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IV.2015.00938

Rentenrevision; Abstellen auf das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten. Eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wurde zu Recht bejaht, da lediglich noch aufgrund der Persönlichkeitsstörung Einschränkungen bestehen.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, besuchte in der Y.___ während fünf Jahren die Primarschule. I m September 1987 reiste er in die Schweiz ein und war darauf bis 1997 als Hilfsarbeiter in der Metzgerei der

Z.___ tätig , wo er im Kühlraum mit der Fleischverarbeitung betraut war ( Urk. 12/71/10) . Anschliessend bezog er bis Ende März 1999 Arbeitslosenentschädigung. Danach war er mit Unter brüchen bei wechselnden Arbeitgebern für jeweils einige Monate angestellt. Seit Anfang 200 2

ist e r nicht mehr erwerbstätig (Urk. 12/3/4, 12/6, 12/7 und 12/9).

A m 20. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 12/6 und 12/7) und medizinischen (vgl. Urk. 12/11 und 12/14 ) Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 5. Mai 2003 einen Rentenanspruch, da das Warteja hr noch nicht erfüllt war (Urk. 12/16) . Am

4. November 2003 meldete die Sozialberatung der Stadt Winterthur den Versicherte n unter Beilage eines Schreibens seines Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 29. Oktober 2003 (Urk. 12/18) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/19 ). Mit Verfügung 12. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit wegen einer chronifizierten depres siven Entwicklung, aktuell schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und ausgeprägter Agitiertheit (ICD-10: F32.2), und einem Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 12/28 und 1 2/31) – ab dem 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 12/34).

Der Rentenanspruch wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschlies send bestätigt, da keine invaliditätsrelevanten Änderungen festgestellt worden waren, letztmals mit schriftlicher Mitteilung vom

30. März 2011 (vgl. Urk. 12/44, 12/50 und 12/57). Die IV-Stelle leitete im März 2013 eine weitere Rentenüberprüfung ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revi s ion der Invalidenrente zusandte. Er retournierte denselben am 21. März 2013 ausgefüllt und mit den Angaben von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, versehen ( Urk. 12/60). Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. B.___ vom 21. April 2013 ein ( Urk. 12/63). Anschliessend gab sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/64), das am 19. Dezember 2013 von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, von der H.___ erstattet wurde ( Urk. 12/71). Mit Vorbe scheid vom

3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/74 und 12/75 ). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 12/77), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 12/85). Überdies wurde eine Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 21. Mai 2014 zu den Akten gegeben ( Urk. 12/84). Am 30. Juni 2014 wurden eine weitere Eingabe vom 30. Juni 2014 ( Urk. 12/88) und ein Bericht des medizinischen Zentrums I.___ vom 16. Juni 2014 ( Urk. 12/67) eingereicht. Die IV-Stelle tätigte darauf eine Rückfrage an die Gutachter ( Urk. 12/89), welche Prof. Dr. G.___

von der H.___

am 11. März 2015 beant wortete ( Urk. 12/92). Hierzu nahm die Rechtsvertreterin des Versicherten a m

10. April 2015 Stellung (Urk. 12/96) und reichte einen weiteren Bericht des medizi ni schen Zentrums I.___ vom 7. April 2015 ( Urk. 12/95 ) und eine Kopie des Artikels „Abklärungstiefe psychiatrischer Gutachten“

aus der Zeitschrift „ InFo NEUROLOGIE & PSYCHIATRIE“ ein (vgl. Urk. 12/95 /3-7 ). Am 15. Juni 2015 wurde eine von sämtlichen Gutachtern unterzeichnete Stellungnahme zu den Akten gegeben ( Urk. 12/97). Mit Verfügung vom 2 0 . Juli 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 12 / 99 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0 . Juli 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw ältin Stephanie Schwarz , mit Eingabe vom 11 . Septem ber 201 5 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ang efochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s , eine

psychiatrische Oberbegutachtung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 12 . Novem ber 2015 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11 ). Mit Verfü gung vom 19 . Novemb er 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Frist zur Einreichun g einer Replik angesetzt (Urk. 13 ). Die Frist wurde mehrfach erstreckt (vgl. Urk. 15 und 16) und die Replik am 10. März 2016 erstattet (Urk. 17). Mit derselben wurde ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , vom 18. Februar 2016 ( Urk. 18/1) eingereicht. Fer ner wurde darum ersucht, die Kosten für dieses Gutachten der B e schwerdegeg nerin aufzuerlegen ( Urk. 17 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte am 1. April 2016 ihre Duplik ein ( Urk. 22). Davon wurde der Gege npartei mit Verfügung vom 4 . April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 2 3 ). Am 8. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Aufwandszusammen stellung ein ( Urk. 24 und 25).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 18/1-4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rent enbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV) , ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffas sung, zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts sei auf das polydisziplinäre Gutachten der H.___

vom

19. Dezember 2013 abzustellen . Demnach hätten sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführe rs verbessert . Die zuletzt ausgeübte und andere behin derungsangepasste Tätigkeiten seien ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerde gegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % , der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge ( Urk. 2).

Im Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe ( Urk. 11 und 22 ).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, sein Gesund heitszustand sei unverändert und er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Auf das psych iatrische Teilgutachten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 und 17 ). 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. März 2011 abgeschlossen, mit der keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest ge stellt wurden (Urk. 12/57). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. B.___ vom 20. März 2011 ( Urk. 12/55; vgl. das Feststellungs blatt für den B eschluss vom 30 . März 2011 , Urk. 12 / 56 ). Darin wurden eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) seit der Jugend und eine rezidivierende depressive Störung, zum Teil mit psycho tischer Symptomatik (ICD-10: F33) , seit ca. 2000 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 12 / 55 / 1 ). Überdies wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestätigt ( Urk. 12/55/2) . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 12/55/3). Bereits in seinem letzten Bericht hatte Dr. B.___ ausgeführt, der Versicherte könne in keinem Arbeitsverhältnis tätig sein, da er schon im Alltag überfordert sei (vgl. Urk. 12/48/2 und 12/48/5).

Nebst den medizinischen wurden auch die aktuellen erwerblichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 12/53). Dies genügt, um die Mitteilung vom

30. März 2011 – anstatt wie in der Beschwerdeschrift behaup tetet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2004 ( Urk. 1 S. 6) –

als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass Dr. B.___

in einem weiteren Bericht

vom 21. April 2013 (Urk. 12/62) die im letzten Bericht vom 20. März 2011 aufgeführten Diagnosen bestätigte und eine gleichlautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor nahm. Er gab an, es finde etwa monatlich eine Konsultation statt und der Versicherte erhalte Sertra lin , Deanxit und in Reserve Stilnox CR.

Anamnestisch vermerkte Dr. B.___ einen unveränderten Verlauf seit 2011. Der Versicherte sei mit der Ehe und dem Alltag überfordert. Er habe inzwischen gegen seinen Willen ein zweites Kind, eine Tochter, erhalten. Es sei ihm nicht gelungen, seine Ehefrau zu einer Interruptio zu zwingen. Nun versuche er, sich mit der Situation zu arrangieren, was ih m schlecht zu gel ingen scheine (Urk. 12/62/2) .

Zum ärztlichen Befund hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte sei wach und bewusst seinsklar und ha be keine Orientierungsstörung. Er klage über starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Denken sei formal eingeengt auf Geschehnisse aus der Vergangenheit, er sei kaum davon abzubringen. Es gebe keine Zwänge, aber multiple Ängste und kaum z u bewältigende Aggressionen. Der Versicherte komme aus nichtigen Gründen, teilweise aber auch aus wie Intrusionen wirkenden Erinnerungen an die Vergangenheit ,

in Spannungszu stände . Es gebe keine psychotischen Symptome im Sinne von Wahn, Halluzina tionen oder Ich-Störungen. Affektiv sei der Versicherte dysphorisch und gereizt, teilweise deprimiert und verzweifelt. Er sei impulsiv und in Beziehungen auch gewaltbereit und gewalttätig. Es gebe keine Antriebsstörung, aber eine Schlaf störung mit nächtlichen Angstattacken. Suizidalität sei keine vorhanden ( Urk. 12/62/2). 3.3

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 19. Dezember 2013 (Urk. 12 / 71 ) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 12/71/27 ): -

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), differentialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Verdacht auf eine arteri elle Hypertonie, differentialdiagnostisch situativ bedingte Hypertonie, die Niko tinbelastung von über 50 Packungsjahren ohne aktuelle Hinweise auf eine strukturelle Lung enerkrankung und die Migräne, differentialdiagnostisch antei liger Analgetika-Kopfschmerz bei Schmerzmittelfehlgebrauch, der Benzodia zepin- und Analgetika-Fehlgebrauch, die leich t gradige

Insertionstendo pathie des Musculus

trapezius am Processus

dorsalis HWK7 bei leichtgradiger

Hal tungsinsuffizienz des Schultergürtels und die leichtgradige

myogene Schmerz - symptomatik des Musculus

tensor

fasciae

latae bei leichtgradig asym metrischer Hüftgelenksbeweglichkeit (negatives Impingement

/ k ein Anhalt für Dysplasie).

Die sich aus den psychopathologischen Einschränkungen ergebenden Leistungs minderungen beträfen hauptsächlich die soziale Kompetenz und das Sozialver hal ten (Imp ulsivität, Aggressivität). Namhafte weitere Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit könnten nicht daraus abgeleitet werden . Eine zielgerichtete Behandlung der Auffälligkeiten sei den vorliegenden Behandlungsberichten nicht zu entnehmen ( Urk. 12/71/25) .

In einer einfach strukturierten Tätigkeit sei der Versicherte zehn Jahre erfolg reich tätig gewesen und es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb dies jetzt nicht wieder möglich sein sollte. In Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz sei per sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus zugehen. Tendenzen zu einem impulsiven oder aggressiven Verhalten seien durch eine dem Versicherten medizinisch gut zumutbare Willensanstrengung zu überwinden bzw. zu kontrollieren. Er sei in der gesamten mehrstündigen Untersuchungssituation stets in der Lage gewesen, sich sozial adäquat und angemessen zu verhalten , auch bei teils konfrontativem Vorgehen des Unter suchers. In der zuletzt ausgeübten und jed er vergleichbaren Tätigkeit oder auch in einer anderen, einfach strukturierten und keine höheren sozialen Kompetenz anforderungen implizierenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/71/26).

Eine namhafte Depressivität oder eine gravierende affektive Instabilität, wie aktenkundig bislang attestiert, seien angesichts der aktuell erhobenen Befunde nicht mehr evident, insofern sei von einer Besserung auszugehen (Urk. 12/71/29). 3.4

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Mai 2014 ( Urk. 12/84) erklärte Dr. B.___ , er stimme bezüglich der Diagnosen mit dem Gutachten überein. Er sehe primär eine Persönlichkeitsstörung und sekundär jeweils unterschiedlich starke depressive Zustände, aktuell höchstens leichtgradig . Für eine posttrau matische Belastungsstörung fehlten nach seiner Ansicht klare Anzeichen ( Urk. 12/84/1) .

Hinsichtlich der Auswirkung der durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Symptomatik auf die alltäglichen Lebensvollzüge und die Fähigkeit, einer gere gelten Arbeit nachzugehen und eine Therapie durchzuführen, stimme er mit dem Gutachten nicht in allen Punkten überein. Erstens sei es nicht so, dass die Arbeitstätigkeit in der Jugend und im jungen Erwachsenenalter beweise, dass de r Versicherte auch jetzt wieder arbeiten könne. D urch Persönlichkeitsstörun gen verursachte Symptomatiken schwankten durchaus stark, sie könnten je nach Lebensumständen besser kompensiert sein oder wieder mehr dekompen sieren . Der Versicherte befinde sich nicht in einer kompensierten Phase. Durch die Eheschwierigkeiten und die Überforderung mit den Kindern sei er in den letzten Jahren aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung immer wieder an Grenzen gestossen, er sei schon mit dem normalen Alltag überfordert ( Urk. 12/84/1) .

Zweitens sei es nicht richtig, dass nie eine zielgerichtete Therapie stattgefunden habe. Dr. B.___ selbst habe versucht, den Versicherten mit kognitiven und ver haltensorientierten Methoden in wöchentlichen Abständen zu behandeln (ana log zu DBT, angepasst zur Problematik). Es habe sich aber gezeigt, dass der Versicherte aufgrund intellektueller und emotionaler Defizite (Verwahrlosung in der Kindheit, fehlende Schulbildung, längere Zeit schwierige Lebensumstände, nicht zuletzt auch sprachliche Inkompetenz) gar nicht in der Lage sei, eine solche Therapie gewinnbringend zu absolvieren . Dass er gegenüber dem Gut achter nicht über diese Versuche zu berichten gewusst habe, bestätige nur, dass er in keiner Weise verstanden habe, worum es gegangen sei ( Urk. 12/84/1 f.) .

Drittens seien im Gutachten die ausgeprägten Mängel an Ressourcen zu wenig gewertet worden. Der Versicherte sei aufgrund der bestehenden Persönlichkeits - störung intellektuell wie auch zwischenmenschlich in Beziehungs situationen sehr rasch überfordert und reagiere dann mit Aggressionen oder depressivem Rückzug. Dies erlebe man in einer Begutachtungssituation natür lich nicht, was nicht beweise, dass der Alltag des Versicherten nicht dadurch geprägt sein könne ( Urk. 12/84/2) .

Dr. B.___ habe mehrfach Situationen erlebt, in welchen der Versicherte nicht mehr weiter gewusst habe und tatsächlich sehr aggressiv geworden sei. Einmal habe ihn die Ehefrau des Versicherten mit schweren Würgespuren aufgesucht oder er habe erlebt, was geschehe, wenn der Versicherte mit seinen Kindern überfordert sei. Aus solchen Situationen sei zu erkennen, wie rasch der Ver sicherte an seine Grenzen stosse , und er frage sich, ob der Versicherte so einem Arbeitsteam oder einem Arbeitgeber zugemutet werden könne (Urk. 12/84/2) .

Wenn es aus versicherungsmedizinischer Sicht tatsächlich zutreffen sollte, dass der Versicherte zumindest teilweise arbeitsfähig sei , so wäre es sicher notwen dig, ihn hinsichtlich der geringen Ressourcen aufzubauen und zu trainieren. Mit einer angepassten Reintegration und einer Begleitung an einem mö glichen Arbeitsplatz ersch ei ne die Aussicht auf eine tatsächlich stattfindende Arbeitstä tigkeit deutlich höher ( Urk. 12/84/2) . 3.5

Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum I.___ nahmen am 16. Juni 2014 zum psychiatrischen Teilgutach ten von Dr. F.___ Stellung ( Urk. 12/87). Demnach treffe es nicht zu, dass der Versicherte wie im Gutachten ausgeführt fünf Brüder habe; er habe lediglich vier. Zudem seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden. Die Feststellung, eine zielgerichtete Behandlung sei nicht nachvollziehbar , stelle nicht nur die fachlichen Qualifikationen des behandelnden Psychiaters in Frage, sondern stehe auch zu den Berichten des Versicher ten in Widerspruch. Die rich tigen Diagnosen lauteten wie folgt (Urk. 12/87/2):

1. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

2. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30)

3. V.a. Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0)

4. St.n . Konflikten mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1)

5. Störung durch Tabak (ICD-10: F17.2)

6. St.n . Suizidversuchen 1999 (ICD-10: X61).

An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken. Der Versicherte sei nicht nur, wie behauptet, in anspruchsvollen sozialen Situationen eingeschränkt, sondern bei jeglichem sozialen Kontakt oder in jedem geordneten Betri eb. Bei geringsten Anforderungen, Kritik und Ängsten, erleide er sofort einen vollständigen Kon trollverlust . Er sei daher auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä hig ( Urk. 12/87/3). 3.6

Zu den beiden Stellungnahmen bemerkte Prof. Dr. med. G.___ am 11. M ärz 2015 ( Urk. 12/92) , sie enthielten keinen AMDP-konformen klinischen Befund und seien bereits aus diesem Grund ungeeignet, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen.

Dr. B.___ habe die Diagnose der Gutachter bestätigt und argumentiert, die Auswir kungen der Persönlichkeitsstörung könnten schwanken, eine zielgerich tete Therapie habe er zwar versucht, die Limitationen des Versicherten hätten sie jedoch nicht erfolgreich sein lassen und der Mangel an Ressourcen wirke sich begrenzend aus. Die Argumentation sei aus Sicht der Gutachter nicht schlüssig, da der ihnen vorliegende klinische Befund gegen eine gravierende Beeinträchtigung spreche (und Dr. B.___ mangels eines eigenen Befund s hier bestenfalls eine spekulative Einschätzung formuliere). Versicherungsmedizinisch vorrangig sei nicht der Versuch, sondern die grundsätzliche (und hier angesichts des erhobenen Befunds zweifelsfrei gegebene) Zumutbarkeit zu prüfen. Der erhobene Befund und die An amnese deuteten nämlich auf aus reichende Res sourcen zu einer Therapie und ebenso zu einer Arbeitstätigkeit hin.

Die im Schreiben von Dr. K.___ und

Dr. L.___ gestellte Diagnose der schwer - gra digen Depression widerspreche der Einlassung seitens Dr. B.___ und sei zudem aus dem gutach t erlich erhobenen Befund nicht ableitbar. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien vielmehr nicht mehr erfüllt. Hier werde also mit einer , zudem ohne einen eigenen AMDP-konform erhobenen Befund, behaupteten Diagnose argumentiert. Die weiteren Einlassungen zu angeblichen Unzulänglichkeiten in den Anamnesen der Gutachter seien irreführend, neben sächlich und falsch. Richtig sei, dass die Beschwerden und weiteren anamnes tischen Daten ausführlich erhoben und wie vom Versicherten angegeben doku mentiert worden seien. Die tatsächlich e Zahl der Geschwister sei dabei ohne Relevanz und möge hinsichtlich der dokumentierten Angaben ebenso gut einer Ungenauigkeit seitens des Befragten geschuldet sein.

Allenfalls könnte man die diskutierten Stellungnahmen zum Anlass nehmen, die Ärzte und den sich äussernden Psychologen zu bitten, ihre gesamte Doku mentation zu einer nochmaligen Prüfung durch die Gutachter zur Verfügung zu stellen. Nach dem aktuellen Stand der Informationen ergebe sich keine Notwen digkeit zu einer Änderung der vorliegenden gutachterlichen Bewertung und Beantwortung der Gutachterfragen. 3.7

Dr. K.___ und Dr. L.___ bekundeten am 7. April 2015 ihr Unverständnis dar über, dass sich Prof. Dr. G.___ und nicht die Gutachter persönlich zur geübten Kritik geäussert habe . Die gestellten Diagnosen hätten sie in einem früheren Arztbericht vom 31. März 2014 ausführlich begründet. Dieselben basierten auf eigenen Befundaufnahmen, die sie anlässlich 12 durchgeführter Sitzungen erhoben hätten ( Urk. 12/95/1). 3.8

Am 15. Juni 2015 unterzeichneten sämtliche Gutachter eine Stellungnahme, welche mit derjenigen von Prof. Dr. G.___ vom 11. März 2015 inhaltlich identisch ist ( Urk. 12 /97). 3.9

In seinem Gutachten vom 18. Februar 2016 ( Urk. 18/1) diagnostizierte Dr. J.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine chronifizierte depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.1). Aktuell sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 18/1 S. 9 und 11). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom

19. Dezember 2013 ( Urk. 12/71), insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ , abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 , 11, 17 und 22 ). 4.2

Das zur Diskussion stehende polydisziplinäre Gutachten

basiert auf den fachärzt lichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 1. und 3. Oktober 2013 (Urk. 12/71/2). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 12/71/1). Die gestellten Frage n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslau tenden Beurteilungen, namentlich derjenigen von Dr. B.___ , auseinander. 4. 3

Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ wurde von Seiten des Beschwerdeführers eingewandt, es mangle ihm an einer genügenden Abklä rungstiefe . So habe nur eine sehr kurze Untersuchung von etwa 30 Minuten stattgefunden, ohne eine testpsychologische Abklärung und Mini-ICF -APP . Bei Persönlichkeitsstörungen seien gemäss den medizinischen Leitlinien für eine Begutachtung mehrfache psychiatrische Explorationen angezeigt. Eine vertiefte Exploration von realen Lebenssituationen, die Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte und das Verstehen von verschiedenen Lebens situationen und

darin gezeigte n Verhaltensweisen verlangten in der Regel nach mehr Zeit ( Urk. 1 S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 12/95/3-7).

Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter einen Exploranden in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht. Aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche lassen sich keine Rückschlüsse auf die Wertigkei t eines Gutachtens ziehen ; vielmehr ist dessen Inhalt und Schlüssigkeit entscheidend (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Fachzeitschriftenartikel (Urk. 12/95/3-7)

nichts zu ändern, in welchem dessen Autoren unter anderem die Auffassung vertraten , bei einer zu oberflächlichen beziehungsweise zu kurzen Untersuchung müsse mit einer höheren Fehlerwahrscheinlichkeit gerechnet werden . Eine umfassende mehrstündige psychiatrische Untersuchung sollte möglichst auf zwei oder mehrere Termine verteilt werden und stelle häufig eine Voraussetzung für die Erstellung eines qualitativ hochwertigen psychiatrischen Gutachtens dar (Urk. 12/95/6).

Aus den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (im Folgenden: Qualitätsleitlinien) geht ebenfalls nicht hervor , dass bei bestimmten Leiden , wie zum Beispiel Per sönlichkeitsstörungen , mehrere Untersuchungen zwingend erforderlich oder regelmässig geboten sind (vgl. die Qualitätsleitlinien, insbesondere S. 12 f.).

Ins besondere ist zu bemerken, dass die seit der Jugend besteh ende

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30)

nicht nur

früh als Verdachtsdiagnose geäussert ( Urk. 12/11/8 und 12/14/4) , sondern bald darauf als Diagnose gestellt wurde (Urk. 12/42/1, 12/47/6, 1/48/2, 12/54/5, 12/55/1 und 12/62/1 ). Über das Zutreffen der erwähnten Diagnose waren sich sämtliche Fachärzte – darunter auch Dr. F.___ ( Urk. 12/71/24 ) – stets einig . Ein besonderer Abklärungsbedarf bestand diesbezüglich somit nicht.

Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahre ner Diagnostiker zudem ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Eine Mindestdauer ist bei einem solchen nicht zwingend einzuhalten. Den Ausführungen von Dr. F.___ lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, seine sozialen Verhältnisse, seinen Tagesablauf etc. eingehend schil derte. Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 12 / 71/17-23 ). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Exploration tatsächlich gedauert hat, da Dr. F.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzu werfen ist.

Testpsychologische Zusatzuntersuchungen sind lediglich bei begründeter Indik a tion vorzunehmen (vgl. die Qualitätsleitlinien S. 8). Ob der Gutachter psy chologische Tests durchführen will, liegt in seinem Ermessen. Es kann ihnen rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion zukommen , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fas sung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Vor liegend ist der Verzicht auf testpsychologische Abklärungen in keiner Weise zu beanstanden. Solche wären ohnehin nicht weiterführend gewesen, da w eder vor der Rentenzusprache noch im Rahmen der diversen Rentenüberprüfungen test psychologische Befunde erhoben worden waren, womit es auch an ei ner taug lichen Vergleichsbasis zur Feststellung allfälliger Veränderungen fehlte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3 mit Hin weis).

Das Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychi schen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) ist ein Kurzinstrument zur Fremdbeurtei lung von Aktivitätsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation. Für welche Beschwerdebilder es nutzbringenden Aufschluss bringen kann, wurde vom Bundegericht bisher offen gelassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2014 vom 28. Okto ber 2014 E. 4.3.3).

Der Verzicht auf ein Mini-ICF-APP allein vermag die Wer tigkeit eines psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen . Aus den Ausführungen von Dr. F.___ geht zudem hinreichend hervor, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt ist und in welchen Bereichen keine Einschränkungen bestehen. Namentlich sind weder kognitive oder mnestische Einschränkungen noch eine intellektuelle Leistungs min derung vorhanden , während seine soziale Kompetenz aufgrund der Impulsi vität und Aggressivität beeinträchtigt ist ( Urk. 12/71/25).

Bereits an dieser Stelle ist ferner zu bemerken, dass das Privatgutachten von Dr. J.___ vom 18. Februar 2016 zwar ein Mini-ICF-APP Rating enthält, gemäss welchem in den meisten Bereichen mittelschwere bis schwere Beein trächtigungen bestehen ( Urk. 18/1 S. 7). Diesbezüglich fällt jedoch auf, dass – unter anderem – die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen schwer eingeschränkt sein soll ( Urk. 18/1 S. 7). Dieser Bereich beurteilt die Fähigkeit des Probanden, sich an Regeln zu halten, Termine verabredungsgemäss wahr zunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen. Dies betrifft zum Bei spiel die Erfüllung von alltäglichen Routineabläufen, das Einhalten von Verab redungen und pünktliches Erscheinen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer zu allen drei anberaumten Untersuchungsgesprächen bei Dr. J.___

pünk t lich erschienen war (Urk. 18/1 S. 2 und 6) und auch sonst keine entsprechenden Einschränkungen von Dr. J.___ beschrieben wurden, erscheint das betreffende Ergebnis zumindest als diskussionsbedürftig, wenn nicht gar als fraglich. Entsprechende Erläuterungen sind dem Gutachten von Dr. J.___ nicht zu entnehmen. Ein Erkenntnisgewinn durch diese zusätzliche Abklärung ist damit nicht ersichtlich. 4.4

Des Weiteren wurde vorgebracht, das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___

enthalte keine genügende Auseinandersetzung mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache . D ie Formulierungen zum Krankheitsverlauf zeugten von mangelnder Aktenkenntnis und Anamneseerhebung. So fehle eine vertiefte Abklärung zum Thema des Tötungsdeliktes völlig, obwohl aus den Akten die seit Jahren zunehmende Persönlichkeitsstörung mit Aggressions problematik bereits vor Zusprechung der Rente thematisiert worden sei ( Urk. 1 S. 9) .

Vorab ist zu bemerken, dass der Gutachtensauftrag lautete, die aktuellen Verhält nisse und allenfalls seit der letzten Rentenrevision eingetretene Verän derungen festzustellen ( Urk. 12/63).

Insofern kommt der Situation bis zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2004 lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Dennoch erhob und berücksichtigte

Dr. F.___ korrekt und ausreichend nicht nur die psychiatrische Vorgeschichte , welche 1996 mit der Entwicklung der Depression bego nn en hatte ( Urk. 12/11/3, 12/11/7 und 12/11/8 ), sondern auch eine umfassende Sozialanamnese (Urk. 12/71/19-21). Dazu gehörte n auch die Schilderungen des Beschwerde führers, wonach er im Jahr 2003 zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt, aber bereits nach sechs Monaten wieder entlassen wurde. Er habe damals seine Schwägerin mit einem anderen Mann gesehen, was ihn an seine Mutter erinnert habe. Er habe gedacht, er müsse sie töten und mit der Pistole auf sie geschossen ( Urk. 12/71/21). Ferner hatte der Beschwerdeführer bei der internistischen Untersuchung ausgeführt, er sei im Jahr 2003 ins Gefängnis gekommen, da er auf seinen Bruder und dessen Ehefrau geschossen habe. Er habe die Ehefrau seines Bruders zuvor mit e inem anderen Mann ertappt (Urk. 12/71/5). Inwiefern eine vertiefte Abklärung der fraglichen Ereignisse , welche – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht tödlich endeten (vgl. Urk. 18/1 S. 9) , für die Beurtei lung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier interes sierenden Zeitraum vom 30. März 2011 bis zum 20. Juli 2015 bzw. 20. März 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV ) relevant sein soll, wurde weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Es wird daher zu Unrecht beanstandet, dass Dr. F.___ diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat.

Was den Krankheitsverlauf anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer selbst

gegen über Dr. F.___ , es gehe ihm eigentlich immer gleich. Es gebe kaum Schwankungen im Befinden ( Urk. 12/71/19) . Der von Dr. F.___ darauf gezogene Schluss, ein phasischer Verlauf lasse sich nicht explorieren, steht somit im Ein klang mit den Angaben des Bes chwerdeführers ( Urk. 12/71/19) . Ebenso wenig ist bei der vorhandenen Aktenlage zu beanstanden, dass Dr. F.___ aufgrund der Anamnese und de r v orliegenden Behandlungsberichte bezüglich der beschrie benen Persönlichkeitsstörung zum Schluss gelangte, es scheine sich um ein durchgehendes und überdauerndes Störungsbild zu handeln, da sich ein phasenhafter Verlauf nicht abgrenzen lasse ( Urk. 12/71/24) . Es deckt sich auch mit der Aktenlage, dass Dr. F.___ andererseits eine etwa um das Jahr 2000 ein getretene gesundheitliche Verschlechterung als nachvollziehbar erachtete, musste dem Beschwerdeführer doch im März 2000 wegen der damals vorhande nen Depressivität der Eintritt in die psychiatrische Klinik M.___ empfohlen werden ( Urk. 12/11/6-7) . 4.5

Schliesslich wurde moniert, es fehle an nachvollziehbaren Befunden und Untersu chungsergebnissen, die eine neu e verbesserte Situation beschrie ben oder die gutachterlich angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes beleg t en und zeig t en, dass sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit substan tiell verändert hätten ( Urk. 1 S. 9).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der von Dr. F.___ erhobene psychiatrische Befund (vgl. Urk. 12/71/21-22) lediglich noch die Diagnose der bekannten Per sönlichkeitsstörung erlaubte, während

– anders als bei der letzten Rentenüber prüfung (Urk. 12/55/1) – keine namhafte Depressivität mehr zu verzeichnen war ( Urk. 12/71/25). Letzteres wurde auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ nicht in Frage gestellt ( Urk. 12/84/1). Insofern lag ein veränderter medizinischer Sachverhalt vor, aufgrund dessen im Gutachten ausdrücklich und zu Recht auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation geschlossen wurde (Urk. 12/71/29). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ beruht somit auf veränderten tatsächlichen Verhältnissen und nicht auf einer unterschied lichen Ausübung des medizinischen Ermessens, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde ( Urk. 1 S. 5 ff., 9 ff. und 12 f. sowie Urk. 17 S. 2 und 7 ) , so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4 mit Hinweisen). 4. 6

Es erscheint insbesondere nachvollziehbar und

einleuchtend , dass die diagnos tizierte Persönlichkeitsstörung allein die Arbeitsfähigkeit lediglich

insofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die soziale Kom petenz und das Sozialverhalten nicht möglich sind, während für einfach struk turierte Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz, wie sie der Beschwerdeführer bis zu seiner depressiven Erkrankung als Hilfsarbeiter in der Metzgerei jahrelang ausübte, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 12/71/25 f.).

Dabei ist zu berücksichtigen dass der Beschwerdeführer während der gesamten mehrstündigen Untersuchungssituati on

offenbar stets in der Lage war, sich sozial adäquat und angemessen zu verhalten, selbst dann, wenn ihm ein Untersucher konfrontativ

begegnete (Urk. 12/71/26) . Bei der neurologischen Untersuchung am 1. Oktober 2013 war er nicht aggressiv ( Urk. 12/71/1 und 12/71/12). Auch bei der internistischen Untersuchung am 3. Oktober 2013 wurde er als nicht aggressiv und gut führbar erlebt ( Urk. 12/71/1 und 12/71/7).

Die

zum Teil anderslautende Arbeitsfähigkeit s beurteilung

durch Dr. B.___

vom 21. Mai 2014 (vgl. Urk. 12/84) vermag die

Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen.

Dr. B.___ versäumte es insbesondere , konkret darzulegen, welche Symptomatik den Beschwerdeführer inwiefern noch an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern soll. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegenüber Familienmitgliedern aggressiv verhielt und diesen gegenüber tätlich wurde ( Urk. 12/84/2), genügt jedenfalls nicht.

Vielmehr spricht für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ , dass der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – an keinem Arbeitsplatz wegen Aggressionen oder gewalttätigem Verhalten negativ aufgefallen war. Seine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter bei der Z.___ hatte er per Ende 1997 wegen zu häufiger Krankheitsausfälle infolge der damaligen depressiven Entwicklung verloren ( Urk. 12/11/3, 12/14/11 und 12/71/5). Der achtmonatige Arbeitsver such im Jahr 1999 scheiterte wegen wechselhafter Stimmung und Leistungs fähigkeit (Urk. 12/11/3 und 12/14/12) bzw. wegen Stimmungsschwankungen, mangelndem Antrieb und Kraftlosigkeit (Urk. 12/11/7). Einzig das letzte Arbeitsverhältnis in einem Restaurant, das bis Ende Dezember 2001 dauerte ( Urk. 12/7 und 12/9), war nicht nur wegen Stimmungsschwankungen, sondern auch wegen Wutausbrüchen nach einigen Monaten gekündigt worden (Urk. 12/11/8). Das Auftreten von Wutausbrüchen wurde jedoch in keinem der diversen fachärztlichen Berichte beschrieben , insbesondere auch in keinem betreffend den hier relevanten Zeitraum .

Für denselben bestanden auch keiner lei Hinweise , dass die Persönlichkeitsstörung ein Ausmass erreichte , welche s eine Erwerbstätigkeit sozialpraktisch unzumutbar erscheinen li ess oder für die Gesellschaft untragbar war; daran vermag auch die Vorstrafe aus dem Jahr 2003 nichts zu ändern ( Urk. 17 S. 9).

Die erst im Rahmen der Begutach tung durch Dr. J.___ erwähnte

Aggressivität

gegenüber weiteren Personen als Familienmitgliedern

trug sich ebenfalls

aus schliesslich in einem privaten und nicht in einem beruflichen Kontext zu . Sie fand offenbar mehrheitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 statt

(vgl. Urk. 18/1 S. 5) , weshalb ihr insoweit ohnehin keine Rele vanz zukommt . Das Schlagen einer Flasche auf den Kopf eines Bekannten rund 1 ½ Jahre vor der Begutachtung durch Dr. J.___

fand in einer Bedro - hungssi tuation statt und mündete in keiner Anzeige (Urk. 18/1 S. 5 und 7).

Es stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___

daher nicht in Frage, zumal auch Dr. J.___ insoweit richtig erkannte, einem psychiatrischen Facharzt sei klar, dass die Symptome bei Menschen mit Persönlichkeits störungen fluktuierend seien und sich in unterschiedlichen Situationen in unterschied - lichem Ausmass zeig t en ( Urk. 18/1 S. 13). Dem hat Dr. F.___ bei seiner Beurteilung , welche auch die Erwerbsbiographie und das weitere vom Beschwerdeführer gezeigte Verhal ten berücksichtigte, Rechnung getragen. 4 . 7

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass nichts vorgetragen wurde, was das polydisziplinäre Gutachten vom 19. Dezember 2013 ( Urk. 12/71), ins besondere auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ , als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte

Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersicht lich. Zwar haben

Dr. K.___ und Dr. L.___

vom Medizinischen Zentrum I.___ darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe nicht wie im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ausgeführt fünf Brüder, sondern lediglich vier ( Urk. 12/87/2). Aus den übrigen medizinischen Akten geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer drei Brüder (und zwei Schwestern) h at (vgl. Urk. 12/11/7, 12/14/11 und 18/1 S. 4). Dies spricht für die von Dr. F.___ und seinen Mitgutachtern geäusserte Ver mutung, die fragliche Ungenauigkeit könnte auf ungenaue Schilderungen des Beschw erdeführers zurückzuführen sein. U ngeachtet dessen ist ihnen beizu pflichten, dass diesem Punkt ohnehin keinerlei Relevanz zukommt (vgl. Urk. 12/92 und 12/97/2), zumal abgesehen von der erwähnten Unstimmigkeit jegliche Hinweise für eine unsorgfältige Begutachtung fehlen . Im Übrigen erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.

Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszu stand de s Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als bei der Begutachtung durch Dr. F.___ die depressiven Symptome remittiert waren . Die Arbeitsfähig keit war lediglich noch durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) insofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten mit höheren sozialen Kompetenzanforderungen nicht in Frage kamen . Demge genüber best and für Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz seit der polydisziplinären Begutachtung vom Oktober 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.8

Eine nach der polydisziplinären Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015

eingetretene invaliditätsrelevante Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation wurde von Seiten des Beschwer deführers nicht geltend gemacht . Aus den vorha ndenen Akten ergeben sich auch keine Hinweise für eine Entwicklung in diese Richtung. Dr. K.___ und Dr. L.___ vom Medizinischen Zentrum I.___

haben in ihren Berichten vom 16. Juni 2014 (Urk. 12/87) und vom 7. April 2015 (Urk. 12/95) nicht ansatzweise behauptet, der Gesundheit szustand habe sich seit dem 19. Dezember 2013 ver schlechtert .

Der Privatgutachter Dr. J.___ untersuchte den Beschwerdeführer erst am 26. November, 2. Dezember und 11. Dezember 2015 ( Urk. 18/1), das heisst rund vier Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2015. Die von ihm erhobenen Befunde , in welchen eine depressive Symptomatik, aber weder ein aggressives noch ein gewalttätiges Ver halten zum Ausdruck kommt (Urk. 18/1 S. 6), eignen sich daher nicht zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im hier interessierenden Zeitraum. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass Dr. J.___ nebst der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD.10: F60.30) auch eine chronifizierte depressive Ent wicklung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.1), diagnostizierte ( Urk. 18/1 S. 9).

D er Hausarzt Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren kennt, erklärte am 9. Februar 2016 gegenüber Dr. J.___ telefonisch, der Beschwerdeführ er sei ein schwieriger Mensch. Auch im türkischen Umfeld und in seiner Kultur sei er auffällig und sein Verhalten sei inadäquat. Wenn er unter Druck komme, werde es schwierig. Er werde dann nervös, unruhig, könne sich nicht konzentrieren und sei jeweils sehr unberechenbar. In der Behandlung sei er kooperativ und lenkbar. Unter Druck beginne er zu zittern, er werde dann ängstlich und habe früher auch häufig Suizidäusserungen gemacht. Die Gewalt sei heute weniger stark als früher . Trotzdem sei er aggressiv, habe seine Frau auch schon gewürgt und geschlagen. Man sehe immer wieder das gleiche Mus ter. Es trete Angst auf, dann sei er verzweifelt, er beginne zu zittern (Urk. 18/1 S. 8) . In diesen Ausführungen kommt ebenfalls kein e Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im hier zu beurt eilenden Zeitraum zum Ausdruck .

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ihm die Sozialhilfebehörde der Stadt N.___ im Jahr 2016 ein Hausverbot erteilte , nachdem er dort aggressive und äusserst bedrohliche Äusserungen von sich gegeben hatte ( Urk. 18/4), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 von einer dauer haften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und der damit ver bundenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. 88a Abs. 2 IVV). 5.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Validenein kommen anhand der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) 2010 . Sowohl der Berechnung des Validen- als auch der Berechnung des Invalideneinkommens legte sie den Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer, Zentralwert, von Fr. 4‘901. -- zu Grunde . Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2) . Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, das hypothetische Valideneinkommen hätte anhand des zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Z.___ erzielten Lohnes ermittelt werden müssen ( Urk. 1 S. 21). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren, da die fragliche Tätigkeit gemäss der gutachterlichen Feststellung von Dr. F.___ dem Beschwerdeführer wieder zu 100 % zumutbar ist , da sie behinderungsangepasst ist .

Ergänzend bleibt zu bemerken , dass der Beschwerdeführer auch dann keinen Rentenanspruch mehr hätte, wenn ihm die Beschwerdegegnerin bei ihrer Invaliditätsberechnung den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 %

gewährt hätte . Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015 die Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Rechtsanwältin Stephanie Schwarz hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 8. April 2016 eingereicht (Urk. 24 und 25). Der getätigte zeitliche Aufwand von 18 Stunden und 45 Minuten erscheint gerade noch angemessen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Bara uslagen im Betrag von Fr. 353.25 . Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädi gung von Fr. 4‘836.60 (inkl. Baraus lagen und 8 % Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3

Mit Bezug auf den beantragten Ersatz der Kosten des bei Dr. J.___ eingeholten Parteigutachtens von Fr. 3‘070.-- ( Urk. 17 S. 2; vgl. Urk. 20 ) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Kosten eines Privatgutachtens verpflichtet werden kann, wenn es für die Beurteilung des strittigen Rentenan spruchs unerlässlich war (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdegegnerin ist weder e ine pflichtwidrig unterlassen e Abklärung vorzuwerfen, zumal ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten vorlag, noch hat das Privatgutach ten

relev ante neue Erkenntnisse gebracht, so dass auf die Anordnung eines Kostenersatzes zu verzichten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2014 vom 2 3. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur,

wird mit Fr. 4‘836.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, besuchte in der Y.___ während fünf Jahren die Primarschule. I m September 1987 reiste er in die Schweiz ein und war darauf bis 1997 als Hilfsarbeiter in der Metzgerei der

Z.___ tätig , wo er im Kühlraum mit der Fleischverarbeitung betraut war ( Urk. 12/71/10) . Anschliessend bezog er bis Ende März 1999 Arbeitslosenentschädigung. Danach war er mit Unter brüchen bei wechselnden Arbeitgebern für jeweils einige Monate angestellt. Seit Anfang 200

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rent enbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV) , ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffas sung, zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts sei auf das polydisziplinäre Gutachten der H.___

vom

19. Dezember 2013 abzustellen . Demnach hätten sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführe rs verbessert . Die zuletzt ausgeübte und andere behin derungsangepasste Tätigkeiten seien ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerde gegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % , der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge ( Urk. 2).

Im Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe ( Urk. 11 und 22 ).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, sein Gesund heitszustand sei unverändert und er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Auf das psych iatrische Teilgutachten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 und 17 ). 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. März 2011 abgeschlossen, mit der keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest ge stellt wurden (Urk. 12/57). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. B.___ vom 20. März 2011 ( Urk. 12/55; vgl. das Feststellungs blatt für den B eschluss vom 30 . März 2011 , Urk. 12 / 56 ). Darin wurden eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) seit der Jugend und eine rezidivierende depressive Störung, zum Teil mit psycho tischer Symptomatik (ICD-10: F33) , seit ca. 2000 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 12 / 55 / 1 ). Überdies wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestätigt ( Urk. 12/55/2) . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 12/55/3). Bereits in seinem letzten Bericht hatte Dr. B.___ ausgeführt, der Versicherte könne in keinem Arbeitsverhältnis tätig sein, da er schon im Alltag überfordert sei (vgl. Urk. 12/48/2 und 12/48/5).

Nebst den medizinischen wurden auch die aktuellen erwerblichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 12/53). Dies genügt, um die Mitteilung vom

30. März 2011 – anstatt wie in der Beschwerdeschrift behaup tetet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2004 ( Urk. 1 S. 6) –

als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass Dr. B.___

in einem weiteren Bericht

vom 21. April 2013 (Urk. 12/62) die im letzten Bericht vom 20. März 2011 aufgeführten Diagnosen bestätigte und eine gleichlautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor nahm. Er gab an, es finde etwa monatlich eine Konsultation statt und der Versicherte erhalte Sertra lin , Deanxit und in Reserve Stilnox CR.

Anamnestisch vermerkte Dr. B.___ einen unveränderten Verlauf seit 2011. Der Versicherte sei mit der Ehe und dem Alltag überfordert. Er habe inzwischen gegen seinen Willen ein zweites Kind, eine Tochter, erhalten. Es sei ihm nicht gelungen, seine Ehefrau zu einer Interruptio zu zwingen. Nun versuche er, sich mit der Situation zu arrangieren, was ih m schlecht zu gel ingen scheine (Urk. 12/62/2) .

Zum ärztlichen Befund hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte sei wach und bewusst seinsklar und ha be keine Orientierungsstörung. Er klage über starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Denken sei formal eingeengt auf Geschehnisse aus der Vergangenheit, er sei kaum davon abzubringen. Es gebe keine Zwänge, aber multiple Ängste und kaum z u bewältigende Aggressionen. Der Versicherte komme aus nichtigen Gründen, teilweise aber auch aus wie Intrusionen wirkenden Erinnerungen an die Vergangenheit ,

in Spannungszu stände . Es gebe keine psychotischen Symptome im Sinne von Wahn, Halluzina tionen oder Ich-Störungen. Affektiv sei der Versicherte dysphorisch und gereizt, teilweise deprimiert und verzweifelt. Er sei impulsiv und in Beziehungen auch gewaltbereit und gewalttätig. Es gebe keine Antriebsstörung, aber eine Schlaf störung mit nächtlichen Angstattacken. Suizidalität sei keine vorhanden ( Urk. 12/62/2). 3.3

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 19. Dezember 2013 (Urk. 12 / 71 ) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 12/71/27 ): -

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), differentialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Verdacht auf eine arteri elle Hypertonie, differentialdiagnostisch situativ bedingte Hypertonie, die Niko tinbelastung von über 50 Packungsjahren ohne aktuelle Hinweise auf eine strukturelle Lung enerkrankung und die Migräne, differentialdiagnostisch antei liger Analgetika-Kopfschmerz bei Schmerzmittelfehlgebrauch, der Benzodia zepin- und Analgetika-Fehlgebrauch, die leich t gradige

Insertionstendo pathie des Musculus

trapezius am Processus

dorsalis HWK7 bei leichtgradiger

Hal tungsinsuffizienz des Schultergürtels und die leichtgradige

myogene Schmerz - symptomatik des Musculus

tensor

fasciae

latae bei leichtgradig asym metrischer Hüftgelenksbeweglichkeit (negatives Impingement

/ k ein Anhalt für Dysplasie).

Die sich aus den psychopathologischen Einschränkungen ergebenden Leistungs minderungen beträfen hauptsächlich die soziale Kompetenz und das Sozialver hal ten (Imp ulsivität, Aggressivität). Namhafte weitere Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit könnten nicht daraus abgeleitet werden . Eine zielgerichtete Behandlung der Auffälligkeiten sei den vorliegenden Behandlungsberichten nicht zu entnehmen ( Urk. 12/71/25) .

In einer einfach strukturierten Tätigkeit sei der Versicherte zehn Jahre erfolg reich tätig gewesen und es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb dies jetzt nicht wieder möglich sein sollte. In Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz sei per sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus zugehen. Tendenzen zu einem impulsiven oder aggressiven Verhalten seien durch eine dem Versicherten medizinisch gut zumutbare Willensanstrengung zu überwinden bzw. zu kontrollieren. Er sei in der gesamten mehrstündigen Untersuchungssituation stets in der Lage gewesen, sich sozial adäquat und angemessen zu verhalten , auch bei teils konfrontativem Vorgehen des Unter suchers. In der zuletzt ausgeübten und jed er vergleichbaren Tätigkeit oder auch in einer anderen, einfach strukturierten und keine höheren sozialen Kompetenz anforderungen implizierenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/71/26).

Eine namhafte Depressivität oder eine gravierende affektive Instabilität, wie aktenkundig bislang attestiert, seien angesichts der aktuell erhobenen Befunde nicht mehr evident, insofern sei von einer Besserung auszugehen (Urk. 12/71/29). 3.4

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Mai 2014 ( Urk. 12/84) erklärte Dr. B.___ , er stimme bezüglich der Diagnosen mit dem Gutachten überein. Er sehe primär eine Persönlichkeitsstörung und sekundär jeweils unterschiedlich starke depressive Zustände, aktuell höchstens leichtgradig . Für eine posttrau matische Belastungsstörung fehlten nach seiner Ansicht klare Anzeichen ( Urk. 12/84/1) .

Hinsichtlich der Auswirkung der durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Symptomatik auf die alltäglichen Lebensvollzüge und die Fähigkeit, einer gere gelten Arbeit nachzugehen und eine Therapie durchzuführen, stimme er mit dem Gutachten nicht in allen Punkten überein. Erstens sei es nicht so, dass die Arbeitstätigkeit in der Jugend und im jungen Erwachsenenalter beweise, dass de r Versicherte auch jetzt wieder arbeiten könne. D urch Persönlichkeitsstörun gen verursachte Symptomatiken schwankten durchaus stark, sie könnten je nach Lebensumständen besser kompensiert sein oder wieder mehr dekompen sieren . Der Versicherte befinde sich nicht in einer kompensierten Phase. Durch die Eheschwierigkeiten und die Überforderung mit den Kindern sei er in den letzten Jahren aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung immer wieder an Grenzen gestossen, er sei schon mit dem normalen Alltag überfordert ( Urk. 12/84/1) .

Zweitens sei es nicht richtig, dass nie eine zielgerichtete Therapie stattgefunden habe. Dr. B.___ selbst habe versucht, den Versicherten mit kognitiven und ver haltensorientierten Methoden in wöchentlichen Abständen zu behandeln (ana log zu DBT, angepasst zur Problematik). Es habe sich aber gezeigt, dass der Versicherte aufgrund intellektueller und emotionaler Defizite (Verwahrlosung in der Kindheit, fehlende Schulbildung, längere Zeit schwierige Lebensumstände, nicht zuletzt auch sprachliche Inkompetenz) gar nicht in der Lage sei, eine solche Therapie gewinnbringend zu absolvieren . Dass er gegenüber dem Gut achter nicht über diese Versuche zu berichten gewusst habe, bestätige nur, dass er in keiner Weise verstanden habe, worum es gegangen sei ( Urk. 12/84/1 f.) .

Drittens seien im Gutachten die ausgeprägten Mängel an Ressourcen zu wenig gewertet worden. Der Versicherte sei aufgrund der bestehenden Persönlichkeits - störung intellektuell wie auch zwischenmenschlich in Beziehungs situationen sehr rasch überfordert und reagiere dann mit Aggressionen oder depressivem Rückzug. Dies erlebe man in einer Begutachtungssituation natür lich nicht, was nicht beweise, dass der Alltag des Versicherten nicht dadurch geprägt sein könne ( Urk. 12/84/2) .

Dr. B.___ habe mehrfach Situationen erlebt, in welchen der Versicherte nicht mehr weiter gewusst habe und tatsächlich sehr aggressiv geworden sei. Einmal habe ihn die Ehefrau des Versicherten mit schweren Würgespuren aufgesucht oder er habe erlebt, was geschehe, wenn der Versicherte mit seinen Kindern überfordert sei. Aus solchen Situationen sei zu erkennen, wie rasch der Ver sicherte an seine Grenzen stosse , und er frage sich, ob der Versicherte so einem Arbeitsteam oder einem Arbeitgeber zugemutet werden könne (Urk. 12/84/2) .

Wenn es aus versicherungsmedizinischer Sicht tatsächlich zutreffen sollte, dass der Versicherte zumindest teilweise arbeitsfähig sei , so wäre es sicher notwen dig, ihn hinsichtlich der geringen Ressourcen aufzubauen und zu trainieren. Mit einer angepassten Reintegration und einer Begleitung an einem mö glichen Arbeitsplatz ersch ei ne die Aussicht auf eine tatsächlich stattfindende Arbeitstä tigkeit deutlich höher ( Urk. 12/84/2) . 3.5

Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum I.___ nahmen am 16. Juni 2014 zum psychiatrischen Teilgutach ten von Dr. F.___ Stellung ( Urk. 12/87). Demnach treffe es nicht zu, dass der Versicherte wie im Gutachten ausgeführt fünf Brüder habe; er habe lediglich vier. Zudem seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden. Die Feststellung, eine zielgerichtete Behandlung sei nicht nachvollziehbar , stelle nicht nur die fachlichen Qualifikationen des behandelnden Psychiaters in Frage, sondern stehe auch zu den Berichten des Versicher ten in Widerspruch. Die rich tigen Diagnosen lauteten wie folgt (Urk. 12/87/2):

1. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

2. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30)

3. V.a. Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0)

4. St.n . Konflikten mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1)

E. 2 ist e r nicht mehr erwerbstätig (Urk. 12/3/4, 12/6, 12/7 und 12/9).

A m 20. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 12/6 und 12/7) und medizinischen (vgl. Urk. 12/11 und 12/14 ) Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 5. Mai 2003 einen Rentenanspruch, da das Warteja hr noch nicht erfüllt war (Urk. 12/16) . Am

E. 4 November 2003 meldete die Sozialberatung der Stadt Winterthur den Versicherte n unter Beilage eines Schreibens seines Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 29. Oktober 2003 (Urk. 12/18) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/19 ). Mit Verfügung 12. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit wegen einer chronifizierten depres siven Entwicklung, aktuell schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und ausgeprägter Agitiertheit (ICD-10: F32.2), und einem Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 12/28 und 1 2/31) – ab dem 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 12/34).

Der Rentenanspruch wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschlies send bestätigt, da keine invaliditätsrelevanten Änderungen festgestellt worden waren, letztmals mit schriftlicher Mitteilung vom

30. März 2011 (vgl. Urk. 12/44, 12/50 und 12/57). Die IV-Stelle leitete im März 2013 eine weitere Rentenüberprüfung ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revi s ion der Invalidenrente zusandte. Er retournierte denselben am 21. März 2013 ausgefüllt und mit den Angaben von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, versehen ( Urk. 12/60). Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. B.___ vom 21. April 2013 ein ( Urk. 12/63). Anschliessend gab sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/64), das am 19. Dezember 2013 von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, von der H.___ erstattet wurde ( Urk. 12/71). Mit Vorbe scheid vom

3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/74 und 12/75 ). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 12/77), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 12/85). Überdies wurde eine Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 21. Mai 2014 zu den Akten gegeben ( Urk. 12/84). Am 30. Juni 2014 wurden eine weitere Eingabe vom 30. Juni 2014 ( Urk. 12/88) und ein Bericht des medizinischen Zentrums I.___ vom 16. Juni 2014 ( Urk. 12/67) eingereicht. Die IV-Stelle tätigte darauf eine Rückfrage an die Gutachter ( Urk. 12/89), welche Prof. Dr. G.___

von der H.___

am 11. März 2015 beant wortete ( Urk. 12/92). Hierzu nahm die Rechtsvertreterin des Versicherten a m

10. April 2015 Stellung (Urk. 12/96) und reichte einen weiteren Bericht des medizi ni schen Zentrums I.___ vom 7. April 2015 ( Urk. 12/95 ) und eine Kopie des Artikels „Abklärungstiefe psychiatrischer Gutachten“

aus der Zeitschrift „ InFo NEUROLOGIE & PSYCHIATRIE“ ein (vgl. Urk. 12/95 /3-7 ). Am 15. Juni 2015 wurde eine von sämtlichen Gutachtern unterzeichnete Stellungnahme zu den Akten gegeben ( Urk. 12/97). Mit Verfügung vom 2 0 . Juli 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 12 / 99 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0 . Juli 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw ältin Stephanie Schwarz , mit Eingabe vom 11 . Septem ber 201

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom

19. Dezember 2013 ( Urk. 12/71), insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ , abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 , 11, 17 und 22 ).

E. 4.2 Das zur Diskussion stehende polydisziplinäre Gutachten

basiert auf den fachärzt lichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 1. und 3. Oktober 2013 (Urk. 12/71/2). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 12/71/1). Die gestellten Frage n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslau tenden Beurteilungen, namentlich derjenigen von Dr. B.___ , auseinander. 4. 3

Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ wurde von Seiten des Beschwerdeführers eingewandt, es mangle ihm an einer genügenden Abklä rungstiefe . So habe nur eine sehr kurze Untersuchung von etwa 30 Minuten stattgefunden, ohne eine testpsychologische Abklärung und Mini-ICF -APP . Bei Persönlichkeitsstörungen seien gemäss den medizinischen Leitlinien für eine Begutachtung mehrfache psychiatrische Explorationen angezeigt. Eine vertiefte Exploration von realen Lebenssituationen, die Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte und das Verstehen von verschiedenen Lebens situationen und

darin gezeigte n Verhaltensweisen verlangten in der Regel nach mehr Zeit ( Urk. 1 S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 12/95/3-7).

Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter einen Exploranden in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht. Aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche lassen sich keine Rückschlüsse auf die Wertigkei t eines Gutachtens ziehen ; vielmehr ist dessen Inhalt und Schlüssigkeit entscheidend (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Fachzeitschriftenartikel (Urk. 12/95/3-7)

nichts zu ändern, in welchem dessen Autoren unter anderem die Auffassung vertraten , bei einer zu oberflächlichen beziehungsweise zu kurzen Untersuchung müsse mit einer höheren Fehlerwahrscheinlichkeit gerechnet werden . Eine umfassende mehrstündige psychiatrische Untersuchung sollte möglichst auf zwei oder mehrere Termine verteilt werden und stelle häufig eine Voraussetzung für die Erstellung eines qualitativ hochwertigen psychiatrischen Gutachtens dar (Urk. 12/95/6).

Aus den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (im Folgenden: Qualitätsleitlinien) geht ebenfalls nicht hervor , dass bei bestimmten Leiden , wie zum Beispiel Per sönlichkeitsstörungen , mehrere Untersuchungen zwingend erforderlich oder regelmässig geboten sind (vgl. die Qualitätsleitlinien, insbesondere S. 12 f.).

Ins besondere ist zu bemerken, dass die seit der Jugend besteh ende

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30)

nicht nur

früh als Verdachtsdiagnose geäussert ( Urk. 12/11/8 und 12/14/4) , sondern bald darauf als Diagnose gestellt wurde (Urk. 12/42/1, 12/47/6, 1/48/2, 12/54/5, 12/55/1 und 12/62/1 ). Über das Zutreffen der erwähnten Diagnose waren sich sämtliche Fachärzte – darunter auch Dr. F.___ ( Urk. 12/71/24 ) – stets einig . Ein besonderer Abklärungsbedarf bestand diesbezüglich somit nicht.

Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahre ner Diagnostiker zudem ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Eine Mindestdauer ist bei einem solchen nicht zwingend einzuhalten. Den Ausführungen von Dr. F.___ lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, seine sozialen Verhältnisse, seinen Tagesablauf etc. eingehend schil derte. Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 12 / 71/17-23 ). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Exploration tatsächlich gedauert hat, da Dr. F.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzu werfen ist.

Testpsychologische Zusatzuntersuchungen sind lediglich bei begründeter Indik a tion vorzunehmen (vgl. die Qualitätsleitlinien S. 8). Ob der Gutachter psy chologische Tests durchführen will, liegt in seinem Ermessen. Es kann ihnen rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion zukommen , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fas sung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Vor liegend ist der Verzicht auf testpsychologische Abklärungen in keiner Weise zu beanstanden. Solche wären ohnehin nicht weiterführend gewesen, da w eder vor der Rentenzusprache noch im Rahmen der diversen Rentenüberprüfungen test psychologische Befunde erhoben worden waren, womit es auch an ei ner taug lichen Vergleichsbasis zur Feststellung allfälliger Veränderungen fehlte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3 mit Hin weis).

Das Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychi schen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) ist ein Kurzinstrument zur Fremdbeurtei lung von Aktivitätsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation. Für welche Beschwerdebilder es nutzbringenden Aufschluss bringen kann, wurde vom Bundegericht bisher offen gelassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2014 vom 28. Okto ber 2014 E. 4.3.3).

Der Verzicht auf ein Mini-ICF-APP allein vermag die Wer tigkeit eines psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen . Aus den Ausführungen von Dr. F.___ geht zudem hinreichend hervor, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt ist und in welchen Bereichen keine Einschränkungen bestehen. Namentlich sind weder kognitive oder mnestische Einschränkungen noch eine intellektuelle Leistungs min derung vorhanden , während seine soziale Kompetenz aufgrund der Impulsi vität und Aggressivität beeinträchtigt ist ( Urk. 12/71/25).

Bereits an dieser Stelle ist ferner zu bemerken, dass das Privatgutachten von Dr. J.___ vom 18. Februar 2016 zwar ein Mini-ICF-APP Rating enthält, gemäss welchem in den meisten Bereichen mittelschwere bis schwere Beein trächtigungen bestehen ( Urk. 18/1 S. 7). Diesbezüglich fällt jedoch auf, dass – unter anderem – die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen schwer eingeschränkt sein soll ( Urk. 18/1 S. 7). Dieser Bereich beurteilt die Fähigkeit des Probanden, sich an Regeln zu halten, Termine verabredungsgemäss wahr zunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen. Dies betrifft zum Bei spiel die Erfüllung von alltäglichen Routineabläufen, das Einhalten von Verab redungen und pünktliches Erscheinen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer zu allen drei anberaumten Untersuchungsgesprächen bei Dr. J.___

pünk t lich erschienen war (Urk. 18/1 S. 2 und 6) und auch sonst keine entsprechenden Einschränkungen von Dr. J.___ beschrieben wurden, erscheint das betreffende Ergebnis zumindest als diskussionsbedürftig, wenn nicht gar als fraglich. Entsprechende Erläuterungen sind dem Gutachten von Dr. J.___ nicht zu entnehmen. Ein Erkenntnisgewinn durch diese zusätzliche Abklärung ist damit nicht ersichtlich.

E. 4.4 Des Weiteren wurde vorgebracht, das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___

enthalte keine genügende Auseinandersetzung mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache . D ie Formulierungen zum Krankheitsverlauf zeugten von mangelnder Aktenkenntnis und Anamneseerhebung. So fehle eine vertiefte Abklärung zum Thema des Tötungsdeliktes völlig, obwohl aus den Akten die seit Jahren zunehmende Persönlichkeitsstörung mit Aggressions problematik bereits vor Zusprechung der Rente thematisiert worden sei ( Urk. 1 S. 9) .

Vorab ist zu bemerken, dass der Gutachtensauftrag lautete, die aktuellen Verhält nisse und allenfalls seit der letzten Rentenrevision eingetretene Verän derungen festzustellen ( Urk. 12/63).

Insofern kommt der Situation bis zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2004 lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Dennoch erhob und berücksichtigte

Dr. F.___ korrekt und ausreichend nicht nur die psychiatrische Vorgeschichte , welche 1996 mit der Entwicklung der Depression bego nn en hatte ( Urk. 12/11/3, 12/11/7 und 12/11/8 ), sondern auch eine umfassende Sozialanamnese (Urk. 12/71/19-21). Dazu gehörte n auch die Schilderungen des Beschwerde führers, wonach er im Jahr 2003 zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt, aber bereits nach sechs Monaten wieder entlassen wurde. Er habe damals seine Schwägerin mit einem anderen Mann gesehen, was ihn an seine Mutter erinnert habe. Er habe gedacht, er müsse sie töten und mit der Pistole auf sie geschossen ( Urk. 12/71/21). Ferner hatte der Beschwerdeführer bei der internistischen Untersuchung ausgeführt, er sei im Jahr 2003 ins Gefängnis gekommen, da er auf seinen Bruder und dessen Ehefrau geschossen habe. Er habe die Ehefrau seines Bruders zuvor mit e inem anderen Mann ertappt (Urk. 12/71/5). Inwiefern eine vertiefte Abklärung der fraglichen Ereignisse , welche – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht tödlich endeten (vgl. Urk. 18/1 S. 9) , für die Beurtei lung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier interes sierenden Zeitraum vom 30. März 2011 bis zum 20. Juli 2015 bzw. 20. März 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV ) relevant sein soll, wurde weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Es wird daher zu Unrecht beanstandet, dass Dr. F.___ diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat.

Was den Krankheitsverlauf anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer selbst

gegen über Dr. F.___ , es gehe ihm eigentlich immer gleich. Es gebe kaum Schwankungen im Befinden ( Urk. 12/71/19) . Der von Dr. F.___ darauf gezogene Schluss, ein phasischer Verlauf lasse sich nicht explorieren, steht somit im Ein klang mit den Angaben des Bes chwerdeführers ( Urk. 12/71/19) . Ebenso wenig ist bei der vorhandenen Aktenlage zu beanstanden, dass Dr. F.___ aufgrund der Anamnese und de r v orliegenden Behandlungsberichte bezüglich der beschrie benen Persönlichkeitsstörung zum Schluss gelangte, es scheine sich um ein durchgehendes und überdauerndes Störungsbild zu handeln, da sich ein phasenhafter Verlauf nicht abgrenzen lasse ( Urk. 12/71/24) . Es deckt sich auch mit der Aktenlage, dass Dr. F.___ andererseits eine etwa um das Jahr 2000 ein getretene gesundheitliche Verschlechterung als nachvollziehbar erachtete, musste dem Beschwerdeführer doch im März 2000 wegen der damals vorhande nen Depressivität der Eintritt in die psychiatrische Klinik M.___ empfohlen werden ( Urk. 12/11/6-7) .

E. 4.5 Schliesslich wurde moniert, es fehle an nachvollziehbaren Befunden und Untersu chungsergebnissen, die eine neu e verbesserte Situation beschrie ben oder die gutachterlich angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes beleg t en und zeig t en, dass sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit substan tiell verändert hätten ( Urk. 1 S. 9).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der von Dr. F.___ erhobene psychiatrische Befund (vgl. Urk. 12/71/21-22) lediglich noch die Diagnose der bekannten Per sönlichkeitsstörung erlaubte, während

– anders als bei der letzten Rentenüber prüfung (Urk. 12/55/1) – keine namhafte Depressivität mehr zu verzeichnen war ( Urk. 12/71/25). Letzteres wurde auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ nicht in Frage gestellt ( Urk. 12/84/1). Insofern lag ein veränderter medizinischer Sachverhalt vor, aufgrund dessen im Gutachten ausdrücklich und zu Recht auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation geschlossen wurde (Urk. 12/71/29). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ beruht somit auf veränderten tatsächlichen Verhältnissen und nicht auf einer unterschied lichen Ausübung des medizinischen Ermessens, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde ( Urk. 1 S. 5 ff., 9 ff. und 12 f. sowie Urk. 17 S. 2 und 7 ) , so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4 mit Hinweisen). 4.

E. 4.8 Eine nach der polydisziplinären Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015

eingetretene invaliditätsrelevante Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation wurde von Seiten des Beschwer deführers nicht geltend gemacht . Aus den vorha ndenen Akten ergeben sich auch keine Hinweise für eine Entwicklung in diese Richtung. Dr. K.___ und Dr. L.___ vom Medizinischen Zentrum I.___

haben in ihren Berichten vom 16. Juni 2014 (Urk. 12/87) und vom 7. April 2015 (Urk. 12/95) nicht ansatzweise behauptet, der Gesundheit szustand habe sich seit dem 19. Dezember 2013 ver schlechtert .

Der Privatgutachter Dr. J.___ untersuchte den Beschwerdeführer erst am 26. November, 2. Dezember und 11. Dezember 2015 ( Urk. 18/1), das heisst rund vier Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2015. Die von ihm erhobenen Befunde , in welchen eine depressive Symptomatik, aber weder ein aggressives noch ein gewalttätiges Ver halten zum Ausdruck kommt (Urk. 18/1 S. 6), eignen sich daher nicht zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im hier interessierenden Zeitraum. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass Dr. J.___ nebst der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD.10: F60.30) auch eine chronifizierte depressive Ent wicklung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.1), diagnostizierte ( Urk. 18/1 S. 9).

D er Hausarzt Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren kennt, erklärte am 9. Februar 2016 gegenüber Dr. J.___ telefonisch, der Beschwerdeführ er sei ein schwieriger Mensch. Auch im türkischen Umfeld und in seiner Kultur sei er auffällig und sein Verhalten sei inadäquat. Wenn er unter Druck komme, werde es schwierig. Er werde dann nervös, unruhig, könne sich nicht konzentrieren und sei jeweils sehr unberechenbar. In der Behandlung sei er kooperativ und lenkbar. Unter Druck beginne er zu zittern, er werde dann ängstlich und habe früher auch häufig Suizidäusserungen gemacht. Die Gewalt sei heute weniger stark als früher . Trotzdem sei er aggressiv, habe seine Frau auch schon gewürgt und geschlagen. Man sehe immer wieder das gleiche Mus ter. Es trete Angst auf, dann sei er verzweifelt, er beginne zu zittern (Urk. 18/1 S. 8) . In diesen Ausführungen kommt ebenfalls kein e Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im hier zu beurt eilenden Zeitraum zum Ausdruck .

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ihm die Sozialhilfebehörde der Stadt N.___ im Jahr 2016 ein Hausverbot erteilte , nachdem er dort aggressive und äusserst bedrohliche Äusserungen von sich gegeben hatte ( Urk. 18/4), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 von einer dauer haften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und der damit ver bundenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. 88a Abs. 2 IVV). 5.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Validenein kommen anhand der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) 2010 . Sowohl der Berechnung des Validen- als auch der Berechnung des Invalideneinkommens legte sie den Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer, Zentralwert, von Fr. 4‘901. -- zu Grunde . Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2) . Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, das hypothetische Valideneinkommen hätte anhand des zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Z.___ erzielten Lohnes ermittelt werden müssen ( Urk. 1 S. 21). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren, da die fragliche Tätigkeit gemäss der gutachterlichen Feststellung von Dr. F.___ dem Beschwerdeführer wieder zu 100 % zumutbar ist , da sie behinderungsangepasst ist .

Ergänzend bleibt zu bemerken , dass der Beschwerdeführer auch dann keinen Rentenanspruch mehr hätte, wenn ihm die Beschwerdegegnerin bei ihrer Invaliditätsberechnung den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 %

gewährt hätte . Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015 die Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

E. 5 Störung durch Tabak (ICD-10: F17.2)

E. 6 Es erscheint insbesondere nachvollziehbar und

einleuchtend , dass die diagnos tizierte Persönlichkeitsstörung allein die Arbeitsfähigkeit lediglich

insofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die soziale Kom petenz und das Sozialverhalten nicht möglich sind, während für einfach struk turierte Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz, wie sie der Beschwerdeführer bis zu seiner depressiven Erkrankung als Hilfsarbeiter in der Metzgerei jahrelang ausübte, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 12/71/25 f.).

Dabei ist zu berücksichtigen dass der Beschwerdeführer während der gesamten mehrstündigen Untersuchungssituati on

offenbar stets in der Lage war, sich sozial adäquat und angemessen zu verhalten, selbst dann, wenn ihm ein Untersucher konfrontativ

begegnete (Urk. 12/71/26) . Bei der neurologischen Untersuchung am 1. Oktober 2013 war er nicht aggressiv ( Urk. 12/71/1 und 12/71/12). Auch bei der internistischen Untersuchung am 3. Oktober 2013 wurde er als nicht aggressiv und gut führbar erlebt ( Urk. 12/71/1 und 12/71/7).

Die

zum Teil anderslautende Arbeitsfähigkeit s beurteilung

durch Dr. B.___

vom 21. Mai 2014 (vgl. Urk. 12/84) vermag die

Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen.

Dr. B.___ versäumte es insbesondere , konkret darzulegen, welche Symptomatik den Beschwerdeführer inwiefern noch an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern soll. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegenüber Familienmitgliedern aggressiv verhielt und diesen gegenüber tätlich wurde ( Urk. 12/84/2), genügt jedenfalls nicht.

Vielmehr spricht für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ , dass der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – an keinem Arbeitsplatz wegen Aggressionen oder gewalttätigem Verhalten negativ aufgefallen war. Seine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter bei der Z.___ hatte er per Ende 1997 wegen zu häufiger Krankheitsausfälle infolge der damaligen depressiven Entwicklung verloren ( Urk. 12/11/3, 12/14/11 und 12/71/5). Der achtmonatige Arbeitsver such im Jahr 1999 scheiterte wegen wechselhafter Stimmung und Leistungs fähigkeit (Urk. 12/11/3 und 12/14/12) bzw. wegen Stimmungsschwankungen, mangelndem Antrieb und Kraftlosigkeit (Urk. 12/11/7). Einzig das letzte Arbeitsverhältnis in einem Restaurant, das bis Ende Dezember 2001 dauerte ( Urk. 12/7 und 12/9), war nicht nur wegen Stimmungsschwankungen, sondern auch wegen Wutausbrüchen nach einigen Monaten gekündigt worden (Urk. 12/11/8). Das Auftreten von Wutausbrüchen wurde jedoch in keinem der diversen fachärztlichen Berichte beschrieben , insbesondere auch in keinem betreffend den hier relevanten Zeitraum .

Für denselben bestanden auch keiner lei Hinweise , dass die Persönlichkeitsstörung ein Ausmass erreichte , welche s eine Erwerbstätigkeit sozialpraktisch unzumutbar erscheinen li ess oder für die Gesellschaft untragbar war; daran vermag auch die Vorstrafe aus dem Jahr 2003 nichts zu ändern ( Urk. 17 S. 9).

Die erst im Rahmen der Begutach tung durch Dr. J.___ erwähnte

Aggressivität

gegenüber weiteren Personen als Familienmitgliedern

trug sich ebenfalls

aus schliesslich in einem privaten und nicht in einem beruflichen Kontext zu . Sie fand offenbar mehrheitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 statt

(vgl. Urk. 18/1 S. 5) , weshalb ihr insoweit ohnehin keine Rele vanz zukommt . Das Schlagen einer Flasche auf den Kopf eines Bekannten rund 1 ½ Jahre vor der Begutachtung durch Dr. J.___

fand in einer Bedro - hungssi tuation statt und mündete in keiner Anzeige (Urk. 18/1 S. 5 und 7).

Es stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___

daher nicht in Frage, zumal auch Dr. J.___ insoweit richtig erkannte, einem psychiatrischen Facharzt sei klar, dass die Symptome bei Menschen mit Persönlichkeits störungen fluktuierend seien und sich in unterschiedlichen Situationen in unterschied - lichem Ausmass zeig t en ( Urk. 18/1 S. 13). Dem hat Dr. F.___ bei seiner Beurteilung , welche auch die Erwerbsbiographie und das weitere vom Beschwerdeführer gezeigte Verhal ten berücksichtigte, Rechnung getragen. 4 .

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Rechtsanwältin Stephanie Schwarz hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 8. April 2016 eingereicht (Urk. 24 und 25). Der getätigte zeitliche Aufwand von 18 Stunden und 45 Minuten erscheint gerade noch angemessen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Bara uslagen im Betrag von Fr. 353.25 . Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädi gung von Fr. 4‘836.60 (inkl. Baraus lagen und 8 % Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

E. 6.3 Mit Bezug auf den beantragten Ersatz der Kosten des bei Dr. J.___ eingeholten Parteigutachtens von Fr. 3‘070.-- ( Urk. 17 S. 2; vgl. Urk. 20 ) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Kosten eines Privatgutachtens verpflichtet werden kann, wenn es für die Beurteilung des strittigen Rentenan spruchs unerlässlich war (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdegegnerin ist weder e ine pflichtwidrig unterlassen e Abklärung vorzuwerfen, zumal ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten vorlag, noch hat das Privatgutach ten

relev ante neue Erkenntnisse gebracht, so dass auf die Anordnung eines Kostenersatzes zu verzichten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2014 vom 2 3. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur,

wird mit Fr. 4‘836.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass nichts vorgetragen wurde, was das polydisziplinäre Gutachten vom 19. Dezember 2013 ( Urk. 12/71), ins besondere auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ , als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte

Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersicht lich. Zwar haben

Dr. K.___ und Dr. L.___

vom Medizinischen Zentrum I.___ darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe nicht wie im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ausgeführt fünf Brüder, sondern lediglich vier ( Urk. 12/87/2). Aus den übrigen medizinischen Akten geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer drei Brüder (und zwei Schwestern) h at (vgl. Urk. 12/11/7, 12/14/11 und 18/1 S. 4). Dies spricht für die von Dr. F.___ und seinen Mitgutachtern geäusserte Ver mutung, die fragliche Ungenauigkeit könnte auf ungenaue Schilderungen des Beschw erdeführers zurückzuführen sein. U ngeachtet dessen ist ihnen beizu pflichten, dass diesem Punkt ohnehin keinerlei Relevanz zukommt (vgl. Urk. 12/92 und 12/97/2), zumal abgesehen von der erwähnten Unstimmigkeit jegliche Hinweise für eine unsorgfältige Begutachtung fehlen . Im Übrigen erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.

Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszu stand de s Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als bei der Begutachtung durch Dr. F.___ die depressiven Symptome remittiert waren . Die Arbeitsfähig keit war lediglich noch durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) insofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten mit höheren sozialen Kompetenzanforderungen nicht in Frage kamen . Demge genüber best and für Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz seit der polydisziplinären Begutachtung vom Oktober 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00938 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, besuchte in der Y.___ während fünf Jahren die Primarschule. I m September 1987 reiste er in die Schweiz ein und war darauf bis 1997 als Hilfsarbeiter in der Metzgerei der

Z.___ tätig , wo er im Kühlraum mit der Fleischverarbeitung betraut war ( Urk. 12/71/10) . Anschliessend bezog er bis Ende März 1999 Arbeitslosenentschädigung. Danach war er mit Unter brüchen bei wechselnden Arbeitgebern für jeweils einige Monate angestellt. Seit Anfang 200 2

ist e r nicht mehr erwerbstätig (Urk. 12/3/4, 12/6, 12/7 und 12/9).

A m 20. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 12/6 und 12/7) und medizinischen (vgl. Urk. 12/11 und 12/14 ) Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 5. Mai 2003 einen Rentenanspruch, da das Warteja hr noch nicht erfüllt war (Urk. 12/16) . Am

4. November 2003 meldete die Sozialberatung der Stadt Winterthur den Versicherte n unter Beilage eines Schreibens seines Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 29. Oktober 2003 (Urk. 12/18) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/19 ). Mit Verfügung 12. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit wegen einer chronifizierten depres siven Entwicklung, aktuell schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und ausgeprägter Agitiertheit (ICD-10: F32.2), und einem Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 12/28 und 1 2/31) – ab dem 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 12/34).

Der Rentenanspruch wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschlies send bestätigt, da keine invaliditätsrelevanten Änderungen festgestellt worden waren, letztmals mit schriftlicher Mitteilung vom

30. März 2011 (vgl. Urk. 12/44, 12/50 und 12/57). Die IV-Stelle leitete im März 2013 eine weitere Rentenüberprüfung ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revi s ion der Invalidenrente zusandte. Er retournierte denselben am 21. März 2013 ausgefüllt und mit den Angaben von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, versehen ( Urk. 12/60). Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. B.___ vom 21. April 2013 ein ( Urk. 12/63). Anschliessend gab sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/64), das am 19. Dezember 2013 von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, von der H.___ erstattet wurde ( Urk. 12/71). Mit Vorbe scheid vom

3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/74 und 12/75 ). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 12/77), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 12/85). Überdies wurde eine Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 21. Mai 2014 zu den Akten gegeben ( Urk. 12/84). Am 30. Juni 2014 wurden eine weitere Eingabe vom 30. Juni 2014 ( Urk. 12/88) und ein Bericht des medizinischen Zentrums I.___ vom 16. Juni 2014 ( Urk. 12/67) eingereicht. Die IV-Stelle tätigte darauf eine Rückfrage an die Gutachter ( Urk. 12/89), welche Prof. Dr. G.___

von der H.___

am 11. März 2015 beant wortete ( Urk. 12/92). Hierzu nahm die Rechtsvertreterin des Versicherten a m

10. April 2015 Stellung (Urk. 12/96) und reichte einen weiteren Bericht des medizi ni schen Zentrums I.___ vom 7. April 2015 ( Urk. 12/95 ) und eine Kopie des Artikels „Abklärungstiefe psychiatrischer Gutachten“

aus der Zeitschrift „ InFo NEUROLOGIE & PSYCHIATRIE“ ein (vgl. Urk. 12/95 /3-7 ). Am 15. Juni 2015 wurde eine von sämtlichen Gutachtern unterzeichnete Stellungnahme zu den Akten gegeben ( Urk. 12/97). Mit Verfügung vom 2 0 . Juli 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 12 / 99 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0 . Juli 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw ältin Stephanie Schwarz , mit Eingabe vom 11 . Septem ber 201 5 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ang efochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s , eine

psychiatrische Oberbegutachtung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 12 . Novem ber 2015 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11 ). Mit Verfü gung vom 19 . Novemb er 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Frist zur Einreichun g einer Replik angesetzt (Urk. 13 ). Die Frist wurde mehrfach erstreckt (vgl. Urk. 15 und 16) und die Replik am 10. März 2016 erstattet (Urk. 17). Mit derselben wurde ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , vom 18. Februar 2016 ( Urk. 18/1) eingereicht. Fer ner wurde darum ersucht, die Kosten für dieses Gutachten der B e schwerdegeg nerin aufzuerlegen ( Urk. 17 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte am 1. April 2016 ihre Duplik ein ( Urk. 22). Davon wurde der Gege npartei mit Verfügung vom 4 . April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 2 3 ). Am 8. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Aufwandszusammen stellung ein ( Urk. 24 und 25).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 18/1-4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rent enbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV) , ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffas sung, zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts sei auf das polydisziplinäre Gutachten der H.___

vom

19. Dezember 2013 abzustellen . Demnach hätten sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführe rs verbessert . Die zuletzt ausgeübte und andere behin derungsangepasste Tätigkeiten seien ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerde gegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % , der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge ( Urk. 2).

Im Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe ( Urk. 11 und 22 ).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, sein Gesund heitszustand sei unverändert und er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Auf das psych iatrische Teilgutachten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 und 17 ). 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. März 2011 abgeschlossen, mit der keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest ge stellt wurden (Urk. 12/57). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. B.___ vom 20. März 2011 ( Urk. 12/55; vgl. das Feststellungs blatt für den B eschluss vom 30 . März 2011 , Urk. 12 / 56 ). Darin wurden eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) seit der Jugend und eine rezidivierende depressive Störung, zum Teil mit psycho tischer Symptomatik (ICD-10: F33) , seit ca. 2000 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 12 / 55 / 1 ). Überdies wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestätigt ( Urk. 12/55/2) . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 12/55/3). Bereits in seinem letzten Bericht hatte Dr. B.___ ausgeführt, der Versicherte könne in keinem Arbeitsverhältnis tätig sein, da er schon im Alltag überfordert sei (vgl. Urk. 12/48/2 und 12/48/5).

Nebst den medizinischen wurden auch die aktuellen erwerblichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 12/53). Dies genügt, um die Mitteilung vom

30. März 2011 – anstatt wie in der Beschwerdeschrift behaup tetet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2004 ( Urk. 1 S. 6) –

als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass Dr. B.___

in einem weiteren Bericht

vom 21. April 2013 (Urk. 12/62) die im letzten Bericht vom 20. März 2011 aufgeführten Diagnosen bestätigte und eine gleichlautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor nahm. Er gab an, es finde etwa monatlich eine Konsultation statt und der Versicherte erhalte Sertra lin , Deanxit und in Reserve Stilnox CR.

Anamnestisch vermerkte Dr. B.___ einen unveränderten Verlauf seit 2011. Der Versicherte sei mit der Ehe und dem Alltag überfordert. Er habe inzwischen gegen seinen Willen ein zweites Kind, eine Tochter, erhalten. Es sei ihm nicht gelungen, seine Ehefrau zu einer Interruptio zu zwingen. Nun versuche er, sich mit der Situation zu arrangieren, was ih m schlecht zu gel ingen scheine (Urk. 12/62/2) .

Zum ärztlichen Befund hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte sei wach und bewusst seinsklar und ha be keine Orientierungsstörung. Er klage über starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Denken sei formal eingeengt auf Geschehnisse aus der Vergangenheit, er sei kaum davon abzubringen. Es gebe keine Zwänge, aber multiple Ängste und kaum z u bewältigende Aggressionen. Der Versicherte komme aus nichtigen Gründen, teilweise aber auch aus wie Intrusionen wirkenden Erinnerungen an die Vergangenheit ,

in Spannungszu stände . Es gebe keine psychotischen Symptome im Sinne von Wahn, Halluzina tionen oder Ich-Störungen. Affektiv sei der Versicherte dysphorisch und gereizt, teilweise deprimiert und verzweifelt. Er sei impulsiv und in Beziehungen auch gewaltbereit und gewalttätig. Es gebe keine Antriebsstörung, aber eine Schlaf störung mit nächtlichen Angstattacken. Suizidalität sei keine vorhanden ( Urk. 12/62/2). 3.3

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 19. Dezember 2013 (Urk. 12 / 71 ) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 12/71/27 ): -

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), differentialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Verdacht auf eine arteri elle Hypertonie, differentialdiagnostisch situativ bedingte Hypertonie, die Niko tinbelastung von über 50 Packungsjahren ohne aktuelle Hinweise auf eine strukturelle Lung enerkrankung und die Migräne, differentialdiagnostisch antei liger Analgetika-Kopfschmerz bei Schmerzmittelfehlgebrauch, der Benzodia zepin- und Analgetika-Fehlgebrauch, die leich t gradige

Insertionstendo pathie des Musculus

trapezius am Processus

dorsalis HWK7 bei leichtgradiger

Hal tungsinsuffizienz des Schultergürtels und die leichtgradige

myogene Schmerz - symptomatik des Musculus

tensor

fasciae

latae bei leichtgradig asym metrischer Hüftgelenksbeweglichkeit (negatives Impingement

/ k ein Anhalt für Dysplasie).

Die sich aus den psychopathologischen Einschränkungen ergebenden Leistungs minderungen beträfen hauptsächlich die soziale Kompetenz und das Sozialver hal ten (Imp ulsivität, Aggressivität). Namhafte weitere Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit könnten nicht daraus abgeleitet werden . Eine zielgerichtete Behandlung der Auffälligkeiten sei den vorliegenden Behandlungsberichten nicht zu entnehmen ( Urk. 12/71/25) .

In einer einfach strukturierten Tätigkeit sei der Versicherte zehn Jahre erfolg reich tätig gewesen und es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb dies jetzt nicht wieder möglich sein sollte. In Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz sei per sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus zugehen. Tendenzen zu einem impulsiven oder aggressiven Verhalten seien durch eine dem Versicherten medizinisch gut zumutbare Willensanstrengung zu überwinden bzw. zu kontrollieren. Er sei in der gesamten mehrstündigen Untersuchungssituation stets in der Lage gewesen, sich sozial adäquat und angemessen zu verhalten , auch bei teils konfrontativem Vorgehen des Unter suchers. In der zuletzt ausgeübten und jed er vergleichbaren Tätigkeit oder auch in einer anderen, einfach strukturierten und keine höheren sozialen Kompetenz anforderungen implizierenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/71/26).

Eine namhafte Depressivität oder eine gravierende affektive Instabilität, wie aktenkundig bislang attestiert, seien angesichts der aktuell erhobenen Befunde nicht mehr evident, insofern sei von einer Besserung auszugehen (Urk. 12/71/29). 3.4

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Mai 2014 ( Urk. 12/84) erklärte Dr. B.___ , er stimme bezüglich der Diagnosen mit dem Gutachten überein. Er sehe primär eine Persönlichkeitsstörung und sekundär jeweils unterschiedlich starke depressive Zustände, aktuell höchstens leichtgradig . Für eine posttrau matische Belastungsstörung fehlten nach seiner Ansicht klare Anzeichen ( Urk. 12/84/1) .

Hinsichtlich der Auswirkung der durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Symptomatik auf die alltäglichen Lebensvollzüge und die Fähigkeit, einer gere gelten Arbeit nachzugehen und eine Therapie durchzuführen, stimme er mit dem Gutachten nicht in allen Punkten überein. Erstens sei es nicht so, dass die Arbeitstätigkeit in der Jugend und im jungen Erwachsenenalter beweise, dass de r Versicherte auch jetzt wieder arbeiten könne. D urch Persönlichkeitsstörun gen verursachte Symptomatiken schwankten durchaus stark, sie könnten je nach Lebensumständen besser kompensiert sein oder wieder mehr dekompen sieren . Der Versicherte befinde sich nicht in einer kompensierten Phase. Durch die Eheschwierigkeiten und die Überforderung mit den Kindern sei er in den letzten Jahren aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung immer wieder an Grenzen gestossen, er sei schon mit dem normalen Alltag überfordert ( Urk. 12/84/1) .

Zweitens sei es nicht richtig, dass nie eine zielgerichtete Therapie stattgefunden habe. Dr. B.___ selbst habe versucht, den Versicherten mit kognitiven und ver haltensorientierten Methoden in wöchentlichen Abständen zu behandeln (ana log zu DBT, angepasst zur Problematik). Es habe sich aber gezeigt, dass der Versicherte aufgrund intellektueller und emotionaler Defizite (Verwahrlosung in der Kindheit, fehlende Schulbildung, längere Zeit schwierige Lebensumstände, nicht zuletzt auch sprachliche Inkompetenz) gar nicht in der Lage sei, eine solche Therapie gewinnbringend zu absolvieren . Dass er gegenüber dem Gut achter nicht über diese Versuche zu berichten gewusst habe, bestätige nur, dass er in keiner Weise verstanden habe, worum es gegangen sei ( Urk. 12/84/1 f.) .

Drittens seien im Gutachten die ausgeprägten Mängel an Ressourcen zu wenig gewertet worden. Der Versicherte sei aufgrund der bestehenden Persönlichkeits - störung intellektuell wie auch zwischenmenschlich in Beziehungs situationen sehr rasch überfordert und reagiere dann mit Aggressionen oder depressivem Rückzug. Dies erlebe man in einer Begutachtungssituation natür lich nicht, was nicht beweise, dass der Alltag des Versicherten nicht dadurch geprägt sein könne ( Urk. 12/84/2) .

Dr. B.___ habe mehrfach Situationen erlebt, in welchen der Versicherte nicht mehr weiter gewusst habe und tatsächlich sehr aggressiv geworden sei. Einmal habe ihn die Ehefrau des Versicherten mit schweren Würgespuren aufgesucht oder er habe erlebt, was geschehe, wenn der Versicherte mit seinen Kindern überfordert sei. Aus solchen Situationen sei zu erkennen, wie rasch der Ver sicherte an seine Grenzen stosse , und er frage sich, ob der Versicherte so einem Arbeitsteam oder einem Arbeitgeber zugemutet werden könne (Urk. 12/84/2) .

Wenn es aus versicherungsmedizinischer Sicht tatsächlich zutreffen sollte, dass der Versicherte zumindest teilweise arbeitsfähig sei , so wäre es sicher notwen dig, ihn hinsichtlich der geringen Ressourcen aufzubauen und zu trainieren. Mit einer angepassten Reintegration und einer Begleitung an einem mö glichen Arbeitsplatz ersch ei ne die Aussicht auf eine tatsächlich stattfindende Arbeitstä tigkeit deutlich höher ( Urk. 12/84/2) . 3.5

Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum I.___ nahmen am 16. Juni 2014 zum psychiatrischen Teilgutach ten von Dr. F.___ Stellung ( Urk. 12/87). Demnach treffe es nicht zu, dass der Versicherte wie im Gutachten ausgeführt fünf Brüder habe; er habe lediglich vier. Zudem seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden. Die Feststellung, eine zielgerichtete Behandlung sei nicht nachvollziehbar , stelle nicht nur die fachlichen Qualifikationen des behandelnden Psychiaters in Frage, sondern stehe auch zu den Berichten des Versicher ten in Widerspruch. Die rich tigen Diagnosen lauteten wie folgt (Urk. 12/87/2):

1. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

2. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30)

3. V.a. Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0)

4. St.n . Konflikten mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1)

5. Störung durch Tabak (ICD-10: F17.2)

6. St.n . Suizidversuchen 1999 (ICD-10: X61).

An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken. Der Versicherte sei nicht nur, wie behauptet, in anspruchsvollen sozialen Situationen eingeschränkt, sondern bei jeglichem sozialen Kontakt oder in jedem geordneten Betri eb. Bei geringsten Anforderungen, Kritik und Ängsten, erleide er sofort einen vollständigen Kon trollverlust . Er sei daher auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä hig ( Urk. 12/87/3). 3.6

Zu den beiden Stellungnahmen bemerkte Prof. Dr. med. G.___ am 11. M ärz 2015 ( Urk. 12/92) , sie enthielten keinen AMDP-konformen klinischen Befund und seien bereits aus diesem Grund ungeeignet, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen.

Dr. B.___ habe die Diagnose der Gutachter bestätigt und argumentiert, die Auswir kungen der Persönlichkeitsstörung könnten schwanken, eine zielgerich tete Therapie habe er zwar versucht, die Limitationen des Versicherten hätten sie jedoch nicht erfolgreich sein lassen und der Mangel an Ressourcen wirke sich begrenzend aus. Die Argumentation sei aus Sicht der Gutachter nicht schlüssig, da der ihnen vorliegende klinische Befund gegen eine gravierende Beeinträchtigung spreche (und Dr. B.___ mangels eines eigenen Befund s hier bestenfalls eine spekulative Einschätzung formuliere). Versicherungsmedizinisch vorrangig sei nicht der Versuch, sondern die grundsätzliche (und hier angesichts des erhobenen Befunds zweifelsfrei gegebene) Zumutbarkeit zu prüfen. Der erhobene Befund und die An amnese deuteten nämlich auf aus reichende Res sourcen zu einer Therapie und ebenso zu einer Arbeitstätigkeit hin.

Die im Schreiben von Dr. K.___ und

Dr. L.___ gestellte Diagnose der schwer - gra digen Depression widerspreche der Einlassung seitens Dr. B.___ und sei zudem aus dem gutach t erlich erhobenen Befund nicht ableitbar. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien vielmehr nicht mehr erfüllt. Hier werde also mit einer , zudem ohne einen eigenen AMDP-konform erhobenen Befund, behaupteten Diagnose argumentiert. Die weiteren Einlassungen zu angeblichen Unzulänglichkeiten in den Anamnesen der Gutachter seien irreführend, neben sächlich und falsch. Richtig sei, dass die Beschwerden und weiteren anamnes tischen Daten ausführlich erhoben und wie vom Versicherten angegeben doku mentiert worden seien. Die tatsächlich e Zahl der Geschwister sei dabei ohne Relevanz und möge hinsichtlich der dokumentierten Angaben ebenso gut einer Ungenauigkeit seitens des Befragten geschuldet sein.

Allenfalls könnte man die diskutierten Stellungnahmen zum Anlass nehmen, die Ärzte und den sich äussernden Psychologen zu bitten, ihre gesamte Doku mentation zu einer nochmaligen Prüfung durch die Gutachter zur Verfügung zu stellen. Nach dem aktuellen Stand der Informationen ergebe sich keine Notwen digkeit zu einer Änderung der vorliegenden gutachterlichen Bewertung und Beantwortung der Gutachterfragen. 3.7

Dr. K.___ und Dr. L.___ bekundeten am 7. April 2015 ihr Unverständnis dar über, dass sich Prof. Dr. G.___ und nicht die Gutachter persönlich zur geübten Kritik geäussert habe . Die gestellten Diagnosen hätten sie in einem früheren Arztbericht vom 31. März 2014 ausführlich begründet. Dieselben basierten auf eigenen Befundaufnahmen, die sie anlässlich 12 durchgeführter Sitzungen erhoben hätten ( Urk. 12/95/1). 3.8

Am 15. Juni 2015 unterzeichneten sämtliche Gutachter eine Stellungnahme, welche mit derjenigen von Prof. Dr. G.___ vom 11. März 2015 inhaltlich identisch ist ( Urk. 12 /97). 3.9

In seinem Gutachten vom 18. Februar 2016 ( Urk. 18/1) diagnostizierte Dr. J.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine chronifizierte depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.1). Aktuell sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 18/1 S. 9 und 11). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom

19. Dezember 2013 ( Urk. 12/71), insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ , abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 , 11, 17 und 22 ). 4.2

Das zur Diskussion stehende polydisziplinäre Gutachten

basiert auf den fachärzt lichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 1. und 3. Oktober 2013 (Urk. 12/71/2). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 12/71/1). Die gestellten Frage n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslau tenden Beurteilungen, namentlich derjenigen von Dr. B.___ , auseinander. 4. 3

Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ wurde von Seiten des Beschwerdeführers eingewandt, es mangle ihm an einer genügenden Abklä rungstiefe . So habe nur eine sehr kurze Untersuchung von etwa 30 Minuten stattgefunden, ohne eine testpsychologische Abklärung und Mini-ICF -APP . Bei Persönlichkeitsstörungen seien gemäss den medizinischen Leitlinien für eine Begutachtung mehrfache psychiatrische Explorationen angezeigt. Eine vertiefte Exploration von realen Lebenssituationen, die Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte und das Verstehen von verschiedenen Lebens situationen und

darin gezeigte n Verhaltensweisen verlangten in der Regel nach mehr Zeit ( Urk. 1 S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 12/95/3-7).

Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter einen Exploranden in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht. Aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche lassen sich keine Rückschlüsse auf die Wertigkei t eines Gutachtens ziehen ; vielmehr ist dessen Inhalt und Schlüssigkeit entscheidend (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Fachzeitschriftenartikel (Urk. 12/95/3-7)

nichts zu ändern, in welchem dessen Autoren unter anderem die Auffassung vertraten , bei einer zu oberflächlichen beziehungsweise zu kurzen Untersuchung müsse mit einer höheren Fehlerwahrscheinlichkeit gerechnet werden . Eine umfassende mehrstündige psychiatrische Untersuchung sollte möglichst auf zwei oder mehrere Termine verteilt werden und stelle häufig eine Voraussetzung für die Erstellung eines qualitativ hochwertigen psychiatrischen Gutachtens dar (Urk. 12/95/6).

Aus den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (im Folgenden: Qualitätsleitlinien) geht ebenfalls nicht hervor , dass bei bestimmten Leiden , wie zum Beispiel Per sönlichkeitsstörungen , mehrere Untersuchungen zwingend erforderlich oder regelmässig geboten sind (vgl. die Qualitätsleitlinien, insbesondere S. 12 f.).

Ins besondere ist zu bemerken, dass die seit der Jugend besteh ende

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30)

nicht nur

früh als Verdachtsdiagnose geäussert ( Urk. 12/11/8 und 12/14/4) , sondern bald darauf als Diagnose gestellt wurde (Urk. 12/42/1, 12/47/6, 1/48/2, 12/54/5, 12/55/1 und 12/62/1 ). Über das Zutreffen der erwähnten Diagnose waren sich sämtliche Fachärzte – darunter auch Dr. F.___ ( Urk. 12/71/24 ) – stets einig . Ein besonderer Abklärungsbedarf bestand diesbezüglich somit nicht.

Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahre ner Diagnostiker zudem ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Eine Mindestdauer ist bei einem solchen nicht zwingend einzuhalten. Den Ausführungen von Dr. F.___ lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, seine sozialen Verhältnisse, seinen Tagesablauf etc. eingehend schil derte. Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 12 / 71/17-23 ). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Exploration tatsächlich gedauert hat, da Dr. F.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzu werfen ist.

Testpsychologische Zusatzuntersuchungen sind lediglich bei begründeter Indik a tion vorzunehmen (vgl. die Qualitätsleitlinien S. 8). Ob der Gutachter psy chologische Tests durchführen will, liegt in seinem Ermessen. Es kann ihnen rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion zukommen , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fas sung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Vor liegend ist der Verzicht auf testpsychologische Abklärungen in keiner Weise zu beanstanden. Solche wären ohnehin nicht weiterführend gewesen, da w eder vor der Rentenzusprache noch im Rahmen der diversen Rentenüberprüfungen test psychologische Befunde erhoben worden waren, womit es auch an ei ner taug lichen Vergleichsbasis zur Feststellung allfälliger Veränderungen fehlte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3 mit Hin weis).

Das Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychi schen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) ist ein Kurzinstrument zur Fremdbeurtei lung von Aktivitätsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation. Für welche Beschwerdebilder es nutzbringenden Aufschluss bringen kann, wurde vom Bundegericht bisher offen gelassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2014 vom 28. Okto ber 2014 E. 4.3.3).

Der Verzicht auf ein Mini-ICF-APP allein vermag die Wer tigkeit eines psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen . Aus den Ausführungen von Dr. F.___ geht zudem hinreichend hervor, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt ist und in welchen Bereichen keine Einschränkungen bestehen. Namentlich sind weder kognitive oder mnestische Einschränkungen noch eine intellektuelle Leistungs min derung vorhanden , während seine soziale Kompetenz aufgrund der Impulsi vität und Aggressivität beeinträchtigt ist ( Urk. 12/71/25).

Bereits an dieser Stelle ist ferner zu bemerken, dass das Privatgutachten von Dr. J.___ vom 18. Februar 2016 zwar ein Mini-ICF-APP Rating enthält, gemäss welchem in den meisten Bereichen mittelschwere bis schwere Beein trächtigungen bestehen ( Urk. 18/1 S. 7). Diesbezüglich fällt jedoch auf, dass – unter anderem – die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen schwer eingeschränkt sein soll ( Urk. 18/1 S. 7). Dieser Bereich beurteilt die Fähigkeit des Probanden, sich an Regeln zu halten, Termine verabredungsgemäss wahr zunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen. Dies betrifft zum Bei spiel die Erfüllung von alltäglichen Routineabläufen, das Einhalten von Verab redungen und pünktliches Erscheinen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer zu allen drei anberaumten Untersuchungsgesprächen bei Dr. J.___

pünk t lich erschienen war (Urk. 18/1 S. 2 und 6) und auch sonst keine entsprechenden Einschränkungen von Dr. J.___ beschrieben wurden, erscheint das betreffende Ergebnis zumindest als diskussionsbedürftig, wenn nicht gar als fraglich. Entsprechende Erläuterungen sind dem Gutachten von Dr. J.___ nicht zu entnehmen. Ein Erkenntnisgewinn durch diese zusätzliche Abklärung ist damit nicht ersichtlich. 4.4

Des Weiteren wurde vorgebracht, das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___

enthalte keine genügende Auseinandersetzung mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache . D ie Formulierungen zum Krankheitsverlauf zeugten von mangelnder Aktenkenntnis und Anamneseerhebung. So fehle eine vertiefte Abklärung zum Thema des Tötungsdeliktes völlig, obwohl aus den Akten die seit Jahren zunehmende Persönlichkeitsstörung mit Aggressions problematik bereits vor Zusprechung der Rente thematisiert worden sei ( Urk. 1 S. 9) .

Vorab ist zu bemerken, dass der Gutachtensauftrag lautete, die aktuellen Verhält nisse und allenfalls seit der letzten Rentenrevision eingetretene Verän derungen festzustellen ( Urk. 12/63).

Insofern kommt der Situation bis zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2004 lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Dennoch erhob und berücksichtigte

Dr. F.___ korrekt und ausreichend nicht nur die psychiatrische Vorgeschichte , welche 1996 mit der Entwicklung der Depression bego nn en hatte ( Urk. 12/11/3, 12/11/7 und 12/11/8 ), sondern auch eine umfassende Sozialanamnese (Urk. 12/71/19-21). Dazu gehörte n auch die Schilderungen des Beschwerde führers, wonach er im Jahr 2003 zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt, aber bereits nach sechs Monaten wieder entlassen wurde. Er habe damals seine Schwägerin mit einem anderen Mann gesehen, was ihn an seine Mutter erinnert habe. Er habe gedacht, er müsse sie töten und mit der Pistole auf sie geschossen ( Urk. 12/71/21). Ferner hatte der Beschwerdeführer bei der internistischen Untersuchung ausgeführt, er sei im Jahr 2003 ins Gefängnis gekommen, da er auf seinen Bruder und dessen Ehefrau geschossen habe. Er habe die Ehefrau seines Bruders zuvor mit e inem anderen Mann ertappt (Urk. 12/71/5). Inwiefern eine vertiefte Abklärung der fraglichen Ereignisse , welche – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht tödlich endeten (vgl. Urk. 18/1 S. 9) , für die Beurtei lung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier interes sierenden Zeitraum vom 30. März 2011 bis zum 20. Juli 2015 bzw. 20. März 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV ) relevant sein soll, wurde weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Es wird daher zu Unrecht beanstandet, dass Dr. F.___ diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat.

Was den Krankheitsverlauf anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer selbst

gegen über Dr. F.___ , es gehe ihm eigentlich immer gleich. Es gebe kaum Schwankungen im Befinden ( Urk. 12/71/19) . Der von Dr. F.___ darauf gezogene Schluss, ein phasischer Verlauf lasse sich nicht explorieren, steht somit im Ein klang mit den Angaben des Bes chwerdeführers ( Urk. 12/71/19) . Ebenso wenig ist bei der vorhandenen Aktenlage zu beanstanden, dass Dr. F.___ aufgrund der Anamnese und de r v orliegenden Behandlungsberichte bezüglich der beschrie benen Persönlichkeitsstörung zum Schluss gelangte, es scheine sich um ein durchgehendes und überdauerndes Störungsbild zu handeln, da sich ein phasenhafter Verlauf nicht abgrenzen lasse ( Urk. 12/71/24) . Es deckt sich auch mit der Aktenlage, dass Dr. F.___ andererseits eine etwa um das Jahr 2000 ein getretene gesundheitliche Verschlechterung als nachvollziehbar erachtete, musste dem Beschwerdeführer doch im März 2000 wegen der damals vorhande nen Depressivität der Eintritt in die psychiatrische Klinik M.___ empfohlen werden ( Urk. 12/11/6-7) . 4.5

Schliesslich wurde moniert, es fehle an nachvollziehbaren Befunden und Untersu chungsergebnissen, die eine neu e verbesserte Situation beschrie ben oder die gutachterlich angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes beleg t en und zeig t en, dass sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit substan tiell verändert hätten ( Urk. 1 S. 9).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der von Dr. F.___ erhobene psychiatrische Befund (vgl. Urk. 12/71/21-22) lediglich noch die Diagnose der bekannten Per sönlichkeitsstörung erlaubte, während

– anders als bei der letzten Rentenüber prüfung (Urk. 12/55/1) – keine namhafte Depressivität mehr zu verzeichnen war ( Urk. 12/71/25). Letzteres wurde auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ nicht in Frage gestellt ( Urk. 12/84/1). Insofern lag ein veränderter medizinischer Sachverhalt vor, aufgrund dessen im Gutachten ausdrücklich und zu Recht auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation geschlossen wurde (Urk. 12/71/29). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ beruht somit auf veränderten tatsächlichen Verhältnissen und nicht auf einer unterschied lichen Ausübung des medizinischen Ermessens, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde ( Urk. 1 S. 5 ff., 9 ff. und 12 f. sowie Urk. 17 S. 2 und 7 ) , so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4 mit Hinweisen). 4. 6

Es erscheint insbesondere nachvollziehbar und

einleuchtend , dass die diagnos tizierte Persönlichkeitsstörung allein die Arbeitsfähigkeit lediglich

insofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die soziale Kom petenz und das Sozialverhalten nicht möglich sind, während für einfach struk turierte Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz, wie sie der Beschwerdeführer bis zu seiner depressiven Erkrankung als Hilfsarbeiter in der Metzgerei jahrelang ausübte, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 12/71/25 f.).

Dabei ist zu berücksichtigen dass der Beschwerdeführer während der gesamten mehrstündigen Untersuchungssituati on

offenbar stets in der Lage war, sich sozial adäquat und angemessen zu verhalten, selbst dann, wenn ihm ein Untersucher konfrontativ

begegnete (Urk. 12/71/26) . Bei der neurologischen Untersuchung am 1. Oktober 2013 war er nicht aggressiv ( Urk. 12/71/1 und 12/71/12). Auch bei der internistischen Untersuchung am 3. Oktober 2013 wurde er als nicht aggressiv und gut führbar erlebt ( Urk. 12/71/1 und 12/71/7).

Die

zum Teil anderslautende Arbeitsfähigkeit s beurteilung

durch Dr. B.___

vom 21. Mai 2014 (vgl. Urk. 12/84) vermag die

Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen.

Dr. B.___ versäumte es insbesondere , konkret darzulegen, welche Symptomatik den Beschwerdeführer inwiefern noch an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern soll. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegenüber Familienmitgliedern aggressiv verhielt und diesen gegenüber tätlich wurde ( Urk. 12/84/2), genügt jedenfalls nicht.

Vielmehr spricht für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ , dass der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – an keinem Arbeitsplatz wegen Aggressionen oder gewalttätigem Verhalten negativ aufgefallen war. Seine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter bei der Z.___ hatte er per Ende 1997 wegen zu häufiger Krankheitsausfälle infolge der damaligen depressiven Entwicklung verloren ( Urk. 12/11/3, 12/14/11 und 12/71/5). Der achtmonatige Arbeitsver such im Jahr 1999 scheiterte wegen wechselhafter Stimmung und Leistungs fähigkeit (Urk. 12/11/3 und 12/14/12) bzw. wegen Stimmungsschwankungen, mangelndem Antrieb und Kraftlosigkeit (Urk. 12/11/7). Einzig das letzte Arbeitsverhältnis in einem Restaurant, das bis Ende Dezember 2001 dauerte ( Urk. 12/7 und 12/9), war nicht nur wegen Stimmungsschwankungen, sondern auch wegen Wutausbrüchen nach einigen Monaten gekündigt worden (Urk. 12/11/8). Das Auftreten von Wutausbrüchen wurde jedoch in keinem der diversen fachärztlichen Berichte beschrieben , insbesondere auch in keinem betreffend den hier relevanten Zeitraum .

Für denselben bestanden auch keiner lei Hinweise , dass die Persönlichkeitsstörung ein Ausmass erreichte , welche s eine Erwerbstätigkeit sozialpraktisch unzumutbar erscheinen li ess oder für die Gesellschaft untragbar war; daran vermag auch die Vorstrafe aus dem Jahr 2003 nichts zu ändern ( Urk. 17 S. 9).

Die erst im Rahmen der Begutach tung durch Dr. J.___ erwähnte

Aggressivität

gegenüber weiteren Personen als Familienmitgliedern

trug sich ebenfalls

aus schliesslich in einem privaten und nicht in einem beruflichen Kontext zu . Sie fand offenbar mehrheitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 statt

(vgl. Urk. 18/1 S. 5) , weshalb ihr insoweit ohnehin keine Rele vanz zukommt . Das Schlagen einer Flasche auf den Kopf eines Bekannten rund 1 ½ Jahre vor der Begutachtung durch Dr. J.___

fand in einer Bedro - hungssi tuation statt und mündete in keiner Anzeige (Urk. 18/1 S. 5 und 7).

Es stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___

daher nicht in Frage, zumal auch Dr. J.___ insoweit richtig erkannte, einem psychiatrischen Facharzt sei klar, dass die Symptome bei Menschen mit Persönlichkeits störungen fluktuierend seien und sich in unterschiedlichen Situationen in unterschied - lichem Ausmass zeig t en ( Urk. 18/1 S. 13). Dem hat Dr. F.___ bei seiner Beurteilung , welche auch die Erwerbsbiographie und das weitere vom Beschwerdeführer gezeigte Verhal ten berücksichtigte, Rechnung getragen. 4 . 7

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass nichts vorgetragen wurde, was das polydisziplinäre Gutachten vom 19. Dezember 2013 ( Urk. 12/71), ins besondere auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ , als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte

Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersicht lich. Zwar haben

Dr. K.___ und Dr. L.___

vom Medizinischen Zentrum I.___ darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe nicht wie im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ausgeführt fünf Brüder, sondern lediglich vier ( Urk. 12/87/2). Aus den übrigen medizinischen Akten geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer drei Brüder (und zwei Schwestern) h at (vgl. Urk. 12/11/7, 12/14/11 und 18/1 S. 4). Dies spricht für die von Dr. F.___ und seinen Mitgutachtern geäusserte Ver mutung, die fragliche Ungenauigkeit könnte auf ungenaue Schilderungen des Beschw erdeführers zurückzuführen sein. U ngeachtet dessen ist ihnen beizu pflichten, dass diesem Punkt ohnehin keinerlei Relevanz zukommt (vgl. Urk. 12/92 und 12/97/2), zumal abgesehen von der erwähnten Unstimmigkeit jegliche Hinweise für eine unsorgfältige Begutachtung fehlen . Im Übrigen erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.

Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszu stand de s Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als bei der Begutachtung durch Dr. F.___ die depressiven Symptome remittiert waren . Die Arbeitsfähig keit war lediglich noch durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) insofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten mit höheren sozialen Kompetenzanforderungen nicht in Frage kamen . Demge genüber best and für Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz seit der polydisziplinären Begutachtung vom Oktober 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.8

Eine nach der polydisziplinären Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015

eingetretene invaliditätsrelevante Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation wurde von Seiten des Beschwer deführers nicht geltend gemacht . Aus den vorha ndenen Akten ergeben sich auch keine Hinweise für eine Entwicklung in diese Richtung. Dr. K.___ und Dr. L.___ vom Medizinischen Zentrum I.___

haben in ihren Berichten vom 16. Juni 2014 (Urk. 12/87) und vom 7. April 2015 (Urk. 12/95) nicht ansatzweise behauptet, der Gesundheit szustand habe sich seit dem 19. Dezember 2013 ver schlechtert .

Der Privatgutachter Dr. J.___ untersuchte den Beschwerdeführer erst am 26. November, 2. Dezember und 11. Dezember 2015 ( Urk. 18/1), das heisst rund vier Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2015. Die von ihm erhobenen Befunde , in welchen eine depressive Symptomatik, aber weder ein aggressives noch ein gewalttätiges Ver halten zum Ausdruck kommt (Urk. 18/1 S. 6), eignen sich daher nicht zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im hier interessierenden Zeitraum. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass Dr. J.___ nebst der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD.10: F60.30) auch eine chronifizierte depressive Ent wicklung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.1), diagnostizierte ( Urk. 18/1 S. 9).

D er Hausarzt Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren kennt, erklärte am 9. Februar 2016 gegenüber Dr. J.___ telefonisch, der Beschwerdeführ er sei ein schwieriger Mensch. Auch im türkischen Umfeld und in seiner Kultur sei er auffällig und sein Verhalten sei inadäquat. Wenn er unter Druck komme, werde es schwierig. Er werde dann nervös, unruhig, könne sich nicht konzentrieren und sei jeweils sehr unberechenbar. In der Behandlung sei er kooperativ und lenkbar. Unter Druck beginne er zu zittern, er werde dann ängstlich und habe früher auch häufig Suizidäusserungen gemacht. Die Gewalt sei heute weniger stark als früher . Trotzdem sei er aggressiv, habe seine Frau auch schon gewürgt und geschlagen. Man sehe immer wieder das gleiche Mus ter. Es trete Angst auf, dann sei er verzweifelt, er beginne zu zittern (Urk. 18/1 S. 8) . In diesen Ausführungen kommt ebenfalls kein e Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im hier zu beurt eilenden Zeitraum zum Ausdruck .

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ihm die Sozialhilfebehörde der Stadt N.___ im Jahr 2016 ein Hausverbot erteilte , nachdem er dort aggressive und äusserst bedrohliche Äusserungen von sich gegeben hatte ( Urk. 18/4), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

20. Juli 2015 von einer dauer haften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und der damit ver bundenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. 88a Abs. 2 IVV). 5.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Validenein kommen anhand der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) 2010 . Sowohl der Berechnung des Validen- als auch der Berechnung des Invalideneinkommens legte sie den Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer, Zentralwert, von Fr. 4‘901. -- zu Grunde . Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2) . Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, das hypothetische Valideneinkommen hätte anhand des zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Z.___ erzielten Lohnes ermittelt werden müssen ( Urk. 1 S. 21). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren, da die fragliche Tätigkeit gemäss der gutachterlichen Feststellung von Dr. F.___ dem Beschwerdeführer wieder zu 100 % zumutbar ist , da sie behinderungsangepasst ist .

Ergänzend bleibt zu bemerken , dass der Beschwerdeführer auch dann keinen Rentenanspruch mehr hätte, wenn ihm die Beschwerdegegnerin bei ihrer Invaliditätsberechnung den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 %

gewährt hätte . Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015 die Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Rechtsanwältin Stephanie Schwarz hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 8. April 2016 eingereicht (Urk. 24 und 25). Der getätigte zeitliche Aufwand von 18 Stunden und 45 Minuten erscheint gerade noch angemessen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Bara uslagen im Betrag von Fr. 353.25 . Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädi gung von Fr. 4‘836.60 (inkl. Baraus lagen und 8 % Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3

Mit Bezug auf den beantragten Ersatz der Kosten des bei Dr. J.___ eingeholten Parteigutachtens von Fr. 3‘070.-- ( Urk. 17 S. 2; vgl. Urk. 20 ) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Kosten eines Privatgutachtens verpflichtet werden kann, wenn es für die Beurteilung des strittigen Rentenan spruchs unerlässlich war (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdegegnerin ist weder e ine pflichtwidrig unterlassen e Abklärung vorzuwerfen, zumal ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten vorlag, noch hat das Privatgutach ten

relev ante neue Erkenntnisse gebracht, so dass auf die Anordnung eines Kostenersatzes zu verzichten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2014 vom 2 3. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur,

wird mit Fr. 4‘836.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke