Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1982, Mutter einer 2011 geborener Tochter, arbeitete zuletzt seit dem 1. Juli 2004 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG in A.___ in einem Pensum von 100 % . Unter Hinweis auf eine krankheitsbe dingte Arbeitsunfähigkeit meldete sie die Arbeitgeberin am 2 5. August 2010 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 2 5. Oktober 2010 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine M ultiple Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/13, Urk. 7/16-18, Urk. 7/20-21) ab und zog die Akten der zuständigen Taggeldver sicherung (Urk. 7/14, Urk. 7/19) bei. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 2 2. März 2011 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahme n
nicht angezeigt seien (Urk. 7/24), verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 7/28) mangels erfüllter Wartezeit
auch einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2
Am 3 1. August 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis a uf einen neuerli chen Schub der M ultiplen Sklerose erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/41-43) ab und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 6. Juni 2013 berichtet wurde (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 2 1. Oktobe r 20 13 (Urk. 7/56) sprach sie der Versicherten sodann eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % zu. 1.3
Nach Eingan g des Revisionsfragebogens vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 7/71) traf die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen (Urk. 7/76, Urk. 7/79) und setzte alsdann nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84, Urk. 7/87) die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1 3. August 2015 (Urk. 7/99 = Urk.
2) auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % herab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2015 (Urk.
6) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den möglichen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen . Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 5. Januar 2016 (Urk.
11) wurde der Beschwerdegegnerin am 2 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder w enn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Juli 2012 bei der Neuropsychologin in Behandlung gewesen sei. Auch finde keine psychiatrische Behandlung statt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und ihr gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Die bisherige ganze Rente werde deshalb auf eine h albe Rente herabgesetzt (S. 4). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), ih r Gesundheitszustand habe s ich seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diag nose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege und sie daher weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe . Zudem sei die erfolgte Anwendung der Überwindbarkeitspraxis nicht rechtens (S. 8 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bi sherigen ganzen auf eine halbe Invalidenr ente gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Die Ärzte des C.___ informierten mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/39 /17-18) über die drei Tage zuvor erfolgte ambulante Notfallbehandlung und diagnostizierten im Wesentlichen Dysästhesien bei M ul tipler Sklerose (S. 1). Die Beschwerden würden retrospektiv unklar bleiben. Ein neuerlicher Schub der Multiplen Sklerose erscheine angesichts des unauffälligen Labors, der sehr diskreten Klinik sowie der Befunde der Magnetresonanztomo graphie (MRI) als unwahrscheinlich. W ahrscheinlicher sei, dass die be reits bestehenden Residuen der M ultiplen Sklerose nach der Entbindung des Kindes und im Rahmen der gesamten neuen Lebenssituation verändert beziehungsweise verstärkt wahrgenommen würden (S. 2). 3.3
Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2012 (Urk. 7/39/19-20) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin
für Neurologie, fest, dass dennoch ein erneuter Krankheitsschub bei bisher klinisch isoliertem Syndrom mit wiederum rechts seitiger Hirnstammsymptomatik zu verzeichnen sei (S. 1). 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin
für Ophthalmologie, erwähnte mit Schrei ben vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 7/39/23-27) im Wesentlichen einen Verdacht auf eine Retrobulbärneuritis sowie
eine Okulomotor iusparese rechts in Regredienz der Multiplen Sklerose (S. 1). Eine ophthalmologische Therapie sei zurzeit nicht notwendig (S. 2). 3.5
Dr. B.___
gab mit Bericht vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/37) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - e inmalige Hirnstamm-Ausfal lssymptomatik rechts April 2010 sowie Feb ruar 2012 am ehesten im Sinne einer schubförmig verlaufenden M ultip len Sklerose seit April 2010 - d epressive Stimmungslage mit Angstsymptomen, bestehend mindestens seit Februar 2012 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Neurodermitis (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 aufgrund einer verminderten Belast barkeit, einer rascheren Ermüdung, einer depressiven Stimmungslage sowie Angst und neuropsychologischen Defiziten in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.6
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 7/39/6-10) diagnostizierte
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine
demyelinisie rende Erkrankung (M ultiple Sklerose) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Atopie mit Asthma bronchiale, Rhinitis allergica
sowie Neurodermitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er erklärte, die neurologische Symptomatik werde bei Reizüberflutung verstärkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit mit frei einteilbarer Zeit und in reizabgeschirmtem Umfeld sei eventuell für zwei Stunden pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.7
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 7/41) an, dass sie die Beschwerdeführe rin seit November 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression auf dem Boden einer bekannten M ultiplen Sklerose seit 2011 (ICD-10 F32.11) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, habe Ängste und sei dadurch oft unkonzentriert. Seit dem 1 2. November 2012 sei sie in der bisheri gen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichtere, behinderungsange passte Tätigkeit sei sie höchstens eine bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, eventuell mit Pausen (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 2 2. Februar 2013 an, dass aufgrund der Kombination d er M ultiplen Sklerose, der Depression und des Fatigue -Syndroms eine deutlich verminderte Belastbarkeit gegeben sei. Es sei höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer leichten, stressarmen Tätigkeit mit Möglichkeit für Pausen auszugehen (Urk. 7/48 S. 3 f.). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 3. August 2015 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
In dem am 1 1. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/76/6-9) hielt Dr. E.___ fest, dass er von einem Residualzu stand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentli chen Verbesserung durch medizinische Massnahmen rechne (S. 2 Ziff.
1.4). Eine Bürotätigkeit sei b ei freier Zeiteinteilung während ein bis zwei Stunden täglich in Heimarbeit denkbar. Dabei müss e die Arbeitsmenge im Wochenverlauf flexi bel angepasst werden können. Eine Heimarbeit sei sinnvoll, da bereits der Arbeitsweg zu einer Reizüberflutung führen und die Symptome auslösen könne (S. 3 Ziff. 1.7). 4.3
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 2 1. Okt ober 2014 (Urk. 7/79/1-5) eine M ultiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, residueller
Fatigue und vermin derter Belastbarkeit als Diagnose auf (S. 1 Ziff. 1.1). W eitere Krankheitsschübe und eine Verschlechterung des Zustand es
seien möglich (S. 2 Ziff. 1.4). A us neurologischer Sicht sei maximal eine 50%ige leichte Bürotätigkeit im Sitzen zumutbar, dies in einem ruhigen Raum mit Erholungspausen falls möglich . Praktisch eher weniger (S. 4) . Zusätzlich bestünden diverse andere medizinische Probleme, zu denen der Hausarzt Stellung nehmen müsse (S. 2 Ziff. 1.7). Es könne eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3
Ziff. 1.9, S. 4 unten). 4.4
Der RAD-Arzt Dr. G.___ gab mit Stellungnahme vom 7. Januar 2015 an, dass von einem grundsätzlich unveränderten Zustand auszugehen sei (Urk. 7/83 S.
3). 4.5
Dr. med.
H.___, Facharzt
für Neurologie, gab mit Bericht vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 7/104) an, dass er die Beschwerdeführerin seit Novem ber 2014 behandle (S. 2 lit . D Ziff. 1), und führte die nachfolgend gekürzt angeführte n Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 lit . A): - Encephalomyelitis
disseminata
Hirnstammsymptomatik mit zum Teil schmerzhafter Hemihypästhesie recht s, Ataxie, Schwindel, Fatigue und depressiver Ver stimmung (Differentialdiagnose, DD : organisch mitbed
Depression) - Status nach Retrobulbärneuritis, Okulomotoriusparese rechts Februar 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Asthma bronchiale, eine Keratoconjunctivitis links, ein zervikospondylogenes
Schmerz syndrom sowie ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Au sstrahlung, Osteochondrose L4/4 und
L5/S1, Dis kushernie medial L4/5 mit möglicher Wurzel reizung L5 (S. 1 lit . A). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom
1. Februar 2012 bis 2 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewes en. Seither liege eine maximal 20- 30%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 lit . B). Diese Beurteilung sei neurologisch indiziert. Eine psychiatrische Einschätzung sei zusätzlich erforderlich (S. 2 lit . D Ziff. 7). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könn e jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit . C Ziff. 1-2). 4.6
Mit Schreiben vom 9. September 2015 (Urk.
3) informierte
Dr. H.___ darüber, dass ein
im August 2015 erfolgte s MRI ein weiteres Fortschreiten der Entzün dung im Hirngewebe gezeigt habe . Der MRI- Befund
der H alswirbelsäule
bezüg lich der M ultiplen Sklerose
sei unverändert normal. Das Krankheitsbild Ence phalomyelitis
disseminata sei weiterhin aktiv und wahrscheinlich wesentlich, allenfalls ausschliesslich, verantwortlich für die geklagten Beschwerden. Es sei nicht eindeutig festzulegen, welche Entzündungsherde zu welchen Beschwerden führen würden (S. 1). 5. 5.1
Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend fest stell en
lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenre duktion
mithin nicht möglich ist . 5.2
Dem Bericht des behandelnden Hausarztes
Dr. E.___ (vorstehend E. 4. 2) lässt sich keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ent nehmen .
So hielt er fest, dass er von einem Residualzustand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes rechne. Auch
seine Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit blieb im Wesentlichen gleich, wobei er zusätzlich darauf hin wies, dass eine Heimarbeit sinn voll sei (Urk. 7/76/6-9 S. 2 f.). Aus dem Bericht von Dr. H.___
vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.5) ergibt sich sodann eine maxi mal 20-30%ige Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Obwohl dieser Bericht der Beschwerdegegnerin beim Verfügungserlass noch nicht vorgelegen hatte, ist er bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen, fanden die Untersu chungen vor Verfügungserlass statt, weshalb die daraus gewonnenen Erkennt nisse den vorliegend ma ssgeblichen Zeitraum betreffen (vgl. BGE 121 V 362 E.
1b) . Im nachfolgenden Bericht vom S eptember 2015 (vorstehend E. 4.6) hält sich Dr. H.___
– trotz neu festgestellter Entzündungsherde im Hirn – bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bedeckt und gab lediglich an, dass er das Anliegen einer für die Integration optimalen Unterstützung durch die Sozial versicherung unterstütze (Urk. 3 S. 2).
Hingegen ist gestützt auf die Beurteilung
durch Dr. B.___
(vorstehend E.
4. 3) nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert haben könnte. Obwohl sie eine Verbesserung nicht aus drücklich erwähnte, attestierte sie der Bes chwerdeführerin eine höhere Arbeits fähigkeit als im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache . Während sie d amals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 1.6-1.7), erachtete sie in der aktuellen Beurteilung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar; praktisch eher weniger (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff. 1.7).
Mit Blick auf diese Gegebenheiten scheint sich demzufolge
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert zu haben, was allerdings nach einer einhergehenden Betrachtung nicht abschliessend beurteilen werden kann . So erfolgte die ursprüngliche Beurteilung von Dr. B.___
auch unter B erücksichtigung der psychischen Symptome (Urk. 7/37 S. 1 f.
Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7), wogegen die aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähig keit
ausdrücklich nur die neurolo gischen Befunde umfasste (Urk. 7/79/1-5 S.
1
f.
Ziff. 1.1, Ziff. 1.7). Indem Dr. B.___
sodann angab, dass eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/79/1-5 S. 3 Ziff.
1.9), bleibt fraglich, ob damit ihre Einschätzung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit
zu relativieren ist . Auch der Umstand, dass Dr. B.___ im Oktober 2014 selbst festhielt, dass ein MRI des Schädels –
zwar bei einem Rückgang des Her des pontomedullär rechts - zwei neue Läsionen zentral rechts sowie oberhalb der Inselrinde links gezeigt habe (Urk. 7/79/6-7 S. 2), lässt eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht fraglich erscheinen. Allerdings gab Dr. B.___ bei der ursprünglichen Rentenzu sprache
auch an, dass bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/37 S. 3 Ziff. 1.9) . Indem sie nun eine höhere Arbeitsfähigkeit als ursprünglich attes tier te, könnte damit eine V erbesser ung des psychischen Gesundheitszustand es
erfasst sein, was indessen spekulative r Art ist und nicht abschliessend beurteilt werden kann . In diesem Fall gälte
es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___
lediglich über einen Facharzttitel der Neurologie verfügt und für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E.
4.4.2). Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___
bleibt daher
– trotz attestierter höherer Arbeitsfähigkeit - unklar, ob tatsächlich eine anspruchs re le vante Veränderung des Gesundheitszustand es
vorliegt. 5. 3
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht
abschliessend beurteilen, wobei insbesondere unklar bleibt, ob der Beschwerde führerin bei einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eine höhe re als die bisher attestierte Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre . D ie ursprüngli che Rentenzusprache
erfolgte nicht nur a ngesichts der neurologischen Beschwer den, sondern aufgrund einer
Kombination der Multiplen Sklerose, der Depression sowie des Fatigue -Syndroms (vgl. Urk. 7/48 S. 3 f.) . E ine medizini sche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes fehlt vorliegend
aller dings gänzlich, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/83 S. 4), kann aus einem Unterbruch der psychiatrischen Therapie nicht einfach ohne fachmedizinische Diagnosestellung und Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Überwindbarkeit der Beschwerden
geschlossen werden,
z umal die Erschöp fungsdepression auf dem Boden der Multiplen Sklerose diagnostiziert wurde (Urk. 7/41 S. 1 Ziff. 1.1). Bei diesen Gegebenheiten hätte
die Beschwerdegegne rin eine psychiatrische Beurteilung ein hol en müssen,
zumal
Dr. B.___
als auch Dr. H.___ nebst den neurologischen Befunden auf zusätzliche Beschwerden und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Einschätzung hin ge wiesen hatten (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff. 1.7, Urk. 7/104 S. 2 lit . D Ziff. 7).
Nach dem Gesagten kann demnach der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ohne weitergehende Sachverhaltsa bklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen A bklärung a ls notwendig erweist . 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass bei einer Rückweisung zumin dest die von der Beschwerdegegnerin anerkannte halbe Invalidenrente medizi nisch als ausgewiesen und begründet zu erklären sei (Urk. 11 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die ihr
zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie
gestützt darauf schliesslich auch die Ren tenhöhe erst nach den ergänzenden Abklärungen absch liessend beurteilt werden kann, weshalb dem Antrag nicht gefolgt werden kann. 5. 5
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als un vollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärung en über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Juristen praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslaugen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sin ne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 ). Bei diesen Gegebenheiten hätte
die Beschwerdegegne rin eine psychiatrische Beurteilung ein hol en müssen,
zumal
Dr. B.___
als auch Dr. H.___ nebst den neurologischen Befunden auf zusätzliche Beschwerden und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Einschätzung hin ge wiesen hatten (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff. 1.7, Urk. 7/104 S. 2 lit . D Ziff.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder w enn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1.
E. 1.7 ). Indem Dr. B.___
sodann angab, dass eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/79/1-5 S. 3 Ziff.
E. 1.9 ), bleibt fraglich, ob damit ihre Einschätzung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit
zu relativieren ist . Auch der Umstand, dass Dr. B.___ im Oktober 2014 selbst festhielt, dass ein MRI des Schädels –
zwar bei einem Rückgang des Her des pontomedullär rechts - zwei neue Läsionen zentral rechts sowie oberhalb der Inselrinde links gezeigt habe (Urk. 7/79/6-7 S. 2), lässt eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht fraglich erscheinen. Allerdings gab Dr. B.___ bei der ursprünglichen Rentenzu sprache
auch an, dass bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/37 S. 3 Ziff. 1.9) . Indem sie nun eine höhere Arbeitsfähigkeit als ursprünglich attes tier te, könnte damit eine V erbesser ung des psychischen Gesundheitszustand es
erfasst sein, was indessen spekulative r Art ist und nicht abschliessend beurteilt werden kann . In diesem Fall gälte
es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___
lediglich über einen Facharzttitel der Neurologie verfügt und für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E.
4.4.2). Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___
bleibt daher
– trotz attestierter höherer Arbeitsfähigkeit - unklar, ob tatsächlich eine anspruchs re le vante Veränderung des Gesundheitszustand es
vorliegt.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Juli 2012 bei der Neuropsychologin in Behandlung gewesen sei. Auch finde keine psychiatrische Behandlung statt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und ihr gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Die bisherige ganze Rente werde deshalb auf eine h albe Rente herabgesetzt (S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), ih r Gesundheitszustand habe s ich seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diag nose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege und sie daher weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe . Zudem sei die erfolgte Anwendung der Überwindbarkeitspraxis nicht rechtens (S. 8 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bi sherigen ganzen auf eine halbe Invalidenr ente gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Die Ärzte des C.___ informierten mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/39 /17-18) über die drei Tage zuvor erfolgte ambulante Notfallbehandlung und diagnostizierten im Wesentlichen Dysästhesien bei M ul tipler Sklerose (S. 1). Die Beschwerden würden retrospektiv unklar bleiben. Ein neuerlicher Schub der Multiplen Sklerose erscheine angesichts des unauffälligen Labors, der sehr diskreten Klinik sowie der Befunde der Magnetresonanztomo graphie (MRI) als unwahrscheinlich. W ahrscheinlicher sei, dass die be reits bestehenden Residuen der M ultiplen Sklerose nach der Entbindung des Kindes und im Rahmen der gesamten neuen Lebenssituation verändert beziehungsweise verstärkt wahrgenommen würden (S. 2). 3.3
Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2012 (Urk. 7/39/19-20) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin
für Neurologie, fest, dass dennoch ein erneuter Krankheitsschub bei bisher klinisch isoliertem Syndrom mit wiederum rechts seitiger Hirnstammsymptomatik zu verzeichnen sei (S. 1). 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin
für Ophthalmologie, erwähnte mit Schrei ben vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 7/39/23-27) im Wesentlichen einen Verdacht auf eine Retrobulbärneuritis sowie
eine Okulomotor iusparese rechts in Regredienz der Multiplen Sklerose (S. 1). Eine ophthalmologische Therapie sei zurzeit nicht notwendig (S. 2). 3.5
Dr. B.___
gab mit Bericht vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/37) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - e inmalige Hirnstamm-Ausfal lssymptomatik rechts April 2010 sowie Feb ruar 2012 am ehesten im Sinne einer schubförmig verlaufenden M ultip len Sklerose seit April 2010 - d epressive Stimmungslage mit Angstsymptomen, bestehend mindestens seit Februar 2012 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Neurodermitis (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 aufgrund einer verminderten Belast barkeit, einer rascheren Ermüdung, einer depressiven Stimmungslage sowie Angst und neuropsychologischen Defiziten in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.6
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 7/39/6-10) diagnostizierte
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine
demyelinisie rende Erkrankung (M ultiple Sklerose) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Atopie mit Asthma bronchiale, Rhinitis allergica
sowie Neurodermitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er erklärte, die neurologische Symptomatik werde bei Reizüberflutung verstärkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit mit frei einteilbarer Zeit und in reizabgeschirmtem Umfeld sei eventuell für zwei Stunden pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.7
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 7/41) an, dass sie die Beschwerdeführe rin seit November 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression auf dem Boden einer bekannten M ultiplen Sklerose seit 2011 (ICD-10 F32.11) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, habe Ängste und sei dadurch oft unkonzentriert. Seit dem 1 2. November 2012 sei sie in der bisheri gen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichtere, behinderungsange passte Tätigkeit sei sie höchstens eine bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, eventuell mit Pausen (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 2 2. Februar 2013 an, dass aufgrund der Kombination d er M ultiplen Sklerose, der Depression und des Fatigue -Syndroms eine deutlich verminderte Belastbarkeit gegeben sei. Es sei höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer leichten, stressarmen Tätigkeit mit Möglichkeit für Pausen auszugehen (Urk. 7/48 S. 3 f.).
E. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 3. August 2015 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
E. 4.2 In dem am 1 1. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/76/6-9) hielt Dr. E.___ fest, dass er von einem Residualzu stand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentli chen Verbesserung durch medizinische Massnahmen rechne (S. 2 Ziff.
1.4). Eine Bürotätigkeit sei b ei freier Zeiteinteilung während ein bis zwei Stunden täglich in Heimarbeit denkbar. Dabei müss e die Arbeitsmenge im Wochenverlauf flexi bel angepasst werden können. Eine Heimarbeit sei sinnvoll, da bereits der Arbeitsweg zu einer Reizüberflutung führen und die Symptome auslösen könne (S. 3 Ziff. 1.7).
E. 4.3 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 2 1. Okt ober 2014 (Urk. 7/79/1-5) eine M ultiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, residueller
Fatigue und vermin derter Belastbarkeit als Diagnose auf (S. 1 Ziff. 1.1). W eitere Krankheitsschübe und eine Verschlechterung des Zustand es
seien möglich (S. 2 Ziff. 1.4). A us neurologischer Sicht sei maximal eine 50%ige leichte Bürotätigkeit im Sitzen zumutbar, dies in einem ruhigen Raum mit Erholungspausen falls möglich . Praktisch eher weniger (S. 4) . Zusätzlich bestünden diverse andere medizinische Probleme, zu denen der Hausarzt Stellung nehmen müsse (S. 2 Ziff. 1.7). Es könne eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3
Ziff.
E. 4.4 Der RAD-Arzt Dr. G.___ gab mit Stellungnahme vom 7. Januar 2015 an, dass von einem grundsätzlich unveränderten Zustand auszugehen sei (Urk. 7/83 S.
3).
E. 4.5 Dr. med.
H.___, Facharzt
für Neurologie, gab mit Bericht vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 7/104) an, dass er die Beschwerdeführerin seit Novem ber 2014 behandle (S. 2 lit . D Ziff. 1), und führte die nachfolgend gekürzt angeführte n Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 lit . A): - Encephalomyelitis
disseminata
Hirnstammsymptomatik mit zum Teil schmerzhafter Hemihypästhesie recht s, Ataxie, Schwindel, Fatigue und depressiver Ver stimmung (Differentialdiagnose, DD : organisch mitbed
Depression) - Status nach Retrobulbärneuritis, Okulomotoriusparese rechts Februar 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Asthma bronchiale, eine Keratoconjunctivitis links, ein zervikospondylogenes
Schmerz syndrom sowie ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Au sstrahlung, Osteochondrose L4/4 und
L5/S1, Dis kushernie medial L4/5 mit möglicher Wurzel reizung L5 (S. 1 lit . A). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom
1. Februar 2012 bis 2 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewes en. Seither liege eine maximal 20- 30%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 lit . B). Diese Beurteilung sei neurologisch indiziert. Eine psychiatrische Einschätzung sei zusätzlich erforderlich (S. 2 lit . D Ziff. 7). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könn e jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit . C Ziff. 1-2).
E. 4.6 Mit Schreiben vom 9. September 2015 (Urk.
3) informierte
Dr. H.___ darüber, dass ein
im August 2015 erfolgte s MRI ein weiteres Fortschreiten der Entzün dung im Hirngewebe gezeigt habe . Der MRI- Befund
der H alswirbelsäule
bezüg lich der M ultiplen Sklerose
sei unverändert normal. Das Krankheitsbild Ence phalomyelitis
disseminata sei weiterhin aktiv und wahrscheinlich wesentlich, allenfalls ausschliesslich, verantwortlich für die geklagten Beschwerden. Es sei nicht eindeutig festzulegen, welche Entzündungsherde zu welchen Beschwerden führen würden (S. 1).
E. 5 3
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht
abschliessend beurteilen, wobei insbesondere unklar bleibt, ob der Beschwerde führerin bei einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eine höhe re als die bisher attestierte Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre . D ie ursprüngli che Rentenzusprache
erfolgte nicht nur a ngesichts der neurologischen Beschwer den, sondern aufgrund einer
Kombination der Multiplen Sklerose, der Depression sowie des Fatigue -Syndroms (vgl. Urk. 7/48 S. 3 f.) . E ine medizini sche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes fehlt vorliegend
aller dings gänzlich, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/83 S. 4), kann aus einem Unterbruch der psychiatrischen Therapie nicht einfach ohne fachmedizinische Diagnosestellung und Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Überwindbarkeit der Beschwerden
geschlossen werden,
z umal die Erschöp fungsdepression auf dem Boden der Multiplen Sklerose diagnostiziert wurde (Urk. 7/41 S. 1 Ziff.
E. 5.1 Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend fest stell en
lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenre duktion
mithin nicht möglich ist .
E. 5.2 Dem Bericht des behandelnden Hausarztes
Dr. E.___ (vorstehend E. 4. 2) lässt sich keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ent nehmen .
So hielt er fest, dass er von einem Residualzustand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes rechne. Auch
seine Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit blieb im Wesentlichen gleich, wobei er zusätzlich darauf hin wies, dass eine Heimarbeit sinn voll sei (Urk. 7/76/6-9 S. 2 f.). Aus dem Bericht von Dr. H.___
vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.5) ergibt sich sodann eine maxi mal 20-30%ige Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Obwohl dieser Bericht der Beschwerdegegnerin beim Verfügungserlass noch nicht vorgelegen hatte, ist er bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen, fanden die Untersu chungen vor Verfügungserlass statt, weshalb die daraus gewonnenen Erkennt nisse den vorliegend ma ssgeblichen Zeitraum betreffen (vgl. BGE 121 V 362 E.
1b) . Im nachfolgenden Bericht vom S eptember 2015 (vorstehend E. 4.6) hält sich Dr. H.___
– trotz neu festgestellter Entzündungsherde im Hirn – bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bedeckt und gab lediglich an, dass er das Anliegen einer für die Integration optimalen Unterstützung durch die Sozial versicherung unterstütze (Urk. 3 S. 2).
Hingegen ist gestützt auf die Beurteilung
durch Dr. B.___
(vorstehend E.
4. 3) nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert haben könnte. Obwohl sie eine Verbesserung nicht aus drücklich erwähnte, attestierte sie der Bes chwerdeführerin eine höhere Arbeits fähigkeit als im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache . Während sie d amals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 1.6-1.7), erachtete sie in der aktuellen Beurteilung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar; praktisch eher weniger (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff.
E. 7 ).
Nach dem Gesagten kann demnach der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ohne weitergehende Sachverhaltsa bklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen A bklärung a ls notwendig erweist . 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass bei einer Rückweisung zumin dest die von der Beschwerdegegnerin anerkannte halbe Invalidenrente medizi nisch als ausgewiesen und begründet zu erklären sei (Urk.
E. 11 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die ihr
zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie
gestützt darauf schliesslich auch die Ren tenhöhe erst nach den ergänzenden Abklärungen absch liessend beurteilt werden kann, weshalb dem Antrag nicht gefolgt werden kann. 5. 5
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als un vollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärung en über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Juristen praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslaugen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sin ne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00957 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich dieser substituiert durch
lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1982, Mutter einer 2011 geborener Tochter, arbeitete zuletzt seit dem 1. Juli 2004 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG in A.___ in einem Pensum von 100 % . Unter Hinweis auf eine krankheitsbe dingte Arbeitsunfähigkeit meldete sie die Arbeitgeberin am 2 5. August 2010 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 2 5. Oktober 2010 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine M ultiple Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/13, Urk. 7/16-18, Urk. 7/20-21) ab und zog die Akten der zuständigen Taggeldver sicherung (Urk. 7/14, Urk. 7/19) bei. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 2 2. März 2011 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahme n
nicht angezeigt seien (Urk. 7/24), verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 7/28) mangels erfüllter Wartezeit
auch einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2
Am 3 1. August 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis a uf einen neuerli chen Schub der M ultiplen Sklerose erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/41-43) ab und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 6. Juni 2013 berichtet wurde (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 2 1. Oktobe r 20 13 (Urk. 7/56) sprach sie der Versicherten sodann eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % zu. 1.3
Nach Eingan g des Revisionsfragebogens vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 7/71) traf die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen (Urk. 7/76, Urk. 7/79) und setzte alsdann nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84, Urk. 7/87) die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1 3. August 2015 (Urk. 7/99 = Urk.
2) auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % herab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2015 (Urk.
6) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den möglichen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen . Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 5. Januar 2016 (Urk.
11) wurde der Beschwerdegegnerin am 2 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder w enn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Juli 2012 bei der Neuropsychologin in Behandlung gewesen sei. Auch finde keine psychiatrische Behandlung statt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und ihr gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Die bisherige ganze Rente werde deshalb auf eine h albe Rente herabgesetzt (S. 4). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), ih r Gesundheitszustand habe s ich seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diag nose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege und sie daher weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe . Zudem sei die erfolgte Anwendung der Überwindbarkeitspraxis nicht rechtens (S. 8 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bi sherigen ganzen auf eine halbe Invalidenr ente gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Die Ärzte des C.___ informierten mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/39 /17-18) über die drei Tage zuvor erfolgte ambulante Notfallbehandlung und diagnostizierten im Wesentlichen Dysästhesien bei M ul tipler Sklerose (S. 1). Die Beschwerden würden retrospektiv unklar bleiben. Ein neuerlicher Schub der Multiplen Sklerose erscheine angesichts des unauffälligen Labors, der sehr diskreten Klinik sowie der Befunde der Magnetresonanztomo graphie (MRI) als unwahrscheinlich. W ahrscheinlicher sei, dass die be reits bestehenden Residuen der M ultiplen Sklerose nach der Entbindung des Kindes und im Rahmen der gesamten neuen Lebenssituation verändert beziehungsweise verstärkt wahrgenommen würden (S. 2). 3.3
Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2012 (Urk. 7/39/19-20) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin
für Neurologie, fest, dass dennoch ein erneuter Krankheitsschub bei bisher klinisch isoliertem Syndrom mit wiederum rechts seitiger Hirnstammsymptomatik zu verzeichnen sei (S. 1). 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin
für Ophthalmologie, erwähnte mit Schrei ben vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 7/39/23-27) im Wesentlichen einen Verdacht auf eine Retrobulbärneuritis sowie
eine Okulomotor iusparese rechts in Regredienz der Multiplen Sklerose (S. 1). Eine ophthalmologische Therapie sei zurzeit nicht notwendig (S. 2). 3.5
Dr. B.___
gab mit Bericht vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/37) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - e inmalige Hirnstamm-Ausfal lssymptomatik rechts April 2010 sowie Feb ruar 2012 am ehesten im Sinne einer schubförmig verlaufenden M ultip len Sklerose seit April 2010 - d epressive Stimmungslage mit Angstsymptomen, bestehend mindestens seit Februar 2012 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Neurodermitis (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 aufgrund einer verminderten Belast barkeit, einer rascheren Ermüdung, einer depressiven Stimmungslage sowie Angst und neuropsychologischen Defiziten in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.6
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 7/39/6-10) diagnostizierte
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine
demyelinisie rende Erkrankung (M ultiple Sklerose) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Atopie mit Asthma bronchiale, Rhinitis allergica
sowie Neurodermitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er erklärte, die neurologische Symptomatik werde bei Reizüberflutung verstärkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit mit frei einteilbarer Zeit und in reizabgeschirmtem Umfeld sei eventuell für zwei Stunden pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.7
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 7/41) an, dass sie die Beschwerdeführe rin seit November 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression auf dem Boden einer bekannten M ultiplen Sklerose seit 2011 (ICD-10 F32.11) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, habe Ängste und sei dadurch oft unkonzentriert. Seit dem 1 2. November 2012 sei sie in der bisheri gen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichtere, behinderungsange passte Tätigkeit sei sie höchstens eine bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, eventuell mit Pausen (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 2 2. Februar 2013 an, dass aufgrund der Kombination d er M ultiplen Sklerose, der Depression und des Fatigue -Syndroms eine deutlich verminderte Belastbarkeit gegeben sei. Es sei höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer leichten, stressarmen Tätigkeit mit Möglichkeit für Pausen auszugehen (Urk. 7/48 S. 3 f.). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 3. August 2015 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
In dem am 1 1. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/76/6-9) hielt Dr. E.___ fest, dass er von einem Residualzu stand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentli chen Verbesserung durch medizinische Massnahmen rechne (S. 2 Ziff.
1.4). Eine Bürotätigkeit sei b ei freier Zeiteinteilung während ein bis zwei Stunden täglich in Heimarbeit denkbar. Dabei müss e die Arbeitsmenge im Wochenverlauf flexi bel angepasst werden können. Eine Heimarbeit sei sinnvoll, da bereits der Arbeitsweg zu einer Reizüberflutung führen und die Symptome auslösen könne (S. 3 Ziff. 1.7). 4.3
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 2 1. Okt ober 2014 (Urk. 7/79/1-5) eine M ultiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, residueller
Fatigue und vermin derter Belastbarkeit als Diagnose auf (S. 1 Ziff. 1.1). W eitere Krankheitsschübe und eine Verschlechterung des Zustand es
seien möglich (S. 2 Ziff. 1.4). A us neurologischer Sicht sei maximal eine 50%ige leichte Bürotätigkeit im Sitzen zumutbar, dies in einem ruhigen Raum mit Erholungspausen falls möglich . Praktisch eher weniger (S. 4) . Zusätzlich bestünden diverse andere medizinische Probleme, zu denen der Hausarzt Stellung nehmen müsse (S. 2 Ziff. 1.7). Es könne eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3
Ziff. 1.9, S. 4 unten). 4.4
Der RAD-Arzt Dr. G.___ gab mit Stellungnahme vom 7. Januar 2015 an, dass von einem grundsätzlich unveränderten Zustand auszugehen sei (Urk. 7/83 S.
3). 4.5
Dr. med.
H.___, Facharzt
für Neurologie, gab mit Bericht vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 7/104) an, dass er die Beschwerdeführerin seit Novem ber 2014 behandle (S. 2 lit . D Ziff. 1), und führte die nachfolgend gekürzt angeführte n Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 lit . A): - Encephalomyelitis
disseminata
Hirnstammsymptomatik mit zum Teil schmerzhafter Hemihypästhesie recht s, Ataxie, Schwindel, Fatigue und depressiver Ver stimmung (Differentialdiagnose, DD : organisch mitbed
Depression) - Status nach Retrobulbärneuritis, Okulomotoriusparese rechts Februar 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Asthma bronchiale, eine Keratoconjunctivitis links, ein zervikospondylogenes
Schmerz syndrom sowie ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Au sstrahlung, Osteochondrose L4/4 und
L5/S1, Dis kushernie medial L4/5 mit möglicher Wurzel reizung L5 (S. 1 lit . A). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom
1. Februar 2012 bis 2 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewes en. Seither liege eine maximal 20- 30%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 lit . B). Diese Beurteilung sei neurologisch indiziert. Eine psychiatrische Einschätzung sei zusätzlich erforderlich (S. 2 lit . D Ziff. 7). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könn e jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit . C Ziff. 1-2). 4.6
Mit Schreiben vom 9. September 2015 (Urk.
3) informierte
Dr. H.___ darüber, dass ein
im August 2015 erfolgte s MRI ein weiteres Fortschreiten der Entzün dung im Hirngewebe gezeigt habe . Der MRI- Befund
der H alswirbelsäule
bezüg lich der M ultiplen Sklerose
sei unverändert normal. Das Krankheitsbild Ence phalomyelitis
disseminata sei weiterhin aktiv und wahrscheinlich wesentlich, allenfalls ausschliesslich, verantwortlich für die geklagten Beschwerden. Es sei nicht eindeutig festzulegen, welche Entzündungsherde zu welchen Beschwerden führen würden (S. 1). 5. 5.1
Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend fest stell en
lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenre duktion
mithin nicht möglich ist . 5.2
Dem Bericht des behandelnden Hausarztes
Dr. E.___ (vorstehend E. 4. 2) lässt sich keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ent nehmen .
So hielt er fest, dass er von einem Residualzustand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes rechne. Auch
seine Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit blieb im Wesentlichen gleich, wobei er zusätzlich darauf hin wies, dass eine Heimarbeit sinn voll sei (Urk. 7/76/6-9 S. 2 f.). Aus dem Bericht von Dr. H.___
vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.5) ergibt sich sodann eine maxi mal 20-30%ige Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Obwohl dieser Bericht der Beschwerdegegnerin beim Verfügungserlass noch nicht vorgelegen hatte, ist er bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen, fanden die Untersu chungen vor Verfügungserlass statt, weshalb die daraus gewonnenen Erkennt nisse den vorliegend ma ssgeblichen Zeitraum betreffen (vgl. BGE 121 V 362 E.
1b) . Im nachfolgenden Bericht vom S eptember 2015 (vorstehend E. 4.6) hält sich Dr. H.___
– trotz neu festgestellter Entzündungsherde im Hirn – bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bedeckt und gab lediglich an, dass er das Anliegen einer für die Integration optimalen Unterstützung durch die Sozial versicherung unterstütze (Urk. 3 S. 2).
Hingegen ist gestützt auf die Beurteilung
durch Dr. B.___
(vorstehend E.
4. 3) nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert haben könnte. Obwohl sie eine Verbesserung nicht aus drücklich erwähnte, attestierte sie der Bes chwerdeführerin eine höhere Arbeits fähigkeit als im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache . Während sie d amals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 1.6-1.7), erachtete sie in der aktuellen Beurteilung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar; praktisch eher weniger (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff. 1.7).
Mit Blick auf diese Gegebenheiten scheint sich demzufolge
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert zu haben, was allerdings nach einer einhergehenden Betrachtung nicht abschliessend beurteilen werden kann . So erfolgte die ursprüngliche Beurteilung von Dr. B.___
auch unter B erücksichtigung der psychischen Symptome (Urk. 7/37 S. 1 f.
Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7), wogegen die aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähig keit
ausdrücklich nur die neurolo gischen Befunde umfasste (Urk. 7/79/1-5 S.
1
f.
Ziff. 1.1, Ziff. 1.7). Indem Dr. B.___
sodann angab, dass eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/79/1-5 S. 3 Ziff.
1.9), bleibt fraglich, ob damit ihre Einschätzung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit
zu relativieren ist . Auch der Umstand, dass Dr. B.___ im Oktober 2014 selbst festhielt, dass ein MRI des Schädels –
zwar bei einem Rückgang des Her des pontomedullär rechts - zwei neue Läsionen zentral rechts sowie oberhalb der Inselrinde links gezeigt habe (Urk. 7/79/6-7 S. 2), lässt eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht fraglich erscheinen. Allerdings gab Dr. B.___ bei der ursprünglichen Rentenzu sprache
auch an, dass bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/37 S. 3 Ziff. 1.9) . Indem sie nun eine höhere Arbeitsfähigkeit als ursprünglich attes tier te, könnte damit eine V erbesser ung des psychischen Gesundheitszustand es
erfasst sein, was indessen spekulative r Art ist und nicht abschliessend beurteilt werden kann . In diesem Fall gälte
es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___
lediglich über einen Facharzttitel der Neurologie verfügt und für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E.
4.4.2). Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___
bleibt daher
– trotz attestierter höherer Arbeitsfähigkeit - unklar, ob tatsächlich eine anspruchs re le vante Veränderung des Gesundheitszustand es
vorliegt. 5. 3
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht
abschliessend beurteilen, wobei insbesondere unklar bleibt, ob der Beschwerde führerin bei einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eine höhe re als die bisher attestierte Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre . D ie ursprüngli che Rentenzusprache
erfolgte nicht nur a ngesichts der neurologischen Beschwer den, sondern aufgrund einer
Kombination der Multiplen Sklerose, der Depression sowie des Fatigue -Syndroms (vgl. Urk. 7/48 S. 3 f.) . E ine medizini sche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes fehlt vorliegend
aller dings gänzlich, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/83 S. 4), kann aus einem Unterbruch der psychiatrischen Therapie nicht einfach ohne fachmedizinische Diagnosestellung und Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Überwindbarkeit der Beschwerden
geschlossen werden,
z umal die Erschöp fungsdepression auf dem Boden der Multiplen Sklerose diagnostiziert wurde (Urk. 7/41 S. 1 Ziff. 1.1). Bei diesen Gegebenheiten hätte
die Beschwerdegegne rin eine psychiatrische Beurteilung ein hol en müssen,
zumal
Dr. B.___
als auch Dr. H.___ nebst den neurologischen Befunden auf zusätzliche Beschwerden und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Einschätzung hin ge wiesen hatten (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff. 1.7, Urk. 7/104 S. 2 lit . D Ziff. 7).
Nach dem Gesagten kann demnach der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ohne weitergehende Sachverhaltsa bklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen A bklärung a ls notwendig erweist . 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass bei einer Rückweisung zumin dest die von der Beschwerdegegnerin anerkannte halbe Invalidenrente medizi nisch als ausgewiesen und begründet zu erklären sei (Urk. 11 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die ihr
zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie
gestützt darauf schliesslich auch die Ren tenhöhe erst nach den ergänzenden Abklärungen absch liessend beurteilt werden kann, weshalb dem Antrag nicht gefolgt werden kann. 5. 5
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als un vollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärung en über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Juristen praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslaugen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sin ne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski