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IV.2015.00913

Anspruch auf Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker (PrA) Schauspielerei bejaht; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-01-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1997, leidet an Trisomie 21 sowie an mehreren

Geburts ge brechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -An hang). Am 4. Juli 1997 wurde er deshalb erstmals von seinem Vater bei der In validen versicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/2). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten

darauf hin pädagogisch-therapeutische sowie medizinische Massnahmen , Pflegebei träge

sowie

Sonderschulmassnahmen zu . In Aufhebung der Pflegebeiträge wurde dem Ver sicherten zudem eine Hilflosenentschädigung , zuletzt eine solche leichten

Gra des, zugesprochen

( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 7/58, Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/72,

Urk. 7/81, Urk. 7/86 , Urk. 7/94, Urk. 7/9

7. Urk. 7/141, Urk. 7/143 ). 1.2

Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten sodann am 9. April 2014 Kostengut sprache für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung zum Prak tiker ( PrA ) Schauspielerei

am Theater Y.___ ,

vom 1 8. August 2014 bis 1 7. August 2015 ( Urk. 7/111).

Am 1 0. Juni 2015 stellte die Ausbildungs in sti tu tion zusammen mit dem Versicherte n

schliesslich Antrag auf Kostengut spra che für das zweite Ausbildungsjahr ( Urk. 7/129).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/132, Urk. 7/134) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Juli 2015 ( Urk. 7/136 = Urk.

2) das Gesuch um Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab. 2.

Der Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 ( Urk.

11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der A bgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den ge g ebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E.

2a mit Hinweisen; AHI 2003 S.

213 E.

2.3, 2002 S.

106 E.

2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat ne ben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignet heit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässig keit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrund satzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tat sächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss ge währ leistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg vo raussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwar tende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumut bar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E.

2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi , Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 1.3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht.

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbe reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte gleich ge stellt ( Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV).

Als geschützte Werkstätte gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu ver schaffen (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungsrecht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 194

Rz 20 ). 1.4

I m ab dem 1. Januar 2014 gültigen und hier heranzuziehenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Januar 2015) wird bezüglich der zeitlichen An gemessenheit der Ausbildungen festgehalten, dass IV- Anlehren sowie praktische Ausbildungen nach INSOS für ein Jahr zu verfügen s ind . Sie können um ein zweites Jahr verlängert werden, sofern die gemeinsam mit der versicherten Per son und dem Ausbildungsbetrieb durchgeführte Evaluation ergibt, dass gute Aus sichten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Aus mass be stehen. Ebenso kann das zweite Ausbildungsjahr zugesprochen werden, wenn eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann, selbst wenn diese zunächst noch nicht rentenbeeinflussend ist ( Rz 3020 KSBE). Aus bil dungen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG, also die Vorbereitung auf eine Hilfs arbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, können geneh migt werden , sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung b esteht und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte nicht möglich ist ( Rz 3013 KSBE). Dabei wird auf Rz 3010 KSBE verwie sen,

wonach eine Tätigkeit dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist , wenn sie zu einem Leistungslohn von mind estens Fr. 2.55 pro Stunde führt . Diese Grund sätze werden auch im IV-Rundschreiben Nr. 299 vom 3 0. Mai 2011 be treffend die IV- Anlehre /praktische Ausbildung nach INSOS ( PrA ) festgehalten.

1.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für da s Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisung en eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung eines zweiten Ausbildungs jahr es

weder ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen noch in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Deshalb werde keine Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen berufli chen Ausbildung erteilt (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe von der Beschwerdegegnerin Kostengutsprache f ür die Absolvierung des erstes Ausbildungsj ahres zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei erhalten und diese s erfolgreich beenden können (S. 2 f.). Das Theater befürworte ein zweites Ausbil dungsjahr und es sprächen keine zwingenden persönlichen Gründe gegen eine Weiterführung der Ausbildung. Die Arbeitsleistung sei wirtschaftlich ausrei chend verwertbar, so dass er Anspruch auf Weiterführung der erstmaligen be ruflichen Ausbildung habe (S. 4).

In der Replik ( Urk.

9) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nach Absolvierung des zweiten Jahres ein Einkommen von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde erzielen könne. Zudem habe er Anspruch auf eine zweijährige Grundbil dung (S. 2, S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengut sprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Prak tiker ( PrA ) Schauspielerei . 3. 3.1

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Trisomie 21 sowie an mehreren Geburtsgebrechen leidet , so an Ziff. 177, Ziff. 208, Ziff. 209, Ziff. 425 sowie Ziff. 427 GgV -Anhang ( Urk. 7/6-7, Urk. 7/13 , Urk. 7/24 , Urk. 7/75, Urk. 7/77, Urk. 7/80, Urk. 7/87, Urk. 7/91 ) , und ist i nvalid im Sinne von Art. 16 IVG:

Invalidität besteht , wenn der Versicherte auf grund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens ( Art. 4 Abs. 2 IVG) bei der erst maligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist und ihm wegen dieser Behinderung Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 188 Rz 3 ). So hielt die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung

von all fälligen Eingliederungsmassnahmen fest, dass von einer mittel schweren geisti gen Behinderung ausgegangen werden müsse. Es bestehe sicher lich Ausbildungs fähig keit im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer werde aber keine Leis tungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen. Wahr scheinlich werde er einen wirtschaftlich verwertbaren Lohn erwirtschaften kön nen. Seine Stärke liege in der fröhlichen Art ( vgl. Stellungnahme zu Eingliede rungsmassnahmen vom 2 8. Februar 2014, Urk. 7/110). Dementsprechend war der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin darauf angewiesen, dass er eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolvieren kann. 3.2

Der Beschwerdeführer besucht e

nach dem Kindergarten eine Heilpädagogische Schule. Die Schulberichte vermitteln ein anschauliches Bild über die verzeich neten Fortschritte. Auffallend dabei ist, dass der Beschwerdeführer demnach immer offen für Neues und sehr motiviert sei. Er beteilige sich aktiv und sei im Unterricht meistens sehr aufmerksam dabei ( Urk. 7/53 S. 3 f.; Urk. 7/55 S. 2, S. 4;

Urk. 7/100 S. 1 ).

Vom 2 8. bis 3 1. Oktober 2013 schnupperte der Beschwerdeführer sodann in der Stiftung Z.___ in der Bäckerei sowie in der Küche , wobei der Aus tritt eigentlich erst am 8. November 2013 hätte erfolgen sollen . D ie Verantwort lichen kamen allerdings zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer noch die Be rufs reife fehle, damit er die Anforderungen einer Ausbildung erfüllen könne, wie

beispielsweise das Verhalten am Arbeitsplatz, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, eine gewisse Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Es werde deshalb empfoh len, noch weitere Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Die Stif tung Z.___ könne ihm daher kein Angebot für eine Ausbildung pe r Sommer 2014 machen ( Urk. 7/102 , Urk. 7/106 S. 1).

In der Folge konnte der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 4. Januar 2014 auch im The ater Y.___

schnuppern. Der Ausbildungsleiter A.___ führte nach Abschluss der Schnupperzeit aus, dass sich der Beschwerde führer sehr spielfreudig und mit interessanten reizvollen Ansätzen gezeigt habe. Er habe gute Fähigkeiten in der non-verbalen und emotionalen Ausdr ucksweise . Seine Bewegungsfähigkeit sei allerdings noch ausbaubar. Der Beschwerdeführer improvisiere gerne und gehe aus eigenem Antrieb ins Spiel. Es fehle ihm indes sen noch das Bewusstsein, dass er auf der Bühne eine Rolle spiele und nicht sich selbst sei. Der Ausbildungsleiter kam schliesslich zum Schluss, dass der Be schwer deführer während der ganzen Schnupperzeit einen guten Eindruck hinterlassen habe und er ihm daher einen Ausbildungsplatz in der zweijährigen INSOS-Aus bildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei anbieten könne. Zudem könne er dem Beschwerdeführer nach bestandener Ausbildung einen Platz im Ensemble des Theaters anbieten ( Urk. 7/109 S. 1 f.). Gestützt darauf erteilte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei beim Theater Y.___ , vom 1 8. August 2014 bis 1 7. August 2015 ( Urk. 7/111 ), mithin entsprechend dem IV-Rundschreiben Nr. 299 für vorerst ein Jahr. 3.3

Mit Zwischenbericht vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 7/122 = Urk. 7/128/1-2 ) infor mierte die Ausbildungsinstitution über die For tschritte des Beschwerdeführers für

die Berichtsperiode vom 1 5. August 2014 bis 1 5. Januar 2015 , wobei die Zwi schen ziele erreicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine sehr gu ten Anlagen und Möglichkeiten bestätigt und zeige grosse Lust auf die Bühne zu gehen. Er arbeite im Allgemeinen sorgfältig und motiviert und identifiziere sich mit dem Beruf. Sein Arbeitstempo sei hauptsächlich nachmittags, wenn seine Konzentrationsdauer nachlasse, noch etwas langsam. Dann benötige er immer wieder Hilfsstellungen und genügend Zeit. Der Beschwerdeführer sei je doch zu verlässig und könne Anweisungen umsetzen. In einer stimmigen Umge bung zeig e er eine gute Lernfähigkeit und sei belastbar. Eine besondere Qualität sei en seine Spielfreu d e, seine ansteckende Spiellust sowie seine Ausdruckskraft. Damit wieg e er verbale Defizite auf. Er sei äussert kreativ, habe jedoch (noch) Mühe , nicht alles als Spiel zu sehen und seinen Hang zur Bequemlichkeit zu überwinden. Im Bereich der Sozialkompetenz habe er noch Schwi erigkeiten mit Nähe und Dis tanz, wie auch mit einem gesunden Bewusstsein für den eigenen Körper. Der Beschwerdeführer werde für seine schauspielerische Weiterent wicklung und per sönliche Reifung auf jeden Fall zwei Ausbildungsjahre benöti gen. D ie noch not wendige Entwicklung werde ihm unter Zeitdruck nicht gelin gen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sehr gut für den Beruf ge eignet sei. Werde ihm aber diese Zeit zugestanden, könne der Prozess weiterhin so erfolgsver spr e chend verlaufen und der Beschwerdeführer erhalte nach abge schlossener Aus bil dung mit Sicherheit eine 100%ige-Anstellung im internatio nal im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ (S. 2).

Auch für die Berichtsperiode vom 1 6. Januar bis 3 1. Mai 2015 ist dem diesbe züglichen Zwischenbericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 7/128/3-4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Fortschritte macht. So zeige er in den Auf führungen eine hohe Bühnenpräsenz, Authentizität, emotionale Ausdrucks stärke und Konstanz. A ls Workshop-Assistent beste c he er durch seine offene Ar t , auf die Teilnehmenden zu zugehen und sie für den Unterricht zu motivieren. Aller dings sei der Beschwerdeführer noch zu wenig konstant in seiner Probear beit. Es mangle ihm noch an der gesamtheitlichen Reife, insbesondere im Be reich der Sozialkompetenz (S.

1). Er sei indessen noch sehr jung. Für seine schauspiel e rische Weiterentwicklung und allgemeine Reifung benötige er zwin gend das zweite Ausbildungsjahr. Unter dieser Voraussetzung sei nach Ab schluss der Aus bildung de r Übertritt ins Y.___ -Ensemble gewährleistet und lä gen externe En ga gements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktio nen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen. Der Be schwerdeführer bestä tige weiterhin seine sehr guten Anlagen und Möglichkeiten und zeige Einsatz, Engagement und grosse Lust auf seinen Beruf (S. 2). 3.4

Sowohl seine schulische Laufbahn als auch der Verlauf seines ersten Ausbil dungsjahr e s lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer stets hoch moti viert ist und eine gro sse Leistungsbereitschaft zeigt (vorstehend E. 3.2-3 ). Aus den Zwi schenberichten des Theaters Y.___ lässt sich zudem schliessen, dass die anvisierte Ausbildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei auch den Stärken und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. So kann er dabei insbesondere seiner Kreativität, seiner emotionalen Ausdrucksstärke sowie seiner Spiellust Ausdruck verleihen. Die Ausbildungsinstitution befürwortet klar das zweite Aus bildungsjahr und erachtet den Beschwerdeführer auch als fähig, die Lehre erfolg reich abzuschliessen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die INSOS- Ausbildung Schauspielerei auf zwei Jahre angelegt ist und aufgrund dessen

auch bereits zu Beginn

ein zweijähriger Ausbildungsvertrag abgeschlos sen wurd e (vgl. Ausbildungsvertrag vom 2. Juli

2014 , Urk. 7/125). Die Eignung des Be schwer deführers für die besagte Tätigkeit lässt sich auch daraus erkennen, dass das Theater Y.___ dem Beschwerdeführer bereits zugesichert hat, dass er nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Ausbildung mit Sicherheit eine 100%ige- Anstellung im international im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ erhalten werde ( Urk. 7/109 S. 2, Urk. 7/122 S. 2, Urk. 7/128 S. 4 ). Damit wäre zumindest der Einsatz an einem geschützten Ar beitsplatz möglich. Entgegen den Ausführungen der Ausbildungsinstitution han delt es sich beim Theater Y.___ , obwohl an internationalen Destinationen wie Bologna oder Kanada aufgetreten werde ( Urk. 7/133 S. 3 ), dennoch um eine ge schützte Werkstätte (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Darüber hinaus erachtet die Ausbildungsinstitution externe Engagements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktionen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen ( Urk. 7/128 S. 4 ), womit der Beschwerde füh rer folglich realistische Aussicht auf kleinere Engagements im ersten Ar beits markt hat, auch wenn diese höchstwahrscheinlich noch nicht rentenbeein fluss end sein werden. Zudem würde der Beschwerdeführer nach Abschluss der Aus bildung im Theater Y.___

unbestrittenermassen ein en Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielen ( Urk. 7/129 S.

2 ), w elcher gemäss Rz

3010 KSBE als wirt schaft lich verwertbar gilt (vgl. vorstehend E.

1.4) . Dadurch wird der Beschwer deführer in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu decken . Durch die hohe Motivation und Begabung des Beschwerdeführers für die anvi sier te Tätigkeit ist ohne weiteres auch die persönliche Angemessenheit zu be jah en . Bei dieser Sach- und Rechtslage kann demnach davon ausgegangen werden, dass das Absolvieren des zweiten Ausbildungsjahres in einem vernünf tigen Ver hältnis zu den Kosten der Massna hme steht. Zudem hielt die Be schwerde geg ne rin selbst fest, dass der Beschwerdeführer im zweiten Ausbil dungsjahr sicher lich noch Fortschritte erzielen werde ( Urk. 7/133 2 f. ). 3. 5

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweisung der Kosten übernahme

für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auch das vom Beschwerdeführer absolvierte erste Ausbildungsjahr ohne jeglichen wei teren Nutzen

für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gewesen wäre , wird der Ausweis PrA nach INSOS doch erst nach zweijähriger praktischer Aus bil dung erteilt (vgl. www.insos.ch) . Dabei erscheint umso unverständlicher, als die Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn der Ausbildung – damals noch ohne Kennt nis der Entwicklung und Begabung des Beschwerdeführers – bereits fest gehalten hat, dass der Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen und eine allfällige Kostenübernahme sicher nur für ein Jahr erfolge, da eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt doch sehr unwahr scheinlich sei ( Urk. 7/110, Urk. 7/112 S.

4 unten). Die Beschwerdegegnerin schloss demnach bereits von Beginn an eine Kostenübernahme für das zweite Aus bildungsjahr kategorisch aus.

Dabei ist allerdings auf Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG

hinzuweisen, wodurch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer ge schützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung im ersten Ar beitsmarkt gleich g estellt wurde. Durch die Regelung im IV-Rundschreiben Nr. 299, wonach ein zweites Ausbildungsjahr unter anderem nur gewährt wird, wenn gute Aus sich ten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussen dem Ausmass be stehen , würde d ieser Bestimmung der Anwendungsbereich verwehrt. So müsste

ein Jugendlicher unter 21 Jahren ein Erwerbseinkommen von etwa Fr. 1‘ 475 .-- pro Monat erzielen, damit eine ganze Rente reduziert werden könn t e (vgl. Art. 26

Abs. 1 IVV) . Ein derartiges Einkommen liegt in aller Regel weit über den Mög lich keiten von in geschützten Werkstätten beschäftig ten Behinde rten und ent spricht mehr als dem d reifachen des in Rz 3010 KSBE festgelegten Mini mal lohnes ( Fr. 2.55 x 8.24 Stunden x 21.7 Tage = Fr. 4 56 .-- pro Monat) . Wenn aber gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG eine erstmalige berufli che Ausbildung auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ermögli chen soll, dann kann eine derart hohe Lohnhürde kein Anspruchskriterium sein (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00848 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). 3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine invaliditätsbedingte Not wen digkeit für die Weiterausübung der erstmaligen beruflichen Ausbildung für ein weiteres Jahr besteht, um damit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu verbessern. Überdies ist diese Massnahme verhältnismässig, wobei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung insbesondere das wirt schaftlich verwertbare Mindesteinkommen von Fr. 2.55 erzielen wird. Der Be schwerdeführer hat folglich Anspruch auf die Ü bernahme der Mehrkosten für das zweite Ausbildungsjahr im Theater Y.___ .

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 d es Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht au f den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundena nsatz von Fr. 185.-- ist die Prozess en t schädigung vorliegend auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen .

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das zweite Ausbildungsjahr zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst In clus ion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 8. August 2014 bis 1 7. August 2015 ( Urk. 7/111).

Am 1 0. Juni 2015 stellte die Ausbildungs in sti tu tion zusammen mit dem Versicherte n

schliesslich Antrag auf Kostengut spra che für das zweite Ausbildungsjahr ( Urk. 7/129).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/132, Urk. 7/134) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Juli 2015 ( Urk. 7/136 = Urk.

2) das Gesuch um Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab.

E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der A bgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den ge g ebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E.

2a mit Hinweisen; AHI 2003 S.

213 E.

2.3, 2002 S.

106 E.

2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat ne ben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignet heit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässig keit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrund satzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tat sächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss ge währ leistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg vo raussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwar tende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumut bar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E.

2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi , Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht.

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbe reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte gleich ge stellt ( Art. 16 Abs.

E. 1.4 I m ab dem 1. Januar 2014 gültigen und hier heranzuziehenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Januar 2015) wird bezüglich der zeitlichen An gemessenheit der Ausbildungen festgehalten, dass IV- Anlehren sowie praktische Ausbildungen nach INSOS für ein Jahr zu verfügen s ind . Sie können um ein zweites Jahr verlängert werden, sofern die gemeinsam mit der versicherten Per son und dem Ausbildungsbetrieb durchgeführte Evaluation ergibt, dass gute Aus sichten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Aus mass be stehen. Ebenso kann das zweite Ausbildungsjahr zugesprochen werden, wenn eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann, selbst wenn diese zunächst noch nicht rentenbeeinflussend ist ( Rz 3020 KSBE). Aus bil dungen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG, also die Vorbereitung auf eine Hilfs arbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, können geneh migt werden , sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung b esteht und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte nicht möglich ist ( Rz 3013 KSBE). Dabei wird auf Rz 3010 KSBE verwie sen,

wonach eine Tätigkeit dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist , wenn sie zu einem Leistungslohn von mind estens Fr. 2.55 pro Stunde führt . Diese Grund sätze werden auch im IV-Rundschreiben Nr. 299 vom 3 0. Mai 2011 be treffend die IV- Anlehre /praktische Ausbildung nach INSOS ( PrA ) festgehalten.

E. 1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für da s Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisung en eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

E. 2 lit . a IVG; Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung eines zweiten Ausbildungs jahr es

weder ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen noch in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Deshalb werde keine Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen berufli chen Ausbildung erteilt (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe von der Beschwerdegegnerin Kostengutsprache f ür die Absolvierung des erstes Ausbildungsj ahres zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei erhalten und diese s erfolgreich beenden können (S. 2 f.). Das Theater befürworte ein zweites Ausbil dungsjahr und es sprächen keine zwingenden persönlichen Gründe gegen eine Weiterführung der Ausbildung. Die Arbeitsleistung sei wirtschaftlich ausrei chend verwertbar, so dass er Anspruch auf Weiterführung der erstmaligen be ruflichen Ausbildung habe (S. 4).

In der Replik ( Urk.

9) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nach Absolvierung des zweiten Jahres ein Einkommen von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde erzielen könne. Zudem habe er Anspruch auf eine zweijährige Grundbil dung (S. 2, S. 5 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengut sprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Prak tiker ( PrA ) Schauspielerei . 3. 3.1

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Trisomie 21 sowie an mehreren Geburtsgebrechen leidet , so an Ziff. 177, Ziff. 208, Ziff. 209, Ziff. 425 sowie Ziff. 427 GgV -Anhang ( Urk. 7/6-7, Urk. 7/13 , Urk. 7/24 , Urk. 7/75, Urk. 7/77, Urk. 7/80, Urk. 7/87, Urk. 7/91 ) , und ist i nvalid im Sinne von Art. 16 IVG:

Invalidität besteht , wenn der Versicherte auf grund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens ( Art. 4 Abs. 2 IVG) bei der erst maligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist und ihm wegen dieser Behinderung Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 188 Rz 3 ). So hielt die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung

von all fälligen Eingliederungsmassnahmen fest, dass von einer mittel schweren geisti gen Behinderung ausgegangen werden müsse. Es bestehe sicher lich Ausbildungs fähig keit im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer werde aber keine Leis tungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen. Wahr scheinlich werde er einen wirtschaftlich verwertbaren Lohn erwirtschaften kön nen. Seine Stärke liege in der fröhlichen Art ( vgl. Stellungnahme zu Eingliede rungsmassnahmen vom 2 8. Februar 2014, Urk. 7/110). Dementsprechend war der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin darauf angewiesen, dass er eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolvieren kann. 3.2

Der Beschwerdeführer besucht e

nach dem Kindergarten eine Heilpädagogische Schule. Die Schulberichte vermitteln ein anschauliches Bild über die verzeich neten Fortschritte. Auffallend dabei ist, dass der Beschwerdeführer demnach immer offen für Neues und sehr motiviert sei. Er beteilige sich aktiv und sei im Unterricht meistens sehr aufmerksam dabei ( Urk. 7/53 S. 3 f.; Urk. 7/55 S. 2, S. 4;

Urk. 7/100 S. 1 ).

Vom 2 8. bis 3 1. Oktober 2013 schnupperte der Beschwerdeführer sodann in der Stiftung Z.___ in der Bäckerei sowie in der Küche , wobei der Aus tritt eigentlich erst am 8. November 2013 hätte erfolgen sollen . D ie Verantwort lichen kamen allerdings zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer noch die Be rufs reife fehle, damit er die Anforderungen einer Ausbildung erfüllen könne, wie

beispielsweise das Verhalten am Arbeitsplatz, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, eine gewisse Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Es werde deshalb empfoh len, noch weitere Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Die Stif tung Z.___ könne ihm daher kein Angebot für eine Ausbildung pe r Sommer 2014 machen ( Urk. 7/102 , Urk. 7/106 S. 1).

In der Folge konnte der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 4. Januar 2014 auch im The ater Y.___

schnuppern. Der Ausbildungsleiter A.___ führte nach Abschluss der Schnupperzeit aus, dass sich der Beschwerde führer sehr spielfreudig und mit interessanten reizvollen Ansätzen gezeigt habe. Er habe gute Fähigkeiten in der non-verbalen und emotionalen Ausdr ucksweise . Seine Bewegungsfähigkeit sei allerdings noch ausbaubar. Der Beschwerdeführer improvisiere gerne und gehe aus eigenem Antrieb ins Spiel. Es fehle ihm indes sen noch das Bewusstsein, dass er auf der Bühne eine Rolle spiele und nicht sich selbst sei. Der Ausbildungsleiter kam schliesslich zum Schluss, dass der Be schwer deführer während der ganzen Schnupperzeit einen guten Eindruck hinterlassen habe und er ihm daher einen Ausbildungsplatz in der zweijährigen INSOS-Aus bildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei anbieten könne. Zudem könne er dem Beschwerdeführer nach bestandener Ausbildung einen Platz im Ensemble des Theaters anbieten ( Urk. 7/109 S. 1 f.). Gestützt darauf erteilte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei beim Theater Y.___ , vom 1 8. August 2014 bis 1 7. August 2015 ( Urk. 7/111 ), mithin entsprechend dem IV-Rundschreiben Nr. 299 für vorerst ein Jahr. 3.3

Mit Zwischenbericht vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 7/122 = Urk. 7/128/1-2 ) infor mierte die Ausbildungsinstitution über die For tschritte des Beschwerdeführers für

die Berichtsperiode vom 1 5. August 2014 bis 1 5. Januar 2015 , wobei die Zwi schen ziele erreicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine sehr gu ten Anlagen und Möglichkeiten bestätigt und zeige grosse Lust auf die Bühne zu gehen. Er arbeite im Allgemeinen sorgfältig und motiviert und identifiziere sich mit dem Beruf. Sein Arbeitstempo sei hauptsächlich nachmittags, wenn seine Konzentrationsdauer nachlasse, noch etwas langsam. Dann benötige er immer wieder Hilfsstellungen und genügend Zeit. Der Beschwerdeführer sei je doch zu verlässig und könne Anweisungen umsetzen. In einer stimmigen Umge bung zeig e er eine gute Lernfähigkeit und sei belastbar. Eine besondere Qualität sei en seine Spielfreu d e, seine ansteckende Spiellust sowie seine Ausdruckskraft. Damit wieg e er verbale Defizite auf. Er sei äussert kreativ, habe jedoch (noch) Mühe , nicht alles als Spiel zu sehen und seinen Hang zur Bequemlichkeit zu überwinden. Im Bereich der Sozialkompetenz habe er noch Schwi erigkeiten mit Nähe und Dis tanz, wie auch mit einem gesunden Bewusstsein für den eigenen Körper. Der Beschwerdeführer werde für seine schauspielerische Weiterent wicklung und per sönliche Reifung auf jeden Fall zwei Ausbildungsjahre benöti gen. D ie noch not wendige Entwicklung werde ihm unter Zeitdruck nicht gelin gen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sehr gut für den Beruf ge eignet sei. Werde ihm aber diese Zeit zugestanden, könne der Prozess weiterhin so erfolgsver spr e chend verlaufen und der Beschwerdeführer erhalte nach abge schlossener Aus bil dung mit Sicherheit eine 100%ige-Anstellung im internatio nal im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ (S. 2).

Auch für die Berichtsperiode vom 1 6. Januar bis 3 1. Mai 2015 ist dem diesbe züglichen Zwischenbericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 7/128/3-4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Fortschritte macht. So zeige er in den Auf führungen eine hohe Bühnenpräsenz, Authentizität, emotionale Ausdrucks stärke und Konstanz. A ls Workshop-Assistent beste c he er durch seine offene Ar t , auf die Teilnehmenden zu zugehen und sie für den Unterricht zu motivieren. Aller dings sei der Beschwerdeführer noch zu wenig konstant in seiner Probear beit. Es mangle ihm noch an der gesamtheitlichen Reife, insbesondere im Be reich der Sozialkompetenz (S.

1). Er sei indessen noch sehr jung. Für seine schauspiel e rische Weiterentwicklung und allgemeine Reifung benötige er zwin gend das zweite Ausbildungsjahr. Unter dieser Voraussetzung sei nach Ab schluss der Aus bildung de r Übertritt ins Y.___ -Ensemble gewährleistet und lä gen externe En ga gements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktio nen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen. Der Be schwerdeführer bestä tige weiterhin seine sehr guten Anlagen und Möglichkeiten und zeige Einsatz, Engagement und grosse Lust auf seinen Beruf (S. 2). 3.4

Sowohl seine schulische Laufbahn als auch der Verlauf seines ersten Ausbil dungsjahr e s lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer stets hoch moti viert ist und eine gro sse Leistungsbereitschaft zeigt (vorstehend E. 3.2-3 ). Aus den Zwi schenberichten des Theaters Y.___ lässt sich zudem schliessen, dass die anvisierte Ausbildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei auch den Stärken und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. So kann er dabei insbesondere seiner Kreativität, seiner emotionalen Ausdrucksstärke sowie seiner Spiellust Ausdruck verleihen. Die Ausbildungsinstitution befürwortet klar das zweite Aus bildungsjahr und erachtet den Beschwerdeführer auch als fähig, die Lehre erfolg reich abzuschliessen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die INSOS- Ausbildung Schauspielerei auf zwei Jahre angelegt ist und aufgrund dessen

auch bereits zu Beginn

ein zweijähriger Ausbildungsvertrag abgeschlos sen wurd e (vgl. Ausbildungsvertrag vom 2. Juli

2014 , Urk. 7/125). Die Eignung des Be schwer deführers für die besagte Tätigkeit lässt sich auch daraus erkennen, dass das Theater Y.___ dem Beschwerdeführer bereits zugesichert hat, dass er nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Ausbildung mit Sicherheit eine 100%ige- Anstellung im international im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ erhalten werde ( Urk. 7/109 S. 2, Urk. 7/122 S. 2, Urk. 7/128 S. 4 ). Damit wäre zumindest der Einsatz an einem geschützten Ar beitsplatz möglich. Entgegen den Ausführungen der Ausbildungsinstitution han delt es sich beim Theater Y.___ , obwohl an internationalen Destinationen wie Bologna oder Kanada aufgetreten werde ( Urk. 7/133 S. 3 ), dennoch um eine ge schützte Werkstätte (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Darüber hinaus erachtet die Ausbildungsinstitution externe Engagements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktionen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen ( Urk. 7/128 S. 4 ), womit der Beschwerde füh rer folglich realistische Aussicht auf kleinere Engagements im ersten Ar beits markt hat, auch wenn diese höchstwahrscheinlich noch nicht rentenbeein fluss end sein werden. Zudem würde der Beschwerdeführer nach Abschluss der Aus bildung im Theater Y.___

unbestrittenermassen ein en Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielen ( Urk. 7/129 S.

2 ), w elcher gemäss Rz

3010 KSBE als wirt schaft lich verwertbar gilt (vgl. vorstehend E.

1.4) . Dadurch wird der Beschwer deführer in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu decken . Durch die hohe Motivation und Begabung des Beschwerdeführers für die anvi sier te Tätigkeit ist ohne weiteres auch die persönliche Angemessenheit zu be jah en . Bei dieser Sach- und Rechtslage kann demnach davon ausgegangen werden, dass das Absolvieren des zweiten Ausbildungsjahres in einem vernünf tigen Ver hältnis zu den Kosten der Massna hme steht. Zudem hielt die Be schwerde geg ne rin selbst fest, dass der Beschwerdeführer im zweiten Ausbil dungsjahr sicher lich noch Fortschritte erzielen werde ( Urk. 7/133 2 f. ). 3.

E. 5 Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweisung der Kosten übernahme

für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auch das vom Beschwerdeführer absolvierte erste Ausbildungsjahr ohne jeglichen wei teren Nutzen

für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gewesen wäre , wird der Ausweis PrA nach INSOS doch erst nach zweijähriger praktischer Aus bil dung erteilt (vgl. www.insos.ch) . Dabei erscheint umso unverständlicher, als die Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn der Ausbildung – damals noch ohne Kennt nis der Entwicklung und Begabung des Beschwerdeführers – bereits fest gehalten hat, dass der Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen und eine allfällige Kostenübernahme sicher nur für ein Jahr erfolge, da eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt doch sehr unwahr scheinlich sei ( Urk. 7/110, Urk. 7/112 S.

4 unten). Die Beschwerdegegnerin schloss demnach bereits von Beginn an eine Kostenübernahme für das zweite Aus bildungsjahr kategorisch aus.

Dabei ist allerdings auf Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG

hinzuweisen, wodurch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer ge schützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung im ersten Ar beitsmarkt gleich g estellt wurde. Durch die Regelung im IV-Rundschreiben Nr. 299, wonach ein zweites Ausbildungsjahr unter anderem nur gewährt wird, wenn gute Aus sich ten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussen dem Ausmass be stehen , würde d ieser Bestimmung der Anwendungsbereich verwehrt. So müsste

ein Jugendlicher unter 21 Jahren ein Erwerbseinkommen von etwa Fr. 1‘ 475 .-- pro Monat erzielen, damit eine ganze Rente reduziert werden könn t e (vgl. Art. 26

Abs. 1 IVV) . Ein derartiges Einkommen liegt in aller Regel weit über den Mög lich keiten von in geschützten Werkstätten beschäftig ten Behinde rten und ent spricht mehr als dem d reifachen des in Rz 3010 KSBE festgelegten Mini mal lohnes ( Fr. 2.55 x 8.24 Stunden x 21.7 Tage = Fr. 4 56 .-- pro Monat) . Wenn aber gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG eine erstmalige berufli che Ausbildung auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ermögli chen soll, dann kann eine derart hohe Lohnhürde kein Anspruchskriterium sein (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00848 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). 3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine invaliditätsbedingte Not wen digkeit für die Weiterausübung der erstmaligen beruflichen Ausbildung für ein weiteres Jahr besteht, um damit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu verbessern. Überdies ist diese Massnahme verhältnismässig, wobei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung insbesondere das wirt schaftlich verwertbare Mindesteinkommen von Fr. 2.55 erzielen wird. Der Be schwerdeführer hat folglich Anspruch auf die Ü bernahme der Mehrkosten für das zweite Ausbildungsjahr im Theater Y.___ .

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst In clus ion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00913 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

11. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst In clus ion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1997, leidet an Trisomie 21 sowie an mehreren

Geburts ge brechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -An hang). Am 4. Juli 1997 wurde er deshalb erstmals von seinem Vater bei der In validen versicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/2). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten

darauf hin pädagogisch-therapeutische sowie medizinische Massnahmen , Pflegebei träge

sowie

Sonderschulmassnahmen zu . In Aufhebung der Pflegebeiträge wurde dem Ver sicherten zudem eine Hilflosenentschädigung , zuletzt eine solche leichten

Gra des, zugesprochen

( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 7/58, Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/72,

Urk. 7/81, Urk. 7/86 , Urk. 7/94, Urk. 7/9

7. Urk. 7/141, Urk. 7/143 ). 1.2

Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten sodann am 9. April 2014 Kostengut sprache für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung zum Prak tiker ( PrA ) Schauspielerei

am Theater Y.___ ,

vom 1 8. August 2014 bis 1 7. August 2015 ( Urk. 7/111).

Am 1 0. Juni 2015 stellte die Ausbildungs in sti tu tion zusammen mit dem Versicherte n

schliesslich Antrag auf Kostengut spra che für das zweite Ausbildungsjahr ( Urk. 7/129).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/132, Urk. 7/134) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Juli 2015 ( Urk. 7/136 = Urk.

2) das Gesuch um Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab. 2.

Der Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 ( Urk.

11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der A bgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den ge g ebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E.

2a mit Hinweisen; AHI 2003 S.

213 E.

2.3, 2002 S.

106 E.

2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat ne ben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignet heit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässig keit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrund satzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tat sächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss ge währ leistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg vo raussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwar tende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumut bar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E.

2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi , Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 1.3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht.

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbe reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte gleich ge stellt ( Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV).

Als geschützte Werkstätte gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu ver schaffen (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungsrecht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 194

Rz 20 ). 1.4

I m ab dem 1. Januar 2014 gültigen und hier heranzuziehenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Januar 2015) wird bezüglich der zeitlichen An gemessenheit der Ausbildungen festgehalten, dass IV- Anlehren sowie praktische Ausbildungen nach INSOS für ein Jahr zu verfügen s ind . Sie können um ein zweites Jahr verlängert werden, sofern die gemeinsam mit der versicherten Per son und dem Ausbildungsbetrieb durchgeführte Evaluation ergibt, dass gute Aus sichten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Aus mass be stehen. Ebenso kann das zweite Ausbildungsjahr zugesprochen werden, wenn eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann, selbst wenn diese zunächst noch nicht rentenbeeinflussend ist ( Rz 3020 KSBE). Aus bil dungen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG, also die Vorbereitung auf eine Hilfs arbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, können geneh migt werden , sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung b esteht und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte nicht möglich ist ( Rz 3013 KSBE). Dabei wird auf Rz 3010 KSBE verwie sen,

wonach eine Tätigkeit dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist , wenn sie zu einem Leistungslohn von mind estens Fr. 2.55 pro Stunde führt . Diese Grund sätze werden auch im IV-Rundschreiben Nr. 299 vom 3 0. Mai 2011 be treffend die IV- Anlehre /praktische Ausbildung nach INSOS ( PrA ) festgehalten.

1.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für da s Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisung en eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung eines zweiten Ausbildungs jahr es

weder ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen noch in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Deshalb werde keine Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen berufli chen Ausbildung erteilt (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe von der Beschwerdegegnerin Kostengutsprache f ür die Absolvierung des erstes Ausbildungsj ahres zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei erhalten und diese s erfolgreich beenden können (S. 2 f.). Das Theater befürworte ein zweites Ausbil dungsjahr und es sprächen keine zwingenden persönlichen Gründe gegen eine Weiterführung der Ausbildung. Die Arbeitsleistung sei wirtschaftlich ausrei chend verwertbar, so dass er Anspruch auf Weiterführung der erstmaligen be ruflichen Ausbildung habe (S. 4).

In der Replik ( Urk.

9) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nach Absolvierung des zweiten Jahres ein Einkommen von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde erzielen könne. Zudem habe er Anspruch auf eine zweijährige Grundbil dung (S. 2, S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengut sprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Prak tiker ( PrA ) Schauspielerei . 3. 3.1

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Trisomie 21 sowie an mehreren Geburtsgebrechen leidet , so an Ziff. 177, Ziff. 208, Ziff. 209, Ziff. 425 sowie Ziff. 427 GgV -Anhang ( Urk. 7/6-7, Urk. 7/13 , Urk. 7/24 , Urk. 7/75, Urk. 7/77, Urk. 7/80, Urk. 7/87, Urk. 7/91 ) , und ist i nvalid im Sinne von Art. 16 IVG:

Invalidität besteht , wenn der Versicherte auf grund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens ( Art. 4 Abs. 2 IVG) bei der erst maligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist und ihm wegen dieser Behinderung Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 188 Rz 3 ). So hielt die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung

von all fälligen Eingliederungsmassnahmen fest, dass von einer mittel schweren geisti gen Behinderung ausgegangen werden müsse. Es bestehe sicher lich Ausbildungs fähig keit im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer werde aber keine Leis tungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen. Wahr scheinlich werde er einen wirtschaftlich verwertbaren Lohn erwirtschaften kön nen. Seine Stärke liege in der fröhlichen Art ( vgl. Stellungnahme zu Eingliede rungsmassnahmen vom 2 8. Februar 2014, Urk. 7/110). Dementsprechend war der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin darauf angewiesen, dass er eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolvieren kann. 3.2

Der Beschwerdeführer besucht e

nach dem Kindergarten eine Heilpädagogische Schule. Die Schulberichte vermitteln ein anschauliches Bild über die verzeich neten Fortschritte. Auffallend dabei ist, dass der Beschwerdeführer demnach immer offen für Neues und sehr motiviert sei. Er beteilige sich aktiv und sei im Unterricht meistens sehr aufmerksam dabei ( Urk. 7/53 S. 3 f.; Urk. 7/55 S. 2, S. 4;

Urk. 7/100 S. 1 ).

Vom 2 8. bis 3 1. Oktober 2013 schnupperte der Beschwerdeführer sodann in der Stiftung Z.___ in der Bäckerei sowie in der Küche , wobei der Aus tritt eigentlich erst am 8. November 2013 hätte erfolgen sollen . D ie Verantwort lichen kamen allerdings zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer noch die Be rufs reife fehle, damit er die Anforderungen einer Ausbildung erfüllen könne, wie

beispielsweise das Verhalten am Arbeitsplatz, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, eine gewisse Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Es werde deshalb empfoh len, noch weitere Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Die Stif tung Z.___ könne ihm daher kein Angebot für eine Ausbildung pe r Sommer 2014 machen ( Urk. 7/102 , Urk. 7/106 S. 1).

In der Folge konnte der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 4. Januar 2014 auch im The ater Y.___

schnuppern. Der Ausbildungsleiter A.___ führte nach Abschluss der Schnupperzeit aus, dass sich der Beschwerde führer sehr spielfreudig und mit interessanten reizvollen Ansätzen gezeigt habe. Er habe gute Fähigkeiten in der non-verbalen und emotionalen Ausdr ucksweise . Seine Bewegungsfähigkeit sei allerdings noch ausbaubar. Der Beschwerdeführer improvisiere gerne und gehe aus eigenem Antrieb ins Spiel. Es fehle ihm indes sen noch das Bewusstsein, dass er auf der Bühne eine Rolle spiele und nicht sich selbst sei. Der Ausbildungsleiter kam schliesslich zum Schluss, dass der Be schwer deführer während der ganzen Schnupperzeit einen guten Eindruck hinterlassen habe und er ihm daher einen Ausbildungsplatz in der zweijährigen INSOS-Aus bildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei anbieten könne. Zudem könne er dem Beschwerdeführer nach bestandener Ausbildung einen Platz im Ensemble des Theaters anbieten ( Urk. 7/109 S. 1 f.). Gestützt darauf erteilte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei beim Theater Y.___ , vom 1 8. August 2014 bis 1 7. August 2015 ( Urk. 7/111 ), mithin entsprechend dem IV-Rundschreiben Nr. 299 für vorerst ein Jahr. 3.3

Mit Zwischenbericht vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 7/122 = Urk. 7/128/1-2 ) infor mierte die Ausbildungsinstitution über die For tschritte des Beschwerdeführers für

die Berichtsperiode vom 1 5. August 2014 bis 1 5. Januar 2015 , wobei die Zwi schen ziele erreicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine sehr gu ten Anlagen und Möglichkeiten bestätigt und zeige grosse Lust auf die Bühne zu gehen. Er arbeite im Allgemeinen sorgfältig und motiviert und identifiziere sich mit dem Beruf. Sein Arbeitstempo sei hauptsächlich nachmittags, wenn seine Konzentrationsdauer nachlasse, noch etwas langsam. Dann benötige er immer wieder Hilfsstellungen und genügend Zeit. Der Beschwerdeführer sei je doch zu verlässig und könne Anweisungen umsetzen. In einer stimmigen Umge bung zeig e er eine gute Lernfähigkeit und sei belastbar. Eine besondere Qualität sei en seine Spielfreu d e, seine ansteckende Spiellust sowie seine Ausdruckskraft. Damit wieg e er verbale Defizite auf. Er sei äussert kreativ, habe jedoch (noch) Mühe , nicht alles als Spiel zu sehen und seinen Hang zur Bequemlichkeit zu überwinden. Im Bereich der Sozialkompetenz habe er noch Schwi erigkeiten mit Nähe und Dis tanz, wie auch mit einem gesunden Bewusstsein für den eigenen Körper. Der Beschwerdeführer werde für seine schauspielerische Weiterent wicklung und per sönliche Reifung auf jeden Fall zwei Ausbildungsjahre benöti gen. D ie noch not wendige Entwicklung werde ihm unter Zeitdruck nicht gelin gen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sehr gut für den Beruf ge eignet sei. Werde ihm aber diese Zeit zugestanden, könne der Prozess weiterhin so erfolgsver spr e chend verlaufen und der Beschwerdeführer erhalte nach abge schlossener Aus bil dung mit Sicherheit eine 100%ige-Anstellung im internatio nal im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ (S. 2).

Auch für die Berichtsperiode vom 1 6. Januar bis 3 1. Mai 2015 ist dem diesbe züglichen Zwischenbericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 7/128/3-4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Fortschritte macht. So zeige er in den Auf führungen eine hohe Bühnenpräsenz, Authentizität, emotionale Ausdrucks stärke und Konstanz. A ls Workshop-Assistent beste c he er durch seine offene Ar t , auf die Teilnehmenden zu zugehen und sie für den Unterricht zu motivieren. Aller dings sei der Beschwerdeführer noch zu wenig konstant in seiner Probear beit. Es mangle ihm noch an der gesamtheitlichen Reife, insbesondere im Be reich der Sozialkompetenz (S.

1). Er sei indessen noch sehr jung. Für seine schauspiel e rische Weiterentwicklung und allgemeine Reifung benötige er zwin gend das zweite Ausbildungsjahr. Unter dieser Voraussetzung sei nach Ab schluss der Aus bildung de r Übertritt ins Y.___ -Ensemble gewährleistet und lä gen externe En ga gements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktio nen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen. Der Be schwerdeführer bestä tige weiterhin seine sehr guten Anlagen und Möglichkeiten und zeige Einsatz, Engagement und grosse Lust auf seinen Beruf (S. 2). 3.4

Sowohl seine schulische Laufbahn als auch der Verlauf seines ersten Ausbil dungsjahr e s lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer stets hoch moti viert ist und eine gro sse Leistungsbereitschaft zeigt (vorstehend E. 3.2-3 ). Aus den Zwi schenberichten des Theaters Y.___ lässt sich zudem schliessen, dass die anvisierte Ausbildung zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei auch den Stärken und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. So kann er dabei insbesondere seiner Kreativität, seiner emotionalen Ausdrucksstärke sowie seiner Spiellust Ausdruck verleihen. Die Ausbildungsinstitution befürwortet klar das zweite Aus bildungsjahr und erachtet den Beschwerdeführer auch als fähig, die Lehre erfolg reich abzuschliessen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die INSOS- Ausbildung Schauspielerei auf zwei Jahre angelegt ist und aufgrund dessen

auch bereits zu Beginn

ein zweijähriger Ausbildungsvertrag abgeschlos sen wurd e (vgl. Ausbildungsvertrag vom 2. Juli

2014 , Urk. 7/125). Die Eignung des Be schwer deführers für die besagte Tätigkeit lässt sich auch daraus erkennen, dass das Theater Y.___ dem Beschwerdeführer bereits zugesichert hat, dass er nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Ausbildung mit Sicherheit eine 100%ige- Anstellung im international im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ erhalten werde ( Urk. 7/109 S. 2, Urk. 7/122 S. 2, Urk. 7/128 S. 4 ). Damit wäre zumindest der Einsatz an einem geschützten Ar beitsplatz möglich. Entgegen den Ausführungen der Ausbildungsinstitution han delt es sich beim Theater Y.___ , obwohl an internationalen Destinationen wie Bologna oder Kanada aufgetreten werde ( Urk. 7/133 S. 3 ), dennoch um eine ge schützte Werkstätte (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Darüber hinaus erachtet die Ausbildungsinstitution externe Engagements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktionen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen ( Urk. 7/128 S. 4 ), womit der Beschwerde füh rer folglich realistische Aussicht auf kleinere Engagements im ersten Ar beits markt hat, auch wenn diese höchstwahrscheinlich noch nicht rentenbeein fluss end sein werden. Zudem würde der Beschwerdeführer nach Abschluss der Aus bildung im Theater Y.___

unbestrittenermassen ein en Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielen ( Urk. 7/129 S.

2 ), w elcher gemäss Rz

3010 KSBE als wirt schaft lich verwertbar gilt (vgl. vorstehend E.

1.4) . Dadurch wird der Beschwer deführer in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu decken . Durch die hohe Motivation und Begabung des Beschwerdeführers für die anvi sier te Tätigkeit ist ohne weiteres auch die persönliche Angemessenheit zu be jah en . Bei dieser Sach- und Rechtslage kann demnach davon ausgegangen werden, dass das Absolvieren des zweiten Ausbildungsjahres in einem vernünf tigen Ver hältnis zu den Kosten der Massna hme steht. Zudem hielt die Be schwerde geg ne rin selbst fest, dass der Beschwerdeführer im zweiten Ausbil dungsjahr sicher lich noch Fortschritte erzielen werde ( Urk. 7/133 2 f. ). 3. 5

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweisung der Kosten übernahme

für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auch das vom Beschwerdeführer absolvierte erste Ausbildungsjahr ohne jeglichen wei teren Nutzen

für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gewesen wäre , wird der Ausweis PrA nach INSOS doch erst nach zweijähriger praktischer Aus bil dung erteilt (vgl. www.insos.ch) . Dabei erscheint umso unverständlicher, als die Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn der Ausbildung – damals noch ohne Kennt nis der Entwicklung und Begabung des Beschwerdeführers – bereits fest gehalten hat, dass der Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen und eine allfällige Kostenübernahme sicher nur für ein Jahr erfolge, da eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt doch sehr unwahr scheinlich sei ( Urk. 7/110, Urk. 7/112 S.

4 unten). Die Beschwerdegegnerin schloss demnach bereits von Beginn an eine Kostenübernahme für das zweite Aus bildungsjahr kategorisch aus.

Dabei ist allerdings auf Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG

hinzuweisen, wodurch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer ge schützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung im ersten Ar beitsmarkt gleich g estellt wurde. Durch die Regelung im IV-Rundschreiben Nr. 299, wonach ein zweites Ausbildungsjahr unter anderem nur gewährt wird, wenn gute Aus sich ten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussen dem Ausmass be stehen , würde d ieser Bestimmung der Anwendungsbereich verwehrt. So müsste

ein Jugendlicher unter 21 Jahren ein Erwerbseinkommen von etwa Fr. 1‘ 475 .-- pro Monat erzielen, damit eine ganze Rente reduziert werden könn t e (vgl. Art. 26

Abs. 1 IVV) . Ein derartiges Einkommen liegt in aller Regel weit über den Mög lich keiten von in geschützten Werkstätten beschäftig ten Behinde rten und ent spricht mehr als dem d reifachen des in Rz 3010 KSBE festgelegten Mini mal lohnes ( Fr. 2.55 x 8.24 Stunden x 21.7 Tage = Fr. 4 56 .-- pro Monat) . Wenn aber gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG eine erstmalige berufli che Ausbildung auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ermögli chen soll, dann kann eine derart hohe Lohnhürde kein Anspruchskriterium sein (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00848 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). 3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine invaliditätsbedingte Not wen digkeit für die Weiterausübung der erstmaligen beruflichen Ausbildung für ein weiteres Jahr besteht, um damit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu verbessern. Überdies ist diese Massnahme verhältnismässig, wobei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung insbesondere das wirt schaftlich verwertbare Mindesteinkommen von Fr. 2.55 erzielen wird. Der Be schwerdeführer hat folglich Anspruch auf die Ü bernahme der Mehrkosten für das zweite Ausbildungsjahr im Theater Y.___ .

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 d es Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht au f den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundena nsatz von Fr. 185.-- ist die Prozess en t schädigung vorliegend auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen .

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das zweite Ausbildungsjahr zum Praktiker ( PrA ) Schauspielerei hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst In clus ion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski