Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, ist gelernter Koch und war von August 2009 bis Ende Januar 2013 in einem Restaurant der Y.___ tätig ( Urk. 6/9 S. 2). Unter Hinweis auf eine Laktose-Intoleranz meldete sich der Ver sicherte am 8. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 4. Juli 2013 ( Urk. 6/23) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Um schulung des Versicherten
an der
Z.___ vom 19. Augu st 2013 bis 12. Juli 2015 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH . Im Sommer 2015 schloss der Versicherte den zweijährigen Lehrgang erfolgreich ab ( Urk. 6/67). 1.2
Am 2 9. Mai 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um eine weitere Ausbil dung zum technischen Kaufmann ( Urk. 6/53 , Urk. 6/56 ) . Mit Vorbescheid vom 29 . Mai 201 5 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere be rufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6 / 54 ). Dag egen erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 6/63) - mit Ergänzung vom 2 9. Juli 2015 ( Urk. 6/66) - Ein wä nd e , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 14 . August 201 5 einen An spruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 6 / 69 = Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom
14. August 2015 ( U rk. 2) erhob der Versicherte am 14 . September 201 5 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte die Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann, eventuell Arbeitsver mitt lungsbemühungen
(Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 19 . Oktober 2015 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26 . Oktober 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des B undesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmali gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertig keit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck ange messenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Um ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch ge nügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der
ge währ ten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handel s diplom VSH die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse ange eignet habe, um sich auf dem 1. Arbeitsmarkt behaupten zu können. W ei tere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (vgl. Urk. 2 S.
1 f. ). Da der Beschwerdeführer vermittlungsfähig und eine kaufmännische Tätigkeit sei ner Be hinderung angepasst sei, sei das RAV für die Arbeitsvermittlung zustän dig (S.
2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Funktion als Küchenchef und Sous-Chef tätig gewesen sei, was im Küchenbereich Kader positionen seien. Die Ausbildung mit dem zwischenzeitlich erlangten Handels diplom VSH habe lediglich zwei Jahre gedauert. Dieser Grund abschluss im kauf männischen Bereich lasse ohne spezifische Weiterausbildung klarerweise nicht erwarten, dass er damit auf dem freien Arbeitsmarkt Einstiegs chancen in eine Tätigkeit habe, welcher der vor Invaliditätseintritt ausgeübten Tätigkeit mit Kaderfunktion entspreche ( Urk. 1 S. 5).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e weitere Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Koch (Sous-Chef) im Restaurant A.___
zuletzt ein jährliches Brutto einkom men von rund Fr. 53 ‘ 587 .-- (vgl. Urk. 6 / 9 S. 2; Urk. 6/11 ).
Ge mäss dem Ver laufsprotokoll Berufsberatung vom 4 . Juli 201 3 h a tten die Ab klä rungen der Berufsberatung ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bishe rige Tätigkeit als Koch aufgrund einer Laktoseintoleranz nicht mehr ausüben könne und eine Umschulung notwendig sei ( Urk. 6/26 S.
4
f.) . Als Eingliede rungsmöglichkeiten nannte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung im B.___ eine Tätigkeit als Buchh alter (S. 3 oben). Nach weiteren Gesprächen und eingehender Ausei nandersetzung mit seiner beruflichen Situation habe sich d er Beschwerdeführer entschieden , eine Vollzeithandelsausbildung bis zum Handels diplom VSH (Ver band Schwei zerischer Handelsschulen) an der Z.___ zu absol vieren (S. 4 f.). Die beantragte Massnahme könne aus berufsberaterischer Sicht voll unterstützt werden. Es könne mit einer beruf lichen vollständigen und ren tenausschliessenden Eingliederung gerechnet werden (S. 5) . Mit dieser Ausbil dung könne der Beschwerdeführer einen Anfangsjahreslohn von zirka Fr. 60‘000. -- erzielen (S. 5) .
3.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die zwischenzeitlich erlangte Aus bildung mit dem Handelsdiplom VSH lediglich zwei Jahre gedauert habe und dieser Grundabschluss im kaufmännischen Bereich ohne spezifische Weiterbil dung klarerweise nicht erwarten lasse, dass er damit auf dem freien Arbeits markt Einstiegschancen in eine Tätigkeit habe, welche der vor Invaliditätsein tritt ausgeübten Tätigkeit entspreche ( Urk. 1 S. 5) .
Aus dem Umstand , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Grundausbil dung eine dreijährige Lehre als Koch aufweist und sein e Tätigkeit als Sous-Chef als Kaderfunktion bezeichnet wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass er An spruch auf eine über das Handelsdiplom VSH hinausgehende Umschulung hat, an sonsten er als nicht gleich wertig eingegliedert angesehen werden kann.
Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint vorliegend durchaus gleich wertig und zweckmässig. So hat d er Beschwerdeführer mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VSH durchaus die Möglichkeit er langt, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, welches demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht. Die Beschwerdegegnerin ging gemäss
Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. Juli 2013 davon aus, dass der Be schwerdeführer a ls Inhaber des Handelsdiploms VSH ein jährliches Anfangse in kommen von rund Fr. 60‘000.-- er zielen könnte (vgl. Urk. 6/26 S.
5, vorstehend E.
3.1) , wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekre ta riats- oder Kanzleiarbei ten an gestellt würde. Diese Ausführungen der Beschwer degegnerin erscheinen vorlie gend plausibel, zumal mit Blick auf die LSE 2010 T7S
Ziff. 22 S ekretariats- und Kanzleiarbeiten mit Niveau 4 mit einen Jahres lohn von rund Fr. 70‘900. -- ent löhnt werden.
Der Beschwerdeführer hat mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VSH somit bereits die Möglichkeit erlangt, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, wel ches demjenigen in der angestammten Tätigkeit durchaus entspricht . Ausserdem verfügt e ine Person mit der erwähnten Ausbil dung mit Han delsdiplom
grund sätzlich über eine hinreichende fachli che Quali fikation , um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Ausbil dungs programm war zudem so aufge baut, dass die Studierenden im zweiten Jahr der Ausbildung halbtags die Schule besuchten und halbtags ein Praktikum absol vierten. Damit kann der Beschwer deführer bereits nach Abschluss der Ausbil dung berufliche Erfahrung nachwei sen, was ihm den Berufseinstieg erleichtert. Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint nach dem Gesagten somit gleichwertig und zweckmässig.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ausser dem nur an geringen invalidenversicherungsrechtlich rel evanten Gesund heits be schwerden leidet . Ein einzelfall mässiger Anspruch auf eine höhere Aus bildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht. Ein solcher Anspruch ist rechtspre chungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal ver wertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467 ). 3.3
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die ver sicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung ei ner Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesund heitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusam menhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Be hinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht.
Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversiche rung besteht somit nur dann, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwie rigkeiten bei der Stellensuche hat. Dies trifft vorliegend beim Beschwerdeführer nicht zu. Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerde führer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Ein schrän kungen möglich (vgl. Urk. 6 / 25) . Daraus folgt, dass er auch bei der Stellen suche nicht gesund heit lich bedingt eingeschränkt und eine allfällige Erwerbs losig keit nach der Um schulung nicht auf die Laktoseintoleranz zurückzuführen wäre . Wenn er trotz der erfolgreichen Umschulung mit dem absolvierten Praktikum keine Ar beits stelle im kaufmännischen Bereich findet , ist der Grund dafür in der Ar beits markt lage oder anderen invaliditätsfremden Faktoren und nicht in seinen gesundheit lichen Beschwerden zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Be schwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer die
ihm gewährte
Umschulung als un zureichend bezeich nete,
ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Massnahme bereits abge schlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche die Arbeits losenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte. 3 .4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewähr ten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat. Eine solche hätte wie auch bei ge sun den Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss ist die Be schwer de abzuweisen. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwan d und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Be schwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmali gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertig keit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck ange messenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Um ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch ge nügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der
ge währ ten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handel s diplom VSH die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse ange eignet habe, um sich auf dem 1. Arbeitsmarkt behaupten zu können. W ei tere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (vgl. Urk. 2 S.
1 f. ). Da der Beschwerdeführer vermittlungsfähig und eine kaufmännische Tätigkeit sei ner Be hinderung angepasst sei, sei das RAV für die Arbeitsvermittlung zustän dig (S.
2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Funktion als Küchenchef und Sous-Chef tätig gewesen sei, was im Küchenbereich Kader positionen seien. Die Ausbildung mit dem zwischenzeitlich erlangten Handels diplom VSH habe lediglich zwei Jahre gedauert. Dieser Grund abschluss im kauf männischen Bereich lasse ohne spezifische Weiterausbildung klarerweise nicht erwarten, dass er damit auf dem freien Arbeitsmarkt Einstiegs chancen in eine Tätigkeit habe, welcher der vor Invaliditätseintritt ausgeübten Tätigkeit mit Kaderfunktion entspreche ( Urk. 1 S. 5).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e weitere Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Koch (Sous-Chef) im Restaurant A.___
zuletzt ein jährliches Brutto einkom men von rund Fr. 53 ‘ 587 .-- (vgl. Urk. 6 /
E. 5 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere be rufliche Massnahmen in Aussicht (Urk.
E. 6 / 69 = Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom
14. August 2015 ( U rk. 2) erhob der Versicherte am 14 . September 201 5 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte die Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann, eventuell Arbeitsver mitt lungsbemühungen
(Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 19 . Oktober 2015 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26 . Oktober 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 des B undesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
E. 9 S. 2; Urk. 6/11 ).
Ge mäss dem Ver laufsprotokoll Berufsberatung vom 4 . Juli 201 3 h a tten die Ab klä rungen der Berufsberatung ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bishe rige Tätigkeit als Koch aufgrund einer Laktoseintoleranz nicht mehr ausüben könne und eine Umschulung notwendig sei ( Urk. 6/26 S.
4
f.) . Als Eingliede rungsmöglichkeiten nannte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung im B.___ eine Tätigkeit als Buchh alter (S. 3 oben). Nach weiteren Gesprächen und eingehender Ausei nandersetzung mit seiner beruflichen Situation habe sich d er Beschwerdeführer entschieden , eine Vollzeithandelsausbildung bis zum Handels diplom VSH (Ver band Schwei zerischer Handelsschulen) an der Z.___ zu absol vieren (S. 4 f.). Die beantragte Massnahme könne aus berufsberaterischer Sicht voll unterstützt werden. Es könne mit einer beruf lichen vollständigen und ren tenausschliessenden Eingliederung gerechnet werden (S. 5) . Mit dieser Ausbil dung könne der Beschwerdeführer einen Anfangsjahreslohn von zirka Fr. 60‘000. -- erzielen (S. 5) .
3.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die zwischenzeitlich erlangte Aus bildung mit dem Handelsdiplom VSH lediglich zwei Jahre gedauert habe und dieser Grundabschluss im kaufmännischen Bereich ohne spezifische Weiterbil dung klarerweise nicht erwarten lasse, dass er damit auf dem freien Arbeits markt Einstiegschancen in eine Tätigkeit habe, welche der vor Invaliditätsein tritt ausgeübten Tätigkeit entspreche ( Urk. 1 S. 5) .
Aus dem Umstand , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Grundausbil dung eine dreijährige Lehre als Koch aufweist und sein e Tätigkeit als Sous-Chef als Kaderfunktion bezeichnet wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass er An spruch auf eine über das Handelsdiplom VSH hinausgehende Umschulung hat, an sonsten er als nicht gleich wertig eingegliedert angesehen werden kann.
Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint vorliegend durchaus gleich wertig und zweckmässig. So hat d er Beschwerdeführer mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VSH durchaus die Möglichkeit er langt, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, welches demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht. Die Beschwerdegegnerin ging gemäss
Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. Juli 2013 davon aus, dass der Be schwerdeführer a ls Inhaber des Handelsdiploms VSH ein jährliches Anfangse in kommen von rund Fr. 60‘000.-- er zielen könnte (vgl. Urk. 6/26 S.
5, vorstehend E.
3.1) , wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekre ta riats- oder Kanzleiarbei ten an gestellt würde. Diese Ausführungen der Beschwer degegnerin erscheinen vorlie gend plausibel, zumal mit Blick auf die LSE 2010 T7S
Ziff. 22 S ekretariats- und Kanzleiarbeiten mit Niveau 4 mit einen Jahres lohn von rund Fr. 70‘900. -- ent löhnt werden.
Der Beschwerdeführer hat mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VSH somit bereits die Möglichkeit erlangt, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, wel ches demjenigen in der angestammten Tätigkeit durchaus entspricht . Ausserdem verfügt e ine Person mit der erwähnten Ausbil dung mit Han delsdiplom
grund sätzlich über eine hinreichende fachli che Quali fikation , um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Ausbil dungs programm war zudem so aufge baut, dass die Studierenden im zweiten Jahr der Ausbildung halbtags die Schule besuchten und halbtags ein Praktikum absol vierten. Damit kann der Beschwer deführer bereits nach Abschluss der Ausbil dung berufliche Erfahrung nachwei sen, was ihm den Berufseinstieg erleichtert. Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint nach dem Gesagten somit gleichwertig und zweckmässig.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ausser dem nur an geringen invalidenversicherungsrechtlich rel evanten Gesund heits be schwerden leidet . Ein einzelfall mässiger Anspruch auf eine höhere Aus bildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht. Ein solcher Anspruch ist rechtspre chungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal ver wertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467 ). 3.3
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die ver sicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung ei ner Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesund heitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusam menhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Be hinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht.
Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversiche rung besteht somit nur dann, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwie rigkeiten bei der Stellensuche hat. Dies trifft vorliegend beim Beschwerdeführer nicht zu. Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerde führer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Ein schrän kungen möglich (vgl. Urk. 6 / 25) . Daraus folgt, dass er auch bei der Stellen suche nicht gesund heit lich bedingt eingeschränkt und eine allfällige Erwerbs losig keit nach der Um schulung nicht auf die Laktoseintoleranz zurückzuführen wäre . Wenn er trotz der erfolgreichen Umschulung mit dem absolvierten Praktikum keine Ar beits stelle im kaufmännischen Bereich findet , ist der Grund dafür in der Ar beits markt lage oder anderen invaliditätsfremden Faktoren und nicht in seinen gesundheit lichen Beschwerden zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Be schwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer die
ihm gewährte
Umschulung als un zureichend bezeich nete,
ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Massnahme bereits abge schlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche die Arbeits losenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte. 3 .4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewähr ten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat. Eine solche hätte wie auch bei ge sun den Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss ist die Be schwer de abzuweisen. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwan d und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Be schwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00966 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
7. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, ist gelernter Koch und war von August 2009 bis Ende Januar 2013 in einem Restaurant der Y.___ tätig ( Urk. 6/9 S. 2). Unter Hinweis auf eine Laktose-Intoleranz meldete sich der Ver sicherte am 8. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 4. Juli 2013 ( Urk. 6/23) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Um schulung des Versicherten
an der
Z.___ vom 19. Augu st 2013 bis 12. Juli 2015 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH . Im Sommer 2015 schloss der Versicherte den zweijährigen Lehrgang erfolgreich ab ( Urk. 6/67). 1.2
Am 2 9. Mai 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um eine weitere Ausbil dung zum technischen Kaufmann ( Urk. 6/53 , Urk. 6/56 ) . Mit Vorbescheid vom 29 . Mai 201 5 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere be rufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6 / 54 ). Dag egen erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 6/63) - mit Ergänzung vom 2 9. Juli 2015 ( Urk. 6/66) - Ein wä nd e , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 14 . August 201 5 einen An spruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 6 / 69 = Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom
14. August 2015 ( U rk. 2) erhob der Versicherte am 14 . September 201 5 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte die Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann, eventuell Arbeitsver mitt lungsbemühungen
(Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 19 . Oktober 2015 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26 . Oktober 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des B undesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmali gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertig keit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck ange messenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Um ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch ge nügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der
ge währ ten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handel s diplom VSH die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse ange eignet habe, um sich auf dem 1. Arbeitsmarkt behaupten zu können. W ei tere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (vgl. Urk. 2 S.
1 f. ). Da der Beschwerdeführer vermittlungsfähig und eine kaufmännische Tätigkeit sei ner Be hinderung angepasst sei, sei das RAV für die Arbeitsvermittlung zustän dig (S.
2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Funktion als Küchenchef und Sous-Chef tätig gewesen sei, was im Küchenbereich Kader positionen seien. Die Ausbildung mit dem zwischenzeitlich erlangten Handels diplom VSH habe lediglich zwei Jahre gedauert. Dieser Grund abschluss im kauf männischen Bereich lasse ohne spezifische Weiterausbildung klarerweise nicht erwarten, dass er damit auf dem freien Arbeitsmarkt Einstiegs chancen in eine Tätigkeit habe, welcher der vor Invaliditätseintritt ausgeübten Tätigkeit mit Kaderfunktion entspreche ( Urk. 1 S. 5).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e weitere Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Koch (Sous-Chef) im Restaurant A.___
zuletzt ein jährliches Brutto einkom men von rund Fr. 53 ‘ 587 .-- (vgl. Urk. 6 / 9 S. 2; Urk. 6/11 ).
Ge mäss dem Ver laufsprotokoll Berufsberatung vom 4 . Juli 201 3 h a tten die Ab klä rungen der Berufsberatung ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bishe rige Tätigkeit als Koch aufgrund einer Laktoseintoleranz nicht mehr ausüben könne und eine Umschulung notwendig sei ( Urk. 6/26 S.
4
f.) . Als Eingliede rungsmöglichkeiten nannte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung im B.___ eine Tätigkeit als Buchh alter (S. 3 oben). Nach weiteren Gesprächen und eingehender Ausei nandersetzung mit seiner beruflichen Situation habe sich d er Beschwerdeführer entschieden , eine Vollzeithandelsausbildung bis zum Handels diplom VSH (Ver band Schwei zerischer Handelsschulen) an der Z.___ zu absol vieren (S. 4 f.). Die beantragte Massnahme könne aus berufsberaterischer Sicht voll unterstützt werden. Es könne mit einer beruf lichen vollständigen und ren tenausschliessenden Eingliederung gerechnet werden (S. 5) . Mit dieser Ausbil dung könne der Beschwerdeführer einen Anfangsjahreslohn von zirka Fr. 60‘000. -- erzielen (S. 5) .
3.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die zwischenzeitlich erlangte Aus bildung mit dem Handelsdiplom VSH lediglich zwei Jahre gedauert habe und dieser Grundabschluss im kaufmännischen Bereich ohne spezifische Weiterbil dung klarerweise nicht erwarten lasse, dass er damit auf dem freien Arbeits markt Einstiegschancen in eine Tätigkeit habe, welche der vor Invaliditätsein tritt ausgeübten Tätigkeit entspreche ( Urk. 1 S. 5) .
Aus dem Umstand , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Grundausbil dung eine dreijährige Lehre als Koch aufweist und sein e Tätigkeit als Sous-Chef als Kaderfunktion bezeichnet wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass er An spruch auf eine über das Handelsdiplom VSH hinausgehende Umschulung hat, an sonsten er als nicht gleich wertig eingegliedert angesehen werden kann.
Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint vorliegend durchaus gleich wertig und zweckmässig. So hat d er Beschwerdeführer mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VSH durchaus die Möglichkeit er langt, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, welches demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht. Die Beschwerdegegnerin ging gemäss
Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. Juli 2013 davon aus, dass der Be schwerdeführer a ls Inhaber des Handelsdiploms VSH ein jährliches Anfangse in kommen von rund Fr. 60‘000.-- er zielen könnte (vgl. Urk. 6/26 S.
5, vorstehend E.
3.1) , wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekre ta riats- oder Kanzleiarbei ten an gestellt würde. Diese Ausführungen der Beschwer degegnerin erscheinen vorlie gend plausibel, zumal mit Blick auf die LSE 2010 T7S
Ziff. 22 S ekretariats- und Kanzleiarbeiten mit Niveau 4 mit einen Jahres lohn von rund Fr. 70‘900. -- ent löhnt werden.
Der Beschwerdeführer hat mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VSH somit bereits die Möglichkeit erlangt, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, wel ches demjenigen in der angestammten Tätigkeit durchaus entspricht . Ausserdem verfügt e ine Person mit der erwähnten Ausbil dung mit Han delsdiplom
grund sätzlich über eine hinreichende fachli che Quali fikation , um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Ausbil dungs programm war zudem so aufge baut, dass die Studierenden im zweiten Jahr der Ausbildung halbtags die Schule besuchten und halbtags ein Praktikum absol vierten. Damit kann der Beschwer deführer bereits nach Abschluss der Ausbil dung berufliche Erfahrung nachwei sen, was ihm den Berufseinstieg erleichtert. Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint nach dem Gesagten somit gleichwertig und zweckmässig.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ausser dem nur an geringen invalidenversicherungsrechtlich rel evanten Gesund heits be schwerden leidet . Ein einzelfall mässiger Anspruch auf eine höhere Aus bildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht. Ein solcher Anspruch ist rechtspre chungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal ver wertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467 ). 3.3
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die ver sicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung ei ner Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesund heitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusam menhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Be hinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht.
Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversiche rung besteht somit nur dann, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwie rigkeiten bei der Stellensuche hat. Dies trifft vorliegend beim Beschwerdeführer nicht zu. Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerde führer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Ein schrän kungen möglich (vgl. Urk. 6 / 25) . Daraus folgt, dass er auch bei der Stellen suche nicht gesund heit lich bedingt eingeschränkt und eine allfällige Erwerbs losig keit nach der Um schulung nicht auf die Laktoseintoleranz zurückzuführen wäre . Wenn er trotz der erfolgreichen Umschulung mit dem absolvierten Praktikum keine Ar beits stelle im kaufmännischen Bereich findet , ist der Grund dafür in der Ar beits markt lage oder anderen invaliditätsfremden Faktoren und nicht in seinen gesundheit lichen Beschwerden zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Be schwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer die
ihm gewährte
Umschulung als un zureichend bezeich nete,
ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Massnahme bereits abge schlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche die Arbeits losenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte. 3 .4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewähr ten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat. Eine solche hätte wie auch bei ge sun den Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss ist die Be schwer de abzuweisen. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwan d und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Be schwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach