Sachverhalt
1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ , geboren 1975, mit Verfügung v om 11. Oktober 2004 ab 1. Novem ber 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 8/6 3 ). Im Jahr 2006 leitete sie ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/7 1 ) . Nach erlassenem Vorbescheid vom
20. August 2009 (Urk. 8/104) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten m it Verfügung vom 16. November 2009 auf (Urk. 8/12 0 ). Die dagegen am 16. Dezember 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 8/12 1 /3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.01206
vom 31. Januar 2011 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens und nachfolgender neue r Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/14 5 ). Im Nachgang zu diesem Urteil liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Urk. 8/169 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/18 2 , Urk. 8/18 7 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2013 die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk . 8/ 189, Urk. 8/19 7 -203 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/ 209 /3-9 )
wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00176 vom 19. September 2013 (Urk. 8/ 213 ) ab. 1.2
Im März 2014 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/214, Urk. 8/224). Nach Durchführung p ersönliche r Gespräch e ( vgl. Urk. 8/229 ) erteilte die IV-Stelle im Rahmen der Frühinter vention am 7. Juli 2014 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ , welche vom 4. bis 29. August 2014 stattfand (Urk. 8/230 , Urk. 8/245-246 ). Mit Mitteilung vom 25. Septem ber 20 14 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungs massnahmen unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte
nicht in der Lage fühle , an diesen teilzunehmen, ab . Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sein Anspruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 8/247). Nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 8/256 ) und dagegen erhobenem
Einwand (Urk. 8/258 , Urk. 8/265,
Urk. 8/268 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 2) mit, das Rentenerhöhungsgesuch werde abgewie sen . 2.
Dagegen erhob d er Versicherte am
10. September 2015 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /1- 277 ) .
Mit Eingabe vom 16. November 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessuale n Bedürftigkeit samt diverser Belege ein (Urk. 11 , Urk. 12 ) . Mit gerichtlicher Verfügung vom
18. November
2015 wurde dem Beschwerde füh rer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Ma i 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_ 614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5 .4. ). 1 . 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, im Ver gleich zu r Einschätzung d urch die
Y.___ - Gutachte r
vom März 2012 seien keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festzustellen. Psychosoziale Belastungen, wie eine ungenügende finanzielle Versorgung, könnten als IV-fremde Faktoren bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zu den Vorunterlagen würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht . Der 2012 erhobene Einkommensvergleich bestätige sich damit
(Urk. 2) . 2. 2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend , sein Gesundheitszustand habe sich seit der Y.___ -Begutac htung wesentlich verschlechtert, weshalb eine polydisziplinäre Abklärung in psychiatrischer, rheumatologischer und neu ro psychologischer Fachrichtung vorgenommen werden müsse.
Mit Blick auf die aktuellen Arztberichte sei es offensichtlich bezüglich Sternum durch die Pseu doarthrose zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Auch die Situation am Rücken und Nacken habe sich seit der Y.___ -Begutachtung we sentlich verschlechtert.
Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch aus neuropsychologischer Sicht verschlechtert, was auch die Testung vom 26. Mai 2015 bestätige . Im Rahmen ihrer Abklärungs pflicht obliege es der Beschwerdegegnerin daher, die nötige Begutachtung in die Wege zu leiten
(Urk. 1) . 3.
3.1
Beim Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013, mit welcher die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf eine Vier telsrente herabgesetzt wurde (Urk. 8/189), stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 6. März 2012 (Urk. 8/169) ab.
Die Y.___ -Gutachter nannten als Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Subduralhämatom
fronto - temporal links im Dezember 2000 bei Status nach Bohrlochtrepanation am 12. Dezember 2000 (ICD-10 I62.02). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzver arbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie ein chronischer Kopf schmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) . Beim Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an intellektuelle Fä higkeiten sowie für Tätigkeiten mit hohem Planungs- und Organisations an spruch . Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %, vollschichtig realisierbar (Urk. 8/169/19-21) . 3 .2
Im vorliegenden Verfahren präsentiert sich die aktuelle medizinische Akten lage wie folgt: 3 .2.1
Die Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie , A.___ , nannten im Bericht vom 11. Jun i 2014 (Urk. 8/231)
insbesondere die Diagnose Pseu do arthrose Sternum, Prominenz Synchondrosis
s terni . Der Beschwerdeführer leide unter der seit der Kindheit bestehenden ventrothorakalen Deformität nach Sternumfraktur . Im Speziellen äusserten sich die Beschwerden durch zunehmende Schmerzsymptomatik verbunden mit einer Bewegungsein schrän kung und einer generelle n Limitierung in den alltäglichen Aktivitäten. Aus thoraxchirurgischer Sicht sei eine Osteokorrektur indiziert. Am
20. August 2014 (Urk. 8/253/6) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei gegen über einer Intervention eher skeptisch und wisse nicht, ob er eine Operation wünsche. 3 .2.2
Im Abschlussbericht über die Arbeitsdiagnostik in der
Z.___ vom 15. Septem ber 2014 (Urk. 8/245, Urk. 8/246) wurde insbesondere festgehal ten , der Be schwerdeführer erkenne den positiven Einfluss von Arbeit auf sei nen Alltag. Er sei aber durch somatische Beschwerden deutlich in seiner Selbstwahr neh mung geprägt, leide unter wechselnden und starken Schmer zen und könne eine regelmässige Tagesstruktur nur undeutlich einhalten. Es erscheine not wendig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine gesundheit liche Stabilisierung verbessere und eine Anpassung des eige nen Verhaltens erreiche. 3 .2.3
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom
14. November 2014 (Urk. 8/253 /5 ) aus, e s liege eine Sternum-Pseudoa rthrose nach Unfall vor Jahrzeh nten vor, welche zunehmend zu einer Dysmorphie des Brustkastens und entsprechenden Beschwerden führe. Der Ver lauf sei äusserst vielschich tig und in letzter Zeit habe sich nichts Grundlegendes geändert. 3 .2.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, Z.___ , bei welche m der Beschwerdeführer seit Januar 2 010 in Be handlung stand, gab
im Bericht vom 23. Oktober 2014 (Urk. 8/250) an , beim Beschwerdeführer bestünden eine nicht näher bezeichnete organische Per sön lichkeits
- und Verhaltensstörung aufgrund
einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns seit Oktober 2000 (ICD-10 F07.9) sowie eine chronisch rezidivierende mittelgradig bis schwere depressive Sympto matik (ICD-10 F33.1, F33.2). I m Wesentlichen ergebe sich keinerlei Verän derung zum Bericht vom Ju n i 201 1. Nebst der depressiven Symptomatik würden vor allem die kognitiven Ausfälle imponieren. Die Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit sei en massiv vermindert. De facto brauche der Beschwerdeführer für Sachen, welche ausserhalb der Alltäglichkeiten lägen, eine Begleitung. In diesem Sinne könne zusammenfassend berichtet werden, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes seit dem letzten Bericht ergeben habe. 3 .2.5
Am 22. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neuro logie, A.___ , aufgrund zunehmender Schwäche beider Beine mit Taubheitsgefühl vorstellig. Dem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/264/5-9) ist zu entnehmen, dass d ie Ursache der angegebenen Schwäche und Schmerzen der Beine offen
bleibe . Auffällig sei die Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und der klinischen Präsentation. Die Gangproben seien im Verlauf völlig unauffällig gewesen. Autonome Störun gen hätten sicher nicht bestanden. Das CT der BWS und LWS sei unauffällig ohne Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen gewesen. 3 .2. 6
Die Ärzte der Klinik D.___ nannten im Sprechstundenbericht vom 2. April 2015 (Urk. 8/264/2-3) im Wesentlichen die Diagnosen Zervikalgie bei Oste chon drose C5/6 und C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI HWS 12.03.15) sowie Lumbalgie (unauffälliges MRI LWS 19.01.15). Bildmor pho lo gi sch liessen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden nicht vollständig erklären. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein Interventionsbedarf. 3 .2 .7
Im Bericht vom 21. Mai 2015 (Urk. 8/267/4-6) diagnostizierten d ie Ärzte der Klinik D.___
im Wesentlichen ein c hronisches zervikovertrebrales und lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom rechts bei allgemeine r Dekonditio nie rung und ausgeprägte r Insuffizie nz der Rumpfmuskulatur
sowie eine Pseudo arthrose Sternum. Die radiologische n Abklärungen mittels MRI der LWS im Januar 2015 und HWS im März 2015 hätten aktenanamnestisch Os teochon drosen der unteren HWS und unteren LWS ohne Neurokompression gezeigt. Abgesehen von einer anamnestisch vorbestehenden, fehlenden Grosszehen heberfunktion beidseits und einer nicht dermatombezogenen
Sensibilitäts minderung des rechten Unterschenkels falle der neurologische Untersuch der oberen und unteren Extremitäten unauffällig aus. Die fehlende Ansteuerung der Grosszehenheber sei bei ansonsten allseits intakter myoto mbezogener Kraftprüfung und fehlenden Hinweisen für neurogene Kompres sion der MRI von HWS und LWS schmerzbedingt zu sehen. 3 .2. 8
Die Ärzte der Z.___ führten i m Bericht vom 26. Mai 2015 über die neuropsy chologische Testung (Urk. 8/267 /1-3 ) aus, zusammenfassend ergebe sich ein neurokognitives Profil mit ausgeprägten Defiziten in verschiedenen Berei chen . Der Bildungsstand des Beschwerdeführers liege deutlich unterhalb der Norm. Die visuell-räumliche Wahrnehmung und Kognition sei en stark ein ge schränkt . Lernen und Abruf von insbesondere verbalem Material sei deut lich reduziert. Konzentrationsfähigkeit und Exekutivfunktionen seien eben falls stark einge schränkt. Die Leistungen seien im Ve rgleich zur Untersu chung vom 4. März 2010 eher noch schlechter ausgefallen. Es müsse festge halten werden, dass die meisten Tests nach unten schlecht differenzierten, somit hätten viele Leistungen u nterhalb eines Prozentranges gelegen. Die vorliegenden Befunde seien als Spätfolgen der Hirnblutung von 1999 inter pretierbar. 3 .2. 9
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/269/2) zu den einwandweise
eingereichten Berichten vom 2 1. und 26. Mai 2015
fest, im Bericht über die neuropsychologische Testung werde völlig unk ritisch die Anamnese übernommen und es sei k eine Sympt omvalidierung durchgeführt worden. Eine Verschlechterung so lange Zeit nach dem Unfall sei neurolo gisch bei dem jungen Alter des Versicherten nicht erklärbar. Der Bericht der Klinik D.___ würde
die bekannte Diskrepanz zwischen Symptompräsenta tion und objektiven, morphologisch und klinisch erhebbaren Befunden auf zeigen. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszu standes in rheumatologischer , neuropsychologischer sowie in psychopatho logischer Hinsicht geltend
(Urk. 8/229/4, vgl. auch Urk. 8/265/2) . In somati scher Hinsicht klagte der Beschwerdeführer ü ber vermehrte Nacken- und Rückenschmerzen . Gemäss Bericht der Klinik D.___
vom 2.
April 2015 lassen sich die geklagten Beschwerden jedoch bildmorphologisch nicht voll ständig erklären und es
besteht aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht kein Inter venti onsbedarf
(E. 3 .2. 6 ) . Auch dem Bericht vom 21. Mai
2015 der Klinik
D.___ ist in B ezug auf die oberen und unteren Extremitäten ein im Wesentlichen unauffälliger Untersuchungsb efund zu entnehmen (E. 3 .2. 7 ). D ie bildgeben den Untersuchungen der HWS, B WS und LWS waren sodann unauf fällig ohne Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen (E. 3 .2.5, E. 3 .2. 7 ).
Weiter klagte d er Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden wegen einer seit der Kindheit bestehenden
Sternum-Pseudo arthrose (vgl. E. 3 .2.1 ) . Das Vorlie gen einer Diagnose bewirkt für sich allein e jedoch
noch keine revisionsrecht lich erhebliche Veränderung. Massgebend ist allein die Auswir kung auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vorliegend be steh e n diesbezüg lich keine Hinweise , zumal der Beschwerdeführer trotz An gabe einer zuneh menden Schmerzsymptomatik keine operative Korrektur wünscht (E. 3 .2.1). 4 . 2
D er Beschwerdeführer
machte darüber hinaus geltend, eine Verschlechterung sei aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung vom 26. Mai 2015 (E. 3 .2.8)
ausgewiesen .
Im entsprechenden Bericht
wurde festgehalten, dass die Leistungen im Vergleich zur Untersuchung im März 2010 eher noch schlechter ausgefallen seien. Diese Einschätzung ist jedoch insbesondere mit Blick auf den Test bericht vom 1 0. März 2010 (Urk. 8/154/8-9) nicht überzeu gend. So hatte bereits die Testung im Jahr 2010 eine s tarke Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Le rn fähigkeit ergeben. Das allgemeine Leistungs niveau war unterdurchschnittlich
und die Le rn fähigkeit und die Produktivität waren stark reduziert
gewesen .
Die verschiedenen Gehi rnfunkti onen, insbe sondere die exekutiven Funktionen ,
waren stark beeinträchtigt gewesen (Urk. 8/154/9). Die damalige Beurteilung deckt sich damit im Wesentlichen mit derjenigen vom Mai 2015, gemäss welcher der Beschwerdeführer in der Konzentrationsfähigkeit, der Kognition sowie den Exekutivfunktionen stark eingeschränkt ist (vgl. E. 3 .2.8). Mit Blick auf die im Wesentlichen gleich ge bliebenen Test ergebnisse ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ne uropsychologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich , zumal d ie abschliessende Beurteilung im Bericht vom Mai 2015
vage ausfällt („eher“ noch schlechter). Sodann wurde dem Beschwerdeführer bereits von den Y.___ -Gutachtern aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten mit mittlerem bis hohem Anspruch an intellektuelle Fähigkeiten sowie hohem Planungs- und Organisationsanspruch attestiert und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten angenommen (Urk. 8/169/19). Eine darüber hinausgehende relevante Verschlechterung ist mit Blick auf die neuropsychologische Testung nicht ausgewiesen . 4 . 3
Schliesslich ist auch in psychopathologischer Hinsicht nicht von einer rele vanten Verschlechterung auszugehen . Zwar diagnostizierte der Psychiater Dr. C.___
nebst einer seit 2000 bestehenden Persönlichkeits- und Ver haltensstörung in Abweichung zu den Y.___ -Gutachte r n und unter Hinweis auf die Ende 2009 von den Ärzten des Sanato riums E.___ diagnostizierte mittelgradig bis schwere depressive Symptomatik eine
rezidivierende mittel gradig bis schwerere depressive Störung , führte
aber gleichzeitig aus , dass sich im Wesentlichen keinerlei Veränderung ergeben habe ( E. 3 .2 .4 ). Dies stimmt sodann mit der Ansicht des Hausarzt es des Beschwerdeführers über ein , der festhielt, dass sich in letzter Zeit nichts Grundlegendes geändert habe ( E. 3 .2.3 ).
4 . 4
Zusammenfassend ist das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
seit Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2015 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfah rens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzuerlegen. 6 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 10. September 2015 um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 8). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro ze ss nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeis tän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 . 3
Aus den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit
vom 28. September 2015 (Urk. 11) und den eingereichten Beilagen geht her vor, dass der Beschwerdeführer über monatliche Einnahmen von Fr. 1‘272 .-- (IV-Renten , Urk. 12/4, Urk. 12/5 ) verfügt. Zusätzlich erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘189 .-- , so dass sich die Einkünfte pro Monat gesamthaft auf Fr. 6‘461 .--
belaufen . Nach Abzug der laufenden monatlichen Steu errate von Fr. 105.-- (rund Fr. 1‘263.-- / 12, Urk. 12/13) ergibt sich ei n monatliches Einkommen von Fr. 6‘356 .--.
Da der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist für ihn beim Grundbetrag der Betrag für Ehepaare gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in der Höhe von Fr. 1‘700.-- einzusetzen. Anzurechnen ist ausserdem der Grundbe trag für ein Kind im Alter von 10 bis 18 Jahren (Sohn) in der Höhe von Fr. 600.-- sowie für ein Kind im Alter bis 10 Jahren (Tochter) in der Höhe von Fr. 400.--. Der Mietzins beträgt gemäss Angabe des Beschwerdeführers Fr. 920.-- (Urk. 11 S. 5 , ohne Beleg ). Die Nebenkosten (Heizung) werden mit Fr. 661. -- angegeben. Ob es sich dabei um eine monatliche oder jährliche Ausgabe handelt, wird durch den eingereichten Einzahlungsschein nicht wei ter substantiiert (Urk. 12/8) . A ufgrund der Höhe des Betrages und man gels Substantiierung ist jedoch von einer
jährlichen
Ausgleichsz ahlung und somit von monatlichen Ausgaben von Fr. 55.-- auszugehen. Der Vollständig keit hal ber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme einer monatli chen Zahlung von Fr. 661.-- keine Bedürftigkeit ausgewiesen wäre (vgl. nachfol gend E. 7. 4 ). Die Prämien der obligatorischen Krankenversiche rung belaufen sich nach Abzug der kantonalen Prämienverbilligung auf ins gesamt Fr. 322.-- ( Fr. 173.-- und Fr. 149.--, Urk. 12/9). Hinzu kommen be sondere Berufskosten von Fr. 240.-- (Urk. 12/12).
Kosten für Telefon, Kran kenkassenzusatzprämien sowie Haftpflichtversicherungen sind aus dem Grundbetrag zu decken. W eitere anrechenbare Ausgaben sind nicht belegt . 6 . 4
Insgesamt weist der Beschwerdeführer einen monatlichen prozessualen Not bedarf von Fr. 4‘237.-- auf. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 6‘356 .-- resultiert ein Überschuss von Fr. 2‘119 .-- pro Monat. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 800 .-- ( Freibetrag für Ehepaar von Fr. 600.--; Frei betrag für die Kinder von je Fr. 100.--) verbleiben dem Beschwerdeführer noch Fr. 1‘319 .-- pro Monat. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, aus diesem Überschuss die Prozesskosten zu bezahlen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
10. September 2015
um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_ 614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5 .4. ). 1 . 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, im Ver gleich zu r Einschätzung d urch die
Y.___ - Gutachte r
vom März 2012 seien keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festzustellen. Psychosoziale Belastungen, wie eine ungenügende finanzielle Versorgung, könnten als IV-fremde Faktoren bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zu den Vorunterlagen würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht . Der 2012 erhobene Einkommensvergleich bestätige sich damit
(Urk. 2) . 2. 2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend , sein Gesundheitszustand habe sich seit der Y.___ -Begutac htung wesentlich verschlechtert, weshalb eine polydisziplinäre Abklärung in psychiatrischer, rheumatologischer und neu ro psychologischer Fachrichtung vorgenommen werden müsse.
Mit Blick auf die aktuellen Arztberichte sei es offensichtlich bezüglich Sternum durch die Pseu doarthrose zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Auch die Situation am Rücken und Nacken habe sich seit der Y.___ -Begutachtung we sentlich verschlechtert.
Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch aus neuropsychologischer Sicht verschlechtert, was auch die Testung vom 26. Mai 2015 bestätige . Im Rahmen ihrer Abklärungs pflicht obliege es der Beschwerdegegnerin daher, die nötige Begutachtung in die Wege zu leiten
(Urk. 1) . 3.
E. 3 ). Im Jahr 2006 leitete sie ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/7 1 ) . Nach erlassenem Vorbescheid vom
20. August 2009 (Urk. 8/104) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten m it Verfügung vom 16. November 2009 auf (Urk. 8/12 0 ). Die dagegen am 16. Dezember 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 8/12 1 /3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.01206
vom 31. Januar 2011 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens und nachfolgender neue r Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/14
E. 3.1 Beim Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013, mit welcher die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf eine Vier telsrente herabgesetzt wurde (Urk. 8/189), stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 6. März 2012 (Urk. 8/169) ab.
Die Y.___ -Gutachter nannten als Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Subduralhämatom
fronto - temporal links im Dezember 2000 bei Status nach Bohrlochtrepanation am 12. Dezember 2000 (ICD-10 I62.02). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzver arbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie ein chronischer Kopf schmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) . Beim Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an intellektuelle Fä higkeiten sowie für Tätigkeiten mit hohem Planungs- und Organisations an spruch . Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %, vollschichtig realisierbar (Urk. 8/169/19-21) . 3 .2
Im vorliegenden Verfahren präsentiert sich die aktuelle medizinische Akten lage wie folgt: 3 .2.1
Die Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie , A.___ , nannten im Bericht vom 11. Jun i 2014 (Urk. 8/231)
insbesondere die Diagnose Pseu do arthrose Sternum, Prominenz Synchondrosis
s terni . Der Beschwerdeführer leide unter der seit der Kindheit bestehenden ventrothorakalen Deformität nach Sternumfraktur . Im Speziellen äusserten sich die Beschwerden durch zunehmende Schmerzsymptomatik verbunden mit einer Bewegungsein schrän kung und einer generelle n Limitierung in den alltäglichen Aktivitäten. Aus thoraxchirurgischer Sicht sei eine Osteokorrektur indiziert. Am
20. August 2014 (Urk. 8/253/6) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei gegen über einer Intervention eher skeptisch und wisse nicht, ob er eine Operation wünsche. 3 .2.2
Im Abschlussbericht über die Arbeitsdiagnostik in der
Z.___ vom 15. Septem ber 2014 (Urk. 8/245, Urk. 8/246) wurde insbesondere festgehal ten , der Be schwerdeführer erkenne den positiven Einfluss von Arbeit auf sei nen Alltag. Er sei aber durch somatische Beschwerden deutlich in seiner Selbstwahr neh mung geprägt, leide unter wechselnden und starken Schmer zen und könne eine regelmässige Tagesstruktur nur undeutlich einhalten. Es erscheine not wendig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine gesundheit liche Stabilisierung verbessere und eine Anpassung des eige nen Verhaltens erreiche. 3 .2.3
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom
14. November 2014 (Urk. 8/253 /5 ) aus, e s liege eine Sternum-Pseudoa rthrose nach Unfall vor Jahrzeh nten vor, welche zunehmend zu einer Dysmorphie des Brustkastens und entsprechenden Beschwerden führe. Der Ver lauf sei äusserst vielschich tig und in letzter Zeit habe sich nichts Grundlegendes geändert. 3 .2.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, Z.___ , bei welche m der Beschwerdeführer seit Januar 2
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Ma i 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 5 ). Im Nachgang zu diesem Urteil liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Urk. 8/169 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/18 2 , Urk. 8/18
E. 7 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.
E. 8 /1- 277 ) .
Mit Eingabe vom 16. November 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessuale n Bedürftigkeit samt diverser Belege ein (Urk. 11 , Urk. 12 ) . Mit gerichtlicher Verfügung vom
18. November
2015 wurde dem Beschwerde füh rer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 010 in Be handlung stand, gab
im Bericht vom 23. Oktober 2014 (Urk. 8/250) an , beim Beschwerdeführer bestünden eine nicht näher bezeichnete organische Per sön lichkeits
- und Verhaltensstörung aufgrund
einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns seit Oktober 2000 (ICD-10 F07.9) sowie eine chronisch rezidivierende mittelgradig bis schwere depressive Sympto matik (ICD-10 F33.1, F33.2). I m Wesentlichen ergebe sich keinerlei Verän derung zum Bericht vom Ju n i 201 1. Nebst der depressiven Symptomatik würden vor allem die kognitiven Ausfälle imponieren. Die Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit sei en massiv vermindert. De facto brauche der Beschwerdeführer für Sachen, welche ausserhalb der Alltäglichkeiten lägen, eine Begleitung. In diesem Sinne könne zusammenfassend berichtet werden, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes seit dem letzten Bericht ergeben habe. 3 .2.5
Am 22. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neuro logie, A.___ , aufgrund zunehmender Schwäche beider Beine mit Taubheitsgefühl vorstellig. Dem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/264/5-9) ist zu entnehmen, dass d ie Ursache der angegebenen Schwäche und Schmerzen der Beine offen
bleibe . Auffällig sei die Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und der klinischen Präsentation. Die Gangproben seien im Verlauf völlig unauffällig gewesen. Autonome Störun gen hätten sicher nicht bestanden. Das CT der BWS und LWS sei unauffällig ohne Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen gewesen. 3 .2. 6
Die Ärzte der Klinik D.___ nannten im Sprechstundenbericht vom 2. April 2015 (Urk. 8/264/2-3) im Wesentlichen die Diagnosen Zervikalgie bei Oste chon drose C5/6 und C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI HWS 12.03.15) sowie Lumbalgie (unauffälliges MRI LWS 19.01.15). Bildmor pho lo gi sch liessen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden nicht vollständig erklären. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein Interventionsbedarf. 3 .2 .7
Im Bericht vom 21. Mai 2015 (Urk. 8/267/4-6) diagnostizierten d ie Ärzte der Klinik D.___
im Wesentlichen ein c hronisches zervikovertrebrales und lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom rechts bei allgemeine r Dekonditio nie rung und ausgeprägte r Insuffizie nz der Rumpfmuskulatur
sowie eine Pseudo arthrose Sternum. Die radiologische n Abklärungen mittels MRI der LWS im Januar 2015 und HWS im März 2015 hätten aktenanamnestisch Os teochon drosen der unteren HWS und unteren LWS ohne Neurokompression gezeigt. Abgesehen von einer anamnestisch vorbestehenden, fehlenden Grosszehen heberfunktion beidseits und einer nicht dermatombezogenen
Sensibilitäts minderung des rechten Unterschenkels falle der neurologische Untersuch der oberen und unteren Extremitäten unauffällig aus. Die fehlende Ansteuerung der Grosszehenheber sei bei ansonsten allseits intakter myoto mbezogener Kraftprüfung und fehlenden Hinweisen für neurogene Kompres sion der MRI von HWS und LWS schmerzbedingt zu sehen. 3 .2. 8
Die Ärzte der Z.___ führten i m Bericht vom 26. Mai 2015 über die neuropsy chologische Testung (Urk. 8/267 /1-3 ) aus, zusammenfassend ergebe sich ein neurokognitives Profil mit ausgeprägten Defiziten in verschiedenen Berei chen . Der Bildungsstand des Beschwerdeführers liege deutlich unterhalb der Norm. Die visuell-räumliche Wahrnehmung und Kognition sei en stark ein ge schränkt . Lernen und Abruf von insbesondere verbalem Material sei deut lich reduziert. Konzentrationsfähigkeit und Exekutivfunktionen seien eben falls stark einge schränkt. Die Leistungen seien im Ve rgleich zur Untersu chung vom 4. März 2010 eher noch schlechter ausgefallen. Es müsse festge halten werden, dass die meisten Tests nach unten schlecht differenzierten, somit hätten viele Leistungen u nterhalb eines Prozentranges gelegen. Die vorliegenden Befunde seien als Spätfolgen der Hirnblutung von 1999 inter pretierbar. 3 .2. 9
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/269/2) zu den einwandweise
eingereichten Berichten vom 2 1. und 26. Mai 2015
fest, im Bericht über die neuropsychologische Testung werde völlig unk ritisch die Anamnese übernommen und es sei k eine Sympt omvalidierung durchgeführt worden. Eine Verschlechterung so lange Zeit nach dem Unfall sei neurolo gisch bei dem jungen Alter des Versicherten nicht erklärbar. Der Bericht der Klinik D.___ würde
die bekannte Diskrepanz zwischen Symptompräsenta tion und objektiven, morphologisch und klinisch erhebbaren Befunden auf zeigen. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszu standes in rheumatologischer , neuropsychologischer sowie in psychopatho logischer Hinsicht geltend
(Urk. 8/229/4, vgl. auch Urk. 8/265/2) . In somati scher Hinsicht klagte der Beschwerdeführer ü ber vermehrte Nacken- und Rückenschmerzen . Gemäss Bericht der Klinik D.___
vom 2.
April 2015 lassen sich die geklagten Beschwerden jedoch bildmorphologisch nicht voll ständig erklären und es
besteht aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht kein Inter venti onsbedarf
(E. 3 .2. 6 ) . Auch dem Bericht vom 21. Mai
2015 der Klinik
D.___ ist in B ezug auf die oberen und unteren Extremitäten ein im Wesentlichen unauffälliger Untersuchungsb efund zu entnehmen (E. 3 .2. 7 ). D ie bildgeben den Untersuchungen der HWS, B WS und LWS waren sodann unauf fällig ohne Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen (E. 3 .2.5, E. 3 .2. 7 ).
Weiter klagte d er Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden wegen einer seit der Kindheit bestehenden
Sternum-Pseudo arthrose (vgl. E. 3 .2.1 ) . Das Vorlie gen einer Diagnose bewirkt für sich allein e jedoch
noch keine revisionsrecht lich erhebliche Veränderung. Massgebend ist allein die Auswir kung auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vorliegend be steh e n diesbezüg lich keine Hinweise , zumal der Beschwerdeführer trotz An gabe einer zuneh menden Schmerzsymptomatik keine operative Korrektur wünscht (E. 3 .2.1). 4 . 2
D er Beschwerdeführer
machte darüber hinaus geltend, eine Verschlechterung sei aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung vom 26. Mai 2015 (E. 3 .2.8)
ausgewiesen .
Im entsprechenden Bericht
wurde festgehalten, dass die Leistungen im Vergleich zur Untersuchung im März 2010 eher noch schlechter ausgefallen seien. Diese Einschätzung ist jedoch insbesondere mit Blick auf den Test bericht vom 1 0. März 2010 (Urk. 8/154/8-9) nicht überzeu gend. So hatte bereits die Testung im Jahr 2010 eine s tarke Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Le rn fähigkeit ergeben. Das allgemeine Leistungs niveau war unterdurchschnittlich
und die Le rn fähigkeit und die Produktivität waren stark reduziert
gewesen .
Die verschiedenen Gehi rnfunkti onen, insbe sondere die exekutiven Funktionen ,
waren stark beeinträchtigt gewesen (Urk. 8/154/9). Die damalige Beurteilung deckt sich damit im Wesentlichen mit derjenigen vom Mai 2015, gemäss welcher der Beschwerdeführer in der Konzentrationsfähigkeit, der Kognition sowie den Exekutivfunktionen stark eingeschränkt ist (vgl. E. 3 .2.8). Mit Blick auf die im Wesentlichen gleich ge bliebenen Test ergebnisse ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ne uropsychologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich , zumal d ie abschliessende Beurteilung im Bericht vom Mai 2015
vage ausfällt („eher“ noch schlechter). Sodann wurde dem Beschwerdeführer bereits von den Y.___ -Gutachtern aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten mit mittlerem bis hohem Anspruch an intellektuelle Fähigkeiten sowie hohem Planungs- und Organisationsanspruch attestiert und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten angenommen (Urk. 8/169/19). Eine darüber hinausgehende relevante Verschlechterung ist mit Blick auf die neuropsychologische Testung nicht ausgewiesen . 4 . 3
Schliesslich ist auch in psychopathologischer Hinsicht nicht von einer rele vanten Verschlechterung auszugehen . Zwar diagnostizierte der Psychiater Dr. C.___
nebst einer seit 2000 bestehenden Persönlichkeits- und Ver haltensstörung in Abweichung zu den Y.___ -Gutachte r n und unter Hinweis auf die Ende 2009 von den Ärzten des Sanato riums E.___ diagnostizierte mittelgradig bis schwere depressive Symptomatik eine
rezidivierende mittel gradig bis schwerere depressive Störung , führte
aber gleichzeitig aus , dass sich im Wesentlichen keinerlei Veränderung ergeben habe ( E. 3 .2 .4 ). Dies stimmt sodann mit der Ansicht des Hausarzt es des Beschwerdeführers über ein , der festhielt, dass sich in letzter Zeit nichts Grundlegendes geändert habe ( E. 3 .2.3 ).
4 . 4
Zusammenfassend ist das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
seit Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2015 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfah rens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzuerlegen. 6 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 10. September 2015 um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 8). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro ze ss nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeis tän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 . 3
Aus den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit
vom 28. September 2015 (Urk. 11) und den eingereichten Beilagen geht her vor, dass der Beschwerdeführer über monatliche Einnahmen von Fr. 1‘272 .-- (IV-Renten , Urk. 12/4, Urk. 12/5 ) verfügt. Zusätzlich erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘189 .-- , so dass sich die Einkünfte pro Monat gesamthaft auf Fr. 6‘461 .--
belaufen . Nach Abzug der laufenden monatlichen Steu errate von Fr. 105.-- (rund Fr. 1‘263.-- / 12, Urk. 12/13) ergibt sich ei n monatliches Einkommen von Fr. 6‘356 .--.
Da der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist für ihn beim Grundbetrag der Betrag für Ehepaare gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in der Höhe von Fr. 1‘700.-- einzusetzen. Anzurechnen ist ausserdem der Grundbe trag für ein Kind im Alter von 10 bis 18 Jahren (Sohn) in der Höhe von Fr. 600.-- sowie für ein Kind im Alter bis 10 Jahren (Tochter) in der Höhe von Fr. 400.--. Der Mietzins beträgt gemäss Angabe des Beschwerdeführers Fr. 920.-- (Urk. 11 S. 5 , ohne Beleg ). Die Nebenkosten (Heizung) werden mit Fr. 661. -- angegeben. Ob es sich dabei um eine monatliche oder jährliche Ausgabe handelt, wird durch den eingereichten Einzahlungsschein nicht wei ter substantiiert (Urk. 12/8) . A ufgrund der Höhe des Betrages und man gels Substantiierung ist jedoch von einer
jährlichen
Ausgleichsz ahlung und somit von monatlichen Ausgaben von Fr. 55.-- auszugehen. Der Vollständig keit hal ber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme einer monatli chen Zahlung von Fr. 661.-- keine Bedürftigkeit ausgewiesen wäre (vgl. nachfol gend E. 7. 4 ). Die Prämien der obligatorischen Krankenversiche rung belaufen sich nach Abzug der kantonalen Prämienverbilligung auf ins gesamt Fr. 322.-- ( Fr. 173.-- und Fr. 149.--, Urk. 12/9). Hinzu kommen be sondere Berufskosten von Fr. 240.-- (Urk. 12/12).
Kosten für Telefon, Kran kenkassenzusatzprämien sowie Haftpflichtversicherungen sind aus dem Grundbetrag zu decken. W eitere anrechenbare Ausgaben sind nicht belegt . 6 . 4
Insgesamt weist der Beschwerdeführer einen monatlichen prozessualen Not bedarf von Fr. 4‘237.-- auf. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 6‘356 .-- resultiert ein Überschuss von Fr. 2‘119 .-- pro Monat. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 800 .-- ( Freibetrag für Ehepaar von Fr. 600.--; Frei betrag für die Kinder von je Fr. 100.--) verbleiben dem Beschwerdeführer noch Fr. 1‘319 .-- pro Monat. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, aus diesem Überschuss die Prozesskosten zu bezahlen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
10. September 2015
um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00920 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Janett Urteil
vom
26. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ , geboren 1975, mit Verfügung v om 11. Oktober 2004 ab 1. Novem ber 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 8/6 3 ). Im Jahr 2006 leitete sie ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/7 1 ) . Nach erlassenem Vorbescheid vom
20. August 2009 (Urk. 8/104) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten m it Verfügung vom 16. November 2009 auf (Urk. 8/12 0 ). Die dagegen am 16. Dezember 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 8/12 1 /3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.01206
vom 31. Januar 2011 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens und nachfolgender neue r Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/14 5 ). Im Nachgang zu diesem Urteil liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Urk. 8/169 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/18 2 , Urk. 8/18 7 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2013 die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk . 8/ 189, Urk. 8/19 7 -203 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/ 209 /3-9 )
wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00176 vom 19. September 2013 (Urk. 8/ 213 ) ab. 1.2
Im März 2014 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/214, Urk. 8/224). Nach Durchführung p ersönliche r Gespräch e ( vgl. Urk. 8/229 ) erteilte die IV-Stelle im Rahmen der Frühinter vention am 7. Juli 2014 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ , welche vom 4. bis 29. August 2014 stattfand (Urk. 8/230 , Urk. 8/245-246 ). Mit Mitteilung vom 25. Septem ber 20 14 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungs massnahmen unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte
nicht in der Lage fühle , an diesen teilzunehmen, ab . Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sein Anspruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 8/247). Nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 8/256 ) und dagegen erhobenem
Einwand (Urk. 8/258 , Urk. 8/265,
Urk. 8/268 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 2) mit, das Rentenerhöhungsgesuch werde abgewie sen . 2.
Dagegen erhob d er Versicherte am
10. September 2015 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /1- 277 ) .
Mit Eingabe vom 16. November 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessuale n Bedürftigkeit samt diverser Belege ein (Urk. 11 , Urk. 12 ) . Mit gerichtlicher Verfügung vom
18. November
2015 wurde dem Beschwerde füh rer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Ma i 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_ 614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5 .4. ). 1 . 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, im Ver gleich zu r Einschätzung d urch die
Y.___ - Gutachte r
vom März 2012 seien keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festzustellen. Psychosoziale Belastungen, wie eine ungenügende finanzielle Versorgung, könnten als IV-fremde Faktoren bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zu den Vorunterlagen würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht . Der 2012 erhobene Einkommensvergleich bestätige sich damit
(Urk. 2) . 2. 2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend , sein Gesundheitszustand habe sich seit der Y.___ -Begutac htung wesentlich verschlechtert, weshalb eine polydisziplinäre Abklärung in psychiatrischer, rheumatologischer und neu ro psychologischer Fachrichtung vorgenommen werden müsse.
Mit Blick auf die aktuellen Arztberichte sei es offensichtlich bezüglich Sternum durch die Pseu doarthrose zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Auch die Situation am Rücken und Nacken habe sich seit der Y.___ -Begutachtung we sentlich verschlechtert.
Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch aus neuropsychologischer Sicht verschlechtert, was auch die Testung vom 26. Mai 2015 bestätige . Im Rahmen ihrer Abklärungs pflicht obliege es der Beschwerdegegnerin daher, die nötige Begutachtung in die Wege zu leiten
(Urk. 1) . 3.
3.1
Beim Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013, mit welcher die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf eine Vier telsrente herabgesetzt wurde (Urk. 8/189), stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 6. März 2012 (Urk. 8/169) ab.
Die Y.___ -Gutachter nannten als Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Subduralhämatom
fronto - temporal links im Dezember 2000 bei Status nach Bohrlochtrepanation am 12. Dezember 2000 (ICD-10 I62.02). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzver arbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie ein chronischer Kopf schmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) . Beim Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an intellektuelle Fä higkeiten sowie für Tätigkeiten mit hohem Planungs- und Organisations an spruch . Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %, vollschichtig realisierbar (Urk. 8/169/19-21) . 3 .2
Im vorliegenden Verfahren präsentiert sich die aktuelle medizinische Akten lage wie folgt: 3 .2.1
Die Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie , A.___ , nannten im Bericht vom 11. Jun i 2014 (Urk. 8/231)
insbesondere die Diagnose Pseu do arthrose Sternum, Prominenz Synchondrosis
s terni . Der Beschwerdeführer leide unter der seit der Kindheit bestehenden ventrothorakalen Deformität nach Sternumfraktur . Im Speziellen äusserten sich die Beschwerden durch zunehmende Schmerzsymptomatik verbunden mit einer Bewegungsein schrän kung und einer generelle n Limitierung in den alltäglichen Aktivitäten. Aus thoraxchirurgischer Sicht sei eine Osteokorrektur indiziert. Am
20. August 2014 (Urk. 8/253/6) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei gegen über einer Intervention eher skeptisch und wisse nicht, ob er eine Operation wünsche. 3 .2.2
Im Abschlussbericht über die Arbeitsdiagnostik in der
Z.___ vom 15. Septem ber 2014 (Urk. 8/245, Urk. 8/246) wurde insbesondere festgehal ten , der Be schwerdeführer erkenne den positiven Einfluss von Arbeit auf sei nen Alltag. Er sei aber durch somatische Beschwerden deutlich in seiner Selbstwahr neh mung geprägt, leide unter wechselnden und starken Schmer zen und könne eine regelmässige Tagesstruktur nur undeutlich einhalten. Es erscheine not wendig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine gesundheit liche Stabilisierung verbessere und eine Anpassung des eige nen Verhaltens erreiche. 3 .2.3
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom
14. November 2014 (Urk. 8/253 /5 ) aus, e s liege eine Sternum-Pseudoa rthrose nach Unfall vor Jahrzeh nten vor, welche zunehmend zu einer Dysmorphie des Brustkastens und entsprechenden Beschwerden führe. Der Ver lauf sei äusserst vielschich tig und in letzter Zeit habe sich nichts Grundlegendes geändert. 3 .2.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, Z.___ , bei welche m der Beschwerdeführer seit Januar 2 010 in Be handlung stand, gab
im Bericht vom 23. Oktober 2014 (Urk. 8/250) an , beim Beschwerdeführer bestünden eine nicht näher bezeichnete organische Per sön lichkeits
- und Verhaltensstörung aufgrund
einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns seit Oktober 2000 (ICD-10 F07.9) sowie eine chronisch rezidivierende mittelgradig bis schwere depressive Sympto matik (ICD-10 F33.1, F33.2). I m Wesentlichen ergebe sich keinerlei Verän derung zum Bericht vom Ju n i 201 1. Nebst der depressiven Symptomatik würden vor allem die kognitiven Ausfälle imponieren. Die Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit sei en massiv vermindert. De facto brauche der Beschwerdeführer für Sachen, welche ausserhalb der Alltäglichkeiten lägen, eine Begleitung. In diesem Sinne könne zusammenfassend berichtet werden, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes seit dem letzten Bericht ergeben habe. 3 .2.5
Am 22. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neuro logie, A.___ , aufgrund zunehmender Schwäche beider Beine mit Taubheitsgefühl vorstellig. Dem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/264/5-9) ist zu entnehmen, dass d ie Ursache der angegebenen Schwäche und Schmerzen der Beine offen
bleibe . Auffällig sei die Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und der klinischen Präsentation. Die Gangproben seien im Verlauf völlig unauffällig gewesen. Autonome Störun gen hätten sicher nicht bestanden. Das CT der BWS und LWS sei unauffällig ohne Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen gewesen. 3 .2. 6
Die Ärzte der Klinik D.___ nannten im Sprechstundenbericht vom 2. April 2015 (Urk. 8/264/2-3) im Wesentlichen die Diagnosen Zervikalgie bei Oste chon drose C5/6 und C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI HWS 12.03.15) sowie Lumbalgie (unauffälliges MRI LWS 19.01.15). Bildmor pho lo gi sch liessen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden nicht vollständig erklären. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein Interventionsbedarf. 3 .2 .7
Im Bericht vom 21. Mai 2015 (Urk. 8/267/4-6) diagnostizierten d ie Ärzte der Klinik D.___
im Wesentlichen ein c hronisches zervikovertrebrales und lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom rechts bei allgemeine r Dekonditio nie rung und ausgeprägte r Insuffizie nz der Rumpfmuskulatur
sowie eine Pseudo arthrose Sternum. Die radiologische n Abklärungen mittels MRI der LWS im Januar 2015 und HWS im März 2015 hätten aktenanamnestisch Os teochon drosen der unteren HWS und unteren LWS ohne Neurokompression gezeigt. Abgesehen von einer anamnestisch vorbestehenden, fehlenden Grosszehen heberfunktion beidseits und einer nicht dermatombezogenen
Sensibilitäts minderung des rechten Unterschenkels falle der neurologische Untersuch der oberen und unteren Extremitäten unauffällig aus. Die fehlende Ansteuerung der Grosszehenheber sei bei ansonsten allseits intakter myoto mbezogener Kraftprüfung und fehlenden Hinweisen für neurogene Kompres sion der MRI von HWS und LWS schmerzbedingt zu sehen. 3 .2. 8
Die Ärzte der Z.___ führten i m Bericht vom 26. Mai 2015 über die neuropsy chologische Testung (Urk. 8/267 /1-3 ) aus, zusammenfassend ergebe sich ein neurokognitives Profil mit ausgeprägten Defiziten in verschiedenen Berei chen . Der Bildungsstand des Beschwerdeführers liege deutlich unterhalb der Norm. Die visuell-räumliche Wahrnehmung und Kognition sei en stark ein ge schränkt . Lernen und Abruf von insbesondere verbalem Material sei deut lich reduziert. Konzentrationsfähigkeit und Exekutivfunktionen seien eben falls stark einge schränkt. Die Leistungen seien im Ve rgleich zur Untersu chung vom 4. März 2010 eher noch schlechter ausgefallen. Es müsse festge halten werden, dass die meisten Tests nach unten schlecht differenzierten, somit hätten viele Leistungen u nterhalb eines Prozentranges gelegen. Die vorliegenden Befunde seien als Spätfolgen der Hirnblutung von 1999 inter pretierbar. 3 .2. 9
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/269/2) zu den einwandweise
eingereichten Berichten vom 2 1. und 26. Mai 2015
fest, im Bericht über die neuropsychologische Testung werde völlig unk ritisch die Anamnese übernommen und es sei k eine Sympt omvalidierung durchgeführt worden. Eine Verschlechterung so lange Zeit nach dem Unfall sei neurolo gisch bei dem jungen Alter des Versicherten nicht erklärbar. Der Bericht der Klinik D.___ würde
die bekannte Diskrepanz zwischen Symptompräsenta tion und objektiven, morphologisch und klinisch erhebbaren Befunden auf zeigen. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszu standes in rheumatologischer , neuropsychologischer sowie in psychopatho logischer Hinsicht geltend
(Urk. 8/229/4, vgl. auch Urk. 8/265/2) . In somati scher Hinsicht klagte der Beschwerdeführer ü ber vermehrte Nacken- und Rückenschmerzen . Gemäss Bericht der Klinik D.___
vom 2.
April 2015 lassen sich die geklagten Beschwerden jedoch bildmorphologisch nicht voll ständig erklären und es
besteht aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht kein Inter venti onsbedarf
(E. 3 .2. 6 ) . Auch dem Bericht vom 21. Mai
2015 der Klinik
D.___ ist in B ezug auf die oberen und unteren Extremitäten ein im Wesentlichen unauffälliger Untersuchungsb efund zu entnehmen (E. 3 .2. 7 ). D ie bildgeben den Untersuchungen der HWS, B WS und LWS waren sodann unauf fällig ohne Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen (E. 3 .2.5, E. 3 .2. 7 ).
Weiter klagte d er Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden wegen einer seit der Kindheit bestehenden
Sternum-Pseudo arthrose (vgl. E. 3 .2.1 ) . Das Vorlie gen einer Diagnose bewirkt für sich allein e jedoch
noch keine revisionsrecht lich erhebliche Veränderung. Massgebend ist allein die Auswir kung auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vorliegend be steh e n diesbezüg lich keine Hinweise , zumal der Beschwerdeführer trotz An gabe einer zuneh menden Schmerzsymptomatik keine operative Korrektur wünscht (E. 3 .2.1). 4 . 2
D er Beschwerdeführer
machte darüber hinaus geltend, eine Verschlechterung sei aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung vom 26. Mai 2015 (E. 3 .2.8)
ausgewiesen .
Im entsprechenden Bericht
wurde festgehalten, dass die Leistungen im Vergleich zur Untersuchung im März 2010 eher noch schlechter ausgefallen seien. Diese Einschätzung ist jedoch insbesondere mit Blick auf den Test bericht vom 1 0. März 2010 (Urk. 8/154/8-9) nicht überzeu gend. So hatte bereits die Testung im Jahr 2010 eine s tarke Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Le rn fähigkeit ergeben. Das allgemeine Leistungs niveau war unterdurchschnittlich
und die Le rn fähigkeit und die Produktivität waren stark reduziert
gewesen .
Die verschiedenen Gehi rnfunkti onen, insbe sondere die exekutiven Funktionen ,
waren stark beeinträchtigt gewesen (Urk. 8/154/9). Die damalige Beurteilung deckt sich damit im Wesentlichen mit derjenigen vom Mai 2015, gemäss welcher der Beschwerdeführer in der Konzentrationsfähigkeit, der Kognition sowie den Exekutivfunktionen stark eingeschränkt ist (vgl. E. 3 .2.8). Mit Blick auf die im Wesentlichen gleich ge bliebenen Test ergebnisse ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ne uropsychologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich , zumal d ie abschliessende Beurteilung im Bericht vom Mai 2015
vage ausfällt („eher“ noch schlechter). Sodann wurde dem Beschwerdeführer bereits von den Y.___ -Gutachtern aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten mit mittlerem bis hohem Anspruch an intellektuelle Fähigkeiten sowie hohem Planungs- und Organisationsanspruch attestiert und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten angenommen (Urk. 8/169/19). Eine darüber hinausgehende relevante Verschlechterung ist mit Blick auf die neuropsychologische Testung nicht ausgewiesen . 4 . 3
Schliesslich ist auch in psychopathologischer Hinsicht nicht von einer rele vanten Verschlechterung auszugehen . Zwar diagnostizierte der Psychiater Dr. C.___
nebst einer seit 2000 bestehenden Persönlichkeits- und Ver haltensstörung in Abweichung zu den Y.___ -Gutachte r n und unter Hinweis auf die Ende 2009 von den Ärzten des Sanato riums E.___ diagnostizierte mittelgradig bis schwere depressive Symptomatik eine
rezidivierende mittel gradig bis schwerere depressive Störung , führte
aber gleichzeitig aus , dass sich im Wesentlichen keinerlei Veränderung ergeben habe ( E. 3 .2 .4 ). Dies stimmt sodann mit der Ansicht des Hausarzt es des Beschwerdeführers über ein , der festhielt, dass sich in letzter Zeit nichts Grundlegendes geändert habe ( E. 3 .2.3 ).
4 . 4
Zusammenfassend ist das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
seit Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2015 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfah rens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzuerlegen. 6 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 10. September 2015 um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 8). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro ze ss nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeis tän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 . 3
Aus den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit
vom 28. September 2015 (Urk. 11) und den eingereichten Beilagen geht her vor, dass der Beschwerdeführer über monatliche Einnahmen von Fr. 1‘272 .-- (IV-Renten , Urk. 12/4, Urk. 12/5 ) verfügt. Zusätzlich erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘189 .-- , so dass sich die Einkünfte pro Monat gesamthaft auf Fr. 6‘461 .--
belaufen . Nach Abzug der laufenden monatlichen Steu errate von Fr. 105.-- (rund Fr. 1‘263.-- / 12, Urk. 12/13) ergibt sich ei n monatliches Einkommen von Fr. 6‘356 .--.
Da der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist für ihn beim Grundbetrag der Betrag für Ehepaare gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in der Höhe von Fr. 1‘700.-- einzusetzen. Anzurechnen ist ausserdem der Grundbe trag für ein Kind im Alter von 10 bis 18 Jahren (Sohn) in der Höhe von Fr. 600.-- sowie für ein Kind im Alter bis 10 Jahren (Tochter) in der Höhe von Fr. 400.--. Der Mietzins beträgt gemäss Angabe des Beschwerdeführers Fr. 920.-- (Urk. 11 S. 5 , ohne Beleg ). Die Nebenkosten (Heizung) werden mit Fr. 661. -- angegeben. Ob es sich dabei um eine monatliche oder jährliche Ausgabe handelt, wird durch den eingereichten Einzahlungsschein nicht wei ter substantiiert (Urk. 12/8) . A ufgrund der Höhe des Betrages und man gels Substantiierung ist jedoch von einer
jährlichen
Ausgleichsz ahlung und somit von monatlichen Ausgaben von Fr. 55.-- auszugehen. Der Vollständig keit hal ber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme einer monatli chen Zahlung von Fr. 661.-- keine Bedürftigkeit ausgewiesen wäre (vgl. nachfol gend E. 7. 4 ). Die Prämien der obligatorischen Krankenversiche rung belaufen sich nach Abzug der kantonalen Prämienverbilligung auf ins gesamt Fr. 322.-- ( Fr. 173.-- und Fr. 149.--, Urk. 12/9). Hinzu kommen be sondere Berufskosten von Fr. 240.-- (Urk. 12/12).
Kosten für Telefon, Kran kenkassenzusatzprämien sowie Haftpflichtversicherungen sind aus dem Grundbetrag zu decken. W eitere anrechenbare Ausgaben sind nicht belegt . 6 . 4
Insgesamt weist der Beschwerdeführer einen monatlichen prozessualen Not bedarf von Fr. 4‘237.-- auf. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 6‘356 .-- resultiert ein Überschuss von Fr. 2‘119 .-- pro Monat. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 800 .-- ( Freibetrag für Ehepaar von Fr. 600.--; Frei betrag für die Kinder von je Fr. 100.--) verbleiben dem Beschwerdeführer noch Fr. 1‘319 .-- pro Monat. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, aus diesem Überschuss die Prozesskosten zu bezahlen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
10. September 2015
um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett