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IV.2015.00897

Rentenrevision; Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands, die Invalidenrente wurde zu Recht aufgehoben.

Zürich SozVersG · 2016-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, meldete sich am 21. Juli 2009 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ) . Diese klärte die erwerblichen ( vgl. Urk. 7/ 7, 7/8 , 7/ 14 und 7/15 ) und medizinischen ( vgl. Urk. 7/ 9 , 7/12 , 7/13 und 7/ 20 -22 ) Verhältnisse ab . Sie gewährte der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belast barkeitstrainings bei der Y.___ AG

vom 4. Januar bis zum 3 1. März 20 10 (vgl. Urk. 7/25), einer externen Berufsber atung ab dem 9. März 2010 (Urk. 7/36) und eines Aufbautrainings bei der Y.___ AG vom 1. April bis zum 3 0. Juni

2010 (Urk. 7/40).

Am 2 2. Juli 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 7/47). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Auskünfte ein ( Urk. 7/52 und 7/75) und gab bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , ein psychiatris ches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/55), das am 1 5. Januar 2011 erstattet wurde (vgl. Urk. 7/57/5 ff. ). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invali denrente in Aussicht (vgl. Urk. 7/64 und 7/67) und verpflichtete sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Fortführung der psychiatrischen Therapie (Urk. 7/62). A usgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit , einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungs angepasste n Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von

7 0 % (vgl. Urk. 7/61 , 7/70 und 7/72 ) , sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2011

ab dem 1. März 20 10 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 76 ).

Am 3. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die A.___ AG (Urk. 7/81). Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 2 5. April 2012 um Übernahme der Kosten für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises für Erwachsenenbildung ( Urk. 7/86). Im Mai 20 12 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein , indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 1 6. Mai 2012 ausgefüllt und mit Angab en des behandelnden Psychiaters med.

pract .

B.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , versehen retourniert wurd e (Urk. 7/ 87; vgl. auch das Aktenverzeichnis ). Die IV-Stelle führte am 1 1. Juli 2012 das Abschlussgespräch bezüglich des Programms bei der A.___ AG durch ( Urk. 7/89)

und zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei ( vgl. Urk. 7/ 90 und 7/91 ) . Am 2 1. August 2012 trat die Versicherte eine teilzeitliche Anstellung mit einem Pensum von ca. sieben Stunden pro Monat als Spielgruppenleiterin auf Abruf an (vgl. Urk. 7/89, 7/97 und 7/98). Die IV-Stelle teilte der Versicherten m it Schreiben vom 28 . September 20 12 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/ 94 ). Mit Vorbescheid vom selben Datum stellte sie der Versicherten überdies die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme in Aussicht (vgl. Urk. 7/93 und 7/95) und wies

die Kostengutsprache für den eid genössischen Fachausweis für Erwachsenenbildung hernach mit Verfügung vom 8. November 2012 ab ( Urk. 7/96). Die Versicherte kündigte ihr Anste llungs - verhältnis als Spielgrupp enleiter in per Ende Dezember 2013 (Urk. 7/113 /1 ) und absolvierte vom

1. November 2013 bis zum 3 1. Oktober 2014 mit einem Pen sum von 60 % ein befristetes Praktikum im Bereich Kommunikation beim C.___ (vgl. Urk. 7/109 und 7/111 ), während welchem sie von der IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Arbeitsplatzerhaltung

durch einen Job Coach der A.___ AG zugesprochen erhielt ( vgl. Urk. 7/112).

Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein (Urk. 7/ 120 ). Sie holte einen ärztlichen Ver laufsbericht ein ( Urk. 7/126) und nahm einen Arbeitsvertrag der Versicherten als Assistentin der D.___ AG mit einem Pensum von 60 % ab dem 1 5. September 2014 zu den Akten (Urk. 7/129) . In der Folge gab sie bei

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiat risches Gutachten in Auftrag (vgl . Urk. 7/134 und 7/135). Am 18. November 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsver mittlung mit ( Urk. 7/136). Dr. E.___ erstattete sein Gutachten a m

3 . Dezember 201 4 (Urk. 7/ 137 ). Mit

Vorbe scheid vom 1 . April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/ 141 ). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/ 145 ), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/1 48 ). Am 1 9. Juni 2015 wurde der Abschlussbericht zum Job-Coaching erstattet ( Urk. 7/149). Mit Verfügung vom 2 . Juli 201 5 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 7/ 152 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom

2. Juli 2015 liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom 7 . Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun gen, mindestens eine halbe Invalidenrente, auszurichten ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 6. Okto ber 201 5 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 1 2. Oktober 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und de m Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt ( Urk. 8). Er verzichtete a m 1 4. Dezember 2015 unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 11). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 12) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung ode r der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Bewe iswürdigung und Invaliditäts b emessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen die Auffassung , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verbessert habe . Das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 führe lediglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, die keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermöchten . Eine Inva lidität im Sinne des Gesetzes sei demnach nicht mehr ausgewiesen, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert und sie

weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

28. September 2012 abgeschlossen, mit d er keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest g estellt wurden (Urk. 7/94) . Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den am 5. Juni 2012 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht von med. pract . B .___ (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom

28. September 20 12; Urk. 7/92 ). Darin wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z73.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 7/ 87/3 ). Überdies wurde ausgeführt, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit an zwei bis drei Tagen pro Woche während je ca. vier Stunden möglich sei, wobei es nötig sei, dass die Übernahme von Verantwortung langsam gesteigert werde ( Urk. 7/8 7 /3) .

Darüber hinaus wurden

die aktuellen erwerblichen Verhältnisse abgeklärt (vgl. Urk. 7/89 bis 7/91). Dies genügt, um die Mitteilung vom

28. September 2012 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Juli 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/137) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/137/9): -

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.0) -

Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und abhängigen Antei len (ICD-10: Z73.1), DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61).

Dr. E.___ hielt fest, in den Vorakten , insbesondere im Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011 , sei die Entwicklung einer rezidivieren den depressiven Störung auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeits zügen gut dokumentiert, ausführlich geschildert und gründlich erwogen. Der weitere Verlauf, die Berichte des behandel nden Psychiaters med. pract .

B.___ ,

die Beschreibungen aus dem beruflichen Unterstützungsumfeld, die Schilderungen der Explorandin in der Untersuchung und der aktuelle Befund stützten die gestellten Diagnosen und vor allem auch die prognostischen Ein schätzungen und die Empfehlungen hinsichtlich medizinischer und beruflicher Massnahmen ( Urk. 7/137/9).

Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die depressive Symptomatik deutlich rück läufig, derzeit weitgehend, aber nicht vollständig remittiert sei. Es sei nach ICD-Kriterien aktuell von einer leichten depressiven Episode auszugehen, was allerdings nur mit Kenntnis der Anamnese zu diagnostizieren sei. Der aktuelle Befund sei weitgehend unauffällig, was den Diagnosen nicht widerspreche. Deutlich sei während der Untersuchung die Persönlichkeitsstruk t ur der Explo randin geworden, die durch sehr hohe innere Ansprüche, Leistungsorientierung und strenge Regeln und Anforderungen geprägt sei. Eindrücklich und sehr differenziert habe die Explorandin die inneren Abläufe und Erlebnisse bis hin zur Unfähigkeit, auf die ihr bekannten Mechanismen reagieren zu können, geschildert. Mit Blick auf den Lebensverlauf werde sowohl aus den Akten als auch aus der Schilderung deutlich, dass ihre strukturellen Besonderheiten stö rende Auswirkungen auf ihren Lebensverlauf und ihre berufliche und soziale Entwicklung gehabt hätten, insbesondere auf die Gestaltung und die Aufrecht erhaltung von Beziehungen. Die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge sei auf jeden Fall zu stützen, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wozu ein fliessender Übergang bestehe , sei zu erwägen und werde möglicherweise im weiteren Verlauf gestellt werden müssen (Urk. 7/137/9).

Ebenfalls deutlich geworden sei, wie die Grundstörung mit der Zeit die Entwick lung einer depressiven Störung gefördert habe. Nachvollziehbar sei dabei die unverändert vorhandene Brüchigkeit, mit der sich die Explorandin im Alltag bewege, sowohl im beruflichen und privaten, vor allem aber auch im Bezie hungskontext . Kleinste Schwierigkeiten könnten zu einem Zusammenbruch des Selbstwertgefühls oder zur Überforderung führen und ein depressives Syndrom, das Stunden oder gar Tage anhalte, auslösen, verbunden mit emotionaler Labi lität, Antriebsstörung und Sinnentleerung. Das Problem der Explorandin sei nicht der aktuelle Zustand in der punktuellen Beobachtung einer Exploration, sondern die Stabilität im Längsschnitt, welche relativ gebessert, grundsätzlich jedoch gefährdet und brüchig sei. Für die Explorandin mit ihrer speziellen Thematik typische Belastungen, sei es beruflich (zu hoher Anspruch, inhaltlich, zeitlich, sozial) oder privat (zu grosse Nähe, zu viel, emotional fordernd) , könn ten jederzeit wieder eine akute Verschlechterung im Sinne einer höhergradigen depressiven Reaktion auslösen ( Urk. 7/137/9).

I n der angestammten Tätigkeit als Ausbildnerin in Kaderfunktion bestehe unver ändert keine oder nur eine sehr geringe, nicht relevante Arbeitsfähigkeit. Die Anforderungen an eine Anstellung dieser Art würden rasch wieder zu einer Überforderung und zur Dekompensation führen und eine längere, eventuell völlige Arbeitsunfähigkeit wäre zu befürchten ( Urk. 7/137/10).

Die aktuelle Anstellung werde als angepasste Tätigkeit verstanden, wobei die Anpassung in einer wohlwollenden und akzeptierenden Führung bestehe, in der Reduktion des inhaltlichen Anspruchs an die Tätigkeit ( mit entsprechend tiefe rem Lohn) und der Akzeptanz eine r verminderte n Anp assungslei s tung und Fle xibilität . Für eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit bestehe aktuell auf die Arbeitszeit bezogen eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % . Die zurückhaltende Einsc hätzung, 50 % bei aktuell 60 % iger Tätigkeit , resultiere aus der Schilderung mehrerer Ereignisse, welche bei der Explorandin bereits wieder zu Symptom - bil dungen geführt hätten, die sie aber (noch) habe kompensieren können. Es sei denkbar, dass die Explorandin im Verlauf feststelle n werde , dass die aktuelle Tätigkeit ihre Möglichkeiten überfordere, da sie dazu neige, sich zu über schätzen. Bei einem guten Verlauf könnten sich die Symptombildungen als Zeichen der Anforderung in der Anfangszeit eines beruflichen Wiedereinstiegs herausstellen und zurückbilden, dann bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Explorandin in naher Zukunft das zeitliche Pensum erhöhen

könne oder höhere inhaltliche Anforderungen zu bewältigen vermöge. Vielmehr wäre angesichts der Vorge schichte diesbezüglich ein sehr zurückhaltendes und vorsichtiges Regime hilf reich, um den Erfolg des bisherigen Verlaufs nicht zu gefährden (Urk. 7/137/10). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/137) wurde in Kennt nis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzt es sich detailliert mit dem Gut achten von Dr. Z.___ vom 1 5. Januar 2011 , das zur Rentenzuspra che geführt hatte (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. Februar 2011, Urk. 7/61) , und den Bericht en des behandelnden Psychiaters med. pract . B.___ auseinander. Die zur Diskussion stehende Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde geprüft und

anschliessend mangels der erforderli chen Voraussetzungen nicht gestellt ( Urk. 7/137/9). Letzteres steht im Einklang mit dem Gutachten von Dr. Z.___ , worin die Kriterien für das Stel len einer entsprechenden Diagnose ebenfalls als nicht gegeben beurteilt worden waren

(Urk. 7/57/5).

Zu Recht wird das Gutachten von Dr. E.___

auch in der Beschwerdeschrift als schlüssig, nachvollziehbar und eingehend begründet bezeichnet ( Urk. 1 S. 8). Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas aus den Akten ersichtlich , das es in Zweifel zu ziehen ver möchte . Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 2 31 E. 5 .1 und 125 V 351 E.

3a). Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin darauf abgestellt hat. 4. 2

Mit dem Gutachten von Dr. E.___ ist ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert hat, als inzwi schen die depressiven Symptome weitgehend remittiert sind. Sie liegen lediglich noch in einem Ausmass vor, das die Diagnose einer leichten depressiven Epi sode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung erlaubt (vgl. Urk. 7/137/9). Im Gegensatz dazu hatte Dr. Z.___

– wie offenbar auch med. pract . B.___ (vgl. Urk. 7/13, 7/53 und 7/87/3) – noch eine aus geprägtere

depressive Symptomatik (mit somatischem Syndrom) erhoben . Ins besondere bestätigte

Dr. Z.___ damals auch gestützt a uf die vor handenen Arztberichte

für den Zeitraum vom

Frühjahr 2009 bis zu

seiner gut achterlichen Untersuchung

im Oktober 2010 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

(vgl. Urk. 7/57/17 f. , 7/57/22 und 7/57/24 f. ) . Die im Zusammenhang mit der depressiven Störung festgestellte n Beeinträchtigung en der Arbeitsfähigkeit

bezeichnete

Dr. Z.___

zudem ausdrücklich als reversibel

(Urk. 7/57/25). Von einer lediglich anderslautenden Beurteilung einer unveränderten Situation, wie sie in der Beschwerdeschrift behauptet wird (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), kann beim Gutachten von Dr. E.___

unter den geschilderten Um ständen nicht die Rede sein.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Rückgangs der depressiven Symptomatik durch die rezidivierende depressive Störung , aktuell leichte Episode ohne soma tische s Sy ndrom , nicht mehr invaliditätsrelevant in ihrer Erwerbsfähigkeit ein schränkt ist , da leichte Störungen aus dem depressiven Form enkreis als thera pierbar gelten und gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

inva lidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_ 89/2016 vom 1 2. Mai 2016

E. 4.1

mit Hinweisen) . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenem Bekunden die antidepressive Medika tion rund zwei Jahre vor ihr er Begutachtung durch Dr. E.___ beendet hat ( Urk. 7/137/8) , womit auch auszuschliessen ist, dass es sich um ein therapiere sistentes Leiden handelt . 4.3

Di e von Dr. E.___ attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

(von 100 % in der zuletzt ausgeübten

und von 50-60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit)

begründet er

(lediglich) mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der sich daraus ergebenden Gefahr einer erneuten Überforderung und des Wiederauftretens einer depressiven Störung (vgl. Urk. 7/137/9-11) .

In der Beschwerdeschrift wurde zwar insoweit richtig erkannt, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit den dortigen Verweisen und das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4). Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass Dr. E.___ im Zeitpunkt der Begutachtung am 3. Dezember 2014

gar keine Beeinträchtigung der Ar beitsfä higkeit fest gestellt hat , die (unmittelbar) auf die akzentuierte n

Persönlichkeits züge zurückzuführen wäre . Ebenso wenig war seiner Einschätzung zufolge die Arbeitsfähigkeit wegen eines anderen psychischen Leidens in einem invalidi täts relevanten Ausmass eingeschränkt . 4.4

Eine nach der Begutachtung durch Dr. E.___ eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, namentlich eine Zunahme der depressiven Sympto matik , wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht

(vgl. Urk. 1). Aus den vorhandenen Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise für eine Entwicklung in diese Richtung. Es ist deshalb entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 9) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Juli 2015 von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes und der damit verbundenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähig keit ausgegangen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Invaliditätsrelevante Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit l iegen keine mehr vor. Es kommt hinzu, dass Z-codierte Diagnosen (wie hier ICD-10: Z 7 3.1) gemäss ständiger bundesgerichtli cher Rechtsprechung ohnehin keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung darstellen (vgl. anstatt vieler das Urteil des Bu ndesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.3 mit den dortigen Verweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher auch insofern beizupflichten, als mit den akzentuierten Persönlichkeits zügen

kein invaliditätsrelevanter Gesundheits - schaden ausgewiesen ist. Sie gelangte überdies zum richtigen Schluss, dass (ab dem Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. E.___ ) keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr ausgewiesen ist . Dementsprechend hat sie auch zu Recht die Invalidenrente mit der ange fochtenen Verfügung aufgehoben. Daran vermögen auch die in der Beschwer deschrift geäusserten (ökonomischen) Bedenken nichts zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), zumal die Beschwerdeführerin unv erändert dazu gehalten ist, der Gefahr einer erneuten Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes mit geeigneten psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen , zum Beispiel auch in Form einer antidepressiven Medikation, zu begegnen (vgl. Urk. 7/140) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, meldete sich am 21. Juli 2009 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ) . Diese klärte die erwerblichen ( vgl. Urk. 7/ 7, 7/8 , 7/ 14 und 7/15 ) und medizinischen ( vgl. Urk. 7/ 9 , 7/12 , 7/13 und 7/ 20 -22 ) Verhältnisse ab . Sie gewährte der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belast barkeitstrainings bei der Y.___ AG

vom 4. Januar bis zum 3 1. März 20 10 (vgl. Urk. 7/25), einer externen Berufsber atung ab dem 9. März 2010 (Urk. 7/36) und eines Aufbautrainings bei der Y.___ AG vom 1. April bis zum 3 0. Juni

2010 (Urk. 7/40).

Am 2 2. Juli 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 7/47). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Auskünfte ein ( Urk. 7/52 und 7/75) und gab bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , ein psychiatris ches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/55), das am 1 5. Januar 2011 erstattet wurde (vgl. Urk. 7/57/5 ff. ). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invali denrente in Aussicht (vgl. Urk. 7/64 und 7/67) und verpflichtete sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Fortführung der psychiatrischen Therapie (Urk. 7/62). A usgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit , einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungs angepasste n Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von

7 0 % (vgl. Urk. 7/61 , 7/70 und 7/72 ) , sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2011

ab dem 1. März 20 10 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 76 ).

Am 3. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die A.___ AG (Urk. 7/81). Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung ode r der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Bewe iswürdigung und Invaliditäts b emessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen die Auffassung , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verbessert habe . Das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 führe lediglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, die keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermöchten . Eine Inva lidität im Sinne des Gesetzes sei demnach nicht mehr ausgewiesen, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert und sie

weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). 3.

E. 2 5. April 2012 um Übernahme der Kosten für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises für Erwachsenenbildung ( Urk. 7/86). Im Mai 20 12 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein , indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 1 6. Mai 2012 ausgefüllt und mit Angab en des behandelnden Psychiaters med.

pract .

B.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , versehen retourniert wurd e (Urk. 7/ 87; vgl. auch das Aktenverzeichnis ). Die IV-Stelle führte am 1 1. Juli 2012 das Abschlussgespräch bezüglich des Programms bei der A.___ AG durch ( Urk. 7/89)

und zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei ( vgl. Urk. 7/ 90 und 7/91 ) . Am 2 1. August 2012 trat die Versicherte eine teilzeitliche Anstellung mit einem Pensum von ca. sieben Stunden pro Monat als Spielgruppenleiterin auf Abruf an (vgl. Urk. 7/89, 7/97 und 7/98). Die IV-Stelle teilte der Versicherten m it Schreiben vom 28 . September 20 12 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/ 94 ). Mit Vorbescheid vom selben Datum stellte sie der Versicherten überdies die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme in Aussicht (vgl. Urk. 7/93 und 7/95) und wies

die Kostengutsprache für den eid genössischen Fachausweis für Erwachsenenbildung hernach mit Verfügung vom 8. November 2012 ab ( Urk. 7/96). Die Versicherte kündigte ihr Anste llungs - verhältnis als Spielgrupp enleiter in per Ende Dezember 2013 (Urk. 7/113 /1 ) und absolvierte vom

1. November 2013 bis zum 3 1. Oktober 2014 mit einem Pen sum von 60 % ein befristetes Praktikum im Bereich Kommunikation beim C.___ (vgl. Urk. 7/109 und 7/111 ), während welchem sie von der IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Arbeitsplatzerhaltung

durch einen Job Coach der A.___ AG zugesprochen erhielt ( vgl. Urk. 7/112).

Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein (Urk. 7/ 120 ). Sie holte einen ärztlichen Ver laufsbericht ein ( Urk. 7/126) und nahm einen Arbeitsvertrag der Versicherten als Assistentin der D.___ AG mit einem Pensum von 60 % ab dem 1 5. September 2014 zu den Akten (Urk. 7/129) . In der Folge gab sie bei

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiat risches Gutachten in Auftrag (vgl . Urk. 7/134 und 7/135). Am 18. November 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsver mittlung mit ( Urk. 7/136). Dr. E.___ erstattete sein Gutachten a m

E. 3 . Dezember 201

E. 3.1 Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

28. September 2012 abgeschlossen, mit d er keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest g estellt wurden (Urk. 7/94) . Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den am 5. Juni 2012 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht von med. pract . B .___ (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom

28. September 20 12; Urk. 7/92 ). Darin wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z73.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 7/ 87/3 ). Überdies wurde ausgeführt, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit an zwei bis drei Tagen pro Woche während je ca. vier Stunden möglich sei, wobei es nötig sei, dass die Übernahme von Verantwortung langsam gesteigert werde ( Urk. 7/8

E. 3.2 Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/137) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/137/9): -

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.0) -

Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und abhängigen Antei len (ICD-10: Z73.1), DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61).

Dr. E.___ hielt fest, in den Vorakten , insbesondere im Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011 , sei die Entwicklung einer rezidivieren den depressiven Störung auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeits zügen gut dokumentiert, ausführlich geschildert und gründlich erwogen. Der weitere Verlauf, die Berichte des behandel nden Psychiaters med. pract .

B.___ ,

die Beschreibungen aus dem beruflichen Unterstützungsumfeld, die Schilderungen der Explorandin in der Untersuchung und der aktuelle Befund stützten die gestellten Diagnosen und vor allem auch die prognostischen Ein schätzungen und die Empfehlungen hinsichtlich medizinischer und beruflicher Massnahmen ( Urk. 7/137/9).

Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die depressive Symptomatik deutlich rück läufig, derzeit weitgehend, aber nicht vollständig remittiert sei. Es sei nach ICD-Kriterien aktuell von einer leichten depressiven Episode auszugehen, was allerdings nur mit Kenntnis der Anamnese zu diagnostizieren sei. Der aktuelle Befund sei weitgehend unauffällig, was den Diagnosen nicht widerspreche. Deutlich sei während der Untersuchung die Persönlichkeitsstruk t ur der Explo randin geworden, die durch sehr hohe innere Ansprüche, Leistungsorientierung und strenge Regeln und Anforderungen geprägt sei. Eindrücklich und sehr differenziert habe die Explorandin die inneren Abläufe und Erlebnisse bis hin zur Unfähigkeit, auf die ihr bekannten Mechanismen reagieren zu können, geschildert. Mit Blick auf den Lebensverlauf werde sowohl aus den Akten als auch aus der Schilderung deutlich, dass ihre strukturellen Besonderheiten stö rende Auswirkungen auf ihren Lebensverlauf und ihre berufliche und soziale Entwicklung gehabt hätten, insbesondere auf die Gestaltung und die Aufrecht erhaltung von Beziehungen. Die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge sei auf jeden Fall zu stützen, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wozu ein fliessender Übergang bestehe , sei zu erwägen und werde möglicherweise im weiteren Verlauf gestellt werden müssen (Urk. 7/137/9).

Ebenfalls deutlich geworden sei, wie die Grundstörung mit der Zeit die Entwick lung einer depressiven Störung gefördert habe. Nachvollziehbar sei dabei die unverändert vorhandene Brüchigkeit, mit der sich die Explorandin im Alltag bewege, sowohl im beruflichen und privaten, vor allem aber auch im Bezie hungskontext . Kleinste Schwierigkeiten könnten zu einem Zusammenbruch des Selbstwertgefühls oder zur Überforderung führen und ein depressives Syndrom, das Stunden oder gar Tage anhalte, auslösen, verbunden mit emotionaler Labi lität, Antriebsstörung und Sinnentleerung. Das Problem der Explorandin sei nicht der aktuelle Zustand in der punktuellen Beobachtung einer Exploration, sondern die Stabilität im Längsschnitt, welche relativ gebessert, grundsätzlich jedoch gefährdet und brüchig sei. Für die Explorandin mit ihrer speziellen Thematik typische Belastungen, sei es beruflich (zu hoher Anspruch, inhaltlich, zeitlich, sozial) oder privat (zu grosse Nähe, zu viel, emotional fordernd) , könn ten jederzeit wieder eine akute Verschlechterung im Sinne einer höhergradigen depressiven Reaktion auslösen ( Urk. 7/137/9).

I n der angestammten Tätigkeit als Ausbildnerin in Kaderfunktion bestehe unver ändert keine oder nur eine sehr geringe, nicht relevante Arbeitsfähigkeit. Die Anforderungen an eine Anstellung dieser Art würden rasch wieder zu einer Überforderung und zur Dekompensation führen und eine längere, eventuell völlige Arbeitsunfähigkeit wäre zu befürchten ( Urk. 7/137/10).

Die aktuelle Anstellung werde als angepasste Tätigkeit verstanden, wobei die Anpassung in einer wohlwollenden und akzeptierenden Führung bestehe, in der Reduktion des inhaltlichen Anspruchs an die Tätigkeit ( mit entsprechend tiefe rem Lohn) und der Akzeptanz eine r verminderte n Anp assungslei s tung und Fle xibilität . Für eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit bestehe aktuell auf die Arbeitszeit bezogen eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % . Die zurückhaltende Einsc hätzung, 50 % bei aktuell 60 % iger Tätigkeit , resultiere aus der Schilderung mehrerer Ereignisse, welche bei der Explorandin bereits wieder zu Symptom - bil dungen geführt hätten, die sie aber (noch) habe kompensieren können. Es sei denkbar, dass die Explorandin im Verlauf feststelle n werde , dass die aktuelle Tätigkeit ihre Möglichkeiten überfordere, da sie dazu neige, sich zu über schätzen. Bei einem guten Verlauf könnten sich die Symptombildungen als Zeichen der Anforderung in der Anfangszeit eines beruflichen Wiedereinstiegs herausstellen und zurückbilden, dann bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Explorandin in naher Zukunft das zeitliche Pensum erhöhen

könne oder höhere inhaltliche Anforderungen zu bewältigen vermöge. Vielmehr wäre angesichts der Vorge schichte diesbezüglich ein sehr zurückhaltendes und vorsichtiges Regime hilf reich, um den Erfolg des bisherigen Verlaufs nicht zu gefährden (Urk. 7/137/10). 4.

E. 4 (Urk. 7/ 137 ). Mit

Vorbe scheid vom 1 . April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/ 141 ). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/ 145 ), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/1 48 ). Am 1 9. Juni 2015 wurde der Abschlussbericht zum Job-Coaching erstattet ( Urk. 7/149). Mit Verfügung vom 2 . Juli 201

E. 4.1 mit Hinweisen) . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenem Bekunden die antidepressive Medika tion rund zwei Jahre vor ihr er Begutachtung durch Dr. E.___ beendet hat ( Urk. 7/137/8) , womit auch auszuschliessen ist, dass es sich um ein therapiere sistentes Leiden handelt .

E. 4.3 Di e von Dr. E.___ attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

(von 100 % in der zuletzt ausgeübten

und von 50-60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit)

begründet er

(lediglich) mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der sich daraus ergebenden Gefahr einer erneuten Überforderung und des Wiederauftretens einer depressiven Störung (vgl. Urk. 7/137/9-11) .

In der Beschwerdeschrift wurde zwar insoweit richtig erkannt, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit den dortigen Verweisen und das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4). Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass Dr. E.___ im Zeitpunkt der Begutachtung am 3. Dezember 2014

gar keine Beeinträchtigung der Ar beitsfä higkeit fest gestellt hat , die (unmittelbar) auf die akzentuierte n

Persönlichkeits züge zurückzuführen wäre . Ebenso wenig war seiner Einschätzung zufolge die Arbeitsfähigkeit wegen eines anderen psychischen Leidens in einem invalidi täts relevanten Ausmass eingeschränkt .

E. 4.4 Eine nach der Begutachtung durch Dr. E.___ eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, namentlich eine Zunahme der depressiven Sympto matik , wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht

(vgl. Urk. 1). Aus den vorhandenen Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise für eine Entwicklung in diese Richtung. Es ist deshalb entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 9) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Juli 2015 von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes und der damit verbundenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähig keit ausgegangen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Invaliditätsrelevante Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit l iegen keine mehr vor. Es kommt hinzu, dass Z-codierte Diagnosen (wie hier ICD-10: Z

E. 5 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 7/ 152 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom

2. Juli 2015 liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom

E. 7 3.1) gemäss ständiger bundesgerichtli cher Rechtsprechung ohnehin keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung darstellen (vgl. anstatt vieler das Urteil des Bu ndesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.3 mit den dortigen Verweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher auch insofern beizupflichten, als mit den akzentuierten Persönlichkeits zügen

kein invaliditätsrelevanter Gesundheits - schaden ausgewiesen ist. Sie gelangte überdies zum richtigen Schluss, dass (ab dem Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. E.___ ) keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr ausgewiesen ist . Dementsprechend hat sie auch zu Recht die Invalidenrente mit der ange fochtenen Verfügung aufgehoben. Daran vermögen auch die in der Beschwer deschrift geäusserten (ökonomischen) Bedenken nichts zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), zumal die Beschwerdeführerin unv erändert dazu gehalten ist, der Gefahr einer erneuten Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes mit geeigneten psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen , zum Beispiel auch in Form einer antidepressiven Medikation, zu begegnen (vgl. Urk. 7/140) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00897 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, meldete sich am 21. Juli 2009 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ) . Diese klärte die erwerblichen ( vgl. Urk. 7/ 7, 7/8 , 7/ 14 und 7/15 ) und medizinischen ( vgl. Urk. 7/ 9 , 7/12 , 7/13 und 7/ 20 -22 ) Verhältnisse ab . Sie gewährte der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belast barkeitstrainings bei der Y.___ AG

vom 4. Januar bis zum 3 1. März 20 10 (vgl. Urk. 7/25), einer externen Berufsber atung ab dem 9. März 2010 (Urk. 7/36) und eines Aufbautrainings bei der Y.___ AG vom 1. April bis zum 3 0. Juni

2010 (Urk. 7/40).

Am 2 2. Juli 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 7/47). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Auskünfte ein ( Urk. 7/52 und 7/75) und gab bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , ein psychiatris ches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/55), das am 1 5. Januar 2011 erstattet wurde (vgl. Urk. 7/57/5 ff. ). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invali denrente in Aussicht (vgl. Urk. 7/64 und 7/67) und verpflichtete sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Fortführung der psychiatrischen Therapie (Urk. 7/62). A usgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit , einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungs angepasste n Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von

7 0 % (vgl. Urk. 7/61 , 7/70 und 7/72 ) , sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2011

ab dem 1. März 20 10 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 76 ).

Am 3. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die A.___ AG (Urk. 7/81). Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 2 5. April 2012 um Übernahme der Kosten für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises für Erwachsenenbildung ( Urk. 7/86). Im Mai 20 12 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein , indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 1 6. Mai 2012 ausgefüllt und mit Angab en des behandelnden Psychiaters med.

pract .

B.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , versehen retourniert wurd e (Urk. 7/ 87; vgl. auch das Aktenverzeichnis ). Die IV-Stelle führte am 1 1. Juli 2012 das Abschlussgespräch bezüglich des Programms bei der A.___ AG durch ( Urk. 7/89)

und zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei ( vgl. Urk. 7/ 90 und 7/91 ) . Am 2 1. August 2012 trat die Versicherte eine teilzeitliche Anstellung mit einem Pensum von ca. sieben Stunden pro Monat als Spielgruppenleiterin auf Abruf an (vgl. Urk. 7/89, 7/97 und 7/98). Die IV-Stelle teilte der Versicherten m it Schreiben vom 28 . September 20 12 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/ 94 ). Mit Vorbescheid vom selben Datum stellte sie der Versicherten überdies die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme in Aussicht (vgl. Urk. 7/93 und 7/95) und wies

die Kostengutsprache für den eid genössischen Fachausweis für Erwachsenenbildung hernach mit Verfügung vom 8. November 2012 ab ( Urk. 7/96). Die Versicherte kündigte ihr Anste llungs - verhältnis als Spielgrupp enleiter in per Ende Dezember 2013 (Urk. 7/113 /1 ) und absolvierte vom

1. November 2013 bis zum 3 1. Oktober 2014 mit einem Pen sum von 60 % ein befristetes Praktikum im Bereich Kommunikation beim C.___ (vgl. Urk. 7/109 und 7/111 ), während welchem sie von der IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Arbeitsplatzerhaltung

durch einen Job Coach der A.___ AG zugesprochen erhielt ( vgl. Urk. 7/112).

Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein (Urk. 7/ 120 ). Sie holte einen ärztlichen Ver laufsbericht ein ( Urk. 7/126) und nahm einen Arbeitsvertrag der Versicherten als Assistentin der D.___ AG mit einem Pensum von 60 % ab dem 1 5. September 2014 zu den Akten (Urk. 7/129) . In der Folge gab sie bei

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiat risches Gutachten in Auftrag (vgl . Urk. 7/134 und 7/135). Am 18. November 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsver mittlung mit ( Urk. 7/136). Dr. E.___ erstattete sein Gutachten a m

3 . Dezember 201 4 (Urk. 7/ 137 ). Mit

Vorbe scheid vom 1 . April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/ 141 ). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/ 145 ), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/1 48 ). Am 1 9. Juni 2015 wurde der Abschlussbericht zum Job-Coaching erstattet ( Urk. 7/149). Mit Verfügung vom 2 . Juli 201 5 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 7/ 152 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom

2. Juli 2015 liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom 7 . Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun gen, mindestens eine halbe Invalidenrente, auszurichten ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 6. Okto ber 201 5 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 1 2. Oktober 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und de m Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt ( Urk. 8). Er verzichtete a m 1 4. Dezember 2015 unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 11). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 12) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung ode r der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Bewe iswürdigung und Invaliditäts b emessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen die Auffassung , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verbessert habe . Das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 führe lediglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, die keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermöchten . Eine Inva lidität im Sinne des Gesetzes sei demnach nicht mehr ausgewiesen, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert und sie

weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

28. September 2012 abgeschlossen, mit d er keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest g estellt wurden (Urk. 7/94) . Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den am 5. Juni 2012 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht von med. pract . B .___ (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom

28. September 20 12; Urk. 7/92 ). Darin wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z73.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 7/ 87/3 ). Überdies wurde ausgeführt, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit an zwei bis drei Tagen pro Woche während je ca. vier Stunden möglich sei, wobei es nötig sei, dass die Übernahme von Verantwortung langsam gesteigert werde ( Urk. 7/8 7 /3) .

Darüber hinaus wurden

die aktuellen erwerblichen Verhältnisse abgeklärt (vgl. Urk. 7/89 bis 7/91). Dies genügt, um die Mitteilung vom

28. September 2012 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Juli 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/137) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/137/9): -

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.0) -

Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und abhängigen Antei len (ICD-10: Z73.1), DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61).

Dr. E.___ hielt fest, in den Vorakten , insbesondere im Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011 , sei die Entwicklung einer rezidivieren den depressiven Störung auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeits zügen gut dokumentiert, ausführlich geschildert und gründlich erwogen. Der weitere Verlauf, die Berichte des behandel nden Psychiaters med. pract .

B.___ ,

die Beschreibungen aus dem beruflichen Unterstützungsumfeld, die Schilderungen der Explorandin in der Untersuchung und der aktuelle Befund stützten die gestellten Diagnosen und vor allem auch die prognostischen Ein schätzungen und die Empfehlungen hinsichtlich medizinischer und beruflicher Massnahmen ( Urk. 7/137/9).

Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die depressive Symptomatik deutlich rück läufig, derzeit weitgehend, aber nicht vollständig remittiert sei. Es sei nach ICD-Kriterien aktuell von einer leichten depressiven Episode auszugehen, was allerdings nur mit Kenntnis der Anamnese zu diagnostizieren sei. Der aktuelle Befund sei weitgehend unauffällig, was den Diagnosen nicht widerspreche. Deutlich sei während der Untersuchung die Persönlichkeitsstruk t ur der Explo randin geworden, die durch sehr hohe innere Ansprüche, Leistungsorientierung und strenge Regeln und Anforderungen geprägt sei. Eindrücklich und sehr differenziert habe die Explorandin die inneren Abläufe und Erlebnisse bis hin zur Unfähigkeit, auf die ihr bekannten Mechanismen reagieren zu können, geschildert. Mit Blick auf den Lebensverlauf werde sowohl aus den Akten als auch aus der Schilderung deutlich, dass ihre strukturellen Besonderheiten stö rende Auswirkungen auf ihren Lebensverlauf und ihre berufliche und soziale Entwicklung gehabt hätten, insbesondere auf die Gestaltung und die Aufrecht erhaltung von Beziehungen. Die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge sei auf jeden Fall zu stützen, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wozu ein fliessender Übergang bestehe , sei zu erwägen und werde möglicherweise im weiteren Verlauf gestellt werden müssen (Urk. 7/137/9).

Ebenfalls deutlich geworden sei, wie die Grundstörung mit der Zeit die Entwick lung einer depressiven Störung gefördert habe. Nachvollziehbar sei dabei die unverändert vorhandene Brüchigkeit, mit der sich die Explorandin im Alltag bewege, sowohl im beruflichen und privaten, vor allem aber auch im Bezie hungskontext . Kleinste Schwierigkeiten könnten zu einem Zusammenbruch des Selbstwertgefühls oder zur Überforderung führen und ein depressives Syndrom, das Stunden oder gar Tage anhalte, auslösen, verbunden mit emotionaler Labi lität, Antriebsstörung und Sinnentleerung. Das Problem der Explorandin sei nicht der aktuelle Zustand in der punktuellen Beobachtung einer Exploration, sondern die Stabilität im Längsschnitt, welche relativ gebessert, grundsätzlich jedoch gefährdet und brüchig sei. Für die Explorandin mit ihrer speziellen Thematik typische Belastungen, sei es beruflich (zu hoher Anspruch, inhaltlich, zeitlich, sozial) oder privat (zu grosse Nähe, zu viel, emotional fordernd) , könn ten jederzeit wieder eine akute Verschlechterung im Sinne einer höhergradigen depressiven Reaktion auslösen ( Urk. 7/137/9).

I n der angestammten Tätigkeit als Ausbildnerin in Kaderfunktion bestehe unver ändert keine oder nur eine sehr geringe, nicht relevante Arbeitsfähigkeit. Die Anforderungen an eine Anstellung dieser Art würden rasch wieder zu einer Überforderung und zur Dekompensation führen und eine längere, eventuell völlige Arbeitsunfähigkeit wäre zu befürchten ( Urk. 7/137/10).

Die aktuelle Anstellung werde als angepasste Tätigkeit verstanden, wobei die Anpassung in einer wohlwollenden und akzeptierenden Führung bestehe, in der Reduktion des inhaltlichen Anspruchs an die Tätigkeit ( mit entsprechend tiefe rem Lohn) und der Akzeptanz eine r verminderte n Anp assungslei s tung und Fle xibilität . Für eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit bestehe aktuell auf die Arbeitszeit bezogen eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % . Die zurückhaltende Einsc hätzung, 50 % bei aktuell 60 % iger Tätigkeit , resultiere aus der Schilderung mehrerer Ereignisse, welche bei der Explorandin bereits wieder zu Symptom - bil dungen geführt hätten, die sie aber (noch) habe kompensieren können. Es sei denkbar, dass die Explorandin im Verlauf feststelle n werde , dass die aktuelle Tätigkeit ihre Möglichkeiten überfordere, da sie dazu neige, sich zu über schätzen. Bei einem guten Verlauf könnten sich die Symptombildungen als Zeichen der Anforderung in der Anfangszeit eines beruflichen Wiedereinstiegs herausstellen und zurückbilden, dann bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Explorandin in naher Zukunft das zeitliche Pensum erhöhen

könne oder höhere inhaltliche Anforderungen zu bewältigen vermöge. Vielmehr wäre angesichts der Vorge schichte diesbezüglich ein sehr zurückhaltendes und vorsichtiges Regime hilf reich, um den Erfolg des bisherigen Verlaufs nicht zu gefährden (Urk. 7/137/10). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/137) wurde in Kennt nis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzt es sich detailliert mit dem Gut achten von Dr. Z.___ vom 1 5. Januar 2011 , das zur Rentenzuspra che geführt hatte (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. Februar 2011, Urk. 7/61) , und den Bericht en des behandelnden Psychiaters med. pract . B.___ auseinander. Die zur Diskussion stehende Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde geprüft und

anschliessend mangels der erforderli chen Voraussetzungen nicht gestellt ( Urk. 7/137/9). Letzteres steht im Einklang mit dem Gutachten von Dr. Z.___ , worin die Kriterien für das Stel len einer entsprechenden Diagnose ebenfalls als nicht gegeben beurteilt worden waren

(Urk. 7/57/5).

Zu Recht wird das Gutachten von Dr. E.___

auch in der Beschwerdeschrift als schlüssig, nachvollziehbar und eingehend begründet bezeichnet ( Urk. 1 S. 8). Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas aus den Akten ersichtlich , das es in Zweifel zu ziehen ver möchte . Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 2 31 E. 5 .1 und 125 V 351 E.

3a). Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin darauf abgestellt hat. 4. 2

Mit dem Gutachten von Dr. E.___ ist ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert hat, als inzwi schen die depressiven Symptome weitgehend remittiert sind. Sie liegen lediglich noch in einem Ausmass vor, das die Diagnose einer leichten depressiven Epi sode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung erlaubt (vgl. Urk. 7/137/9). Im Gegensatz dazu hatte Dr. Z.___

– wie offenbar auch med. pract . B.___ (vgl. Urk. 7/13, 7/53 und 7/87/3) – noch eine aus geprägtere

depressive Symptomatik (mit somatischem Syndrom) erhoben . Ins besondere bestätigte

Dr. Z.___ damals auch gestützt a uf die vor handenen Arztberichte

für den Zeitraum vom

Frühjahr 2009 bis zu

seiner gut achterlichen Untersuchung

im Oktober 2010 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

(vgl. Urk. 7/57/17 f. , 7/57/22 und 7/57/24 f. ) . Die im Zusammenhang mit der depressiven Störung festgestellte n Beeinträchtigung en der Arbeitsfähigkeit

bezeichnete

Dr. Z.___

zudem ausdrücklich als reversibel

(Urk. 7/57/25). Von einer lediglich anderslautenden Beurteilung einer unveränderten Situation, wie sie in der Beschwerdeschrift behauptet wird (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), kann beim Gutachten von Dr. E.___

unter den geschilderten Um ständen nicht die Rede sein.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Rückgangs der depressiven Symptomatik durch die rezidivierende depressive Störung , aktuell leichte Episode ohne soma tische s Sy ndrom , nicht mehr invaliditätsrelevant in ihrer Erwerbsfähigkeit ein schränkt ist , da leichte Störungen aus dem depressiven Form enkreis als thera pierbar gelten und gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

inva lidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_ 89/2016 vom 1 2. Mai 2016

E. 4.1

mit Hinweisen) . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenem Bekunden die antidepressive Medika tion rund zwei Jahre vor ihr er Begutachtung durch Dr. E.___ beendet hat ( Urk. 7/137/8) , womit auch auszuschliessen ist, dass es sich um ein therapiere sistentes Leiden handelt . 4.3

Di e von Dr. E.___ attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

(von 100 % in der zuletzt ausgeübten

und von 50-60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit)

begründet er

(lediglich) mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der sich daraus ergebenden Gefahr einer erneuten Überforderung und des Wiederauftretens einer depressiven Störung (vgl. Urk. 7/137/9-11) .

In der Beschwerdeschrift wurde zwar insoweit richtig erkannt, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit den dortigen Verweisen und das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4). Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass Dr. E.___ im Zeitpunkt der Begutachtung am 3. Dezember 2014

gar keine Beeinträchtigung der Ar beitsfä higkeit fest gestellt hat , die (unmittelbar) auf die akzentuierte n

Persönlichkeits züge zurückzuführen wäre . Ebenso wenig war seiner Einschätzung zufolge die Arbeitsfähigkeit wegen eines anderen psychischen Leidens in einem invalidi täts relevanten Ausmass eingeschränkt . 4.4

Eine nach der Begutachtung durch Dr. E.___ eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, namentlich eine Zunahme der depressiven Sympto matik , wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht

(vgl. Urk. 1). Aus den vorhandenen Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise für eine Entwicklung in diese Richtung. Es ist deshalb entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 9) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Juli 2015 von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes und der damit verbundenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähig keit ausgegangen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Invaliditätsrelevante Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit l iegen keine mehr vor. Es kommt hinzu, dass Z-codierte Diagnosen (wie hier ICD-10: Z 7 3.1) gemäss ständiger bundesgerichtli cher Rechtsprechung ohnehin keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung darstellen (vgl. anstatt vieler das Urteil des Bu ndesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.3 mit den dortigen Verweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher auch insofern beizupflichten, als mit den akzentuierten Persönlichkeits zügen

kein invaliditätsrelevanter Gesundheits - schaden ausgewiesen ist. Sie gelangte überdies zum richtigen Schluss, dass (ab dem Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. E.___ ) keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr ausgewiesen ist . Dementsprechend hat sie auch zu Recht die Invalidenrente mit der ange fochtenen Verfügung aufgehoben. Daran vermögen auch die in der Beschwer deschrift geäusserten (ökonomischen) Bedenken nichts zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), zumal die Beschwerdeführerin unv erändert dazu gehalten ist, der Gefahr einer erneuten Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes mit geeigneten psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen , zum Beispiel auch in Form einer antidepressiven Medikation, zu begegnen (vgl. Urk. 7/140) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke