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IV.2015.00988

Abschreiber; Prozessgegenstand Rentenanspruch: Nichteintreten Begehren betr. berufl. Massnahmen und Rückzug Rentenbegehren

Zürich SozVersG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00988 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Referentin Gerichtsschreiberin Bonetti Verfügung vom

16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur Y.___ Lagerhausstrasse 6, Postfach 1828, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom

18. September 2015 erhob X.___, vertreten durch die Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur (Vollmacht, Urk. 4), Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vom 24. August 2015 (Urk. 1). Darin beantragte er die Zusprechung einer R ente sowie die Prüfung beruflicher Mass nahmen

(Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Alsdann ordnete das Sozialversi cherungsgericht einen zweite n Schriftenwechsel an (Urk. 8). Mit Erklärung vom 26. Oktober 2015 zog d er Versicherte seinen Antrag auf Zusprechung einer R ente schriftlich und

bedingungslos zurück (Urk. 10). Gleichzeitig ersuchte

er bezüglich der beruflichen Massnahmen um Sistierung des Verfahren s bis zum Abschluss der Vergleichsgespräche mit der IV-Stelle (Urk.

10) und reichte

infol gedessen keine

Replik ein (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellung nahme zum Sistierungsantrag (Urk. 14) . 2.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist

(BGE 125 V 413 E. 1.a). Dies gilt auch für das p rozessuale Verhältnis zwischen Eingliederung smassnahmen und Invali denrente . Demnach sind der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Ein gliederungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstands fähige Rechtsverhältnisse zu begreifen. Es ist somit stets zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 18). 3.

In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2015 zog die IV-Stelle unter dem Titel „Kein Anspruch auf eine Invalidenrente“ sinngemäss zusammenge fasst in Betracht, der Versicherte sei seit März 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Platten leger eingeschränkt. D as Wartejahr sei inzwischen abgelau fen, weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 % . Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). 4.

Der Titel und die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die darin aufgeführten Gesetzesbestimmungen lassen keinen Zweifel d aran, dass die IV-Stelle einzig den Rentenanspruch prüfte und nur darüber verfügte. Allein dieser bildet daher vorliegend Prozessgegenstand.

Eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage der beruflichen Massnahmen kommt mangels eines Antrages der Parteien und der Spruchreife der Sache nicht in Betracht (BGE 130 V 501). Dementsprechend ist auf das Begehren um Prüfung beruflicher Massnahmen nicht einzutreten und das Verfahren im Übrigen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Der Sistierungsantrag erweist sich als gegenstandslos. Es ist jedoch anzumerken, dass es dem Versicherten unbenommen ist, ein Gesuch um berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle einzureichen und so eine anfechtbare Verfügung zu erwirken. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. - bis Fr. 1‘000. - festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Angesichts des geringen Aufwandes und da ein Rückzug des Begehrens als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 der Schweize rische n Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), sind die Verfahrenskosten auf Fr. 200.– festzusetzen und vollumfänglich dem Versicherten aufzuerlegen . Die Referentin verfügt: 1 .

D er Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 5 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti