericht vom
- März 2015 ist bei gleicher Diagnosestellung zu entnehmen, dass sich gegen über dem Bericht vom 6. September 2013 keine wesentliche Änderung der objektiven und subjektiven Befunde ergeben habe (Urk. 7/145 /1 ). Zur Arbeitsfä higkeit führte er aus, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 50 % betrage und durch medizini sche Massnahmen nicht weiter verbessert werden könne (Urk. 7/145). Dem Arztbericht von Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 10. Mai 2015 sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2), eine chronische Schmerzstörung (ICD-10:45.41) bei diversen, rheumatologisch objektivierten Befunden, ein Asthma bronchiale bei bekannter Mehlallergie sowie diverse internistische Krankheiten wie Diabetes, Adipositas und andere zu entnehmen . Sodann berichtete er von einem leicht verwahrlost wirkende n , adipösen, sich langsam schleppenden Mann mit deutli cher Anstrengungsdyspnoe (Urk. 7/150/1) und hielt fest, dass der Verlauf sich insgesamt verschlechternd sei (Urk. 7/150/2).
- 4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Mehlstauballergie mit chroni schem Asthma bronchiale und einer Rhinokonjunktivitis bereits im Zeitpunkt des MEDAS -Gutachtens bekannt war und dort bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/87/23) . Dr. D.___ führte im Bericht vom 6. September 2013 zwar aus , dass es dem Beschwerdeführer in letzter Zeit schlechter gehe, da er unter dauerndem Hustenreiz sowie Kopf-, Rücken- und Rippenschmerzen nach den Hustenattacken leide (Urk. 7/132/3) . I n seinem spä teren Bericht vom 24. März 2015 ging er von einem unveränderten Zustand aus und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit (vgl. Urk. 7/145) , sodass verglichen mit der Beurteilung im MEDAS -Gutachten (vgl. Urk. 7/87/23) nicht von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegan gen werden muss . Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die im Bericht von Dr. E.___ festgehaltene Dyspnoe sei neu (Urk. 1 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der MEDAS -Begutachtung bekannt war und bei der Beurteilung mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/87/11). Da das Asthma im Zusam menhang mit der Mehlstauballergie besteht und keine Anzeichen für eine Verschlechterung vorliegen, erübrigt sich eine pneumologische Abklärung. Auch die weiteren genannten Diagnosen wie Diabetes mellitus, Adipositas und Reflux waren bereits im Zeitpunkt der MEDAS -Begutachtung bekannt und haben keine wesentlichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb sich eine i nternistische Begutachtung erübrigt. Schliesslich drängt sich auch keine neuro chirurgische Abklärung des panvertebralen Schmerzsyndroms auf , da den medi zinischen Unterlagen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind . Unstrittig ist hingegen, dass eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Indem eine psychiatrische Untersuchung angeordnet wurde , wird auch den Ausführungen des Psychiaters Dr. E.___ , welcher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtete, Rechnung getragen. Ebenfalls unstrittig ist, dass eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen ist , die auch die neu aufgetretenen Beschwerden an den Füssen zu berücksichtigen haben wird . Überdies steht es den Gutachtern offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen bei zuziehen. Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definierbaren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinwei sen).
- 5 Die IV-Stelle hat somit mit der Verfügung vom 31. August 2015 zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychi atrie angeordnet. Indem sie den ursprünglich als Gutachter vorgesehenen Dr. B.___ durch Dr. C.___ ersetzt hat, hat sie auch dem Anliegen des Beschwerdeführers auf örtlich näher praktizierende Gutachter Rechnung getra gen. Wie bei einem polydisziplinären Gutachten ist es sodann auch bei einem bidisziplinären Gutachten Aufgabe der Gutachter, sich untereinander abzuspre chen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung zu begründen. Aus standsgründe gegen die beiden Gutachter macht er nicht geltend, so dass es bei der angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ bleibt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4 . Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00995 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1989 als Bäcker (Urk. 7/7) .
Z uletzt war er vom 1. Januar 1999 bis zum 4 . September 2007 bei der Firma Y.___ als Produk tionsmitarbeiter in der Abteilung Konditorei tätig (Urk. 7/7 /1, Urk. 7/13 /3) .
Am 28. April 2008 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbez u g an (Urk. 7/4). In der Folge holte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/ 18, Urk. 7/19) und erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/13) Auskünfte ein, zog die Akten der Taggeldversicherung Swica bei (Urk. 7/8) und liess den Versi cherten am 1. Juli 2009 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Psychiat risch-psychotherapeutisches Gutachten vom 31.
August 2009; Urk. 7/29).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/35) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
m it Verfügung vom 6 . Januar 2010 ab dem 1. Januar 2009, basie rend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit und dementsprechend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/ 51). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Im November 2010 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/63). Dazu holte sie erneut Arztberichte (Urk. 7/66, Urk. 7/75, Urk. 7/76) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Aus zug) (Urk. 7/64, Urk. 7/65)
ein und liess den Versicherten am 31. Oktober 2011 polydisziplinär von der MEDAS in den Bereichen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie begut achten (Gutachten vom 28. November 2011; Urk. 7/87).
Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (vgl. Urk. 7/105) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2012 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/122). 1.3
Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/140, Urk. 7/141). Die IV-Stelle holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7/145, Urk. 7/150) und liess einen IK-Auszug (Urk. 7/147) erstellen.
Am 30. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheu matologischen Gutachter nahm sie Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH und Facharzt für Rheumatologie FMH,
in Aus sicht. Betreffend den psychiatrischen Gutachter teilte sie dem Versicherten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit. Zugleich räumte sie ihm zur Einreichung von Zusatzfra gen sowie zum Erheben triftiger Einwendungen gegen die begutach tenden Per sonen eine Frist bis zum 14. August 2015 ein. Ferner legte sie dem Schreiben ihre Fragen an die Gutachter samt Merkblatt zur mono- und bidis ziplinären Begutachtung bei (Urk. 7/154-155).
Der Versicherte erhob am 12. und am 18. August 2015 Einwendungen und bean tragte, er sei polydisziplinär abzuklären, wobei der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben sei . Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den eingesetzten Gutachtern sei eine sinnvolle Gesamtschau nicht möglich (Urk. 7/15 8, Urk. 7/159). Mit Schreiben vom 25. August 2015 ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 30. Juli 2015 und teilte mit, dass die psychi atrische Untersuchung nun durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
durchgeführt werde.
Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 7. September 2015 an, um triftige Einwen dungen gegen den neu eingesetzten Gutachter vorbringen zu können (Urk. 7/160).
Mit Schreiben vom 27. August 2015 machte der Beschwerdeführer davon Gebrauch und hielt an seinen früheren Ausführungen, dass eine polydis zi plinäre Abklärung notwendig sei, welche durch eine Institution zu erfolgen habe, fest (Urk. 7/161, Urk. 7/162). Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 nahm die IV-Stelle zum Antrag des Versicherten auf eine polydisziplinäre Begutachtung Stellung und hielt an der bidisziplinären Abklärung durch Dr. C.___ und Dr. A.___ fest (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2015 erhob der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, am 19. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten - soweit überhaupt notwendig - eine polydiszip linäre Abklärung nach Zufallsprinzip in Auftrag zu geben, die im Sinne einer Gesamtschau alle Beschwerden und deren Zusammenwirken bei der Arbeitsun fähigkeit aufzuklären habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 201 5) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):
1.
Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder
polydisziplinär)
2.
Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
3.
Fragenkatalog
4.
Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
5.
Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und
Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI
Rz 2083).
Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichu ng von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1.2
Wenn die v ersicherte Person eine polydisziplinäre Begutachtung verlangt, die IV-Stelle aber ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten für angezeigt hält, legt die IV-Stelle die medizinischen Gründe für ihre Wahl in einer Zwischenverfü gung dar (KSVI Rz 2084.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2). 2 .
Mit Mitteilung vom
30. Juli 2015 schrieb die IV-Stelle, dass sie ein e Begutach tung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie als notwendig erachte und damit Dr. A.___ und Dr. B.___ beauftragen wolle (Urk. 7/155) . Mit Schreiben vom 12. und 18. August 2015 liess der Versicherte geltend machen, da er die verschiedensten Beschwerden, nämlich Rückenprobleme, Asthma, eine Mehlstauballergie, eine Achillodynie und eine Fascitis plantaris je links betont, einen beidseitigen Hallux valgus und Sink-/Spreizfüsse, diverse internistische Leiden mit Diabetes und Adipositas sowie psychische Leiden aufweise, sei eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig. Diese müsse nach dem Zufallsprinzip erteilt werden. Zudem seien die beiden Experten räumlich derart weit voneinan der entfernt, dass eine sinnvolle Gesamtschau nicht möglich sei (Urk. 7/158). Daraufhin ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 30. Juli 2015 im Sinne einer Einigungsbemühung (vgl. KSVI Rz 2084, vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4) durch die Mitteilung vom 25. August 201 5. Dabei kündigte sie wiederum eine bidis zi plinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung an, jedoch ersetzte sie den Gutachter Dr. B.___ durch Herrn Dr. C.___ (Urk. 7/160). In der Folge wurde am 27. August 2015 seitens des Beschwerdeführers vorge tragen, dass auch mit dem neuen Gutachter nicht nur eine Institution involviert sei, da die beiden Gutachter in zwei verschiedenen Städten praktizierten . Auf jeden Fall müsse die Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden (Urk. 7/162).
Am 3 1. August 2015 erliess die IV-Stelle die angefochtene Zwischenverfügung. Darin führte sie aus,
d ie vorhandenen medizinischen Unterlagen seit 2011 böten keinerlei Hinweis auf eine Veränderung der Lungenfunktion seit der polydis ziplinäre n Beurteilung durch die
MEDAS . Bereits vor der Gutachtenerstellung sei in den Berichten immer wieder festgestellt worden, dass es sich um seit Jahren unveränderte Beschwer den handle . Da das Asthma auf dem Boden einer Mehlstauballergie bestehe, sei eine Verschlechterung nach Aufgabe der Berufstätig keit als Bäcker unwahr scheinlich. Die weiteren genannten Diagnosen wie Dia betes mellitus, Adipositas und Reflux würden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, noch handle es sich um neue Leiden. Schliess lich bestehe auch keine Notwendigkeit einer neurochirurgischen Abklärung des panvertebralen Schmerzsyndroms. Den medizinischen Unter lagen seien keine Hinweise auf Nervenkompressionen und andere ope ra tionsbedürftige Zustände im Bereich des Nervensystems zu entnehmen (Urk. 2) .
D er Versicherte liess in der Beschwerde vom 19. September 2015 gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2015 geltend machen, er habe Anspruch auf eine polydisziplinäre Abklärung, zumal ein Rheumatologe für Asthma, eine Mehlstauballergie und internistische Leiden wie Diabetes nicht zuständig sei und demzufolge nicht die gesamte somatische Problematik abdecken könne (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
existieren keine festen Krite rien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiede nen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituatio nen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegut achtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydiszip linäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist.
I n begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. inter nistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210
E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bezie hungsweise eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vorausset zungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V
349 E. 3.2). 3.2
Die Verfügung vom 1 5. November 2012 (Urk. 7/122), mit der die IV-Stelle die halbe Invalidenrente bestätigte, basierte auf dem Gutachten de r
MEDAS vom 28. November 2011 ab (Urk. 7/87). Dabei wurden eine rheumatologische und eine internistische Unter su chung und ein psychiatrisches Gespräch durchgeführt (vgl. Urk. 7/80). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aus psychiatrischer Sicht eine mittelgra dige bis schwere depres sive Episode bei rezidivierender depressi ver Störung (ICD-10 : F33.1), aus rheu matologischer Sicht ein chroni sches zervi kales sowie zervikoze phales linksbe tontes Schmerzsyndrom (ICD-10 : M53.0), ein chroni sches lum bovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-1 0: M54.5)
sowie auf grund der allgemeininter nistischen Explo ration eine Mehl staub allergie mit chro nischem Asthma bronchiale und eine rezidivierende Rhinokonjunktivi tis (ICD-10 : Z88.9/J45.1) festgehalten . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit wurden ein metabolisches Syndrom (ICD-10: E88.9), eine chro ni sche gastroöso phageale Refluxerkrankung mit einer Hiatushernie (ICD-10: K21.0), eine präkli nische Hypothyreose (ICD-10:
E03.9) sowie eine unspezifische Periarthropathia genu beidseits (ICD-10: M25.5) genannt (Urk. 7/87/23).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, auf grund des zervikalen und zer vikozephalen Schmerzsyn droms sowie aufgrund der lumbalen Schmerzen seien dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkei ten zumutbar. Diesbe züglich bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen des chronischen Asthmas bronchiale im Rahmen der Mehlstauballergie sei zudem ein konse quentes Vermeiden von Staub- und Mehlexposition erfor derlich. Eine weiterge hende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten ergebe sich daraus nicht. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % resultiere aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (Urk. 7/87/22-25).
3.3
Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
berichtete am
6. September 2013 im Rahmen des vorliegenden Revisionverfahrens, dass ein panvertebrales Schmerz syndrom, eine Mehlstauballergie mit/bei Asthma bronchiale, Rhi nokon junktivi tis und Hautallergie vom Soforttyp an Mehl exponierten Stellen, eine g ast roösophageale Refluxerkrankung mit/bei einer kleinen Hia tushernie, eine Adi positas, Senk- und Spreizfüsse beidseitig, ein Hallux valgus beidseitig, eine Achillodynie links betont beidseitig sowie eine Fasciitis plantaris links betont beidseitig bestünden
(Urk. 7/132) . Einem weiteren Bericht vom
24. März 2015 ist bei gleicher Diagnosestellung zu entnehmen, dass sich gegen über dem Bericht vom 6. September 2013 keine wesentliche Änderung der objektiven und subjektiven Befunde ergeben habe (Urk. 7/145 /1).
Zur Arbeitsfä higkeit führte er aus, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 50 % betrage und durch medizini sche Massnahmen nicht weiter verbessert werden könne (Urk. 7/145).
Dem Arztbericht von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Mai 2015 sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2), eine chronische Schmerzstörung (ICD-10:45.41) bei diversen, rheumatologisch objektivierten Befunden, ein Asthma bronchiale bei bekannter Mehlallergie sowie diverse internistische Krankheiten wie Diabetes, Adipositas und andere zu entnehmen . Sodann berichtete er von einem leicht verwahrlost wirkende n, adipösen, sich langsam schleppenden Mann mit deutli cher Anstrengungsdyspnoe (Urk. 7/150/1) und hielt fest, dass der Verlauf sich insgesamt verschlechternd sei (Urk. 7/150/2). 3. 4
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Mehlstauballergie mit chroni schem Asthma bronchiale und einer Rhinokonjunktivitis bereits im Zeitpunkt des MEDAS -Gutachtens bekannt war und dort bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/87/23) . Dr. D.___ führte im Bericht vom 6. September 2013
zwar aus, dass es dem Beschwerdeführer in letzter Zeit schlechter gehe, da er unter dauerndem Hustenreiz sowie Kopf-, Rücken- und Rippenschmerzen nach den Hustenattacken leide (Urk. 7/132/3) .
I n seinem spä teren Bericht vom 24. März 2015 ging er von einem unveränderten Zustand aus
und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit (vgl. Urk. 7/145), sodass verglichen mit der Beurteilung im MEDAS -Gutachten
(vgl. Urk. 7/87/23) nicht von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegan gen werden muss .
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die im Bericht von Dr. E.___ festgehaltene Dyspnoe sei neu (Urk. 1 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der MEDAS -Begutachtung bekannt war und bei der Beurteilung mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/87/11).
Da das Asthma im Zusam menhang mit der Mehlstauballergie besteht und keine Anzeichen für eine Verschlechterung vorliegen, erübrigt sich eine pneumologische Abklärung. Auch die weiteren genannten Diagnosen wie Diabetes mellitus, Adipositas und Reflux waren bereits im Zeitpunkt der MEDAS -Begutachtung bekannt und haben keine wesentlichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb sich eine i nternistische Begutachtung erübrigt. Schliesslich drängt sich auch keine neuro chirurgische Abklärung des panvertebralen Schmerzsyndroms auf, da den medi zinischen Unterlagen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind .
Unstrittig ist hingegen, dass eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Indem eine psychiatrische Untersuchung angeordnet wurde, wird auch den Ausführungen des Psychiaters Dr. E.___, welcher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtete, Rechnung getragen.
Ebenfalls unstrittig ist, dass eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen ist, die auch die neu aufgetretenen Beschwerden an den Füssen zu berücksichtigen haben wird . Überdies steht es den Gutachtern offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen bei zuziehen. Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definierbaren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinwei sen). 3. 5
Die IV-Stelle hat somit mit der Verfügung vom 31. August 2015 zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychi atrie angeordnet.
Indem sie den ursprünglich als Gutachter vorgesehenen Dr. B.___ durch Dr. C.___ ersetzt hat, hat sie auch dem Anliegen des Beschwerdeführers auf örtlich näher praktizierende Gutachter Rechnung getra gen. Wie bei einem polydisziplinären Gutachten ist es sodann auch bei einem bidisziplinären Gutachten Aufgabe der Gutachter, sich untereinander abzuspre chen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung zu begründen. Aus standsgründe gegen die beiden Gutachter macht er nicht geltend, so dass es bei der angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ bleibt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann