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IV.2015.00991

Aufhebung Nichteintretensentscheid betr. Neuanmeldung; 7 J. nach letzter Rentenprüfung geringe Anforderungen an das Glaubhaftmachen i.S.v. IVV 87 bei degenerativen Erkrankungen; neue MRI-Befunde, Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen genügen

Zürich SozVersG · 2017-02-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, ist gelernter Elektromonteur .

Im März 1996 meldete er sich wegen Knie- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an ( Urk. 5/2). Diese

leistete im Juni 1996 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann mit Eidgenössische m Fähigkeitsausweis und für

den Erwerb des Schweizerischen Informatik Zertifikates ( Urk. 5/15 ; Repe ti tion infolge Operation : Urk. 5/19-20 und 19/22). Während der Umschulung a r bei tete der Versicherte Teilzeit als Verkäufe r in einem Lichtfachmarkt und bezog

ergänzend Taggeld er der Invalidenversicherung ( Urk. 5/16, 5/18 , 5/23-29 und 5/37 ).

Die

Handelsschule schloss er am 1 5. Juli 2000 mit einem inter nen Diplom als technischer Kaufmann ab ( Urk. 5/30 ), die eidgenössische Prüfung legte er nicht vollständig ab ( Urk. 5/31 , 5/35/3 und 5/48/2 ). 1.2

Die neue Stelle a ls Telekommunikationsberater ( Urk. 5/34) trat er im Dezember 2000 an und kündigte sie nach eigenen Angaben noch im gleichen Mo nat infolge einer

Kopfneuralgie

( Urk. 5/35/40). Ab April 2002

arbeitete er für ein Auktionshaus. Sein Arbeitspensum und Aufgabenbereich wurden im Laufe der Jahre mehrmals an seine gesundheitlichen Beschwerden angepasst ( Urk. 5/39 , 5/48/2 und 5/70 ). In diesem Zusammenhang beantragte er der IV- Stelle mehrfach eine A rbeitsplatzerhaltung bzw. Stellenvermittlung ( Urk . 5/40 und 5/51 ; Urk. 5/53 und 5/62; Urk. 5/79 ). Diese teilte ihm i m De zember 2007 aufgrund aktueller Arztberichte ( Urk. 5/58, 5/59,5/61, 5/68, 5/75 und 5/77) sodann

mit, nach Ablauf des Wartejahres am 2 8. Mai

2008 einen Renten anspruch zu prüfen ( Urk. 5/78). Später

nahm sie weitere Arzt berichte zu den Akten ( Urk. 5/81 und 5/84) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) ein ( Urk. 5/85/5 ). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren

( Urk. 5/87 und 5/89)

– mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 einen Renten anspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 5/94). 1.3

Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 meldete sich der Versicherte unter Bei lage neuer Arztberichte ( Urk. 5/97) erneut zum Rentenbezug an ( Urk. 5/98). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/102) sowie eine Stellungnahme des RAD ( Urk. 5/103/3) ein. Hernach stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. April 2015 ein en Nichteintreten s entscheid in Aussicht ( Urk. 5/104). Dagegen erhob dieser Einwand ( Urk. 5/107

und 5/111 ) und reichte weitere Arztberichte ein ( Urk. 5/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD ( Urk. 5/112/2) trat die IV-Stelle schliess lich mit Verfügung vom 1 8. August 2015 nicht auf das L eis tungsbegehren ein ( Urk. 5/113 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 1. September 2015 Be schwerde mit dem Antrag, d en Rentenanspruch materiell zu prüfen und ihm alsdann eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). In der Replik vom 1 2. Februar 2016 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest ( Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurtei lung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuan mel dung. Massgeblich f ür die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichtein tre tens verfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot,

res pektive die Aktenlage bei Erlass derselben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). 1.2

Zweck der Eintretensvoraussetzung ist es einzig zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesu chen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a ).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind daher herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b S.

360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/ aa , nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; 8C_266/2015 vom

2 9. Juni

2015 E. 2.2 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bunde gerichts 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.

2.1-2 ).

Entscheidend sein kann b ei der Prüfung des Glaubhaftmachens der zeitliche Abstand zwischen Ableh nungs verfügung und Neuanmeld ung (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom 2 9. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen), wobei nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung bereits nach 15 Monaten keine allzu hohen Anforde rungen an die Glaubhaftmachung mehr zu stellen sind (BGE 130 V 64 E. 6.2).

1.3

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer entsprechenden Tatsa chenände rung , so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichtein treten

(ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E . 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird gegen einen solchen Entscheid Beschwerde erhoben, hat d as Gericht

nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwal tung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richter liche Sachentscheid hat folglich nur den formellen Gesichtspunkt des Nicht eintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Nicht zu befassen hat sich das Gericht hingegen mit allfälligen materiellen Anträgen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Da

praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vor liegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten er ledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E.

2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).

Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Nichteintre tens ent scheids keine eigenen Sachverhaltsab klärungen, sondern holte einzig zwei Stellungnahme n des RAD ( Urk. 5/103/3 und 5/112/2) zu den neuen Arzt berichten ein ( Urk. 5/97 und 5/110) . Sie liess sich also ledig lich im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Damit prüfte sie das Leistungs begehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Be urteilung der Eintretens voraussetzung nach Art. 87 IVV Not wendige. Dem entsprechend zog sie in ihrem Entscheid auch nur

Erwägungen (16 Absätze)

E. 3.1 Bei der erstmaligen materiellen Rentenprüfung, die in einer Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 mündete ( Urk. 5/94), stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. Y.___ , Praktische Ärztin, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom 3 1. März 2008 ( Urk. 5/85/5) . Diese führten aus, anhand der medizinischen Aktenlage (Bericht der A.___ vom 1 8. Februar 2008) könne man davon aus gehen, dass ab April 2008 seitens der Wirbelsäule eine 100%ige Arbeitsfä hig keit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sollte längerfristig das Heben von Gewichten über 15 kg, vermehrtes Bücken sowie repetitive Drehbewegungen mit Gewicht vermeiden. Da auch bei den Hüft - und Kniege le nken pathologische Befunde vorliegen würden, komme eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage. Die Tätigkeit als technischer Kaufmann dürfte weitgehend dem genannten Belastungs- und Ressourcen profil entspre chen.

E. 3.2 Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin,

im Bericht der A.___

vom 1 8. Februar 200 8. Er stellte folgende Diagnosen: Status nach (1) mikroskopischer Sequesterektomie L5/S1 rechts im Oktober 2007, (2) thora kalem Morbus Scheuermann, (3) Valgisationsosteotomie rechts im Jahr 1998 bei Ostechondrose

dissecans und (4) Valgis ati onsosteotomie links im Jahr 2003 bei medialer Gonarthrose. Ferner wurden ein gemischtes Hüftimpinge ment beidseits sowie bekannte Neuralgien diagnostiziert. Gemäss Dr. B.___ war die Indikation zur Sequesterektomie gestellt worden, nachdem seit meh rere n Monaten Ischialgien entsprechend S1 rechts bestanden hätten, die zu letzt nicht mehr auf eine konservative Behandlung angesprochen hätten ( Urk. 5/81).

Letzteres wird durch d en chiropraktischen Bericht vom 8. Mai 2007

( Urk. 5/58/7) bestätigt und wurde von Dr. B.___ bereits in seinem Be richt vom 2 1. Juni 2007 ausführlich dargelegt. Damals hatte er

im Rahmen einer MRI-Untersuchung eine mittelgrosse dorsale Diskushernie L5/S1 medi o lateral rechts festgestellt ( Urk. 5/68).

E. 3.2.2 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E.

2.1 ). Auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung einzig mass gebend ist also , ob und in welchem Aus mass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. der Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann – und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie (Urteil des Bundesge richts 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2).

E. 3.3 Weiter findet sich in den Akten der Bericht der A.___ vom 12. Februar 2008 , erstellt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Diesem ist zu entnehmen, das Rönt genbild zeige ein femoroacetabuläres

Impingment vom gemischten Kamm p inzer-Typ beidseits mit deutlicher Verminderung des Kopfschenkelhals-Offsets, deutlichen osteophytären Anbauten im kranialen Pfannendachbe reich und deutlicher subchondraler

Sklerosierung in der kran ia l e n Tragzone . Die vornehmlich belastungsabhängigen Beschwerden seien wohl bereits de generativen Charakters. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer eine gewisse Wetterfühligkeit an . Diagnostisch habe man eine Arthro -MR-Untersuchung beider Hüften empfohlen, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe, da eine Intervention für ihn derzeit nicht in Frage komme ( Urk. 5/84/7) .

E. 3.4 und 4.1) .

E. 4 Im Übrigen hatte der Hausarzt dem Beschwerdeführer i m B ericht vom 3. Juni 2007 ebenfalls ab sofort eine 100%- Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 5/59/6). Als relevante Diagnosen nannte er ein lum b ospondylogenes , intermittierendes lumboradikuläres Syndrom S1 rechts (seit d em Jahr 2006 ) , eine Gonarthrose beidseits ( seit dem Jahr 1994 ) und den Verdacht auf eine durch längere Bildschirmarbeit ausgelöste migrä niforme Neuralgie ( seit dem Jahr 2001 ; vgl. Urk. 5/43

neurophtalmologische Abklä rung ) . Er wies darauf hin, dass die lumbalen Schmerzen mit Ausstrah lung ins rechte Bein in den letzten Monaten zugenommen hätten. Die Be schwerden seien anfänglich vor allem beim längeren Sitzen und beim Heben von etwas schwereren Lasten, in den letzten Wochen aber praktisch konstant und selbst im Liegen aufgetreten ( Urk. 5/89/7-8).

Am 1 3. Juni 2007 erklärte er gegen über der Beschwerdegegnerin zudem mündlich, dass die immer wie derkeh ren den Ereignisse von lumboradikulären Symptomen, welche Fehlzei ten und einen Klinikaufenthalt notwendig gemacht hätten, vermuten lassen würden, dass langfristig auch in angepassten Tätigkeiten nur noch eine Ar beits fähig keit von 50 % bestehen werde, insbesondere wenn bei einem vollen zeitli che n Pensum immer wieder längere, unterbrochene Phasen des Sitzens notwendig würden ( Urk. 5/61).

E. 4.1 Gemäss Bericht des Hausarztes vom 1 3. November

2014 soll sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2008 sodann mit Bezug auf folgende Diagnosen verschlechtert haben: (1)

Coxarthrose beidseits nach Valgisationsosteotomien der Knie beid seits (2)

chronisches lumbspondylogenes , intermittierend lumboradikuläres Syn drom rechts mit/bei (a) einem Status nach mikrosokopischer

Se questerektomie L5/S1 rechts (Oktober 2007), (b) einer Bandscheiben degeneration L3/L4 und L4/L5 und ausgeprägt L5/S1 mit begleitender Osteochondrose sowie (c) einer zirkulären Protrusion mit Tangierung der Nervenwurzel S1 beidseits rezessal und (3)

chronisch rezidivierende Neuralgie der sa k ralen Nervenwurzeln beid seits

Als ( gemeint: unverändert) vorbestehend nannte der Hausarzt weiter ein e Gonarthrose beidseits sowie eine axiale Hiatushernie . Dazu erläuterte er, dass neu eine Coxarthrose aufgetreten sei und die lumbalen Beschwerden wieder deutlich stärker geworden seien. Es seien wiederholt Infiltrationen durchge führt worden, was jeweils kurzzeitig zu einer Linderung der Beschwerden geführt habe. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Auktionshaus mit Chauffeurdiensten, Aufsicht während der Ausstellungen und Auktionen sowie Verpacken der Kunstgegenstände werde zunehmend schwieriger bis un möglich. Anlässlich der letzten Auktion sei es zu einer immobilisierenden Situation wegen lumbaler Schme r zen gekommen. Stehen und Sitzen über mehr als zwei Stunden sei kaum mehr möglich. Arbeiten mit Heben von Lasten sei gar unmöglich geworden. Bezüglich eines erneuten operativen Vorgehens an der Wirbelsäule und an den Hüften sei dem Beschwerdeführer vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie abgeraten worden. In der jetzigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 5/97).

E. 4.2 Zum Nachweis der Befunde sowie der Infiltrationen legte der Hausarzt einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Interventio nelle Schmerztherapie, bei. Dieser berichtete am 2 7. August 2014 einerseits über die MRI- Befunde zur Lendenwirbelsäule (vgl. E.

4.1) und dem Iliosakral gelenk (ISG-Arthrose n

anteroinferior beidseits aktiviert, rechtsbetont) vom 1 7. Juli 201 4. Andererseits machte er detaillierte Angaben zu den zwi schen September 2008 und März 2014 – ausser im Jahr 2013 – regelmässig durch geführten Infiltrationen in Kniegelenke, Nervenwurzeln und Hüftge lenke ( Urk. 5/97/3).

Dazu führte er aus, a ktuell würden wieder sakrale Beschwerden mit Aus strahlung in beide Gesässbacken auftreten. Die Schmerzqualität sei brennend, der Schmerz sei permanent vorhanden und verstärke sich beim Sitzen. Ge schlechtsverkehr sei aufgrund der Schmerzen nicht mehr möglich . Weiter leide der Beschwerdeführer seit Jahren an Gonarthrosen beidseits mit rezidi vierenden Schmerzen. Ausserdem habe er wieder verstärkt Schmerzen im Hüftgelenksbereich vor allem beim Velofahren, Stehen und Gehen, vereinzelt aber auch nachts, wenn er im Schlaf eine ungünstige Position einnehme. Im Juni habe er eine Blockierung lumbal erlitten, welche zur Regungslosigkeit geführt habe. Bilder hätten wegen der Unmöglichkeit, das Knie zu beugen, nicht mehr eingepackt werden können. Der Beschwerdeführer neh me nach Bedarf Lexotanil (1.5 mg) und Xefo (8 mg) ein.

Die sakrale n Wurzelinfiltra tionen hätten bisher gut gewirkt und dem Beschwerdeführer für längere Zeit eine Erleichterung verschafft. Es persistierten jedoch Schmerzen beim Ge schlechtsverkehr sowie ein Aufblähgefühl unter Stress, welches aber nach sakraler Infiltration weniger geworden sei. Die verschiedenen Interventionen an diversen Lokalisationen hätten gesamthaft zu einer Stabilisierung der ursprünglich schweren Schmerzproblematik geführt ( Urk. 5/97 /4-5 ).

E. 4.3 Einige Monate später reichte der Beschwerdeführer — entsprechend den Bean standungen des RAD (vgl. Urk. 5/103/3) — zwei fachärztliche Bericht e nach. Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 2 0. Mai 2015 fest, bei den lumbalen Beschwerden handle es sich am ehesten um ein Fazettensyndrom L5/S 1. Bei Ansprechen auf eine gezielte Infiltration mit Korti s ondepot sei eine solche auch für das Hüftgelenk zu erwägen. Sollten die Beschwerden schlussendlich therapieresistenten, invali di sierenden Charakter bekommen, sei vermutlich eine Spondylodese L5/S1 in Betracht zu ziehen. Wegen der Gonalgie

- und Co x arthrose -Beschwerden rechts bei Verdacht auf Überkorrektur werde sich der Beschwerdeführer bei Dr. F.___ melden ( Urk. 5/110/1).

Dr. F.___ , Fach a rzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , berichtete am 5. Juni 2015, i n der Ganzbeinaufnahme zeige sich eine deutliche Offset-Störung der Hüften beidseits. Eine Abnüt zung bestehe insbesondere auch kaudal. Zudem liege eine Gelenksspalt ver schmälerung bzw. eine Einengung des Gelenkspaltes , dorsal mehr als ventral , vor . Der Beschwerdeführer habe lumbale Restbeschwerden. Zurzeit seien aber die Hüftschmerzen eindeutig im Vordergrund, rechts mehr als links, bei deut li cher Impingement -Symptomatik und Coxarthrose . Die Lösung hier sei die Hüft- Arthroplastik . Er empfehle aber, vorgängig eine Infiltration mit Car bo stensin und Kenacort . Offenbar hätten entsprechende Infiltrationen mit Ostenil und Kenacort im Zentrum G.___ jeweils gut gewirkt, allerdings zeitlimiert . Er sei der Ansicht, aufgrund der kombinierten Lendenwirbel säulen-, Hüft - und Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer Anrecht auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 5/110/3-4).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid – wie schon bei der ursprünglichen ablehnenden Verfügung – vollumfänglich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Z.___ . Er kam am 1 6. April 2015 in Würdigung der in E. 4.1-2 zusammengefassten Berichte zum Schluss, verglichen mit der zurückliegenden ärztlichen Berichtslage werde jetzt zusätz lich von arthrotischen Hüftveränderungen bei ursprünglichem femoro aceta bulärem

Impingement berichtet, allerdings ohne notwendige orthopä dische Facharztberichte und ausgewiesen e Indikation zur Operation. Demzu folge sei davon auszugehen, dass die vorgetragenen vermehrten subjektiven Be schwerden ohne wesentlich neues organisches Korrelat zu verstehen seien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Kaufmann (wechselbe las tend, körperlich leicht, ohne wesentliche körperliche Zwangshaltungen) sollte des wegen weiterhin eine 100%-Arbeitsfähigkeit möglich sein ( Urk. 5/103/3).

Nach Eingang der letzten Arztberichte ergänzte er a m 1 4. August 2015, die vordergründige Hüftproblematik sei spätestens seit dem Bericht der A.___ vom 1 2. Februar 2008 bekannt. D er jetzige Schmerzzustand habe offenbar kurativen Behandlungsbedarf. Es handle sich aber nicht um neue, unberücksichtigte medizinische Fakten, welche eine Ergänzung seiner letzte n Stellungnahme erfordern würde . Eine berufliche Belastbarkeit (kör perlich leic ht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen) sollte immer noch gleicher massen umsetzbar sein ( Urk. 5/112/2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, bei den gestellten Diagnosen ge höre eine laufende Verschlechterung des Zustandes respektive Zunahme der Beschwerden zum gewöhnlichen Verlauf . Es sei deshalb falsch anzunehmen, es habe sich nichts verändert, nur weil alle Beschwerden bereits im Jahr 2008 vorgelegen hätten. Neu seien die Diagnosen

chronische Gonalgie beidseits, chronische Coxalgie beidseits, Bandscheibendegeneration L3/L4 und L4/L5 mit beginnender Osteochondrose , Iliosakralgelenks -Arthrose beidseits und Fazettensyndrom . Die Hüftbeschwerden hätten folglich eine klare organische Verschlechterung erfahren , wobei der kurative Behandlungsbedarf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus schliesse. Dabei würden sich Hüft- und Rückenbeschwerden gegenseitig verstärken und zu einem perma nenten, ins Gesäss ausstrahlenden, stechenden Schmerz führen, der

beim Sitzen zunehme. Seine Beschwerdeklage sei zuverlässig, da sie mit der Heil be handlung korreliere und er bisher alles unternommen habe , um seine Rest ar beitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1 S. 4; Urk. 12 S. 8-10). Im Übrigen habe die Arbeit als technischer Kaufmann am Bildschirm wegen bestehender Neu ralgien zu starken Kopfschmerzen mit Augenflimmern geführt ( Urk. 1 S. 3; Urk. 3 12 S. 3).

E. 5.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen vorliegt , kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche n Aus wirkungen geändert haben (Urteil des Bundes gerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteil des Bun desgerichts I 212/03 vom 2 8. August 2003 E. 2.2.3), wie etwa bei der Chro nifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2 ; Urteil des Bundes gerichts I 345/88 vom 2 7. Dezember 1988, in: ZAK 1989 S.

265), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlau tenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil 9C_286/2009 vom 2 8. Mai

2009 E.

E. 5.4 Es bedarf keiner eingehenden Erläuterung, dass aufgrund der durch bildge bende Verfahren nachgewiesenen aktuellen Wirbelsäulen- Befunde

und Hüft - Diagnosen in den neuen medizinischen Unterlagen e ine Zunahme der vor bestehenden Beschwerde n

glaubhaft ist . Für eine Verschlechterung sprechen denn auch die zahlreichen Infiltrationen, die seit dem Frühling 2009 durch geführt wurden, die neu diskutierte Indikation zu weiteren Operationen ( Hüftarthroplastik , Versteifung der Wirbelsäule) und die Einnahme eines Beruhigungs- und Schmerzmittel s (vgl. Einträge z u Xefo und Lexotanil unter www. compendium.ch). In diesem Sinne stellte selbst der RAD letztlich

fest, dass nunmehr ein kurativer Behandlungsbedarf bestehe. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer

– nach der vorerst erfolgreichen Ope ration im Oktober 2007 und neuer Protrusion mit Tangierung der Nervenwurzel

– soweit nachvollziehbar über wieder aufgetretene Beinschmerzen klagt, die permanent bestünden, sich im Sitzen verstärkten und auch mit einer vor überge henden Blockierung verbunden gewesen seien . Schliesslich dürfen b ei dege nerativen Erkrankungen von den Knien, über die Hüften bis hin zur Lenden wirbelsäule und einem zeitlichen Abstand von rund sieben Jahren zur letzten ablehnenden Rentenverfügung

per se k eine hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Tatsachenänderung gestellt werden.

E. 5.5 Massgebend ist allerdings nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszu stan des, sondern nur eine erheblich e . Es wird verlangt, dass die gesund heit liche Verschlechterung Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ha t und so den Invaliditätsgrad beeinflussen könnte. Im hausärztlichen Bericht findet sich diesbezüglich der Hinweis, dass mehr als zwei Stunden sitzen kaum mehr möglich sei . Ebenfalls wird ausgeführt, d ie jetzige Tätigkeit

sei nur noch zu 50 % möglich (vgl. E.

4.1) . Ähnlich äusserte sich auch Dr. F.___ , der eine halbe Invalidenrente befürwortete ( vgl. E. 4.3) .

Obschon

nicht restlos geklärt ist, inwiefern die Tätigkeit im Aukti onshaus gestützt auf das in der Verfügung vom 7. Oktober 2008 angegebene Belastungsprofil als angepasst anzusehen ist (z.B. Gewichtung der Aufgaben unklar, Zwangs haltung beim Chauffieren unangepasst, Gewicht der zu ver packenden Gegen stän de unbekannt, Aufsicht eher angepasst, unklar ob noch weitere Tätig keiten wie in Urk. 5/63

und 5/39 beschrieben ) , indizieren die neuen Arzt berichte somit eine gegenüber dem Jahr 2008 zusätzlich einge schränkte Arbeits fähigkeit .

E. 6 Zusammenfassend ist eine allen falls beachtliche Verminderung der Erwerbs fä higkeit infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieben Jahre nach der letzten Rentenprüfung genügend glaubhaft gemacht. Die Be schwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sa che materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.

Aufgrund der neuen Befunde und Beschwerden stellt sich dabei vorab die Frage nach einer Anpassung des bisher igen Belastungsprofils und der Be rücksichtigung eines zusätzlichen, schmerzbedingten

Erholungsbedarf s . Dies gilt mitunter auch für die

fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit als techni scher Kaufmann, welche vom RAD dereinst als „weitgehend“ dem genannten Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechend beurteilt wurde (vgl. E. 3.1).

Teil der materiellen Prüfung ist es zudem zu klären , inwiefern durch zumut bare Behandlungen (insbesondere eine Operation) die Arbeitsfähigkeit ver bessert werden kann.

Soweit schliesslich eine erneute allseitige Rentenprü fung angezeigt sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436 /2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 4), gilt es zu bedenken, dass für eine Tätigkeit mit Schwer punkt „Arbeiten am Computer“ seit längerer Zeit der Verdacht auf eine migräniforme Neuralgie im Raum steht – erstmals g eäussert v on Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie , im Bericht vom 1 8. März 2003 ( Urk. 5/43/7) und hernach vom Hausarzt übernommen (vgl. E.

E. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der vor stehenden Grundsätze und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 2‘400 .--

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung ein zu treten, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen und anschlies send neu zu verfügen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00991 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil

vom

17. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher

Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, ist gelernter Elektromonteur .

Im März 1996 meldete er sich wegen Knie- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an ( Urk. 5/2). Diese

leistete im Juni 1996 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann mit Eidgenössische m Fähigkeitsausweis und für

den Erwerb des Schweizerischen Informatik Zertifikates ( Urk. 5/15 ; Repe ti tion infolge Operation : Urk. 5/19-20 und 19/22). Während der Umschulung a r bei tete der Versicherte Teilzeit als Verkäufe r in einem Lichtfachmarkt und bezog

ergänzend Taggeld er der Invalidenversicherung ( Urk. 5/16, 5/18 , 5/23-29 und 5/37 ).

Die

Handelsschule schloss er am 1 5. Juli 2000 mit einem inter nen Diplom als technischer Kaufmann ab ( Urk. 5/30 ), die eidgenössische Prüfung legte er nicht vollständig ab ( Urk. 5/31 , 5/35/3 und 5/48/2 ). 1.2

Die neue Stelle a ls Telekommunikationsberater ( Urk. 5/34) trat er im Dezember 2000 an und kündigte sie nach eigenen Angaben noch im gleichen Mo nat infolge einer

Kopfneuralgie

( Urk. 5/35/40). Ab April 2002

arbeitete er für ein Auktionshaus. Sein Arbeitspensum und Aufgabenbereich wurden im Laufe der Jahre mehrmals an seine gesundheitlichen Beschwerden angepasst ( Urk. 5/39 , 5/48/2 und 5/70 ). In diesem Zusammenhang beantragte er der IV- Stelle mehrfach eine A rbeitsplatzerhaltung bzw. Stellenvermittlung ( Urk . 5/40 und 5/51 ; Urk. 5/53 und 5/62; Urk. 5/79 ). Diese teilte ihm i m De zember 2007 aufgrund aktueller Arztberichte ( Urk. 5/58, 5/59,5/61, 5/68, 5/75 und 5/77) sodann

mit, nach Ablauf des Wartejahres am 2 8. Mai

2008 einen Renten anspruch zu prüfen ( Urk. 5/78). Später

nahm sie weitere Arzt berichte zu den Akten ( Urk. 5/81 und 5/84) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) ein ( Urk. 5/85/5 ). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren

( Urk. 5/87 und 5/89)

– mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 einen Renten anspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 5/94). 1.3

Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 meldete sich der Versicherte unter Bei lage neuer Arztberichte ( Urk. 5/97) erneut zum Rentenbezug an ( Urk. 5/98). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/102) sowie eine Stellungnahme des RAD ( Urk. 5/103/3) ein. Hernach stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. April 2015 ein en Nichteintreten s entscheid in Aussicht ( Urk. 5/104). Dagegen erhob dieser Einwand ( Urk. 5/107

und 5/111 ) und reichte weitere Arztberichte ein ( Urk. 5/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD ( Urk. 5/112/2) trat die IV-Stelle schliess lich mit Verfügung vom 1 8. August 2015 nicht auf das L eis tungsbegehren ein ( Urk. 5/113 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 1. September 2015 Be schwerde mit dem Antrag, d en Rentenanspruch materiell zu prüfen und ihm alsdann eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). In der Replik vom 1 2. Februar 2016 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest ( Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurtei lung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuan mel dung. Massgeblich f ür die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichtein tre tens verfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot,

res pektive die Aktenlage bei Erlass derselben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). 1.2

Zweck der Eintretensvoraussetzung ist es einzig zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesu chen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a ).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind daher herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b S.

360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/ aa , nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; 8C_266/2015 vom

2 9. Juni

2015 E. 2.2 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bunde gerichts 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.

2.1-2 ).

Entscheidend sein kann b ei der Prüfung des Glaubhaftmachens der zeitliche Abstand zwischen Ableh nungs verfügung und Neuanmeld ung (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom 2 9. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen), wobei nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung bereits nach 15 Monaten keine allzu hohen Anforde rungen an die Glaubhaftmachung mehr zu stellen sind (BGE 130 V 64 E. 6.2).

1.3

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer entsprechenden Tatsa chenände rung , so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichtein treten

(ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E . 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird gegen einen solchen Entscheid Beschwerde erhoben, hat d as Gericht

nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwal tung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richter liche Sachentscheid hat folglich nur den formellen Gesichtspunkt des Nicht eintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Nicht zu befassen hat sich das Gericht hingegen mit allfälligen materiellen Anträgen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Da

praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vor liegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten er ledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E.

2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).

Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Nichteintre tens ent scheids keine eigenen Sachverhaltsab klärungen, sondern holte einzig zwei Stellungnahme n des RAD ( Urk. 5/103/3 und 5/112/2) zu den neuen Arzt berichten ein ( Urk. 5/97 und 5/110) . Sie liess sich also ledig lich im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Damit prüfte sie das Leistungs begehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Be urteilung der Eintretens voraussetzung nach Art. 87 IVV Not wendige. Dem entsprechend zog sie in ihrem Entscheid auch nur in Erwägung, dass nicht glaubhaft sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert

hätten. Ins besondere sei die Hüftproblematik bereits seit mindestens dem Jahr 2008 aktenkundig, wo bei de r Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Technischer Kaufmann – wie bereits mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 festgestellt ( Urk. 5/94) – weiter hin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit nicht um einen Sach entscheid.

Es gilt daher einzig anhand der im Verwaltungsverfahren einge re ichten medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eintrat. 3.

3.1

Bei der erstmaligen materiellen Rentenprüfung, die in einer Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 mündete ( Urk. 5/94), stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. Y.___ , Praktische Ärztin, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom 3 1. März 2008 ( Urk. 5/85/5) . Diese führten aus, anhand der medizinischen Aktenlage (Bericht der A.___ vom 1 8. Februar 2008) könne man davon aus gehen, dass ab April 2008 seitens der Wirbelsäule eine 100%ige Arbeitsfä hig keit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sollte längerfristig das Heben von Gewichten über 15 kg, vermehrtes Bücken sowie repetitive Drehbewegungen mit Gewicht vermeiden. Da auch bei den Hüft - und Kniege le nken pathologische Befunde vorliegen würden, komme eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage. Die Tätigkeit als technischer Kaufmann dürfte weitgehend dem genannten Belastungs- und Ressourcen profil entspre chen. 3.2

Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin,

im Bericht der A.___

vom 1 8. Februar 200 8. Er stellte folgende Diagnosen: Status nach (1) mikroskopischer Sequesterektomie L5/S1 rechts im Oktober 2007, (2) thora kalem Morbus Scheuermann, (3) Valgisationsosteotomie rechts im Jahr 1998 bei Ostechondrose

dissecans und (4) Valgis ati onsosteotomie links im Jahr 2003 bei medialer Gonarthrose. Ferner wurden ein gemischtes Hüftimpinge ment beidseits sowie bekannte Neuralgien diagnostiziert. Gemäss Dr. B.___ war die Indikation zur Sequesterektomie gestellt worden, nachdem seit meh rere n Monaten Ischialgien entsprechend S1 rechts bestanden hätten, die zu letzt nicht mehr auf eine konservative Behandlung angesprochen hätten ( Urk. 5/81).

Letzteres wird durch d en chiropraktischen Bericht vom 8. Mai 2007

( Urk. 5/58/7) bestätigt und wurde von Dr. B.___ bereits in seinem Be richt vom 2 1. Juni 2007 ausführlich dargelegt. Damals hatte er

im Rahmen einer MRI-Untersuchung eine mittelgrosse dorsale Diskushernie L5/S1 medi o lateral rechts festgestellt ( Urk. 5/68). 3.3

Weiter findet sich in den Akten der Bericht der A.___ vom 12. Februar 2008 , erstellt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Diesem ist zu entnehmen, das Rönt genbild zeige ein femoroacetabuläres

Impingment vom gemischten Kamm p inzer-Typ beidseits mit deutlicher Verminderung des Kopfschenkelhals-Offsets, deutlichen osteophytären Anbauten im kranialen Pfannendachbe reich und deutlicher subchondraler

Sklerosierung in der kran ia l e n Tragzone . Die vornehmlich belastungsabhängigen Beschwerden seien wohl bereits de generativen Charakters. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer eine gewisse Wetterfühligkeit an . Diagnostisch habe man eine Arthro -MR-Untersuchung beider Hüften empfohlen, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe, da eine Intervention für ihn derzeit nicht in Frage komme ( Urk. 5/84/7) . 3. 4

Im Übrigen hatte der Hausarzt dem Beschwerdeführer i m B ericht vom 3. Juni 2007 ebenfalls ab sofort eine 100%- Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 5/59/6). Als relevante Diagnosen nannte er ein lum b ospondylogenes , intermittierendes lumboradikuläres Syndrom S1 rechts (seit d em Jahr 2006 ) , eine Gonarthrose beidseits ( seit dem Jahr 1994 ) und den Verdacht auf eine durch längere Bildschirmarbeit ausgelöste migrä niforme Neuralgie ( seit dem Jahr 2001 ; vgl. Urk. 5/43

neurophtalmologische Abklä rung ) . Er wies darauf hin, dass die lumbalen Schmerzen mit Ausstrah lung ins rechte Bein in den letzten Monaten zugenommen hätten. Die Be schwerden seien anfänglich vor allem beim längeren Sitzen und beim Heben von etwas schwereren Lasten, in den letzten Wochen aber praktisch konstant und selbst im Liegen aufgetreten ( Urk. 5/89/7-8).

Am 1 3. Juni 2007 erklärte er gegen über der Beschwerdegegnerin zudem mündlich, dass die immer wie derkeh ren den Ereignisse von lumboradikulären Symptomen, welche Fehlzei ten und einen Klinikaufenthalt notwendig gemacht hätten, vermuten lassen würden, dass langfristig auch in angepassten Tätigkeiten nur noch eine Ar beits fähig keit von 50 % bestehen werde, insbesondere wenn bei einem vollen zeitli che n Pensum immer wieder längere, unterbrochene Phasen des Sitzens notwendig würden ( Urk. 5/61). 4. 4.1

Gemäss Bericht des Hausarztes vom 1 3. November

2014 soll sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2008 sodann mit Bezug auf folgende Diagnosen verschlechtert haben: (1)

Coxarthrose beidseits nach Valgisationsosteotomien der Knie beid seits (2)

chronisches lumbspondylogenes , intermittierend lumboradikuläres Syn drom rechts mit/bei (a) einem Status nach mikrosokopischer

Se questerektomie L5/S1 rechts (Oktober 2007), (b) einer Bandscheiben degeneration L3/L4 und L4/L5 und ausgeprägt L5/S1 mit begleitender Osteochondrose sowie (c) einer zirkulären Protrusion mit Tangierung der Nervenwurzel S1 beidseits rezessal und (3)

chronisch rezidivierende Neuralgie der sa k ralen Nervenwurzeln beid seits

Als ( gemeint: unverändert) vorbestehend nannte der Hausarzt weiter ein e Gonarthrose beidseits sowie eine axiale Hiatushernie . Dazu erläuterte er, dass neu eine Coxarthrose aufgetreten sei und die lumbalen Beschwerden wieder deutlich stärker geworden seien. Es seien wiederholt Infiltrationen durchge führt worden, was jeweils kurzzeitig zu einer Linderung der Beschwerden geführt habe. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Auktionshaus mit Chauffeurdiensten, Aufsicht während der Ausstellungen und Auktionen sowie Verpacken der Kunstgegenstände werde zunehmend schwieriger bis un möglich. Anlässlich der letzten Auktion sei es zu einer immobilisierenden Situation wegen lumbaler Schme r zen gekommen. Stehen und Sitzen über mehr als zwei Stunden sei kaum mehr möglich. Arbeiten mit Heben von Lasten sei gar unmöglich geworden. Bezüglich eines erneuten operativen Vorgehens an der Wirbelsäule und an den Hüften sei dem Beschwerdeführer vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie abgeraten worden. In der jetzigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 5/97). 4.2

Zum Nachweis der Befunde sowie der Infiltrationen legte der Hausarzt einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Interventio nelle Schmerztherapie, bei. Dieser berichtete am 2 7. August 2014 einerseits über die MRI- Befunde zur Lendenwirbelsäule (vgl. E.

4.1) und dem Iliosakral gelenk (ISG-Arthrose n

anteroinferior beidseits aktiviert, rechtsbetont) vom 1 7. Juli 201 4. Andererseits machte er detaillierte Angaben zu den zwi schen September 2008 und März 2014 – ausser im Jahr 2013 – regelmässig durch geführten Infiltrationen in Kniegelenke, Nervenwurzeln und Hüftge lenke ( Urk. 5/97/3).

Dazu führte er aus, a ktuell würden wieder sakrale Beschwerden mit Aus strahlung in beide Gesässbacken auftreten. Die Schmerzqualität sei brennend, der Schmerz sei permanent vorhanden und verstärke sich beim Sitzen. Ge schlechtsverkehr sei aufgrund der Schmerzen nicht mehr möglich . Weiter leide der Beschwerdeführer seit Jahren an Gonarthrosen beidseits mit rezidi vierenden Schmerzen. Ausserdem habe er wieder verstärkt Schmerzen im Hüftgelenksbereich vor allem beim Velofahren, Stehen und Gehen, vereinzelt aber auch nachts, wenn er im Schlaf eine ungünstige Position einnehme. Im Juni habe er eine Blockierung lumbal erlitten, welche zur Regungslosigkeit geführt habe. Bilder hätten wegen der Unmöglichkeit, das Knie zu beugen, nicht mehr eingepackt werden können. Der Beschwerdeführer neh me nach Bedarf Lexotanil (1.5 mg) und Xefo (8 mg) ein.

Die sakrale n Wurzelinfiltra tionen hätten bisher gut gewirkt und dem Beschwerdeführer für längere Zeit eine Erleichterung verschafft. Es persistierten jedoch Schmerzen beim Ge schlechtsverkehr sowie ein Aufblähgefühl unter Stress, welches aber nach sakraler Infiltration weniger geworden sei. Die verschiedenen Interventionen an diversen Lokalisationen hätten gesamthaft zu einer Stabilisierung der ursprünglich schweren Schmerzproblematik geführt ( Urk. 5/97 /4-5 ). 4.3

Einige Monate später reichte der Beschwerdeführer — entsprechend den Bean standungen des RAD (vgl. Urk. 5/103/3) — zwei fachärztliche Bericht e nach. Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 2 0. Mai 2015 fest, bei den lumbalen Beschwerden handle es sich am ehesten um ein Fazettensyndrom L5/S 1. Bei Ansprechen auf eine gezielte Infiltration mit Korti s ondepot sei eine solche auch für das Hüftgelenk zu erwägen. Sollten die Beschwerden schlussendlich therapieresistenten, invali di sierenden Charakter bekommen, sei vermutlich eine Spondylodese L5/S1 in Betracht zu ziehen. Wegen der Gonalgie

- und Co x arthrose -Beschwerden rechts bei Verdacht auf Überkorrektur werde sich der Beschwerdeführer bei Dr. F.___ melden ( Urk. 5/110/1).

Dr. F.___ , Fach a rzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , berichtete am 5. Juni 2015, i n der Ganzbeinaufnahme zeige sich eine deutliche Offset-Störung der Hüften beidseits. Eine Abnüt zung bestehe insbesondere auch kaudal. Zudem liege eine Gelenksspalt ver schmälerung bzw. eine Einengung des Gelenkspaltes , dorsal mehr als ventral , vor . Der Beschwerdeführer habe lumbale Restbeschwerden. Zurzeit seien aber die Hüftschmerzen eindeutig im Vordergrund, rechts mehr als links, bei deut li cher Impingement -Symptomatik und Coxarthrose . Die Lösung hier sei die Hüft- Arthroplastik . Er empfehle aber, vorgängig eine Infiltration mit Car bo stensin und Kenacort . Offenbar hätten entsprechende Infiltrationen mit Ostenil und Kenacort im Zentrum G.___ jeweils gut gewirkt, allerdings zeitlimiert . Er sei der Ansicht, aufgrund der kombinierten Lendenwirbel säulen-, Hüft - und Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer Anrecht auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 5/110/3-4). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid – wie schon bei der ursprünglichen ablehnenden Verfügung – vollumfänglich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Z.___ . Er kam am 1 6. April 2015 in Würdigung der in E. 4.1-2 zusammengefassten Berichte zum Schluss, verglichen mit der zurückliegenden ärztlichen Berichtslage werde jetzt zusätz lich von arthrotischen Hüftveränderungen bei ursprünglichem femoro aceta bulärem

Impingement berichtet, allerdings ohne notwendige orthopä dische Facharztberichte und ausgewiesen e Indikation zur Operation. Demzu folge sei davon auszugehen, dass die vorgetragenen vermehrten subjektiven Be schwerden ohne wesentlich neues organisches Korrelat zu verstehen seien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Kaufmann (wechselbe las tend, körperlich leicht, ohne wesentliche körperliche Zwangshaltungen) sollte des wegen weiterhin eine 100%-Arbeitsfähigkeit möglich sein ( Urk. 5/103/3).

Nach Eingang der letzten Arztberichte ergänzte er a m 1 4. August 2015, die vordergründige Hüftproblematik sei spätestens seit dem Bericht der A.___ vom 1 2. Februar 2008 bekannt. D er jetzige Schmerzzustand habe offenbar kurativen Behandlungsbedarf. Es handle sich aber nicht um neue, unberücksichtigte medizinische Fakten, welche eine Ergänzung seiner letzte n Stellungnahme erfordern würde . Eine berufliche Belastbarkeit (kör perlich leic ht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen) sollte immer noch gleicher massen umsetzbar sein ( Urk. 5/112/2). 5.2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, bei den gestellten Diagnosen ge höre eine laufende Verschlechterung des Zustandes respektive Zunahme der Beschwerden zum gewöhnlichen Verlauf . Es sei deshalb falsch anzunehmen, es habe sich nichts verändert, nur weil alle Beschwerden bereits im Jahr 2008 vorgelegen hätten. Neu seien die Diagnosen

chronische Gonalgie beidseits, chronische Coxalgie beidseits, Bandscheibendegeneration L3/L4 und L4/L5 mit beginnender Osteochondrose , Iliosakralgelenks -Arthrose beidseits und Fazettensyndrom . Die Hüftbeschwerden hätten folglich eine klare organische Verschlechterung erfahren , wobei der kurative Behandlungsbedarf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus schliesse. Dabei würden sich Hüft- und Rückenbeschwerden gegenseitig verstärken und zu einem perma nenten, ins Gesäss ausstrahlenden, stechenden Schmerz führen, der

beim Sitzen zunehme. Seine Beschwerdeklage sei zuverlässig, da sie mit der Heil be handlung korreliere und er bisher alles unternommen habe , um seine Rest ar beitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1 S. 4; Urk. 12 S. 8-10). Im Übrigen habe die Arbeit als technischer Kaufmann am Bildschirm wegen bestehender Neu ralgien zu starken Kopfschmerzen mit Augenflimmern geführt ( Urk. 1 S. 3; Urk. 3 12 S. 3). 5.3

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen vorliegt , kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche n Aus wirkungen geändert haben (Urteil des Bundes gerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteil des Bun desgerichts I 212/03 vom 2 8. August 2003 E. 2.2.3), wie etwa bei der Chro nifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2 ; Urteil des Bundes gerichts I 345/88 vom 2 7. Dezember 1988, in: ZAK 1989 S.

265), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlau tenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil 9C_286/2009 vom 2 8. Mai

2009 E. 3.2.2 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E.

2.1 ). Auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung einzig mass gebend ist also , ob und in welchem Aus mass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. der Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann – und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie (Urteil des Bundesge richts 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2). 5.4

Es bedarf keiner eingehenden Erläuterung, dass aufgrund der durch bildge bende Verfahren nachgewiesenen aktuellen Wirbelsäulen- Befunde

und Hüft - Diagnosen in den neuen medizinischen Unterlagen e ine Zunahme der vor bestehenden Beschwerde n

glaubhaft ist . Für eine Verschlechterung sprechen denn auch die zahlreichen Infiltrationen, die seit dem Frühling 2009 durch geführt wurden, die neu diskutierte Indikation zu weiteren Operationen ( Hüftarthroplastik , Versteifung der Wirbelsäule) und die Einnahme eines Beruhigungs- und Schmerzmittel s (vgl. Einträge z u Xefo und Lexotanil unter www. compendium.ch). In diesem Sinne stellte selbst der RAD letztlich

fest, dass nunmehr ein kurativer Behandlungsbedarf bestehe. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer

– nach der vorerst erfolgreichen Ope ration im Oktober 2007 und neuer Protrusion mit Tangierung der Nervenwurzel

– soweit nachvollziehbar über wieder aufgetretene Beinschmerzen klagt, die permanent bestünden, sich im Sitzen verstärkten und auch mit einer vor überge henden Blockierung verbunden gewesen seien . Schliesslich dürfen b ei dege nerativen Erkrankungen von den Knien, über die Hüften bis hin zur Lenden wirbelsäule und einem zeitlichen Abstand von rund sieben Jahren zur letzten ablehnenden Rentenverfügung

per se k eine hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Tatsachenänderung gestellt werden.

5.5

Massgebend ist allerdings nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszu stan des, sondern nur eine erheblich e . Es wird verlangt, dass die gesund heit liche Verschlechterung Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ha t und so den Invaliditätsgrad beeinflussen könnte. Im hausärztlichen Bericht findet sich diesbezüglich der Hinweis, dass mehr als zwei Stunden sitzen kaum mehr möglich sei . Ebenfalls wird ausgeführt, d ie jetzige Tätigkeit

sei nur noch zu 50 % möglich (vgl. E.

4.1) . Ähnlich äusserte sich auch Dr. F.___ , der eine halbe Invalidenrente befürwortete ( vgl. E. 4.3) .

Obschon

nicht restlos geklärt ist, inwiefern die Tätigkeit im Aukti onshaus gestützt auf das in der Verfügung vom 7. Oktober 2008 angegebene Belastungsprofil als angepasst anzusehen ist (z.B. Gewichtung der Aufgaben unklar, Zwangs haltung beim Chauffieren unangepasst, Gewicht der zu ver packenden Gegen stän de unbekannt, Aufsicht eher angepasst, unklar ob noch weitere Tätig keiten wie in Urk. 5/63

und 5/39 beschrieben ) , indizieren die neuen Arzt berichte somit eine gegenüber dem Jahr 2008 zusätzlich einge schränkte Arbeits fähigkeit . 6.

Zusammenfassend ist eine allen falls beachtliche Verminderung der Erwerbs fä higkeit infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieben Jahre nach der letzten Rentenprüfung genügend glaubhaft gemacht. Die Be schwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sa che materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.

Aufgrund der neuen Befunde und Beschwerden stellt sich dabei vorab die Frage nach einer Anpassung des bisher igen Belastungsprofils und der Be rücksichtigung eines zusätzlichen, schmerzbedingten

Erholungsbedarf s . Dies gilt mitunter auch für die

fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit als techni scher Kaufmann, welche vom RAD dereinst als „weitgehend“ dem genannten Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechend beurteilt wurde (vgl. E. 3.1).

Teil der materiellen Prüfung ist es zudem zu klären , inwiefern durch zumut bare Behandlungen (insbesondere eine Operation) die Arbeitsfähigkeit ver bessert werden kann.

Soweit schliesslich eine erneute allseitige Rentenprü fung angezeigt sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436 /2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 4), gilt es zu bedenken, dass für eine Tätigkeit mit Schwer punkt „Arbeiten am Computer“ seit längerer Zeit der Verdacht auf eine migräniforme Neuralgie im Raum steht – erstmals g eäussert v on Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie , im Bericht vom 1 8. März 2003 ( Urk. 5/43/7) und hernach vom Hausarzt übernommen (vgl. E. 3.4 und 4.1) . 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der vor stehenden Grundsätze und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 2‘400 .--

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung ein zu treten, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen und anschlies send neu zu verfügen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti