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IV.2015.00943

Rente; Ermittlung des Invalideneinkommens anhand des effektiv erzielten Einkommens; die seitens des IVE berücksichtigte berufliche Entwicklung ist auch seitens des Valideneinkommens zu berücksichtigen.

Zürich SozVersG · 2015-11-10 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG); Anlass dazu jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den R enten anspruch zu beeinflussen; die Rente insbesondere nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen); zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser hebli chen

Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen ), die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit begründete, dass der

Beschwerdeführer ab 2013 durch eine Erhöhung des Pensums in der ange stammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen habe er zie len können ( Urk. 2), die Vertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass der Beschwerdeführer sein Pensum ab 2013 von 40 % auf 50-60 % erhöht habe

und in seiner Tätigkeit im Gebäudeunterhalt

weniger Gärtner arbeiten und mehr Hauswartungs- und Hilfsmalertätigkeiten verrichte, was zu einer Steigerung des Lohnansatzes ge führt habe

( Urk. 1 S. 4, 6 und 10 sowie Urk. 3/6 ); in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache ge stützt auf die Angaben des nämlichen Arbeitgebers von einem Validenein kom men von Fr. 54‘480.-- (12 x Fr. 4‘540.--) ausging und das Invalidenein kommen gestützt auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 55 % in einer ange passten Tätigkeit unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Schweize rische Lohn strukturerhebung ; LSE) ermittelte, was unter Berücksichtigung eines leidens be dingten Abzugs von 10 %

zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führte (Verfü gung en vom 2 7. November 2012, Urk. 9/150 f.), vorliegend durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2010 bei Y.___ , Malergeschäft, angestellt ist und er dabei ab April 2011 bei einem Pensum von 40 -50 % ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘815.-- erzie len konnte ( Urk. 9/140 S. 2 f. , Urk. 3/6 ), weiter unbestritten und durch die Angaben des Arbeitgebers ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitszeit von 4-5 Stunden pro Tag (ca. 55 % bei einer

betrieblichen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag) per 2013 ein Einkommen von Fr. 38‘346.75 und per 2014 ein solches von Fr. 42‘836.65 er zie len konnte ( Urk. 9/162 S. 3, Urk. 2 und Urk. 9/161 ), der Beschwerdeführer weiter am 1 9. Januar 2015 angab, ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘070.-- zu erzielen ( Urk. 9/159 S. 3) und

die Beschwerde geg nerin gestützt darauf per 2015 von einem jährlichen Einkommen von Fr. 39‘910.-- ausging ( Urk. 2), die Beschwerdegegnerin diese s Invalideneinkommen dem - nebst Berück sichti gung eines 13.

Monatslohnes der Lohnentwicklung angepassten, aber ohne Be rück sichtigung von Art. 31 IVG - ursprünglich verwendeten Validenein kom men gegenüberstellte und ab 1. Januar 2013 rentenausschliessende Invaliditäts grade errechnete (Urk. 2), dem Schreiben des Arbeitgebers vom 5. Oktober 2015 zu entnehmen ist, dass das höhere Einkommen des Beschwerdeführers ab 2013 auf eine Pensumsstei ge rung auf 50-60 % sowie auf eine nunmehr grösstenteils selbständige Erledi gung der Hauswartungen und Malerarbeiten zurückzuführen ist ( Urk. 7 ) , aus medizinischer Sicht ein im Wesentlichen unveränderter, stationärer Zustand vorliegt ( Urk. 9/160, Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/7), weshalb nach wie vor von einer 50-60%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 9/141/4), in weiterer Erwägung, dass aufgrund des nunmehr ausgeübten Pensums von durchschnittlich 55 % in der an gestammten Tätigkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft; zudem von einem besonders stabile n Arbeitsverhältnis

auszugehen ist und kein Sozial lohn vorliegt , da das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht (Urk. 9/162/2) ; der tatsächlich er zielte Verdienst damit für die Bemessung des Invaliden ein k ommens herangezo gen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) , bei dieser Ausgangslage kein Raum für den von der Beschwerdegegnerin durch geführten Einkommensvergleich besteht, sondern vielmehr ein Prozentvergleich vorzunehmen ist, welche Berechnungsweise insbesondere dann anwendbar ist, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massge ben den Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen ), angesichts der seit Jahren ausgeübten Tätigkeit im Gebäudeunterhalt beim gleichen Arbeitgeber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einem vollen Pensum auch entsprechend mehr verdienen würde (vgl. dazu auch Urk. 7 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.1 ), es an einer nachvollziehbaren Begründung seitens der Beschwerdegegnerin mang elt, weshalb sich das Valideneinkommen nicht entsprechend dem Inva lideneinkommen entwickelt haben sollte, verübt doch der Beschwerdeführerin nach wie vor die gleiche Tätigkeit einfach in einem höheren Pensum und mit dem Unterschied, dass mittlerweile mehr selbständige Maler- und Hauswart- und weniger Gärtnertätigkeiten anfallen, wobei erstere etwas besser entlöhnt sind (Urk. 7), es hierbei nicht um eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne eines Karriere sprunges geht, auf welchen in der Tat nicht ohne weiteres auch im Gesund heits fall geschlossen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_868/2013 vom

27. Juni 2014 E. 5.3.2), sondern vielmehr um einen leicht angepassten Einsatz im selben Betrieb, bei einem Einsatz von höchstens 60 % damit auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu schliessen ist, sodann unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2013 als Selb ständigerwerbender bei der SVA Zürich angemeldet hat ( Urk. 3/10), die Vertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich geltend machte, dass die An meldung im Zusammenhang mit der Pensumserhöhung bei der bisherigen An stellung erfolgt sei, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erfüllung der höheren Ansprüche unsicher gewesen sei und mit einem Stellenverlust habe rechnen müssen, ihn der Arbeitgeber aber aufgrund der Auftragslage mit mehr Hauswartungen habe beschäftigen können, wobei es gegenüber den Tätigkeiten als Maler und Gärtner zu weniger körperlichen Beschwerden gekommen sei, sich dabei die Anmeldung als Selbständigerwerbender erübrigt habe und der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen hundert Franken A nfang 2013 auch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe ( Urk. 1 S. 17), dieser Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nie einer für den Rentenan spruch relevanten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob von einer Verlet zung der Meldepflicht auszugehen wäre, da der Beschwerdeführer weiterhin Ansp ruch auf eine Viertelsrente hat,

es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht und das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen

und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde geg nerin aufzuerlegen sind,

die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten

ist, dem Beschwerde füh rer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 3 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00943 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

10. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

14. Juli 2015 (Urk. 2 ) die Invalidenrente des Versicherten ( Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2012, vgl. Verfügungen vom 27. November 2012; Urk. 9/150-156) rückwirkend per 1. Januar 2013 aufgehoben hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 3. September 2015 , mit welcher die Ver treterin des Beschwerdeführers im Hauptpunkt die Aufhe bung der angefoch te nen Verfügung beantragt hat ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Be schwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk.

8) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

sich bei einer erheblich en Änderung des Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG); Anlass dazu jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den R enten anspruch zu beeinflussen; die Rente insbesondere nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen); zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser hebli chen

Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen ), die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit begründete, dass der

Beschwerdeführer ab 2013 durch eine Erhöhung des Pensums in der ange stammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen habe er zie len können ( Urk. 2), die Vertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass der Beschwerdeführer sein Pensum ab 2013 von 40 % auf 50-60 % erhöht habe

und in seiner Tätigkeit im Gebäudeunterhalt

weniger Gärtner arbeiten und mehr Hauswartungs- und Hilfsmalertätigkeiten verrichte, was zu einer Steigerung des Lohnansatzes ge führt habe

( Urk. 1 S. 4, 6 und 10 sowie Urk. 3/6 ); in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache ge stützt auf die Angaben des nämlichen Arbeitgebers von einem Validenein kom men von Fr. 54‘480.-- (12 x Fr. 4‘540.--) ausging und das Invalidenein kommen gestützt auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 55 % in einer ange passten Tätigkeit unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Schweize rische Lohn strukturerhebung ; LSE) ermittelte, was unter Berücksichtigung eines leidens be dingten Abzugs von 10 %

zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führte (Verfü gung en vom 2 7. November 2012, Urk. 9/150 f.), vorliegend durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2010 bei Y.___ , Malergeschäft, angestellt ist und er dabei ab April 2011 bei einem Pensum von 40 -50 % ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘815.-- erzie len konnte ( Urk. 9/140 S. 2 f. , Urk. 3/6 ), weiter unbestritten und durch die Angaben des Arbeitgebers ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitszeit von 4-5 Stunden pro Tag (ca. 55 % bei einer

betrieblichen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag) per 2013 ein Einkommen von Fr. 38‘346.75 und per 2014 ein solches von Fr. 42‘836.65 er zie len konnte ( Urk. 9/162 S. 3, Urk. 2 und Urk. 9/161 ), der Beschwerdeführer weiter am 1 9. Januar 2015 angab, ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘070.-- zu erzielen ( Urk. 9/159 S. 3) und

die Beschwerde geg nerin gestützt darauf per 2015 von einem jährlichen Einkommen von Fr. 39‘910.-- ausging ( Urk. 2), die Beschwerdegegnerin diese s Invalideneinkommen dem - nebst Berück sichti gung eines 13.

Monatslohnes der Lohnentwicklung angepassten, aber ohne Be rück sichtigung von Art. 31 IVG - ursprünglich verwendeten Validenein kom men gegenüberstellte und ab 1. Januar 2013 rentenausschliessende Invaliditäts grade errechnete (Urk. 2), dem Schreiben des Arbeitgebers vom 5. Oktober 2015 zu entnehmen ist, dass das höhere Einkommen des Beschwerdeführers ab 2013 auf eine Pensumsstei ge rung auf 50-60 % sowie auf eine nunmehr grösstenteils selbständige Erledi gung der Hauswartungen und Malerarbeiten zurückzuführen ist ( Urk. 7 ) , aus medizinischer Sicht ein im Wesentlichen unveränderter, stationärer Zustand vorliegt ( Urk. 9/160, Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/7), weshalb nach wie vor von einer 50-60%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 9/141/4), in weiterer Erwägung, dass aufgrund des nunmehr ausgeübten Pensums von durchschnittlich 55 % in der an gestammten Tätigkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft; zudem von einem besonders stabile n Arbeitsverhältnis

auszugehen ist und kein Sozial lohn vorliegt , da das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht (Urk. 9/162/2) ; der tatsächlich er zielte Verdienst damit für die Bemessung des Invaliden ein k ommens herangezo gen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) , bei dieser Ausgangslage kein Raum für den von der Beschwerdegegnerin durch geführten Einkommensvergleich besteht, sondern vielmehr ein Prozentvergleich vorzunehmen ist, welche Berechnungsweise insbesondere dann anwendbar ist, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massge ben den Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen ), angesichts der seit Jahren ausgeübten Tätigkeit im Gebäudeunterhalt beim gleichen Arbeitgeber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einem vollen Pensum auch entsprechend mehr verdienen würde (vgl. dazu auch Urk. 7 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.1 ), es an einer nachvollziehbaren Begründung seitens der Beschwerdegegnerin mang elt, weshalb sich das Valideneinkommen nicht entsprechend dem Inva lideneinkommen entwickelt haben sollte, verübt doch der Beschwerdeführerin nach wie vor die gleiche Tätigkeit einfach in einem höheren Pensum und mit dem Unterschied, dass mittlerweile mehr selbständige Maler- und Hauswart- und weniger Gärtnertätigkeiten anfallen, wobei erstere etwas besser entlöhnt sind (Urk. 7), es hierbei nicht um eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne eines Karriere sprunges geht, auf welchen in der Tat nicht ohne weiteres auch im Gesund heits fall geschlossen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_868/2013 vom

27. Juni 2014 E. 5.3.2), sondern vielmehr um einen leicht angepassten Einsatz im selben Betrieb, bei einem Einsatz von höchstens 60 % damit auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu schliessen ist, sodann unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2013 als Selb ständigerwerbender bei der SVA Zürich angemeldet hat ( Urk. 3/10), die Vertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich geltend machte, dass die An meldung im Zusammenhang mit der Pensumserhöhung bei der bisherigen An stellung erfolgt sei, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erfüllung der höheren Ansprüche unsicher gewesen sei und mit einem Stellenverlust habe rechnen müssen, ihn der Arbeitgeber aber aufgrund der Auftragslage mit mehr Hauswartungen habe beschäftigen können, wobei es gegenüber den Tätigkeiten als Maler und Gärtner zu weniger körperlichen Beschwerden gekommen sei, sich dabei die Anmeldung als Selbständigerwerbender erübrigt habe und der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen hundert Franken A nfang 2013 auch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe ( Urk. 1 S. 17), dieser Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nie einer für den Rentenan spruch relevanten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob von einer Verlet zung der Meldepflicht auszugehen wäre, da der Beschwerdeführer weiterhin Ansp ruch auf eine Viertelsrente hat,

es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht und das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen

und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde geg nerin aufzuerlegen sind,

die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten

ist, dem Beschwerde füh rer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 3 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty