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IV.2015.00941

Kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da Wartejahr erst nach Ablauf des Erreichens des Rentenalters erfüllt. Abweisung UP/URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren am 24.

April

1950, bezog wegen chronischer Schizo phrenie res pektive schwere r kombinierte r Persönlichkeitsstörung mit ängst lichen Zügen und rezidivierender depressiver Störung

von 1987 bis April

2015 (Erreich en des AHV- Rentenalters; Urk. 10/79) eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %;

Urk.

10/26, Urk. 10/41 und Urk. 10/81 S. 1), welche aktenkundig zuletzt mit Mitteilung vom 1. Dezember 2006 (Urk.

10/57) bestätigt wurde . Am 8. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenver sicherung

zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/72 und Urk. 10/77) . D ie Sozial versicherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob den Bedarf an lebens praktischer

Begleitung (Urk. 10/76) und führte am 10. April 2015 eine Abklä rung in der Wohnung des Ver sicherten durch (Urk. 10/ 80- 81). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/82) und Prüfung eines nach dem Vor bescheid eingegangenen Arzt be richts (Urk. 10/87/3-4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung unter Hinweis darauf, es sei keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen . 2.

Gegen die Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 11. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, da er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . In prozessualer Hinsicht er such te er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (S. 2 f.) . Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die Be schwerdegegneri n die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des B undesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG.

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bens ver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pfleg e und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbe son dere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer lebe selbstbestimmt in seiner eigenen Wohnung, die er ohne Hilfe Dritter sauber halte, und be gebe sich regelmässig ausser Haus. Er pflege Kontakte mit anderen Personen, weshalb keine Gefahr einer Ver wahr losu ng und/oder Isolierung bestehe

(S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, anson s ten er infolge seiner psychischen Erkrankung ernsthaft gefährd et sei, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Neben seiner Psychiaterin benötige er eine zweite Person, mit welcher er sich ein - oder zweimal pro Woche treffen respektive austauschen könne und die ihm helfe, zu anderen Menschen Brücken zu bauen . Der Besuch des Bahnhofbuffets helfe nicht, da er sich dort völlig iso liert und alleine unter vielen Menschen fühle. Gleiches gelte für die Teilnahme in der Selbsthilfegruppe, da sich die anderen

Mitglieder der Gruppe in der glei chen Situation befänden

wie er (S. 3

f.) . 2.3

Strittig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird nur für die zwölf Monate nach ge zahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art.

48 Abs.

1

IVG). Der Be schwer de führer meldete sich mit im Februar 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangenem Formular zum Leistungsbezug an (Urk. 10/72 und Aktenver zeich nis S.

2). Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wird zudem längstens bis zum Erreichen des AHV Rentenalters entrichtet (Art. 42 Abs. 4 IVG).

Somit ist vorliegend der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit von Februar 2014 bis April 2015 strittig. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.

3.1

I n seinem Schreiben vom 8. Februar 2015 (Urk. 10/76/5) hielt der Beschwerde führer fest, er begebe sich seit Februar 2014 jeden Abend in die Kantine Y.___ im Hauptbahnhof, weil er den Abend nicht alleine in der Wohnung verbringen wolle und wegen der mit seinen Ängsten zusammenhängenden Er schöpfung abe nds nicht mehr die Energie habe zu kochen. In der Kantine könne er ohne Zwang Bekannte treffen und sich mit ihnen austauschen. Da es sich bei der Kantine um ein Speiserestaurant handle, müsse er jeweils etwas konsu mie ren, wobei seine Rente inklusive Zusatzleistungen nur knapp ausrei che, um den Lebensunterhalt zu decken . Weil er auf soziale Kontakte angewie sen sei und er zu Hause keine solche habe, entständen ihm durch das Nachtes sen in der Kantine Mehrkosten. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er brauche praktisch wöchentlich Begleitung beim Einkaufen und alle drei Wochen beim Arzt besuch (Urk. 10/76/2-3). Im Anmeldeformular präzisierte er, die lebens prak tische Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussen welt sei ab sofort erforderlich und werde organisiert (Urk. 10/77/5; vgl. dazu auch Urk. 10/87 S. 1 unten). 3.2

Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin am

10. Mai 2015 (richtig: April; vgl. Urk. 10/80) eine Abklärung vor Ort durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 21./

30. April 2015 (Urk. 10/81) pro to kolliert wurden. Darin wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig sei und keine medizinische Pflege- oder Überwachungsbe dürftigkeit bestehe (S. 2-3 und S. 4). Die Abklä rungsperson

wies darauf hin, dass gemäss der Anmeldung zur Hilflosenent schädigung (Urk. 10/77 S. 5 Ziff. 5.4) anlässlich der monatlichen Sitzungen mit der behandelnden Psychia terin angedacht worden sei, eine psychiatrische Spitex hilfe /Wohnbegleitung im Jahr 2015 zu organisieren. Der Beschwerde führer habe gemäss eigenen Anga ben aktuell indessen noch keine Begleitperson und diskutiere die Situation wei terhin mit seiner Psychiaterin (S. 3). Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerde führer organisiere sich im Alltag selber ohne Hilfe durch Dritte und achte da rauf, dass die Wohnung regelmässig gereinigt sei . Er w asche seine Kleider selb ständig und könne einfache warme Mahlzeiten zubereiten . Der Um g ang mit Geld bereite ihm keine Mühe,

er mache die Administration selber und erledige die Einkäufe einmal pro Woche. Wenn er schwere Sachen transportieren müsse, würde er ein vergünstigtes Pro-Mobil-Taxi bestellen . Zwei- bis dreimal pro Wo che fahre er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Z.___ Klinik, um an den Geräten seine Kraft- und Gelenkübungen zu machen. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, die Kontaktpflege gestalte sich schwierig und er fühle sich isoliert. Seine Eltern seien verstorben und zur Schwester in A.___ habe er keinen Kontakt. Zu hause sei es ihm auf Dauer zu eng und er fühle sich alleine, weshalb er täglich ausser Haus gehe, um unter Menschen zu kommen. Er fahre jeden Tag mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt zum Y.___ -Treff, wo er oberflächliche Kontakte knüpfen könne. Es reiche ihm viel fach, wenn er andere Menschen sehe und diese draussen beobachten könne (S. 2 und S. 4). Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sei nicht ausgewiesen, da es an den Vorausset zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität einer Begleitung fehle. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Krankheitsbild seit Jahren selbständig in ei ner Alterswohnung und erhalte keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt im Sinne einer lebenspraktischen Be gleitung. Er plane und organisiere seinen Haushalt und seine Woche seit Jahren nach seinen Bedürfnissen und sei täglich ausser Haus sowie unter Menschen (S. 3).

An dieser Einschätzung hielt die Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbe scheidverfahrens verfassten Stellungnahme vom 13 . August 2015 (Urk. 10/91) fest . 3. 3

Die seit 11.

Juni

2014 behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr.

med. B.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 10/87/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe kaum soziale Kontakte, die ihm ausserhalb der Therapie Unterstützung böten und ihm im Alltag den Umfang mit schwierigen Situation en erleichtern würden. Der Be schwerdeführer berichte zwar von seinem Engagement in einer Selbst hilfe gruppe, regelmässige n Besuche n im Fitnesscenter, seinem Garten und einer eh renamtlichen Tätigkeit, verbringe jedoch seine Tage in der Regel alleine isoliert und ohne grosse soziale Kontakte. Um nicht alleine in der Wohnung zu sein, begebe er sich ins Bahnhofsbuffet, wo er zwar von Leuten umgeben, aber den noch alleine sei. Er habe vor allem aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung Schwierigkeiten bei d er Kontaktaufnahme zu Menschen und fühle sich oft von diesen abgelehnt und verlet zt, weshalb er sich zurückziehe anstatt auf die Menschen zuzugehen. Das Misstrauen und die Angst gegenüber anderen Per sonen führten dazu, dass er niemanden in seine Wohnung l asse und deshalb zu verwahrlosen droh e . Vor dem Besuch de s Abklärungs dienstes habe der Be schwer deführer seine Wohnung aufgeräumt, um die Abklärungsperson über haupt reinlassen zu können, da er sich dafür schäme, dass er oft nicht mehr in der Lage sei, seinen Haushalt zu bewältigen. Diese Umstände hätten zur Anmel dung auf Hilflosenentschädigung geführt, mit dem Ziel, die Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten und eine Platzierung in einem Heim zu verhin dern.

Die behandelnde Ärztin führte weiter aus, der Beschwerdeführer benötige Unter stützung bei der Pflege sozialer Kontakte, da er isoliert und zurückgezogen lebe. Er sei nicht in der Lage, von sich aus soziale Kontakte einzu gehen und aufrechtzuerhalten. Vielmehr benötige er jemanden, der als Verbindung zur Aussenwelt fungier t, ihn zu anderen Kontakten ermutig t, mit ihm bespricht, wie er das machen kann, und ihm bei der Bewältigung von Belastungssituationen im Alltag

– welche er kaum mehr alleine bewältigen k önne -

hilft, ansonsten er mit Rückzug und Isolation reagier e und als dann in einem zwangshaften wahn ähnlichen Erleben zu versinken drohe.

Dabei vernachlässige er sich und seine alltäglichen Bedürfnisse

wie zum Beispiel das Essen. Der Beschwerdeführer benötige die Unterstützung seit Behandlungsbeginn bei der Psychiaterin, sehr wahr scheinlich aber schon seit einem früheren Zeitpunkt. Die Ärztin berichtete wei ter, der Beschwerdeführer sei misstrauisch und erzähle über für ihn schwie rige Gefühle und Situationen erst dann, wenn er sich sicher sein könne, dass ihn sein Gegenüber verstehe. Er hinterlasse nach aussen hin oft einen kompe tente ren Eindruck als es der Realität entsp reche . Bezüglich der Abklärung vor Ort wies die Ärztin darauf hin, die Abklärungsperson habe sich mit den Schil derun gen des Beschwerdeführers betreffend seine Fähigkeiten und sozialen Kon takte auf der Oberfläche zufrieden gegeben, habe indessen nicht nachge fragt, wie viele Menschen er denn treffe und wie viele Kontakte im Sinne von engen re gelmässigen Beziehungen beständen. Hätte die Abklärungsperson dies getan, so wäre ihr klar geworden, dass die Begegnungen des Beschwerdeführers oft nicht über ein flüchtiges Gespräch hinausg ehen .

Die Ärztin hielt schliesslich fest, der Beschwerdeführer benötige jemanden, der zweimal in der Woche zwei Stunden bei ihm vorbeis chaue, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme (zum Beispiel Wohnungssuche, Haushalt und andere Aufgaben) h elfe, soziale Kon takte mit anderen Personen fördere und ihn in depressiven Phasen, die in der Regel nach Schwierigkeiten im sozialen Bereich auftreten, unterstütze, da der Beschwerde führer emotional nicht damit umgehen könne und sich dann zu hause isoliere. 4. 4.1

Aktenkundig

ist, dass der Beschwerdeführer

an erheblichen psychi schen Be schwerden leidet und deswegen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem Jahre 1987 eine ganze Rente bezieht. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde n ernsthaft gefähr det ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren und deshalb auf lebens praktische Beglei tung angewiesen ist (vgl. E. 1.3). 4.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2015 wird ein Be darf a n lebenspraktischer Begleitung verneint. Dies

unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ohne Unterstützung Dritter in einer eige nen Wohnung leb e, sich täglich ausser Haus und unter Menschen begebe

und bis lang keine psychiatrische Spitexhilfe respektive Wohnbegleitung organisiert worden sei (vgl. E. 3.2). Demgegenüber bejahte die behandelnde Psychiaterin einen solchen Bedarf: Der Beschwerdeführer sei sozial isoliert und lebe zurück gezogen und sei auf Unterstützung angewiesen, um die Isolation zu durchbre chen und die Verwahrlosung zu verhindern (vgl. E. 3.3).

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann jedoch die Frage der Hilfsbedürftigkeit offen gelassen werden. 4.3

4.3.1

Entgege n dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensj ahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht ein solcher An spruch in sinngemässer Anwendun g von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst nach dem Ab lauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351 E.

4-5). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durch schnittlich für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist (vgl.

Rz . 8097 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung, KSIH).

Die Hilflosenentschädigung wird spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4

IVG). 4. 3 .2

Der Beschwerdeführer machte mit am 8. Januar 2015 datierten, am 5. b ezieh ungsweise am 13.

Februar

20 15 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Ein gaben (A ktenverzeichnis S.

2-3) einen Bedarf an lebensprakti scher Begleitung geltend (Urk. 10/72 und Urk. 10/77), weshalb eine Leistungs ausrichtung frühes tens ab 1. Febru ar 2014 in Betracht kommt. Dass der Be schwerdeführer damals das erforderliche Wartejahr bereits zurückgelegt hat, steht indes anhand der Akten nicht hinreichend zuverlässig fest. Mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ist vielmehr davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei Dr. B.___

am 11. Juni 2014 (vgl. Urk. 10/87/3-4 S. 1 und S. 2) eine relevante Hilflosigkeit vor ge l e g en haben könnte und mithin das Wartejahr zu laufen begann. Nachdem das Wartejahr erst nach Erreichen des Rentenalters des Beschwerde führers abgelaufen ist, besteht kein Anspruch auf Ausrichtu ng einer Hilflo senent schä digung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11 . September 2015

um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger

(Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 7). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvert reters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt, liegt doch lediglich der Bericht der be handelnden Psychiaterin bei den Akten, welche beim Beschwerdeführer eine relevante Hilflosigkeit ab dem 11. Juni 2014 postulierte (vgl. E. 4.3.2) . Das Vor liegen einer Hilflosigkeit vor diesem Zeitpunkt ist offensichtlich nicht erstellt. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Hinweis der behandelnden Psychiate rin, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich auch schon früher auf Hilfe ange wiesen gewesen (Urk. 10/87/3-4 S. 2), da der Beschwerdeführer die Behandlung bei besagter Psychiaterin erst am

11. Juni 2014 aufgenommen hat. Ein Bericht, der echtzeitlich eine Hilfsbedürftigkeit belegen würde,

ist in den Akten jedoch nicht enthalten. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde, zu mal sich in der Beschwerde schrift keinerlei Angaben betreffend den Beginn res pektive Ablauf des Wartejahrs finden. Seine Beschwerde erweist sich daher als aus sichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege führt. 5. 4

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

4 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem un terliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch des Beschwerdeführer s

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Fürsprecher Daniel Schilliger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrSchleiffer Marais

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren am 24.

April

1950, bezog wegen chronischer Schizo phrenie res pektive schwere r kombinierte r Persönlichkeitsstörung mit ängst lichen Zügen und rezidivierender depressiver Störung

von 1987 bis April

2015 (Erreich en des AHV- Rentenalters; Urk. 10/79) eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %;

Urk.

10/26, Urk. 10/41 und Urk. 10/81 S. 1), welche aktenkundig zuletzt mit Mitteilung vom 1. Dezember 2006 (Urk.

10/57) bestätigt wurde . Am 8. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenver sicherung

zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/72 und Urk. 10/77) . D ie Sozial versicherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob den Bedarf an lebens praktischer

Begleitung (Urk. 10/76) und führte am 10. April 2015 eine Abklä rung in der Wohnung des Ver sicherten durch (Urk. 10/ 80- 81). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/82) und Prüfung eines nach dem Vor bescheid eingegangenen Arzt be richts (Urk. 10/87/3-4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung unter Hinweis darauf, es sei keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen .

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des B undesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG.

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bens ver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pfleg e und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbe son dere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 11. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, da er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . In prozessualer Hinsicht er such te er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (S. 2 f.) . Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die Be schwerdegegneri n die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer lebe selbstbestimmt in seiner eigenen Wohnung, die er ohne Hilfe Dritter sauber halte, und be gebe sich regelmässig ausser Haus. Er pflege Kontakte mit anderen Personen, weshalb keine Gefahr einer Ver wahr losu ng und/oder Isolierung bestehe

(S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, anson s ten er infolge seiner psychischen Erkrankung ernsthaft gefährd et sei, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Neben seiner Psychiaterin benötige er eine zweite Person, mit welcher er sich ein - oder zweimal pro Woche treffen respektive austauschen könne und die ihm helfe, zu anderen Menschen Brücken zu bauen . Der Besuch des Bahnhofbuffets helfe nicht, da er sich dort völlig iso liert und alleine unter vielen Menschen fühle. Gleiches gelte für die Teilnahme in der Selbsthilfegruppe, da sich die anderen

Mitglieder der Gruppe in der glei chen Situation befänden

wie er (S. 3

f.) .

E. 2.3 Strittig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird nur für die zwölf Monate nach ge zahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art.

48 Abs.

1

IVG). Der Be schwer de führer meldete sich mit im Februar 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangenem Formular zum Leistungsbezug an (Urk. 10/72 und Aktenver zeich nis S.

2). Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wird zudem längstens bis zum Erreichen des AHV Rentenalters entrichtet (Art. 42 Abs. 4 IVG).

Somit ist vorliegend der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit von Februar 2014 bis April 2015 strittig. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 3 Die seit 11.

Juni

2014 behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr.

med. B.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 10/87/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe kaum soziale Kontakte, die ihm ausserhalb der Therapie Unterstützung böten und ihm im Alltag den Umfang mit schwierigen Situation en erleichtern würden. Der Be schwerdeführer berichte zwar von seinem Engagement in einer Selbst hilfe gruppe, regelmässige n Besuche n im Fitnesscenter, seinem Garten und einer eh renamtlichen Tätigkeit, verbringe jedoch seine Tage in der Regel alleine isoliert und ohne grosse soziale Kontakte. Um nicht alleine in der Wohnung zu sein, begebe er sich ins Bahnhofsbuffet, wo er zwar von Leuten umgeben, aber den noch alleine sei. Er habe vor allem aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung Schwierigkeiten bei d er Kontaktaufnahme zu Menschen und fühle sich oft von diesen abgelehnt und verlet zt, weshalb er sich zurückziehe anstatt auf die Menschen zuzugehen. Das Misstrauen und die Angst gegenüber anderen Per sonen führten dazu, dass er niemanden in seine Wohnung l asse und deshalb zu verwahrlosen droh e . Vor dem Besuch de s Abklärungs dienstes habe der Be schwer deführer seine Wohnung aufgeräumt, um die Abklärungsperson über haupt reinlassen zu können, da er sich dafür schäme, dass er oft nicht mehr in der Lage sei, seinen Haushalt zu bewältigen. Diese Umstände hätten zur Anmel dung auf Hilflosenentschädigung geführt, mit dem Ziel, die Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten und eine Platzierung in einem Heim zu verhin dern.

Die behandelnde Ärztin führte weiter aus, der Beschwerdeführer benötige Unter stützung bei der Pflege sozialer Kontakte, da er isoliert und zurückgezogen lebe. Er sei nicht in der Lage, von sich aus soziale Kontakte einzu gehen und aufrechtzuerhalten. Vielmehr benötige er jemanden, der als Verbindung zur Aussenwelt fungier t, ihn zu anderen Kontakten ermutig t, mit ihm bespricht, wie er das machen kann, und ihm bei der Bewältigung von Belastungssituationen im Alltag

– welche er kaum mehr alleine bewältigen k önne -

hilft, ansonsten er mit Rückzug und Isolation reagier e und als dann in einem zwangshaften wahn ähnlichen Erleben zu versinken drohe.

Dabei vernachlässige er sich und seine alltäglichen Bedürfnisse

wie zum Beispiel das Essen. Der Beschwerdeführer benötige die Unterstützung seit Behandlungsbeginn bei der Psychiaterin, sehr wahr scheinlich aber schon seit einem früheren Zeitpunkt. Die Ärztin berichtete wei ter, der Beschwerdeführer sei misstrauisch und erzähle über für ihn schwie rige Gefühle und Situationen erst dann, wenn er sich sicher sein könne, dass ihn sein Gegenüber verstehe. Er hinterlasse nach aussen hin oft einen kompe tente ren Eindruck als es der Realität entsp reche . Bezüglich der Abklärung vor Ort wies die Ärztin darauf hin, die Abklärungsperson habe sich mit den Schil derun gen des Beschwerdeführers betreffend seine Fähigkeiten und sozialen Kon takte auf der Oberfläche zufrieden gegeben, habe indessen nicht nachge fragt, wie viele Menschen er denn treffe und wie viele Kontakte im Sinne von engen re gelmässigen Beziehungen beständen. Hätte die Abklärungsperson dies getan, so wäre ihr klar geworden, dass die Begegnungen des Beschwerdeführers oft nicht über ein flüchtiges Gespräch hinausg ehen .

Die Ärztin hielt schliesslich fest, der Beschwerdeführer benötige jemanden, der zweimal in der Woche zwei Stunden bei ihm vorbeis chaue, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme (zum Beispiel Wohnungssuche, Haushalt und andere Aufgaben) h elfe, soziale Kon takte mit anderen Personen fördere und ihn in depressiven Phasen, die in der Regel nach Schwierigkeiten im sozialen Bereich auftreten, unterstütze, da der Beschwerde führer emotional nicht damit umgehen könne und sich dann zu hause isoliere.

E. 3.1 I n seinem Schreiben vom 8. Februar 2015 (Urk. 10/76/5) hielt der Beschwerde führer fest, er begebe sich seit Februar 2014 jeden Abend in die Kantine Y.___ im Hauptbahnhof, weil er den Abend nicht alleine in der Wohnung verbringen wolle und wegen der mit seinen Ängsten zusammenhängenden Er schöpfung abe nds nicht mehr die Energie habe zu kochen. In der Kantine könne er ohne Zwang Bekannte treffen und sich mit ihnen austauschen. Da es sich bei der Kantine um ein Speiserestaurant handle, müsse er jeweils etwas konsu mie ren, wobei seine Rente inklusive Zusatzleistungen nur knapp ausrei che, um den Lebensunterhalt zu decken . Weil er auf soziale Kontakte angewie sen sei und er zu Hause keine solche habe, entständen ihm durch das Nachtes sen in der Kantine Mehrkosten. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er brauche praktisch wöchentlich Begleitung beim Einkaufen und alle drei Wochen beim Arzt besuch (Urk. 10/76/2-3). Im Anmeldeformular präzisierte er, die lebens prak tische Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussen welt sei ab sofort erforderlich und werde organisiert (Urk. 10/77/5; vgl. dazu auch Urk. 10/87 S. 1 unten).

E. 3.2 Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin am

10. Mai 2015 (richtig: April; vgl. Urk. 10/80) eine Abklärung vor Ort durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 21./

30. April 2015 (Urk. 10/81) pro to kolliert wurden. Darin wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig sei und keine medizinische Pflege- oder Überwachungsbe dürftigkeit bestehe (S. 2-3 und S. 4). Die Abklä rungsperson

wies darauf hin, dass gemäss der Anmeldung zur Hilflosenent schädigung (Urk. 10/77 S. 5 Ziff. 5.4) anlässlich der monatlichen Sitzungen mit der behandelnden Psychia terin angedacht worden sei, eine psychiatrische Spitex hilfe /Wohnbegleitung im Jahr 2015 zu organisieren. Der Beschwerde führer habe gemäss eigenen Anga ben aktuell indessen noch keine Begleitperson und diskutiere die Situation wei terhin mit seiner Psychiaterin (S. 3). Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerde führer organisiere sich im Alltag selber ohne Hilfe durch Dritte und achte da rauf, dass die Wohnung regelmässig gereinigt sei . Er w asche seine Kleider selb ständig und könne einfache warme Mahlzeiten zubereiten . Der Um g ang mit Geld bereite ihm keine Mühe,

er mache die Administration selber und erledige die Einkäufe einmal pro Woche. Wenn er schwere Sachen transportieren müsse, würde er ein vergünstigtes Pro-Mobil-Taxi bestellen . Zwei- bis dreimal pro Wo che fahre er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Z.___ Klinik, um an den Geräten seine Kraft- und Gelenkübungen zu machen. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, die Kontaktpflege gestalte sich schwierig und er fühle sich isoliert. Seine Eltern seien verstorben und zur Schwester in A.___ habe er keinen Kontakt. Zu hause sei es ihm auf Dauer zu eng und er fühle sich alleine, weshalb er täglich ausser Haus gehe, um unter Menschen zu kommen. Er fahre jeden Tag mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt zum Y.___ -Treff, wo er oberflächliche Kontakte knüpfen könne. Es reiche ihm viel fach, wenn er andere Menschen sehe und diese draussen beobachten könne (S. 2 und S. 4). Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sei nicht ausgewiesen, da es an den Vorausset zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität einer Begleitung fehle. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Krankheitsbild seit Jahren selbständig in ei ner Alterswohnung und erhalte keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt im Sinne einer lebenspraktischen Be gleitung. Er plane und organisiere seinen Haushalt und seine Woche seit Jahren nach seinen Bedürfnissen und sei täglich ausser Haus sowie unter Menschen (S. 3).

An dieser Einschätzung hielt die Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbe scheidverfahrens verfassten Stellungnahme vom 13 . August 2015 (Urk. 10/91) fest .

E. 4 3 .2

Der Beschwerdeführer machte mit am 8. Januar 2015 datierten, am 5. b ezieh ungsweise am 13.

Februar

20 15 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Ein gaben (A ktenverzeichnis S.

2-3) einen Bedarf an lebensprakti scher Begleitung geltend (Urk. 10/72 und Urk. 10/77), weshalb eine Leistungs ausrichtung frühes tens ab 1. Febru ar 2014 in Betracht kommt. Dass der Be schwerdeführer damals das erforderliche Wartejahr bereits zurückgelegt hat, steht indes anhand der Akten nicht hinreichend zuverlässig fest. Mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ist vielmehr davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei Dr. B.___

am 11. Juni 2014 (vgl. Urk. 10/87/3-4 S. 1 und S. 2) eine relevante Hilflosigkeit vor ge l e g en haben könnte und mithin das Wartejahr zu laufen begann. Nachdem das Wartejahr erst nach Erreichen des Rentenalters des Beschwerde führers abgelaufen ist, besteht kein Anspruch auf Ausrichtu ng einer Hilflo senent schä digung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist .

E. 4.1 Aktenkundig

ist, dass der Beschwerdeführer

an erheblichen psychi schen Be schwerden leidet und deswegen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem Jahre 1987 eine ganze Rente bezieht. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde n ernsthaft gefähr det ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren und deshalb auf lebens praktische Beglei tung angewiesen ist (vgl. E. 1.3).

E. 4.2 Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2015 wird ein Be darf a n lebenspraktischer Begleitung verneint. Dies

unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ohne Unterstützung Dritter in einer eige nen Wohnung leb e, sich täglich ausser Haus und unter Menschen begebe

und bis lang keine psychiatrische Spitexhilfe respektive Wohnbegleitung organisiert worden sei (vgl. E. 3.2). Demgegenüber bejahte die behandelnde Psychiaterin einen solchen Bedarf: Der Beschwerdeführer sei sozial isoliert und lebe zurück gezogen und sei auf Unterstützung angewiesen, um die Isolation zu durchbre chen und die Verwahrlosung zu verhindern (vgl. E. 3.3).

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann jedoch die Frage der Hilfsbedürftigkeit offen gelassen werden.

E. 4.3.1 Entgege n dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensj ahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht ein solcher An spruch in sinngemässer Anwendun g von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst nach dem Ab lauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351 E.

4-5). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durch schnittlich für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist (vgl.

Rz . 8097 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung, KSIH).

Die Hilflosenentschädigung wird spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11 . September 2015

um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger

(Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff.

E. 5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 5.3 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvert reters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt, liegt doch lediglich der Bericht der be handelnden Psychiaterin bei den Akten, welche beim Beschwerdeführer eine relevante Hilflosigkeit ab dem 11. Juni 2014 postulierte (vgl. E. 4.3.2) . Das Vor liegen einer Hilflosigkeit vor diesem Zeitpunkt ist offensichtlich nicht erstellt. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Hinweis der behandelnden Psychiate rin, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich auch schon früher auf Hilfe ange wiesen gewesen (Urk. 10/87/3-4 S. 2), da der Beschwerdeführer die Behandlung bei besagter Psychiaterin erst am

11. Juni 2014 aufgenommen hat. Ein Bericht, der echtzeitlich eine Hilfsbedürftigkeit belegen würde,

ist in den Akten jedoch nicht enthalten. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde, zu mal sich in der Beschwerde schrift keinerlei Angaben betreffend den Beginn res pektive Ablauf des Wartejahrs finden. Seine Beschwerde erweist sich daher als aus sichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege führt. 5. 4

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

4 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem un terliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch des Beschwerdeführer s

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Fürsprecher Daniel Schilliger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrSchleiffer Marais

E. 7 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00941 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

6. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwalt Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren am 24.

April

1950, bezog wegen chronischer Schizo phrenie res pektive schwere r kombinierte r Persönlichkeitsstörung mit ängst lichen Zügen und rezidivierender depressiver Störung

von 1987 bis April

2015 (Erreich en des AHV- Rentenalters; Urk. 10/79) eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %;

Urk.

10/26, Urk. 10/41 und Urk. 10/81 S. 1), welche aktenkundig zuletzt mit Mitteilung vom 1. Dezember 2006 (Urk.

10/57) bestätigt wurde . Am 8. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenver sicherung

zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/72 und Urk. 10/77) . D ie Sozial versicherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob den Bedarf an lebens praktischer

Begleitung (Urk. 10/76) und führte am 10. April 2015 eine Abklä rung in der Wohnung des Ver sicherten durch (Urk. 10/ 80- 81). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/82) und Prüfung eines nach dem Vor bescheid eingegangenen Arzt be richts (Urk. 10/87/3-4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung unter Hinweis darauf, es sei keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen . 2.

Gegen die Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 11. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, da er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . In prozessualer Hinsicht er such te er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (S. 2 f.) . Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die Be schwerdegegneri n die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des B undesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG.

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bens ver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pfleg e und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbe son dere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer lebe selbstbestimmt in seiner eigenen Wohnung, die er ohne Hilfe Dritter sauber halte, und be gebe sich regelmässig ausser Haus. Er pflege Kontakte mit anderen Personen, weshalb keine Gefahr einer Ver wahr losu ng und/oder Isolierung bestehe

(S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, anson s ten er infolge seiner psychischen Erkrankung ernsthaft gefährd et sei, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Neben seiner Psychiaterin benötige er eine zweite Person, mit welcher er sich ein - oder zweimal pro Woche treffen respektive austauschen könne und die ihm helfe, zu anderen Menschen Brücken zu bauen . Der Besuch des Bahnhofbuffets helfe nicht, da er sich dort völlig iso liert und alleine unter vielen Menschen fühle. Gleiches gelte für die Teilnahme in der Selbsthilfegruppe, da sich die anderen

Mitglieder der Gruppe in der glei chen Situation befänden

wie er (S. 3

f.) . 2.3

Strittig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird nur für die zwölf Monate nach ge zahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art.

48 Abs.

1

IVG). Der Be schwer de führer meldete sich mit im Februar 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangenem Formular zum Leistungsbezug an (Urk. 10/72 und Aktenver zeich nis S.

2). Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wird zudem längstens bis zum Erreichen des AHV Rentenalters entrichtet (Art. 42 Abs. 4 IVG).

Somit ist vorliegend der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit von Februar 2014 bis April 2015 strittig. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.

3.1

I n seinem Schreiben vom 8. Februar 2015 (Urk. 10/76/5) hielt der Beschwerde führer fest, er begebe sich seit Februar 2014 jeden Abend in die Kantine Y.___ im Hauptbahnhof, weil er den Abend nicht alleine in der Wohnung verbringen wolle und wegen der mit seinen Ängsten zusammenhängenden Er schöpfung abe nds nicht mehr die Energie habe zu kochen. In der Kantine könne er ohne Zwang Bekannte treffen und sich mit ihnen austauschen. Da es sich bei der Kantine um ein Speiserestaurant handle, müsse er jeweils etwas konsu mie ren, wobei seine Rente inklusive Zusatzleistungen nur knapp ausrei che, um den Lebensunterhalt zu decken . Weil er auf soziale Kontakte angewie sen sei und er zu Hause keine solche habe, entständen ihm durch das Nachtes sen in der Kantine Mehrkosten. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er brauche praktisch wöchentlich Begleitung beim Einkaufen und alle drei Wochen beim Arzt besuch (Urk. 10/76/2-3). Im Anmeldeformular präzisierte er, die lebens prak tische Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussen welt sei ab sofort erforderlich und werde organisiert (Urk. 10/77/5; vgl. dazu auch Urk. 10/87 S. 1 unten). 3.2

Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin am

10. Mai 2015 (richtig: April; vgl. Urk. 10/80) eine Abklärung vor Ort durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 21./

30. April 2015 (Urk. 10/81) pro to kolliert wurden. Darin wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig sei und keine medizinische Pflege- oder Überwachungsbe dürftigkeit bestehe (S. 2-3 und S. 4). Die Abklä rungsperson

wies darauf hin, dass gemäss der Anmeldung zur Hilflosenent schädigung (Urk. 10/77 S. 5 Ziff. 5.4) anlässlich der monatlichen Sitzungen mit der behandelnden Psychia terin angedacht worden sei, eine psychiatrische Spitex hilfe /Wohnbegleitung im Jahr 2015 zu organisieren. Der Beschwerde führer habe gemäss eigenen Anga ben aktuell indessen noch keine Begleitperson und diskutiere die Situation wei terhin mit seiner Psychiaterin (S. 3). Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerde führer organisiere sich im Alltag selber ohne Hilfe durch Dritte und achte da rauf, dass die Wohnung regelmässig gereinigt sei . Er w asche seine Kleider selb ständig und könne einfache warme Mahlzeiten zubereiten . Der Um g ang mit Geld bereite ihm keine Mühe,

er mache die Administration selber und erledige die Einkäufe einmal pro Woche. Wenn er schwere Sachen transportieren müsse, würde er ein vergünstigtes Pro-Mobil-Taxi bestellen . Zwei- bis dreimal pro Wo che fahre er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Z.___ Klinik, um an den Geräten seine Kraft- und Gelenkübungen zu machen. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, die Kontaktpflege gestalte sich schwierig und er fühle sich isoliert. Seine Eltern seien verstorben und zur Schwester in A.___ habe er keinen Kontakt. Zu hause sei es ihm auf Dauer zu eng und er fühle sich alleine, weshalb er täglich ausser Haus gehe, um unter Menschen zu kommen. Er fahre jeden Tag mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt zum Y.___ -Treff, wo er oberflächliche Kontakte knüpfen könne. Es reiche ihm viel fach, wenn er andere Menschen sehe und diese draussen beobachten könne (S. 2 und S. 4). Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sei nicht ausgewiesen, da es an den Vorausset zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität einer Begleitung fehle. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Krankheitsbild seit Jahren selbständig in ei ner Alterswohnung und erhalte keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt im Sinne einer lebenspraktischen Be gleitung. Er plane und organisiere seinen Haushalt und seine Woche seit Jahren nach seinen Bedürfnissen und sei täglich ausser Haus sowie unter Menschen (S. 3).

An dieser Einschätzung hielt die Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbe scheidverfahrens verfassten Stellungnahme vom 13 . August 2015 (Urk. 10/91) fest . 3. 3

Die seit 11.

Juni

2014 behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr.

med. B.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 10/87/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe kaum soziale Kontakte, die ihm ausserhalb der Therapie Unterstützung böten und ihm im Alltag den Umfang mit schwierigen Situation en erleichtern würden. Der Be schwerdeführer berichte zwar von seinem Engagement in einer Selbst hilfe gruppe, regelmässige n Besuche n im Fitnesscenter, seinem Garten und einer eh renamtlichen Tätigkeit, verbringe jedoch seine Tage in der Regel alleine isoliert und ohne grosse soziale Kontakte. Um nicht alleine in der Wohnung zu sein, begebe er sich ins Bahnhofsbuffet, wo er zwar von Leuten umgeben, aber den noch alleine sei. Er habe vor allem aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung Schwierigkeiten bei d er Kontaktaufnahme zu Menschen und fühle sich oft von diesen abgelehnt und verlet zt, weshalb er sich zurückziehe anstatt auf die Menschen zuzugehen. Das Misstrauen und die Angst gegenüber anderen Per sonen führten dazu, dass er niemanden in seine Wohnung l asse und deshalb zu verwahrlosen droh e . Vor dem Besuch de s Abklärungs dienstes habe der Be schwer deführer seine Wohnung aufgeräumt, um die Abklärungsperson über haupt reinlassen zu können, da er sich dafür schäme, dass er oft nicht mehr in der Lage sei, seinen Haushalt zu bewältigen. Diese Umstände hätten zur Anmel dung auf Hilflosenentschädigung geführt, mit dem Ziel, die Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten und eine Platzierung in einem Heim zu verhin dern.

Die behandelnde Ärztin führte weiter aus, der Beschwerdeführer benötige Unter stützung bei der Pflege sozialer Kontakte, da er isoliert und zurückgezogen lebe. Er sei nicht in der Lage, von sich aus soziale Kontakte einzu gehen und aufrechtzuerhalten. Vielmehr benötige er jemanden, der als Verbindung zur Aussenwelt fungier t, ihn zu anderen Kontakten ermutig t, mit ihm bespricht, wie er das machen kann, und ihm bei der Bewältigung von Belastungssituationen im Alltag

– welche er kaum mehr alleine bewältigen k önne -

hilft, ansonsten er mit Rückzug und Isolation reagier e und als dann in einem zwangshaften wahn ähnlichen Erleben zu versinken drohe.

Dabei vernachlässige er sich und seine alltäglichen Bedürfnisse

wie zum Beispiel das Essen. Der Beschwerdeführer benötige die Unterstützung seit Behandlungsbeginn bei der Psychiaterin, sehr wahr scheinlich aber schon seit einem früheren Zeitpunkt. Die Ärztin berichtete wei ter, der Beschwerdeführer sei misstrauisch und erzähle über für ihn schwie rige Gefühle und Situationen erst dann, wenn er sich sicher sein könne, dass ihn sein Gegenüber verstehe. Er hinterlasse nach aussen hin oft einen kompe tente ren Eindruck als es der Realität entsp reche . Bezüglich der Abklärung vor Ort wies die Ärztin darauf hin, die Abklärungsperson habe sich mit den Schil derun gen des Beschwerdeführers betreffend seine Fähigkeiten und sozialen Kon takte auf der Oberfläche zufrieden gegeben, habe indessen nicht nachge fragt, wie viele Menschen er denn treffe und wie viele Kontakte im Sinne von engen re gelmässigen Beziehungen beständen. Hätte die Abklärungsperson dies getan, so wäre ihr klar geworden, dass die Begegnungen des Beschwerdeführers oft nicht über ein flüchtiges Gespräch hinausg ehen .

Die Ärztin hielt schliesslich fest, der Beschwerdeführer benötige jemanden, der zweimal in der Woche zwei Stunden bei ihm vorbeis chaue, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme (zum Beispiel Wohnungssuche, Haushalt und andere Aufgaben) h elfe, soziale Kon takte mit anderen Personen fördere und ihn in depressiven Phasen, die in der Regel nach Schwierigkeiten im sozialen Bereich auftreten, unterstütze, da der Beschwerde führer emotional nicht damit umgehen könne und sich dann zu hause isoliere. 4. 4.1

Aktenkundig

ist, dass der Beschwerdeführer

an erheblichen psychi schen Be schwerden leidet und deswegen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem Jahre 1987 eine ganze Rente bezieht. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde n ernsthaft gefähr det ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren und deshalb auf lebens praktische Beglei tung angewiesen ist (vgl. E. 1.3). 4.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2015 wird ein Be darf a n lebenspraktischer Begleitung verneint. Dies

unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ohne Unterstützung Dritter in einer eige nen Wohnung leb e, sich täglich ausser Haus und unter Menschen begebe

und bis lang keine psychiatrische Spitexhilfe respektive Wohnbegleitung organisiert worden sei (vgl. E. 3.2). Demgegenüber bejahte die behandelnde Psychiaterin einen solchen Bedarf: Der Beschwerdeführer sei sozial isoliert und lebe zurück gezogen und sei auf Unterstützung angewiesen, um die Isolation zu durchbre chen und die Verwahrlosung zu verhindern (vgl. E. 3.3).

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann jedoch die Frage der Hilfsbedürftigkeit offen gelassen werden. 4.3

4.3.1

Entgege n dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensj ahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht ein solcher An spruch in sinngemässer Anwendun g von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst nach dem Ab lauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351 E.

4-5). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durch schnittlich für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist (vgl.

Rz . 8097 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung, KSIH).

Die Hilflosenentschädigung wird spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4

IVG). 4. 3 .2

Der Beschwerdeführer machte mit am 8. Januar 2015 datierten, am 5. b ezieh ungsweise am 13.

Februar

20 15 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Ein gaben (A ktenverzeichnis S.

2-3) einen Bedarf an lebensprakti scher Begleitung geltend (Urk. 10/72 und Urk. 10/77), weshalb eine Leistungs ausrichtung frühes tens ab 1. Febru ar 2014 in Betracht kommt. Dass der Be schwerdeführer damals das erforderliche Wartejahr bereits zurückgelegt hat, steht indes anhand der Akten nicht hinreichend zuverlässig fest. Mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ist vielmehr davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei Dr. B.___

am 11. Juni 2014 (vgl. Urk. 10/87/3-4 S. 1 und S. 2) eine relevante Hilflosigkeit vor ge l e g en haben könnte und mithin das Wartejahr zu laufen begann. Nachdem das Wartejahr erst nach Erreichen des Rentenalters des Beschwerde führers abgelaufen ist, besteht kein Anspruch auf Ausrichtu ng einer Hilflo senent schä digung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11 . September 2015

um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger

(Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 7). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvert reters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt, liegt doch lediglich der Bericht der be handelnden Psychiaterin bei den Akten, welche beim Beschwerdeführer eine relevante Hilflosigkeit ab dem 11. Juni 2014 postulierte (vgl. E. 4.3.2) . Das Vor liegen einer Hilflosigkeit vor diesem Zeitpunkt ist offensichtlich nicht erstellt. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Hinweis der behandelnden Psychiate rin, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich auch schon früher auf Hilfe ange wiesen gewesen (Urk. 10/87/3-4 S. 2), da der Beschwerdeführer die Behandlung bei besagter Psychiaterin erst am

11. Juni 2014 aufgenommen hat. Ein Bericht, der echtzeitlich eine Hilfsbedürftigkeit belegen würde,

ist in den Akten jedoch nicht enthalten. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde, zu mal sich in der Beschwerde schrift keinerlei Angaben betreffend den Beginn res pektive Ablauf des Wartejahrs finden. Seine Beschwerde erweist sich daher als aus sichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege führt. 5. 4

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

4 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem un terliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch des Beschwerdeführer s

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Fürsprecher Daniel Schilliger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrSchleiffer Marais