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IV.2015.00935

Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV nicht ausgewiesen, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren am 2 6. Januar 2007, wurde durch seine Mutter am 1 3. Mai 2010

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug von medizini schen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 356 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang)

angemeldet (Urk. 7 /1 Ziff. 5.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

erteilte dem Versicherten daraufhin am 30.

Juni

2010 Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen

zwecks Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 356 zu (Urk. 7/5). 1.2

Am 6. Dezember 2014 beantragte die Mutter Kostengutsprache für die Behand lung eines Aufmerksamkeitsdefizits, bestehend seit dem Kleinkindalter (Urk. 7/7 Ziff. 5.1-5.2) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14; Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 7/23 = Urk.

2) einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen i m Zu sammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV -Anhang . 2.

Die Eltern des Versicherten erhoben am 1 0. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen i m Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV -An hang zu erteilen (Urk. 1 S . 1 f .). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 8. Januar 2016

– unter Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels - zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Eltern des Versicherten liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medi zi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali den versi cherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich an passen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des An trie bes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Kon zentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizi nischer Leitfaden]). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs konformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs weisungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Kriterien für eine Diag nose nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt seien, da weder eine Störung der Merkfähigkeit noch eine Störung des Erfassens dokumentiert sei. Weiter habe keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden, sondern sei eine solche nur kurz ab November 2014 durchgeführt und dann wieder abgebrochen worden. Neurofeedback und integrierte Förderung könne von der Invalidenversicherung nicht als Psychotherapie anerkannt werden (S. 2).

Mit Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. Oktober 2015 (Urk.

8) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV -Anhang nicht erfüllt seien und somit kein Leistungsanspruch gemäss Art. 13 IVG bestehe. Da die Physiotherapie (richtig Psychotherapie) während maximal vier Monaten erfolgt sei, und das Neurofeedback keinen Anspruch auf IV-Leistungen begründe, seien die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache auch nach Art. 12 IVG nicht gegeben. Zudem liege keine Verletzung der Persönlichkeit vor (vgl. dazu Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätten nie eine konkrete Stellungnahme seitens eines Vertrauens arztes der IV-Stelle erhalten. Die fachliche Beurteilung der IV-Stelle sei unkor rekt und es liege keine sorgfältige Prüfung der Sachlage vor. Es sei zudem falsch, dass keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden habe (S. 1). Die Beurteilung der IV-Stelle sei selektiv und berücksichtige die Gesamtheit der Untersuchungen und die Aussagen der wirklich Involvierten (Kinderarzt, Eltern, Lehrerinnen, Hortnerinnen etc.) nicht. Die IV-Stelle zitier e lediglich den SPD, dess en Aussagen auf eine r zweistündige n Kurzabklärung mit Intelligenztest beruh t e n . Dies sei nicht gleichzusetzen mit einer umfassenden ADHS-Abklärung und werde auf keine Art und Weise dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang gerecht (S. 2 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind. 3. 3.1

Lic . phil. A.___, Psychologin, führte im Bericht des Schulpsycholo gischen Dienstes (SPD) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/12/5-7) aus, dem Ver sicher ten sei es insgesamt recht gut gelungen, sich bei den Testaufgaben zu konzent rieren und zu strukturieren. Er mache gut mit, zeige teilweise auch Freude an den Aufgaben. Motorisch zeige sich von Beginn weg eine Unruhe. Er sei stets mit den Beinen in Bewegung oder rutsche auf dem Stuhl hin und her. Nach rund 30 Minuten ermüde er stark, so dass die Testbatterie in der zweiten Sit zung habe beendet werden müssen. Bei der Bearbeitung einzelner Aufgaben sei der Versicherte wenig motiviert. Bei den offenen Fragen zum Sprachver ständ nis habe er signalisiert, dass ihn diese Fragen langweilen würden . Bei Fragen mit Zeitbegrenzung zeige er deutlich, dass ihn der Zeitdruck stresse. Bei offenen Aufgaben, wie z.B. beim Anfertigen einer Zeichnung oder beim Ergän zen von Satzanfängen, habe der Versicherte Mühe, mit dem Arbeiten zu be ginnen, teil weise verweigere er das Mitmachen ganz (S. 2 oben).

Der Versicherte verfüge über gute mündliche Sprachkenntnisse. Er habe adä quate Sätze formuliert mit einem umfangreichen Wortschatz. Im durchgeführten Leistungstest HAWIK-IV habe er im Sprachverständnis durchschnittliche Werte erzielt. In der verbalen Abstraktionsfähigkeit, im Wortschatztest sowie im Ver ständnis von sozialen Regeln und Konzepten seien die Leistungen durchschnitt lich gut (S. 2 Mitte).

Weiter verfüge er insgesamt über ein durchschnittliches kognitives Leistungs profil . Im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken hätten durchschnitt liche Leistungen ausgemacht werden können. In der analytisch-synthetischen Form verarbeitung habe er überdurchschnittlich gute Leistungen erreicht. Im schlussfolgernden Denken sowie in der Erfassung von Bildkonzepten seien die Werte i m mittleren Bereich der Norm gelegen. Im Arbeitsgedächtnis seien die Leistungen durchschnittlich gut gewesen. Sowohl in der auditiven Merkspanne wie auch im Arbeitsgedächtnis h ätt en durchschnittliche Werte ermittelt werden können. In der Verarbeitungsgeschwindigkeit h ätt en ebenfalls durchschnittliche Werte erreicht werden können. Sowohl die psychomotorische Geschwindigkeit als auch die visuelle Suche seien im unteren Normbereich gelegen (S. 2 unten).

Abschliessend wurde festgehalten, dass der Versicherte insgesamt über ein durch schnittliches kognitives Leistungsprofil verfüge, mit einer individuellen Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken. Die ausgefüllten Fra gebögen zum ADHS, sowohl der Eltern wie auch der Lehrpersonen, würden auf auffällige Werte hinweisen, die mit den Verhaltensbeobachtungen während der Test sitzungen übereinstimmen würden. Eine vorliegende Aufmerksamkeitsdefi zit-Hyperaktivitätsstörung könne somit nicht ausgeschlossen werden (S. 2 unten f.) . 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, nannte im Bericht vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 7/12/1-3) als Diagnose eine hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; Ziff. 1.1). Zu den Aus wirkungen des Gesundheitszustandes auf den Schulbesuch oder die berufli che Ausbildung nannte er eine Distanzlosigkeit, der Versicherte könne keine Regeln einhalten, sei sehr impulsgesteuert, habe wenig Eigenkontrolle, sei g renz über schreitend, habe Schwierigkeite n im Umgang mit anderen Kindern und die Handlungsweise sei kaum voraussehbar (Ziff. 1.2).

Die Psychotherapie sei abgebrochen worden. Seit Februar 2014 mache der Ver sicherte Neurofeedback und seit Oktober 2014 bestehe eine integrierte Förde rung in Form von prüfungserleichternden Massnahmen (Ziff. 2.3). Hinsichtlich ärztlicher Befunde verwies er auf die Berichte der BrainABC sowie der Schul gesundheitsdienste (Ziff. 2.4) . 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 7/22/2) aus, im Zusam menhang mit der Leistungsprüfung nach Art. 12 IVG (wohl richtig Art. 13 IVG)

sei festzuhalten, dass die Intelligenz durchschnittlich gewesen sei und der Versi cherte bei der Testung im D.___ durchweg s gute Werte erreicht habe, auch in den Bereich en Wahrnehmung und Gedächtnis. Damit könne kein Geburtsgebrechen Ziffer 404

GgV -Anhang anerkannt werden. Unter Art. 12 IVG könne nur intensive Psychotherapie ab dem 2. Behandlungsjahr über nommen werden, was vorliegend nicht erfüllt zu sein scheine. Es habe keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden, offensichtlich nur kurz ab November 2014 und sei wieder abgebrochen worden. Weiter könne Neuro-Feedback von der IV nicht anerkannt und übernommen werden. Auch die inte grierte Förderung stelle keine Psychotherapie dar, die in diesem Zusammenhang anerkannt werden könne. 3.4

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/21 /2) aus, i m Arztbe richt von Dr. B.___ vom 1 6. Januar 2015

werde von Verhaltensprobleme n im Umgang mit anderen Kindern berichtet und impulsgesteuertes Verhalten ange geben. Gemäss Bericht des SPD vom 8. Oktober

2014 würden motorische Unruhe und Konzentrationsprobleme angegeben. Der Lehrer und die Kindseltern würden im Conners Scale -Test angeben, dass keine Antriebsstörung (keine Hy per aktivität) vorliege, da die Normalbereiche hierzu nicht überschritten worden seien . Nur dem Lehrer seien Perfektionismus, soziale Probleme und ängstlich-scheues Verhalten aufgefallen .

Weiter führte Prof.

E.___

aus, dass testpsychologische Untersuchungen keine Hinweise für Merkfähigkeitsstörungen (Wortschatz durchschnittlich, Ar beits ge dächtnis durchschnittlich, auditive Merkspanne durchschnittlich) ergeben hätten. Das wahrnehmungsgebundene logische Denken sei als durchschnittlich und als individuelle Stärke beschrieben worden, das Sprachverständnis sei eben falls durch schnittlich. Eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung könnte damit nicht ausgeschlossen werden.

Dr. F.___ aus der Praxis Dr. med.

B.___

stelle im Bericht vom 2 0. Septem ber

2012

(vgl. Urk. 7/12/14-41) fest, dass die Angaben der Kinds mutter nicht ausreichen würden, um die Diagnose ADHD zu stellen (Seite 26). Der Informationsverarbeitungsprozess sei unauffällig. Auf Seite 4 w u rde weiter an gegeben, dass die visuelle Raumwahrnehmung und das Schreiben derzeit keine zu beachtenden Auffälligkeiten erg äben . Dabei handle es sich um anam nestische Angaben der Kindsmutter. Im Brief vom 5. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/17 = Urk. 7/18 = Urk. 3/2) würden keine neuen Fakten vorgetragen.

Leistungsansprüche nach Ziff. 404 GgV -Anhang seien damit nicht ausgewiesen, da keine Störung der Merkfähigkeit und keine Störung des Erfassens angegeben worden seien, weder anamnestisch, während der psychologisch-klinischen Untersuchung noch im Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung vom 8. Oktober 2014 durch den SPD mit standardisierten Methoden (S. 2 oben). 3.5

Dr. phil. F.___, Psychotherapeut, nahm zur ablehnenden Verfügung am 8. September 2015 (Urk. 3/3) Stellung und führte unter anderem aus, dem Bericht des SPD sei zu entnehmen, dass dieser nicht für die Beurteilung des Vor liegens eines Geburtsgebrechens Ziffer 404

GgV -Anhang beigezogen und verwendet wer den soll e und eine weitergehende psychiatrische Abklärung not wendig sei. Der ablehnende Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die Aus sagen aus dem HAWIK - IV Test, was unzulässig sei, der besagte Test

untersuche in keiner Art und Weise die im Kreisschreiben geforderten Kriterien, ins be sondere bei den Kriterien des Erfassens. Im HAWIK - IV Test würden die ver schiedenen Indexe mittels Faktoren - Analyse ermittelt und seien allenfalls ein globales Mass für die von der IV geforderten Kriterien (S. 3 unten).

Die verweigernde Haltung des Versicherten sei einerseits zurückzuführen auf die vom SPD vermutete Aufmerksamkeitsstörung, andererseits auf Schwierigkeiten in der Erfassung der Bedeutung der gesamten Situation. Es würden durchaus Wahrnehmungsdefizite (Störung des Erfassens) bestehen, indem er unterschied liche Situationen ungenügend differenzieren könne und deshalb häufig in schwierigen Situationen innerlich verwirrt sei und deshalb in seine eigene Welt abdrifte oder ablehnendes oder oppositionelles Verhalten zeige (S. 4 oben) . Nach insgesamt beinahe 1-jä h rige r psychotherapeutischer Unterstützung (kognitive Verhaltenstherapie) sei noch keine genügende Besserung eingetreten. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass beim Versicherten eine ernsthafte Störu ng vor lieg e.

Zusammenfassend sei die Logik der Voruntersuchungen nicht genügend gewür digt worden, insbesondere sie die Verwendung des Berichts des SPD, welcher nie auf die Untersuchung eines Geburtsgebrechens 404 ab gezielt habe, unzu lässig. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung auf Kriterien verwiesen wor den, welche der SPD-Bericht im Hinblick auf die geforderten Kriterien de r Invaliden versicherung (richtig: des Kreisschreibens) nicht enthalte und dazu im Widerspruch stehe. Gleichzeitig seien die Aussagen anderer beigelegter Unter suchungsbe richte nicht aufgenommen und gewürdigt worden. Daher werde, wie bereits im Bericht des SPD erwähnt, eine weitergehende psychiatrische Abklä rung bezüg lich des Verdachts auf ADHS anzuordnen sein oder die anderen Unter suchun gen in die Erwägungen aufzunehmen sein (S. 4 unten). 3.6

Prof.

E.___ führte in der Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2015 (Urk.

8) aus, den Überlegungen von Dr. phil. F.___ könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gefolgt werde, da neben dem HAWIK- IV Test auch die Conners- Scale für Eltern und Lehrer verwendet worden sei und der HAWIK - IV Test zu den prominentesten psychometrischen Verfahren im Rahmen der Diagnostik von Wahrnehmungsstörungen gehöre (AWMF-Leitlinie „Visuelle Wahrneh mungs störungen “ der Gesellschaft für Neuropädiatrie, Mitautor Dr. med. Dipl. Psych. G.___, H.___). Weitergehende spezifische Tests würden erst in einem zweiten Schritt empfohlen, wenn deutliche Diskrepanzen zwischen den HAWIK Untertests festgestellt würden. Im vorliegenden Test sei ein homo genes Leistungsprofil ermittelt worden, so dass in Bezug auf die hier gemesse nen Werte keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen seien (S. 1 unten f.) .

Mit dem Arbeitsgedächtnis würden insbesondere Leistungen des Kurzzeitge dächt nisses erfasst. Im Zuge des HAWIK-Testes sei auch ein Wortschatztest durchgeführt worden. Dabei seien durchschnittliche Werte erzielt worden . Die ser Test schätze die Leistungen des Langzeitgedächtnisses (Wortschatz) ein. Da die Leistungen des Kurz- und des Langzeitgedächtnisses als durchschnittlich eingeschätzt worden seien, würden sich keine Hinweise für eine Störung der Merkfähigkeit ergeben (S. 2 oben) .

Das wahrnehmungsgebundene logische Denken sei ebenfalls als durchschnitt lich eingeschätzt worden. Bei Störungen der zugehörigen Wahrnehmungen wäre auch mit Störungen des wahrnehmungsgebundenen Denkens zu rechnen, denn wenn Informationen nicht wahrgenommen w ü rden, könne das wahr nehmungsgebundene Denken keine durchschnittlichen Resultate hervorbringen. Da keine Störung des wahrnehmungsgebundenen Denkens vorgelegen habe, sei auch mit einer Wahrnehmungsstörung nicht zu rechnen gewesen (S. 2 oben) .

Der HAWIK- IV

Test beinhalte eine Batterie von 15 Untertests, mit denen in diffe renzierter Weise definierte Merkmale erfasst würden .

Die Untertest s

seien erst im Nachgang einer Faktorenanalyse unterzogen worden, so dass auch statistisch habe nachgewiesen werden können, wie die Einzelaussagen der Test s zusammenhängen würden, zum Beispiel in Bezug auf Gedächtnisleistungen. Die Aussage, dass der HAWIK-Test mit den hier verwendeten 10 Kerntest s allen falls ein globales Mass sei, könne deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 2 Mitte) .

In der AWMF-Leitlinie „Hyperkinetische Störungen (F90)" werde festgehalten, dass die Diagnosestellung insbesondere auf den Informationen der Eltern und der Lehrer sowie auf der Verhaltensbeobachtung während der körperlichen und psychologischen Untersuchungen basiere. Bei Schulkindern werde „zumindest eine orientierende Intelligenzdiagnostik" empfohlen. Eine ausführliche testpsy chologische Untersuchung sei nur bei Hinweisen auf Leistungsprobleme erfor derlich (S. 2 unten) .

Beim Bericht des SPD vom 8. Oktober 2015 handle es sich um qualifizierte psy chologische Untersuchungen, die nicht nur auf dem HAWIK-Test beruhen würden, son dern auch die anamnestischen Informationen zweier Lehrpersonen und einer Schulsozialarbeiterin sowie der Conners- Scale mit den Eltern sowie zwei Lehr personen miteinbezogen h ätt e n (S. 3 oben).

Zusammenfassend kam Prof.

E.___ zum Schluss, dass in Bezug auf die Zu ordnung der Diagnose ICD-10 F90.1 zu Leistungsansprüchen nach Ziffer 404 GgV -Anhang in Übereinstimmung mit den Festlegungen nach Ziffer 404 GgV -An hang („Störungen der Wahrnehmung, ... sowie der Merkfähigkeit") sowie Ziff. 2.1, 2.1.1 und 2.1.5 sowie insbesondere Ziff. 2.1.6 des Anhangs 7 zum KSME ausdrücklich der HAWIK-IV-Test habe herangezogen werden können. Da eine Störung der Merkfähigkeit bei normaler Funktion des Kurzzeit- und des Lang zeitgedächtnisses nicht vorgelegen habe, seien gemäss Ziff. 2.1 Anhang 7 KSME nicht alle kumulativ geforderten Merkmale ausgewiesen gewesen, die Leis tungs ansprüche nach Ziffer 404 GgV -Anhang begründen würden. Für Stö rungen des Erfassens habe es ebenfalls keine Hinweise gegeben, so dass eine vertiefte Prüfung hierzu aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich gewesen sei, da schon das Kriterium „Störung der Merkfähigkeit" nicht erfüllt gewesen sei (S. 3 Mitte) .

Zur Dauer der Psychotherapie hielt er abschliessend fest, gemäss Aussagen der Eltern sei die Psychotherapie bei Dr. I.___ von Dezember 2012 bis März 2013 und damit maximal 4 Monate lang erfolgt. Die Krankenkasse leg e Rechnungen der Brain ARC über Behandlungen mit mehrfachen Unterbrechungen vom 8. Januar

bis 2 8. Mai 2015 vor (vgl. Urk. 3/4-6) . Daraus ergebe sich nach Abzug der Unterbrechungen eine Behandlungsdauer von zirka 9 Wochen. Da Psy cho thera pie gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME erst ab dem 2. Behandlungsjahr als IV-Leistung zugesprochen werden könne, hätten sich keine Ansprüche nach Art. 12 IVG ableiten lassen. Neurofeedback begründe keine IV-Leistungsan sprüche (S. 3 unten) . 4. 4.1

Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen durch den RAD um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebe dürftigkeit geht. D ie Ablehnung eines Antrags durch die IV ist mit anderen Worten nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüg lich der Zuordnung des Leistungsträgers. Bis zum Entscheid der IV ist nach Art. 70 ATSG grundsätzlich die Krankenversicherung leistungspflichtig (Ziff. 1.1 des Anhangs 7 zum KSME) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind, auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Prof.

E.___ (vorstehend E. 3.4 + E. 3.6), welcher

zum Schluss kam, dass die Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien.

4.3

B eim Anerkennungskriterium Störung des Erfassens (vgl. vorstehend E.

1.2) stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund, wobei letztere zu Sprachentwicklungsstörungen führen können. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Zu fordern ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahme gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren. Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren. Viele Intelligenztests haben entspreche Untertests.

Zur Erfassung von spezifische n Störungen der akustischen Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich akustische Merk fähig keitstests in Frage (vgl. Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME S. 32 f.)

Vorliegend wurde im Rahmen der schulpsychologischen Abklärung (vorstehend E.

3.1) unter anderem ein HAWIK - IV Test durchgeführt. Dazu gehören sowohl zur Beurteilung der visuellen und als auch der akustis chen Wahrnehmung Untertests, wie beispielsweise der Mosaiktest und das „Zahlen nachsprechen“, wel che beide auch in Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S.

3 3 aufgeführt wer den. Entgegen der Ansicht von Dr. phil. F.___ (vgl. vorstehend E.

3.5) wurden vorliegend also standardisierte Untersuchungen vorgenommen. Diese haben er geben, dass der Versicherte durchwegs durchschnittliche Werte erzielte.

Weiter

ge h t aus den AWMF-Leitlinien „Visuelle Wahrnehmungsstörungen “ her vor, dass der HAWIK-IV Test für Kinder im Schulalter zu den prominentesten psychometrischen Verfahren im Rahmen der Diagnostik von Wahrnehmungs störungen gehört und aus zehn Kerntests besteht, welche ein breites Spektrum zentral visueller Wahrnehmungsleistungen erfassen. Sodann wird in den Leit linien festgehalten, dass die Auswertung neben der Ermittlung eines Gesamt-IQ eine Profilanalyse und die Zusammenfassung einzelner Untertests unter ande rem zu den Indexwerten w ahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Sprachverständnis ermöglicht. Besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen diesen beiden Werten, spricht man von einer dissoziierten Intelligenz, die im zweiten Schritt auch durch spezifische Tests der visuellen Wahrnehmung näher untersucht werden sollte.

Mit Blick auf die Ergebnisse im vorliegenden HAWIK-IV Test hat sich bei diesen beiden Indexwerten gerade keine Diskrepanz ergeben (vgl. Urk. 7/12/9 unten) . Prof. E.___ hielt daher zu Recht fest (vgl. vorstehend E. 3.6), dass in Bezug da rauf keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen seien .

Dass der HAWIK - IV Test nicht zur Beurteilung des Kriteriums Störung des Erfassens geeignet sein soll, wie dies Dr. phil. F.___ ausführt (vgl. vorstehend 3.5),

ist nach den obigen Ausführungen nicht stichhaltig, entsprechen die darin enthal tenen Untertests doch genau den im Kreisschreiben geforderten und als Beispiel genannten Ver fahren zum Erfassen dieser Störung (vgl. Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME) . 4.4

Dass die vorliegende schulpsychologische Abklärung (vorstehend E.

3.1) ursprüng lich nicht zur Beurteilung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziffer 404

GgV -Anhang durchgeführt wurde, ändert daran nichts und bedeutet indes auch nicht, dass deren Ergebnisse zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs durch die Be schwerdegegnerin nicht hätten herangezogen werden dürfen.

Einzig mit der verweigernden Haltung des Versicherten lässt sich vor dem Hinter grund der vorliegenden Testresultate (vgl. vorstehend E. 3.1) eine Störung des Erfassens ni cht rechtsgenüglich nachweisen . Gerade Störungen des Erfas sens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen (Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 34 unten).

Grundsätzlich gilt es zu be ach ten, dass b eispielsweise bei jungen Kindern mittels t estpsychologische r Untersuchungen scheinbar objektivierte Defizite motivational bedingt sein können und Teilleistungsstörungen vortäuschen. Im Gegensatz dazu sind Test er gebnisse, welche - wie die vorliegenden - in der Norm sind, auch bei jüngeren Kindern von höherem Aussagewert. Tests sind so gestaltet, dass durchschnittlich oder überdurchschnittlich gute, also normale Ergebnisse nicht in Form von Zu fallstreffern erzielt werden können (vgl. Ziff. 1.2 des Anhangs 7 zum KSME).

Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass das Kriterium Störungen des Erfassens vorliegend nicht erfüllt ist.

4.5

Da die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang kumulativ nachgewiesen sein müssen (vgl. Ziff 2.1 des Anhang s 7 zum KSME), ist eine Kostengutsprache für medizinische Mass nah men im Zusammenhang mit Ziffer 404 GgV -Anhang bereits b ei Fehlen des Kriteriums „Störungen des Erfassens“ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht möglich und es kann grundsätzlich auf die Prüfung der and eren Kriterien verzichtet werden (Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 3 4 unten).

Gleichwohl kann festgehalten werden, dass sich vorliegend auch keine Anhalts punkte für eine Störung der Merkfähigkeit, welche meist als eine Beeinträchti gung des Kurzzeitgedächtnisses definiert wird (Ziff. 2.1.5 des Anhang s 7 zum KSME), ergeben hat, da der Versicherte in der schulpsychologischen Abklärung auch diesbezüglich eine Normleistung erbringen konnte (vgl. vorstehend E. 3.1) . 4.6

Zusammenfassend erscheint demnach die Beurteilung des RAD- Arzte s

Prof.

E.___

(vorstehend E.

3.4 + E.

3.6) als nachvollziehbar.

Nachdem sich die Vor bringen der Eltern des Versicherten im Wesentlichen in der Kritik am Vor gehen sowie an den Abklärungen der Beschwerdegegnerin erschöpfen (Urk. 1) und sich aus den vorliegenden Berichten keine andere Sichtweise beziehungs weise das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien ableiten lässt, kann festge halten werden, dass die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang nicht ausgewiesen sind. 4.7

Zu prüfen bleibt daher die Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG. Gemäss Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufga benbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).

G emäss Rz 645-647/845-847.5 KSME können die Kosten für eine Psychothe rapie nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer über nom men werden, wenn keine genügende Besserung erzielt wurde und gem ä ss spezi alärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufs ausbil dung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird.

Gestützt auf die Akten wurde der Versicherte bei Dr. I.___

4 Monate lang psy chotherapeutisch behandelt (Urk. 3/6) .

Zusammen mit der Behandlungsdauer bei der Brain ARC (vgl. Urk. 3/4) ergibt sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung eine Behandlungsdauer von z irka 9 Monaten .

Da erst ab dem 2. Behandlungsjahr IV-Leistung en zugesprochen werden können, sind vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG hinsichtlich der Behandlungsdauer im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht erfüllt. 4.8

D er Einwand bezüglich schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung erweist sich schliesslich als

unbehelflich . Die regionalen ärztlichen Dienste

- als Organ e der Invalidenversicherung -

stehen

den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung

(Art. 59 Abs. 2 bis IVG) .

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können.

Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozial versicherung geschaffen werden. Weder ergibt sich aus dem Gesetz ein An spruch auf eine direkte Stellungnahme oder Antwort eines RAD-Arztes noch lässt sich aus dem

üblichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Persönlich keitsverletzung ableiten. Die Eltern des Versicherten hätten die entsprechenden medizinischen Stellungnahmen des RAD, welche in der angefochtenen Verfü gung teils stark zusammenfassend und verallgemeinert wiedergegeben werden, mit einem kurzen Telefonat oder auf schriftlichem Weg einfordern können. Im Übrigen ermächtigt eine versicherte Person die Organe der IV mit der Anmel dung und Geltendmachung eines Leistungsanspruch s unter anderem mit der Einholung von Auskünften Dritter und der Einholung aller Unterlagen, die für die Abklärung erforderlich sind . 5.

Nach dem Gesagten trifft die Beschwerdegegnerin mangels ausgewiesenen Krite rien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang keine Leistungspflicht. Eine Solche ergibt sich vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 des Anhangs 7 zum KSME) .

E. 1.2 des Anhangs 7 zum KSME).

Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass das Kriterium Störungen des Erfassens vorliegend nicht erfüllt ist.

E. 1.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff.

E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs konformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs weisungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2). 2.

E. 2 Die Eltern des Versicherten erhoben am 1 0. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen i m Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV -An hang zu erteilen (Urk. 1 S . 1 f .). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 8. Januar 2016

– unter Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels - zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Eltern des Versicherten liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 des Anhang s 7 zum KSME), ist eine Kostengutsprache für medizinische Mass nah men im Zusammenhang mit Ziffer 404 GgV -Anhang bereits b ei Fehlen des Kriteriums „Störungen des Erfassens“ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht möglich und es kann grundsätzlich auf die Prüfung der and eren Kriterien verzichtet werden (Ziff.

E. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 3 4 unten).

Gleichwohl kann festgehalten werden, dass sich vorliegend auch keine Anhalts punkte für eine Störung der Merkfähigkeit, welche meist als eine Beeinträchti gung des Kurzzeitgedächtnisses definiert wird (Ziff.

E. 2.1.5 des Anhang s 7 zum KSME), ergeben hat, da der Versicherte in der schulpsychologischen Abklärung auch diesbezüglich eine Normleistung erbringen konnte (vgl. vorstehend E. 3.1) .

E. 2.1.6 des Anhangs 7 zum KSME ausdrücklich der HAWIK-IV-Test habe herangezogen werden können. Da eine Störung der Merkfähigkeit bei normaler Funktion des Kurzzeit- und des Lang zeitgedächtnisses nicht vorgelegen habe, seien gemäss Ziff.

E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätten nie eine konkrete Stellungnahme seitens eines Vertrauens arztes der IV-Stelle erhalten. Die fachliche Beurteilung der IV-Stelle sei unkor rekt und es liege keine sorgfältige Prüfung der Sachlage vor. Es sei zudem falsch, dass keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden habe (S. 1). Die Beurteilung der IV-Stelle sei selektiv und berücksichtige die Gesamtheit der Untersuchungen und die Aussagen der wirklich Involvierten (Kinderarzt, Eltern, Lehrerinnen, Hortnerinnen etc.) nicht. Die IV-Stelle zitier e lediglich den SPD, dess en Aussagen auf eine r zweistündige n Kurzabklärung mit Intelligenztest beruh t e n . Dies sei nicht gleichzusetzen mit einer umfassenden ADHS-Abklärung und werde auf keine Art und Weise dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang gerecht (S. 2 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind.

E. 3 GgV).

E. 3.1 Lic . phil. A.___, Psychologin, führte im Bericht des Schulpsycholo gischen Dienstes (SPD) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/12/5-7) aus, dem Ver sicher ten sei es insgesamt recht gut gelungen, sich bei den Testaufgaben zu konzent rieren und zu strukturieren. Er mache gut mit, zeige teilweise auch Freude an den Aufgaben. Motorisch zeige sich von Beginn weg eine Unruhe. Er sei stets mit den Beinen in Bewegung oder rutsche auf dem Stuhl hin und her. Nach rund 30 Minuten ermüde er stark, so dass die Testbatterie in der zweiten Sit zung habe beendet werden müssen. Bei der Bearbeitung einzelner Aufgaben sei der Versicherte wenig motiviert. Bei den offenen Fragen zum Sprachver ständ nis habe er signalisiert, dass ihn diese Fragen langweilen würden . Bei Fragen mit Zeitbegrenzung zeige er deutlich, dass ihn der Zeitdruck stresse. Bei offenen Aufgaben, wie z.B. beim Anfertigen einer Zeichnung oder beim Ergän zen von Satzanfängen, habe der Versicherte Mühe, mit dem Arbeiten zu be ginnen, teil weise verweigere er das Mitmachen ganz (S. 2 oben).

Der Versicherte verfüge über gute mündliche Sprachkenntnisse. Er habe adä quate Sätze formuliert mit einem umfangreichen Wortschatz. Im durchgeführten Leistungstest HAWIK-IV habe er im Sprachverständnis durchschnittliche Werte erzielt. In der verbalen Abstraktionsfähigkeit, im Wortschatztest sowie im Ver ständnis von sozialen Regeln und Konzepten seien die Leistungen durchschnitt lich gut (S. 2 Mitte).

Weiter verfüge er insgesamt über ein durchschnittliches kognitives Leistungs profil . Im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken hätten durchschnitt liche Leistungen ausgemacht werden können. In der analytisch-synthetischen Form verarbeitung habe er überdurchschnittlich gute Leistungen erreicht. Im schlussfolgernden Denken sowie in der Erfassung von Bildkonzepten seien die Werte i m mittleren Bereich der Norm gelegen. Im Arbeitsgedächtnis seien die Leistungen durchschnittlich gut gewesen. Sowohl in der auditiven Merkspanne wie auch im Arbeitsgedächtnis h ätt en durchschnittliche Werte ermittelt werden können. In der Verarbeitungsgeschwindigkeit h ätt en ebenfalls durchschnittliche Werte erreicht werden können. Sowohl die psychomotorische Geschwindigkeit als auch die visuelle Suche seien im unteren Normbereich gelegen (S. 2 unten).

Abschliessend wurde festgehalten, dass der Versicherte insgesamt über ein durch schnittliches kognitives Leistungsprofil verfüge, mit einer individuellen Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken. Die ausgefüllten Fra gebögen zum ADHS, sowohl der Eltern wie auch der Lehrpersonen, würden auf auffällige Werte hinweisen, die mit den Verhaltensbeobachtungen während der Test sitzungen übereinstimmen würden. Eine vorliegende Aufmerksamkeitsdefi zit-Hyperaktivitätsstörung könne somit nicht ausgeschlossen werden (S. 2 unten f.) .

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, nannte im Bericht vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 7/12/1-3) als Diagnose eine hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; Ziff.

E. 3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 7/22/2) aus, im Zusam menhang mit der Leistungsprüfung nach Art. 12 IVG (wohl richtig Art. 13 IVG)

sei festzuhalten, dass die Intelligenz durchschnittlich gewesen sei und der Versi cherte bei der Testung im D.___ durchweg s gute Werte erreicht habe, auch in den Bereich en Wahrnehmung und Gedächtnis. Damit könne kein Geburtsgebrechen Ziffer 404

GgV -Anhang anerkannt werden. Unter Art. 12 IVG könne nur intensive Psychotherapie ab dem 2. Behandlungsjahr über nommen werden, was vorliegend nicht erfüllt zu sein scheine. Es habe keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden, offensichtlich nur kurz ab November 2014 und sei wieder abgebrochen worden. Weiter könne Neuro-Feedback von der IV nicht anerkannt und übernommen werden. Auch die inte grierte Förderung stelle keine Psychotherapie dar, die in diesem Zusammenhang anerkannt werden könne.

E. 3.4 + E.

E. 3.5 Dr. phil. F.___, Psychotherapeut, nahm zur ablehnenden Verfügung am 8. September 2015 (Urk. 3/3) Stellung und führte unter anderem aus, dem Bericht des SPD sei zu entnehmen, dass dieser nicht für die Beurteilung des Vor liegens eines Geburtsgebrechens Ziffer 404

GgV -Anhang beigezogen und verwendet wer den soll e und eine weitergehende psychiatrische Abklärung not wendig sei. Der ablehnende Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die Aus sagen aus dem HAWIK - IV Test, was unzulässig sei, der besagte Test

untersuche in keiner Art und Weise die im Kreisschreiben geforderten Kriterien, ins be sondere bei den Kriterien des Erfassens. Im HAWIK - IV Test würden die ver schiedenen Indexe mittels Faktoren - Analyse ermittelt und seien allenfalls ein globales Mass für die von der IV geforderten Kriterien (S. 3 unten).

Die verweigernde Haltung des Versicherten sei einerseits zurückzuführen auf die vom SPD vermutete Aufmerksamkeitsstörung, andererseits auf Schwierigkeiten in der Erfassung der Bedeutung der gesamten Situation. Es würden durchaus Wahrnehmungsdefizite (Störung des Erfassens) bestehen, indem er unterschied liche Situationen ungenügend differenzieren könne und deshalb häufig in schwierigen Situationen innerlich verwirrt sei und deshalb in seine eigene Welt abdrifte oder ablehnendes oder oppositionelles Verhalten zeige (S. 4 oben) . Nach insgesamt beinahe 1-jä h rige r psychotherapeutischer Unterstützung (kognitive Verhaltenstherapie) sei noch keine genügende Besserung eingetreten. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass beim Versicherten eine ernsthafte Störu ng vor lieg e.

Zusammenfassend sei die Logik der Voruntersuchungen nicht genügend gewür digt worden, insbesondere sie die Verwendung des Berichts des SPD, welcher nie auf die Untersuchung eines Geburtsgebrechens 404 ab gezielt habe, unzu lässig. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung auf Kriterien verwiesen wor den, welche der SPD-Bericht im Hinblick auf die geforderten Kriterien de r Invaliden versicherung (richtig: des Kreisschreibens) nicht enthalte und dazu im Widerspruch stehe. Gleichzeitig seien die Aussagen anderer beigelegter Unter suchungsbe richte nicht aufgenommen und gewürdigt worden. Daher werde, wie bereits im Bericht des SPD erwähnt, eine weitergehende psychiatrische Abklä rung bezüg lich des Verdachts auf ADHS anzuordnen sein oder die anderen Unter suchun gen in die Erwägungen aufzunehmen sein (S. 4 unten).

E. 3.6 ) als nachvollziehbar.

Nachdem sich die Vor bringen der Eltern des Versicherten im Wesentlichen in der Kritik am Vor gehen sowie an den Abklärungen der Beschwerdegegnerin erschöpfen (Urk. 1) und sich aus den vorliegenden Berichten keine andere Sichtweise beziehungs weise das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien ableiten lässt, kann festge halten werden, dass die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang nicht ausgewiesen sind.

E. 4 Monate lang erfolgt. Die Krankenkasse leg e Rechnungen der Brain ARC über Behandlungen mit mehrfachen Unterbrechungen vom 8. Januar

bis 2 8. Mai 2015 vor (vgl. Urk. 3/4-6) . Daraus ergebe sich nach Abzug der Unterbrechungen eine Behandlungsdauer von zirka

E. 4.1 Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen durch den RAD um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebe dürftigkeit geht. D ie Ablehnung eines Antrags durch die IV ist mit anderen Worten nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüg lich der Zuordnung des Leistungsträgers. Bis zum Entscheid der IV ist nach Art. 70 ATSG grundsätzlich die Krankenversicherung leistungspflichtig (Ziff.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind, auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Prof.

E.___ (vorstehend E. 3.4 + E. 3.6), welcher

zum Schluss kam, dass die Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien.

E. 4.3 B eim Anerkennungskriterium Störung des Erfassens (vgl. vorstehend E.

1.2) stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund, wobei letztere zu Sprachentwicklungsstörungen führen können. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Zu fordern ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahme gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren. Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren. Viele Intelligenztests haben entspreche Untertests.

Zur Erfassung von spezifische n Störungen der akustischen Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich akustische Merk fähig keitstests in Frage (vgl. Ziff.

E. 4.4 Dass die vorliegende schulpsychologische Abklärung (vorstehend E.

3.1) ursprüng lich nicht zur Beurteilung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziffer 404

GgV -Anhang durchgeführt wurde, ändert daran nichts und bedeutet indes auch nicht, dass deren Ergebnisse zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs durch die Be schwerdegegnerin nicht hätten herangezogen werden dürfen.

Einzig mit der verweigernden Haltung des Versicherten lässt sich vor dem Hinter grund der vorliegenden Testresultate (vgl. vorstehend E. 3.1) eine Störung des Erfassens ni cht rechtsgenüglich nachweisen . Gerade Störungen des Erfas sens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen (Ziff.

E. 4.5 Da die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang kumulativ nachgewiesen sein müssen (vgl. Ziff

E. 4.6 Zusammenfassend erscheint demnach die Beurteilung des RAD- Arzte s

Prof.

E.___

(vorstehend E.

E. 4.7 Zu prüfen bleibt daher die Kostenübernahme gestützt auf Art.

E. 4.8 D er Einwand bezüglich schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung erweist sich schliesslich als

unbehelflich . Die regionalen ärztlichen Dienste

- als Organ e der Invalidenversicherung -

stehen

den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung

(Art. 59 Abs. 2 bis IVG) .

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können.

Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozial versicherung geschaffen werden. Weder ergibt sich aus dem Gesetz ein An spruch auf eine direkte Stellungnahme oder Antwort eines RAD-Arztes noch lässt sich aus dem

üblichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Persönlich keitsverletzung ableiten. Die Eltern des Versicherten hätten die entsprechenden medizinischen Stellungnahmen des RAD, welche in der angefochtenen Verfü gung teils stark zusammenfassend und verallgemeinert wiedergegeben werden, mit einem kurzen Telefonat oder auf schriftlichem Weg einfordern können. Im Übrigen ermächtigt eine versicherte Person die Organe der IV mit der Anmel dung und Geltendmachung eines Leistungsanspruch s unter anderem mit der Einholung von Auskünften Dritter und der Einholung aller Unterlagen, die für die Abklärung erforderlich sind . 5.

Nach dem Gesagten trifft die Beschwerdegegnerin mangels ausgewiesenen Krite rien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang keine Leistungspflicht. Eine Solche ergibt sich vorliegend auch nicht gestützt auf Art.

E. 9 Wochen. Da Psy cho thera pie gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME erst ab dem 2. Behandlungsjahr als IV-Leistung zugesprochen werden könne, hätten sich keine Ansprüche nach Art.

E. 12 IVG .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00935 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

16. September 2016 in Sachen X.___, geb. 2007 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren am 2 6. Januar 2007, wurde durch seine Mutter am 1 3. Mai 2010

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug von medizini schen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 356 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang)

angemeldet (Urk. 7 /1 Ziff. 5.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

erteilte dem Versicherten daraufhin am 30.

Juni

2010 Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen

zwecks Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 356 zu (Urk. 7/5). 1.2

Am 6. Dezember 2014 beantragte die Mutter Kostengutsprache für die Behand lung eines Aufmerksamkeitsdefizits, bestehend seit dem Kleinkindalter (Urk. 7/7 Ziff. 5.1-5.2) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14; Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 7/23 = Urk.

2) einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen i m Zu sammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV -Anhang . 2.

Die Eltern des Versicherten erhoben am 1 0. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen i m Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV -An hang zu erteilen (Urk. 1 S . 1 f .). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 8. Januar 2016

– unter Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels - zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Eltern des Versicherten liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medi zi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali den versi cherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich an passen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des An trie bes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Kon zentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizi nischer Leitfaden]). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs konformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs weisungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Kriterien für eine Diag nose nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt seien, da weder eine Störung der Merkfähigkeit noch eine Störung des Erfassens dokumentiert sei. Weiter habe keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden, sondern sei eine solche nur kurz ab November 2014 durchgeführt und dann wieder abgebrochen worden. Neurofeedback und integrierte Förderung könne von der Invalidenversicherung nicht als Psychotherapie anerkannt werden (S. 2).

Mit Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. Oktober 2015 (Urk.

8) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV -Anhang nicht erfüllt seien und somit kein Leistungsanspruch gemäss Art. 13 IVG bestehe. Da die Physiotherapie (richtig Psychotherapie) während maximal vier Monaten erfolgt sei, und das Neurofeedback keinen Anspruch auf IV-Leistungen begründe, seien die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache auch nach Art. 12 IVG nicht gegeben. Zudem liege keine Verletzung der Persönlichkeit vor (vgl. dazu Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätten nie eine konkrete Stellungnahme seitens eines Vertrauens arztes der IV-Stelle erhalten. Die fachliche Beurteilung der IV-Stelle sei unkor rekt und es liege keine sorgfältige Prüfung der Sachlage vor. Es sei zudem falsch, dass keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden habe (S. 1). Die Beurteilung der IV-Stelle sei selektiv und berücksichtige die Gesamtheit der Untersuchungen und die Aussagen der wirklich Involvierten (Kinderarzt, Eltern, Lehrerinnen, Hortnerinnen etc.) nicht. Die IV-Stelle zitier e lediglich den SPD, dess en Aussagen auf eine r zweistündige n Kurzabklärung mit Intelligenztest beruh t e n . Dies sei nicht gleichzusetzen mit einer umfassenden ADHS-Abklärung und werde auf keine Art und Weise dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang gerecht (S. 2 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind. 3. 3.1

Lic . phil. A.___, Psychologin, führte im Bericht des Schulpsycholo gischen Dienstes (SPD) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/12/5-7) aus, dem Ver sicher ten sei es insgesamt recht gut gelungen, sich bei den Testaufgaben zu konzent rieren und zu strukturieren. Er mache gut mit, zeige teilweise auch Freude an den Aufgaben. Motorisch zeige sich von Beginn weg eine Unruhe. Er sei stets mit den Beinen in Bewegung oder rutsche auf dem Stuhl hin und her. Nach rund 30 Minuten ermüde er stark, so dass die Testbatterie in der zweiten Sit zung habe beendet werden müssen. Bei der Bearbeitung einzelner Aufgaben sei der Versicherte wenig motiviert. Bei den offenen Fragen zum Sprachver ständ nis habe er signalisiert, dass ihn diese Fragen langweilen würden . Bei Fragen mit Zeitbegrenzung zeige er deutlich, dass ihn der Zeitdruck stresse. Bei offenen Aufgaben, wie z.B. beim Anfertigen einer Zeichnung oder beim Ergän zen von Satzanfängen, habe der Versicherte Mühe, mit dem Arbeiten zu be ginnen, teil weise verweigere er das Mitmachen ganz (S. 2 oben).

Der Versicherte verfüge über gute mündliche Sprachkenntnisse. Er habe adä quate Sätze formuliert mit einem umfangreichen Wortschatz. Im durchgeführten Leistungstest HAWIK-IV habe er im Sprachverständnis durchschnittliche Werte erzielt. In der verbalen Abstraktionsfähigkeit, im Wortschatztest sowie im Ver ständnis von sozialen Regeln und Konzepten seien die Leistungen durchschnitt lich gut (S. 2 Mitte).

Weiter verfüge er insgesamt über ein durchschnittliches kognitives Leistungs profil . Im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken hätten durchschnitt liche Leistungen ausgemacht werden können. In der analytisch-synthetischen Form verarbeitung habe er überdurchschnittlich gute Leistungen erreicht. Im schlussfolgernden Denken sowie in der Erfassung von Bildkonzepten seien die Werte i m mittleren Bereich der Norm gelegen. Im Arbeitsgedächtnis seien die Leistungen durchschnittlich gut gewesen. Sowohl in der auditiven Merkspanne wie auch im Arbeitsgedächtnis h ätt en durchschnittliche Werte ermittelt werden können. In der Verarbeitungsgeschwindigkeit h ätt en ebenfalls durchschnittliche Werte erreicht werden können. Sowohl die psychomotorische Geschwindigkeit als auch die visuelle Suche seien im unteren Normbereich gelegen (S. 2 unten).

Abschliessend wurde festgehalten, dass der Versicherte insgesamt über ein durch schnittliches kognitives Leistungsprofil verfüge, mit einer individuellen Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken. Die ausgefüllten Fra gebögen zum ADHS, sowohl der Eltern wie auch der Lehrpersonen, würden auf auffällige Werte hinweisen, die mit den Verhaltensbeobachtungen während der Test sitzungen übereinstimmen würden. Eine vorliegende Aufmerksamkeitsdefi zit-Hyperaktivitätsstörung könne somit nicht ausgeschlossen werden (S. 2 unten f.) . 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, nannte im Bericht vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 7/12/1-3) als Diagnose eine hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; Ziff. 1.1). Zu den Aus wirkungen des Gesundheitszustandes auf den Schulbesuch oder die berufli che Ausbildung nannte er eine Distanzlosigkeit, der Versicherte könne keine Regeln einhalten, sei sehr impulsgesteuert, habe wenig Eigenkontrolle, sei g renz über schreitend, habe Schwierigkeite n im Umgang mit anderen Kindern und die Handlungsweise sei kaum voraussehbar (Ziff. 1.2).

Die Psychotherapie sei abgebrochen worden. Seit Februar 2014 mache der Ver sicherte Neurofeedback und seit Oktober 2014 bestehe eine integrierte Förde rung in Form von prüfungserleichternden Massnahmen (Ziff. 2.3). Hinsichtlich ärztlicher Befunde verwies er auf die Berichte der BrainABC sowie der Schul gesundheitsdienste (Ziff. 2.4) . 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 7/22/2) aus, im Zusam menhang mit der Leistungsprüfung nach Art. 12 IVG (wohl richtig Art. 13 IVG)

sei festzuhalten, dass die Intelligenz durchschnittlich gewesen sei und der Versi cherte bei der Testung im D.___ durchweg s gute Werte erreicht habe, auch in den Bereich en Wahrnehmung und Gedächtnis. Damit könne kein Geburtsgebrechen Ziffer 404

GgV -Anhang anerkannt werden. Unter Art. 12 IVG könne nur intensive Psychotherapie ab dem 2. Behandlungsjahr über nommen werden, was vorliegend nicht erfüllt zu sein scheine. Es habe keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden, offensichtlich nur kurz ab November 2014 und sei wieder abgebrochen worden. Weiter könne Neuro-Feedback von der IV nicht anerkannt und übernommen werden. Auch die inte grierte Förderung stelle keine Psychotherapie dar, die in diesem Zusammenhang anerkannt werden könne. 3.4

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/21 /2) aus, i m Arztbe richt von Dr. B.___ vom 1 6. Januar 2015

werde von Verhaltensprobleme n im Umgang mit anderen Kindern berichtet und impulsgesteuertes Verhalten ange geben. Gemäss Bericht des SPD vom 8. Oktober

2014 würden motorische Unruhe und Konzentrationsprobleme angegeben. Der Lehrer und die Kindseltern würden im Conners Scale -Test angeben, dass keine Antriebsstörung (keine Hy per aktivität) vorliege, da die Normalbereiche hierzu nicht überschritten worden seien . Nur dem Lehrer seien Perfektionismus, soziale Probleme und ängstlich-scheues Verhalten aufgefallen .

Weiter führte Prof.

E.___

aus, dass testpsychologische Untersuchungen keine Hinweise für Merkfähigkeitsstörungen (Wortschatz durchschnittlich, Ar beits ge dächtnis durchschnittlich, auditive Merkspanne durchschnittlich) ergeben hätten. Das wahrnehmungsgebundene logische Denken sei als durchschnittlich und als individuelle Stärke beschrieben worden, das Sprachverständnis sei eben falls durch schnittlich. Eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung könnte damit nicht ausgeschlossen werden.

Dr. F.___ aus der Praxis Dr. med.

B.___

stelle im Bericht vom 2 0. Septem ber

2012

(vgl. Urk. 7/12/14-41) fest, dass die Angaben der Kinds mutter nicht ausreichen würden, um die Diagnose ADHD zu stellen (Seite 26). Der Informationsverarbeitungsprozess sei unauffällig. Auf Seite 4 w u rde weiter an gegeben, dass die visuelle Raumwahrnehmung und das Schreiben derzeit keine zu beachtenden Auffälligkeiten erg äben . Dabei handle es sich um anam nestische Angaben der Kindsmutter. Im Brief vom 5. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/17 = Urk. 7/18 = Urk. 3/2) würden keine neuen Fakten vorgetragen.

Leistungsansprüche nach Ziff. 404 GgV -Anhang seien damit nicht ausgewiesen, da keine Störung der Merkfähigkeit und keine Störung des Erfassens angegeben worden seien, weder anamnestisch, während der psychologisch-klinischen Untersuchung noch im Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung vom 8. Oktober 2014 durch den SPD mit standardisierten Methoden (S. 2 oben). 3.5

Dr. phil. F.___, Psychotherapeut, nahm zur ablehnenden Verfügung am 8. September 2015 (Urk. 3/3) Stellung und führte unter anderem aus, dem Bericht des SPD sei zu entnehmen, dass dieser nicht für die Beurteilung des Vor liegens eines Geburtsgebrechens Ziffer 404

GgV -Anhang beigezogen und verwendet wer den soll e und eine weitergehende psychiatrische Abklärung not wendig sei. Der ablehnende Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die Aus sagen aus dem HAWIK - IV Test, was unzulässig sei, der besagte Test

untersuche in keiner Art und Weise die im Kreisschreiben geforderten Kriterien, ins be sondere bei den Kriterien des Erfassens. Im HAWIK - IV Test würden die ver schiedenen Indexe mittels Faktoren - Analyse ermittelt und seien allenfalls ein globales Mass für die von der IV geforderten Kriterien (S. 3 unten).

Die verweigernde Haltung des Versicherten sei einerseits zurückzuführen auf die vom SPD vermutete Aufmerksamkeitsstörung, andererseits auf Schwierigkeiten in der Erfassung der Bedeutung der gesamten Situation. Es würden durchaus Wahrnehmungsdefizite (Störung des Erfassens) bestehen, indem er unterschied liche Situationen ungenügend differenzieren könne und deshalb häufig in schwierigen Situationen innerlich verwirrt sei und deshalb in seine eigene Welt abdrifte oder ablehnendes oder oppositionelles Verhalten zeige (S. 4 oben) . Nach insgesamt beinahe 1-jä h rige r psychotherapeutischer Unterstützung (kognitive Verhaltenstherapie) sei noch keine genügende Besserung eingetreten. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass beim Versicherten eine ernsthafte Störu ng vor lieg e.

Zusammenfassend sei die Logik der Voruntersuchungen nicht genügend gewür digt worden, insbesondere sie die Verwendung des Berichts des SPD, welcher nie auf die Untersuchung eines Geburtsgebrechens 404 ab gezielt habe, unzu lässig. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung auf Kriterien verwiesen wor den, welche der SPD-Bericht im Hinblick auf die geforderten Kriterien de r Invaliden versicherung (richtig: des Kreisschreibens) nicht enthalte und dazu im Widerspruch stehe. Gleichzeitig seien die Aussagen anderer beigelegter Unter suchungsbe richte nicht aufgenommen und gewürdigt worden. Daher werde, wie bereits im Bericht des SPD erwähnt, eine weitergehende psychiatrische Abklä rung bezüg lich des Verdachts auf ADHS anzuordnen sein oder die anderen Unter suchun gen in die Erwägungen aufzunehmen sein (S. 4 unten). 3.6

Prof.

E.___ führte in der Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2015 (Urk.

8) aus, den Überlegungen von Dr. phil. F.___ könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gefolgt werde, da neben dem HAWIK- IV Test auch die Conners- Scale für Eltern und Lehrer verwendet worden sei und der HAWIK - IV Test zu den prominentesten psychometrischen Verfahren im Rahmen der Diagnostik von Wahrnehmungsstörungen gehöre (AWMF-Leitlinie „Visuelle Wahrneh mungs störungen “ der Gesellschaft für Neuropädiatrie, Mitautor Dr. med. Dipl. Psych. G.___, H.___). Weitergehende spezifische Tests würden erst in einem zweiten Schritt empfohlen, wenn deutliche Diskrepanzen zwischen den HAWIK Untertests festgestellt würden. Im vorliegenden Test sei ein homo genes Leistungsprofil ermittelt worden, so dass in Bezug auf die hier gemesse nen Werte keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen seien (S. 1 unten f.) .

Mit dem Arbeitsgedächtnis würden insbesondere Leistungen des Kurzzeitge dächt nisses erfasst. Im Zuge des HAWIK-Testes sei auch ein Wortschatztest durchgeführt worden. Dabei seien durchschnittliche Werte erzielt worden . Die ser Test schätze die Leistungen des Langzeitgedächtnisses (Wortschatz) ein. Da die Leistungen des Kurz- und des Langzeitgedächtnisses als durchschnittlich eingeschätzt worden seien, würden sich keine Hinweise für eine Störung der Merkfähigkeit ergeben (S. 2 oben) .

Das wahrnehmungsgebundene logische Denken sei ebenfalls als durchschnitt lich eingeschätzt worden. Bei Störungen der zugehörigen Wahrnehmungen wäre auch mit Störungen des wahrnehmungsgebundenen Denkens zu rechnen, denn wenn Informationen nicht wahrgenommen w ü rden, könne das wahr nehmungsgebundene Denken keine durchschnittlichen Resultate hervorbringen. Da keine Störung des wahrnehmungsgebundenen Denkens vorgelegen habe, sei auch mit einer Wahrnehmungsstörung nicht zu rechnen gewesen (S. 2 oben) .

Der HAWIK- IV

Test beinhalte eine Batterie von 15 Untertests, mit denen in diffe renzierter Weise definierte Merkmale erfasst würden .

Die Untertest s

seien erst im Nachgang einer Faktorenanalyse unterzogen worden, so dass auch statistisch habe nachgewiesen werden können, wie die Einzelaussagen der Test s zusammenhängen würden, zum Beispiel in Bezug auf Gedächtnisleistungen. Die Aussage, dass der HAWIK-Test mit den hier verwendeten 10 Kerntest s allen falls ein globales Mass sei, könne deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 2 Mitte) .

In der AWMF-Leitlinie „Hyperkinetische Störungen (F90)" werde festgehalten, dass die Diagnosestellung insbesondere auf den Informationen der Eltern und der Lehrer sowie auf der Verhaltensbeobachtung während der körperlichen und psychologischen Untersuchungen basiere. Bei Schulkindern werde „zumindest eine orientierende Intelligenzdiagnostik" empfohlen. Eine ausführliche testpsy chologische Untersuchung sei nur bei Hinweisen auf Leistungsprobleme erfor derlich (S. 2 unten) .

Beim Bericht des SPD vom 8. Oktober 2015 handle es sich um qualifizierte psy chologische Untersuchungen, die nicht nur auf dem HAWIK-Test beruhen würden, son dern auch die anamnestischen Informationen zweier Lehrpersonen und einer Schulsozialarbeiterin sowie der Conners- Scale mit den Eltern sowie zwei Lehr personen miteinbezogen h ätt e n (S. 3 oben).

Zusammenfassend kam Prof.

E.___ zum Schluss, dass in Bezug auf die Zu ordnung der Diagnose ICD-10 F90.1 zu Leistungsansprüchen nach Ziffer 404 GgV -Anhang in Übereinstimmung mit den Festlegungen nach Ziffer 404 GgV -An hang („Störungen der Wahrnehmung, ... sowie der Merkfähigkeit") sowie Ziff. 2.1, 2.1.1 und 2.1.5 sowie insbesondere Ziff. 2.1.6 des Anhangs 7 zum KSME ausdrücklich der HAWIK-IV-Test habe herangezogen werden können. Da eine Störung der Merkfähigkeit bei normaler Funktion des Kurzzeit- und des Lang zeitgedächtnisses nicht vorgelegen habe, seien gemäss Ziff. 2.1 Anhang 7 KSME nicht alle kumulativ geforderten Merkmale ausgewiesen gewesen, die Leis tungs ansprüche nach Ziffer 404 GgV -Anhang begründen würden. Für Stö rungen des Erfassens habe es ebenfalls keine Hinweise gegeben, so dass eine vertiefte Prüfung hierzu aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich gewesen sei, da schon das Kriterium „Störung der Merkfähigkeit" nicht erfüllt gewesen sei (S. 3 Mitte) .

Zur Dauer der Psychotherapie hielt er abschliessend fest, gemäss Aussagen der Eltern sei die Psychotherapie bei Dr. I.___ von Dezember 2012 bis März 2013 und damit maximal 4 Monate lang erfolgt. Die Krankenkasse leg e Rechnungen der Brain ARC über Behandlungen mit mehrfachen Unterbrechungen vom 8. Januar

bis 2 8. Mai 2015 vor (vgl. Urk. 3/4-6) . Daraus ergebe sich nach Abzug der Unterbrechungen eine Behandlungsdauer von zirka 9 Wochen. Da Psy cho thera pie gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME erst ab dem 2. Behandlungsjahr als IV-Leistung zugesprochen werden könne, hätten sich keine Ansprüche nach Art. 12 IVG ableiten lassen. Neurofeedback begründe keine IV-Leistungsan sprüche (S. 3 unten) . 4. 4.1

Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen durch den RAD um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebe dürftigkeit geht. D ie Ablehnung eines Antrags durch die IV ist mit anderen Worten nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüg lich der Zuordnung des Leistungsträgers. Bis zum Entscheid der IV ist nach Art. 70 ATSG grundsätzlich die Krankenversicherung leistungspflichtig (Ziff. 1.1 des Anhangs 7 zum KSME) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind, auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Prof.

E.___ (vorstehend E. 3.4 + E. 3.6), welcher

zum Schluss kam, dass die Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien.

4.3

B eim Anerkennungskriterium Störung des Erfassens (vgl. vorstehend E.

1.2) stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund, wobei letztere zu Sprachentwicklungsstörungen führen können. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Zu fordern ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahme gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren. Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren. Viele Intelligenztests haben entspreche Untertests.

Zur Erfassung von spezifische n Störungen der akustischen Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich akustische Merk fähig keitstests in Frage (vgl. Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME S. 32 f.)

Vorliegend wurde im Rahmen der schulpsychologischen Abklärung (vorstehend E.

3.1) unter anderem ein HAWIK - IV Test durchgeführt. Dazu gehören sowohl zur Beurteilung der visuellen und als auch der akustis chen Wahrnehmung Untertests, wie beispielsweise der Mosaiktest und das „Zahlen nachsprechen“, wel che beide auch in Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S.

3 3 aufgeführt wer den. Entgegen der Ansicht von Dr. phil. F.___ (vgl. vorstehend E.

3.5) wurden vorliegend also standardisierte Untersuchungen vorgenommen. Diese haben er geben, dass der Versicherte durchwegs durchschnittliche Werte erzielte.

Weiter

ge h t aus den AWMF-Leitlinien „Visuelle Wahrnehmungsstörungen “ her vor, dass der HAWIK-IV Test für Kinder im Schulalter zu den prominentesten psychometrischen Verfahren im Rahmen der Diagnostik von Wahrnehmungs störungen gehört und aus zehn Kerntests besteht, welche ein breites Spektrum zentral visueller Wahrnehmungsleistungen erfassen. Sodann wird in den Leit linien festgehalten, dass die Auswertung neben der Ermittlung eines Gesamt-IQ eine Profilanalyse und die Zusammenfassung einzelner Untertests unter ande rem zu den Indexwerten w ahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Sprachverständnis ermöglicht. Besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen diesen beiden Werten, spricht man von einer dissoziierten Intelligenz, die im zweiten Schritt auch durch spezifische Tests der visuellen Wahrnehmung näher untersucht werden sollte.

Mit Blick auf die Ergebnisse im vorliegenden HAWIK-IV Test hat sich bei diesen beiden Indexwerten gerade keine Diskrepanz ergeben (vgl. Urk. 7/12/9 unten) . Prof. E.___ hielt daher zu Recht fest (vgl. vorstehend E. 3.6), dass in Bezug da rauf keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen seien .

Dass der HAWIK - IV Test nicht zur Beurteilung des Kriteriums Störung des Erfassens geeignet sein soll, wie dies Dr. phil. F.___ ausführt (vgl. vorstehend 3.5),

ist nach den obigen Ausführungen nicht stichhaltig, entsprechen die darin enthal tenen Untertests doch genau den im Kreisschreiben geforderten und als Beispiel genannten Ver fahren zum Erfassen dieser Störung (vgl. Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME) . 4.4

Dass die vorliegende schulpsychologische Abklärung (vorstehend E.

3.1) ursprüng lich nicht zur Beurteilung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziffer 404

GgV -Anhang durchgeführt wurde, ändert daran nichts und bedeutet indes auch nicht, dass deren Ergebnisse zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs durch die Be schwerdegegnerin nicht hätten herangezogen werden dürfen.

Einzig mit der verweigernden Haltung des Versicherten lässt sich vor dem Hinter grund der vorliegenden Testresultate (vgl. vorstehend E. 3.1) eine Störung des Erfassens ni cht rechtsgenüglich nachweisen . Gerade Störungen des Erfas sens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen (Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 34 unten).

Grundsätzlich gilt es zu be ach ten, dass b eispielsweise bei jungen Kindern mittels t estpsychologische r Untersuchungen scheinbar objektivierte Defizite motivational bedingt sein können und Teilleistungsstörungen vortäuschen. Im Gegensatz dazu sind Test er gebnisse, welche - wie die vorliegenden - in der Norm sind, auch bei jüngeren Kindern von höherem Aussagewert. Tests sind so gestaltet, dass durchschnittlich oder überdurchschnittlich gute, also normale Ergebnisse nicht in Form von Zu fallstreffern erzielt werden können (vgl. Ziff. 1.2 des Anhangs 7 zum KSME).

Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass das Kriterium Störungen des Erfassens vorliegend nicht erfüllt ist.

4.5

Da die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang kumulativ nachgewiesen sein müssen (vgl. Ziff 2.1 des Anhang s 7 zum KSME), ist eine Kostengutsprache für medizinische Mass nah men im Zusammenhang mit Ziffer 404 GgV -Anhang bereits b ei Fehlen des Kriteriums „Störungen des Erfassens“ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht möglich und es kann grundsätzlich auf die Prüfung der and eren Kriterien verzichtet werden (Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 3 4 unten).

Gleichwohl kann festgehalten werden, dass sich vorliegend auch keine Anhalts punkte für eine Störung der Merkfähigkeit, welche meist als eine Beeinträchti gung des Kurzzeitgedächtnisses definiert wird (Ziff. 2.1.5 des Anhang s 7 zum KSME), ergeben hat, da der Versicherte in der schulpsychologischen Abklärung auch diesbezüglich eine Normleistung erbringen konnte (vgl. vorstehend E. 3.1) . 4.6

Zusammenfassend erscheint demnach die Beurteilung des RAD- Arzte s

Prof.

E.___

(vorstehend E.

3.4 + E.

3.6) als nachvollziehbar.

Nachdem sich die Vor bringen der Eltern des Versicherten im Wesentlichen in der Kritik am Vor gehen sowie an den Abklärungen der Beschwerdegegnerin erschöpfen (Urk. 1) und sich aus den vorliegenden Berichten keine andere Sichtweise beziehungs weise das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien ableiten lässt, kann festge halten werden, dass die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang nicht ausgewiesen sind. 4.7

Zu prüfen bleibt daher die Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG. Gemäss Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufga benbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).

G emäss Rz 645-647/845-847.5 KSME können die Kosten für eine Psychothe rapie nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer über nom men werden, wenn keine genügende Besserung erzielt wurde und gem ä ss spezi alärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufs ausbil dung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird.

Gestützt auf die Akten wurde der Versicherte bei Dr. I.___

4 Monate lang psy chotherapeutisch behandelt (Urk. 3/6) .

Zusammen mit der Behandlungsdauer bei der Brain ARC (vgl. Urk. 3/4) ergibt sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung eine Behandlungsdauer von z irka 9 Monaten .

Da erst ab dem 2. Behandlungsjahr IV-Leistung en zugesprochen werden können, sind vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG hinsichtlich der Behandlungsdauer im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht erfüllt. 4.8

D er Einwand bezüglich schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung erweist sich schliesslich als

unbehelflich . Die regionalen ärztlichen Dienste

- als Organ e der Invalidenversicherung -

stehen

den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung

(Art. 59 Abs. 2 bis IVG) .

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können.

Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozial versicherung geschaffen werden. Weder ergibt sich aus dem Gesetz ein An spruch auf eine direkte Stellungnahme oder Antwort eines RAD-Arztes noch lässt sich aus dem

üblichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Persönlich keitsverletzung ableiten. Die Eltern des Versicherten hätten die entsprechenden medizinischen Stellungnahmen des RAD, welche in der angefochtenen Verfü gung teils stark zusammenfassend und verallgemeinert wiedergegeben werden, mit einem kurzen Telefonat oder auf schriftlichem Weg einfordern können. Im Übrigen ermächtigt eine versicherte Person die Organe der IV mit der Anmel dung und Geltendmachung eines Leistungsanspruch s unter anderem mit der Einholung von Auskünften Dritter und der Einholung aller Unterlagen, die für die Abklärung erforderlich sind . 5.

Nach dem Gesagten trifft die Beschwerdegegnerin mangels ausgewiesenen Krite rien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang keine Leistungspflicht. Eine Solche ergibt sich vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager