Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, Inhaber eines Reisebüros (vgl.
Handelsregis terauszug ; Urk. 8 ), meldete sich am 12. Mai 2011 erstmals bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische
und erwerbliche Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie – nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/20-24) – den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 6/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 20. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/28). Nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen stellte die IV-Stelle am 8. Juni 2015 in Aussicht , den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 6/48), was sie, nachdem der Versicherte am 25. Juni 2015 E inwände erhoben hatte (Urk. 6/49; Einwand ergänzung vom 3. August 2015, Urk. 6/54) , mit Verfügung vom 19. August 2015 bestätigte (Urk. 6/60 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventuell sei eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung durch die IV-Stelle zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwer deantwort vom 20. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefoc htenen Verfügung (Urk. 2) davon aus , es bestehe gesamthaft betrachtet weder aus internistischer noch aus ortho pädischer Sicht ein ausgewiesener Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke (S. 2 oben) . Es sei eine mittelgradige depressive Epi sode ausgewiesen. Bei einer Episode handle es sich jedoch um einen zeitlich begrenzten Abschnitt, und es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand durch regelmässige psychiatrische Behandlungen verbessern lasse (S. 2 unten). Es bestehe somit auch aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsscha den , der eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. In einer kör perlich angepassten, leichten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdefü h rer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1) , für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich die psychische Beschwerdesituation massgebend. Die aktuellsten Atteste der behan delnden Psychiaterin begründeten die psychische Überforderung mit der Ver schlechterung der somatischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin habe die im Bericht der Psychiaterin vom 1. Juli 2015 geschilderte depressive Dekom pensation im R ahmen einer schweren somatischen Erkrankung mit schrittweiser Arbeitsfähigkeit von 25 % bis (allenfalls) steigernd auf 50 % nicht berücksich tigt (S. 5 Mitte).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Ver neinung eines Rentenanspruch s im Mai 2011 (Urk. 6/25) in revisions relevanter Weise verändert hat. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung stützte sich die Beschwerdegeg nerin auf folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Juli 2011, Urk. 6/19): 3.2
Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ , A.___ , Abtei lung Kardiologie, stellten im Bericht vom 18. April 2011 (Urk. 6/15/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - k oronare Dreigefässerkrankung mit Status nach inferiorem Myokardin farkt am 14.12.2010 - Status nach Akut-PCI/ Stenting PLA der RCA am 14.12.2010 - Status nach PCI/ Stenting des PLA1 der RCX und des 1. DA im 01/2011 - p ersistierende serielle Stenosen im kleinen 2. Diagonalast, nicht inter ventionsbedürftig - g lobal erhaltene LV-Funktion bei inferolateraler
Hypokinesie - kardiovaskuläre Risikof aktoren ( cvRF ) : Diabetes mellitus Typ 2 b ei p ositiver Familienanamnese und Status nach Nikotinabusus bis 12/2010 - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose ca. 2000)
Im undatierten Arztbericht (Urk. 6/17) legten die Ärzte dar, es gehe dem Beschwer deführer gut , von kardialer Seite her sei er beschwerdefrei und im All tag normal leistungsfähig. Gelegentlich habe er ein Kribbelgefühl in der lin ken Hand. Das Vorliegen einer Angina pectoris , Dyspnoe, Orthopnoe , von Pal pita tio nen und Synkopen sei vom Patienten verneint worden ( Ziff. 1.4). Die bis he rige Tätigkeit sei ihm ohne verminderte Leistungsfähigkeit ab sofor t zumutbar ( Ziff. 1.7 und 1.9). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, wiederholte im Bericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/15/1-4) im Wesentlichen die von den Ärzten des A.___ (vgl. oben E. 3.2) genannten Diagnosen ( Ziff. 1.1 S. 1) . Langfristig seien Diabeteskomplikationen zu erwarten. Bei weiterhin bestehen der k oronarer Dreigefässerkrankung sei ein weiterer Infarkt nicht ausgeschlos sen.
Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Dezember 2010 bis 31. März 2011, eine solche von 66 % vom 1. b is 3 0. April 2011, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 7. Juni 2011 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juni 201 1. Es sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, eine Stelle ohne Stress un d ohne zu starke Belastung zu s uchen. Ebenso seien körperliche Anstrengungen nicht gut. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4. 4.1
Zum aktuelle n Gesundheitszustand liegen folgende Arztberichte vor : 4.2
Dr. med. C.___ , Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie am A.___ , diagnostizierte im Bericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/35/9) einen Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer LBS- Tenodese , subacromialer
Bursektomie und Dekom pression bei subacromialer
Bursitis sowie LBS- Tendinopathie /Instabilität bei medialer Pulley -Läsion am 22. April 201 4. Klinisch zeige sich eine generalisierte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, wobei weniger die Schmerzen im Vordergrund stünden. Als Angestellter in einem Reisebüro betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 30. Juni 2014 50 %. Ab dem 21. Juli 2014 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
Laut Bericht des A.___ , Chirurgische Kliniken, v om 23. September 2014 (Urk. 6/34 /1 5 ) ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im Reisebüro ohne verminderte Leistungs fähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3
Im Austrittsbericht des D.___ , Medizinische Klinik, vom 19. Dezember 2014 (Urk. 6/43/8-10) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - a utoimmune Pankreatitis und IgG 4-assoziierte Autoimmuncholangitis , ED 10/2014 - a ktuell: Schmerzexazerb ation DD: Neoplasie - Sonographie Abdomen 5.12.2014: kein wegweisender Befund - Verschluss-Ikterus bei distaler Gallengangstenose (09/2014) - ERCP mit Stenteinlage (10/2014) - S t atus nach Cholangitis (10/2014) mit ERCP/Stent-Wechsel, rückläu fige Choledochostenose , IgG 4-Erhöhung, Beginn einer Steroidthera pie - MRI Leber 11/2014: r ückläufige Grösse einer Raumforderung im Pan kreas - Antrumgastritis (Gastroskopie 5.12.2014) - Biopsien: k e i ne Malignität, Helicobacter
pylori negativ - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED ca. 2000) - k oronare Dreigefässerkrankung - Status nach inferiorem Myokardinfarkt (12/2010) - Status nach Akut-PCI/ Stenting PLA der RCA (12/2010) - Status nach PCI/ Stenting des PLA der RCX und des 1. DA ( 0 1/2011) - persistierende serielle Stenosen im kleinen 2. Diagonalast, nicht inter ventionspflichtig - global erhaltene LV-Funktion bei inferiolateraler
Hypokinesie - cvRF : Diabetes mellitus, positive Familienanamnese, sistierter Niko tin abusus
Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte (S. 1 unten): - c hronische Schulterschmerzen rechts (04/2014) - LBS- Tendinopathie bei medialer Pu lley -Läsion - s ubakromiale Bursitis
Nach anfänglichem Verdacht auf eine Schmerzexazerbation im Rahmen der auto immunen P ankreatitis, welche im Oktober diagnostiziert worden s ei , sei die Steroiddosierung erhöht und eine Analgesie mittels Morphin eingeleitet worden. In der MRI - Verlaufsuntersuchung habe sich die Raumforderung im Pankreas stationär zum Vorbefund gezeigt. Die genaue Ätiologie bleibe allerdings weiter hin unklar. Zur weiteren Untersuchung sei dafür eine ambulante Feinnadel punktion in der Raumforderung geplant. Bei Regredienz der Schmerzen habe das Morphin wieder gestoppt werden können. Unter Analges ie mit Parcetamol und Metamizol sei der Beschwerdeführer schmerzfrei. 4. 4
Laut Arztbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Dezember 2014 (Urk. 6/39 / 1-5) liegen beim Beschwer deführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 1.1): - Autoimmunp a nkreatitis und IgG
4 -assoziierte
Autoimmuncholangitis - s ubacromiale Bursitis, LBS - Tendinopathie Schulter rechts bei - Status nach Schulter-Operation mit protrahiertem postoperativem Ver lauf
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ( Ziff. 1.1): - insulinpflichtiger Diabetes mellitus - koronare Herzkrankheit bei - Status nach Myokardinfarkt 2012
Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt durch rezidivierende Schmerzexazer ba tionen , Inappetenz, Gewichtsverlust und allgemeine Leistungsschwäche sowie die psychische Belastung durch den protrahierten Verlauf und die chronischen Erkrankungen ( Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, wobei der Zeitpunkt noch offen sei ( Ziff. 1.9). 4.5
Dr. med. F.___ , D.___ , Gastroenterologie und Hepatologie , berichtete am 10. Februar 2015 (Urk. 6/41), in der endoskopischen Unter su chung vom 2. Oktober 2014 habe sich eine distale Choledochusstenose gefun den. Im Labor hätten sich erhöhte IgG
4-Werte ergeben und in der Bildgebung habe sich eine Läsion im Processus
uncinatus des Pankreas gezeigt. Die Prog nose sei ungewiss, möglich erweise käme es zu einem Rezidiv (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer sei in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Mit einer Wieder aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 6
Dr. med. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 1. Juli 2015 ( Urk. 3 = Urk. 6/55) eine mittelgradige depressive Episode (F32.10). Es sei im Rahmen mehrerer schwerer somatischer Erkrankungen zu einer depressiven Dekompen sation gekommen mit Müdigkeit, Freud
- und Antriebsverlust, sozialem Rück zug, Hoffnungslosigkeit, Grübeln, Gewichtsverlust und vielem mehr. Die ambulante psychi a trisch-psychotherapeutische Behandlung sei am 4. Mai 2015 begonnen worden, und seitdem fänden meist wöchentliche Sitzungen statt.
Es sei eine antidepr e ssiv-medikamentöse Behandlung begonnen worden. Beglei tend finde ein strukturiert-störungs s pezifisches verhaltenstherapeutisches Pro gramm zur Depressionsbehandlung statt. Es sei ein schrittweiser Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von etwa 25 % mit einer Erhöhung auf 50 % sinnvoll. Der genaue Zeitpunkt s ei nicht absehbar. 5. 5.1
Gestützt auf die internistischen ärztlichen Angaben (vgl. E. 3.2-3.3) verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Jahr 201 1. Der Beschwerde führe r nahm seine Arbeit im Reisebüro, welche wohl einer angepassten Tätigkeit entsprach, wieder auf, ohne eine Erwerbseinbusse zu erleiden (vgl. IK-Auszug vom 17. September 2014, Urk. 6/33). 5.2 5.2.1
Was den aktuellen Gesundheitszustand betrifft, stützte sich d ie Beschwerdegeg nerin bei ihrer Entscheidung auf die Einschätzung von Dr.
H.___ , Fach ärztin für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ).
D iese
hielt am 12. März 2015 (Urk. 6/47 S. 4) fest , gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 8. Januar 2015
sei der Beschwerdeführer wegen Oberbauchbeschwerden episo disch arbeitsunfähig gewesen, sei jetzt aber beschwerdefrei. Der Diabetes melli tus und die bekannte koronare Herzkran k heit seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der autoimmunen Pankreatitis und der IgG
4 - asso ziierten Autoimmuncholangitis sei der Beschwerdeführer anal o g dem Arztzeug nis des D.___ vom 9. März 2015 beschwerdefrei und somit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2.2
Der von Dr. H.___ zitierte Arztbericht von Dr. E.___ vom 8. Januar 2015 befindet sich nicht in den Akten, sondern lediglich derjenige vom 30. Dezember 2014 (vgl. oben E. 4.4). Darin legte Dr. E.___ dar, der Beschwerdeführer sei seit September 2014 wiederholt episodisch zu 100 % arbeitsunfähig. Hieraus kann geschlossen werden, dass seit September 2014 keine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, indessen hat Dr. E.___ damit nicht gesagt, dass zwischen den episodisch auftretenden 100%igen Arbeitsunfähig keiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berichterstattung beschwerdefrei war, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Vielmehr gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch rezidivierende Schmerzexazerbationen , Inap petenz, Gewichtsverlust, allgemeiner Leistungsschwäche sowie aufgrund der psychischen Belastung durch den protrahierten Verlauf und die chronischen Erkrankungen eingeschränkt .
Er stellte die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise die Erhöhung der Eins atzfähigkeit in Aussicht , wobei er offen liess, ab wann damit zu rechnen sei. 5.2.3
Auch der von Dr. H.___ zitierte Arztbericht des D.___ vom 9. März 2015, wonach der Beschwerdeführer beschwerdefrei und somit zu 100 % arbeitsfähig sein soll (vgl. Urk. 6/47 S. 5), befindet sich nicht in den Akten. Der aktuellste Bericht des D.___ datiert vom
10. Februar 2015 (vgl. oben E . 4.5 ),
worin Dr. F.___ erläuterte, es sei eine distale Choledochusstenose gefunden worden, es lägen erhöhte IgG
4-Werte vor und in der Bildgebung sei ein Läs i on im Proecssus
uncinatus des Pankreas zu sehen.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bestehe , er gab indessen nicht an, welches Ausmass die Leistungseinbusse hat. Er rechnete mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise de r Erhöhung der Einsatzfähigkeit, ohne diesbezüg lich eine zeitliche Prognose abzugeben.
5 .2.4
Dem Austrittsbericht des D.___ , Medizinische Klinik, vom 19. Dezember 2014 über den stationären Aufenthalt vom 4. b is 13. Dezember 2014 des Beschwerdeführers
(E. 4.3) kann entnommen werden, dass d ie Zuwei sung aufgrund von seit zwei Tagen bestehenden starken kolikartigen Bauch schmerzen im Oberbauch mit rezidivierendem Erbrechen erfolgt war . Der Beschwerdeführer konnte nach erfolgter Behandlung in schmerzfreie m und gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärz te in diesem Bericht nicht, allerdings ist dieser nicht voll ständig , es fehlt Seite 3. 5 .2.5
Die Stellungnahme der RAD-Ärztin erscheint angesichts de s
Dargelegten nicht als schlüssig. 5. 3
Allein a us dem Vergleich der aufgeführten Diagnosen in den Arztberichten aus dem Jahr 2011 (E. 3.2-3.3) und denjenigen aus dem Jahr 2014 (E. 4.2.-4.6) kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Allerdings ist es möglich, dass die Leiden in ihrer Gesamtheit keine längerdauernde Arb eitsunfähigkeit zur Folge haben.
D ies wurde aber von der Beschwerdeführerin indessen nicht kor re kt abgeklärt , was insbesondere angezeigt gewesen wäre, weil sowohl der Hausarzt (E. 4.4) als auch der Facharzt (E. 4.5) eine Einschränkung in der kör per lichen Leistungsfähigkeit beobachtet haben und auch Dr. G.___ (E.4.6) aufgrund der Depression eine Arbeitsunfähigkeit attestierte . Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob und in welchem Umfang die somatischen Beschwerden zu eine r Einschränkung in der Arbeitsunfähigkeit führen und ob ein die Arbeitsfähigkeit einschränken der psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Hernach hat sie über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinde n . 6. 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Der anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 S. 1) . Langfristig seien Diabeteskomplikationen zu erwarten. Bei weiterhin bestehen der k oronarer Dreigefässerkrankung sei ein weiterer Infarkt nicht ausgeschlos sen.
Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Dezember 2010 bis 31. März 2011, eine solche von 66 % vom 1. b is 3 0. April 2011, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 7. Juni 2011 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juni 201 1. Es sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, eine Stelle ohne Stress un d ohne zu starke Belastung zu s uchen. Ebenso seien körperliche Anstrengungen nicht gut. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 1.7 und 1.9).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventuell sei eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung durch die IV-Stelle zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwer deantwort vom 20. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefoc htenen Verfügung (Urk. 2) davon aus , es bestehe gesamthaft betrachtet weder aus internistischer noch aus ortho pädischer Sicht ein ausgewiesener Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke (S. 2 oben) . Es sei eine mittelgradige depressive Epi sode ausgewiesen. Bei einer Episode handle es sich jedoch um einen zeitlich begrenzten Abschnitt, und es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand durch regelmässige psychiatrische Behandlungen verbessern lasse (S. 2 unten). Es bestehe somit auch aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsscha den , der eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. In einer kör perlich angepassten, leichten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben (S. 3 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdefü h rer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1) , für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich die psychische Beschwerdesituation massgebend. Die aktuellsten Atteste der behan delnden Psychiaterin begründeten die psychische Überforderung mit der Ver schlechterung der somatischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin habe die im Bericht der Psychiaterin vom 1. Juli 2015 geschilderte depressive Dekom pensation im R ahmen einer schweren somatischen Erkrankung mit schrittweiser Arbeitsfähigkeit von 25 % bis (allenfalls) steigernd auf 50 % nicht berücksich tigt (S. 5 Mitte).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Ver neinung eines Rentenanspruch s im Mai 2011 (Urk. 6/25) in revisions relevanter Weise verändert hat.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung stützte sich die Beschwerdegeg nerin auf folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Juli 2011, Urk. 6/19):
E. 3.2 Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ , A.___ , Abtei lung Kardiologie, stellten im Bericht vom 18. April 2011 (Urk. 6/15/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - k oronare Dreigefässerkrankung mit Status nach inferiorem Myokardin farkt am 14.12.2010 - Status nach Akut-PCI/ Stenting PLA der RCA am 14.12.2010 - Status nach PCI/ Stenting des PLA1 der RCX und des 1. DA im 01/2011 - p ersistierende serielle Stenosen im kleinen 2. Diagonalast, nicht inter ventionsbedürftig - g lobal erhaltene LV-Funktion bei inferolateraler
Hypokinesie - kardiovaskuläre Risikof aktoren ( cvRF ) : Diabetes mellitus Typ 2 b ei p ositiver Familienanamnese und Status nach Nikotinabusus bis 12/2010 - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose ca. 2000)
Im undatierten Arztbericht (Urk. 6/17) legten die Ärzte dar, es gehe dem Beschwer deführer gut , von kardialer Seite her sei er beschwerdefrei und im All tag normal leistungsfähig. Gelegentlich habe er ein Kribbelgefühl in der lin ken Hand. Das Vorliegen einer Angina pectoris , Dyspnoe, Orthopnoe , von Pal pita tio nen und Synkopen sei vom Patienten verneint worden ( Ziff. 1.4). Die bis he rige Tätigkeit sei ihm ohne verminderte Leistungsfähigkeit ab sofor t zumutbar ( Ziff.
E. 3.3 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, wiederholte im Bericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/15/1-4) im Wesentlichen die von den Ärzten des A.___ (vgl. oben E. 3.2) genannten Diagnosen ( Ziff.
E. 4.1 Zum aktuelle n Gesundheitszustand liegen folgende Arztberichte vor :
E. 4.2 Dr. med. C.___ , Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie am A.___ , diagnostizierte im Bericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/35/9) einen Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer LBS- Tenodese , subacromialer
Bursektomie und Dekom pression bei subacromialer
Bursitis sowie LBS- Tendinopathie /Instabilität bei medialer Pulley -Läsion am 22. April 201 4. Klinisch zeige sich eine generalisierte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, wobei weniger die Schmerzen im Vordergrund stünden. Als Angestellter in einem Reisebüro betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 30. Juni 2014 50 %. Ab dem 21. Juli 2014 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
Laut Bericht des A.___ , Chirurgische Kliniken, v om 23. September 2014 (Urk. 6/34 /1
E. 4.3 Im Austrittsbericht des D.___ , Medizinische Klinik, vom 19. Dezember 2014 (Urk. 6/43/8-10) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - a utoimmune Pankreatitis und IgG 4-assoziierte Autoimmuncholangitis , ED 10/2014 - a ktuell: Schmerzexazerb ation DD: Neoplasie - Sonographie Abdomen 5.12.2014: kein wegweisender Befund - Verschluss-Ikterus bei distaler Gallengangstenose (09/2014) - ERCP mit Stenteinlage (10/2014) - S t atus nach Cholangitis (10/2014) mit ERCP/Stent-Wechsel, rückläu fige Choledochostenose , IgG 4-Erhöhung, Beginn einer Steroidthera pie - MRI Leber 11/2014: r ückläufige Grösse einer Raumforderung im Pan kreas - Antrumgastritis (Gastroskopie 5.12.2014) - Biopsien: k e i ne Malignität, Helicobacter
pylori negativ - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED ca. 2000) - k oronare Dreigefässerkrankung - Status nach inferiorem Myokardinfarkt (12/2010) - Status nach Akut-PCI/ Stenting PLA der RCA (12/2010) - Status nach PCI/ Stenting des PLA der RCX und des 1. DA ( 0 1/2011) - persistierende serielle Stenosen im kleinen 2. Diagonalast, nicht inter ventionspflichtig - global erhaltene LV-Funktion bei inferiolateraler
Hypokinesie - cvRF : Diabetes mellitus, positive Familienanamnese, sistierter Niko tin abusus
Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte (S. 1 unten): - c hronische Schulterschmerzen rechts (04/2014) - LBS- Tendinopathie bei medialer Pu lley -Läsion - s ubakromiale Bursitis
Nach anfänglichem Verdacht auf eine Schmerzexazerbation im Rahmen der auto immunen P ankreatitis, welche im Oktober diagnostiziert worden s ei , sei die Steroiddosierung erhöht und eine Analgesie mittels Morphin eingeleitet worden. In der MRI - Verlaufsuntersuchung habe sich die Raumforderung im Pankreas stationär zum Vorbefund gezeigt. Die genaue Ätiologie bleibe allerdings weiter hin unklar. Zur weiteren Untersuchung sei dafür eine ambulante Feinnadel punktion in der Raumforderung geplant. Bei Regredienz der Schmerzen habe das Morphin wieder gestoppt werden können. Unter Analges ie mit Parcetamol und Metamizol sei der Beschwerdeführer schmerzfrei. 4. 4
Laut Arztbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Dezember 2014 (Urk. 6/39 / 1-5) liegen beim Beschwer deführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 1.1): - Autoimmunp a nkreatitis und IgG
4 -assoziierte
Autoimmuncholangitis - s ubacromiale Bursitis, LBS - Tendinopathie Schulter rechts bei - Status nach Schulter-Operation mit protrahiertem postoperativem Ver lauf
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ( Ziff. 1.1): - insulinpflichtiger Diabetes mellitus - koronare Herzkrankheit bei - Status nach Myokardinfarkt 2012
Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt durch rezidivierende Schmerzexazer ba tionen , Inappetenz, Gewichtsverlust und allgemeine Leistungsschwäche sowie die psychische Belastung durch den protrahierten Verlauf und die chronischen Erkrankungen ( Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, wobei der Zeitpunkt noch offen sei ( Ziff. 1.9).
E. 4.5 Dr. med. F.___ , D.___ , Gastroenterologie und Hepatologie , berichtete am 10. Februar 2015 (Urk. 6/41), in der endoskopischen Unter su chung vom 2. Oktober 2014 habe sich eine distale Choledochusstenose gefun den. Im Labor hätten sich erhöhte IgG
4-Werte ergeben und in der Bildgebung habe sich eine Läsion im Processus
uncinatus des Pankreas gezeigt. Die Prog nose sei ungewiss, möglich erweise käme es zu einem Rezidiv (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer sei in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Mit einer Wieder aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.
E. 5 ) ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im Reisebüro ohne verminderte Leistungs fähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7).
E. 5.1 Gestützt auf die internistischen ärztlichen Angaben (vgl. E. 3.2-3.3) verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Jahr 201 1. Der Beschwerde führe r nahm seine Arbeit im Reisebüro, welche wohl einer angepassten Tätigkeit entsprach, wieder auf, ohne eine Erwerbseinbusse zu erleiden (vgl. IK-Auszug vom 17. September 2014, Urk. 6/33).
E. 5.2.1 Was den aktuellen Gesundheitszustand betrifft, stützte sich d ie Beschwerdegeg nerin bei ihrer Entscheidung auf die Einschätzung von Dr.
H.___ , Fach ärztin für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ).
D iese
hielt am 12. März 2015 (Urk. 6/47 S. 4) fest , gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 8. Januar 2015
sei der Beschwerdeführer wegen Oberbauchbeschwerden episo disch arbeitsunfähig gewesen, sei jetzt aber beschwerdefrei. Der Diabetes melli tus und die bekannte koronare Herzkran k heit seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der autoimmunen Pankreatitis und der IgG
4 - asso ziierten Autoimmuncholangitis sei der Beschwerdeführer anal o g dem Arztzeug nis des D.___ vom 9. März 2015 beschwerdefrei und somit zu 100 % arbeitsfähig.
E. 5.2.2 Der von Dr. H.___ zitierte Arztbericht von Dr. E.___ vom 8. Januar 2015 befindet sich nicht in den Akten, sondern lediglich derjenige vom 30. Dezember 2014 (vgl. oben E. 4.4). Darin legte Dr. E.___ dar, der Beschwerdeführer sei seit September 2014 wiederholt episodisch zu 100 % arbeitsunfähig. Hieraus kann geschlossen werden, dass seit September 2014 keine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, indessen hat Dr. E.___ damit nicht gesagt, dass zwischen den episodisch auftretenden 100%igen Arbeitsunfähig keiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berichterstattung beschwerdefrei war, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Vielmehr gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch rezidivierende Schmerzexazerbationen , Inap petenz, Gewichtsverlust, allgemeiner Leistungsschwäche sowie aufgrund der psychischen Belastung durch den protrahierten Verlauf und die chronischen Erkrankungen eingeschränkt .
Er stellte die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise die Erhöhung der Eins atzfähigkeit in Aussicht , wobei er offen liess, ab wann damit zu rechnen sei.
E. 5.2.3 Auch der von Dr. H.___ zitierte Arztbericht des D.___ vom 9. März 2015, wonach der Beschwerdeführer beschwerdefrei und somit zu 100 % arbeitsfähig sein soll (vgl. Urk. 6/47 S. 5), befindet sich nicht in den Akten. Der aktuellste Bericht des D.___ datiert vom
10. Februar 2015 (vgl. oben E . 4.5 ),
worin Dr. F.___ erläuterte, es sei eine distale Choledochusstenose gefunden worden, es lägen erhöhte IgG
4-Werte vor und in der Bildgebung sei ein Läs i on im Proecssus
uncinatus des Pankreas zu sehen.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bestehe , er gab indessen nicht an, welches Ausmass die Leistungseinbusse hat. Er rechnete mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise de r Erhöhung der Einsatzfähigkeit, ohne diesbezüg lich eine zeitliche Prognose abzugeben.
5 .2.4
Dem Austrittsbericht des D.___ , Medizinische Klinik, vom 19. Dezember 2014 über den stationären Aufenthalt vom 4. b is 13. Dezember 2014 des Beschwerdeführers
(E. 4.3) kann entnommen werden, dass d ie Zuwei sung aufgrund von seit zwei Tagen bestehenden starken kolikartigen Bauch schmerzen im Oberbauch mit rezidivierendem Erbrechen erfolgt war . Der Beschwerdeführer konnte nach erfolgter Behandlung in schmerzfreie m und gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärz te in diesem Bericht nicht, allerdings ist dieser nicht voll ständig , es fehlt Seite 3. 5 .2.5
Die Stellungnahme der RAD-Ärztin erscheint angesichts de s
Dargelegten nicht als schlüssig. 5. 3
Allein a us dem Vergleich der aufgeführten Diagnosen in den Arztberichten aus dem Jahr 2011 (E. 3.2-3.3) und denjenigen aus dem Jahr 2014 (E. 4.2.-4.6) kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Allerdings ist es möglich, dass die Leiden in ihrer Gesamtheit keine längerdauernde Arb eitsunfähigkeit zur Folge haben.
D ies wurde aber von der Beschwerdeführerin indessen nicht kor re kt abgeklärt , was insbesondere angezeigt gewesen wäre, weil sowohl der Hausarzt (E. 4.4) als auch der Facharzt (E. 4.5) eine Einschränkung in der kör per lichen Leistungsfähigkeit beobachtet haben und auch Dr. G.___ (E.4.6) aufgrund der Depression eine Arbeitsunfähigkeit attestierte . Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob und in welchem Umfang die somatischen Beschwerden zu eine r Einschränkung in der Arbeitsunfähigkeit führen und ob ein die Arbeitsfähigkeit einschränken der psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Hernach hat sie über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinde n .
E. 6 .2
Der anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00980 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
21. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, Inhaber eines Reisebüros (vgl.
Handelsregis terauszug ; Urk. 8 ), meldete sich am 12. Mai 2011 erstmals bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische
und erwerbliche Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie – nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/20-24) – den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 6/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 20. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/28). Nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen stellte die IV-Stelle am 8. Juni 2015 in Aussicht , den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 6/48), was sie, nachdem der Versicherte am 25. Juni 2015 E inwände erhoben hatte (Urk. 6/49; Einwand ergänzung vom 3. August 2015, Urk. 6/54) , mit Verfügung vom 19. August 2015 bestätigte (Urk. 6/60 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventuell sei eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung durch die IV-Stelle zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwer deantwort vom 20. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefoc htenen Verfügung (Urk. 2) davon aus , es bestehe gesamthaft betrachtet weder aus internistischer noch aus ortho pädischer Sicht ein ausgewiesener Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke (S. 2 oben) . Es sei eine mittelgradige depressive Epi sode ausgewiesen. Bei einer Episode handle es sich jedoch um einen zeitlich begrenzten Abschnitt, und es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand durch regelmässige psychiatrische Behandlungen verbessern lasse (S. 2 unten). Es bestehe somit auch aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsscha den , der eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. In einer kör perlich angepassten, leichten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdefü h rer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1) , für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich die psychische Beschwerdesituation massgebend. Die aktuellsten Atteste der behan delnden Psychiaterin begründeten die psychische Überforderung mit der Ver schlechterung der somatischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin habe die im Bericht der Psychiaterin vom 1. Juli 2015 geschilderte depressive Dekom pensation im R ahmen einer schweren somatischen Erkrankung mit schrittweiser Arbeitsfähigkeit von 25 % bis (allenfalls) steigernd auf 50 % nicht berücksich tigt (S. 5 Mitte).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Ver neinung eines Rentenanspruch s im Mai 2011 (Urk. 6/25) in revisions relevanter Weise verändert hat. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung stützte sich die Beschwerdegeg nerin auf folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Juli 2011, Urk. 6/19): 3.2
Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ , A.___ , Abtei lung Kardiologie, stellten im Bericht vom 18. April 2011 (Urk. 6/15/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - k oronare Dreigefässerkrankung mit Status nach inferiorem Myokardin farkt am 14.12.2010 - Status nach Akut-PCI/ Stenting PLA der RCA am 14.12.2010 - Status nach PCI/ Stenting des PLA1 der RCX und des 1. DA im 01/2011 - p ersistierende serielle Stenosen im kleinen 2. Diagonalast, nicht inter ventionsbedürftig - g lobal erhaltene LV-Funktion bei inferolateraler
Hypokinesie - kardiovaskuläre Risikof aktoren ( cvRF ) : Diabetes mellitus Typ 2 b ei p ositiver Familienanamnese und Status nach Nikotinabusus bis 12/2010 - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose ca. 2000)
Im undatierten Arztbericht (Urk. 6/17) legten die Ärzte dar, es gehe dem Beschwer deführer gut , von kardialer Seite her sei er beschwerdefrei und im All tag normal leistungsfähig. Gelegentlich habe er ein Kribbelgefühl in der lin ken Hand. Das Vorliegen einer Angina pectoris , Dyspnoe, Orthopnoe , von Pal pita tio nen und Synkopen sei vom Patienten verneint worden ( Ziff. 1.4). Die bis he rige Tätigkeit sei ihm ohne verminderte Leistungsfähigkeit ab sofor t zumutbar ( Ziff. 1.7 und 1.9). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, wiederholte im Bericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/15/1-4) im Wesentlichen die von den Ärzten des A.___ (vgl. oben E. 3.2) genannten Diagnosen ( Ziff. 1.1 S. 1) . Langfristig seien Diabeteskomplikationen zu erwarten. Bei weiterhin bestehen der k oronarer Dreigefässerkrankung sei ein weiterer Infarkt nicht ausgeschlos sen.
Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Dezember 2010 bis 31. März 2011, eine solche von 66 % vom 1. b is 3 0. April 2011, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 7. Juni 2011 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juni 201 1. Es sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, eine Stelle ohne Stress un d ohne zu starke Belastung zu s uchen. Ebenso seien körperliche Anstrengungen nicht gut. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4. 4.1
Zum aktuelle n Gesundheitszustand liegen folgende Arztberichte vor : 4.2
Dr. med. C.___ , Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie am A.___ , diagnostizierte im Bericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/35/9) einen Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer LBS- Tenodese , subacromialer
Bursektomie und Dekom pression bei subacromialer
Bursitis sowie LBS- Tendinopathie /Instabilität bei medialer Pulley -Läsion am 22. April 201 4. Klinisch zeige sich eine generalisierte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, wobei weniger die Schmerzen im Vordergrund stünden. Als Angestellter in einem Reisebüro betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 30. Juni 2014 50 %. Ab dem 21. Juli 2014 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
Laut Bericht des A.___ , Chirurgische Kliniken, v om 23. September 2014 (Urk. 6/34 /1 5 ) ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im Reisebüro ohne verminderte Leistungs fähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3
Im Austrittsbericht des D.___ , Medizinische Klinik, vom 19. Dezember 2014 (Urk. 6/43/8-10) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - a utoimmune Pankreatitis und IgG 4-assoziierte Autoimmuncholangitis , ED 10/2014 - a ktuell: Schmerzexazerb ation DD: Neoplasie - Sonographie Abdomen 5.12.2014: kein wegweisender Befund - Verschluss-Ikterus bei distaler Gallengangstenose (09/2014) - ERCP mit Stenteinlage (10/2014) - S t atus nach Cholangitis (10/2014) mit ERCP/Stent-Wechsel, rückläu fige Choledochostenose , IgG 4-Erhöhung, Beginn einer Steroidthera pie - MRI Leber 11/2014: r ückläufige Grösse einer Raumforderung im Pan kreas - Antrumgastritis (Gastroskopie 5.12.2014) - Biopsien: k e i ne Malignität, Helicobacter
pylori negativ - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED ca. 2000) - k oronare Dreigefässerkrankung - Status nach inferiorem Myokardinfarkt (12/2010) - Status nach Akut-PCI/ Stenting PLA der RCA (12/2010) - Status nach PCI/ Stenting des PLA der RCX und des 1. DA ( 0 1/2011) - persistierende serielle Stenosen im kleinen 2. Diagonalast, nicht inter ventionspflichtig - global erhaltene LV-Funktion bei inferiolateraler
Hypokinesie - cvRF : Diabetes mellitus, positive Familienanamnese, sistierter Niko tin abusus
Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte (S. 1 unten): - c hronische Schulterschmerzen rechts (04/2014) - LBS- Tendinopathie bei medialer Pu lley -Läsion - s ubakromiale Bursitis
Nach anfänglichem Verdacht auf eine Schmerzexazerbation im Rahmen der auto immunen P ankreatitis, welche im Oktober diagnostiziert worden s ei , sei die Steroiddosierung erhöht und eine Analgesie mittels Morphin eingeleitet worden. In der MRI - Verlaufsuntersuchung habe sich die Raumforderung im Pankreas stationär zum Vorbefund gezeigt. Die genaue Ätiologie bleibe allerdings weiter hin unklar. Zur weiteren Untersuchung sei dafür eine ambulante Feinnadel punktion in der Raumforderung geplant. Bei Regredienz der Schmerzen habe das Morphin wieder gestoppt werden können. Unter Analges ie mit Parcetamol und Metamizol sei der Beschwerdeführer schmerzfrei. 4. 4
Laut Arztbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Dezember 2014 (Urk. 6/39 / 1-5) liegen beim Beschwer deführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 1.1): - Autoimmunp a nkreatitis und IgG
4 -assoziierte
Autoimmuncholangitis - s ubacromiale Bursitis, LBS - Tendinopathie Schulter rechts bei - Status nach Schulter-Operation mit protrahiertem postoperativem Ver lauf
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ( Ziff. 1.1): - insulinpflichtiger Diabetes mellitus - koronare Herzkrankheit bei - Status nach Myokardinfarkt 2012
Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt durch rezidivierende Schmerzexazer ba tionen , Inappetenz, Gewichtsverlust und allgemeine Leistungsschwäche sowie die psychische Belastung durch den protrahierten Verlauf und die chronischen Erkrankungen ( Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, wobei der Zeitpunkt noch offen sei ( Ziff. 1.9). 4.5
Dr. med. F.___ , D.___ , Gastroenterologie und Hepatologie , berichtete am 10. Februar 2015 (Urk. 6/41), in der endoskopischen Unter su chung vom 2. Oktober 2014 habe sich eine distale Choledochusstenose gefun den. Im Labor hätten sich erhöhte IgG
4-Werte ergeben und in der Bildgebung habe sich eine Läsion im Processus
uncinatus des Pankreas gezeigt. Die Prog nose sei ungewiss, möglich erweise käme es zu einem Rezidiv (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer sei in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Mit einer Wieder aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 6
Dr. med. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 1. Juli 2015 ( Urk. 3 = Urk. 6/55) eine mittelgradige depressive Episode (F32.10). Es sei im Rahmen mehrerer schwerer somatischer Erkrankungen zu einer depressiven Dekompen sation gekommen mit Müdigkeit, Freud
- und Antriebsverlust, sozialem Rück zug, Hoffnungslosigkeit, Grübeln, Gewichtsverlust und vielem mehr. Die ambulante psychi a trisch-psychotherapeutische Behandlung sei am 4. Mai 2015 begonnen worden, und seitdem fänden meist wöchentliche Sitzungen statt.
Es sei eine antidepr e ssiv-medikamentöse Behandlung begonnen worden. Beglei tend finde ein strukturiert-störungs s pezifisches verhaltenstherapeutisches Pro gramm zur Depressionsbehandlung statt. Es sei ein schrittweiser Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von etwa 25 % mit einer Erhöhung auf 50 % sinnvoll. Der genaue Zeitpunkt s ei nicht absehbar. 5. 5.1
Gestützt auf die internistischen ärztlichen Angaben (vgl. E. 3.2-3.3) verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Jahr 201 1. Der Beschwerde führe r nahm seine Arbeit im Reisebüro, welche wohl einer angepassten Tätigkeit entsprach, wieder auf, ohne eine Erwerbseinbusse zu erleiden (vgl. IK-Auszug vom 17. September 2014, Urk. 6/33). 5.2 5.2.1
Was den aktuellen Gesundheitszustand betrifft, stützte sich d ie Beschwerdegeg nerin bei ihrer Entscheidung auf die Einschätzung von Dr.
H.___ , Fach ärztin für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ).
D iese
hielt am 12. März 2015 (Urk. 6/47 S. 4) fest , gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 8. Januar 2015
sei der Beschwerdeführer wegen Oberbauchbeschwerden episo disch arbeitsunfähig gewesen, sei jetzt aber beschwerdefrei. Der Diabetes melli tus und die bekannte koronare Herzkran k heit seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der autoimmunen Pankreatitis und der IgG
4 - asso ziierten Autoimmuncholangitis sei der Beschwerdeführer anal o g dem Arztzeug nis des D.___ vom 9. März 2015 beschwerdefrei und somit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2.2
Der von Dr. H.___ zitierte Arztbericht von Dr. E.___ vom 8. Januar 2015 befindet sich nicht in den Akten, sondern lediglich derjenige vom 30. Dezember 2014 (vgl. oben E. 4.4). Darin legte Dr. E.___ dar, der Beschwerdeführer sei seit September 2014 wiederholt episodisch zu 100 % arbeitsunfähig. Hieraus kann geschlossen werden, dass seit September 2014 keine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, indessen hat Dr. E.___ damit nicht gesagt, dass zwischen den episodisch auftretenden 100%igen Arbeitsunfähig keiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berichterstattung beschwerdefrei war, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Vielmehr gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch rezidivierende Schmerzexazerbationen , Inap petenz, Gewichtsverlust, allgemeiner Leistungsschwäche sowie aufgrund der psychischen Belastung durch den protrahierten Verlauf und die chronischen Erkrankungen eingeschränkt .
Er stellte die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise die Erhöhung der Eins atzfähigkeit in Aussicht , wobei er offen liess, ab wann damit zu rechnen sei. 5.2.3
Auch der von Dr. H.___ zitierte Arztbericht des D.___ vom 9. März 2015, wonach der Beschwerdeführer beschwerdefrei und somit zu 100 % arbeitsfähig sein soll (vgl. Urk. 6/47 S. 5), befindet sich nicht in den Akten. Der aktuellste Bericht des D.___ datiert vom
10. Februar 2015 (vgl. oben E . 4.5 ),
worin Dr. F.___ erläuterte, es sei eine distale Choledochusstenose gefunden worden, es lägen erhöhte IgG
4-Werte vor und in der Bildgebung sei ein Läs i on im Proecssus
uncinatus des Pankreas zu sehen.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bestehe , er gab indessen nicht an, welches Ausmass die Leistungseinbusse hat. Er rechnete mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise de r Erhöhung der Einsatzfähigkeit, ohne diesbezüg lich eine zeitliche Prognose abzugeben.
5 .2.4
Dem Austrittsbericht des D.___ , Medizinische Klinik, vom 19. Dezember 2014 über den stationären Aufenthalt vom 4. b is 13. Dezember 2014 des Beschwerdeführers
(E. 4.3) kann entnommen werden, dass d ie Zuwei sung aufgrund von seit zwei Tagen bestehenden starken kolikartigen Bauch schmerzen im Oberbauch mit rezidivierendem Erbrechen erfolgt war . Der Beschwerdeführer konnte nach erfolgter Behandlung in schmerzfreie m und gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärz te in diesem Bericht nicht, allerdings ist dieser nicht voll ständig , es fehlt Seite 3. 5 .2.5
Die Stellungnahme der RAD-Ärztin erscheint angesichts de s
Dargelegten nicht als schlüssig. 5. 3
Allein a us dem Vergleich der aufgeführten Diagnosen in den Arztberichten aus dem Jahr 2011 (E. 3.2-3.3) und denjenigen aus dem Jahr 2014 (E. 4.2.-4.6) kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Allerdings ist es möglich, dass die Leiden in ihrer Gesamtheit keine längerdauernde Arb eitsunfähigkeit zur Folge haben.
D ies wurde aber von der Beschwerdeführerin indessen nicht kor re kt abgeklärt , was insbesondere angezeigt gewesen wäre, weil sowohl der Hausarzt (E. 4.4) als auch der Facharzt (E. 4.5) eine Einschränkung in der kör per lichen Leistungsfähigkeit beobachtet haben und auch Dr. G.___ (E.4.6) aufgrund der Depression eine Arbeitsunfähigkeit attestierte . Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob und in welchem Umfang die somatischen Beschwerden zu eine r Einschränkung in der Arbeitsunfähigkeit führen und ob ein die Arbeitsfähigkeit einschränken der psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Hernach hat sie über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinde n . 6. 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Der anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher