opencaselaw.ch

IV.2015.00921

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung; Kürzung Honorarnote; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-11-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, ist bei der Z.___ angestellt. Am 3. März 2009 meldete er sich u nter Hinweis auf psychi sche B eschwerden

sowie auf eine Diabetes-Erkrankung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeber in bei (Urk. 8/16-17).

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab 1. September 2009 zu (Urk. 8/39, Urk. 8/46).

1.2

Nach Eingang eines am 1 2. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/49) holte die IV-Stelle bei der Arbeitgeber in des Versicherten unter anderem Auskünfte zum Salär ein (Urk. 8/51-54, Urk. 8/56-59). Mit Vorbe scheid vom 26. April 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wieder erwägungs weise auf eine Dreiviertel s rente herab (Urk. 8/62). Dagegen erh ob die Vorsorge ein richtung Einwä nd e (Urk. 8/63, Urk. 8/71). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten, das am

17. März 2014 durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 8/75). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/89; Urk. 8/92, Urk. 8/102)

setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom

23. Juli 2015 die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/109-110 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ihm eine Dreiviertels rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

19. Oktober 2015 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur wei teren Abklärung . Mit Eingabe vom 5. November 2015 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin an (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cher ten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 7), anhand der Aktenlage lasse sich vorliegend nicht feststellen, ob konkrete Wechselwir kungen zwischen der psychiatrischen und der somatischen Erkrankung des Beschwerdeführers bestehen würden und ob diese gegebenenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der diesbezüglichen Aussage des begutachtenden Psychiaters seien weitere Abklärungen angezeigt. Die einzig gestützt auf die Akten getroffene Schlussfolgerung des Regionalen Ärztlichen Dienstes erweise sich demnach als nicht hinreichend begründet, weshalb dieser kein voller Beweiswert zukomme. Für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszu standes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es weiterer Untersuchungen (S. 2 Mitte). Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkom mens sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen und das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 sei dementsprechend auf Fr. 150‘570.-- in einem 100 %-Pensum festzusetzen (Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden und ersuchte ebenfalls um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch (Urk. 10). 2.2

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge (vgl. Urk. 10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 5. November 2015 einen Aufwand von 15.3 Stunden (1.8 Stunden Besprechung mit Klient, 1.2 Stunden Aktenstudium, 9.5 Stunden Verfassen Beschwerde und 2.8 Stunden Telefonate/Schreiben/Emails) und Barauslagen von Fr. 99.-- gel tend (Urk. 10 S. 2).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird nament lich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von lic . iur . Y.___ mit Eingabe vom 5 . November 2015 geltend ge machte Aufwand von 15.3 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren ver trat und die Akten somit bekannt waren. S odann entspricht die Beschwerde schrift

teilweise de r Stellungnahme vom 2 6 . März 2015 (Urk. 8/102). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt

9.5 Stunden fü r die Beschwer deschrift überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 115 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15 -seitigen Bes chwerdeschrift und der weiteren

1 -seitigen Stellungnahme (Urk. 10) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Partei e ntschädigung

bei Anwendung des ge richts üblichen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3 .3

Somit hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer mit Fr. 2‘300.-- zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cher ten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 2 Der Versicherte erhob am

10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ihm eine Dreiviertels rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

19. Oktober 2015 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur wei teren Abklärung . Mit Eingabe vom 5. November 2015 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin an (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 7), anhand der Aktenlage lasse sich vorliegend nicht feststellen, ob konkrete Wechselwir kungen zwischen der psychiatrischen und der somatischen Erkrankung des Beschwerdeführers bestehen würden und ob diese gegebenenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der diesbezüglichen Aussage des begutachtenden Psychiaters seien weitere Abklärungen angezeigt. Die einzig gestützt auf die Akten getroffene Schlussfolgerung des Regionalen Ärztlichen Dienstes erweise sich demnach als nicht hinreichend begründet, weshalb dieser kein voller Beweiswert zukomme. Für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszu standes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es weiterer Untersuchungen (S. 2 Mitte). Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkom mens sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen und das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 sei dementsprechend auf Fr. 150‘570.-- in einem 100 %-Pensum festzusetzen (Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden und ersuchte ebenfalls um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch (Urk. 10).

E. 2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge (vgl. Urk. 10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 5. November 2015 einen Aufwand von 15.3 Stunden (1.8 Stunden Besprechung mit Klient, 1.2 Stunden Aktenstudium, 9.5 Stunden Verfassen Beschwerde und 2.8 Stunden Telefonate/Schreiben/Emails) und Barauslagen von Fr. 99.-- gel tend (Urk. 10 S. 2).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird nament lich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von lic . iur . Y.___ mit Eingabe vom

E. 5 . November 2015 geltend ge machte Aufwand von 15.3 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren ver trat und die Akten somit bekannt waren. S odann entspricht die Beschwerde schrift

teilweise de r Stellungnahme vom 2

E. 6 . März 2015 (Urk. 8/102). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt

9.5 Stunden fü r die Beschwer deschrift überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 115 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15 -seitigen Bes chwerdeschrift und der weiteren

1 -seitigen Stellungnahme (Urk. 10) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Partei e ntschädigung

bei Anwendung des ge richts üblichen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3 .3

Somit hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer mit Fr. 2‘300.-- zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00921 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

23. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch lic . iur . Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, ist bei der Z.___ angestellt. Am 3. März 2009 meldete er sich u nter Hinweis auf psychi sche B eschwerden

sowie auf eine Diabetes-Erkrankung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeber in bei (Urk. 8/16-17).

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab 1. September 2009 zu (Urk. 8/39, Urk. 8/46).

1.2

Nach Eingang eines am 1 2. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/49) holte die IV-Stelle bei der Arbeitgeber in des Versicherten unter anderem Auskünfte zum Salär ein (Urk. 8/51-54, Urk. 8/56-59). Mit Vorbe scheid vom 26. April 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wieder erwägungs weise auf eine Dreiviertel s rente herab (Urk. 8/62). Dagegen erh ob die Vorsorge ein richtung Einwä nd e (Urk. 8/63, Urk. 8/71). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten, das am

17. März 2014 durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 8/75). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/89; Urk. 8/92, Urk. 8/102)

setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom

23. Juli 2015 die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/109-110 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ihm eine Dreiviertels rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

19. Oktober 2015 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur wei teren Abklärung . Mit Eingabe vom 5. November 2015 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin an (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cher ten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 7), anhand der Aktenlage lasse sich vorliegend nicht feststellen, ob konkrete Wechselwir kungen zwischen der psychiatrischen und der somatischen Erkrankung des Beschwerdeführers bestehen würden und ob diese gegebenenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der diesbezüglichen Aussage des begutachtenden Psychiaters seien weitere Abklärungen angezeigt. Die einzig gestützt auf die Akten getroffene Schlussfolgerung des Regionalen Ärztlichen Dienstes erweise sich demnach als nicht hinreichend begründet, weshalb dieser kein voller Beweiswert zukomme. Für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszu standes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es weiterer Untersuchungen (S. 2 Mitte). Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkom mens sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen und das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 sei dementsprechend auf Fr. 150‘570.-- in einem 100 %-Pensum festzusetzen (Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden und ersuchte ebenfalls um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch (Urk. 10). 2.2

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge (vgl. Urk. 10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 5. November 2015 einen Aufwand von 15.3 Stunden (1.8 Stunden Besprechung mit Klient, 1.2 Stunden Aktenstudium, 9.5 Stunden Verfassen Beschwerde und 2.8 Stunden Telefonate/Schreiben/Emails) und Barauslagen von Fr. 99.-- gel tend (Urk. 10 S. 2).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird nament lich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von lic . iur . Y.___ mit Eingabe vom 5 . November 2015 geltend ge machte Aufwand von 15.3 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren ver trat und die Akten somit bekannt waren. S odann entspricht die Beschwerde schrift

teilweise de r Stellungnahme vom 2 6 . März 2015 (Urk. 8/102). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt

9.5 Stunden fü r die Beschwer deschrift überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 115 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15 -seitigen Bes chwerdeschrift und der weiteren

1 -seitigen Stellungnahme (Urk. 10) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Partei e ntschädigung

bei Anwendung des ge richts üblichen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3 .3

Somit hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer mit Fr. 2‘300.-- zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti