Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1979, absolvierte erfol g reich
eine Lehre als Elektro monteur ( Urk. 7 / 2/10 und 7/3/6 ). Zuletzt war er seit dem 1. Mai 2008 bei der Y.___ als Service Specialist angestellt (Urk. 7/2/12 und 7/11 ), als er am 28. April 2010 einen Verkehrsunfall erlitt , bei dem ein anderer Perso nenwagen von hinten in sein vor einem Lichtsignal stehendes Auto hin einfuhr ( Urk. 7/9/1 7-19 und 7/9/59-66).
Die Sanität brachte den Versicherten zur Untersuchung i ns
Z.___
(Urk. 7/9/69 und 7/9/118-126) . Die Com putertomographie (CT) des Schädels zeigte keine Traumafolgen , auch
d as CT der Halswirbelsäule und der drei oberen Brustwirbelkörper war unauffällig. An der Brustwirbelsäule wurden
keine frakturverdächtigen Befunde erhoben (Urk. 7/9/69). Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, bescheinigte dem Versicherten ab dem 28. April 2010 eine 100%ige , ab dem 25. Mai 2010 ein e 50%ige und ab dem 6. September 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete dem Versicherten ab dem
1. Mai 2010 Taggelder aus
(vgl. Urk. 7/ 9 / 3- 5).
Der Versicherte meldete sich a m 11. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte gel tend, er leide an Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen, Konzentrations prob lemen , Schwindel, Übelkeit und verzerrte r Wahrnehmung (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 7/ 9 , 7/12 und 7/13 ) und tätigte weitere medizinische ( Urk. 7/10 und 7/14) und erwerbliche (Urk. 7/8 und 7/11 ) Abklärungen . Am 1 4 . April 2011 erliess sie einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7/ 16 und 7/17 ). Mit Verfügung vom 9 .
Juni 201 1 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch , da der Versicherte seit dem 1. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/18 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 6. Januar 2012 wurde bei der Suva eine Rückfallmeldung eingereicht ( Urk. 7/30/128).
W egen der Folgen des Autounfalles vom 28. April 2010 meldete sich der Ver sicherte am 27. Dezember 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erwähnte Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Seh p robleme , Schwindel und Übelkeit als Beschwerden (Urk. 7/20). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Unterlagen ( Urk. 7/24, 7/28 , 7/34 und 7/39 ) und das aktualisierte Dossier der Suva ( Urk. 7/30 , 7/32 und 7/33 ) zu ihren Akten .
Über dies holte sie Arbeitgeberauskünfte ein ( Urk. 7/31). Am 1. Juli 2013 gewährte sie dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungs-Coachings durch die B.___ vom 15. Juli 2013 bis zum 14. Januar 2014 ( Urk. 7/42). Nach dem Eingang weitere r medizinische r
Unterlagen (U rk. 7/47
und 7/49) und der Erklärung des Versicherten, e r habe teilzeitlich ein neues Arbeitsverhältnis angetreten ( Urk. 7/57/9),
teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. August 2013 den Abschluss d er Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/56). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/66) und w eitere Arztberichte ( Urk. 7/67-
69) bei. Überdies gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/73-84), das am 29. Januar 2015 vom C.___ , erstattet wurde (Urk. 7/89). Am 13.
März 2015 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid ( Urk. 7/91), gegen den der Versicherte Einwand erheben liess ( Urk. 7/92 und 7/94). Mit Verfügung vom 10. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 7/96). 2.
Gegen die Verfügung vom
10. August 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Gerrit Neuber, mit Eingabe vom
14. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente aus zurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert st euer zulasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 21. Ok tober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3, 3/5 und 3/6) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___
vom 29. Januar 2015
abzustellen. Dieses enthalte keine Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit . Es mangle daher an einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer gelte nd machen, es könne nicht auf das psychiatrische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden, da es offensichtlich sei, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der zwischenzeitlich überholten Überwindbarkeitstheorie auf weitere Abklärungen oder Ausführungen verzichtet habe. Vielmehr sei auf das von seinem Rechtsvertreter in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2015 ( Urk. 3/5) abzustellen, welches der aktuellen Rechtsprechung gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) Rechnung trage ( Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
27. Dezember 2012 ( Urk. 7/20) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich sein
Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfü gung vom 9. Juni 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint worden war ( Urk. 7/18), und der angefochte nen Verfügung vom 10. August 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2
Die Verfügung vom 9. Juni 2011 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte von Dr. med. E.___ , Fachä rzt in FMH für A llgemeinmedizin, vom 1 0. November 2010 ( Urk. 7/10) , 1 6. Februar 2011 ( Urk. 7/13/5) und 2 4. März 2011 und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 24. August 2010 ( Urk. 7/9/9-11) ,
in welchen ein Status nach Beschleunigung s trauma
der Halswirbelsäule am 28. April 2010 diagnostizier t
wurde . Das a m 1 7. August 2010 erstellte MRI der Halswirbelsäule ergab lediglich leichte Chondrosen C4/5 und C5/6 ( Urk. 7/9/13) und Dr. E.___ beschrieb am 1 0. November 2010 einen gute n Verlauf unter Physiotherapie und Cranio - Sacral -Therapie ( Urk. 7/10/1 ; vgl. auch Urk. 7/12/4 ) . Insbesondere wurde auf die Beurteilung von Dr. E.___
vom 1 6. Februar 2011 abgestellt , gemäss welcher seit dem 1. Februar 2011 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. das Fest stellungsblatt für den Bes chluss vom 14. April 2011, Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/13/5 und 7/14 ). 3.3
3.3.1
Zum weiteren Verlauf lässt sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer i m Dezember 2011 neu in die Behandlung von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , begab . Dieser diagnostizierte seinem Bericht vom 3 1. Januar 2013 zufolge ein thera pierefraktäres kranio-cervikales Beschleunigungstrauma seit dem 2 8. April 201 0. Wegen starker Nackenschmerzen habe er den Versicherten am 5. Januar 2012 erneut zu 100 % arbeitsunfähig schreiben müssen. Seither habe der Ver sicherte immer wieder Teilzeit und voll gearbeitet, je n ach Befinden (Urk. 7/28/1-3).
Auf dem Unfallschein attestierte
Dr. G.___ ab Januar 2012 schwankende Arbeitsunfähigkeiten von O, 30, 50 und 100 % (vgl. Urk. 7/19/1 und 7/30/14 ). 3.3. 2
Am 1 0. September und am 2 3. November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des H.___ untersucht. Dort wurde ein chronisches cervico
occipitales und cervi kothorakales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Beschleunigungstrauma am 2 8. April 2010, unauffälliger Neurologie und (am 2 3. November 2012)
Myoge losen im thorakoc ervikalen Übergang , differentialdiagnostisch ein Facettenge lenk sp r oblem beim dritten Occipitalnerv (TON) oder Nervus
occipitalis ,
als Diagnose festgehalten ( Urk. 7/24/1-2 und 7/33/261-263 ).
Am 2 4. Oktober 2012 stellte sich der Beschwerdeführer wegen der seit dem Unfall vom 2 8. April 2010 persistierenden Nackenschmerzen, einem Schwächegefühl in Armen und Bei nen, Augenflimmern und Schwindel in der Interdisziplinären Schmerzsprech stunde des H.___ vor, wo ein intermittierendes, möglicher weise neuropathisches Schmerzsyndrom im Nacken und im Hinterkopf diag nostiziert wurde (Urk. 7/28/7-11). In psychischer Hinsicht hatte die testpsycho logische Abklärung Hinweise für eine Angsterkrankung ergeben. Der Ver sicherte habe diese während des Gesprächs als nicht so schwerwiegend geschil dert . In der psychiatrischen Beurteilung wurde daher am ehesten von einer chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen ( Urk. 7/28/10). 3.3. 3
Das
Arbeitsassessment in der Rheumaklinik des H.___ vom 1 2. Dezember 2012 mit Basistest vom 2 3. und 2 4. Januar 2013 führte zu r Beur teilung, der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit als Servicetechniker ganz tags ausüben, wenn er die Arbeit durch genügend Pausen unterbrechen könne. Aufgrund des Pausenbedarfs bestehe eine Leistungsminderung von aktuell 30 %. Als arbeitsrelevante Diagnose wurde ein cervikozephales und cerviko brachiales Syndrom (ICD-10: M53.0 und M53.1) festgehalten. Unter den übrigen Diagnosen wurden eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine chronisch rezidivierende Diarrhoe (3 x/Woche) unklarer Genese und eine Penicillinallergie erwähnt ( Urk. 7/34). 3.3. 4
Vom 5. Mai bis zum 1. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer stationär in der I.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/68/6-9
wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) , ein HWS-Distorsionstrauma am 2 8. April 2010 und die Unverträglichkeit von Penicillin und Aspartam als Diagnosen
fest gehalten .
Ab dem 6. Mai 2013 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Es werde e ine möglichst zeitnahe berufliche Wiedereingliederung in leidensange passter Tätigkeit ohne körperliche Überbeanspruchung (vgl. Arbeitsassessments bericht vom 1 8. Februar 2013) in einem Pensum von 50 % befürwortet. Der Versicherte benötige dringend Tagesstruktur mit regelmässigen Pausen und bestenfalls möglichst flexiblen Arbeitszeiten. Prognostisch sei eher von einem langwierigen Verlauf auszugehen. Längerfristig sei eine Symptomverbesserung, vor allem über den psychotherapeu tischen Ansatz, zu erwarten ( Urk. 7/ 68/9 ). 3.3.5
Nach einer ambulanten Ver laufskontrolle vom 1 7. Juni 2013 in der Rheumakli nik des H.___ wurde im gleichentags verfassten Bericht ergänzend und präzisierend zum Arbeitsassessment sbericht vom 18. Februar 2013 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und seit Jahren nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur betrage 0 % . Als Service techniker der Y.___ betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der veränderten Leistungsanforderungen an der Arbeit, die es nicht mehr erlaubten, die im Bericht vom 1 8. Februar 2013 formulierten Belastungsanpassungen umzusetzen, ebenfalls 0 % ( Urk. 7/49). 3.3.6
In einem Schreiben vom 1 0. Dezember 2013 teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit, die Physiotherapeutin habe ihn Anfang November angerufen und ihm mitge teilt, es sei schwierig, da der Versicherte häufig nur passive Therapie wolle aus Angst , es werde sonst schlimmer. Der Versicherte suche ihn, Dr. G.___ , monat lich auf. Bei der letzten Konsultation habe er geschildert, wie er das 50%ige Pensum leider nicht mehr durchstehen könne, so dass er nun die Arbeitsun fähigkeit auf 60 % erhöht habe . D ie Prognose sei ungünstig (Urk. 7/67). 3.3.7
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/69) einen seit dem 28. April 2010 bestehenden Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom (ICD-10: F06.8) und eine seit 2011 andauernde depressive Reaktion auf Belas tung (ICD-10: F43.8). Als Elektromonteur sei der Versicherte zu 50 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen ergäben sich aus der Schmerzentwicklung, den Konzentrationsschwierigkeiten, der Antriebsschwäche und der schwanken den Belastbarkeit ( Urk. 7/69/2). 3.3. 8
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 7/89)
betref fend die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychothe rapie, Orthopädie und Neurologie
enthält keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden erwähnt ( Urk. 7/89/24):
1.
L eichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), 2.
C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychis chen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.
C hronische Beschwerden an c ervikothorakaler Wirbelsäule und Schul tern (ICD-10: M54.2, M54.6, M79.61)
-
Status nach Heckauf fahrkollision am 2 8. April 2010 -
radiologisch unauffälliger Befund an c ervikaler und thorakaler Wir belsäule (28.4.2010 , Röntgen 28.4.2010 und MRI 17.8.2010) -
freie Beweglichkeit der c ervikalen Wirbelsäule und der oberen Ext remitäten sowie verminderte Auslenkung thorakal unter Gegenspannung bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rund rückens samt Protrak tion von Kopf und Schultern
4.
Nikotinabusus
5.
Struma thyreoidea I D (ICD-10: E04.0). 3.3.9
Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 8. August 2015
( Urk. 3/5) enthält die Diagnosen einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), differentialdiagnostisch einer autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3), und einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10: F32.1). Die Leistungsfähigkeit des Versicherten betrag e lediglich ca. 50 % . Die Einschränkungen resultierten weit überwiegend aus der
Somatisierungsstörung . Zu einem geringeren Anteil seien sie auf die relevante depressive Somatik und die selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile zurückzu führen. Eine Besserung wäre dann zu erwarten, wenn sich der Versicherte auf eine intensive, zu Beginn länger dauernde stationäre Rehabilitation mit klarer Zielvereinbarung einlassen könnte. Dafür wäre wahrscheinlich einige Motiva tionsarbeit im Rahmen der aktuellen Behandlung notwendig ( Urk. 3/5 S. 52). Die Symptomvielfalt und die Anzahl der betroffenen Beschwerdebereiche (Organbereiche, in denen Beschwerden wahrgenommen würden) seien ein drücklich und deuteten ebenfalls auf eine recht schwere Erkrankung hin ( Urk. 3/5 S. 53). Der Versicherte habe sich nach der Hospitalisation in der I.___ in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Die Arbeit am K rankheitskonzept sei noch lange nicht abgeschlossen. Medikamenten stehe der Versicherte prinzipiell skeptisch gegenüber. Hier – wie bei der Inanspruchnahme der psychiatrisch- bzw. psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung – gehe es weniger um die Motivation zur Therapie als um die Einsicht in die Art der Erkrankung, an der er leide ( Urk. 3/5 S. 53). Die Abweichung zwischen der Beurteilung durch das C.___
und der aktuellen gutachterlichen Beurteilung bestehe weniger in den Diagnosegrup pen als in der Beurteilung von Ausprä gung und Schw e r egrad. Hier scheine unter anderem die Ablehnung des Ver sicherten, an einer psychischen Störung zu leiden, eine Rolle gespielt zu haben. Zudem habe zu wenig Berücksichtigung gefunden, dass mit Hilfe des AMDP-Systems allein Somatisierungsstörungen nicht ausreichend erfasst werden könnten. Dass der psychiatrische Gutachter erklärt habe, die Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, habe er im Gutachten nicht nach vollziehbar geprüft und begründet. Die kurze Äusserung sei am ehesten vor dem Hint ergrund der bis vor k urzem geltenden Rechtsprechung zu verstehen (die Annahme der Überwindbarkeit). Sie scheine den Gutachter dazu veranlasst zu haben, die Leistungsfähigkeit nicht zu prüfen ( Urk. 3/5 S. 55). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 7/89), insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2). 4.2
Das zur Diskussion stehende polydisziplinäre Gutachten basiert auf den fachärzt lichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/89/1). Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 7/89/3-7). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich derjenigen von Dr. J.___ ( Urk. 7/89/15) , ausei nander. 4.3
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insoweit richtig erkannt, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Vorausset zungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindi katoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6 , 141 V 585 E. 5.3). Unverän dert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrach tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versichert e Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2, 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizi nischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionel len Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit . Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 , 141 V 574 E. 4.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Lei dens druck (E. 4.4.2) . 4.4
Dr. K.___ hat sein psychiatrisches Teilgutachten (vgl. Urk. 7/89/10-15) vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung, mithin gemäss altem Verfahrensstandard erstattet. Es verliert deshalb jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeben den Indikatoren erlaubt oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und – d ichte kann zudem unter Umständen eine pu nktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4.5
Neu wird ein besonderes Gewicht darauf gelegt, dass d ie Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga ben tatsächlich eingehalten sind. Insbesondere ist dem diagnose inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwerde“ verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, beispiels weise dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen voraus. Die Folge ist gewöhnlich „eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung“ (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen) .
Die gutachterlichen Ausführungen zur Diagnose sind nicht nur im Hinblick auf eine gesicherte Feststellung des Krankheitswertes bedeutsam. Vielmehr werden die in der Klassifikation vorausgesetzten Beeinträchtigungen der Alltagsfunk tionen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wieder aufgegriffen. Die gestellte Diagnose ist „Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen“. In den „konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation“ einzu beziehen sind nur funktionale Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden erge ben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massge bend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anfor derungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umge setzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine so rgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 4.6
Die von Dr. K.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung weist keinerlei Bezug zu einer funktionserheblichen Befundlage auf. Es mangelt ihr insbesondere an einer nachvollziehbaren Begründung . Dies muss umso mehr gelten, als Dr. K.___ keine relevanten Einschränkungen erhoben hat. Das psy chiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ erfüllt die vom Bundesgericht neu statuierten Anforderungen somit bereits in einem wesentlichen Punkt nicht. Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden, ohne dass weiter zu untersuchen wäre, ob und inwieweit die gemäss der geänderten Rechtsprechung zu prüfen den Standardindikatoren abgehandelt wurden. 4.7
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das fragliche Teilgutachten auf einer unzu reichenden psychia trisch -psychotherapeutischen Aktenlage beruht. Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2012 fest, er habe den Ver sicherten im Februar 2012 an den Psychiater Dr. L.___ überwiesen, worauf er von M.___ betreut worden sei. Als vorläufige Diagnose sei eine generali sierte Angststörung genannt worden ( Urk. 7/30/93). Am 1 5. März 2012 führte Dr. G.___
zudem aus, der Versicherte habe sich vom 7. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 bei Frau M.___ in psychotherapeutischer Behandlung befun den, dieselbe jedoch abgebrochen, da sie für ihn nicht stimmig gewesen sei ( Urk. 7/30/109). Die Berichte der erwähnten Behandler wären
– nicht nur für den Gutachter Dr. K.___ – von Interesse gewesen, zumal bereits im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des H.___ vom 24. Oktober 2012 ( Urk. 7/28/7-11) wegen entsprechender Hinweise eine Angsterkrankung thematisiert , ohne eine nachvollziehbare Begründung jedoch auf eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren geschlossen wurde ( Urk. 7/28/10). Auch die im Rahmen des Arbeits assessments und während des Aufenthalts in der I.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) wurde nicht rechtsprechungsgemäss begründet (vgl. Urk. 7/34 und 7/68/6-9) . In einem weiteren Bericht vom 10. Dezember 2013 erwähnte Dr. G.___ eine psychiatrische Behandlung bei Dr. N.___ , welche auch eine antidepressive Medikation mit Cipralex (20 mg) umfasste ( Urk. 7/67). Ein Bericht von Dr. N.___ wurde – soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersicht lich – ebenfalls nicht beigezogen und stand dementsprechend auch Dr. K.___ nicht zur Verfügung ,
e benso wenig die im Auftrag der AXA Winterthur am 3. Juni 2013 von Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, verfasste Stellungnahme mit der Diagnose einer
Anpassungs störung , welche Dr. D.___ in ihrem Gutachten sinngemäss wieder gab ( Urk. 3/5 S. 18) . 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Rentenanspruch mit dem psychiatrischen Gutach ten von Dr. D.___ vom 1 8. August 2015 ( Urk. 3/5) beurteilen lässt. 5.2
Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Akten standen Dr. D.___ ergän zend erhaltene Akten, darunter offenbar auch die Stellungnahme von Dr. O.___ , zur Verfügung ( Urk. 3/5 S. 17 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. D.___ beruhen jedoch ebenfalls nicht auf einer vollständigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Aktenlage. Dementsprechend wurden keine Berichte der Behandler Dr. L.___ , M.___ und Dr. N.___ diskutiert , was indessen zu erwarten gewesen wäre . Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt unter diesen Umständen ebenfalls nicht sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a), so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Den noch ist zu bemerken, dass Dr. D.___ die Diagnose einer Somatisie rungsstörung (ICD-10: F45.0) unter anderem mit wechselnden Symptomen und der vom Beschwerdeführer erwähnten umfangreichen Diagnostik begründete. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe bereits ab dem Alter von 22 oder 23 Jahren über viele Jahre massive Probleme mit einem Reizdarm gehabt, täglich häufige Stuhlgänge, den Vormittag mehr oder weniger auf der Toilette verbracht, Blähungen und Bauchschmerzen gehabt. Er habe sich dies durch die Unverträglichkeit von künstlichen Süssstoffen erklärt, die er nun meide, worauf auch der Durchfall besser geworden sei. I n den Jahren seit dem Unfallereignis habe eine umfangreiche Diagnostik , auch in andere Richtungen , stattgefunden. U nter anderem seien wegen geklagter Schmerzen ein MRI der Lunge und ein Belastungs-EKG erstellt worden . Überdies hätten Jahre vor dem Unfallereignis wegen der Magen-Darmbeschwerden wiederholte Gastroskopien und Koloskopien sowie Stuh luntersuchungen stattgefunden ( Urk. 3/5 S. 44 f.). Die anamnestischen Angaben sollten, soweit nicht bereits belegt, durch den Bei zug entsprechender medizinischer Unterlagen verifiziert werden, bevor im Rah men einer gutachterlichen Beurteilung darauf abgestellt werden kann. 6.
Aus dem Gesagten folgt , dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen lässt, vielmehr drängen sich zusätzliche medizinische Abklärungen , insbesondere die Einholung eines recht sprechungskonformen psychiatrischen Gutachtens nach dem Beizug der noch fehlenden medizinischen Unterlagen, auf. Da die erforderlichen Weiterungen einen zum Teil bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehm en haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
D i e Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gerrit Neuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Mai 2010 Taggelder aus
(vgl. Urk. 7/ 9 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___
vom 29. Januar 2015
abzustellen. Dieses enthalte keine Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit . Es mangle daher an einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer gelte nd machen, es könne nicht auf das psychiatrische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden, da es offensichtlich sei, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der zwischenzeitlich überholten Überwindbarkeitstheorie auf weitere Abklärungen oder Ausführungen verzichtet habe. Vielmehr sei auf das von seinem Rechtsvertreter in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2015 ( Urk. 3/5) abzustellen, welches der aktuellen Rechtsprechung gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) Rechnung trage ( Urk. 1). 3.
E. 3 5).
Der Versicherte meldete sich a m 11. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte gel tend, er leide an Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen, Konzentrations prob lemen , Schwindel, Übelkeit und verzerrte r Wahrnehmung (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 7/ 9 , 7/12 und 7/13 ) und tätigte weitere medizinische ( Urk. 7/10 und 7/14) und erwerbliche (Urk. 7/8 und 7/11 ) Abklärungen . Am 1
E. 3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
27. Dezember 2012 ( Urk. 7/20) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich sein
Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfü gung vom 9. Juni 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint worden war ( Urk. 7/18), und der angefochte nen Verfügung vom 10. August 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
E. 3.2 Die Verfügung vom 9. Juni 2011 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte von Dr. med. E.___ , Fachä rzt in FMH für A llgemeinmedizin, vom 1 0. November 2010 ( Urk. 7/10) , 1 6. Februar 2011 ( Urk. 7/13/5) und 2 4. März 2011 und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 24. August 2010 ( Urk. 7/9/9-11) ,
in welchen ein Status nach Beschleunigung s trauma
der Halswirbelsäule am 28. April 2010 diagnostizier t
wurde . Das a m 1 7. August 2010 erstellte MRI der Halswirbelsäule ergab lediglich leichte Chondrosen C4/5 und C5/6 ( Urk. 7/9/13) und Dr. E.___ beschrieb am 1 0. November 2010 einen gute n Verlauf unter Physiotherapie und Cranio - Sacral -Therapie ( Urk. 7/10/1 ; vgl. auch Urk. 7/12/4 ) . Insbesondere wurde auf die Beurteilung von Dr. E.___
vom 1 6. Februar 2011 abgestellt , gemäss welcher seit dem 1. Februar 2011 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. das Fest stellungsblatt für den Bes chluss vom 14. April 2011, Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/13/5 und 7/14 ).
E. 3.3 8
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 7/89)
betref fend die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychothe rapie, Orthopädie und Neurologie
enthält keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden erwähnt ( Urk. 7/89/24):
1.
L eichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), 2.
C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychis chen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.
C hronische Beschwerden an c ervikothorakaler Wirbelsäule und Schul tern (ICD-10: M54.2, M54.6, M79.61)
-
Status nach Heckauf fahrkollision am 2 8. April 2010 -
radiologisch unauffälliger Befund an c ervikaler und thorakaler Wir belsäule (28.4.2010 , Röntgen 28.4.2010 und MRI 17.8.2010) -
freie Beweglichkeit der c ervikalen Wirbelsäule und der oberen Ext remitäten sowie verminderte Auslenkung thorakal unter Gegenspannung bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rund rückens samt Protrak tion von Kopf und Schultern
4.
Nikotinabusus
5.
Struma thyreoidea I D (ICD-10: E04.0).
E. 3.3.1 Zum weiteren Verlauf lässt sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer i m Dezember 2011 neu in die Behandlung von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , begab . Dieser diagnostizierte seinem Bericht vom 3 1. Januar 2013 zufolge ein thera pierefraktäres kranio-cervikales Beschleunigungstrauma seit dem 2 8. April 201 0. Wegen starker Nackenschmerzen habe er den Versicherten am 5. Januar 2012 erneut zu 100 % arbeitsunfähig schreiben müssen. Seither habe der Ver sicherte immer wieder Teilzeit und voll gearbeitet, je n ach Befinden (Urk. 7/28/1-3).
Auf dem Unfallschein attestierte
Dr. G.___ ab Januar 2012 schwankende Arbeitsunfähigkeiten von O, 30, 50 und 100 % (vgl. Urk. 7/19/1 und 7/30/14 ).
E. 3.3.5 Nach einer ambulanten Ver laufskontrolle vom 1 7. Juni 2013 in der Rheumakli nik des H.___ wurde im gleichentags verfassten Bericht ergänzend und präzisierend zum Arbeitsassessment sbericht vom 18. Februar 2013 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und seit Jahren nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur betrage 0 % . Als Service techniker der Y.___ betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der veränderten Leistungsanforderungen an der Arbeit, die es nicht mehr erlaubten, die im Bericht vom 1 8. Februar 2013 formulierten Belastungsanpassungen umzusetzen, ebenfalls 0 % ( Urk. 7/49).
E. 3.3.6 In einem Schreiben vom 1 0. Dezember 2013 teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit, die Physiotherapeutin habe ihn Anfang November angerufen und ihm mitge teilt, es sei schwierig, da der Versicherte häufig nur passive Therapie wolle aus Angst , es werde sonst schlimmer. Der Versicherte suche ihn, Dr. G.___ , monat lich auf. Bei der letzten Konsultation habe er geschildert, wie er das 50%ige Pensum leider nicht mehr durchstehen könne, so dass er nun die Arbeitsun fähigkeit auf 60 % erhöht habe . D ie Prognose sei ungünstig (Urk. 7/67).
E. 3.3.7 Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/69) einen seit dem 28. April 2010 bestehenden Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom (ICD-10: F06.8) und eine seit 2011 andauernde depressive Reaktion auf Belas tung (ICD-10: F43.8). Als Elektromonteur sei der Versicherte zu 50 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen ergäben sich aus der Schmerzentwicklung, den Konzentrationsschwierigkeiten, der Antriebsschwäche und der schwanken den Belastbarkeit ( Urk. 7/69/2).
E. 3.3.9 Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 8. August 2015
( Urk. 3/5) enthält die Diagnosen einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), differentialdiagnostisch einer autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3), und einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10: F32.1). Die Leistungsfähigkeit des Versicherten betrag e lediglich ca. 50 % . Die Einschränkungen resultierten weit überwiegend aus der
Somatisierungsstörung . Zu einem geringeren Anteil seien sie auf die relevante depressive Somatik und die selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile zurückzu führen. Eine Besserung wäre dann zu erwarten, wenn sich der Versicherte auf eine intensive, zu Beginn länger dauernde stationäre Rehabilitation mit klarer Zielvereinbarung einlassen könnte. Dafür wäre wahrscheinlich einige Motiva tionsarbeit im Rahmen der aktuellen Behandlung notwendig ( Urk. 3/5 S. 52). Die Symptomvielfalt und die Anzahl der betroffenen Beschwerdebereiche (Organbereiche, in denen Beschwerden wahrgenommen würden) seien ein drücklich und deuteten ebenfalls auf eine recht schwere Erkrankung hin ( Urk. 3/5 S. 53). Der Versicherte habe sich nach der Hospitalisation in der I.___ in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Die Arbeit am K rankheitskonzept sei noch lange nicht abgeschlossen. Medikamenten stehe der Versicherte prinzipiell skeptisch gegenüber. Hier – wie bei der Inanspruchnahme der psychiatrisch- bzw. psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung – gehe es weniger um die Motivation zur Therapie als um die Einsicht in die Art der Erkrankung, an der er leide ( Urk. 3/5 S. 53). Die Abweichung zwischen der Beurteilung durch das C.___
und der aktuellen gutachterlichen Beurteilung bestehe weniger in den Diagnosegrup pen als in der Beurteilung von Ausprä gung und Schw e r egrad. Hier scheine unter anderem die Ablehnung des Ver sicherten, an einer psychischen Störung zu leiden, eine Rolle gespielt zu haben. Zudem habe zu wenig Berücksichtigung gefunden, dass mit Hilfe des AMDP-Systems allein Somatisierungsstörungen nicht ausreichend erfasst werden könnten. Dass der psychiatrische Gutachter erklärt habe, die Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, habe er im Gutachten nicht nach vollziehbar geprüft und begründet. Die kurze Äusserung sei am ehesten vor dem Hint ergrund der bis vor k urzem geltenden Rechtsprechung zu verstehen (die Annahme der Überwindbarkeit). Sie scheine den Gutachter dazu veranlasst zu haben, die Leistungsfähigkeit nicht zu prüfen ( Urk. 3/5 S. 55). 4.
E. 4 . April 2011 erliess sie einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7/ 16 und 7/17 ). Mit Verfügung vom
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 7/89), insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2).
E. 4.2 Das zur Diskussion stehende polydisziplinäre Gutachten basiert auf den fachärzt lichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/89/1). Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 7/89/3-7). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich derjenigen von Dr. J.___ ( Urk. 7/89/15) , ausei nander.
E. 4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insoweit richtig erkannt, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Vorausset zungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindi katoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6 , 141 V 585 E. 5.3). Unverän dert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrach tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versichert e Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2, 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizi nischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionel len Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit . Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 , 141 V 574 E. 4.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Lei dens druck (E. 4.4.2) .
E. 4.4 Dr. K.___ hat sein psychiatrisches Teilgutachten (vgl. Urk. 7/89/10-15) vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung, mithin gemäss altem Verfahrensstandard erstattet. Es verliert deshalb jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeben den Indikatoren erlaubt oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und – d ichte kann zudem unter Umständen eine pu nktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
E. 4.5 Neu wird ein besonderes Gewicht darauf gelegt, dass d ie Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga ben tatsächlich eingehalten sind. Insbesondere ist dem diagnose inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwerde“ verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, beispiels weise dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen voraus. Die Folge ist gewöhnlich „eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung“ (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen) .
Die gutachterlichen Ausführungen zur Diagnose sind nicht nur im Hinblick auf eine gesicherte Feststellung des Krankheitswertes bedeutsam. Vielmehr werden die in der Klassifikation vorausgesetzten Beeinträchtigungen der Alltagsfunk tionen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wieder aufgegriffen. Die gestellte Diagnose ist „Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen“. In den „konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation“ einzu beziehen sind nur funktionale Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden erge ben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massge bend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anfor derungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umge setzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine so rgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
E. 4.6 Die von Dr. K.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung weist keinerlei Bezug zu einer funktionserheblichen Befundlage auf. Es mangelt ihr insbesondere an einer nachvollziehbaren Begründung . Dies muss umso mehr gelten, als Dr. K.___ keine relevanten Einschränkungen erhoben hat. Das psy chiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ erfüllt die vom Bundesgericht neu statuierten Anforderungen somit bereits in einem wesentlichen Punkt nicht. Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden, ohne dass weiter zu untersuchen wäre, ob und inwieweit die gemäss der geänderten Rechtsprechung zu prüfen den Standardindikatoren abgehandelt wurden.
E. 4.7 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das fragliche Teilgutachten auf einer unzu reichenden psychia trisch -psychotherapeutischen Aktenlage beruht. Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2012 fest, er habe den Ver sicherten im Februar 2012 an den Psychiater Dr. L.___ überwiesen, worauf er von M.___ betreut worden sei. Als vorläufige Diagnose sei eine generali sierte Angststörung genannt worden ( Urk. 7/30/93). Am 1 5. März 2012 führte Dr. G.___
zudem aus, der Versicherte habe sich vom 7. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 bei Frau M.___ in psychotherapeutischer Behandlung befun den, dieselbe jedoch abgebrochen, da sie für ihn nicht stimmig gewesen sei ( Urk. 7/30/109). Die Berichte der erwähnten Behandler wären
– nicht nur für den Gutachter Dr. K.___ – von Interesse gewesen, zumal bereits im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des H.___ vom 24. Oktober 2012 ( Urk. 7/28/7-11) wegen entsprechender Hinweise eine Angsterkrankung thematisiert , ohne eine nachvollziehbare Begründung jedoch auf eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren geschlossen wurde ( Urk. 7/28/10). Auch die im Rahmen des Arbeits assessments und während des Aufenthalts in der I.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) wurde nicht rechtsprechungsgemäss begründet (vgl. Urk. 7/34 und 7/68/6-9) . In einem weiteren Bericht vom 10. Dezember 2013 erwähnte Dr. G.___ eine psychiatrische Behandlung bei Dr. N.___ , welche auch eine antidepressive Medikation mit Cipralex (20 mg) umfasste ( Urk. 7/67). Ein Bericht von Dr. N.___ wurde – soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersicht lich – ebenfalls nicht beigezogen und stand dementsprechend auch Dr. K.___ nicht zur Verfügung ,
e benso wenig die im Auftrag der AXA Winterthur am 3. Juni 2013 von Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, verfasste Stellungnahme mit der Diagnose einer
Anpassungs störung , welche Dr. D.___ in ihrem Gutachten sinngemäss wieder gab ( Urk. 3/5 S. 18) . 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Rentenanspruch mit dem psychiatrischen Gutach ten von Dr. D.___ vom 1 8. August 2015 ( Urk. 3/5) beurteilen lässt. 5.2
Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Akten standen Dr. D.___ ergän zend erhaltene Akten, darunter offenbar auch die Stellungnahme von Dr. O.___ , zur Verfügung ( Urk. 3/5 S. 17 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. D.___ beruhen jedoch ebenfalls nicht auf einer vollständigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Aktenlage. Dementsprechend wurden keine Berichte der Behandler Dr. L.___ , M.___ und Dr. N.___ diskutiert , was indessen zu erwarten gewesen wäre . Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt unter diesen Umständen ebenfalls nicht sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a), so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Den noch ist zu bemerken, dass Dr. D.___ die Diagnose einer Somatisie rungsstörung (ICD-10: F45.0) unter anderem mit wechselnden Symptomen und der vom Beschwerdeführer erwähnten umfangreichen Diagnostik begründete. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe bereits ab dem Alter von 22 oder 23 Jahren über viele Jahre massive Probleme mit einem Reizdarm gehabt, täglich häufige Stuhlgänge, den Vormittag mehr oder weniger auf der Toilette verbracht, Blähungen und Bauchschmerzen gehabt. Er habe sich dies durch die Unverträglichkeit von künstlichen Süssstoffen erklärt, die er nun meide, worauf auch der Durchfall besser geworden sei. I n den Jahren seit dem Unfallereignis habe eine umfangreiche Diagnostik , auch in andere Richtungen , stattgefunden. U nter anderem seien wegen geklagter Schmerzen ein MRI der Lunge und ein Belastungs-EKG erstellt worden . Überdies hätten Jahre vor dem Unfallereignis wegen der Magen-Darmbeschwerden wiederholte Gastroskopien und Koloskopien sowie Stuh luntersuchungen stattgefunden ( Urk. 3/5 S. 44 f.). Die anamnestischen Angaben sollten, soweit nicht bereits belegt, durch den Bei zug entsprechender medizinischer Unterlagen verifiziert werden, bevor im Rah men einer gutachterlichen Beurteilung darauf abgestellt werden kann. 6.
Aus dem Gesagten folgt , dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen lässt, vielmehr drängen sich zusätzliche medizinische Abklärungen , insbesondere die Einholung eines recht sprechungskonformen psychiatrischen Gutachtens nach dem Beizug der noch fehlenden medizinischen Unterlagen, auf. Da die erforderlichen Weiterungen einen zum Teil bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehm en haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
D i e Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gerrit Neuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 9 .
Juni 201 1 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch , da der Versicherte seit dem 1. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/18 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 6. Januar 2012 wurde bei der Suva eine Rückfallmeldung eingereicht ( Urk. 7/30/128).
W egen der Folgen des Autounfalles vom 28. April 2010 meldete sich der Ver sicherte am 27. Dezember 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erwähnte Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Seh p robleme , Schwindel und Übelkeit als Beschwerden (Urk. 7/20). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Unterlagen ( Urk. 7/24, 7/28 , 7/34 und 7/39 ) und das aktualisierte Dossier der Suva ( Urk. 7/30 , 7/32 und 7/33 ) zu ihren Akten .
Über dies holte sie Arbeitgeberauskünfte ein ( Urk. 7/31). Am 1. Juli 2013 gewährte sie dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungs-Coachings durch die B.___ vom 15. Juli 2013 bis zum 14. Januar 2014 ( Urk. 7/42). Nach dem Eingang weitere r medizinische r
Unterlagen (U rk. 7/47
und 7/49) und der Erklärung des Versicherten, e r habe teilzeitlich ein neues Arbeitsverhältnis angetreten ( Urk. 7/57/9),
teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. August 2013 den Abschluss d er Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/56). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/66) und w eitere Arztberichte ( Urk. 7/67-
69) bei. Überdies gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/73-84), das am 29. Januar 2015 vom C.___ , erstattet wurde (Urk. 7/89). Am 13.
März 2015 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid ( Urk. 7/91), gegen den der Versicherte Einwand erheben liess ( Urk. 7/92 und 7/94). Mit Verfügung vom 10. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 7/96). 2.
Gegen die Verfügung vom
E. 10 August 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Gerrit Neuber, mit Eingabe vom
E. 14 September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente aus zurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert st euer zulasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 21. Ok tober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3, 3/5 und 3/6) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00975 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
10. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Neuber Berther
Moeri Neuber Schindler Rechtsanwälte Schipfe 32, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1979, absolvierte erfol g reich
eine Lehre als Elektro monteur ( Urk. 7 / 2/10 und 7/3/6 ). Zuletzt war er seit dem 1. Mai 2008 bei der Y.___ als Service Specialist angestellt (Urk. 7/2/12 und 7/11 ), als er am 28. April 2010 einen Verkehrsunfall erlitt , bei dem ein anderer Perso nenwagen von hinten in sein vor einem Lichtsignal stehendes Auto hin einfuhr ( Urk. 7/9/1 7-19 und 7/9/59-66).
Die Sanität brachte den Versicherten zur Untersuchung i ns
Z.___
(Urk. 7/9/69 und 7/9/118-126) . Die Com putertomographie (CT) des Schädels zeigte keine Traumafolgen , auch
d as CT der Halswirbelsäule und der drei oberen Brustwirbelkörper war unauffällig. An der Brustwirbelsäule wurden
keine frakturverdächtigen Befunde erhoben (Urk. 7/9/69). Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, bescheinigte dem Versicherten ab dem 28. April 2010 eine 100%ige , ab dem 25. Mai 2010 ein e 50%ige und ab dem 6. September 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete dem Versicherten ab dem
1. Mai 2010 Taggelder aus
(vgl. Urk. 7/ 9 / 3- 5).
Der Versicherte meldete sich a m 11. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte gel tend, er leide an Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen, Konzentrations prob lemen , Schwindel, Übelkeit und verzerrte r Wahrnehmung (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 7/ 9 , 7/12 und 7/13 ) und tätigte weitere medizinische ( Urk. 7/10 und 7/14) und erwerbliche (Urk. 7/8 und 7/11 ) Abklärungen . Am 1 4 . April 2011 erliess sie einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7/ 16 und 7/17 ). Mit Verfügung vom 9 .
Juni 201 1 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch , da der Versicherte seit dem 1. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/18 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 6. Januar 2012 wurde bei der Suva eine Rückfallmeldung eingereicht ( Urk. 7/30/128).
W egen der Folgen des Autounfalles vom 28. April 2010 meldete sich der Ver sicherte am 27. Dezember 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erwähnte Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Seh p robleme , Schwindel und Übelkeit als Beschwerden (Urk. 7/20). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Unterlagen ( Urk. 7/24, 7/28 , 7/34 und 7/39 ) und das aktualisierte Dossier der Suva ( Urk. 7/30 , 7/32 und 7/33 ) zu ihren Akten .
Über dies holte sie Arbeitgeberauskünfte ein ( Urk. 7/31). Am 1. Juli 2013 gewährte sie dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungs-Coachings durch die B.___ vom 15. Juli 2013 bis zum 14. Januar 2014 ( Urk. 7/42). Nach dem Eingang weitere r medizinische r
Unterlagen (U rk. 7/47
und 7/49) und der Erklärung des Versicherten, e r habe teilzeitlich ein neues Arbeitsverhältnis angetreten ( Urk. 7/57/9),
teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. August 2013 den Abschluss d er Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/56). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/66) und w eitere Arztberichte ( Urk. 7/67-
69) bei. Überdies gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/73-84), das am 29. Januar 2015 vom C.___ , erstattet wurde (Urk. 7/89). Am 13.
März 2015 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid ( Urk. 7/91), gegen den der Versicherte Einwand erheben liess ( Urk. 7/92 und 7/94). Mit Verfügung vom 10. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 7/96). 2.
Gegen die Verfügung vom
10. August 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Gerrit Neuber, mit Eingabe vom
14. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente aus zurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert st euer zulasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 21. Ok tober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3, 3/5 und 3/6) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___
vom 29. Januar 2015
abzustellen. Dieses enthalte keine Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit . Es mangle daher an einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer gelte nd machen, es könne nicht auf das psychiatrische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden, da es offensichtlich sei, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der zwischenzeitlich überholten Überwindbarkeitstheorie auf weitere Abklärungen oder Ausführungen verzichtet habe. Vielmehr sei auf das von seinem Rechtsvertreter in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2015 ( Urk. 3/5) abzustellen, welches der aktuellen Rechtsprechung gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) Rechnung trage ( Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
27. Dezember 2012 ( Urk. 7/20) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich sein
Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfü gung vom 9. Juni 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint worden war ( Urk. 7/18), und der angefochte nen Verfügung vom 10. August 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2
Die Verfügung vom 9. Juni 2011 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte von Dr. med. E.___ , Fachä rzt in FMH für A llgemeinmedizin, vom 1 0. November 2010 ( Urk. 7/10) , 1 6. Februar 2011 ( Urk. 7/13/5) und 2 4. März 2011 und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 24. August 2010 ( Urk. 7/9/9-11) ,
in welchen ein Status nach Beschleunigung s trauma
der Halswirbelsäule am 28. April 2010 diagnostizier t
wurde . Das a m 1 7. August 2010 erstellte MRI der Halswirbelsäule ergab lediglich leichte Chondrosen C4/5 und C5/6 ( Urk. 7/9/13) und Dr. E.___ beschrieb am 1 0. November 2010 einen gute n Verlauf unter Physiotherapie und Cranio - Sacral -Therapie ( Urk. 7/10/1 ; vgl. auch Urk. 7/12/4 ) . Insbesondere wurde auf die Beurteilung von Dr. E.___
vom 1 6. Februar 2011 abgestellt , gemäss welcher seit dem 1. Februar 2011 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. das Fest stellungsblatt für den Bes chluss vom 14. April 2011, Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/13/5 und 7/14 ). 3.3
3.3.1
Zum weiteren Verlauf lässt sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer i m Dezember 2011 neu in die Behandlung von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , begab . Dieser diagnostizierte seinem Bericht vom 3 1. Januar 2013 zufolge ein thera pierefraktäres kranio-cervikales Beschleunigungstrauma seit dem 2 8. April 201 0. Wegen starker Nackenschmerzen habe er den Versicherten am 5. Januar 2012 erneut zu 100 % arbeitsunfähig schreiben müssen. Seither habe der Ver sicherte immer wieder Teilzeit und voll gearbeitet, je n ach Befinden (Urk. 7/28/1-3).
Auf dem Unfallschein attestierte
Dr. G.___ ab Januar 2012 schwankende Arbeitsunfähigkeiten von O, 30, 50 und 100 % (vgl. Urk. 7/19/1 und 7/30/14 ). 3.3. 2
Am 1 0. September und am 2 3. November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des H.___ untersucht. Dort wurde ein chronisches cervico
occipitales und cervi kothorakales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Beschleunigungstrauma am 2 8. April 2010, unauffälliger Neurologie und (am 2 3. November 2012)
Myoge losen im thorakoc ervikalen Übergang , differentialdiagnostisch ein Facettenge lenk sp r oblem beim dritten Occipitalnerv (TON) oder Nervus
occipitalis ,
als Diagnose festgehalten ( Urk. 7/24/1-2 und 7/33/261-263 ).
Am 2 4. Oktober 2012 stellte sich der Beschwerdeführer wegen der seit dem Unfall vom 2 8. April 2010 persistierenden Nackenschmerzen, einem Schwächegefühl in Armen und Bei nen, Augenflimmern und Schwindel in der Interdisziplinären Schmerzsprech stunde des H.___ vor, wo ein intermittierendes, möglicher weise neuropathisches Schmerzsyndrom im Nacken und im Hinterkopf diag nostiziert wurde (Urk. 7/28/7-11). In psychischer Hinsicht hatte die testpsycho logische Abklärung Hinweise für eine Angsterkrankung ergeben. Der Ver sicherte habe diese während des Gesprächs als nicht so schwerwiegend geschil dert . In der psychiatrischen Beurteilung wurde daher am ehesten von einer chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen ( Urk. 7/28/10). 3.3. 3
Das
Arbeitsassessment in der Rheumaklinik des H.___ vom 1 2. Dezember 2012 mit Basistest vom 2 3. und 2 4. Januar 2013 führte zu r Beur teilung, der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit als Servicetechniker ganz tags ausüben, wenn er die Arbeit durch genügend Pausen unterbrechen könne. Aufgrund des Pausenbedarfs bestehe eine Leistungsminderung von aktuell 30 %. Als arbeitsrelevante Diagnose wurde ein cervikozephales und cerviko brachiales Syndrom (ICD-10: M53.0 und M53.1) festgehalten. Unter den übrigen Diagnosen wurden eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine chronisch rezidivierende Diarrhoe (3 x/Woche) unklarer Genese und eine Penicillinallergie erwähnt ( Urk. 7/34). 3.3. 4
Vom 5. Mai bis zum 1. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer stationär in der I.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/68/6-9
wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) , ein HWS-Distorsionstrauma am 2 8. April 2010 und die Unverträglichkeit von Penicillin und Aspartam als Diagnosen
fest gehalten .
Ab dem 6. Mai 2013 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Es werde e ine möglichst zeitnahe berufliche Wiedereingliederung in leidensange passter Tätigkeit ohne körperliche Überbeanspruchung (vgl. Arbeitsassessments bericht vom 1 8. Februar 2013) in einem Pensum von 50 % befürwortet. Der Versicherte benötige dringend Tagesstruktur mit regelmässigen Pausen und bestenfalls möglichst flexiblen Arbeitszeiten. Prognostisch sei eher von einem langwierigen Verlauf auszugehen. Längerfristig sei eine Symptomverbesserung, vor allem über den psychotherapeu tischen Ansatz, zu erwarten ( Urk. 7/ 68/9 ). 3.3.5
Nach einer ambulanten Ver laufskontrolle vom 1 7. Juni 2013 in der Rheumakli nik des H.___ wurde im gleichentags verfassten Bericht ergänzend und präzisierend zum Arbeitsassessment sbericht vom 18. Februar 2013 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und seit Jahren nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur betrage 0 % . Als Service techniker der Y.___ betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der veränderten Leistungsanforderungen an der Arbeit, die es nicht mehr erlaubten, die im Bericht vom 1 8. Februar 2013 formulierten Belastungsanpassungen umzusetzen, ebenfalls 0 % ( Urk. 7/49). 3.3.6
In einem Schreiben vom 1 0. Dezember 2013 teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit, die Physiotherapeutin habe ihn Anfang November angerufen und ihm mitge teilt, es sei schwierig, da der Versicherte häufig nur passive Therapie wolle aus Angst , es werde sonst schlimmer. Der Versicherte suche ihn, Dr. G.___ , monat lich auf. Bei der letzten Konsultation habe er geschildert, wie er das 50%ige Pensum leider nicht mehr durchstehen könne, so dass er nun die Arbeitsun fähigkeit auf 60 % erhöht habe . D ie Prognose sei ungünstig (Urk. 7/67). 3.3.7
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/69) einen seit dem 28. April 2010 bestehenden Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom (ICD-10: F06.8) und eine seit 2011 andauernde depressive Reaktion auf Belas tung (ICD-10: F43.8). Als Elektromonteur sei der Versicherte zu 50 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen ergäben sich aus der Schmerzentwicklung, den Konzentrationsschwierigkeiten, der Antriebsschwäche und der schwanken den Belastbarkeit ( Urk. 7/69/2). 3.3. 8
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 7/89)
betref fend die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychothe rapie, Orthopädie und Neurologie
enthält keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden erwähnt ( Urk. 7/89/24):
1.
L eichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), 2.
C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychis chen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.
C hronische Beschwerden an c ervikothorakaler Wirbelsäule und Schul tern (ICD-10: M54.2, M54.6, M79.61)
-
Status nach Heckauf fahrkollision am 2 8. April 2010 -
radiologisch unauffälliger Befund an c ervikaler und thorakaler Wir belsäule (28.4.2010 , Röntgen 28.4.2010 und MRI 17.8.2010) -
freie Beweglichkeit der c ervikalen Wirbelsäule und der oberen Ext remitäten sowie verminderte Auslenkung thorakal unter Gegenspannung bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rund rückens samt Protrak tion von Kopf und Schultern
4.
Nikotinabusus
5.
Struma thyreoidea I D (ICD-10: E04.0). 3.3.9
Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 8. August 2015
( Urk. 3/5) enthält die Diagnosen einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), differentialdiagnostisch einer autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3), und einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10: F32.1). Die Leistungsfähigkeit des Versicherten betrag e lediglich ca. 50 % . Die Einschränkungen resultierten weit überwiegend aus der
Somatisierungsstörung . Zu einem geringeren Anteil seien sie auf die relevante depressive Somatik und die selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile zurückzu führen. Eine Besserung wäre dann zu erwarten, wenn sich der Versicherte auf eine intensive, zu Beginn länger dauernde stationäre Rehabilitation mit klarer Zielvereinbarung einlassen könnte. Dafür wäre wahrscheinlich einige Motiva tionsarbeit im Rahmen der aktuellen Behandlung notwendig ( Urk. 3/5 S. 52). Die Symptomvielfalt und die Anzahl der betroffenen Beschwerdebereiche (Organbereiche, in denen Beschwerden wahrgenommen würden) seien ein drücklich und deuteten ebenfalls auf eine recht schwere Erkrankung hin ( Urk. 3/5 S. 53). Der Versicherte habe sich nach der Hospitalisation in der I.___ in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Die Arbeit am K rankheitskonzept sei noch lange nicht abgeschlossen. Medikamenten stehe der Versicherte prinzipiell skeptisch gegenüber. Hier – wie bei der Inanspruchnahme der psychiatrisch- bzw. psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung – gehe es weniger um die Motivation zur Therapie als um die Einsicht in die Art der Erkrankung, an der er leide ( Urk. 3/5 S. 53). Die Abweichung zwischen der Beurteilung durch das C.___
und der aktuellen gutachterlichen Beurteilung bestehe weniger in den Diagnosegrup pen als in der Beurteilung von Ausprä gung und Schw e r egrad. Hier scheine unter anderem die Ablehnung des Ver sicherten, an einer psychischen Störung zu leiden, eine Rolle gespielt zu haben. Zudem habe zu wenig Berücksichtigung gefunden, dass mit Hilfe des AMDP-Systems allein Somatisierungsstörungen nicht ausreichend erfasst werden könnten. Dass der psychiatrische Gutachter erklärt habe, die Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, habe er im Gutachten nicht nach vollziehbar geprüft und begründet. Die kurze Äusserung sei am ehesten vor dem Hint ergrund der bis vor k urzem geltenden Rechtsprechung zu verstehen (die Annahme der Überwindbarkeit). Sie scheine den Gutachter dazu veranlasst zu haben, die Leistungsfähigkeit nicht zu prüfen ( Urk. 3/5 S. 55). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 7/89), insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2). 4.2
Das zur Diskussion stehende polydisziplinäre Gutachten basiert auf den fachärzt lichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/89/1). Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 7/89/3-7). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich derjenigen von Dr. J.___ ( Urk. 7/89/15) , ausei nander. 4.3
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insoweit richtig erkannt, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Vorausset zungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindi katoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6 , 141 V 585 E. 5.3). Unverän dert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrach tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versichert e Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2, 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizi nischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionel len Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit . Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 , 141 V 574 E. 4.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Lei dens druck (E. 4.4.2) . 4.4
Dr. K.___ hat sein psychiatrisches Teilgutachten (vgl. Urk. 7/89/10-15) vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung, mithin gemäss altem Verfahrensstandard erstattet. Es verliert deshalb jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeben den Indikatoren erlaubt oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und – d ichte kann zudem unter Umständen eine pu nktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4.5
Neu wird ein besonderes Gewicht darauf gelegt, dass d ie Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga ben tatsächlich eingehalten sind. Insbesondere ist dem diagnose inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwerde“ verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, beispiels weise dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen voraus. Die Folge ist gewöhnlich „eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung“ (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen) .
Die gutachterlichen Ausführungen zur Diagnose sind nicht nur im Hinblick auf eine gesicherte Feststellung des Krankheitswertes bedeutsam. Vielmehr werden die in der Klassifikation vorausgesetzten Beeinträchtigungen der Alltagsfunk tionen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wieder aufgegriffen. Die gestellte Diagnose ist „Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen“. In den „konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation“ einzu beziehen sind nur funktionale Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden erge ben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massge bend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anfor derungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umge setzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine so rgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 4.6
Die von Dr. K.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung weist keinerlei Bezug zu einer funktionserheblichen Befundlage auf. Es mangelt ihr insbesondere an einer nachvollziehbaren Begründung . Dies muss umso mehr gelten, als Dr. K.___ keine relevanten Einschränkungen erhoben hat. Das psy chiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ erfüllt die vom Bundesgericht neu statuierten Anforderungen somit bereits in einem wesentlichen Punkt nicht. Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden, ohne dass weiter zu untersuchen wäre, ob und inwieweit die gemäss der geänderten Rechtsprechung zu prüfen den Standardindikatoren abgehandelt wurden. 4.7
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das fragliche Teilgutachten auf einer unzu reichenden psychia trisch -psychotherapeutischen Aktenlage beruht. Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2012 fest, er habe den Ver sicherten im Februar 2012 an den Psychiater Dr. L.___ überwiesen, worauf er von M.___ betreut worden sei. Als vorläufige Diagnose sei eine generali sierte Angststörung genannt worden ( Urk. 7/30/93). Am 1 5. März 2012 führte Dr. G.___
zudem aus, der Versicherte habe sich vom 7. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 bei Frau M.___ in psychotherapeutischer Behandlung befun den, dieselbe jedoch abgebrochen, da sie für ihn nicht stimmig gewesen sei ( Urk. 7/30/109). Die Berichte der erwähnten Behandler wären
– nicht nur für den Gutachter Dr. K.___ – von Interesse gewesen, zumal bereits im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des H.___ vom 24. Oktober 2012 ( Urk. 7/28/7-11) wegen entsprechender Hinweise eine Angsterkrankung thematisiert , ohne eine nachvollziehbare Begründung jedoch auf eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren geschlossen wurde ( Urk. 7/28/10). Auch die im Rahmen des Arbeits assessments und während des Aufenthalts in der I.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) wurde nicht rechtsprechungsgemäss begründet (vgl. Urk. 7/34 und 7/68/6-9) . In einem weiteren Bericht vom 10. Dezember 2013 erwähnte Dr. G.___ eine psychiatrische Behandlung bei Dr. N.___ , welche auch eine antidepressive Medikation mit Cipralex (20 mg) umfasste ( Urk. 7/67). Ein Bericht von Dr. N.___ wurde – soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersicht lich – ebenfalls nicht beigezogen und stand dementsprechend auch Dr. K.___ nicht zur Verfügung ,
e benso wenig die im Auftrag der AXA Winterthur am 3. Juni 2013 von Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, verfasste Stellungnahme mit der Diagnose einer
Anpassungs störung , welche Dr. D.___ in ihrem Gutachten sinngemäss wieder gab ( Urk. 3/5 S. 18) . 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Rentenanspruch mit dem psychiatrischen Gutach ten von Dr. D.___ vom 1 8. August 2015 ( Urk. 3/5) beurteilen lässt. 5.2
Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Akten standen Dr. D.___ ergän zend erhaltene Akten, darunter offenbar auch die Stellungnahme von Dr. O.___ , zur Verfügung ( Urk. 3/5 S. 17 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. D.___ beruhen jedoch ebenfalls nicht auf einer vollständigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Aktenlage. Dementsprechend wurden keine Berichte der Behandler Dr. L.___ , M.___ und Dr. N.___ diskutiert , was indessen zu erwarten gewesen wäre . Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt unter diesen Umständen ebenfalls nicht sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a), so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Den noch ist zu bemerken, dass Dr. D.___ die Diagnose einer Somatisie rungsstörung (ICD-10: F45.0) unter anderem mit wechselnden Symptomen und der vom Beschwerdeführer erwähnten umfangreichen Diagnostik begründete. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe bereits ab dem Alter von 22 oder 23 Jahren über viele Jahre massive Probleme mit einem Reizdarm gehabt, täglich häufige Stuhlgänge, den Vormittag mehr oder weniger auf der Toilette verbracht, Blähungen und Bauchschmerzen gehabt. Er habe sich dies durch die Unverträglichkeit von künstlichen Süssstoffen erklärt, die er nun meide, worauf auch der Durchfall besser geworden sei. I n den Jahren seit dem Unfallereignis habe eine umfangreiche Diagnostik , auch in andere Richtungen , stattgefunden. U nter anderem seien wegen geklagter Schmerzen ein MRI der Lunge und ein Belastungs-EKG erstellt worden . Überdies hätten Jahre vor dem Unfallereignis wegen der Magen-Darmbeschwerden wiederholte Gastroskopien und Koloskopien sowie Stuh luntersuchungen stattgefunden ( Urk. 3/5 S. 44 f.). Die anamnestischen Angaben sollten, soweit nicht bereits belegt, durch den Bei zug entsprechender medizinischer Unterlagen verifiziert werden, bevor im Rah men einer gutachterlichen Beurteilung darauf abgestellt werden kann. 6.
Aus dem Gesagten folgt , dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen lässt, vielmehr drängen sich zusätzliche medizinische Abklärungen , insbesondere die Einholung eines recht sprechungskonformen psychiatrischen Gutachtens nach dem Beizug der noch fehlenden medizinischen Unterlagen, auf. Da die erforderlichen Weiterungen einen zum Teil bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehm en haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
D i e Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gerrit Neuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke