Sachverhalt
1.
1.1
Der 1968 geborene X.___, Vater dreier 1997, 1999 und 2000 gebo rener Kinder, war verschiedentlich und mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/59, Urk. 11/85 /11 f., Urk. 11/103, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/148/10 f.); nach eigenen Angaben zuletzt bis am 3 0. November 2014 als Hilfsisolateur im Teilzeitpensum (50 %) bei der Firma „ Y.___ “ (Urk. 11/148/11) . Aufgrund der im März 2002 erfolgten Anmeldung (Urk. 11/4)
und nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, bei
einem Invaliditätsgrad von 50 %
ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente zu, zuzüglich dreier akzessorischer Kinderrenten (Verfügu ng vom 2 7. September 2002, Urk. 11/22) . Anlässlich einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung im Jahre 2004 (Urk. 11/31 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, unverän dert Anspruch auf die bisherige Rente zu haben (Mitteilung vom 13. Juli 2004, Urk. 11/38). Die dem Versicherten am 4. August 2005 zugesprochene Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11/52) schloss die IV-Stelle
am 26. August 2005 zugunsten eines Einsatzprogramm es des Sozialamtes ab (vgl. Urk. 11/55). 1. 2
Im Jahre 2007 erhob die IV-Stelle erneut ein amt liches Revisionsverfahren (Urk. 11/57 ff.), im Rahmen dessen sie die Verlaufsberichte des behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2007 und 3. November 2007 (Urk. 11/60 - 61)
einholte und das psychi atrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Dezember 2007 (Urk. 11/64/1-7) veranlasste. Eine
– nach Lage der vorliegenden Akten - informell wieder aufgenommene Arbeits vermittlung brach die IV-Stelle mangels Kooperationsbereitschaft des Versi cherten mit Mitteilung vom 1 3. November 2008 wieder ab (Urk. 11/71, vgl. auch Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung, Urk. 11/72). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 (Urk. 11/75) die Einstellung der bisherigen Rente angezeigt hatte, bestätigte sie nach Eingang der Arztbe richte vom Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheu matologie, vom 7. Mai 2009
(Eingangsdatum, Urk. 11/93) resp. Dr. Z.___ vom 3 0. Mai 2009 (Urk. 11/94) sowie Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 11/95/3) den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 1 4. Juli 2009, Urk. 11/96). 1.3
Anlässli ch einer weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung im Oktober 2010 (Urk. 11/98 ff.)
veranlasste die IV-Stelle insbesondere die polydisziplinäre (All gemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie/Rheumatologie) Exper tise des C.___ vom 3 1. März 2015 (Urk. 11/148/1-45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0 . April 2015 [Urk. 11/151 ]; Einwand vom
19. Mai 2015 [Urk. 11/152 ],
mit ergänzender Einwandbegründung vom 2 7. Juli 2015
[Urk. 11/164 ]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
30. Juli 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälli gen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo gen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
11. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei a ufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige halbe Rente auszurichten . In prozessualer Hin sicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 2 4. September 2015 gab der Beschwe rdeführer die Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 8. September 2015 zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1
5. Oktober 2015 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
9. Oktober 2015 wu rde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und darauf hingewie sen, dass ein zweiter Schriften wechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 12). Am
19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere medizi nische Unterlagen zu den Akten (Urk. 13 und Urk. 14/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zugestellt wurden (Urk. 1 6) . Mit Eingabe vom 3 0. November 2015 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, [ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzus tellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, spätestens seit der Begutachtung im Januar 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. In einer körperlich angepassten Ver weistätigkeit sei er nunmehr zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermit telte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 4 % (Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im We sentlichen ein, gemäss Dr. Z.___
habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Das C.___ -Gutachten sei lediglich eine punktuelle Momentaufnahme. Im Langzeitverlauf folgten auf leichte depressive Episoden immer wieder solche mittelgradiger bis schwerer Ausprägung. Im Falle einer Rentenaufhebung würde der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum vermutlich erhöhen, was gemäss Stellungnahme des behandeln den Psychiaters mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 - 7, vgl. auch
Urk. 11/165). Mit Nachtrag vom 19. November 2015 stellte sich der Beschwe r deführer unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___
vom 8. November 2015 a uf den Standpunkt, die vorliegenden HWS- und LWS-Beschwerden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und seien im Gutachten des C.___ zu wenig berücksichtigt worden. Sodann habe die MRI - Untersuchung der HWS der Universitätsklinik D.___
vom 2 7. August 2015 weitere Befunde ergeben, welche im C.___ -Gutachten nicht enthalten seien (Urk. 13 S. 1 f., Urk. 14/1-2). 3.
Im Rahmen des 2004 durchgeführten und mit Mitteilung abgeschlossenen Revi sionsverfahrens
(Urk. 11/31 ff., vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1) erfolgte keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit - unter anderem - Be weiswürdigung und Invaliditätsbemessung. E ntsprechend ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes anhand eines Vergleichs mit dem der Rentenbestätigung vom 1 4. Juli 200 9
(Urk. 11/96, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2) zugrunde gelegten Sachverhalt zu prüfen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.4) . Indem das im Jahre 2009 diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Diskushernie L4/L5 und
Duralsackkompression (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2009 [Ein gangsdatum], Urk. 11/93) nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kardial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich wei t est gehend verschwunden ist (vgl. Urk. 11/148/24),
liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ASTG vor
(vgl. E. 1.3). Strittig und zu prüfen bleibt, ob die verfüg te Rentenaufhebung zulässig ist, was davon abhängt, wie der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (3 0. Juli 2015) beurteilt werden. 4 .
4.1
Die medizinische Aktenla ge betreffend den Zeitraum vor der polydiszi plinären Begutachtung wurde im Gutachten des
C.___ vom 3 1. März 2015
im Wesentli chen zitiert (Urk. 11/148/2-8). Auf die betreffenden Ausführungen wird ver wiesen. 4 . 2
Im polydisziplinären Gutachten vom 3 1. März 2015 stellten die Gutachter des C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/148/35): - Leichtes Funktionsdefizit linker Ellbogen bei/mit - Status nach Radiusköpfchenresektion und Kapselbandnaht medial 09.10.1998 wegen Radiusköpfchentrümmerfraktur und massiver Kapselbandruptur medial linker Ellbogen nach Sturz 08.10. 1998 - g eringem Supinations
- und Extensionsdefizit - s chmerzhaften Ansatztendinosen am Epicondy l us
medialis
- r adiologisch 20.01.2015 periartikulären Verkalkungen ohne sichere Zei chen einer beginnenden Arthrose humerouln ar
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diag nosen fest (Urk. 11/148/35): - Koronare Herzkrankheit (Perkutane transluminale
Koronarangioplastie
[ PTCA ] /DE S bei 90%iger RIVA Stenose 22.1 2.2009) - Metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und ver minderter Gl ucosetoleranz
- Atrophe Bronchitis - Anamnestisch Lumbovertebralsyndrom bei/mit aktuell klinisch altersnor ma, l radiologisch geringen Osteochondrosen L3 und L4,
thora kolumbaler Fehlhaltung, MRI 29.04.2009: Diskusprotrusion L4/L5 mit Duralsackkompression
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 - Psoriasis vulgaris
Im Rahmen der allgemein-internist isch en Untersuchung erhob der beurteilende Facharzt weitestgehend unauffällige Befunde und notierte einen guten Allge meinzustand . Insbesondere habe das EKG einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie keine rlei Hinweise für eine obstruktive oder restrik tiv e Ventilationsstörung geliefert, womit von einer uneingeschränkten kardi opulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/148/14 ff., Urk. 11/148/37).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, im Jahre 1998 habe der Beschwerde führer nach einem Treppensturz eine Radiusköpfchentrümmerfraktur links mit massiver Kapselbandruptur medial erlitten. Die operative Versorgung sei auch nach 16 Jahren sowohl funktionell als im Röntgenverlauf sehr zufriedenstel lend .
Der Beschwerdeführer
sei im normalen Alltag weitgehend beschwerdefrei respektive nicht eingeschränkt. Bei bestimmten Belastungen des linken Armes (während der Tätigkeit als Fassadenisolateur in Elevationsstellung Andrücken und Anklopfen der Isolationsplatte) könne ein kurzdaue rn der „spitziger" Sch merz im linken Ellbogen auftreten, der sich nach Schonung und Tragen einer Bandage nach wenigen Tagen wieder verflüchtige. Der Beschwerdeführer kenn e die diesbezüglichen Zusammenhänge und k önne entsprechenden, ungünstigen Belastungen aus dem Weg gehen. Klinisch sei en
lediglich ein leichtes Supinations
- und Extensionsd e fizit fede rn d-elastisch nachzuweisen sowie schmerzhafte Ansatztendinosen am Epicondylus
medialis, welche wahr scheinlich die Ursache des als spitzig empfundenen Schmerzes seien (Urk. 11/148/23) .
Die aktuellen Verlaufsröntgenbilder zeig t en zwar einige peri artik uläre Verkalkungen, jedoch keine eindeutigen Arthrosezeichen im Hume roulnargelenk . Die Belastbarkeit des linken Ellbogens sei beim kräftigen Beschwerdeführer, verglichen mit rechts, sicher etwas reduziert und betreffe letztlich alle Belastungen dieses Gelenkes betreffend Flexion, sowie Pro- und Supination im Vorderarm oder stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren. Dies k önne als qualitative Einschränkungen für zukünftige Tätigkeiten gewichtet werden, eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und häng e von der aktuellen, manuellen Belastung des linken Armes ab. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit k önne aus rein rheumaortho pä discher Sicht von einer mindestens 90%igen Arbe itsfähigkeit ausgegangen wer den. D as verminderte Rendement von etwa 10 % k ö nn e mit ungünstigen Tätig keiten in diesem Bereich
begründet werden . Für Verweistätigkeiten ohne die beschrie benen qualitativen Einschränkungen besteh e ab Untersuchungs datum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags ohne Leistungseinbusse.
Das vom behandelnden Rheuma tologen Dr. B.___ 2009 diagnost izierte lum bovertebrale Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener Diskusherni e L4/L5 mit Dural sackkompression
sei nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kar dial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich - auch subjektiv nach Angabe n des Beschwerdeführers
- weitgehend
ver schwunden . Die diesbezügliche klinische Untersuchung sei
weitgehend unauf fällig, insbesondere zeig t en sich keinerlei Hinweise für eine neurogene Kompres sionssymptomatik . In Bezug auf den Rücken seien unter Mitberück sichtigung des MRI Befundes 2009 aus prophylaktischen Gründen dennoch qualitative Einschränkungen für körperlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergonomischer Rückenstellung anzunehmen, nicht aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisol at eur . Der Beschwerde führer
wolle
weiterhin als Isol at eur arbeiten. Als subjektive Belastungsgrenze gebe er nach wie vor ein Pensum von 50 % an, was rein somatisch so nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/148/23 ff.) .
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit 1998 an einer depres siven Störung, welche im Verlauf sowohl leichte als auch mittelgradige Episoden gezeigt habe. Aktuell zeige er seit einem Monat eine nur leichte depressive Episode. Zeichen für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode seien aktuell nicht feststellbar . So sei der Antrieb gut vorh anden und die Stimmung nur gelegentlich schwankend. Es besteh e kein sozialer Rückzug, Appetit und Schlaf seien ungestört. Auch bestehe keine Affektlab ilität und die Konzentration sei we itest gehend vorhanden. Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich auch nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne seinen Allt ag nur über eine Arbeitstätigkeit gut struktu rieren . Dann sei auch seine Stimmung besser. O hne eine Tätigkeit stehe
er erst nachmittags auf und schlafe er
bis zu 13 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/148/31 f.).
4.3
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab sofort in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit aus rheumatologischer Sicht zu 90 % und aus psychiatrisch-internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit bestünden in Bezug auf den Rücken unter Mitberücksichtigung des MRI-Befundes aus dem Jahre 2009 aus prophylaktischen Gründen qualitative Einschränkungen für kör perlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergono mischer Rückenstellung .
Qualitative Einschränkungen bestünden auch zufolge der leicht reduzierten Belastbarkeit des linken Ellbogens: eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und hänge vielmehr von der manuellen Belastung des linken Armes ab (Urk. 11/148/39 f.). E ine Rei ntegra tion in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich jedenfalls sowohl auf die kardialen Risikofaktoren wie auch die soziale Integra tion des Versicherten positiv auswirken . Auch der Beschwerdeführer habe mehrmals durchblicken lassen, dass er sich von der Wiederaufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Tagestruktur und eine bessere Integration ver spreche. Dieser habe sich im Übrigen auch dahingehend geäussert, auf die halbe IV-Rente zugunsten einer besseren Integration in die Arbeitswelt verzichten zu wollen; eine „innere Stimme“ hätte ihn indes bisher d avon abgehalten (Urk. 11/148/12, Urk. 11/148/37) . 5. 5.1
Das C.___ -Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 20., 2 8. und 29 . Januar 201 5. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nach vollziehbare Schlu ssfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen (Urk. 11/148/33 f.) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befun den plausibel begründet. Sodann korreliert die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachters weitestgehend mit der Einschätzung des behan delnden Dr. B.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 8. November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – wenn auch nur körperlich leichten – leidensangepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 14/1 S. 2).
Das Gutachten erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.5) . 5.2
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er „im Längsschnitt immer wieder an depressiven Einbrüchen mittelgradiger Ausprägung“ leide und es sich bei der Beurteilung der C.___ -Gutachter lediglich um eine Momentaufnahme handle (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6 - 7),
ist zunächst entgegenzuhalten, dass
der psy chiatri sche Gutachter seine Beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten, insbesondere auch der volatilen depressiven Sympto matik (vgl. 11/148/25, Urk. 11/148/31), abgab. Sodann fallen
leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig dann als invali disierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in koopera tiver Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie
nach Aus schöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depres sive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invali dität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der nur ein Mal pro Monat fre quentierten ambulanten Psychotherapie (Urk. 11/148/27), der guten medika mentösen Ansprechbarkeit
(vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 7 S.
2) sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es ihm aktuell wieder „sehr gut“ gehe und nur noch gelegentlich Stimmungsschwankungen auftreten würden (Urk. 11/148/28), kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausge schö pften Behandlungsressourcen vorliegend nicht die Rede sein. 5.3
D er in der Beschwerde geltend gemachte n „überwiegende n Wahrscheinlichkeit“ einer Gesundheitsverschlechterung bei Erhöhung d es Arbeitspensums kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer anlässlich der Expertise i m Januar 2015 selbst an, er brauche Abwechslung und eine Tätigkeit; s eit der Aufnahme des PC-Kurses, welcher vom RAV vermittelt worden sei, gehe es ihm sehr gut (Urk. 11/148/28); die Arbeit sei wichtig für seine psychische Verfassung (Urk. 11/148/29); nur über eine Arbeitstätigkeit könne er seinen Tag gut strukturieren, ohne Tätigkeit stehe er erst nachmittags auf und schlafe er täglich bis zu 13 Stunden (Urk. 11/148/32); er habe schon mehrmals mit dem Gedanken gespielt, zugunsten einer besseren Integration in den Arbeitsprozess auf die 50%ige IV-Rente zu verzichten (Urk. 11/148/37). Damit im Einklang hielten d ie Gutachter ausdrücklich fest, eine Reintegration in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich sowohl auf die kardialen Risi kofaktoren wie auch auf die soziale Integration des Beschwerdeführers positiv auswirken (Urk. 11/148/37). Auf die diskrepante Stellungnahme des behandeln den Psychiaters Dr. Z.___ vom 1 5. resp. 1 7. Juli 2015 (Urk. 11/165, vgl. auch Urk. 1 S. 4) resp. 8. September 2015 (Urk. 7 S. 3), wonach der Beschwerdeführer ein höheres Arbeitspensum „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit “ nicht durchhalten könne, er sich dabei selber überfordern und womit sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtern würde, kann bereits in Anbetracht der Begründungsdichte nicht abgestellt werden. Kommt die gerichtsnotorische Tatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen
war der Beschwerdeführer jedenfalls seit mindestens 2002 nie in einem höheren Pensum als 50 % erwerbstätig (vgl. Urk. 11/148/10 f., Urk. 11/148/27). Für eine n mit einer Erhöhung des Arbeitspensums einhergehende n
depressiven Einbruch fin det sich damit
auch unter Berücksichtigung seiner Berufsbiographie keinerlei Grundlage, geschweige denn überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5. 4
D er vom Beschwerdeführer mit Nachtrag vom 1 9. November 2015 zu den Akten gegebene Bericht
der Universitätsklinik D.___ betreffend die MRI-Unter suchung vom 2 7. August 2015 (Urk. 13, Urk. 14/2) erging nach Erlass der ange fochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialver sicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Im Übrigen beurteilt Dr. B.___ diese Befunde ein z ig in qualitativer Hinsicht als einschrän kend (Urk. 14/1), was im Ergebnis ohne Einfluss bleibt (vgl. E. 6.2). 5. 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2015 zuzumuten ist, einer körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit, ohne stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren und ohne Tätigkeiten in anhaltender
unergono mischer Rückenstellung, vollschichtig nachzugehen. 6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2
Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nach eigenen Angaben aus leidensfremden (wirtschaftlichen) Gründen verlor (vgl. Urk. 11/148/11), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der LSE abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6 .1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % liesse sich kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad ermitteln .
Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu kei ner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 ) erfolgte keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit - unter anderem - Be weiswürdigung und Invaliditätsbemessung. E ntsprechend ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes anhand eines Vergleichs mit dem der Rentenbestätigung vom 1 4. Juli 200 9
(Urk. 11/96, vgl. auch Sachverhalt Ziff.
E. 1.2 ) zugrunde gelegten Sachverhalt zu prüfen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.4) . Indem das im Jahre 2009 diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Diskushernie L4/L5 und
Duralsackkompression (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2009 [Ein gangsdatum], Urk. 11/93) nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kardial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich wei t est gehend verschwunden ist (vgl. Urk. 11/148/24),
liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
E. 2 Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
11. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei a ufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige halbe Rente auszurichten . In prozessualer Hin sicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 2 4. September 2015 gab der Beschwe rdeführer die Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 8. September 2015 zu den Akten (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, spätestens seit der Begutachtung im Januar 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. In einer körperlich angepassten Ver weistätigkeit sei er nunmehr zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermit telte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 4 % (Urk. 2 S. 2 f.) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im We sentlichen ein, gemäss Dr. Z.___
habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Das C.___ -Gutachten sei lediglich eine punktuelle Momentaufnahme. Im Langzeitverlauf folgten auf leichte depressive Episoden immer wieder solche mittelgradiger bis schwerer Ausprägung. Im Falle einer Rentenaufhebung würde der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum vermutlich erhöhen, was gemäss Stellungnahme des behandeln den Psychiaters mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 - 7, vgl. auch
Urk. 11/165). Mit Nachtrag vom 19. November 2015 stellte sich der Beschwe r deführer unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___
vom 8. November 2015 a uf den Standpunkt, die vorliegenden HWS- und LWS-Beschwerden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und seien im Gutachten des C.___ zu wenig berücksichtigt worden. Sodann habe die MRI - Untersuchung der HWS der Universitätsklinik D.___
vom 2 7. August 2015 weitere Befunde ergeben, welche im C.___ -Gutachten nicht enthalten seien (Urk. 13 S. 1 f., Urk. 14/1-2). 3.
Im Rahmen des 2004 durchgeführten und mit Mitteilung abgeschlossenen Revi sionsverfahrens
(Urk. 11/31 ff., vgl. auch Sachverhalt Ziff.
E. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1
5. Oktober 2015 (Urk.
E. 6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 6.2 Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nach eigenen Angaben aus leidensfremden (wirtschaftlichen) Gründen verlor (vgl. Urk. 11/148/11), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der LSE abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6 .1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % liesse sich kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad ermitteln .
Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu kei ner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 10 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
9. Oktober 2015 wu rde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und darauf hingewie sen, dass ein zweiter Schriften wechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk.
E. 12 ). Am
19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere medizi nische Unterlagen zu den Akten (Urk.
E. 13 und Urk. 14/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zugestellt wurden (Urk. 1 6) . Mit Eingabe vom 3 0. November 2015 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 ASTG vor
(vgl. E. 1.3). Strittig und zu prüfen bleibt, ob die verfüg te Rentenaufhebung zulässig ist, was davon abhängt, wie der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (3 0. Juli 2015) beurteilt werden. 4 .
4.1
Die medizinische Aktenla ge betreffend den Zeitraum vor der polydiszi plinären Begutachtung wurde im Gutachten des
C.___ vom 3 1. März 2015
im Wesentli chen zitiert (Urk. 11/148/2-8). Auf die betreffenden Ausführungen wird ver wiesen. 4 . 2
Im polydisziplinären Gutachten vom 3 1. März 2015 stellten die Gutachter des C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/148/35): - Leichtes Funktionsdefizit linker Ellbogen bei/mit - Status nach Radiusköpfchenresektion und Kapselbandnaht medial 09.10.1998 wegen Radiusköpfchentrümmerfraktur und massiver Kapselbandruptur medial linker Ellbogen nach Sturz 08.10. 1998 - g eringem Supinations
- und Extensionsdefizit - s chmerzhaften Ansatztendinosen am Epicondy l us
medialis
- r adiologisch 20.01.2015 periartikulären Verkalkungen ohne sichere Zei chen einer beginnenden Arthrose humerouln ar
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diag nosen fest (Urk. 11/148/35): - Koronare Herzkrankheit (Perkutane transluminale
Koronarangioplastie
[ PTCA ] /DE S bei 90%iger RIVA Stenose 22.1 2.2009) - Metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und ver minderter Gl ucosetoleranz
- Atrophe Bronchitis - Anamnestisch Lumbovertebralsyndrom bei/mit aktuell klinisch altersnor ma, l radiologisch geringen Osteochondrosen L3 und L4,
thora kolumbaler Fehlhaltung, MRI 29.04.2009: Diskusprotrusion L4/L5 mit Duralsackkompression
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 - Psoriasis vulgaris
Im Rahmen der allgemein-internist isch en Untersuchung erhob der beurteilende Facharzt weitestgehend unauffällige Befunde und notierte einen guten Allge meinzustand . Insbesondere habe das EKG einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie keine rlei Hinweise für eine obstruktive oder restrik tiv e Ventilationsstörung geliefert, womit von einer uneingeschränkten kardi opulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/148/14 ff., Urk. 11/148/37).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, im Jahre 1998 habe der Beschwerde führer nach einem Treppensturz eine Radiusköpfchentrümmerfraktur links mit massiver Kapselbandruptur medial erlitten. Die operative Versorgung sei auch nach 16 Jahren sowohl funktionell als im Röntgenverlauf sehr zufriedenstel lend .
Der Beschwerdeführer
sei im normalen Alltag weitgehend beschwerdefrei respektive nicht eingeschränkt. Bei bestimmten Belastungen des linken Armes (während der Tätigkeit als Fassadenisolateur in Elevationsstellung Andrücken und Anklopfen der Isolationsplatte) könne ein kurzdaue rn der „spitziger" Sch merz im linken Ellbogen auftreten, der sich nach Schonung und Tragen einer Bandage nach wenigen Tagen wieder verflüchtige. Der Beschwerdeführer kenn e die diesbezüglichen Zusammenhänge und k önne entsprechenden, ungünstigen Belastungen aus dem Weg gehen. Klinisch sei en
lediglich ein leichtes Supinations
- und Extensionsd e fizit fede rn d-elastisch nachzuweisen sowie schmerzhafte Ansatztendinosen am Epicondylus
medialis, welche wahr scheinlich die Ursache des als spitzig empfundenen Schmerzes seien (Urk. 11/148/23) .
Die aktuellen Verlaufsröntgenbilder zeig t en zwar einige peri artik uläre Verkalkungen, jedoch keine eindeutigen Arthrosezeichen im Hume roulnargelenk . Die Belastbarkeit des linken Ellbogens sei beim kräftigen Beschwerdeführer, verglichen mit rechts, sicher etwas reduziert und betreffe letztlich alle Belastungen dieses Gelenkes betreffend Flexion, sowie Pro- und Supination im Vorderarm oder stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren. Dies k önne als qualitative Einschränkungen für zukünftige Tätigkeiten gewichtet werden, eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und häng e von der aktuellen, manuellen Belastung des linken Armes ab. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit k önne aus rein rheumaortho pä discher Sicht von einer mindestens 90%igen Arbe itsfähigkeit ausgegangen wer den. D as verminderte Rendement von etwa 10 % k ö nn e mit ungünstigen Tätig keiten in diesem Bereich
begründet werden . Für Verweistätigkeiten ohne die beschrie benen qualitativen Einschränkungen besteh e ab Untersuchungs datum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags ohne Leistungseinbusse.
Das vom behandelnden Rheuma tologen Dr. B.___ 2009 diagnost izierte lum bovertebrale Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener Diskusherni e L4/L5 mit Dural sackkompression
sei nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kar dial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich - auch subjektiv nach Angabe n des Beschwerdeführers
- weitgehend
ver schwunden . Die diesbezügliche klinische Untersuchung sei
weitgehend unauf fällig, insbesondere zeig t en sich keinerlei Hinweise für eine neurogene Kompres sionssymptomatik . In Bezug auf den Rücken seien unter Mitberück sichtigung des MRI Befundes 2009 aus prophylaktischen Gründen dennoch qualitative Einschränkungen für körperlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergonomischer Rückenstellung anzunehmen, nicht aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisol at eur . Der Beschwerde führer
wolle
weiterhin als Isol at eur arbeiten. Als subjektive Belastungsgrenze gebe er nach wie vor ein Pensum von 50 % an, was rein somatisch so nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/148/23 ff.) .
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit 1998 an einer depres siven Störung, welche im Verlauf sowohl leichte als auch mittelgradige Episoden gezeigt habe. Aktuell zeige er seit einem Monat eine nur leichte depressive Episode. Zeichen für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode seien aktuell nicht feststellbar . So sei der Antrieb gut vorh anden und die Stimmung nur gelegentlich schwankend. Es besteh e kein sozialer Rückzug, Appetit und Schlaf seien ungestört. Auch bestehe keine Affektlab ilität und die Konzentration sei we itest gehend vorhanden. Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich auch nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne seinen Allt ag nur über eine Arbeitstätigkeit gut struktu rieren . Dann sei auch seine Stimmung besser. O hne eine Tätigkeit stehe
er erst nachmittags auf und schlafe er
bis zu 13 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/148/31 f.).
4.3
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab sofort in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit aus rheumatologischer Sicht zu 90 % und aus psychiatrisch-internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit bestünden in Bezug auf den Rücken unter Mitberücksichtigung des MRI-Befundes aus dem Jahre 2009 aus prophylaktischen Gründen qualitative Einschränkungen für kör perlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergono mischer Rückenstellung .
Qualitative Einschränkungen bestünden auch zufolge der leicht reduzierten Belastbarkeit des linken Ellbogens: eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und hänge vielmehr von der manuellen Belastung des linken Armes ab (Urk. 11/148/39 f.). E ine Rei ntegra tion in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich jedenfalls sowohl auf die kardialen Risikofaktoren wie auch die soziale Integra tion des Versicherten positiv auswirken . Auch der Beschwerdeführer habe mehrmals durchblicken lassen, dass er sich von der Wiederaufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Tagestruktur und eine bessere Integration ver spreche. Dieser habe sich im Übrigen auch dahingehend geäussert, auf die halbe IV-Rente zugunsten einer besseren Integration in die Arbeitswelt verzichten zu wollen; eine „innere Stimme“ hätte ihn indes bisher d avon abgehalten (Urk. 11/148/12, Urk. 11/148/37) . 5. 5.1
Das C.___ -Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 20., 2 8. und 29 . Januar 201 5. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nach vollziehbare Schlu ssfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen (Urk. 11/148/33 f.) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befun den plausibel begründet. Sodann korreliert die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachters weitestgehend mit der Einschätzung des behan delnden Dr. B.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 8. November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – wenn auch nur körperlich leichten – leidensangepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 14/1 S. 2).
Das Gutachten erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.5) . 5.2
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er „im Längsschnitt immer wieder an depressiven Einbrüchen mittelgradiger Ausprägung“ leide und es sich bei der Beurteilung der C.___ -Gutachter lediglich um eine Momentaufnahme handle (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6 - 7),
ist zunächst entgegenzuhalten, dass
der psy chiatri sche Gutachter seine Beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten, insbesondere auch der volatilen depressiven Sympto matik (vgl. 11/148/25, Urk. 11/148/31), abgab. Sodann fallen
leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig dann als invali disierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in koopera tiver Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie
nach Aus schöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depres sive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invali dität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der nur ein Mal pro Monat fre quentierten ambulanten Psychotherapie (Urk. 11/148/27), der guten medika mentösen Ansprechbarkeit
(vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 7 S.
2) sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es ihm aktuell wieder „sehr gut“ gehe und nur noch gelegentlich Stimmungsschwankungen auftreten würden (Urk. 11/148/28), kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausge schö pften Behandlungsressourcen vorliegend nicht die Rede sein. 5.3
D er in der Beschwerde geltend gemachte n „überwiegende n Wahrscheinlichkeit“ einer Gesundheitsverschlechterung bei Erhöhung d es Arbeitspensums kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer anlässlich der Expertise i m Januar 2015 selbst an, er brauche Abwechslung und eine Tätigkeit; s eit der Aufnahme des PC-Kurses, welcher vom RAV vermittelt worden sei, gehe es ihm sehr gut (Urk. 11/148/28); die Arbeit sei wichtig für seine psychische Verfassung (Urk. 11/148/29); nur über eine Arbeitstätigkeit könne er seinen Tag gut strukturieren, ohne Tätigkeit stehe er erst nachmittags auf und schlafe er täglich bis zu 13 Stunden (Urk. 11/148/32); er habe schon mehrmals mit dem Gedanken gespielt, zugunsten einer besseren Integration in den Arbeitsprozess auf die 50%ige IV-Rente zu verzichten (Urk. 11/148/37). Damit im Einklang hielten d ie Gutachter ausdrücklich fest, eine Reintegration in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich sowohl auf die kardialen Risi kofaktoren wie auch auf die soziale Integration des Beschwerdeführers positiv auswirken (Urk. 11/148/37). Auf die diskrepante Stellungnahme des behandeln den Psychiaters Dr. Z.___ vom 1 5. resp. 1 7. Juli 2015 (Urk. 11/165, vgl. auch Urk. 1 S. 4) resp. 8. September 2015 (Urk. 7 S. 3), wonach der Beschwerdeführer ein höheres Arbeitspensum „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit “ nicht durchhalten könne, er sich dabei selber überfordern und womit sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtern würde, kann bereits in Anbetracht der Begründungsdichte nicht abgestellt werden. Kommt die gerichtsnotorische Tatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen
war der Beschwerdeführer jedenfalls seit mindestens 2002 nie in einem höheren Pensum als 50 % erwerbstätig (vgl. Urk. 11/148/10 f., Urk. 11/148/27). Für eine n mit einer Erhöhung des Arbeitspensums einhergehende n
depressiven Einbruch fin det sich damit
auch unter Berücksichtigung seiner Berufsbiographie keinerlei Grundlage, geschweige denn überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5. 4
D er vom Beschwerdeführer mit Nachtrag vom 1 9. November 2015 zu den Akten gegebene Bericht
der Universitätsklinik D.___ betreffend die MRI-Unter suchung vom 2 7. August 2015 (Urk. 13, Urk. 14/2) erging nach Erlass der ange fochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialver sicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Im Übrigen beurteilt Dr. B.___ diese Befunde ein z ig in qualitativer Hinsicht als einschrän kend (Urk. 14/1), was im Ergebnis ohne Einfluss bleibt (vgl. E. 6.2). 5. 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2015 zuzumuten ist, einer körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit, ohne stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren und ohne Tätigkeiten in anhaltender
unergono mischer Rückenstellung, vollschichtig nachzugehen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier 1997, 1999 und 2000 gebo rener Kinder, war verschiedentlich und mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/59, Urk. 11/85 /11 f. , Urk. 11/103 , Urk. 11/112, Urk. 11/113 , Urk. 11/148/10 f. ) ; nach eigenen Angaben zuletzt bis am 3
- November 2014 als Hilfsisolateur im Teilzeitpensum (50 % ) bei der Firma „ Y.___ “ ( Urk. 11/148/11) . Aufgrund der im März 2002 erfolgten Anmeldung ( Urk. 11/4) und nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab
- Februar 2002 eine halbe Rente zu , zuzüglich dreier akzessorischer Kinderrenten (Verfügu ng vom 2
- September 2002, Urk. 11/22) . Anlässlich einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung im Jahre 2004 ( Urk. 11/31 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, unverän dert Anspruch auf die bisherige Rente zu haben (Mitteilung vom 13. Juli 2004, Urk. 11/38). Die dem Versicherten am
- August 2005 zugesprochene Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11/52) schloss die IV-Stelle am 26. August 2005 zugunsten eines Einsatzprogramm es des Sozialamtes ab ( vgl. Urk. 11/55).
- 2 Im Jahre 2007 erhob die IV-Stelle erneut ein amt liches Revisionsverfahren (Urk. 11/57 ff. ), im Rahmen dessen sie die Verlaufsberichte des behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2007 und
- November 2007 ( Urk. 11/60 - 61) einholte und das psychi atrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- Dezember 2007 ( Urk. 11/64/1-7) veranlasste. Eine – nach Lage der vorliegenden Akten - informell wieder aufgenommene Arbeits vermittlung brach die IV-Stelle mangels Kooperationsbereitschaft des Versi cherten mit Mitteilung vom 1
- November 2008 wieder ab (Urk. 11/71, vgl. auch Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung, Urk. 11/72). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom
- Dezember 2008 ( Urk. 11/75 ) die Einstellung der bisherigen Rente angezeigt hatte , bestätigte sie nach Eingang der Arztbe richte vom Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheu matologie, vom
- Mai 2009 ( Eingangsdatum, Urk. 11/93 ) resp. Dr. Z.___ vom 3
- Mai 2009 ( Urk. 11/94) sowie Beizug einer internen Stellungnahme ( Urk. 11/95/3) den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 1
- Juli 2009, Urk. 11/96). 1.3 Anlässli ch einer weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung im Oktober 2010 ( Urk. 11/98 ff.) veranlasste die IV-Stelle insbesondere die polydisziplinäre (All gemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie/Rheumatologie) Exper tise des C.___ vom 3
- März 2015 ( Urk. 11/148/1-45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0 . April 2015 [Urk. 11/151 ]; Einwand vom
- Mai 2015 [Urk. 11/152 ] , mit ergänzender Einwandbegründung vom 2
- Juli 2015 [Urk. 11/164 ]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Juli 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälli gen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo gen (Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
- September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei a ufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige halbe Rente auszurichten . In prozessualer Hin sicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 ). Mit Nachtrag vom 2
- September 2015 gab der Beschwe rdeführer die Stellung nahme von Dr. Z.___ vom
- September 2015 zu den Akten ( Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2015 (Urk. 10 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2015 wu rde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und darauf hingewie sen, dass ein zweiter Schriften wechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 12 ). Am
- November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere medizi nische Unterlagen zu den Akten (Urk. 13 und Urk. 14/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zugestellt wurden (Urk. 1 6 ) . Mit Eingabe vom 3
- November 2015 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
- 4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, [ IVV ] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
- 5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzus tellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, spätestens seit der Begutachtung im Januar 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. In einer körperlich angepassten Ver weistätigkeit sei er nunmehr zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermit telte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 4 % ( Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im We sentlichen ein, gemäss Dr. Z.___ habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Das C.___ -Gutachten sei lediglich eine punktuelle Momentaufnahme. Im Langzeitverlauf folgten auf leichte depressive Episoden immer wieder solche mittelgradiger bis schwerer Ausprägung. Im Falle einer Rentenaufhebung würde der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum vermutlich erhöhen, was gemäss Stellungnahme des behandeln den Psychiaters mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 6 - 7, vgl. auch Urk. 11/165 ). Mit Nachtrag vom 19. November 2015 stellte sich der Beschwe r deführer unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom
- November 2015 a uf den Standpunkt, die vorliegenden HWS- und LWS-Beschwerden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und seien im Gutachten des C.___ zu wenig berücksichtigt worden. Sodann habe die MRI - Untersuchung der HWS der Universitätsklinik D.___ vom 2
- August 2015 weitere Befunde ergeben, welche im C.___ -Gutachten nicht enthalten seien ( Urk. 13 S. 1 f., Urk. 14/1-2).
- Im Rahmen des 2004 durchgeführten und mit Mitteilung abgeschlossenen Revi sionsverfahrens ( Urk. 11/31 ff. , vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1 ) erfolgte keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit - unter anderem - Be weiswürdigung und Invaliditätsbemessung. E ntsprechend ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes anhand eines Vergleichs mit dem der Rentenbestätigung vom 1
- Juli 200 9 ( Urk. 11/96 , vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2 ) zugrunde gelegten Sachverhalt zu prüfen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.4) . Indem das im Jahre 2009 diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Diskushernie L4/L5 und Duralsackkompression (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom
- Mai 2009 [Ein gangsdatum], Urk. 11/93) nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kardial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich wei t est gehend verschwunden ist (vgl. Urk. 11/148/24) , liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ASTG vor ( vgl. E. 1.3 ). Strittig und zu prüfen bleibt , ob die verfüg te Rentenaufhebung zulässig ist, was davon abhängt, wie der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (3
- Juli 2015) beurteilt werden. 4 . 4.1 Die medizinische Aktenla ge betreffend den Zeitraum vor der polydiszi plinären Begutachtung wurde im Gutachten des C.___ vom 3
- März 2015 im Wesentli chen zitiert ( Urk. 11/148/2-8 ). Auf die betreffenden Ausführungen wird ver wiesen. 4 . 2 Im polydisziplinären Gutachten vom 3
- März 2015 stellten die Gutachter des C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/148/35): - Leichtes Funktionsdefizit linker Ellbogen bei/mit - Status nach Radiusköpfchenresektion und Kapselbandnaht medial 09.10.1998 wegen Radiusköpfchentrümmerfraktur und massiver Kapselbandruptur medial linker Ellbogen nach Sturz 08.10. 1998 - g eringem Supinations - und Extensionsdefizit - s chmerzhaften Ansatztendinosen am Epicondy l us medialis - r adiologisch 20.01.2015 periartikulären Verkalkungen ohne sichere Zei chen einer beginnenden Arthrose humerouln ar Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diag nosen fest ( Urk. 11/148/35): - Koronare Herzkrankheit ( Perkutane transluminale Koronarangioplastie [ PTCA ] /DE S bei 90%iger RIVA Stenose 22.1 2.2009) - Metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Dyslipidämie , Adipositas und ver minderter Gl ucosetoleranz - Atrophe Bronchitis - Anamnestisch Lumbovertebralsyndrom bei/mit aktuell klinisch altersnor ma , l radiologisch geringen Osteochondrosen L3 und L4 , thora kolumbaler Fehlhaltung , MRI 29.04.2009: Diskusprotrusion L4/L5 mit Duralsackkompression - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 - Psoriasis vulgaris Im Rahmen der allgemein-internist isch en Untersuchung erhob der beurteilende Facharzt weitestgehend unauffällige Befunde und notierte einen guten Allge meinzustand . Insbesondere habe das EKG einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie keine rlei Hinweise für eine obstruktive oder restrik tiv e Ventilationsstörung geliefert , womit von einer uneingeschränkten kardi opulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen ( Urk. 11/148/14 ff. , Urk. 11/148/37 ). Der rheumatologische Gutachter hielt fest, im Jahre 1998 habe der Beschwerde führer nach einem Treppensturz eine Radiusköpfchentrümmerfraktur links mit massiver Kapselbandruptur medial erlitten. Die operative Versorgung sei auch nach 16 Jahren sowohl funktionell als im Röntgenverlauf sehr zufriedenstel lend . Der Beschwerdeführer sei im normalen Alltag weitgehend beschwerdefrei respektive nicht eingeschränkt. Bei bestimmten Belastungen des linken Armes (während der Tätigkeit als Fassadenisolateur in Elevationsstellung Andrücken und Anklopfen der Isolationsplatte) könne ein kurzdaue rn der „spitziger" Sch merz im linken Ellbogen auftreten, der sich nach Schonung und Tragen einer Bandage nach wenigen Tagen wieder verflüchtige. Der Beschwerdeführer kenn e die diesbezüglichen Zusammenhänge und k önne entsprechenden , ungünstigen Belastungen aus dem Weg gehen. Klinisch sei en lediglich ein leichtes Supinations - und Extensionsd e fizit fede rn d-elastisch nachzuweisen sowie schmerzhafte Ansatztendinosen am Epicondylus medialis , welche wahr scheinlich die Ursache des als spitzig empfundenen Schmerzes seien ( Urk. 11/148/23) . Die aktuellen Verlaufsröntgenbilder zeig t en zwar einige peri artik uläre Verkalkungen, jedoch keine eindeutigen Arthrosezeichen im Hume roulnargelenk . Die Belastbarkeit des linken Ellbogens sei beim kräftigen Beschwerdeführer , verglichen mit rechts, sicher etwas reduziert und betreffe letztlich alle Belastungen dieses Gelenkes betreffend Flexion, sowie Pro- und Supination im Vorderarm oder stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren. Dies k önne als qualitative Einschränkungen für zukünftige Tätigkeiten gewichtet werden, eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und häng e von der aktuellen , manuellen Belastung des linken Armes ab. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit k önne aus rein rheumaortho pä discher Sicht von einer mindestens 90%igen Arbe itsfähigkeit ausgegangen wer den. D as verminderte Rendement von etwa 10 % k ö nn e mit ungünstigen Tätig keiten in diesem Bereich begründet werden . Für Verweistätigkeiten ohne die beschrie benen qualitativen Einschränkungen besteh e ab Untersuchungs datum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags ohne Leistungseinbusse. Das vom behandelnden Rheuma tologen Dr. B.___ 2009 diagnost izierte lum bovertebrale Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener Diskusherni e L4/L5 mit Dural sackkompression sei nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kar dial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich - auch subjektiv nach Angabe n des Beschwerdeführers - weitgehend ver schwunden . Die diesbezügliche klinische Untersuchung sei weitgehend unauf fällig, insbesondere zeig t en sich keinerlei Hinweise für eine neurogene Kompres sionssymptomatik . In Bezug auf den Rücken seien unter Mitberück sichtigung des MRI Befundes 2009 aus prophylaktischen Gründen dennoch qualitative Einschränkungen für körperlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergonomischer Rückenstellung anzunehmen , nicht aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisol at eur . Der Beschwerde führer wolle weiterhin als Isol at eur arbeiten. Als subjektive Belastungsgrenze gebe er nach wie vor ein Pensum von 50 % an, was rein somatisch so nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/148/23 ff.) . In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit 1998 an einer depres siven Störung, welche im Verlauf sowohl leichte als auch mittelgradige Episoden gezeigt habe. Aktuell zeige er seit einem Monat eine nur leichte depressive Episode. Zeichen für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode seien aktuell nicht feststellbar . So sei der Antrieb gut vorh anden und die Stimmung nur gelegentlich schwankend. Es besteh e kein sozialer Rückzug, Appetit und Schlaf seien ungestört. Auch bestehe keine Affektlab ilität und die Konzentration sei we itest gehend vorhanden. Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich auch nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben , er könne seinen Allt ag nur über eine Arbeitstätigkeit gut struktu rieren . Dann sei auch seine Stimmung besser. O hne eine Tätigkeit stehe er erst nachmittags auf und schlafe er bis zu 13 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 11/148/31 f.). 4.3 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab sofort in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit aus rheumatologischer Sicht zu 90 % und aus psychiatrisch-internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit bestünden in Bezug auf den Rücken unter Mitberücksichtigung des MRI-Befundes aus dem Jahre 2009 aus prophylaktischen Gründen qualitative Einschränkungen für kör perlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergono mischer Rückenstellung . Qualitative Einschränkungen bestünden auch zufolge der leicht reduzierten Belastbarkeit des linken Ellbogens: eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und hänge vielmehr von der manuellen Belastung des linken Armes ab ( Urk. 11/148/39 f.). E ine Rei ntegra tion in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich jedenfalls sowohl auf die kardialen Risikofaktoren wie auch die soziale Integra tion des Versicherten positiv auswirken . Auch der Beschwerdeführer habe mehrmals durchblicken lassen, dass er sich von der Wiederaufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Tagestruktur und eine bessere Integration ver spreche. Dieser habe sich im Übrigen auch dahingehend geäussert, auf die halbe IV-Rente zugunsten einer besseren Integration in die Arbeitswelt verzichten zu wollen; eine „innere Stimme“ hätte ihn indes bisher d avon abgehalten ( Urk. 11/148/12, Urk. 11/148/37) .
- 5.1 Das C.___ -Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 20., 2
- und 29 . Januar 201
- Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nach vollziehbare Schlu ssfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen ( Urk. 11/148/33 f.) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befun den plausibel begründet. Sodann korreliert die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachters weitestgehend mit der Einschätzung des behan delnden Dr. B.___ , welcher in seiner Stellungnahme vom 8. November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – wenn auch nur körperlich leichten – leidensangepassten Tätigkeit postulierte ( Urk. 14/1 S. 2). Das Gutachten erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.5) . 5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers , wonach er „im Längsschnitt immer wieder an depressiven Einbrüchen mittelgradiger Ausprägung“ leide und es sich bei der Beurteilung der C.___ -Gutachter lediglich um eine Momentaufnahme handle (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6 - 7) , ist zunächst entgegenzuhalten, dass der psy chiatri sche Gutachter seine Beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten , insbesondere auch der volatilen depressiven Sympto matik (vgl. 11/148/25, Urk. 11/148/31) , abgab. Sodann fallen leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig dann als invali disierende Krankheiten in Betracht , wenn sie nach konsequent und in koopera tiver Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie nach Aus schöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis ; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 ). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depres sive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invali dität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der nur ein Mal pro Monat fre quentierten ambulanten Psychotherapie ( Urk. 11/148/27) , der guten medika mentösen Ansprechbarkeit (vgl. Urk. 6 S. 1 , Urk. 7 S. 2) sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es ihm aktuell wieder „sehr gut“ gehe und nur noch gelegentlich Stimmungsschwankungen auftreten würden ( Urk. 11/148/28 ) , kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausge schö pften Behandlungsressourcen vorliegend nicht die Rede sein. 5.3 D er in der Beschwerde geltend gemachte n „überwiegende n Wahrscheinlichkeit“ einer Gesundheitsverschlechterung bei Erhöhung d es Arbeitspensums kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer anlässlich der Expertise i m Januar 2015 selbst an, er brauche Abwechslung und eine Tätigkeit; s eit der Aufnahme des PC-Kurses, welcher vom RAV vermittelt worden sei, gehe es ihm sehr gut ( Urk. 11/148/28) ; die Arbeit sei wichtig für seine psychische Verfassung ( Urk. 11/148/29) ; nur über eine Arbeitstätigkeit könne er seinen Tag gut strukturieren, ohne Tätigkeit stehe er erst nachmittags auf und schlafe er täglich bis zu 13 Stunden ( Urk. 11/148/32); er habe schon mehrmals mit dem Gedanken gespielt, zugunsten einer besseren Integration in den Arbeitsprozess auf die 50%ige IV-Rente zu verzichten ( Urk. 11/148/37). Damit im Einklang hielten d ie Gutachter ausdrücklich fest, eine Reintegration in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich sowohl auf die kardialen Risi kofaktoren wie auch auf die soziale Integration des Beschwerdeführers positiv auswirken ( Urk. 11/148/37). Auf die diskrepante Stellungnahme des behandeln den Psychiaters Dr. Z.___ vom 1
- resp. 1
- Juli 2015 ( Urk. 11/165, vgl. auch Urk. 1 S. 4) resp.
- September 2015 ( Urk. 7 S. 3), wonach der Beschwerdeführer ein höheres Arbeitspensum „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit “ nicht durchhalten könne , er sich dabei selber überfordern und womit sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtern würde, kann bereits in Anbetracht der Begründungsdichte nicht abgestellt werden. Kommt die gerichtsnotorische Tatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen war der Beschwerdeführer jedenfalls seit mindestens 2002 nie in einem höheren Pensum als 50 % erwerbstätig (vgl. Urk. 11/148/10 f., Urk. 11/148/27). Für eine n mit einer Erhöhung des Arbeitspensums einhergehende n depressiven Einbruch fin det sich damit auch unter Berücksichtigung seiner Berufsbiographie keinerlei Grundlage, geschweige denn überwiegende Wahrscheinlichkeit.
- 4 D er vom Beschwerdeführer mit Nachtrag vom 1
- November 2015 zu den Akten gegebene Bericht der Universitätsklinik D.___ betreffend die MRI-Unter suchung vom 2
- August 2015 (Urk. 13, Urk. 14/2) erging nach Erlass der ange fochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialver sicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Im Übrigen beurteilt Dr. B.___ diese Befunde ein z ig in qualitativer Hinsicht als einschrän kend ( Urk. 14/1), was im Ergebnis ohne Einfluss bleibt (vgl. E. 6.2).
- 5 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2015 zuzumuten ist, einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit , ohne stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren und ohne Tätigkeiten in anhaltender unergono mischer Rückenstellung, vollschichtig nachzugehen.
- 6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2 Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nach eigenen Angaben aus leidensfremden (wirtschaftlichen) Gründen verlor (vgl. Urk. 11/148/11 ), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der LSE abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6 .1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % liesse sich kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad ermitteln . Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu kei ner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00952 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1968 geborene X.___, Vater dreier 1997, 1999 und 2000 gebo rener Kinder, war verschiedentlich und mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/59, Urk. 11/85 /11 f., Urk. 11/103, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/148/10 f.); nach eigenen Angaben zuletzt bis am 3 0. November 2014 als Hilfsisolateur im Teilzeitpensum (50 %) bei der Firma „ Y.___ “ (Urk. 11/148/11) . Aufgrund der im März 2002 erfolgten Anmeldung (Urk. 11/4)
und nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, bei
einem Invaliditätsgrad von 50 %
ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente zu, zuzüglich dreier akzessorischer Kinderrenten (Verfügu ng vom 2 7. September 2002, Urk. 11/22) . Anlässlich einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung im Jahre 2004 (Urk. 11/31 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, unverän dert Anspruch auf die bisherige Rente zu haben (Mitteilung vom 13. Juli 2004, Urk. 11/38). Die dem Versicherten am 4. August 2005 zugesprochene Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11/52) schloss die IV-Stelle
am 26. August 2005 zugunsten eines Einsatzprogramm es des Sozialamtes ab (vgl. Urk. 11/55). 1. 2
Im Jahre 2007 erhob die IV-Stelle erneut ein amt liches Revisionsverfahren (Urk. 11/57 ff.), im Rahmen dessen sie die Verlaufsberichte des behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2007 und 3. November 2007 (Urk. 11/60 - 61)
einholte und das psychi atrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Dezember 2007 (Urk. 11/64/1-7) veranlasste. Eine
– nach Lage der vorliegenden Akten - informell wieder aufgenommene Arbeits vermittlung brach die IV-Stelle mangels Kooperationsbereitschaft des Versi cherten mit Mitteilung vom 1 3. November 2008 wieder ab (Urk. 11/71, vgl. auch Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung, Urk. 11/72). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 (Urk. 11/75) die Einstellung der bisherigen Rente angezeigt hatte, bestätigte sie nach Eingang der Arztbe richte vom Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheu matologie, vom 7. Mai 2009
(Eingangsdatum, Urk. 11/93) resp. Dr. Z.___ vom 3 0. Mai 2009 (Urk. 11/94) sowie Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 11/95/3) den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 1 4. Juli 2009, Urk. 11/96). 1.3
Anlässli ch einer weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung im Oktober 2010 (Urk. 11/98 ff.)
veranlasste die IV-Stelle insbesondere die polydisziplinäre (All gemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie/Rheumatologie) Exper tise des C.___ vom 3 1. März 2015 (Urk. 11/148/1-45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0 . April 2015 [Urk. 11/151 ]; Einwand vom
19. Mai 2015 [Urk. 11/152 ],
mit ergänzender Einwandbegründung vom 2 7. Juli 2015
[Urk. 11/164 ]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
30. Juli 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälli gen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo gen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
11. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei a ufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige halbe Rente auszurichten . In prozessualer Hin sicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 2 4. September 2015 gab der Beschwe rdeführer die Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 8. September 2015 zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1
5. Oktober 2015 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
9. Oktober 2015 wu rde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und darauf hingewie sen, dass ein zweiter Schriften wechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 12). Am
19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere medizi nische Unterlagen zu den Akten (Urk. 13 und Urk. 14/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zugestellt wurden (Urk. 1 6) . Mit Eingabe vom 3 0. November 2015 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, [ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzus tellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, spätestens seit der Begutachtung im Januar 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. In einer körperlich angepassten Ver weistätigkeit sei er nunmehr zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermit telte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 4 % (Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im We sentlichen ein, gemäss Dr. Z.___
habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Das C.___ -Gutachten sei lediglich eine punktuelle Momentaufnahme. Im Langzeitverlauf folgten auf leichte depressive Episoden immer wieder solche mittelgradiger bis schwerer Ausprägung. Im Falle einer Rentenaufhebung würde der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum vermutlich erhöhen, was gemäss Stellungnahme des behandeln den Psychiaters mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 - 7, vgl. auch
Urk. 11/165). Mit Nachtrag vom 19. November 2015 stellte sich der Beschwe r deführer unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___
vom 8. November 2015 a uf den Standpunkt, die vorliegenden HWS- und LWS-Beschwerden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und seien im Gutachten des C.___ zu wenig berücksichtigt worden. Sodann habe die MRI - Untersuchung der HWS der Universitätsklinik D.___
vom 2 7. August 2015 weitere Befunde ergeben, welche im C.___ -Gutachten nicht enthalten seien (Urk. 13 S. 1 f., Urk. 14/1-2). 3.
Im Rahmen des 2004 durchgeführten und mit Mitteilung abgeschlossenen Revi sionsverfahrens
(Urk. 11/31 ff., vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1) erfolgte keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit - unter anderem - Be weiswürdigung und Invaliditätsbemessung. E ntsprechend ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes anhand eines Vergleichs mit dem der Rentenbestätigung vom 1 4. Juli 200 9
(Urk. 11/96, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2) zugrunde gelegten Sachverhalt zu prüfen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.4) . Indem das im Jahre 2009 diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Diskushernie L4/L5 und
Duralsackkompression (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2009 [Ein gangsdatum], Urk. 11/93) nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kardial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich wei t est gehend verschwunden ist (vgl. Urk. 11/148/24),
liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ASTG vor
(vgl. E. 1.3). Strittig und zu prüfen bleibt, ob die verfüg te Rentenaufhebung zulässig ist, was davon abhängt, wie der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (3 0. Juli 2015) beurteilt werden. 4 .
4.1
Die medizinische Aktenla ge betreffend den Zeitraum vor der polydiszi plinären Begutachtung wurde im Gutachten des
C.___ vom 3 1. März 2015
im Wesentli chen zitiert (Urk. 11/148/2-8). Auf die betreffenden Ausführungen wird ver wiesen. 4 . 2
Im polydisziplinären Gutachten vom 3 1. März 2015 stellten die Gutachter des C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/148/35): - Leichtes Funktionsdefizit linker Ellbogen bei/mit - Status nach Radiusköpfchenresektion und Kapselbandnaht medial 09.10.1998 wegen Radiusköpfchentrümmerfraktur und massiver Kapselbandruptur medial linker Ellbogen nach Sturz 08.10. 1998 - g eringem Supinations
- und Extensionsdefizit - s chmerzhaften Ansatztendinosen am Epicondy l us
medialis
- r adiologisch 20.01.2015 periartikulären Verkalkungen ohne sichere Zei chen einer beginnenden Arthrose humerouln ar
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diag nosen fest (Urk. 11/148/35): - Koronare Herzkrankheit (Perkutane transluminale
Koronarangioplastie
[ PTCA ] /DE S bei 90%iger RIVA Stenose 22.1 2.2009) - Metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und ver minderter Gl ucosetoleranz
- Atrophe Bronchitis - Anamnestisch Lumbovertebralsyndrom bei/mit aktuell klinisch altersnor ma, l radiologisch geringen Osteochondrosen L3 und L4,
thora kolumbaler Fehlhaltung, MRI 29.04.2009: Diskusprotrusion L4/L5 mit Duralsackkompression
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 - Psoriasis vulgaris
Im Rahmen der allgemein-internist isch en Untersuchung erhob der beurteilende Facharzt weitestgehend unauffällige Befunde und notierte einen guten Allge meinzustand . Insbesondere habe das EKG einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie keine rlei Hinweise für eine obstruktive oder restrik tiv e Ventilationsstörung geliefert, womit von einer uneingeschränkten kardi opulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/148/14 ff., Urk. 11/148/37).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, im Jahre 1998 habe der Beschwerde führer nach einem Treppensturz eine Radiusköpfchentrümmerfraktur links mit massiver Kapselbandruptur medial erlitten. Die operative Versorgung sei auch nach 16 Jahren sowohl funktionell als im Röntgenverlauf sehr zufriedenstel lend .
Der Beschwerdeführer
sei im normalen Alltag weitgehend beschwerdefrei respektive nicht eingeschränkt. Bei bestimmten Belastungen des linken Armes (während der Tätigkeit als Fassadenisolateur in Elevationsstellung Andrücken und Anklopfen der Isolationsplatte) könne ein kurzdaue rn der „spitziger" Sch merz im linken Ellbogen auftreten, der sich nach Schonung und Tragen einer Bandage nach wenigen Tagen wieder verflüchtige. Der Beschwerdeführer kenn e die diesbezüglichen Zusammenhänge und k önne entsprechenden, ungünstigen Belastungen aus dem Weg gehen. Klinisch sei en
lediglich ein leichtes Supinations
- und Extensionsd e fizit fede rn d-elastisch nachzuweisen sowie schmerzhafte Ansatztendinosen am Epicondylus
medialis, welche wahr scheinlich die Ursache des als spitzig empfundenen Schmerzes seien (Urk. 11/148/23) .
Die aktuellen Verlaufsröntgenbilder zeig t en zwar einige peri artik uläre Verkalkungen, jedoch keine eindeutigen Arthrosezeichen im Hume roulnargelenk . Die Belastbarkeit des linken Ellbogens sei beim kräftigen Beschwerdeführer, verglichen mit rechts, sicher etwas reduziert und betreffe letztlich alle Belastungen dieses Gelenkes betreffend Flexion, sowie Pro- und Supination im Vorderarm oder stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren. Dies k önne als qualitative Einschränkungen für zukünftige Tätigkeiten gewichtet werden, eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und häng e von der aktuellen, manuellen Belastung des linken Armes ab. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit k önne aus rein rheumaortho pä discher Sicht von einer mindestens 90%igen Arbe itsfähigkeit ausgegangen wer den. D as verminderte Rendement von etwa 10 % k ö nn e mit ungünstigen Tätig keiten in diesem Bereich
begründet werden . Für Verweistätigkeiten ohne die beschrie benen qualitativen Einschränkungen besteh e ab Untersuchungs datum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags ohne Leistungseinbusse.
Das vom behandelnden Rheuma tologen Dr. B.___ 2009 diagnost izierte lum bovertebrale Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener Diskusherni e L4/L5 mit Dural sackkompression
sei nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kar dial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich - auch subjektiv nach Angabe n des Beschwerdeführers
- weitgehend
ver schwunden . Die diesbezügliche klinische Untersuchung sei
weitgehend unauf fällig, insbesondere zeig t en sich keinerlei Hinweise für eine neurogene Kompres sionssymptomatik . In Bezug auf den Rücken seien unter Mitberück sichtigung des MRI Befundes 2009 aus prophylaktischen Gründen dennoch qualitative Einschränkungen für körperlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergonomischer Rückenstellung anzunehmen, nicht aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisol at eur . Der Beschwerde führer
wolle
weiterhin als Isol at eur arbeiten. Als subjektive Belastungsgrenze gebe er nach wie vor ein Pensum von 50 % an, was rein somatisch so nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/148/23 ff.) .
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit 1998 an einer depres siven Störung, welche im Verlauf sowohl leichte als auch mittelgradige Episoden gezeigt habe. Aktuell zeige er seit einem Monat eine nur leichte depressive Episode. Zeichen für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode seien aktuell nicht feststellbar . So sei der Antrieb gut vorh anden und die Stimmung nur gelegentlich schwankend. Es besteh e kein sozialer Rückzug, Appetit und Schlaf seien ungestört. Auch bestehe keine Affektlab ilität und die Konzentration sei we itest gehend vorhanden. Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich auch nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne seinen Allt ag nur über eine Arbeitstätigkeit gut struktu rieren . Dann sei auch seine Stimmung besser. O hne eine Tätigkeit stehe
er erst nachmittags auf und schlafe er
bis zu 13 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/148/31 f.).
4.3
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab sofort in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit aus rheumatologischer Sicht zu 90 % und aus psychiatrisch-internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit bestünden in Bezug auf den Rücken unter Mitberücksichtigung des MRI-Befundes aus dem Jahre 2009 aus prophylaktischen Gründen qualitative Einschränkungen für kör perlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergono mischer Rückenstellung .
Qualitative Einschränkungen bestünden auch zufolge der leicht reduzierten Belastbarkeit des linken Ellbogens: eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und hänge vielmehr von der manuellen Belastung des linken Armes ab (Urk. 11/148/39 f.). E ine Rei ntegra tion in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich jedenfalls sowohl auf die kardialen Risikofaktoren wie auch die soziale Integra tion des Versicherten positiv auswirken . Auch der Beschwerdeführer habe mehrmals durchblicken lassen, dass er sich von der Wiederaufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Tagestruktur und eine bessere Integration ver spreche. Dieser habe sich im Übrigen auch dahingehend geäussert, auf die halbe IV-Rente zugunsten einer besseren Integration in die Arbeitswelt verzichten zu wollen; eine „innere Stimme“ hätte ihn indes bisher d avon abgehalten (Urk. 11/148/12, Urk. 11/148/37) . 5. 5.1
Das C.___ -Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 20., 2 8. und 29 . Januar 201 5. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nach vollziehbare Schlu ssfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen (Urk. 11/148/33 f.) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befun den plausibel begründet. Sodann korreliert die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachters weitestgehend mit der Einschätzung des behan delnden Dr. B.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 8. November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – wenn auch nur körperlich leichten – leidensangepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 14/1 S. 2).
Das Gutachten erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.5) . 5.2
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er „im Längsschnitt immer wieder an depressiven Einbrüchen mittelgradiger Ausprägung“ leide und es sich bei der Beurteilung der C.___ -Gutachter lediglich um eine Momentaufnahme handle (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6 - 7),
ist zunächst entgegenzuhalten, dass
der psy chiatri sche Gutachter seine Beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten, insbesondere auch der volatilen depressiven Sympto matik (vgl. 11/148/25, Urk. 11/148/31), abgab. Sodann fallen
leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig dann als invali disierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in koopera tiver Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie
nach Aus schöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depres sive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invali dität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der nur ein Mal pro Monat fre quentierten ambulanten Psychotherapie (Urk. 11/148/27), der guten medika mentösen Ansprechbarkeit
(vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 7 S.
2) sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es ihm aktuell wieder „sehr gut“ gehe und nur noch gelegentlich Stimmungsschwankungen auftreten würden (Urk. 11/148/28), kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausge schö pften Behandlungsressourcen vorliegend nicht die Rede sein. 5.3
D er in der Beschwerde geltend gemachte n „überwiegende n Wahrscheinlichkeit“ einer Gesundheitsverschlechterung bei Erhöhung d es Arbeitspensums kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer anlässlich der Expertise i m Januar 2015 selbst an, er brauche Abwechslung und eine Tätigkeit; s eit der Aufnahme des PC-Kurses, welcher vom RAV vermittelt worden sei, gehe es ihm sehr gut (Urk. 11/148/28); die Arbeit sei wichtig für seine psychische Verfassung (Urk. 11/148/29); nur über eine Arbeitstätigkeit könne er seinen Tag gut strukturieren, ohne Tätigkeit stehe er erst nachmittags auf und schlafe er täglich bis zu 13 Stunden (Urk. 11/148/32); er habe schon mehrmals mit dem Gedanken gespielt, zugunsten einer besseren Integration in den Arbeitsprozess auf die 50%ige IV-Rente zu verzichten (Urk. 11/148/37). Damit im Einklang hielten d ie Gutachter ausdrücklich fest, eine Reintegration in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich sowohl auf die kardialen Risi kofaktoren wie auch auf die soziale Integration des Beschwerdeführers positiv auswirken (Urk. 11/148/37). Auf die diskrepante Stellungnahme des behandeln den Psychiaters Dr. Z.___ vom 1 5. resp. 1 7. Juli 2015 (Urk. 11/165, vgl. auch Urk. 1 S. 4) resp. 8. September 2015 (Urk. 7 S. 3), wonach der Beschwerdeführer ein höheres Arbeitspensum „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit “ nicht durchhalten könne, er sich dabei selber überfordern und womit sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtern würde, kann bereits in Anbetracht der Begründungsdichte nicht abgestellt werden. Kommt die gerichtsnotorische Tatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen
war der Beschwerdeführer jedenfalls seit mindestens 2002 nie in einem höheren Pensum als 50 % erwerbstätig (vgl. Urk. 11/148/10 f., Urk. 11/148/27). Für eine n mit einer Erhöhung des Arbeitspensums einhergehende n
depressiven Einbruch fin det sich damit
auch unter Berücksichtigung seiner Berufsbiographie keinerlei Grundlage, geschweige denn überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5. 4
D er vom Beschwerdeführer mit Nachtrag vom 1 9. November 2015 zu den Akten gegebene Bericht
der Universitätsklinik D.___ betreffend die MRI-Unter suchung vom 2 7. August 2015 (Urk. 13, Urk. 14/2) erging nach Erlass der ange fochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialver sicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Im Übrigen beurteilt Dr. B.___ diese Befunde ein z ig in qualitativer Hinsicht als einschrän kend (Urk. 14/1), was im Ergebnis ohne Einfluss bleibt (vgl. E. 6.2). 5. 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2015 zuzumuten ist, einer körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit, ohne stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren und ohne Tätigkeiten in anhaltender
unergono mischer Rückenstellung, vollschichtig nachzugehen. 6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2
Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nach eigenen Angaben aus leidensfremden (wirtschaftlichen) Gründen verlor (vgl. Urk. 11/148/11), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der LSE abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6 .1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % liesse sich kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad ermitteln .
Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu kei ner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger