Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1953, meldete sich am 1 4. März 2014
unter Hinweis auf eine seit September 2013 bestehende Herz insuffizienz bei der Invalidenver sicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/31). 1.2
Am 1 7. März 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes und eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit erneut bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32) . Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/49) trat di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. August 2015 auf das neue Leis tungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/52 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 7. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben,
auf das Leistungsbegehren vom 1 7. März 2015 sei einzutreten, und es seien die gesetz lich geschuld eten Leistungen auszurichten,
e ventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2
0. Oktober 2015 wurde ant ragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerde führer die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neu anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor bringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu res pektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heiss t keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts; ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) das Nichteintre ten auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, so wohl gemäss den kardiologischen Abklärungen im Februar 2015 als auch ge mäs s den Angaben seines Hausarztes habe sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert, und er sei in leidensangepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % ar beits fähig (S.
3 f. Ziff. 2-3). Damit lägen nicht nur gewisse Anhaltspunkte vor, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten materiellen Prüfung ver ändert habe, sondern eine Verschlechterung sei medizinisch ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 7). Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegneri n auf das Leistungsgesuch vom 1 7. März 2015 (Urk. 7/ 32) zu Recht nicht eingetreten ist respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 7/ 31) glaubhaft zu machen . 3. 3.1
I m Zeitpunkt der Verfügung vom 2 . Dezember 2014 (Urk. 7/31) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 2 2. April 2014 (Urk. 7/19/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative
Kardiomyopathie un klarer Genese, Differenzialdiagnose (DD) hypertensiv, bestehend seit September 2013.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adiposi tas Grad II bei einem BMI von 36,3 kg/m 2 (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 2. Januar 2014 erfolgt. Die nächste Kontrolle sei im Januar 2015 vorgesehen, ansonsten werde der Be schwerde füh rer durch den Hausarzt behandelt (Ziff. 1.2). Es sei mit einer persis tierenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise der Arbeits fähig keit bei körperlich belastenden Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe aufgrund der Dyspnoe bei körper licher Anstrengung seit September 2013 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit . Eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, beispielsweise in eine m Büro in sitzender Position, wäre aus kardiologischer Sicht ab sofort zu 100 % möglich (Ziff. 1.6 -7 und Ziff. 1.9). 3. 2
Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in sei nem Bericht vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/26/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative
Kardiomyopathie unklarer Genese, am ehes ten
hypertensiv, bestehend seit September 2013 (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Mai 2014 erfolgt. Es sei ab August 2013 zunehmend zu einer Anstrengungsdyspnoe und peripheren Oedemen gekommen. Am 6. Septem ber 2013 sei dann notfallmässig die Spitaleinweisung wegen einer akuten biv entri ku lären Herzinsuffizienz erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach stationärer und ambulanter Rehabilitation in Ruhe kompensiert, es bestehe aber noch eine sta bile Dyspnoe New York Heart Association
(NYHA) II. Die Prognose sei noch offen (Ziff. 1.4). Es finde eine monatliche Kontrolle zur Medikamen tentitrierung, zur Gewichtskontrolle und Beratung statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 4. September 2013 eine defi nitive Arbeits un fähigkeit (Ziff. 1.6). Er sei nicht mehr einsatzfähig im körperlich strengen Beruf. Diese Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar (Ziff. 1.7). Eine weitere Besserung der Dyspnoe sei unwahrscheinlich (Ziff. 1.8). Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerde führer anfänglich halbtags ab sofort zumutbar
(Ziff. 3). . 3.3
Dr. med. Dr. rer . pol. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 7/29/3-4) aus, es bestehe eine dilatative
Kardiomyopathie unklarer Ge nese (Erstdiagnose September 2013), DD
hypertensiv . Es bestünden normale Koronararterien, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) betrage 15-20 % . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit September 2013 keine Ar beits fähigkeit mehr. In einer adaptierten leichten sitzenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg habe die Arbeitsfähigkeit seit September 2013 0 % betra gen und seit dem 1 7. Februar 2014 100 % . 4. 4.1
I m Rahmen der Neuanmeldung vom 17 . März 2015 (Urk. 7/32) gingen folgende Arztberichte ein:
Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 7/40) nach ambulanter kardiolo gi scher Ab klärung/Nachkontrolle vom 5. Februar 2015 folgende Diagnose (S. 1): - dilatative
Kardiomyopathie unklarer Genese (Erstdiagnose September 2013), DD hypertensiv - normale Koronararterien (Koronarangiographie 1 3. September 2013) - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus - aktuell : Ejektionsfraktion (EF) 40-45 %
Die Ärzte führte n aus, es habe eine kardiologische Verlaufskontrolle bei dilatati ver
Kardiomyopathie stattgefunden. Der Patient habe über einen stabilen Ver lauf mit tendenziell weniger Anstrengungsdyspnoe berichtet. Aktuell könne er etwa 500 Meter geradeaus gehen und ein bis zwei Stockwerke ohne Pause be wältigen. Der gelernte Maler könne seit Diagnosestellung im Herbst 2013 nicht mehr als Maurer arbeiten und habe neulich eine Absage von der IV-Stelle er halten (S. 1 Mitte).
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch präsentiere sich der Patient kardiopulmonal kompensiert, no r moton und normokard . Das Ruhe-EKG sei un ver ändert zum Vorbefund. In der Ergonomie habe der Patient eine gute Leis tungs fähigkeit erreicht (139 Watt, 104 % Soll), elektrisch und klinisch negativ. In der durc hgeführten Echokardiographie habe sich ein weiterhin leicht dila tier ter linker Ventrikel mit nur noch leicht eingeschränkter systolischer Pump funktion gezeigt, EF 50 % . Die vorbeschriebe ne sekundäre mittelschwer e Mitral insuffizienz lasse sich aktuell nur noch als leichte Mitralinsuffizienz nachwei sen.
Zusammenfassend sei die kardiale Situation unter optimaler medikamentöser Behandlung als verbessert zu beurteilen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei da von auszugehen, dass eine leichte körperliche Arbeit zu 50 % machbar sei. Die Aus führung des Maurer-Berufes sei jedoch zu streng. Bei kollabierender Vena
cava inferior und fehlenden klinischen Zeichen von peripherer Überwässerung sei die Torasemid -Dosierung zu reduzieren. Ein klinisch stabiler Verlauf voraus gesetzt, sei eine erneute Verlaufskontrolle in einem Jahr geplant (S. 2 Mitte). 4.2
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/39) aus, seit seinem l etzten Bericht vom Juli 2014 habe sich die Lage seines Patienten trotz optima ler medikam entöser Therapie und glaubhafter
rehabilitive r Bemühungen ver schlechtert. Bei den regulären monatlichen Kontrollen habe er Mühe, die Pra xis räumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen. Dr. A.___ führte aus, seine damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei klar nicht mehr gültig. Di e aktu elle Arbeitsfähigkeit ents preche vielmehr der Beurteilung des K ardiologen vom 1 2. Februar 2015 und betrage damit höchstens 50 % für eine leichte körperliche Arbeit (S. 1). 4.3
Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 7/47 /2) aus, gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 2. Februar 2015 sei bei bekannter dilatative r
Kardiomyopathie
eine tendenziell bessere Situation als vor einem Jahr zu objektivieren. Der Beschwerdeführer sei ergo me t risch sollwertig auslastbar. Gemäss dem Berich t von Dr. A.___ vom 3 0. März 2015 sei gesamthaft von einer Verschlechterung auszugehen, wobei eine detaillierte Befundlage fehle. Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde, die eine wese ntliche Änderung der bisherigen wie der adaptierten Arbeitsfähigkeit be gründen könnten, seien mit der aktuellen kardiologischen und hausärztlichen Berichterstattung nicht dargelegt worden . Der massgeblich zu beurteilende Sachverhalt sei mit der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 ausreichend ge würdigt worden. 5. 5.1
Prozessthema bilde t im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein
Gesundheitszu stan d seit der r entenanspruchsverneinenden Verfügung vom Dezember 2014 (Urk. 7/31) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ver schlechtert hat. Mit dem Be weis mass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bunden (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.2
Vorliegend b egründete Hausarzt Dr. A.___ im März 2015 (vorstehend E.
4.2) die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ohne objek tive Befunde oder Diagnosen zu nennen lediglich
damit, dass diese r Mühe habe,
die Praxisräumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen . Unter Verweis auf den Bericht der Ärzte der Kardiologie des Stadtspitals Z.___
vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.1) sah Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten le ichten Tätigkeit lediglich noch als
zu 50 % arbeitsfähig.
Dem Bericht von Prof. C.___ und Dr. D.___
ist jedoch zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, tendenziell weniger an Anstreng ungsdyspnoe zu leiden und ein bis zwei Stockwerke ohne Pausen bewäl tigen zu
könne n .
Weiter beurteilten die Ärzte die kardiale Situation unter optimaler medikamen töser Behandlung als insgesamt gebess ert. W enn
sie de nno ch von einer Arbeits fähigkeit von bloss 50 % in angepasster Tätigkeit spr e chen,
handelt es sich im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. Y.___
vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) lediglich um eine unterschiedliche
Beurteilung des gleichen - wenn nicht sogar verbesserten –
Sachverhalts,
zumal sich bei unveränderter Diagnose weder den von Prof. C.___ und Dr. D.___
erwähnten Befunde n no ch der be schriebenen Symp tomatik Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustan des mit Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen . 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfügung vom 28 . August 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das er neute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Nach Eingang einer Neu anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor bringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heiss t keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts; ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
E. 1.6 -7 und Ziff.
E. 1.9 ). 3. 2
Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in sei nem Bericht vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/26/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative
Kardiomyopathie unklarer Genese, am ehes ten
hypertensiv, bestehend seit September 2013 (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Mai 2014 erfolgt. Es sei ab August 2013 zunehmend zu einer Anstrengungsdyspnoe und peripheren Oedemen gekommen. Am 6. Septem ber 2013 sei dann notfallmässig die Spitaleinweisung wegen einer akuten biv entri ku lären Herzinsuffizienz erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach stationärer und ambulanter Rehabilitation in Ruhe kompensiert, es bestehe aber noch eine sta bile Dyspnoe New York Heart Association
(NYHA) II. Die Prognose sei noch offen (Ziff. 1.4). Es finde eine monatliche Kontrolle zur Medikamen tentitrierung, zur Gewichtskontrolle und Beratung statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 4. September 2013 eine defi nitive Arbeits un fähigkeit (Ziff. 1.6). Er sei nicht mehr einsatzfähig im körperlich strengen Beruf. Diese Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar (Ziff. 1.7). Eine weitere Besserung der Dyspnoe sei unwahrscheinlich (Ziff. 1.8). Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerde führer anfänglich halbtags ab sofort zumutbar
(Ziff. 3). . 3.3
Dr. med. Dr. rer . pol. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 7/29/3-4) aus, es bestehe eine dilatative
Kardiomyopathie unklarer Ge nese (Erstdiagnose September 2013), DD
hypertensiv . Es bestünden normale Koronararterien, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) betrage 15-20 % . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit September 2013 keine Ar beits fähigkeit mehr. In einer adaptierten leichten sitzenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg habe die Arbeitsfähigkeit seit September 2013 0 % betra gen und seit dem 1 7. Februar 2014 100 % . 4. 4.1
I m Rahmen der Neuanmeldung vom 17 . März 2015 (Urk. 7/32) gingen folgende Arztberichte ein:
Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 7/40) nach ambulanter kardiolo gi scher Ab klärung/Nachkontrolle vom 5. Februar 2015 folgende Diagnose (S. 1): - dilatative
Kardiomyopathie unklarer Genese (Erstdiagnose September 2013), DD hypertensiv - normale Koronararterien (Koronarangiographie 1 3. September 2013) - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus - aktuell : Ejektionsfraktion (EF) 40-45 %
Die Ärzte führte n aus, es habe eine kardiologische Verlaufskontrolle bei dilatati ver
Kardiomyopathie stattgefunden. Der Patient habe über einen stabilen Ver lauf mit tendenziell weniger Anstrengungsdyspnoe berichtet. Aktuell könne er etwa 500 Meter geradeaus gehen und ein bis zwei Stockwerke ohne Pause be wältigen. Der gelernte Maler könne seit Diagnosestellung im Herbst 2013 nicht mehr als Maurer arbeiten und habe neulich eine Absage von der IV-Stelle er halten (S. 1 Mitte).
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch präsentiere sich der Patient kardiopulmonal kompensiert, no r moton und normokard . Das Ruhe-EKG sei un ver ändert zum Vorbefund. In der Ergonomie habe der Patient eine gute Leis tungs fähigkeit erreicht (139 Watt, 104 % Soll), elektrisch und klinisch negativ. In der durc hgeführten Echokardiographie habe sich ein weiterhin leicht dila tier ter linker Ventrikel mit nur noch leicht eingeschränkter systolischer Pump funktion gezeigt, EF 50 % . Die vorbeschriebe ne sekundäre mittelschwer e Mitral insuffizienz lasse sich aktuell nur noch als leichte Mitralinsuffizienz nachwei sen.
Zusammenfassend sei die kardiale Situation unter optimaler medikamentöser Behandlung als verbessert zu beurteilen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei da von auszugehen, dass eine leichte körperliche Arbeit zu 50 % machbar sei. Die Aus führung des Maurer-Berufes sei jedoch zu streng. Bei kollabierender Vena
cava inferior und fehlenden klinischen Zeichen von peripherer Überwässerung sei die Torasemid -Dosierung zu reduzieren. Ein klinisch stabiler Verlauf voraus gesetzt, sei eine erneute Verlaufskontrolle in einem Jahr geplant (S. 2 Mitte). 4.2
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/39) aus, seit seinem l etzten Bericht vom Juli 2014 habe sich die Lage seines Patienten trotz optima ler medikam entöser Therapie und glaubhafter
rehabilitive r Bemühungen ver schlechtert. Bei den regulären monatlichen Kontrollen habe er Mühe, die Pra xis räumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen. Dr. A.___ führte aus, seine damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei klar nicht mehr gültig. Di e aktu elle Arbeitsfähigkeit ents preche vielmehr der Beurteilung des K ardiologen vom 1 2. Februar 2015 und betrage damit höchstens 50 % für eine leichte körperliche Arbeit (S. 1). 4.3
Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 7/47 /2) aus, gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 2. Februar 2015 sei bei bekannter dilatative r
Kardiomyopathie
eine tendenziell bessere Situation als vor einem Jahr zu objektivieren. Der Beschwerdeführer sei ergo me t risch sollwertig auslastbar. Gemäss dem Berich t von Dr. A.___ vom 3 0. März 2015 sei gesamthaft von einer Verschlechterung auszugehen, wobei eine detaillierte Befundlage fehle. Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde, die eine wese ntliche Änderung der bisherigen wie der adaptierten Arbeitsfähigkeit be gründen könnten, seien mit der aktuellen kardiologischen und hausärztlichen Berichterstattung nicht dargelegt worden . Der massgeblich zu beurteilende Sachverhalt sei mit der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 ausreichend ge würdigt worden. 5. 5.1
Prozessthema bilde t im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein
Gesundheitszu stan d seit der r entenanspruchsverneinenden Verfügung vom Dezember 2014 (Urk. 7/31) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ver schlechtert hat. Mit dem Be weis mass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bunden (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.2
Vorliegend b egründete Hausarzt Dr. A.___ im März 2015 (vorstehend E.
4.2) die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ohne objek tive Befunde oder Diagnosen zu nennen lediglich
damit, dass diese r Mühe habe,
die Praxisräumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen . Unter Verweis auf den Bericht der Ärzte der Kardiologie des Stadtspitals Z.___
vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.1) sah Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten le ichten Tätigkeit lediglich noch als
zu 50 % arbeitsfähig.
Dem Bericht von Prof. C.___ und Dr. D.___
ist jedoch zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, tendenziell weniger an Anstreng ungsdyspnoe zu leiden und ein bis zwei Stockwerke ohne Pausen bewäl tigen zu
könne n .
Weiter beurteilten die Ärzte die kardiale Situation unter optimaler medikamen töser Behandlung als insgesamt gebess ert. W enn
sie de nno ch von einer Arbeits fähigkeit von bloss 50 % in angepasster Tätigkeit spr e chen,
handelt es sich im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. Y.___
vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) lediglich um eine unterschiedliche
Beurteilung des gleichen - wenn nicht sogar verbesserten –
Sachverhalts,
zumal sich bei unveränderter Diagnose weder den von Prof. C.___ und Dr. D.___
erwähnten Befunde n no ch der be schriebenen Symp tomatik Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustan des mit Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen . 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfügung vom 28 . August 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das er neute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 2 8. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben,
auf das Leistungsbegehren vom 1 7. März 2015 sei einzutreten, und es seien die gesetz lich geschuld eten Leistungen auszurichten,
e ventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) das Nichteintre ten auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, so wohl gemäss den kardiologischen Abklärungen im Februar 2015 als auch ge mäs s den Angaben seines Hausarztes habe sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert, und er sei in leidensangepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % ar beits fähig (S.
3 f. Ziff. 2-3). Damit lägen nicht nur gewisse Anhaltspunkte vor, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten materiellen Prüfung ver ändert habe, sondern eine Verschlechterung sei medizinisch ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 7). Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegneri n auf das Leistungsgesuch vom 1 7. März 2015 (Urk. 7/ 32) zu Recht nicht eingetreten ist respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 7/ 31) glaubhaft zu machen . 3. 3.1
I m Zeitpunkt der Verfügung vom 2 . Dezember 2014 (Urk. 7/31) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 2 2. April 2014 (Urk. 7/19/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative
Kardiomyopathie un klarer Genese, Differenzialdiagnose (DD) hypertensiv, bestehend seit September 2013.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adiposi tas Grad II bei einem BMI von 36,3 kg/m 2 (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 2. Januar 2014 erfolgt. Die nächste Kontrolle sei im Januar 2015 vorgesehen, ansonsten werde der Be schwerde füh rer durch den Hausarzt behandelt (Ziff. 1.2). Es sei mit einer persis tierenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise der Arbeits fähig keit bei körperlich belastenden Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe aufgrund der Dyspnoe bei körper licher Anstrengung seit September 2013 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit . Eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, beispielsweise in eine m Büro in sitzender Position, wäre aus kardiologischer Sicht ab sofort zu 100 % möglich (Ziff.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2
0. Oktober 2015 wurde ant ragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerde führer die Besch werdeantwort zugestellt (Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00894 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1953, meldete sich am 1 4. März 2014
unter Hinweis auf eine seit September 2013 bestehende Herz insuffizienz bei der Invalidenver sicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/31). 1.2
Am 1 7. März 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes und eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit erneut bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32) . Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/49) trat di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. August 2015 auf das neue Leis tungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/52 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 7. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. August 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben,
auf das Leistungsbegehren vom 1 7. März 2015 sei einzutreten, und es seien die gesetz lich geschuld eten Leistungen auszurichten,
e ventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2
0. Oktober 2015 wurde ant ragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerde führer die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neu anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor bringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu res pektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heiss t keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts; ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) das Nichteintre ten auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, so wohl gemäss den kardiologischen Abklärungen im Februar 2015 als auch ge mäs s den Angaben seines Hausarztes habe sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert, und er sei in leidensangepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % ar beits fähig (S.
3 f. Ziff. 2-3). Damit lägen nicht nur gewisse Anhaltspunkte vor, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten materiellen Prüfung ver ändert habe, sondern eine Verschlechterung sei medizinisch ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 7). Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegneri n auf das Leistungsgesuch vom 1 7. März 2015 (Urk. 7/ 32) zu Recht nicht eingetreten ist respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 7/ 31) glaubhaft zu machen . 3. 3.1
I m Zeitpunkt der Verfügung vom 2 . Dezember 2014 (Urk. 7/31) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 2 2. April 2014 (Urk. 7/19/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative
Kardiomyopathie un klarer Genese, Differenzialdiagnose (DD) hypertensiv, bestehend seit September 2013.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adiposi tas Grad II bei einem BMI von 36,3 kg/m 2 (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 2. Januar 2014 erfolgt. Die nächste Kontrolle sei im Januar 2015 vorgesehen, ansonsten werde der Be schwerde füh rer durch den Hausarzt behandelt (Ziff. 1.2). Es sei mit einer persis tierenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise der Arbeits fähig keit bei körperlich belastenden Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe aufgrund der Dyspnoe bei körper licher Anstrengung seit September 2013 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit . Eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, beispielsweise in eine m Büro in sitzender Position, wäre aus kardiologischer Sicht ab sofort zu 100 % möglich (Ziff. 1.6 -7 und Ziff. 1.9). 3. 2
Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in sei nem Bericht vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/26/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative
Kardiomyopathie unklarer Genese, am ehes ten
hypertensiv, bestehend seit September 2013 (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Mai 2014 erfolgt. Es sei ab August 2013 zunehmend zu einer Anstrengungsdyspnoe und peripheren Oedemen gekommen. Am 6. Septem ber 2013 sei dann notfallmässig die Spitaleinweisung wegen einer akuten biv entri ku lären Herzinsuffizienz erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach stationärer und ambulanter Rehabilitation in Ruhe kompensiert, es bestehe aber noch eine sta bile Dyspnoe New York Heart Association
(NYHA) II. Die Prognose sei noch offen (Ziff. 1.4). Es finde eine monatliche Kontrolle zur Medikamen tentitrierung, zur Gewichtskontrolle und Beratung statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 4. September 2013 eine defi nitive Arbeits un fähigkeit (Ziff. 1.6). Er sei nicht mehr einsatzfähig im körperlich strengen Beruf. Diese Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar (Ziff. 1.7). Eine weitere Besserung der Dyspnoe sei unwahrscheinlich (Ziff. 1.8). Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerde führer anfänglich halbtags ab sofort zumutbar
(Ziff. 3). . 3.3
Dr. med. Dr. rer . pol. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 7/29/3-4) aus, es bestehe eine dilatative
Kardiomyopathie unklarer Ge nese (Erstdiagnose September 2013), DD
hypertensiv . Es bestünden normale Koronararterien, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) betrage 15-20 % . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit September 2013 keine Ar beits fähigkeit mehr. In einer adaptierten leichten sitzenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg habe die Arbeitsfähigkeit seit September 2013 0 % betra gen und seit dem 1 7. Februar 2014 100 % . 4. 4.1
I m Rahmen der Neuanmeldung vom 17 . März 2015 (Urk. 7/32) gingen folgende Arztberichte ein:
Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 7/40) nach ambulanter kardiolo gi scher Ab klärung/Nachkontrolle vom 5. Februar 2015 folgende Diagnose (S. 1): - dilatative
Kardiomyopathie unklarer Genese (Erstdiagnose September 2013), DD hypertensiv - normale Koronararterien (Koronarangiographie 1 3. September 2013) - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus - aktuell : Ejektionsfraktion (EF) 40-45 %
Die Ärzte führte n aus, es habe eine kardiologische Verlaufskontrolle bei dilatati ver
Kardiomyopathie stattgefunden. Der Patient habe über einen stabilen Ver lauf mit tendenziell weniger Anstrengungsdyspnoe berichtet. Aktuell könne er etwa 500 Meter geradeaus gehen und ein bis zwei Stockwerke ohne Pause be wältigen. Der gelernte Maler könne seit Diagnosestellung im Herbst 2013 nicht mehr als Maurer arbeiten und habe neulich eine Absage von der IV-Stelle er halten (S. 1 Mitte).
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch präsentiere sich der Patient kardiopulmonal kompensiert, no r moton und normokard . Das Ruhe-EKG sei un ver ändert zum Vorbefund. In der Ergonomie habe der Patient eine gute Leis tungs fähigkeit erreicht (139 Watt, 104 % Soll), elektrisch und klinisch negativ. In der durc hgeführten Echokardiographie habe sich ein weiterhin leicht dila tier ter linker Ventrikel mit nur noch leicht eingeschränkter systolischer Pump funktion gezeigt, EF 50 % . Die vorbeschriebe ne sekundäre mittelschwer e Mitral insuffizienz lasse sich aktuell nur noch als leichte Mitralinsuffizienz nachwei sen.
Zusammenfassend sei die kardiale Situation unter optimaler medikamentöser Behandlung als verbessert zu beurteilen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei da von auszugehen, dass eine leichte körperliche Arbeit zu 50 % machbar sei. Die Aus führung des Maurer-Berufes sei jedoch zu streng. Bei kollabierender Vena
cava inferior und fehlenden klinischen Zeichen von peripherer Überwässerung sei die Torasemid -Dosierung zu reduzieren. Ein klinisch stabiler Verlauf voraus gesetzt, sei eine erneute Verlaufskontrolle in einem Jahr geplant (S. 2 Mitte). 4.2
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3 0. März 2015 (Urk. 7/39) aus, seit seinem l etzten Bericht vom Juli 2014 habe sich die Lage seines Patienten trotz optima ler medikam entöser Therapie und glaubhafter
rehabilitive r Bemühungen ver schlechtert. Bei den regulären monatlichen Kontrollen habe er Mühe, die Pra xis räumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen. Dr. A.___ führte aus, seine damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei klar nicht mehr gültig. Di e aktu elle Arbeitsfähigkeit ents preche vielmehr der Beurteilung des K ardiologen vom 1 2. Februar 2015 und betrage damit höchstens 50 % für eine leichte körperliche Arbeit (S. 1). 4.3
Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 7/47 /2) aus, gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 2. Februar 2015 sei bei bekannter dilatative r
Kardiomyopathie
eine tendenziell bessere Situation als vor einem Jahr zu objektivieren. Der Beschwerdeführer sei ergo me t risch sollwertig auslastbar. Gemäss dem Berich t von Dr. A.___ vom 3 0. März 2015 sei gesamthaft von einer Verschlechterung auszugehen, wobei eine detaillierte Befundlage fehle. Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde, die eine wese ntliche Änderung der bisherigen wie der adaptierten Arbeitsfähigkeit be gründen könnten, seien mit der aktuellen kardiologischen und hausärztlichen Berichterstattung nicht dargelegt worden . Der massgeblich zu beurteilende Sachverhalt sei mit der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 ausreichend ge würdigt worden. 5. 5.1
Prozessthema bilde t im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein
Gesundheitszu stan d seit der r entenanspruchsverneinenden Verfügung vom Dezember 2014 (Urk. 7/31) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ver schlechtert hat. Mit dem Be weis mass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bunden (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.2
Vorliegend b egründete Hausarzt Dr. A.___ im März 2015 (vorstehend E.
4.2) die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ohne objek tive Befunde oder Diagnosen zu nennen lediglich
damit, dass diese r Mühe habe,
die Praxisräumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen . Unter Verweis auf den Bericht der Ärzte der Kardiologie des Stadtspitals Z.___
vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.1) sah Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten le ichten Tätigkeit lediglich noch als
zu 50 % arbeitsfähig.
Dem Bericht von Prof. C.___ und Dr. D.___
ist jedoch zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, tendenziell weniger an Anstreng ungsdyspnoe zu leiden und ein bis zwei Stockwerke ohne Pausen bewäl tigen zu
könne n .
Weiter beurteilten die Ärzte die kardiale Situation unter optimaler medikamen töser Behandlung als insgesamt gebess ert. W enn
sie de nno ch von einer Arbeits fähigkeit von bloss 50 % in angepasster Tätigkeit spr e chen,
handelt es sich im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. Y.___
vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) lediglich um eine unterschiedliche
Beurteilung des gleichen - wenn nicht sogar verbesserten –
Sachverhalts,
zumal sich bei unveränderter Diagnose weder den von Prof. C.___ und Dr. D.___
erwähnten Befunde n no ch der be schriebenen Symp tomatik Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustan des mit Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen . 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfügung vom 28 . August 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das er neute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan