Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1955, war vo n 1999 bis am
28. Februar 2010 bei der Y.___ AG, als Customer Care Advisor tätig (Urk. 6/26 /2 Ziff. 2.1, 2.7). A m 1 8. November
2009 meldete sie sich wegen ver schiedenen Beschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/18). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidver fahrens ( Urk. 6/39; Urk. 6/ 42), in dessen Rahmen ein rheumatologisches Gut achten ( Urk. 6/50) eingeholt wurde, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 (6/59) bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine vom 1. Mai bis 31. August 2010 befristete ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. September 2010 eine halbe Rente zu. Die dagegen am 2 5. August 2011 erhobene Be schwerde ( Urk. 6/65/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. November 2012 ab und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde ge g nerin , damit sie eine ab Juni 2011 eingetretene allfällige Verschlechterung prüfe (Prozess Nr. IV.2011.00876; Urk. 6/69). 1.2
In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 6/ 73-74; Urk. 6/77-78) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung am Z.___ (Gutachten vom 2 5. März
2014; Urk. 6/93) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/97; Urk. 6/100; Urk. 6/104 = Urk. 6/105) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versi cherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 auf ( Urk. 6/109 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juli
2015 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 8. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Wei terausrichtung der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk.
5) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Okto ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Es sei aufgrund des beweiswertigen Z.___ -Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Ab dem 1 4. April 2014 sei ihr die angestammte Bürotätigkeit wie auch jede andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar. Im Bericht des behandelnden Psychiaters würden keine neuen Diagnosen genannt. Die depressive Symptomatik werde zwar als mittelschwer eingestuft, die hierfür erforderlichen Diagnosekriterien würden aber im Bericht nicht genannt. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und keiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seien keine Eingliederungsmassnahmen nötig, zumal im Vorbe scheid verfahren Arbeitsvermittlung angeboten worden sei (S. 2 ff. ; Urk. 5 ). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, auf das Z.___ -Gut achten könne nicht abgestellt werden. So hätten sich die Gutachter nicht be müht, aktuelle fachärztliche psychiatrische Berichte einzuholen, obwohl sie die ganze Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Zudem sei die Einschät zung der Gutachter zu wenig begründet. Demgegenüber gehe der behandelnde Facharzt von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, und zudem von einer Panikstörung aus. Im Gutachten werde nicht begründet, weshalb eine Besserung eingetreten sein solle. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin nicht genügend um ihre Wiedereingliederung bemüht, obwohl sie als über 55-Jährige in den vom Bundesgericht besonders geschütz ten Bezügerkreis gehöre ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenanspruchrelevante Verbesser ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in eingetreten ist und bejahenden falls, wie es sich mit der Wiedereingliederung verhält . Zeitliche Ver gleichsbasis (vgl. vorstehend E.
1.3) bilden das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Novem ber 2012
beziehungsweise die mit diesem bestätigte
Verfügung
vom 2 7. Juni 2011 und die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015. 3. 3.1
Der
Rentenzusprache vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 6/59 ) lagen die folgenden medi zinischen Berichte zugrunde .
Mit zuhanden der Taggeldversicherung erstattetem Bericht vom 20. Juli 2009 (Urk. 6/27 /18-19) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie einen Status nach rezidivierender depressiver Störung. Die Beschwerdeführerin stehe seit 15. Juni 2009 in psychiatrischer Be handlung und sei gemäss ihrem Hausarzt seit 20. Mai 2009 zu 100 % arbeits unfähig. Die bisherige Tätigkeit sei voraussichtlich noch zumutbar, jedoch könne der Zeit punkt der Wiederaufnahme noch nicht beurteilt werden (S. 1-2). 3.2
Dr. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie , stellte in sei nem am 14. November 2009 zuhanden der Tag geld ver sicherung erstatteten Be richt (Urk. 9/11/13-14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1): - bilaterale Impingement -Symptomatik bei beidseitigen degenerativen Sup raspinatussehnenläsionen - chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen - anamnestisch depressive Verstimmung Ob die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen könne, könne nicht bestimmt werden. Dr. B.___ hielt fest, dass er der Beschwerdefüh rerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dies heisse aber nicht, dass eine solche für belastende Tätigkeiten (wohl: nicht) gegeben sein könne. Grund sätzlich werde die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin durch die Schulterproblematik eingeschränkt, indem sämtliche belastenden Tätigkeiten und insbesondere Überkopftätigkeiten nicht zumutbar seien (S. 1). Hinsichtlich der Schulterbeschwerden seien alle therapeutischen und diagnostischen Mass nahmen ausgeschöpft (S. 2). 3.3
Am 18. Dezember 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Schulter arthroskopie links mit Tenodese der langen Bizepssehne , subakromialer
Bursek tomie , Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne (Urk. 6/31/7 ). Dr. med. C.___ , D.___ Klinik, diagnostizierte mit Be richt vom 25. Janu ar 2010 (Urk. 6/30 /5-6) eine transmurale
Supraspinatusseh nenruptur link s mit instabiler langer Bizepssehne . Diese Diagnose wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, nicht hingegen diejenige einer Depression. Postoperativ sei der Verlauf auf der linken Seite zeitgerecht; es sei mit einer vollständigen Wiederherstellung zu rechnen. Auf der rechten Seite bestehe ebenfalls ein aus geprägtes subakromiales
Impingement -Syndrom bei transmuraler
Supraspi na tus sehnenruptur . Hier sei der weitere Spontanverlauf abzuwarten, bis die Re ha bilitation auf der Gegenseite abgeschlossen sei. Möglicherweise werde auch hier eine operative Intervention notwendig sein (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom 18. Dezember 2009 bis 2. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte sei grund sätzlich nach abgeschlossener Rehabilitation wieder zu 100 % zumutbar. Es könne ab 3. März 2010 mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (S. 2). 3.4
Mit Bericht vom 29. April 2010 (Urk. 6/37 /1-4) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen, C-Typ (ICD-10 Z73.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Schulteroperation links. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2009 völlig unerwartet die Kündigung erhalten und in der Folge unter Schlafstörungen, Ängsten, Verwirrtheit, Alp träu men und zunehmender Depressivität gelitt en. Die psychotherapeutische Be handlung bewirke nur eine langsame Verbesserung von Sicherheitsgefühl und Coping -Strategien bei belastenden Situationen. Aus psychischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit langsam zu steigern und betrage ab Mitte Mai 2010 50 %. Sie bleibe aber vorerst durch den verzögerten Heilungsverlauf nach der Schul teroperation bestimmt, weshalb die Beschwerdeführerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). Bei der depressiven Störung sei mit einer Remission zu rechnen. Die begleitende Angststörung und vor allem die akzentuierte Persönlichkeit liessen aber einen stark verzögerten Heilungsverlauf erwarten. Es müsse also mit einer länger dau ernden Teil-Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % gerechnet werden. Als Sachbe ar beiterin sei die Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2009 bis 18. April 2010 zu 100 %, vom 19. April 2010 bis Ende Mai 2010 zu 75 % und ab diesem Zeit punkt zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2). Es sei keine behinderungsangepasste Tätig keit erforderlich (S. 3). 3.5
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/50 /23-24) einen Status nach Schulterarthroskopie links sowie eine mediale Gonarthrose links. Als Nebendiagnosen wurden die folgenden genannt (S. 1): - subakromiales
Impingement -Syndrom Schulter rechts bei sonographisch nachgewiesener transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne - Handgelenksschmerzen rechts - Depression Hinsichtlich des Verlaufs führte Dr. C.___ aus, die Schmerzen in der linken Schulter seien deutlich zurückgegangen. Problematisch sei momentan eine de kompensierte , medial betonte Gonarthrose links, so dass die Beschwerdeführerin praktisch gehunfähig sei (S. 1). Die Rotatorenmanschettenruptur rechts sei der zeit nur wenig symptomatisch. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der linken Schulter könne per 30. Juni 2010 auf 0 % festgelegt werden. Aufgrund der akuten Kniegelenksbeschwerden sei jedoch derzeit eine Reintegration nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente seien er füllt (S. 2). 3.6
Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 5. September
2010 (Urk. 6/45 /5) folgende Diag nose: - fortgeschrittene mediale Gonarthrose mit Osteonekrose - chronische Schulterschmerzen links - Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie und Akromioplastik 2009 - Impingement -Syndrom rechts - anamnestisch Depression Die Beschwerdeführerin leide an einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks. Die momentan konservative Behandlung müsse abgewartet wer den. Es sei eine Knietotalend o prothese in Betracht zu ziehen; möglicherweise sei dann wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar. 3.7
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 16. Dezember 2010 (Urk. 6/50 /21-22) bei glei cher Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.5) aus, die Beschwerdeführerin berichte über zunehmende Beschwerden in der rechten Schulter. Diese stünden in Zu sammen hang mit der Sehnenruptur. Da die Kniebeschwerden links zentral seien, sei eine weitere Abklärung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin werde sich im Be darfs fall für eine weiterführende Abklärung der rechten Schulter melden (S. 1-2). 3.8
Hinsichtlich der Kniebeschwerden diagnostizierten die Ärzte der D.___ Klinik mit Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/50 /19-20) eine mediale Gon arth rose links mehr als rechts sowie eine Adipositas (BMI 34; S. 1). Der Befund habe ein deutlich hinkendes Gangbild mit einer Beweglichkeitseinschränkung des linken Kniegelenks ergeben. Nach Diskussion der verschiedenen Möglich keiten wolle die Beschwerdeführerin konservative Massnahmen wie Infiltration, Physi otherapie und Gewichtsreduktion ergreifen (S. 2). 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu ma tologie , stellte in seinem am 29. März 2011 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen erstatteten Gutach ten (Urk. 6/50 /1-18) keine Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit (S. 8). Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die fol genden Diagnosen (S. 8): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene
Hyosensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch - Gonarthrosen - Periarthropathia
humeroskapularis rechts - sonographisch Ruptur der Supraspinatussehne - Adipositas mit BMI von 33.4 - Nikotinkonsum von ca. 15 pack years - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - 2002 binaurale Hörgeräteversorgung - aus somatischer Sicht nicht beurteilt: anamnestisch „traurige Verstim mung, Ängste" (Zitat) Der Untersuchungsbefund habe hinsichtlich der Knie ein zumeist normales Gangbild ergeben. Phasenweise erfolge ein unspezifisches Schonhinken des lin ken Beines, das den Charakter sofort ändere, wenn die Beschwerdeführerin von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung wechsle (S. 4). Beide Kniegelenke seien in einer Flexion/Extension von 120/0/0° beweglich, und es fänden sich keine Meniskuszeichen, Gelenksergüsse oder Hinweise auf eine Instabilität (S. 5 ). In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstö rungen des ganzen linken Beines, eine Adipositas und darüber hinaus, abge stützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus. Es seien drei von fünf Waddell -Zeichen objektivierbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin schil dere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke, betont in der unteren Körperhälfte, in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unab hängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, ansonsten zu erwarten sei, dass die eine Bewe gungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere (S. 9). Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensi tät teilweise auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde ab stütz bar . Hinsichtlich der linken Schulter habe sich der im Januar 2010 be schriebene postoperativ erfreuliche Verlauf unterdessen nochmals verbessert. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei unterdessen symmetrisch und frei. Ein Erguss im linken Knie könne nicht mehr bestätigt werden. Die Einschätzung, wonach mittels einer Knieprothese eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreichbar sei, konnte Dr. E.___ nicht unterstützen (S. 14 ff.). Die bezüglich der rechten Schulter beschriebenen Bewegungseinschränkungen könnten nicht mehr bestätigt wer den . Jedoch sei auch mit den in früheren Berichten erwähnten Befunden aus rein somatischer Sicht die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätig keit uneingeschränkt zumutbar (S. 16). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus somatisch-rheumatologi sch er Sicht für ihre bisherigen Tätigkeiten nicht eingeschränkt, auch nicht für Haus haltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil. Die Beschwerden könnten mittels zumutbarer medikamentöser, gewichtsredu zieren der und bewegungsaktivierender Massnahmen möglicherweise günstig beein flusst werden (S. 17). 3.10
Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 7. Juni 2011 erging im Wesentlichen infolge psychischer Beschwerden. So hielt Dr. med. F.___ , Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), am 7. Mai 2010 fest, es sei au s psychiatrischer Sicht bezüglich der depressiven Störung mit einer Remission zu rechnen. Aller dings sei aufgrund der begleitende n Angststörung und vor allem der akzentu ierten Persönlichkeit mit einem stark verzögerten Heilverlauf zu rechnen. Es müsse mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % gerechnet werden. Die genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien plausibel und träfen auf die bisherige und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten zu, wobei die ange stammte Tätigkeit einer behinderungsangepassten entspreche ( Urk. 6/38/4 ) .
Die Beurteilung durch Dr. E.___ erfolgte aufgrund der ab Juni 2010 eingetretenen somatischen Verschlechterung im linken Knie (vgl. vorstehend E. 3.5). I m Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht war unbestritten, dass ab Juni 2010 in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen eine Ar beits unfähigkeit von 50 % bestand (vgl. E. 4.1 des Urteils vom 1 2. November 2012; Urk. 6/69). 3.11
Das hiesige Gericht erachtet e das Gutachten von Dr. E.___ als beweiswertig (vgl. E. 4.4 des genannten Urteils; Urk. 6/69), weshalb in Bestätigung der angefochte nen Verfügung bis zum Zeitpunkt des Erlasses derselben von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen wurde. Das Gericht hielt Folgendes fest (E. 4.5.3- 4.7):
„Damit steht fest, dass bis Ende Juni 2011 keine relevante Arbeitsunfähigkeit wegen den Kniebeschwerden in der angestammten Tätigkeit bestand. Inwieweit die einsetzende Verschlechterung - welche zur Totalendoprothesen -Operation führte - eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit sich brachte, ist vorliegend nicht von Bedeutung, wäre sie doch erst nach drei Monaten Dauer zu berück sichtigen (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfü gung.
Da zusammenfassend Hinweise bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Juni 2011 verschlechtert hat, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prüfung des Sachverhalts ab Juni 2011 und der ab September 2011 in Frage stehenden Ansprüche der Beschwerdeführerin.
Zu bedenken ist jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit - angesichts der Ein schrän kungen aus psychischen Gründen - erst ab einem 50 % übersteigenden Ausmass überhaupt relevant wäre. Dass dies ab Juni 2011 der Fall war, bedürfte bei einer angestammten Tätigkeit im Büro einer schlüssigen Begründung.
Damit besteht einzig in psychischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass Dr. A.___
- wie auch die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
12) - mit einer Remission der depressive n Störung rechnet (vgl. vor ste hend E. 3.4). Dies ist ebenfalls im anstehenden Revisionsverfahren zu über prü fen, ebenso wie die Diagnose einer Agoraphobie, die gemäss Dr. A.___ den Heilverlauf verzögere, sich aber nach Lage der Akten offenbar in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewirkt hat. Auch die Auswirkungen der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) sind fraglich: Diese gehört zu der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" und damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD 10 Z.00-/99 ), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheits wert zu kommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4 ).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 20. Mai 2009 bis 31. Mai 2010 mindestens zu 75 % und ab 1. Juni 2010 zu 50 % ar beits un fähig war. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war ab 1. September 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) zu berücksichtigen.“ 4. 4.1
Im Nachgang zu diesem Urteil ergingen die folgenden Arztberichte. Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 1 2. März 2013 ( Urk. 6/73/5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Gonarthrose beidseits: - Status nach Knietotal- Endoprothese rechts März 2012 - fortgeschrittene Gonarthrose links - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen LWS-Verän derungen und Adipositas - anamnestisch Depression - Status nach Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links 2009 Dr. B.___ führte aus, dass er zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin keine Angaben machen könne, da er sie seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe. 4.2
Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie D.___ Klinik, diagnostizierte m it einem undatierten Bericht ( Urk. 6/74) einen Status nach Knie-Total endo prothese rechts und eine Gonarthrose links sowie, was von einem Psychiater zu beurteilen sei, eine Depression, Panikattacken und Angstzustände ( Ziff. 1.1). Die Behandlung erfolge seit 2 0. März 2013 ( Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit 2009 vollständig arbeitsunfähig und es sei auch eine teilweise Tätigkeit nicht zumutbar ( Ziff. 1.6-1.7). 4.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, stellte in seinem ihm am 1 8. April
2013 zugestellten (vgl. Urk.6/77/5), undatierten Bericht fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Gonarthrose beidseits, rechts Status nach Knie- Total endo prothese im März 2012, links mit progredienten Schmerzen - chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und lumbales Schmerz syndrom , intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom, bei degenerativen LWS-Veränderungen - rezidivierende depressive Störung und Angsterkrankung mit Panikstö rung und Agoraphobie Die Beschwerdeführerin sei auch für Haushaltarbeiten deutlich eingeschränkt. Längere körperliche Betätigungen seien ihr nicht möglich, sie könne nicht in die Knie gehen, eine gebückte Haltung führe zu verstärkten Rückenschmerzen, lan g es Sitzen sei auch nicht gut. Lasten heben sei nicht möglich, ebenso schwerere Putzarbeiten ( Ziff. 1.5). Seit Mai 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, dies infolge der ausserordentlich schwer wiegenden und schwer zu behandelnden rheumatologisch-orthopädischen Problematik in Kombination mit der langdauernden psychiatrischen Erkrankung ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). 4.4
Dr. A.___ berichtete am 7. Juni 2013 ( Urk. 6/78) und stellte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1) - vorübergehende Anpassungsstörung (F43.2) nach zwei Einbrüchen in ihr Haus 2012 - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen, C-Typ (Z73.1) Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführerin sei eine tägliche Tätigkeit ausser Haus im Umfang von etwa 10 bis 20 % als unbezahlte Aushilfe im Res taurant des Sohnes ohne zeitliche oder inhaltliche Verpflichtung zumutbar. Die in seinem letzten Bericht aus dem Jahr 2010 per Ende Mai 2010 in Aussicht gestellte Teil-Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % habe nie erreicht werden können. Zwei orthopädische Eingriffe hätten den Heilungsverlauf verzögert und zu einer zusätzlichen psychischen Verunsicherung beigetragen. Weiter hätten die häufig auftretenden Schmerzen sowie die akzentuierten ängstlichen und selbstunsi cheren Persönlichkeitszüge einen Zustand der Mutlosigkeit und des fehlenden Selbstvertrauens gefördert. Die aktuell mögliche zeitliche Arbeitsfähigkeit be trage höchstens 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer Leis tung von etwa 60 % . Erst nach einem Einsatz in diesem Umfang könne ab geschätzt werden, ob und in welchem Umfang eine allfällige Pensumssteigerung möglich sei. Eine Leistungsminderung bestehe auch in der Haushaltsbewälti gung . Die Patientin sei auf die Mithilfe ihres Ehemannes und ihres S ohnes an gewiesen ( Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit erfordere eine sit zende Arbeit mit häufigen Pausen und geringen kognitiven Anforderungen ( Ziff. 1.7). 4.5
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 1 8. August
2014 ( Urk. 6/93 ) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Un tersuchung. Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 21): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Panikstörung (F41.0) - symptomatische medial betonte Gonarthrose links - radiologisch deutliche Degeneration medial und weniger auch femoro patellär (Röntgen vom 6. April 2014) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 2 3. März 2012 - klinisch unauffälliger Befund - radiologisch unauffälliger Befund (Röntgen vom 2 0. März 2013 ) - chronische Schulterbeschwerden rechts - bis auf mögliches subakromiales
Impingement unauffälliger klinischer Befund - Status nach Schulterarthroskopie, Tenotomie der langen Bizepssehne , sub akromialer
Bursektomie , Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne links am 1 8. Dezember 2009 - chronische Hüft- und Gesässschmerzen beidseits - klinisch unauffälliger Befund der Hüftgelenke - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, bisher keine medikamentöse Behandlung - Adipositas mit BMI 34 - Dyslipidämie , bisher keine medikamentöse Behandlung - arterielle Hypertonie möglich - Schwerhörigkeit - Hörgeräteversorgung seit 2002 - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 25 pack years ) In der psychiatrischen Teiluntersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet , dass sie bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen und nun zu Dr. I.___ überwiesen worden sei, da Dr. A.___ mit ihr nicht weitergekom men sei. Sie sei einmal pro Woche oder alle zwei Wochen in Behandlung und nehme Cymbalta , Trittico sowie nach Bedarf Temesta ein (S. 10). Der Gutachter stellte fest, dass der affektive Kontakt sehr gut herstellbar gewesen sei. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe er höhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Morgen tiefs angegeben, ebenso anfallsartige Angst mit vegetativen Symptomen wie Atemnot bis mehrmals in der Woche und unabhängig von der Situation. Hin weise auf Zwänge hätten nicht bestanden, die Vigilanz sei nicht gestört gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewe sen. Es hätten leichte Konzentrationsstörungen bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und es seien keine Wahnideen, Halluzina tionen und Ich-Störungen vorhanden, ebenso keine Hinweise auf Suizidalität. Weiter führte der Gutachter aus, dass die Urteilsbildung nicht gestört sei. Die Beschwerdeführerin gebe ausserhalb der Familie keine Kontakte an. Die Bezie h ungsfähigkeit sei erhalten. Es habe vielleicht eine etwas verminderte Affekt steuerung mit raschem Weinen ohne Hinweise auf Impulskontrollstörungen be standen. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Die Selbstwertregulation sei ebenfalls erhalten und die Abwehr mechanismen seien nicht deutlich auffällig (S. 12). Es bestehe eine leichte depressive Episode gekennzeichnet durch die Kriterien der verminderten Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte n Ermüdbarkeit, leichte n Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Morgentiefs. Zudem lägen eine Panikstörung mit anfallsartigen Ängsten und vegetativen Symptomen sowie ei ne chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei aus geweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht erklären lasse, vor. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit Todesfällen, Einbrüchen zuhause und vor allem der Kündigung ihrer früheren Arbeitsstelle, aber auch einem Ehemann, der ebenfalls krank sei und eine Rente beziehe, sowie den finanziellen As pekten ihrer eigenen Berentung. Sonst bestünden keine lebensgeschichtlichen Belas tungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf die Ge sund heitsentwicklung auszuwirken. Die differentialdiagnostisch in Betracht zu zieh ende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, da deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Be las tungsfaktoren als ursächliche Faktoren fehlten (S. 12). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , was durch die depressive Störung und die Panikstörung bedingt sei. Die Schmerzstörung wirke sich nicht arbeitsfähigkeitseinschränkend aus. Der Explorandin könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren kör perlichen Einschränkungen angepassten und ihren Fähigkeiten entsprech enden Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Im idealen Fall kön nte es sich dabei um ein ganztäg iges Pensum mit der Möglichkeit vermehrter Pausen, aufgrund der durch die Depression und die Panikstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit, handeln. Von dieser Einschätzung könne mit Sicherheit mindestens seit der aktu ellen Untersuchung ausgegangen werden. Zuvor könne nicht genau ange ge ben werden, ab wann es zu einer Besserung gekommen sei, da neuere fach ärzt liche Befunde, auf die mit Sicherheit abgestellt werden kann, fehlten (S.
13). Zur Beurteilung durch Dr. A.___ hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass bei einer Episode nach ICD nicht gleichzeitig eine Anpassungsstörung diag nostiziert werden könne. Zudem habe Dr. A.___ eine 10-20%ige Arbeits fähig keit bei 60%iger Leistungsfähigkeit attestiert, was bei der Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode doch zu gering eingeschätzt sei. Die frühere Ein schätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit könne heute medizinisch-theo re tisch nicht mehr aufrechterhalten werden (S. 14). Der orthopädische Gutachter stellte fest, dass die Explorandin e i n inkonstantes linksseitiges Hinken demonstriere, aber die Gangarten durchaus durchführen könne. Beim Treppabgehen stelle sie nicht die schmerzhafte linke untere Extre mität, sondern den rechten Fuss voran. Bei der Prüfung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, indem der initial etwas ver mehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Lang sitz
relativiert werden könne. Auch an den oberen und unteren Extremitäten be steh e eine weitgehend freie Beweglichkeit. Bei der Anamneseerhebung, ins beson dere aber während der klinischen Untersuchung, welche bei guter Koope ration im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos durchgeführt werden könne, er folg ten sehr unklare Schmerzangaben. So beklage die Explorandin sehr diffuse, keinesfalls reproduzierbare
Druckdolenzen an Stamm und Extre mitäten und be richte schliesslich von einem zeitweise generalisiert auftretenden Leiden. Einzig am linken Knie erfolge eine relativ konstante Beschwerdeangabe. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Auf radiologischer Ebene zeigten sich an den Knie gelenken rechts (richtig wohl : links) deutliche degenerative Veränderungen und links (richtig wohl : rechts) unauffällige Verhältnisse nach Gelenksersatz. Zu sammen fassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus und wechselhaft beklagten Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nach vollziehbar seien sie einzig im Bereich des linken Knies, kaum aber in den übri gen Ab schnitten des Bewegungsapparates. Nicht zuletzt die deutlichen Inkon sistenzen, die anamnestisch erfolgte Beschwerdezunahme unter konservativer Therapie sowie die Verschlechterung trotz langjähriger Schonung könnten als klare Hin weise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerde kompo nen te angesehen werden (S. 19 f.). Für die angestammte Bürotätigkeit sowie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine Arbei tsfähigkeit von 90 % bei ganztäg igem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wie derholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie das häufige Über win den von Treppen und unebenem Grund sollte dabei vermieden werden. Es könne für solche Tätigkeiten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (S. 20). Der Einschätzung von Dr. G.___ , wonach seit 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne aufgrund der heutigen Untersuchung keinesfalls gefolgt werden. Sollte tatsächlich ein derart invalidisierender Leidensdruck bestanden haben, bleibe es überdies unverständlich, weshalb angesichts des positiven postoperativen Ver laufs die Prozedur nicht auf der Gegenseite längst wiederholt worden sei (S. 21 oben). Die Konsensbeurteilung ergab, dass objektiv das psychische Leiden im Vorder grund stehe, welches die Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränke. Weiter vermin dere die symptomatische, medial betonte Gonarthrose links die Arbeitsfähigkeit um 10 % . Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt. Die Schwerhörigkeit sei seit 2002 mit Hörgeräten versorgt und die Explorandin sei dadurch in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewe se n (S. 22). Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit im Bürobereich wie auch für jede andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, was in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar sei. Die Arbeits unfähigkeiten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie früher attestierter Arbeits unfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Explorandin seit Mai 2009 auf grund des psychischen Leidens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der genaue Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit könne nicht angegeben werden. Seit der Rentenzusprache sei es zu einer Besserung des psychischen Leidens gekom men. Anlässlich der Untersuchung habe noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche ab dem Untersuchungsdatum im April 2014 gelte. Aus so matischer Sicht, insbesondere von Seiten des Bewegungsapparates, h ä tten immer Arbeitsunfähigkeiten von einigen Wochen bestanden, welche durch die Operationen verursacht worden seien. Eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus somatischer Sicht nicht bestätigt werden (S.
23 oben ). Bei einer Haushalttätigkeit würden sich vor allem die somatischen Probleme mit Gonarthrosen bemerkbar machen, wodurch die Explorandin bei körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten eingeschränkt sei. In Kombination mit dem psychischen Leiden könne im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestätigt werden, dies unter der Annahme, dass die Arbeiten individuell über den Tag verteilt mit Pausen verrichtet werden könnten (S. 23 Mitte ). Die Explorandin selbst fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Diese Einschätzung könne medizinisch nicht vollständig erklärt werden. Die körperlichen Probleme sollten bei einer körperlich leichten Tätigkeit, wie sie die Explorandin früher ausgeübt habe, nicht zu einer wesentlichen Beschwerdeverstärkung gegenüber Alltagsaktivitäten führen. Sie sei dabei auch psychisch nicht höhergradig ein geschränkt, insbesondere sei es ihr aus psychiatrischer Sicht zumutbar, die not wendige Willensanstrengung aufzubringen, um mit 70%iger Leistungsfähigkeit erwerbstätig zu sein (S. 23 unten ). Zu r Einschätzung durch Dr. A.___ hielten die Gutachter fest, dass bei der von ihm gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und den von ihm festgestellten Befunden eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden könne. Anlässlich der aktuellen Begutachtung sei nur noch eine leichte depressive Episode festgestellt worden (S. 23). In somatischer Hinsicht habe Dr. E.___ nur einen Teil der Beschwerden objektivieren können und habe für die frühere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, was zu be stätigen sei (S. 24 oben). 4.6
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/104 Ziff.
8) reichte die Be schwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Therapeuten Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Oktober 2014 ein. Dr. I.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Panikstörung (S. 4). Die bestehen den, näher genannten Einschränkungen infolge psychischer und körperlicher Symptome hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Voreinschätzung durch Dr. A.___ habe im Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ergeben. Seit der Übernahme der Therapie seien keine Hinweise gefunden worden, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert hätte (S. 5). 5. 5.1
Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) konnte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin keine Stellung nehmen, da er sie längere Zeit nicht gesehen hatte. Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) ging in somatischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2009 aus, und vertrat die Auffassung auch eine Teiltätigkeit sei nicht zumutbar. Dabei verkannte er
jedoch , dass Dr. E.___ bereits 2011 nicht mehr von einer somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit ausging. Dies war Dr. G.___ möglicherweise nicht bekannt; dennoch wird nicht erklärt, weshalb aufgrund der somatischen Diagnosen
- Status nach Knie-Endototal prothese rechts und Gonarthrose links - keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr beste hen solle. Auch Dr. H.___ (vorstehend E.
4.3) ging in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit Mai 2009 aus, begründet durch soma t ische und psychische Erkrankung ohne diese nicht nachvollziehbare Abwei chung von der Einschätzung von Dr. E.___ zu begründen. Hinzu kommt, dass Dr. H.___ als Facharzt für Allgemeine Innere M edizin bezüglich eines psychi a tri schen und orthopädisch/rheumatologischen Sachverhaltes grundsätzlich nicht genü gend befähigt ist, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu schät zen. Dies setzt den Beweiswert seines Berichts entscheidend herab. 5.2
Dr. A.___
(vorstehend E. 4.4) stützte seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, einer vorübergehenden Anpassungsstörung und einer ak zen tuierten Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen . Letzteres ist unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie „ Probleme verbun den mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010, E.
5.2.4).
Zudem ist e ine Anpassungsstörung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 oder 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011 ). Diese beiden Di ag nosen vermögen also aus rechtlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu be grün den. Dies gilt jedoch auch für die Diagnose einer mittelschweren depressi ven Episode: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwie se nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prü fungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April
2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, hat die Beschwerdeführerin d och einen Therapeutenwechsel (vgl. vorstehend E.
4.6) vorgenommen und wurde bis lang nach Lage der Akten noch keine stationäre Therapie absolviert. Dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ angepasst und angestammt höchstens zu 20 % arbeitsfähig sein soll (vgl. vorstehend E. 4.4), entbehrt ange sichts der gestellten Diagnosen und des Gesagten jeglicher Grundlage und kann nur auf die vom Gericht zu berücksichtigende Erfahrungstatsache zurückgeführt werden, dass Spezialärzte - wie Hausärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 5.3
Das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 4.5) entspricht den Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) und vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, weil es im Gegensatz zu den bisherigen Berichten eine Gesamtbeurteilung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erlaubt. Die Gutachter kamen nach genauer Abklärung und Untersuchung zum Schluss, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig leichte Episode, einer Panikstörung und einer symp tomatischen Gonarthrose links die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränken. Dass nun von einer leichtgradigen Depression auszugehen ist, wurde vom psychiatrischen Gutachter anhand der von ihm erhobenen Befunde
nach vollziehbar hergeleitet und ausführlich begründet (vgl. S. 12 des Gutach tens). Er ging davon aus, dass diese zusammen mit der Panikstörung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bewirkt. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem oben Gesagten eine leichtgradige depressive Episode aus rechtli cher Sicht grun d sätzlich keine invalidisierende Wirkung hat , und zudem nicht auszuschliessen ist, dass psychosoziale Gründe im Vordergrund des Beschwer debildes stehen könnten . Der psychiatrische Gutachter hielt jedoch fest, dass auch die Panik störung Einfluss habe und zusammen mit der Depression eine er höhte Ermüd barkeit bewirke. D em wird mit der Einschätzung einer 30%igen Arbeitsun fähig keit in vertretbarer Weise Rechnung getragen . Hervorzuheben gilt es mit Blick auf die Schadenminderungspflicht , dass es der Beschwerdefüh rerin aus psychia trischer Sicht zumutbar ist, in einem Umfang von 70 % er werbstätig zu sein , auch wenn sie sich selbst nicht als arbeitsfähig sieht. 5.4
In somatischer Hinsicht ergab die Begutachtung, dass die klinische Untersu chung im Stehen, Gehen und Liegen bei guter Kooperation problemlos durch geführt werden ko nn t e . Die Beschwerdeführerin habe sehr diffuse, keinesfalls reproduzierbare
Druckdolenzen beklagt; einzig am linken Knie seien die Be schwerden relativ konstant angegeben worden. Der Gutachter erkannte fünf von fünf Waddell -Zeichen als positiv und wies darauf hin, dass die deutlichen Inkonsistenzen, die anamnestische Beschwerdezunahme unter konservativer The rapie sowie die Verschlechterung trotz langjähriger Schonung klare Hin weise für eine im V ordergrund stehende nicht-organ ische Komponente dar stellten. Dies vermag zu überzeugen , ebenso wie der Umstand, dass der ortho pädische Gutachter die kniebedingte Beeinträchtigung mit einer Verringerung der Ar beitsfähigkeit von 10 % berücksichtigte . Die Gutachter nahmen zudem in diffe renzierter Weise Stellung zu den bisherigen Einschätzungen und kamen in der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Bürotätigkeit sowie in jeder anderen körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ab April 2014 zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht sei en nicht zu addieren, da dieselben Zeitabschnitte für Pausen nutzbar seien. 5.5
Während also vor Erlass der Verfügung vom 2 7. Juni 2011 noch eine Arbeits unfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen bestand, hat sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seither so verbessert, dass seit April 2014 aus psychischen und somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von
nur mehr 30 % besteht. Damit wurde der verbleibenden Beeinträchtigung ange messen Rechnung getragen. Die im Urteil vom 1 2. November 2012 erwähnte mögliche Verschlechterung infolge der Kniebeschwerden und der Operation des rechten Kniegelenk s war vorübergehend, was im Z.___ -Gutachten bestätigt wurde (vgl. 20 des Gutachtens). An dieser Einschätzung vermag der Bericht von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.6) nicht s zu ändern: Es gilt das oben (E. 5.2 ) zur invalidisierenden Wirkung von mittelgradigen depressiven Episoden
Gesagte . Zudem nahm Dr. I.___ keine eigene , begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass sich seit der Einschätzung durch Dr. A.___ nichts geändert habe. Ebenfalls fehlt eine begründete Auseinan dersetzung mit dem Z.___ -Gutachten. 5.6
Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten somit von einer Verbesse rung ab April 2014 auszugehen, indem die Beschwerdeführerin ab diesem Datum als zu 70 % arbeitsfähig gilt. Diese Verbesserung ist gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens ab 1. September 2014 zu berücksichtigen. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom m en ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Da der Beschwerdeführerin ab April 2014 auch die angestammte Tätigkeit wie der zu 70 % zumutbar war, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den früher bei dieser Tätigkeit erzielten Lohn einen Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. Urk. 6/94 sowie S. 2 des angefochtenen Entscheides). Dies wurde von der Be schwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. 6.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wieder gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von me dizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the oretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leis tungs entfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.4
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 6.5
Die am 2 0. Juni 19 55 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der ren ten aufhebenden Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 2) 60-jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . Nachdem die Begutachtung durch das Z.___ erfolgt war , bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 9. September 2014 (Urk. 6/97 ) an, sich für Unterstützung bei der Stellensuche zu melden . Die Beschwerdeführerin rea gierte na ch Lage der Akten nicht darauf. Sie sieht sich selbst als nicht arbeits fähig (vgl. S. 23 des Z.___ -Gutachtens). Es ist somit von fehlendem Eingliede rungswillen auszugehen. Fehlt es am Eingliederungswillen und an der subjekti ven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre bislang bestehende 50%ige Arbeits fähigkeit bereits vor der vorliegend strittigen Rentenaufhebung nie verwertete, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Mit anderen Worten bildete die lange Absenz vom Arbeitsmarkt kein en Umstand, den die Beschwerdegegnerin zu ver treten hat.
Sie war demnach nicht gehalten,
aktiv Eingliederungsmassnah men zu treffen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 7. Juli
2015 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 8. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Wei terausrichtung der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk.
5) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Okto ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Es sei aufgrund des beweiswertigen Z.___ -Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Ab dem 1 4. April 2014 sei ihr die angestammte Bürotätigkeit wie auch jede andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar. Im Bericht des behandelnden Psychiaters würden keine neuen Diagnosen genannt. Die depressive Symptomatik werde zwar als mittelschwer eingestuft, die hierfür erforderlichen Diagnosekriterien würden aber im Bericht nicht genannt. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und keiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seien keine Eingliederungsmassnahmen nötig, zumal im Vorbe scheid verfahren Arbeitsvermittlung angeboten worden sei (S. 2 ff. ; Urk. 5 ).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, auf das Z.___ -Gut achten könne nicht abgestellt werden. So hätten sich die Gutachter nicht be müht, aktuelle fachärztliche psychiatrische Berichte einzuholen, obwohl sie die ganze Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Zudem sei die Einschät zung der Gutachter zu wenig begründet. Demgegenüber gehe der behandelnde Facharzt von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, und zudem von einer Panikstörung aus. Im Gutachten werde nicht begründet, weshalb eine Besserung eingetreten sein solle. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin nicht genügend um ihre Wiedereingliederung bemüht, obwohl sie als über 55-Jährige in den vom Bundesgericht besonders geschütz ten Bezügerkreis gehöre ( Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenanspruchrelevante Verbesser ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in eingetreten ist und bejahenden falls, wie es sich mit der Wiedereingliederung verhält . Zeitliche Ver gleichsbasis (vgl. vorstehend E.
1.3) bilden das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Novem ber 2012
beziehungsweise die mit diesem bestätigte
Verfügung
vom 2 7. Juni 2011 und die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015. 3. 3.1
Der
Rentenzusprache vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 6/59 ) lagen die folgenden medi zinischen Berichte zugrunde .
Mit zuhanden der Taggeldversicherung erstattetem Bericht vom 20. Juli 2009 (Urk. 6/27 /18-19) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie einen Status nach rezidivierender depressiver Störung. Die Beschwerdeführerin stehe seit 15. Juni 2009 in psychiatrischer Be handlung und sei gemäss ihrem Hausarzt seit 20. Mai 2009 zu 100 % arbeits unfähig. Die bisherige Tätigkeit sei voraussichtlich noch zumutbar, jedoch könne der Zeit punkt der Wiederaufnahme noch nicht beurteilt werden (S. 1-2). 3.2
Dr. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie , stellte in sei nem am 14. November 2009 zuhanden der Tag geld ver sicherung erstatteten Be richt (Urk. 9/11/13-14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1): - bilaterale Impingement -Symptomatik bei beidseitigen degenerativen Sup raspinatussehnenläsionen - chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen - anamnestisch depressive Verstimmung Ob die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen könne, könne nicht bestimmt werden. Dr. B.___ hielt fest, dass er der Beschwerdefüh rerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dies heisse aber nicht, dass eine solche für belastende Tätigkeiten (wohl: nicht) gegeben sein könne. Grund sätzlich werde die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin durch die Schulterproblematik eingeschränkt, indem sämtliche belastenden Tätigkeiten und insbesondere Überkopftätigkeiten nicht zumutbar seien (S. 1). Hinsichtlich der Schulterbeschwerden seien alle therapeutischen und diagnostischen Mass nahmen ausgeschöpft (S. 2). 3.3
Am 18. Dezember 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Schulter arthroskopie links mit Tenodese der langen Bizepssehne , subakromialer
Bursek tomie , Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne (Urk. 6/31/7 ). Dr. med. C.___ , D.___ Klinik, diagnostizierte mit Be richt vom 25. Janu ar 2010 (Urk. 6/30 /5-6) eine transmurale
Supraspinatusseh nenruptur link s mit instabiler langer Bizepssehne . Diese Diagnose wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, nicht hingegen diejenige einer Depression. Postoperativ sei der Verlauf auf der linken Seite zeitgerecht; es sei mit einer vollständigen Wiederherstellung zu rechnen. Auf der rechten Seite bestehe ebenfalls ein aus geprägtes subakromiales
Impingement -Syndrom bei transmuraler
Supraspi na tus sehnenruptur . Hier sei der weitere Spontanverlauf abzuwarten, bis die Re ha bilitation auf der Gegenseite abgeschlossen sei. Möglicherweise werde auch hier eine operative Intervention notwendig sein (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom 18. Dezember 2009 bis 2. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte sei grund sätzlich nach abgeschlossener Rehabilitation wieder zu 100 % zumutbar. Es könne ab 3. März 2010 mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (S. 2). 3.4
Mit Bericht vom 29. April 2010 (Urk. 6/37 /1-4) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen, C-Typ (ICD-10 Z73.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Schulteroperation links. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2009 völlig unerwartet die Kündigung erhalten und in der Folge unter Schlafstörungen, Ängsten, Verwirrtheit, Alp träu men und zunehmender Depressivität gelitt en. Die psychotherapeutische Be handlung bewirke nur eine langsame Verbesserung von Sicherheitsgefühl und Coping -Strategien bei belastenden Situationen. Aus psychischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit langsam zu steigern und betrage ab Mitte Mai 2010 50 %. Sie bleibe aber vorerst durch den verzögerten Heilungsverlauf nach der Schul teroperation bestimmt, weshalb die Beschwerdeführerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). Bei der depressiven Störung sei mit einer Remission zu rechnen. Die begleitende Angststörung und vor allem die akzentuierte Persönlichkeit liessen aber einen stark verzögerten Heilungsverlauf erwarten. Es müsse also mit einer länger dau ernden Teil-Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % gerechnet werden. Als Sachbe ar beiterin sei die Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2009 bis 18. April 2010 zu 100 %, vom 19. April 2010 bis Ende Mai 2010 zu 75 % und ab diesem Zeit punkt zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2). Es sei keine behinderungsangepasste Tätig keit erforderlich (S. 3). 3.5
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/50 /23-24) einen Status nach Schulterarthroskopie links sowie eine mediale Gonarthrose links. Als Nebendiagnosen wurden die folgenden genannt (S. 1): - subakromiales
Impingement -Syndrom Schulter rechts bei sonographisch nachgewiesener transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne - Handgelenksschmerzen rechts - Depression Hinsichtlich des Verlaufs führte Dr. C.___ aus, die Schmerzen in der linken Schulter seien deutlich zurückgegangen. Problematisch sei momentan eine de kompensierte , medial betonte Gonarthrose links, so dass die Beschwerdeführerin praktisch gehunfähig sei (S. 1). Die Rotatorenmanschettenruptur rechts sei der zeit nur wenig symptomatisch. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der linken Schulter könne per 30. Juni 2010 auf 0 % festgelegt werden. Aufgrund der akuten Kniegelenksbeschwerden sei jedoch derzeit eine Reintegration nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente seien er füllt (S. 2). 3.6
Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 5. September
2010 (Urk. 6/45 /5) folgende Diag nose: - fortgeschrittene mediale Gonarthrose mit Osteonekrose - chronische Schulterschmerzen links - Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie und Akromioplastik 2009 - Impingement -Syndrom rechts - anamnestisch Depression Die Beschwerdeführerin leide an einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks. Die momentan konservative Behandlung müsse abgewartet wer den. Es sei eine Knietotalend o prothese in Betracht zu ziehen; möglicherweise sei dann wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar. 3.7
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 16. Dezember 2010 (Urk. 6/50 /21-22) bei glei cher Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.5) aus, die Beschwerdeführerin berichte über zunehmende Beschwerden in der rechten Schulter. Diese stünden in Zu sammen hang mit der Sehnenruptur. Da die Kniebeschwerden links zentral seien, sei eine weitere Abklärung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin werde sich im Be darfs fall für eine weiterführende Abklärung der rechten Schulter melden (S. 1-2). 3.8
Hinsichtlich der Kniebeschwerden diagnostizierten die Ärzte der D.___ Klinik mit Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/50 /19-20) eine mediale Gon arth rose links mehr als rechts sowie eine Adipositas (BMI 34; S. 1). Der Befund habe ein deutlich hinkendes Gangbild mit einer Beweglichkeitseinschränkung des linken Kniegelenks ergeben. Nach Diskussion der verschiedenen Möglich keiten wolle die Beschwerdeführerin konservative Massnahmen wie Infiltration, Physi otherapie und Gewichtsreduktion ergreifen (S. 2). 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu ma tologie , stellte in seinem am 29. März 2011 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen erstatteten Gutach ten (Urk. 6/50 /1-18) keine Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit (S. 8). Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die fol genden Diagnosen (S. 8): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene
Hyosensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch - Gonarthrosen - Periarthropathia
humeroskapularis rechts - sonographisch Ruptur der Supraspinatussehne - Adipositas mit BMI von 33.4 - Nikotinkonsum von ca. 15 pack years - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - 2002 binaurale Hörgeräteversorgung - aus somatischer Sicht nicht beurteilt: anamnestisch „traurige Verstim mung, Ängste" (Zitat) Der Untersuchungsbefund habe hinsichtlich der Knie ein zumeist normales Gangbild ergeben. Phasenweise erfolge ein unspezifisches Schonhinken des lin ken Beines, das den Charakter sofort ändere, wenn die Beschwerdeführerin von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung wechsle (S. 4). Beide Kniegelenke seien in einer Flexion/Extension von 120/0/0° beweglich, und es fänden sich keine Meniskuszeichen, Gelenksergüsse oder Hinweise auf eine Instabilität (S. 5 ). In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstö rungen des ganzen linken Beines, eine Adipositas und darüber hinaus, abge stützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus. Es seien drei von fünf Waddell -Zeichen objektivierbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin schil dere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke, betont in der unteren Körperhälfte, in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unab hängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, ansonsten zu erwarten sei, dass die eine Bewe gungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere (S. 9). Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensi tät teilweise auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde ab stütz bar . Hinsichtlich der linken Schulter habe sich der im Januar 2010 be schriebene postoperativ erfreuliche Verlauf unterdessen nochmals verbessert. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei unterdessen symmetrisch und frei. Ein Erguss im linken Knie könne nicht mehr bestätigt werden. Die Einschätzung, wonach mittels einer Knieprothese eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreichbar sei, konnte Dr. E.___ nicht unterstützen (S. 14 ff.). Die bezüglich der rechten Schulter beschriebenen Bewegungseinschränkungen könnten nicht mehr bestätigt wer den . Jedoch sei auch mit den in früheren Berichten erwähnten Befunden aus rein somatischer Sicht die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätig keit uneingeschränkt zumutbar (S. 16). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus somatisch-rheumatologi sch er Sicht für ihre bisherigen Tätigkeiten nicht eingeschränkt, auch nicht für Haus haltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil. Die Beschwerden könnten mittels zumutbarer medikamentöser, gewichtsredu zieren der und bewegungsaktivierender Massnahmen möglicherweise günstig beein flusst werden (S. 17). 3.10
Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 7. Juni 2011 erging im Wesentlichen infolge psychischer Beschwerden. So hielt Dr. med. F.___ , Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), am 7. Mai 2010 fest, es sei au s psychiatrischer Sicht bezüglich der depressiven Störung mit einer Remission zu rechnen. Aller dings sei aufgrund der begleitende n Angststörung und vor allem der akzentu ierten Persönlichkeit mit einem stark verzögerten Heilverlauf zu rechnen. Es müsse mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % gerechnet werden. Die genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien plausibel und träfen auf die bisherige und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten zu, wobei die ange stammte Tätigkeit einer behinderungsangepassten entspreche ( Urk. 6/38/4 ) .
Die Beurteilung durch Dr. E.___ erfolgte aufgrund der ab Juni 2010 eingetretenen somatischen Verschlechterung im linken Knie (vgl. vorstehend E. 3.5). I m Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht war unbestritten, dass ab Juni 2010 in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen eine Ar beits unfähigkeit von 50 % bestand (vgl. E. 4.1 des Urteils vom 1 2. November 2012; Urk. 6/69). 3.11
Das hiesige Gericht erachtet e das Gutachten von Dr. E.___ als beweiswertig (vgl. E. 4.4 des genannten Urteils; Urk. 6/69), weshalb in Bestätigung der angefochte nen Verfügung bis zum Zeitpunkt des Erlasses derselben von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen wurde. Das Gericht hielt Folgendes fest (E. 4.5.3- 4.7):
„Damit steht fest, dass bis Ende Juni 2011 keine relevante Arbeitsunfähigkeit wegen den Kniebeschwerden in der angestammten Tätigkeit bestand. Inwieweit die einsetzende Verschlechterung - welche zur Totalendoprothesen -Operation führte - eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit sich brachte, ist vorliegend nicht von Bedeutung, wäre sie doch erst nach drei Monaten Dauer zu berück sichtigen (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfü gung.
Da zusammenfassend Hinweise bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Juni 2011 verschlechtert hat, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prüfung des Sachverhalts ab Juni 2011 und der ab September 2011 in Frage stehenden Ansprüche der Beschwerdeführerin.
Zu bedenken ist jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit - angesichts der Ein schrän kungen aus psychischen Gründen - erst ab einem 50 % übersteigenden Ausmass überhaupt relevant wäre. Dass dies ab Juni 2011 der Fall war, bedürfte bei einer angestammten Tätigkeit im Büro einer schlüssigen Begründung.
Damit besteht einzig in psychischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass Dr. A.___
- wie auch die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
12) - mit einer Remission der depressive n Störung rechnet (vgl. vor ste hend E. 3.4). Dies ist ebenfalls im anstehenden Revisionsverfahren zu über prü fen, ebenso wie die Diagnose einer Agoraphobie, die gemäss Dr. A.___ den Heilverlauf verzögere, sich aber nach Lage der Akten offenbar in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewirkt hat. Auch die Auswirkungen der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) sind fraglich: Diese gehört zu der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" und damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom m en ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Da der Beschwerdeführerin ab April 2014 auch die angestammte Tätigkeit wie der zu 70 % zumutbar war, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den früher bei dieser Tätigkeit erzielten Lohn einen Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. Urk. 6/94 sowie S. 2 des angefochtenen Entscheides). Dies wurde von der Be schwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wieder gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von me dizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the oretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leis tungs entfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
E. 6.4 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
E. 6.5 Die am 2 0. Juni 19 55 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der ren ten aufhebenden Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 2) 60-jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . Nachdem die Begutachtung durch das Z.___ erfolgt war , bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 9. September 2014 (Urk. 6/97 ) an, sich für Unterstützung bei der Stellensuche zu melden . Die Beschwerdeführerin rea gierte na ch Lage der Akten nicht darauf. Sie sieht sich selbst als nicht arbeits fähig (vgl. S. 23 des Z.___ -Gutachtens). Es ist somit von fehlendem Eingliede rungswillen auszugehen. Fehlt es am Eingliederungswillen und an der subjekti ven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre bislang bestehende 50%ige Arbeits fähigkeit bereits vor der vorliegend strittigen Rentenaufhebung nie verwertete, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Mit anderen Worten bildete die lange Absenz vom Arbeitsmarkt kein en Umstand, den die Beschwerdegegnerin zu ver treten hat.
Sie war demnach nicht gehalten,
aktiv Eingliederungsmassnah men zu treffen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Z.00-/99 ), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheits wert zu kommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4 ).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 20. Mai 2009 bis 31. Mai 2010 mindestens zu 75 % und ab 1. Juni 2010 zu 50 % ar beits un fähig war. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war ab 1. September 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) zu berücksichtigen.“ 4. 4.1
Im Nachgang zu diesem Urteil ergingen die folgenden Arztberichte. Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 1 2. März 2013 ( Urk. 6/73/5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Gonarthrose beidseits: - Status nach Knietotal- Endoprothese rechts März 2012 - fortgeschrittene Gonarthrose links - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen LWS-Verän derungen und Adipositas - anamnestisch Depression - Status nach Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links 2009 Dr. B.___ führte aus, dass er zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin keine Angaben machen könne, da er sie seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe. 4.2
Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie D.___ Klinik, diagnostizierte m it einem undatierten Bericht ( Urk. 6/74) einen Status nach Knie-Total endo prothese rechts und eine Gonarthrose links sowie, was von einem Psychiater zu beurteilen sei, eine Depression, Panikattacken und Angstzustände ( Ziff. 1.1). Die Behandlung erfolge seit 2 0. März 2013 ( Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit 2009 vollständig arbeitsunfähig und es sei auch eine teilweise Tätigkeit nicht zumutbar ( Ziff. 1.6-1.7). 4.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, stellte in seinem ihm am 1 8. April
2013 zugestellten (vgl. Urk.6/77/5), undatierten Bericht fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Gonarthrose beidseits, rechts Status nach Knie- Total endo prothese im März 2012, links mit progredienten Schmerzen - chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und lumbales Schmerz syndrom , intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom, bei degenerativen LWS-Veränderungen - rezidivierende depressive Störung und Angsterkrankung mit Panikstö rung und Agoraphobie Die Beschwerdeführerin sei auch für Haushaltarbeiten deutlich eingeschränkt. Längere körperliche Betätigungen seien ihr nicht möglich, sie könne nicht in die Knie gehen, eine gebückte Haltung führe zu verstärkten Rückenschmerzen, lan g es Sitzen sei auch nicht gut. Lasten heben sei nicht möglich, ebenso schwerere Putzarbeiten ( Ziff. 1.5). Seit Mai 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, dies infolge der ausserordentlich schwer wiegenden und schwer zu behandelnden rheumatologisch-orthopädischen Problematik in Kombination mit der langdauernden psychiatrischen Erkrankung ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). 4.4
Dr. A.___ berichtete am 7. Juni 2013 ( Urk. 6/78) und stellte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1) - vorübergehende Anpassungsstörung (F43.2) nach zwei Einbrüchen in ihr Haus 2012 - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen, C-Typ (Z73.1) Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführerin sei eine tägliche Tätigkeit ausser Haus im Umfang von etwa 10 bis 20 % als unbezahlte Aushilfe im Res taurant des Sohnes ohne zeitliche oder inhaltliche Verpflichtung zumutbar. Die in seinem letzten Bericht aus dem Jahr 2010 per Ende Mai 2010 in Aussicht gestellte Teil-Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % habe nie erreicht werden können. Zwei orthopädische Eingriffe hätten den Heilungsverlauf verzögert und zu einer zusätzlichen psychischen Verunsicherung beigetragen. Weiter hätten die häufig auftretenden Schmerzen sowie die akzentuierten ängstlichen und selbstunsi cheren Persönlichkeitszüge einen Zustand der Mutlosigkeit und des fehlenden Selbstvertrauens gefördert. Die aktuell mögliche zeitliche Arbeitsfähigkeit be trage höchstens 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer Leis tung von etwa 60 % . Erst nach einem Einsatz in diesem Umfang könne ab geschätzt werden, ob und in welchem Umfang eine allfällige Pensumssteigerung möglich sei. Eine Leistungsminderung bestehe auch in der Haushaltsbewälti gung . Die Patientin sei auf die Mithilfe ihres Ehemannes und ihres S ohnes an gewiesen ( Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit erfordere eine sit zende Arbeit mit häufigen Pausen und geringen kognitiven Anforderungen ( Ziff. 1.7). 4.5
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 1 8. August
2014 ( Urk. 6/93 ) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Un tersuchung. Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 21): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Panikstörung (F41.0) - symptomatische medial betonte Gonarthrose links - radiologisch deutliche Degeneration medial und weniger auch femoro patellär (Röntgen vom 6. April 2014) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 2 3. März 2012 - klinisch unauffälliger Befund - radiologisch unauffälliger Befund (Röntgen vom 2 0. März 2013 ) - chronische Schulterbeschwerden rechts - bis auf mögliches subakromiales
Impingement unauffälliger klinischer Befund - Status nach Schulterarthroskopie, Tenotomie der langen Bizepssehne , sub akromialer
Bursektomie , Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne links am 1 8. Dezember 2009 - chronische Hüft- und Gesässschmerzen beidseits - klinisch unauffälliger Befund der Hüftgelenke - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, bisher keine medikamentöse Behandlung - Adipositas mit BMI 34 - Dyslipidämie , bisher keine medikamentöse Behandlung - arterielle Hypertonie möglich - Schwerhörigkeit - Hörgeräteversorgung seit 2002 - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 25 pack years ) In der psychiatrischen Teiluntersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet , dass sie bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen und nun zu Dr. I.___ überwiesen worden sei, da Dr. A.___ mit ihr nicht weitergekom men sei. Sie sei einmal pro Woche oder alle zwei Wochen in Behandlung und nehme Cymbalta , Trittico sowie nach Bedarf Temesta ein (S. 10). Der Gutachter stellte fest, dass der affektive Kontakt sehr gut herstellbar gewesen sei. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe er höhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Morgen tiefs angegeben, ebenso anfallsartige Angst mit vegetativen Symptomen wie Atemnot bis mehrmals in der Woche und unabhängig von der Situation. Hin weise auf Zwänge hätten nicht bestanden, die Vigilanz sei nicht gestört gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewe sen. Es hätten leichte Konzentrationsstörungen bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und es seien keine Wahnideen, Halluzina tionen und Ich-Störungen vorhanden, ebenso keine Hinweise auf Suizidalität. Weiter führte der Gutachter aus, dass die Urteilsbildung nicht gestört sei. Die Beschwerdeführerin gebe ausserhalb der Familie keine Kontakte an. Die Bezie h ungsfähigkeit sei erhalten. Es habe vielleicht eine etwas verminderte Affekt steuerung mit raschem Weinen ohne Hinweise auf Impulskontrollstörungen be standen. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Die Selbstwertregulation sei ebenfalls erhalten und die Abwehr mechanismen seien nicht deutlich auffällig (S. 12). Es bestehe eine leichte depressive Episode gekennzeichnet durch die Kriterien der verminderten Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte n Ermüdbarkeit, leichte n Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Morgentiefs. Zudem lägen eine Panikstörung mit anfallsartigen Ängsten und vegetativen Symptomen sowie ei ne chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei aus geweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht erklären lasse, vor. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit Todesfällen, Einbrüchen zuhause und vor allem der Kündigung ihrer früheren Arbeitsstelle, aber auch einem Ehemann, der ebenfalls krank sei und eine Rente beziehe, sowie den finanziellen As pekten ihrer eigenen Berentung. Sonst bestünden keine lebensgeschichtlichen Belas tungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf die Ge sund heitsentwicklung auszuwirken. Die differentialdiagnostisch in Betracht zu zieh ende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, da deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Be las tungsfaktoren als ursächliche Faktoren fehlten (S. 12). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , was durch die depressive Störung und die Panikstörung bedingt sei. Die Schmerzstörung wirke sich nicht arbeitsfähigkeitseinschränkend aus. Der Explorandin könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren kör perlichen Einschränkungen angepassten und ihren Fähigkeiten entsprech enden Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Im idealen Fall kön nte es sich dabei um ein ganztäg iges Pensum mit der Möglichkeit vermehrter Pausen, aufgrund der durch die Depression und die Panikstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit, handeln. Von dieser Einschätzung könne mit Sicherheit mindestens seit der aktu ellen Untersuchung ausgegangen werden. Zuvor könne nicht genau ange ge ben werden, ab wann es zu einer Besserung gekommen sei, da neuere fach ärzt liche Befunde, auf die mit Sicherheit abgestellt werden kann, fehlten (S.
13). Zur Beurteilung durch Dr. A.___ hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass bei einer Episode nach ICD nicht gleichzeitig eine Anpassungsstörung diag nostiziert werden könne. Zudem habe Dr. A.___ eine 10-20%ige Arbeits fähig keit bei 60%iger Leistungsfähigkeit attestiert, was bei der Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode doch zu gering eingeschätzt sei. Die frühere Ein schätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit könne heute medizinisch-theo re tisch nicht mehr aufrechterhalten werden (S. 14). Der orthopädische Gutachter stellte fest, dass die Explorandin e i n inkonstantes linksseitiges Hinken demonstriere, aber die Gangarten durchaus durchführen könne. Beim Treppabgehen stelle sie nicht die schmerzhafte linke untere Extre mität, sondern den rechten Fuss voran. Bei der Prüfung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, indem der initial etwas ver mehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Lang sitz
relativiert werden könne. Auch an den oberen und unteren Extremitäten be steh e eine weitgehend freie Beweglichkeit. Bei der Anamneseerhebung, ins beson dere aber während der klinischen Untersuchung, welche bei guter Koope ration im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos durchgeführt werden könne, er folg ten sehr unklare Schmerzangaben. So beklage die Explorandin sehr diffuse, keinesfalls reproduzierbare
Druckdolenzen an Stamm und Extre mitäten und be richte schliesslich von einem zeitweise generalisiert auftretenden Leiden. Einzig am linken Knie erfolge eine relativ konstante Beschwerdeangabe. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Auf radiologischer Ebene zeigten sich an den Knie gelenken rechts (richtig wohl : links) deutliche degenerative Veränderungen und links (richtig wohl : rechts) unauffällige Verhältnisse nach Gelenksersatz. Zu sammen fassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus und wechselhaft beklagten Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nach vollziehbar seien sie einzig im Bereich des linken Knies, kaum aber in den übri gen Ab schnitten des Bewegungsapparates. Nicht zuletzt die deutlichen Inkon sistenzen, die anamnestisch erfolgte Beschwerdezunahme unter konservativer Therapie sowie die Verschlechterung trotz langjähriger Schonung könnten als klare Hin weise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerde kompo nen te angesehen werden (S. 19 f.). Für die angestammte Bürotätigkeit sowie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine Arbei tsfähigkeit von 90 % bei ganztäg igem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wie derholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie das häufige Über win den von Treppen und unebenem Grund sollte dabei vermieden werden. Es könne für solche Tätigkeiten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (S. 20). Der Einschätzung von Dr. G.___ , wonach seit 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne aufgrund der heutigen Untersuchung keinesfalls gefolgt werden. Sollte tatsächlich ein derart invalidisierender Leidensdruck bestanden haben, bleibe es überdies unverständlich, weshalb angesichts des positiven postoperativen Ver laufs die Prozedur nicht auf der Gegenseite längst wiederholt worden sei (S. 21 oben). Die Konsensbeurteilung ergab, dass objektiv das psychische Leiden im Vorder grund stehe, welches die Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränke. Weiter vermin dere die symptomatische, medial betonte Gonarthrose links die Arbeitsfähigkeit um 10 % . Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt. Die Schwerhörigkeit sei seit 2002 mit Hörgeräten versorgt und die Explorandin sei dadurch in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewe se n (S. 22). Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit im Bürobereich wie auch für jede andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, was in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar sei. Die Arbeits unfähigkeiten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie früher attestierter Arbeits unfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Explorandin seit Mai 2009 auf grund des psychischen Leidens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der genaue Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit könne nicht angegeben werden. Seit der Rentenzusprache sei es zu einer Besserung des psychischen Leidens gekom men. Anlässlich der Untersuchung habe noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche ab dem Untersuchungsdatum im April 2014 gelte. Aus so matischer Sicht, insbesondere von Seiten des Bewegungsapparates, h ä tten immer Arbeitsunfähigkeiten von einigen Wochen bestanden, welche durch die Operationen verursacht worden seien. Eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus somatischer Sicht nicht bestätigt werden (S.
23 oben ). Bei einer Haushalttätigkeit würden sich vor allem die somatischen Probleme mit Gonarthrosen bemerkbar machen, wodurch die Explorandin bei körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten eingeschränkt sei. In Kombination mit dem psychischen Leiden könne im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestätigt werden, dies unter der Annahme, dass die Arbeiten individuell über den Tag verteilt mit Pausen verrichtet werden könnten (S. 23 Mitte ). Die Explorandin selbst fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Diese Einschätzung könne medizinisch nicht vollständig erklärt werden. Die körperlichen Probleme sollten bei einer körperlich leichten Tätigkeit, wie sie die Explorandin früher ausgeübt habe, nicht zu einer wesentlichen Beschwerdeverstärkung gegenüber Alltagsaktivitäten führen. Sie sei dabei auch psychisch nicht höhergradig ein geschränkt, insbesondere sei es ihr aus psychiatrischer Sicht zumutbar, die not wendige Willensanstrengung aufzubringen, um mit 70%iger Leistungsfähigkeit erwerbstätig zu sein (S. 23 unten ). Zu r Einschätzung durch Dr. A.___ hielten die Gutachter fest, dass bei der von ihm gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und den von ihm festgestellten Befunden eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden könne. Anlässlich der aktuellen Begutachtung sei nur noch eine leichte depressive Episode festgestellt worden (S. 23). In somatischer Hinsicht habe Dr. E.___ nur einen Teil der Beschwerden objektivieren können und habe für die frühere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, was zu be stätigen sei (S. 24 oben). 4.6
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/104 Ziff.
8) reichte die Be schwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Therapeuten Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Oktober 2014 ein. Dr. I.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Panikstörung (S. 4). Die bestehen den, näher genannten Einschränkungen infolge psychischer und körperlicher Symptome hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Voreinschätzung durch Dr. A.___ habe im Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ergeben. Seit der Übernahme der Therapie seien keine Hinweise gefunden worden, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert hätte (S. 5). 5. 5.1
Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) konnte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin keine Stellung nehmen, da er sie längere Zeit nicht gesehen hatte. Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) ging in somatischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2009 aus, und vertrat die Auffassung auch eine Teiltätigkeit sei nicht zumutbar. Dabei verkannte er
jedoch , dass Dr. E.___ bereits 2011 nicht mehr von einer somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit ausging. Dies war Dr. G.___ möglicherweise nicht bekannt; dennoch wird nicht erklärt, weshalb aufgrund der somatischen Diagnosen
- Status nach Knie-Endototal prothese rechts und Gonarthrose links - keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr beste hen solle. Auch Dr. H.___ (vorstehend E.
4.3) ging in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit Mai 2009 aus, begründet durch soma t ische und psychische Erkrankung ohne diese nicht nachvollziehbare Abwei chung von der Einschätzung von Dr. E.___ zu begründen. Hinzu kommt, dass Dr. H.___ als Facharzt für Allgemeine Innere M edizin bezüglich eines psychi a tri schen und orthopädisch/rheumatologischen Sachverhaltes grundsätzlich nicht genü gend befähigt ist, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu schät zen. Dies setzt den Beweiswert seines Berichts entscheidend herab. 5.2
Dr. A.___
(vorstehend E. 4.4) stützte seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, einer vorübergehenden Anpassungsstörung und einer ak zen tuierten Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen . Letzteres ist unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie „ Probleme verbun den mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010, E.
5.2.4).
Zudem ist e ine Anpassungsstörung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 oder 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011 ). Diese beiden Di ag nosen vermögen also aus rechtlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu be grün den. Dies gilt jedoch auch für die Diagnose einer mittelschweren depressi ven Episode: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwie se nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prü fungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April
2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, hat die Beschwerdeführerin d och einen Therapeutenwechsel (vgl. vorstehend E.
4.6) vorgenommen und wurde bis lang nach Lage der Akten noch keine stationäre Therapie absolviert. Dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ angepasst und angestammt höchstens zu 20 % arbeitsfähig sein soll (vgl. vorstehend E. 4.4), entbehrt ange sichts der gestellten Diagnosen und des Gesagten jeglicher Grundlage und kann nur auf die vom Gericht zu berücksichtigende Erfahrungstatsache zurückgeführt werden, dass Spezialärzte - wie Hausärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 5.3
Das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 4.5) entspricht den Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) und vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, weil es im Gegensatz zu den bisherigen Berichten eine Gesamtbeurteilung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erlaubt. Die Gutachter kamen nach genauer Abklärung und Untersuchung zum Schluss, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig leichte Episode, einer Panikstörung und einer symp tomatischen Gonarthrose links die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränken. Dass nun von einer leichtgradigen Depression auszugehen ist, wurde vom psychiatrischen Gutachter anhand der von ihm erhobenen Befunde
nach vollziehbar hergeleitet und ausführlich begründet (vgl. S. 12 des Gutach tens). Er ging davon aus, dass diese zusammen mit der Panikstörung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bewirkt. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem oben Gesagten eine leichtgradige depressive Episode aus rechtli cher Sicht grun d sätzlich keine invalidisierende Wirkung hat , und zudem nicht auszuschliessen ist, dass psychosoziale Gründe im Vordergrund des Beschwer debildes stehen könnten . Der psychiatrische Gutachter hielt jedoch fest, dass auch die Panik störung Einfluss habe und zusammen mit der Depression eine er höhte Ermüd barkeit bewirke. D em wird mit der Einschätzung einer 30%igen Arbeitsun fähig keit in vertretbarer Weise Rechnung getragen . Hervorzuheben gilt es mit Blick auf die Schadenminderungspflicht , dass es der Beschwerdefüh rerin aus psychia trischer Sicht zumutbar ist, in einem Umfang von 70 % er werbstätig zu sein , auch wenn sie sich selbst nicht als arbeitsfähig sieht. 5.4
In somatischer Hinsicht ergab die Begutachtung, dass die klinische Untersu chung im Stehen, Gehen und Liegen bei guter Kooperation problemlos durch geführt werden ko nn t e . Die Beschwerdeführerin habe sehr diffuse, keinesfalls reproduzierbare
Druckdolenzen beklagt; einzig am linken Knie seien die Be schwerden relativ konstant angegeben worden. Der Gutachter erkannte fünf von fünf Waddell -Zeichen als positiv und wies darauf hin, dass die deutlichen Inkonsistenzen, die anamnestische Beschwerdezunahme unter konservativer The rapie sowie die Verschlechterung trotz langjähriger Schonung klare Hin weise für eine im V ordergrund stehende nicht-organ ische Komponente dar stellten. Dies vermag zu überzeugen , ebenso wie der Umstand, dass der ortho pädische Gutachter die kniebedingte Beeinträchtigung mit einer Verringerung der Ar beitsfähigkeit von 10 % berücksichtigte . Die Gutachter nahmen zudem in diffe renzierter Weise Stellung zu den bisherigen Einschätzungen und kamen in der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Bürotätigkeit sowie in jeder anderen körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ab April 2014 zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht sei en nicht zu addieren, da dieselben Zeitabschnitte für Pausen nutzbar seien. 5.5
Während also vor Erlass der Verfügung vom 2 7. Juni 2011 noch eine Arbeits unfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen bestand, hat sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seither so verbessert, dass seit April 2014 aus psychischen und somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von
nur mehr 30 % besteht. Damit wurde der verbleibenden Beeinträchtigung ange messen Rechnung getragen. Die im Urteil vom 1 2. November 2012 erwähnte mögliche Verschlechterung infolge der Kniebeschwerden und der Operation des rechten Kniegelenk s war vorübergehend, was im Z.___ -Gutachten bestätigt wurde (vgl. 20 des Gutachtens). An dieser Einschätzung vermag der Bericht von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.6) nicht s zu ändern: Es gilt das oben (E. 5.2 ) zur invalidisierenden Wirkung von mittelgradigen depressiven Episoden
Gesagte . Zudem nahm Dr. I.___ keine eigene , begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass sich seit der Einschätzung durch Dr. A.___ nichts geändert habe. Ebenfalls fehlt eine begründete Auseinan dersetzung mit dem Z.___ -Gutachten. 5.6
Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten somit von einer Verbesse rung ab April 2014 auszugehen, indem die Beschwerdeführerin ab diesem Datum als zu 70 % arbeitsfähig gilt. Diese Verbesserung ist gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens ab 1. September 2014 zu berücksichtigen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00901 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil
vom
6. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1955, war vo n 1999 bis am
28. Februar 2010 bei der Y.___ AG, als Customer Care Advisor tätig (Urk. 6/26 /2 Ziff. 2.1, 2.7). A m 1 8. November
2009 meldete sie sich wegen ver schiedenen Beschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/18). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidver fahrens ( Urk. 6/39; Urk. 6/ 42), in dessen Rahmen ein rheumatologisches Gut achten ( Urk. 6/50) eingeholt wurde, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 (6/59) bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine vom 1. Mai bis 31. August 2010 befristete ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. September 2010 eine halbe Rente zu. Die dagegen am 2 5. August 2011 erhobene Be schwerde ( Urk. 6/65/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. November 2012 ab und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde ge g nerin , damit sie eine ab Juni 2011 eingetretene allfällige Verschlechterung prüfe (Prozess Nr. IV.2011.00876; Urk. 6/69). 1.2
In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 6/ 73-74; Urk. 6/77-78) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung am Z.___ (Gutachten vom 2 5. März
2014; Urk. 6/93) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/97; Urk. 6/100; Urk. 6/104 = Urk. 6/105) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versi cherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 auf ( Urk. 6/109 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juli
2015 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 8. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Wei terausrichtung der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk.
5) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Okto ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Es sei aufgrund des beweiswertigen Z.___ -Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Ab dem 1 4. April 2014 sei ihr die angestammte Bürotätigkeit wie auch jede andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar. Im Bericht des behandelnden Psychiaters würden keine neuen Diagnosen genannt. Die depressive Symptomatik werde zwar als mittelschwer eingestuft, die hierfür erforderlichen Diagnosekriterien würden aber im Bericht nicht genannt. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und keiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seien keine Eingliederungsmassnahmen nötig, zumal im Vorbe scheid verfahren Arbeitsvermittlung angeboten worden sei (S. 2 ff. ; Urk. 5 ). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, auf das Z.___ -Gut achten könne nicht abgestellt werden. So hätten sich die Gutachter nicht be müht, aktuelle fachärztliche psychiatrische Berichte einzuholen, obwohl sie die ganze Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Zudem sei die Einschät zung der Gutachter zu wenig begründet. Demgegenüber gehe der behandelnde Facharzt von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, und zudem von einer Panikstörung aus. Im Gutachten werde nicht begründet, weshalb eine Besserung eingetreten sein solle. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin nicht genügend um ihre Wiedereingliederung bemüht, obwohl sie als über 55-Jährige in den vom Bundesgericht besonders geschütz ten Bezügerkreis gehöre ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenanspruchrelevante Verbesser ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in eingetreten ist und bejahenden falls, wie es sich mit der Wiedereingliederung verhält . Zeitliche Ver gleichsbasis (vgl. vorstehend E.
1.3) bilden das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Novem ber 2012
beziehungsweise die mit diesem bestätigte
Verfügung
vom 2 7. Juni 2011 und die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015. 3. 3.1
Der
Rentenzusprache vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 6/59 ) lagen die folgenden medi zinischen Berichte zugrunde .
Mit zuhanden der Taggeldversicherung erstattetem Bericht vom 20. Juli 2009 (Urk. 6/27 /18-19) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie einen Status nach rezidivierender depressiver Störung. Die Beschwerdeführerin stehe seit 15. Juni 2009 in psychiatrischer Be handlung und sei gemäss ihrem Hausarzt seit 20. Mai 2009 zu 100 % arbeits unfähig. Die bisherige Tätigkeit sei voraussichtlich noch zumutbar, jedoch könne der Zeit punkt der Wiederaufnahme noch nicht beurteilt werden (S. 1-2). 3.2
Dr. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie , stellte in sei nem am 14. November 2009 zuhanden der Tag geld ver sicherung erstatteten Be richt (Urk. 9/11/13-14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1): - bilaterale Impingement -Symptomatik bei beidseitigen degenerativen Sup raspinatussehnenläsionen - chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen - anamnestisch depressive Verstimmung Ob die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen könne, könne nicht bestimmt werden. Dr. B.___ hielt fest, dass er der Beschwerdefüh rerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dies heisse aber nicht, dass eine solche für belastende Tätigkeiten (wohl: nicht) gegeben sein könne. Grund sätzlich werde die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin durch die Schulterproblematik eingeschränkt, indem sämtliche belastenden Tätigkeiten und insbesondere Überkopftätigkeiten nicht zumutbar seien (S. 1). Hinsichtlich der Schulterbeschwerden seien alle therapeutischen und diagnostischen Mass nahmen ausgeschöpft (S. 2). 3.3
Am 18. Dezember 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Schulter arthroskopie links mit Tenodese der langen Bizepssehne , subakromialer
Bursek tomie , Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne (Urk. 6/31/7 ). Dr. med. C.___ , D.___ Klinik, diagnostizierte mit Be richt vom 25. Janu ar 2010 (Urk. 6/30 /5-6) eine transmurale
Supraspinatusseh nenruptur link s mit instabiler langer Bizepssehne . Diese Diagnose wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, nicht hingegen diejenige einer Depression. Postoperativ sei der Verlauf auf der linken Seite zeitgerecht; es sei mit einer vollständigen Wiederherstellung zu rechnen. Auf der rechten Seite bestehe ebenfalls ein aus geprägtes subakromiales
Impingement -Syndrom bei transmuraler
Supraspi na tus sehnenruptur . Hier sei der weitere Spontanverlauf abzuwarten, bis die Re ha bilitation auf der Gegenseite abgeschlossen sei. Möglicherweise werde auch hier eine operative Intervention notwendig sein (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom 18. Dezember 2009 bis 2. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte sei grund sätzlich nach abgeschlossener Rehabilitation wieder zu 100 % zumutbar. Es könne ab 3. März 2010 mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (S. 2). 3.4
Mit Bericht vom 29. April 2010 (Urk. 6/37 /1-4) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen, C-Typ (ICD-10 Z73.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Schulteroperation links. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2009 völlig unerwartet die Kündigung erhalten und in der Folge unter Schlafstörungen, Ängsten, Verwirrtheit, Alp träu men und zunehmender Depressivität gelitt en. Die psychotherapeutische Be handlung bewirke nur eine langsame Verbesserung von Sicherheitsgefühl und Coping -Strategien bei belastenden Situationen. Aus psychischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit langsam zu steigern und betrage ab Mitte Mai 2010 50 %. Sie bleibe aber vorerst durch den verzögerten Heilungsverlauf nach der Schul teroperation bestimmt, weshalb die Beschwerdeführerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). Bei der depressiven Störung sei mit einer Remission zu rechnen. Die begleitende Angststörung und vor allem die akzentuierte Persönlichkeit liessen aber einen stark verzögerten Heilungsverlauf erwarten. Es müsse also mit einer länger dau ernden Teil-Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % gerechnet werden. Als Sachbe ar beiterin sei die Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2009 bis 18. April 2010 zu 100 %, vom 19. April 2010 bis Ende Mai 2010 zu 75 % und ab diesem Zeit punkt zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2). Es sei keine behinderungsangepasste Tätig keit erforderlich (S. 3). 3.5
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/50 /23-24) einen Status nach Schulterarthroskopie links sowie eine mediale Gonarthrose links. Als Nebendiagnosen wurden die folgenden genannt (S. 1): - subakromiales
Impingement -Syndrom Schulter rechts bei sonographisch nachgewiesener transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne - Handgelenksschmerzen rechts - Depression Hinsichtlich des Verlaufs führte Dr. C.___ aus, die Schmerzen in der linken Schulter seien deutlich zurückgegangen. Problematisch sei momentan eine de kompensierte , medial betonte Gonarthrose links, so dass die Beschwerdeführerin praktisch gehunfähig sei (S. 1). Die Rotatorenmanschettenruptur rechts sei der zeit nur wenig symptomatisch. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der linken Schulter könne per 30. Juni 2010 auf 0 % festgelegt werden. Aufgrund der akuten Kniegelenksbeschwerden sei jedoch derzeit eine Reintegration nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente seien er füllt (S. 2). 3.6
Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 5. September
2010 (Urk. 6/45 /5) folgende Diag nose: - fortgeschrittene mediale Gonarthrose mit Osteonekrose - chronische Schulterschmerzen links - Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie und Akromioplastik 2009 - Impingement -Syndrom rechts - anamnestisch Depression Die Beschwerdeführerin leide an einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks. Die momentan konservative Behandlung müsse abgewartet wer den. Es sei eine Knietotalend o prothese in Betracht zu ziehen; möglicherweise sei dann wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar. 3.7
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 16. Dezember 2010 (Urk. 6/50 /21-22) bei glei cher Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.5) aus, die Beschwerdeführerin berichte über zunehmende Beschwerden in der rechten Schulter. Diese stünden in Zu sammen hang mit der Sehnenruptur. Da die Kniebeschwerden links zentral seien, sei eine weitere Abklärung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin werde sich im Be darfs fall für eine weiterführende Abklärung der rechten Schulter melden (S. 1-2). 3.8
Hinsichtlich der Kniebeschwerden diagnostizierten die Ärzte der D.___ Klinik mit Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/50 /19-20) eine mediale Gon arth rose links mehr als rechts sowie eine Adipositas (BMI 34; S. 1). Der Befund habe ein deutlich hinkendes Gangbild mit einer Beweglichkeitseinschränkung des linken Kniegelenks ergeben. Nach Diskussion der verschiedenen Möglich keiten wolle die Beschwerdeführerin konservative Massnahmen wie Infiltration, Physi otherapie und Gewichtsreduktion ergreifen (S. 2). 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu ma tologie , stellte in seinem am 29. März 2011 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen erstatteten Gutach ten (Urk. 6/50 /1-18) keine Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit (S. 8). Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die fol genden Diagnosen (S. 8): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene
Hyosensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch - Gonarthrosen - Periarthropathia
humeroskapularis rechts - sonographisch Ruptur der Supraspinatussehne - Adipositas mit BMI von 33.4 - Nikotinkonsum von ca. 15 pack years - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - 2002 binaurale Hörgeräteversorgung - aus somatischer Sicht nicht beurteilt: anamnestisch „traurige Verstim mung, Ängste" (Zitat) Der Untersuchungsbefund habe hinsichtlich der Knie ein zumeist normales Gangbild ergeben. Phasenweise erfolge ein unspezifisches Schonhinken des lin ken Beines, das den Charakter sofort ändere, wenn die Beschwerdeführerin von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung wechsle (S. 4). Beide Kniegelenke seien in einer Flexion/Extension von 120/0/0° beweglich, und es fänden sich keine Meniskuszeichen, Gelenksergüsse oder Hinweise auf eine Instabilität (S. 5 ). In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstö rungen des ganzen linken Beines, eine Adipositas und darüber hinaus, abge stützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus. Es seien drei von fünf Waddell -Zeichen objektivierbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin schil dere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke, betont in der unteren Körperhälfte, in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unab hängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, ansonsten zu erwarten sei, dass die eine Bewe gungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere (S. 9). Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensi tät teilweise auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde ab stütz bar . Hinsichtlich der linken Schulter habe sich der im Januar 2010 be schriebene postoperativ erfreuliche Verlauf unterdessen nochmals verbessert. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei unterdessen symmetrisch und frei. Ein Erguss im linken Knie könne nicht mehr bestätigt werden. Die Einschätzung, wonach mittels einer Knieprothese eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreichbar sei, konnte Dr. E.___ nicht unterstützen (S. 14 ff.). Die bezüglich der rechten Schulter beschriebenen Bewegungseinschränkungen könnten nicht mehr bestätigt wer den . Jedoch sei auch mit den in früheren Berichten erwähnten Befunden aus rein somatischer Sicht die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätig keit uneingeschränkt zumutbar (S. 16). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus somatisch-rheumatologi sch er Sicht für ihre bisherigen Tätigkeiten nicht eingeschränkt, auch nicht für Haus haltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil. Die Beschwerden könnten mittels zumutbarer medikamentöser, gewichtsredu zieren der und bewegungsaktivierender Massnahmen möglicherweise günstig beein flusst werden (S. 17). 3.10
Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 7. Juni 2011 erging im Wesentlichen infolge psychischer Beschwerden. So hielt Dr. med. F.___ , Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), am 7. Mai 2010 fest, es sei au s psychiatrischer Sicht bezüglich der depressiven Störung mit einer Remission zu rechnen. Aller dings sei aufgrund der begleitende n Angststörung und vor allem der akzentu ierten Persönlichkeit mit einem stark verzögerten Heilverlauf zu rechnen. Es müsse mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % gerechnet werden. Die genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien plausibel und träfen auf die bisherige und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten zu, wobei die ange stammte Tätigkeit einer behinderungsangepassten entspreche ( Urk. 6/38/4 ) .
Die Beurteilung durch Dr. E.___ erfolgte aufgrund der ab Juni 2010 eingetretenen somatischen Verschlechterung im linken Knie (vgl. vorstehend E. 3.5). I m Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht war unbestritten, dass ab Juni 2010 in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen eine Ar beits unfähigkeit von 50 % bestand (vgl. E. 4.1 des Urteils vom 1 2. November 2012; Urk. 6/69). 3.11
Das hiesige Gericht erachtet e das Gutachten von Dr. E.___ als beweiswertig (vgl. E. 4.4 des genannten Urteils; Urk. 6/69), weshalb in Bestätigung der angefochte nen Verfügung bis zum Zeitpunkt des Erlasses derselben von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen wurde. Das Gericht hielt Folgendes fest (E. 4.5.3- 4.7):
„Damit steht fest, dass bis Ende Juni 2011 keine relevante Arbeitsunfähigkeit wegen den Kniebeschwerden in der angestammten Tätigkeit bestand. Inwieweit die einsetzende Verschlechterung - welche zur Totalendoprothesen -Operation führte - eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit sich brachte, ist vorliegend nicht von Bedeutung, wäre sie doch erst nach drei Monaten Dauer zu berück sichtigen (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfü gung.
Da zusammenfassend Hinweise bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Juni 2011 verschlechtert hat, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prüfung des Sachverhalts ab Juni 2011 und der ab September 2011 in Frage stehenden Ansprüche der Beschwerdeführerin.
Zu bedenken ist jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit - angesichts der Ein schrän kungen aus psychischen Gründen - erst ab einem 50 % übersteigenden Ausmass überhaupt relevant wäre. Dass dies ab Juni 2011 der Fall war, bedürfte bei einer angestammten Tätigkeit im Büro einer schlüssigen Begründung.
Damit besteht einzig in psychischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass Dr. A.___
- wie auch die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
12) - mit einer Remission der depressive n Störung rechnet (vgl. vor ste hend E. 3.4). Dies ist ebenfalls im anstehenden Revisionsverfahren zu über prü fen, ebenso wie die Diagnose einer Agoraphobie, die gemäss Dr. A.___ den Heilverlauf verzögere, sich aber nach Lage der Akten offenbar in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewirkt hat. Auch die Auswirkungen der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) sind fraglich: Diese gehört zu der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" und damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD 10 Z.00-/99 ), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheits wert zu kommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4 ).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 20. Mai 2009 bis 31. Mai 2010 mindestens zu 75 % und ab 1. Juni 2010 zu 50 % ar beits un fähig war. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war ab 1. September 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) zu berücksichtigen.“ 4. 4.1
Im Nachgang zu diesem Urteil ergingen die folgenden Arztberichte. Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 1 2. März 2013 ( Urk. 6/73/5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Gonarthrose beidseits: - Status nach Knietotal- Endoprothese rechts März 2012 - fortgeschrittene Gonarthrose links - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen LWS-Verän derungen und Adipositas - anamnestisch Depression - Status nach Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links 2009 Dr. B.___ führte aus, dass er zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin keine Angaben machen könne, da er sie seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe. 4.2
Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie D.___ Klinik, diagnostizierte m it einem undatierten Bericht ( Urk. 6/74) einen Status nach Knie-Total endo prothese rechts und eine Gonarthrose links sowie, was von einem Psychiater zu beurteilen sei, eine Depression, Panikattacken und Angstzustände ( Ziff. 1.1). Die Behandlung erfolge seit 2 0. März 2013 ( Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit 2009 vollständig arbeitsunfähig und es sei auch eine teilweise Tätigkeit nicht zumutbar ( Ziff. 1.6-1.7). 4.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, stellte in seinem ihm am 1 8. April
2013 zugestellten (vgl. Urk.6/77/5), undatierten Bericht fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Gonarthrose beidseits, rechts Status nach Knie- Total endo prothese im März 2012, links mit progredienten Schmerzen - chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und lumbales Schmerz syndrom , intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom, bei degenerativen LWS-Veränderungen - rezidivierende depressive Störung und Angsterkrankung mit Panikstö rung und Agoraphobie Die Beschwerdeführerin sei auch für Haushaltarbeiten deutlich eingeschränkt. Längere körperliche Betätigungen seien ihr nicht möglich, sie könne nicht in die Knie gehen, eine gebückte Haltung führe zu verstärkten Rückenschmerzen, lan g es Sitzen sei auch nicht gut. Lasten heben sei nicht möglich, ebenso schwerere Putzarbeiten ( Ziff. 1.5). Seit Mai 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, dies infolge der ausserordentlich schwer wiegenden und schwer zu behandelnden rheumatologisch-orthopädischen Problematik in Kombination mit der langdauernden psychiatrischen Erkrankung ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). 4.4
Dr. A.___ berichtete am 7. Juni 2013 ( Urk. 6/78) und stellte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1) - vorübergehende Anpassungsstörung (F43.2) nach zwei Einbrüchen in ihr Haus 2012 - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen, C-Typ (Z73.1) Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführerin sei eine tägliche Tätigkeit ausser Haus im Umfang von etwa 10 bis 20 % als unbezahlte Aushilfe im Res taurant des Sohnes ohne zeitliche oder inhaltliche Verpflichtung zumutbar. Die in seinem letzten Bericht aus dem Jahr 2010 per Ende Mai 2010 in Aussicht gestellte Teil-Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % habe nie erreicht werden können. Zwei orthopädische Eingriffe hätten den Heilungsverlauf verzögert und zu einer zusätzlichen psychischen Verunsicherung beigetragen. Weiter hätten die häufig auftretenden Schmerzen sowie die akzentuierten ängstlichen und selbstunsi cheren Persönlichkeitszüge einen Zustand der Mutlosigkeit und des fehlenden Selbstvertrauens gefördert. Die aktuell mögliche zeitliche Arbeitsfähigkeit be trage höchstens 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer Leis tung von etwa 60 % . Erst nach einem Einsatz in diesem Umfang könne ab geschätzt werden, ob und in welchem Umfang eine allfällige Pensumssteigerung möglich sei. Eine Leistungsminderung bestehe auch in der Haushaltsbewälti gung . Die Patientin sei auf die Mithilfe ihres Ehemannes und ihres S ohnes an gewiesen ( Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit erfordere eine sit zende Arbeit mit häufigen Pausen und geringen kognitiven Anforderungen ( Ziff. 1.7). 4.5
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 1 8. August
2014 ( Urk. 6/93 ) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Un tersuchung. Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 21): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Panikstörung (F41.0) - symptomatische medial betonte Gonarthrose links - radiologisch deutliche Degeneration medial und weniger auch femoro patellär (Röntgen vom 6. April 2014) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 2 3. März 2012 - klinisch unauffälliger Befund - radiologisch unauffälliger Befund (Röntgen vom 2 0. März 2013 ) - chronische Schulterbeschwerden rechts - bis auf mögliches subakromiales
Impingement unauffälliger klinischer Befund - Status nach Schulterarthroskopie, Tenotomie der langen Bizepssehne , sub akromialer
Bursektomie , Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne links am 1 8. Dezember 2009 - chronische Hüft- und Gesässschmerzen beidseits - klinisch unauffälliger Befund der Hüftgelenke - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, bisher keine medikamentöse Behandlung - Adipositas mit BMI 34 - Dyslipidämie , bisher keine medikamentöse Behandlung - arterielle Hypertonie möglich - Schwerhörigkeit - Hörgeräteversorgung seit 2002 - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 25 pack years ) In der psychiatrischen Teiluntersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet , dass sie bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen und nun zu Dr. I.___ überwiesen worden sei, da Dr. A.___ mit ihr nicht weitergekom men sei. Sie sei einmal pro Woche oder alle zwei Wochen in Behandlung und nehme Cymbalta , Trittico sowie nach Bedarf Temesta ein (S. 10). Der Gutachter stellte fest, dass der affektive Kontakt sehr gut herstellbar gewesen sei. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe er höhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Morgen tiefs angegeben, ebenso anfallsartige Angst mit vegetativen Symptomen wie Atemnot bis mehrmals in der Woche und unabhängig von der Situation. Hin weise auf Zwänge hätten nicht bestanden, die Vigilanz sei nicht gestört gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewe sen. Es hätten leichte Konzentrationsstörungen bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und es seien keine Wahnideen, Halluzina tionen und Ich-Störungen vorhanden, ebenso keine Hinweise auf Suizidalität. Weiter führte der Gutachter aus, dass die Urteilsbildung nicht gestört sei. Die Beschwerdeführerin gebe ausserhalb der Familie keine Kontakte an. Die Bezie h ungsfähigkeit sei erhalten. Es habe vielleicht eine etwas verminderte Affekt steuerung mit raschem Weinen ohne Hinweise auf Impulskontrollstörungen be standen. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Die Selbstwertregulation sei ebenfalls erhalten und die Abwehr mechanismen seien nicht deutlich auffällig (S. 12). Es bestehe eine leichte depressive Episode gekennzeichnet durch die Kriterien der verminderten Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte n Ermüdbarkeit, leichte n Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Morgentiefs. Zudem lägen eine Panikstörung mit anfallsartigen Ängsten und vegetativen Symptomen sowie ei ne chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei aus geweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht erklären lasse, vor. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit Todesfällen, Einbrüchen zuhause und vor allem der Kündigung ihrer früheren Arbeitsstelle, aber auch einem Ehemann, der ebenfalls krank sei und eine Rente beziehe, sowie den finanziellen As pekten ihrer eigenen Berentung. Sonst bestünden keine lebensgeschichtlichen Belas tungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf die Ge sund heitsentwicklung auszuwirken. Die differentialdiagnostisch in Betracht zu zieh ende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, da deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Be las tungsfaktoren als ursächliche Faktoren fehlten (S. 12). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , was durch die depressive Störung und die Panikstörung bedingt sei. Die Schmerzstörung wirke sich nicht arbeitsfähigkeitseinschränkend aus. Der Explorandin könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren kör perlichen Einschränkungen angepassten und ihren Fähigkeiten entsprech enden Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Im idealen Fall kön nte es sich dabei um ein ganztäg iges Pensum mit der Möglichkeit vermehrter Pausen, aufgrund der durch die Depression und die Panikstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit, handeln. Von dieser Einschätzung könne mit Sicherheit mindestens seit der aktu ellen Untersuchung ausgegangen werden. Zuvor könne nicht genau ange ge ben werden, ab wann es zu einer Besserung gekommen sei, da neuere fach ärzt liche Befunde, auf die mit Sicherheit abgestellt werden kann, fehlten (S.
13). Zur Beurteilung durch Dr. A.___ hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass bei einer Episode nach ICD nicht gleichzeitig eine Anpassungsstörung diag nostiziert werden könne. Zudem habe Dr. A.___ eine 10-20%ige Arbeits fähig keit bei 60%iger Leistungsfähigkeit attestiert, was bei der Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode doch zu gering eingeschätzt sei. Die frühere Ein schätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit könne heute medizinisch-theo re tisch nicht mehr aufrechterhalten werden (S. 14). Der orthopädische Gutachter stellte fest, dass die Explorandin e i n inkonstantes linksseitiges Hinken demonstriere, aber die Gangarten durchaus durchführen könne. Beim Treppabgehen stelle sie nicht die schmerzhafte linke untere Extre mität, sondern den rechten Fuss voran. Bei der Prüfung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, indem der initial etwas ver mehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Lang sitz
relativiert werden könne. Auch an den oberen und unteren Extremitäten be steh e eine weitgehend freie Beweglichkeit. Bei der Anamneseerhebung, ins beson dere aber während der klinischen Untersuchung, welche bei guter Koope ration im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos durchgeführt werden könne, er folg ten sehr unklare Schmerzangaben. So beklage die Explorandin sehr diffuse, keinesfalls reproduzierbare
Druckdolenzen an Stamm und Extre mitäten und be richte schliesslich von einem zeitweise generalisiert auftretenden Leiden. Einzig am linken Knie erfolge eine relativ konstante Beschwerdeangabe. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Auf radiologischer Ebene zeigten sich an den Knie gelenken rechts (richtig wohl : links) deutliche degenerative Veränderungen und links (richtig wohl : rechts) unauffällige Verhältnisse nach Gelenksersatz. Zu sammen fassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus und wechselhaft beklagten Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nach vollziehbar seien sie einzig im Bereich des linken Knies, kaum aber in den übri gen Ab schnitten des Bewegungsapparates. Nicht zuletzt die deutlichen Inkon sistenzen, die anamnestisch erfolgte Beschwerdezunahme unter konservativer Therapie sowie die Verschlechterung trotz langjähriger Schonung könnten als klare Hin weise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerde kompo nen te angesehen werden (S. 19 f.). Für die angestammte Bürotätigkeit sowie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine Arbei tsfähigkeit von 90 % bei ganztäg igem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wie derholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie das häufige Über win den von Treppen und unebenem Grund sollte dabei vermieden werden. Es könne für solche Tätigkeiten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (S. 20). Der Einschätzung von Dr. G.___ , wonach seit 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne aufgrund der heutigen Untersuchung keinesfalls gefolgt werden. Sollte tatsächlich ein derart invalidisierender Leidensdruck bestanden haben, bleibe es überdies unverständlich, weshalb angesichts des positiven postoperativen Ver laufs die Prozedur nicht auf der Gegenseite längst wiederholt worden sei (S. 21 oben). Die Konsensbeurteilung ergab, dass objektiv das psychische Leiden im Vorder grund stehe, welches die Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränke. Weiter vermin dere die symptomatische, medial betonte Gonarthrose links die Arbeitsfähigkeit um 10 % . Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt. Die Schwerhörigkeit sei seit 2002 mit Hörgeräten versorgt und die Explorandin sei dadurch in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewe se n (S. 22). Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit im Bürobereich wie auch für jede andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, was in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar sei. Die Arbeits unfähigkeiten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie früher attestierter Arbeits unfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Explorandin seit Mai 2009 auf grund des psychischen Leidens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der genaue Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit könne nicht angegeben werden. Seit der Rentenzusprache sei es zu einer Besserung des psychischen Leidens gekom men. Anlässlich der Untersuchung habe noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche ab dem Untersuchungsdatum im April 2014 gelte. Aus so matischer Sicht, insbesondere von Seiten des Bewegungsapparates, h ä tten immer Arbeitsunfähigkeiten von einigen Wochen bestanden, welche durch die Operationen verursacht worden seien. Eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus somatischer Sicht nicht bestätigt werden (S.
23 oben ). Bei einer Haushalttätigkeit würden sich vor allem die somatischen Probleme mit Gonarthrosen bemerkbar machen, wodurch die Explorandin bei körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten eingeschränkt sei. In Kombination mit dem psychischen Leiden könne im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestätigt werden, dies unter der Annahme, dass die Arbeiten individuell über den Tag verteilt mit Pausen verrichtet werden könnten (S. 23 Mitte ). Die Explorandin selbst fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Diese Einschätzung könne medizinisch nicht vollständig erklärt werden. Die körperlichen Probleme sollten bei einer körperlich leichten Tätigkeit, wie sie die Explorandin früher ausgeübt habe, nicht zu einer wesentlichen Beschwerdeverstärkung gegenüber Alltagsaktivitäten führen. Sie sei dabei auch psychisch nicht höhergradig ein geschränkt, insbesondere sei es ihr aus psychiatrischer Sicht zumutbar, die not wendige Willensanstrengung aufzubringen, um mit 70%iger Leistungsfähigkeit erwerbstätig zu sein (S. 23 unten ). Zu r Einschätzung durch Dr. A.___ hielten die Gutachter fest, dass bei der von ihm gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und den von ihm festgestellten Befunden eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden könne. Anlässlich der aktuellen Begutachtung sei nur noch eine leichte depressive Episode festgestellt worden (S. 23). In somatischer Hinsicht habe Dr. E.___ nur einen Teil der Beschwerden objektivieren können und habe für die frühere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, was zu be stätigen sei (S. 24 oben). 4.6
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/104 Ziff.
8) reichte die Be schwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Therapeuten Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Oktober 2014 ein. Dr. I.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Panikstörung (S. 4). Die bestehen den, näher genannten Einschränkungen infolge psychischer und körperlicher Symptome hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Voreinschätzung durch Dr. A.___ habe im Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ergeben. Seit der Übernahme der Therapie seien keine Hinweise gefunden worden, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert hätte (S. 5). 5. 5.1
Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) konnte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin keine Stellung nehmen, da er sie längere Zeit nicht gesehen hatte. Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) ging in somatischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2009 aus, und vertrat die Auffassung auch eine Teiltätigkeit sei nicht zumutbar. Dabei verkannte er
jedoch , dass Dr. E.___ bereits 2011 nicht mehr von einer somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit ausging. Dies war Dr. G.___ möglicherweise nicht bekannt; dennoch wird nicht erklärt, weshalb aufgrund der somatischen Diagnosen
- Status nach Knie-Endototal prothese rechts und Gonarthrose links - keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr beste hen solle. Auch Dr. H.___ (vorstehend E.
4.3) ging in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit Mai 2009 aus, begründet durch soma t ische und psychische Erkrankung ohne diese nicht nachvollziehbare Abwei chung von der Einschätzung von Dr. E.___ zu begründen. Hinzu kommt, dass Dr. H.___ als Facharzt für Allgemeine Innere M edizin bezüglich eines psychi a tri schen und orthopädisch/rheumatologischen Sachverhaltes grundsätzlich nicht genü gend befähigt ist, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu schät zen. Dies setzt den Beweiswert seines Berichts entscheidend herab. 5.2
Dr. A.___
(vorstehend E. 4.4) stützte seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, einer vorübergehenden Anpassungsstörung und einer ak zen tuierten Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen . Letzteres ist unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie „ Probleme verbun den mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010, E.
5.2.4).
Zudem ist e ine Anpassungsstörung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 oder 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011 ). Diese beiden Di ag nosen vermögen also aus rechtlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu be grün den. Dies gilt jedoch auch für die Diagnose einer mittelschweren depressi ven Episode: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwie se nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prü fungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April
2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, hat die Beschwerdeführerin d och einen Therapeutenwechsel (vgl. vorstehend E.
4.6) vorgenommen und wurde bis lang nach Lage der Akten noch keine stationäre Therapie absolviert. Dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ angepasst und angestammt höchstens zu 20 % arbeitsfähig sein soll (vgl. vorstehend E. 4.4), entbehrt ange sichts der gestellten Diagnosen und des Gesagten jeglicher Grundlage und kann nur auf die vom Gericht zu berücksichtigende Erfahrungstatsache zurückgeführt werden, dass Spezialärzte - wie Hausärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 5.3
Das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 4.5) entspricht den Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) und vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, weil es im Gegensatz zu den bisherigen Berichten eine Gesamtbeurteilung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erlaubt. Die Gutachter kamen nach genauer Abklärung und Untersuchung zum Schluss, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig leichte Episode, einer Panikstörung und einer symp tomatischen Gonarthrose links die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränken. Dass nun von einer leichtgradigen Depression auszugehen ist, wurde vom psychiatrischen Gutachter anhand der von ihm erhobenen Befunde
nach vollziehbar hergeleitet und ausführlich begründet (vgl. S. 12 des Gutach tens). Er ging davon aus, dass diese zusammen mit der Panikstörung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bewirkt. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem oben Gesagten eine leichtgradige depressive Episode aus rechtli cher Sicht grun d sätzlich keine invalidisierende Wirkung hat , und zudem nicht auszuschliessen ist, dass psychosoziale Gründe im Vordergrund des Beschwer debildes stehen könnten . Der psychiatrische Gutachter hielt jedoch fest, dass auch die Panik störung Einfluss habe und zusammen mit der Depression eine er höhte Ermüd barkeit bewirke. D em wird mit der Einschätzung einer 30%igen Arbeitsun fähig keit in vertretbarer Weise Rechnung getragen . Hervorzuheben gilt es mit Blick auf die Schadenminderungspflicht , dass es der Beschwerdefüh rerin aus psychia trischer Sicht zumutbar ist, in einem Umfang von 70 % er werbstätig zu sein , auch wenn sie sich selbst nicht als arbeitsfähig sieht. 5.4
In somatischer Hinsicht ergab die Begutachtung, dass die klinische Untersu chung im Stehen, Gehen und Liegen bei guter Kooperation problemlos durch geführt werden ko nn t e . Die Beschwerdeführerin habe sehr diffuse, keinesfalls reproduzierbare
Druckdolenzen beklagt; einzig am linken Knie seien die Be schwerden relativ konstant angegeben worden. Der Gutachter erkannte fünf von fünf Waddell -Zeichen als positiv und wies darauf hin, dass die deutlichen Inkonsistenzen, die anamnestische Beschwerdezunahme unter konservativer The rapie sowie die Verschlechterung trotz langjähriger Schonung klare Hin weise für eine im V ordergrund stehende nicht-organ ische Komponente dar stellten. Dies vermag zu überzeugen , ebenso wie der Umstand, dass der ortho pädische Gutachter die kniebedingte Beeinträchtigung mit einer Verringerung der Ar beitsfähigkeit von 10 % berücksichtigte . Die Gutachter nahmen zudem in diffe renzierter Weise Stellung zu den bisherigen Einschätzungen und kamen in der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Bürotätigkeit sowie in jeder anderen körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ab April 2014 zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht sei en nicht zu addieren, da dieselben Zeitabschnitte für Pausen nutzbar seien. 5.5
Während also vor Erlass der Verfügung vom 2 7. Juni 2011 noch eine Arbeits unfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen bestand, hat sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seither so verbessert, dass seit April 2014 aus psychischen und somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von
nur mehr 30 % besteht. Damit wurde der verbleibenden Beeinträchtigung ange messen Rechnung getragen. Die im Urteil vom 1 2. November 2012 erwähnte mögliche Verschlechterung infolge der Kniebeschwerden und der Operation des rechten Kniegelenk s war vorübergehend, was im Z.___ -Gutachten bestätigt wurde (vgl. 20 des Gutachtens). An dieser Einschätzung vermag der Bericht von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.6) nicht s zu ändern: Es gilt das oben (E. 5.2 ) zur invalidisierenden Wirkung von mittelgradigen depressiven Episoden
Gesagte . Zudem nahm Dr. I.___ keine eigene , begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass sich seit der Einschätzung durch Dr. A.___ nichts geändert habe. Ebenfalls fehlt eine begründete Auseinan dersetzung mit dem Z.___ -Gutachten. 5.6
Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten somit von einer Verbesse rung ab April 2014 auszugehen, indem die Beschwerdeführerin ab diesem Datum als zu 70 % arbeitsfähig gilt. Diese Verbesserung ist gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens ab 1. September 2014 zu berücksichtigen. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom m en ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Da der Beschwerdeführerin ab April 2014 auch die angestammte Tätigkeit wie der zu 70 % zumutbar war, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den früher bei dieser Tätigkeit erzielten Lohn einen Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. Urk. 6/94 sowie S. 2 des angefochtenen Entscheides). Dies wurde von der Be schwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. 6.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wieder gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von me dizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the oretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leis tungs entfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.4
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 6.5
Die am 2 0. Juni 19 55 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der ren ten aufhebenden Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 2) 60-jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . Nachdem die Begutachtung durch das Z.___ erfolgt war , bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 9. September 2014 (Urk. 6/97 ) an, sich für Unterstützung bei der Stellensuche zu melden . Die Beschwerdeführerin rea gierte na ch Lage der Akten nicht darauf. Sie sieht sich selbst als nicht arbeits fähig (vgl. S. 23 des Z.___ -Gutachtens). Es ist somit von fehlendem Eingliede rungswillen auszugehen. Fehlt es am Eingliederungswillen und an der subjekti ven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre bislang bestehende 50%ige Arbeits fähigkeit bereits vor der vorliegend strittigen Rentenaufhebung nie verwertete, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Mit anderen Worten bildete die lange Absenz vom Arbeitsmarkt kein en Umstand, den die Beschwerdegegnerin zu ver treten hat.
Sie war demnach nicht gehalten,
aktiv Eingliederungsmassnah men zu treffen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard