Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1984 in Y.___, seit dem Jahr 1991 in der Schweiz, leidet seit 2002 an Multi p ler S klerose (Urk. 7/4, Urk. 7/24). Er absolvierte im August 2006 die Matura, und danach, nach einem abge brochenen Studium als Wirtschaftsinformatiker, in der Zeit vom 20. August 2007 bis zum 21. August 2009 eine verkürzte zweijährige Lehre als Informa tiker der Fachrichtung Applikationsentwicklung (Urk. 7/3/2, Urk. 7/12, Urk. 7/46). Nach deren erfolgreichem Abschluss und einem anschliessenden Prak tikum begann er im September 2009 an der Fachhochschule Z.___ mit dem Inf ormatiks tudium. Wegen Überforderung brach er dieses im Früh lingssemester 2011 ab (Urk. 7/46) . Seit Herbst 2011 studiert er an der Uni versität A.___ Spanisch und Linguistik (Urk. 7/20).
Am 28. Oktober 2013 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab . Vom 28. Juli bis zum 21. November 2014 absolvierte der Versicherte ein Teilzeiteinsatzpro gramm als Informatik - Supporter (Urk. 7/31, Urk. 7/37). Gemäss der Mittei lung vom 25. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/33). Am 2. Februar 20 15 führte sie eine „ A bklärung
der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ durch (Abklärungsbericht vom 19. März 2015, Urk. 7/46). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverf ahren (Urk. 7/50, Urk. 7/57) ab dem 1. April 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie den Ver sicherten als Vollerwerbstätigen qualifizierte (Verfügung vom
17. August 2015, Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 17. September 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab dem 1. April 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenver sicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung d er unentgeltlichen P rozessführung und Rechtsvertret ung. In der Vernehmlassung vom 2. November 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 8) wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Am 20. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote ein (Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla gen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 1.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). 1. 3
Nach Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entspricht das Erwerbseinkommen, das ein Versicherter als Nichtinvalide r erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statis tik, wenn der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben konnte (Abs. 1) . Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Abs. 2) .
Nach Art. 26 bis IVV erfolgt d ie Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, und denen die Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit nicht zugemutet werden kann, nach Art. 28a Abs. 2 IVG. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) grundsätzlich einen Einkommensvergleich vor, wobei sie den Versicherten als Volle rwerbstätigen qualifizierte und den Beginn der Rente auf den 1. April 2014 festsetzte. Als Valideneinkommen
ermittelte sie dasjenige Ein kommen, das der Versicherte bei voller Gesundheit als Informatiker nach einer erfolgreichen
Beendigung des Informatikstudium s erzielt hätte, woraus ein jährliches Einkommen von Fr. 114‘412.80 resultierte . Beim Invalidenein kommen ging sie vom hälftigen Valideneinkommen, also von Fr. 57‘206.40 aus, weil der Versicherte für das Spanischstudium zu 50 %
arbeitsfähig sei. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50 %
und damit eine halbe Rente. 2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Festsetzung des Invali deneinkomme ns durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es erscheine als fraglich, ob er das Grundstudium (Spanische Sprach- und Lite raturwissenschaft) werde abschliessen können. Massgebend beim Invaliden einkommen sei das Einkommen, das er in einer leidensangepassten Tätigkeit verdienen könnte. Gemäss einem Arztbericht des B.___ betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 40 bis 50 % respektive gemittelt 45 % . Als leidensangepasste Tätigkeit komme sein erlernter Beruf als Informatiker im Bereich Applikationsentwicklung in Frage. Daraus resultiere ein Inval ideneinkommen von Fr. 41‘872.50. Dabei sei auf grund des Pausen - und Ruhephasenbedarfs zusätzlich ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % respektive ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 3. 3.1
Zu prüfen sind zunächst der Status des Beschwerdeführers und die Bemes sungsmethode .
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 19. März 2015 hätte der Beschwerde - füh rer bei guter Gesundheit sein begonnenes Informatikstudium im Herbst 2012 abgeschlossen und wäre danach als vollzeitiger Program mierer erwerbstätig gewesen (Urk. 7/46). Diese Feststellung ist unbestritten und entspricht der Aktenlage. Was das aktuelle Studium in Spanisch und Linguistik betrifft, hielt der Beschwerdeführer gemäss dem Abk l ärungsbericht vom 19. März 2015 unbestrittenermassen fest, er sei sehr lärmempfindlich, leide unter Konzentrationsstörungen,
einer kognitiven Verlangsamung und einer schwergradigen Erschöpfungssym p tomatik, die das Lernen im Studium erschwer t en . S o ermüde er sehr schnell, wenn er längere Texte schreiben müsse . Zudem gab er in der Beschwerde an, er habe bisher im Grundstudium, welches man nach der Studienordnung nach sechs Semestern mit dem Bachelor abschliesse, zehn Semester absolviert und noch kein en Bachelor. E s erscheine aufgrund der aktuellen Informationen fraglich, ob er das Grund studium werde abschliessen können. Aufgrund dieser eigenen Angaben und der übrigen Aktenlage ist im für die Beurteilung des Sachverhaltes massge benden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids realistischerweise
kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Grundstudium abschlies sen wird. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dessen eigener Auffassung (Urk. 1) und dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid ist er somit
als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren und der Invalidi tätsgrad
ist grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs festzu setzen. Art. 26 bis IVV gelangt nicht zur Anwendung. 3.2
Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf jährlich Fr. 114‘412.80 festgesetzt (Stand 2014, Urk. 2), was unbestritten blieb. Dieses Vorgehen entspricht auch der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestä tigen. Im Folgenden bleibt die Festsetzung des Invalideneinkommens zu prüfen. 4 . 4 .1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit:
Prof. Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurologie, B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2013 (Urk. 7/24) eine schubförmig remi ttierende Multiple Sklerose mit Residuen (Erst manifestation Mai 2002, Erstdiagnose September 2002) bei weiteren Krank heitsschüben im Sommer 2004, Sommer 2005, September 2006 und einem prolongierten Schub mit Zunahme der Paraspastik seit Sommer 2012, bei einer Therapie mit Rebif bis November 2012 und einer solchen mit Tysabris seit dem 7. Dezember 2012 und bei einem aktuell erneuten Schub mit einer internukleären
Ophthalmoplegie (INO) links. Weiter gab der Arzt an, s eit dem letzten Schubereignis Ende 2012 bestehe eine sehr stabile Situation ohne zwischenzeitliche Schübe. Klinisch-neurologisch zeige sich fast unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetrapares e bei einem allerdings negativen Bab inski -Zeichen mit Beteiligung der Hinterstränge und einem spastisch-ataktischen Gangbild. Des Weiteren würden residuelle Zeichen einer INO, links mehr als rechts bestehen . Die Tysabri-Phrophylaxe werde unverändert fortgesetzt. 4 .2
Im Kurzbericht des B.___ über die am 14 . Januar 2014 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/43/8-10) führten Dr. C.___ und PD Dr. phil. D.___, Diplom-Psychologin, aus, die neuropsychologische Abklärung zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer in multiplen kognitiven Teilleistungsbereichen auffällige und damit der Alters norm nicht entsprechende Werte erziele. Hinzu komme eine als schwergradig einzustufende Erschöpfungssymptomatik. 4 .3
Im Arztzeugnis des B.___ vom 21. Februar 2014 zuhanden der Universität A.___ hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einer schubförmigen Multiplen Sklerose. Er ermüde bei handschriftlichen Arbeiten rasch und sein Arbeitstempo werde langsam. Er befürworte hiermit, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen an einem Computer durchführen könne. 4 .4
In einem zuhanden der Invalidenversicherung handschriftlich aus ge füllten, jedoch nicht unterzeichneten Fragebogen des B.___
(Urk. 7/28) wird festgehalten, die Fragen – wie aus s ichtsvoll ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und die spätere Ausübung eines auf dem Studium aufbauenden Erwerbsberufes sei en – könnten (so) nicht beantwortet werden . D as Studium sei für den Versicherten per se schon eine sehr grosse Hürde. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe gemäss dem kognitiven Status vom 14. Januar 2014 eine 40 - bis 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwer deführer zusätzlich unter einer schwergradigen Erschöpfungssymptomatik leide, benötige er regelmässige Pausen und Ruhephasen. 4 .5
Im Bericht des B.___ vom 2. Dezember 2014 betreffend eine neurologische Unters uchung vom 26. November 2014 (Urk. 7/4 3 /6-7) kam Dr. C.___
- abgesehen von dem im Bericht vom 18. November 2013 diagnostizierten erneuten Schub mit INO links - grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 18. November 2013. Zusätz lich diagnos t izierte er einen aktuellen Expanded
Disabil it y Status Scale (EDSS)-Wert von 2.5. Weiter gab der Arzt an, seit der letzten Kontroll untersuchung bestehe ein stabiler Verlauf, insbesondere ohne zwischenzeit lich aufgetretene Schubereignisse. In der klinisch-neurologischen Unter suchung zeige sich unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetra parese mit lebhaften Reflexen an den unteren Extremitäten und einer deut lichen Beteiligung der Hirnstränge, was in einem spastisch-ataktischen Gangbild resultiere. Ausserdem würden residuelle
Zeichen einer INO beste hen, dazu neuropsychologische Veränderungen, was in einem EDSS-Wert von 2.5 resultiere. An der bisherigen therapeutischen Option werde unverän dert fest ge halten. Der Beschwerdeführer habe auf sein Anraten die Behand lung bei einem Psychotherapeuten/Psychologen aufgenommen. Diese Thera pie sei zur Verarbeitung der Krankheitsfolgen dringlich indiziert. 5. 5.1
Die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit raum in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen medizinischen Akten nicht beantwortet werden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des handschriftlich ausgefüll ten Fragebogens des B.___ vom 5. Mai 2014. So geht dar aus nicht hervor, welche leidensangepassten Tätigkeiten für den Beschwer deführer in Frage kämen. Zudem ist aufgrund der Nichtunterzeichnung des Berichts letztlich unklar, ob die Angaben von einem Arzt stammen oder nicht. Somit wird die Besc hwerdegegnerin die medizinische Aktenlage zu vervollständigen respektive bei den Ärzten ergänzende Angaben einzuholen und hernach den Invaliditätsgrad in diesem Sinne neu festzusetzen haben. Sollten die Abklärungen ergeben, dass dem Beschwer deführer keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, werden
Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 5 Abs. 1 IVG zu beachten sein. Unabhängig von der Bemessungs methode
ist jedoch aufgrund der medizinischen Akten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in jedem Fall ein Invaliditäts grad von mindestens 50 % resultiert, weshalb d er Beschwerdeführer ab 1. April 2014 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 5.2
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Sinne der obigen Erwägun gen den Sachverhalt ergänzend abzuklären und den Invaliditätsgrad neu festzusetzen. Hernach wird sie über die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. April 2014 eine halbe oder eine höhere Invalidenrente zusteht, neu zu entscheiden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers näher einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf seine Einwände nicht rechtsgenüglich eingegangen sei und damit das rechtliche Gehör ver letzt habe. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien und der Honorarnote vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 10) ist die Prozessentschädigung beim vorliegend gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘771 . 30 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. August 2015 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente über steigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz,
Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘771 . 30 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Rechtsanwältin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1984 in Y.___, seit dem Jahr 1991 in der Schweiz, leidet seit 2002 an Multi p ler S klerose (Urk. 7/4, Urk. 7/24). Er absolvierte im August 2006 die Matura, und danach, nach einem abge brochenen Studium als Wirtschaftsinformatiker, in der Zeit vom 20. August 2007 bis zum 21. August 2009 eine verkürzte zweijährige Lehre als Informa tiker der Fachrichtung Applikationsentwicklung (Urk. 7/3/2, Urk. 7/12, Urk. 7/46). Nach deren erfolgreichem Abschluss und einem anschliessenden Prak tikum begann er im September 2009 an der Fachhochschule Z.___ mit dem Inf ormatiks tudium. Wegen Überforderung brach er dieses im Früh lingssemester 2011 ab (Urk. 7/46) . Seit Herbst 2011 studiert er an der Uni versität A.___ Spanisch und Linguistik (Urk. 7/20).
Am 28. Oktober 2013 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab . Vom 28. Juli bis zum 21. November 2014 absolvierte der Versicherte ein Teilzeiteinsatzpro gramm als Informatik - Supporter (Urk. 7/31, Urk. 7/37). Gemäss der Mittei lung vom 25. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/33). Am 2. Februar 20 15 führte sie eine „ A bklärung
der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ durch (Abklärungsbericht vom 19. März 2015, Urk. 7/46). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverf ahren (Urk. 7/50, Urk. 7/57) ab dem 1. April 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie den Ver sicherten als Vollerwerbstätigen qualifizierte (Verfügung vom
17. August 2015, Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 17. September 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab dem 1. April 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenver sicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung d er unentgeltlichen P rozessführung und Rechtsvertret ung. In der Vernehmlassung vom 2. November 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) grundsätzlich einen Einkommensvergleich vor, wobei sie den Versicherten als Volle rwerbstätigen qualifizierte und den Beginn der Rente auf den 1. April 2014 festsetzte. Als Valideneinkommen
ermittelte sie dasjenige Ein kommen, das der Versicherte bei voller Gesundheit als Informatiker nach einer erfolgreichen
Beendigung des Informatikstudium s erzielt hätte, woraus ein jährliches Einkommen von Fr. 114‘412.80 resultierte . Beim Invalidenein kommen ging sie vom hälftigen Valideneinkommen, also von Fr. 57‘206.40 aus, weil der Versicherte für das Spanischstudium zu 50 %
arbeitsfähig sei. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50 %
und damit eine halbe Rente.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Festsetzung des Invali deneinkomme ns durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es erscheine als fraglich, ob er das Grundstudium (Spanische Sprach- und Lite raturwissenschaft) werde abschliessen können. Massgebend beim Invaliden einkommen sei das Einkommen, das er in einer leidensangepassten Tätigkeit verdienen könnte. Gemäss einem Arztbericht des B.___ betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 40 bis 50 % respektive gemittelt 45 % . Als leidensangepasste Tätigkeit komme sein erlernter Beruf als Informatiker im Bereich Applikationsentwicklung in Frage. Daraus resultiere ein Inval ideneinkommen von Fr. 41‘872.50. Dabei sei auf grund des Pausen - und Ruhephasenbedarfs zusätzlich ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % respektive ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 3. 3.1
Zu prüfen sind zunächst der Status des Beschwerdeführers und die Bemes sungsmethode .
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 19. März 2015 hätte der Beschwerde - füh rer bei guter Gesundheit sein begonnenes Informatikstudium im Herbst 2012 abgeschlossen und wäre danach als vollzeitiger Program mierer erwerbstätig gewesen (Urk. 7/46). Diese Feststellung ist unbestritten und entspricht der Aktenlage. Was das aktuelle Studium in Spanisch und Linguistik betrifft, hielt der Beschwerdeführer gemäss dem Abk l ärungsbericht vom 19. März 2015 unbestrittenermassen fest, er sei sehr lärmempfindlich, leide unter Konzentrationsstörungen,
einer kognitiven Verlangsamung und einer schwergradigen Erschöpfungssym p tomatik, die das Lernen im Studium erschwer t en . S o ermüde er sehr schnell, wenn er längere Texte schreiben müsse . Zudem gab er in der Beschwerde an, er habe bisher im Grundstudium, welches man nach der Studienordnung nach sechs Semestern mit dem Bachelor abschliesse, zehn Semester absolviert und noch kein en Bachelor. E s erscheine aufgrund der aktuellen Informationen fraglich, ob er das Grund studium werde abschliessen können. Aufgrund dieser eigenen Angaben und der übrigen Aktenlage ist im für die Beurteilung des Sachverhaltes massge benden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids realistischerweise
kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Grundstudium abschlies sen wird. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dessen eigener Auffassung (Urk. 1) und dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid ist er somit
als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren und der Invalidi tätsgrad
ist grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs festzu setzen. Art. 26 bis IVV gelangt nicht zur Anwendung. 3.2
Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf jährlich Fr. 114‘412.80 festgesetzt (Stand 2014, Urk. 2), was unbestritten blieb. Dieses Vorgehen entspricht auch der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestä tigen. Im Folgenden bleibt die Festsetzung des Invalideneinkommens zu prüfen. 4 . 4 .1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit:
Prof. Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurologie, B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2013 (Urk. 7/24) eine schubförmig remi ttierende Multiple Sklerose mit Residuen (Erst manifestation Mai 2002, Erstdiagnose September 2002) bei weiteren Krank heitsschüben im Sommer 2004, Sommer 2005, September 2006 und einem prolongierten Schub mit Zunahme der Paraspastik seit Sommer 2012, bei einer Therapie mit Rebif bis November 2012 und einer solchen mit Tysabris seit dem 7. Dezember 2012 und bei einem aktuell erneuten Schub mit einer internukleären
Ophthalmoplegie (INO) links. Weiter gab der Arzt an, s eit dem letzten Schubereignis Ende 2012 bestehe eine sehr stabile Situation ohne zwischenzeitliche Schübe. Klinisch-neurologisch zeige sich fast unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetrapares e bei einem allerdings negativen Bab inski -Zeichen mit Beteiligung der Hinterstränge und einem spastisch-ataktischen Gangbild. Des Weiteren würden residuelle Zeichen einer INO, links mehr als rechts bestehen . Die Tysabri-Phrophylaxe werde unverändert fortgesetzt. 4 .2
Im Kurzbericht des B.___ über die am 14 . Januar 2014 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/43/8-10) führten Dr. C.___ und PD Dr. phil. D.___, Diplom-Psychologin, aus, die neuropsychologische Abklärung zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer in multiplen kognitiven Teilleistungsbereichen auffällige und damit der Alters norm nicht entsprechende Werte erziele. Hinzu komme eine als schwergradig einzustufende Erschöpfungssymptomatik. 4 .3
Im Arztzeugnis des B.___ vom 21. Februar 2014 zuhanden der Universität A.___ hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einer schubförmigen Multiplen Sklerose. Er ermüde bei handschriftlichen Arbeiten rasch und sein Arbeitstempo werde langsam. Er befürworte hiermit, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen an einem Computer durchführen könne. 4 .4
In einem zuhanden der Invalidenversicherung handschriftlich aus ge füllten, jedoch nicht unterzeichneten Fragebogen des B.___
(Urk. 7/28) wird festgehalten, die Fragen – wie aus s ichtsvoll ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und die spätere Ausübung eines auf dem Studium aufbauenden Erwerbsberufes sei en – könnten (so) nicht beantwortet werden . D as Studium sei für den Versicherten per se schon eine sehr grosse Hürde. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe gemäss dem kognitiven Status vom 14. Januar 2014 eine 40 - bis 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwer deführer zusätzlich unter einer schwergradigen Erschöpfungssymptomatik leide, benötige er regelmässige Pausen und Ruhephasen. 4 .5
Im Bericht des B.___ vom 2. Dezember 2014 betreffend eine neurologische Unters uchung vom 26. November 2014 (Urk. 7/4 3 /6-7) kam Dr. C.___
- abgesehen von dem im Bericht vom 18. November 2013 diagnostizierten erneuten Schub mit INO links - grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 18. November 2013. Zusätz lich diagnos t izierte er einen aktuellen Expanded
Disabil it y Status Scale (EDSS)-Wert von 2.5. Weiter gab der Arzt an, seit der letzten Kontroll untersuchung bestehe ein stabiler Verlauf, insbesondere ohne zwischenzeit lich aufgetretene Schubereignisse. In der klinisch-neurologischen Unter suchung zeige sich unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetra parese mit lebhaften Reflexen an den unteren Extremitäten und einer deut lichen Beteiligung der Hirnstränge, was in einem spastisch-ataktischen Gangbild resultiere. Ausserdem würden residuelle
Zeichen einer INO beste hen, dazu neuropsychologische Veränderungen, was in einem EDSS-Wert von 2.5 resultiere. An der bisherigen therapeutischen Option werde unverän dert fest ge halten. Der Beschwerdeführer habe auf sein Anraten die Behand lung bei einem Psychotherapeuten/Psychologen aufgenommen. Diese Thera pie sei zur Verarbeitung der Krankheitsfolgen dringlich indiziert. 5. 5.1
Die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit raum in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen medizinischen Akten nicht beantwortet werden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des handschriftlich ausgefüll ten Fragebogens des B.___ vom 5. Mai 2014. So geht dar aus nicht hervor, welche leidensangepassten Tätigkeiten für den Beschwer deführer in Frage kämen. Zudem ist aufgrund der Nichtunterzeichnung des Berichts letztlich unklar, ob die Angaben von einem Arzt stammen oder nicht. Somit wird die Besc hwerdegegnerin die medizinische Aktenlage zu vervollständigen respektive bei den Ärzten ergänzende Angaben einzuholen und hernach den Invaliditätsgrad in diesem Sinne neu festzusetzen haben. Sollten die Abklärungen ergeben, dass dem Beschwer deführer keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, werden
Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 5 Abs. 1 IVG zu beachten sein. Unabhängig von der Bemessungs methode
ist jedoch aufgrund der medizinischen Akten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in jedem Fall ein Invaliditäts grad von mindestens 50 % resultiert, weshalb d er Beschwerdeführer ab 1. April 2014 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 5.2
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Sinne der obigen Erwägun gen den Sachverhalt ergänzend abzuklären und den Invaliditätsgrad neu festzusetzen. Hernach wird sie über die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. April 2014 eine halbe oder eine höhere Invalidenrente zusteht, neu zu entscheiden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers näher einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf seine Einwände nicht rechtsgenüglich eingegangen sei und damit das rechtliche Gehör ver letzt habe. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien und der Honorarnote vom 2 0. Februar 2017 (Urk.
E. 10 ) ist die Prozessentschädigung beim vorliegend gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘771 . 30 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. August 2015 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente über steigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz,
Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘771 . 30 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Rechtsanwältin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00985 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
22. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1984 in Y.___, seit dem Jahr 1991 in der Schweiz, leidet seit 2002 an Multi p ler S klerose (Urk. 7/4, Urk. 7/24). Er absolvierte im August 2006 die Matura, und danach, nach einem abge brochenen Studium als Wirtschaftsinformatiker, in der Zeit vom 20. August 2007 bis zum 21. August 2009 eine verkürzte zweijährige Lehre als Informa tiker der Fachrichtung Applikationsentwicklung (Urk. 7/3/2, Urk. 7/12, Urk. 7/46). Nach deren erfolgreichem Abschluss und einem anschliessenden Prak tikum begann er im September 2009 an der Fachhochschule Z.___ mit dem Inf ormatiks tudium. Wegen Überforderung brach er dieses im Früh lingssemester 2011 ab (Urk. 7/46) . Seit Herbst 2011 studiert er an der Uni versität A.___ Spanisch und Linguistik (Urk. 7/20).
Am 28. Oktober 2013 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab . Vom 28. Juli bis zum 21. November 2014 absolvierte der Versicherte ein Teilzeiteinsatzpro gramm als Informatik - Supporter (Urk. 7/31, Urk. 7/37). Gemäss der Mittei lung vom 25. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/33). Am 2. Februar 20 15 führte sie eine „ A bklärung
der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ durch (Abklärungsbericht vom 19. März 2015, Urk. 7/46). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverf ahren (Urk. 7/50, Urk. 7/57) ab dem 1. April 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie den Ver sicherten als Vollerwerbstätigen qualifizierte (Verfügung vom
17. August 2015, Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 17. September 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab dem 1. April 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenver sicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung d er unentgeltlichen P rozessführung und Rechtsvertret ung. In der Vernehmlassung vom 2. November 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 8) wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Am 20. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote ein (Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla gen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 1.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). 1. 3
Nach Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entspricht das Erwerbseinkommen, das ein Versicherter als Nichtinvalide r erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statis tik, wenn der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben konnte (Abs. 1) . Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Abs. 2) .
Nach Art. 26 bis IVV erfolgt d ie Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, und denen die Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit nicht zugemutet werden kann, nach Art. 28a Abs. 2 IVG. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) grundsätzlich einen Einkommensvergleich vor, wobei sie den Versicherten als Volle rwerbstätigen qualifizierte und den Beginn der Rente auf den 1. April 2014 festsetzte. Als Valideneinkommen
ermittelte sie dasjenige Ein kommen, das der Versicherte bei voller Gesundheit als Informatiker nach einer erfolgreichen
Beendigung des Informatikstudium s erzielt hätte, woraus ein jährliches Einkommen von Fr. 114‘412.80 resultierte . Beim Invalidenein kommen ging sie vom hälftigen Valideneinkommen, also von Fr. 57‘206.40 aus, weil der Versicherte für das Spanischstudium zu 50 %
arbeitsfähig sei. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50 %
und damit eine halbe Rente. 2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Festsetzung des Invali deneinkomme ns durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es erscheine als fraglich, ob er das Grundstudium (Spanische Sprach- und Lite raturwissenschaft) werde abschliessen können. Massgebend beim Invaliden einkommen sei das Einkommen, das er in einer leidensangepassten Tätigkeit verdienen könnte. Gemäss einem Arztbericht des B.___ betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 40 bis 50 % respektive gemittelt 45 % . Als leidensangepasste Tätigkeit komme sein erlernter Beruf als Informatiker im Bereich Applikationsentwicklung in Frage. Daraus resultiere ein Inval ideneinkommen von Fr. 41‘872.50. Dabei sei auf grund des Pausen - und Ruhephasenbedarfs zusätzlich ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % respektive ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 3. 3.1
Zu prüfen sind zunächst der Status des Beschwerdeführers und die Bemes sungsmethode .
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 19. März 2015 hätte der Beschwerde - füh rer bei guter Gesundheit sein begonnenes Informatikstudium im Herbst 2012 abgeschlossen und wäre danach als vollzeitiger Program mierer erwerbstätig gewesen (Urk. 7/46). Diese Feststellung ist unbestritten und entspricht der Aktenlage. Was das aktuelle Studium in Spanisch und Linguistik betrifft, hielt der Beschwerdeführer gemäss dem Abk l ärungsbericht vom 19. März 2015 unbestrittenermassen fest, er sei sehr lärmempfindlich, leide unter Konzentrationsstörungen,
einer kognitiven Verlangsamung und einer schwergradigen Erschöpfungssym p tomatik, die das Lernen im Studium erschwer t en . S o ermüde er sehr schnell, wenn er längere Texte schreiben müsse . Zudem gab er in der Beschwerde an, er habe bisher im Grundstudium, welches man nach der Studienordnung nach sechs Semestern mit dem Bachelor abschliesse, zehn Semester absolviert und noch kein en Bachelor. E s erscheine aufgrund der aktuellen Informationen fraglich, ob er das Grund studium werde abschliessen können. Aufgrund dieser eigenen Angaben und der übrigen Aktenlage ist im für die Beurteilung des Sachverhaltes massge benden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids realistischerweise
kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Grundstudium abschlies sen wird. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dessen eigener Auffassung (Urk. 1) und dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid ist er somit
als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren und der Invalidi tätsgrad
ist grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs festzu setzen. Art. 26 bis IVV gelangt nicht zur Anwendung. 3.2
Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf jährlich Fr. 114‘412.80 festgesetzt (Stand 2014, Urk. 2), was unbestritten blieb. Dieses Vorgehen entspricht auch der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestä tigen. Im Folgenden bleibt die Festsetzung des Invalideneinkommens zu prüfen. 4 . 4 .1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit:
Prof. Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurologie, B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2013 (Urk. 7/24) eine schubförmig remi ttierende Multiple Sklerose mit Residuen (Erst manifestation Mai 2002, Erstdiagnose September 2002) bei weiteren Krank heitsschüben im Sommer 2004, Sommer 2005, September 2006 und einem prolongierten Schub mit Zunahme der Paraspastik seit Sommer 2012, bei einer Therapie mit Rebif bis November 2012 und einer solchen mit Tysabris seit dem 7. Dezember 2012 und bei einem aktuell erneuten Schub mit einer internukleären
Ophthalmoplegie (INO) links. Weiter gab der Arzt an, s eit dem letzten Schubereignis Ende 2012 bestehe eine sehr stabile Situation ohne zwischenzeitliche Schübe. Klinisch-neurologisch zeige sich fast unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetrapares e bei einem allerdings negativen Bab inski -Zeichen mit Beteiligung der Hinterstränge und einem spastisch-ataktischen Gangbild. Des Weiteren würden residuelle Zeichen einer INO, links mehr als rechts bestehen . Die Tysabri-Phrophylaxe werde unverändert fortgesetzt. 4 .2
Im Kurzbericht des B.___ über die am 14 . Januar 2014 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/43/8-10) führten Dr. C.___ und PD Dr. phil. D.___, Diplom-Psychologin, aus, die neuropsychologische Abklärung zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer in multiplen kognitiven Teilleistungsbereichen auffällige und damit der Alters norm nicht entsprechende Werte erziele. Hinzu komme eine als schwergradig einzustufende Erschöpfungssymptomatik. 4 .3
Im Arztzeugnis des B.___ vom 21. Februar 2014 zuhanden der Universität A.___ hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einer schubförmigen Multiplen Sklerose. Er ermüde bei handschriftlichen Arbeiten rasch und sein Arbeitstempo werde langsam. Er befürworte hiermit, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen an einem Computer durchführen könne. 4 .4
In einem zuhanden der Invalidenversicherung handschriftlich aus ge füllten, jedoch nicht unterzeichneten Fragebogen des B.___
(Urk. 7/28) wird festgehalten, die Fragen – wie aus s ichtsvoll ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und die spätere Ausübung eines auf dem Studium aufbauenden Erwerbsberufes sei en – könnten (so) nicht beantwortet werden . D as Studium sei für den Versicherten per se schon eine sehr grosse Hürde. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe gemäss dem kognitiven Status vom 14. Januar 2014 eine 40 - bis 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwer deführer zusätzlich unter einer schwergradigen Erschöpfungssymptomatik leide, benötige er regelmässige Pausen und Ruhephasen. 4 .5
Im Bericht des B.___ vom 2. Dezember 2014 betreffend eine neurologische Unters uchung vom 26. November 2014 (Urk. 7/4 3 /6-7) kam Dr. C.___
- abgesehen von dem im Bericht vom 18. November 2013 diagnostizierten erneuten Schub mit INO links - grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 18. November 2013. Zusätz lich diagnos t izierte er einen aktuellen Expanded
Disabil it y Status Scale (EDSS)-Wert von 2.5. Weiter gab der Arzt an, seit der letzten Kontroll untersuchung bestehe ein stabiler Verlauf, insbesondere ohne zwischenzeit lich aufgetretene Schubereignisse. In der klinisch-neurologischen Unter suchung zeige sich unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetra parese mit lebhaften Reflexen an den unteren Extremitäten und einer deut lichen Beteiligung der Hirnstränge, was in einem spastisch-ataktischen Gangbild resultiere. Ausserdem würden residuelle
Zeichen einer INO beste hen, dazu neuropsychologische Veränderungen, was in einem EDSS-Wert von 2.5 resultiere. An der bisherigen therapeutischen Option werde unverän dert fest ge halten. Der Beschwerdeführer habe auf sein Anraten die Behand lung bei einem Psychotherapeuten/Psychologen aufgenommen. Diese Thera pie sei zur Verarbeitung der Krankheitsfolgen dringlich indiziert. 5. 5.1
Die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit raum in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen medizinischen Akten nicht beantwortet werden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des handschriftlich ausgefüll ten Fragebogens des B.___ vom 5. Mai 2014. So geht dar aus nicht hervor, welche leidensangepassten Tätigkeiten für den Beschwer deführer in Frage kämen. Zudem ist aufgrund der Nichtunterzeichnung des Berichts letztlich unklar, ob die Angaben von einem Arzt stammen oder nicht. Somit wird die Besc hwerdegegnerin die medizinische Aktenlage zu vervollständigen respektive bei den Ärzten ergänzende Angaben einzuholen und hernach den Invaliditätsgrad in diesem Sinne neu festzusetzen haben. Sollten die Abklärungen ergeben, dass dem Beschwer deführer keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, werden
Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 5 Abs. 1 IVG zu beachten sein. Unabhängig von der Bemessungs methode
ist jedoch aufgrund der medizinischen Akten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in jedem Fall ein Invaliditäts grad von mindestens 50 % resultiert, weshalb d er Beschwerdeführer ab 1. April 2014 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 5.2
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Sinne der obigen Erwägun gen den Sachverhalt ergänzend abzuklären und den Invaliditätsgrad neu festzusetzen. Hernach wird sie über die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. April 2014 eine halbe oder eine höhere Invalidenrente zusteht, neu zu entscheiden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers näher einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf seine Einwände nicht rechtsgenüglich eingegangen sei und damit das rechtliche Gehör ver letzt habe. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien und der Honorarnote vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 10) ist die Prozessentschädigung beim vorliegend gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘771 . 30 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. August 2015 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente über steigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz,
Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘771 . 30 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Rechtsanwältin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel