Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1985, war vom 1 5. November 2009 bis 3 0. November 2010 stundenweise als Verkäuferin (vgl. Urk. 8/
35) und vom 8. Dezember 2009 bis 3 0. April 2010 als Produktionsmitarbeiterin ( Urk. 8/37) tätig. Am 8. August 2011 meldete sie sich wegen einer am 4. Februar 2008 erlittenen Ureterligatur bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/15/1-297) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/42; Urk. 8/46; Urk. 8/48) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/52) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. Das hiesige Gericht verneinte einen unfallversicherungsrechtlichen Anspruch der Versicherten nach Rückweisung der Sache (Urteil vom 2 9. November 2010; Prozess Nr. UV.2010.00055 ; Urk. 8/15/35-46 ) mit Urteil vom 3 0. Oktober 2013 (Prozess Nr. UV.2013.00079 ; Urk. 8/60/7-16 ), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. April 2014 (8C_3/2014) bestä tigt wurde . 1.2
Am 1 3. Juli 2014 meldete sich die Versicherte wegen seit 4. Februar 2008 bestehenden Schmerzen, Depression, Alpträumen und Schlaflosigkeit erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 5. September 2014 ( Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. September 2014 ( Urk. 8/64) und am 2 8. November 2014 ( Urk. 8/72) sowie am 5. Januar 2015 ( Urk. 8/76; vgl. auch Urk. 8/79) Einwände. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1 0. Juli 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/81 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie Eintreten auf ihr neues Leistungsbegehren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2015 mitgeteilt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sa chenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrund satz , wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur ver pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begrün denden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Ver waltungsverfahrens , das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts verfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) wie folgt: Es sei mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 4. September 2012 verändert hätten. Bei den zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen handle es sich um bereit s Bekanntes. Die im Einwandverfahren beigebrachten psychiatrischen Berichte belegten keine invalidenversicherungsrelevante n Tatsachen , weshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne (S. 1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), nun neu an erheblichen psy chischen Beschwerden zu leiden. Dies werde von ihrem behandelnden Psy chiater bestätigt. Sie habe die Veränderung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihr Gesuch einzutreten habe (S. 4 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Renten an spruchs , somit der Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. September 2012 (Urk.
8/52). 3. 3.1
Die Verfügung vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/52) basierte auf folgendem medizinischen Sachverhalt : Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2 4. November 2011 ( Urk. 8/32) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Uterozystoneostomie links 1 4. Juli 2008 - bei Status nach Ureterverletzung im Rahmen Blitzsectio
4. Februar 2008 mit anschliessenden unspezifischen Schmerzzuständen der linken Körperhälfte und rezidivierenden Harnwegsinfekten Dr. A.___ hielt hinsichtlich der Anamnese fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Notsectio im Februar 2008 eine versehentlich e Verletzung des linken Ureter erlitten habe und seither an Schmerzsymptomen in der linken Körperhälfte leide, für die keine die Beschwerden objektivierbaren Befunde bestünden ( Ziff. 1.4). Es sei zu vorübergehenden kurzen Arbeitsunfähigkeiten gekommen. Ein urologischer Befund liege nicht vor. Sofern keine Pathologie festzustellen sei, sollte eine 100%ige Tätigkeit möglich sein ( Ziff. 1.6) . Das letzte Arbeitsunfähigkeit szeugnis habe sie im Mai 2005 ausgestellt ( Urk. 8/32/5). 3.2
Prof. Dr. B.___ , Chefarzt der Frauenklinik am C.___ , führte in seinem am 1 6. November 2011 zuhanden der Unfallversicherung erstatte ten Gutachten ( Urk. 8/34) aus, dass soweit heute beurteilbar die Kompli kation der erlittenen Harnleiterverletzung durch die Folgeoperation vollständig behoben sei und daraus keine Nachteile für das weitere Leben der Patientin entstanden sei e n oder entstehen könnten (S. 6 Ziff. 8). 3.3
Dr. med. D.___ , Leitender Arzt am Departement Chirurgie, Klinik für Urologie, E.___ , führte mit Schreiben vom 2 7. April 2012 ( Urk. 8/41/5) aus, er sehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht. 3.4
Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 0. Mai 2012 ( Urk. 8/44/3 unten) aus, dass aus versicherungs medizinischer Sicht kein IV-relevanter, länger als ein Jahr dauernder Gesund heitsschaden vorliege. 3.5
Dr. D.___ berichtete am 1 0. September 2012 ( Urk. 8/50) erneut und hielt fest, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es sei nach der Ureterzystoneo stomie keine Einschränkung der Nierenfunktion eingetreten (Ziff.
1.11). 3.6
Unter Hinweis auf diesen Bericht von Dr. D.___ ging Dr. F.___ weiterhin von keinem relevanten Gesundheitsschaden aus ( Urk. 8/51/3). Dementsprechend erliess die Beschwerdegegnerin die anspruchsverneinende Verfügung vom 24.
Sep tember 2012 ( Urk. 8/52). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin reichte zunächst keine ärztlichen Berichte zur Glaub haft machung einer Verschlechterung ein (vgl. Urk. 8/56). Auf ent sprechende Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/57) reichte sie Gerichts- und Sozialhilfeunterlagen sowie Ultraschallberichte vom Februar 2008 ein ( Urk. 8/60/1-26).
Im Vorbescheidverfahren reichte sie sodann den Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 7. November 2014 ( Urk. 8/71) ein. Dr. G.___ diagnostizierte eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (IDC-10 F62) nach jahrelanger extremer Misshandlung durch den Ehemann, nach einer komplikationsreichen Geburt vor über sechs Jahren sowie durch eine seit über sechs Jahre andauernde posttraumatische Belastungs störung (Differentialdiagnose: Psychotische Problematik unklarer Zuordnung; ICD-10 F29; S. 1). Dr. G.___ hielt zu den erhobenen Befunden fest, dass sich die Beschwerdeführerin misstrauisch äussere und emotional stark schwankend, vergesslich, sprunghaft bis hin zu Dissoziation und von Halluzinationen geängstigt zeige. Die einschiessenden Schmerzen wirkten fast eher wie einschiessende Körperhalluzinationen. Es bestehe eine schwer e post trauma tis che Persönlichkeitsveränderung. Die Behandlung erfolge monatlich und die Beschwerdeführerin erhalte Medikamente . Aufgrund verschiedener Fakto ren (Mutterschaft, Suche nach organischen Behandlungsmöglichkeiten der Schmerzen, Probleme der Ressourcen-Allokation im Gesundheitswesen) sei bis jetzt keine stringente Therapie der psychiatrischen Problematik zustande gekommen. Ob eine solche jetzt überhaupt noch möglich sein werde, sei fraglich. Die Chronifizierung sei schon recht weit fortgeschritten. Einer stationä ren Behandlung stehe die Notwendigkeit der Betreuung der Tochter entgegen. Er beantrage eine Beurteilung durch den RAD und eventuell berufliche Mass nahmen oder eine (Teil-) Berentung (S. 1-2). 4.2
Eine computertomographische Untersuchung ergab am 1 9. November 2014 eine regelrechte Funktion beider Nieren ohne Stauungszeichen, keine Hinweise auf Nephro
- oder Ureterolithiasis , g eringgradige , wahrscheinlich postentzündliche, narbige Veränderungen am linken Nierenoberpol und keine Befunde hin sichtlich der Harnblase. Als Nebenbefund wurde ein kleiner verkalkter Kophrolit
im proximalen Appendixbereich ohne Entzündungszeichen festgestellt ( Urk. 8/71/3). 4.3
Dr. G.___ nahm am 1 9. Mai 2015 ( Urk. 8/78) erneut Stellung und hielt fest, der Exmann der Beschwerdeführerin habe trotz Ausschaffung wieder begonnen, sie mit Briefen und Telefonaten zu belästigen. Leider sei aktuell ein neuer Belästiger, der Vater eines Kollegen, aufgetaucht. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Heilung erschwert bis verunmöglicht. Seit April 2015 erfolge die Behandlung wöchentlich. Aufgrund der Schwere der Störung und der erneuten Flashbacks traumatischer Erinnerungen durch reale Belästigung sei eine Trauma-Konfrontation, welche für eine Heilung die Bedingung sei, nicht nur nicht möglich, sondern sogar gefährlich. 4.4
RAD-Arzt med. pract . H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 9. Juli 2015 ( Urk. 8/80/4) fest, es sei nachvollziehbar, dass eine Ehe mit einem kokainsüchtigen und gewalttätigen Mann eine schwere Belastung darstelle, allerdings handle es sich nicht um ein Trauma katastrophalen Ausmasses. Die Beschwerdeführerin habe es denn auch geschafft, sich scheiden zu lassen, und sorge als Alleinerziehende gut für ihre kleine Tochter. Dass Dr. G.___ von Flash backs spreche, sei nicht nachvollziehbar, da es sich um schmerzliche Erinne rungen anlässlich neuer Belästigungen handle. Diese Belästigungen seien als psychosoziale Faktoren nicht versicherungsrelevant. Weiter sei aus versiche rungs psychiatrischer Sicht eine Notsectio kein katastrophales Trauma. Eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei nicht belegt, da Dr.
G.___ keine detaillierte Darstellung der Persönlichkeit vor und nach der Belastung vortrage. Zusammengefasst lägen aus versicherungspsychiatrischer Sicht nun psychosoziale Belastungsfaktoren (alleinerziehende Mutter, Belästi gung durch ausgeschafften früheren Ehemann) vor. Insgesamt würden keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen. 5. 5.1
Im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich vor Erlass der Verfügung vom 2 4. September 2012 präsentierte, hat sich in somatischer Hinsicht keine Veränderung ergeben. Aufgrund der 2008 erlittenen Harnleiterligatur besteht weiterhin kein e Arbeitsunfähigkeit. Eine bildgebende Untersuchung ergab im November 2014 denn auch eine regelrechte Funktion beider Nieren und keine Hinweise auf Nephro
- oder Ureterolithiasis (vgl. vorstehend E. 4.2). 5.2
In psychischer Hinsicht wurde mit den Berichten von Dr. G.___ keine rele vante Veränderung glaubhaft gemacht: Dr. G.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 2014 - den die Beschwerdeführerin erst nach Einreichung ihres neuen Leistungsgesuchs und nach Aufforderung durch die Beschwerde gegnerin einreichte - seine Diagnose vor allem gestützt auf die
subjektive n An gaben der Beschwerdeführerin . Weiter führte er die Beeinträchtigung auf die komplikationsreiche Geburt 2008 und auf eine gemäss seinen Angaben seither andauernde („seit über sechs Jahren“) posttraumatische Belastungsstörung zurück, was nicht zu überzeugen vermag, denn es
kann den früheren Arztbe richten kein Hinweis auf seit der Geburt der Tochter bestehende psychische Beschwerden entnommen werden . Sodann ist eine Geburt auch bei Komplika tionen kein Ereignis, das geeignet wäre, eine posttraumatische Belastung s störung zu verursachen, handel te es sich dabei doch im K onkreten nicht um ein Ereignis mit lebensbedrohlichem katastrophalem
Ausmass .
Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ eine Berentung seiner Patientin empfahl, anstatt ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, womit er sich ausserhalb seiner fachlichen Zuständigkeit betätigte, zeigt sich zudem die Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezial ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E .
3b/cc mit Hinweisen). Dies hat das Gericht bei der Beurteilung des Beweis werts eines Berichts zu berücksichtigen. Auch in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2015 (vorstehend E. 4.3) nahm Dr. G.___ keine Stellung zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . Zudem führte er wie in seinem ersten Bericht die Beeinträchtigung auch auf schwierige familiäre Umstände und damit auf nicht ver sicherte psychosoziale Faktoren zurück :
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul turellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Da es Dr. G.___ in seinen Berichten nicht gelang , bei ausgeprägten psycho sozialen Faktoren eine psychische Störung von Krankheitswert fachärztlich überzeugend zu diagnostizieren, wurde eine anspruchsrelevante Änderung mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht. Dies insbesondere, als auch Dr. G.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. 5.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde somit nicht glaubhaft dargetan. Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungs grundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.5), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 0. Juli 2015 (Urk. 2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen , wurde der Beschwerdeführer in doch die Gelegenheit gegeben, noch ausste hende Arztberichte einzureichen und wurde sie auch auf die Säumnisfolgen hin gewiesen (vgl. Urk. 8/57). 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurtei lung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen . 6.2
Die Beschwerdeführerin beantragt e unentgeltliche Rechtsvertretung und Pro zess führung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung einzig die beiden Arztberichte von Dr. G.___ ein, denen klar kein genügender Beweiswert zukommt und die nicht einmal eine Arbeitsun fähigkeit belegen. Konkrete Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung des Gesund heitszustandes vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.5), konnten seinen Berichten nicht entnommen werden. Von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfü gung kann des halb keine Rede sein. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführer in nicht ernsthaft damit rech nen, dass ihre Be schwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aus sichts los. 6.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführun g aus diesem Grund abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr.
600.-- dementsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das G eric ht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sa chenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrund satz , wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur ver pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begrün denden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Ver waltungsverfahrens , das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts verfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie Eintreten auf ihr neues Leistungsbegehren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2015 mitgeteilt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) wie folgt: Es sei mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 4. September 2012 verändert hätten. Bei den zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen handle es sich um bereit s Bekanntes. Die im Einwandverfahren beigebrachten psychiatrischen Berichte belegten keine invalidenversicherungsrelevante n Tatsachen , weshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne (S. 1-2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), nun neu an erheblichen psy chischen Beschwerden zu leiden. Dies werde von ihrem behandelnden Psy chiater bestätigt. Sie habe die Veränderung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihr Gesuch einzutreten habe (S. 4 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Renten an spruchs , somit der Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. September 2012 (Urk.
8/52).
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 3.1 Die Verfügung vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/52) basierte auf folgendem medizinischen Sachverhalt : Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2 4. November 2011 ( Urk. 8/32) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Uterozystoneostomie links 1 4. Juli 2008 - bei Status nach Ureterverletzung im Rahmen Blitzsectio
4. Februar 2008 mit anschliessenden unspezifischen Schmerzzuständen der linken Körperhälfte und rezidivierenden Harnwegsinfekten Dr. A.___ hielt hinsichtlich der Anamnese fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Notsectio im Februar 2008 eine versehentlich e Verletzung des linken Ureter erlitten habe und seither an Schmerzsymptomen in der linken Körperhälfte leide, für die keine die Beschwerden objektivierbaren Befunde bestünden ( Ziff. 1.4). Es sei zu vorübergehenden kurzen Arbeitsunfähigkeiten gekommen. Ein urologischer Befund liege nicht vor. Sofern keine Pathologie festzustellen sei, sollte eine 100%ige Tätigkeit möglich sein ( Ziff. 1.6) . Das letzte Arbeitsunfähigkeit szeugnis habe sie im Mai 2005 ausgestellt ( Urk. 8/32/5).
E. 3.2 Prof. Dr. B.___ , Chefarzt der Frauenklinik am C.___ , führte in seinem am 1 6. November 2011 zuhanden der Unfallversicherung erstatte ten Gutachten ( Urk. 8/34) aus, dass soweit heute beurteilbar die Kompli kation der erlittenen Harnleiterverletzung durch die Folgeoperation vollständig behoben sei und daraus keine Nachteile für das weitere Leben der Patientin entstanden sei e n oder entstehen könnten (S. 6 Ziff. 8).
E. 3.3 Dr. med. D.___ , Leitender Arzt am Departement Chirurgie, Klinik für Urologie, E.___ , führte mit Schreiben vom 2 7. April 2012 ( Urk. 8/41/5) aus, er sehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht.
E. 3.4 Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 0. Mai 2012 ( Urk. 8/44/3 unten) aus, dass aus versicherungs medizinischer Sicht kein IV-relevanter, länger als ein Jahr dauernder Gesund heitsschaden vorliege.
E. 3.5 Dr. D.___ berichtete am 1 0. September 2012 ( Urk. 8/50) erneut und hielt fest, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es sei nach der Ureterzystoneo stomie keine Einschränkung der Nierenfunktion eingetreten (Ziff.
1.11).
E. 3.6 Unter Hinweis auf diesen Bericht von Dr. D.___ ging Dr. F.___ weiterhin von keinem relevanten Gesundheitsschaden aus ( Urk. 8/51/3). Dementsprechend erliess die Beschwerdegegnerin die anspruchsverneinende Verfügung vom 24.
Sep tember 2012 ( Urk. 8/52).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin reichte zunächst keine ärztlichen Berichte zur Glaub haft machung einer Verschlechterung ein (vgl. Urk. 8/56). Auf ent sprechende Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/57) reichte sie Gerichts- und Sozialhilfeunterlagen sowie Ultraschallberichte vom Februar 2008 ein ( Urk. 8/60/1-26).
Im Vorbescheidverfahren reichte sie sodann den Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 7. November 2014 ( Urk. 8/71) ein. Dr. G.___ diagnostizierte eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (IDC-10 F62) nach jahrelanger extremer Misshandlung durch den Ehemann, nach einer komplikationsreichen Geburt vor über sechs Jahren sowie durch eine seit über sechs Jahre andauernde posttraumatische Belastungs störung (Differentialdiagnose: Psychotische Problematik unklarer Zuordnung; ICD-10 F29; S. 1). Dr. G.___ hielt zu den erhobenen Befunden fest, dass sich die Beschwerdeführerin misstrauisch äussere und emotional stark schwankend, vergesslich, sprunghaft bis hin zu Dissoziation und von Halluzinationen geängstigt zeige. Die einschiessenden Schmerzen wirkten fast eher wie einschiessende Körperhalluzinationen. Es bestehe eine schwer e post trauma tis che Persönlichkeitsveränderung. Die Behandlung erfolge monatlich und die Beschwerdeführerin erhalte Medikamente . Aufgrund verschiedener Fakto ren (Mutterschaft, Suche nach organischen Behandlungsmöglichkeiten der Schmerzen, Probleme der Ressourcen-Allokation im Gesundheitswesen) sei bis jetzt keine stringente Therapie der psychiatrischen Problematik zustande gekommen. Ob eine solche jetzt überhaupt noch möglich sein werde, sei fraglich. Die Chronifizierung sei schon recht weit fortgeschritten. Einer stationä ren Behandlung stehe die Notwendigkeit der Betreuung der Tochter entgegen. Er beantrage eine Beurteilung durch den RAD und eventuell berufliche Mass nahmen oder eine (Teil-) Berentung (S. 1-2).
E. 4.2 Eine computertomographische Untersuchung ergab am 1 9. November 2014 eine regelrechte Funktion beider Nieren ohne Stauungszeichen, keine Hinweise auf Nephro
- oder Ureterolithiasis , g eringgradige , wahrscheinlich postentzündliche, narbige Veränderungen am linken Nierenoberpol und keine Befunde hin sichtlich der Harnblase. Als Nebenbefund wurde ein kleiner verkalkter Kophrolit
im proximalen Appendixbereich ohne Entzündungszeichen festgestellt ( Urk. 8/71/3).
E. 4.3 Dr. G.___ nahm am 1 9. Mai 2015 ( Urk. 8/78) erneut Stellung und hielt fest, der Exmann der Beschwerdeführerin habe trotz Ausschaffung wieder begonnen, sie mit Briefen und Telefonaten zu belästigen. Leider sei aktuell ein neuer Belästiger, der Vater eines Kollegen, aufgetaucht. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Heilung erschwert bis verunmöglicht. Seit April 2015 erfolge die Behandlung wöchentlich. Aufgrund der Schwere der Störung und der erneuten Flashbacks traumatischer Erinnerungen durch reale Belästigung sei eine Trauma-Konfrontation, welche für eine Heilung die Bedingung sei, nicht nur nicht möglich, sondern sogar gefährlich.
E. 4.4 RAD-Arzt med. pract . H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 9. Juli 2015 ( Urk. 8/80/4) fest, es sei nachvollziehbar, dass eine Ehe mit einem kokainsüchtigen und gewalttätigen Mann eine schwere Belastung darstelle, allerdings handle es sich nicht um ein Trauma katastrophalen Ausmasses. Die Beschwerdeführerin habe es denn auch geschafft, sich scheiden zu lassen, und sorge als Alleinerziehende gut für ihre kleine Tochter. Dass Dr. G.___ von Flash backs spreche, sei nicht nachvollziehbar, da es sich um schmerzliche Erinne rungen anlässlich neuer Belästigungen handle. Diese Belästigungen seien als psychosoziale Faktoren nicht versicherungsrelevant. Weiter sei aus versiche rungs psychiatrischer Sicht eine Notsectio kein katastrophales Trauma. Eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei nicht belegt, da Dr.
G.___ keine detaillierte Darstellung der Persönlichkeit vor und nach der Belastung vortrage. Zusammengefasst lägen aus versicherungspsychiatrischer Sicht nun psychosoziale Belastungsfaktoren (alleinerziehende Mutter, Belästi gung durch ausgeschafften früheren Ehemann) vor. Insgesamt würden keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen.
E. 5.1 Im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich vor Erlass der Verfügung vom 2 4. September 2012 präsentierte, hat sich in somatischer Hinsicht keine Veränderung ergeben. Aufgrund der 2008 erlittenen Harnleiterligatur besteht weiterhin kein e Arbeitsunfähigkeit. Eine bildgebende Untersuchung ergab im November 2014 denn auch eine regelrechte Funktion beider Nieren und keine Hinweise auf Nephro
- oder Ureterolithiasis (vgl. vorstehend E. 4.2).
E. 5.2 In psychischer Hinsicht wurde mit den Berichten von Dr. G.___ keine rele vante Veränderung glaubhaft gemacht: Dr. G.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 2014 - den die Beschwerdeführerin erst nach Einreichung ihres neuen Leistungsgesuchs und nach Aufforderung durch die Beschwerde gegnerin einreichte - seine Diagnose vor allem gestützt auf die
subjektive n An gaben der Beschwerdeführerin . Weiter führte er die Beeinträchtigung auf die komplikationsreiche Geburt 2008 und auf eine gemäss seinen Angaben seither andauernde („seit über sechs Jahren“) posttraumatische Belastungsstörung zurück, was nicht zu überzeugen vermag, denn es
kann den früheren Arztbe richten kein Hinweis auf seit der Geburt der Tochter bestehende psychische Beschwerden entnommen werden . Sodann ist eine Geburt auch bei Komplika tionen kein Ereignis, das geeignet wäre, eine posttraumatische Belastung s störung zu verursachen, handel te es sich dabei doch im K onkreten nicht um ein Ereignis mit lebensbedrohlichem katastrophalem
Ausmass .
Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ eine Berentung seiner Patientin empfahl, anstatt ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, womit er sich ausserhalb seiner fachlichen Zuständigkeit betätigte, zeigt sich zudem die Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezial ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E .
3b/cc mit Hinweisen). Dies hat das Gericht bei der Beurteilung des Beweis werts eines Berichts zu berücksichtigen. Auch in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2015 (vorstehend E. 4.3) nahm Dr. G.___ keine Stellung zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . Zudem führte er wie in seinem ersten Bericht die Beeinträchtigung auch auf schwierige familiäre Umstände und damit auf nicht ver sicherte psychosoziale Faktoren zurück :
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 5.3 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde somit nicht glaubhaft dargetan. Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungs grundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.5), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 0. Juli 2015 (Urk. 2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen , wurde der Beschwerdeführer in doch die Gelegenheit gegeben, noch ausste hende Arztberichte einzureichen und wurde sie auch auf die Säumnisfolgen hin gewiesen (vgl. Urk. 8/57).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurtei lung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen . 6.2
Die Beschwerdeführerin beantragt e unentgeltliche Rechtsvertretung und Pro zess führung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung einzig die beiden Arztberichte von Dr. G.___ ein, denen klar kein genügender Beweiswert zukommt und die nicht einmal eine Arbeitsun fähigkeit belegen. Konkrete Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung des Gesund heitszustandes vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.5), konnten seinen Berichten nicht entnommen werden. Von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfü gung kann des halb keine Rede sein. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführer in nicht ernsthaft damit rech nen, dass ihre Be schwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aus sichts los. 6.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführun g aus diesem Grund abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr.
600.-- dementsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das G eric ht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul turellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Da es Dr. G.___ in seinen Berichten nicht gelang , bei ausgeprägten psycho sozialen Faktoren eine psychische Störung von Krankheitswert fachärztlich überzeugend zu diagnostizieren, wurde eine anspruchsrelevante Änderung mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht. Dies insbesondere, als auch Dr. G.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00899 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
24. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1985, war vom 1 5. November 2009 bis 3 0. November 2010 stundenweise als Verkäuferin (vgl. Urk. 8/
35) und vom 8. Dezember 2009 bis 3 0. April 2010 als Produktionsmitarbeiterin ( Urk. 8/37) tätig. Am 8. August 2011 meldete sie sich wegen einer am 4. Februar 2008 erlittenen Ureterligatur bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/15/1-297) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/42; Urk. 8/46; Urk. 8/48) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/52) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. Das hiesige Gericht verneinte einen unfallversicherungsrechtlichen Anspruch der Versicherten nach Rückweisung der Sache (Urteil vom 2 9. November 2010; Prozess Nr. UV.2010.00055 ; Urk. 8/15/35-46 ) mit Urteil vom 3 0. Oktober 2013 (Prozess Nr. UV.2013.00079 ; Urk. 8/60/7-16 ), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. April 2014 (8C_3/2014) bestä tigt wurde . 1.2
Am 1 3. Juli 2014 meldete sich die Versicherte wegen seit 4. Februar 2008 bestehenden Schmerzen, Depression, Alpträumen und Schlaflosigkeit erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 5. September 2014 ( Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. September 2014 ( Urk. 8/64) und am 2 8. November 2014 ( Urk. 8/72) sowie am 5. Januar 2015 ( Urk. 8/76; vgl. auch Urk. 8/79) Einwände. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1 0. Juli 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/81 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie Eintreten auf ihr neues Leistungsbegehren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2015 mitgeteilt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sa chenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrund satz , wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur ver pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begrün denden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Ver waltungsverfahrens , das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts verfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) wie folgt: Es sei mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 4. September 2012 verändert hätten. Bei den zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen handle es sich um bereit s Bekanntes. Die im Einwandverfahren beigebrachten psychiatrischen Berichte belegten keine invalidenversicherungsrelevante n Tatsachen , weshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne (S. 1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), nun neu an erheblichen psy chischen Beschwerden zu leiden. Dies werde von ihrem behandelnden Psy chiater bestätigt. Sie habe die Veränderung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihr Gesuch einzutreten habe (S. 4 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Renten an spruchs , somit der Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. September 2012 (Urk.
8/52). 3. 3.1
Die Verfügung vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/52) basierte auf folgendem medizinischen Sachverhalt : Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2 4. November 2011 ( Urk. 8/32) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Uterozystoneostomie links 1 4. Juli 2008 - bei Status nach Ureterverletzung im Rahmen Blitzsectio
4. Februar 2008 mit anschliessenden unspezifischen Schmerzzuständen der linken Körperhälfte und rezidivierenden Harnwegsinfekten Dr. A.___ hielt hinsichtlich der Anamnese fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Notsectio im Februar 2008 eine versehentlich e Verletzung des linken Ureter erlitten habe und seither an Schmerzsymptomen in der linken Körperhälfte leide, für die keine die Beschwerden objektivierbaren Befunde bestünden ( Ziff. 1.4). Es sei zu vorübergehenden kurzen Arbeitsunfähigkeiten gekommen. Ein urologischer Befund liege nicht vor. Sofern keine Pathologie festzustellen sei, sollte eine 100%ige Tätigkeit möglich sein ( Ziff. 1.6) . Das letzte Arbeitsunfähigkeit szeugnis habe sie im Mai 2005 ausgestellt ( Urk. 8/32/5). 3.2
Prof. Dr. B.___ , Chefarzt der Frauenklinik am C.___ , führte in seinem am 1 6. November 2011 zuhanden der Unfallversicherung erstatte ten Gutachten ( Urk. 8/34) aus, dass soweit heute beurteilbar die Kompli kation der erlittenen Harnleiterverletzung durch die Folgeoperation vollständig behoben sei und daraus keine Nachteile für das weitere Leben der Patientin entstanden sei e n oder entstehen könnten (S. 6 Ziff. 8). 3.3
Dr. med. D.___ , Leitender Arzt am Departement Chirurgie, Klinik für Urologie, E.___ , führte mit Schreiben vom 2 7. April 2012 ( Urk. 8/41/5) aus, er sehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht. 3.4
Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 0. Mai 2012 ( Urk. 8/44/3 unten) aus, dass aus versicherungs medizinischer Sicht kein IV-relevanter, länger als ein Jahr dauernder Gesund heitsschaden vorliege. 3.5
Dr. D.___ berichtete am 1 0. September 2012 ( Urk. 8/50) erneut und hielt fest, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es sei nach der Ureterzystoneo stomie keine Einschränkung der Nierenfunktion eingetreten (Ziff.
1.11). 3.6
Unter Hinweis auf diesen Bericht von Dr. D.___ ging Dr. F.___ weiterhin von keinem relevanten Gesundheitsschaden aus ( Urk. 8/51/3). Dementsprechend erliess die Beschwerdegegnerin die anspruchsverneinende Verfügung vom 24.
Sep tember 2012 ( Urk. 8/52). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin reichte zunächst keine ärztlichen Berichte zur Glaub haft machung einer Verschlechterung ein (vgl. Urk. 8/56). Auf ent sprechende Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/57) reichte sie Gerichts- und Sozialhilfeunterlagen sowie Ultraschallberichte vom Februar 2008 ein ( Urk. 8/60/1-26).
Im Vorbescheidverfahren reichte sie sodann den Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 7. November 2014 ( Urk. 8/71) ein. Dr. G.___ diagnostizierte eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (IDC-10 F62) nach jahrelanger extremer Misshandlung durch den Ehemann, nach einer komplikationsreichen Geburt vor über sechs Jahren sowie durch eine seit über sechs Jahre andauernde posttraumatische Belastungs störung (Differentialdiagnose: Psychotische Problematik unklarer Zuordnung; ICD-10 F29; S. 1). Dr. G.___ hielt zu den erhobenen Befunden fest, dass sich die Beschwerdeführerin misstrauisch äussere und emotional stark schwankend, vergesslich, sprunghaft bis hin zu Dissoziation und von Halluzinationen geängstigt zeige. Die einschiessenden Schmerzen wirkten fast eher wie einschiessende Körperhalluzinationen. Es bestehe eine schwer e post trauma tis che Persönlichkeitsveränderung. Die Behandlung erfolge monatlich und die Beschwerdeführerin erhalte Medikamente . Aufgrund verschiedener Fakto ren (Mutterschaft, Suche nach organischen Behandlungsmöglichkeiten der Schmerzen, Probleme der Ressourcen-Allokation im Gesundheitswesen) sei bis jetzt keine stringente Therapie der psychiatrischen Problematik zustande gekommen. Ob eine solche jetzt überhaupt noch möglich sein werde, sei fraglich. Die Chronifizierung sei schon recht weit fortgeschritten. Einer stationä ren Behandlung stehe die Notwendigkeit der Betreuung der Tochter entgegen. Er beantrage eine Beurteilung durch den RAD und eventuell berufliche Mass nahmen oder eine (Teil-) Berentung (S. 1-2). 4.2
Eine computertomographische Untersuchung ergab am 1 9. November 2014 eine regelrechte Funktion beider Nieren ohne Stauungszeichen, keine Hinweise auf Nephro
- oder Ureterolithiasis , g eringgradige , wahrscheinlich postentzündliche, narbige Veränderungen am linken Nierenoberpol und keine Befunde hin sichtlich der Harnblase. Als Nebenbefund wurde ein kleiner verkalkter Kophrolit
im proximalen Appendixbereich ohne Entzündungszeichen festgestellt ( Urk. 8/71/3). 4.3
Dr. G.___ nahm am 1 9. Mai 2015 ( Urk. 8/78) erneut Stellung und hielt fest, der Exmann der Beschwerdeführerin habe trotz Ausschaffung wieder begonnen, sie mit Briefen und Telefonaten zu belästigen. Leider sei aktuell ein neuer Belästiger, der Vater eines Kollegen, aufgetaucht. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Heilung erschwert bis verunmöglicht. Seit April 2015 erfolge die Behandlung wöchentlich. Aufgrund der Schwere der Störung und der erneuten Flashbacks traumatischer Erinnerungen durch reale Belästigung sei eine Trauma-Konfrontation, welche für eine Heilung die Bedingung sei, nicht nur nicht möglich, sondern sogar gefährlich. 4.4
RAD-Arzt med. pract . H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 9. Juli 2015 ( Urk. 8/80/4) fest, es sei nachvollziehbar, dass eine Ehe mit einem kokainsüchtigen und gewalttätigen Mann eine schwere Belastung darstelle, allerdings handle es sich nicht um ein Trauma katastrophalen Ausmasses. Die Beschwerdeführerin habe es denn auch geschafft, sich scheiden zu lassen, und sorge als Alleinerziehende gut für ihre kleine Tochter. Dass Dr. G.___ von Flash backs spreche, sei nicht nachvollziehbar, da es sich um schmerzliche Erinne rungen anlässlich neuer Belästigungen handle. Diese Belästigungen seien als psychosoziale Faktoren nicht versicherungsrelevant. Weiter sei aus versiche rungs psychiatrischer Sicht eine Notsectio kein katastrophales Trauma. Eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei nicht belegt, da Dr.
G.___ keine detaillierte Darstellung der Persönlichkeit vor und nach der Belastung vortrage. Zusammengefasst lägen aus versicherungspsychiatrischer Sicht nun psychosoziale Belastungsfaktoren (alleinerziehende Mutter, Belästi gung durch ausgeschafften früheren Ehemann) vor. Insgesamt würden keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen. 5. 5.1
Im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich vor Erlass der Verfügung vom 2 4. September 2012 präsentierte, hat sich in somatischer Hinsicht keine Veränderung ergeben. Aufgrund der 2008 erlittenen Harnleiterligatur besteht weiterhin kein e Arbeitsunfähigkeit. Eine bildgebende Untersuchung ergab im November 2014 denn auch eine regelrechte Funktion beider Nieren und keine Hinweise auf Nephro
- oder Ureterolithiasis (vgl. vorstehend E. 4.2). 5.2
In psychischer Hinsicht wurde mit den Berichten von Dr. G.___ keine rele vante Veränderung glaubhaft gemacht: Dr. G.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 2014 - den die Beschwerdeführerin erst nach Einreichung ihres neuen Leistungsgesuchs und nach Aufforderung durch die Beschwerde gegnerin einreichte - seine Diagnose vor allem gestützt auf die
subjektive n An gaben der Beschwerdeführerin . Weiter führte er die Beeinträchtigung auf die komplikationsreiche Geburt 2008 und auf eine gemäss seinen Angaben seither andauernde („seit über sechs Jahren“) posttraumatische Belastungsstörung zurück, was nicht zu überzeugen vermag, denn es
kann den früheren Arztbe richten kein Hinweis auf seit der Geburt der Tochter bestehende psychische Beschwerden entnommen werden . Sodann ist eine Geburt auch bei Komplika tionen kein Ereignis, das geeignet wäre, eine posttraumatische Belastung s störung zu verursachen, handel te es sich dabei doch im K onkreten nicht um ein Ereignis mit lebensbedrohlichem katastrophalem
Ausmass .
Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ eine Berentung seiner Patientin empfahl, anstatt ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, womit er sich ausserhalb seiner fachlichen Zuständigkeit betätigte, zeigt sich zudem die Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezial ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E .
3b/cc mit Hinweisen). Dies hat das Gericht bei der Beurteilung des Beweis werts eines Berichts zu berücksichtigen. Auch in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2015 (vorstehend E. 4.3) nahm Dr. G.___ keine Stellung zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . Zudem führte er wie in seinem ersten Bericht die Beeinträchtigung auch auf schwierige familiäre Umstände und damit auf nicht ver sicherte psychosoziale Faktoren zurück :
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul turellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Da es Dr. G.___ in seinen Berichten nicht gelang , bei ausgeprägten psycho sozialen Faktoren eine psychische Störung von Krankheitswert fachärztlich überzeugend zu diagnostizieren, wurde eine anspruchsrelevante Änderung mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht. Dies insbesondere, als auch Dr. G.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. 5.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde somit nicht glaubhaft dargetan. Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungs grundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.5), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 0. Juli 2015 (Urk. 2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen , wurde der Beschwerdeführer in doch die Gelegenheit gegeben, noch ausste hende Arztberichte einzureichen und wurde sie auch auf die Säumnisfolgen hin gewiesen (vgl. Urk. 8/57). 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurtei lung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen . 6.2
Die Beschwerdeführerin beantragt e unentgeltliche Rechtsvertretung und Pro zess führung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung einzig die beiden Arztberichte von Dr. G.___ ein, denen klar kein genügender Beweiswert zukommt und die nicht einmal eine Arbeitsun fähigkeit belegen. Konkrete Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung des Gesund heitszustandes vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.5), konnten seinen Berichten nicht entnommen werden. Von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfü gung kann des halb keine Rede sein. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführer in nicht ernsthaft damit rech nen, dass ihre Be schwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aus sichts los. 6.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführun g aus diesem Grund abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr.
600.-- dementsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das G eric ht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard