Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1 984, wurde erstmals am 2 1. Mai 2001 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wurde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Verfügung vom 1 7. April 2002, Urk. 8/14), da die Versicherte vorerst einige Zeit einer erwerbsträchtigen Arbeit nachgehen wollte .
Am 2 5. März 2004 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial v ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Kos tengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da die Versicherte eine Arbeits stelle in einem Callcenter gefunden habe und zur Zeit keine beruflichen Mass nahmen wünsche (Urk. 8/39).
Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Die IV-Stelle erteilte Kostengutspra che für eine berufliche Abklärung vom 2 9. August bis zum 2 5. November 2005 im Y.___ (Y.___, Urk. 8/55) . Nach Abschluss der Abklärung (vgl. Urk. 8/64) wies
die IV-Stelle
eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühl e, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen (Verfügung vom 2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1 984, wurde erstmals am 2 1. Mai 2001 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wurde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Verfügung vom 1 7. April 2002, Urk. 8/14), da die Versicherte vorerst einige Zeit einer erwerbsträchtigen Arbeit nachgehen wollte .
Am 2 5. März 2004 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial v ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Kos tengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da die Versicherte eine Arbeits stelle in einem Callcenter gefunden habe und zur Zeit keine beruflichen Mass nahmen wünsche (Urk. 8/39).
Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Die IV-Stelle erteilte Kostengutspra che für eine berufliche Abklärung vom 2 9. August bis zum 2 5. November 2005 im Y.___ (Y.___, Urk. 8/55) . Nach Abschluss der Abklärung (vgl. Urk. 8/64) wies
die IV-Stelle
eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühl e, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen (Verfügung vom 2
Dispositiv
- März 2006, Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 1
- April 2006 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch ( Urk. 8/73). Nach erhobener Einsprache gegen die Verfügung vom 2
- März 2006 betreffend Abweisung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Schreiben vom 2
- April 2006, Urk. 8/74) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, hiess die Einsprache gut ( Einspracheentscheid vom 1
- August 2006, Urk. 8/85) und erteilte eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Keramikmalerin (Mitteilung v om 1
- August 2006, Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom
- Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Lehre als Keramikmalerin in eine Anlehre als Tongestalterin/Malerin umgewandelt werde und die Ausbildung entsprechend nur bis zum 1
- August 2008 dauere ( Urk. 8/98). Da die Versicherte die Anlehre per 3
- Mai 2008 vorzeitig abschloss , um sich ausschliesslich der Familienarbeit zu widmen, hob die IV-Stelle die Kostengutsprache am 2
- Juni 2008 auf ( Urk. 8/107). 1.2 Am
- Mai 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/11 0). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- Januar 2015, Urk. 8/134; Einwand vom 2
- März 2015, Urk. 8/144) mit Verfügung vom 1
- Juli 2015 ab ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze , eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine psychiatrische und neurologische Begutachtung durchzuführen und gestützt auf dieses Gutachten über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2015 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-149) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2
- Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben , dass die Depression remittiert und die Epilepsie aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erheblich leistungs einschränkend sei. Es sei entsprechend kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen , womit kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Lebensgeschichte, ihre Unsicherheiten in zwischenmenschlichen Kontakten, der Verdacht auf eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der Epilep sie, die mehrfachen Suizidversuche in der Kindheit , aber auch der Verlust des Sohnes und das dysfunktionale Denkmuster, deren Grundlage möglicherweise die Epilepsie sei, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungs rechtlich relevant einschränkten. Gestützt auf die Beurteilung von med. pract . Z.___ , Oberärztin der A.___ , müsse von einem medizinischen Substrat im Sinne einer mittelgradigen Depression und einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, welche die Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht zwischen 30 und 50 % einschränke ( Urk. 1 S. 10). Die behandelnde Neurologin, Dr. med. B.___ , halte fest, dass die Leistungsfähigkeit deutlich reduziert sei, vor allem unter Druck und bei komplexeren Tätigkeiten. Sie gehe zusammenfassend von einer Arbeitsfähigke it von 40 % aus ( Urk. 1 S. 12). Beim Einkommensvergleich sei für das Valideneinkommen auf das Rundschreiben Nr. 329 abzustellen und es sei in Höhe von Fr. 82‘500.-- festzusetzen. Beim Invalideneinkommen sei das Einkommen für eine Hilfsarbeitertätigkeit für Frauen gemäss der Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) heranzuziehen und ein leidensbeding t er Abzug von 20 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad v on 74.7 % ausgewiesen sei. Selbst davon ausgehend, dass sie vollumfänglich arbeitsfähig wäre, sei ein beh inderungsbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere ( Urk. 1 S. 12 f.). Die Begrün dung der Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, finde keine Bestätigung in den Akten - somit basiere die Verfügung auf einer unzureichenden medizinischen Akten lage, weshalb sich subeventualiter eine Begutachtung aufdränge ( Urk. 1 S. 13 f.).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 3.1 Letztmals wurde mit Verfügung vom 1
- April 2006 ( Urk. 8/73) gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden (vgl. Feststellungsblatt vom 1
- April 2006, Urk. 8/72; Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2
- März 2006, Urk. 8/70; Ein sprache vom 2
- April 2006 betr. berufliche Massnahmen, Urk. 8/74; Einspracheentscheid betr. berufliche Massnahmen vom 1
- August 2006, Urk. 8/85). Damit ist diese Verfügung als zeitlicher Referenzpunkt heran zuziehen . In medizinischer Hinsicht präsentierte sich die Aktenlage damals fol gendermassen: 3.1.1 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ , Assistenzärztin, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 1
- August 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/52/5): - Kryptogene Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen sowie generalisierten Zeichen im EEG (Differentialdiagnostisch idiopa thische Epilepsie vom Typ generalized epilepsy with febrile seizures plus) (ICD-10 G40.2) - Status nach Adoleszentenkrise mit zugrunde liegen der Identitäts- und Selbstwert- Problematik bei einer belastenden psychosozialen Situation (ICD-10 F43.23) - Neuropsychologische Funktionsstörungen - Anstrengungs-induziertes Asthma bronchiale - Neurodermitis constitutionalis atopica Die Beschwerdeführerin sei vom 1
- April bis zum 1
- Mai 2005 wiederum in der Klinik hospitalisiert gewesen aufgrund der Verschlechterung des Allgemein befindens und wahrscheinlich auch der Anfallssituation bei der bekannten kryptogenen fokalen Epilepsie. Nach Wechsel der Pille sei es wieder zu einem Anstieg des Lamotrigin -Spiegels gekommen, so dass die Lamictal -Dosis habe gesenk t werden müssen. Damit seien auch die epileptischen Auren mit unange nehmen Gefühlen in der Halsgegend und dem Schwindel ab dem
- Mai 2005 vollständig verschwunden, so dass sie am 1
- Mai 2005 wieder nach Hause habe entlassen werden können. Aufgrund der für die Beschwerdeführerin sub jektiv als belastend erlebten psychosozialen Umstände hätten sie ihr eine psy chologische Behandlung empfohlen. Sie habe sich für eine Behandlung beim leitenden Psychologen im Hause entschieden. Seit dem stationären Aufenthalt sei sie nun schon dreimal ambulant beim Psychologen gewesen. Aus diesen Gesprächen gehe hervor, dass sie anfallsfrei sei. Beim letzten Gespräch mit dem Psychologen habe sie berichtet, dass sie die Stelle im Call-Center per
- Juli 2005 gekündigt habe und ab dem 1
- August 2005 beim Y.___ in E.___ eine von der Beschwerdegegnerin finanzierte länger dauernde berufliche Abklärung mache. Persönlich strebe sie eine Ausbildung zur Podologin an ( Urk. 8/52/6). Dr. C.___ konstatierte, dass bei der Beschwerdeführerin neuropsychologische Funktionsstörungen bestünden, die sich i m Alltags- und Berufsleben bemerkbar machen könnten, wenn verbal kommunikative Fähigkeiten gefordert seien. Sie beeinträchtigten diesbezüglich Konzentration und Auffassung sowie auch Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Bei beruflichen Tätigkeiten mit über wiegend visuell-konstruktiven Anforderungen sollten diese Einschränkungen wenig ins Gewicht fallen ( Urk. 8/52/4). 3.1.2 Dr. med. F.___ , Oberärztin Rehabilitation am G.___ , führte in ihrem ärztlichen Bericht im Rahmen der beruflichen Abklärung Y.___ E.___ vom
- Januar 2006, aus, dass die Beschwerdeführerin reduziert belastbar sei und neuropsychische Funktionsstörung en (wahrscheinlich leichten Ausmasses) bestünden, v.a. Beeinträchtigungen der Persönlichkeit (Selbstvertrauen) sowie der mnestischen und emotionalen Funktionen. Aufgrund der Epilepsie dürfe sie nicht Auto fahren. Aus der Y.___ -Abklärung gehe hervor, dass sechs Stunden mit Pausen machbar seien, viel PC-Arbeit werde von der Beschwerdeführerin als anstrengend erlebt. Es sei positiv, dass sie sich gut ins Team integriert fühle ( Urk. 8/68/2). Die Beschwerdeführerin sei kooperativ und aufgeschlossen, zeige auch bei Beschwerden Einsatz und bemühe sich zumindest. Als Persönlichkeit wirke sie fragil , mit „wenig Boden unter den Füssen“. Wichtig werde sein, ihr Selbstwert gefühl durch positive Erfahrungen an der Arbeit und im Team zu stärken. Ein mal monatlich werde sie psychologisch unterstützt an der H.___ und circa einmal jährlich finde eine Kontrolle in der H.___ statt ( Urk. 8/68/3). Dr. F.___ schlug eine regelmässige körperliche Betätigung zur Verbesserung der Gesamtkondition vor. Aus epileptologischen Gründen müssten Tätigkeiten an „gefährlichen“ Maschinen, auf Leitern und Gerüsten etc. ausgeklammert wer den; eine mehr manuell gelagerte Tätigkeit sei aber durchaus vorstellbar. Eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung sei nicht nötig ( Urk. 8/68/3). 3.1.3 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2
- Februar 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt aushilfsweise im Call-Center tätig gewesen sei. Arbeitsunfähigkeit en von 100 % hätten seit dem letzten Bericht vom 1
- Juli 2005 seines Wissens nicht bestanden. Über allfällige Krankschreibungen wäh rend der Berufsabklärung im Y.___ lägen ihm keine detaillierten Angaben vor ( Urk. 8/69/5).
- 2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
- 2. 1 Lic . phil. I.___ , Neuropsychologin/Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielt im Bericht vom 1
- Juli 2014 über die neuropsychologische Verlaufskontrolle vom 2
- Mai und
- Juni 2014 fest, dass insgesamt leichte neuropsychologische Störungen feststellbar seien. In den Aufmerksam keitsfunktionen zeig t en sich dabei Hinweise auf eine leichte auditive Verarbei tungsstö ru ng sowie (bei unauffällig er Grundaktivierung) ein teilweise er höhter Zeitbedarf/ leicht erhöhtes Mass an Auslassungen bei k omplexeren Aufgaben. In den Gedächtnisleistungen seien die nonverbalen Leistungen l eicht bis mittelgra dig reduziert, was in deutlicher Diskrepanz zu der leicht überdurchschnittlichen Lernleist ung im verbalen Gedächtnis stehe. Verbal lägen der verzögerte Abruf neu erlernter Informationen und das Wiedererkennen im Normbereich. In den komplex eren exekutiven Funktionen zeige sich ein erhöhter Zeitbedarf. Das kog nitive Niveau liege im unteren Durchschnittsbereich. Im Vergleich zur Vor untersuchung der H.___ vom 2
- Juli 1996 seien die Befunde, soweit vergleichbar, al s stabil zu werten. Damals sei das kognitive Niveau mit durchschnittlich bewertet worden; der aktuelle Wert sei etwas tiefer (nach wie vor im Durchschnittsbereich) und im Rahmen des Vertrauensinter v alls zu beurteilen. Eine leichte neur opsychologische Störung schränke die Arbeitsfähigkeit bei einfachen Berufen mit strukturierten Ablä ufen und durch schnittlichen Anforderungen an die Selbststeuerung und Fehlerkontrolle in der Regel für maximal 20 % ein, in dem beispielsweise mehr Zeit für die Planung, Fehlerüberwachung, Koo rdination und Pausen benötigt we rd e . Die Beschwer deführerin beschreibe bei der aktuellen Tätigkeit die Möglichkeit der eig enstän digen zeitlichen Strukturi erung. Wo möglich verzichte sie auf Multitasking (Sprechen und manuelle Arbeitsausführung separat, deshalb deutlich erhöhter Zeitbedarf, was kundenseitig tol eriert werde). Für den Mehraufwand in diesem Umfang (deutlich > 20%) sei aufgrund der vorliegenden Abklärungsresultate keine neuropsychologische Objektivierung gegeben ( Urk. 8/117 / 5).
- 2. 2 Med. pract . Z.___ , Oberärztin am A.___ , hielt in ihrem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztbericht vom 2
- Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/128): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell unter Cipralex remittiert, beste hend seit mindestens 2010 (ICD-10 F33.4) - Differentialdiagnostisch Verdacht auf organisch depressive Störung im Rahmen der Epilepsie (ICD-10 F06.32) - Tod des eigenen Kindes 2011 (ICD-10 Z63.4) - Akzentuierte Persönlichkeit mit teils selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnostisch Verdacht auf organische Persönli c hkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der Epilepsie (ICD-10 F07.9) - Zustand nach Suizidversuch 2008 nach Medikamenteneinnahme am 3
- Juni 2010 (ICD-10 X61) - Zustand nach mehrfachem Suizidversuch in der Kindheit (ICD-10 X61). Als somatische Diagnose bestehe eine Epilepsie mit einfachen und komplex vokalen Anfällen seit mindestens dem Kindesalter, weiteres sei bitte bei Dr. B.___ zu erfragen. Die Beschwerdeführerin sei vom
- bis zum 1
- Juli 2010 stationär in der A.___ in J.___ und vom 1
- Oktober 2010 bis zum
- Juli 2013 im Ambulatorium K.___ behandelt worden. Seit dem
- Mai 2014 stehe sie in der A.___ in Behandlung, welche in einmonatigen bis zweimonatigen Abständen inklusive Pharmakotherapie und supportiven Gesprächen bestehe ( Urk. 8/128/2 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich Ende April zu einer erneuten ambulanten Behandlung an gemeldet . Das erste Gespräch habe am 0
- Mai 2014 statt gefun den. Die Beschwerdeführerin wirk e hierbei leicht bedrückt und enttäuscht. Sie habe gehofft, ihren Führerschein wieder zu erhalten, habe die Erlaubnis auf grund ihrer Epilepsie nicht erhalten . Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt als Podo login in einer eigenen Praxis in L.___ tätig. Die Pendelzeit betrage drei Stunden, womit sie momentan an ihre Grenzen stosse. Sie merke , dass die Zugfahr ten sie zunehmend belastet hätten, finde diese extrem stressig, auch gerade zu Stosszeiten. So habe sie immer wieder Tickets für die
- Klasse gekauft, was jedoc h auf Dauer zu teuer gewesen sei . Die Beschwerdeführerin wirke insgesamt etwas hilflos und ratsuchend. Gelegentlich leide sie unter Durchschlafstörungen, der Appetit sei unterschiedlich. Es bestünden keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Sie gingen davon aus, dass aufgrund der zugrundeliegenden rezidivierenden depressiven Störung und den unsicheren Persönlichkeitszügen eine Arbeitsun fähigkeit von 30 bis maximal 50 % aus psychiatrischer Sicht bestehe. Aufgrund des rezidivierenden Charakters müsse mit zeitweisen 100%igen Arbeitsunfähig keiten gerechnet werden. Eine organische Ursache der zugrundeliegenden Depression könne nicht ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit an Epilepsie erkrankt sei. Die Behand l ung erfolge in ein- bis zweimonatigen Abständen inkl. Psychopharmakotherapie und supporti ven Gesprächen ( Urk. 8/128/3). In Bezug auf allfällige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit führte med. pract . Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin schnell verunsichert sei, teils gebe es depressive Einbrüche. Dies wirke sich während ihrer Arbeit durch Probleme im zwischenmenschlichen Kontakt, durch Konzentrationsstörungen und dadurch aus, dass sie wenig belastbar sei. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, ihre aktuelle selbständige Tätigkeit als Podologin fortzuführen, jedoch sei der Pendelweg von insgesamt drei Stunden, auch aufgrund der somatischen Erkrankung , zu beschwerlich. Diesbezüglich könnte eine finanzielle Unterstüt zung (z.B. hinsichtlich Bezahlung eines Abonnements etc.) Abhilfe schaffen. Die Beschwerdeführerin arbeite ca. viermal wöchentlich einen halben Tag in der eigenen Praxis. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht vorstellbar ( Urk. 8/128/4).
- 2. 3 Dr. C.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 2
- November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/132): - Ätiologisch unklare Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfäl len sowie im EEG Zeichen einer generalisierten Epilepsie (DD GEFS+) - Partielle kognitive Minderleistungen der attentionalen und mnestischen Funktionen (Erstdiagnose 10/2003, Bestätigung 5/2007) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest: - Verdacht auf depressive Entwicklung mit psychopharmakologischer Therapie 4/14 kompensiert - Zustand nach Einnahme von 14 Tabletten Lamictal à 200 mg in suizida ler Absicht 06/2010 - Zustand nach protrahierter Adoleszenzkrise mit zugrunde liegender Identitäts- und Selbstwertproblematik bei einer belastenden psychosozi alen Situation - Zustand nach Sectio caesarea und Geburt eines Kindes mit Goldenhar -Syndrom 06/2008 - Neurodermitis consti t utionalis atopica - Anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale Dr. C.___ konstatierte, dass d ie epileptologische Prognose sicherlich günstig sei, da keine progrediente Hirner krankung vor liege . Unt er der hochdosierten Lamotrigin -Monotherapie trä ten seit 2 Jahren 10-30 Sekunden dauernde paro xysmale Befindlichkei tsstörungen auf. Die zeitliche Verteilung dieser Ereignisse im Si nne von Clustern ca. alle 2 Monate für jeweils 2-3 Tage mit zwei Ereig nissen pro Tag, lasse an eine epileptische Genese dieser Ereignisse denken. Die Beschwerdeführerin gebe hierzu noch an, dass sie sich während einer solchen Symptomatik nicht in der Lage sehe, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das genaue Ausmass der bei diesen Ereignis sen auftretend en kognitiven Einschränkung sei allerd ings unklar. Eine Verschlechterung der Anfallssituation sei nur zu erwar ten, wenn es zu einem Absinken der Lamotrigin -Serumkonzentration k omme, was z .B. im Zusammenhang mit anderen Me dikationen auftreten k ö nn e, wie z .B. einer hormonalen K ontrazeption mit einem östrogen haltigen Präparat oder auch diversen Schmerzmitte l n (Par acetamol, fraglich auch Metame zol ). Eine weitere Dosissteigerung des Lamotrigins sei nic ht möglich, da dann aufgrund frü herer Erfahrungen m it Nebenwirkungen zu rechnen sei. So könne nur eine Ergänzung dieser Th erapie durch ein anderes Antiepil eptikum oder auch die Umstellung auf ein anderes Präparat zur Verbesserung der Anfa llssituation führen. Denkbar sei z.B. ein Therapiever such mit Valproinsäure , das die Beschwerdeführerin schon einmal als Kind gehabt habe und zu einer länge ren Phase der kompletten Anfallsfreiheit geführt habe . Dieses Medikament sei aber nur dan n ein setzbar, wenn die Familienplanung der Beschwerdeführerin defini tiv abgeschlossen sei , wovon im Moment trotz dem 4/14 nicht beste henden Kinderwunsch nicht ohne W eitere s auszugeh en sei. Allerdings sei es auch denk bar, dass es im Verlaufe der Umstellung auf eine andere Therapie oder auch mit einer anderen Therapie zu einer Ve rschlechterung der Anfallssituation komme. Deshalb ra t e er der Beschwerdeführerin , die zum Zeitpunkt der letzten Konsul tation zwar ü ber diverse berufliche Schwierigkeiten geklagt habe , jedoch gut mit der epileptologischen Situa ti on zurechtzukommen schien, die antiepilepti sche Pharmakotherapie bis auf weiteres fortzusetzen. Bezüglich der psychischen Verfassung sei anlässlich der letzten Konsultation eine relativ stabile Situation zu konstatieren gewesen unter der antidepressiven Behandlung mit Cipralex . Eine letzte psychotherapeutisch/psychiatrische Behandlung sei allerdings 6/13 bei med. pract . Z.___ erfolgt, zum Zeitpunkt der Konsultation habe keine derar tige Betreuung bestanden . Hier seien aufgrund der bisherigen Erfahrungen immer wieder Verschlechterungen möglich, die aber durch geeignete psycho therapeutische bzw. psychopharmakologische Massnahmen behandelbar sein dürften ( Urk. 8/132/3). Von ihm seien keine Krankschreibungen erfolgt. Arbeits un fähigkeiten seien nur während der Hospitalisationen in den Jahren 1996, 2001, 2003 und 2005 attes tiert worden ( Urk. 8/132/2 ff.). Die Epilepsie , mit dem oben dargestellten Verlauf der letzten zwei Jahre, könne sich prinzipiell auf die Arbeitsfähigkeit in beiden von der Beschwerdeführerin anlässlich d er letzten Konsultation am 1
- April 2014 angegebenen Berufsfel dern auswirken. So bestehe bei den v on der Beschwerdeführerin beschriebenen anfallsartigen Befindlichkeitsstörungen subjektiv eine Einschränkung der Handlungskontrolle, d.h. sie fühle sich auf Nachfrage nicht in der Lage, wäh rend eines solchen Zustandes ein Kraftfahrzeug zu führen. So sei es natürlich auch denkbar, dass sie bei der Arbeit als Podolo gin aufgrund solcher Anfälle einen Kunden/eine Kundin verletze . Allerdings habe sie ja früher mit der akti ven Epilepsie , und auch in Kenntnis ihrer Vorgesetzten , eine solche Ausbildung absolviert, so dass er hier keine Krankschreibungen vor genommen habe . Auch der Einsatz bei einem Sicherheitsdienst der Polizei - die Beschwerdeführerin habe u.a. über Einsätze bei Fussballspielen berichtet - sei mit einer aktiven Epi lepsie nicht möglich. Er habe aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert , da die Beschwerdeführerin angegeben habe , dass ihre Vorgesetzten informiert seien. Formal schliesse eine aktive Epilepsie den Einsatz bei einem Sicherheitsdienst der Polizei vollzeitig aus ( Urk. 8/132/4). In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten vollzeitig möglich seien, bei denen sie nicht an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten arbeiten oder auch ein Kraftfahrzeug steuern müsse. Ausserdem sollte sie nicht mit der alleinigen Betreuung bzw. Beaufsichtigung Schutzbefohlener betraut werden ( Urk. 8/132/4).
- 2. 4 Dr. b.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1
- März 2015 folgende Diagnosen ( Urk. 8/143) : - Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen seit dem 1
- Lebensjahr - im EEG Zeichen einer generalisierten Epilepsie - unter antiepileptischer Medikation keine Anfälle mit Bewusstseinsstö rung mehr seit April 2014, vermehrte Anfalls-Auren (einfach-fokale Anfälle) unter psychischer Belastung - neuropsychologische Defizite, insbesondere Fatigue /verminderte Aus dauerbelastbarkeit als Folge der Epilepsie - Chronische Depression, Status nach Suizidversuch 2010, emotionale Labilität Die Beschwerdeführerin habe unter Lamotrigin sehr viele Anfälle gehabt, trotz konstanter Medikation und in den letzten Jahren immer guten Medikamenten spiegel . Ausserdem fühle sie sich unter Lamotrigin stark sediert, weshalb die Dosis leicht reduziert worden sei. Sie hätten auch eine Kombinationstherapie versucht. Lamotrigin als Basismedikation sei sinnvoll, da dies auch im Hinblick auf die Depression stabilisierend wirke. Leider verursachten auch viele der neuen Antiepileptika als mögliche Nebenwirkungen eine Depression - mit zum Teil Suizidgefährdung - was die Optimierung der Therapie erschwere. Inzwi schen nehme sie zusätzlich L e vetiracetam ein, mit gutem Erfolg. Unter der aktu ellen Medikation seien seit April 2014 keine Anfälle mit Bewusstseinsverlust mehr aufgetreten. Sie habe noch kurze Anfallsauren, meist vor dem Einschlafen, nie tagsüber. Ein grosses Problem sei die seit Kindheit bestehende Neigung zur Depression und eine verminderte Belastbarkeit. Aus dem Bericht der beruflichen Abklärung in E.___ von 2005 gehe hervor, dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit schon damals deutlich reduziert gewesen sei, vor allem bei Arbeiten unter Zeit druck und komplexeren Tätigkeiten. Die aktuelle Einschätzung in einer Phase ohne Anfälle gehe von einer neuropsychologisc hen Einschränkung von 20 % aus ( Urk. 8/143/2). Eine Verbesserung der Anfallssituation mit aktuell noch Anfallsauren vor dem Schlaf und unter psychischem Druck sei nicht zu erwarten. Die seit Kindheit verminderte Leistungsfähigkeit werde unverändert bestehen bleiben, ebenso die Fatigue und die emotionale Labiliät . Durch die antidepressive Medikation sei eine Teilstabilisierung erreicht worden. In ihrem Beruf als Fusspflegerin sei ein maximales Pensum von 40 % möglich. Die Leistungsf ähigkeit sei deutlich re d u ziert, vor allem bei Arbeiten unter Zeitdruck und komplexeren Tätigkeiten. In Phasen mit mehr Anfällen sei diese schlechter. Zeitdruck und psychischer Druck führten zu vermehrten Anfällen. Eine weitere Einschränkung sei die emotionale Labilität, teilweise sicher eine Folge der Epilepsie ( Urk. 8/143/3). Dr. B.___ konstatierte, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft maximal viermal pro Woche vier Stunden arbeiten könne, wobei innerhalb der vier Stunden eine Pause von zwei Stunden notwendig sei. Die aktuelle Tätigkeit sei optimal, da sie sich durch die Selbständigkeit ihre Arbeits zeiten und Pausen selbst pla nen könne. Trotzdem sei maximal eine Tätigkeit viermal pro Woche für vier Stunden möglich ( Urk. 8/143/3).
- Anhand der aktuellen ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand und dessen Veränderung seit der Verfügung vom 18. April 2006 nur ungenügend beurteilen. 4.1 Dr. C.___ konstatierte, dass sich die Epilepsie prinzipiell auf die Arbeitsfähigkeit sowohl als Podologin als auch auf die Tätigkeit im Sicherheitsdienst auswirken könne. Er habe allerdings keine Krankschreibungen al s Podologin vorgenom men, da sie bereits früher mit der aktiven Epilepsie und auch in Kenntnis der Vorgesetzten eine solche Ausbildung absolviert habe und die Vorgesetzten im Sicherheitsdienst informiert seien - formal schliesse eine aktive Epilepsie den Einsatz bei einem Sicherheitsdienst aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne das Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten und ohne das Steuern eines Kraftfahrzeugs oder alleinigen Betreuung bzw. Beaufsichtigung Schutzbefohlener sei ihr vollumfänglich möglich (E. 3.
- 3). Demgegenüber konstatierte Dr. B.___ , dass die aktuelle Tätigkeit als Podologin optimal sei, da sie ihre Arbeitszeiten und Pausen selbst planen könne. Trotzdem sei maximal eine Tätigkeit viermal pro Woche für vier Stunden möglich. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich reduziert, insbesondere bei Arbeiten unter Zeitdruck und komplexeren Tätigkeiten (E. 3.
- 4). Aufgrund der sehr unterschiedlichen Einschätzungen der Neurologen bleibt unklar, ob die Epilepsie insbesondere in quantitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt oder nicht . Daran vermögen auch die Ausfüh rungen von med. pract . M.___ , Facharzt für Neurologie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
- Januar 2015 nicht s zu ändern, da er - ohne weitere Begründung - ledi g l ich festhält, dass die Epilepsie nicht erheblich leistungseinschränkend sei, wie dies bereits in früheren Stellungnahmen festge halten worden sei ( Urk. 8/136/4). Auch in seiner Stellungnahme vom 1
- Juli 2015 ( Urk. 8/146/2) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verwies er darauf, dass die neurologische Situation bereits im Jahr 2004 ausführlich diskutiert worden sei. Dies e äusserst knapp gehaltenen Ausführungen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen fachärztlichen Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ , welche beide entweder qualitative oder quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestierten, nicht schlüssig ( vgl. E.
- 2. 3 und E. 3.2.4 ). 4.2 Auch aus psychiatrischer Sicht lässt sich der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilen . Auf den Bericht von med. pract . Z.___ kann in psychi atrischer Hinsicht nicht abgestellt werden, da sie in ihrer Beurteilung keine Abgrenzung von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozi alen Belastungsfaktoren , so insbesondere der Auswirkungen des langen Arbeitsweg es , vor nahm (E. 3.2.2 ). Med. pract . M.___ hielt in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand fest, dass die dreistündigen Zugfahrten belastend seien, was seines Erachtens nicht IV-relevant sei , die Depression sei remittiert ( vgl. Urk. 8/146/2 ; Urk. 8/136/4 ). Dies greift allerdings , unter Berücksichtigung der fachärztlich attestierten Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Kontakt, ge ringe Belastbarkeit [vgl. E. 3.2.2 ]) und der fehlenden Auseinandersetzung damit zu kurz. Des Weiteren ist med. pract . M.___ als Facharzt für Neurologie nicht dazu berufen, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Damit bleibt unklar, ob aus psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrecht lich relevante Ein s chränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. 4.3 Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des somatischen und des psychi schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwar nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, da auch hinzugetretene Befunde und Diagnosen nicht ohne Weiteres eine (höhere) Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2
- Juni 2016 E. 3.2 ) . Aufgrund der insbesondere von Dr. B.___ a ttestierten Arbeitsunfähigkeit als auch aufgrund der aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Ein schränkungen bestehen aber hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der noch jungen Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zehn Jahre in einem substantiellen, nicht von vornherein leistungsunerhebli chen Mass verändert haben könnte. Zusammengefasst beruht d ie angefochtene Verfügung a uf unvollständigen Abklärungen. Die Sache ist demnach an die Beschwerd egegnerin zurückzuwei sen (E. 2.2 ), damit sie den Gesundheitszustan d der Beschwerdeführerin im Rah men eines neurologischen und psychiatrischen, allenfalls auch neuropsycholo gischen, Gutachtens abklärt. Die Gutachter ha ben den aktuellen Gesundheitszu stand zu beurteilen und S tellung zu nehmen, ob seit der letztmaligen materiel len Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2006 eine wesentliche Verände rung eingetreten ist . Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen all fälligen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00951 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1 984, wurde erstmals am 2 1. Mai 2001 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wurde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Verfügung vom 1 7. April 2002, Urk. 8/14), da die Versicherte vorerst einige Zeit einer erwerbsträchtigen Arbeit nachgehen wollte .
Am 2 5. März 2004 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial v ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Kos tengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da die Versicherte eine Arbeits stelle in einem Callcenter gefunden habe und zur Zeit keine beruflichen Mass nahmen wünsche (Urk. 8/39).
Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Die IV-Stelle erteilte Kostengutspra che für eine berufliche Abklärung vom 2 9. August bis zum 2 5. November 2005 im Y.___ (Y.___, Urk. 8/55) . Nach Abschluss der Abklärung (vgl. Urk. 8/64) wies
die IV-Stelle
eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühl e, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen (Verfügung vom 2 1. März 2006, Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 1 8. April 2006 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 %
einen Rentenanspruch (Urk. 8/73). Nach erhobener Einsprache gegen die Verfügung vom 2 1. März 2006 betreffend Abweisung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Schreiben vom 2 0. April 2006, Urk. 8/74) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, hiess die Einsprache gut (Einspracheentscheid vom 1 4. August 2006, Urk. 8/85) und erteilte eine Kostengutsprache für die
erstmalige berufliche Ausbildung zur Keramikmalerin (Mitteilung v om 1 4. August 2006, Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Lehre als Keramikmalerin in eine Anlehre als Tongestalterin/Malerin umgewandelt werde und die Ausbildung entsprechend nur bis zum 1 2. August 2008 dauere (Urk. 8/98). Da die Versicherte die Anlehre per 3 1. Mai 2008 vorzeitig abschloss, um sich ausschliesslich der Familienarbeit zu widmen, hob die IV-Stelle die Kostengutsprache am 2 6. Juni 2008 auf (Urk. 8/107). 1.2
Am 8. Mai 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 0). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Januar 2015, Urk. 8/134; Einwand vom 2 6. März 2015, Urk. 8/144) mit Verfügung vom 1 7. Juli 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze,
eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine psychiatrische und neurologische Begutachtung durchzuführen und gestützt auf dieses Gutachten über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-149) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Depression remittiert und die Epilepsie aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erheblich leistungs einschränkend sei. Es sei entsprechend kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, womit kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Lebensgeschichte, ihre Unsicherheiten in zwischenmenschlichen Kontakten, der Verdacht auf eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der Epilep sie, die mehrfachen Suizidversuche in der Kindheit, aber auch der Verlust des Sohnes und das dysfunktionale Denkmuster, deren Grundlage möglicherweise die Epilepsie sei, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungs rechtlich relevant einschränkten. Gestützt auf die Beurteilung von med. pract . Z.___, Oberärztin der A.___, müsse von einem medizinischen Substrat im Sinne einer mittelgradigen Depression und einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, welche die Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht zwischen 30 und 50 % einschränke (Urk. 1 S. 10). Die behandelnde Neurologin, Dr. med. B.___, halte fest, dass die Leistungsfähigkeit deutlich reduziert sei, vor allem unter Druck und bei komplexeren Tätigkeiten. Sie gehe zusammenfassend von einer Arbeitsfähigke it von 40 % aus (Urk. 1 S. 12). Beim Einkommensvergleich sei für das Valideneinkommen auf das Rundschreiben Nr. 329 abzustellen und es sei in Höhe von Fr. 82‘500.-- festzusetzen. Beim Invalideneinkommen sei das Einkommen für eine Hilfsarbeitertätigkeit für Frauen gemäss der Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) heranzuziehen und ein leidensbeding t er Abzug von 20 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad v on 74.7 % ausgewiesen sei. Selbst davon ausgehend, dass sie vollumfänglich arbeitsfähig wäre, sei ein beh inderungsbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere (Urk. 1 S. 12 f.). Die Begrün dung der Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, finde keine Bestätigung in den Akten - somit basiere die Verfügung auf einer unzureichenden medizinischen Akten lage, weshalb sich subeventualiter eine Begutachtung aufdränge (Urk. 1 S. 13 f.). 2.
2.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1
Letztmals wurde mit Verfügung vom 1 8. April 2006 (Urk. 8/73) gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden (vgl. Feststellungsblatt vom 1 8. April 2006, Urk. 8/72; Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2 1. März 2006, Urk. 8/70; Ein sprache vom 2 0. April 2006 betr. berufliche Massnahmen, Urk. 8/74; Einspracheentscheid betr. berufliche Massnahmen vom 1 4. August 2006, Urk. 8/85). Damit ist diese Verfügung als zeitlicher Referenzpunkt heran zuziehen . In medizinischer Hinsicht präsentierte sich die Aktenlage damals fol gendermassen: 3.1.1
Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 1 6. August 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/52/5): - Kryptogene Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen sowie generalisierten Zeichen im EEG (Differentialdiagnostisch idiopa thische Epilepsie vom Typ generalized
epilepsy
with febrile seizures plus) (ICD-10 G40.2) - Status nach Adoleszentenkrise mit zugrunde liegen der Identitäts- und Selbstwert- Problematik bei einer belastenden psychosozialen Situation (ICD-10 F43.23) - Neuropsychologische Funktionsstörungen - Anstrengungs-induziertes Asthma bronchiale - Neurodermitis constitutionalis
atopica
Die Beschwerdeführerin sei vom 1 7. April bis zum 1 1. Mai 2005 wiederum in der Klinik hospitalisiert gewesen aufgrund der Verschlechterung des Allgemein befindens und wahrscheinlich auch der Anfallssituation bei der bekannten kryptogenen fokalen Epilepsie. Nach Wechsel der Pille sei es wieder zu einem Anstieg des Lamotrigin -Spiegels gekommen, so dass die Lamictal -Dosis habe gesenk t werden müssen. Damit seien auch die epileptischen Auren mit unange nehmen Gefühlen in der Halsgegend und dem Schwindel ab dem 6. Mai 2005 vollständig verschwunden, so dass sie am 1 1. Mai 2005 wieder nach Hause habe entlassen werden können. Aufgrund der für die Beschwerdeführerin sub jektiv als belastend erlebten psychosozialen Umstände hätten sie ihr eine psy chologische Behandlung empfohlen. Sie habe sich für eine Behandlung beim leitenden Psychologen im Hause entschieden. Seit dem stationären Aufenthalt sei sie nun schon dreimal ambulant beim Psychologen gewesen. Aus diesen Gesprächen gehe hervor, dass sie anfallsfrei sei. Beim letzten Gespräch mit dem Psychologen habe sie berichtet, dass sie die Stelle im Call-Center per 1. Juli 2005 gekündigt habe und ab dem 1 6. August 2005 beim Y.___ in E.___ eine von der Beschwerdegegnerin finanzierte länger dauernde berufliche Abklärung mache. Persönlich strebe sie eine Ausbildung zur Podologin an (Urk. 8/52/6).
Dr. C.___ konstatierte, dass bei der Beschwerdeführerin neuropsychologische Funktionsstörungen bestünden, die sich i m Alltags- und Berufsleben bemerkbar machen könnten, wenn verbal kommunikative Fähigkeiten gefordert seien. Sie beeinträchtigten diesbezüglich Konzentration und Auffassung sowie auch Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Bei beruflichen Tätigkeiten mit über wiegend visuell-konstruktiven Anforderungen sollten diese Einschränkungen wenig ins Gewicht fallen (Urk. 8/52/4). 3.1.2
Dr. med. F.___, Oberärztin Rehabilitation am G.___, führte in ihrem ärztlichen Bericht im Rahmen der beruflichen Abklärung Y.___
E.___ vom 4. Januar 2006, aus, dass die Beschwerdeführerin reduziert belastbar sei und neuropsychische Funktionsstörung en (wahrscheinlich leichten Ausmasses) bestünden, v.a. Beeinträchtigungen der Persönlichkeit (Selbstvertrauen) sowie der mnestischen und emotionalen Funktionen. Aufgrund der Epilepsie dürfe sie nicht Auto fahren. Aus der Y.___ -Abklärung gehe hervor, dass sechs Stunden mit Pausen machbar seien, viel PC-Arbeit werde von der Beschwerdeführerin als anstrengend erlebt. Es sei positiv, dass sie sich gut ins Team integriert fühle (Urk. 8/68/2).
Die Beschwerdeführerin sei kooperativ und aufgeschlossen, zeige auch bei Beschwerden Einsatz und bemühe sich zumindest. Als Persönlichkeit wirke sie fragil, mit „wenig Boden unter den Füssen“. Wichtig werde sein, ihr Selbstwert gefühl durch positive Erfahrungen an der Arbeit und im Team zu stärken. Ein mal monatlich werde sie psychologisch unterstützt an der H.___ und circa einmal jährlich finde eine Kontrolle in der H.___ statt (Urk. 8/68/3).
Dr. F.___ schlug eine regelmässige körperliche Betätigung zur Verbesserung der Gesamtkondition vor. Aus epileptologischen Gründen müssten Tätigkeiten an „gefährlichen“ Maschinen, auf Leitern und Gerüsten etc. ausgeklammert wer den; eine mehr manuell gelagerte Tätigkeit sei aber durchaus vorstellbar. Eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung sei nicht nötig (Urk. 8/68/3). 3.1.3
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt aushilfsweise im Call-Center tätig gewesen sei. Arbeitsunfähigkeit en von 100 % hätten seit dem letzten Bericht vom 1 2. Juli 2005 seines Wissens nicht bestanden. Über allfällige Krankschreibungen wäh rend der Berufsabklärung im Y.___ lägen ihm keine detaillierten Angaben vor (Urk. 8/69/5). 3. 2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3. 2. 1
Lic . phil. I.___, Neuropsychologin/Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielt im Bericht vom 1 7. Juli 2014 über die neuropsychologische Verlaufskontrolle vom 2 6. Mai und 2. Juni 2014 fest, dass insgesamt leichte neuropsychologische Störungen feststellbar seien. In den Aufmerksam keitsfunktionen zeig t en sich dabei Hinweise auf eine leichte auditive Verarbei tungsstö ru ng sowie (bei unauffällig er Grundaktivierung) ein teilweise er höhter Zeitbedarf/ leicht erhöhtes Mass an Auslassungen bei k omplexeren Aufgaben. In den Gedächtnisleistungen seien die nonverbalen Leistungen l eicht bis mittelgra dig reduziert, was in deutlicher Diskrepanz zu der leicht überdurchschnittlichen Lernleist ung im verbalen Gedächtnis stehe. Verbal lägen der verzögerte Abruf neu erlernter Informationen und das Wiedererkennen im Normbereich. In den komplex eren exekutiven Funktionen zeige sich ein erhöhter Zeitbedarf. Das kog nitive Niveau liege im unteren Durchschnittsbereich. Im Vergleich zur Vor untersuchung der H.___ vom 2 5. Juli 1996 seien die Befunde, soweit vergleichbar, al s stabil zu werten. Damals sei das kognitive Niveau mit durchschnittlich bewertet worden; der aktuelle Wert sei etwas tiefer (nach wie vor im Durchschnittsbereich) und im Rahmen des Vertrauensinter v alls zu beurteilen. Eine leichte neur opsychologische Störung schränke die Arbeitsfähigkeit bei einfachen Berufen mit strukturierten Ablä ufen und durch schnittlichen Anforderungen an die Selbststeuerung und Fehlerkontrolle in der Regel für maximal 20 % ein, in dem beispielsweise mehr Zeit für die Planung, Fehlerüberwachung, Koo rdination und Pausen benötigt we rd e . Die Beschwer deführerin beschreibe bei der aktuellen Tätigkeit die Möglichkeit der eig enstän digen zeitlichen Strukturi erung. Wo möglich verzichte sie auf Multitasking (Sprechen und manuelle Arbeitsausführung separat, deshalb deutlich erhöhter Zeitbedarf, was kundenseitig tol eriert werde). Für den Mehraufwand in diesem Umfang (deutlich > 20%) sei aufgrund der vorliegenden Abklärungsresultate keine neuropsychologische Objektivierung gegeben (Urk. 8/117 / 5). 3. 2. 2
Med. pract . Z.___, Oberärztin am A.___, hielt in ihrem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztbericht vom 2 3. Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/128): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell unter Cipralex remittiert, beste hend seit mindestens 2010 (ICD-10 F33.4) - Differentialdiagnostisch Verdacht auf organisch depressive Störung im Rahmen der Epilepsie (ICD-10 F06.32) - Tod des eigenen Kindes 2011 (ICD-10 Z63.4) - Akzentuierte Persönlichkeit mit teils selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnostisch Verdacht auf organische Persönli c hkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der Epilepsie (ICD-10 F07.9) - Zustand nach Suizidversuch 2008 nach Medikamenteneinnahme am 3 0. Juni 2010 (ICD-10 X61) - Zustand nach mehrfachem Suizidversuch in der Kindheit (ICD-10 X61).
Als somatische Diagnose bestehe eine Epilepsie mit einfachen und komplex vokalen Anfällen seit mindestens dem Kindesalter, weiteres sei bitte bei Dr. B.___ zu erfragen.
Die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis zum 1 4. Juli 2010 stationär in der A.___ in J.___ und vom 1 2. Oktober 2010 bis zum 8. Juli 2013 im Ambulatorium K.___ behandelt worden. Seit dem 5. Mai 2014 stehe sie in der A.___ in Behandlung, welche in einmonatigen bis zweimonatigen Abständen inklusive Pharmakotherapie und supportiven Gesprächen bestehe (Urk. 8/128/2 f.).
Die Beschwerdeführerin habe sich Ende April zu einer erneuten ambulanten Behandlung an gemeldet . Das erste Gespräch habe am 0 5. Mai 2014 statt gefun den. Die Beschwerdeführerin wirk e hierbei leicht bedrückt und enttäuscht. Sie habe gehofft, ihren Führerschein wieder zu erhalten, habe die Erlaubnis auf grund ihrer Epilepsie nicht erhalten . Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt als Podo login in einer eigenen Praxis in L.___ tätig. Die Pendelzeit betrage drei Stunden, womit
sie momentan an ihre Grenzen stosse. Sie merke, dass die Zugfahr ten sie zunehmend belastet hätten, finde diese extrem stressig, auch gerade zu Stosszeiten. So habe sie immer wieder Tickets für die 1. Klasse gekauft, was jedoc h auf Dauer zu teuer gewesen sei . Die Beschwerdeführerin wirke insgesamt etwas hilflos und ratsuchend. Gelegentlich leide sie unter Durchschlafstörungen, der Appetit sei unterschiedlich. Es bestünden keine Hinweise auf
akute Eigen-
oder Fremdgefährdung.
Sie gingen davon aus, dass aufgrund der zugrundeliegenden rezidivierenden depressiven Störung und den unsicheren Persönlichkeitszügen eine Arbeitsun fähigkeit von 30 bis maximal 50 % aus psychiatrischer Sicht bestehe. Aufgrund des rezidivierenden Charakters müsse mit zeitweisen 100%igen Arbeitsunfähig keiten gerechnet werden. Eine organische Ursache der zugrundeliegenden Depression könne nicht ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit an Epilepsie erkrankt sei. Die Behand l ung erfolge in ein- bis zweimonatigen Abständen inkl. Psychopharmakotherapie und supporti ven Gesprächen (Urk. 8/128/3).
In Bezug auf allfällige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit führte med. pract . Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin schnell verunsichert sei, teils gebe es depressive Einbrüche. Dies wirke sich während ihrer Arbeit durch Probleme im zwischenmenschlichen Kontakt, durch Konzentrationsstörungen und dadurch aus, dass sie wenig belastbar sei. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, ihre aktuelle selbständige Tätigkeit als Podologin fortzuführen, jedoch sei der Pendelweg von insgesamt drei Stunden, auch aufgrund der somatischen Erkrankung, zu beschwerlich. Diesbezüglich könnte eine finanzielle Unterstüt zung (z.B. hinsichtlich Bezahlung eines Abonnements etc.) Abhilfe schaffen. Die Beschwerdeführerin arbeite ca. viermal wöchentlich einen halben Tag in der eigenen Praxis. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht vorstellbar (Urk. 8/128/4).
3. 2. 3
Dr. C.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 2 5. November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/132): - Ätiologisch unklare Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfäl len sowie im EEG Zeichen einer generalisierten Epilepsie (DD GEFS+) - Partielle kognitive Minderleistungen der attentionalen und mnestischen Funktionen (Erstdiagnose 10/2003, Bestätigung 5/2007)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest: - Verdacht auf depressive Entwicklung mit psychopharmakologischer Therapie 4/14 kompensiert - Zustand nach Einnahme von 14 Tabletten Lamictal à 200 mg in suizida ler Absicht 06/2010 - Zustand nach protrahierter Adoleszenzkrise mit zugrunde liegender Identitäts- und Selbstwertproblematik bei einer belastenden psychosozi alen Situation - Zustand nach Sectio
caesarea und Geburt eines Kindes mit Goldenhar -Syndrom 06/2008 - Neurodermitis consti t utionalis
atopica - Anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale
Dr. C.___ konstatierte, dass d ie epileptologische Prognose sicherlich günstig sei, da keine progrediente Hirner krankung vor liege . Unt er der hochdosierten Lamotrigin -Monotherapie trä ten seit 2 Jahren 10-30 Sekunden dauernde paro xysmale Befindlichkei tsstörungen auf. Die zeitliche Verteilung dieser Ereignisse im Si nne von Clustern ca. alle 2 Monate für jeweils 2-3 Tage mit zwei Ereig nissen pro Tag, lasse an eine epileptische Genese dieser Ereignisse denken. Die Beschwerdeführerin gebe hierzu noch an, dass sie sich während einer solchen Symptomatik nicht in der Lage sehe, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das genaue Ausmass der bei diesen Ereignis sen auftretend en kognitiven Einschränkung sei allerd ings unklar. Eine Verschlechterung der Anfallssituation sei nur zu erwar ten, wenn es zu einem Absinken der Lamotrigin -Serumkonzentration k omme, was z .B. im Zusammenhang mit anderen Me dikationen auftreten k ö nn e, wie z .B. einer hormonalen K ontrazeption mit einem östrogen haltigen Präparat oder auch diversen Schmerzmitte l n (Par acetamol, fraglich auch Metame zol). Eine weitere Dosissteigerung des Lamotrigins sei nic ht möglich, da dann aufgrund frü herer Erfahrungen m it Nebenwirkungen zu rechnen sei. So könne nur eine Ergänzung dieser Th erapie durch ein anderes Antiepil eptikum oder auch die Umstellung auf ein anderes Präparat zur Verbesserung der Anfa llssituation führen. Denkbar sei
z.B. ein Therapiever such mit Valproinsäure, das die Beschwerdeführerin schon einmal als Kind gehabt habe und zu einer länge ren Phase der kompletten Anfallsfreiheit geführt habe . Dieses Medikament sei aber nur dan n ein setzbar, wenn die Familienplanung der Beschwerdeführerin defini tiv abgeschlossen sei, wovon im Moment trotz dem 4/14 nicht beste henden Kinderwunsch nicht ohne W eitere s auszugeh en sei. Allerdings sei es auch denk bar, dass es im Verlaufe der Umstellung auf eine andere Therapie oder auch mit einer anderen Therapie zu einer Ve rschlechterung der Anfallssituation komme. Deshalb ra t e
er der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der letzten Konsul tation zwar ü ber diverse berufliche Schwierigkeiten geklagt habe, jedoch gut mit der epileptologischen Situa ti on zurechtzukommen schien, die antiepilepti sche Pharmakotherapie bis auf weiteres fortzusetzen. Bezüglich der psychischen Verfassung sei anlässlich der letzten Konsultation eine relativ stabile Situation zu konstatieren gewesen unter der antidepressiven Behandlung mit Cipralex . Eine letzte psychotherapeutisch/psychiatrische Behandlung sei allerdings 6/13 bei med. pract . Z.___ erfolgt, zum Zeitpunkt der Konsultation habe keine derar tige Betreuung bestanden . Hier seien aufgrund der bisherigen Erfahrungen immer wieder Verschlechterungen möglich, die aber durch geeignete psycho therapeutische bzw. psychopharmakologische Massnahmen behandelbar sein dürften (Urk. 8/132/3).
Von ihm seien keine Krankschreibungen erfolgt. Arbeits un fähigkeiten seien nur während der Hospitalisationen in den Jahren 1996, 2001, 2003 und 2005 attes tiert worden (Urk. 8/132/2 ff.).
Die Epilepsie, mit dem oben dargestellten Verlauf der letzten zwei Jahre, könne sich prinzipiell auf die Arbeitsfähigkeit in beiden von der Beschwerdeführerin anlässlich d er letzten Konsultation am 1 6. April 2014 angegebenen Berufsfel dern auswirken. So bestehe bei den v on der Beschwerdeführerin beschriebenen anfallsartigen Befindlichkeitsstörungen subjektiv eine Einschränkung der Handlungskontrolle, d.h. sie fühle sich auf Nachfrage nicht in der Lage, wäh rend eines solchen Zustandes ein Kraftfahrzeug zu führen. So sei es natürlich auch denkbar, dass sie bei der Arbeit als Podolo gin aufgrund solcher Anfälle einen Kunden/eine Kundin verletze . Allerdings habe sie ja früher mit der akti ven Epilepsie, und auch in Kenntnis ihrer Vorgesetzten, eine solche Ausbildung absolviert, so dass er hier keine Krankschreibungen vor genommen habe . Auch der Einsatz bei einem Sicherheitsdienst der Polizei - die Beschwerdeführerin habe u.a. über Einsätze bei Fussballspielen berichtet - sei mit einer aktiven Epi lepsie nicht möglich. Er habe aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Vorgesetzten informiert seien. Formal schliesse eine aktive Epilepsie den Einsatz bei einem Sicherheitsdienst der Polizei vollzeitig aus (Urk. 8/132/4).
In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten vollzeitig möglich seien, bei denen sie nicht an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten arbeiten oder auch ein Kraftfahrzeug steuern müsse. Ausserdem sollte sie nicht mit der alleinigen Betreuung bzw. Beaufsichtigung Schutzbefohlener betraut werden (Urk. 8/132/4). 3. 2. 4
Dr. b.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 1. März 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/143) : - Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen seit dem 1 2. Lebensjahr - im EEG Zeichen einer generalisierten Epilepsie - unter antiepileptischer Medikation keine Anfälle mit Bewusstseinsstö rung mehr seit April 2014, vermehrte Anfalls-Auren (einfach-fokale Anfälle) unter psychischer Belastung - neuropsychologische Defizite, insbesondere Fatigue /verminderte Aus dauerbelastbarkeit als Folge der Epilepsie - Chronische Depression, Status nach Suizidversuch 2010, emotionale Labilität
Die Beschwerdeführerin habe unter Lamotrigin sehr viele Anfälle gehabt, trotz konstanter Medikation und in den letzten Jahren immer guten Medikamenten spiegel . Ausserdem fühle sie sich unter Lamotrigin stark sediert, weshalb die Dosis leicht reduziert worden sei. Sie hätten auch eine Kombinationstherapie versucht. Lamotrigin als Basismedikation sei sinnvoll, da dies auch im Hinblick auf die Depression stabilisierend wirke. Leider verursachten auch viele der neuen Antiepileptika als mögliche Nebenwirkungen eine Depression - mit zum Teil Suizidgefährdung - was die Optimierung der Therapie erschwere. Inzwi schen nehme sie zusätzlich L e vetiracetam ein, mit gutem Erfolg. Unter der aktu ellen Medikation seien seit April 2014 keine Anfälle mit Bewusstseinsverlust mehr aufgetreten. Sie habe noch kurze Anfallsauren, meist vor dem Einschlafen, nie tagsüber. Ein grosses Problem sei die seit Kindheit bestehende Neigung zur Depression und eine verminderte Belastbarkeit. Aus dem Bericht der beruflichen Abklärung in E.___ von 2005 gehe hervor, dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit schon damals deutlich reduziert gewesen sei, vor allem bei Arbeiten unter Zeit druck und komplexeren Tätigkeiten. Die aktuelle Einschätzung in einer Phase ohne Anfälle gehe von einer neuropsychologisc hen Einschränkung von 20 % aus (Urk. 8/143/2).
Eine Verbesserung der Anfallssituation mit aktuell noch Anfallsauren vor dem Schlaf und unter psychischem Druck sei nicht zu erwarten. Die seit Kindheit verminderte Leistungsfähigkeit werde unverändert bestehen bleiben, ebenso die Fatigue
und die emotionale Labiliät . Durch die antidepressive Medikation sei eine Teilstabilisierung erreicht worden. In ihrem Beruf als Fusspflegerin sei ein maximales Pensum von 40 % möglich. Die Leistungsf ähigkeit sei deutlich re d u ziert, vor allem bei Arbeiten unter Zeitdruck und komplexeren Tätigkeiten. In Phasen mit mehr Anfällen sei diese schlechter. Zeitdruck und psychischer Druck führten zu vermehrten Anfällen. Eine weitere Einschränkung sei die emotionale Labilität, teilweise sicher eine Folge der Epilepsie (Urk. 8/143/3).
Dr. B.___ konstatierte, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft maximal viermal pro Woche vier Stunden arbeiten könne, wobei innerhalb der vier Stunden eine Pause von zwei Stunden notwendig sei. Die aktuelle Tätigkeit sei optimal, da sie sich durch die Selbständigkeit ihre Arbeits zeiten und Pausen selbst pla nen könne. Trotzdem sei maximal eine Tätigkeit viermal pro Woche für vier Stunden möglich (Urk. 8/143/3). 4.
Anhand der
aktuellen ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand und dessen Veränderung seit der Verfügung vom 18. April 2006
nur ungenügend beurteilen. 4.1
Dr. C.___ konstatierte, dass sich die Epilepsie prinzipiell auf die Arbeitsfähigkeit sowohl als Podologin als auch auf die Tätigkeit im Sicherheitsdienst auswirken könne. Er habe allerdings keine Krankschreibungen al s Podologin vorgenom men, da sie bereits früher mit der aktiven Epilepsie und auch in Kenntnis der Vorgesetzten eine solche Ausbildung absolviert habe und die Vorgesetzten im Sicherheitsdienst informiert seien - formal schliesse eine aktive Epilepsie den Einsatz bei einem Sicherheitsdienst aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne das Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten und ohne das Steuern eines Kraftfahrzeugs oder alleinigen Betreuung bzw. Beaufsichtigung Schutzbefohlener sei ihr vollumfänglich möglich (E. 3. 2. 3).
Demgegenüber konstatierte Dr. B.___, dass die aktuelle Tätigkeit als Podologin optimal sei, da sie ihre Arbeitszeiten und Pausen selbst planen könne. Trotzdem sei maximal eine Tätigkeit viermal pro Woche für vier Stunden möglich. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich reduziert, insbesondere bei Arbeiten unter Zeitdruck und komplexeren Tätigkeiten (E. 3. 2. 4).
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Einschätzungen der Neurologen bleibt unklar, ob die Epilepsie insbesondere in quantitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt oder nicht . Daran vermögen auch die Ausfüh rungen von med. pract . M.___, Facharzt für Neurologie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Januar 2015 nicht s
zu ändern, da er - ohne weitere Begründung - ledi g l ich festhält, dass die Epilepsie nicht erheblich leistungseinschränkend sei, wie dies bereits in früheren Stellungnahmen festge halten worden sei (Urk. 8/136/4). Auch in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juli 2015 (Urk. 8/146/2) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verwies er darauf, dass die neurologische Situation bereits im Jahr 2004 ausführlich diskutiert worden sei. Dies e äusserst knapp gehaltenen Ausführungen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen fachärztlichen Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. B.___, welche beide entweder qualitative oder quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestierten,
nicht schlüssig (vgl.
E. 3. 2. 3 und E. 3.2.4). 4.2
Auch aus psychiatrischer Sicht lässt sich der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilen . Auf den Bericht von med. pract . Z.___ kann in psychi atrischer Hinsicht nicht abgestellt werden, da sie in ihrer Beurteilung keine Abgrenzung von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozi alen Belastungsfaktoren, so insbesondere der
Auswirkungen des langen Arbeitsweg es, vor nahm (E. 3.2.2).
Med. pract . M.___ hielt in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand fest, dass die dreistündigen Zugfahrten belastend seien, was seines Erachtens nicht IV-relevant sei, die Depression sei remittiert (vgl. Urk. 8/146/2; Urk. 8/136/4). Dies greift allerdings, unter Berücksichtigung der fachärztlich attestierten Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Kontakt, ge ringe Belastbarkeit [vgl. E. 3.2.2 ]) und der fehlenden Auseinandersetzung damit zu kurz. Des Weiteren ist med. pract . M.___ als Facharzt für Neurologie nicht dazu berufen, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Damit bleibt unklar, ob aus psychiatrischer Sicht
invalidenversicherungsrecht lich relevante Ein s chränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. 4.3
Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des somatischen und des psychi schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwar nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, da auch hinzugetretene Befunde und Diagnosen nicht ohne Weiteres eine (höhere) Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2) . Aufgrund der insbesondere von Dr. B.___ a ttestierten Arbeitsunfähigkeit als auch aufgrund der aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Ein schränkungen bestehen aber hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der noch jungen Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zehn Jahre in einem substantiellen, nicht von vornherein leistungsunerhebli chen
Mass verändert haben könnte.
Zusammengefasst beruht d ie angefochtene Verfügung a uf unvollständigen Abklärungen. Die Sache ist demnach an die Beschwerd egegnerin zurückzuwei sen (E. 2.2), damit sie den Gesundheitszustan d der Beschwerdeführerin im Rah men eines neurologischen und psychiatrischen, allenfalls auch neuropsycholo gischen, Gutachtens abklärt. Die Gutachter ha ben
den aktuellen Gesundheitszu stand zu beurteilen und S tellung zu nehmen, ob seit der letztmaligen materiel len Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2006 eine wesentliche Verände rung eingetreten ist .
Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen all fälligen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler