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IV.2015.00940

Auf Gutachten des Krankentaggeldversicherers kann abgestellt werden. Befristung der Rentenzusprache rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war seit Februar 2000 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Milchprodukte in einem Pensum von rund 85 % tätig (Urk. 8/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-9). Unter Hinweis auf eine Bandscheibenoperation meldete sich die Versicherte am

4. November 2013 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/14, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/45, Urk. 8/54, Urk. 8/58) bei und sprach der Versicherten n ach durchge führtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 8/62; Urk. 8/64, Urk. 8/72) mit Verfügung vom 12. August 2015 eine vom 1. Juli 2014 bis 31 . März 2015

befristet e ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/75 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr über den 31. März 2015 hinaus Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell seien zusätzliche Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2015 wurde das Gesuch um un-entgeltli che Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) mangels Bedürftigkeit abge wiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die bis 31. März 2015 befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente damit, dass der Be schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ablaufes der einjährigen Wartezeit keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad 100 % betrage. Spätestens ab 9. Dezember 2014 sei ihr eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ab 1. April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Begründung S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, per Dezember 2014 sei keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einge treten und sie leide nach wie vor unter Beschwerden am Rücken und an der Schulter und sei nicht zu 100 % arbeitsfähig. Schmerzbedingt müsse sie täglich elf Medikamente einnehmen, was sich ebenfalls negativ auf ihre Leistungsfä higkeit auswirke. Trotz der Einnahme von Psychopharmaka liege eine mittel gradige depressive Episode vor, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtet habe. Die vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gut achten seien ungenügend. So sei die Verständigung mit dem psychiatrischen Gutachter schwierig gewesen und diesem hätten nicht sämtliche Akten vorgele gen. Ihre Schmerzproblematik sei ungenügend abgeklärt worden. Das in der Verfügung genannte Belastungsprofil entspreche nicht ihrem effektiven Leis tungsvermögen (S.1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. März 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammen hang auch die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beur teilung zulässt. 3.

3.1

Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt, Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 14. November 2013 (Urk. 8/14) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion mono-por tal links durch bilateralen Mini-open Zugang auf Höhe L4/5 am 22. Juli 2013 bei: - Osteochondrose L4/5 - Bandscheibendegeneration L2 bis 4

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin komme drei Monate postoperativ planmässig zur Verlaufskontrolle. Seit der letzten Konsultation habe sich die Schmerzsituation nicht gebessert, sie habe sogar im Rahmen der Wetterfühlig keit eher eine leichte Zunahme der Lumbalgien bemerkt. Vor allem nach klei neren Belastungen zu Hause verspüre sie stärkere Rückenschmerzen. Haushalts arbeiten habe sie ebenfalls schmerzbedingt noch nicht aufnehmen können und die Schmerzmedikamente noch nicht reduziert (S. 1).

Dr. Z.___ führte aus, die noch bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden seien im Rahmen des zu Erwartenden. Bei radiologisch unauffälligem Verlauf sei noch weiterhin Schonung zu empfehlen, und es sei ein Arbeitsunfähigkeits zeugnis zu 100 % für zwei weitere Monate ausgestellt worden (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 24. De zember 2013 (Urk. 8/22/2-3) aus, die Beschwerdeführerin leide an therapiere sistenten Kreuzschmerzen, die auf die Bandscheibe L4/5 zurückgeführt würden. Dr. Z.___ habe am 22. Juli 2013 eine Diskektomie und Spondylodese L4/5 durchgeführt (S. 1 Ziff. 1).

Dr. B.___ führte aus, im Verlauf nach der Spondylodese habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Es bestünden noch Restbe schwerden, die zur Zeit mit Novalgin behandelt würden. Am 23. Dezember 2013 sei das Facettengelenk L5/S1 diagnostisch getestet worden. Möglicherweise be stehe hier nach der Spondylodese L4/5 eine Überlastung des Gelenks (S. 1 Ziff. 4).

Bis zum Operationstermin am 22. Juli 2013 hätten keine länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei seither während der Rekonvaleszenz zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei aufgrund des Belastungs profils von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Patientin müsse im Rahmen ihrer Tätigkeiten mehr oder weniger ständig schwere Gewichte anheben und tragen. Zusätzlich werde ihre Arbeitsfähigkeit derzeit noch durch eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter be einträchtigt, die ebenfalls in Behandlung sei. Gegebenenfalls sei hier eine Ope ration vorgesehen (S. 2 Ziff. 6).

Dr. B.___ führte aus, in einer angepassten Tätigkeit sei von dem Wiederer langen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Art der Be handlung der rechten Schulter werde diesen Zeitpunkt wohl hauptsächlich be stimmen. Von Seiten des Rückens sehe er ab Januar 2014 für sechs Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und anschliessend eine Steigerung auf 100 %. Von Seiten der Schulter her seien sicherlich einseitige Tätigkeiten wie ständige Com puterarbeiten sowie das Heben und Tragen nicht zuzumuten.

Bezüglich der Lendenwirbelsäule (LWS) müsse festgelegt werden, dass nach ei ner Spondylodese eine körperlich belastende Arbeit nicht zumutbar sei. Das exakte Belastungsprofil müsse jedoch individuell eruiert werden (S. 2 Ziff. 7). Die Patientin werde bezüglich der Schulterpathologie am 9. Januar 2014 in der Klinik A.___ untersucht. Bis dahin bestehe sicherlich eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bezüglich der Schulter (S. 2 Ziff. 9). 3.3

Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt, Obere Extremitäten, Kli nik A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 8/29/1-2) als Diagnose einen Status nach Arthroskopie, subacromialer Dekompression, Akromioklavi kular (AC) -Gelenksteilresektion, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion mittels Speed-Bridge rechts vom 12. Februar 2014 durch Dr. C.___. Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach intersomatischer Fusion L4/5 links durch Dr. Z.___ im Juli 2013, einen Status nach Hallux-Operation 1995 und einen Status nach Nikotinabusus bis vor drei Monaten (S. 1).

Dr. C.___ führte aus, es habe am 12. Mai 2014 die zweite postoperative Kontrolle inklusive Sonographie stattgefunden. Die Beschwerdeführerin mache eine schwere Zeit durch. Sie gebe multiple Beschwerden seitens der Wirbelsäule, Schulter sowie einer bestehenden Reizblasensymptomatik an. Dies habe zu de pressiven Verstimmungen geführt. Sie fühle sich im Alltag erheblich durch die Gesamtsituation eingeschränkt. Sie nehme stetig an Gewicht zu und fühle sich insgesamt alles andere als wohl. Seitens der Schulter sei der Verlauf zwar zeit gerecht, jedoch bestünden hier auch noch Einschränkungen (S. 1).

Dr. C.___ hielt fest, nach wie vor gestalte sich der Verlauf an der Schulter rechts zeitgerecht. Sonographisch klinisch zeige sich keine Auffälligkeit, hingegen sei die Gesamtsituation unbefriedigend. Die Patientin befinde sich ganz offensicht lich in einem Stimmungstief, welches durch die multifaktoriellen medizinischen Beschwerden verursacht sei. Im ausführlichen Gespräch sei festgestellt worden, dass die stationäre medizinische Rehabilitation sinnvoll wäre. Ein entsprechen der Antrag werde gestellt. Aus schulterchirurgischer Sicht bleibe die Patientin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4

Die Ärzte der D.___

stellten in ihrem Bericht vom 20. Au gust 2014 (8/39/6-9) nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Juli bis 3. August 2014 folgende Diagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus), AC-Gelenksarthrose und Outlet-Impingement der Schulter rechts - Arthroskopie, subacromiale Dekompression, AC-Gelenksteilresektion, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion mittels Speed-Bridge rechts 12. Februar 2014 (Dr. C.___, Klinik A.___) - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - klinisch muskulärer Instabilität und Dysbalance - Status nach intersomatischer Wirbelkörperfusion L4/5 links am 22. Juli 2013 - Schlaflosigkeit mit allgemeiner körperlicher Erschöpfung nach oben ge nannten Eingriffen - Status nach Halluxoperation 1995 - Status nach Nikotinabusus bis von drei Monaten - ausgeprägte Reizblasensymptomatik ohne Inkontinenz - urologische Abklärung am 11. März 2014 erfolgt - seit 1. Juli 2014 Absetzten der Medikation aufgrund von Nebenwirkun gen

Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei zur muskuloskelettalen Rehabilitation mit Schwerpunkt der rechten Schulter und der Wirbelsäule sowie zur begleiten den psychosomatischen Betreuung erfolgt (S. 1). Der Beruf der Beschwerdefüh rerin in der Molkerei, welchen sie seit 15 Jahren innehabe, beinhalte viel Heben und Tragen in der Kälte. Sie könne nach eigener Einschätzung zehn Minuten sitzen, wenig laufen (am Besten in der Ebene) und nicht lange stehen. In der Erlebnisgruppe habe sie sich zwischen 60 und 70 Minuten outdoor mobil ge zeigt und habe gute Kontakte gehabt und sich hilfsbereit gegenüber anderen Mitpatienten gezeigt.

Die Ärzte führten aus, Arbeiten, welche schweres Heben und Tragen erforderten, seien aktuell nicht ausführbar . Die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin sei ge richtet und geordnet und nicht von äusseren Stimulatoren abhängig. Sie könne sich während 1.5 Stunden kontinuierlich einer Arbeit zuwenden und selbständig und adäquat Pausen machen. Tätigkeiten im Sitzen seien problemlos möglich . Eine wechselbelastende Tätigkeit scheine erforderlich. Arbeiten, welche eine Vorneigung oder das Aufheben von Gegenständen vom Boden erforderten, seien nur bedingt ausführbar (S. 3 Mitte).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe am 27. Juli 2014 in ge-besser tem Allgemeinzustand sowie bei verbesserter Belastbarkeit in die ge wohnte häusliche Umgebung entlassen werden können (S. 3 unten). Der Reha bilitationsverlauf sei erfreulich gewesen mit deutlicher psychophysischer Re konditionierung. Empfohlen würden die Fortführung der ambulanten Physio therapie sowie zur weiteren Stabilisierung und Begleitung dringend die Auf nahme einer ambulanten Psychotherapie (S. 4 oben). 3.5

Dr. Z.___, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 8/45/8-9) folgende Diagnose (S. 1): - persistierende Lumbalgien mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion mono portal links durch bilateralen Mini-open Zugang auf Höhe L4/5 am 22. Juli 2013 bei Osteochondrose L4/5 und Bandscheibendegene ration L2 bis 4

Als Nebendiagnosen nannte Dr. Z.___ einen Status nach Nikotinabusus, einen Status nach Schulteroperation rechts am 12. Februar 2014, durch Dr. C.___, ei nen Status nach stationärer Rehabilitation vom 2. bis 27. Juli 2014 in der D.___, einen Status nach Halluxoperation 1995 und eine aus geprägte Reizblasensymptomatik ohne Inkontinenz (urologische Abklärung März 2014). Dr. Z.___ führte aus, seit der letzten Konsultation vor einem hal ben Jahr habe sich die Situation nicht gebessert. Es bestünden weiterhin belas tungsabhängige Lumbalgien und auch Schmerzen im Rippenthorax links, Schulterschmerzen und ein allenfalls medikamentös indizierter Hustenreiz (S. 1). Aufgrund der immer noch bestehenden Beschwerden werde eine CT- und eine MRI-Untersuchung der LWS organisiert, um die Implantatlage und die Spon dylodese zu beurteilen. Zusätzlich werde noch eine MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) in die Wege geleitet mit der Frage nach einer Nerven wurzelkompression auf Höhe Th7, 8 oder 9 links dominant. Ein Arbeitsunfähig keitszeugnis zu 100 % werde zugestellt (S. 2). 3.6

Dr. C.___, Klinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 12. August 20 14 (Urk. 8/36/1-2) die gleichen Diagnosen und Nebendiagnosen wie in seinem Be richt vom 12. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3).

Er führte aus, hinsichtlich der Schulter bestehe nun objektiv wie auch subjektiv ein klar positiver Verlauf. Es werde empfohlen, die funktionellen Übungen wei ter auszubauen. Vor allem die aktive Beweglichkeit könne nun uneingeschränkt trainiert werden (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Oberarzt F.___, G.___, stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/56/2-6) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.34), bestehend seit dem 25. August 2014 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit dem

4. De zember 2014

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. August 2014 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 4. Dezember 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine verminderte Konzentrati onsfähigkeit und eine verminderte Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die depressive Symptomatik werde vom weite ren Ansprechen der Patientin auf die antidepressive Therapie sowie dem Aus mass des Weiterbestehens von Schmerzen abhängen (Ziff. 1.4). 3.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 31. Dezember 2014 das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste rheumatologische Gutachten (Urk. 8/58/12-22). Er stellte folgende rheumatologische und internistische Diagnosen (S. 8 Ziff. 3.4.1-2): - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spondylodese L4/5 vom 22. Juli 2013 und degenerativen Verän derungen L2/3 und L3/4 - residuelle Schulterbeschwerden rechts bei Status nach Supraspinatusseh nen-Rekonstruktion am 12. Februar 2014 - Verdacht auf arterielle Hypertonie - abgeklärte Reizblasensymptomatik - leichtgradiger Vitamin D-Mangel

Dr. H.___ führte aus, bei einem Status nach Spondylodese L4/5 und zumin dest mässiggradigen degenerativen Veränderungen L3/4 und beginnend auch L2/3 sei in der angestammten Tätigkeit als Molkereimitarbeiterin bei der Y.___ aktuell und vermutlich dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben . Dies sowohl anhand der Arbeitsplatzbeschreibung der Versicherten wie auch des beiliegenden Arbeitsplatzprofils. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass auch bei Erfolg von weiteren medizinischen Behandlungen mittel- oder langfristig auch eine Teilarbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit wieder erlangt werden könne (S. 10 Ziff. 7).

Die Versicherte sei in ihrer Arbeitsfähigkeit in erster Linie aufgrund ihrer chroni schen Wirbelsäulenbeschwerden eingeschränkt, zusätzlich auch von Sei ten der rechten Schulter nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Nicht mehr zumutbar seien ihr länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere rein oder vorwiegende sitzende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigem und längerem Stehen an Ort, insbesondere nach vorne geneigt. Repe titives Heben oder Tragen von Lasten bis Taillenhöhe seien ihr bis 7.5 kg, ver einzelt bis 12.5 kg zumutbar. Heben bis Brusthöhe sollte nur vereinzelt bis ma ximal 5 kg erfolgen. Zusätzlich seien von Seiten der rechten Schulter belasten dende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm ebenfalls nur noch selten zu mutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten Gewichtslimiten und ohne häufige Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Kopf bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit wäre der Versicherten medizinisch-theore tisch auch in einem vollen Pensum ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen zumutbar. Nachdem bereits eine IV-Anmeldung erfolgt sei, sei nun eine rasche Abklärung betreffend beruflicher Massnahmen und Reintegration in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit vordringlich (S. 11 Ziff. 8). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 5. März 2015 das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste psy chiatrische Gutachten (Urk. 8/58/4-11). Dr. I.___ nannte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (S. 6 Ziff. 3). Er habe die Versicherte am 29. November 2014 begut achtet (S. 1). Die Versicherte sei in der Heredität hinsichtlich psychischer Stö rungen nicht vorbelastet; sie sei in problematischer emotionaler Umwelt aufge wachsen. Zudem schildere sie die Beziehung zu ihrer Mutter als instabil und habe die Kindheit gesamthaft in keiner guten Erinnerung. Der weitere nennens werte Faktor sei die angebliche Persistenz und Schmerzbeschwerden, wobei die Versicherte in den letzten 15 Jahren eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit in der Molkerei verrichtet habe. Nachdem sie infolge von Schmerzen bereits hier versorgt worden sei, habe sie einen psychophysischen Erschöpfungszustand entwickelt und sei einer rehabilitiven Behandlung zugeführt worden. Diese sei ein Erfolg und die Rolle der Psyche im Fortbestehen der Beschwerden sei inso fern beachtet, als der Versicherten empfohlen worden sei, im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung eine fachpsychologische beziehungsweise psychiat rische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Seit August 2014 befinde sich die Versicherte in psychiatrischer Behandlung im F.___. Ihr Zu stand sei dort als Anpassungsstörung qualifiziert und es sei eine kombinierte Psychopharmakatherapie etabliert worden, welche gute Erfolge gezeigt habe (S. 6 unten). Auf dem psychiatrischen Fachgebiet präsentiere die Versicherte zu sammenfassend keine relevanten Defizite und ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 7 oben).

Zum psychopathologischen Befund führte Dr. I.___ aus, die Beschwerdefüh rerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen, for mal-gedanklich kohärent und nicht verlangsamt und eingeengt. Kognitiv mnes tisch sei sie subjektiv nicht relevant defizitär. Bei detaillierter Prüfung seien die Fähigkeit zum abstrakten Denken, die Auffassungsgabe, die Mnestik sowie die Konzentrations- und Merkfähigkeit allesamt intakt. Die Grundstimmung werde als nicht wesentlich beeinträchtigt angegeben, affektiv erscheine sie allenfalls leichtgradig affektarm/affektstarr. Die Beschwerdeführerin sei leichtgradig klagsam aber nicht deprimiert. Sie habe Zukunftssorgen aber keine Phobien und keine paroxysmale Angst. Es bestehe keine innere Unruhe, kein Wahn und keine Sinnestäuschungen und auch keine Ich-Störungen. Die Vitalgefühle wür den in Abhängigkeit von den Schmerzen als reduziert angegeben. Das Selbst wertgefühl sei nicht beeinträchtigt, die Hedonie intakt. Die Beschwerdeführerin habe Einschlafstörungen bei problematischer Schlafhygiene angegeben. Durch schlafstörungen bestünden keine und der Appetit sei intakt. Es bestehe keine Suizidalität und keine Fremdgefährdung (S. 6 Mitte). 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

hielt in sei nem Bericht vom 30. März 20 15 (Urk. 8/59/3) fest, er betreue die Beschwerde führerin seit Juni 2008 hausärztlich. Zu den Gutachten des Krankentaggeldver sicherers führte er aus, die volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit sehe er aus hausärztlicher Sicht deckungsgleich mit der rheumatologischen Beurteilung. Ebenfalls erachte er berufliche Massnahmen und eine Reintegration in eine der Behinderung angepasste Tätigkeit vordring lich. Hingegen sei dies aus hausärztlicher Sicht höchstens in einem Teilzeit pensum, aktuell und beginnend mit zwei Stunden pro Tag denkbar. Inwiefern und in welchem Mass dieses Pensum erhöht werden könne, müsse abgewartet werden. Als die Arbeitsfähigkeit einschränkend müsse das derzeitige psychische Befinden beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin werde psychiatrisch betreut, und die dortige Beurteilung aus psychiatrischer Sicht entspreche nicht derjeni gen, wie sie der psychiatrische Gutachter vorgebe. Seiner Ansicht nach bestehe derzeit ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 3.11

Dr. E.___, F.___, G.___, nannte in seinem Ver laufsbericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 8/71/1-2) als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode bei Persönlichkeitsakzentuierung und Verdacht auf ein Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Persistenz ins Erwachsenenalter (S. 2).

Dr. E.___ führte aus, bei Erstkonsultation am 25. August 2014 habe eine Anpas sungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, bei Schlafstö rungen, Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit und verminderter Adaptionsfähigkeit unter Belastung bestanden. Trotz initial partieller Remission der psychopatholo gischen Symptomatik unter integrierter Psychiatrie inklusive Psychopharmako logie hätten sie am 4. Dezember 2014 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (S. 1 f.). Unter integrierter Psychiatrie und Psychophar makotherapie sei die beschriebene Psychopathologie wieder partiell remittiert. Ein am 15. April 2015 durchgeführter Test habe ein ADHS im Kindesalter be stätigt, und ein weiterer durchgeführter Test habe auf eine Persönlichkeitsak zentuierung mit anankastischen und schizoiden Zügen hingewiesen. Ein am 7. Mai 2015 erhobener Hamilton Depression Scale (HAMD) Test habe auf eine mit-telgradige depressive Episode hingewiesen (S. 2). 3.12

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 8/71/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende, therapieresistente Lumbalgien bei Spondylodese L4/5 (22. Juli 2013) sowie Diskopathien L2/3 und L3/4 - persistierende Schulterbeschwerden rechts nach Supraspinatussehnen-Re konstruktion am 12. Februar 2014 - chronische Depression und ADHS

Dr. B.___ führte aus, die Patientin sei derzeit medikamentös eingestellt mit Tramadol 300 mg am Tag sowie einem Antidepressivum plus Schlafmittel. Allein aus dieser aktuellen Medikamentierung heraus ergebe sich schon eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit, insbesondere bei Tätigkeiten, die ihre kognitive Leistungsfähigkeit uneingeschränkt voraussetzten. Auch bei wechsel belastenden Tätigkeiten könnten Grenzsituationen erreicht werden. So benötige sie bei der Haushaltarbeit nahezu ausnahmslos die Unterstützung der Familien angehörigen. Auch wenn rein von der Bildgebung der LWS her eine unauffäl lige postoperative Situation vorliege, bedeute dies nicht, dass die Patientin nicht unter erheblichen Beschwerden leide (S. 1). Hinzu komme die Komplexität der Diagnosen. Sie sei zusätzlich durch die Schulterbeschwerden eingeschränkt und auch die psychischen Diagnosen, welche behandlungsbedürftig seien, müssten berücksichtigt werden. Angesichts der Vielschichtigkeit ihrer Probleme, welche die Patientin glaubhaft schildere, sei es schon erfreulich, wenn sie in einer an gepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bleibe. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der Schulterbeschwerden und der Wirbelsäulenproblematik sollte die Beschwerdeführerin nicht mehr als 5 kg Tragen oder Heben bis Taillenhöhe (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von Dr. H.___ v om Dezember 2014 (vorstehend E. 3 .8) und Dr. I.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass im rentenanspruchsrelevanten Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden habe. Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit stützte sie sich auf das von Dr. H.___ im Dezember 2014 festgelegte Zumutbarkeitsprofil und ging ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Die Gutachten von Dr. H.___ vom Dezember 2014 und von Dr. I.___ vom März 2015 berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und setzen sich mit diesen umfassend auseinander. Die Gutachten wurden sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Gutachten erfüllen daher die Anfor derungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6), weshalb darauf abgestellt werden kann.

Insbesondere stimmt das von Dr. H.___ formulierte Belastbarkeitsprofil im Wesentlichen mit den Ausführungen der Ärzte der D.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3. 4) überein, welche überdies festhielten, dass Tätigkeiten im Sitzen problemlos möglich seien, eine wechselbelastende Tätigkeit jedoch erforderlich scheine. Auch Dr. B.___ hielt in seinem rund fünf Monate nach der Rückenoperation verfassten Bericht vom Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) fest, dass von Seiten des Rückens in angepasster Tätigkeit von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bereits ab Januar 2014 erachtete er ein Pensum von 50 % mit im Verlauf Steigerung auf ein Pensum von 100 % für zumutbar und führte den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf die Schulterbeschwerden zurück. Im Rahmen seiner Ausführungen vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) schien Dr. B.___ dann fachfremde Diagnosen in die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit mit einzubeziehen, indem er auch die psychischen Beschwerden thema tisierte und weiter auf die Schulterbeschwerden verwies. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden ist jedoch beachten, dass Dr. C.___ bereits in seinem Be richt vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.6) von einem sowohl objektiv wie auch subjektiv klar positiven Verlauf sprach .

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden vermögen insbesondere die Ausfüh-run gen von Dr. E.___ vom Dezember 2014 und vom Mai 2015 (vorste hend E. 3.7 und E. 3.11) nichts a n der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gut achten s von Dr. I.___ vom März 2015 zu ändern. Abgesehen davon, dass Dr. E.___ im Mai 2015 eine zwischenzeitliche Remission der depressiven Prob lematik vor Dezember 2014 bestätigte und die Untersuchung bei Dr. I.___ Ende November 2014 stattfand, handelt es sich weder bei der im Dezember 2014 diagnostizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.34) noch bei der mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) um Leiden, denen rechtspre chungsgemäss invalidisierende Wirkung zuerkannt wird.

Eine Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psycho pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.2.2). Gleiches gilt hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Episode ICD-10 F32.1

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3, Urteil I 510/2006 vom 26. Januar 2007). Weiter handelt es bei dem von Dr. E.___ im Mai 2015 diagnostizierten ADHS mit Persistenz ins Erwachsenenalter lediglich um eine Verdachtsdiagnose und selbst wenn sich diese Diagnose bestätigen würde, wäre ihr in Anbetracht der langjährigen problemlosen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Auswirkung abzusprechen.

Abschliessend ist hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.10) zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass gestützt auf die Gutachten von Dr. H.___ vom De zember 2014 und von Dr. I.___ vom März 2015 davon auszugehen ist, dass in der angestammten Tätigkeit als Molkereimitarb eiterin keine Arbeitsfä higkeit mehr gegeben ist, jedoch eine de n Behinderung en angepasste Tätigkeit seit Dezember 2014 wieder vollumfänglich zumutbar ist. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Re ntenbeginns - hier das Jahr 2014

- abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im Arbeitgeberbericht vom 20. Dezember 2013 wurde ausgeführt, dass die Be schwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden heute Fr. 53‘261.-- verdienen würde (Urk. 8/18 Ziff. 2.11). Dies ergibt aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % (vgl. Urk. 8/18 Ziff. 2.9, vorstehend E. 2.1) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2014 (www.bfs.admin.ch

, Anga ben für den Detailhandel) im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘708.-- (Fr. 53‘261.-- : 85.36 x 100 x 1.005). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE

2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Woche narbeitszeit von 41.7 Stunden (www. bfs.admin.ch) und unter der Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und 0.8 % im Jahr 2014 (www. bfs.admin.ch) ein In valideneinkommen von rund Fr. 52‘216.-- im Jahr 2014 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012 : Kompetenzniveau 1) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Der von der Be schwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den Um ständen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung. 5.6

Zum Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres im Juli 2014 war die Beschwerde führerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Erst ab dem Gutachten von Dr. H.___ vom Dezember 2014 ist ein verbesserter Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % ausgewiesen. Demnach rechtfertigt

sich die befristete Zusprache einer ganzen Rente von 1. Juli 2014 bis 31 . März 2015 (

31. Dezember 2014 zuzüglich drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

Danach resultiert b ei einem Valideneinkommen von rund Fr. 62‘ 708 .-- und ei nem unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % festgesetzten Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 46‘994.-- (Fr. 52‘216.-- x 0.9) eine Ein kommenseinbusse von Fr. 15‘ 714 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 25 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin keine Rente der Inva lidenversicherung mehr zusteht.

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, war seit Februar 2000 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Milchprodukte in einem Pensum von rund 85 % tätig (Urk. 8/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-9). Unter Hinweis auf eine Bandscheibenoperation meldete sich die Versicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die bis 31. März 2015 befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente damit, dass der Be schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ablaufes der einjährigen Wartezeit keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad 100 % betrage. Spätestens ab 9. Dezember 2014 sei ihr eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ab 1. April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Begründung S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, per Dezember 2014 sei keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einge treten und sie leide nach wie vor unter Beschwerden am Rücken und an der Schulter und sei nicht zu 100 % arbeitsfähig. Schmerzbedingt müsse sie täglich elf Medikamente einnehmen, was sich ebenfalls negativ auf ihre Leistungsfä higkeit auswirke. Trotz der Einnahme von Psychopharmaka liege eine mittel gradige depressive Episode vor, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtet habe. Die vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gut achten seien ungenügend. So sei die Verständigung mit dem psychiatrischen Gutachter schwierig gewesen und diesem hätten nicht sämtliche Akten vorgele gen. Ihre Schmerzproblematik sei ungenügend abgeklärt worden. Das in der Verfügung genannte Belastungsprofil entspreche nicht ihrem effektiven Leis tungsvermögen (S.1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. März 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammen hang auch die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beur teilung zulässt. 3.

3.1

Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt, Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 14. November 2013 (Urk. 8/14) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion mono-por tal links durch bilateralen Mini-open Zugang auf Höhe L4/5 am 22. Juli 2013 bei: - Osteochondrose L4/5 - Bandscheibendegeneration L2 bis 4

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin komme drei Monate postoperativ planmässig zur Verlaufskontrolle. Seit der letzten Konsultation habe sich die Schmerzsituation nicht gebessert, sie habe sogar im Rahmen der Wetterfühlig keit eher eine leichte Zunahme der Lumbalgien bemerkt. Vor allem nach klei neren Belastungen zu Hause verspüre sie stärkere Rückenschmerzen. Haushalts arbeiten habe sie ebenfalls schmerzbedingt noch nicht aufnehmen können und die Schmerzmedikamente noch nicht reduziert (S. 1).

Dr. Z.___ führte aus, die noch bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden seien im Rahmen des zu Erwartenden. Bei radiologisch unauffälligem Verlauf sei noch weiterhin Schonung zu empfehlen, und es sei ein Arbeitsunfähigkeits zeugnis zu 100 % für zwei weitere Monate ausgestellt worden (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 24. De zember 2013 (Urk. 8/22/2-3) aus, die Beschwerdeführerin leide an therapiere sistenten Kreuzschmerzen, die auf die Bandscheibe L4/5 zurückgeführt würden. Dr. Z.___ habe am 22. Juli 2013 eine Diskektomie und Spondylodese L4/5 durchgeführt (S. 1 Ziff. 1).

Dr. B.___ führte aus, im Verlauf nach der Spondylodese habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Es bestünden noch Restbe schwerden, die zur Zeit mit Novalgin behandelt würden. Am 23. Dezember 2013 sei das Facettengelenk L5/S1 diagnostisch getestet worden. Möglicherweise be stehe hier nach der Spondylodese L4/5 eine Überlastung des Gelenks (S. 1 Ziff. 4).

Bis zum Operationstermin am 22. Juli 2013 hätten keine länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei seither während der Rekonvaleszenz zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei aufgrund des Belastungs profils von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Patientin müsse im Rahmen ihrer Tätigkeiten mehr oder weniger ständig schwere Gewichte anheben und tragen. Zusätzlich werde ihre Arbeitsfähigkeit derzeit noch durch eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter be einträchtigt, die ebenfalls in Behandlung sei. Gegebenenfalls sei hier eine Ope ration vorgesehen (S. 2 Ziff. 6).

Dr. B.___ führte aus, in einer angepassten Tätigkeit sei von dem Wiederer langen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Art der Be handlung der rechten Schulter werde diesen Zeitpunkt wohl hauptsächlich be stimmen. Von Seiten des Rückens sehe er ab Januar 2014 für sechs Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und anschliessend eine Steigerung auf 100 %. Von Seiten der Schulter her seien sicherlich einseitige Tätigkeiten wie ständige Com puterarbeiten sowie das Heben und Tragen nicht zuzumuten.

Bezüglich der Lendenwirbelsäule (LWS) müsse festgelegt werden, dass nach ei ner Spondylodese eine körperlich belastende Arbeit nicht zumutbar sei. Das exakte Belastungsprofil müsse jedoch individuell eruiert werden (S. 2 Ziff. 7). Die Patientin werde bezüglich der Schulterpathologie am 9. Januar 2014 in der Klinik A.___ untersucht. Bis dahin bestehe sicherlich eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bezüglich der Schulter (S. 2 Ziff. 9). 3.3

Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt, Obere Extremitäten, Kli nik A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 8/29/1-2) als Diagnose einen Status nach Arthroskopie, subacromialer Dekompression, Akromioklavi kular (AC) -Gelenksteilresektion, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion mittels Speed-Bridge rechts vom 12. Februar 2014 durch Dr. C.___. Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach intersomatischer Fusion L4/5 links durch Dr. Z.___ im Juli 2013, einen Status nach Hallux-Operation 1995 und einen Status nach Nikotinabusus bis vor drei Monaten (S. 1).

Dr. C.___ führte aus, es habe am 12. Mai 2014 die zweite postoperative Kontrolle inklusive Sonographie stattgefunden. Die Beschwerdeführerin mache eine schwere Zeit durch. Sie gebe multiple Beschwerden seitens der Wirbelsäule, Schulter sowie einer bestehenden Reizblasensymptomatik an. Dies habe zu de pressiven Verstimmungen geführt. Sie fühle sich im Alltag erheblich durch die Gesamtsituation eingeschränkt. Sie nehme stetig an Gewicht zu und fühle sich insgesamt alles andere als wohl. Seitens der Schulter sei der Verlauf zwar zeit gerecht, jedoch bestünden hier auch noch Einschränkungen (S. 1).

Dr. C.___ hielt fest, nach wie vor gestalte sich der Verlauf an der Schulter rechts zeitgerecht. Sonographisch klinisch zeige sich keine Auffälligkeit, hingegen sei die Gesamtsituation unbefriedigend. Die Patientin befinde sich ganz offensicht lich in einem Stimmungstief, welches durch die multifaktoriellen medizinischen Beschwerden verursacht sei. Im ausführlichen Gespräch sei festgestellt worden, dass die stationäre medizinische Rehabilitation sinnvoll wäre. Ein entsprechen der Antrag werde gestellt. Aus schulterchirurgischer Sicht bleibe die Patientin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4

Die Ärzte der D.___

stellten in ihrem Bericht vom 20. Au gust 2014 (8/39/6-9) nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Juli bis 3. August 2014 folgende Diagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus), AC-Gelenksarthrose und Outlet-Impingement der Schulter rechts - Arthroskopie, subacromiale Dekompression, AC-Gelenksteilresektion, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion mittels Speed-Bridge rechts 12. Februar 2014 (Dr. C.___, Klinik A.___) - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - klinisch muskulärer Instabilität und Dysbalance - Status nach intersomatischer Wirbelkörperfusion L4/5 links am 22. Juli 2013 - Schlaflosigkeit mit allgemeiner körperlicher Erschöpfung nach oben ge nannten Eingriffen - Status nach Halluxoperation 1995 - Status nach Nikotinabusus bis von drei Monaten - ausgeprägte Reizblasensymptomatik ohne Inkontinenz - urologische Abklärung am 11. März 2014 erfolgt - seit 1. Juli 2014 Absetzten der Medikation aufgrund von Nebenwirkun gen

Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei zur muskuloskelettalen Rehabilitation mit Schwerpunkt der rechten Schulter und der Wirbelsäule sowie zur begleiten den psychosomatischen Betreuung erfolgt (S. 1). Der Beruf der Beschwerdefüh rerin in der Molkerei, welchen sie seit 15 Jahren innehabe, beinhalte viel Heben und Tragen in der Kälte. Sie könne nach eigener Einschätzung zehn Minuten sitzen, wenig laufen (am Besten in der Ebene) und nicht lange stehen. In der Erlebnisgruppe habe sie sich zwischen 60 und 70 Minuten outdoor mobil ge zeigt und habe gute Kontakte gehabt und sich hilfsbereit gegenüber anderen Mitpatienten gezeigt.

Die Ärzte führten aus, Arbeiten, welche schweres Heben und Tragen erforderten, seien aktuell nicht ausführbar . Die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin sei ge richtet und geordnet und nicht von äusseren Stimulatoren abhängig. Sie könne sich während 1.5 Stunden kontinuierlich einer Arbeit zuwenden und selbständig und adäquat Pausen machen. Tätigkeiten im Sitzen seien problemlos möglich . Eine wechselbelastende Tätigkeit scheine erforderlich. Arbeiten, welche eine Vorneigung oder das Aufheben von Gegenständen vom Boden erforderten, seien nur bedingt ausführbar (S. 3 Mitte).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe am 27. Juli 2014 in ge-besser tem Allgemeinzustand sowie bei verbesserter Belastbarkeit in die ge wohnte häusliche Umgebung entlassen werden können (S. 3 unten). Der Reha bilitationsverlauf sei erfreulich gewesen mit deutlicher psychophysischer Re konditionierung. Empfohlen würden die Fortführung der ambulanten Physio therapie sowie zur weiteren Stabilisierung und Begleitung dringend die Auf nahme einer ambulanten Psychotherapie (S. 4 oben). 3.5

Dr. Z.___, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 8/45/8-9) folgende Diagnose (S. 1): - persistierende Lumbalgien mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion mono portal links durch bilateralen Mini-open Zugang auf Höhe L4/5 am 22. Juli 2013 bei Osteochondrose L4/5 und Bandscheibendegene ration L2 bis 4

Als Nebendiagnosen nannte Dr. Z.___ einen Status nach Nikotinabusus, einen Status nach Schulteroperation rechts am 12. Februar 2014, durch Dr. C.___, ei nen Status nach stationärer Rehabilitation vom 2. bis 27. Juli 2014 in der D.___, einen Status nach Halluxoperation 1995 und eine aus geprägte Reizblasensymptomatik ohne Inkontinenz (urologische Abklärung März 2014). Dr. Z.___ führte aus, seit der letzten Konsultation vor einem hal ben Jahr habe sich die Situation nicht gebessert. Es bestünden weiterhin belas tungsabhängige Lumbalgien und auch Schmerzen im Rippenthorax links, Schulterschmerzen und ein allenfalls medikamentös indizierter Hustenreiz (S. 1). Aufgrund der immer noch bestehenden Beschwerden werde eine CT- und eine MRI-Untersuchung der LWS organisiert, um die Implantatlage und die Spon dylodese zu beurteilen. Zusätzlich werde noch eine MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) in die Wege geleitet mit der Frage nach einer Nerven wurzelkompression auf Höhe Th7, 8 oder 9 links dominant. Ein Arbeitsunfähig keitszeugnis zu 100 % werde zugestellt (S. 2). 3.6

Dr. C.___, Klinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 12. August 20 14 (Urk. 8/36/1-2) die gleichen Diagnosen und Nebendiagnosen wie in seinem Be richt vom 12. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3).

Er führte aus, hinsichtlich der Schulter bestehe nun objektiv wie auch subjektiv ein klar positiver Verlauf. Es werde empfohlen, die funktionellen Übungen wei ter auszubauen. Vor allem die aktive Beweglichkeit könne nun uneingeschränkt trainiert werden (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Oberarzt F.___, G.___, stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/56/2-6) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.34), bestehend seit dem 25. August 2014 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit dem

E. 4 De zember 2014

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. August 2014 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 4. Dezember 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine verminderte Konzentrati onsfähigkeit und eine verminderte Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die depressive Symptomatik werde vom weite ren Ansprechen der Patientin auf die antidepressive Therapie sowie dem Aus mass des Weiterbestehens von Schmerzen abhängen (Ziff. 1.4). 3.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 31. Dezember 2014 das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste rheumatologische Gutachten (Urk. 8/58/12-22). Er stellte folgende rheumatologische und internistische Diagnosen (S. 8 Ziff. 3.4.1-2): - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spondylodese L4/5 vom 22. Juli 2013 und degenerativen Verän derungen L2/3 und L3/4 - residuelle Schulterbeschwerden rechts bei Status nach Supraspinatusseh nen-Rekonstruktion am 12. Februar 2014 - Verdacht auf arterielle Hypertonie - abgeklärte Reizblasensymptomatik - leichtgradiger Vitamin D-Mangel

Dr. H.___ führte aus, bei einem Status nach Spondylodese L4/5 und zumin dest mässiggradigen degenerativen Veränderungen L3/4 und beginnend auch L2/3 sei in der angestammten Tätigkeit als Molkereimitarbeiterin bei der Y.___ aktuell und vermutlich dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben . Dies sowohl anhand der Arbeitsplatzbeschreibung der Versicherten wie auch des beiliegenden Arbeitsplatzprofils. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass auch bei Erfolg von weiteren medizinischen Behandlungen mittel- oder langfristig auch eine Teilarbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit wieder erlangt werden könne (S. 10 Ziff. 7).

Die Versicherte sei in ihrer Arbeitsfähigkeit in erster Linie aufgrund ihrer chroni schen Wirbelsäulenbeschwerden eingeschränkt, zusätzlich auch von Sei ten der rechten Schulter nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Nicht mehr zumutbar seien ihr länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere rein oder vorwiegende sitzende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigem und längerem Stehen an Ort, insbesondere nach vorne geneigt. Repe titives Heben oder Tragen von Lasten bis Taillenhöhe seien ihr bis 7.5 kg, ver einzelt bis 12.5 kg zumutbar. Heben bis Brusthöhe sollte nur vereinzelt bis ma ximal 5 kg erfolgen. Zusätzlich seien von Seiten der rechten Schulter belasten dende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm ebenfalls nur noch selten zu mutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten Gewichtslimiten und ohne häufige Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Kopf bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit wäre der Versicherten medizinisch-theore tisch auch in einem vollen Pensum ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen zumutbar. Nachdem bereits eine IV-Anmeldung erfolgt sei, sei nun eine rasche Abklärung betreffend beruflicher Massnahmen und Reintegration in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit vordringlich (S. 11 Ziff. 8). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 5. März 2015 das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste psy chiatrische Gutachten (Urk. 8/58/4-11). Dr. I.___ nannte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (S. 6 Ziff. 3). Er habe die Versicherte am 29. November 2014 begut achtet (S. 1). Die Versicherte sei in der Heredität hinsichtlich psychischer Stö rungen nicht vorbelastet; sie sei in problematischer emotionaler Umwelt aufge wachsen. Zudem schildere sie die Beziehung zu ihrer Mutter als instabil und habe die Kindheit gesamthaft in keiner guten Erinnerung. Der weitere nennens werte Faktor sei die angebliche Persistenz und Schmerzbeschwerden, wobei die Versicherte in den letzten 15 Jahren eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit in der Molkerei verrichtet habe. Nachdem sie infolge von Schmerzen bereits hier versorgt worden sei, habe sie einen psychophysischen Erschöpfungszustand entwickelt und sei einer rehabilitiven Behandlung zugeführt worden. Diese sei ein Erfolg und die Rolle der Psyche im Fortbestehen der Beschwerden sei inso fern beachtet, als der Versicherten empfohlen worden sei, im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung eine fachpsychologische beziehungsweise psychiat rische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Seit August 2014 befinde sich die Versicherte in psychiatrischer Behandlung im F.___. Ihr Zu stand sei dort als Anpassungsstörung qualifiziert und es sei eine kombinierte Psychopharmakatherapie etabliert worden, welche gute Erfolge gezeigt habe (S. 6 unten). Auf dem psychiatrischen Fachgebiet präsentiere die Versicherte zu sammenfassend keine relevanten Defizite und ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 7 oben).

Zum psychopathologischen Befund führte Dr. I.___ aus, die Beschwerdefüh rerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen, for mal-gedanklich kohärent und nicht verlangsamt und eingeengt. Kognitiv mnes tisch sei sie subjektiv nicht relevant defizitär. Bei detaillierter Prüfung seien die Fähigkeit zum abstrakten Denken, die Auffassungsgabe, die Mnestik sowie die Konzentrations- und Merkfähigkeit allesamt intakt. Die Grundstimmung werde als nicht wesentlich beeinträchtigt angegeben, affektiv erscheine sie allenfalls leichtgradig affektarm/affektstarr. Die Beschwerdeführerin sei leichtgradig klagsam aber nicht deprimiert. Sie habe Zukunftssorgen aber keine Phobien und keine paroxysmale Angst. Es bestehe keine innere Unruhe, kein Wahn und keine Sinnestäuschungen und auch keine Ich-Störungen. Die Vitalgefühle wür den in Abhängigkeit von den Schmerzen als reduziert angegeben. Das Selbst wertgefühl sei nicht beeinträchtigt, die Hedonie intakt. Die Beschwerdeführerin habe Einschlafstörungen bei problematischer Schlafhygiene angegeben. Durch schlafstörungen bestünden keine und der Appetit sei intakt. Es bestehe keine Suizidalität und keine Fremdgefährdung (S. 6 Mitte). 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

hielt in sei nem Bericht vom 30. März 20 15 (Urk. 8/59/3) fest, er betreue die Beschwerde führerin seit Juni 2008 hausärztlich. Zu den Gutachten des Krankentaggeldver sicherers führte er aus, die volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit sehe er aus hausärztlicher Sicht deckungsgleich mit der rheumatologischen Beurteilung. Ebenfalls erachte er berufliche Massnahmen und eine Reintegration in eine der Behinderung angepasste Tätigkeit vordring lich. Hingegen sei dies aus hausärztlicher Sicht höchstens in einem Teilzeit pensum, aktuell und beginnend mit zwei Stunden pro Tag denkbar. Inwiefern und in welchem Mass dieses Pensum erhöht werden könne, müsse abgewartet werden. Als die Arbeitsfähigkeit einschränkend müsse das derzeitige psychische Befinden beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin werde psychiatrisch betreut, und die dortige Beurteilung aus psychiatrischer Sicht entspreche nicht derjeni gen, wie sie der psychiatrische Gutachter vorgebe. Seiner Ansicht nach bestehe derzeit ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 3.11

Dr. E.___, F.___, G.___, nannte in seinem Ver laufsbericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 8/71/1-2) als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode bei Persönlichkeitsakzentuierung und Verdacht auf ein Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Persistenz ins Erwachsenenalter (S. 2).

Dr. E.___ führte aus, bei Erstkonsultation am 25. August 2014 habe eine Anpas sungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, bei Schlafstö rungen, Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit und verminderter Adaptionsfähigkeit unter Belastung bestanden. Trotz initial partieller Remission der psychopatholo gischen Symptomatik unter integrierter Psychiatrie inklusive Psychopharmako logie hätten sie am 4. Dezember 2014 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (S. 1 f.). Unter integrierter Psychiatrie und Psychophar makotherapie sei die beschriebene Psychopathologie wieder partiell remittiert. Ein am 15. April 2015 durchgeführter Test habe ein ADHS im Kindesalter be stätigt, und ein weiterer durchgeführter Test habe auf eine Persönlichkeitsak zentuierung mit anankastischen und schizoiden Zügen hingewiesen. Ein am 7. Mai 2015 erhobener Hamilton Depression Scale (HAMD) Test habe auf eine mit-telgradige depressive Episode hingewiesen (S. 2). 3.12

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 8/71/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende, therapieresistente Lumbalgien bei Spondylodese L4/5 (22. Juli 2013) sowie Diskopathien L2/3 und L3/4 - persistierende Schulterbeschwerden rechts nach Supraspinatussehnen-Re konstruktion am 12. Februar 2014 - chronische Depression und ADHS

Dr. B.___ führte aus, die Patientin sei derzeit medikamentös eingestellt mit Tramadol 300 mg am Tag sowie einem Antidepressivum plus Schlafmittel. Allein aus dieser aktuellen Medikamentierung heraus ergebe sich schon eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit, insbesondere bei Tätigkeiten, die ihre kognitive Leistungsfähigkeit uneingeschränkt voraussetzten. Auch bei wechsel belastenden Tätigkeiten könnten Grenzsituationen erreicht werden. So benötige sie bei der Haushaltarbeit nahezu ausnahmslos die Unterstützung der Familien angehörigen. Auch wenn rein von der Bildgebung der LWS her eine unauffäl lige postoperative Situation vorliege, bedeute dies nicht, dass die Patientin nicht unter erheblichen Beschwerden leide (S. 1). Hinzu komme die Komplexität der Diagnosen. Sie sei zusätzlich durch die Schulterbeschwerden eingeschränkt und auch die psychischen Diagnosen, welche behandlungsbedürftig seien, müssten berücksichtigt werden. Angesichts der Vielschichtigkeit ihrer Probleme, welche die Patientin glaubhaft schildere, sei es schon erfreulich, wenn sie in einer an gepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bleibe. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der Schulterbeschwerden und der Wirbelsäulenproblematik sollte die Beschwerdeführerin nicht mehr als 5 kg Tragen oder Heben bis Taillenhöhe (S. 2).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von Dr. H.___ v om Dezember 2014 (vorstehend E. 3 .8) und Dr. I.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass im rentenanspruchsrelevanten Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden habe. Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit stützte sie sich auf das von Dr. H.___ im Dezember 2014 festgelegte Zumutbarkeitsprofil und ging ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1).

E. 4.2 Die Gutachten von Dr. H.___ vom Dezember 2014 und von Dr. I.___ vom März 2015 berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und setzen sich mit diesen umfassend auseinander. Die Gutachten wurden sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Gutachten erfüllen daher die Anfor derungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass gestützt auf die Gutachten von Dr. H.___ vom De zember 2014 und von Dr. I.___ vom März 2015 davon auszugehen ist, dass in der angestammten Tätigkeit als Molkereimitarb eiterin keine Arbeitsfä higkeit mehr gegeben ist, jedoch eine de n Behinderung en angepasste Tätigkeit seit Dezember 2014 wieder vollumfänglich zumutbar ist. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Re ntenbeginns - hier das Jahr 2014

- abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im Arbeitgeberbericht vom 20. Dezember 2013 wurde ausgeführt, dass die Be schwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden heute Fr. 53‘261.-- verdienen würde (Urk. 8/18 Ziff. 2.11). Dies ergibt aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % (vgl. Urk. 8/18 Ziff. 2.9, vorstehend E. 2.1) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2014 (www.bfs.admin.ch

, Anga ben für den Detailhandel) im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘708.-- (Fr. 53‘261.-- : 85.36 x 100 x 1.005). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE

2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Woche narbeitszeit von 41.7 Stunden (www. bfs.admin.ch) und unter der Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und 0.8 % im Jahr 2014 (www. bfs.admin.ch) ein In valideneinkommen von rund Fr. 52‘216.-- im Jahr 2014 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012 : Kompetenzniveau 1) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Der von der Be schwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den Um ständen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung. 5.6

Zum Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres im Juli 2014 war die Beschwerde führerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Erst ab dem Gutachten von Dr. H.___ vom Dezember 2014 ist ein verbesserter Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % ausgewiesen. Demnach rechtfertigt

sich die befristete Zusprache einer ganzen Rente von 1. Juli 2014 bis 31 . März 2015 (

31. Dezember 2014 zuzüglich drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

Danach resultiert b ei einem Valideneinkommen von rund Fr. 62‘ 708 .-- und ei nem unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % festgesetzten Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 46‘994.-- (Fr. 52‘216.-- x 0.9) eine Ein kommenseinbusse von Fr. 15‘ 714 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 25 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin keine Rente der Inva lidenversicherung mehr zusteht.

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00940 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 20. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war seit Februar 2000 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Milchprodukte in einem Pensum von rund 85 % tätig (Urk. 8/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-9). Unter Hinweis auf eine Bandscheibenoperation meldete sich die Versicherte am

4. November 2013 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/14, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/45, Urk. 8/54, Urk. 8/58) bei und sprach der Versicherten n ach durchge führtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 8/62; Urk. 8/64, Urk. 8/72) mit Verfügung vom 12. August 2015 eine vom 1. Juli 2014 bis 31 . März 2015

befristet e ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/75 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr über den 31. März 2015 hinaus Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell seien zusätzliche Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2015 wurde das Gesuch um un-entgeltli che Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) mangels Bedürftigkeit abge wiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die bis 31. März 2015 befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente damit, dass der Be schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ablaufes der einjährigen Wartezeit keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad 100 % betrage. Spätestens ab 9. Dezember 2014 sei ihr eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ab 1. April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Begründung S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, per Dezember 2014 sei keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einge treten und sie leide nach wie vor unter Beschwerden am Rücken und an der Schulter und sei nicht zu 100 % arbeitsfähig. Schmerzbedingt müsse sie täglich elf Medikamente einnehmen, was sich ebenfalls negativ auf ihre Leistungsfä higkeit auswirke. Trotz der Einnahme von Psychopharmaka liege eine mittel gradige depressive Episode vor, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtet habe. Die vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gut achten seien ungenügend. So sei die Verständigung mit dem psychiatrischen Gutachter schwierig gewesen und diesem hätten nicht sämtliche Akten vorgele gen. Ihre Schmerzproblematik sei ungenügend abgeklärt worden. Das in der Verfügung genannte Belastungsprofil entspreche nicht ihrem effektiven Leis tungsvermögen (S.1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. März 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammen hang auch die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beur teilung zulässt. 3.

3.1

Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt, Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 14. November 2013 (Urk. 8/14) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion mono-por tal links durch bilateralen Mini-open Zugang auf Höhe L4/5 am 22. Juli 2013 bei: - Osteochondrose L4/5 - Bandscheibendegeneration L2 bis 4

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin komme drei Monate postoperativ planmässig zur Verlaufskontrolle. Seit der letzten Konsultation habe sich die Schmerzsituation nicht gebessert, sie habe sogar im Rahmen der Wetterfühlig keit eher eine leichte Zunahme der Lumbalgien bemerkt. Vor allem nach klei neren Belastungen zu Hause verspüre sie stärkere Rückenschmerzen. Haushalts arbeiten habe sie ebenfalls schmerzbedingt noch nicht aufnehmen können und die Schmerzmedikamente noch nicht reduziert (S. 1).

Dr. Z.___ führte aus, die noch bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden seien im Rahmen des zu Erwartenden. Bei radiologisch unauffälligem Verlauf sei noch weiterhin Schonung zu empfehlen, und es sei ein Arbeitsunfähigkeits zeugnis zu 100 % für zwei weitere Monate ausgestellt worden (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 24. De zember 2013 (Urk. 8/22/2-3) aus, die Beschwerdeführerin leide an therapiere sistenten Kreuzschmerzen, die auf die Bandscheibe L4/5 zurückgeführt würden. Dr. Z.___ habe am 22. Juli 2013 eine Diskektomie und Spondylodese L4/5 durchgeführt (S. 1 Ziff. 1).

Dr. B.___ führte aus, im Verlauf nach der Spondylodese habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Es bestünden noch Restbe schwerden, die zur Zeit mit Novalgin behandelt würden. Am 23. Dezember 2013 sei das Facettengelenk L5/S1 diagnostisch getestet worden. Möglicherweise be stehe hier nach der Spondylodese L4/5 eine Überlastung des Gelenks (S. 1 Ziff. 4).

Bis zum Operationstermin am 22. Juli 2013 hätten keine länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei seither während der Rekonvaleszenz zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei aufgrund des Belastungs profils von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Patientin müsse im Rahmen ihrer Tätigkeiten mehr oder weniger ständig schwere Gewichte anheben und tragen. Zusätzlich werde ihre Arbeitsfähigkeit derzeit noch durch eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter be einträchtigt, die ebenfalls in Behandlung sei. Gegebenenfalls sei hier eine Ope ration vorgesehen (S. 2 Ziff. 6).

Dr. B.___ führte aus, in einer angepassten Tätigkeit sei von dem Wiederer langen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Art der Be handlung der rechten Schulter werde diesen Zeitpunkt wohl hauptsächlich be stimmen. Von Seiten des Rückens sehe er ab Januar 2014 für sechs Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und anschliessend eine Steigerung auf 100 %. Von Seiten der Schulter her seien sicherlich einseitige Tätigkeiten wie ständige Com puterarbeiten sowie das Heben und Tragen nicht zuzumuten.

Bezüglich der Lendenwirbelsäule (LWS) müsse festgelegt werden, dass nach ei ner Spondylodese eine körperlich belastende Arbeit nicht zumutbar sei. Das exakte Belastungsprofil müsse jedoch individuell eruiert werden (S. 2 Ziff. 7). Die Patientin werde bezüglich der Schulterpathologie am 9. Januar 2014 in der Klinik A.___ untersucht. Bis dahin bestehe sicherlich eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bezüglich der Schulter (S. 2 Ziff. 9). 3.3

Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt, Obere Extremitäten, Kli nik A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 8/29/1-2) als Diagnose einen Status nach Arthroskopie, subacromialer Dekompression, Akromioklavi kular (AC) -Gelenksteilresektion, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion mittels Speed-Bridge rechts vom 12. Februar 2014 durch Dr. C.___. Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach intersomatischer Fusion L4/5 links durch Dr. Z.___ im Juli 2013, einen Status nach Hallux-Operation 1995 und einen Status nach Nikotinabusus bis vor drei Monaten (S. 1).

Dr. C.___ führte aus, es habe am 12. Mai 2014 die zweite postoperative Kontrolle inklusive Sonographie stattgefunden. Die Beschwerdeführerin mache eine schwere Zeit durch. Sie gebe multiple Beschwerden seitens der Wirbelsäule, Schulter sowie einer bestehenden Reizblasensymptomatik an. Dies habe zu de pressiven Verstimmungen geführt. Sie fühle sich im Alltag erheblich durch die Gesamtsituation eingeschränkt. Sie nehme stetig an Gewicht zu und fühle sich insgesamt alles andere als wohl. Seitens der Schulter sei der Verlauf zwar zeit gerecht, jedoch bestünden hier auch noch Einschränkungen (S. 1).

Dr. C.___ hielt fest, nach wie vor gestalte sich der Verlauf an der Schulter rechts zeitgerecht. Sonographisch klinisch zeige sich keine Auffälligkeit, hingegen sei die Gesamtsituation unbefriedigend. Die Patientin befinde sich ganz offensicht lich in einem Stimmungstief, welches durch die multifaktoriellen medizinischen Beschwerden verursacht sei. Im ausführlichen Gespräch sei festgestellt worden, dass die stationäre medizinische Rehabilitation sinnvoll wäre. Ein entsprechen der Antrag werde gestellt. Aus schulterchirurgischer Sicht bleibe die Patientin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4

Die Ärzte der D.___

stellten in ihrem Bericht vom 20. Au gust 2014 (8/39/6-9) nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Juli bis 3. August 2014 folgende Diagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus), AC-Gelenksarthrose und Outlet-Impingement der Schulter rechts - Arthroskopie, subacromiale Dekompression, AC-Gelenksteilresektion, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion mittels Speed-Bridge rechts 12. Februar 2014 (Dr. C.___, Klinik A.___) - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - klinisch muskulärer Instabilität und Dysbalance - Status nach intersomatischer Wirbelkörperfusion L4/5 links am 22. Juli 2013 - Schlaflosigkeit mit allgemeiner körperlicher Erschöpfung nach oben ge nannten Eingriffen - Status nach Halluxoperation 1995 - Status nach Nikotinabusus bis von drei Monaten - ausgeprägte Reizblasensymptomatik ohne Inkontinenz - urologische Abklärung am 11. März 2014 erfolgt - seit 1. Juli 2014 Absetzten der Medikation aufgrund von Nebenwirkun gen

Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei zur muskuloskelettalen Rehabilitation mit Schwerpunkt der rechten Schulter und der Wirbelsäule sowie zur begleiten den psychosomatischen Betreuung erfolgt (S. 1). Der Beruf der Beschwerdefüh rerin in der Molkerei, welchen sie seit 15 Jahren innehabe, beinhalte viel Heben und Tragen in der Kälte. Sie könne nach eigener Einschätzung zehn Minuten sitzen, wenig laufen (am Besten in der Ebene) und nicht lange stehen. In der Erlebnisgruppe habe sie sich zwischen 60 und 70 Minuten outdoor mobil ge zeigt und habe gute Kontakte gehabt und sich hilfsbereit gegenüber anderen Mitpatienten gezeigt.

Die Ärzte führten aus, Arbeiten, welche schweres Heben und Tragen erforderten, seien aktuell nicht ausführbar . Die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin sei ge richtet und geordnet und nicht von äusseren Stimulatoren abhängig. Sie könne sich während 1.5 Stunden kontinuierlich einer Arbeit zuwenden und selbständig und adäquat Pausen machen. Tätigkeiten im Sitzen seien problemlos möglich . Eine wechselbelastende Tätigkeit scheine erforderlich. Arbeiten, welche eine Vorneigung oder das Aufheben von Gegenständen vom Boden erforderten, seien nur bedingt ausführbar (S. 3 Mitte).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe am 27. Juli 2014 in ge-besser tem Allgemeinzustand sowie bei verbesserter Belastbarkeit in die ge wohnte häusliche Umgebung entlassen werden können (S. 3 unten). Der Reha bilitationsverlauf sei erfreulich gewesen mit deutlicher psychophysischer Re konditionierung. Empfohlen würden die Fortführung der ambulanten Physio therapie sowie zur weiteren Stabilisierung und Begleitung dringend die Auf nahme einer ambulanten Psychotherapie (S. 4 oben). 3.5

Dr. Z.___, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 8/45/8-9) folgende Diagnose (S. 1): - persistierende Lumbalgien mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion mono portal links durch bilateralen Mini-open Zugang auf Höhe L4/5 am 22. Juli 2013 bei Osteochondrose L4/5 und Bandscheibendegene ration L2 bis 4

Als Nebendiagnosen nannte Dr. Z.___ einen Status nach Nikotinabusus, einen Status nach Schulteroperation rechts am 12. Februar 2014, durch Dr. C.___, ei nen Status nach stationärer Rehabilitation vom 2. bis 27. Juli 2014 in der D.___, einen Status nach Halluxoperation 1995 und eine aus geprägte Reizblasensymptomatik ohne Inkontinenz (urologische Abklärung März 2014). Dr. Z.___ führte aus, seit der letzten Konsultation vor einem hal ben Jahr habe sich die Situation nicht gebessert. Es bestünden weiterhin belas tungsabhängige Lumbalgien und auch Schmerzen im Rippenthorax links, Schulterschmerzen und ein allenfalls medikamentös indizierter Hustenreiz (S. 1). Aufgrund der immer noch bestehenden Beschwerden werde eine CT- und eine MRI-Untersuchung der LWS organisiert, um die Implantatlage und die Spon dylodese zu beurteilen. Zusätzlich werde noch eine MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) in die Wege geleitet mit der Frage nach einer Nerven wurzelkompression auf Höhe Th7, 8 oder 9 links dominant. Ein Arbeitsunfähig keitszeugnis zu 100 % werde zugestellt (S. 2). 3.6

Dr. C.___, Klinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 12. August 20 14 (Urk. 8/36/1-2) die gleichen Diagnosen und Nebendiagnosen wie in seinem Be richt vom 12. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3).

Er führte aus, hinsichtlich der Schulter bestehe nun objektiv wie auch subjektiv ein klar positiver Verlauf. Es werde empfohlen, die funktionellen Übungen wei ter auszubauen. Vor allem die aktive Beweglichkeit könne nun uneingeschränkt trainiert werden (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Oberarzt F.___, G.___, stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/56/2-6) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.34), bestehend seit dem 25. August 2014 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit dem

4. De zember 2014

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. August 2014 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 4. Dezember 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine verminderte Konzentrati onsfähigkeit und eine verminderte Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die depressive Symptomatik werde vom weite ren Ansprechen der Patientin auf die antidepressive Therapie sowie dem Aus mass des Weiterbestehens von Schmerzen abhängen (Ziff. 1.4). 3.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 31. Dezember 2014 das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste rheumatologische Gutachten (Urk. 8/58/12-22). Er stellte folgende rheumatologische und internistische Diagnosen (S. 8 Ziff. 3.4.1-2): - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spondylodese L4/5 vom 22. Juli 2013 und degenerativen Verän derungen L2/3 und L3/4 - residuelle Schulterbeschwerden rechts bei Status nach Supraspinatusseh nen-Rekonstruktion am 12. Februar 2014 - Verdacht auf arterielle Hypertonie - abgeklärte Reizblasensymptomatik - leichtgradiger Vitamin D-Mangel

Dr. H.___ führte aus, bei einem Status nach Spondylodese L4/5 und zumin dest mässiggradigen degenerativen Veränderungen L3/4 und beginnend auch L2/3 sei in der angestammten Tätigkeit als Molkereimitarbeiterin bei der Y.___ aktuell und vermutlich dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben . Dies sowohl anhand der Arbeitsplatzbeschreibung der Versicherten wie auch des beiliegenden Arbeitsplatzprofils. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass auch bei Erfolg von weiteren medizinischen Behandlungen mittel- oder langfristig auch eine Teilarbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit wieder erlangt werden könne (S. 10 Ziff. 7).

Die Versicherte sei in ihrer Arbeitsfähigkeit in erster Linie aufgrund ihrer chroni schen Wirbelsäulenbeschwerden eingeschränkt, zusätzlich auch von Sei ten der rechten Schulter nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Nicht mehr zumutbar seien ihr länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere rein oder vorwiegende sitzende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigem und längerem Stehen an Ort, insbesondere nach vorne geneigt. Repe titives Heben oder Tragen von Lasten bis Taillenhöhe seien ihr bis 7.5 kg, ver einzelt bis 12.5 kg zumutbar. Heben bis Brusthöhe sollte nur vereinzelt bis ma ximal 5 kg erfolgen. Zusätzlich seien von Seiten der rechten Schulter belasten dende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm ebenfalls nur noch selten zu mutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten Gewichtslimiten und ohne häufige Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Kopf bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit wäre der Versicherten medizinisch-theore tisch auch in einem vollen Pensum ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen zumutbar. Nachdem bereits eine IV-Anmeldung erfolgt sei, sei nun eine rasche Abklärung betreffend beruflicher Massnahmen und Reintegration in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit vordringlich (S. 11 Ziff. 8). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 5. März 2015 das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste psy chiatrische Gutachten (Urk. 8/58/4-11). Dr. I.___ nannte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (S. 6 Ziff. 3). Er habe die Versicherte am 29. November 2014 begut achtet (S. 1). Die Versicherte sei in der Heredität hinsichtlich psychischer Stö rungen nicht vorbelastet; sie sei in problematischer emotionaler Umwelt aufge wachsen. Zudem schildere sie die Beziehung zu ihrer Mutter als instabil und habe die Kindheit gesamthaft in keiner guten Erinnerung. Der weitere nennens werte Faktor sei die angebliche Persistenz und Schmerzbeschwerden, wobei die Versicherte in den letzten 15 Jahren eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit in der Molkerei verrichtet habe. Nachdem sie infolge von Schmerzen bereits hier versorgt worden sei, habe sie einen psychophysischen Erschöpfungszustand entwickelt und sei einer rehabilitiven Behandlung zugeführt worden. Diese sei ein Erfolg und die Rolle der Psyche im Fortbestehen der Beschwerden sei inso fern beachtet, als der Versicherten empfohlen worden sei, im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung eine fachpsychologische beziehungsweise psychiat rische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Seit August 2014 befinde sich die Versicherte in psychiatrischer Behandlung im F.___. Ihr Zu stand sei dort als Anpassungsstörung qualifiziert und es sei eine kombinierte Psychopharmakatherapie etabliert worden, welche gute Erfolge gezeigt habe (S. 6 unten). Auf dem psychiatrischen Fachgebiet präsentiere die Versicherte zu sammenfassend keine relevanten Defizite und ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 7 oben).

Zum psychopathologischen Befund führte Dr. I.___ aus, die Beschwerdefüh rerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen, for mal-gedanklich kohärent und nicht verlangsamt und eingeengt. Kognitiv mnes tisch sei sie subjektiv nicht relevant defizitär. Bei detaillierter Prüfung seien die Fähigkeit zum abstrakten Denken, die Auffassungsgabe, die Mnestik sowie die Konzentrations- und Merkfähigkeit allesamt intakt. Die Grundstimmung werde als nicht wesentlich beeinträchtigt angegeben, affektiv erscheine sie allenfalls leichtgradig affektarm/affektstarr. Die Beschwerdeführerin sei leichtgradig klagsam aber nicht deprimiert. Sie habe Zukunftssorgen aber keine Phobien und keine paroxysmale Angst. Es bestehe keine innere Unruhe, kein Wahn und keine Sinnestäuschungen und auch keine Ich-Störungen. Die Vitalgefühle wür den in Abhängigkeit von den Schmerzen als reduziert angegeben. Das Selbst wertgefühl sei nicht beeinträchtigt, die Hedonie intakt. Die Beschwerdeführerin habe Einschlafstörungen bei problematischer Schlafhygiene angegeben. Durch schlafstörungen bestünden keine und der Appetit sei intakt. Es bestehe keine Suizidalität und keine Fremdgefährdung (S. 6 Mitte). 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

hielt in sei nem Bericht vom 30. März 20 15 (Urk. 8/59/3) fest, er betreue die Beschwerde führerin seit Juni 2008 hausärztlich. Zu den Gutachten des Krankentaggeldver sicherers führte er aus, die volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit sehe er aus hausärztlicher Sicht deckungsgleich mit der rheumatologischen Beurteilung. Ebenfalls erachte er berufliche Massnahmen und eine Reintegration in eine der Behinderung angepasste Tätigkeit vordring lich. Hingegen sei dies aus hausärztlicher Sicht höchstens in einem Teilzeit pensum, aktuell und beginnend mit zwei Stunden pro Tag denkbar. Inwiefern und in welchem Mass dieses Pensum erhöht werden könne, müsse abgewartet werden. Als die Arbeitsfähigkeit einschränkend müsse das derzeitige psychische Befinden beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin werde psychiatrisch betreut, und die dortige Beurteilung aus psychiatrischer Sicht entspreche nicht derjeni gen, wie sie der psychiatrische Gutachter vorgebe. Seiner Ansicht nach bestehe derzeit ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 3.11

Dr. E.___, F.___, G.___, nannte in seinem Ver laufsbericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 8/71/1-2) als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode bei Persönlichkeitsakzentuierung und Verdacht auf ein Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Persistenz ins Erwachsenenalter (S. 2).

Dr. E.___ führte aus, bei Erstkonsultation am 25. August 2014 habe eine Anpas sungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, bei Schlafstö rungen, Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit und verminderter Adaptionsfähigkeit unter Belastung bestanden. Trotz initial partieller Remission der psychopatholo gischen Symptomatik unter integrierter Psychiatrie inklusive Psychopharmako logie hätten sie am 4. Dezember 2014 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (S. 1 f.). Unter integrierter Psychiatrie und Psychophar makotherapie sei die beschriebene Psychopathologie wieder partiell remittiert. Ein am 15. April 2015 durchgeführter Test habe ein ADHS im Kindesalter be stätigt, und ein weiterer durchgeführter Test habe auf eine Persönlichkeitsak zentuierung mit anankastischen und schizoiden Zügen hingewiesen. Ein am 7. Mai 2015 erhobener Hamilton Depression Scale (HAMD) Test habe auf eine mit-telgradige depressive Episode hingewiesen (S. 2). 3.12

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 8/71/3-4) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende, therapieresistente Lumbalgien bei Spondylodese L4/5 (22. Juli 2013) sowie Diskopathien L2/3 und L3/4 - persistierende Schulterbeschwerden rechts nach Supraspinatussehnen-Re konstruktion am 12. Februar 2014 - chronische Depression und ADHS

Dr. B.___ führte aus, die Patientin sei derzeit medikamentös eingestellt mit Tramadol 300 mg am Tag sowie einem Antidepressivum plus Schlafmittel. Allein aus dieser aktuellen Medikamentierung heraus ergebe sich schon eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit, insbesondere bei Tätigkeiten, die ihre kognitive Leistungsfähigkeit uneingeschränkt voraussetzten. Auch bei wechsel belastenden Tätigkeiten könnten Grenzsituationen erreicht werden. So benötige sie bei der Haushaltarbeit nahezu ausnahmslos die Unterstützung der Familien angehörigen. Auch wenn rein von der Bildgebung der LWS her eine unauffäl lige postoperative Situation vorliege, bedeute dies nicht, dass die Patientin nicht unter erheblichen Beschwerden leide (S. 1). Hinzu komme die Komplexität der Diagnosen. Sie sei zusätzlich durch die Schulterbeschwerden eingeschränkt und auch die psychischen Diagnosen, welche behandlungsbedürftig seien, müssten berücksichtigt werden. Angesichts der Vielschichtigkeit ihrer Probleme, welche die Patientin glaubhaft schildere, sei es schon erfreulich, wenn sie in einer an gepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bleibe. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der Schulterbeschwerden und der Wirbelsäulenproblematik sollte die Beschwerdeführerin nicht mehr als 5 kg Tragen oder Heben bis Taillenhöhe (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von Dr. H.___ v om Dezember 2014 (vorstehend E. 3 .8) und Dr. I.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass im rentenanspruchsrelevanten Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden habe. Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit stützte sie sich auf das von Dr. H.___ im Dezember 2014 festgelegte Zumutbarkeitsprofil und ging ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Die Gutachten von Dr. H.___ vom Dezember 2014 und von Dr. I.___ vom März 2015 berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und setzen sich mit diesen umfassend auseinander. Die Gutachten wurden sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Gutachten erfüllen daher die Anfor derungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6), weshalb darauf abgestellt werden kann.

Insbesondere stimmt das von Dr. H.___ formulierte Belastbarkeitsprofil im Wesentlichen mit den Ausführungen der Ärzte der D.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3. 4) überein, welche überdies festhielten, dass Tätigkeiten im Sitzen problemlos möglich seien, eine wechselbelastende Tätigkeit jedoch erforderlich scheine. Auch Dr. B.___ hielt in seinem rund fünf Monate nach der Rückenoperation verfassten Bericht vom Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) fest, dass von Seiten des Rückens in angepasster Tätigkeit von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bereits ab Januar 2014 erachtete er ein Pensum von 50 % mit im Verlauf Steigerung auf ein Pensum von 100 % für zumutbar und führte den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf die Schulterbeschwerden zurück. Im Rahmen seiner Ausführungen vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) schien Dr. B.___ dann fachfremde Diagnosen in die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit mit einzubeziehen, indem er auch die psychischen Beschwerden thema tisierte und weiter auf die Schulterbeschwerden verwies. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden ist jedoch beachten, dass Dr. C.___ bereits in seinem Be richt vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.6) von einem sowohl objektiv wie auch subjektiv klar positiven Verlauf sprach .

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden vermögen insbesondere die Ausfüh-run gen von Dr. E.___ vom Dezember 2014 und vom Mai 2015 (vorste hend E. 3.7 und E. 3.11) nichts a n der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gut achten s von Dr. I.___ vom März 2015 zu ändern. Abgesehen davon, dass Dr. E.___ im Mai 2015 eine zwischenzeitliche Remission der depressiven Prob lematik vor Dezember 2014 bestätigte und die Untersuchung bei Dr. I.___ Ende November 2014 stattfand, handelt es sich weder bei der im Dezember 2014 diagnostizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.34) noch bei der mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) um Leiden, denen rechtspre chungsgemäss invalidisierende Wirkung zuerkannt wird.

Eine Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psycho pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.2.2). Gleiches gilt hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Episode ICD-10 F32.1

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3, Urteil I 510/2006 vom 26. Januar 2007). Weiter handelt es bei dem von Dr. E.___ im Mai 2015 diagnostizierten ADHS mit Persistenz ins Erwachsenenalter lediglich um eine Verdachtsdiagnose und selbst wenn sich diese Diagnose bestätigen würde, wäre ihr in Anbetracht der langjährigen problemlosen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Auswirkung abzusprechen.

Abschliessend ist hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.10) zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass gestützt auf die Gutachten von Dr. H.___ vom De zember 2014 und von Dr. I.___ vom März 2015 davon auszugehen ist, dass in der angestammten Tätigkeit als Molkereimitarb eiterin keine Arbeitsfä higkeit mehr gegeben ist, jedoch eine de n Behinderung en angepasste Tätigkeit seit Dezember 2014 wieder vollumfänglich zumutbar ist. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Re ntenbeginns - hier das Jahr 2014

- abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im Arbeitgeberbericht vom 20. Dezember 2013 wurde ausgeführt, dass die Be schwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden heute Fr. 53‘261.-- verdienen würde (Urk. 8/18 Ziff. 2.11). Dies ergibt aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % (vgl. Urk. 8/18 Ziff. 2.9, vorstehend E. 2.1) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2014 (www.bfs.admin.ch

, Anga ben für den Detailhandel) im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘708.-- (Fr. 53‘261.-- : 85.36 x 100 x 1.005). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE

2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Woche narbeitszeit von 41.7 Stunden (www. bfs.admin.ch) und unter der Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und 0.8 % im Jahr 2014 (www. bfs.admin.ch) ein In valideneinkommen von rund Fr. 52‘216.-- im Jahr 2014 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012 : Kompetenzniveau 1) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Der von der Be schwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den Um ständen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung. 5.6

Zum Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres im Juli 2014 war die Beschwerde führerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Erst ab dem Gutachten von Dr. H.___ vom Dezember 2014 ist ein verbesserter Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % ausgewiesen. Demnach rechtfertigt

sich die befristete Zusprache einer ganzen Rente von 1. Juli 2014 bis 31 . März 2015 (

31. Dezember 2014 zuzüglich drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

Danach resultiert b ei einem Valideneinkommen von rund Fr. 62‘ 708 .-- und ei nem unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % festgesetzten Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 46‘994.-- (Fr. 52‘216.-- x 0.9) eine Ein kommenseinbusse von Fr. 15‘ 714 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 25 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin keine Rente der Inva lidenversicherung mehr zusteht.

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan