Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, meldete sich erstmals am 3 1. Januar
2007 (Ein gan gsdatum) unter Hinweis auf Rückenschmerzen im Hals und in der Lenden wirb elsäule (LWS) sowie verminderte Belastbarkeit der LWS bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/5) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Februar 2008 ab ( Urk. 12/43).
Mit Schreiben vom
26. März 2009 teilte der Versicherte mit, dass sich sein Ge sundheitszustand in den letzten Monaten erheblich ver schlechtert habe ( Urk. 12/50 ). Die IV-Stelle holte das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 8. März
2010 ein ( Urk. 12/65) und
wies mit Verfügung vom 7. Dezember
2010 das Leistungsbegehren erneut ab ( Urk. 12/82).
Der Versicherte teilte mit Schreiben vom 1 1 . Dezember 2014 unter Beilage des Berichtes des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 12/89) sowie des Berichtes des A.___ vom 9. September 2014 ( Urk. 12/89/5 ff.) mit, dass sich sein Gesundheits zu stand in den letzten 12 Monaten verschlechtert habe ( Urk. 12/90). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. April 2015, Urk. 12/92; Einwand vom 1 1. Mai 2015, Urk. 12/93; ergänzende Einwandbe gründung vom 1 9. Juni 2015, Urk. 12/97) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015
auf das L eistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Drei viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltli che Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November
2015 ( Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-101) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich
v e r ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Deshalb könne auf
das neue Gesuch
nicht eingetreten werden. Des Weiteren entsprächen die im Bericht des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014 erhobenen Befunde nicht dem klini schen Bild der gestellten psychiatrischen Diagnose, womit eine Verschlechte rung nicht ausgewiesen sei. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Ärzte des A.___ hätten festgestellt, dass er an mehreren Krankheiten leide, welche im Jahr
2010 nicht bestanden hätten (unter anderem mittelgradige depressive Epi sode, Verschlechterung der Wirbelbeschwerden etc.), welche in einem solchen Masse fortgeschritten seien, dass er nicht arbeitsfähig sei. Insbesondere habe der Orthopäde Dr. med. B.___ eine deutliche klinische Verschlech terung diag nostiziert. Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liege entspre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei gleichbleibender Diag nose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe ( Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch
zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3.
3.1
Die Verfügung vom 7. Dezember 2010 ( Urk. 12/82 ) basierte auf einer umfassen den materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s , womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen ist. In medizini scher Hinsicht stützte sich die Verfügung auf das Gutachten des Y.___ vom 8. März 2010 ( Urk. 12/65).
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 12/65/27): - Lumbospondylogenes und residuelles
radikuläres sensomotorisches Aus fallsyndrom S 1 links - Status nach dorsa ler Dekompression, Ossikelentfern ung
Facettenge lenk bei dseits
bei
Claudicatio
spinalis bei Spinalkanalstenose L3/4, Diskopathie L3/4 und atypischer Lyse
L3 im 07/2006 - beginnende Osteochondrose L5/S1, Diskopathie L1/2, anlagebedingt en ger Spinalkanal - Asymmetrie Facettengelenke L4/5 - Status nach Diskographie L3/4 und L4/5 - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits, L4/5 beidseits und L3/4 beidseits (diagnostisch ) - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits (therapeutisch) - Status nach Wurzelinfiltration S1 links 02/2006 - Gleitinstabilität L3/4, leichte Retrolisthese L3/4 - Ze rv ikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose C2/3 und C3/4 - Status nach zervikalen Infiltrationen (nicht näher bezeichnet) - H ypermobilität C4/5 ( R etrolisthese C4/5 maximal Grad 1 nach Maier ding)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen ( Urk. 12/65/28): - Anpassungsstörung mit länger er depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf Status nach Vaskulitis unklarer Ätiologie - a ktenanamnestisch Status nach passagerer Erhöhung des atypischen ANCA-Titers - Verdacht auf ältere Vaskulitis -bedingte Infarkte im Caput nuclei
cau dati , Kapselknie und frontalem Marklager links (MRI
Neurokranium ) - Verdacht auf ältere Vaskulitis -bedingte Gefässveränderung A. cerebri media links - intramedulläre kleine T2-Hyperintensität, nicht kontra stmittelaufneh mend , oberhalb Ni veau Bandscheibe C4/5 links - aktuell kein Hinweis für aktive Vaskulitis
- Status nach Instabilität am linken Sprunggelenk - offe ne Refixation am Lig .
fibulo-cal caneare mit Straffung und Aug mentation über dem Periostlappen links am 17.02.2009 - Status nach Abszess inguinal und am Gesäss mit lokaler operativer Entfer nung - Hypercholesterinämie - anamnestisch Statin -Unverträglichkeit - Codein-induzierte Obstipation - Status nach Nikotinabusus (ca. 10 py )
Die Ärzte konstatierten ( Urk. 12/65/28 ff.) , dass der Beschwerdeführer s eit ca. 2005
an zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein leide . Im Verlauf habe die Diagnose einer Spinalkanalstenose gestellt werden können . Initial habe der Beschwerdeführer eine konservative The rapie mit Infiltration, Physiotherapie und medikamentöser analgetischer Th e rapie erhalten , da es hierunter jedoch zu keiner Schmerzbesserung gekom men sei , sei am 3. Juli 2006 eine Dekompressionsoperation erfolgt . Hierunter hätten sich die Rückenschmerzen passager nur leicht gebessert. Ca. 2007 sei es zu einer erneuten Schmerzexaz erbation der lumbalen Rückensch merzen ge kommen . Mittels radiologischer Bildgebung (MRI der LWS, CT der LWS) habe 2007 eine erneute Spinalkan alenge sowie eine sekundäre In s tabilität gesehen werden könne n . Es seien erneute Infiltrationen, medikamentöse analgetische The rapie und manualtherapeutische Massnahmen erfolgt . Hierunter sei es je doch zu keiner Besserung der Schmerzen gekommen . So sei 04/2009 durch PD Dr. med. C.___ die In dikation für eine operative Sta bilisation ( Spondylodese ) empfohlen worden . Eine erneute Operation sei durch den Beschwerdeführer je doch bisher abgelehnt worden , insbesondere da nach der 1. Operation keine wesentlic he Schmerz besserung eingetreten sei. Neben den Schmerzen im LWS-Bereich leide er auch unter Schmerzen im Nacken-Schulter-Bereich. Hier habe ei n zervi cooccipitales Schmerzsyn drom diagnostiziert werden können bei Spon dylar thro sen C2/3 und C3/4 und einer Instabilität C4/5 ( R etrolisthese C4/5 ma ximal Grad 1 nach Maierding). I n einem MRI der HWS von 09/2006 hätten sich akten anamnestisch keine Diskushernien oder Protrusionen gezeigt. Es habe sich ledig lich der Nachweis einer T2-Hyperintensität intramedullär gefunden , obe r halb des Niveaus der Bandschei ben C4/5 differenzialdiagnostisch im Rahmen einer älteren vask ulitischen Läsion. Unter konser vativer medikamentöser Anal gesie, rezidivierenden Infiltrationen und Physiotherapie sei es bis dato zu keiner Besse rung der zervikooccipitalen Schmerzen gekommen . Im neurologischen wie auch i m rheumatologischen Gutachten kö nn e aktuell die Diagnose ei nes lum bo spondylogenen und residuellen
radikulären sensomotorischen Ausfallssyn droms
S1 links gefunden werden bei Status nach dorsaler Dekompress ion im Juli 200 6 .
Im Weiteren we rd e aus rheumatologischer Sicht aktuell die Diagnose eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondyl arthrose C2/3 und C3/4 be i Hypermobilität C4/5 gestellt.
In den vorliegenden Akten sei der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstö rung gestellt worden . I m aktuell durchgeführ ten psychiatrischen Gutachten kö nn e di ese Diagnose jedoch nicht bestä tigt werden. Es f inde sich lediglich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, welche jedoch keinen Einfl uss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Schmerzen könnten in einem sol chen Zustan d verstärkt wahrgenommen werden.
Im weiteren habe sich in einem MRI der HWS 09/2006 , wie oben erwähnt , der Nachweis von intramedullären klei nen T2-Hyperintensitäten oberhalb des Bandscheibenniveaus C4/5 links sowie in einem MRI des Neu rokraniums von 09/2006, ältere , wahrscheinlich vaskuli tisch be dingte Infarkte im Caput nuclei
caudati , dem Kapselknie und frontalen Marklager links gefunden. Zusätz lich habe sich eine am ehesten vaskulitisch bedingte Gefässveränderung der linken A. cerebri media gefunden . Insgesamt sei man damals am ehesten von einer vask ulitischen Genese dieser bildge bend gesehenen Veränderungen aus gegangen - insbesondere, da laut Akten passager der atypische AN CA-Titer erhöht gewesen sei . Klinische Beschwerden oder neu rologische Ausfälle habe
er zu keinem Zeitpunkt gehabt . Auch aktuell f inde sich laboranalytisch (ANA, CRP, BSG normal) kein Hinweis für eine aktive Vas ku litis . Auch ein MRI des Neurokraniums vom 2 7. Oktober 2009 habe im We sent lichen einen unveränderten Befund im Vergleich zu einem Verlaufs-MRI vom 2 2. August
2007 gezeigt , welches der Beschwerdeführer in der D.___ selbst ver an lasst habe. Letztlich bleibe es unklar, ob die im MRI gesehenen Mikro ischä mien
vaskulitischer oder embolischer Genese s eien . Aus dieser Diag nose e rgebe sich jedoch keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/65/ 29 f.).
In seinem angestammten Beruf als Arbeiter in einer Papierbeschichtungsfabrik, welcher als mittelschwere bis s chwere Tätigkeit einzustufen sei , sei der Be schwer deführer aufgrund des lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms 100 % arbeitsunfähig. F ür leichte Tätigkeiten mit Wechsel belastun g , Vermeidung von Überkopfarbei ten, von Zwangshaltungen, von Ar bei ten mit repetitiven Wirbelsäulendrehungen und -b eugungen, sowie von He ben und Tragen von Lasten > 10 kg sei er medizinisch-theoretisch 100 % ar beits fähig, es sollte jedoch die Möglichkeit zu regelmässigen Pausen gegeben sein. Anhand der
Aktenlage sei davon auszugeh en, dass die oben atte stierte Ar beitsfähigkeit mindes tens seit der Rückenoperation 07/2006 bestehe . Danach sei er praktisch durchge hend 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen und auch ein Wieder ein gliederungsversuch 12/2008 sei aufgrund der Rückenschmerzen gescheitert ( Urk. 12/65/30).
3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ärzte des A.___ vom 9. September 2014 und den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___ des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014
ei n ( Urk. 12/89; Urk. 3/1-2). 3.2.1
Die Ärzte des A.___ hielten in ihrem Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbe handlung folgende , nachfolgend gekürzt wiedergegebenen, Diagnosen fest ( Urk. 12/89/5, vgl. Urk. 3/1): - Cervikocepha les Syndrom - Thorakovertebrales Syndrom - Persistierendes lumbo-radikuläres Reizsyndrom S1 links - Chronische Kopfschmerzen links betont (Erstdiagnose 2000, G.___
3. März 2014) - Beinschmerzen links - Prostatahyperplasie Stadium I - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Arterielle Hypertonie, behandelt - Hyperlipidämie , behandelt - Status nach Nikotinabusus - Penicillinallergie
Die Ärzte konstatierten in Bezug auf eine Verschlechterung der Symptomatik seit 2010, dass der Beschwerdeführer aus anästhesiologischer Sicht keine Ver schlechterung geäussert habe. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht hätten bei Spritzen cercikal die Kopfschmerzen nicht gebessert, lumbal habe er jeweils mit Kortison nur während zwei Wochen eine Besserung gespürt. Aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschlechterung vor. Aus rheumatologischer Sicht sei die Verschlechterung der Symptomatik seit 2010 bland . Psychosomatisch aus psychiatrischer Sicht bestünden deutlich mehr Schmerzen und ei ne Depression ( Urk. 12/89/11 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer subjektiv auch für ange passte Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Das positive Leistungsbild bestehe aus 60 Minuten Autofahren, ca. 30 Minuten Gehen, wenig Mit hilfe im Haushalt. Als negatives Leistungsbild sei anzuführen, dass aufgrund von Schmerz en kein län geres Sitzen und Stehen, keine längeren einseitigen Tätigkeiten, kein St ress und kein Publikumsverkehr (wegen Aggressionen) möglich sei . Objektiver beurteilt sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfä hig, dies aufgrund der Fremdanamnes e, der neuropsychologisch bestäti gten Depres sion sowie der anderen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbilde
s. Psychiatrisch bestünden kognitive Defizite, neuropsychologisch bestehe eine Depression ( Urk. 12/89/11) .
Aus somatischer Sicht konstatierten die Ärzte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes ( Urk. 12/89/11 f.):
Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitar beiter sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers 100 % arbeitsunfähig. Aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe eine ver minderte Belastbarke it des Achsenorgans: Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-belastenden Täti gkeiten und in Zwangshaltung, für langanda uern des reines Stehen, insbesondere in vorüberge neigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten üb erwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeign et. Zumutbar erschie nen körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptiert en Wechsel posi ti onen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, sowie ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5
kg kurzfristig und 2
kg längerfristig. I n einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 30 % arbeitsfähig. Aus rein or t h opädischer Sicht
könne aufgrund des Rückenleidens ohne nachweisbare radi kuläre
Symptome in einer gut angepassten Arbeit nur in der Eingliede rungs phase eine Arbeitszeiteinschränku ng von 50 % attestiert werden. Internis tisch kardiologisch bestehe eine vollumfängl iche Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei der Beschwerdeführer bis auf Tätig keiten ohne Heben und Tragen von Lasten, längeren Zwangshaltungen, Kälte- und Nässeexposition und Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten, zu 100 % ar beitsfähig. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Be schwerdeführers sei er aus schmerztherapeutischer Sicht zu 100 % arbeitsun fä hig.
Konsensual aus somatisch und psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zwischen 50-100 % und aus psychiat ri scher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch in angepassten Tätigkeiten sei er vollumfänglich arbeitsunfähig, eine Arbeitstätigkeit sei ihm nicht zuzumuten ( Urk. 12/89/12) . 3.2.2
Im Bericht vom 1 6. Oktober 2014 zuhanden des Vertreters des Beschwerde führers nahmen Dr. E.___ und Dr. phil .
F.___ Stellung zur Verschlechte rung des gesundheitlichen Zustands und bezogen sich dabei auf den Bericht der In te r disziplinären Schmerzbehandlung A.___ vom 9. Septemb er
2014 ( Urk. 12/8 9;
Urk. 3/2):
Im Jahr 2010 seien die Symptome wie folgt beschrieben worden : Schme rzen, Schmerzen Ohr links, Bein links , Rückenschmerzen, aktive Vaskulitis , keine durchgehende Niedergeschlagenheit, weniger Lust zum Reden, keine Konzen trationsst örungen , Einschlafstörungen. 2014 seien die Symptome folgendermas sen: Der Beschwerdeführer beklage , seit 2006 unter Kopf- und LWS-Schmerzen zu leiden. Er verstehe sein Verhalten nicht mehr, habe Aggressionen, sei in eine Scheibe gelaufen, leide unter Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit (keine Lust, aufzustehen, zu spazieren, gehe nur in der Wohnung hin und her, keine Lust, mit der Familie zu sprechen), Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit (häufig keine Bewegung mehr), Gedankenkreisen, Existenzängste, Konzentra tions störungen (neuropsychologisch bestätigt, siehe unten), Vergesslichkeit (neu ro psychologisch bestätigt, siehe unten), Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstö rungen (siehe Tagesablauf 2014), kein e Appetitveränderung. Damit seien die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode vollständig erf üllt. Eine An passungsstörung sei schon nur wegen der langen Dauer seit 2006 nicht mehr zu rechtfertigen (2 Jahres-Frist). Gelegentlich trinke er Alkohol, kein Ni kotin, keine Drog en, kein Medikamentenmissbrauch. Suizidideen seien anam nestisch vorha nden, Suizidversuche oder akute Suizidalität liege nicht vor ( Urk. 12/89/2) .
Bezüglich des Tagesablaufes hielten Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ fest, dass im 2010 nur Einschlafstörungen beschrieben seien . Im Jahr 2014 bestünden deutliche Schlafs törungen: Die Bettruhe sei um ca. 23 .00 Uhr, dann bestünden Einschlafstörungen für ca. eine Stunde . Er schlafe dann 3 Stunden durch, stehe auf, nehme die Medikamente, gehe auf die Toilette und versuche erneut, zu schlafen, so bis am Morgen .
Die Ehefrau berichte , der Beschwerdeführer sei sehr nervös, er schreie sofort, widerspreche häufig. Im Haushalt kö nn e er nur sehr wenig mithelfen. Geschirr einräumen, Geschirr versorgen sei möglich, leichtes Kochen ebe nfalls. Die schwe ren Arbeiten wü rde n von der Ehefrau und Kindern erledigt, manchmal helfe er mit beim Einkauf. Autofahren gehe noch ca.
20 Min. In der D.___ sei die Situa tion nicht besser, viel mehr Schmerzen und Depression. Die Reise dort hin werde im Flugzeug zurückgelegt.
Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ konstatierten, dass nun eindeutige objektive kognitive Einschränkungen in Zusammenhang mit den progredienten zentral nervösen Veränderungen (18.02.14 MRI Kopf, G.___ 03.03.14) vorhanden seien : Unveränderte hochgradige Steno se der Arteria cerebri media links im M1 -Seg ment abgangsnah mit unveränderten lenticulostriatären Kollateralen. Keine piale
Kollateralisierung . Unveränderte Zeichen einer Hypoperfusion li nks mit multiplen alten Infarkten im Gyrus
frontalis
superior und medius links , im Caput nuclei
caudati und im Putamen , sow ie diskreter Atrophie fronal links im Seitenvergleich. Neuropsyc hologische Einschränkungen bestünden gemäss den Angaben des Z.___
vom 0 7. Januar 20 13 folgende : Deutliche Einschränkung der Konzentration (VIGIL), deutliche Ermüdungszei che n über die Zeit, deutliche Einschränkungen des Langzeitgedächtnisses (FVW). Im November 20 13 habe der Beschwerdeführer im Z.___ folgende Resultate erreicht : Die Konz entration und Aufmerksam keit sei deutlich eingeschränkt (VIGIL, D AUF). Das Kurzzeitgedächtnis sei unter dem Durchschnitt (CO RSI), das Langzeitgedächtnis sei ebenfalls eingeschrän kt (FVW). Die Reaktionszeit sei ebenfalls deutlich erhöht und unter dem Durch schnitt (RT). Komplexe Anforderungen könne der Beschwerdeführer durch schnittlich gut bewältig en (DT). Das logische Denken sei im Durchschnitt (SPM). Es gebe kein Hinweis auf eine mögliche hirnorganische Mitbeteiligung (PERSEV).
Der Beschwerdeführer sei äusserl ich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseins klar und allseits orientiert; in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sach lich, aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich de pressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert; er sei im Gesprächsverlauf ve rbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerl eben und -verhalten im Zusammen hang mit unbekannten Ursachen. Er sei k ognitiv in Aufmerksamkeit, Konzent ration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt (
s. neuropsychologische Testung) . Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Anhaltspunkte für psychotische Erl ebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich- Störungen) lägen keine vor . Anamnestisch bestünden deutl ichere Suizidgedanken/-wünsche, aber keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität ( Urk. 12/89/3) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wiederholten sie ihre Ausführungen aus dem Bericht des A.___ vom 9. September 2014 ( Urk. 12/89/4; vgl. E. 3.2.1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. 4.1.1
Im Bericht von Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ wurden zahlreiche, auch nicht psychiatrische Diagnosen gestellt ( Urk. 12/89/3 f.) und sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei aufgrund der Fremdanamnese, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der neu ro psychologisch bestätigten kognitiven Einschränkungen sowie der anderen Diag nosen, des subjektiven positiven und negativen Leistungsbildes. Daraus geht hervor, dass Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit nicht nur den psychischen Gesundheitszustand mit den entsprechenden Befun den bzw. Diagnosen (mittelgradige depressive Episode und anhaltende soma toforme Schmerzstörung) und allfällig daraus resultierende Einschrän kung en berück sichtigten, sondern auch die subjektive Einschätzung des Beschwer de führers in Bezug auf das negative und positive Leistungsbild sowie ausserhalb ihres Fach bereiches liegende Diagnosen in ihre Einschätzung miteinbezogen .
Hinzu kommt, dass zwar eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiz iert wird - eine Herleitung dieser Diagnose allerdings weder gestützt auf die Befunde noch auf die weiteren Ausführungen im Bericht nachvollziehbar ist. Damit sind der Bericht von Dr. E.___ und Dr. phil. F.___
sowie ihre Ausführungen im Bericht des A.___ für eine zuverlässige Beurteilung allfälliger aus dem psychi schen Gesundheitszustand resultierender Einschränkungen bzw. zur Glaubhaft machung einer Verschlechterung nicht beweiskräftig . 4.1.2
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass d epressive „Episoden“ definitions gemäss vorübergehender Natur sind und deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung haben . Die invalidisierende Wirkung einer mit tel schweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlecht hin auszuschliessen. Zu deren Annahme ist indes erforderlich, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resis ten t ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E.
4.1). Im vorliegenden Fall di agnos tizierten Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ eine mittelgradige depressive Episode, welche in der Regel kein e invalidisierende Wirkung hat , so dass ge stützt darauf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante andauernde Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht ist. Dies gilt umso mehr unter Berück sichtigung der aktuellen Behandlung: D ie Ärzte des A.___
hielten fest , dass keine stationären Behandlungen erfolgt seien. Ambulante Behandlungen erfolgten im Z.___ ( Urk. 12/89/9). Aus psychiatrischer Sicht erfolge Einzel therapie , bisher mit un genügendem Erfolg ( Urk. 12/89/11). Damit ist eine ausreichende Therapie, die die mittelgradige depressive Episode als resistent ausweis en würde , nicht glaub haft gemacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben von Dr. E.___ und Dr. phil
F.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2014 und im Bericht über die inter disziplinäre Schmerzbehandlung vom 9. September 2014 nicht nachvollziehbar sind, allerdings selbst unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in psychiat rischer Hinsicht unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu depressiven Episoden keine invalidenversicherungsrechtlich relevante , potentiell leistungsbegründende (vgl. E. 2.2) Ver schlechterung glaubhaft gemacht ist. 4.2
Zu klären bleibt, ob in somatischer Hinsicht eine Veränderung glaubhaft ge macht wurde.
Vorab ist festzuhalten, dass selbst bei veränderten Diagnosen aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht gilt, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E.3.2.1). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Ent wicklung des Invaliditätsgrades.
Die Ärzte des A.___ führten in Bezug auf eine allfällige somatische Veränderung seit 2010 aus, aus rheumatologischer Sicht sei dies bland . Aus Wirbelsäulen- chirur gischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschl echterung vor ( Urk. 12/89/1 1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte aus rheu matologischer, orhthopädisch -chirurgischer und Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht zwar auf ähnliche qualitative Einschränkungen, in Bezug auf die zeitliche Zumutbarkeit widersprachen sich die Einschätzungen allerdings erheblich:
Von Seiten des rheumatol o gischen Fachgebietes wurde in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert, auch aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht wurde festgehalten, dass in einer gut angepassten Ar beit nur in der Eingliederungsphase eine Arbeitszeiteinschränkung von 50 % attestiert werden könne ( Urk. 12/89/ 11). Der Rheumatologe hielt ergänzend fest, dass unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Beschwerde führers aus schmerztherapeutischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit vorliege. Aus Wirbelsäulen-ch ir urgischer Sicht wurde hingegen festgehal ten, dass eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 30 % zumutbar sei ( Urk. 12/89/10). Dies ist allerdings - unter Berücksichtigung der aus rheumato logischer und orthopädisch - chirurgischer Sicht nach einer Eingliederungsphase vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, als auch der fehlen den Begründung - nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft gemacht .
Damit ist aus somatischer Sicht nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesund heitszustand in erheblicher Weise verändert hat, da das von den Ärzten des A.___
attestierte Anforderungsprofil in qualitativer Hinsicht nicht erheblich vom Anfor derungsprofil des noch im Y.___ -Gutachten attestierten Anforderungsprofil abweicht (vgl. E. 3.1) und die in quantitativer Hinsicht aus wirbelsäulen-chirur gischer Hinsicht attestierte Einschränkung nicht nachvollzie hbar ist. 4.3
Z usammenfassend ist e ine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaub haft gemacht, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer
verfügt zusammen mit seiner Ehefrau über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 4‘368.-- ( Urk. 9/12 ) , wozu noch ein Haushalts beitrag des volljährigen Sohnes in Höhe von Fr. 1‘000.-- kommt ( Urk. 8) . Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘237.50 (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘455 .-- [ Urk. 8] zzgl. Fr. 110.-- [ Urk. 9/6]; Krankenkasse KVG 626.50 [ Urk. 9/2 und Urk. 9/4], abzüglich IPV Fr. 154 .--
[ Urk. 9/5 ] ; Fahrtkosten Fr. 500.-- [ Urk. 8] ). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von Fr. 15 0.-- und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für ein Ehepaar verbleibt ein Überschuss von Fr . 380.50 ( Fr. 5‘368.-- - Fr. 4‘237.50 - Fr. 600.-- -
Fr. 150.--)
Eine prozessuale Bedürftigkeit de s Beschwerde führers ist damit nicht ausge wiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist. 5 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Bes chwerdeführer auf zuerlegen.
Das Gericht beschliesst , Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 . Dezember 2014 unter Beilage des Berichtes des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 12/89) sowie des Berichtes des A.___ vom 9. September 2014 ( Urk. 12/89/5 ff.) mit, dass sich sein Gesundheits zu stand in den letzten 12 Monaten verschlechtert habe ( Urk. 12/90). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. April 2015, Urk. 12/92; Einwand vom 1 1. Mai 2015, Urk. 12/93; ergänzende Einwandbe gründung vom 1 9. Juni 2015, Urk. 12/97) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015
auf das L eistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Drei viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltli che Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November
2015 ( Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-101) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch
zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Die Verfügung vom 7. Dezember 2010 ( Urk. 12/82 ) basierte auf einer umfassen den materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s , womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen ist. In medizini scher Hinsicht stützte sich die Verfügung auf das Gutachten des Y.___ vom 8. März 2010 ( Urk. 12/65).
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 12/65/27): - Lumbospondylogenes und residuelles
radikuläres sensomotorisches Aus fallsyndrom S 1 links - Status nach dorsa ler Dekompression, Ossikelentfern ung
Facettenge lenk bei dseits
bei
Claudicatio
spinalis bei Spinalkanalstenose L3/4, Diskopathie L3/4 und atypischer Lyse
L3 im 07/2006 - beginnende Osteochondrose L5/S1, Diskopathie L1/2, anlagebedingt en ger Spinalkanal - Asymmetrie Facettengelenke L4/5 - Status nach Diskographie L3/4 und L4/5 - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits, L4/5 beidseits und L3/4 beidseits (diagnostisch ) - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits (therapeutisch) - Status nach Wurzelinfiltration S1 links 02/2006 - Gleitinstabilität L3/4, leichte Retrolisthese L3/4 - Ze rv ikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose C2/3 und C3/4 - Status nach zervikalen Infiltrationen (nicht näher bezeichnet) - H ypermobilität C4/5 ( R etrolisthese C4/5 maximal Grad 1 nach Maier ding)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen ( Urk. 12/65/28): - Anpassungsstörung mit länger er depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf Status nach Vaskulitis unklarer Ätiologie - a ktenanamnestisch Status nach passagerer Erhöhung des atypischen ANCA-Titers - Verdacht auf ältere Vaskulitis -bedingte Infarkte im Caput nuclei
cau dati , Kapselknie und frontalem Marklager links (MRI
Neurokranium ) - Verdacht auf ältere Vaskulitis -bedingte Gefässveränderung A. cerebri media links - intramedulläre kleine T2-Hyperintensität, nicht kontra stmittelaufneh mend , oberhalb Ni veau Bandscheibe C4/5 links - aktuell kein Hinweis für aktive Vaskulitis
- Status nach Instabilität am linken Sprunggelenk - offe ne Refixation am Lig .
fibulo-cal caneare mit Straffung und Aug mentation über dem Periostlappen links am 17.02.2009 - Status nach Abszess inguinal und am Gesäss mit lokaler operativer Entfer nung - Hypercholesterinämie - anamnestisch Statin -Unverträglichkeit - Codein-induzierte Obstipation - Status nach Nikotinabusus (ca. 10 py )
Die Ärzte konstatierten ( Urk. 12/65/28 ff.) , dass der Beschwerdeführer s eit ca. 2005
an zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein leide . Im Verlauf habe die Diagnose einer Spinalkanalstenose gestellt werden können . Initial habe der Beschwerdeführer eine konservative The rapie mit Infiltration, Physiotherapie und medikamentöser analgetischer Th e rapie erhalten , da es hierunter jedoch zu keiner Schmerzbesserung gekom men sei , sei am 3. Juli 2006 eine Dekompressionsoperation erfolgt . Hierunter hätten sich die Rückenschmerzen passager nur leicht gebessert. Ca. 2007 sei es zu einer erneuten Schmerzexaz erbation der lumbalen Rückensch merzen ge kommen . Mittels radiologischer Bildgebung (MRI der LWS, CT der LWS) habe 2007 eine erneute Spinalkan alenge sowie eine sekundäre In s tabilität gesehen werden könne n . Es seien erneute Infiltrationen, medikamentöse analgetische The rapie und manualtherapeutische Massnahmen erfolgt . Hierunter sei es je doch zu keiner Besserung der Schmerzen gekommen . So sei 04/2009 durch PD Dr. med. C.___ die In dikation für eine operative Sta bilisation ( Spondylodese ) empfohlen worden . Eine erneute Operation sei durch den Beschwerdeführer je doch bisher abgelehnt worden , insbesondere da nach der 1. Operation keine wesentlic he Schmerz besserung eingetreten sei. Neben den Schmerzen im LWS-Bereich leide er auch unter Schmerzen im Nacken-Schulter-Bereich. Hier habe ei n zervi cooccipitales Schmerzsyn drom diagnostiziert werden können bei Spon dylar thro sen C2/3 und C3/4 und einer Instabilität C4/5 ( R etrolisthese C4/5 ma ximal Grad 1 nach Maierding). I n einem MRI der HWS von 09/2006 hätten sich akten anamnestisch keine Diskushernien oder Protrusionen gezeigt. Es habe sich ledig lich der Nachweis einer T2-Hyperintensität intramedullär gefunden , obe r halb des Niveaus der Bandschei ben C4/5 differenzialdiagnostisch im Rahmen einer älteren vask ulitischen Läsion. Unter konser vativer medikamentöser Anal gesie, rezidivierenden Infiltrationen und Physiotherapie sei es bis dato zu keiner Besse rung der zervikooccipitalen Schmerzen gekommen . Im neurologischen wie auch i m rheumatologischen Gutachten kö nn e aktuell die Diagnose ei nes lum bo spondylogenen und residuellen
radikulären sensomotorischen Ausfallssyn droms
S1 links gefunden werden bei Status nach dorsaler Dekompress ion im Juli 200
E. 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ärzte des A.___ vom 9. September 2014 und den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___ des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014
ei n ( Urk. 12/89; Urk. 3/1-2).
E. 3.2.1 Die Ärzte des A.___ hielten in ihrem Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbe handlung folgende , nachfolgend gekürzt wiedergegebenen, Diagnosen fest ( Urk. 12/89/5, vgl. Urk. 3/1): - Cervikocepha les Syndrom - Thorakovertebrales Syndrom - Persistierendes lumbo-radikuläres Reizsyndrom S1 links - Chronische Kopfschmerzen links betont (Erstdiagnose 2000, G.___
3. März 2014) - Beinschmerzen links - Prostatahyperplasie Stadium I - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Arterielle Hypertonie, behandelt - Hyperlipidämie , behandelt - Status nach Nikotinabusus - Penicillinallergie
Die Ärzte konstatierten in Bezug auf eine Verschlechterung der Symptomatik seit 2010, dass der Beschwerdeführer aus anästhesiologischer Sicht keine Ver schlechterung geäussert habe. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht hätten bei Spritzen cercikal die Kopfschmerzen nicht gebessert, lumbal habe er jeweils mit Kortison nur während zwei Wochen eine Besserung gespürt. Aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschlechterung vor. Aus rheumatologischer Sicht sei die Verschlechterung der Symptomatik seit 2010 bland . Psychosomatisch aus psychiatrischer Sicht bestünden deutlich mehr Schmerzen und ei ne Depression ( Urk. 12/89/11 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer subjektiv auch für ange passte Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Das positive Leistungsbild bestehe aus 60 Minuten Autofahren, ca. 30 Minuten Gehen, wenig Mit hilfe im Haushalt. Als negatives Leistungsbild sei anzuführen, dass aufgrund von Schmerz en kein län geres Sitzen und Stehen, keine längeren einseitigen Tätigkeiten, kein St ress und kein Publikumsverkehr (wegen Aggressionen) möglich sei . Objektiver beurteilt sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfä hig, dies aufgrund der Fremdanamnes e, der neuropsychologisch bestäti gten Depres sion sowie der anderen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbilde
s. Psychiatrisch bestünden kognitive Defizite, neuropsychologisch bestehe eine Depression ( Urk. 12/89/11) .
Aus somatischer Sicht konstatierten die Ärzte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes ( Urk. 12/89/11 f.):
Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitar beiter sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers 100 % arbeitsunfähig. Aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe eine ver minderte Belastbarke it des Achsenorgans: Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-belastenden Täti gkeiten und in Zwangshaltung, für langanda uern des reines Stehen, insbesondere in vorüberge neigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten üb erwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeign et. Zumutbar erschie nen körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptiert en Wechsel posi ti onen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, sowie ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5
kg kurzfristig und 2
kg längerfristig. I n einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 30 % arbeitsfähig. Aus rein or t h opädischer Sicht
könne aufgrund des Rückenleidens ohne nachweisbare radi kuläre
Symptome in einer gut angepassten Arbeit nur in der Eingliede rungs phase eine Arbeitszeiteinschränku ng von 50 % attestiert werden. Internis tisch kardiologisch bestehe eine vollumfängl iche Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei der Beschwerdeführer bis auf Tätig keiten ohne Heben und Tragen von Lasten, längeren Zwangshaltungen, Kälte- und Nässeexposition und Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten, zu 100 % ar beitsfähig. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Be schwerdeführers sei er aus schmerztherapeutischer Sicht zu 100 % arbeitsun fä hig.
Konsensual aus somatisch und psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zwischen 50-100 % und aus psychiat ri scher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch in angepassten Tätigkeiten sei er vollumfänglich arbeitsunfähig, eine Arbeitstätigkeit sei ihm nicht zuzumuten ( Urk. 12/89/12) .
E. 3.2.2 Im Bericht vom 1 6. Oktober 2014 zuhanden des Vertreters des Beschwerde führers nahmen Dr. E.___ und Dr. phil .
F.___ Stellung zur Verschlechte rung des gesundheitlichen Zustands und bezogen sich dabei auf den Bericht der In te r disziplinären Schmerzbehandlung A.___ vom 9. Septemb er
2014 ( Urk. 12/8 9;
Urk. 3/2):
Im Jahr 2010 seien die Symptome wie folgt beschrieben worden : Schme rzen, Schmerzen Ohr links, Bein links , Rückenschmerzen, aktive Vaskulitis , keine durchgehende Niedergeschlagenheit, weniger Lust zum Reden, keine Konzen trationsst örungen , Einschlafstörungen. 2014 seien die Symptome folgendermas sen: Der Beschwerdeführer beklage , seit 2006 unter Kopf- und LWS-Schmerzen zu leiden. Er verstehe sein Verhalten nicht mehr, habe Aggressionen, sei in eine Scheibe gelaufen, leide unter Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit (keine Lust, aufzustehen, zu spazieren, gehe nur in der Wohnung hin und her, keine Lust, mit der Familie zu sprechen), Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit (häufig keine Bewegung mehr), Gedankenkreisen, Existenzängste, Konzentra tions störungen (neuropsychologisch bestätigt, siehe unten), Vergesslichkeit (neu ro psychologisch bestätigt, siehe unten), Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstö rungen (siehe Tagesablauf 2014), kein e Appetitveränderung. Damit seien die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode vollständig erf üllt. Eine An passungsstörung sei schon nur wegen der langen Dauer seit 2006 nicht mehr zu rechtfertigen (2 Jahres-Frist). Gelegentlich trinke er Alkohol, kein Ni kotin, keine Drog en, kein Medikamentenmissbrauch. Suizidideen seien anam nestisch vorha nden, Suizidversuche oder akute Suizidalität liege nicht vor ( Urk. 12/89/2) .
Bezüglich des Tagesablaufes hielten Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ fest, dass im 2010 nur Einschlafstörungen beschrieben seien . Im Jahr 2014 bestünden deutliche Schlafs törungen: Die Bettruhe sei um ca. 23 .00 Uhr, dann bestünden Einschlafstörungen für ca. eine Stunde . Er schlafe dann 3 Stunden durch, stehe auf, nehme die Medikamente, gehe auf die Toilette und versuche erneut, zu schlafen, so bis am Morgen .
Die Ehefrau berichte , der Beschwerdeführer sei sehr nervös, er schreie sofort, widerspreche häufig. Im Haushalt kö nn e er nur sehr wenig mithelfen. Geschirr einräumen, Geschirr versorgen sei möglich, leichtes Kochen ebe nfalls. Die schwe ren Arbeiten wü rde n von der Ehefrau und Kindern erledigt, manchmal helfe er mit beim Einkauf. Autofahren gehe noch ca.
20 Min. In der D.___ sei die Situa tion nicht besser, viel mehr Schmerzen und Depression. Die Reise dort hin werde im Flugzeug zurückgelegt.
Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ konstatierten, dass nun eindeutige objektive kognitive Einschränkungen in Zusammenhang mit den progredienten zentral nervösen Veränderungen (18.02.14 MRI Kopf, G.___ 03.03.14) vorhanden seien : Unveränderte hochgradige Steno se der Arteria cerebri media links im M1 -Seg ment abgangsnah mit unveränderten lenticulostriatären Kollateralen. Keine piale
Kollateralisierung . Unveränderte Zeichen einer Hypoperfusion li nks mit multiplen alten Infarkten im Gyrus
frontalis
superior und medius links , im Caput nuclei
caudati und im Putamen , sow ie diskreter Atrophie fronal links im Seitenvergleich. Neuropsyc hologische Einschränkungen bestünden gemäss den Angaben des Z.___
vom 0 7. Januar 20 13 folgende : Deutliche Einschränkung der Konzentration (VIGIL), deutliche Ermüdungszei che n über die Zeit, deutliche Einschränkungen des Langzeitgedächtnisses (FVW). Im November 20 13 habe der Beschwerdeführer im Z.___ folgende Resultate erreicht : Die Konz entration und Aufmerksam keit sei deutlich eingeschränkt (VIGIL, D AUF). Das Kurzzeitgedächtnis sei unter dem Durchschnitt (CO RSI), das Langzeitgedächtnis sei ebenfalls eingeschrän kt (FVW). Die Reaktionszeit sei ebenfalls deutlich erhöht und unter dem Durch schnitt (RT). Komplexe Anforderungen könne der Beschwerdeführer durch schnittlich gut bewältig en (DT). Das logische Denken sei im Durchschnitt (SPM). Es gebe kein Hinweis auf eine mögliche hirnorganische Mitbeteiligung (PERSEV).
Der Beschwerdeführer sei äusserl ich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseins klar und allseits orientiert; in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sach lich, aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich de pressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert; er sei im Gesprächsverlauf ve rbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerl eben und -verhalten im Zusammen hang mit unbekannten Ursachen. Er sei k ognitiv in Aufmerksamkeit, Konzent ration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt (
s. neuropsychologische Testung) . Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Anhaltspunkte für psychotische Erl ebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich- Störungen) lägen keine vor . Anamnestisch bestünden deutl ichere Suizidgedanken/-wünsche, aber keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität ( Urk. 12/89/3) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wiederholten sie ihre Ausführungen aus dem Bericht des A.___ vom 9. September 2014 ( Urk. 12/89/4; vgl. E. 3.2.1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. 4.1.1
Im Bericht von Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ wurden zahlreiche, auch nicht psychiatrische Diagnosen gestellt ( Urk. 12/89/3 f.) und sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei aufgrund der Fremdanamnese, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der neu ro psychologisch bestätigten kognitiven Einschränkungen sowie der anderen Diag nosen, des subjektiven positiven und negativen Leistungsbildes. Daraus geht hervor, dass Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit nicht nur den psychischen Gesundheitszustand mit den entsprechenden Befun den bzw. Diagnosen (mittelgradige depressive Episode und anhaltende soma toforme Schmerzstörung) und allfällig daraus resultierende Einschrän kung en berück sichtigten, sondern auch die subjektive Einschätzung des Beschwer de führers in Bezug auf das negative und positive Leistungsbild sowie ausserhalb ihres Fach bereiches liegende Diagnosen in ihre Einschätzung miteinbezogen .
Hinzu kommt, dass zwar eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiz iert wird - eine Herleitung dieser Diagnose allerdings weder gestützt auf die Befunde noch auf die weiteren Ausführungen im Bericht nachvollziehbar ist. Damit sind der Bericht von Dr. E.___ und Dr. phil. F.___
sowie ihre Ausführungen im Bericht des A.___ für eine zuverlässige Beurteilung allfälliger aus dem psychi schen Gesundheitszustand resultierender Einschränkungen bzw. zur Glaubhaft machung einer Verschlechterung nicht beweiskräftig . 4.1.2
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass d epressive „Episoden“ definitions gemäss vorübergehender Natur sind und deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung haben . Die invalidisierende Wirkung einer mit tel schweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlecht hin auszuschliessen. Zu deren Annahme ist indes erforderlich, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resis ten t ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E.
4.1). Im vorliegenden Fall di agnos tizierten Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ eine mittelgradige depressive Episode, welche in der Regel kein e invalidisierende Wirkung hat , so dass ge stützt darauf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante andauernde Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht ist. Dies gilt umso mehr unter Berück sichtigung der aktuellen Behandlung: D ie Ärzte des A.___
hielten fest , dass keine stationären Behandlungen erfolgt seien. Ambulante Behandlungen erfolgten im Z.___ ( Urk. 12/89/9). Aus psychiatrischer Sicht erfolge Einzel therapie , bisher mit un genügendem Erfolg ( Urk. 12/89/11). Damit ist eine ausreichende Therapie, die die mittelgradige depressive Episode als resistent ausweis en würde , nicht glaub haft gemacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben von Dr. E.___ und Dr. phil
F.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2014 und im Bericht über die inter disziplinäre Schmerzbehandlung vom 9. September 2014 nicht nachvollziehbar sind, allerdings selbst unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in psychiat rischer Hinsicht unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu depressiven Episoden keine invalidenversicherungsrechtlich relevante , potentiell leistungsbegründende (vgl. E. 2.2) Ver schlechterung glaubhaft gemacht ist. 4.2
Zu klären bleibt, ob in somatischer Hinsicht eine Veränderung glaubhaft ge macht wurde.
Vorab ist festzuhalten, dass selbst bei veränderten Diagnosen aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht gilt, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E.3.2.1). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Ent wicklung des Invaliditätsgrades.
Die Ärzte des A.___ führten in Bezug auf eine allfällige somatische Veränderung seit 2010 aus, aus rheumatologischer Sicht sei dies bland . Aus Wirbelsäulen- chirur gischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschl echterung vor ( Urk. 12/89/1 1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte aus rheu matologischer, orhthopädisch -chirurgischer und Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht zwar auf ähnliche qualitative Einschränkungen, in Bezug auf die zeitliche Zumutbarkeit widersprachen sich die Einschätzungen allerdings erheblich:
Von Seiten des rheumatol o gischen Fachgebietes wurde in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert, auch aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht wurde festgehalten, dass in einer gut angepassten Ar beit nur in der Eingliederungsphase eine Arbeitszeiteinschränkung von 50 % attestiert werden könne ( Urk. 12/89/ 11). Der Rheumatologe hielt ergänzend fest, dass unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Beschwerde führers aus schmerztherapeutischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit vorliege. Aus Wirbelsäulen-ch ir urgischer Sicht wurde hingegen festgehal ten, dass eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 30 % zumutbar sei ( Urk. 12/89/10). Dies ist allerdings - unter Berücksichtigung der aus rheumato logischer und orthopädisch - chirurgischer Sicht nach einer Eingliederungsphase vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, als auch der fehlen den Begründung - nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft gemacht .
Damit ist aus somatischer Sicht nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesund heitszustand in erheblicher Weise verändert hat, da das von den Ärzten des A.___
attestierte Anforderungsprofil in qualitativer Hinsicht nicht erheblich vom Anfor derungsprofil des noch im Y.___ -Gutachten attestierten Anforderungsprofil abweicht (vgl. E. 3.1) und die in quantitativer Hinsicht aus wirbelsäulen-chirur gischer Hinsicht attestierte Einschränkung nicht nachvollzie hbar ist. 4.3
Z usammenfassend ist e ine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaub haft gemacht, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer
verfügt zusammen mit seiner Ehefrau über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 4‘368.-- ( Urk. 9/12 ) , wozu noch ein Haushalts beitrag des volljährigen Sohnes in Höhe von Fr. 1‘000.-- kommt ( Urk. 8) . Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘237.50 (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘455 .-- [ Urk. 8] zzgl. Fr. 110.-- [ Urk. 9/6]; Krankenkasse KVG 626.50 [ Urk. 9/2 und Urk. 9/4], abzüglich IPV Fr. 154 .--
[ Urk. 9/5 ] ; Fahrtkosten Fr. 500.-- [ Urk. 8] ). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von Fr. 15 0.-- und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für ein Ehepaar verbleibt ein Überschuss von Fr . 380.50 ( Fr. 5‘368.-- - Fr. 4‘237.50 - Fr. 600.-- -
Fr. 150.--)
Eine prozessuale Bedürftigkeit de s Beschwerde führers ist damit nicht ausge wiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist. 5 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr.
E. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Bes chwerdeführer auf zuerlegen.
Das Gericht beschliesst , Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00908 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
16. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, meldete sich erstmals am 3 1. Januar
2007 (Ein gan gsdatum) unter Hinweis auf Rückenschmerzen im Hals und in der Lenden wirb elsäule (LWS) sowie verminderte Belastbarkeit der LWS bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/5) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Februar 2008 ab ( Urk. 12/43).
Mit Schreiben vom
26. März 2009 teilte der Versicherte mit, dass sich sein Ge sundheitszustand in den letzten Monaten erheblich ver schlechtert habe ( Urk. 12/50 ). Die IV-Stelle holte das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 8. März
2010 ein ( Urk. 12/65) und
wies mit Verfügung vom 7. Dezember
2010 das Leistungsbegehren erneut ab ( Urk. 12/82).
Der Versicherte teilte mit Schreiben vom 1 1 . Dezember 2014 unter Beilage des Berichtes des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 12/89) sowie des Berichtes des A.___ vom 9. September 2014 ( Urk. 12/89/5 ff.) mit, dass sich sein Gesundheits zu stand in den letzten 12 Monaten verschlechtert habe ( Urk. 12/90). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. April 2015, Urk. 12/92; Einwand vom 1 1. Mai 2015, Urk. 12/93; ergänzende Einwandbe gründung vom 1 9. Juni 2015, Urk. 12/97) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015
auf das L eistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Drei viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltli che Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November
2015 ( Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-101) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich
v e r ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Deshalb könne auf
das neue Gesuch
nicht eingetreten werden. Des Weiteren entsprächen die im Bericht des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014 erhobenen Befunde nicht dem klini schen Bild der gestellten psychiatrischen Diagnose, womit eine Verschlechte rung nicht ausgewiesen sei. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Ärzte des A.___ hätten festgestellt, dass er an mehreren Krankheiten leide, welche im Jahr
2010 nicht bestanden hätten (unter anderem mittelgradige depressive Epi sode, Verschlechterung der Wirbelbeschwerden etc.), welche in einem solchen Masse fortgeschritten seien, dass er nicht arbeitsfähig sei. Insbesondere habe der Orthopäde Dr. med. B.___ eine deutliche klinische Verschlech terung diag nostiziert. Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liege entspre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei gleichbleibender Diag nose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe ( Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch
zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3.
3.1
Die Verfügung vom 7. Dezember 2010 ( Urk. 12/82 ) basierte auf einer umfassen den materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s , womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen ist. In medizini scher Hinsicht stützte sich die Verfügung auf das Gutachten des Y.___ vom 8. März 2010 ( Urk. 12/65).
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 12/65/27): - Lumbospondylogenes und residuelles
radikuläres sensomotorisches Aus fallsyndrom S 1 links - Status nach dorsa ler Dekompression, Ossikelentfern ung
Facettenge lenk bei dseits
bei
Claudicatio
spinalis bei Spinalkanalstenose L3/4, Diskopathie L3/4 und atypischer Lyse
L3 im 07/2006 - beginnende Osteochondrose L5/S1, Diskopathie L1/2, anlagebedingt en ger Spinalkanal - Asymmetrie Facettengelenke L4/5 - Status nach Diskographie L3/4 und L4/5 - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits, L4/5 beidseits und L3/4 beidseits (diagnostisch ) - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits (therapeutisch) - Status nach Wurzelinfiltration S1 links 02/2006 - Gleitinstabilität L3/4, leichte Retrolisthese L3/4 - Ze rv ikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose C2/3 und C3/4 - Status nach zervikalen Infiltrationen (nicht näher bezeichnet) - H ypermobilität C4/5 ( R etrolisthese C4/5 maximal Grad 1 nach Maier ding)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen ( Urk. 12/65/28): - Anpassungsstörung mit länger er depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf Status nach Vaskulitis unklarer Ätiologie - a ktenanamnestisch Status nach passagerer Erhöhung des atypischen ANCA-Titers - Verdacht auf ältere Vaskulitis -bedingte Infarkte im Caput nuclei
cau dati , Kapselknie und frontalem Marklager links (MRI
Neurokranium ) - Verdacht auf ältere Vaskulitis -bedingte Gefässveränderung A. cerebri media links - intramedulläre kleine T2-Hyperintensität, nicht kontra stmittelaufneh mend , oberhalb Ni veau Bandscheibe C4/5 links - aktuell kein Hinweis für aktive Vaskulitis
- Status nach Instabilität am linken Sprunggelenk - offe ne Refixation am Lig .
fibulo-cal caneare mit Straffung und Aug mentation über dem Periostlappen links am 17.02.2009 - Status nach Abszess inguinal und am Gesäss mit lokaler operativer Entfer nung - Hypercholesterinämie - anamnestisch Statin -Unverträglichkeit - Codein-induzierte Obstipation - Status nach Nikotinabusus (ca. 10 py )
Die Ärzte konstatierten ( Urk. 12/65/28 ff.) , dass der Beschwerdeführer s eit ca. 2005
an zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein leide . Im Verlauf habe die Diagnose einer Spinalkanalstenose gestellt werden können . Initial habe der Beschwerdeführer eine konservative The rapie mit Infiltration, Physiotherapie und medikamentöser analgetischer Th e rapie erhalten , da es hierunter jedoch zu keiner Schmerzbesserung gekom men sei , sei am 3. Juli 2006 eine Dekompressionsoperation erfolgt . Hierunter hätten sich die Rückenschmerzen passager nur leicht gebessert. Ca. 2007 sei es zu einer erneuten Schmerzexaz erbation der lumbalen Rückensch merzen ge kommen . Mittels radiologischer Bildgebung (MRI der LWS, CT der LWS) habe 2007 eine erneute Spinalkan alenge sowie eine sekundäre In s tabilität gesehen werden könne n . Es seien erneute Infiltrationen, medikamentöse analgetische The rapie und manualtherapeutische Massnahmen erfolgt . Hierunter sei es je doch zu keiner Besserung der Schmerzen gekommen . So sei 04/2009 durch PD Dr. med. C.___ die In dikation für eine operative Sta bilisation ( Spondylodese ) empfohlen worden . Eine erneute Operation sei durch den Beschwerdeführer je doch bisher abgelehnt worden , insbesondere da nach der 1. Operation keine wesentlic he Schmerz besserung eingetreten sei. Neben den Schmerzen im LWS-Bereich leide er auch unter Schmerzen im Nacken-Schulter-Bereich. Hier habe ei n zervi cooccipitales Schmerzsyn drom diagnostiziert werden können bei Spon dylar thro sen C2/3 und C3/4 und einer Instabilität C4/5 ( R etrolisthese C4/5 ma ximal Grad 1 nach Maierding). I n einem MRI der HWS von 09/2006 hätten sich akten anamnestisch keine Diskushernien oder Protrusionen gezeigt. Es habe sich ledig lich der Nachweis einer T2-Hyperintensität intramedullär gefunden , obe r halb des Niveaus der Bandschei ben C4/5 differenzialdiagnostisch im Rahmen einer älteren vask ulitischen Läsion. Unter konser vativer medikamentöser Anal gesie, rezidivierenden Infiltrationen und Physiotherapie sei es bis dato zu keiner Besse rung der zervikooccipitalen Schmerzen gekommen . Im neurologischen wie auch i m rheumatologischen Gutachten kö nn e aktuell die Diagnose ei nes lum bo spondylogenen und residuellen
radikulären sensomotorischen Ausfallssyn droms
S1 links gefunden werden bei Status nach dorsaler Dekompress ion im Juli 200 6 .
Im Weiteren we rd e aus rheumatologischer Sicht aktuell die Diagnose eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondyl arthrose C2/3 und C3/4 be i Hypermobilität C4/5 gestellt.
In den vorliegenden Akten sei der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstö rung gestellt worden . I m aktuell durchgeführ ten psychiatrischen Gutachten kö nn e di ese Diagnose jedoch nicht bestä tigt werden. Es f inde sich lediglich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, welche jedoch keinen Einfl uss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Schmerzen könnten in einem sol chen Zustan d verstärkt wahrgenommen werden.
Im weiteren habe sich in einem MRI der HWS 09/2006 , wie oben erwähnt , der Nachweis von intramedullären klei nen T2-Hyperintensitäten oberhalb des Bandscheibenniveaus C4/5 links sowie in einem MRI des Neu rokraniums von 09/2006, ältere , wahrscheinlich vaskuli tisch be dingte Infarkte im Caput nuclei
caudati , dem Kapselknie und frontalen Marklager links gefunden. Zusätz lich habe sich eine am ehesten vaskulitisch bedingte Gefässveränderung der linken A. cerebri media gefunden . Insgesamt sei man damals am ehesten von einer vask ulitischen Genese dieser bildge bend gesehenen Veränderungen aus gegangen - insbesondere, da laut Akten passager der atypische AN CA-Titer erhöht gewesen sei . Klinische Beschwerden oder neu rologische Ausfälle habe
er zu keinem Zeitpunkt gehabt . Auch aktuell f inde sich laboranalytisch (ANA, CRP, BSG normal) kein Hinweis für eine aktive Vas ku litis . Auch ein MRI des Neurokraniums vom 2 7. Oktober 2009 habe im We sent lichen einen unveränderten Befund im Vergleich zu einem Verlaufs-MRI vom 2 2. August
2007 gezeigt , welches der Beschwerdeführer in der D.___ selbst ver an lasst habe. Letztlich bleibe es unklar, ob die im MRI gesehenen Mikro ischä mien
vaskulitischer oder embolischer Genese s eien . Aus dieser Diag nose e rgebe sich jedoch keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/65/ 29 f.).
In seinem angestammten Beruf als Arbeiter in einer Papierbeschichtungsfabrik, welcher als mittelschwere bis s chwere Tätigkeit einzustufen sei , sei der Be schwer deführer aufgrund des lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms 100 % arbeitsunfähig. F ür leichte Tätigkeiten mit Wechsel belastun g , Vermeidung von Überkopfarbei ten, von Zwangshaltungen, von Ar bei ten mit repetitiven Wirbelsäulendrehungen und -b eugungen, sowie von He ben und Tragen von Lasten > 10 kg sei er medizinisch-theoretisch 100 % ar beits fähig, es sollte jedoch die Möglichkeit zu regelmässigen Pausen gegeben sein. Anhand der
Aktenlage sei davon auszugeh en, dass die oben atte stierte Ar beitsfähigkeit mindes tens seit der Rückenoperation 07/2006 bestehe . Danach sei er praktisch durchge hend 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen und auch ein Wieder ein gliederungsversuch 12/2008 sei aufgrund der Rückenschmerzen gescheitert ( Urk. 12/65/30).
3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ärzte des A.___ vom 9. September 2014 und den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___ des Z.___ vom 1 6. Oktober 2014
ei n ( Urk. 12/89; Urk. 3/1-2). 3.2.1
Die Ärzte des A.___ hielten in ihrem Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbe handlung folgende , nachfolgend gekürzt wiedergegebenen, Diagnosen fest ( Urk. 12/89/5, vgl. Urk. 3/1): - Cervikocepha les Syndrom - Thorakovertebrales Syndrom - Persistierendes lumbo-radikuläres Reizsyndrom S1 links - Chronische Kopfschmerzen links betont (Erstdiagnose 2000, G.___
3. März 2014) - Beinschmerzen links - Prostatahyperplasie Stadium I - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Arterielle Hypertonie, behandelt - Hyperlipidämie , behandelt - Status nach Nikotinabusus - Penicillinallergie
Die Ärzte konstatierten in Bezug auf eine Verschlechterung der Symptomatik seit 2010, dass der Beschwerdeführer aus anästhesiologischer Sicht keine Ver schlechterung geäussert habe. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht hätten bei Spritzen cercikal die Kopfschmerzen nicht gebessert, lumbal habe er jeweils mit Kortison nur während zwei Wochen eine Besserung gespürt. Aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschlechterung vor. Aus rheumatologischer Sicht sei die Verschlechterung der Symptomatik seit 2010 bland . Psychosomatisch aus psychiatrischer Sicht bestünden deutlich mehr Schmerzen und ei ne Depression ( Urk. 12/89/11 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer subjektiv auch für ange passte Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Das positive Leistungsbild bestehe aus 60 Minuten Autofahren, ca. 30 Minuten Gehen, wenig Mit hilfe im Haushalt. Als negatives Leistungsbild sei anzuführen, dass aufgrund von Schmerz en kein län geres Sitzen und Stehen, keine längeren einseitigen Tätigkeiten, kein St ress und kein Publikumsverkehr (wegen Aggressionen) möglich sei . Objektiver beurteilt sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfä hig, dies aufgrund der Fremdanamnes e, der neuropsychologisch bestäti gten Depres sion sowie der anderen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbilde
s. Psychiatrisch bestünden kognitive Defizite, neuropsychologisch bestehe eine Depression ( Urk. 12/89/11) .
Aus somatischer Sicht konstatierten die Ärzte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes ( Urk. 12/89/11 f.):
Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitar beiter sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers 100 % arbeitsunfähig. Aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe eine ver minderte Belastbarke it des Achsenorgans: Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-belastenden Täti gkeiten und in Zwangshaltung, für langanda uern des reines Stehen, insbesondere in vorüberge neigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten üb erwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeign et. Zumutbar erschie nen körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptiert en Wechsel posi ti onen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, sowie ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5
kg kurzfristig und 2
kg längerfristig. I n einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 30 % arbeitsfähig. Aus rein or t h opädischer Sicht
könne aufgrund des Rückenleidens ohne nachweisbare radi kuläre
Symptome in einer gut angepassten Arbeit nur in der Eingliede rungs phase eine Arbeitszeiteinschränku ng von 50 % attestiert werden. Internis tisch kardiologisch bestehe eine vollumfängl iche Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei der Beschwerdeführer bis auf Tätig keiten ohne Heben und Tragen von Lasten, längeren Zwangshaltungen, Kälte- und Nässeexposition und Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten, zu 100 % ar beitsfähig. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Be schwerdeführers sei er aus schmerztherapeutischer Sicht zu 100 % arbeitsun fä hig.
Konsensual aus somatisch und psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zwischen 50-100 % und aus psychiat ri scher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch in angepassten Tätigkeiten sei er vollumfänglich arbeitsunfähig, eine Arbeitstätigkeit sei ihm nicht zuzumuten ( Urk. 12/89/12) . 3.2.2
Im Bericht vom 1 6. Oktober 2014 zuhanden des Vertreters des Beschwerde führers nahmen Dr. E.___ und Dr. phil .
F.___ Stellung zur Verschlechte rung des gesundheitlichen Zustands und bezogen sich dabei auf den Bericht der In te r disziplinären Schmerzbehandlung A.___ vom 9. Septemb er
2014 ( Urk. 12/8 9;
Urk. 3/2):
Im Jahr 2010 seien die Symptome wie folgt beschrieben worden : Schme rzen, Schmerzen Ohr links, Bein links , Rückenschmerzen, aktive Vaskulitis , keine durchgehende Niedergeschlagenheit, weniger Lust zum Reden, keine Konzen trationsst örungen , Einschlafstörungen. 2014 seien die Symptome folgendermas sen: Der Beschwerdeführer beklage , seit 2006 unter Kopf- und LWS-Schmerzen zu leiden. Er verstehe sein Verhalten nicht mehr, habe Aggressionen, sei in eine Scheibe gelaufen, leide unter Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit (keine Lust, aufzustehen, zu spazieren, gehe nur in der Wohnung hin und her, keine Lust, mit der Familie zu sprechen), Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit (häufig keine Bewegung mehr), Gedankenkreisen, Existenzängste, Konzentra tions störungen (neuropsychologisch bestätigt, siehe unten), Vergesslichkeit (neu ro psychologisch bestätigt, siehe unten), Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstö rungen (siehe Tagesablauf 2014), kein e Appetitveränderung. Damit seien die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode vollständig erf üllt. Eine An passungsstörung sei schon nur wegen der langen Dauer seit 2006 nicht mehr zu rechtfertigen (2 Jahres-Frist). Gelegentlich trinke er Alkohol, kein Ni kotin, keine Drog en, kein Medikamentenmissbrauch. Suizidideen seien anam nestisch vorha nden, Suizidversuche oder akute Suizidalität liege nicht vor ( Urk. 12/89/2) .
Bezüglich des Tagesablaufes hielten Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ fest, dass im 2010 nur Einschlafstörungen beschrieben seien . Im Jahr 2014 bestünden deutliche Schlafs törungen: Die Bettruhe sei um ca. 23 .00 Uhr, dann bestünden Einschlafstörungen für ca. eine Stunde . Er schlafe dann 3 Stunden durch, stehe auf, nehme die Medikamente, gehe auf die Toilette und versuche erneut, zu schlafen, so bis am Morgen .
Die Ehefrau berichte , der Beschwerdeführer sei sehr nervös, er schreie sofort, widerspreche häufig. Im Haushalt kö nn e er nur sehr wenig mithelfen. Geschirr einräumen, Geschirr versorgen sei möglich, leichtes Kochen ebe nfalls. Die schwe ren Arbeiten wü rde n von der Ehefrau und Kindern erledigt, manchmal helfe er mit beim Einkauf. Autofahren gehe noch ca.
20 Min. In der D.___ sei die Situa tion nicht besser, viel mehr Schmerzen und Depression. Die Reise dort hin werde im Flugzeug zurückgelegt.
Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ konstatierten, dass nun eindeutige objektive kognitive Einschränkungen in Zusammenhang mit den progredienten zentral nervösen Veränderungen (18.02.14 MRI Kopf, G.___ 03.03.14) vorhanden seien : Unveränderte hochgradige Steno se der Arteria cerebri media links im M1 -Seg ment abgangsnah mit unveränderten lenticulostriatären Kollateralen. Keine piale
Kollateralisierung . Unveränderte Zeichen einer Hypoperfusion li nks mit multiplen alten Infarkten im Gyrus
frontalis
superior und medius links , im Caput nuclei
caudati und im Putamen , sow ie diskreter Atrophie fronal links im Seitenvergleich. Neuropsyc hologische Einschränkungen bestünden gemäss den Angaben des Z.___
vom 0 7. Januar 20 13 folgende : Deutliche Einschränkung der Konzentration (VIGIL), deutliche Ermüdungszei che n über die Zeit, deutliche Einschränkungen des Langzeitgedächtnisses (FVW). Im November 20 13 habe der Beschwerdeführer im Z.___ folgende Resultate erreicht : Die Konz entration und Aufmerksam keit sei deutlich eingeschränkt (VIGIL, D AUF). Das Kurzzeitgedächtnis sei unter dem Durchschnitt (CO RSI), das Langzeitgedächtnis sei ebenfalls eingeschrän kt (FVW). Die Reaktionszeit sei ebenfalls deutlich erhöht und unter dem Durch schnitt (RT). Komplexe Anforderungen könne der Beschwerdeführer durch schnittlich gut bewältig en (DT). Das logische Denken sei im Durchschnitt (SPM). Es gebe kein Hinweis auf eine mögliche hirnorganische Mitbeteiligung (PERSEV).
Der Beschwerdeführer sei äusserl ich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseins klar und allseits orientiert; in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sach lich, aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich de pressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert; er sei im Gesprächsverlauf ve rbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerl eben und -verhalten im Zusammen hang mit unbekannten Ursachen. Er sei k ognitiv in Aufmerksamkeit, Konzent ration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt (
s. neuropsychologische Testung) . Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Anhaltspunkte für psychotische Erl ebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich- Störungen) lägen keine vor . Anamnestisch bestünden deutl ichere Suizidgedanken/-wünsche, aber keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität ( Urk. 12/89/3) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wiederholten sie ihre Ausführungen aus dem Bericht des A.___ vom 9. September 2014 ( Urk. 12/89/4; vgl. E. 3.2.1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. 4.1.1
Im Bericht von Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ wurden zahlreiche, auch nicht psychiatrische Diagnosen gestellt ( Urk. 12/89/3 f.) und sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei aufgrund der Fremdanamnese, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der neu ro psychologisch bestätigten kognitiven Einschränkungen sowie der anderen Diag nosen, des subjektiven positiven und negativen Leistungsbildes. Daraus geht hervor, dass Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit nicht nur den psychischen Gesundheitszustand mit den entsprechenden Befun den bzw. Diagnosen (mittelgradige depressive Episode und anhaltende soma toforme Schmerzstörung) und allfällig daraus resultierende Einschrän kung en berück sichtigten, sondern auch die subjektive Einschätzung des Beschwer de führers in Bezug auf das negative und positive Leistungsbild sowie ausserhalb ihres Fach bereiches liegende Diagnosen in ihre Einschätzung miteinbezogen .
Hinzu kommt, dass zwar eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiz iert wird - eine Herleitung dieser Diagnose allerdings weder gestützt auf die Befunde noch auf die weiteren Ausführungen im Bericht nachvollziehbar ist. Damit sind der Bericht von Dr. E.___ und Dr. phil. F.___
sowie ihre Ausführungen im Bericht des A.___ für eine zuverlässige Beurteilung allfälliger aus dem psychi schen Gesundheitszustand resultierender Einschränkungen bzw. zur Glaubhaft machung einer Verschlechterung nicht beweiskräftig . 4.1.2
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass d epressive „Episoden“ definitions gemäss vorübergehender Natur sind und deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung haben . Die invalidisierende Wirkung einer mit tel schweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlecht hin auszuschliessen. Zu deren Annahme ist indes erforderlich, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resis ten t ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E.
4.1). Im vorliegenden Fall di agnos tizierten Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ eine mittelgradige depressive Episode, welche in der Regel kein e invalidisierende Wirkung hat , so dass ge stützt darauf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante andauernde Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht ist. Dies gilt umso mehr unter Berück sichtigung der aktuellen Behandlung: D ie Ärzte des A.___
hielten fest , dass keine stationären Behandlungen erfolgt seien. Ambulante Behandlungen erfolgten im Z.___ ( Urk. 12/89/9). Aus psychiatrischer Sicht erfolge Einzel therapie , bisher mit un genügendem Erfolg ( Urk. 12/89/11). Damit ist eine ausreichende Therapie, die die mittelgradige depressive Episode als resistent ausweis en würde , nicht glaub haft gemacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben von Dr. E.___ und Dr. phil
F.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2014 und im Bericht über die inter disziplinäre Schmerzbehandlung vom 9. September 2014 nicht nachvollziehbar sind, allerdings selbst unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in psychiat rischer Hinsicht unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu depressiven Episoden keine invalidenversicherungsrechtlich relevante , potentiell leistungsbegründende (vgl. E. 2.2) Ver schlechterung glaubhaft gemacht ist. 4.2
Zu klären bleibt, ob in somatischer Hinsicht eine Veränderung glaubhaft ge macht wurde.
Vorab ist festzuhalten, dass selbst bei veränderten Diagnosen aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht gilt, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E.3.2.1). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Ent wicklung des Invaliditätsgrades.
Die Ärzte des A.___ führten in Bezug auf eine allfällige somatische Veränderung seit 2010 aus, aus rheumatologischer Sicht sei dies bland . Aus Wirbelsäulen- chirur gischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschl echterung vor ( Urk. 12/89/1 1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte aus rheu matologischer, orhthopädisch -chirurgischer und Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht zwar auf ähnliche qualitative Einschränkungen, in Bezug auf die zeitliche Zumutbarkeit widersprachen sich die Einschätzungen allerdings erheblich:
Von Seiten des rheumatol o gischen Fachgebietes wurde in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert, auch aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht wurde festgehalten, dass in einer gut angepassten Ar beit nur in der Eingliederungsphase eine Arbeitszeiteinschränkung von 50 % attestiert werden könne ( Urk. 12/89/ 11). Der Rheumatologe hielt ergänzend fest, dass unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Beschwerde führers aus schmerztherapeutischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit vorliege. Aus Wirbelsäulen-ch ir urgischer Sicht wurde hingegen festgehal ten, dass eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 30 % zumutbar sei ( Urk. 12/89/10). Dies ist allerdings - unter Berücksichtigung der aus rheumato logischer und orthopädisch - chirurgischer Sicht nach einer Eingliederungsphase vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, als auch der fehlen den Begründung - nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft gemacht .
Damit ist aus somatischer Sicht nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesund heitszustand in erheblicher Weise verändert hat, da das von den Ärzten des A.___
attestierte Anforderungsprofil in qualitativer Hinsicht nicht erheblich vom Anfor derungsprofil des noch im Y.___ -Gutachten attestierten Anforderungsprofil abweicht (vgl. E. 3.1) und die in quantitativer Hinsicht aus wirbelsäulen-chirur gischer Hinsicht attestierte Einschränkung nicht nachvollzie hbar ist. 4.3
Z usammenfassend ist e ine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaub haft gemacht, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer
verfügt zusammen mit seiner Ehefrau über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 4‘368.-- ( Urk. 9/12 ) , wozu noch ein Haushalts beitrag des volljährigen Sohnes in Höhe von Fr. 1‘000.-- kommt ( Urk. 8) . Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘237.50 (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘455 .-- [ Urk. 8] zzgl. Fr. 110.-- [ Urk. 9/6]; Krankenkasse KVG 626.50 [ Urk. 9/2 und Urk. 9/4], abzüglich IPV Fr. 154 .--
[ Urk. 9/5 ] ; Fahrtkosten Fr. 500.-- [ Urk. 8] ). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von Fr. 15 0.-- und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für ein Ehepaar verbleibt ein Überschuss von Fr . 380.50 ( Fr. 5‘368.-- - Fr. 4‘237.50 - Fr. 600.-- -
Fr. 150.--)
Eine prozessuale Bedürftigkeit de s Beschwerde führers ist damit nicht ausge wiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist. 5 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Bes chwerdeführer auf zuerlegen.
Das Gericht beschliesst , Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler