Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 2001, wurde am 7. Februar 2001 durch ihre Mut ter unter Hinweis auf eine Einarmigkeit und eine Analtresie bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die zur Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen Nr. 176 und Nr. 274
gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) notwendigen medizinischen Massnahmen, namentlich die Behandlungskosten für die genannten Geburtsge brechen (Urk. 7/9-10, Urk. 7/98-99, Urk. 7/113), die Kosten für die ambulante Ergotherapie (Urk. 7/22, Urk. 7/122), die ambulante Psychotherapie (Urk. 7/113, Urk. 7/140), eine Ernährungsberatung (Urk. 7/127), die ambulante Physiothera pie (Urk. 7/133) und eine ambulante Hippotherapie (Urk. 7/156). Zudem ge währte die IV-Stelle der Versicherten Hilfsmittel, namentlich Schulter-Prothesen (Urk. 7/51 , Urk. 7/144). 1.2
Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 einen Pflegebeitrag ( a Art . 20 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/38).
Nachdem auf den 1. Januar 2004 die Normen der 4. IV-Revision in Kraft getre ten waren und die IV-Stelle die medizinische Situation abgeklärt und eine Ab klärung vor Ort veranlasst hatte, worüber am 2 4. März 2004 berichtet wurde (Urk. 7/42), hob sie die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 9. März 2004 per 1. Mai 2004 auf (Urk. 7/45). 1. 3
Am 2 9. Januar 2007 meldete die Mutter die Versicherte bei der Invalidenver si cherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (Urk. 7/57 ). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort, worüber am 1 3. Juni 2007 berichtet wurde (Urk. 7/59). Gestützt darauf sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2007 ab dem 1. Oktober 2006 eine Hilf losenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1. April 2007 bis 3 1. Juli 2019 (vorbehältlich Revision) eine Hilflosenentschädigung wegen mitt le rer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/63).
Am 2 1. August 2008 teilte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit, dass sie ab 8. Mai 2008 (Anmeldedatum bei der Einwohnerkontrolle) weiterhin An spruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (Urk. 7/75), nachdem sie von einem Auslandaufenthalt zurückgekommen war (vgl. Urk. 7/72).
Im Rahmen einer amtlichen Revision veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort, worüber am 3 0. April 2009 berichtet wurde (Urk. 7/79). Gleichentags teilte sie der Mutter der Versicherten mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädi gung sei unverändert (Urk. 7/80). 1.4
Die IV-Stelle veranlasste im Rahmen einer erneuten amtlichen Revision eine Abklärung vor Ort, worüber am 4. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/115). Am 5. November 2012 teilte sie der Mutter der Versicherten mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert (Urk. 7/116). 1. 5
Im Rahmen einer erneuten amtlichen Revision veranlasste die IV-Stelle eine Ab klärung vor Ort, worüber am 2 2. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/164-165, Urk. 7/173, Urk. 7/180) reduzierte sie mit Verfügung vom 1 6. Juli
2015 die Hilflosenent schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auf eine solche wegen leichter Hilflo sigkeit bei Aufenthalt zu Hause und stellte fest, dass die Versicherte darauf Anspruch bis zur Volljährigkeit ,
mithin bis am 3 1. Januar 2019, habe (Urk. 7/182 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versi cherten am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an ge wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chu ng bedarf. 1.5
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E.
2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.6
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen di g (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statte rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigunge n und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wo bei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.7
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflo senent schä di gung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung ei ner anspruchs erheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person er öffneten rechts kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (zur In validenrente: BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bis herige Hilf losenentschädigung daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleich zustellen ( zur Invalidenrente: Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den Abklärungen könnten heute weiterhin die Bereiche An-/Aus kleiden, Essen und Körperpflege angerechnet werden. Im Bereich Notdurft habe die Versicherte erfreulicherweise Fortschritte erzielen können. Es sei keine regel mässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig. Auch könne der Bereich der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfeleistungen heute altersentsprechend seien. Eine Überwachungsbedürftigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 3 oben). 2.2
Die Versicherte vertrat hingegen den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesund heitszustand eher wieder verschlechtert habe. Entsprechende Arztberichte würde n baldmöglichst nachgereicht (S. 4 unten). Sie benötige weiterhin starke Un ter stützung im Bereich Notdurft. Zudem sei unverständlich, weshalb der Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe nicht mehr angerechnet werde, zumal der pflegerische Aufwand für sie ausserordentlich gross sei. Ausserdem sei un ver ständlich, weshalb der Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht weiter anerkannt werde. Denn neu werde sie auch psychologisch betreut, damit sie sich wieder freier bewegen könne, da sie sich immer mehr abgekapselt und sich für ihre Gebrechen geschämt habe. Weshalb ihr insgesamt nun keine Leistungen für mittlere Hilflosigkeit mehr gewährt werden sollen, sei absolut nicht nach vollziehbar und äussert stossend (S. 4 ff. ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Bestätigung der Zusprache einer Hilflo senentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit
mit Mitteilung vom 5. Novem ber
2012 (Urk. 7/116) in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesent liche Ände rung ergeben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit der Versicherten zu beeinflussen. Zusätzliche Arztberichte wurden im Verlauf des Ver fah rens nicht eingereicht.
3. 3.1
Nachfolgend werden die Berichte aufgeführt, die der erstmaligen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittels Verfügung vom 2 3. Juli 2007 (Urk. 7/63) zugrunde lagen, um den vorliegenden Sachverhalt zu vervollständigen. 3.2
P D
Dr. med. Dominik Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, A.___ , nannte in seinem Be richt vom 1 4. Dezember 2006 (Urk. 7/54/3-4) die folgenden Diagno sen (S. 1 Mitte ): - VACTERL-Assoziation mit/bei - tiefer Analtresie , Status nach Korrektur am 1 0. (richtig: 1.) Februar 2001
- rudimentäre Ausbildung der rechten oberen Extremität mit rudimen tärer, freier Scapula , rudimentärer Clavicula rechts - 11 Rippenpaare - leichter lumbaler linkskonvexer Skoliose
Die Versicherte habe die Schulterkappe manchmal getragen, dies aber ungern, da sie schlecht gesessen und am Hals gedrückt habe. In der Ergotherapie des Kinderspitals werde regelmässig mit einer Spezialgabel das Essen geübt, hier würden stetige Fortschritte erfolgen. Die Versicherte erhoffe sich durch eine Armprothese eine bessere Armfunktion (S. 1 unten). 3.3
Am 6. Juni 2007 erfolgte eine Abklärung vor Ort, worüber am 13. Juni 2007 be richtet wurde (Abklärungsbericht, Urk. 7/59). Die Abklärungsperson hielt vorab
die von PD Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) gestellten Diagnosen fest (S. 1 Mitte). S ie hielt ferner fest, dass d as Gespräch vor Ort mit der Mutter der Versicherten und einem Mitarbeiter der Pro Infirmis geführt worden sei , die Versicherte
habe in ihrem Zimmer gespielt. Die Versicherte besuche se it August 2006 den norma len Kindergar ten (S. 1 unten).
Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden: Analog zum Vorbericht (vgl. Abklärungsbericht vom 24. M ärz 2004, Urk. 7/42) sei die Versicherte in der Lage, einfache sowie weite Kleidungsstücke ohne Verschlüsse selbständig an- sowie auszuziehen. Bei den restlichen Kleidungsstücken sowie beim Öffnen/Schliessen von Ver schlüssen sei sie aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Schuhe mit Klettverschluss könne sie selbständig am richtigen Fuss anziehen. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 31 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 oben). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei selbständig (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Analog zum Vorbericht (vgl. Abklä rungsbericht vom 24. März 2004, Urk. 7/42) könne die Versicherte mit der linken Hand mit Löffel und Gabel alleine essen. Aufgrund ihrer Behinderung müssten alle Speisen von einer Drittperson zerkleinert werden. In der Ergo therapie sowie zwischendurch zu Hause werde das Zerkleinern mit einem Spezialmesser geübt, jedoch bis heute ohne Erfolg. Aus dem Becher könne sie alleine trinken. Wegen ausgeprägter Verstopfung erhalte sie zweimal wö chent lich pürierte Nahrung. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 10
Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 Mitte). - Körperpflege: Die Versicherte erledige die Morgentoilette, bis auf das Kämmen der Haare, in der Regel selbst. Sie dusche drei Mal pro Woche. Die rechte Körperhälfte könne sie selbst einseifen sowie abtrocknen. Beim Ein seifen und Abtrocknen der linken Körperhälfte sowie beim Waschen der Haare sei sie aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe einer Drittperson an gewiesen. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 19 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 unten, S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte habe laut Angaben ihrer Mutter nie spontan Stuhlgang. Deshalb erhalte sie jeden Morgen Dupholac Sirup und ein en
Microklist , damit sie am Morgen stuhlen könne. Je doch seien laut Angaben der Mutter die Unterhosen immer verschmiert und diese müssten bis zu drei Mal pro Tag gewechsel t werden. Die Ver sicherte versuche mit der linken Hand die Reinigung nach der Defäkation selbst zu erledigen, jedoch klappe dies nicht richtig, weshalb das Gesäss von einer Drittperson nachgeputzt werden müsse. Beim kleinen Ges chäft sei die Versi cherte jedoch selbständig. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 3 oben). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte könne sich in der Wohnung sowie im Freien selbständig fortbewegen. Den Kindergar ten weg bewältige sie mit ihren Kolleginnen alleine. Sie sei ein fröhliches Mädchen und gehe auf andere Kinder zu, wobei sie aufgrund ihrer Behinde rung im Umgang mit anderen Kindern auch schon schlechte Erfahrungen gemacht habe (S. 3 Mitte). - Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Der Versicherten werde einmal täglich ein Dupholac altersentsprechend von einer Drittperson eingegeben. Zu dem benötige sie täglich ein en
Microklist (5 Minuten pro Tag). Die Mutter der Versicherten müsse gemäss Anweisung der Ergotherapeutin keine regel mäs sigen Übungen mit der Versicherten durchführen. Bei Infekten , was drei Mal im Jahr vorkomme , müsse die Versicherte
Ventolin und Kortison inha lie ren (7 Minuten und 46 Sekunden pro Tag). Es sei ein invaliditätsbedingter Mehr aufwand von 13 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 3 unten, S. 4 oben). - Persönliche Überwachung: Eine Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 40 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 Mitte).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass ab Oktober 2006 eine leichte Hilflosenentschädigung aufgrund der Bereiche „An-/Auskleiden“ und „Essen“ ausgewiesen sei. Ab Januar 2007 seien zusätzlich noch die Bereiche „Not durft“ und „Körperpflege“ ausgewiesen, weshalb per April 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit bestehe. Mit einem täglichen Mehraufwand von 1 Stunde und 58 Minuten bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (S. 5 oben).
4. 4.1
Der Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 5. November
2012 (Urk. 7/116) lagen die folgen den Berichte zugrunde. 4.2
PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, C.___ , Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche ,
nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/92/5-7) die folgenden Diagno se n: - VACTERL-Assoziation mit/bei - tiefer Analtresie , Status nach Korrektur am 1 .
Februar 2001 - symptomatischer Rektozele mit Status nach Sphinkteropexie am 22. November 1007 - Phokomelie des rechten Armes mit fehlender Scapula , rudimentäre Cla vicula rechts 11 Rippenpaare - Status nach Tonsillektomie am 1 4. Juli 2009 bei Tonsillenhyperplasie mit Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), Räus perzwang , rezidivierende Halsschmerzen - Aufmerksamkeitsproblematik
Die Versic herte stehe vorwiegend wegen ihrer
Phokomelie in psychiatrischer Behandlung. Das Mädchen leide unter ihrer Phokomelie , das heisst unter dem Fehlen des Oberarmes beziehungsweise nur Vorhandensein eines rudimentären Oberarmstummels und einem Finger der oberen rechten Extremität. Dies führe zu wiederkehrenden problematischen Situationen in der Schule, im Schulturnen oder auch im Schwimmunterricht. Gleichzeitig zeige sich aber auch eine ge wisse Aufmerksamkeitsproblematik, welche jedoch durch einen Klassenwechsel und strukturiertes Lernen zu Hause deutlich verbessert worden sei (S. 1 oben). 4.3
Am 2 2. Oktober
2012 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am
4. November 2012 berichtet wurde (Abklärungsbericht, Urk. 7/115). D ie Ab klärungsperson hielt vorab die von PD Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) ge stell ten Diagnosen fest. S ie hielt zudem fest, dass das Gespräch mit d er Mutter der Versicherten stattgefun den habe; die Versicherte habe mit ihrem jüngeren Bruder im Zimmer gespielt und sei immer wieder ins Wohn zimmer gekommen und habe sich auf Fragen hin am Gespräch beteiligt. Die Versicherte besuche die 5. Regelklasse. Die Mutter habe geschilder t, dass sie eher eine schlechte Schülerin sei und bei den Hausaufgaben übermässig viel Unterstützung benö tige (S. 1 unten). Die Versicherte werde nach wie vor in der Schule oft ausge lacht, durch ihre Behinderung werde sie zwangsläufig beim Schwimmunterricht und dem Schulturnen ausgeschlossen. Es sei ein Versuch mit einer
Prothesen anpassung
gemacht worden , die Versicherte sei jed och damit nicht zurechtge kommen; denn aufgrund des fehlenden Schultergelenkes könne sie trotz Pro these den Arm nicht einsetzen (S. 2 oben).
Zu den einzelnen
Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden : Es könne auf die letzte Berichterstattung (vgl. Abklärungs be richt vom 3 0. April 2009,
vorstehend E. 3.3 ) verwiesen we rden. Die Mutter ändere für die Versicherte sämtliche Kleidungsstücke ab, so ziehe sie bei den Jeans einen Gummizug hinein und schneide bei den Pullis und Shirts die rechte Armpartie ab. Zudem werde beim Schuhkauf darauf geachtet, dass diese nicht geschnürt werden müssten. Trotz regelmässiger Ergotherapie und geeigneten Hilfsmittel n ( Reissverschlusseinhänger , Knopfschliesser) g elinge es der Versicherten noch nicht, Knöpfe zu schliessen. Auch müss e man ihr beim Hochziehen von
Reissverschlüssen und beim O rdnen der Kleidung stets behilf lich sein. Dieser Bereich könne demnach weiterhin angerechnet werden. Auf einen zeitlichen Mehraufwand werde nicht eingegangen, da die Mutter ge stützt auf die Angaben vor Ort im Gegensatz zur letzten Berichterstattung nur noch vereinzelte Handreichungen geben müsse. Es sei somit kein invali ditätsbedingter zeitlicher Mehraufwand ausgewiesen (S. 2 Mitte). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei funktionell selbständig (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Es könne auf die letzte Berichter stat tung ( Abklärungsbericht vom 3 0. April 2009 ) verwiesen wer den. Die Ver sicherte könne mit einer Gabel und einem Löffel umgehen. Alle Speisen würden nach wie vor von Dritten zerkleinert. Trotz regelmässigem Training mit der Ergotherapeutin, d er Versicherten den Umgang mit einem Bogen messer beizubringen, habe dies noch keine Erfolge gezeigt. Durch das fehlen de Schultergelenk und dem daraus resultierenden Unvermögen, Gegenstände zu fixier en, könne die Versicherte nicht mit diesem umgehen. Aufgrund der Verstopfungsproblematik müsse man sehr auf die Ernährung achten ( S. 2 unten ) . Dieser Bereich könne weiterhin angerechnet werden. Auch in diesem Bereich werde auf die Anrechnung eines Zeitaufwandes ver zichtet, da dieser sehr gering sei und kein Anspruch auf einen Intensivpfle gezuschlag bestehe. Es sei somit kein invaliditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 oben). - Körperpflege: Die Versicherte führe die Körperpflege selbständig durch, sie du sche indem sie in der Badewanne knie. Aufgrund der Bewegungsein schränkung sei sie jedoch noch nicht in der Lage, die Haare ohne Dritthilfe zu shampoonieren und das Shampoo wieder sauber auszuspülen, weshalb zwei bis drei Mal in der Woche Dritthilfe notwendig sei. Dieser Bereich könne infolge der nötigen Dritthilfe weiterhin angerechnet werden. Es sei kein invaliditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte sei funktionell selb ständig. Sie benötige jedoch noch ein- bis zweimal in der Woche ein en
Microklist . Sie neige zu starken Verstopfungen und verspüre seit der Opera tion am After im Jahr 2008 nicht mehr, wenn der Stuhl spontan laufe. Ihre Unterhosen seien daher im Gegensatz zu gesunden Kindern in diesem Alter täglich verschmiert. Die Mutter müsse die Versicherte kontrollieren und auf fordern, ihre Unterhosen zu wechseln , was sicher einmal täglich zwingend nötig sei. Die Mutter habe eindrücklich geschild ert, dass die Versicherte in folge des fehlenden Armes in der Schule übermässig gehänselt werde und sie daher sehr darauf achte, dass sie nicht unangenehm rieche. Dieser Bereich könne infolge der erheblichen Hilfeleistungen weiterhin angerechnet werden. Bei der nächsten Revision sollte auf diesen Bereich ein besonderes Augen merk gelegt werden, da er nur noch knapp ausgewiesen sei. Es sei kein inva liditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 Mitte). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte sei funktio nell selbständig (S. 3 unten). - Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe : Die Versicherte benötige täglich ein Duphalac (2.5 Minuten pro Tag) sowie ein- bis zweimal wöchentlich ein en
Microklist (5 Minuten pro Tag). Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 7.5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 oben). - Persönliche Überwachung : Eine Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (S. 4 Mitte). - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 13.5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 Mitte).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass ein invaliditätsbeding ter Mehraufwand von gesamthaft 21 Minuten pro Tag ausgewiesen sei. Die Versicherte sei in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“, „Körperpflege“ und „Notdurft“ regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wie sen . Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (S. 4 unten).
5. 5 .1
Die aktuelle Situation ergibt sich aus den folgenden Berichten. 5 .2
PD Dr. B.___
nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/121 /6) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (vorstehend E. 4.2). Er führte aus, dass sich die Ergotherapie auf die Phokomelie des rech t en Armes beziehe. Das Fehlen der Extremität führe zu Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens , mit denen die Versi cherte nun zunehmend lernen müsse umzugehen beziehungsweise diese zu kompensieren und sich zu adaptieren, dies auch im Hinblick auf ihre berufliche Eingliederung. Es sei de shalb mit der Versicherten und ihren Eltern ein Assess ment durchgeführt worden, um die Ziele diesbezüglich festzulegen. 5 .3
Am 1 6. März 2015 fand im Rahmen der amtlichen Revision eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 2 2. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/163). Die Abklä rungsperson führte aus, dass sie die aktuelle Situation mit der Mutter der Ver sicherten besprochen habe. Die Versicherte sei selber am Gespräch nicht anwe send gewesen, da sie gemäss den Angaben der Mutter nur sehr schlecht von der Schule habe fern bleiben können. Die Mutter habe beschrieben, dass die Versi cherte mitten in der Pubertät stecke und je älter sie werde, desto schlechter mit ihrer Einarmigkeit umgehen könne. Sie schäme sich vor den anderen Jugend lichen. Ausserhalb der Wohngemeinde könne die Mutter nichts mit der Versi cherten unternehmen, da sie immer das Gefühl habe, angestarrt zu werden. Des halb sei sie auch in psychiatrischer Behandlung. Sie besuche nun die 1. Sekun dar schule. Im letzten Jahr habe man erneut eine Prothesenanpassung versucht. Ein Prob lem sei auch bei dieser Prothese, dass sie sehr schwer sei. Dadurch , dass der Versicherten auch die Schulterkapsel fehle, sei die Prothesenanpassung sehr problematisch. Sie trage die Prothese praktisch nie, sie komme damit einfach nicht zurecht (S. 1 unten).
Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden: Es könne auf die letzte Berichterstattung (vgl. Abklärungs be richt vom 4. November
2012, vorstehend E. 4.3 ) verwiesen werden. Die Mutter passe für die Versicherte weiterhin sämtliche Kleidung an, indem sie die Hosen mit Gummizügen versehe und an den Oberteilen den rechten Ärmel abändere. Beim Schuhkauf werde weiterhin darauf geachtet, dass sie nicht gebunden werden müssten. Trotz Üben und geeigneter Hilfs mittel gelinge es der Versicherten weiterhin nicht, die Reissverschlüsse ein zuhängen und die Knöpfe zu schliessen. Beim Ordnen der Kleider benötige sie ebenfalls weiterhin direkte Hilfe. Dieser Bereich könne daher weiterhin angerechnet werden. Auf den zeitlichen Mehraufwand werde nicht eingegan gen, da die Handreichungen zirka zwei Minuten im Tag beanspruchen wür den und die Versicherte auch in den anderen Bereichen keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlage begründe (S. 2 oben). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei funktionell selbständig. Es würden keine Einschränkungen bestehen (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Es könne auf die letzte Berichterstat tung (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2012, vorstehend E. 4.3 ) ver wiesen werden. Die Versicherte vermöge mit einem Löffel und einer Gabel umzugehen. Die Nahrung zu zerkleinern gelinge ihr weiterhin nicht. Sie sei nicht in der Lage, das Bogenmesser koordiniert einzusetzen, weshalb die Nahrung weiterhin durch Dritte zerkleinert werden müsse. Dieser Bereich könne weiterhin angerechnet werden. Auch hier werde auf die Anrechnung eines Zeitaufwandes verzichtet, da dieser sehr gering sei und kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe (S. 2 unten). - Körperpflege: Analog der letzten Berichterstattung (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2012, vorstehend E. 4.3 ) führe die Versicherte die Körper pflege und die Zahnhygiene weiterhin selbständig durch. Aufgrund der Bewegungseinschränkung sei sie jedoch weiterhin nicht in der Lage, sich die Haare zu shampoonieren und das Shampoo sauber auszuwaschen, weshalb sie weiterhin direkte Hilfe benötige. Ein Versuch mit einem Haarwäscher sei unternommen worden, sie habe jedoch zu wenig Kraft, um die linke Seite zu shampoonieren. Auch wenn es ihr gelingen würde, wäre weiterhin direkte Hilfe beim Ausspülen nötig. Dieser Bereich könne infolge der nötigen Dritt hilfe weiterhin angerechnet werden (S. 2 unten, S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte habe in den letz ten drei Jahren Fortschritte erzielen können. Sie benötige keine Kontrolle und Aufforderung mehr, die Unterhosen zu wechseln. Auch sei sie in der Lage, sich gründlicher nachzureinigen . An den Menstruationstagen sei ihr ihre Mutter behilflich, indem sie die Einlagen in die Unterhosen klebe, da ihr dies nur sehr unzulänglich gelinge. Die Mutter sei jedoch zuversichtlich, dass die Versicherte mit der Übung in absehbarer Zeit keine Hilfe mehr benötige. Die Versicherte benötige noch wöchentlich einen Microklist . Sie habe gelernt, sich diesen selber einzuführen. Mehrheitlich frage sie jedoch ihre Mutter, ob sie ihr behilflich sein könne, weil sie es nicht ger ne mache. Die Versicherte habe in diesem Bereich Fortschritte erzielt. Es sei keine Aufforderung und Kontrolle mehr nötig. Die beschriebene Hilfe an Menstruationstagen könne nicht als regelmässig und erheblich im Sinne des Gesetzes berücksichtigt werden. Dieser Bereich könne heute nicht mehr angerechnet werden. Zum Einführen des Microklist werde bei der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe Stellung genommen (S. 3 Mitte). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte sei funktio nell selbständig. Sie habe sich in diesem Bereich altersentsprechend entwi ckel t (S. 3 Mitte). - Dauernde medizinisch-pflegerisch e Hilfe: D ie Versicherte benötige noch zirka alle zehn Tage einen Microklist . Sie habe gelernt, diesen selbständig einzu führen, was von einem 14-jährigen Mädchen auch durchaus verlangt werden könne. Es sei keine regelmässige Medikamenteneinnahme mehr erforderlich. Bei Asthmaanfällen gebe ihr die Mutter die notwendigen Medikamente al ter s entsprechend noch ab. Dieser Bereich könne heute deshalb nicht mehr bejaht werden (S. 3 unten). - Persönliche Überwachung: Die Versicherte sei weder eigen- noch fremd ge fähr det (S. 4 oben). - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Die Versicherte könne die Thera pie besuche (Physio- und Psychotherapie) selbständig wahrnehmen, sie könne jeweils zu Fuss gehen (S. 4 oben).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass kein invaliditätsbe dingter Mehraufwand ausgewiesen sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass wei terhin die Bereiche „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Körperpflege“ ange rech net werden könnten. Im Bereich „Notdurft“ habe die Versicherte erfreulicher weise Fortschritte erzielen können. Es sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig. Auch der Bereich „dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe“ könne nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfeleis tungen heute altersentsprechend sei en . Eine Überwachungsbedürftigkeit werde nicht ausgewiesen. Deshalb bestehe neu ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung leichten Grades (S. 4 unten).
5 .4
Lic . phil. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, C.___ , Rehabilitationszentrum, führte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/170/2-4) aus, dass sie die Versicherte seit Dezember 2012 wöchentlich behandle (Ziff. 2.1, 2.7). Sie nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge fühlen (F43.23) - Reaktion auf Behinderung seit Geburt (VACTERL-Assoziation)
Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen einerseits Befindlichkeit eines kleinen Kindes, das viel Angst habe, sich oft schäme, vieles vermeide, sich verste cken möchte, in Fantasiewelten lebe , und andererseits einer Jugendlichen, die reife Ideen habe, sich sehr gut in andere einfühlen könne, sozial denke und empfinde und hohe Ziele habe. Aufgrund dieser Diskrepanz sei es schwierig, eigentliche Ziele zu verfolgen, Realitäten wahrzunehmen und zu akzeptieren (Ziff. 2.5). Seit Beginn der Therapie habe die Versicherte gute Fortschritte ge macht in Bezug auf Selbständigkeit und Lernmotivation, sie brauche aber eine weitere Psychotherapie (Ziff. 2.7). 5 .5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und für Inten siv medizin , führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/172 = Urk. 3/6) aus, dass die Versicherte ein kompliziertes Missbildungssyndrom habe, das ver schiedene Organsysteme beeinträchtige. Der Darmausgang sei bei der Geburt ver schlossen gewesen, sei nach der Geburt und erneut 2007 operiert worden, weil es regelmässig zu Stuhlverhaltungen gekommen sei. Nach der zweiten Ope ration habe sich die Situation verbessert, die Stuhlentleerung sei aber immer noch ein grosses Problem. Die Versicherte brauche immer noch re gelmäs sige Ein läufe, was unbedingt die Assistenz durch die Mutter erfordere. Die Meinung, dass das Mädchen diese Massnahme alleine durchführen könne, sei ihm unver ständlich und zeuge von wenig Sachverständnis. Die Versicherte habe zudem eine Phokomelie des rechten Armes mit fehlendem Schulterblatt. Der Arm sei nur ein Stummel, was von weit her sichtbar sei. Sie sei deshalb sehr scheu, brauche häufig eine Begleitung der Mutter ausserhalb des Hauses. Des wegen sei sie seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung. Eine gut funktio nierende Prothese habe bis jetzt nicht installiert werden können. Zudem leide die Versicherte auch an einem Aufmerksamkeitsdefizit, was die Anwesenheit und Unterstützung durch die Mutter während den täglichen Hausaufgaben er fordere. 5 .6
PD Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/179) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - VACTERL-Assoziation mit/bei: - tiefer Analatresie - Status nach minimaler Posterio -Sagittaler- Ano -Rekto-Plastik (PSARP)
am 1. Februar 2001 - symptomatischer Rektozele mit Status nach Sphinkteropexie am 22. November 2007, anamnestisch Stuhlschmieren - Phokomelie des rechten Armes mit fehlender Scapula , rudimentärer Cla vicula rechts, 11 Rippenpaare - thorakolumbale Skoliose (aktuell: thorakal 18 %, lumbal 21 %) - Status nach Tonsillektomie am 1 4. Juli 2009 bei Tonsillenhyperplasie mit Verdacht auf obstruktives Schnarch-Apnoe-Syndrom (OSAS) - Aufmerksamkeitsproblematik - anamnestisch Urgeinkontinenz
Die Versicherte besuche weiterhin die Sekundarschule B und fühle sich soweit wohl, sie mache am Turnunterricht mit. Sie habe über eine sehr starke Men struation (Menarche Januar 2014) mit entsprechend starken Beschwerden be rich tet, welche auch vom Handling bezüglich der Reinigung und Versorgung für sie mit nur einem Arm teils sehr schwierig sei, weshalb ihr die Mutter dabei helfen müsse. Heute habe die Versicherte zum ersten Mal über die Problematik von Stuhlschmieren berichtet, welche sie auch in den Alltagsaktivitäten teil weise störe und für sie peinlich sei. Ebenfalls habe die Versicherte über Situa tionen von Urgeinkontinenz berichtet, in welchen es manchmal zu spät sein könne und es teilweise zur Miktion kommen könne. Die Stuhlregulation erfolge weiter über Microklist , bei welche r ihr die Mutter helf en müsse. Die Versicherte
habe zudem über Knieschmerzen im patellären Bereich berichtet, die seit eini g en Wochen bestehen würden (S. 1 unten).
6. 6 .1
Die Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 5. November 2012 (Urk. 7/116)
erfolgte im Wes en tlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4 . November 201 2. Es
wurde in den Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Essen“, „Körperpflege“ und
„Notdurft“ eine Hilfsbedürftigkeit bejaht. Ausserdem wurde di e Not wen dig keit einer „dauernden medizinisch-pflegerische n Hilfe“ ange rechnet (vor steh end E. 4 .3).
Der Verfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 2) lag im Wesentlichen der Abklä rungs be richt vom 22.
März 2015 zugrunde, aus welchem hervor geht, dass die Ver sicherte in der Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Körperpflege“ auf die Hilfe Dritter angewi esen sei . Im Bereich „Notdu rft“ habe die Versicherte Fort schritte erzielen können, weshalb keine regelmässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig sei. Auch der Bereich „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“ könne nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfe leistungen heute altersentsprechend sei en (vorstehend E. 5 .3).
Es ist somit unbestritten, dass sich in den Lebensverrichtungen „An-/Aus klei den“, „Essen“ und „Körperpflege“ keine wesentlichen Änderungen erge ben habe n und die Versicherte in diesen Bereichen nach wie vor auf dauernde Hilfe Dritter angewiesen ist. Streitig ist jedoch, ob die Versicherte im Bereich „Notdurft“ weiterhin hilfsbedürftig ist und ob sie noch der „dauernden medizinisch- pflege rischen Hilfe“ bedarf. 6.2
Der Abklärungsbericht vom 2 2. März 2015 basiert auf den Angaben der Mutter der Versicherten, da letztere während dem Hausbesuch in der Schule war ( vor stehend E. 5 .3). Die vorgegangene
Abklärung vor Ort am 4. November 2012 ba sierte ebenfalls hauptsächlich auf den Angaben der Mutter der Versicherten, letztere spielte während dem Gespräch mit ihrem jüngeren Bruder und kam im mer wieder ins Wohnzimmer und beteiligte sich auf Fragen hin ebenfalls am Gespräch ( vorstehend E. 4.3 ). Die Mutter hat ihre Tochter seit der Geburt betreut und weiss mindestens so gut wie die Versicherte selbst darüber Bescheid, wie es der Versicherten geht und in welchen Bereichen sie der Hilfe bedarf. Der Einbe zug der Versicherten in das Gespräch mit der Abklärungsperson vor Ort hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse gebracht und zu keinen Abweichungen zu den Angaben der Mutter geführt. Deshalb ist es vertretbar, auf die Angaben der Mutter abzustellen. Ausserdem wurden beide Hausbesuche durch die gleiche Abklärungsperson durchgeführt (vgl. Urk. 7/115 S. 1 oben, Urk. 7/163 S. 1 oben).
Die Abklärungsperson hat im Abklärungsbericht vom März 2015 die Angaben der Mutter berücksichtigt sowie plausibel, begründet und detailliert f estgehal ten , in welchen Lebensverrichtungen die Versichert e hilfsbedürftig ist und ob die tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönli chen Überwachung erfüllt sind . Damit erfüllt der Abklärungsbericht die Anfor derungen an einen solchen Bericht ( vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb für die Be urteilung der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten
darauf abzustellen ist. 6 .3
Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurde festgehalten, dass die Versicherte in den letzten drei Jahren im Bereich „Notdurft“ Fortschritte erzielt habe. So benötige sie keine Kontrolle und Aufforderung mehr, die Unterhosen zu wech seln . Auch sei sie in der Lage, sich gründlicher nachzureinigen ( vorstehend E. 5 .3). Bereits im Abklärungsbericht vom November 2012 wurde festgehalten, dass bei der nächsten Revision auf diesen Bereich ein besonderes Augenmerk gelegt werden solle, da dieser nur noch knapp ausgew iesen war (vorstehend E. 4.3 ).
Die
Versicherte machte sodann geltend, dass sie unkontrolliert Urin verliere und es immer wieder zu geringen unkontrollierten Darmentleerungen komme. Beim Sich-Säubern benötige sie zumindest teilweise die Hilfe ihrer Mutter (Urk. 1 S. 5 ). PD Dr. B.___ bestätigte in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die Versicherte über Situationen von Urgeinkontinenz berichtet habe (v orstehend E. 5 . 6 ), es fehlen jedoch Angaben zur Häufigkeit. Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurden diesbezüglich keine Angaben gemacht , weshalb nicht aus gewiesen ist, ob die Versicherte
hierfür der Hilfe ihrer Mutter bedarf. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsa che, dass die Versicherte im Bereich „Notdurft“ Fort schritte erzielt hat und nun in der Lage ist, sich gründlicher nachzureinigen . Zudem machten weder Dr. E.___ in seinem Bericht vom Juni 2015 (vorstehend E. 5 .5) noch PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom Juni 2015 (vorstehend E. 5 .6) dahingehende Anga ben, dass die Versicherte die Hilfe ihrer Mutter bei der Reinigung benötige.
Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass die Versicherte an ihren Menstruation stagen die Hilfe ihrer Mutter benötige, damit ihr diese aufgrund ihrer Einarmigkeit die Einlagen in die Unterhosen kleben könne. Die Mutter führte anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsperson aus, zuversichtlich zu s ein, dass die Versicherte mit der Übung in absehbarer Zeit keine Hilfe mehr benötige (vorstehend E. 5 .3). Auch PD Dr. B.___ bestätigte in seinem Be richt vom Juni 2015, dass die Versicherte während ihr er sehr starken Menstrua tion die Hilfe ihrer Mutter benötige (vorstehend E. 5 .6). Die Versicherte benötigt somit etwa alle vier Wochen während ihrer Menstruation die Hilfe ihrer Mutter beim Einkleben der Einlagen in die Unterhosen. Eine regelmässige und erhebli che Hilfe im Sinne des Gesetzes liegt demnach nicht vor.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Bereich „Notdurft“ keine regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter mehr notwendig ist, weshalb dieser Bereich nicht mehr angerechnet werden kann. 6 .4
Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurde im Bereich „Notdurft“ ebenfalls ausgeführt, dass die Versicherte noch wöchentlich einen Microklist benötige. Nach Angaben der Mutter habe die Versicherte gelernt, diesen selber einzufüh ren. Sie frage jedoch mehrheitlich ihre Mutter, ob sie ihr behilflich sein könne, weil sie es nicht gerne mache. Im Bereich „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“ war sodann die Rede von einem Microklist alle zehn Tage. Die Versi cherte
benötige abgesehen vom Microklist regelmäs sig keine Medikamente mehr. Bei Asthmaanfällen gebe ihr die Mutter die notwendigen Medikamente altersentsp rechend noch ab (vorstehend E. 5 .3).
Die Versicherte
machte sodann geltend, dass sie mindestens einmal in der Woche einen Microklist benötige und diesen nicht alleine einführen könne. Da ss dies von einem 14-jährigen Mädchen zu erwarten sei, gehe völlig daneben, da sie eben kein gewöhnliches 14-jähriges Mädchen, sondern einarmig sei (Urk. 1 S. 5 ). Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom Juni 2015 aus, dass die Versi cherte
regelmässige Ein läufe brauche, die unbedingt die Assistenz durch die Mutter erforder t e n . Die Meinung, dass die Versicherte
diese Massnahme alleine durchführen könne, sei ihm unverständlich und zeuge von wenig Sachver ständ nis (vorstehend E. 5 .5). Dr. E.___ machte jedoch keine Angaben zur An zahl nötigen Einläufe . Auch PD Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom Juni 2015 aus, dass die Stuhlregulation weiterhin über Microklist erfolge, bei welcher die Versicherte
der Hilfe ihrer Mutter bedürfe (vo rstehend E. 5 .6). Auch PD
Dr. B.___ machte keine Angaben zur Anzahl benötigter Microklist .
Diesbezüglich ist auf die Aussage der Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen, wonach die Versicherte
gelernt habe, den Microklist selber einzu führen, es jedoch nicht gerne mache und deshalb ihre Mutter darum bitte. Denn die Mutter ist über ihre Hilfeleistungen ihrer Tochter gegenüber am besten in formiert und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie falsche Angaben machen und die Situation besser als tatsächlich darlegen sollte. Eine regelmässige und er hebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes liegt demnach nicht mehr vor. O b die Ver sicherte wöchentlich oder alle zehn Tage einen Microklist benötigt, ändert nichts am Ergebnis.
Daran ändert auch nichts, dass die Mutter die Versicherte
zu den Arztterminen begleiten muss (vgl. Urk. 1 S. 6 ), zumal die Versicherte
zumindest einige der Therapiebesuche selbständig wahrnehmen und zu Fuss gehen k ann (vorstehend E. 5 .3 ).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Versicherte
keiner „dau ern den medizinisch-pflegerische n Hilfe“ mehr bedarf, weshalb dieser Be reich nicht mehr angerechnet werden kann. 6 .5
Die Versicherte
machte ferner geltend, dass sie sich immer mehr abkapsle und sich für ihr Gebrechen schäme. Ausserhalb der Wohngemeinde möchte sie sich gar nicht mehr bewegen, da dort das Gefühl , angestarrt zu werden, noch schlimmer sei. Weshalb der Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht weiter anerkannt werde, sei unverständlich. Denn neu werde sie auch psycholo gisch betreut, damit sie sich wieder „freier“ bew egen könne (Urk. 1 S. 6 ).
Der Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde bereits im Abklärungsbericht vom November 2012 (vorstehend E. 4 .3), mithin zum Zeit punkt der Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittle rer Hilflosigkeit , nicht angere chnet. Auch in den vorgegangenen
Abklä rungs berichten wurde die Versicherte in diesem Bereich nie als hilfsbedürftig be trachtet (vgl. Abklärungsbericht vom Juni 2007, vorstehend E. 3.3; Abklä rungs bericht vom April 2009, Urk. 7/79 S. 3 unten). Daran hat sich nichts geändert, weshalb dieser Bereich weiterhin nicht angerechnet werden kann. 6.6
Zusammenfassend ist die Versicherte in den Lebensverrichtungen „An-/Aus kleiden“, „Essen“ und „Körpflege“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. In der Lebensverrichtung „Notdurft“ ist keine Hilfsbe dürf tig keit mehr ausgewiesen und der Bereich „dauernde medizinisch-pflegeri sche Hilfe“ kann ebenfalls nicht mehr angerechnet werden. Es liegt demnach nur noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. vorstehend E. 1.2) , weshalb die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Entschä di gung wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt hat.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Versi cher ten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an ge wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chu ng bedarf.
E. 1.5 Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E.
2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen di g (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art.
E. 1.7 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflo senent schä di gung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung ei ner anspruchs erheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person er öffneten rechts kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (zur In validenrente: BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
E. 3 1. Juli 2019 (vorbehältlich Revision) eine Hilflosenentschädigung wegen mitt le rer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/63).
Am 2 1. August 2008 teilte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit, dass sie ab 8. Mai 2008 (Anmeldedatum bei der Einwohnerkontrolle) weiterhin An spruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (Urk. 7/75), nachdem sie von einem Auslandaufenthalt zurückgekommen war (vgl. Urk. 7/72).
Im Rahmen einer amtlichen Revision veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort, worüber am 3 0. April 2009 berichtet wurde (Urk. 7/79). Gleichentags teilte sie der Mutter der Versicherten mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädi gung sei unverändert (Urk. 7/80).
E. 3.1 Nachfolgend werden die Berichte aufgeführt, die der erstmaligen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittels Verfügung vom 2 3. Juli 2007 (Urk. 7/63) zugrunde lagen, um den vorliegenden Sachverhalt zu vervollständigen.
E. 3.2 P D
Dr. med. Dominik Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, A.___ , nannte in seinem Be richt vom 1 4. Dezember 2006 (Urk. 7/54/3-4) die folgenden Diagno sen (S. 1 Mitte ): - VACTERL-Assoziation mit/bei - tiefer Analtresie , Status nach Korrektur am 1 0. (richtig: 1.) Februar 2001
- rudimentäre Ausbildung der rechten oberen Extremität mit rudimen tärer, freier Scapula , rudimentärer Clavicula rechts -
E. 3.3 Am 6. Juni 2007 erfolgte eine Abklärung vor Ort, worüber am 13. Juni 2007 be richtet wurde (Abklärungsbericht, Urk. 7/59). Die Abklärungsperson hielt vorab
die von PD Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) gestellten Diagnosen fest (S. 1 Mitte). S ie hielt ferner fest, dass d as Gespräch vor Ort mit der Mutter der Versicherten und einem Mitarbeiter der Pro Infirmis geführt worden sei , die Versicherte
habe in ihrem Zimmer gespielt. Die Versicherte besuche se it August 2006 den norma len Kindergar ten (S. 1 unten).
Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden: Analog zum Vorbericht (vgl. Abklärungsbericht vom 24. M ärz 2004, Urk. 7/42) sei die Versicherte in der Lage, einfache sowie weite Kleidungsstücke ohne Verschlüsse selbständig an- sowie auszuziehen. Bei den restlichen Kleidungsstücken sowie beim Öffnen/Schliessen von Ver schlüssen sei sie aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Schuhe mit Klettverschluss könne sie selbständig am richtigen Fuss anziehen. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 31 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 oben). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei selbständig (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Analog zum Vorbericht (vgl. Abklä rungsbericht vom 24. März 2004, Urk. 7/42) könne die Versicherte mit der linken Hand mit Löffel und Gabel alleine essen. Aufgrund ihrer Behinderung müssten alle Speisen von einer Drittperson zerkleinert werden. In der Ergo therapie sowie zwischendurch zu Hause werde das Zerkleinern mit einem Spezialmesser geübt, jedoch bis heute ohne Erfolg. Aus dem Becher könne sie alleine trinken. Wegen ausgeprägter Verstopfung erhalte sie zweimal wö chent lich pürierte Nahrung. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 10
Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 Mitte). - Körperpflege: Die Versicherte erledige die Morgentoilette, bis auf das Kämmen der Haare, in der Regel selbst. Sie dusche drei Mal pro Woche. Die rechte Körperhälfte könne sie selbst einseifen sowie abtrocknen. Beim Ein seifen und Abtrocknen der linken Körperhälfte sowie beim Waschen der Haare sei sie aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe einer Drittperson an gewiesen. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 19 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 unten, S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte habe laut Angaben ihrer Mutter nie spontan Stuhlgang. Deshalb erhalte sie jeden Morgen Dupholac Sirup und ein en
Microklist , damit sie am Morgen stuhlen könne. Je doch seien laut Angaben der Mutter die Unterhosen immer verschmiert und diese müssten bis zu drei Mal pro Tag gewechsel t werden. Die Ver sicherte versuche mit der linken Hand die Reinigung nach der Defäkation selbst zu erledigen, jedoch klappe dies nicht richtig, weshalb das Gesäss von einer Drittperson nachgeputzt werden müsse. Beim kleinen Ges chäft sei die Versi cherte jedoch selbständig. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 3 oben). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte könne sich in der Wohnung sowie im Freien selbständig fortbewegen. Den Kindergar ten weg bewältige sie mit ihren Kolleginnen alleine. Sie sei ein fröhliches Mädchen und gehe auf andere Kinder zu, wobei sie aufgrund ihrer Behinde rung im Umgang mit anderen Kindern auch schon schlechte Erfahrungen gemacht habe (S. 3 Mitte). - Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Der Versicherten werde einmal täglich ein Dupholac altersentsprechend von einer Drittperson eingegeben. Zu dem benötige sie täglich ein en
Microklist (5 Minuten pro Tag). Die Mutter der Versicherten müsse gemäss Anweisung der Ergotherapeutin keine regel mäs sigen Übungen mit der Versicherten durchführen. Bei Infekten , was drei Mal im Jahr vorkomme , müsse die Versicherte
Ventolin und Kortison inha lie ren (7 Minuten und 46 Sekunden pro Tag). Es sei ein invaliditätsbedingter Mehr aufwand von 13 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 3 unten, S. 4 oben). - Persönliche Überwachung: Eine Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 40 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 Mitte).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass ab Oktober 2006 eine leichte Hilflosenentschädigung aufgrund der Bereiche „An-/Auskleiden“ und „Essen“ ausgewiesen sei. Ab Januar 2007 seien zusätzlich noch die Bereiche „Not durft“ und „Körperpflege“ ausgewiesen, weshalb per April 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit bestehe. Mit einem täglichen Mehraufwand von 1 Stunde und 58 Minuten bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (S. 5 oben).
4. 4.1
Der Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 5. November
2012 (Urk. 7/116) lagen die folgen den Berichte zugrunde. 4.2
PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, C.___ , Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche ,
nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/92/5-7) die folgenden Diagno se n: - VACTERL-Assoziation mit/bei - tiefer Analtresie , Status nach Korrektur am 1 .
Februar 2001 - symptomatischer Rektozele mit Status nach Sphinkteropexie am 22. November 1007 - Phokomelie des rechten Armes mit fehlender Scapula , rudimentäre Cla vicula rechts 11 Rippenpaare - Status nach Tonsillektomie am 1 4. Juli 2009 bei Tonsillenhyperplasie mit Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), Räus perzwang , rezidivierende Halsschmerzen - Aufmerksamkeitsproblematik
Die Versic herte stehe vorwiegend wegen ihrer
Phokomelie in psychiatrischer Behandlung. Das Mädchen leide unter ihrer Phokomelie , das heisst unter dem Fehlen des Oberarmes beziehungsweise nur Vorhandensein eines rudimentären Oberarmstummels und einem Finger der oberen rechten Extremität. Dies führe zu wiederkehrenden problematischen Situationen in der Schule, im Schulturnen oder auch im Schwimmunterricht. Gleichzeitig zeige sich aber auch eine ge wisse Aufmerksamkeitsproblematik, welche jedoch durch einen Klassenwechsel und strukturiertes Lernen zu Hause deutlich verbessert worden sei (S. 1 oben). 4.3
Am 2 2. Oktober
2012 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am
4. November 2012 berichtet wurde (Abklärungsbericht, Urk. 7/115). D ie Ab klärungsperson hielt vorab die von PD Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) ge stell ten Diagnosen fest. S ie hielt zudem fest, dass das Gespräch mit d er Mutter der Versicherten stattgefun den habe; die Versicherte habe mit ihrem jüngeren Bruder im Zimmer gespielt und sei immer wieder ins Wohn zimmer gekommen und habe sich auf Fragen hin am Gespräch beteiligt. Die Versicherte besuche die 5. Regelklasse. Die Mutter habe geschilder t, dass sie eher eine schlechte Schülerin sei und bei den Hausaufgaben übermässig viel Unterstützung benö tige (S. 1 unten). Die Versicherte werde nach wie vor in der Schule oft ausge lacht, durch ihre Behinderung werde sie zwangsläufig beim Schwimmunterricht und dem Schulturnen ausgeschlossen. Es sei ein Versuch mit einer
Prothesen anpassung
gemacht worden , die Versicherte sei jed och damit nicht zurechtge kommen; denn aufgrund des fehlenden Schultergelenkes könne sie trotz Pro these den Arm nicht einsetzen (S. 2 oben).
Zu den einzelnen
Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden : Es könne auf die letzte Berichterstattung (vgl. Abklärungs be richt vom 3 0. April 2009,
vorstehend E. 3.3 ) verwiesen we rden. Die Mutter ändere für die Versicherte sämtliche Kleidungsstücke ab, so ziehe sie bei den Jeans einen Gummizug hinein und schneide bei den Pullis und Shirts die rechte Armpartie ab. Zudem werde beim Schuhkauf darauf geachtet, dass diese nicht geschnürt werden müssten. Trotz regelmässiger Ergotherapie und geeigneten Hilfsmittel n ( Reissverschlusseinhänger , Knopfschliesser) g elinge es der Versicherten noch nicht, Knöpfe zu schliessen. Auch müss e man ihr beim Hochziehen von
Reissverschlüssen und beim O rdnen der Kleidung stets behilf lich sein. Dieser Bereich könne demnach weiterhin angerechnet werden. Auf einen zeitlichen Mehraufwand werde nicht eingegangen, da die Mutter ge stützt auf die Angaben vor Ort im Gegensatz zur letzten Berichterstattung nur noch vereinzelte Handreichungen geben müsse. Es sei somit kein invali ditätsbedingter zeitlicher Mehraufwand ausgewiesen (S. 2 Mitte). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei funktionell selbständig (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Es könne auf die letzte Berichter stat tung ( Abklärungsbericht vom 3 0. April 2009 ) verwiesen wer den. Die Ver sicherte könne mit einer Gabel und einem Löffel umgehen. Alle Speisen würden nach wie vor von Dritten zerkleinert. Trotz regelmässigem Training mit der Ergotherapeutin, d er Versicherten den Umgang mit einem Bogen messer beizubringen, habe dies noch keine Erfolge gezeigt. Durch das fehlen de Schultergelenk und dem daraus resultierenden Unvermögen, Gegenstände zu fixier en, könne die Versicherte nicht mit diesem umgehen. Aufgrund der Verstopfungsproblematik müsse man sehr auf die Ernährung achten ( S. 2 unten ) . Dieser Bereich könne weiterhin angerechnet werden. Auch in diesem Bereich werde auf die Anrechnung eines Zeitaufwandes ver zichtet, da dieser sehr gering sei und kein Anspruch auf einen Intensivpfle gezuschlag bestehe. Es sei somit kein invaliditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 oben). - Körperpflege: Die Versicherte führe die Körperpflege selbständig durch, sie du sche indem sie in der Badewanne knie. Aufgrund der Bewegungsein schränkung sei sie jedoch noch nicht in der Lage, die Haare ohne Dritthilfe zu shampoonieren und das Shampoo wieder sauber auszuspülen, weshalb zwei bis drei Mal in der Woche Dritthilfe notwendig sei. Dieser Bereich könne infolge der nötigen Dritthilfe weiterhin angerechnet werden. Es sei kein invaliditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte sei funktionell selb ständig. Sie benötige jedoch noch ein- bis zweimal in der Woche ein en
Microklist . Sie neige zu starken Verstopfungen und verspüre seit der Opera tion am After im Jahr 2008 nicht mehr, wenn der Stuhl spontan laufe. Ihre Unterhosen seien daher im Gegensatz zu gesunden Kindern in diesem Alter täglich verschmiert. Die Mutter müsse die Versicherte kontrollieren und auf fordern, ihre Unterhosen zu wechseln , was sicher einmal täglich zwingend nötig sei. Die Mutter habe eindrücklich geschild ert, dass die Versicherte in folge des fehlenden Armes in der Schule übermässig gehänselt werde und sie daher sehr darauf achte, dass sie nicht unangenehm rieche. Dieser Bereich könne infolge der erheblichen Hilfeleistungen weiterhin angerechnet werden. Bei der nächsten Revision sollte auf diesen Bereich ein besonderes Augen merk gelegt werden, da er nur noch knapp ausgewiesen sei. Es sei kein inva liditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 Mitte). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte sei funktio nell selbständig (S. 3 unten). - Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe : Die Versicherte benötige täglich ein Duphalac (2.5 Minuten pro Tag) sowie ein- bis zweimal wöchentlich ein en
Microklist (5 Minuten pro Tag). Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 7.5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 oben). - Persönliche Überwachung : Eine Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (S. 4 Mitte). - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 13.5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 Mitte).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass ein invaliditätsbeding ter Mehraufwand von gesamthaft 21 Minuten pro Tag ausgewiesen sei. Die Versicherte sei in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“, „Körperpflege“ und „Notdurft“ regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wie sen . Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (S. 4 unten).
5. 5 .1
Die aktuelle Situation ergibt sich aus den folgenden Berichten. 5 .2
PD Dr. B.___
nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/121 /6) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (vorstehend E. 4.2). Er führte aus, dass sich die Ergotherapie auf die Phokomelie des rech t en Armes beziehe. Das Fehlen der Extremität führe zu Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens , mit denen die Versi cherte nun zunehmend lernen müsse umzugehen beziehungsweise diese zu kompensieren und sich zu adaptieren, dies auch im Hinblick auf ihre berufliche Eingliederung. Es sei de shalb mit der Versicherten und ihren Eltern ein Assess ment durchgeführt worden, um die Ziele diesbezüglich festzulegen. 5 .3
Am 1 6. März 2015 fand im Rahmen der amtlichen Revision eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 2 2. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/163). Die Abklä rungsperson führte aus, dass sie die aktuelle Situation mit der Mutter der Ver sicherten besprochen habe. Die Versicherte sei selber am Gespräch nicht anwe send gewesen, da sie gemäss den Angaben der Mutter nur sehr schlecht von der Schule habe fern bleiben können. Die Mutter habe beschrieben, dass die Versi cherte mitten in der Pubertät stecke und je älter sie werde, desto schlechter mit ihrer Einarmigkeit umgehen könne. Sie schäme sich vor den anderen Jugend lichen. Ausserhalb der Wohngemeinde könne die Mutter nichts mit der Versi cherten unternehmen, da sie immer das Gefühl habe, angestarrt zu werden. Des halb sei sie auch in psychiatrischer Behandlung. Sie besuche nun die 1. Sekun dar schule. Im letzten Jahr habe man erneut eine Prothesenanpassung versucht. Ein Prob lem sei auch bei dieser Prothese, dass sie sehr schwer sei. Dadurch , dass der Versicherten auch die Schulterkapsel fehle, sei die Prothesenanpassung sehr problematisch. Sie trage die Prothese praktisch nie, sie komme damit einfach nicht zurecht (S. 1 unten).
Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden: Es könne auf die letzte Berichterstattung (vgl. Abklärungs be richt vom 4. November
2012, vorstehend E. 4.3 ) verwiesen werden. Die Mutter passe für die Versicherte weiterhin sämtliche Kleidung an, indem sie die Hosen mit Gummizügen versehe und an den Oberteilen den rechten Ärmel abändere. Beim Schuhkauf werde weiterhin darauf geachtet, dass sie nicht gebunden werden müssten. Trotz Üben und geeigneter Hilfs mittel gelinge es der Versicherten weiterhin nicht, die Reissverschlüsse ein zuhängen und die Knöpfe zu schliessen. Beim Ordnen der Kleider benötige sie ebenfalls weiterhin direkte Hilfe. Dieser Bereich könne daher weiterhin angerechnet werden. Auf den zeitlichen Mehraufwand werde nicht eingegan gen, da die Handreichungen zirka zwei Minuten im Tag beanspruchen wür den und die Versicherte auch in den anderen Bereichen keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlage begründe (S. 2 oben). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei funktionell selbständig. Es würden keine Einschränkungen bestehen (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Es könne auf die letzte Berichterstat tung (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2012, vorstehend E. 4.3 ) ver wiesen werden. Die Versicherte vermöge mit einem Löffel und einer Gabel umzugehen. Die Nahrung zu zerkleinern gelinge ihr weiterhin nicht. Sie sei nicht in der Lage, das Bogenmesser koordiniert einzusetzen, weshalb die Nahrung weiterhin durch Dritte zerkleinert werden müsse. Dieser Bereich könne weiterhin angerechnet werden. Auch hier werde auf die Anrechnung eines Zeitaufwandes verzichtet, da dieser sehr gering sei und kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe (S. 2 unten). - Körperpflege: Analog der letzten Berichterstattung (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2012, vorstehend E. 4.3 ) führe die Versicherte die Körper pflege und die Zahnhygiene weiterhin selbständig durch. Aufgrund der Bewegungseinschränkung sei sie jedoch weiterhin nicht in der Lage, sich die Haare zu shampoonieren und das Shampoo sauber auszuwaschen, weshalb sie weiterhin direkte Hilfe benötige. Ein Versuch mit einem Haarwäscher sei unternommen worden, sie habe jedoch zu wenig Kraft, um die linke Seite zu shampoonieren. Auch wenn es ihr gelingen würde, wäre weiterhin direkte Hilfe beim Ausspülen nötig. Dieser Bereich könne infolge der nötigen Dritt hilfe weiterhin angerechnet werden (S. 2 unten, S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte habe in den letz ten drei Jahren Fortschritte erzielen können. Sie benötige keine Kontrolle und Aufforderung mehr, die Unterhosen zu wechseln. Auch sei sie in der Lage, sich gründlicher nachzureinigen . An den Menstruationstagen sei ihr ihre Mutter behilflich, indem sie die Einlagen in die Unterhosen klebe, da ihr dies nur sehr unzulänglich gelinge. Die Mutter sei jedoch zuversichtlich, dass die Versicherte mit der Übung in absehbarer Zeit keine Hilfe mehr benötige. Die Versicherte benötige noch wöchentlich einen Microklist . Sie habe gelernt, sich diesen selber einzuführen. Mehrheitlich frage sie jedoch ihre Mutter, ob sie ihr behilflich sein könne, weil sie es nicht ger ne mache. Die Versicherte habe in diesem Bereich Fortschritte erzielt. Es sei keine Aufforderung und Kontrolle mehr nötig. Die beschriebene Hilfe an Menstruationstagen könne nicht als regelmässig und erheblich im Sinne des Gesetzes berücksichtigt werden. Dieser Bereich könne heute nicht mehr angerechnet werden. Zum Einführen des Microklist werde bei der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe Stellung genommen (S. 3 Mitte). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte sei funktio nell selbständig. Sie habe sich in diesem Bereich altersentsprechend entwi ckel t (S. 3 Mitte). - Dauernde medizinisch-pflegerisch e Hilfe: D ie Versicherte benötige noch zirka alle zehn Tage einen Microklist . Sie habe gelernt, diesen selbständig einzu führen, was von einem 14-jährigen Mädchen auch durchaus verlangt werden könne. Es sei keine regelmässige Medikamenteneinnahme mehr erforderlich. Bei Asthmaanfällen gebe ihr die Mutter die notwendigen Medikamente al ter s entsprechend noch ab. Dieser Bereich könne heute deshalb nicht mehr bejaht werden (S. 3 unten). - Persönliche Überwachung: Die Versicherte sei weder eigen- noch fremd ge fähr det (S. 4 oben). - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Die Versicherte könne die Thera pie besuche (Physio- und Psychotherapie) selbständig wahrnehmen, sie könne jeweils zu Fuss gehen (S. 4 oben).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass kein invaliditätsbe dingter Mehraufwand ausgewiesen sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass wei terhin die Bereiche „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Körperpflege“ ange rech net werden könnten. Im Bereich „Notdurft“ habe die Versicherte erfreulicher weise Fortschritte erzielen können. Es sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig. Auch der Bereich „dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe“ könne nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfeleis tungen heute altersentsprechend sei en . Eine Überwachungsbedürftigkeit werde nicht ausgewiesen. Deshalb bestehe neu ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung leichten Grades (S. 4 unten).
5 .4
Lic . phil. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, C.___ , Rehabilitationszentrum, führte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/170/2-4) aus, dass sie die Versicherte seit Dezember 2012 wöchentlich behandle (Ziff. 2.1, 2.7). Sie nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge fühlen (F43.23) - Reaktion auf Behinderung seit Geburt (VACTERL-Assoziation)
Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen einerseits Befindlichkeit eines kleinen Kindes, das viel Angst habe, sich oft schäme, vieles vermeide, sich verste cken möchte, in Fantasiewelten lebe , und andererseits einer Jugendlichen, die reife Ideen habe, sich sehr gut in andere einfühlen könne, sozial denke und empfinde und hohe Ziele habe. Aufgrund dieser Diskrepanz sei es schwierig, eigentliche Ziele zu verfolgen, Realitäten wahrzunehmen und zu akzeptieren (Ziff. 2.5). Seit Beginn der Therapie habe die Versicherte gute Fortschritte ge macht in Bezug auf Selbständigkeit und Lernmotivation, sie brauche aber eine weitere Psychotherapie (Ziff. 2.7). 5 .5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und für Inten siv medizin , führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/172 = Urk. 3/6) aus, dass die Versicherte ein kompliziertes Missbildungssyndrom habe, das ver schiedene Organsysteme beeinträchtige. Der Darmausgang sei bei der Geburt ver schlossen gewesen, sei nach der Geburt und erneut 2007 operiert worden, weil es regelmässig zu Stuhlverhaltungen gekommen sei. Nach der zweiten Ope ration habe sich die Situation verbessert, die Stuhlentleerung sei aber immer noch ein grosses Problem. Die Versicherte brauche immer noch re gelmäs sige Ein läufe, was unbedingt die Assistenz durch die Mutter erfordere. Die Meinung, dass das Mädchen diese Massnahme alleine durchführen könne, sei ihm unver ständlich und zeuge von wenig Sachverständnis. Die Versicherte habe zudem eine Phokomelie des rechten Armes mit fehlendem Schulterblatt. Der Arm sei nur ein Stummel, was von weit her sichtbar sei. Sie sei deshalb sehr scheu, brauche häufig eine Begleitung der Mutter ausserhalb des Hauses. Des wegen sei sie seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung. Eine gut funktio nierende Prothese habe bis jetzt nicht installiert werden können. Zudem leide die Versicherte auch an einem Aufmerksamkeitsdefizit, was die Anwesenheit und Unterstützung durch die Mutter während den täglichen Hausaufgaben er fordere. 5 .6
PD Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/179) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - VACTERL-Assoziation mit/bei: - tiefer Analatresie - Status nach minimaler Posterio -Sagittaler- Ano -Rekto-Plastik (PSARP)
am 1. Februar 2001 - symptomatischer Rektozele mit Status nach Sphinkteropexie am 22. November 2007, anamnestisch Stuhlschmieren - Phokomelie des rechten Armes mit fehlender Scapula , rudimentärer Cla vicula rechts, 11 Rippenpaare - thorakolumbale Skoliose (aktuell: thorakal 18 %, lumbal 21 %) - Status nach Tonsillektomie am 1 4. Juli 2009 bei Tonsillenhyperplasie mit Verdacht auf obstruktives Schnarch-Apnoe-Syndrom (OSAS) - Aufmerksamkeitsproblematik - anamnestisch Urgeinkontinenz
Die Versicherte besuche weiterhin die Sekundarschule B und fühle sich soweit wohl, sie mache am Turnunterricht mit. Sie habe über eine sehr starke Men struation (Menarche Januar 2014) mit entsprechend starken Beschwerden be rich tet, welche auch vom Handling bezüglich der Reinigung und Versorgung für sie mit nur einem Arm teils sehr schwierig sei, weshalb ihr die Mutter dabei helfen müsse. Heute habe die Versicherte zum ersten Mal über die Problematik von Stuhlschmieren berichtet, welche sie auch in den Alltagsaktivitäten teil weise störe und für sie peinlich sei. Ebenfalls habe die Versicherte über Situa tionen von Urgeinkontinenz berichtet, in welchen es manchmal zu spät sein könne und es teilweise zur Miktion kommen könne. Die Stuhlregulation erfolge weiter über Microklist , bei welche r ihr die Mutter helf en müsse. Die Versicherte
habe zudem über Knieschmerzen im patellären Bereich berichtet, die seit eini g en Wochen bestehen würden (S. 1 unten).
6. 6 .1
Die Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 5. November 2012 (Urk. 7/116)
erfolgte im Wes en tlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4 . November 201 2. Es
wurde in den Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Essen“, „Körperpflege“ und
„Notdurft“ eine Hilfsbedürftigkeit bejaht. Ausserdem wurde di e Not wen dig keit einer „dauernden medizinisch-pflegerische n Hilfe“ ange rechnet (vor steh end E. 4 .3).
Der Verfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 2) lag im Wesentlichen der Abklä rungs be richt vom 22.
März 2015 zugrunde, aus welchem hervor geht, dass die Ver sicherte in der Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Körperpflege“ auf die Hilfe Dritter angewi esen sei . Im Bereich „Notdu rft“ habe die Versicherte Fort schritte erzielen können, weshalb keine regelmässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig sei. Auch der Bereich „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“ könne nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfe leistungen heute altersentsprechend sei en (vorstehend E. 5 .3).
Es ist somit unbestritten, dass sich in den Lebensverrichtungen „An-/Aus klei den“, „Essen“ und „Körperpflege“ keine wesentlichen Änderungen erge ben habe n und die Versicherte in diesen Bereichen nach wie vor auf dauernde Hilfe Dritter angewiesen ist. Streitig ist jedoch, ob die Versicherte im Bereich „Notdurft“ weiterhin hilfsbedürftig ist und ob sie noch der „dauernden medizinisch- pflege rischen Hilfe“ bedarf. 6.2
Der Abklärungsbericht vom 2 2. März 2015 basiert auf den Angaben der Mutter der Versicherten, da letztere während dem Hausbesuch in der Schule war ( vor stehend E. 5 .3). Die vorgegangene
Abklärung vor Ort am 4. November 2012 ba sierte ebenfalls hauptsächlich auf den Angaben der Mutter der Versicherten, letztere spielte während dem Gespräch mit ihrem jüngeren Bruder und kam im mer wieder ins Wohnzimmer und beteiligte sich auf Fragen hin ebenfalls am Gespräch ( vorstehend E. 4.3 ). Die Mutter hat ihre Tochter seit der Geburt betreut und weiss mindestens so gut wie die Versicherte selbst darüber Bescheid, wie es der Versicherten geht und in welchen Bereichen sie der Hilfe bedarf. Der Einbe zug der Versicherten in das Gespräch mit der Abklärungsperson vor Ort hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse gebracht und zu keinen Abweichungen zu den Angaben der Mutter geführt. Deshalb ist es vertretbar, auf die Angaben der Mutter abzustellen. Ausserdem wurden beide Hausbesuche durch die gleiche Abklärungsperson durchgeführt (vgl. Urk. 7/115 S. 1 oben, Urk. 7/163 S. 1 oben).
Die Abklärungsperson hat im Abklärungsbericht vom März 2015 die Angaben der Mutter berücksichtigt sowie plausibel, begründet und detailliert f estgehal ten , in welchen Lebensverrichtungen die Versichert e hilfsbedürftig ist und ob die tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönli chen Überwachung erfüllt sind . Damit erfüllt der Abklärungsbericht die Anfor derungen an einen solchen Bericht ( vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb für die Be urteilung der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten
darauf abzustellen ist. 6 .3
Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurde festgehalten, dass die Versicherte in den letzten drei Jahren im Bereich „Notdurft“ Fortschritte erzielt habe. So benötige sie keine Kontrolle und Aufforderung mehr, die Unterhosen zu wech seln . Auch sei sie in der Lage, sich gründlicher nachzureinigen ( vorstehend E. 5 .3). Bereits im Abklärungsbericht vom November 2012 wurde festgehalten, dass bei der nächsten Revision auf diesen Bereich ein besonderes Augenmerk gelegt werden solle, da dieser nur noch knapp ausgew iesen war (vorstehend E. 4.3 ).
Die
Versicherte machte sodann geltend, dass sie unkontrolliert Urin verliere und es immer wieder zu geringen unkontrollierten Darmentleerungen komme. Beim Sich-Säubern benötige sie zumindest teilweise die Hilfe ihrer Mutter (Urk. 1 S. 5 ). PD Dr. B.___ bestätigte in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die Versicherte über Situationen von Urgeinkontinenz berichtet habe (v orstehend E. 5 . 6 ), es fehlen jedoch Angaben zur Häufigkeit. Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurden diesbezüglich keine Angaben gemacht , weshalb nicht aus gewiesen ist, ob die Versicherte
hierfür der Hilfe ihrer Mutter bedarf. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsa che, dass die Versicherte im Bereich „Notdurft“ Fort schritte erzielt hat und nun in der Lage ist, sich gründlicher nachzureinigen . Zudem machten weder Dr. E.___ in seinem Bericht vom Juni 2015 (vorstehend E. 5 .5) noch PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom Juni 2015 (vorstehend E. 5 .6) dahingehende Anga ben, dass die Versicherte die Hilfe ihrer Mutter bei der Reinigung benötige.
Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass die Versicherte an ihren Menstruation stagen die Hilfe ihrer Mutter benötige, damit ihr diese aufgrund ihrer Einarmigkeit die Einlagen in die Unterhosen kleben könne. Die Mutter führte anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsperson aus, zuversichtlich zu s ein, dass die Versicherte mit der Übung in absehbarer Zeit keine Hilfe mehr benötige (vorstehend E. 5 .3). Auch PD Dr. B.___ bestätigte in seinem Be richt vom Juni 2015, dass die Versicherte während ihr er sehr starken Menstrua tion die Hilfe ihrer Mutter benötige (vorstehend E. 5 .6). Die Versicherte benötigt somit etwa alle vier Wochen während ihrer Menstruation die Hilfe ihrer Mutter beim Einkleben der Einlagen in die Unterhosen. Eine regelmässige und erhebli che Hilfe im Sinne des Gesetzes liegt demnach nicht vor.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Bereich „Notdurft“ keine regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter mehr notwendig ist, weshalb dieser Bereich nicht mehr angerechnet werden kann. 6 .4
Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurde im Bereich „Notdurft“ ebenfalls ausgeführt, dass die Versicherte noch wöchentlich einen Microklist benötige. Nach Angaben der Mutter habe die Versicherte gelernt, diesen selber einzufüh ren. Sie frage jedoch mehrheitlich ihre Mutter, ob sie ihr behilflich sein könne, weil sie es nicht gerne mache. Im Bereich „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“ war sodann die Rede von einem Microklist alle zehn Tage. Die Versi cherte
benötige abgesehen vom Microklist regelmäs sig keine Medikamente mehr. Bei Asthmaanfällen gebe ihr die Mutter die notwendigen Medikamente altersentsp rechend noch ab (vorstehend E. 5 .3).
Die Versicherte
machte sodann geltend, dass sie mindestens einmal in der Woche einen Microklist benötige und diesen nicht alleine einführen könne. Da ss dies von einem 14-jährigen Mädchen zu erwarten sei, gehe völlig daneben, da sie eben kein gewöhnliches 14-jähriges Mädchen, sondern einarmig sei (Urk. 1 S. 5 ). Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom Juni 2015 aus, dass die Versi cherte
regelmässige Ein läufe brauche, die unbedingt die Assistenz durch die Mutter erforder t e n . Die Meinung, dass die Versicherte
diese Massnahme alleine durchführen könne, sei ihm unverständlich und zeuge von wenig Sachver ständ nis (vorstehend E. 5 .5). Dr. E.___ machte jedoch keine Angaben zur An zahl nötigen Einläufe . Auch PD Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom Juni 2015 aus, dass die Stuhlregulation weiterhin über Microklist erfolge, bei welcher die Versicherte
der Hilfe ihrer Mutter bedürfe (vo rstehend E. 5 .6). Auch PD
Dr. B.___ machte keine Angaben zur Anzahl benötigter Microklist .
Diesbezüglich ist auf die Aussage der Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen, wonach die Versicherte
gelernt habe, den Microklist selber einzu führen, es jedoch nicht gerne mache und deshalb ihre Mutter darum bitte. Denn die Mutter ist über ihre Hilfeleistungen ihrer Tochter gegenüber am besten in formiert und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie falsche Angaben machen und die Situation besser als tatsächlich darlegen sollte. Eine regelmässige und er hebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes liegt demnach nicht mehr vor. O b die Ver sicherte wöchentlich oder alle zehn Tage einen Microklist benötigt, ändert nichts am Ergebnis.
Daran ändert auch nichts, dass die Mutter die Versicherte
zu den Arztterminen begleiten muss (vgl. Urk. 1 S. 6 ), zumal die Versicherte
zumindest einige der Therapiebesuche selbständig wahrnehmen und zu Fuss gehen k ann (vorstehend E. 5 .3 ).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Versicherte
keiner „dau ern den medizinisch-pflegerische n Hilfe“ mehr bedarf, weshalb dieser Be reich nicht mehr angerechnet werden kann. 6 .5
Die Versicherte
machte ferner geltend, dass sie sich immer mehr abkapsle und sich für ihr Gebrechen schäme. Ausserhalb der Wohngemeinde möchte sie sich gar nicht mehr bewegen, da dort das Gefühl , angestarrt zu werden, noch schlimmer sei. Weshalb der Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht weiter anerkannt werde, sei unverständlich. Denn neu werde sie auch psycholo gisch betreut, damit sie sich wieder „freier“ bew egen könne (Urk. 1 S. 6 ).
Der Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde bereits im Abklärungsbericht vom November 2012 (vorstehend E. 4 .3), mithin zum Zeit punkt der Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittle rer Hilflosigkeit , nicht angere chnet. Auch in den vorgegangenen
Abklä rungs berichten wurde die Versicherte in diesem Bereich nie als hilfsbedürftig be trachtet (vgl. Abklärungsbericht vom Juni 2007, vorstehend E. 3.3; Abklä rungs bericht vom April 2009, Urk. 7/79 S. 3 unten). Daran hat sich nichts geändert, weshalb dieser Bereich weiterhin nicht angerechnet werden kann. 6.6
Zusammenfassend ist die Versicherte in den Lebensverrichtungen „An-/Aus kleiden“, „Essen“ und „Körpflege“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. In der Lebensverrichtung „Notdurft“ ist keine Hilfsbe dürf tig keit mehr ausgewiesen und der Bereich „dauernde medizinisch-pflegeri sche Hilfe“ kann ebenfalls nicht mehr angerechnet werden. Es liegt demnach nur noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. vorstehend E. 1.2) , weshalb die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Entschä di gung wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt hat.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Versi cher ten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 5 Im Rahmen einer erneuten amtlichen Revision veranlasste die IV-Stelle eine Ab klärung vor Ort, worüber am 2 2. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/164-165, Urk. 7/173, Urk. 7/180) reduzierte sie mit Verfügung vom 1 6. Juli
2015 die Hilflosenent schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auf eine solche wegen leichter Hilflo sigkeit bei Aufenthalt zu Hause und stellte fest, dass die Versicherte darauf Anspruch bis zur Volljährigkeit ,
mithin bis am 3 1. Januar 2019, habe (Urk. 7/182 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versi cherten am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bis herige Hilf losenentschädigung daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleich zustellen ( zur Invalidenrente: Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den Abklärungen könnten heute weiterhin die Bereiche An-/Aus kleiden, Essen und Körperpflege angerechnet werden. Im Bereich Notdurft habe die Versicherte erfreulicherweise Fortschritte erzielen können. Es sei keine regel mässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig. Auch könne der Bereich der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfeleistungen heute altersentsprechend seien. Eine Überwachungsbedürftigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 3 oben). 2.2
Die Versicherte vertrat hingegen den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesund heitszustand eher wieder verschlechtert habe. Entsprechende Arztberichte würde n baldmöglichst nachgereicht (S. 4 unten). Sie benötige weiterhin starke Un ter stützung im Bereich Notdurft. Zudem sei unverständlich, weshalb der Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe nicht mehr angerechnet werde, zumal der pflegerische Aufwand für sie ausserordentlich gross sei. Ausserdem sei un ver ständlich, weshalb der Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht weiter anerkannt werde. Denn neu werde sie auch psychologisch betreut, damit sie sich wieder freier bewegen könne, da sie sich immer mehr abgekapselt und sich für ihre Gebrechen geschämt habe. Weshalb ihr insgesamt nun keine Leistungen für mittlere Hilflosigkeit mehr gewährt werden sollen, sei absolut nicht nach vollziehbar und äussert stossend (S. 4 ff. ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Bestätigung der Zusprache einer Hilflo senentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit
mit Mitteilung vom 5. Novem ber
2012 (Urk. 7/116) in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesent liche Ände rung ergeben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit der Versicherten zu beeinflussen. Zusätzliche Arztberichte wurden im Verlauf des Ver fah rens nicht eingereicht.
3.
E. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statte rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigunge n und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wo bei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
E. 11 Rippenpaare - leichter lumbaler linkskonvexer Skoliose
Die Versicherte habe die Schulterkappe manchmal getragen, dies aber ungern, da sie schlecht gesessen und am Hals gedrückt habe. In der Ergotherapie des Kinderspitals werde regelmässig mit einer Spezialgabel das Essen geübt, hier würden stetige Fortschritte erfolgen. Die Versicherte erhoffe sich durch eine Armprothese eine bessere Armfunktion (S. 1 unten).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00955 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
25. November 2016 in Sachen X.___ , geb. 2001 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 2001, wurde am 7. Februar 2001 durch ihre Mut ter unter Hinweis auf eine Einarmigkeit und eine Analtresie bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die zur Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen Nr. 176 und Nr. 274
gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) notwendigen medizinischen Massnahmen, namentlich die Behandlungskosten für die genannten Geburtsge brechen (Urk. 7/9-10, Urk. 7/98-99, Urk. 7/113), die Kosten für die ambulante Ergotherapie (Urk. 7/22, Urk. 7/122), die ambulante Psychotherapie (Urk. 7/113, Urk. 7/140), eine Ernährungsberatung (Urk. 7/127), die ambulante Physiothera pie (Urk. 7/133) und eine ambulante Hippotherapie (Urk. 7/156). Zudem ge währte die IV-Stelle der Versicherten Hilfsmittel, namentlich Schulter-Prothesen (Urk. 7/51 , Urk. 7/144). 1.2
Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 einen Pflegebeitrag ( a Art . 20 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/38).
Nachdem auf den 1. Januar 2004 die Normen der 4. IV-Revision in Kraft getre ten waren und die IV-Stelle die medizinische Situation abgeklärt und eine Ab klärung vor Ort veranlasst hatte, worüber am 2 4. März 2004 berichtet wurde (Urk. 7/42), hob sie die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 9. März 2004 per 1. Mai 2004 auf (Urk. 7/45). 1. 3
Am 2 9. Januar 2007 meldete die Mutter die Versicherte bei der Invalidenver si cherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (Urk. 7/57 ). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort, worüber am 1 3. Juni 2007 berichtet wurde (Urk. 7/59). Gestützt darauf sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2007 ab dem 1. Oktober 2006 eine Hilf losenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1. April 2007 bis 3 1. Juli 2019 (vorbehältlich Revision) eine Hilflosenentschädigung wegen mitt le rer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/63).
Am 2 1. August 2008 teilte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit, dass sie ab 8. Mai 2008 (Anmeldedatum bei der Einwohnerkontrolle) weiterhin An spruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (Urk. 7/75), nachdem sie von einem Auslandaufenthalt zurückgekommen war (vgl. Urk. 7/72).
Im Rahmen einer amtlichen Revision veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort, worüber am 3 0. April 2009 berichtet wurde (Urk. 7/79). Gleichentags teilte sie der Mutter der Versicherten mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädi gung sei unverändert (Urk. 7/80). 1.4
Die IV-Stelle veranlasste im Rahmen einer erneuten amtlichen Revision eine Abklärung vor Ort, worüber am 4. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/115). Am 5. November 2012 teilte sie der Mutter der Versicherten mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert (Urk. 7/116). 1. 5
Im Rahmen einer erneuten amtlichen Revision veranlasste die IV-Stelle eine Ab klärung vor Ort, worüber am 2 2. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/164-165, Urk. 7/173, Urk. 7/180) reduzierte sie mit Verfügung vom 1 6. Juli
2015 die Hilflosenent schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auf eine solche wegen leichter Hilflo sigkeit bei Aufenthalt zu Hause und stellte fest, dass die Versicherte darauf Anspruch bis zur Volljährigkeit ,
mithin bis am 3 1. Januar 2019, habe (Urk. 7/182 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versi cherten am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an ge wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chu ng bedarf. 1.5
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E.
2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.6
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen di g (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statte rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigunge n und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wo bei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.7
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflo senent schä di gung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung ei ner anspruchs erheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person er öffneten rechts kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (zur In validenrente: BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bis herige Hilf losenentschädigung daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleich zustellen ( zur Invalidenrente: Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den Abklärungen könnten heute weiterhin die Bereiche An-/Aus kleiden, Essen und Körperpflege angerechnet werden. Im Bereich Notdurft habe die Versicherte erfreulicherweise Fortschritte erzielen können. Es sei keine regel mässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig. Auch könne der Bereich der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfeleistungen heute altersentsprechend seien. Eine Überwachungsbedürftigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 3 oben). 2.2
Die Versicherte vertrat hingegen den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesund heitszustand eher wieder verschlechtert habe. Entsprechende Arztberichte würde n baldmöglichst nachgereicht (S. 4 unten). Sie benötige weiterhin starke Un ter stützung im Bereich Notdurft. Zudem sei unverständlich, weshalb der Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe nicht mehr angerechnet werde, zumal der pflegerische Aufwand für sie ausserordentlich gross sei. Ausserdem sei un ver ständlich, weshalb der Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht weiter anerkannt werde. Denn neu werde sie auch psychologisch betreut, damit sie sich wieder freier bewegen könne, da sie sich immer mehr abgekapselt und sich für ihre Gebrechen geschämt habe. Weshalb ihr insgesamt nun keine Leistungen für mittlere Hilflosigkeit mehr gewährt werden sollen, sei absolut nicht nach vollziehbar und äussert stossend (S. 4 ff. ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Bestätigung der Zusprache einer Hilflo senentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit
mit Mitteilung vom 5. Novem ber
2012 (Urk. 7/116) in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesent liche Ände rung ergeben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit der Versicherten zu beeinflussen. Zusätzliche Arztberichte wurden im Verlauf des Ver fah rens nicht eingereicht.
3. 3.1
Nachfolgend werden die Berichte aufgeführt, die der erstmaligen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittels Verfügung vom 2 3. Juli 2007 (Urk. 7/63) zugrunde lagen, um den vorliegenden Sachverhalt zu vervollständigen. 3.2
P D
Dr. med. Dominik Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, A.___ , nannte in seinem Be richt vom 1 4. Dezember 2006 (Urk. 7/54/3-4) die folgenden Diagno sen (S. 1 Mitte ): - VACTERL-Assoziation mit/bei - tiefer Analtresie , Status nach Korrektur am 1 0. (richtig: 1.) Februar 2001
- rudimentäre Ausbildung der rechten oberen Extremität mit rudimen tärer, freier Scapula , rudimentärer Clavicula rechts - 11 Rippenpaare - leichter lumbaler linkskonvexer Skoliose
Die Versicherte habe die Schulterkappe manchmal getragen, dies aber ungern, da sie schlecht gesessen und am Hals gedrückt habe. In der Ergotherapie des Kinderspitals werde regelmässig mit einer Spezialgabel das Essen geübt, hier würden stetige Fortschritte erfolgen. Die Versicherte erhoffe sich durch eine Armprothese eine bessere Armfunktion (S. 1 unten). 3.3
Am 6. Juni 2007 erfolgte eine Abklärung vor Ort, worüber am 13. Juni 2007 be richtet wurde (Abklärungsbericht, Urk. 7/59). Die Abklärungsperson hielt vorab
die von PD Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) gestellten Diagnosen fest (S. 1 Mitte). S ie hielt ferner fest, dass d as Gespräch vor Ort mit der Mutter der Versicherten und einem Mitarbeiter der Pro Infirmis geführt worden sei , die Versicherte
habe in ihrem Zimmer gespielt. Die Versicherte besuche se it August 2006 den norma len Kindergar ten (S. 1 unten).
Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden: Analog zum Vorbericht (vgl. Abklärungsbericht vom 24. M ärz 2004, Urk. 7/42) sei die Versicherte in der Lage, einfache sowie weite Kleidungsstücke ohne Verschlüsse selbständig an- sowie auszuziehen. Bei den restlichen Kleidungsstücken sowie beim Öffnen/Schliessen von Ver schlüssen sei sie aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Schuhe mit Klettverschluss könne sie selbständig am richtigen Fuss anziehen. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 31 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 oben). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei selbständig (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Analog zum Vorbericht (vgl. Abklä rungsbericht vom 24. März 2004, Urk. 7/42) könne die Versicherte mit der linken Hand mit Löffel und Gabel alleine essen. Aufgrund ihrer Behinderung müssten alle Speisen von einer Drittperson zerkleinert werden. In der Ergo therapie sowie zwischendurch zu Hause werde das Zerkleinern mit einem Spezialmesser geübt, jedoch bis heute ohne Erfolg. Aus dem Becher könne sie alleine trinken. Wegen ausgeprägter Verstopfung erhalte sie zweimal wö chent lich pürierte Nahrung. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 10
Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 Mitte). - Körperpflege: Die Versicherte erledige die Morgentoilette, bis auf das Kämmen der Haare, in der Regel selbst. Sie dusche drei Mal pro Woche. Die rechte Körperhälfte könne sie selbst einseifen sowie abtrocknen. Beim Ein seifen und Abtrocknen der linken Körperhälfte sowie beim Waschen der Haare sei sie aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe einer Drittperson an gewiesen. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 19 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 2 unten, S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte habe laut Angaben ihrer Mutter nie spontan Stuhlgang. Deshalb erhalte sie jeden Morgen Dupholac Sirup und ein en
Microklist , damit sie am Morgen stuhlen könne. Je doch seien laut Angaben der Mutter die Unterhosen immer verschmiert und diese müssten bis zu drei Mal pro Tag gewechsel t werden. Die Ver sicherte versuche mit der linken Hand die Reinigung nach der Defäkation selbst zu erledigen, jedoch klappe dies nicht richtig, weshalb das Gesäss von einer Drittperson nachgeputzt werden müsse. Beim kleinen Ges chäft sei die Versi cherte jedoch selbständig. Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 3 oben). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte könne sich in der Wohnung sowie im Freien selbständig fortbewegen. Den Kindergar ten weg bewältige sie mit ihren Kolleginnen alleine. Sie sei ein fröhliches Mädchen und gehe auf andere Kinder zu, wobei sie aufgrund ihrer Behinde rung im Umgang mit anderen Kindern auch schon schlechte Erfahrungen gemacht habe (S. 3 Mitte). - Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Der Versicherten werde einmal täglich ein Dupholac altersentsprechend von einer Drittperson eingegeben. Zu dem benötige sie täglich ein en
Microklist (5 Minuten pro Tag). Die Mutter der Versicherten müsse gemäss Anweisung der Ergotherapeutin keine regel mäs sigen Übungen mit der Versicherten durchführen. Bei Infekten , was drei Mal im Jahr vorkomme , müsse die Versicherte
Ventolin und Kortison inha lie ren (7 Minuten und 46 Sekunden pro Tag). Es sei ein invaliditätsbedingter Mehr aufwand von 13 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 3 unten, S. 4 oben). - Persönliche Überwachung: Eine Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 40 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 Mitte).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass ab Oktober 2006 eine leichte Hilflosenentschädigung aufgrund der Bereiche „An-/Auskleiden“ und „Essen“ ausgewiesen sei. Ab Januar 2007 seien zusätzlich noch die Bereiche „Not durft“ und „Körperpflege“ ausgewiesen, weshalb per April 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit bestehe. Mit einem täglichen Mehraufwand von 1 Stunde und 58 Minuten bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (S. 5 oben).
4. 4.1
Der Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 5. November
2012 (Urk. 7/116) lagen die folgen den Berichte zugrunde. 4.2
PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, C.___ , Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche ,
nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/92/5-7) die folgenden Diagno se n: - VACTERL-Assoziation mit/bei - tiefer Analtresie , Status nach Korrektur am 1 .
Februar 2001 - symptomatischer Rektozele mit Status nach Sphinkteropexie am 22. November 1007 - Phokomelie des rechten Armes mit fehlender Scapula , rudimentäre Cla vicula rechts 11 Rippenpaare - Status nach Tonsillektomie am 1 4. Juli 2009 bei Tonsillenhyperplasie mit Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), Räus perzwang , rezidivierende Halsschmerzen - Aufmerksamkeitsproblematik
Die Versic herte stehe vorwiegend wegen ihrer
Phokomelie in psychiatrischer Behandlung. Das Mädchen leide unter ihrer Phokomelie , das heisst unter dem Fehlen des Oberarmes beziehungsweise nur Vorhandensein eines rudimentären Oberarmstummels und einem Finger der oberen rechten Extremität. Dies führe zu wiederkehrenden problematischen Situationen in der Schule, im Schulturnen oder auch im Schwimmunterricht. Gleichzeitig zeige sich aber auch eine ge wisse Aufmerksamkeitsproblematik, welche jedoch durch einen Klassenwechsel und strukturiertes Lernen zu Hause deutlich verbessert worden sei (S. 1 oben). 4.3
Am 2 2. Oktober
2012 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am
4. November 2012 berichtet wurde (Abklärungsbericht, Urk. 7/115). D ie Ab klärungsperson hielt vorab die von PD Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) ge stell ten Diagnosen fest. S ie hielt zudem fest, dass das Gespräch mit d er Mutter der Versicherten stattgefun den habe; die Versicherte habe mit ihrem jüngeren Bruder im Zimmer gespielt und sei immer wieder ins Wohn zimmer gekommen und habe sich auf Fragen hin am Gespräch beteiligt. Die Versicherte besuche die 5. Regelklasse. Die Mutter habe geschilder t, dass sie eher eine schlechte Schülerin sei und bei den Hausaufgaben übermässig viel Unterstützung benö tige (S. 1 unten). Die Versicherte werde nach wie vor in der Schule oft ausge lacht, durch ihre Behinderung werde sie zwangsläufig beim Schwimmunterricht und dem Schulturnen ausgeschlossen. Es sei ein Versuch mit einer
Prothesen anpassung
gemacht worden , die Versicherte sei jed och damit nicht zurechtge kommen; denn aufgrund des fehlenden Schultergelenkes könne sie trotz Pro these den Arm nicht einsetzen (S. 2 oben).
Zu den einzelnen
Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden : Es könne auf die letzte Berichterstattung (vgl. Abklärungs be richt vom 3 0. April 2009,
vorstehend E. 3.3 ) verwiesen we rden. Die Mutter ändere für die Versicherte sämtliche Kleidungsstücke ab, so ziehe sie bei den Jeans einen Gummizug hinein und schneide bei den Pullis und Shirts die rechte Armpartie ab. Zudem werde beim Schuhkauf darauf geachtet, dass diese nicht geschnürt werden müssten. Trotz regelmässiger Ergotherapie und geeigneten Hilfsmittel n ( Reissverschlusseinhänger , Knopfschliesser) g elinge es der Versicherten noch nicht, Knöpfe zu schliessen. Auch müss e man ihr beim Hochziehen von
Reissverschlüssen und beim O rdnen der Kleidung stets behilf lich sein. Dieser Bereich könne demnach weiterhin angerechnet werden. Auf einen zeitlichen Mehraufwand werde nicht eingegangen, da die Mutter ge stützt auf die Angaben vor Ort im Gegensatz zur letzten Berichterstattung nur noch vereinzelte Handreichungen geben müsse. Es sei somit kein invali ditätsbedingter zeitlicher Mehraufwand ausgewiesen (S. 2 Mitte). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei funktionell selbständig (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Es könne auf die letzte Berichter stat tung ( Abklärungsbericht vom 3 0. April 2009 ) verwiesen wer den. Die Ver sicherte könne mit einer Gabel und einem Löffel umgehen. Alle Speisen würden nach wie vor von Dritten zerkleinert. Trotz regelmässigem Training mit der Ergotherapeutin, d er Versicherten den Umgang mit einem Bogen messer beizubringen, habe dies noch keine Erfolge gezeigt. Durch das fehlen de Schultergelenk und dem daraus resultierenden Unvermögen, Gegenstände zu fixier en, könne die Versicherte nicht mit diesem umgehen. Aufgrund der Verstopfungsproblematik müsse man sehr auf die Ernährung achten ( S. 2 unten ) . Dieser Bereich könne weiterhin angerechnet werden. Auch in diesem Bereich werde auf die Anrechnung eines Zeitaufwandes ver zichtet, da dieser sehr gering sei und kein Anspruch auf einen Intensivpfle gezuschlag bestehe. Es sei somit kein invaliditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 oben). - Körperpflege: Die Versicherte führe die Körperpflege selbständig durch, sie du sche indem sie in der Badewanne knie. Aufgrund der Bewegungsein schränkung sei sie jedoch noch nicht in der Lage, die Haare ohne Dritthilfe zu shampoonieren und das Shampoo wieder sauber auszuspülen, weshalb zwei bis drei Mal in der Woche Dritthilfe notwendig sei. Dieser Bereich könne infolge der nötigen Dritthilfe weiterhin angerechnet werden. Es sei kein invaliditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte sei funktionell selb ständig. Sie benötige jedoch noch ein- bis zweimal in der Woche ein en
Microklist . Sie neige zu starken Verstopfungen und verspüre seit der Opera tion am After im Jahr 2008 nicht mehr, wenn der Stuhl spontan laufe. Ihre Unterhosen seien daher im Gegensatz zu gesunden Kindern in diesem Alter täglich verschmiert. Die Mutter müsse die Versicherte kontrollieren und auf fordern, ihre Unterhosen zu wechseln , was sicher einmal täglich zwingend nötig sei. Die Mutter habe eindrücklich geschild ert, dass die Versicherte in folge des fehlenden Armes in der Schule übermässig gehänselt werde und sie daher sehr darauf achte, dass sie nicht unangenehm rieche. Dieser Bereich könne infolge der erheblichen Hilfeleistungen weiterhin angerechnet werden. Bei der nächsten Revision sollte auf diesen Bereich ein besonderes Augen merk gelegt werden, da er nur noch knapp ausgewiesen sei. Es sei kein inva liditätsbedingter Mehraufwand ausgewiesen (S. 3 Mitte). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte sei funktio nell selbständig (S. 3 unten). - Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe : Die Versicherte benötige täglich ein Duphalac (2.5 Minuten pro Tag) sowie ein- bis zweimal wöchentlich ein en
Microklist (5 Minuten pro Tag). Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 7.5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 oben). - Persönliche Überwachung : Eine Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (S. 4 Mitte). - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Es sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 13.5 Minuten pro Tag ausgewiesen (S. 4 Mitte).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass ein invaliditätsbeding ter Mehraufwand von gesamthaft 21 Minuten pro Tag ausgewiesen sei. Die Versicherte sei in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“, „Körperpflege“ und „Notdurft“ regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wie sen . Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (S. 4 unten).
5. 5 .1
Die aktuelle Situation ergibt sich aus den folgenden Berichten. 5 .2
PD Dr. B.___
nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/121 /6) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (vorstehend E. 4.2). Er führte aus, dass sich die Ergotherapie auf die Phokomelie des rech t en Armes beziehe. Das Fehlen der Extremität führe zu Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens , mit denen die Versi cherte nun zunehmend lernen müsse umzugehen beziehungsweise diese zu kompensieren und sich zu adaptieren, dies auch im Hinblick auf ihre berufliche Eingliederung. Es sei de shalb mit der Versicherten und ihren Eltern ein Assess ment durchgeführt worden, um die Ziele diesbezüglich festzulegen. 5 .3
Am 1 6. März 2015 fand im Rahmen der amtlichen Revision eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 2 2. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/163). Die Abklä rungsperson führte aus, dass sie die aktuelle Situation mit der Mutter der Ver sicherten besprochen habe. Die Versicherte sei selber am Gespräch nicht anwe send gewesen, da sie gemäss den Angaben der Mutter nur sehr schlecht von der Schule habe fern bleiben können. Die Mutter habe beschrieben, dass die Versi cherte mitten in der Pubertät stecke und je älter sie werde, desto schlechter mit ihrer Einarmigkeit umgehen könne. Sie schäme sich vor den anderen Jugend lichen. Ausserhalb der Wohngemeinde könne die Mutter nichts mit der Versi cherten unternehmen, da sie immer das Gefühl habe, angestarrt zu werden. Des halb sei sie auch in psychiatrischer Behandlung. Sie besuche nun die 1. Sekun dar schule. Im letzten Jahr habe man erneut eine Prothesenanpassung versucht. Ein Prob lem sei auch bei dieser Prothese, dass sie sehr schwer sei. Dadurch , dass der Versicherten auch die Schulterkapsel fehle, sei die Prothesenanpassung sehr problematisch. Sie trage die Prothese praktisch nie, sie komme damit einfach nicht zurecht (S. 1 unten).
Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Ausführungen gemacht: - An-/Auskleiden: Es könne auf die letzte Berichterstattung (vgl. Abklärungs be richt vom 4. November
2012, vorstehend E. 4.3 ) verwiesen werden. Die Mutter passe für die Versicherte weiterhin sämtliche Kleidung an, indem sie die Hosen mit Gummizügen versehe und an den Oberteilen den rechten Ärmel abändere. Beim Schuhkauf werde weiterhin darauf geachtet, dass sie nicht gebunden werden müssten. Trotz Üben und geeigneter Hilfs mittel gelinge es der Versicherten weiterhin nicht, die Reissverschlüsse ein zuhängen und die Knöpfe zu schliessen. Beim Ordnen der Kleider benötige sie ebenfalls weiterhin direkte Hilfe. Dieser Bereich könne daher weiterhin angerechnet werden. Auf den zeitlichen Mehraufwand werde nicht eingegan gen, da die Handreichungen zirka zwei Minuten im Tag beanspruchen wür den und die Versicherte auch in den anderen Bereichen keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlage begründe (S. 2 oben). - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Versicherte sei funktionell selbständig. Es würden keine Einschränkungen bestehen (S. 2 Mitte). - Essen (normal zubereitete Mahlzeiten): Es könne auf die letzte Berichterstat tung (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2012, vorstehend E. 4.3 ) ver wiesen werden. Die Versicherte vermöge mit einem Löffel und einer Gabel umzugehen. Die Nahrung zu zerkleinern gelinge ihr weiterhin nicht. Sie sei nicht in der Lage, das Bogenmesser koordiniert einzusetzen, weshalb die Nahrung weiterhin durch Dritte zerkleinert werden müsse. Dieser Bereich könne weiterhin angerechnet werden. Auch hier werde auf die Anrechnung eines Zeitaufwandes verzichtet, da dieser sehr gering sei und kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe (S. 2 unten). - Körperpflege: Analog der letzten Berichterstattung (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2012, vorstehend E. 4.3 ) führe die Versicherte die Körper pflege und die Zahnhygiene weiterhin selbständig durch. Aufgrund der Bewegungseinschränkung sei sie jedoch weiterhin nicht in der Lage, sich die Haare zu shampoonieren und das Shampoo sauber auszuwaschen, weshalb sie weiterhin direkte Hilfe benötige. Ein Versuch mit einem Haarwäscher sei unternommen worden, sie habe jedoch zu wenig Kraft, um die linke Seite zu shampoonieren. Auch wenn es ihr gelingen würde, wäre weiterhin direkte Hilfe beim Ausspülen nötig. Dieser Bereich könne infolge der nötigen Dritt hilfe weiterhin angerechnet werden (S. 2 unten, S. 3 oben). - Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Versicherte habe in den letz ten drei Jahren Fortschritte erzielen können. Sie benötige keine Kontrolle und Aufforderung mehr, die Unterhosen zu wechseln. Auch sei sie in der Lage, sich gründlicher nachzureinigen . An den Menstruationstagen sei ihr ihre Mutter behilflich, indem sie die Einlagen in die Unterhosen klebe, da ihr dies nur sehr unzulänglich gelinge. Die Mutter sei jedoch zuversichtlich, dass die Versicherte mit der Übung in absehbarer Zeit keine Hilfe mehr benötige. Die Versicherte benötige noch wöchentlich einen Microklist . Sie habe gelernt, sich diesen selber einzuführen. Mehrheitlich frage sie jedoch ihre Mutter, ob sie ihr behilflich sein könne, weil sie es nicht ger ne mache. Die Versicherte habe in diesem Bereich Fortschritte erzielt. Es sei keine Aufforderung und Kontrolle mehr nötig. Die beschriebene Hilfe an Menstruationstagen könne nicht als regelmässig und erheblich im Sinne des Gesetzes berücksichtigt werden. Dieser Bereich könne heute nicht mehr angerechnet werden. Zum Einführen des Microklist werde bei der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe Stellung genommen (S. 3 Mitte). - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Versicherte sei funktio nell selbständig. Sie habe sich in diesem Bereich altersentsprechend entwi ckel t (S. 3 Mitte). - Dauernde medizinisch-pflegerisch e Hilfe: D ie Versicherte benötige noch zirka alle zehn Tage einen Microklist . Sie habe gelernt, diesen selbständig einzu führen, was von einem 14-jährigen Mädchen auch durchaus verlangt werden könne. Es sei keine regelmässige Medikamenteneinnahme mehr erforderlich. Bei Asthmaanfällen gebe ihr die Mutter die notwendigen Medikamente al ter s entsprechend noch ab. Dieser Bereich könne heute deshalb nicht mehr bejaht werden (S. 3 unten). - Persönliche Überwachung: Die Versicherte sei weder eigen- noch fremd ge fähr det (S. 4 oben). - Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: Die Versicherte könne die Thera pie besuche (Physio- und Psychotherapie) selbständig wahrnehmen, sie könne jeweils zu Fuss gehen (S. 4 oben).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass kein invaliditätsbe dingter Mehraufwand ausgewiesen sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass wei terhin die Bereiche „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Körperpflege“ ange rech net werden könnten. Im Bereich „Notdurft“ habe die Versicherte erfreulicher weise Fortschritte erzielen können. Es sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig. Auch der Bereich „dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe“ könne nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfeleis tungen heute altersentsprechend sei en . Eine Überwachungsbedürftigkeit werde nicht ausgewiesen. Deshalb bestehe neu ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung leichten Grades (S. 4 unten).
5 .4
Lic . phil. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, C.___ , Rehabilitationszentrum, führte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/170/2-4) aus, dass sie die Versicherte seit Dezember 2012 wöchentlich behandle (Ziff. 2.1, 2.7). Sie nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge fühlen (F43.23) - Reaktion auf Behinderung seit Geburt (VACTERL-Assoziation)
Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen einerseits Befindlichkeit eines kleinen Kindes, das viel Angst habe, sich oft schäme, vieles vermeide, sich verste cken möchte, in Fantasiewelten lebe , und andererseits einer Jugendlichen, die reife Ideen habe, sich sehr gut in andere einfühlen könne, sozial denke und empfinde und hohe Ziele habe. Aufgrund dieser Diskrepanz sei es schwierig, eigentliche Ziele zu verfolgen, Realitäten wahrzunehmen und zu akzeptieren (Ziff. 2.5). Seit Beginn der Therapie habe die Versicherte gute Fortschritte ge macht in Bezug auf Selbständigkeit und Lernmotivation, sie brauche aber eine weitere Psychotherapie (Ziff. 2.7). 5 .5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und für Inten siv medizin , führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/172 = Urk. 3/6) aus, dass die Versicherte ein kompliziertes Missbildungssyndrom habe, das ver schiedene Organsysteme beeinträchtige. Der Darmausgang sei bei der Geburt ver schlossen gewesen, sei nach der Geburt und erneut 2007 operiert worden, weil es regelmässig zu Stuhlverhaltungen gekommen sei. Nach der zweiten Ope ration habe sich die Situation verbessert, die Stuhlentleerung sei aber immer noch ein grosses Problem. Die Versicherte brauche immer noch re gelmäs sige Ein läufe, was unbedingt die Assistenz durch die Mutter erfordere. Die Meinung, dass das Mädchen diese Massnahme alleine durchführen könne, sei ihm unver ständlich und zeuge von wenig Sachverständnis. Die Versicherte habe zudem eine Phokomelie des rechten Armes mit fehlendem Schulterblatt. Der Arm sei nur ein Stummel, was von weit her sichtbar sei. Sie sei deshalb sehr scheu, brauche häufig eine Begleitung der Mutter ausserhalb des Hauses. Des wegen sei sie seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung. Eine gut funktio nierende Prothese habe bis jetzt nicht installiert werden können. Zudem leide die Versicherte auch an einem Aufmerksamkeitsdefizit, was die Anwesenheit und Unterstützung durch die Mutter während den täglichen Hausaufgaben er fordere. 5 .6
PD Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/179) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - VACTERL-Assoziation mit/bei: - tiefer Analatresie - Status nach minimaler Posterio -Sagittaler- Ano -Rekto-Plastik (PSARP)
am 1. Februar 2001 - symptomatischer Rektozele mit Status nach Sphinkteropexie am 22. November 2007, anamnestisch Stuhlschmieren - Phokomelie des rechten Armes mit fehlender Scapula , rudimentärer Cla vicula rechts, 11 Rippenpaare - thorakolumbale Skoliose (aktuell: thorakal 18 %, lumbal 21 %) - Status nach Tonsillektomie am 1 4. Juli 2009 bei Tonsillenhyperplasie mit Verdacht auf obstruktives Schnarch-Apnoe-Syndrom (OSAS) - Aufmerksamkeitsproblematik - anamnestisch Urgeinkontinenz
Die Versicherte besuche weiterhin die Sekundarschule B und fühle sich soweit wohl, sie mache am Turnunterricht mit. Sie habe über eine sehr starke Men struation (Menarche Januar 2014) mit entsprechend starken Beschwerden be rich tet, welche auch vom Handling bezüglich der Reinigung und Versorgung für sie mit nur einem Arm teils sehr schwierig sei, weshalb ihr die Mutter dabei helfen müsse. Heute habe die Versicherte zum ersten Mal über die Problematik von Stuhlschmieren berichtet, welche sie auch in den Alltagsaktivitäten teil weise störe und für sie peinlich sei. Ebenfalls habe die Versicherte über Situa tionen von Urgeinkontinenz berichtet, in welchen es manchmal zu spät sein könne und es teilweise zur Miktion kommen könne. Die Stuhlregulation erfolge weiter über Microklist , bei welche r ihr die Mutter helf en müsse. Die Versicherte
habe zudem über Knieschmerzen im patellären Bereich berichtet, die seit eini g en Wochen bestehen würden (S. 1 unten).
6. 6 .1
Die Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 5. November 2012 (Urk. 7/116)
erfolgte im Wes en tlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4 . November 201 2. Es
wurde in den Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Essen“, „Körperpflege“ und
„Notdurft“ eine Hilfsbedürftigkeit bejaht. Ausserdem wurde di e Not wen dig keit einer „dauernden medizinisch-pflegerische n Hilfe“ ange rechnet (vor steh end E. 4 .3).
Der Verfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 2) lag im Wesentlichen der Abklä rungs be richt vom 22.
März 2015 zugrunde, aus welchem hervor geht, dass die Ver sicherte in der Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Körperpflege“ auf die Hilfe Dritter angewi esen sei . Im Bereich „Notdu rft“ habe die Versicherte Fort schritte erzielen können, weshalb keine regelmässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes mehr nötig sei. Auch der Bereich „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“ könne nicht mehr angerechnet werden, da die nötigen Hilfe leistungen heute altersentsprechend sei en (vorstehend E. 5 .3).
Es ist somit unbestritten, dass sich in den Lebensverrichtungen „An-/Aus klei den“, „Essen“ und „Körperpflege“ keine wesentlichen Änderungen erge ben habe n und die Versicherte in diesen Bereichen nach wie vor auf dauernde Hilfe Dritter angewiesen ist. Streitig ist jedoch, ob die Versicherte im Bereich „Notdurft“ weiterhin hilfsbedürftig ist und ob sie noch der „dauernden medizinisch- pflege rischen Hilfe“ bedarf. 6.2
Der Abklärungsbericht vom 2 2. März 2015 basiert auf den Angaben der Mutter der Versicherten, da letztere während dem Hausbesuch in der Schule war ( vor stehend E. 5 .3). Die vorgegangene
Abklärung vor Ort am 4. November 2012 ba sierte ebenfalls hauptsächlich auf den Angaben der Mutter der Versicherten, letztere spielte während dem Gespräch mit ihrem jüngeren Bruder und kam im mer wieder ins Wohnzimmer und beteiligte sich auf Fragen hin ebenfalls am Gespräch ( vorstehend E. 4.3 ). Die Mutter hat ihre Tochter seit der Geburt betreut und weiss mindestens so gut wie die Versicherte selbst darüber Bescheid, wie es der Versicherten geht und in welchen Bereichen sie der Hilfe bedarf. Der Einbe zug der Versicherten in das Gespräch mit der Abklärungsperson vor Ort hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse gebracht und zu keinen Abweichungen zu den Angaben der Mutter geführt. Deshalb ist es vertretbar, auf die Angaben der Mutter abzustellen. Ausserdem wurden beide Hausbesuche durch die gleiche Abklärungsperson durchgeführt (vgl. Urk. 7/115 S. 1 oben, Urk. 7/163 S. 1 oben).
Die Abklärungsperson hat im Abklärungsbericht vom März 2015 die Angaben der Mutter berücksichtigt sowie plausibel, begründet und detailliert f estgehal ten , in welchen Lebensverrichtungen die Versichert e hilfsbedürftig ist und ob die tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönli chen Überwachung erfüllt sind . Damit erfüllt der Abklärungsbericht die Anfor derungen an einen solchen Bericht ( vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb für die Be urteilung der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten
darauf abzustellen ist. 6 .3
Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurde festgehalten, dass die Versicherte in den letzten drei Jahren im Bereich „Notdurft“ Fortschritte erzielt habe. So benötige sie keine Kontrolle und Aufforderung mehr, die Unterhosen zu wech seln . Auch sei sie in der Lage, sich gründlicher nachzureinigen ( vorstehend E. 5 .3). Bereits im Abklärungsbericht vom November 2012 wurde festgehalten, dass bei der nächsten Revision auf diesen Bereich ein besonderes Augenmerk gelegt werden solle, da dieser nur noch knapp ausgew iesen war (vorstehend E. 4.3 ).
Die
Versicherte machte sodann geltend, dass sie unkontrolliert Urin verliere und es immer wieder zu geringen unkontrollierten Darmentleerungen komme. Beim Sich-Säubern benötige sie zumindest teilweise die Hilfe ihrer Mutter (Urk. 1 S. 5 ). PD Dr. B.___ bestätigte in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die Versicherte über Situationen von Urgeinkontinenz berichtet habe (v orstehend E. 5 . 6 ), es fehlen jedoch Angaben zur Häufigkeit. Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurden diesbezüglich keine Angaben gemacht , weshalb nicht aus gewiesen ist, ob die Versicherte
hierfür der Hilfe ihrer Mutter bedarf. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsa che, dass die Versicherte im Bereich „Notdurft“ Fort schritte erzielt hat und nun in der Lage ist, sich gründlicher nachzureinigen . Zudem machten weder Dr. E.___ in seinem Bericht vom Juni 2015 (vorstehend E. 5 .5) noch PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom Juni 2015 (vorstehend E. 5 .6) dahingehende Anga ben, dass die Versicherte die Hilfe ihrer Mutter bei der Reinigung benötige.
Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass die Versicherte an ihren Menstruation stagen die Hilfe ihrer Mutter benötige, damit ihr diese aufgrund ihrer Einarmigkeit die Einlagen in die Unterhosen kleben könne. Die Mutter führte anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsperson aus, zuversichtlich zu s ein, dass die Versicherte mit der Übung in absehbarer Zeit keine Hilfe mehr benötige (vorstehend E. 5 .3). Auch PD Dr. B.___ bestätigte in seinem Be richt vom Juni 2015, dass die Versicherte während ihr er sehr starken Menstrua tion die Hilfe ihrer Mutter benötige (vorstehend E. 5 .6). Die Versicherte benötigt somit etwa alle vier Wochen während ihrer Menstruation die Hilfe ihrer Mutter beim Einkleben der Einlagen in die Unterhosen. Eine regelmässige und erhebli che Hilfe im Sinne des Gesetzes liegt demnach nicht vor.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Bereich „Notdurft“ keine regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter mehr notwendig ist, weshalb dieser Bereich nicht mehr angerechnet werden kann. 6 .4
Im Abklärungsbericht vom März 2015 wurde im Bereich „Notdurft“ ebenfalls ausgeführt, dass die Versicherte noch wöchentlich einen Microklist benötige. Nach Angaben der Mutter habe die Versicherte gelernt, diesen selber einzufüh ren. Sie frage jedoch mehrheitlich ihre Mutter, ob sie ihr behilflich sein könne, weil sie es nicht gerne mache. Im Bereich „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“ war sodann die Rede von einem Microklist alle zehn Tage. Die Versi cherte
benötige abgesehen vom Microklist regelmäs sig keine Medikamente mehr. Bei Asthmaanfällen gebe ihr die Mutter die notwendigen Medikamente altersentsp rechend noch ab (vorstehend E. 5 .3).
Die Versicherte
machte sodann geltend, dass sie mindestens einmal in der Woche einen Microklist benötige und diesen nicht alleine einführen könne. Da ss dies von einem 14-jährigen Mädchen zu erwarten sei, gehe völlig daneben, da sie eben kein gewöhnliches 14-jähriges Mädchen, sondern einarmig sei (Urk. 1 S. 5 ). Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom Juni 2015 aus, dass die Versi cherte
regelmässige Ein läufe brauche, die unbedingt die Assistenz durch die Mutter erforder t e n . Die Meinung, dass die Versicherte
diese Massnahme alleine durchführen könne, sei ihm unverständlich und zeuge von wenig Sachver ständ nis (vorstehend E. 5 .5). Dr. E.___ machte jedoch keine Angaben zur An zahl nötigen Einläufe . Auch PD Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom Juni 2015 aus, dass die Stuhlregulation weiterhin über Microklist erfolge, bei welcher die Versicherte
der Hilfe ihrer Mutter bedürfe (vo rstehend E. 5 .6). Auch PD
Dr. B.___ machte keine Angaben zur Anzahl benötigter Microklist .
Diesbezüglich ist auf die Aussage der Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen, wonach die Versicherte
gelernt habe, den Microklist selber einzu führen, es jedoch nicht gerne mache und deshalb ihre Mutter darum bitte. Denn die Mutter ist über ihre Hilfeleistungen ihrer Tochter gegenüber am besten in formiert und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie falsche Angaben machen und die Situation besser als tatsächlich darlegen sollte. Eine regelmässige und er hebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes liegt demnach nicht mehr vor. O b die Ver sicherte wöchentlich oder alle zehn Tage einen Microklist benötigt, ändert nichts am Ergebnis.
Daran ändert auch nichts, dass die Mutter die Versicherte
zu den Arztterminen begleiten muss (vgl. Urk. 1 S. 6 ), zumal die Versicherte
zumindest einige der Therapiebesuche selbständig wahrnehmen und zu Fuss gehen k ann (vorstehend E. 5 .3 ).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Versicherte
keiner „dau ern den medizinisch-pflegerische n Hilfe“ mehr bedarf, weshalb dieser Be reich nicht mehr angerechnet werden kann. 6 .5
Die Versicherte
machte ferner geltend, dass sie sich immer mehr abkapsle und sich für ihr Gebrechen schäme. Ausserhalb der Wohngemeinde möchte sie sich gar nicht mehr bewegen, da dort das Gefühl , angestarrt zu werden, noch schlimmer sei. Weshalb der Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht weiter anerkannt werde, sei unverständlich. Denn neu werde sie auch psycholo gisch betreut, damit sie sich wieder „freier“ bew egen könne (Urk. 1 S. 6 ).
Der Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde bereits im Abklärungsbericht vom November 2012 (vorstehend E. 4 .3), mithin zum Zeit punkt der Bestätigung der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittle rer Hilflosigkeit , nicht angere chnet. Auch in den vorgegangenen
Abklä rungs berichten wurde die Versicherte in diesem Bereich nie als hilfsbedürftig be trachtet (vgl. Abklärungsbericht vom Juni 2007, vorstehend E. 3.3; Abklä rungs bericht vom April 2009, Urk. 7/79 S. 3 unten). Daran hat sich nichts geändert, weshalb dieser Bereich weiterhin nicht angerechnet werden kann. 6.6
Zusammenfassend ist die Versicherte in den Lebensverrichtungen „An-/Aus kleiden“, „Essen“ und „Körpflege“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. In der Lebensverrichtung „Notdurft“ ist keine Hilfsbe dürf tig keit mehr ausgewiesen und der Bereich „dauernde medizinisch-pflegeri sche Hilfe“ kann ebenfalls nicht mehr angerechnet werden. Es liegt demnach nur noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. vorstehend E. 1.2) , weshalb die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Entschä di gung wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt hat.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Versi cher ten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger