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IV.2015.00937

Bemessung des Valideneinkommens einer diplomierten Primarlehrerin anhand des LPG und der LPVO sowie den Tabellen der Kantonalen Bildungsdirektion zur Lohneinstufung und zu den Grundlöhnen von Lehrpersonen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war seit dem 1 6. August 1993 im Kanton Zürich als Primarlehrerin tätig ( Urk. 10/26 Ziff. 1), als sie sich am 2 6. Februar 2002

bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/2 ). Mit Verfügungen vom 2 8. Februar ( Urk. 10/12) und 3 0. September 2002 (Urk.

10/19) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen für eine beidseitige Katarakt operation , inklu sive Nachbehandlung, zu. Mit Verfügung en vom 8. Juni 2004 ( Urk. 10/66) , vom 6. Juni 2005 ( Urk. 10/74) und vom 2 4. April 2006 ( Urk. 10/84) wurden der Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine Um schulung zur diplomierten Klavierlehrerin ge währt. Mit Verfügung vom 1 1. Okto ber 2004 ( Urk. 10/64) sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.

Nach Abschluss der Ausbildung (vgl. Urk. 10/95) nahm die Versicherte per 1. Februar 2007 beim Y.___ im Umfang eines teilzeitli chen Arbeitspensums eine Tätigkeit als Klavierlehrerin auf, worauf die berufli chen Massnahmen mit Verfügung vom 3 0. Juli 2007 ( Urk. 10/101) beendet wur den .

Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 10/105) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 56 %

eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 1 2. März 2009 ( Urk. 10/123) bemass di e IV-Stelle infolge nachträglich gemeldeter Einkommen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die Rente in betraglicher Hinsicht neu. 1.2

Im August 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein (Urk. 10/125) . A m 1 5. Dezember 2009 (Urk. 10/130 ) teilte sie der Ver sicherten mit, dass ein erneuter Einkommensvergleich (vgl. Urk. 10/129 S.

2) einen Invaliditätsgrad von 52 % ergeben habe, und dass ein unveränderter An spruch auf die bisherige halbe Rente

bestehe . A m 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 10/131) und 1 9. Februar 2015 ( Urk. 10/136) teil t e die IV-Stelle der Versi cher ten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe. 1.3

Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sions verfahren ein (vgl. Urk. 10/138 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 10/148, Urk. 10/150 ) stellte sie mit Verfü gung vom 1 5. Juli 2015 (Urk. 10/153 und Urk. 10/154 = Urk. 2 ) einen Invaliditätsgrad von 43 %

fest

und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2015 eine Viertels rent e zu. 2.

D ie Versicherte erhob am 1 1. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, die se

sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 9 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Versicherten am 3 0. Oktober 201 5 zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprech ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

2. 2.1

Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1) , welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E .

1a). Demzufolge sind von der Beschwer de instanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungs weise - bei Invali den renten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verändert habe, und dass ihr die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klavier leh rerin weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zu zu muten sei. Da bei der Bemessung des Valideneinkommens berufs- ,

regionen

- oder arbeitgeberspezifische Tabellen nicht massgebend seien , stelle nicht der anhand der Lohntabellen der Volksschule des Kantons Zürich ermittelte, son dern der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tat sächlich er ziel te (der Teuerung und der Lohnentwicklung angepasste) Verdienst

Bemess ungs grund lage des Valideneinkommens dar, weshalb lediglich noch ein einen An spruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 43 % bestehe. 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Vali den einkommens auf das Besoldungsreglement für Primarlehrpersonen des Kan tons Zürich abzustellen sei ( Urk. 1 S.

5) . Bei 23 hypothetischen Dienstjahren ( Urk. 1 S. 4) im Jahre 2015 müsste sie ohne Gesundheits schaden in die Katego rie 3 und in die Lohnstufe 11 des Besoldungsreglements für Primarlehrpersonen eingestuft werden. Aus diesem Grunde sei von einem Validen einkommen von Fr. 122‘723.-- auszugehen ( Urk. 1 S.

5). Bei der Bemessung des Invalidenein kommens

sei sodann auf eine Auskunft der Y.___ vom 7. September 2015 abzustellen, wonach die Löhne von Instrumental lehr personen mit anerkannter Berufsausbildung ungefähr 90 % bis 100 % der Löhne

von Lehrpersonen gemäss dem Besoldungsreglement für Primarlehrper sonen des Kantons Zürich entsprächen, weshalb bei einem der Beschwerdefüh rerin zumut baren Arbeitspensum von 50

% von ein en Invalideneinkom m en von Fr. 54‘381.-- auszugehen sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.7 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 6 f.).

2.4

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nicht verändert habe, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bis herigen Erwerbstätigkeit als Klavierlehrerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin unverändert zuzumuten sei.

Die Beschwerdeführerin be streitet nicht, dass ihr die Ausübung der von ihr tat sächlich ausgeübten Tätig keit als Klavierlehrerin weiterhin unverändert im bis he rigen Umfang eines Ar beitspensums von ungefähr 50 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 3). Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

i m Jahre 2015 weiterhin im zumutbaren ( Urk. 10/141/7, vgl. Urk. 10/127/8) Um fang eines Arbeitspen sums von ungefähr 50 %

als Klavierlehrerin tätig war (Urk. 10/138, Urk. 10/150 , vgl. Urk. 10/126 Ziff. 2.9 ).

Auf Grund der Parteivorbringen sind im Folgenden daher die verbleibenden Para meter der Invaliditätsbemessung zu prüfen. 2.5

Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Er lass der Mitteilung vom 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 10/130) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 10/129/2) einen Invaliditätsgrad von 52 %

ermittelt und einen unverän der ten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente festgestellt. In zeit licher Hinsicht ist im Folgenden daher die Frage nach der Entwicklung des an spruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mittei lung vom 1 5. Dezember 2009 bis zum Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2014 zu prüfen.

3. 3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In va li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs er lass res pek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzu führen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 3.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin , welche über ein Fähigkeitszeugnis als Primarlehrerin verfügt ( Urk. 10/41), war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit vom 1 6. August 1993 bis 1 5. August 2000 beim Kanton Zürich als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe (Mittelstufe) beschäftigt ( Urk. 10/38/5), vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ( Urk. 10/26 Ziff. 1; vgl. Urk.

10/38/6 ). Im Sommer 1999 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aus gesund hei t lichen Gründen auf ein Pensum von

80 % (Urk. 10/26/5) und trat a n schliess end per 1 6. August 2000 eine neue Arbeitsstelle als Primarlehrerin im Umf ang eines Arbeitspensums von 50 % an ( Urk. 10/1/3) . Gleichzeitig absolvierte sie eine Ausbildung zur Musiklehrerin ( Urk. 10/40), welche sie im Juli 2001 abschloss. In den Jahren 2000 ( Urk. 10/1/3) und 2003 ( Urk. 10/42) war die Beschwerde führerin als Primarlehrerin in der Lohnstufe 10 eingereiht. 4.2

In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk 2) weiterhin im Umfang eines Beschäfti gungs grades von 100 % als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe beim Kan ton Zürich tätig gewesen wäre. 5. 5.1

Die Beschwerde gegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass das Valideneinkommen anhand des von der Be schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens zu bemessen sei. Diesbezüglich sei das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 2 2. August 2006 zu beachten, wonach auf „berufs-, regionen

- oder arbeitge ber spezifische Tabelle n “ nicht abgestellt werden könne, weshalb die „ Lohnta belle

der Volksschule“ bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht be rück sich tig t werden könne . 5.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Vali den einkommens auf das „Besoldungsreglement für Primarlehrerinnen des Kan tons Zürich“ abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5). Da sie seit August 1993 als Primar lehrerin tätig gewesen sei, würde sie ohne Gesundheitsschaden die Tätigkeit als Primarlehrerin seit 23 Jahre ausüben , weshalb davon auszugehen sei, dass die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, sie ohne Gesundheits schaden im Jahre 2015 der Lohnstufe 11 zugewiesen hätte ( Urk. 1 S. 4 f.). Dem zu folge sei von ein em

Valideneinkommen

von Fr. 122‘723.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 6). 6. 6.1

Gemäss § 14 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes des Kantons Zürich (LPG) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzel nen Lehrpersonen vor, soweit diese dem Lehrpersonalgesetz unterstehen. Letz te rem unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer mit einem Mindestpensum unterrichten, welches für Lehr personen der Primar- und Sekundarstufe zehn Wochenlektionen beträgt (vgl. § 8 Abs. 1 lit . b der Lehrpersonalverordnung, LPVO). Die Entlöhnung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen regelt die LPV O (vgl. § 13 Abs. 1 LPG). 6 . 2

§ 14 Abs. 1 LPV O

bestimmt, dass die Lehrpersonen aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss dem Anhang zur LPV O

eingereiht werden : Kategorie I:

Lehrpersonen in Regelklas sen auf der Kindergartenstufe; Kategorie II:

Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehr dip lom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie III: a.

Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, b.

Fachlehrpersonen auf der Primarstufe, c.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Klein klassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpäda go gik, d.

Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV: a.

Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe, b.

Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Klein klassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädago gik, d.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Se kun dar stufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V:

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Se kundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. 6 . 3

Gestützt auf § 16 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrperso ne n in der Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Be rufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt ( Abs. 1) .

In Abs. 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten laut § 16 Abs. 2 LPVO in der Primarstufe ab dem 2 3. Altersjahr zu 100 % angerechnet werden , wenn es sich dabei um Unter richtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen oder um Schulleitungs tätigkeit en an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschul gesetztes , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen handelt.

Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung erfolgt eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte , wobei Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen tiefe r einzustufen sind. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die Einstufungen in einer Tabelle fest zulegen . 6 . 4

Gemäss der Tabelle „Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen für Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2015“ der B ildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (www.vsa.zh.ch) , wer den an Regelklassen der Kindergartenstufe (Kategorie I), der Primarstufe (Kate gorie III) und der Sekundarstufe (Kategorie IV) mit 19 bis 23 anrechenbaren Jahren der Lohn stufe

11 zugewiesen.

Gemäss der Tabelle „Grundlöhne 2015 Lehrpersonen und Schul leiterin nen/Schul leiter an der Volksschule“ ( Urk. 3/7; www.vsa.zh.ch) betrug der Grundlohn für Lehrpersonen, welche

der Lohnstufe 11 und Lohnkategorie III zugewiesen waren , im Jahre 2015 Fr. 122‘723.--. 6 .5

Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volks schulamt , vom 2 6. Mai 2004 ( Urk. 10/44) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 bei einem Vollpensum einen Jahresverdienst von Fr. 97‘836.-- er zielt ( Ziff. 16). 7. 7.1

Das Bundesgericht hat in E. 3.2.3 des von der Beschwerdegegenerin in der an ge fochtenen Verfügung zitierten Urteil s I 424/05 vom 2 2. August 2006 erkannt, dass der vom Schweizerischen Gewerkschafts bund (SGB) zusammen mit der Uni versität Genf ins Internet (www.lohn-sgb.ch) gestellte sogenannte Lohnrech ner

beziehungsweise die von der Universität Genf verfassten und vom SGB im Jahre 2004 herausgegebenen Dokumentation „Löhne, Ortsübliche Branchenlöhne in 7 Schweizer Regionen" (Lohn-Doku mentation), welche auf den Zahlen der Lohn strukturerhebung

des Bundesamtes für Statistik beruhten, nicht für die Be stim mung des hypothetischen Validen- oder Invalideneinkommens eingesetzt werden könn t en, weil sie nicht alle Bran chen für die Berechnung der üblichen Löhne berücksichtig t en, weil es sich dabei nicht um amtliche und neutrale Daten sam m lungen

( wie jene des Bundesamtes für Statistik ) handelt e , und weil im Lohn rechner und in der Lohn-Dokumenta tion der Faktor „ Nationali tät/ Aufenthalts status " und in der Letzteren auch der Faktor „ Geschlecht" lohnmässig nicht erfasst seien. Schliesslich gelte es zu be achten, dass das Gesamtgericht mit Beschluss vom 1 0. November 2005 die Be rücksichtigung regionaler Löhne von Gross regionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstruk tu r er hebung (LSE) abgelehnt habe. 7.2

Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem obener wähnten Urteil I 424/05 des Bundesgerichts vom 2 2. August 2006 herleiten will, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens der Beschwerdeführer i n als Lehrperson einer Regelklasse der Primarstufe des Kantons Zürich nicht die Tabellen zur Einstufung und zu den Grundlöhnen zu berücksichtigen wären. Den n dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass das Gesamtgericht des Bundesgerichts mit Beschluss v om 1 0. November 2005 eine Berücksichtigung der regionalen Löhne von Grossregionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) verneinte. Gegen stand dieses gesamtgerichtlichen Beschlusses war damit die Bemessung des Validen einko mmens anhand von Tabellenlöhnen. Die Ermittlung des Validen ein kom mens muss indes so konkret wie möglich erfolgen.

Da die Beschwer de führer in

vorerst aus gesundheitlichen Gründen das vollzeitliche Pensum der von ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Primarlehrerin redu ziert e und anschliessend die Tätigkeit als Primarlehrerin aus gesundheit lichen Gründen gänzlich aufgeben musste, ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E.

4.2) davon auszugehen, dass sie ohne Gesun d heitsschaden ge genwärtig weiter hin im Umfang eines vollze itlichen Arbeitspensums an ihrem bisherigen Arbeits platz als Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe tätig wäre. Aus diesem Grunde kann bei der Bemessung des Valideneinkommens vorliegen d nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden . Das Valideneinkommen ist vielmehr so konkret

wie möglich, anhand des Einkommens zu bemessen , welches die Beschwerde füh rer in als Gesunde

im Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Revisions ver fügung vom 1 5. Juli 2015 als Primarlehrerin tatsäch lich verdient hätte.

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 2 2. August 2006 von einer Bemessung des Valideneinkommens anhand der Tabellen zur Ein stu fung und zu den Grundlöhnen 2015 der Bildungsdirek tion des Kantons Zürich absah. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bemessung des Va lideneinkommens anhand dieser Tabellen vorliegend um die konkreteste Vari ante zur Bemessung des Einkommens, welches die Beschwer deführerin bei Ge sund heit erzielen würde, handelt. Denn der Grundlohn einer dem LPG unter steh en den Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe im Umfang eines voll zeit lichen Arbeitspensums bei 23 hypothetischen Dienstjahren lässt sich in Anwen dung der Regelung von § 13 LPG in Verbindung mit §

14 LPV O

sowie den

erwähnten Tabelle n der Bildungsdirektion des Kantons Zürich genau be stim men , weshalb vorliegend darauf abzustellen ist . 7.3

Gestützt auf § 14 Abs. 1 und 2 LPG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 LPV O

wäre die Beschwerdeführerin als Lehrperson mit Fähigkeitszeugnis in einer Regel klass e auf Primarstufe im Jahre 2015 der Lohnkategorie III zuzuweisen . Auf Grund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Jahre 2015 im 2 3. anrechenbare n Dienstjahr als Primarlehrerin befunden hätte, ist davon aus zugehen, dass sie im Jahre 2015 gestützt auf die Tabelle „Anrech nung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstu fen für Lehr personen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2015“ der Bildungsdirektion des Kantons Zürich

der Lohnstufe 11 zugew iesen worden wäre. G emäss der Tabelle „Grundlö hne 2015 Lehrpersonen und Schul leiterinnen/Schulleiter an der Volksschule“ hätte die Beschwerdeführerin, welche der Lohnstufe 11 und der Lohnkategorie III zugewiesen worden wäre, im Jahre einen Grun dlohn von Fr. 122‘723.-- erzielen können . Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 8. 8.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 8.2

Vorliegend ist, wie erwähnt (vorstehend E.

2.4 ), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) die von ihr zu diesem Zeitpunkt nach erfolgreicher Umschulung (Urk.

10/101, Urk. 10/95) im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 50 % tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Klavierlehrerin beim Y.___ in diesem zeitlichen Umfang unverändert zuzumuten war. Da es sich b eim Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Y.___ um ein unbefristetes, seit dem 1. August 2006 und mit hin bereits seit mehr als 8 Jahren bestehendes Anstellungsverhältnis handelt ( Urk. 10/126 Ziff. 2.1), ist daher von stabilen Verhältnisse auszugehen. Anhalts punkte für einen Soziallohn sind den Akten sodann nicht zu entnehmen. 8.3

Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der letzte Lohn b ei einem unsteten Einkommensverlauf eine bloss zufällige Grösse dar stellt, weshalb

nach der Rechtsprechung ein während einer längeren Zeitspanne erzielte r

Durch schnitts verdienst massgebend ist , sofern die Einkommen der vorangegangenen Jahre stark und verhältnismässig kurzfristig schwankten , und wenn unter schiedlich hoh e Einkommen in ihrer Abfolge über eine längere Zeit hinweg k eine klare Tendenz verraten

( Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E.

2.2.1 mit Hinweis).

8.4

Gemäss den sich bei den Akten befinden Lohnausweisen des Y.___ ( Urk. 10/149/5-9) hat d ie Beschwerdeführerin in den fünf der ange fochtenen Verfügung voran gehenden Jahren AHV-beitragspflichtige Einkom men von Fr. 56‘322.-- (2010), Fr. 54‘002.-- (2011), Fr. 56‘476.-- (2012), Fr. 60‘263.50 (2013) und Fr. 63‘227.15 (2014) erzielt .

D iese u nterschiedlich ho he n Einkommen weisen in ihrer zeitlichen Abfolge k eine klare Tendenz, insbe sondere keine aus schliesslich ansteigende Tendenz auf , weshalb die früheren Werte vorliegend in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind . 8.5

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Erziehung und Unterricht (www.bfs.admin.ch) im Jahre 2011 von 1 % , im Jahre 2012 von 0.9 % , im Jahre 2013 von 0.2 % und im Jahre 2014 von 1.6 % resultiert ein in dieser Zeit durchschnittlich erzieltes Einkommen von (ab ge rundet) Fr. 59‘170.-- ([[ Fr. 56‘322.-- x 1.01 x 1.009 x 1.002 x 1.016] + [Fr. 54‘002.-- x 1.009 x 1.002 x 1.016] +

[ Fr. 56‘476.-- x 1.002 x 1.016] + [ Fr.

60‘263.50 x 1.016] + Fr. 63‘227.15 ] ÷ 5) . Es ist daher von einem Invaliden einkommen in dieser Höhe auszugehen. 9.

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘170 .-- mit dem Validenein kommen von Fr. 122‘723 .-- ergi bt eine Erwerbseinbusse von Fr. 6 3 ‘ 553 .--. Dar aus resultiert ein

Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 und BGE 127 V 129 E. 4c) 52 % . Demzufolge besteht weiterhin ein Anspruch der Be schwer deführerin auf eine halbe Rente . Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 10.

10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des ge setz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 1 0.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsg emäss hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘ 8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt

des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2015 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. September 2015 weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 5. Juli 2015 (Urk. 10/153 und Urk. 10/154 = Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.002 x 1.016] +

[ Fr. 56‘476.-- x 1.002 x 1.016] + [ Fr.

60‘263.50 x 1.016] + Fr. 63‘227.15 ] ÷ 5) . Es ist daher von einem Invaliden einkommen in dieser Höhe auszugehen. 9.

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘170 .-- mit dem Validenein kommen von Fr. 122‘723 .-- ergi bt eine Erwerbseinbusse von Fr. 6 3 ‘ 553 .--. Dar aus resultiert ein

Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 und BGE 127 V 129 E. 4c) 52 % . Demzufolge besteht weiterhin ein Anspruch der Be schwer deführerin auf eine halbe Rente . Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 10.

10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des ge setz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 1 0.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsg emäss hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘ 8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt

des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2015 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. September 2015 weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

E. 2 D ie Versicherte erhob am 1 1. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, die se

sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 9 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Versicherten am 3 0. Oktober 201

E. 2.1 Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1) , welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E .

1a). Demzufolge sind von der Beschwer de instanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungs weise - bei Invali den renten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verändert habe, und dass ihr die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klavier leh rerin weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zu zu muten sei. Da bei der Bemessung des Valideneinkommens berufs- ,

regionen

- oder arbeitgeberspezifische Tabellen nicht massgebend seien , stelle nicht der anhand der Lohntabellen der Volksschule des Kantons Zürich ermittelte, son dern der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tat sächlich er ziel te (der Teuerung und der Lohnentwicklung angepasste) Verdienst

Bemess ungs grund lage des Valideneinkommens dar, weshalb lediglich noch ein einen An spruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 43 % bestehe.

E. 2.2.1 mit Hinweis).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Vali den einkommens auf das Besoldungsreglement für Primarlehrpersonen des Kan tons Zürich abzustellen sei ( Urk. 1 S.

5) . Bei 23 hypothetischen Dienstjahren ( Urk. 1 S. 4) im Jahre 2015 müsste sie ohne Gesundheits schaden in die Katego rie 3 und in die Lohnstufe 11 des Besoldungsreglements für Primarlehrpersonen eingestuft werden. Aus diesem Grunde sei von einem Validen einkommen von Fr. 122‘723.-- auszugehen ( Urk. 1 S.

5). Bei der Bemessung des Invalidenein kommens

sei sodann auf eine Auskunft der Y.___ vom 7. September 2015 abzustellen, wonach die Löhne von Instrumental lehr personen mit anerkannter Berufsausbildung ungefähr 90 % bis 100 % der Löhne

von Lehrpersonen gemäss dem Besoldungsreglement für Primarlehrper sonen des Kantons Zürich entsprächen, weshalb bei einem der Beschwerdefüh rerin zumut baren Arbeitspensum von 50

% von ein en Invalideneinkom m en von Fr. 54‘381.-- auszugehen sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.7 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 6 f.).

E. 2.4 ), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) die von ihr zu diesem Zeitpunkt nach erfolgreicher Umschulung (Urk.

10/101, Urk. 10/95) im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 50 % tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Klavierlehrerin beim Y.___ in diesem zeitlichen Umfang unverändert zuzumuten war. Da es sich b eim Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Y.___ um ein unbefristetes, seit dem 1. August 2006 und mit hin bereits seit mehr als 8 Jahren bestehendes Anstellungsverhältnis handelt ( Urk. 10/126 Ziff. 2.1), ist daher von stabilen Verhältnisse auszugehen. Anhalts punkte für einen Soziallohn sind den Akten sodann nicht zu entnehmen.

E. 2.5 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Er lass der Mitteilung vom 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 10/130) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 10/129/2) einen Invaliditätsgrad von 52 %

ermittelt und einen unverän der ten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente festgestellt. In zeit licher Hinsicht ist im Folgenden daher die Frage nach der Entwicklung des an spruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mittei lung vom 1 5. Dezember 2009 bis zum Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2014 zu prüfen.

3. 3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In va li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs er lass res pek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzu führen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 3.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin , welche über ein Fähigkeitszeugnis als Primarlehrerin verfügt ( Urk. 10/41), war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit vom 1 6. August 1993 bis 1 5. August 2000 beim Kanton Zürich als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe (Mittelstufe) beschäftigt ( Urk. 10/38/5), vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ( Urk. 10/26 Ziff. 1; vgl. Urk.

10/38/6 ). Im Sommer 1999 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aus gesund hei t lichen Gründen auf ein Pensum von

80 % (Urk. 10/26/5) und trat a n schliess end per 1 6. August 2000 eine neue Arbeitsstelle als Primarlehrerin im Umf ang eines Arbeitspensums von 50 % an ( Urk. 10/1/3) . Gleichzeitig absolvierte sie eine Ausbildung zur Musiklehrerin ( Urk. 10/40), welche sie im Juli 2001 abschloss. In den Jahren 2000 ( Urk. 10/1/3) und 2003 ( Urk. 10/42) war die Beschwerde führerin als Primarlehrerin in der Lohnstufe 10 eingereiht. 4.2

In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk 2) weiterhin im Umfang eines Beschäfti gungs grades von 100 % als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe beim Kan ton Zürich tätig gewesen wäre. 5.

E. 2.9 ).

Auf Grund der Parteivorbringen sind im Folgenden daher die verbleibenden Para meter der Invaliditätsbemessung zu prüfen.

E. 5 zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die Beschwerde gegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass das Valideneinkommen anhand des von der Be schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens zu bemessen sei. Diesbezüglich sei das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 2 2. August 2006 zu beachten, wonach auf „berufs-, regionen

- oder arbeitge ber spezifische Tabelle n “ nicht abgestellt werden könne, weshalb die „ Lohnta belle

der Volksschule“ bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht be rück sich tig t werden könne .

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Vali den einkommens auf das „Besoldungsreglement für Primarlehrerinnen des Kan tons Zürich“ abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5). Da sie seit August 1993 als Primar lehrerin tätig gewesen sei, würde sie ohne Gesundheitsschaden die Tätigkeit als Primarlehrerin seit 23 Jahre ausüben , weshalb davon auszugehen sei, dass die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, sie ohne Gesundheits schaden im Jahre 2015 der Lohnstufe 11 zugewiesen hätte ( Urk. 1 S. 4 f.). Dem zu folge sei von ein em

Valideneinkommen

von Fr. 122‘723.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 6). 6.

E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprech ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

2.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Gemäss § 14 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes des Kantons Zürich (LPG) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzel nen Lehrpersonen vor, soweit diese dem Lehrpersonalgesetz unterstehen. Letz te rem unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer mit einem Mindestpensum unterrichten, welches für Lehr personen der Primar- und Sekundarstufe zehn Wochenlektionen beträgt (vgl. §

E. 8 Abs. 1 lit . b der Lehrpersonalverordnung, LPVO). Die Entlöhnung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen regelt die LPV O (vgl. §

E. 8.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

E. 8.2 Vorliegend ist, wie erwähnt (vorstehend E.

E. 8.3 Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der letzte Lohn b ei einem unsteten Einkommensverlauf eine bloss zufällige Grösse dar stellt, weshalb

nach der Rechtsprechung ein während einer längeren Zeitspanne erzielte r

Durch schnitts verdienst massgebend ist , sofern die Einkommen der vorangegangenen Jahre stark und verhältnismässig kurzfristig schwankten , und wenn unter schiedlich hoh e Einkommen in ihrer Abfolge über eine längere Zeit hinweg k eine klare Tendenz verraten

( Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E.

E. 8.4 Gemäss den sich bei den Akten befinden Lohnausweisen des Y.___ ( Urk. 10/149/5-9) hat d ie Beschwerdeführerin in den fünf der ange fochtenen Verfügung voran gehenden Jahren AHV-beitragspflichtige Einkom men von Fr. 56‘322.-- (2010), Fr. 54‘002.-- (2011), Fr. 56‘476.-- (2012), Fr. 60‘263.50 (2013) und Fr. 63‘227.15 (2014) erzielt .

D iese u nterschiedlich ho he n Einkommen weisen in ihrer zeitlichen Abfolge k eine klare Tendenz, insbe sondere keine aus schliesslich ansteigende Tendenz auf , weshalb die früheren Werte vorliegend in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind .

E. 8.5 Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Erziehung und Unterricht (www.bfs.admin.ch) im Jahre 2011 von 1 % , im Jahre 2012 von 0.9 % , im Jahre 2013 von 0.2 % und im Jahre 2014 von 1.6 % resultiert ein in dieser Zeit durchschnittlich erzieltes Einkommen von (ab ge rundet) Fr. 59‘170.-- ([[ Fr. 56‘322.-- x 1.01 x 1.009 x 1.002 x 1.016] + [Fr. 54‘002.-- x 1.009 x

E. 13 Abs. 1 LPG). 6 . 2

§

E. 14 Abs. 1 LPV O

bestimmt, dass die Lehrpersonen aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss dem Anhang zur LPV O

eingereiht werden : Kategorie I:

Lehrpersonen in Regelklas sen auf der Kindergartenstufe; Kategorie II:

Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehr dip lom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie III: a.

Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, b.

Fachlehrpersonen auf der Primarstufe, c.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Klein klassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpäda go gik, d.

Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV: a.

Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe, b.

Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Klein klassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädago gik, d.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Se kun dar stufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V:

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Se kundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. 6 . 3

Gestützt auf §

E. 16 Abs. 2 LPVO höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte , wobei Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen tiefe r einzustufen sind. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die Einstufungen in einer Tabelle fest zulegen . 6 . 4

Gemäss der Tabelle „Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen für Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2015“ der B ildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (www.vsa.zh.ch) , wer den an Regelklassen der Kindergartenstufe (Kategorie I), der Primarstufe (Kate gorie III) und der Sekundarstufe (Kategorie IV) mit 19 bis 23 anrechenbaren Jahren der Lohn stufe

11 zugewiesen.

Gemäss der Tabelle „Grundlöhne 2015 Lehrpersonen und Schul leiterin nen/Schul leiter an der Volksschule“ ( Urk. 3/7; www.vsa.zh.ch) betrug der Grundlohn für Lehrpersonen, welche

der Lohnstufe 11 und Lohnkategorie III zugewiesen waren , im Jahre 2015 Fr. 122‘723.--. 6 .5

Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volks schulamt , vom 2 6. Mai 2004 ( Urk. 10/44) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 bei einem Vollpensum einen Jahresverdienst von Fr. 97‘836.-- er zielt ( Ziff. 16). 7. 7.1

Das Bundesgericht hat in E. 3.2.3 des von der Beschwerdegegenerin in der an ge fochtenen Verfügung zitierten Urteil s I 424/05 vom 2 2. August 2006 erkannt, dass der vom Schweizerischen Gewerkschafts bund (SGB) zusammen mit der Uni versität Genf ins Internet (www.lohn-sgb.ch) gestellte sogenannte Lohnrech ner

beziehungsweise die von der Universität Genf verfassten und vom SGB im Jahre 2004 herausgegebenen Dokumentation „Löhne, Ortsübliche Branchenlöhne in 7 Schweizer Regionen" (Lohn-Doku mentation), welche auf den Zahlen der Lohn strukturerhebung

des Bundesamtes für Statistik beruhten, nicht für die Be stim mung des hypothetischen Validen- oder Invalideneinkommens eingesetzt werden könn t en, weil sie nicht alle Bran chen für die Berechnung der üblichen Löhne berücksichtig t en, weil es sich dabei nicht um amtliche und neutrale Daten sam m lungen

( wie jene des Bundesamtes für Statistik ) handelt e , und weil im Lohn rechner und in der Lohn-Dokumenta tion der Faktor „ Nationali tät/ Aufenthalts status " und in der Letzteren auch der Faktor „ Geschlecht" lohnmässig nicht erfasst seien. Schliesslich gelte es zu be achten, dass das Gesamtgericht mit Beschluss vom 1 0. November 2005 die Be rücksichtigung regionaler Löhne von Gross regionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstruk tu r er hebung (LSE) abgelehnt habe. 7.2

Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem obener wähnten Urteil I 424/05 des Bundesgerichts vom 2 2. August 2006 herleiten will, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens der Beschwerdeführer i n als Lehrperson einer Regelklasse der Primarstufe des Kantons Zürich nicht die Tabellen zur Einstufung und zu den Grundlöhnen zu berücksichtigen wären. Den n dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass das Gesamtgericht des Bundesgerichts mit Beschluss v om 1 0. November 2005 eine Berücksichtigung der regionalen Löhne von Grossregionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) verneinte. Gegen stand dieses gesamtgerichtlichen Beschlusses war damit die Bemessung des Validen einko mmens anhand von Tabellenlöhnen. Die Ermittlung des Validen ein kom mens muss indes so konkret wie möglich erfolgen.

Da die Beschwer de führer in

vorerst aus gesundheitlichen Gründen das vollzeitliche Pensum der von ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Primarlehrerin redu ziert e und anschliessend die Tätigkeit als Primarlehrerin aus gesundheit lichen Gründen gänzlich aufgeben musste, ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E.

4.2) davon auszugehen, dass sie ohne Gesun d heitsschaden ge genwärtig weiter hin im Umfang eines vollze itlichen Arbeitspensums an ihrem bisherigen Arbeits platz als Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe tätig wäre. Aus diesem Grunde kann bei der Bemessung des Valideneinkommens vorliegen d nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden . Das Valideneinkommen ist vielmehr so konkret

wie möglich, anhand des Einkommens zu bemessen , welches die Beschwerde füh rer in als Gesunde

im Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Revisions ver fügung vom 1 5. Juli 2015 als Primarlehrerin tatsäch lich verdient hätte.

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 2 2. August 2006 von einer Bemessung des Valideneinkommens anhand der Tabellen zur Ein stu fung und zu den Grundlöhnen 2015 der Bildungsdirek tion des Kantons Zürich absah. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bemessung des Va lideneinkommens anhand dieser Tabellen vorliegend um die konkreteste Vari ante zur Bemessung des Einkommens, welches die Beschwer deführerin bei Ge sund heit erzielen würde, handelt. Denn der Grundlohn einer dem LPG unter steh en den Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe im Umfang eines voll zeit lichen Arbeitspensums bei 23 hypothetischen Dienstjahren lässt sich in Anwen dung der Regelung von § 13 LPG in Verbindung mit §

14 LPV O

sowie den

erwähnten Tabelle n der Bildungsdirektion des Kantons Zürich genau be stim men , weshalb vorliegend darauf abzustellen ist . 7.3

Gestützt auf § 14 Abs. 1 und 2 LPG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 LPV O

wäre die Beschwerdeführerin als Lehrperson mit Fähigkeitszeugnis in einer Regel klass e auf Primarstufe im Jahre 2015 der Lohnkategorie III zuzuweisen . Auf Grund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Jahre 2015 im 2 3. anrechenbare n Dienstjahr als Primarlehrerin befunden hätte, ist davon aus zugehen, dass sie im Jahre 2015 gestützt auf die Tabelle „Anrech nung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstu fen für Lehr personen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2015“ der Bildungsdirektion des Kantons Zürich

der Lohnstufe 11 zugew iesen worden wäre. G emäss der Tabelle „Grundlö hne 2015 Lehrpersonen und Schul leiterinnen/Schulleiter an der Volksschule“ hätte die Beschwerdeführerin, welche der Lohnstufe 11 und der Lohnkategorie III zugewiesen worden wäre, im Jahre einen Grun dlohn von Fr. 122‘723.-- erzielen können . Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 8.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00937 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

18. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war seit dem 1 6. August 1993 im Kanton Zürich als Primarlehrerin tätig ( Urk. 10/26 Ziff. 1), als sie sich am 2 6. Februar 2002

bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/2 ). Mit Verfügungen vom 2 8. Februar ( Urk. 10/12) und 3 0. September 2002 (Urk.

10/19) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen für eine beidseitige Katarakt operation , inklu sive Nachbehandlung, zu. Mit Verfügung en vom 8. Juni 2004 ( Urk. 10/66) , vom 6. Juni 2005 ( Urk. 10/74) und vom 2 4. April 2006 ( Urk. 10/84) wurden der Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine Um schulung zur diplomierten Klavierlehrerin ge währt. Mit Verfügung vom 1 1. Okto ber 2004 ( Urk. 10/64) sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.

Nach Abschluss der Ausbildung (vgl. Urk. 10/95) nahm die Versicherte per 1. Februar 2007 beim Y.___ im Umfang eines teilzeitli chen Arbeitspensums eine Tätigkeit als Klavierlehrerin auf, worauf die berufli chen Massnahmen mit Verfügung vom 3 0. Juli 2007 ( Urk. 10/101) beendet wur den .

Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 10/105) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 56 %

eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 1 2. März 2009 ( Urk. 10/123) bemass di e IV-Stelle infolge nachträglich gemeldeter Einkommen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die Rente in betraglicher Hinsicht neu. 1.2

Im August 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein (Urk. 10/125) . A m 1 5. Dezember 2009 (Urk. 10/130 ) teilte sie der Ver sicherten mit, dass ein erneuter Einkommensvergleich (vgl. Urk. 10/129 S.

2) einen Invaliditätsgrad von 52 % ergeben habe, und dass ein unveränderter An spruch auf die bisherige halbe Rente

bestehe . A m 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 10/131) und 1 9. Februar 2015 ( Urk. 10/136) teil t e die IV-Stelle der Versi cher ten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe. 1.3

Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sions verfahren ein (vgl. Urk. 10/138 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 10/148, Urk. 10/150 ) stellte sie mit Verfü gung vom 1 5. Juli 2015 (Urk. 10/153 und Urk. 10/154 = Urk. 2 ) einen Invaliditätsgrad von 43 %

fest

und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2015 eine Viertels rent e zu. 2.

D ie Versicherte erhob am 1 1. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, die se

sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 9 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Versicherten am 3 0. Oktober 201 5 zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprech ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

2. 2.1

Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1) , welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E .

1a). Demzufolge sind von der Beschwer de instanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungs weise - bei Invali den renten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verändert habe, und dass ihr die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klavier leh rerin weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zu zu muten sei. Da bei der Bemessung des Valideneinkommens berufs- ,

regionen

- oder arbeitgeberspezifische Tabellen nicht massgebend seien , stelle nicht der anhand der Lohntabellen der Volksschule des Kantons Zürich ermittelte, son dern der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tat sächlich er ziel te (der Teuerung und der Lohnentwicklung angepasste) Verdienst

Bemess ungs grund lage des Valideneinkommens dar, weshalb lediglich noch ein einen An spruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 43 % bestehe. 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Vali den einkommens auf das Besoldungsreglement für Primarlehrpersonen des Kan tons Zürich abzustellen sei ( Urk. 1 S.

5) . Bei 23 hypothetischen Dienstjahren ( Urk. 1 S. 4) im Jahre 2015 müsste sie ohne Gesundheits schaden in die Katego rie 3 und in die Lohnstufe 11 des Besoldungsreglements für Primarlehrpersonen eingestuft werden. Aus diesem Grunde sei von einem Validen einkommen von Fr. 122‘723.-- auszugehen ( Urk. 1 S.

5). Bei der Bemessung des Invalidenein kommens

sei sodann auf eine Auskunft der Y.___ vom 7. September 2015 abzustellen, wonach die Löhne von Instrumental lehr personen mit anerkannter Berufsausbildung ungefähr 90 % bis 100 % der Löhne

von Lehrpersonen gemäss dem Besoldungsreglement für Primarlehrper sonen des Kantons Zürich entsprächen, weshalb bei einem der Beschwerdefüh rerin zumut baren Arbeitspensum von 50

% von ein en Invalideneinkom m en von Fr. 54‘381.-- auszugehen sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.7 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 6 f.).

2.4

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nicht verändert habe, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bis herigen Erwerbstätigkeit als Klavierlehrerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin unverändert zuzumuten sei.

Die Beschwerdeführerin be streitet nicht, dass ihr die Ausübung der von ihr tat sächlich ausgeübten Tätig keit als Klavierlehrerin weiterhin unverändert im bis he rigen Umfang eines Ar beitspensums von ungefähr 50 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 3). Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

i m Jahre 2015 weiterhin im zumutbaren ( Urk. 10/141/7, vgl. Urk. 10/127/8) Um fang eines Arbeitspen sums von ungefähr 50 %

als Klavierlehrerin tätig war (Urk. 10/138, Urk. 10/150 , vgl. Urk. 10/126 Ziff. 2.9 ).

Auf Grund der Parteivorbringen sind im Folgenden daher die verbleibenden Para meter der Invaliditätsbemessung zu prüfen. 2.5

Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Er lass der Mitteilung vom 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 10/130) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 10/129/2) einen Invaliditätsgrad von 52 %

ermittelt und einen unverän der ten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente festgestellt. In zeit licher Hinsicht ist im Folgenden daher die Frage nach der Entwicklung des an spruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mittei lung vom 1 5. Dezember 2009 bis zum Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2014 zu prüfen.

3. 3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In va li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs er lass res pek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzu führen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 3.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin , welche über ein Fähigkeitszeugnis als Primarlehrerin verfügt ( Urk. 10/41), war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit vom 1 6. August 1993 bis 1 5. August 2000 beim Kanton Zürich als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe (Mittelstufe) beschäftigt ( Urk. 10/38/5), vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ( Urk. 10/26 Ziff. 1; vgl. Urk.

10/38/6 ). Im Sommer 1999 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aus gesund hei t lichen Gründen auf ein Pensum von

80 % (Urk. 10/26/5) und trat a n schliess end per 1 6. August 2000 eine neue Arbeitsstelle als Primarlehrerin im Umf ang eines Arbeitspensums von 50 % an ( Urk. 10/1/3) . Gleichzeitig absolvierte sie eine Ausbildung zur Musiklehrerin ( Urk. 10/40), welche sie im Juli 2001 abschloss. In den Jahren 2000 ( Urk. 10/1/3) und 2003 ( Urk. 10/42) war die Beschwerde führerin als Primarlehrerin in der Lohnstufe 10 eingereiht. 4.2

In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk 2) weiterhin im Umfang eines Beschäfti gungs grades von 100 % als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe beim Kan ton Zürich tätig gewesen wäre. 5. 5.1

Die Beschwerde gegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass das Valideneinkommen anhand des von der Be schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens zu bemessen sei. Diesbezüglich sei das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 2 2. August 2006 zu beachten, wonach auf „berufs-, regionen

- oder arbeitge ber spezifische Tabelle n “ nicht abgestellt werden könne, weshalb die „ Lohnta belle

der Volksschule“ bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht be rück sich tig t werden könne . 5.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Vali den einkommens auf das „Besoldungsreglement für Primarlehrerinnen des Kan tons Zürich“ abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5). Da sie seit August 1993 als Primar lehrerin tätig gewesen sei, würde sie ohne Gesundheitsschaden die Tätigkeit als Primarlehrerin seit 23 Jahre ausüben , weshalb davon auszugehen sei, dass die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, sie ohne Gesundheits schaden im Jahre 2015 der Lohnstufe 11 zugewiesen hätte ( Urk. 1 S. 4 f.). Dem zu folge sei von ein em

Valideneinkommen

von Fr. 122‘723.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 6). 6. 6.1

Gemäss § 14 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes des Kantons Zürich (LPG) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzel nen Lehrpersonen vor, soweit diese dem Lehrpersonalgesetz unterstehen. Letz te rem unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer mit einem Mindestpensum unterrichten, welches für Lehr personen der Primar- und Sekundarstufe zehn Wochenlektionen beträgt (vgl. § 8 Abs. 1 lit . b der Lehrpersonalverordnung, LPVO). Die Entlöhnung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen regelt die LPV O (vgl. § 13 Abs. 1 LPG). 6 . 2

§ 14 Abs. 1 LPV O

bestimmt, dass die Lehrpersonen aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss dem Anhang zur LPV O

eingereiht werden : Kategorie I:

Lehrpersonen in Regelklas sen auf der Kindergartenstufe; Kategorie II:

Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehr dip lom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie III: a.

Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, b.

Fachlehrpersonen auf der Primarstufe, c.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Klein klassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpäda go gik, d.

Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV: a.

Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe, b.

Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Klein klassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädago gik, d.

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Se kun dar stufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V:

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Se kundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. 6 . 3

Gestützt auf § 16 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrperso ne n in der Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Be rufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt ( Abs. 1) .

In Abs. 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten laut § 16 Abs. 2 LPVO in der Primarstufe ab dem 2 3. Altersjahr zu 100 % angerechnet werden , wenn es sich dabei um Unter richtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen oder um Schulleitungs tätigkeit en an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschul gesetztes , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen handelt.

Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung erfolgt eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte , wobei Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen tiefe r einzustufen sind. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die Einstufungen in einer Tabelle fest zulegen . 6 . 4

Gemäss der Tabelle „Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen für Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2015“ der B ildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (www.vsa.zh.ch) , wer den an Regelklassen der Kindergartenstufe (Kategorie I), der Primarstufe (Kate gorie III) und der Sekundarstufe (Kategorie IV) mit 19 bis 23 anrechenbaren Jahren der Lohn stufe

11 zugewiesen.

Gemäss der Tabelle „Grundlöhne 2015 Lehrpersonen und Schul leiterin nen/Schul leiter an der Volksschule“ ( Urk. 3/7; www.vsa.zh.ch) betrug der Grundlohn für Lehrpersonen, welche

der Lohnstufe 11 und Lohnkategorie III zugewiesen waren , im Jahre 2015 Fr. 122‘723.--. 6 .5

Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volks schulamt , vom 2 6. Mai 2004 ( Urk. 10/44) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 bei einem Vollpensum einen Jahresverdienst von Fr. 97‘836.-- er zielt ( Ziff. 16). 7. 7.1

Das Bundesgericht hat in E. 3.2.3 des von der Beschwerdegegenerin in der an ge fochtenen Verfügung zitierten Urteil s I 424/05 vom 2 2. August 2006 erkannt, dass der vom Schweizerischen Gewerkschafts bund (SGB) zusammen mit der Uni versität Genf ins Internet (www.lohn-sgb.ch) gestellte sogenannte Lohnrech ner

beziehungsweise die von der Universität Genf verfassten und vom SGB im Jahre 2004 herausgegebenen Dokumentation „Löhne, Ortsübliche Branchenlöhne in 7 Schweizer Regionen" (Lohn-Doku mentation), welche auf den Zahlen der Lohn strukturerhebung

des Bundesamtes für Statistik beruhten, nicht für die Be stim mung des hypothetischen Validen- oder Invalideneinkommens eingesetzt werden könn t en, weil sie nicht alle Bran chen für die Berechnung der üblichen Löhne berücksichtig t en, weil es sich dabei nicht um amtliche und neutrale Daten sam m lungen

( wie jene des Bundesamtes für Statistik ) handelt e , und weil im Lohn rechner und in der Lohn-Dokumenta tion der Faktor „ Nationali tät/ Aufenthalts status " und in der Letzteren auch der Faktor „ Geschlecht" lohnmässig nicht erfasst seien. Schliesslich gelte es zu be achten, dass das Gesamtgericht mit Beschluss vom 1 0. November 2005 die Be rücksichtigung regionaler Löhne von Gross regionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstruk tu r er hebung (LSE) abgelehnt habe. 7.2

Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem obener wähnten Urteil I 424/05 des Bundesgerichts vom 2 2. August 2006 herleiten will, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens der Beschwerdeführer i n als Lehrperson einer Regelklasse der Primarstufe des Kantons Zürich nicht die Tabellen zur Einstufung und zu den Grundlöhnen zu berücksichtigen wären. Den n dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass das Gesamtgericht des Bundesgerichts mit Beschluss v om 1 0. November 2005 eine Berücksichtigung der regionalen Löhne von Grossregionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) verneinte. Gegen stand dieses gesamtgerichtlichen Beschlusses war damit die Bemessung des Validen einko mmens anhand von Tabellenlöhnen. Die Ermittlung des Validen ein kom mens muss indes so konkret wie möglich erfolgen.

Da die Beschwer de führer in

vorerst aus gesundheitlichen Gründen das vollzeitliche Pensum der von ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Primarlehrerin redu ziert e und anschliessend die Tätigkeit als Primarlehrerin aus gesundheit lichen Gründen gänzlich aufgeben musste, ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E.

4.2) davon auszugehen, dass sie ohne Gesun d heitsschaden ge genwärtig weiter hin im Umfang eines vollze itlichen Arbeitspensums an ihrem bisherigen Arbeits platz als Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe tätig wäre. Aus diesem Grunde kann bei der Bemessung des Valideneinkommens vorliegen d nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden . Das Valideneinkommen ist vielmehr so konkret

wie möglich, anhand des Einkommens zu bemessen , welches die Beschwerde füh rer in als Gesunde

im Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Revisions ver fügung vom 1 5. Juli 2015 als Primarlehrerin tatsäch lich verdient hätte.

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 2 2. August 2006 von einer Bemessung des Valideneinkommens anhand der Tabellen zur Ein stu fung und zu den Grundlöhnen 2015 der Bildungsdirek tion des Kantons Zürich absah. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bemessung des Va lideneinkommens anhand dieser Tabellen vorliegend um die konkreteste Vari ante zur Bemessung des Einkommens, welches die Beschwer deführerin bei Ge sund heit erzielen würde, handelt. Denn der Grundlohn einer dem LPG unter steh en den Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe im Umfang eines voll zeit lichen Arbeitspensums bei 23 hypothetischen Dienstjahren lässt sich in Anwen dung der Regelung von § 13 LPG in Verbindung mit §

14 LPV O

sowie den

erwähnten Tabelle n der Bildungsdirektion des Kantons Zürich genau be stim men , weshalb vorliegend darauf abzustellen ist . 7.3

Gestützt auf § 14 Abs. 1 und 2 LPG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 LPV O

wäre die Beschwerdeführerin als Lehrperson mit Fähigkeitszeugnis in einer Regel klass e auf Primarstufe im Jahre 2015 der Lohnkategorie III zuzuweisen . Auf Grund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Jahre 2015 im 2 3. anrechenbare n Dienstjahr als Primarlehrerin befunden hätte, ist davon aus zugehen, dass sie im Jahre 2015 gestützt auf die Tabelle „Anrech nung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstu fen für Lehr personen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2015“ der Bildungsdirektion des Kantons Zürich

der Lohnstufe 11 zugew iesen worden wäre. G emäss der Tabelle „Grundlö hne 2015 Lehrpersonen und Schul leiterinnen/Schulleiter an der Volksschule“ hätte die Beschwerdeführerin, welche der Lohnstufe 11 und der Lohnkategorie III zugewiesen worden wäre, im Jahre einen Grun dlohn von Fr. 122‘723.-- erzielen können . Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 8. 8.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 8.2

Vorliegend ist, wie erwähnt (vorstehend E.

2.4 ), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) die von ihr zu diesem Zeitpunkt nach erfolgreicher Umschulung (Urk.

10/101, Urk. 10/95) im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 50 % tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Klavierlehrerin beim Y.___ in diesem zeitlichen Umfang unverändert zuzumuten war. Da es sich b eim Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Y.___ um ein unbefristetes, seit dem 1. August 2006 und mit hin bereits seit mehr als 8 Jahren bestehendes Anstellungsverhältnis handelt ( Urk. 10/126 Ziff. 2.1), ist daher von stabilen Verhältnisse auszugehen. Anhalts punkte für einen Soziallohn sind den Akten sodann nicht zu entnehmen. 8.3

Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der letzte Lohn b ei einem unsteten Einkommensverlauf eine bloss zufällige Grösse dar stellt, weshalb

nach der Rechtsprechung ein während einer längeren Zeitspanne erzielte r

Durch schnitts verdienst massgebend ist , sofern die Einkommen der vorangegangenen Jahre stark und verhältnismässig kurzfristig schwankten , und wenn unter schiedlich hoh e Einkommen in ihrer Abfolge über eine längere Zeit hinweg k eine klare Tendenz verraten

( Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E.

2.2.1 mit Hinweis).

8.4

Gemäss den sich bei den Akten befinden Lohnausweisen des Y.___ ( Urk. 10/149/5-9) hat d ie Beschwerdeführerin in den fünf der ange fochtenen Verfügung voran gehenden Jahren AHV-beitragspflichtige Einkom men von Fr. 56‘322.-- (2010), Fr. 54‘002.-- (2011), Fr. 56‘476.-- (2012), Fr. 60‘263.50 (2013) und Fr. 63‘227.15 (2014) erzielt .

D iese u nterschiedlich ho he n Einkommen weisen in ihrer zeitlichen Abfolge k eine klare Tendenz, insbe sondere keine aus schliesslich ansteigende Tendenz auf , weshalb die früheren Werte vorliegend in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind . 8.5

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Erziehung und Unterricht (www.bfs.admin.ch) im Jahre 2011 von 1 % , im Jahre 2012 von 0.9 % , im Jahre 2013 von 0.2 % und im Jahre 2014 von 1.6 % resultiert ein in dieser Zeit durchschnittlich erzieltes Einkommen von (ab ge rundet) Fr. 59‘170.-- ([[ Fr. 56‘322.-- x 1.01 x 1.009 x 1.002 x 1.016] + [Fr. 54‘002.-- x 1.009 x 1.002 x 1.016] +

[ Fr. 56‘476.-- x 1.002 x 1.016] + [ Fr.

60‘263.50 x 1.016] + Fr. 63‘227.15 ] ÷ 5) . Es ist daher von einem Invaliden einkommen in dieser Höhe auszugehen. 9.

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘170 .-- mit dem Validenein kommen von Fr. 122‘723 .-- ergi bt eine Erwerbseinbusse von Fr. 6 3 ‘ 553 .--. Dar aus resultiert ein

Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 und BGE 127 V 129 E. 4c) 52 % . Demzufolge besteht weiterhin ein Anspruch der Be schwer deführerin auf eine halbe Rente . Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 10.

10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des ge setz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 1 0.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsg emäss hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘ 8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt

des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2015 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. September 2015 weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz