Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsaus bil dung, Mutter von je zwei erwachsenen Söhnen und Töchtern, war z uletzt im Zeitraum zwischen Mai 2009 und Ende Dezember 2014 zunächst beim Einzel unternehmen
Y.___ und anschliessend ab Januar 2013 bis August 2013 im 65%-Pensum und ab September 2013
im 50%-Pensum als
Betriebsmit arbeiterin
bei der
Z.___, welche die vorherige Arbeitgeberin
der Versi cherten per anfangs Jahr 2013 über nommen hatte –
angestellt
(Urk. 8/1/1-4, Urk. 8/11, Urk. 8/12/3, Urk. 8/14/1, Urk. 8/2 7 / 3-4) . Am 7. November
2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine symptomatische Epilepsie und eine Pneumokok ken-Meningitis, bestehend seit 2003/2014, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si cherung an (Urk. 8 / 2).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 / 11) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) sowie Berichte der behandelnden Ärz te (Urk. 8/ 17, Urk. 8/25) ein . Die IV-Stelle prüfte in der Folge Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 8/13) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht be treffend d ie beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 5. Mai 2015; Urk. 8 / 27). In der Folge
verneinte die IV-Stelle – nach durch ge führtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Mai 2015 [Urk. 8 / 31 ], Ein wand vom 5. Juni
2015 [Urk. 8 / 35 ], begründeter Einwand vom 3. Juli
2015 [Urk. 8/41]) – m it Verfügung vom 13 . August 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8 / 44 ]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September
2015 Be schwer de und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen . In pro zessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 20. Janu ar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und Rechtsanwalt M. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9) . Mit Replik vom 2 3. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1. Dezember 2015, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Ver ord nung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweck t damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Gescheh ens ab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wen n darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mit be rücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die aus schliess lich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenser fah rung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.5
Die von einer qualifi zierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für ge wöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Ab klä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von
teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter hin ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem 65%-Pensum nachgehen und 35 % in den Au f gabenbereich entf allen würden . Aufgrund ihrer gesundheitlic hen Einschränkungen ergebe sich, ausgehend von einer Arbeits fähig keit von 35 % in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sowie in (ande ren) angepassten Tätigkeiten, eine Einschränkung von 45,15 % im Erwerbsbereich und 12,7 % im Aufgaben bereich, was in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditä t sgrad von 34,45 % führe . Ein Leidensabzug rechtfertige sich vorliegend nicht (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie sei als Vollerwerbstätig e zu qualifizieren, da sie bereits früher ein Vollpensum ausgeübt hätte, wäre sie nicht durchschnittlich zu 60 % arbeitsunfähig gewesen; so habe sie mehrfach ein Vo ll pensum angenommen, dieses im Verlauf aber wieder reduzieren müssen . Auch die finanzielle Notlage spreche dafür, dass sie im Gesundheitsfall eine An stel lung im 100%-Pensum anstreben würde. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht ver wertbar, da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsar beiterin im 30%-Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (psychomoto rische Verlang sa mung und neurokognitive Defizite) keine verfügbaren Stellen gebe, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Falls dennoch von einer Verwertbarkeit ausgegangen würde, so wäre i n medizini scher Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % aus zugehen . Ihre z usätzlich vorliegende ver min derte Leistungsfähigkeit, ihr Alter sowie Migrationshinter grund und ihre mangelnden Berufs- und Deutschkenntnisse müssten mittels Gewähren eines mindestens 15%igen Leidensabzugs
berücksichtig t werden .
Falls kein Leidens ab zug zu gewähren sei, müsse aufgrund ihres unterdurch schnittlichen Validen einkommens eine Parallelisierung der Vergleichseinkom men vorgenommen werden.
Daraus ergebe sich mindestens eine Viertelsrente
(Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort fest, aus der finanziel len Situation könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpens um ausgeübt hätte, vielmehr sprä che n ihre Angaben und diejenigen ihrer Tochter sowie die Erwerbsbiografie und die Höhe der erzielten Einkünfte gegen eine überwiegend e Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Vollpensums im Gesundheitsfall. Die angefochtene Verfügung sei gest ützt auf den Bericht der neurologischen Klinik des A.___
be züglich der Arbeitsfähigkeit insoweit zu korrigieren, als
von einer Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit von 35
% und in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 %
ausgegangen w erden müsse . Aus dem neuen Einkom mensvergleich ergebe sich – für das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn als Küchenhilfe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und für das Invalidenein kommen gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten – im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 13,03 % und im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 12,7 % . Die gesundheitlichen Leiden seien bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, weshalb kein Grund für einen zusätzli chen Leidensabzug bestehe. Somit lasse sich ein rentenausschliessender
G esamt i n validitätsgrad von 13 % berechnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin sei verwertbar, entspreche ihr Belastungsprofil doch demjenigen für Kon troll
- und Überwachungsarbeiten, mit der Einschränkung, dass Arbeiten am Com puter wegf ielen
(Urk. 7). 2.4
Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, der Vergleich ihrer Krankenge schichte mit ihrer Erwerbsbiografie ergebe, dass sie aufgrund ihres Gesundheits zustands keine Vollzeitpensen auf Dauer habe ausüben können. Da ihr Ehe mann aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr arbeitstätig sein könne und sich die finanzielle Situation seither massgeblich verschlechtert habe, sei es je den falls nachvollziehbar, dass s ie deswegen heute einem 100%-Pensum nachgehen würde. Dem Bericht der neurologischen Klinik des A.___ könne keineswegs entnommen werden, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistätigkeit auszugehen sei, die behandelnden Klinikärzte hätten die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bewusst offengelassen (Urk. 11) . 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer endovaskulären
Embolisation am 26. Juni 2003 ein meningothelio matöses
Konvexitätsmeningeom (WHO Grad I) rechts frontal festgestellt worden war, weswegen sie am 30.
Juni
2003, 11.
Juli
2003 und 25.
Januar
2004 operiert wurde (Urk. 8/9/1). Die vor diesen Operationen durchgeführte neuropsycholo gi sche Untersuchung vom 27. Juni 2003 hatte aufgrund eingeschränkter Beurteil barkeit infolge von Fremdsprachigkeit lediglich Auffälligkeiten in den exeku tiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Perseverationstendenz und Regel brüchen) gezeigt (Urk. 8/25/15). Im April 2004 kam es – nach Unterbruch der antiepileptischen Therapie – zu zwei generalisierten epileptischen Anfällen und am 8. November 2006 – unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie - zu seriell generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (Urk. 8/9). Ab Mitte 2008 war sie anfallsfrei (Urk. 8/8/12).
Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am 21. April 2014 anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Paris eine Pneumokokken-Meningitis manifestiert hatte (Urk. 8/25/2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurden in der Klinik für Neurologie des A.___ monatliche Kontrollen durchgeführt (Urk. 8/9/3). Diese fanden anfänglich bei Dr. B.___, Assistenzärztin der Klinik für Neu ro logie des A.___, statt, wobei sie der Beschwerdeführerin mit ärztlichen Zeug nissen vom 8. Mai, 4. Juni und 3. Juli 2014 (Urk. 8/8/6-8) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. Urk. 8/8/11 und Urk. 8/8/5).
Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___ vom 18.
Juli
2014 ist so dann zu entnehmen, dass sie dort ab dem 3. Juli 2014 hospitalisiert war, da sie seit dem Vortag unter Kopf und Ohrenschmerzen, Fieber und Schüttelfrost litt und Rhinoliquorrhoe aus dem rechten Nasenloch lief. Am 7. Juli 2014 wurden in der genannten Klinik eine Frontobasisrevision mit Fettblombe aus dem rech ten Oberschenkel und am 15. Juli 2014 eine Bohrlochtrepanation subakutes Subduralhämatom links vorgenommen. Am 21.
Juli
2014 wurde die Beschwer de führerin offenbar in gutem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 8/9). Dr. B.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ bescheinigte der Beschwer de füh rerin in der Folge mit ärztlichen Zeugnissen vom 6. August, 27. August, 11. Septem ber und 1. Oktober 2014 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1-4 und Urk. 8/8/6). Ab dem 27.
Oktober
2014 war offenbar Dr.
med.
C.___, Assistenzarzt der Klinik für Neurologie des A.___, für die Be schwer de führerin zuständig (Urk. 8/25/2). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 4. Dezember 2014 (Urk. 8/17), die Beschwerdeführerin leide an (1) Epilepsie nach Meningeom - Entfernung frontal rechts, 2003, (2) Pneumokokken Meningitis, April 2014 sowie einer (3) Fronto basis Revision mit Fettplastik aus dem Oberschenkel, Juli 2014 (Urk. 8/17/1) . Zur Arbeitsfähigkeit notierte er, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit seit 2003 dauerhaft zu 60 % arbeitsunfähig. Er führte zudem aus, die Beschwerdeführerin sei in der Leistungsfähigkeit körper lich u nd auch psychisch durch die Epil epsie und die Medikamente deutlich ein geschränkt. Eine Computertätigkeit k ö nn e wegen der epilepsieauslösenden Faktoren der Bild schirm tätigkeit nicht ausgeübt werden . In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 bis 40 % arbeitsfähig (Urk. 8/17/2). 3.3
Dem – nicht datierten, im ELAR am 9. März 2015 erfassten – Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25/1-11 [nachfolgend Bericht vom 9.
März
2015]) können folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/25/1) :
- s ymptomatische Epilepsie bei Status nach Exstirpation eines Konvexität menin geoms frontal rechts im Juni 2003, WHO Grad I - zwei generalisierte Anfälle im April 2004 nach Phenytoin -Unterbruch - serielle generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 8. November 2006 unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie (Phenytoin); zu sätzlicher Provokationsfaktor: febriler, wahrscheinlich viraler Infekt am 5. November 2006 - aktenanamnestisch (NCH) bis September 2008 weiterhin Anfälle - entzündliche Zahnfleischveränderungen unter Phenytoin, Umstellung auf Carbamazepin seit April 2009 - EEG vom 1 1. September 2014: n ormale Grundaktivität, Zeichen von Schläfrigkeit, Betavermehrung, intermittierender m ä ssiger Herdbefund über der erweiterten linken Temporalregion mit Schwerpunkt antero temporal sowie intermittierender leichter Herdbefund rechts temporal, keine epilepsietypischen Potentiale, im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 2014, Befundverbesserung mit Regredienz der Herdbefunde und nun links- dominante m Herdbefund. - Pneumokokken-Meningitis, April 2014 - Manifestation mit Kopfschmerzen, Vomitus, Fieber, Husten und seriel len epileptischen Anfällen am 2 1. April 2014 - Frontobasisrevision mit Fettplombe aus dem rechten Oberschenkel, neue Pala coplastik und Einlage einer Lumbaldrainage (fecunt Dr. med. E.___ / Dr. med. F.___) bei Rhinoliquorrhoe am 7. Juli 2014 - Diagnosen im Verlauf: subakutes subdural Hämatom fronto - parieto -temporal links sowie frontal rechts - klinisch: therapieresistente Kopfschmerzen und mehrmaliges Erbre chen - cCT vom 1 5. Juli 2014: massives subdural Hämatom fronto - parieto -temporal links sowie frontal rechts - Status nach notfallmässiger Bohrlochtrepanation und Hämatome va kua tion links am 1 5. Juli 2014
Unter Punkt 1.6 notierte
Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei seit April 2014 bis auf weiteres als Küchenhilfe zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25/6; wohl gemeint: arbeitsfähig, vgl. hierzu Ziff. 1.7 von Urk. 8/25).
Eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe wegen der psychomotorischen Verlangsamung und den neurokognitiven Defiziten (Urk. 8/25/7). Zur Frage (Ziff. 1.7), welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in der bisherigen Tätig keit bestünden, wurde festgehalten : „psychomotorisch ver langsamt, mittel gradige Beeinträchtigungen in attentionalen (selektive, fokus sierte Aufmerk sam keit und Konzentration, leichte Verlangsamung) und exekuti ven Teilfunk tionen (Interferenzkontrolle, kognitive Umstellfähigkeit und Flexi bilität, seman tische Wortflüssigkeit), erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzsympto matik (Kopf-, Rücken- und Knieschmerzen)“ (Urk. 8/25/6) . 3.4
Am 2 8. April 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/2 7) hielt die Abklärungsperson G.___, in Anwesenheit der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Übersetzerin waltete, fest, die Beschwerde führerin habe angegeben, dass es ihr besser gehe. Im März 2015 sei noch eine Kontrolle durchgeführt worden, welche gute Werte ergeben habe. Sie ermüde immer noch schnell, sei aber langsam wieder daran, sich im Alltag zu inte grieren und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Natürlich sei sie immer noch schwach und benötige Pausen, aber im Gegensatz zum Vorjahr sei eine gut erkennbare Besserung eingetreten. Seit dem grossen Anfall während der Hirn hautentzündung (April 2014) habe sie keinen wirklichen Epilepsieanfall mehr gehabt. Die Dosis der Epilepsiemedikamente habe man von 1000mg auf 750mg gesenkt, damit die Müdigkeit besser werde. Falls möglich, werde man die Dosis noch weiter reduzieren. Teilweise leide sie unter Rückenschmerzen im Lenden bereich, weshalb sie nicht lange stehen könne. Der rechte Oberschenkel, wo man die Fettplombe entnommen habe, sei am Anfang sehr schmerzhaft gewe sen, nun sei es nur noch schlimm, wenn sie lange auf dem Bein stehe. Bücken könne sie sich nicht, weil sonst die Stirn anschwelle und es ihr schwindelig werde (Urk. 8/2 7 /2). Sie habe seit April 2014 nicht mehr gearbeitet. Ihre letzte Anstellung sei ihr gekündigt worden. Ihr Ehemann habe seit 2010 nicht mehr gearbeitet. Er sei damals an der linken Schulter operiert worden und habe zu nächst Krankentaggelder bezogen und sei später arbeitslos gewesen. Nach eini ger Zeit habe er sich auch die rechte Schulter operieren lassen müssen. Seit die Arbeitslosenka sse nicht mehr zahle, seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehe gatte teilweise vom Sozialamt abhängig. Das Einkommen der Beschwerdeführe rin werde jeweils von den Leistungen abgezogen . Man erhalte nur ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- vom Sozialamt. Das Sozialamt bezahle aber auch einen Teil an die Miete und die Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegat ten . Die jüngste Tochter sei Pharmaassistentin im 100%-Pensum und trage
mo nat lich Fr. 950.-- bei . Die älteren drei Kinder lebten nicht mehr zuhause (Urk. 8/2 7 /3). Die jüngste Tochter berichte, dass die Firma
Y.___ Ende des Jahres 2012 von der
Z.___ übernommen worden sei . Damals habe die Be schwer deführerin noch 65 % gearbeitet. Weil aber die Firma Um strukturierungen vor genommen habe und die Beschwerdeführerin teilweise we gen ihrer Erkran kung gefehlt habe, habe man ihr einfach gesagt, dass sie nur noch 50 % arbei ten könne. Sie habe einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, ohne dies selber zu wollen. Wenn sie gesund wäre, würde sie gerne wieder 65 % ar beiten. Früher habe sie auch 100
% gearbeitet, dies beispielsweise als Zimmer mädchen bei H.___ von Mai 2007 bis Dezember 2008, wobei sie nur ca. Fr. 3'OOO. -- verdient habe . Auch dort sei das Personal reduziert worden und sie habe den Job verloren . Es sei ihr auch zu streng gewesen . Da ihr Sohn bei der Y.___ gearbeitet ha be, habe sie die Arbeitsstelle mit einem 65 %-Pensum erhalten . Die Abklärungsperson hielt sodann fest, die Angaben der Be schwerdeführerin seien nachvollziehbar und könnten übernommen werden. Dass sie bei guter Gesund heit ein noch höheres Pensum erfüllen würde, sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin weder Bemühungen unter nommen habe, als sie im Jahr 2008
die Anstellung im 100%-Pensum verloren habe, noch als der Ehemann 2010 nicht mehr gearbeitet habe. Die Reduktion auf 50 % sei teilweise gesundheits bedingt, teilweise aber auch aus wirtschaftli chen Gründen erfolgt. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der gesund heitlichen Einschränkung zurückgestuft worden sei, was bei guter Gesundheit allenfalls nicht geschehen wäre. Die 65%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesund heit sei realistisch (Urk. 8/2 7 /4). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwer de führerin in der Folge als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Aufga ben bereich tätig (Urk. 8/27/9).
Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozen tuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt total zu 12,7 % eingeschränkt (Urk. 8 / 27 / 9). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in einer angepassten Tätigkeit umstritten. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin verwies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zur Begrün dung ihrer Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätig keit als Küchenhilfe zu 35 % und in einer angepassten Tätigkeit – entgegen ihren Angaben in der angefochtenen Verfügung – zu 50 % (statt zu 35 %) arbeits fähig sei, auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/25/1-10; vgl. E. 3.3) sowie auf die - diesem Bericht beigelegten - Berichte der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die neuropsychologische Verlaufs kontrolle mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie vom 27.
Oktober
2014 betreffend die Kontrolle in der Sprechstunde der Abteilung für Epileptologie und EEG (Urk. 8/25/11-17). 4.2.2
Es trifft zu, dass Dr. C.___ im Bericht vom 9. März 2015 zur ihm von der Beschwerdegegnerin unter Ziffer.
1.7 unterbreiteten Frage nach der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit keine Angaben gemacht hat. Ausserdem hat er sich auch zum zeitlichen Rahmen, in welchem Arbeiten, die ihr unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkung en in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, nicht geäussert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im – dem Bericht vom 9. März 2015 bei ge legten und darin unter den Titeln „Anamnese“ und „Ärztlicher Befund“ (Urk. 8/25/4-6) wiedergegebenen - Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte neuropsycholo gische Untersuchung festgehalten worden war, dass aus neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhilfe aktuell auf grund der attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen in der Bewältigung von anfordernden Aufgaben und der erhöhten Müdigkeit, Erschöpfung, und Schmerzsymptomatik zu weniger als 50 % gegeben sei. Da eine Anstellung zu weniger als 50 % als Küchenhilfe am gegenwärtigen Arbeitsplatz aber nicht möglich sei, seien wohl andere berufliche Alternativen auszudenken. Vorstellbar wäre eine Routinetätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern, die dann zu höchstens 50 % ausgeübt werden könnte (Urk.
8/25/17). Im - von Dr. C.___ mitunterzeichneten, seinem Bericht vom 9.
März
2015 ebenfalls beigelegten und darin unter den genannten Titeln aus zugs weise wiedergegebenen - Bericht vom 27. Oktober 2014 war sodann unter dem Titel „Beurteilung“ unter anderem bemerkt worden, dass angesichts des aktuell im Normbereich liegenden Medikamentenspiegels vorerst die Fortfüh run g der Therapie mit Tegretol und Keppra in unveränderter Dosierung vereinbart worden sei. Allenfalls sei im weiteren Verlauf eine weitere Reduktion der Keppra -Dosis um 250mg zu diskutieren. Es seien die in der neuropsycholo gi schen Untersuchung nachgewiesenen mittelgradigen attentionalen und exeku tiven Beeinträchtigungen mit der Beschwerdeführerin diskutiert worden. Die Arbeit als Küchenhilfe könne aus neuropsychologischer Sicht am ehesten nicht weitergeführt werden. Der Sozialdienst des A.___ werde daher beauftragt, der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer alternativen Arbeit mit 30 bis 40 %, bis maximal 50 % Beschäftigung (ohne körperliche Belastung und ohne Einsatz von Computern) zu helfen. Eine Verlaufskontrolle mit EEG in der Sprech stunde der Abteilung für Epileptologie und EEG sei in fünf Monaten vorgesehen (Urk. 8/25/13-14). 4.2.3
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28.
April
2015 ist zu schliessen, dass die angekündigte Verlaufskontrolle im März
2015 stattfand (Urk. 8/27/2). Ärztliche Angaben betreffend diese Kon trolle liegen zwar nicht vor. Die Beschwerdeführerin selbst gab jedoch an, dass diese gute Werte ergeben habe. Ausserdem äusserte sie, dass im Gegensatz zum Vorjahr eine gut erkennbare Besserung eingetreten sei (Urk. 8/27/2; vgl. E. 3.4). 4.2.4
Aufgrund der besagten übereinstimmenden ärztlichen Angaben in den Berich ten der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1.
und 27. Oktober
2014 kann zu min dest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als erstellt gelten, dass in einer angepassten Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Ob die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. April 2015 beschriebene Besserung ihres Gesundheitszustandes auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie die nach fol genden Ausführungen zeigen, resultiert auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn von einer seit Oktober
2014 andauernden 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wird. 4.2.5
Soweit Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 27. Oktober 2014 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/25/2). Die vorbehandelnde Ärztin Dr. B.___ hatte ihr nach der Manifestation der Meningitis am 21. April
2014 echtzeitlich jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Da Dr. C.___ seine davon abweichende retrospektive Einschätzung nicht begründet hat, ist dieser kein höherer Beweis wert zuzuerkennen als der zwar ebenfalls nicht begründeten, aber echtzeitlichen Einschätzung von Dr. B.___ in den genannten ärztlichen Zeugnissen (vgl. E. 3.1).
Für die bisherige Tätigkeit ist daher vom 21. April bis 26. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und – erst – ab dem 27. Oktober 2014 eine 30 % bis 40%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 4.3
Der Bericht von Hausarzt Dr. D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 14. Dezem ber
2014 (vgl. E.
3.2) steht den vorstehenden Schlussfolgerungen schon deshalb nicht entgegen, weil er darin angab, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 16. Dezember 2013 untersucht; sie stehe momentan in Dauer be hand lung im A.___ (Urk. 8/17/1-2). Nicht nachvollziehbar erscheint auch seine Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit 2003 durchgehend zu 60 % arbeitsunfähig (gewesen) sei. Wie dargelegt, hatte die im Juni
2003 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung lediglich Auffällig keiten in den exekutiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Persevera tions tendenz und Regelbrüchen) ergeben und war die Beschwerdeführerin seit Mitte 2008 anfallsfrei (vgl. E. 3.1). Gemäss Aktenlage war sie sodann von Mai 2007 bis Dezember 2008 vollzeitlich als Zimmermädchen (Urk. 8/11 und Urk.
8/27/4) und ab Mai 2009 zu 65 % als Küchenhilfe tätig, wobei sie laut den Angaben der Z.___ vom 5. Dezember 2014 im Fragebogen für Arbeitgebende im Jahr 2013 lediglich vom 26. bis 27. Juni sowie vom 10. bis 19. Juli krankheits bedingt ausgefallen war (Urk. 8/14/3-4]). 5. 5 .1
Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invali di tätsbe messung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1. 4) . 5.2
5.2.1
Der Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/27) wurde durch eine speziali sierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 2 8. April 2015 seitens der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt und den Gründen für die Reduktion der Erwerbstätigkeit, zur Frage, ob und in welchem Umfang ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde (Statusfrage), zur finanziellen Situation sowie zu den Wohnverhältnissen und den von ihr im Haushalt zu verrichtenden Aufgaben. Anschliessend wurden die Auskünfte der Beschwer de führerin zur Frage nach allfälligen Einschränkungen im Haushalt protokol liert. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erscheinen plausibel und stehen in Übereinstimmung mit den an Or t und Stelle erhobenen Angaben.
Der Abklä rungsbericht vom 1 5. Mai 2015 erfüllt somit die Anforderungen an be weistaug liche Abklärungsberichte (vgl. E. 1.5). 5.2.2
Gemäss Abklärungsbericht hat die Beschwerdeführerin respektive deren Tochter im Rahmen der Abklärung angegeben, dass sie, w enn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65
% arbeiten würde. Ende 2012 hat sie denn auch gemäss ihren Aus sagen
in einem 65% -Pensum und nach der Firme nübernahme und erfolgter Änderungskündigung noch zu 50 %
gearbeitet . Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, f rüher auch zu 100
% gearbeitet zu haben, dies beispielsweise als Zimmermädchen von Mai 2007 bis D ezember 2008, wobei sie auch diesen Job aufgrund einer Reduktion des Perso nals verloren habe; das 100%-Pensum sei ihr jedoch
auch zu streng gewesen (Urk. 8/27/4) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von der Beschwerdeführe rin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage war, die ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom
28. April 2015 gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen. Die laut Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin dazu ge mach ten Angaben wurden ausführlich protokolliert. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson ihre Angabe, wonach sie, wenn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65 % arbeiten würde, falsch pro tokolliert haben könnte, bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Ab klärungsperson
die se Äusserung der Be schwerdeführerin willkürlich interpre tiert haben könnte.
Zudem ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt –, für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden fi nan ziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern ob sie unter den gege be nen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August
2002, E. 2.2). Lediglich der Hinweis auf die wirtschaftliche Situation genügt somit
nicht, um die Vermu tung einer vollen Erwerbstätigkeit zu begründen.
Gemäss Abklärungsbericht arbeitet der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr. Er sei damals an der linken Schulter operiert worden, habe zuerst Taggeld bezogen und sei seither arbeitslos gewesen. Vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 habe er eine befristete IV-Rente bezogen, das weitere Leistungsbegehren sei im September
2014 abgewiesen worden. Seit die Arbeits losenkasse nicht mehr bezahle, würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehe mann vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/27/3-4; vgl. Urk. 3 [Unterstützung durch das Sozialamt seit Dezember
2014]). Trotz der bereits damals unsicheren Einkom menslage hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr von der Z.___ per 1. Septem ber 2013 eine Reduktion des (seit Mai 2009 versehenen [Urk. 8/12/3]) Pensums von 65 % auf 50 % aufgezwungen worden war (vgl. Änderungs kün di gung vom 29. Juli 2013, Urk. 8/1/3), keine Anstalten unternommen, ihr Pen sum wieder aufzustocken.
Im Weiteren war die Beschwerdeführerin zwar offenbar von Mai
2007 bis Dezem ber 2008 in einem Vollzeitpensum als Zimmermädchen tätig. Diesen Job hat sie laut ihren Angaben aber verloren, weil das Personal reduziert wurde. Wohl äusserte sie, dass es ihr auch zu streng gewesen sei. Aus dieser Angabe allein kann aber nicht geschlossen werden, dass ihr ab 2009 ein 100%iges Pensum objektiv nicht mehr zumutbar war (vgl. auch E. 3.1 und E. 4.3).
Mangels konkreter Hinweise ist daher nicht anzunehmen, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall ein höheres als ein 65%iges Pensum versehen hätte.
5.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozial versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwer de führerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 65%-Pensum nach gehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiter werbs tätige mit Betätigung im Aufgaben bereich (Anteil 35 %) kommt vorlie gend die gemischte Methode zur Anwendung. 6. 6.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwer b lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichte ten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 6.2
Vorweg zu nehmen ist, dass der B eginn des Wartejahres (vgl. E. 1.2.2) aufgrund der vorliegenden Akten auf den 21. April 2014 festzulegen ist (vgl. E. 3.1 und E. 4.3; zum Rentenbeginn bei Teilerwerbstätigen vgl. BGE 130 V 97) . Bei Ablauf des Wartejahres (20.
April
2015) bestand zwar nach dem Gesagten in d er bis herigen Tätigkeit während 6,2 Monaten (21. April bis 26. Oktober 2014) eine 100%ige und während 5,8 Monaten (27. Oktober 2014 bis 20. April 2015) eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit, was einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit wäh rend des Wartejahres von 68.58 % (= [6,2 x 100 % + 5,8 x 35 %] : 12) resp. einem gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit von 44.57 % (68,58 % x 0,65) entspricht. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin während des Wartejahres im Haushalt durchschnittlich zu mindestens 12,7 % eingeschränkt war. Ein Rentenanspruch würde jedoch vor aus setzen, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 21. April 2015 weiterhin wenigs tens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG war
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 mit Hinweisen) . Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall. 6.3 6.3.1
Hinsichtlich der Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich machte die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, ange sichts der
psychomotorische n Verlangsamung und neurokognitive n Defizite sei die
Rest a r beitsfähigkeit gar nicht verwertbar,
da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsarbeiterin im 30%-Pensum mit diesen Einschränkun gen keine verfügbaren Stellen gebe, zumal auch das fortgeschrittene Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse berücksichtigt werden müssten (Urk. 1 S. 4-5). 6.3.2
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstra kter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre rest liche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13.
März
2000 und U 176/98 vom 17.
April
2000). Der aus geglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29.
August
2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 22.
April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6 .3 .3
Das seitens der Klinik für Neurologie (Urk. 8/25) formulierte Anforderungsprofil für eine
– der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (vgl. E. 4) seit dem 27.
Oktober 2014 zu 50 % zumutbare – ange passte Tätigkeit lautet folgender massen: Routinetätigkeit mit geringer kör perlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern.
Entgegen der Ansicht de r Be schwer deführer in darf vorliegend angenommen wer den, dass auf dem hypothe ti schen Arbeits markt genügend Tätigkeiten exis tie ren, welche d ies em Anforde rungsprofil
ent sprechen.
Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen ver mögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten ohne Ein satz an Computern . Inwie fern solche
Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind, ist nicht ersichtlich und wird vo n der Beschwerdeführer in nicht begründet. Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzu mut baren Einsatzmöglichkeiten auszuge hen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Ar beitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktobe r 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S.
322 E. 4a).
Das Alter der (1965 geborenen) Beschwerdeführerin sowie die fehlenden Deutschkenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Restarbeits fähig keit in einer einfachen Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen. 6.4 6. 4 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6. 4.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er min des tens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 6. 4.3
Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Be schwerdeführerin, de r
Z.___, wo die Beschwerdeführerin nach der Firmen übernahme Ende
2012
zunächst weiterhin
in einem 65%-Pensum und ab 1.
September
2013 in einem 50%-Pensum
als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant gearbeitet hatte . Die ehemalige Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin für das Jahr 20 14 einen Monatslohn von Fr. 1‘797.60, ent sprechend einem 50%-Pen sum (Urk. 8/14/2). Dem Arbeitsvertrag vom 1 4. Dezem ber 2012 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin bis
1. September 2013 monatlich Fr. 2‘336.90 erzielt hatte, dies bei einem 65%-Pensum (Urk. 8/1). Gestützt auf diese Angaben bemass die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen mit Fr. 30‘379.70 (Fr. 2‘336.90 x 13).
Dazu ist zu bemerken, dass gemäss Aktenlage die Z.___ das Arbeitsverhältnis wegen „Betriebsübergabe per 31. Dezember 2014“ gekündigt hat (Urk. 8/14/1; vgl. Urk. 8/1/4 und Urk. 8/27/3). Da die Beschwerdeführerin demnach die Stelle bei der Z.___ aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist das Validenein kommen nicht auf der Grundlage des dort erzielten Einkommens zu berechnen. Vielmehr sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei mit Blick auf die bisher von der Beschwerdeführerin versehenen Tätigkeiten der standardisierte Monatslohn für in der Branche „Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie“ im Kompetenzniveau 1 tätige Frauen gemäss LSE 2012 TA1 Ziffer 55-56 von Fr. 3‘665.-- heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 betriebs üblichen Wochenarbeitszeit in dieser Branche von 42,4 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resul tiert ein Jahreseinkommen 2012 von Fr. 46‘618.80 für ein Pensum von 100 % und ein solches von Fr. 30‘302.20 (0,65 x Fr. 46‘618.80) für ein Pensum von 65
% . Bei Aufrechnung der seitherigen Nominallohnerhöhung (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Rea l löhne, 1976-2015, Frauen) ergibt sich für das Jahr 2015 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art.
29 Abs.
1 IVG]) ein hypothetisches Validenein kommen von Fr. 30‘974.40. 6.4.4
Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit einem Pensum von 65 % bei der Z.___ tatsächlich erzielte Einkommen belief sich nach dem Gesagten auf Fr. 30‘379.90 und lag somit leicht über dem ermittelten branchenüblichen Tabel lenlohn 2012 für ein Pensum von 65 % von Fr. 30‘302.20. Zwar wird bei Frauen Teilzeitarbeit vergleichsweise eher besser entlöhnt als eine Vollzeitbe schäftigung . Davon, dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen deutlich unter dem branchenüblichen Lohn lag, kann aber jedenfalls nicht die Rede sein. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht angezeigt. 6.5 6.5.1
Dass
die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘112.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, heranzog, ist nicht zu beanstanden. U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit im Jahr 2015 von 41,7
Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statis tik, Betriebs übliche Arbeitszeit n ach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Frauen) resultiert für eine 50%ige Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘268.20 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7: 2630 x 2686 x 50 %). 6.5.2
Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) gewährt hat, kann offenbleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % vorgenommen würde. Diesfalls ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19‘701.15 (= 0,75 x 26‘268.20). Bei eine r Erwerbseinbusse von Fr. 11‘246.25 (= Fr. 30‘9 4 7 .40 – Fr. 19‘701.15) würde im Erwerbsbereich (Anteil 65 %) eine Einschränkung von 36,3 % resp. ein Teilin validitätgrad vom 24 % (= 0,65 x 36,4 %) resultieren. 6.6
Im Haushaltbereich (Anteil 35 %) wurde im – den rechtsprechungsgemässen An forderungen genügenden - Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 8/27) eine Einschränkung von 12,7 % resp. ein Teilin validitatsgrad von 4,45 % (12,7 % x 0,35) ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. 6.7
B ei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 24 % und einem solchen im Haushaltbereich von 4,45 % resultiert ein rentenausschliessender Gesa mtinvaliditätsgrad von maximal 28 %. 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsan walt M. Glavas für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 9). 8.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli che n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 8.3
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 wurde dem unentgeltliche n Rechtsver tre ter in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Ge richt die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 15). Rechtsanwalt Glavas hat keine Honorarnote eingereicht.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsac he, der S chwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwalt M. Glavas mit Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8 .4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsver treter ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mark A.
Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer in oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsaus bil dung, Mutter von je zwei erwachsenen Söhnen und Töchtern, war z uletzt im Zeitraum zwischen Mai 2009 und Ende Dezember 2014 zunächst beim Einzel unternehmen
Y.___ und anschliessend ab Januar 2013 bis August 2013 im 65%-Pensum und ab September 2013
im 50%-Pensum als
Betriebsmit arbeiterin
bei der
Z.___, welche die vorherige Arbeitgeberin
der Versi cherten per anfangs Jahr 2013 über nommen hatte –
angestellt
(Urk. 8/1/1-4, Urk. 8/11, Urk. 8/12/3, Urk. 8/14/1, Urk. 8/2 7 / 3-4) . Am 7. November
2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine symptomatische Epilepsie und eine Pneumokok ken-Meningitis, bestehend seit 2003/2014, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si cherung an (Urk. 8 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Ver ord nung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweck t damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Gescheh ens ab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wen n darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mit be rücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die aus schliess lich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenser fah rung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.5 ). 5.2.2
Gemäss Abklärungsbericht hat die Beschwerdeführerin respektive deren Tochter im Rahmen der Abklärung angegeben, dass sie, w enn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65
% arbeiten würde. Ende 2012 hat sie denn auch gemäss ihren Aus sagen
in einem 65% -Pensum und nach der Firme nübernahme und erfolgter Änderungskündigung noch zu 50 %
gearbeitet . Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, f rüher auch zu 100
% gearbeitet zu haben, dies beispielsweise als Zimmermädchen von Mai 2007 bis D ezember 2008, wobei sie auch diesen Job aufgrund einer Reduktion des Perso nals verloren habe; das 100%-Pensum sei ihr jedoch
auch zu streng gewesen (Urk. 8/27/4) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von der Beschwerdeführe rin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage war, die ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom
28. April 2015 gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen. Die laut Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin dazu ge mach ten Angaben wurden ausführlich protokolliert. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson ihre Angabe, wonach sie, wenn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65 % arbeiten würde, falsch pro tokolliert haben könnte, bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Ab klärungsperson
die se Äusserung der Be schwerdeführerin willkürlich interpre tiert haben könnte.
Zudem ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt –, für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden fi nan ziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern ob sie unter den gege be nen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August
2002, E. 2.2). Lediglich der Hinweis auf die wirtschaftliche Situation genügt somit
nicht, um die Vermu tung einer vollen Erwerbstätigkeit zu begründen.
Gemäss Abklärungsbericht arbeitet der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr. Er sei damals an der linken Schulter operiert worden, habe zuerst Taggeld bezogen und sei seither arbeitslos gewesen. Vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 habe er eine befristete IV-Rente bezogen, das weitere Leistungsbegehren sei im September
2014 abgewiesen worden. Seit die Arbeits losenkasse nicht mehr bezahle, würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehe mann vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/27/3-4; vgl. Urk. 3 [Unterstützung durch das Sozialamt seit Dezember
2014]). Trotz der bereits damals unsicheren Einkom menslage hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr von der Z.___ per 1. Septem ber 2013 eine Reduktion des (seit Mai 2009 versehenen [Urk. 8/12/3]) Pensums von 65 % auf 50 % aufgezwungen worden war (vgl. Änderungs kün di gung vom 29. Juli 2013, Urk. 8/1/3), keine Anstalten unternommen, ihr Pen sum wieder aufzustocken.
Im Weiteren war die Beschwerdeführerin zwar offenbar von Mai
2007 bis Dezem ber 2008 in einem Vollzeitpensum als Zimmermädchen tätig. Diesen Job hat sie laut ihren Angaben aber verloren, weil das Personal reduziert wurde. Wohl äusserte sie, dass es ihr auch zu streng gewesen sei. Aus dieser Angabe allein kann aber nicht geschlossen werden, dass ihr ab 2009 ein 100%iges Pensum objektiv nicht mehr zumutbar war (vgl. auch E. 3.1 und E. 4.3).
Mangels konkreter Hinweise ist daher nicht anzunehmen, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall ein höheres als ein 65%iges Pensum versehen hätte.
5.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozial versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwer de führerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 65%-Pensum nach gehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiter werbs tätige mit Betätigung im Aufgaben bereich (Anteil 35 %) kommt vorlie gend die gemischte Methode zur Anwendung. 6.
E. 1.7 unterbreiteten Frage nach der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit keine Angaben gemacht hat. Ausserdem hat er sich auch zum zeitlichen Rahmen, in welchem Arbeiten, die ihr unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkung en in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, nicht geäussert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im – dem Bericht vom 9. März 2015 bei ge legten und darin unter den Titeln „Anamnese“ und „Ärztlicher Befund“ (Urk. 8/25/4-6) wiedergegebenen - Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte neuropsycholo gische Untersuchung festgehalten worden war, dass aus neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhilfe aktuell auf grund der attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen in der Bewältigung von anfordernden Aufgaben und der erhöhten Müdigkeit, Erschöpfung, und Schmerzsymptomatik zu weniger als 50 % gegeben sei. Da eine Anstellung zu weniger als 50 % als Küchenhilfe am gegenwärtigen Arbeitsplatz aber nicht möglich sei, seien wohl andere berufliche Alternativen auszudenken. Vorstellbar wäre eine Routinetätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern, die dann zu höchstens 50 % ausgeübt werden könnte (Urk.
8/25/17). Im - von Dr. C.___ mitunterzeichneten, seinem Bericht vom 9.
März
2015 ebenfalls beigelegten und darin unter den genannten Titeln aus zugs weise wiedergegebenen - Bericht vom 27. Oktober 2014 war sodann unter dem Titel „Beurteilung“ unter anderem bemerkt worden, dass angesichts des aktuell im Normbereich liegenden Medikamentenspiegels vorerst die Fortfüh run g der Therapie mit Tegretol und Keppra in unveränderter Dosierung vereinbart worden sei. Allenfalls sei im weiteren Verlauf eine weitere Reduktion der Keppra -Dosis um 250mg zu diskutieren. Es seien die in der neuropsycholo gi schen Untersuchung nachgewiesenen mittelgradigen attentionalen und exeku tiven Beeinträchtigungen mit der Beschwerdeführerin diskutiert worden. Die Arbeit als Küchenhilfe könne aus neuropsychologischer Sicht am ehesten nicht weitergeführt werden. Der Sozialdienst des A.___ werde daher beauftragt, der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer alternativen Arbeit mit 30 bis 40 %, bis maximal 50 % Beschäftigung (ohne körperliche Belastung und ohne Einsatz von Computern) zu helfen. Eine Verlaufskontrolle mit EEG in der Sprech stunde der Abteilung für Epileptologie und EEG sei in fünf Monaten vorgesehen (Urk. 8/25/13-14). 4.2.3
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28.
April
2015 ist zu schliessen, dass die angekündigte Verlaufskontrolle im März
2015 stattfand (Urk. 8/27/2). Ärztliche Angaben betreffend diese Kon trolle liegen zwar nicht vor. Die Beschwerdeführerin selbst gab jedoch an, dass diese gute Werte ergeben habe. Ausserdem äusserte sie, dass im Gegensatz zum Vorjahr eine gut erkennbare Besserung eingetreten sei (Urk. 8/27/2; vgl. E. 3.4). 4.2.4
Aufgrund der besagten übereinstimmenden ärztlichen Angaben in den Berich ten der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1.
und 27. Oktober
2014 kann zu min dest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als erstellt gelten, dass in einer angepassten Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Ob die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. April 2015 beschriebene Besserung ihres Gesundheitszustandes auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie die nach fol genden Ausführungen zeigen, resultiert auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn von einer seit Oktober
2014 andauernden 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wird. 4.2.5
Soweit Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 27. Oktober 2014 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/25/2). Die vorbehandelnde Ärztin Dr. B.___ hatte ihr nach der Manifestation der Meningitis am 21. April
2014 echtzeitlich jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Da Dr. C.___ seine davon abweichende retrospektive Einschätzung nicht begründet hat, ist dieser kein höherer Beweis wert zuzuerkennen als der zwar ebenfalls nicht begründeten, aber echtzeitlichen Einschätzung von Dr. B.___ in den genannten ärztlichen Zeugnissen (vgl. E. 3.1).
Für die bisherige Tätigkeit ist daher vom 21. April bis 26. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und – erst – ab dem 27. Oktober 2014 eine 30 % bis 40%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 4.3
Der Bericht von Hausarzt Dr. D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 14. Dezem ber
2014 (vgl. E.
3.2) steht den vorstehenden Schlussfolgerungen schon deshalb nicht entgegen, weil er darin angab, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 16. Dezember 2013 untersucht; sie stehe momentan in Dauer be hand lung im A.___ (Urk. 8/17/1-2). Nicht nachvollziehbar erscheint auch seine Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit 2003 durchgehend zu 60 % arbeitsunfähig (gewesen) sei. Wie dargelegt, hatte die im Juni
2003 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung lediglich Auffällig keiten in den exekutiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Persevera tions tendenz und Regelbrüchen) ergeben und war die Beschwerdeführerin seit Mitte 2008 anfallsfrei (vgl. E. 3.1). Gemäss Aktenlage war sie sodann von Mai 2007 bis Dezember 2008 vollzeitlich als Zimmermädchen (Urk. 8/11 und Urk.
8/27/4) und ab Mai 2009 zu 65 % als Küchenhilfe tätig, wobei sie laut den Angaben der Z.___ vom 5. Dezember 2014 im Fragebogen für Arbeitgebende im Jahr 2013 lediglich vom 26. bis 27. Juni sowie vom 10. bis 19. Juli krankheits bedingt ausgefallen war (Urk. 8/14/3-4]). 5. 5 .1
Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invali di tätsbe messung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1. 4) . 5.2
5.2.1
Der Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/27) wurde durch eine speziali sierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 2 8. April 2015 seitens der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt und den Gründen für die Reduktion der Erwerbstätigkeit, zur Frage, ob und in welchem Umfang ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde (Statusfrage), zur finanziellen Situation sowie zu den Wohnverhältnissen und den von ihr im Haushalt zu verrichtenden Aufgaben. Anschliessend wurden die Auskünfte der Beschwer de führerin zur Frage nach allfälligen Einschränkungen im Haushalt protokol liert. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erscheinen plausibel und stehen in Übereinstimmung mit den an Or t und Stelle erhobenen Angaben.
Der Abklä rungsbericht vom 1 5. Mai 2015 erfüllt somit die Anforderungen an be weistaug liche Abklärungsberichte (vgl. E.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September
2015 Be schwer de und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen . In pro zessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 20. Janu ar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und Rechtsanwalt M. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9) . Mit Replik vom 2 3. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1. Dezember 2015, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter hin ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem 65%-Pensum nachgehen und 35 % in den Au f gabenbereich entf allen würden . Aufgrund ihrer gesundheitlic hen Einschränkungen ergebe sich, ausgehend von einer Arbeits fähig keit von 35 % in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sowie in (ande ren) angepassten Tätigkeiten, eine Einschränkung von 45,15 % im Erwerbsbereich und 12,7 % im Aufgaben bereich, was in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditä t sgrad von 34,45 % führe . Ein Leidensabzug rechtfertige sich vorliegend nicht (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie sei als Vollerwerbstätig e zu qualifizieren, da sie bereits früher ein Vollpensum ausgeübt hätte, wäre sie nicht durchschnittlich zu 60 % arbeitsunfähig gewesen; so habe sie mehrfach ein Vo ll pensum angenommen, dieses im Verlauf aber wieder reduzieren müssen . Auch die finanzielle Notlage spreche dafür, dass sie im Gesundheitsfall eine An stel lung im 100%-Pensum anstreben würde. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht ver wertbar, da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsar beiterin im 30%-Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (psychomoto rische Verlang sa mung und neurokognitive Defizite) keine verfügbaren Stellen gebe, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Falls dennoch von einer Verwertbarkeit ausgegangen würde, so wäre i n medizini scher Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % aus zugehen . Ihre z usätzlich vorliegende ver min derte Leistungsfähigkeit, ihr Alter sowie Migrationshinter grund und ihre mangelnden Berufs- und Deutschkenntnisse müssten mittels Gewähren eines mindestens 15%igen Leidensabzugs
berücksichtig t werden .
Falls kein Leidens ab zug zu gewähren sei, müsse aufgrund ihres unterdurch schnittlichen Validen einkommens eine Parallelisierung der Vergleichseinkom men vorgenommen werden.
Daraus ergebe sich mindestens eine Viertelsrente
(Urk. 1).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort fest, aus der finanziel len Situation könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpens um ausgeübt hätte, vielmehr sprä che n ihre Angaben und diejenigen ihrer Tochter sowie die Erwerbsbiografie und die Höhe der erzielten Einkünfte gegen eine überwiegend e Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Vollpensums im Gesundheitsfall. Die angefochtene Verfügung sei gest ützt auf den Bericht der neurologischen Klinik des A.___
be züglich der Arbeitsfähigkeit insoweit zu korrigieren, als
von einer Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit von 35
% und in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 %
ausgegangen w erden müsse . Aus dem neuen Einkom mensvergleich ergebe sich – für das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn als Küchenhilfe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und für das Invalidenein kommen gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten – im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 13,03 % und im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 12,7 % . Die gesundheitlichen Leiden seien bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, weshalb kein Grund für einen zusätzli chen Leidensabzug bestehe. Somit lasse sich ein rentenausschliessender
G esamt i n validitätsgrad von 13 % berechnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin sei verwertbar, entspreche ihr Belastungsprofil doch demjenigen für Kon troll
- und Überwachungsarbeiten, mit der Einschränkung, dass Arbeiten am Com puter wegf ielen
(Urk. 7).
E. 2.4 Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, der Vergleich ihrer Krankenge schichte mit ihrer Erwerbsbiografie ergebe, dass sie aufgrund ihres Gesundheits zustands keine Vollzeitpensen auf Dauer habe ausüben können. Da ihr Ehe mann aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr arbeitstätig sein könne und sich die finanzielle Situation seither massgeblich verschlechtert habe, sei es je den falls nachvollziehbar, dass s ie deswegen heute einem 100%-Pensum nachgehen würde. Dem Bericht der neurologischen Klinik des A.___ könne keineswegs entnommen werden, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistätigkeit auszugehen sei, die behandelnden Klinikärzte hätten die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bewusst offengelassen (Urk. 11) . 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer endovaskulären
Embolisation am 26. Juni 2003 ein meningothelio matöses
Konvexitätsmeningeom (WHO Grad I) rechts frontal festgestellt worden war, weswegen sie am 30.
Juni
2003, 11.
Juli
2003 und 25.
Januar
2004 operiert wurde (Urk. 8/9/1). Die vor diesen Operationen durchgeführte neuropsycholo gi sche Untersuchung vom 27. Juni 2003 hatte aufgrund eingeschränkter Beurteil barkeit infolge von Fremdsprachigkeit lediglich Auffälligkeiten in den exeku tiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Perseverationstendenz und Regel brüchen) gezeigt (Urk. 8/25/15). Im April 2004 kam es – nach Unterbruch der antiepileptischen Therapie – zu zwei generalisierten epileptischen Anfällen und am 8. November 2006 – unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie - zu seriell generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (Urk. 8/9). Ab Mitte 2008 war sie anfallsfrei (Urk. 8/8/12).
Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am 21. April 2014 anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Paris eine Pneumokokken-Meningitis manifestiert hatte (Urk. 8/25/2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurden in der Klinik für Neurologie des A.___ monatliche Kontrollen durchgeführt (Urk. 8/9/3). Diese fanden anfänglich bei Dr. B.___, Assistenzärztin der Klinik für Neu ro logie des A.___, statt, wobei sie der Beschwerdeführerin mit ärztlichen Zeug nissen vom 8. Mai, 4. Juni und 3. Juli 2014 (Urk. 8/8/6-8) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. Urk. 8/8/11 und Urk. 8/8/5).
Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___ vom 18.
Juli
2014 ist so dann zu entnehmen, dass sie dort ab dem 3. Juli 2014 hospitalisiert war, da sie seit dem Vortag unter Kopf und Ohrenschmerzen, Fieber und Schüttelfrost litt und Rhinoliquorrhoe aus dem rechten Nasenloch lief. Am 7. Juli 2014 wurden in der genannten Klinik eine Frontobasisrevision mit Fettblombe aus dem rech ten Oberschenkel und am 15. Juli 2014 eine Bohrlochtrepanation subakutes Subduralhämatom links vorgenommen. Am 21.
Juli
2014 wurde die Beschwer de führerin offenbar in gutem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 8/9). Dr. B.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ bescheinigte der Beschwer de füh rerin in der Folge mit ärztlichen Zeugnissen vom 6. August, 27. August, 11. Septem ber und 1. Oktober 2014 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1-4 und Urk. 8/8/6). Ab dem 27.
Oktober
2014 war offenbar Dr.
med.
C.___, Assistenzarzt der Klinik für Neurologie des A.___, für die Be schwer de führerin zuständig (Urk. 8/25/2). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 4. Dezember 2014 (Urk. 8/17), die Beschwerdeführerin leide an (1) Epilepsie nach Meningeom - Entfernung frontal rechts, 2003, (2) Pneumokokken Meningitis, April 2014 sowie einer (3) Fronto basis Revision mit Fettplastik aus dem Oberschenkel, Juli 2014 (Urk. 8/17/1) . Zur Arbeitsfähigkeit notierte er, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit seit 2003 dauerhaft zu 60 % arbeitsunfähig. Er führte zudem aus, die Beschwerdeführerin sei in der Leistungsfähigkeit körper lich u nd auch psychisch durch die Epil epsie und die Medikamente deutlich ein geschränkt. Eine Computertätigkeit k ö nn e wegen der epilepsieauslösenden Faktoren der Bild schirm tätigkeit nicht ausgeübt werden . In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 bis 40 % arbeitsfähig (Urk. 8/17/2). 3.3
Dem – nicht datierten, im ELAR am 9. März 2015 erfassten – Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25/1-11 [nachfolgend Bericht vom 9.
März
2015]) können folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/25/1) :
- s ymptomatische Epilepsie bei Status nach Exstirpation eines Konvexität menin geoms frontal rechts im Juni 2003, WHO Grad I - zwei generalisierte Anfälle im April 2004 nach Phenytoin -Unterbruch - serielle generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 8. November 2006 unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie (Phenytoin); zu sätzlicher Provokationsfaktor: febriler, wahrscheinlich viraler Infekt am 5. November 2006 - aktenanamnestisch (NCH) bis September 2008 weiterhin Anfälle - entzündliche Zahnfleischveränderungen unter Phenytoin, Umstellung auf Carbamazepin seit April 2009 - EEG vom 1 1. September 2014: n ormale Grundaktivität, Zeichen von Schläfrigkeit, Betavermehrung, intermittierender m ä ssiger Herdbefund über der erweiterten linken Temporalregion mit Schwerpunkt antero temporal sowie intermittierender leichter Herdbefund rechts temporal, keine epilepsietypischen Potentiale, im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 2014, Befundverbesserung mit Regredienz der Herdbefunde und nun links- dominante m Herdbefund. - Pneumokokken-Meningitis, April 2014 - Manifestation mit Kopfschmerzen, Vomitus, Fieber, Husten und seriel len epileptischen Anfällen am 2 1. April 2014 - Frontobasisrevision mit Fettplombe aus dem rechten Oberschenkel, neue Pala coplastik und Einlage einer Lumbaldrainage (fecunt Dr. med. E.___ / Dr. med. F.___) bei Rhinoliquorrhoe am 7. Juli 2014 - Diagnosen im Verlauf: subakutes subdural Hämatom fronto - parieto -temporal links sowie frontal rechts - klinisch: therapieresistente Kopfschmerzen und mehrmaliges Erbre chen - cCT vom 1 5. Juli 2014: massives subdural Hämatom fronto - parieto -temporal links sowie frontal rechts - Status nach notfallmässiger Bohrlochtrepanation und Hämatome va kua tion links am 1 5. Juli 2014
Unter Punkt 1.6 notierte
Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei seit April 2014 bis auf weiteres als Küchenhilfe zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25/6; wohl gemeint: arbeitsfähig, vgl. hierzu Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwer b lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichte ten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 6.2 Vorweg zu nehmen ist, dass der B eginn des Wartejahres (vgl. E. 1.2.2) aufgrund der vorliegenden Akten auf den 21. April 2014 festzulegen ist (vgl. E. 3.1 und E. 4.3; zum Rentenbeginn bei Teilerwerbstätigen vgl. BGE 130 V 97) . Bei Ablauf des Wartejahres (20.
April
2015) bestand zwar nach dem Gesagten in d er bis herigen Tätigkeit während 6,2 Monaten (21. April bis 26. Oktober 2014) eine 100%ige und während 5,8 Monaten (27. Oktober 2014 bis 20. April 2015) eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit, was einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit wäh rend des Wartejahres von 68.58 % (= [6,2 x 100 % + 5,8 x 35 %] : 12) resp. einem gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit von 44.57 % (68,58 % x 0,65) entspricht. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin während des Wartejahres im Haushalt durchschnittlich zu mindestens 12,7 % eingeschränkt war. Ein Rentenanspruch würde jedoch vor aus setzen, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 21. April 2015 weiterhin wenigs tens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG war
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 mit Hinweisen) . Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall.
E. 6.3.1 Hinsichtlich der Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich machte die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, ange sichts der
psychomotorische n Verlangsamung und neurokognitive n Defizite sei die
Rest a r beitsfähigkeit gar nicht verwertbar,
da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsarbeiterin im 30%-Pensum mit diesen Einschränkun gen keine verfügbaren Stellen gebe, zumal auch das fortgeschrittene Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse berücksichtigt werden müssten (Urk. 1 S. 4-5).
E. 6.3.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstra kter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre rest liche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13.
März
2000 und U 176/98 vom 17.
April
2000). Der aus geglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29.
August
2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 22.
April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6 .3 .3
Das seitens der Klinik für Neurologie (Urk. 8/25) formulierte Anforderungsprofil für eine
– der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (vgl. E. 4) seit dem 27.
Oktober 2014 zu 50 % zumutbare – ange passte Tätigkeit lautet folgender massen: Routinetätigkeit mit geringer kör perlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern.
Entgegen der Ansicht de r Be schwer deführer in darf vorliegend angenommen wer den, dass auf dem hypothe ti schen Arbeits markt genügend Tätigkeiten exis tie ren, welche d ies em Anforde rungsprofil
ent sprechen.
Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen ver mögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten ohne Ein satz an Computern . Inwie fern solche
Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind, ist nicht ersichtlich und wird vo n der Beschwerdeführer in nicht begründet. Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzu mut baren Einsatzmöglichkeiten auszuge hen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Ar beitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktobe r 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S.
322 E. 4a).
Das Alter der (1965 geborenen) Beschwerdeführerin sowie die fehlenden Deutschkenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Restarbeits fähig keit in einer einfachen Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen.
E. 6.4 6. 4 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6. 4.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er min des tens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 6. 4.3
Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Be schwerdeführerin, de r
Z.___, wo die Beschwerdeführerin nach der Firmen übernahme Ende
2012
zunächst weiterhin
in einem 65%-Pensum und ab 1.
September
2013 in einem 50%-Pensum
als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant gearbeitet hatte . Die ehemalige Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin für das Jahr 20
E. 6.4.4 Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit einem Pensum von 65 % bei der Z.___ tatsächlich erzielte Einkommen belief sich nach dem Gesagten auf Fr. 30‘379.90 und lag somit leicht über dem ermittelten branchenüblichen Tabel lenlohn 2012 für ein Pensum von 65 % von Fr. 30‘302.20. Zwar wird bei Frauen Teilzeitarbeit vergleichsweise eher besser entlöhnt als eine Vollzeitbe schäftigung . Davon, dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen deutlich unter dem branchenüblichen Lohn lag, kann aber jedenfalls nicht die Rede sein. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht angezeigt.
E. 6.5.1 Dass
die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘112.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, heranzog, ist nicht zu beanstanden. U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit im Jahr 2015 von 41,7
Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statis tik, Betriebs übliche Arbeitszeit n ach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Frauen) resultiert für eine 50%ige Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘268.20 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7: 2630 x 2686 x 50 %).
E. 6.5.2 Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) gewährt hat, kann offenbleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % vorgenommen würde. Diesfalls ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19‘701.15 (= 0,75 x 26‘268.20). Bei eine r Erwerbseinbusse von Fr. 11‘246.25 (= Fr. 30‘9 4 7 .40 – Fr. 19‘701.15) würde im Erwerbsbereich (Anteil 65 %) eine Einschränkung von 36,3 % resp. ein Teilin validitätgrad vom 24 % (= 0,65 x 36,4 %) resultieren.
E. 6.6 Im Haushaltbereich (Anteil 35 %) wurde im – den rechtsprechungsgemässen An forderungen genügenden - Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 8/27) eine Einschränkung von 12,7 % resp. ein Teilin validitatsgrad von 4,45 % (12,7 % x 0,35) ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.
E. 6.7 B ei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 24 % und einem solchen im Haushaltbereich von 4,45 % resultiert ein rentenausschliessender Gesa mtinvaliditätsgrad von maximal 28 %. 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
E. 8 / 27 /
E. 8.1 Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsan walt M. Glavas für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 9).
E. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli che n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
E. 8.3 Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 wurde dem unentgeltliche n Rechtsver tre ter in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Ge richt die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 15). Rechtsanwalt Glavas hat keine Honorarnote eingereicht.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsac he, der S chwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwalt M. Glavas mit Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8 .4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsver treter ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mark A.
Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer in oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 9 ). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in einer angepassten Tätigkeit umstritten. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin verwies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zur Begrün dung ihrer Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätig keit als Küchenhilfe zu 35 % und in einer angepassten Tätigkeit – entgegen ihren Angaben in der angefochtenen Verfügung – zu 50 % (statt zu 35 %) arbeits fähig sei, auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/25/1-10; vgl. E. 3.3) sowie auf die - diesem Bericht beigelegten - Berichte der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die neuropsychologische Verlaufs kontrolle mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie vom 27.
Oktober
2014 betreffend die Kontrolle in der Sprechstunde der Abteilung für Epileptologie und EEG (Urk. 8/25/11-17). 4.2.2
Es trifft zu, dass Dr. C.___ im Bericht vom 9. März 2015 zur ihm von der Beschwerdegegnerin unter Ziffer.
E. 14 einen Monatslohn von Fr. 1‘797.60, ent sprechend einem 50%-Pen sum (Urk. 8/14/2). Dem Arbeitsvertrag vom 1 4. Dezem ber 2012 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin bis
1. September 2013 monatlich Fr. 2‘336.90 erzielt hatte, dies bei einem 65%-Pensum (Urk. 8/1). Gestützt auf diese Angaben bemass die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen mit Fr. 30‘379.70 (Fr. 2‘336.90 x 13).
Dazu ist zu bemerken, dass gemäss Aktenlage die Z.___ das Arbeitsverhältnis wegen „Betriebsübergabe per 31. Dezember 2014“ gekündigt hat (Urk. 8/14/1; vgl. Urk. 8/1/4 und Urk. 8/27/3). Da die Beschwerdeführerin demnach die Stelle bei der Z.___ aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist das Validenein kommen nicht auf der Grundlage des dort erzielten Einkommens zu berechnen. Vielmehr sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei mit Blick auf die bisher von der Beschwerdeführerin versehenen Tätigkeiten der standardisierte Monatslohn für in der Branche „Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie“ im Kompetenzniveau 1 tätige Frauen gemäss LSE 2012 TA1 Ziffer 55-56 von Fr. 3‘665.-- heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 betriebs üblichen Wochenarbeitszeit in dieser Branche von 42,4 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resul tiert ein Jahreseinkommen 2012 von Fr. 46‘618.80 für ein Pensum von 100 % und ein solches von Fr. 30‘302.20 (0,65 x Fr. 46‘618.80) für ein Pensum von 65
% . Bei Aufrechnung der seitherigen Nominallohnerhöhung (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Rea l löhne, 1976-2015, Frauen) ergibt sich für das Jahr 2015 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art.
29 Abs.
1 IVG]) ein hypothetisches Validenein kommen von Fr. 30‘974.40.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00954 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
14. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsaus bil dung, Mutter von je zwei erwachsenen Söhnen und Töchtern, war z uletzt im Zeitraum zwischen Mai 2009 und Ende Dezember 2014 zunächst beim Einzel unternehmen
Y.___ und anschliessend ab Januar 2013 bis August 2013 im 65%-Pensum und ab September 2013
im 50%-Pensum als
Betriebsmit arbeiterin
bei der
Z.___, welche die vorherige Arbeitgeberin
der Versi cherten per anfangs Jahr 2013 über nommen hatte –
angestellt
(Urk. 8/1/1-4, Urk. 8/11, Urk. 8/12/3, Urk. 8/14/1, Urk. 8/2 7 / 3-4) . Am 7. November
2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine symptomatische Epilepsie und eine Pneumokok ken-Meningitis, bestehend seit 2003/2014, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si cherung an (Urk. 8 / 2).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 / 11) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) sowie Berichte der behandelnden Ärz te (Urk. 8/ 17, Urk. 8/25) ein . Die IV-Stelle prüfte in der Folge Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 8/13) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht be treffend d ie beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 5. Mai 2015; Urk. 8 / 27). In der Folge
verneinte die IV-Stelle – nach durch ge führtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Mai 2015 [Urk. 8 / 31 ], Ein wand vom 5. Juni
2015 [Urk. 8 / 35 ], begründeter Einwand vom 3. Juli
2015 [Urk. 8/41]) – m it Verfügung vom 13 . August 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8 / 44 ]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September
2015 Be schwer de und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen . In pro zessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 20. Janu ar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und Rechtsanwalt M. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9) . Mit Replik vom 2 3. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1. Dezember 2015, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Ver ord nung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweck t damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Gescheh ens ab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wen n darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mit be rücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die aus schliess lich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenser fah rung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.5
Die von einer qualifi zierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für ge wöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Ab klä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von
teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter hin ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem 65%-Pensum nachgehen und 35 % in den Au f gabenbereich entf allen würden . Aufgrund ihrer gesundheitlic hen Einschränkungen ergebe sich, ausgehend von einer Arbeits fähig keit von 35 % in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sowie in (ande ren) angepassten Tätigkeiten, eine Einschränkung von 45,15 % im Erwerbsbereich und 12,7 % im Aufgaben bereich, was in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditä t sgrad von 34,45 % führe . Ein Leidensabzug rechtfertige sich vorliegend nicht (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie sei als Vollerwerbstätig e zu qualifizieren, da sie bereits früher ein Vollpensum ausgeübt hätte, wäre sie nicht durchschnittlich zu 60 % arbeitsunfähig gewesen; so habe sie mehrfach ein Vo ll pensum angenommen, dieses im Verlauf aber wieder reduzieren müssen . Auch die finanzielle Notlage spreche dafür, dass sie im Gesundheitsfall eine An stel lung im 100%-Pensum anstreben würde. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht ver wertbar, da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsar beiterin im 30%-Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (psychomoto rische Verlang sa mung und neurokognitive Defizite) keine verfügbaren Stellen gebe, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Falls dennoch von einer Verwertbarkeit ausgegangen würde, so wäre i n medizini scher Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % aus zugehen . Ihre z usätzlich vorliegende ver min derte Leistungsfähigkeit, ihr Alter sowie Migrationshinter grund und ihre mangelnden Berufs- und Deutschkenntnisse müssten mittels Gewähren eines mindestens 15%igen Leidensabzugs
berücksichtig t werden .
Falls kein Leidens ab zug zu gewähren sei, müsse aufgrund ihres unterdurch schnittlichen Validen einkommens eine Parallelisierung der Vergleichseinkom men vorgenommen werden.
Daraus ergebe sich mindestens eine Viertelsrente
(Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort fest, aus der finanziel len Situation könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpens um ausgeübt hätte, vielmehr sprä che n ihre Angaben und diejenigen ihrer Tochter sowie die Erwerbsbiografie und die Höhe der erzielten Einkünfte gegen eine überwiegend e Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Vollpensums im Gesundheitsfall. Die angefochtene Verfügung sei gest ützt auf den Bericht der neurologischen Klinik des A.___
be züglich der Arbeitsfähigkeit insoweit zu korrigieren, als
von einer Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit von 35
% und in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 %
ausgegangen w erden müsse . Aus dem neuen Einkom mensvergleich ergebe sich – für das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn als Küchenhilfe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und für das Invalidenein kommen gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten – im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 13,03 % und im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 12,7 % . Die gesundheitlichen Leiden seien bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, weshalb kein Grund für einen zusätzli chen Leidensabzug bestehe. Somit lasse sich ein rentenausschliessender
G esamt i n validitätsgrad von 13 % berechnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin sei verwertbar, entspreche ihr Belastungsprofil doch demjenigen für Kon troll
- und Überwachungsarbeiten, mit der Einschränkung, dass Arbeiten am Com puter wegf ielen
(Urk. 7). 2.4
Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, der Vergleich ihrer Krankenge schichte mit ihrer Erwerbsbiografie ergebe, dass sie aufgrund ihres Gesundheits zustands keine Vollzeitpensen auf Dauer habe ausüben können. Da ihr Ehe mann aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr arbeitstätig sein könne und sich die finanzielle Situation seither massgeblich verschlechtert habe, sei es je den falls nachvollziehbar, dass s ie deswegen heute einem 100%-Pensum nachgehen würde. Dem Bericht der neurologischen Klinik des A.___ könne keineswegs entnommen werden, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistätigkeit auszugehen sei, die behandelnden Klinikärzte hätten die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bewusst offengelassen (Urk. 11) . 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer endovaskulären
Embolisation am 26. Juni 2003 ein meningothelio matöses
Konvexitätsmeningeom (WHO Grad I) rechts frontal festgestellt worden war, weswegen sie am 30.
Juni
2003, 11.
Juli
2003 und 25.
Januar
2004 operiert wurde (Urk. 8/9/1). Die vor diesen Operationen durchgeführte neuropsycholo gi sche Untersuchung vom 27. Juni 2003 hatte aufgrund eingeschränkter Beurteil barkeit infolge von Fremdsprachigkeit lediglich Auffälligkeiten in den exeku tiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Perseverationstendenz und Regel brüchen) gezeigt (Urk. 8/25/15). Im April 2004 kam es – nach Unterbruch der antiepileptischen Therapie – zu zwei generalisierten epileptischen Anfällen und am 8. November 2006 – unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie - zu seriell generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (Urk. 8/9). Ab Mitte 2008 war sie anfallsfrei (Urk. 8/8/12).
Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am 21. April 2014 anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Paris eine Pneumokokken-Meningitis manifestiert hatte (Urk. 8/25/2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurden in der Klinik für Neurologie des A.___ monatliche Kontrollen durchgeführt (Urk. 8/9/3). Diese fanden anfänglich bei Dr. B.___, Assistenzärztin der Klinik für Neu ro logie des A.___, statt, wobei sie der Beschwerdeführerin mit ärztlichen Zeug nissen vom 8. Mai, 4. Juni und 3. Juli 2014 (Urk. 8/8/6-8) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. Urk. 8/8/11 und Urk. 8/8/5).
Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___ vom 18.
Juli
2014 ist so dann zu entnehmen, dass sie dort ab dem 3. Juli 2014 hospitalisiert war, da sie seit dem Vortag unter Kopf und Ohrenschmerzen, Fieber und Schüttelfrost litt und Rhinoliquorrhoe aus dem rechten Nasenloch lief. Am 7. Juli 2014 wurden in der genannten Klinik eine Frontobasisrevision mit Fettblombe aus dem rech ten Oberschenkel und am 15. Juli 2014 eine Bohrlochtrepanation subakutes Subduralhämatom links vorgenommen. Am 21.
Juli
2014 wurde die Beschwer de führerin offenbar in gutem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 8/9). Dr. B.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ bescheinigte der Beschwer de füh rerin in der Folge mit ärztlichen Zeugnissen vom 6. August, 27. August, 11. Septem ber und 1. Oktober 2014 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1-4 und Urk. 8/8/6). Ab dem 27.
Oktober
2014 war offenbar Dr.
med.
C.___, Assistenzarzt der Klinik für Neurologie des A.___, für die Be schwer de führerin zuständig (Urk. 8/25/2). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 4. Dezember 2014 (Urk. 8/17), die Beschwerdeführerin leide an (1) Epilepsie nach Meningeom - Entfernung frontal rechts, 2003, (2) Pneumokokken Meningitis, April 2014 sowie einer (3) Fronto basis Revision mit Fettplastik aus dem Oberschenkel, Juli 2014 (Urk. 8/17/1) . Zur Arbeitsfähigkeit notierte er, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit seit 2003 dauerhaft zu 60 % arbeitsunfähig. Er führte zudem aus, die Beschwerdeführerin sei in der Leistungsfähigkeit körper lich u nd auch psychisch durch die Epil epsie und die Medikamente deutlich ein geschränkt. Eine Computertätigkeit k ö nn e wegen der epilepsieauslösenden Faktoren der Bild schirm tätigkeit nicht ausgeübt werden . In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 bis 40 % arbeitsfähig (Urk. 8/17/2). 3.3
Dem – nicht datierten, im ELAR am 9. März 2015 erfassten – Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25/1-11 [nachfolgend Bericht vom 9.
März
2015]) können folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/25/1) :
- s ymptomatische Epilepsie bei Status nach Exstirpation eines Konvexität menin geoms frontal rechts im Juni 2003, WHO Grad I - zwei generalisierte Anfälle im April 2004 nach Phenytoin -Unterbruch - serielle generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 8. November 2006 unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie (Phenytoin); zu sätzlicher Provokationsfaktor: febriler, wahrscheinlich viraler Infekt am 5. November 2006 - aktenanamnestisch (NCH) bis September 2008 weiterhin Anfälle - entzündliche Zahnfleischveränderungen unter Phenytoin, Umstellung auf Carbamazepin seit April 2009 - EEG vom 1 1. September 2014: n ormale Grundaktivität, Zeichen von Schläfrigkeit, Betavermehrung, intermittierender m ä ssiger Herdbefund über der erweiterten linken Temporalregion mit Schwerpunkt antero temporal sowie intermittierender leichter Herdbefund rechts temporal, keine epilepsietypischen Potentiale, im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 2014, Befundverbesserung mit Regredienz der Herdbefunde und nun links- dominante m Herdbefund. - Pneumokokken-Meningitis, April 2014 - Manifestation mit Kopfschmerzen, Vomitus, Fieber, Husten und seriel len epileptischen Anfällen am 2 1. April 2014 - Frontobasisrevision mit Fettplombe aus dem rechten Oberschenkel, neue Pala coplastik und Einlage einer Lumbaldrainage (fecunt Dr. med. E.___ / Dr. med. F.___) bei Rhinoliquorrhoe am 7. Juli 2014 - Diagnosen im Verlauf: subakutes subdural Hämatom fronto - parieto -temporal links sowie frontal rechts - klinisch: therapieresistente Kopfschmerzen und mehrmaliges Erbre chen - cCT vom 1 5. Juli 2014: massives subdural Hämatom fronto - parieto -temporal links sowie frontal rechts - Status nach notfallmässiger Bohrlochtrepanation und Hämatome va kua tion links am 1 5. Juli 2014
Unter Punkt 1.6 notierte
Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei seit April 2014 bis auf weiteres als Küchenhilfe zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25/6; wohl gemeint: arbeitsfähig, vgl. hierzu Ziff. 1.7 von Urk. 8/25).
Eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe wegen der psychomotorischen Verlangsamung und den neurokognitiven Defiziten (Urk. 8/25/7). Zur Frage (Ziff. 1.7), welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in der bisherigen Tätig keit bestünden, wurde festgehalten : „psychomotorisch ver langsamt, mittel gradige Beeinträchtigungen in attentionalen (selektive, fokus sierte Aufmerk sam keit und Konzentration, leichte Verlangsamung) und exekuti ven Teilfunk tionen (Interferenzkontrolle, kognitive Umstellfähigkeit und Flexi bilität, seman tische Wortflüssigkeit), erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzsympto matik (Kopf-, Rücken- und Knieschmerzen)“ (Urk. 8/25/6) . 3.4
Am 2 8. April 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/2 7) hielt die Abklärungsperson G.___, in Anwesenheit der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Übersetzerin waltete, fest, die Beschwerde führerin habe angegeben, dass es ihr besser gehe. Im März 2015 sei noch eine Kontrolle durchgeführt worden, welche gute Werte ergeben habe. Sie ermüde immer noch schnell, sei aber langsam wieder daran, sich im Alltag zu inte grieren und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Natürlich sei sie immer noch schwach und benötige Pausen, aber im Gegensatz zum Vorjahr sei eine gut erkennbare Besserung eingetreten. Seit dem grossen Anfall während der Hirn hautentzündung (April 2014) habe sie keinen wirklichen Epilepsieanfall mehr gehabt. Die Dosis der Epilepsiemedikamente habe man von 1000mg auf 750mg gesenkt, damit die Müdigkeit besser werde. Falls möglich, werde man die Dosis noch weiter reduzieren. Teilweise leide sie unter Rückenschmerzen im Lenden bereich, weshalb sie nicht lange stehen könne. Der rechte Oberschenkel, wo man die Fettplombe entnommen habe, sei am Anfang sehr schmerzhaft gewe sen, nun sei es nur noch schlimm, wenn sie lange auf dem Bein stehe. Bücken könne sie sich nicht, weil sonst die Stirn anschwelle und es ihr schwindelig werde (Urk. 8/2 7 /2). Sie habe seit April 2014 nicht mehr gearbeitet. Ihre letzte Anstellung sei ihr gekündigt worden. Ihr Ehemann habe seit 2010 nicht mehr gearbeitet. Er sei damals an der linken Schulter operiert worden und habe zu nächst Krankentaggelder bezogen und sei später arbeitslos gewesen. Nach eini ger Zeit habe er sich auch die rechte Schulter operieren lassen müssen. Seit die Arbeitslosenka sse nicht mehr zahle, seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehe gatte teilweise vom Sozialamt abhängig. Das Einkommen der Beschwerdeführe rin werde jeweils von den Leistungen abgezogen . Man erhalte nur ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- vom Sozialamt. Das Sozialamt bezahle aber auch einen Teil an die Miete und die Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegat ten . Die jüngste Tochter sei Pharmaassistentin im 100%-Pensum und trage
mo nat lich Fr. 950.-- bei . Die älteren drei Kinder lebten nicht mehr zuhause (Urk. 8/2 7 /3). Die jüngste Tochter berichte, dass die Firma
Y.___ Ende des Jahres 2012 von der
Z.___ übernommen worden sei . Damals habe die Be schwer deführerin noch 65 % gearbeitet. Weil aber die Firma Um strukturierungen vor genommen habe und die Beschwerdeführerin teilweise we gen ihrer Erkran kung gefehlt habe, habe man ihr einfach gesagt, dass sie nur noch 50 % arbei ten könne. Sie habe einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, ohne dies selber zu wollen. Wenn sie gesund wäre, würde sie gerne wieder 65 % ar beiten. Früher habe sie auch 100
% gearbeitet, dies beispielsweise als Zimmer mädchen bei H.___ von Mai 2007 bis Dezember 2008, wobei sie nur ca. Fr. 3'OOO. -- verdient habe . Auch dort sei das Personal reduziert worden und sie habe den Job verloren . Es sei ihr auch zu streng gewesen . Da ihr Sohn bei der Y.___ gearbeitet ha be, habe sie die Arbeitsstelle mit einem 65 %-Pensum erhalten . Die Abklärungsperson hielt sodann fest, die Angaben der Be schwerdeführerin seien nachvollziehbar und könnten übernommen werden. Dass sie bei guter Gesund heit ein noch höheres Pensum erfüllen würde, sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin weder Bemühungen unter nommen habe, als sie im Jahr 2008
die Anstellung im 100%-Pensum verloren habe, noch als der Ehemann 2010 nicht mehr gearbeitet habe. Die Reduktion auf 50 % sei teilweise gesundheits bedingt, teilweise aber auch aus wirtschaftli chen Gründen erfolgt. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der gesund heitlichen Einschränkung zurückgestuft worden sei, was bei guter Gesundheit allenfalls nicht geschehen wäre. Die 65%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesund heit sei realistisch (Urk. 8/2 7 /4). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwer de führerin in der Folge als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Aufga ben bereich tätig (Urk. 8/27/9).
Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozen tuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt total zu 12,7 % eingeschränkt (Urk. 8 / 27 / 9). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in einer angepassten Tätigkeit umstritten. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin verwies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zur Begrün dung ihrer Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätig keit als Küchenhilfe zu 35 % und in einer angepassten Tätigkeit – entgegen ihren Angaben in der angefochtenen Verfügung – zu 50 % (statt zu 35 %) arbeits fähig sei, auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/25/1-10; vgl. E. 3.3) sowie auf die - diesem Bericht beigelegten - Berichte der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die neuropsychologische Verlaufs kontrolle mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie vom 27.
Oktober
2014 betreffend die Kontrolle in der Sprechstunde der Abteilung für Epileptologie und EEG (Urk. 8/25/11-17). 4.2.2
Es trifft zu, dass Dr. C.___ im Bericht vom 9. März 2015 zur ihm von der Beschwerdegegnerin unter Ziffer.
1.7 unterbreiteten Frage nach der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit keine Angaben gemacht hat. Ausserdem hat er sich auch zum zeitlichen Rahmen, in welchem Arbeiten, die ihr unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkung en in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, nicht geäussert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im – dem Bericht vom 9. März 2015 bei ge legten und darin unter den Titeln „Anamnese“ und „Ärztlicher Befund“ (Urk. 8/25/4-6) wiedergegebenen - Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte neuropsycholo gische Untersuchung festgehalten worden war, dass aus neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhilfe aktuell auf grund der attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen in der Bewältigung von anfordernden Aufgaben und der erhöhten Müdigkeit, Erschöpfung, und Schmerzsymptomatik zu weniger als 50 % gegeben sei. Da eine Anstellung zu weniger als 50 % als Küchenhilfe am gegenwärtigen Arbeitsplatz aber nicht möglich sei, seien wohl andere berufliche Alternativen auszudenken. Vorstellbar wäre eine Routinetätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern, die dann zu höchstens 50 % ausgeübt werden könnte (Urk.
8/25/17). Im - von Dr. C.___ mitunterzeichneten, seinem Bericht vom 9.
März
2015 ebenfalls beigelegten und darin unter den genannten Titeln aus zugs weise wiedergegebenen - Bericht vom 27. Oktober 2014 war sodann unter dem Titel „Beurteilung“ unter anderem bemerkt worden, dass angesichts des aktuell im Normbereich liegenden Medikamentenspiegels vorerst die Fortfüh run g der Therapie mit Tegretol und Keppra in unveränderter Dosierung vereinbart worden sei. Allenfalls sei im weiteren Verlauf eine weitere Reduktion der Keppra -Dosis um 250mg zu diskutieren. Es seien die in der neuropsycholo gi schen Untersuchung nachgewiesenen mittelgradigen attentionalen und exeku tiven Beeinträchtigungen mit der Beschwerdeführerin diskutiert worden. Die Arbeit als Küchenhilfe könne aus neuropsychologischer Sicht am ehesten nicht weitergeführt werden. Der Sozialdienst des A.___ werde daher beauftragt, der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer alternativen Arbeit mit 30 bis 40 %, bis maximal 50 % Beschäftigung (ohne körperliche Belastung und ohne Einsatz von Computern) zu helfen. Eine Verlaufskontrolle mit EEG in der Sprech stunde der Abteilung für Epileptologie und EEG sei in fünf Monaten vorgesehen (Urk. 8/25/13-14). 4.2.3
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28.
April
2015 ist zu schliessen, dass die angekündigte Verlaufskontrolle im März
2015 stattfand (Urk. 8/27/2). Ärztliche Angaben betreffend diese Kon trolle liegen zwar nicht vor. Die Beschwerdeführerin selbst gab jedoch an, dass diese gute Werte ergeben habe. Ausserdem äusserte sie, dass im Gegensatz zum Vorjahr eine gut erkennbare Besserung eingetreten sei (Urk. 8/27/2; vgl. E. 3.4). 4.2.4
Aufgrund der besagten übereinstimmenden ärztlichen Angaben in den Berich ten der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1.
und 27. Oktober
2014 kann zu min dest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als erstellt gelten, dass in einer angepassten Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Ob die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. April 2015 beschriebene Besserung ihres Gesundheitszustandes auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie die nach fol genden Ausführungen zeigen, resultiert auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn von einer seit Oktober
2014 andauernden 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wird. 4.2.5
Soweit Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 27. Oktober 2014 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/25/2). Die vorbehandelnde Ärztin Dr. B.___ hatte ihr nach der Manifestation der Meningitis am 21. April
2014 echtzeitlich jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Da Dr. C.___ seine davon abweichende retrospektive Einschätzung nicht begründet hat, ist dieser kein höherer Beweis wert zuzuerkennen als der zwar ebenfalls nicht begründeten, aber echtzeitlichen Einschätzung von Dr. B.___ in den genannten ärztlichen Zeugnissen (vgl. E. 3.1).
Für die bisherige Tätigkeit ist daher vom 21. April bis 26. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und – erst – ab dem 27. Oktober 2014 eine 30 % bis 40%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 4.3
Der Bericht von Hausarzt Dr. D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 14. Dezem ber
2014 (vgl. E.
3.2) steht den vorstehenden Schlussfolgerungen schon deshalb nicht entgegen, weil er darin angab, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 16. Dezember 2013 untersucht; sie stehe momentan in Dauer be hand lung im A.___ (Urk. 8/17/1-2). Nicht nachvollziehbar erscheint auch seine Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit 2003 durchgehend zu 60 % arbeitsunfähig (gewesen) sei. Wie dargelegt, hatte die im Juni
2003 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung lediglich Auffällig keiten in den exekutiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Persevera tions tendenz und Regelbrüchen) ergeben und war die Beschwerdeführerin seit Mitte 2008 anfallsfrei (vgl. E. 3.1). Gemäss Aktenlage war sie sodann von Mai 2007 bis Dezember 2008 vollzeitlich als Zimmermädchen (Urk. 8/11 und Urk.
8/27/4) und ab Mai 2009 zu 65 % als Küchenhilfe tätig, wobei sie laut den Angaben der Z.___ vom 5. Dezember 2014 im Fragebogen für Arbeitgebende im Jahr 2013 lediglich vom 26. bis 27. Juni sowie vom 10. bis 19. Juli krankheits bedingt ausgefallen war (Urk. 8/14/3-4]). 5. 5 .1
Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invali di tätsbe messung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1. 4) . 5.2
5.2.1
Der Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/27) wurde durch eine speziali sierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 2 8. April 2015 seitens der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt und den Gründen für die Reduktion der Erwerbstätigkeit, zur Frage, ob und in welchem Umfang ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde (Statusfrage), zur finanziellen Situation sowie zu den Wohnverhältnissen und den von ihr im Haushalt zu verrichtenden Aufgaben. Anschliessend wurden die Auskünfte der Beschwer de führerin zur Frage nach allfälligen Einschränkungen im Haushalt protokol liert. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erscheinen plausibel und stehen in Übereinstimmung mit den an Or t und Stelle erhobenen Angaben.
Der Abklä rungsbericht vom 1 5. Mai 2015 erfüllt somit die Anforderungen an be weistaug liche Abklärungsberichte (vgl. E. 1.5). 5.2.2
Gemäss Abklärungsbericht hat die Beschwerdeführerin respektive deren Tochter im Rahmen der Abklärung angegeben, dass sie, w enn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65
% arbeiten würde. Ende 2012 hat sie denn auch gemäss ihren Aus sagen
in einem 65% -Pensum und nach der Firme nübernahme und erfolgter Änderungskündigung noch zu 50 %
gearbeitet . Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, f rüher auch zu 100
% gearbeitet zu haben, dies beispielsweise als Zimmermädchen von Mai 2007 bis D ezember 2008, wobei sie auch diesen Job aufgrund einer Reduktion des Perso nals verloren habe; das 100%-Pensum sei ihr jedoch
auch zu streng gewesen (Urk. 8/27/4) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von der Beschwerdeführe rin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage war, die ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom
28. April 2015 gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen. Die laut Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin dazu ge mach ten Angaben wurden ausführlich protokolliert. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson ihre Angabe, wonach sie, wenn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65 % arbeiten würde, falsch pro tokolliert haben könnte, bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Ab klärungsperson
die se Äusserung der Be schwerdeführerin willkürlich interpre tiert haben könnte.
Zudem ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt –, für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden fi nan ziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern ob sie unter den gege be nen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August
2002, E. 2.2). Lediglich der Hinweis auf die wirtschaftliche Situation genügt somit
nicht, um die Vermu tung einer vollen Erwerbstätigkeit zu begründen.
Gemäss Abklärungsbericht arbeitet der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr. Er sei damals an der linken Schulter operiert worden, habe zuerst Taggeld bezogen und sei seither arbeitslos gewesen. Vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 habe er eine befristete IV-Rente bezogen, das weitere Leistungsbegehren sei im September
2014 abgewiesen worden. Seit die Arbeits losenkasse nicht mehr bezahle, würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehe mann vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/27/3-4; vgl. Urk. 3 [Unterstützung durch das Sozialamt seit Dezember
2014]). Trotz der bereits damals unsicheren Einkom menslage hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr von der Z.___ per 1. Septem ber 2013 eine Reduktion des (seit Mai 2009 versehenen [Urk. 8/12/3]) Pensums von 65 % auf 50 % aufgezwungen worden war (vgl. Änderungs kün di gung vom 29. Juli 2013, Urk. 8/1/3), keine Anstalten unternommen, ihr Pen sum wieder aufzustocken.
Im Weiteren war die Beschwerdeführerin zwar offenbar von Mai
2007 bis Dezem ber 2008 in einem Vollzeitpensum als Zimmermädchen tätig. Diesen Job hat sie laut ihren Angaben aber verloren, weil das Personal reduziert wurde. Wohl äusserte sie, dass es ihr auch zu streng gewesen sei. Aus dieser Angabe allein kann aber nicht geschlossen werden, dass ihr ab 2009 ein 100%iges Pensum objektiv nicht mehr zumutbar war (vgl. auch E. 3.1 und E. 4.3).
Mangels konkreter Hinweise ist daher nicht anzunehmen, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall ein höheres als ein 65%iges Pensum versehen hätte.
5.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozial versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwer de führerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 65%-Pensum nach gehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiter werbs tätige mit Betätigung im Aufgaben bereich (Anteil 35 %) kommt vorlie gend die gemischte Methode zur Anwendung. 6. 6.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwer b lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichte ten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 6.2
Vorweg zu nehmen ist, dass der B eginn des Wartejahres (vgl. E. 1.2.2) aufgrund der vorliegenden Akten auf den 21. April 2014 festzulegen ist (vgl. E. 3.1 und E. 4.3; zum Rentenbeginn bei Teilerwerbstätigen vgl. BGE 130 V 97) . Bei Ablauf des Wartejahres (20.
April
2015) bestand zwar nach dem Gesagten in d er bis herigen Tätigkeit während 6,2 Monaten (21. April bis 26. Oktober 2014) eine 100%ige und während 5,8 Monaten (27. Oktober 2014 bis 20. April 2015) eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit, was einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit wäh rend des Wartejahres von 68.58 % (= [6,2 x 100 % + 5,8 x 35 %] : 12) resp. einem gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit von 44.57 % (68,58 % x 0,65) entspricht. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin während des Wartejahres im Haushalt durchschnittlich zu mindestens 12,7 % eingeschränkt war. Ein Rentenanspruch würde jedoch vor aus setzen, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 21. April 2015 weiterhin wenigs tens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG war
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 mit Hinweisen) . Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall. 6.3 6.3.1
Hinsichtlich der Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich machte die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, ange sichts der
psychomotorische n Verlangsamung und neurokognitive n Defizite sei die
Rest a r beitsfähigkeit gar nicht verwertbar,
da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsarbeiterin im 30%-Pensum mit diesen Einschränkun gen keine verfügbaren Stellen gebe, zumal auch das fortgeschrittene Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse berücksichtigt werden müssten (Urk. 1 S. 4-5). 6.3.2
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstra kter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre rest liche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13.
März
2000 und U 176/98 vom 17.
April
2000). Der aus geglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29.
August
2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 22.
April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6 .3 .3
Das seitens der Klinik für Neurologie (Urk. 8/25) formulierte Anforderungsprofil für eine
– der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (vgl. E. 4) seit dem 27.
Oktober 2014 zu 50 % zumutbare – ange passte Tätigkeit lautet folgender massen: Routinetätigkeit mit geringer kör perlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern.
Entgegen der Ansicht de r Be schwer deführer in darf vorliegend angenommen wer den, dass auf dem hypothe ti schen Arbeits markt genügend Tätigkeiten exis tie ren, welche d ies em Anforde rungsprofil
ent sprechen.
Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen ver mögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten ohne Ein satz an Computern . Inwie fern solche
Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind, ist nicht ersichtlich und wird vo n der Beschwerdeführer in nicht begründet. Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzu mut baren Einsatzmöglichkeiten auszuge hen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Ar beitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktobe r 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S.
322 E. 4a).
Das Alter der (1965 geborenen) Beschwerdeführerin sowie die fehlenden Deutschkenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Restarbeits fähig keit in einer einfachen Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen. 6.4 6. 4 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6. 4.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er min des tens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 6. 4.3
Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Be schwerdeführerin, de r
Z.___, wo die Beschwerdeführerin nach der Firmen übernahme Ende
2012
zunächst weiterhin
in einem 65%-Pensum und ab 1.
September
2013 in einem 50%-Pensum
als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant gearbeitet hatte . Die ehemalige Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin für das Jahr 20 14 einen Monatslohn von Fr. 1‘797.60, ent sprechend einem 50%-Pen sum (Urk. 8/14/2). Dem Arbeitsvertrag vom 1 4. Dezem ber 2012 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin bis
1. September 2013 monatlich Fr. 2‘336.90 erzielt hatte, dies bei einem 65%-Pensum (Urk. 8/1). Gestützt auf diese Angaben bemass die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen mit Fr. 30‘379.70 (Fr. 2‘336.90 x 13).
Dazu ist zu bemerken, dass gemäss Aktenlage die Z.___ das Arbeitsverhältnis wegen „Betriebsübergabe per 31. Dezember 2014“ gekündigt hat (Urk. 8/14/1; vgl. Urk. 8/1/4 und Urk. 8/27/3). Da die Beschwerdeführerin demnach die Stelle bei der Z.___ aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist das Validenein kommen nicht auf der Grundlage des dort erzielten Einkommens zu berechnen. Vielmehr sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei mit Blick auf die bisher von der Beschwerdeführerin versehenen Tätigkeiten der standardisierte Monatslohn für in der Branche „Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie“ im Kompetenzniveau 1 tätige Frauen gemäss LSE 2012 TA1 Ziffer 55-56 von Fr. 3‘665.-- heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 betriebs üblichen Wochenarbeitszeit in dieser Branche von 42,4 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resul tiert ein Jahreseinkommen 2012 von Fr. 46‘618.80 für ein Pensum von 100 % und ein solches von Fr. 30‘302.20 (0,65 x Fr. 46‘618.80) für ein Pensum von 65
% . Bei Aufrechnung der seitherigen Nominallohnerhöhung (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Rea l löhne, 1976-2015, Frauen) ergibt sich für das Jahr 2015 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art.
29 Abs.
1 IVG]) ein hypothetisches Validenein kommen von Fr. 30‘974.40. 6.4.4
Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit einem Pensum von 65 % bei der Z.___ tatsächlich erzielte Einkommen belief sich nach dem Gesagten auf Fr. 30‘379.90 und lag somit leicht über dem ermittelten branchenüblichen Tabel lenlohn 2012 für ein Pensum von 65 % von Fr. 30‘302.20. Zwar wird bei Frauen Teilzeitarbeit vergleichsweise eher besser entlöhnt als eine Vollzeitbe schäftigung . Davon, dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen deutlich unter dem branchenüblichen Lohn lag, kann aber jedenfalls nicht die Rede sein. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht angezeigt. 6.5 6.5.1
Dass
die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘112.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, heranzog, ist nicht zu beanstanden. U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit im Jahr 2015 von 41,7
Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statis tik, Betriebs übliche Arbeitszeit n ach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Frauen) resultiert für eine 50%ige Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘268.20 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7: 2630 x 2686 x 50 %). 6.5.2
Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) gewährt hat, kann offenbleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % vorgenommen würde. Diesfalls ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19‘701.15 (= 0,75 x 26‘268.20). Bei eine r Erwerbseinbusse von Fr. 11‘246.25 (= Fr. 30‘9 4 7 .40 – Fr. 19‘701.15) würde im Erwerbsbereich (Anteil 65 %) eine Einschränkung von 36,3 % resp. ein Teilin validitätgrad vom 24 % (= 0,65 x 36,4 %) resultieren. 6.6
Im Haushaltbereich (Anteil 35 %) wurde im – den rechtsprechungsgemässen An forderungen genügenden - Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 8/27) eine Einschränkung von 12,7 % resp. ein Teilin validitatsgrad von 4,45 % (12,7 % x 0,35) ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. 6.7
B ei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 24 % und einem solchen im Haushaltbereich von 4,45 % resultiert ein rentenausschliessender Gesa mtinvaliditätsgrad von maximal 28 %. 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsan walt M. Glavas für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 9). 8.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli che n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 8.3
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 wurde dem unentgeltliche n Rechtsver tre ter in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Ge richt die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 15). Rechtsanwalt Glavas hat keine Honorarnote eingereicht.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsac he, der S chwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwalt M. Glavas mit Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8 .4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsver treter ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mark A.
Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer in oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann