Sachverhalt
1.
1.1
Die 1979 geborene X.___ war zuletzt von März 2008 bis zum 10. Januar 2009 für die Y.___ als Modeberaterin tätig. Diese Anstellung wurde ihr wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit per Ende September 2009 ge kündigt (Urk. 8/12/2 ). Sie litt ab Januar 2009 an Be schwer den am rechten Arm aufgrund einer Tenosynovitis de Quervain . Vom 31. März bis 30. Juni 2009 wurde sie ausserdem stationär in der Z.___
wegen eines depressiven Zustands bildes mit zu neh mender Suizidalität behandelt ( Austritts bericht vom 3. Juli 2009, Urk. 8/14 ) und anschliessend ambulant in der psychi a trischen Tagesklinik in A.___
von med. pract . B.___ , Facharzt für Psychi a trie und Psycho therapie, weiterbehandelt ( Urk. 8 /43, Urk. 8 /64 /7 ). Vom 4. Oktober bis 2 0. Dezember 2011 wurde die Versicherte wegen eines schwer de pres siven Zustandsbildes mit starker Schmerzsymptomatik und motorischer Unruhe sowie suizidalen Äusserungen erneut in der Z.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 3. Februar 2012, Urk. 8/75/1). Im Oktober 2013 hat die Versicherte ein Kind geboren (Urk. 8/117/7).
Nebst den psy chischen Beschwer den leidet die Versicherte an Rücken-, Kopf-, Nacken- und Schulter beschwerden mit Ausstrahlung bi s in die rechte Hand sowie Bluthochdruck (Urk. 8/21/6-7 , Urk. 8 /27 / 3 , Urk. 8/117/7-8, Urk. 8/117/14-15 ). 1.2
Am 30. Juni 2009 hatte sich die Versicherte wegen Depressionen bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Eingang: 3. Juli 2009; Urk. 8 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab. Mit Mitteilung vom 25. November 2009 w urde festgehalten, dass die Versi cherte seit dem 11. Januar 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich ein ge schränkt sei, die Wartezeit bezüglich einer Invalidenrente von einem Jahr im Januar 2010 ablaufe und daher die Anspruchsvoraussetzungen erst dann ge prüft würden (Urk. 8 /26). Mitte Januar 2010 nahm die IV-Stelle weitere Abklä rungen vor und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. November 2011 (Urk. 8 /64) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/ 67, Urk. 8/77 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 28. März 2012 ab (Urk. 8/81 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00529 mit Urteil vom 25. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass die Sache zur Einholung eines interdisziplinären , insbesondere psychiatrischen Gutachtens an die IV- St elle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/91). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten des D.___ vom 2.
September 2014 (Urk. 8/117/2-23) ein . Die Gutachter schlossen auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in jeg licher Tätigkeit (Urk. 8/117/21-22). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/123), vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/125) und mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (Urk. 8/127) forderte die Versicherte die IV-Stelle dazu auf, gestützt auf das D.___ -Gutachten einen Vorbescheid mit Renten zusprache zu erlassen. Mit Schreiben vom 2 7. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss der Stellungnahme des Regionalen Dienstes (RAD) erheb liche Mängel des D.___ -Gutachtens festgestellt worden seien und daher ein Ober gutachten sowie
wegen der Geburt des Kindes eine Abklärung im Haushaltsbereich notwendig sei (Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 3 1. März 2015 erklärte sich die Versicherte mit einer erneuten Begutachtung nicht einver stan den und ver langte erneut d en Erlass eines Vorbescheides (Urk. 8/133). Am 12.
Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, dass eine medizinische Abklärung bei med. pract . E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, not wendig sei (Urk. 8/136). Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 bean tragte die Ver sicherte, es sei von der erneut en Begutachtung abzusehen (Urk. 8/137). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 hielt die IV-Stelle an der ergän zenden psychia trischen Abklärung bei me d. pract . E.___ fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2015 Besc hwerde und beantragte, die Verfügung vom
2. Juli 2015 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin
sei zu verpflichten, umgehend die anstehenden Entscheide zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei der Beschwerdegegnerin eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gestützt auf Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verb indung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht ( GSVGer ) gerichtlich anzudrohen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
9. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom
2. Juli 2015 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch med. pract . E.___ angeordnet hat ( Urk. 2 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist gestützt auf
Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfecht bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1.2
In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, diese Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu ma chenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der
Gutachter für das erstinstanzliche Be schwerdeverfahren regel mässig gegeben , zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde . Hinzu komm e , dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be lastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integ rität bedeuten würden . Beschwerdeweise geltend gemacht werden können dem nach materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer " second
opinion " (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156 ; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Nach wie vor gerügt werden können (per so nenbezogene) Ausstandsgründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vor bringen, die Abgeltung der Gutach ten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; vgl. auch BGE 141 V 330 E. 5.2, 138 V 271 E. 1.2 ).
1.3
M it
der Beschwerde beanstandet
die Be schwer deführer in die in Aussicht ge stellte Begutach tung durch med. pract . E.___
als unnötige und unzulässige Ein holung einer Zwei t meinung zu dem mit dem D.___ -Gutachten vom 2. Sep tem ber 2014 (Urk. 8/117) bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt
(Urk. 1 S. 10 ff. ) .
Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist a uf die Be schwerde daher einzutreten . 2. 2.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).
Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis ge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden be rück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, der RAD habe in der Stellungnahme vom 2 5. September 2014 begründet, weshalb das psychiatrische Teilgutachten des D.___
nicht nachvoll ziehbar sei. Dieser Auffassung habe sich der Rechtsdienst in der Stellu n gnahme vom 25. März 2015 angeschlossen. Der versicherungsmedizinisch geschulte RAD sei in der Lage und es sei gerade auch seine Aufgabe, die Schlüssigkeit der eingegangenen Gutachten zu überprüfen. Dies geschehe unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Parteigutachten oder um ein von der Invaliden ver siche rung in Auftrag gegebenes Gutachten handle. Bei der Feststellung, dass das vor liegende psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig sei, handle es sich nicht um eine abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, sondern es sei damit lediglich erkannt worden, dass dieses Teilgutachten nicht für eine ab schlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs genüge (Urk. 2 S. 2). 3.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, mit dem Admini strativgutachten des D.___ vom 2. September 2014 liege ein Gutachten einer unabhängigen Gut ach terstelle vor, das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genüge und mit den Angaben der behandelnden Ärzte übereinstimme. Die Einschätzung der D.___ -Gutachter sei aufgrund der gestellten Diagnosen und der während der Ehe durchgemachten Missbräuche absolut nachvollziehbar. D ie RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, dagegen verfüge nicht über die nötige Fachkom petenz zur Beurteilung der vorliegen d
zu beurteilenden psychiatrischen Beschwerdebildnern, was im Urteil IV.2012.000529 vom 2 5. Juni 2013 E. 4.2.2 bereits einmal habe moniert werde n müssen. Aufgrund dieses Urteil s sei sie als voreingenommen zu betrachten. Ihre Stellungnahme vermöge das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. Die Be schwerdegegnerin wolle eine unzulässige Zweitmeinung ( second
opinion ) ein holen, weil ihr das Ergebnis der Begutachtung nicht passe. Dadurch begehe sie eine Rechtsverweigerung (Urk. 1 S. 10 ff.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer in
erneut einer psychia trischen Begutachtung zu unterziehen hat oder ob das bereits vorliegende D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 (Urk. 8/117) die praxisgemässen inhaltlichen und bewe ismässigen Anforderungen an eine für den massgeblichen Sachverhalt ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt.
4. 4.1
Dem D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin am 21. und 23. Juli sowie am 12. August 2014 allgemein internistisch , rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch (Urk. 8/117/2) umfassend untersucht und befragt wurde (Urk. 8/117/7-12, Urk. 8/117/14-16, Urk. 8/117/19-20) sowie dass die erho benen Befunde unter Berück sichtigung der Anamnese, des Verhaltens der Be schwerdeführerin sowie der Vorakten (Urk.8/117/4-6) diagnostisch und hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit spezifisch fachärztlich und interdisziplinär begründet beurteilt wurden (Urk. 8/117/9-23).
Die Gutachter stellten insgesamt die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Schwere protrahierte depressive Episode (IC D-10 F32.2);
2. Post traumatische Belastungs störung (P T BS; ICD-10 F43.1); 3. Somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4. Chronisches zervikospon dylogenes
Schmerz syndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalancen der Schulter gürtelmus kulatur , klinisch ohne Hinwe ise für radikuläre Symptomatik und ohne Nachweis einer Diskushernie (Magnetresonanztomographie März 2009), radio logisch Chondrose und beginnende ventrale Spondylose C5/6;
5. Chro nisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei myostatischer Insuf fizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären
Überlastungs reak tionen , einer Funktions störung des Illiosakralgelenkes (ISG) links, klinisch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik, r adiologisch Chondrose L5/S1; 6. Hyper mobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit stellten die Gutach ter die folgenden Diagnosen: 1. Meta bo lisches Syndrom mit/bei arterieller Hyper tonie (ICD-10 I10) unter medika men töser Behandlung kompensiert, anam nes tisch Dyslipidämie (ICD-10 E78.0) medi kamentös be handelt, Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0); 2. Fortge setzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (zirka 15 py ; ICD-10 F17.1); 3.
Schäd licher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1 ; Urk. 8/117/20-21 ).
Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten sowie in der angestammten Tätig keit als Modebe raterin zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und andauernd mittelgradig schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Aus neuro logischer und allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. A us psychiatrischer Sicht dagegen sei die Beschwerdefüh re r in in jeder Erwerbstät igkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Die de pressive Symp tomatik sei schwergradig . Sie brauche Unterstützung bei den Alltagsaktivitäten und der Be treuung des acht Monate alten Säuglings. Die nach jahrelangen Miss hand lungen durch den (Ex-)Ehemann aufgetretene P T BS verstärke die Symp tomatik weiter. Die Schmerzen, welche somatisch nicht ausreichend objektiviert werden könnten, würden auf eine somatoforme
Schmerz störung zurückgeführt werden. Zusammengefasst sei die B eschwerde führerin aus poly diszi plinärer Sicht auf grund des psychischen Leidens zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche beruf liche Tätigkeit. Aufgrund des psychischen Leidens sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit auch im Haushalt höhergradig einge schränkt. Retro spektiv bestehe seit der ersten Hospitalisation im März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorüber gehend könne nach dem Austritt am 30. Juni 2009 bis zu r erneuten Klinikauf nahme am 4. Oktober 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden. Seither bestehe (bis zur psy chia tr ischen D.___ -Begutachtung vom 22. Juli 2014) wieder eine zumindest 80%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 8/117/22-23).
4.2
Dr. F.___ vom RAD befand in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 (Urk. 8/145/4-6), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zur Begründung verwiesen hat (Urk. 2 S. 2) , die Schluss folgerungen des D.___ - Gutachtens seien nicht nachvoll ziehbar. Der Schweregrad der depres si ven Störung sei anzuzweifeln. Denn die Beschwerdeführerin habe keine Ap petit minderung , keine Circadianität , keinen sozialen Rückzug im Verlauf und keine Suizidalität; im Fall einer schwe ren depressiven Episode müsste sie sta tio när behandelt werden. Hingegen sei sie inadäquat therapiert und mit Benzo dia zepinen versorgt. Die Gutachter würden sich ausschliesslich auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdegegnerin stützen. Auch die P T B S sei aus arbeits medi zinischer Sicht nicht aus gewiesen, da die typischen Symptome fehlen würden. Gemäss dem Gutachten bestehe ledig lich der Verda cht auf F lashbacks. Die hohe Arbeits unfähigkeit werde nicht genügend begründet. Aus arbeits medizinischer Sicht handle es sich nicht um eine schwere, chronifizierte Stö rung, welche sämtliche Hilfs tätigkeiten langfristig erheblich einzuschränken vermöge. Es seien IV-fremde Faktoren (finanzielle Probleme) vorhanden und dürf ten im Krankheitsgeschehen eine hauptsächliche Rolle einnehmen. Ent gegen der Mei nung des Gutach ters sei die Säuglingsbetreuung als IV-fremd ein zuschätzen. Zudem sei das Leiden klar reaktiv ent standen. Es sei eine intensive fachpsychi atrische Therapie und eine Gewichtsminderung (Diät und Bewe gungs therapie) auf BMI 25 kg/m 2 nötig. Hierunter sei die Prognose gut, da es sich um ein therapiefähiges Leiden (reaktive depressive Episode) handle. Das heisse, auch wenn das Leiden länger als ein Jahr dauere, sei es mit einer guten Prog nose behaftet.
Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht sei dringendst eine adä quate fachpsychiatrische Therapie inklusive medi kamentöse Com pliance-Kontrolle und vollständiger Benzo diazepin-Absti nenz an zuraten. Im Übrigen bat Dr. F.___ um Überprüfung der Argumentation aus juristischer Sicht und verwies hierzu auch auf ihre Stellungnah me vom 28. Dezember 2011 ( vgl. Urk. 8/66/7-8; Urk. 8/145/4-6).
Von Seiten des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin wurde in der Stellung nahme vom 25. März 2015 , auf welche sie sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) und auch in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 ) bezogen hat ,
zudem ausgeführt, die Kritikpunkte von Dr.
F.___ seien auch aus juristischer Sicht plausibel und berechtigt. Das Gutachten sei betreffend die Untersuchungs be funde und die aufgeführten Diagnosen ( PTBS , a us der die schwere pro trahierte depressiv e Episode hergeleitet werde) sowie d i e daraus abgeleiteten voll stän di gen Arbeitsunfähigkeiten nicht nach vollziehbar. Das belastende Ereignis als Eingangskriterium der PTBS (Miss hand lungen und Vergewal tigungen durch den Ex -E hegatten ) sei kaum diskutiert respektive massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt worden. Nicht diskutiert worden s ei im Hinblick auf die Nachvoll ziehbarkeit der traumatischen Erfahrungen und de re n Auswirkungen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Bekannt schaft mit einem Landsmann gehabt habe, aus der eine Schwanger schaft und die Geburt des Sohnes erfolgt sei. Auch im Verlauf über zeuge die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Begutach tungs zeitpunkt nicht. D ie Beschwerdeführerin habe ihren Gesundheitszustand selbst nach Aus tritt aus der Z.___
im Dezember 2011 als un verändert be zeich net. Im damaligen Austrittsbericht habe zumindest ein teilre mitt iertes Zustandsbild verzeichnet werden können. Dass die Be schwerde führerin seither ein Kind geboren habe, sei als IV-fremder Faktor in Bezug auf die medizinische Arbeits fähigkeit grundsätzlich nicht relevant. Verfehlt sei in diesem Zusam men hang auch die Stellungnahme im Gutachten zur gemischten Methode unter Punkt 6.4 des Gutachtens (Urk. 8/117/21 ), was aus medizinischer Sicht nicht zu beant worten sei . Zu bemerken sei auch, dass gemäss dem geschilderten Tages ablauf die Beschwerdeführerin mit der Versorgung u nd Pflege des Säuglings zurecht komme, was gerade nicht auf eine höhergradige Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Haushalt schliessen lasse. Der me dizinische Sachverhalt sei nach Rückweisung der Sache mit Urteil vom 25. Juni 2013 nach wie vor nicht rechts genüglich geklärt. Es sei zudem auch die Statusfrage mittels einer Haus halts ab klärung näher zu untersuchen. Denn die Beschwerdeführerin habe nach lang er sehntem Kinderwunsch im Oktober 2013 ein Kind geboren und seit ihrer Ein reise in die Schweiz sei sie kaum vollzeitig erwerbstätig gewesen. Die Ergeb nisse der geltend gemachten Einschränkungen seien sodann von psychia trischer Seite zu plausib i lisieren ( Urk. 8/145/7) . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass auf die Beurteilung der D.___ -Gut achter hinsichtlich der
allgemein internistisch , neurologisch und rheuma tolo gisch erhobenen somatischen Be funde und Einschätzungen abgestellt wer den kann . Sie beanstandet allein die Einschätzung in psychiatrischer Hin sicht und damit da s Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie , vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/ 117/9/14 ), dem die Gutachter im inter diszip linären Konsens vollumfänglich folgten (Urk. 8/117/20-23). 4.3.2
D ie Beanstandung von Dr. F.___ in Bezug auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren protrahierten depressiven Episode (ICD-10 F32.2) , es fehle für die attestierte Schwere der depres siven Störung an einer Appetit minderung , Zirca dianität , Suizidalität und einem sozialen Rückzug im Verlauf (Urk. 8/145/4), ist teilweise akten widrig . Die Suizidalität wurde im Gut achten als Befund aufgeführt (Urk. 8/117/12) und war auch schon im Zu sam menhang mit den Klinikeintritten im Frühjahr 2009 (Urk. 8/14/2) sowie im Herbst 2012 („suizidalen Äusserun gen“, Urk. 8/75/2) bei depressivem Zustands bild als Grund für die stationäre Be handlung genannt worden. Eine Appetit minderung sodann ist kein zwingendes diagnostisches Kriterium bei einer depressiven Störung. Als Symptom muss gemäss den diagnostischen Krite rien der Weltge sundheits orga nisation (WHO) für den ICD-10 - wenn von den dort genannten sieben Symptomen damit (bei schweren depressiven Störungen) ins gesamt fünf Symptome gegeben sind - vielmehr entweder ein Appetitverlust oder ein gesteigerter Appetit mit ent sprechender Gewichts ver änderung vor li egen ( Dilling / Mom bour /Schmidt/ Schulte-Mark wort, Inter nationale Klassi fikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis , 5. Auflage 2011 , S. 110 ff. ) , was im D.___ -Gutachten mit „Appetit schwankungen, Ge wichts zu nahme unter Anti depressiva von 10-15 Kilo gramm“ aufgeführt ist (Urk. 8/117/10). Ein gestörter zircadianer Rhyth mus ist ebenfalls kein diag nostisches Kriterium nach ICD-10
F32. 2. Im D.___ -Gutachten wurden aber Schlafstörungen festgehalten (Urk. 8/117/10), was als weiteres Symptom für eine depressive Störung gilt. Auch der als fehlend gerügte soziale Rückzug ist kein Diag nose kriterium für eine schwere depressive Episode nach ICD-10 F32. 2.
Zudem ist mit den von Dr. G.___ anlässlich der psychiatrischen Be gutach tung vom 22. Juli 2014 erhobenen psychopathologischen Befunden ( affektive De kom pen sation mit Tränen fluss, deutlich depressive Affektaus len kung , emotionale Ein engung, latente Sui zidalität, deutlich erhöhter Angst affekt , diverse emo tionale Blockierun gen, formal gedanklich deutliche Grübel zwänge
mit ständigen krei senden Selbst vor würfen und Schuldgefühlen, inhaltlich resig native und nega tivistische
Zu kunfts haltung , eingeschränkte Ich-Funktion mit deutlicher Selbstwert insuf fizienz , Reizempflindlichkeit , Frustra tions intoleranz , einge schränkte Belast barkeit, beeinträchtigte Konzentration, teilweise blockierte Willens- und An triebs bildung , Ambitendenz , deutlich ein geschränkte Realitäts anpassung ; Urk. 8/117/12 ) und den von der Be schwerde führerin angegebenen
respektive anamnestisch erhobenen Be schwer den ( unter anderem :
erhebliche Traurigkeit, Weinen, ständige Ängste, innerlich unruhig und angespannt, Ver sagensgefühl , Erschöpfung, Schlafstörung, Appetit schwan kungen , Gewichts zu nahme unter Antidepressiva von 10-15 Kilo gramm; Urk. 8/117/ 9- 10 ) nach voll ziehbar , dass Dr. G.___ auf eine sc hwere depressive Störung schloss.
Hinzu kommt, dass die Diagnose einer schweren depressiven Störung sich ohne Weiteres mit den übrigen medizinischen Akten vereinbaren lässt, was im Gut achten ebenfalls Beachtung fand (Urk. 8/117/13-14). So hatten auch die Ärzte der Z.___
gemäss dem Bericht vom 3. Februar 2012 die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) gestellt, was auch der Anlass für die stationäre Behandlung war (Urk. 8/75/1).
Selbst nach einer mehr als zweimonatigen Behandlung war die depressive Symp tomatik lediglich teilremittiert und von den Fachärzten die Weiterführung der teilstationären Be handlung sowie ange sichts der Schwere der Depression eine lebenslange anti - de pressive Rezidivprophylaxe als not wendig erachtet worden (Urk. 8/75/3). Im Übrigen war bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Juni 2013 festge stellt worden , d ass sich aus den damals vorgelegenen
medizinischen Akten erhebliche Hinweise darauf ergeben hätten , dass bei der Be schwerde führerin seit Januar 2009 und insbesondere auch zwischen den statio nären Aufenthalten im ersten Halbjahr 2009 (Urk. 8 /14) und im zweiten Halb jahr 2011 (Urk. 8 /75) so wie danach eine erhebliche gesund heitliche
Be einträchtigung bestanden haben könnte ( vgl. dazu E. 4.2.1 ;
Urk. 8/91/10), was sich nunmehr mit der D.___ -Begut achtung bestätigt hat. 4.3.3
Unzutreffend ist auch die Behauptung von Dr. F.___ , die D.___ -Gutachter hätten sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin gestützt (Urk. 8/145/4 ). Einerseits lagen den D.___ -Gutachter n die medizinischen Vorakten vor, welche in die Beurteilung einflossen und weitgehend überein stimmende Einschätzungen enthalten . Andererseits erklärte Dr. G.___ ausdrücklich, dass die berichtete erhebliche Symptomatik im psychischen Be fund nachvollziehbar sei. Es bestünden hochgradige Einschrän kungen der Affek tivität, der Ich-Funktion, des formalen Denkens, der Kon zentration und der Realitätsanpassung (Urk. 8/117/13). Dr. G.___ hat die geklagten Beschwerden somit objektiviert und ihre Schlussfolgerung auch schlüssig be gründet. Zu beachten ist auch, dass sich weder aus dem D.___ -Gutachten , noch aus den übrigen Akten Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Es bestand für die D.___ -Gutachter somit kein Grund, nicht auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Ferner obliegt es rechtsprechungsgemäss dem psychiatrischen Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung test psychologische Befunde beiziehen will. Es kann nicht davon ausgegangen wer den, dass die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens nicht aussage kräftig sein sollen, wenn s olche nicht durchgeführt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 2 9. Januar 2014 E. 4.3). 4.3.4
Nicht gegen den Beweiswert des D.___ -Gut a chten s spricht sodann die von Dr. F.___ vertretene Ansicht , die Beschwerde führerin müsste im Fall einer schweren depres siven Episode stationär behandelt werden, hingegen sei sie inadäquat therapiert ( Urk. 8/145/4) . Denn gemäss dem psychiatrischen D.___ -Teilgutachten wird die Beschwerdeführerin nach wie vor wöchentlich psychia t risch in der Tagesklinik A.___
vom Psychiater med. pract . B.___
behandelt und nimmt dort ausser dem an einer Ergo therapie teil. Auch
werde sie zusätzlich zweimal wöchent lich von der psychia trischen Spitex besucht und einmal alle zwei Wochen von der Mütter beratung . Ausserdem sei intermittierend eine Krip penbetreuung des acht Monate alten Säuglings eingerichtet worden. Als Medi kamente nehme sie (nebst den Medikamenten gegen das metabolische Syndrom, Urk. 8/117/8) das Anti depressivum Cialoptram (20 mg) und gegen die Angst- und Unruhe zustände
Temesta ( Urk. 8/117/10-1 3 ).
Dieses engmaschige Betreu ungsnetz samt regel mässiger psychiatrischer Behand lung wurde im D.___ - Teil gutachten in die Beurteilung einbezogen . Hinlänglich wurde auch die aktuelle medikamentöse Be handlung diskutiert .
Und zwar stellte d ie Gutachter i n dazu fest , die Therapien würden konsequent wahr genommen. Selbst noch in der Schwangerschaft und während des Wochen bettes hätten zur Aufrechterhaltung der Basisfunktionen weiter Anti de pressiva ( Cialoptram , Urk. 8/117/10) gegeben werden müssen. Zusätzliche medi kamentöse Optionen seien in der Schwangerschaft bereits abge setzt worden und könnten, auch wenn diese zwar indiziert seien, wegen der notwen digen Versor gung des Säuglings jetzt nicht rezeptiert werden. Es bestehe ein sehr labiles Gleich ge wicht für die Bewältigung des Alltages. Zusätzliche thera peutische Mass nahmen seien jetzt nicht indiziert
(Urk. 8/117/13)
Im D.___ -Gutachten wurde somit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und werden korrekt die Therapiemöglichkeiten auf ihre Zumut barkeit hin beurteilt. Dass die Beschwerdeführerin ein Kleinkind zu ver sorgen hat, ist in Bezug auf die Frage der genügenden Therapie der depressiven Stö rung nicht im Sinne einer theoretischen Hypothesebeurteilung vollständig aus zuklammer n. Inwieweit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbs tätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre, ist andernorts zu klären (vgl. auch E. 4.4 hernach).
4.3.5
Die Annahme von Dr. F.___ sodann, die Prog nose wäre unter intensiver adäquater fachpsychiatrischer Therapie und unter einer Gewichtsminderung mittels Diät und Bewegungstherapie auf BMI 25 kg/m 2 gut, da es sich um ein therapierbares Leiden, nämlich eine reaktive depressive Episode, und nicht um eine schwere chronifizierte Störung handle ( Urk. 8/145/6), hält nach dem Ge sagten nicht Stand, zumal die depressive Symptomatik bereits seit 2009 ausge wiesen ist (Urk. 8/14). Insbesondere vermag dies die Notwendigkeit einer neuen Be gutach tung nicht zu begründen. Eine konsequente Depressionstherapie (vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 08.10.2015 E. 4.4 ; BGE 140 V 193 E. 3.3 ) wurde nach hinreichend b egründeter Einschätzung von Dr. G.___ soweit zumutbar durchgeführt. Die Gewichtzunahme um 10-15 Kilo gramm erfolgte im Übrigen gerade auch unter den Antidepressiva (Urk. 8/117/10) und die Adipositas wurde von den D.___ -Gutachtern ohnehin als Diagnose ohne Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit beurteilt. 4.3.6
Des Weiteren geben auch die Behauptungen von Dr. F.___ , es lägen IV-fremde Faktoren, namentlich finanzielle Probleme vor, welche im Krank heits geschehen eine hauptsächliche Rolle einnehmen würden, und das Leiden sei klar reaktiv entstanden (Urk. 8/145/6), keinen Anlass für eine neue psychia t rische Begutachtung. Dass hauptsächlich finanzielle Probleme die psychischen Leiden verursacht hätten und massgeblich aufrechterhalten würden, ist nicht aktenkundig und eine reine Mutmassung von Dr. F.___ . Zudem ist r echt sprechungsgemäss f ür die Anspruchserheblich keit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam, ob soziale Um stände bei seiner Entstehung eine massgebende Rolle spielten, wenn
- wie hier - ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine v on depres siven Ver stimmungszu ständen klar unterscheidbare an dauernde De pres sion im fachmedi zinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bun des ge richts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5. 2.2). 4.3.7
Zur Feststellung von Seiten der Beschwerdegegnerin schliesslich , die Geburt des Kindes (respektive dessen Betreuung, Urk. 8/145/6) sei als IV-fremder Faktor in Bezug auf die medizinische Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nicht relevant (Urk. 8/145/7), ist festzuhalten, dass die D.___ -Gutachter die attestierte Arbeits unfähigkeit allein mit den krankheitsbedingten Beein träch tigungen begründeten (Urk. 8/117/21-22). Die Bemerkung im Gutachten, dass die Be schwerde führerin Unterstützung bei den Alltagsaktivitäten und der Betreuung des acht Monate alten Kindes benötige (Urk. 8/117/210), schildert das Ausmass der krankheits be dingten Beeinträchtigung und bedeute nicht etwa, dass die Arbeits fähigkeit auf grund des Versorgungsaufwandes für das Kind als zusätz lich eingeschränkt beurteilt worden wäre. Im Übrigen bestanden die psy chischen Beschwerden bereits vor der Schwangerschaft und Geburt des Kindes. Auch diesbezüglich gilt zu beachten, dass die Invalidenversicherung eine finale Ver sicherung ist, das heisst , es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens ge fragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesund heitszustand ist folglich immer gesamtheitlich zu betrachten. Selbst eine Er werbs unfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine sozio kulturelle Über forderung verursacht worden ist, fällt in den Gel tungs bereich der Invaliden ver sicherung, vorausgesetzt es handelt sich - wie hier - um ein verselbst stän digtes psychisches Leiden. Eine rentenbegründende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein sozio kul tureller oder psycho sozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3). 4.3.8
In Bezug auf die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1) trifft es zwar zu, dass Dr. G.___ im D.___ -Teilgutachten unter dem Titel ‚ Psychiatrischer Befund ‘ den Verdacht auf erhebliche Flashbacks festhielt (Urk. 8/117/12) , wie Dr. F.___ rügte ( Urk. 8/145/4).
Aus der psychiatrischen Beurteilung des D.___ - Teil gut achten geht indes hervor, dass die depressive Symptomatik im Vor dergrund steh e und durch die Kriterien einer PTBS nach jahre langer Miss hand lungs situa tion (durch den damaligen Ehemann körperlicher und psychis ch er Natur ein schliesslich sexueller Gewalt) lediglich modifiziert werde (Urk. 8/117/13). Dies ist daher kein Grund für die Einholung eines neuen Gutachtens , wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass ein e
zusätzliche Be gutachtung , insbe sondere bei Traumaopfern , eine erhebliche Belastung und Retraumatisierung für den Betreffenden bedeuten kann . Eine ausführliche re respektive präzisere Be grün dung der Diagnose wäre in erster Linie mit den D.___ -Gutachtern zu klären . Auch die vom Rechtsdienst erhobene Rüge, es sei die Tatsache einer kurzen Be kannt schaft mit daraus erfolgter Schwangerschaft im Hinblick auf die Aus wirkungen der traumatischen Erfahrungen im Gutachten nicht diskutiert wor den ( Urk. 8/145/7), gibt daher nicht Anlass zu einer neuen Be gutachtung.
Soweit die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. F.___ und des Rechts dienst s zudem so zu verstehen sind, dass sie die Richtigkeit der Angaben der Be schwerdeführerin gegenüber den Gutachtern zu den Misshandlungen wäh rend der Ehe bezweifeln , wäre eine erneute psychiatrische Begutachtung jeden falls nicht das geeignete Mittel, um dem Untersuchungsgrundsatz genüge zu tun und den Sachverhalt hinlänglich abzuklären . Zur Abklärung dieser Frage wären der Beizug zeitechter Dokumente, etwa allfälliger Eheschutz- und/oder der Schei dungs akten , sowie ein es Bericht s de s behandelnden Psychiaters med. pract . B.___
und der psychiatrischen Spitex gegebenenfalls aufschlussreicher. Diese wären sodann den D.___ -Gutachtern zur ergänzenden Stellungnahme vor zulegen.
4.3. 9
Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Beanstandung des Rechtsdienstes, die Beur teilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei im Verlauf nicht über zeugend, da gemäss dem Austrittbericht der Z.___
(vom 3. Februar 2012, Urk.
8/75) ein teilremittierter Zustandsbild festgestellt worden sei (Urk. 8/145/7) und die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als seither unverändert bezeichnet habe . Klarheit über die Zeit ab Dezember 2011 wäre nicht von einer erneuten psychiatrischen Begutachtung , sondern vielmehr vo n einem Bericht von med. pract . B.___ und ab zirka Ende 2013 allenfalls von der psychia trischen Spitex zu erwarten. Diese wären sodann den D.___ -Gutach tern zur ergänzenden Stellungnahme vor zulegen.
Von der Beschwerdegegnerin unterlassene Abklärungen, wie hier insbesondere das Einholen eines B erichts von med. pract . B.___ , dessen Fehlen im Übrigen schon im Urteil vom 25. Juni 2013
festgestellt worden war (Urk. 8/91/11), dür fen jedenfalls nicht dazu führen, dass sich eine versicherte Person wieder holte n Begutachtungen unterziehen muss . 4.4 4.4.1
Ein Grund für eine erneute Begutachtung stellt sodann auch nicht der vom Rechtsdienst gerügte ( Urk. 8/145/7) Umstand dar, dass die D.___ -Gutachter zur gemischten Methode, mithin zur Qualifikation der Beschwerde führerin als im Aufgabenbereich oder/und im Erwerbsbereich Tätige Stellung nahmen (Urk. 8/117/22).
Die Frage der Qualifikation als im Aufgabenbereich oder/und im Erwerbsbereich Tätige ist hier nicht zu klären. Festzuhalten ist diesbezüglich allein, dass nach allfälliger Einholung einer Haushaltsabklärung eine Stellungnahme dazu aus fachärztlicher, psychiatrischer Sicht erfolgen kann , sofern die Stellungnahme der D.___ -Gutachter hierzu als nicht genügend erachtet wird. Denn p raxisgemäss bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der ver si cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlich en Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 E . 3c). Weil der Abklärungsbericht im Haushalt vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist, bedarf es einer (fach-) ärztlichen Überprüfung allenfalls dann, wenn psychische Leiden mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen ( Urteil des Bundesgerichts I 685/02 vom 28.
Februar 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
Das D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 (Urk. 8/117) wird damit jedenfalls nicht in Frage gestellt. 4.4.2
Die E inschät zung der D.___ -Gutachter, es bestehe auch im Haushalt aufgrund des psychischen Leidens zurzeit e ine höhergradige Einschränkung (Urk. 8/145/22), ist e ntgegen dem Argument des Rechtsdienstes ( Urk. 8/145/7) nicht deshalb zu bezweifeln, weil die Beschwerdeführerin mit der Versorgung ihres Kindes zurecht komme. Wie dem D.___ -Gutachten zu entnehmen ist, kann die Be schwer deführerin zwar die unmittelbare Pflege selbst aus führen, dies jedoch nur unter erheblichen Schuldgefühlen, da sie selbst emotional blockiert sei (Urk. 8/117/10) , und überdies nur im Rahmen eines strengen Be treuungssettings mit Mütter beratung , Kinder krippe und zweimal wöchent licher psychiatrischer Spitex . Von einer eigen ständigen Betreuung des Kindes im eigentlichen Sinne kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der psy chiatrischen D.___ -Gutachterin zudem, dass sie in vielem mit dem Haushalt nicht weiterkomme (Urk. 8/117/12).
5. 5.1
Auch im Übrigen erfüllt das D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Eine weitere , insbesondere psychiatrische Begutachtung ist nicht ange zeigt.
N ach dem Gesagten ist festzustellen, dass die in den Stellung n ahme n
von Dr. F.___
vom
25. September 2014 und des Rechtsdienstes vom 25. März 2015 genannten Gründe, welche sie für die Notwendigkeit einer weiteren psy chia trischen Abklärung anführ t en , nicht plau sibel erscheinen.
Eine weitere Begutachtung würde in der Tat der unzulässigen Einholung einer Zweitmeinung entsprechen. Allfällige bestehende Unklarheiten, so bezüglich der retrospektiven Einschätzung der Arbeits fähigkeit und der Diagnose einer PTBS (vgl. E. 4.3.8-9 hiervor), sind mit den D.___ -Gutachtern nach vorgängiger sachdienlicher Ab klä rung zu klären. Dasselbe gilt für allfällige Unklarheiten nach einer Haus haltsab klärung . 5.2
Schliesslich ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes ge richts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatische Leiden nach BGE 141 V 281 keine weitere Begutachtung angezeigt. Denn zum einen verlieren danach gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist, wobei auch eine punk tu elle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Zum anderen ist diese Rechtsprechung nur anwendbar, wenn in psychiatrischer Hinsicht aus schliess lich von einer Schmerzstörung im Sinn e eines "unklaren Be schwerde bildes " auszugehen ist , bei dem die depressive Episode ledig lich als Be gleit erscheinung der Schmerzfehlentwicklung und nicht als selb ständiges, davon losgelöstes Lei den anzusehen ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2 und 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 4.2 ).
Hier kam die D.___ -Gutachterin Dr. G.___ zum Schluss, dass sich die diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) voll ständig in die Diagnose der Depression und der PTBS einordne (Urk. 8/117/13).
Die depressive Störung der Beschwerdeführerin ist daher nicht lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung, sondern als selb ständiges, davon losgelöstes Lei den anzusehen. Die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 ist folglich nicht anwendbar. 6 .
6.1
In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, umgehend die anstehenden Entscheide zu fällen (Urk. 1 S. 2) , ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange m essener Frist ( Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV ). Diese Be stimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die unge rechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Unerheblich ist, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtszögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen ).
Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die In validen versi cherung ihre Verfügung erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechts verzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerecht fertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Betei lig ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hin weisen ).
Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung ( Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine fach ärztli che Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die Einho lung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungs verfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsver zögerung dar ( Urteil des Bun desgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).
D ie Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann indessen eine unzu lässige Verfahrensverzögerung darstellen ( BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf die Urteil e
des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 2 1. August 2001 E. 5a) . 6.2
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Ver - fahrens verlängerung auf der Anordnung eines entbehrlichen Zweitgutach tens beruht. Die zur Verfahrensverzögerung führende Be weisanordnung erweist sich als nicht angemessen. Mit der Aufhebung der ent sprechenden Verfügung erübrigt sich die Problematik. Von einer Ver pflich tung der Beschwerdegegnerin zur umgehen den Entscheidung über die in va lidenversicherungsrechtlichen Ansprüche ist indes abzusehen, muss es doch der Beschwerdegegnerin wie hier vor darlegt frei stehen, weitere Abklärungen und allfällige Rückfragen an die D.___ -Gutachter zu stellen. Es ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuwei sen, dass solche weitere Verfahrensschritte um gehend nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen und zügig voranzutreiben sind. 7.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass k eine ergänzende psychiatrische Abklä rung bei med. pract . E.___ respektive keine weitere Begutachtung
durch zu füh ren ist ; andere Abklärungen im Sinne der Erwägungen können indes nach dem Er messen der Beschwerdegegnerin vor einem Entscheid über die invaliden ver si che rungsrechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ( beförder lich ) durchge führt werden. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 2) ist
folglich in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Be schwerde abzu weisen. 8.
8.1
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung ist unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 GSVGer )
auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen . 8.2
8.2.1
Zu beurteilen ist abschliessend der Prozessantrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sei eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gestützt auf Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verb indung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) gericht lich anzudrohen ( Urk. 1 S. 2).
Sie begründet ihren Antrag damit, dass sich die Beschwerdegegnerin völlig unbe lehrbar gezeigt habe, nachdem bereits mit Urteil IV.2012.00529 vom
25. Juni 2013 habe gerügt werden müssen, dass die RAD-Ärztin Dr.
F.___ als Fachärztin der Arbeits- und Allgemeinmedizin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der psychiatrischen Beschwerdebilder verfüge. Was sie nunmehr gegen das psychiatrische D.___ -Teilgutachten vorbringe, ver möge dieses denn auch offenkundig nicht zu entkräften. Es sei nicht sach ge recht und stelle eine klare Rechtsverweigerung dar, wenn das Gericht ein unab hängiges Gutachten anordne und danach dieselbe versicherungsinterne Nicht-Psychiaterin das psychiatrische Teilgutachten beurteile, obwohl das psy chia tri sche Gutachten ja gerade wegen ihrer mangelnden Fachkompetenz habe ein ge holt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Rechts dienst habe sodann das D.___ -Gutachten nicht auf seine beweismässige Verwert barkeit hin geprüft, sondern stattdessen die unqualifizierten Kritikpunkte der RAD-Ärztin als plausibel und berechtigt eingestuft (Urk. 1 S. 3 f.) .
Die Beschwerdegegnerin liess sich
hierzu nicht
vernehmen (Urk. 7). 8.2.2
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kosten los. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer ). Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mutwilligkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin massgebend. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gege ben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leicht sinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aus sichts losen Beschwerde darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerde führung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichts lo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mut willig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht ( Mit wirkungs - oder Unterlassungspflicht) verletzt ( BGE 124 V 285 E. 3b, 128 V 324 E. 1b mit Hin weisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 6.1-2 mit Hinweisen ). Auch das vorprozessuale Verhalten kann miteinbezo gen werden (BGE 124 V 285 E. 4b; zum Ganzen vgl. auch Wilhelm , in: Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 33 Rz 5 ff . ) .
Wird die anspruchstellende Person durch den Versicherungsträger zur leicht sinnigen oder mutwilligen Prozessführung veranlass t oder handelt dieser ent sprechend im Prozess, so können auch dem Versicherungsträger Kosten auf er legt werden (Wilhelm, a.a.O., § 33 Rz 7). 8.2.3
Zwar trifft es zu, dass im Urteil IV.2012.00529 vom 25. Juni 2013 (E. 4.2.2) festge halten wurde, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 28. Dezember 2011, welche keine Fachärztin der Psychiatrie sei und lediglich aufgrund der Akten eine Einschätzung vorgenommen habe, zur Beurteilung der psychischen Be schwerden und der Arbeits ( un ) fähigkeit nicht genüge (Urk. 8/91/12). Damit wurde jedoch lediglich festgehalten, dass bei der damaligen Aktenlage trotz der ärztlichen Stellung nahme von Dr. F.___ keine beweisrechtlich genügende Entscheidungsgrundlage vorliege. Die Stellungnahme von Dr. F.___ respek tive ihre Fachkompetenz war jedoch entgegen der Darstellung der Beschwerde führerin nicht selbst der Grund dafür, dass ein psychiatrisches Gutachten einge holt werden musste , sondern die Aktenlage .
Es ist denn auch nicht so, dass eine Stellungnahme durch einen RAD-Arzt stets als abschliessende Grundlage gelten und alle n rechtsprechungsgemäss beweis rechtlic hen Anforderungen ge nügen muss, namentlich dann, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Untersuchungs bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern um einen Bericht gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt. Solche Berichte basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fassen die Ergebnisse der medizinischen Untersuchun gen zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Sie haben damit eine andere Funk tion als die medizinischen Gutachten ( Art. 44 ATSG) oder die Unter suchungs berichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV: Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizi nischer Sicht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen An forde rungen erfüllen.
Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3; zu den Aufgaben des RAD vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein RAD-Arzt mit dem Facharzttitel der Arbeits- und der Allgemeinmedizin wie Dr. F.___
zu einem inter diszip linären Gutachten Stellung nimmt und dieses würdigt sowie eine Em pfehlung abgibt . Auch wenn bereits im vorausgehenden Gerichtsverfahren auf die Stel lungnahme von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2011 ( Urk. 8/66/7-8) nicht abgestellt werden konnte und der Ansicht von Dr. F.___ gemäss ihrer neuen Stellungnahme zum D.___ -Gutachten vom 25. September 2014 (Urk. 8/145/4-6), wie hiervor dargelegt, nicht gefolgt werden kann, stellt es jedenfalls kein mutwilliges oder leichtsinniges (vor-) prozessuales Verhalten der Beschwerdegegnerin dar, welche die Auferlegung einer Gerichtskosten pauschale rechtfertigen würde, wenn
diese
nach Überprüfung und Begründung des Rechts dienstes
erneut der Empfehlung von Dr. F.___ folgte . 8.2.4
Der Antrag auf Androhung einer Gerichtskostenpauschale an die Beschwerde gegnerin ist somit
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
2. Juli 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung
von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom
2. Juli 2015 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch med. pract . E.___ angeordnet hat ( Urk. 2 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist gestützt auf
Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfecht bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
E. 1.2 In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, diese Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu ma chenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der
Gutachter für das erstinstanzliche Be schwerdeverfahren regel mässig gegeben , zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde . Hinzu komm e , dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be lastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integ rität bedeuten würden . Beschwerdeweise geltend gemacht werden können dem nach materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer " second
opinion " (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156 ; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Nach wie vor gerügt werden können (per so nenbezogene) Ausstandsgründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vor bringen, die Abgeltung der Gutach ten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; vgl. auch BGE 141 V 330 E. 5.2, 138 V 271 E. 1.2 ).
E. 1.3 M it
der Beschwerde beanstandet
die Be schwer deführer in die in Aussicht ge stellte Begutach tung durch med. pract . E.___
als unnötige und unzulässige Ein holung einer Zwei t meinung zu dem mit dem D.___ -Gutachten vom 2. Sep tem ber 2014 (Urk. 8/117) bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt
(Urk. 1 S. 10 ff. ) .
Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist a uf die Be schwerde daher einzutreten . 2. 2.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).
Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis ge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden be rück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
E. 3 , Urk. 8/117/7-8, Urk. 8/117/14-15 ).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, der RAD habe in der Stellungnahme vom 2 5. September 2014 begründet, weshalb das psychiatrische Teilgutachten des D.___
nicht nachvoll ziehbar sei. Dieser Auffassung habe sich der Rechtsdienst in der Stellu n gnahme vom 25. März 2015 angeschlossen. Der versicherungsmedizinisch geschulte RAD sei in der Lage und es sei gerade auch seine Aufgabe, die Schlüssigkeit der eingegangenen Gutachten zu überprüfen. Dies geschehe unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Parteigutachten oder um ein von der Invaliden ver siche rung in Auftrag gegebenes Gutachten handle. Bei der Feststellung, dass das vor liegende psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig sei, handle es sich nicht um eine abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, sondern es sei damit lediglich erkannt worden, dass dieses Teilgutachten nicht für eine ab schlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs genüge (Urk. 2 S. 2).
E. 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, mit dem Admini strativgutachten des D.___ vom 2. September 2014 liege ein Gutachten einer unabhängigen Gut ach terstelle vor, das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genüge und mit den Angaben der behandelnden Ärzte übereinstimme. Die Einschätzung der D.___ -Gutachter sei aufgrund der gestellten Diagnosen und der während der Ehe durchgemachten Missbräuche absolut nachvollziehbar. D ie RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, dagegen verfüge nicht über die nötige Fachkom petenz zur Beurteilung der vorliegen d
zu beurteilenden psychiatrischen Beschwerdebildnern, was im Urteil IV.2012.000529 vom 2 5. Juni 2013 E. 4.2.2 bereits einmal habe moniert werde n müssen. Aufgrund dieses Urteil s sei sie als voreingenommen zu betrachten. Ihre Stellungnahme vermöge das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. Die Be schwerdegegnerin wolle eine unzulässige Zweitmeinung ( second
opinion ) ein holen, weil ihr das Ergebnis der Begutachtung nicht passe. Dadurch begehe sie eine Rechtsverweigerung (Urk. 1 S. 10 ff.).
E. 3.2.1 mit Hinweisen ).
D ie Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann indessen eine unzu lässige Verfahrensverzögerung darstellen ( BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf die Urteil e
des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 2 1. August 2001 E. 5a) . 6.2
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Ver - fahrens verlängerung auf der Anordnung eines entbehrlichen Zweitgutach tens beruht. Die zur Verfahrensverzögerung führende Be weisanordnung erweist sich als nicht angemessen. Mit der Aufhebung der ent sprechenden Verfügung erübrigt sich die Problematik. Von einer Ver pflich tung der Beschwerdegegnerin zur umgehen den Entscheidung über die in va lidenversicherungsrechtlichen Ansprüche ist indes abzusehen, muss es doch der Beschwerdegegnerin wie hier vor darlegt frei stehen, weitere Abklärungen und allfällige Rückfragen an die D.___ -Gutachter zu stellen. Es ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuwei sen, dass solche weitere Verfahrensschritte um gehend nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen und zügig voranzutreiben sind. 7.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass k eine ergänzende psychiatrische Abklä rung bei med. pract . E.___ respektive keine weitere Begutachtung
durch zu füh ren ist ; andere Abklärungen im Sinne der Erwägungen können indes nach dem Er messen der Beschwerdegegnerin vor einem Entscheid über die invaliden ver si che rungsrechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ( beförder lich ) durchge führt werden. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 2) ist
folglich in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Be schwerde abzu weisen. 8.
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer in
erneut einer psychia trischen Begutachtung zu unterziehen hat oder ob das bereits vorliegende D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 (Urk. 8/117) die praxisgemässen inhaltlichen und bewe ismässigen Anforderungen an eine für den massgeblichen Sachverhalt ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt.
4. 4.1
Dem D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin am 21. und 23. Juli sowie am 12. August 2014 allgemein internistisch , rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch (Urk. 8/117/2) umfassend untersucht und befragt wurde (Urk. 8/117/7-12, Urk. 8/117/14-16, Urk. 8/117/19-20) sowie dass die erho benen Befunde unter Berück sichtigung der Anamnese, des Verhaltens der Be schwerdeführerin sowie der Vorakten (Urk.8/117/4-6) diagnostisch und hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit spezifisch fachärztlich und interdisziplinär begründet beurteilt wurden (Urk. 8/117/9-23).
Die Gutachter stellten insgesamt die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Schwere protrahierte depressive Episode (IC D-10 F32.2);
2. Post traumatische Belastungs störung (P T BS; ICD-10 F43.1); 3. Somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4. Chronisches zervikospon dylogenes
Schmerz syndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalancen der Schulter gürtelmus kulatur , klinisch ohne Hinwe ise für radikuläre Symptomatik und ohne Nachweis einer Diskushernie (Magnetresonanztomographie März 2009), radio logisch Chondrose und beginnende ventrale Spondylose C5/6;
5. Chro nisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei myostatischer Insuf fizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären
Überlastungs reak tionen , einer Funktions störung des Illiosakralgelenkes (ISG) links, klinisch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik, r adiologisch Chondrose L5/S1; 6. Hyper mobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit stellten die Gutach ter die folgenden Diagnosen: 1. Meta bo lisches Syndrom mit/bei arterieller Hyper tonie (ICD-10 I10) unter medika men töser Behandlung kompensiert, anam nes tisch Dyslipidämie (ICD-10 E78.0) medi kamentös be handelt, Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0); 2. Fortge setzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (zirka 15 py ; ICD-10 F17.1); 3.
Schäd licher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1 ; Urk. 8/117/20-21 ).
Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten sowie in der angestammten Tätig keit als Modebe raterin zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und andauernd mittelgradig schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Aus neuro logischer und allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. A us psychiatrischer Sicht dagegen sei die Beschwerdefüh re r in in jeder Erwerbstät igkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Die de pressive Symp tomatik sei schwergradig . Sie brauche Unterstützung bei den Alltagsaktivitäten und der Be treuung des acht Monate alten Säuglings. Die nach jahrelangen Miss hand lungen durch den (Ex-)Ehemann aufgetretene P T BS verstärke die Symp tomatik weiter. Die Schmerzen, welche somatisch nicht ausreichend objektiviert werden könnten, würden auf eine somatoforme
Schmerz störung zurückgeführt werden. Zusammengefasst sei die B eschwerde führerin aus poly diszi plinärer Sicht auf grund des psychischen Leidens zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche beruf liche Tätigkeit. Aufgrund des psychischen Leidens sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit auch im Haushalt höhergradig einge schränkt. Retro spektiv bestehe seit der ersten Hospitalisation im März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorüber gehend könne nach dem Austritt am 30. Juni 2009 bis zu r erneuten Klinikauf nahme am 4. Oktober 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden. Seither bestehe (bis zur psy chia tr ischen D.___ -Begutachtung vom 22. Juli 2014) wieder eine zumindest 80%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 8/117/22-23).
4.2
Dr. F.___ vom RAD befand in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 (Urk. 8/145/4-6), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zur Begründung verwiesen hat (Urk. 2 S. 2) , die Schluss folgerungen des D.___ - Gutachtens seien nicht nachvoll ziehbar. Der Schweregrad der depres si ven Störung sei anzuzweifeln. Denn die Beschwerdeführerin habe keine Ap petit minderung , keine Circadianität , keinen sozialen Rückzug im Verlauf und keine Suizidalität; im Fall einer schwe ren depressiven Episode müsste sie sta tio när behandelt werden. Hingegen sei sie inadäquat therapiert und mit Benzo dia zepinen versorgt. Die Gutachter würden sich ausschliesslich auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdegegnerin stützen. Auch die P T B S sei aus arbeits medi zinischer Sicht nicht aus gewiesen, da die typischen Symptome fehlen würden. Gemäss dem Gutachten bestehe ledig lich der Verda cht auf F lashbacks. Die hohe Arbeits unfähigkeit werde nicht genügend begründet. Aus arbeits medizinischer Sicht handle es sich nicht um eine schwere, chronifizierte Stö rung, welche sämtliche Hilfs tätigkeiten langfristig erheblich einzuschränken vermöge. Es seien IV-fremde Faktoren (finanzielle Probleme) vorhanden und dürf ten im Krankheitsgeschehen eine hauptsächliche Rolle einnehmen. Ent gegen der Mei nung des Gutach ters sei die Säuglingsbetreuung als IV-fremd ein zuschätzen. Zudem sei das Leiden klar reaktiv ent standen. Es sei eine intensive fachpsychi atrische Therapie und eine Gewichtsminderung (Diät und Bewe gungs therapie) auf BMI 25 kg/m 2 nötig. Hierunter sei die Prognose gut, da es sich um ein therapiefähiges Leiden (reaktive depressive Episode) handle. Das heisse, auch wenn das Leiden länger als ein Jahr dauere, sei es mit einer guten Prog nose behaftet.
Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht sei dringendst eine adä quate fachpsychiatrische Therapie inklusive medi kamentöse Com pliance-Kontrolle und vollständiger Benzo diazepin-Absti nenz an zuraten. Im Übrigen bat Dr. F.___ um Überprüfung der Argumentation aus juristischer Sicht und verwies hierzu auch auf ihre Stellungnah me vom 28. Dezember 2011 ( vgl. Urk. 8/66/7-8; Urk. 8/145/4-6).
Von Seiten des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin wurde in der Stellung nahme vom 25. März 2015 , auf welche sie sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) und auch in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 ) bezogen hat ,
zudem ausgeführt, die Kritikpunkte von Dr.
F.___ seien auch aus juristischer Sicht plausibel und berechtigt. Das Gutachten sei betreffend die Untersuchungs be funde und die aufgeführten Diagnosen ( PTBS , a us der die schwere pro trahierte depressiv e Episode hergeleitet werde) sowie d i e daraus abgeleiteten voll stän di gen Arbeitsunfähigkeiten nicht nach vollziehbar. Das belastende Ereignis als Eingangskriterium der PTBS (Miss hand lungen und Vergewal tigungen durch den Ex -E hegatten ) sei kaum diskutiert respektive massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt worden. Nicht diskutiert worden s ei im Hinblick auf die Nachvoll ziehbarkeit der traumatischen Erfahrungen und de re n Auswirkungen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Bekannt schaft mit einem Landsmann gehabt habe, aus der eine Schwanger schaft und die Geburt des Sohnes erfolgt sei. Auch im Verlauf über zeuge die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Begutach tungs zeitpunkt nicht. D ie Beschwerdeführerin habe ihren Gesundheitszustand selbst nach Aus tritt aus der Z.___
im Dezember 2011 als un verändert be zeich net. Im damaligen Austrittsbericht habe zumindest ein teilre mitt iertes Zustandsbild verzeichnet werden können. Dass die Be schwerde führerin seither ein Kind geboren habe, sei als IV-fremder Faktor in Bezug auf die medizinische Arbeits fähigkeit grundsätzlich nicht relevant. Verfehlt sei in diesem Zusam men hang auch die Stellungnahme im Gutachten zur gemischten Methode unter Punkt 6.4 des Gutachtens (Urk. 8/117/21 ), was aus medizinischer Sicht nicht zu beant worten sei . Zu bemerken sei auch, dass gemäss dem geschilderten Tages ablauf die Beschwerdeführerin mit der Versorgung u nd Pflege des Säuglings zurecht komme, was gerade nicht auf eine höhergradige Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Haushalt schliessen lasse. Der me dizinische Sachverhalt sei nach Rückweisung der Sache mit Urteil vom 25. Juni 2013 nach wie vor nicht rechts genüglich geklärt. Es sei zudem auch die Statusfrage mittels einer Haus halts ab klärung näher zu untersuchen. Denn die Beschwerdeführerin habe nach lang er sehntem Kinderwunsch im Oktober 2013 ein Kind geboren und seit ihrer Ein reise in die Schweiz sei sie kaum vollzeitig erwerbstätig gewesen. Die Ergeb nisse der geltend gemachten Einschränkungen seien sodann von psychia trischer Seite zu plausib i lisieren ( Urk. 8/145/7) . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass auf die Beurteilung der D.___ -Gut achter hinsichtlich der
allgemein internistisch , neurologisch und rheuma tolo gisch erhobenen somatischen Be funde und Einschätzungen abgestellt wer den kann . Sie beanstandet allein die Einschätzung in psychiatrischer Hin sicht und damit da s Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie , vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/ 117/9/14 ), dem die Gutachter im inter diszip linären Konsens vollumfänglich folgten (Urk. 8/117/20-23). 4.3.2
D ie Beanstandung von Dr. F.___ in Bezug auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren protrahierten depressiven Episode (ICD-10 F32.2) , es fehle für die attestierte Schwere der depres siven Störung an einer Appetit minderung , Zirca dianität , Suizidalität und einem sozialen Rückzug im Verlauf (Urk. 8/145/4), ist teilweise akten widrig . Die Suizidalität wurde im Gut achten als Befund aufgeführt (Urk. 8/117/12) und war auch schon im Zu sam menhang mit den Klinikeintritten im Frühjahr 2009 (Urk. 8/14/2) sowie im Herbst 2012 („suizidalen Äusserun gen“, Urk. 8/75/2) bei depressivem Zustands bild als Grund für die stationäre Be handlung genannt worden. Eine Appetit minderung sodann ist kein zwingendes diagnostisches Kriterium bei einer depressiven Störung. Als Symptom muss gemäss den diagnostischen Krite rien der Weltge sundheits orga nisation (WHO) für den ICD-10 - wenn von den dort genannten sieben Symptomen damit (bei schweren depressiven Störungen) ins gesamt fünf Symptome gegeben sind - vielmehr entweder ein Appetitverlust oder ein gesteigerter Appetit mit ent sprechender Gewichts ver änderung vor li egen ( Dilling / Mom bour /Schmidt/ Schulte-Mark wort, Inter nationale Klassi fikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis , 5. Auflage 2011 , S. 110 ff. ) , was im D.___ -Gutachten mit „Appetit schwankungen, Ge wichts zu nahme unter Anti depressiva von 10-15 Kilo gramm“ aufgeführt ist (Urk. 8/117/10). Ein gestörter zircadianer Rhyth mus ist ebenfalls kein diag nostisches Kriterium nach ICD-10
F32. 2. Im D.___ -Gutachten wurden aber Schlafstörungen festgehalten (Urk. 8/117/10), was als weiteres Symptom für eine depressive Störung gilt. Auch der als fehlend gerügte soziale Rückzug ist kein Diag nose kriterium für eine schwere depressive Episode nach ICD-10 F32. 2.
Zudem ist mit den von Dr. G.___ anlässlich der psychiatrischen Be gutach tung vom 22. Juli 2014 erhobenen psychopathologischen Befunden ( affektive De kom pen sation mit Tränen fluss, deutlich depressive Affektaus len kung , emotionale Ein engung, latente Sui zidalität, deutlich erhöhter Angst affekt , diverse emo tionale Blockierun gen, formal gedanklich deutliche Grübel zwänge
mit ständigen krei senden Selbst vor würfen und Schuldgefühlen, inhaltlich resig native und nega tivistische
Zu kunfts haltung , eingeschränkte Ich-Funktion mit deutlicher Selbstwert insuf fizienz , Reizempflindlichkeit , Frustra tions intoleranz , einge schränkte Belast barkeit, beeinträchtigte Konzentration, teilweise blockierte Willens- und An triebs bildung , Ambitendenz , deutlich ein geschränkte Realitäts anpassung ; Urk. 8/117/12 ) und den von der Be schwerde führerin angegebenen
respektive anamnestisch erhobenen Be schwer den ( unter anderem :
erhebliche Traurigkeit, Weinen, ständige Ängste, innerlich unruhig und angespannt, Ver sagensgefühl , Erschöpfung, Schlafstörung, Appetit schwan kungen , Gewichts zu nahme unter Antidepressiva von 10-15 Kilo gramm; Urk. 8/117/
E. 8 /64) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/ 67, Urk. 8/77 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 28. März 2012 ab (Urk. 8/81 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00529 mit Urteil vom 25. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass die Sache zur Einholung eines interdisziplinären , insbesondere psychiatrischen Gutachtens an die IV- St elle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/91). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten des D.___ vom 2.
September 2014 (Urk. 8/117/2-23) ein . Die Gutachter schlossen auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in jeg licher Tätigkeit (Urk. 8/117/21-22). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/123), vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/125) und mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (Urk. 8/127) forderte die Versicherte die IV-Stelle dazu auf, gestützt auf das D.___ -Gutachten einen Vorbescheid mit Renten zusprache zu erlassen. Mit Schreiben vom 2 7. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss der Stellungnahme des Regionalen Dienstes (RAD) erheb liche Mängel des D.___ -Gutachtens festgestellt worden seien und daher ein Ober gutachten sowie
wegen der Geburt des Kindes eine Abklärung im Haushaltsbereich notwendig sei (Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 3 1. März 2015 erklärte sich die Versicherte mit einer erneuten Begutachtung nicht einver stan den und ver langte erneut d en Erlass eines Vorbescheides (Urk. 8/133). Am 12.
Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, dass eine medizinische Abklärung bei med. pract . E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, not wendig sei (Urk. 8/136). Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 bean tragte die Ver sicherte, es sei von der erneut en Begutachtung abzusehen (Urk. 8/137). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 hielt die IV-Stelle an der ergän zenden psychia trischen Abklärung bei me d. pract . E.___ fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2015 Besc hwerde und beantragte, die Verfügung vom
2. Juli 2015 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin
sei zu verpflichten, umgehend die anstehenden Entscheide zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei der Beschwerdegegnerin eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gestützt auf Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verb indung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht ( GSVGer ) gerichtlich anzudrohen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
9. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8.1 Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung ist unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 GSVGer )
auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen .
E. 8.2.1 Zu beurteilen ist abschliessend der Prozessantrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sei eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gestützt auf Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verb indung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) gericht lich anzudrohen ( Urk. 1 S. 2).
Sie begründet ihren Antrag damit, dass sich die Beschwerdegegnerin völlig unbe lehrbar gezeigt habe, nachdem bereits mit Urteil IV.2012.00529 vom
25. Juni 2013 habe gerügt werden müssen, dass die RAD-Ärztin Dr.
F.___ als Fachärztin der Arbeits- und Allgemeinmedizin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der psychiatrischen Beschwerdebilder verfüge. Was sie nunmehr gegen das psychiatrische D.___ -Teilgutachten vorbringe, ver möge dieses denn auch offenkundig nicht zu entkräften. Es sei nicht sach ge recht und stelle eine klare Rechtsverweigerung dar, wenn das Gericht ein unab hängiges Gutachten anordne und danach dieselbe versicherungsinterne Nicht-Psychiaterin das psychiatrische Teilgutachten beurteile, obwohl das psy chia tri sche Gutachten ja gerade wegen ihrer mangelnden Fachkompetenz habe ein ge holt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Rechts dienst habe sodann das D.___ -Gutachten nicht auf seine beweismässige Verwert barkeit hin geprüft, sondern stattdessen die unqualifizierten Kritikpunkte der RAD-Ärztin als plausibel und berechtigt eingestuft (Urk. 1 S. 3 f.) .
Die Beschwerdegegnerin liess sich
hierzu nicht
vernehmen (Urk. 7).
E. 8.2.2 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kosten los. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer ). Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mutwilligkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin massgebend. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gege ben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leicht sinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aus sichts losen Beschwerde darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerde führung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichts lo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mut willig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht ( Mit wirkungs - oder Unterlassungspflicht) verletzt ( BGE 124 V 285 E. 3b, 128 V 324 E. 1b mit Hin weisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 6.1-2 mit Hinweisen ). Auch das vorprozessuale Verhalten kann miteinbezo gen werden (BGE 124 V 285 E. 4b; zum Ganzen vgl. auch Wilhelm , in: Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 33 Rz 5 ff . ) .
Wird die anspruchstellende Person durch den Versicherungsträger zur leicht sinnigen oder mutwilligen Prozessführung veranlass t oder handelt dieser ent sprechend im Prozess, so können auch dem Versicherungsträger Kosten auf er legt werden (Wilhelm, a.a.O., § 33 Rz 7).
E. 8.2.3 Zwar trifft es zu, dass im Urteil IV.2012.00529 vom 25. Juni 2013 (E. 4.2.2) festge halten wurde, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 28. Dezember 2011, welche keine Fachärztin der Psychiatrie sei und lediglich aufgrund der Akten eine Einschätzung vorgenommen habe, zur Beurteilung der psychischen Be schwerden und der Arbeits ( un ) fähigkeit nicht genüge (Urk. 8/91/12). Damit wurde jedoch lediglich festgehalten, dass bei der damaligen Aktenlage trotz der ärztlichen Stellung nahme von Dr. F.___ keine beweisrechtlich genügende Entscheidungsgrundlage vorliege. Die Stellungnahme von Dr. F.___ respek tive ihre Fachkompetenz war jedoch entgegen der Darstellung der Beschwerde führerin nicht selbst der Grund dafür, dass ein psychiatrisches Gutachten einge holt werden musste , sondern die Aktenlage .
Es ist denn auch nicht so, dass eine Stellungnahme durch einen RAD-Arzt stets als abschliessende Grundlage gelten und alle n rechtsprechungsgemäss beweis rechtlic hen Anforderungen ge nügen muss, namentlich dann, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Untersuchungs bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern um einen Bericht gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt. Solche Berichte basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fassen die Ergebnisse der medizinischen Untersuchun gen zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Sie haben damit eine andere Funk tion als die medizinischen Gutachten ( Art. 44 ATSG) oder die Unter suchungs berichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV: Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizi nischer Sicht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen An forde rungen erfüllen.
Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3; zu den Aufgaben des RAD vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein RAD-Arzt mit dem Facharzttitel der Arbeits- und der Allgemeinmedizin wie Dr. F.___
zu einem inter diszip linären Gutachten Stellung nimmt und dieses würdigt sowie eine Em pfehlung abgibt . Auch wenn bereits im vorausgehenden Gerichtsverfahren auf die Stel lungnahme von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2011 ( Urk. 8/66/7-8) nicht abgestellt werden konnte und der Ansicht von Dr. F.___ gemäss ihrer neuen Stellungnahme zum D.___ -Gutachten vom 25. September 2014 (Urk. 8/145/4-6), wie hiervor dargelegt, nicht gefolgt werden kann, stellt es jedenfalls kein mutwilliges oder leichtsinniges (vor-) prozessuales Verhalten der Beschwerdegegnerin dar, welche die Auferlegung einer Gerichtskosten pauschale rechtfertigen würde, wenn
diese
nach Überprüfung und Begründung des Rechts dienstes
erneut der Empfehlung von Dr. F.___ folgte .
E. 8.2.4 Der Antrag auf Androhung einer Gerichtskostenpauschale an die Beschwerde gegnerin ist somit
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
2. Juli 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung
von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 10 ) nach voll ziehbar , dass Dr. G.___ auf eine sc hwere depressive Störung schloss.
Hinzu kommt, dass die Diagnose einer schweren depressiven Störung sich ohne Weiteres mit den übrigen medizinischen Akten vereinbaren lässt, was im Gut achten ebenfalls Beachtung fand (Urk. 8/117/13-14). So hatten auch die Ärzte der Z.___
gemäss dem Bericht vom 3. Februar 2012 die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) gestellt, was auch der Anlass für die stationäre Behandlung war (Urk. 8/75/1).
Selbst nach einer mehr als zweimonatigen Behandlung war die depressive Symp tomatik lediglich teilremittiert und von den Fachärzten die Weiterführung der teilstationären Be handlung sowie ange sichts der Schwere der Depression eine lebenslange anti - de pressive Rezidivprophylaxe als not wendig erachtet worden (Urk. 8/75/3). Im Übrigen war bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Juni 2013 festge stellt worden , d ass sich aus den damals vorgelegenen
medizinischen Akten erhebliche Hinweise darauf ergeben hätten , dass bei der Be schwerde führerin seit Januar 2009 und insbesondere auch zwischen den statio nären Aufenthalten im ersten Halbjahr 2009 (Urk. 8 /14) und im zweiten Halb jahr 2011 (Urk. 8 /75) so wie danach eine erhebliche gesund heitliche
Be einträchtigung bestanden haben könnte ( vgl. dazu E. 4.2.1 ;
Urk. 8/91/10), was sich nunmehr mit der D.___ -Begut achtung bestätigt hat. 4.3.3
Unzutreffend ist auch die Behauptung von Dr. F.___ , die D.___ -Gutachter hätten sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin gestützt (Urk. 8/145/4 ). Einerseits lagen den D.___ -Gutachter n die medizinischen Vorakten vor, welche in die Beurteilung einflossen und weitgehend überein stimmende Einschätzungen enthalten . Andererseits erklärte Dr. G.___ ausdrücklich, dass die berichtete erhebliche Symptomatik im psychischen Be fund nachvollziehbar sei. Es bestünden hochgradige Einschrän kungen der Affek tivität, der Ich-Funktion, des formalen Denkens, der Kon zentration und der Realitätsanpassung (Urk. 8/117/13). Dr. G.___ hat die geklagten Beschwerden somit objektiviert und ihre Schlussfolgerung auch schlüssig be gründet. Zu beachten ist auch, dass sich weder aus dem D.___ -Gutachten , noch aus den übrigen Akten Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Es bestand für die D.___ -Gutachter somit kein Grund, nicht auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Ferner obliegt es rechtsprechungsgemäss dem psychiatrischen Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung test psychologische Befunde beiziehen will. Es kann nicht davon ausgegangen wer den, dass die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens nicht aussage kräftig sein sollen, wenn s olche nicht durchgeführt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 2 9. Januar 2014 E. 4.3). 4.3.4
Nicht gegen den Beweiswert des D.___ -Gut a chten s spricht sodann die von Dr. F.___ vertretene Ansicht , die Beschwerde führerin müsste im Fall einer schweren depres siven Episode stationär behandelt werden, hingegen sei sie inadäquat therapiert ( Urk. 8/145/4) . Denn gemäss dem psychiatrischen D.___ -Teilgutachten wird die Beschwerdeführerin nach wie vor wöchentlich psychia t risch in der Tagesklinik A.___
vom Psychiater med. pract . B.___
behandelt und nimmt dort ausser dem an einer Ergo therapie teil. Auch
werde sie zusätzlich zweimal wöchent lich von der psychia trischen Spitex besucht und einmal alle zwei Wochen von der Mütter beratung . Ausserdem sei intermittierend eine Krip penbetreuung des acht Monate alten Säuglings eingerichtet worden. Als Medi kamente nehme sie (nebst den Medikamenten gegen das metabolische Syndrom, Urk. 8/117/8) das Anti depressivum Cialoptram (20 mg) und gegen die Angst- und Unruhe zustände
Temesta ( Urk. 8/117/10-1 3 ).
Dieses engmaschige Betreu ungsnetz samt regel mässiger psychiatrischer Behand lung wurde im D.___ - Teil gutachten in die Beurteilung einbezogen . Hinlänglich wurde auch die aktuelle medikamentöse Be handlung diskutiert .
Und zwar stellte d ie Gutachter i n dazu fest , die Therapien würden konsequent wahr genommen. Selbst noch in der Schwangerschaft und während des Wochen bettes hätten zur Aufrechterhaltung der Basisfunktionen weiter Anti de pressiva ( Cialoptram , Urk. 8/117/10) gegeben werden müssen. Zusätzliche medi kamentöse Optionen seien in der Schwangerschaft bereits abge setzt worden und könnten, auch wenn diese zwar indiziert seien, wegen der notwen digen Versor gung des Säuglings jetzt nicht rezeptiert werden. Es bestehe ein sehr labiles Gleich ge wicht für die Bewältigung des Alltages. Zusätzliche thera peutische Mass nahmen seien jetzt nicht indiziert
(Urk. 8/117/13)
Im D.___ -Gutachten wurde somit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und werden korrekt die Therapiemöglichkeiten auf ihre Zumut barkeit hin beurteilt. Dass die Beschwerdeführerin ein Kleinkind zu ver sorgen hat, ist in Bezug auf die Frage der genügenden Therapie der depressiven Stö rung nicht im Sinne einer theoretischen Hypothesebeurteilung vollständig aus zuklammer n. Inwieweit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbs tätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre, ist andernorts zu klären (vgl. auch E. 4.4 hernach).
4.3.5
Die Annahme von Dr. F.___ sodann, die Prog nose wäre unter intensiver adäquater fachpsychiatrischer Therapie und unter einer Gewichtsminderung mittels Diät und Bewegungstherapie auf BMI 25 kg/m 2 gut, da es sich um ein therapierbares Leiden, nämlich eine reaktive depressive Episode, und nicht um eine schwere chronifizierte Störung handle ( Urk. 8/145/6), hält nach dem Ge sagten nicht Stand, zumal die depressive Symptomatik bereits seit 2009 ausge wiesen ist (Urk. 8/14). Insbesondere vermag dies die Notwendigkeit einer neuen Be gutach tung nicht zu begründen. Eine konsequente Depressionstherapie (vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 08.10.2015 E. 4.4 ; BGE 140 V 193 E. 3.3 ) wurde nach hinreichend b egründeter Einschätzung von Dr. G.___ soweit zumutbar durchgeführt. Die Gewichtzunahme um 10-15 Kilo gramm erfolgte im Übrigen gerade auch unter den Antidepressiva (Urk. 8/117/10) und die Adipositas wurde von den D.___ -Gutachtern ohnehin als Diagnose ohne Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit beurteilt. 4.3.6
Des Weiteren geben auch die Behauptungen von Dr. F.___ , es lägen IV-fremde Faktoren, namentlich finanzielle Probleme vor, welche im Krank heits geschehen eine hauptsächliche Rolle einnehmen würden, und das Leiden sei klar reaktiv entstanden (Urk. 8/145/6), keinen Anlass für eine neue psychia t rische Begutachtung. Dass hauptsächlich finanzielle Probleme die psychischen Leiden verursacht hätten und massgeblich aufrechterhalten würden, ist nicht aktenkundig und eine reine Mutmassung von Dr. F.___ . Zudem ist r echt sprechungsgemäss f ür die Anspruchserheblich keit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam, ob soziale Um stände bei seiner Entstehung eine massgebende Rolle spielten, wenn
- wie hier - ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine v on depres siven Ver stimmungszu ständen klar unterscheidbare an dauernde De pres sion im fachmedi zinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bun des ge richts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5. 2.2). 4.3.7
Zur Feststellung von Seiten der Beschwerdegegnerin schliesslich , die Geburt des Kindes (respektive dessen Betreuung, Urk. 8/145/6) sei als IV-fremder Faktor in Bezug auf die medizinische Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nicht relevant (Urk. 8/145/7), ist festzuhalten, dass die D.___ -Gutachter die attestierte Arbeits unfähigkeit allein mit den krankheitsbedingten Beein träch tigungen begründeten (Urk. 8/117/21-22). Die Bemerkung im Gutachten, dass die Be schwerde führerin Unterstützung bei den Alltagsaktivitäten und der Betreuung des acht Monate alten Kindes benötige (Urk. 8/117/210), schildert das Ausmass der krankheits be dingten Beeinträchtigung und bedeute nicht etwa, dass die Arbeits fähigkeit auf grund des Versorgungsaufwandes für das Kind als zusätz lich eingeschränkt beurteilt worden wäre. Im Übrigen bestanden die psy chischen Beschwerden bereits vor der Schwangerschaft und Geburt des Kindes. Auch diesbezüglich gilt zu beachten, dass die Invalidenversicherung eine finale Ver sicherung ist, das heisst , es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens ge fragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesund heitszustand ist folglich immer gesamtheitlich zu betrachten. Selbst eine Er werbs unfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine sozio kulturelle Über forderung verursacht worden ist, fällt in den Gel tungs bereich der Invaliden ver sicherung, vorausgesetzt es handelt sich - wie hier - um ein verselbst stän digtes psychisches Leiden. Eine rentenbegründende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein sozio kul tureller oder psycho sozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3). 4.3.8
In Bezug auf die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1) trifft es zwar zu, dass Dr. G.___ im D.___ -Teilgutachten unter dem Titel ‚ Psychiatrischer Befund ‘ den Verdacht auf erhebliche Flashbacks festhielt (Urk. 8/117/12) , wie Dr. F.___ rügte ( Urk. 8/145/4).
Aus der psychiatrischen Beurteilung des D.___ - Teil gut achten geht indes hervor, dass die depressive Symptomatik im Vor dergrund steh e und durch die Kriterien einer PTBS nach jahre langer Miss hand lungs situa tion (durch den damaligen Ehemann körperlicher und psychis ch er Natur ein schliesslich sexueller Gewalt) lediglich modifiziert werde (Urk. 8/117/13). Dies ist daher kein Grund für die Einholung eines neuen Gutachtens , wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass ein e
zusätzliche Be gutachtung , insbe sondere bei Traumaopfern , eine erhebliche Belastung und Retraumatisierung für den Betreffenden bedeuten kann . Eine ausführliche re respektive präzisere Be grün dung der Diagnose wäre in erster Linie mit den D.___ -Gutachtern zu klären . Auch die vom Rechtsdienst erhobene Rüge, es sei die Tatsache einer kurzen Be kannt schaft mit daraus erfolgter Schwangerschaft im Hinblick auf die Aus wirkungen der traumatischen Erfahrungen im Gutachten nicht diskutiert wor den ( Urk. 8/145/7), gibt daher nicht Anlass zu einer neuen Be gutachtung.
Soweit die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. F.___ und des Rechts dienst s zudem so zu verstehen sind, dass sie die Richtigkeit der Angaben der Be schwerdeführerin gegenüber den Gutachtern zu den Misshandlungen wäh rend der Ehe bezweifeln , wäre eine erneute psychiatrische Begutachtung jeden falls nicht das geeignete Mittel, um dem Untersuchungsgrundsatz genüge zu tun und den Sachverhalt hinlänglich abzuklären . Zur Abklärung dieser Frage wären der Beizug zeitechter Dokumente, etwa allfälliger Eheschutz- und/oder der Schei dungs akten , sowie ein es Bericht s de s behandelnden Psychiaters med. pract . B.___
und der psychiatrischen Spitex gegebenenfalls aufschlussreicher. Diese wären sodann den D.___ -Gutachtern zur ergänzenden Stellungnahme vor zulegen.
4.3. 9
Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Beanstandung des Rechtsdienstes, die Beur teilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei im Verlauf nicht über zeugend, da gemäss dem Austrittbericht der Z.___
(vom 3. Februar 2012, Urk.
8/75) ein teilremittierter Zustandsbild festgestellt worden sei (Urk. 8/145/7) und die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als seither unverändert bezeichnet habe . Klarheit über die Zeit ab Dezember 2011 wäre nicht von einer erneuten psychiatrischen Begutachtung , sondern vielmehr vo n einem Bericht von med. pract . B.___ und ab zirka Ende 2013 allenfalls von der psychia trischen Spitex zu erwarten. Diese wären sodann den D.___ -Gutach tern zur ergänzenden Stellungnahme vor zulegen.
Von der Beschwerdegegnerin unterlassene Abklärungen, wie hier insbesondere das Einholen eines B erichts von med. pract . B.___ , dessen Fehlen im Übrigen schon im Urteil vom 25. Juni 2013
festgestellt worden war (Urk. 8/91/11), dür fen jedenfalls nicht dazu führen, dass sich eine versicherte Person wieder holte n Begutachtungen unterziehen muss . 4.4 4.4.1
Ein Grund für eine erneute Begutachtung stellt sodann auch nicht der vom Rechtsdienst gerügte ( Urk. 8/145/7) Umstand dar, dass die D.___ -Gutachter zur gemischten Methode, mithin zur Qualifikation der Beschwerde führerin als im Aufgabenbereich oder/und im Erwerbsbereich Tätige Stellung nahmen (Urk. 8/117/22).
Die Frage der Qualifikation als im Aufgabenbereich oder/und im Erwerbsbereich Tätige ist hier nicht zu klären. Festzuhalten ist diesbezüglich allein, dass nach allfälliger Einholung einer Haushaltsabklärung eine Stellungnahme dazu aus fachärztlicher, psychiatrischer Sicht erfolgen kann , sofern die Stellungnahme der D.___ -Gutachter hierzu als nicht genügend erachtet wird. Denn p raxisgemäss bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der ver si cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlich en Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 E . 3c). Weil der Abklärungsbericht im Haushalt vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist, bedarf es einer (fach-) ärztlichen Überprüfung allenfalls dann, wenn psychische Leiden mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen ( Urteil des Bundesgerichts I 685/02 vom 28.
Februar 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
Das D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 (Urk. 8/117) wird damit jedenfalls nicht in Frage gestellt. 4.4.2
Die E inschät zung der D.___ -Gutachter, es bestehe auch im Haushalt aufgrund des psychischen Leidens zurzeit e ine höhergradige Einschränkung (Urk. 8/145/22), ist e ntgegen dem Argument des Rechtsdienstes ( Urk. 8/145/7) nicht deshalb zu bezweifeln, weil die Beschwerdeführerin mit der Versorgung ihres Kindes zurecht komme. Wie dem D.___ -Gutachten zu entnehmen ist, kann die Be schwer deführerin zwar die unmittelbare Pflege selbst aus führen, dies jedoch nur unter erheblichen Schuldgefühlen, da sie selbst emotional blockiert sei (Urk. 8/117/10) , und überdies nur im Rahmen eines strengen Be treuungssettings mit Mütter beratung , Kinder krippe und zweimal wöchent licher psychiatrischer Spitex . Von einer eigen ständigen Betreuung des Kindes im eigentlichen Sinne kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der psy chiatrischen D.___ -Gutachterin zudem, dass sie in vielem mit dem Haushalt nicht weiterkomme (Urk. 8/117/12).
5. 5.1
Auch im Übrigen erfüllt das D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Eine weitere , insbesondere psychiatrische Begutachtung ist nicht ange zeigt.
N ach dem Gesagten ist festzustellen, dass die in den Stellung n ahme n
von Dr. F.___
vom
25. September 2014 und des Rechtsdienstes vom 25. März 2015 genannten Gründe, welche sie für die Notwendigkeit einer weiteren psy chia trischen Abklärung anführ t en , nicht plau sibel erscheinen.
Eine weitere Begutachtung würde in der Tat der unzulässigen Einholung einer Zweitmeinung entsprechen. Allfällige bestehende Unklarheiten, so bezüglich der retrospektiven Einschätzung der Arbeits fähigkeit und der Diagnose einer PTBS (vgl. E. 4.3.8-9 hiervor), sind mit den D.___ -Gutachtern nach vorgängiger sachdienlicher Ab klä rung zu klären. Dasselbe gilt für allfällige Unklarheiten nach einer Haus haltsab klärung . 5.2
Schliesslich ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes ge richts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatische Leiden nach BGE 141 V 281 keine weitere Begutachtung angezeigt. Denn zum einen verlieren danach gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist, wobei auch eine punk tu elle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Zum anderen ist diese Rechtsprechung nur anwendbar, wenn in psychiatrischer Hinsicht aus schliess lich von einer Schmerzstörung im Sinn e eines "unklaren Be schwerde bildes " auszugehen ist , bei dem die depressive Episode ledig lich als Be gleit erscheinung der Schmerzfehlentwicklung und nicht als selb ständiges, davon losgelöstes Lei den anzusehen ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2 und 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 4.2 ).
Hier kam die D.___ -Gutachterin Dr. G.___ zum Schluss, dass sich die diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) voll ständig in die Diagnose der Depression und der PTBS einordne (Urk. 8/117/13).
Die depressive Störung der Beschwerdeführerin ist daher nicht lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung, sondern als selb ständiges, davon losgelöstes Lei den anzusehen. Die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 ist folglich nicht anwendbar. 6 .
6.1
In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, umgehend die anstehenden Entscheide zu fällen (Urk. 1 S. 2) , ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange m essener Frist ( Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV ). Diese Be stimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die unge rechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Unerheblich ist, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtszögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen ).
Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die In validen versi cherung ihre Verfügung erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechts verzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerecht fertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Betei lig ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hin weisen ).
Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung ( Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine fach ärztli che Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die Einho lung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungs verfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsver zögerung dar ( Urteil des Bun desgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00879 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
19. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1979 geborene X.___ war zuletzt von März 2008 bis zum 10. Januar 2009 für die Y.___ als Modeberaterin tätig. Diese Anstellung wurde ihr wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit per Ende September 2009 ge kündigt (Urk. 8/12/2 ). Sie litt ab Januar 2009 an Be schwer den am rechten Arm aufgrund einer Tenosynovitis de Quervain . Vom 31. März bis 30. Juni 2009 wurde sie ausserdem stationär in der Z.___
wegen eines depressiven Zustands bildes mit zu neh mender Suizidalität behandelt ( Austritts bericht vom 3. Juli 2009, Urk. 8/14 ) und anschliessend ambulant in der psychi a trischen Tagesklinik in A.___
von med. pract . B.___ , Facharzt für Psychi a trie und Psycho therapie, weiterbehandelt ( Urk. 8 /43, Urk. 8 /64 /7 ). Vom 4. Oktober bis 2 0. Dezember 2011 wurde die Versicherte wegen eines schwer de pres siven Zustandsbildes mit starker Schmerzsymptomatik und motorischer Unruhe sowie suizidalen Äusserungen erneut in der Z.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 3. Februar 2012, Urk. 8/75/1). Im Oktober 2013 hat die Versicherte ein Kind geboren (Urk. 8/117/7).
Nebst den psy chischen Beschwer den leidet die Versicherte an Rücken-, Kopf-, Nacken- und Schulter beschwerden mit Ausstrahlung bi s in die rechte Hand sowie Bluthochdruck (Urk. 8/21/6-7 , Urk. 8 /27 / 3 , Urk. 8/117/7-8, Urk. 8/117/14-15 ). 1.2
Am 30. Juni 2009 hatte sich die Versicherte wegen Depressionen bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Eingang: 3. Juli 2009; Urk. 8 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab. Mit Mitteilung vom 25. November 2009 w urde festgehalten, dass die Versi cherte seit dem 11. Januar 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich ein ge schränkt sei, die Wartezeit bezüglich einer Invalidenrente von einem Jahr im Januar 2010 ablaufe und daher die Anspruchsvoraussetzungen erst dann ge prüft würden (Urk. 8 /26). Mitte Januar 2010 nahm die IV-Stelle weitere Abklä rungen vor und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. November 2011 (Urk. 8 /64) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/ 67, Urk. 8/77 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 28. März 2012 ab (Urk. 8/81 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00529 mit Urteil vom 25. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass die Sache zur Einholung eines interdisziplinären , insbesondere psychiatrischen Gutachtens an die IV- St elle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/91). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten des D.___ vom 2.
September 2014 (Urk. 8/117/2-23) ein . Die Gutachter schlossen auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in jeg licher Tätigkeit (Urk. 8/117/21-22). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/123), vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/125) und mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (Urk. 8/127) forderte die Versicherte die IV-Stelle dazu auf, gestützt auf das D.___ -Gutachten einen Vorbescheid mit Renten zusprache zu erlassen. Mit Schreiben vom 2 7. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss der Stellungnahme des Regionalen Dienstes (RAD) erheb liche Mängel des D.___ -Gutachtens festgestellt worden seien und daher ein Ober gutachten sowie
wegen der Geburt des Kindes eine Abklärung im Haushaltsbereich notwendig sei (Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 3 1. März 2015 erklärte sich die Versicherte mit einer erneuten Begutachtung nicht einver stan den und ver langte erneut d en Erlass eines Vorbescheides (Urk. 8/133). Am 12.
Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, dass eine medizinische Abklärung bei med. pract . E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, not wendig sei (Urk. 8/136). Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 bean tragte die Ver sicherte, es sei von der erneut en Begutachtung abzusehen (Urk. 8/137). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 hielt die IV-Stelle an der ergän zenden psychia trischen Abklärung bei me d. pract . E.___ fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2015 Besc hwerde und beantragte, die Verfügung vom
2. Juli 2015 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin
sei zu verpflichten, umgehend die anstehenden Entscheide zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei der Beschwerdegegnerin eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gestützt auf Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verb indung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht ( GSVGer ) gerichtlich anzudrohen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
9. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom
2. Juli 2015 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch med. pract . E.___ angeordnet hat ( Urk. 2 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist gestützt auf
Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfecht bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1.2
In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, diese Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu ma chenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der
Gutachter für das erstinstanzliche Be schwerdeverfahren regel mässig gegeben , zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde . Hinzu komm e , dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be lastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integ rität bedeuten würden . Beschwerdeweise geltend gemacht werden können dem nach materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer " second
opinion " (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156 ; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Nach wie vor gerügt werden können (per so nenbezogene) Ausstandsgründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vor bringen, die Abgeltung der Gutach ten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; vgl. auch BGE 141 V 330 E. 5.2, 138 V 271 E. 1.2 ).
1.3
M it
der Beschwerde beanstandet
die Be schwer deführer in die in Aussicht ge stellte Begutach tung durch med. pract . E.___
als unnötige und unzulässige Ein holung einer Zwei t meinung zu dem mit dem D.___ -Gutachten vom 2. Sep tem ber 2014 (Urk. 8/117) bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt
(Urk. 1 S. 10 ff. ) .
Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist a uf die Be schwerde daher einzutreten . 2. 2.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).
Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis ge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden be rück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, der RAD habe in der Stellungnahme vom 2 5. September 2014 begründet, weshalb das psychiatrische Teilgutachten des D.___
nicht nachvoll ziehbar sei. Dieser Auffassung habe sich der Rechtsdienst in der Stellu n gnahme vom 25. März 2015 angeschlossen. Der versicherungsmedizinisch geschulte RAD sei in der Lage und es sei gerade auch seine Aufgabe, die Schlüssigkeit der eingegangenen Gutachten zu überprüfen. Dies geschehe unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Parteigutachten oder um ein von der Invaliden ver siche rung in Auftrag gegebenes Gutachten handle. Bei der Feststellung, dass das vor liegende psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig sei, handle es sich nicht um eine abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, sondern es sei damit lediglich erkannt worden, dass dieses Teilgutachten nicht für eine ab schlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs genüge (Urk. 2 S. 2). 3.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, mit dem Admini strativgutachten des D.___ vom 2. September 2014 liege ein Gutachten einer unabhängigen Gut ach terstelle vor, das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genüge und mit den Angaben der behandelnden Ärzte übereinstimme. Die Einschätzung der D.___ -Gutachter sei aufgrund der gestellten Diagnosen und der während der Ehe durchgemachten Missbräuche absolut nachvollziehbar. D ie RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, dagegen verfüge nicht über die nötige Fachkom petenz zur Beurteilung der vorliegen d
zu beurteilenden psychiatrischen Beschwerdebildnern, was im Urteil IV.2012.000529 vom 2 5. Juni 2013 E. 4.2.2 bereits einmal habe moniert werde n müssen. Aufgrund dieses Urteil s sei sie als voreingenommen zu betrachten. Ihre Stellungnahme vermöge das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. Die Be schwerdegegnerin wolle eine unzulässige Zweitmeinung ( second
opinion ) ein holen, weil ihr das Ergebnis der Begutachtung nicht passe. Dadurch begehe sie eine Rechtsverweigerung (Urk. 1 S. 10 ff.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer in
erneut einer psychia trischen Begutachtung zu unterziehen hat oder ob das bereits vorliegende D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 (Urk. 8/117) die praxisgemässen inhaltlichen und bewe ismässigen Anforderungen an eine für den massgeblichen Sachverhalt ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt.
4. 4.1
Dem D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin am 21. und 23. Juli sowie am 12. August 2014 allgemein internistisch , rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch (Urk. 8/117/2) umfassend untersucht und befragt wurde (Urk. 8/117/7-12, Urk. 8/117/14-16, Urk. 8/117/19-20) sowie dass die erho benen Befunde unter Berück sichtigung der Anamnese, des Verhaltens der Be schwerdeführerin sowie der Vorakten (Urk.8/117/4-6) diagnostisch und hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit spezifisch fachärztlich und interdisziplinär begründet beurteilt wurden (Urk. 8/117/9-23).
Die Gutachter stellten insgesamt die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Schwere protrahierte depressive Episode (IC D-10 F32.2);
2. Post traumatische Belastungs störung (P T BS; ICD-10 F43.1); 3. Somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4. Chronisches zervikospon dylogenes
Schmerz syndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalancen der Schulter gürtelmus kulatur , klinisch ohne Hinwe ise für radikuläre Symptomatik und ohne Nachweis einer Diskushernie (Magnetresonanztomographie März 2009), radio logisch Chondrose und beginnende ventrale Spondylose C5/6;
5. Chro nisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei myostatischer Insuf fizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären
Überlastungs reak tionen , einer Funktions störung des Illiosakralgelenkes (ISG) links, klinisch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik, r adiologisch Chondrose L5/S1; 6. Hyper mobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit stellten die Gutach ter die folgenden Diagnosen: 1. Meta bo lisches Syndrom mit/bei arterieller Hyper tonie (ICD-10 I10) unter medika men töser Behandlung kompensiert, anam nes tisch Dyslipidämie (ICD-10 E78.0) medi kamentös be handelt, Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0); 2. Fortge setzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (zirka 15 py ; ICD-10 F17.1); 3.
Schäd licher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1 ; Urk. 8/117/20-21 ).
Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten sowie in der angestammten Tätig keit als Modebe raterin zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und andauernd mittelgradig schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Aus neuro logischer und allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. A us psychiatrischer Sicht dagegen sei die Beschwerdefüh re r in in jeder Erwerbstät igkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Die de pressive Symp tomatik sei schwergradig . Sie brauche Unterstützung bei den Alltagsaktivitäten und der Be treuung des acht Monate alten Säuglings. Die nach jahrelangen Miss hand lungen durch den (Ex-)Ehemann aufgetretene P T BS verstärke die Symp tomatik weiter. Die Schmerzen, welche somatisch nicht ausreichend objektiviert werden könnten, würden auf eine somatoforme
Schmerz störung zurückgeführt werden. Zusammengefasst sei die B eschwerde führerin aus poly diszi plinärer Sicht auf grund des psychischen Leidens zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche beruf liche Tätigkeit. Aufgrund des psychischen Leidens sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit auch im Haushalt höhergradig einge schränkt. Retro spektiv bestehe seit der ersten Hospitalisation im März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorüber gehend könne nach dem Austritt am 30. Juni 2009 bis zu r erneuten Klinikauf nahme am 4. Oktober 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden. Seither bestehe (bis zur psy chia tr ischen D.___ -Begutachtung vom 22. Juli 2014) wieder eine zumindest 80%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 8/117/22-23).
4.2
Dr. F.___ vom RAD befand in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 (Urk. 8/145/4-6), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zur Begründung verwiesen hat (Urk. 2 S. 2) , die Schluss folgerungen des D.___ - Gutachtens seien nicht nachvoll ziehbar. Der Schweregrad der depres si ven Störung sei anzuzweifeln. Denn die Beschwerdeführerin habe keine Ap petit minderung , keine Circadianität , keinen sozialen Rückzug im Verlauf und keine Suizidalität; im Fall einer schwe ren depressiven Episode müsste sie sta tio när behandelt werden. Hingegen sei sie inadäquat therapiert und mit Benzo dia zepinen versorgt. Die Gutachter würden sich ausschliesslich auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdegegnerin stützen. Auch die P T B S sei aus arbeits medi zinischer Sicht nicht aus gewiesen, da die typischen Symptome fehlen würden. Gemäss dem Gutachten bestehe ledig lich der Verda cht auf F lashbacks. Die hohe Arbeits unfähigkeit werde nicht genügend begründet. Aus arbeits medizinischer Sicht handle es sich nicht um eine schwere, chronifizierte Stö rung, welche sämtliche Hilfs tätigkeiten langfristig erheblich einzuschränken vermöge. Es seien IV-fremde Faktoren (finanzielle Probleme) vorhanden und dürf ten im Krankheitsgeschehen eine hauptsächliche Rolle einnehmen. Ent gegen der Mei nung des Gutach ters sei die Säuglingsbetreuung als IV-fremd ein zuschätzen. Zudem sei das Leiden klar reaktiv ent standen. Es sei eine intensive fachpsychi atrische Therapie und eine Gewichtsminderung (Diät und Bewe gungs therapie) auf BMI 25 kg/m 2 nötig. Hierunter sei die Prognose gut, da es sich um ein therapiefähiges Leiden (reaktive depressive Episode) handle. Das heisse, auch wenn das Leiden länger als ein Jahr dauere, sei es mit einer guten Prog nose behaftet.
Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht sei dringendst eine adä quate fachpsychiatrische Therapie inklusive medi kamentöse Com pliance-Kontrolle und vollständiger Benzo diazepin-Absti nenz an zuraten. Im Übrigen bat Dr. F.___ um Überprüfung der Argumentation aus juristischer Sicht und verwies hierzu auch auf ihre Stellungnah me vom 28. Dezember 2011 ( vgl. Urk. 8/66/7-8; Urk. 8/145/4-6).
Von Seiten des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin wurde in der Stellung nahme vom 25. März 2015 , auf welche sie sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) und auch in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 ) bezogen hat ,
zudem ausgeführt, die Kritikpunkte von Dr.
F.___ seien auch aus juristischer Sicht plausibel und berechtigt. Das Gutachten sei betreffend die Untersuchungs be funde und die aufgeführten Diagnosen ( PTBS , a us der die schwere pro trahierte depressiv e Episode hergeleitet werde) sowie d i e daraus abgeleiteten voll stän di gen Arbeitsunfähigkeiten nicht nach vollziehbar. Das belastende Ereignis als Eingangskriterium der PTBS (Miss hand lungen und Vergewal tigungen durch den Ex -E hegatten ) sei kaum diskutiert respektive massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt worden. Nicht diskutiert worden s ei im Hinblick auf die Nachvoll ziehbarkeit der traumatischen Erfahrungen und de re n Auswirkungen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Bekannt schaft mit einem Landsmann gehabt habe, aus der eine Schwanger schaft und die Geburt des Sohnes erfolgt sei. Auch im Verlauf über zeuge die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Begutach tungs zeitpunkt nicht. D ie Beschwerdeführerin habe ihren Gesundheitszustand selbst nach Aus tritt aus der Z.___
im Dezember 2011 als un verändert be zeich net. Im damaligen Austrittsbericht habe zumindest ein teilre mitt iertes Zustandsbild verzeichnet werden können. Dass die Be schwerde führerin seither ein Kind geboren habe, sei als IV-fremder Faktor in Bezug auf die medizinische Arbeits fähigkeit grundsätzlich nicht relevant. Verfehlt sei in diesem Zusam men hang auch die Stellungnahme im Gutachten zur gemischten Methode unter Punkt 6.4 des Gutachtens (Urk. 8/117/21 ), was aus medizinischer Sicht nicht zu beant worten sei . Zu bemerken sei auch, dass gemäss dem geschilderten Tages ablauf die Beschwerdeführerin mit der Versorgung u nd Pflege des Säuglings zurecht komme, was gerade nicht auf eine höhergradige Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Haushalt schliessen lasse. Der me dizinische Sachverhalt sei nach Rückweisung der Sache mit Urteil vom 25. Juni 2013 nach wie vor nicht rechts genüglich geklärt. Es sei zudem auch die Statusfrage mittels einer Haus halts ab klärung näher zu untersuchen. Denn die Beschwerdeführerin habe nach lang er sehntem Kinderwunsch im Oktober 2013 ein Kind geboren und seit ihrer Ein reise in die Schweiz sei sie kaum vollzeitig erwerbstätig gewesen. Die Ergeb nisse der geltend gemachten Einschränkungen seien sodann von psychia trischer Seite zu plausib i lisieren ( Urk. 8/145/7) . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass auf die Beurteilung der D.___ -Gut achter hinsichtlich der
allgemein internistisch , neurologisch und rheuma tolo gisch erhobenen somatischen Be funde und Einschätzungen abgestellt wer den kann . Sie beanstandet allein die Einschätzung in psychiatrischer Hin sicht und damit da s Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie , vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/ 117/9/14 ), dem die Gutachter im inter diszip linären Konsens vollumfänglich folgten (Urk. 8/117/20-23). 4.3.2
D ie Beanstandung von Dr. F.___ in Bezug auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren protrahierten depressiven Episode (ICD-10 F32.2) , es fehle für die attestierte Schwere der depres siven Störung an einer Appetit minderung , Zirca dianität , Suizidalität und einem sozialen Rückzug im Verlauf (Urk. 8/145/4), ist teilweise akten widrig . Die Suizidalität wurde im Gut achten als Befund aufgeführt (Urk. 8/117/12) und war auch schon im Zu sam menhang mit den Klinikeintritten im Frühjahr 2009 (Urk. 8/14/2) sowie im Herbst 2012 („suizidalen Äusserun gen“, Urk. 8/75/2) bei depressivem Zustands bild als Grund für die stationäre Be handlung genannt worden. Eine Appetit minderung sodann ist kein zwingendes diagnostisches Kriterium bei einer depressiven Störung. Als Symptom muss gemäss den diagnostischen Krite rien der Weltge sundheits orga nisation (WHO) für den ICD-10 - wenn von den dort genannten sieben Symptomen damit (bei schweren depressiven Störungen) ins gesamt fünf Symptome gegeben sind - vielmehr entweder ein Appetitverlust oder ein gesteigerter Appetit mit ent sprechender Gewichts ver änderung vor li egen ( Dilling / Mom bour /Schmidt/ Schulte-Mark wort, Inter nationale Klassi fikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis , 5. Auflage 2011 , S. 110 ff. ) , was im D.___ -Gutachten mit „Appetit schwankungen, Ge wichts zu nahme unter Anti depressiva von 10-15 Kilo gramm“ aufgeführt ist (Urk. 8/117/10). Ein gestörter zircadianer Rhyth mus ist ebenfalls kein diag nostisches Kriterium nach ICD-10
F32. 2. Im D.___ -Gutachten wurden aber Schlafstörungen festgehalten (Urk. 8/117/10), was als weiteres Symptom für eine depressive Störung gilt. Auch der als fehlend gerügte soziale Rückzug ist kein Diag nose kriterium für eine schwere depressive Episode nach ICD-10 F32. 2.
Zudem ist mit den von Dr. G.___ anlässlich der psychiatrischen Be gutach tung vom 22. Juli 2014 erhobenen psychopathologischen Befunden ( affektive De kom pen sation mit Tränen fluss, deutlich depressive Affektaus len kung , emotionale Ein engung, latente Sui zidalität, deutlich erhöhter Angst affekt , diverse emo tionale Blockierun gen, formal gedanklich deutliche Grübel zwänge
mit ständigen krei senden Selbst vor würfen und Schuldgefühlen, inhaltlich resig native und nega tivistische
Zu kunfts haltung , eingeschränkte Ich-Funktion mit deutlicher Selbstwert insuf fizienz , Reizempflindlichkeit , Frustra tions intoleranz , einge schränkte Belast barkeit, beeinträchtigte Konzentration, teilweise blockierte Willens- und An triebs bildung , Ambitendenz , deutlich ein geschränkte Realitäts anpassung ; Urk. 8/117/12 ) und den von der Be schwerde führerin angegebenen
respektive anamnestisch erhobenen Be schwer den ( unter anderem :
erhebliche Traurigkeit, Weinen, ständige Ängste, innerlich unruhig und angespannt, Ver sagensgefühl , Erschöpfung, Schlafstörung, Appetit schwan kungen , Gewichts zu nahme unter Antidepressiva von 10-15 Kilo gramm; Urk. 8/117/ 9- 10 ) nach voll ziehbar , dass Dr. G.___ auf eine sc hwere depressive Störung schloss.
Hinzu kommt, dass die Diagnose einer schweren depressiven Störung sich ohne Weiteres mit den übrigen medizinischen Akten vereinbaren lässt, was im Gut achten ebenfalls Beachtung fand (Urk. 8/117/13-14). So hatten auch die Ärzte der Z.___
gemäss dem Bericht vom 3. Februar 2012 die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) gestellt, was auch der Anlass für die stationäre Behandlung war (Urk. 8/75/1).
Selbst nach einer mehr als zweimonatigen Behandlung war die depressive Symp tomatik lediglich teilremittiert und von den Fachärzten die Weiterführung der teilstationären Be handlung sowie ange sichts der Schwere der Depression eine lebenslange anti - de pressive Rezidivprophylaxe als not wendig erachtet worden (Urk. 8/75/3). Im Übrigen war bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Juni 2013 festge stellt worden , d ass sich aus den damals vorgelegenen
medizinischen Akten erhebliche Hinweise darauf ergeben hätten , dass bei der Be schwerde führerin seit Januar 2009 und insbesondere auch zwischen den statio nären Aufenthalten im ersten Halbjahr 2009 (Urk. 8 /14) und im zweiten Halb jahr 2011 (Urk. 8 /75) so wie danach eine erhebliche gesund heitliche
Be einträchtigung bestanden haben könnte ( vgl. dazu E. 4.2.1 ;
Urk. 8/91/10), was sich nunmehr mit der D.___ -Begut achtung bestätigt hat. 4.3.3
Unzutreffend ist auch die Behauptung von Dr. F.___ , die D.___ -Gutachter hätten sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin gestützt (Urk. 8/145/4 ). Einerseits lagen den D.___ -Gutachter n die medizinischen Vorakten vor, welche in die Beurteilung einflossen und weitgehend überein stimmende Einschätzungen enthalten . Andererseits erklärte Dr. G.___ ausdrücklich, dass die berichtete erhebliche Symptomatik im psychischen Be fund nachvollziehbar sei. Es bestünden hochgradige Einschrän kungen der Affek tivität, der Ich-Funktion, des formalen Denkens, der Kon zentration und der Realitätsanpassung (Urk. 8/117/13). Dr. G.___ hat die geklagten Beschwerden somit objektiviert und ihre Schlussfolgerung auch schlüssig be gründet. Zu beachten ist auch, dass sich weder aus dem D.___ -Gutachten , noch aus den übrigen Akten Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Es bestand für die D.___ -Gutachter somit kein Grund, nicht auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Ferner obliegt es rechtsprechungsgemäss dem psychiatrischen Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung test psychologische Befunde beiziehen will. Es kann nicht davon ausgegangen wer den, dass die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens nicht aussage kräftig sein sollen, wenn s olche nicht durchgeführt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 2 9. Januar 2014 E. 4.3). 4.3.4
Nicht gegen den Beweiswert des D.___ -Gut a chten s spricht sodann die von Dr. F.___ vertretene Ansicht , die Beschwerde führerin müsste im Fall einer schweren depres siven Episode stationär behandelt werden, hingegen sei sie inadäquat therapiert ( Urk. 8/145/4) . Denn gemäss dem psychiatrischen D.___ -Teilgutachten wird die Beschwerdeführerin nach wie vor wöchentlich psychia t risch in der Tagesklinik A.___
vom Psychiater med. pract . B.___
behandelt und nimmt dort ausser dem an einer Ergo therapie teil. Auch
werde sie zusätzlich zweimal wöchent lich von der psychia trischen Spitex besucht und einmal alle zwei Wochen von der Mütter beratung . Ausserdem sei intermittierend eine Krip penbetreuung des acht Monate alten Säuglings eingerichtet worden. Als Medi kamente nehme sie (nebst den Medikamenten gegen das metabolische Syndrom, Urk. 8/117/8) das Anti depressivum Cialoptram (20 mg) und gegen die Angst- und Unruhe zustände
Temesta ( Urk. 8/117/10-1 3 ).
Dieses engmaschige Betreu ungsnetz samt regel mässiger psychiatrischer Behand lung wurde im D.___ - Teil gutachten in die Beurteilung einbezogen . Hinlänglich wurde auch die aktuelle medikamentöse Be handlung diskutiert .
Und zwar stellte d ie Gutachter i n dazu fest , die Therapien würden konsequent wahr genommen. Selbst noch in der Schwangerschaft und während des Wochen bettes hätten zur Aufrechterhaltung der Basisfunktionen weiter Anti de pressiva ( Cialoptram , Urk. 8/117/10) gegeben werden müssen. Zusätzliche medi kamentöse Optionen seien in der Schwangerschaft bereits abge setzt worden und könnten, auch wenn diese zwar indiziert seien, wegen der notwen digen Versor gung des Säuglings jetzt nicht rezeptiert werden. Es bestehe ein sehr labiles Gleich ge wicht für die Bewältigung des Alltages. Zusätzliche thera peutische Mass nahmen seien jetzt nicht indiziert
(Urk. 8/117/13)
Im D.___ -Gutachten wurde somit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und werden korrekt die Therapiemöglichkeiten auf ihre Zumut barkeit hin beurteilt. Dass die Beschwerdeführerin ein Kleinkind zu ver sorgen hat, ist in Bezug auf die Frage der genügenden Therapie der depressiven Stö rung nicht im Sinne einer theoretischen Hypothesebeurteilung vollständig aus zuklammer n. Inwieweit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbs tätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre, ist andernorts zu klären (vgl. auch E. 4.4 hernach).
4.3.5
Die Annahme von Dr. F.___ sodann, die Prog nose wäre unter intensiver adäquater fachpsychiatrischer Therapie und unter einer Gewichtsminderung mittels Diät und Bewegungstherapie auf BMI 25 kg/m 2 gut, da es sich um ein therapierbares Leiden, nämlich eine reaktive depressive Episode, und nicht um eine schwere chronifizierte Störung handle ( Urk. 8/145/6), hält nach dem Ge sagten nicht Stand, zumal die depressive Symptomatik bereits seit 2009 ausge wiesen ist (Urk. 8/14). Insbesondere vermag dies die Notwendigkeit einer neuen Be gutach tung nicht zu begründen. Eine konsequente Depressionstherapie (vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 08.10.2015 E. 4.4 ; BGE 140 V 193 E. 3.3 ) wurde nach hinreichend b egründeter Einschätzung von Dr. G.___ soweit zumutbar durchgeführt. Die Gewichtzunahme um 10-15 Kilo gramm erfolgte im Übrigen gerade auch unter den Antidepressiva (Urk. 8/117/10) und die Adipositas wurde von den D.___ -Gutachtern ohnehin als Diagnose ohne Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit beurteilt. 4.3.6
Des Weiteren geben auch die Behauptungen von Dr. F.___ , es lägen IV-fremde Faktoren, namentlich finanzielle Probleme vor, welche im Krank heits geschehen eine hauptsächliche Rolle einnehmen würden, und das Leiden sei klar reaktiv entstanden (Urk. 8/145/6), keinen Anlass für eine neue psychia t rische Begutachtung. Dass hauptsächlich finanzielle Probleme die psychischen Leiden verursacht hätten und massgeblich aufrechterhalten würden, ist nicht aktenkundig und eine reine Mutmassung von Dr. F.___ . Zudem ist r echt sprechungsgemäss f ür die Anspruchserheblich keit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam, ob soziale Um stände bei seiner Entstehung eine massgebende Rolle spielten, wenn
- wie hier - ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine v on depres siven Ver stimmungszu ständen klar unterscheidbare an dauernde De pres sion im fachmedi zinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bun des ge richts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5. 2.2). 4.3.7
Zur Feststellung von Seiten der Beschwerdegegnerin schliesslich , die Geburt des Kindes (respektive dessen Betreuung, Urk. 8/145/6) sei als IV-fremder Faktor in Bezug auf die medizinische Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nicht relevant (Urk. 8/145/7), ist festzuhalten, dass die D.___ -Gutachter die attestierte Arbeits unfähigkeit allein mit den krankheitsbedingten Beein träch tigungen begründeten (Urk. 8/117/21-22). Die Bemerkung im Gutachten, dass die Be schwerde führerin Unterstützung bei den Alltagsaktivitäten und der Betreuung des acht Monate alten Kindes benötige (Urk. 8/117/210), schildert das Ausmass der krankheits be dingten Beeinträchtigung und bedeute nicht etwa, dass die Arbeits fähigkeit auf grund des Versorgungsaufwandes für das Kind als zusätz lich eingeschränkt beurteilt worden wäre. Im Übrigen bestanden die psy chischen Beschwerden bereits vor der Schwangerschaft und Geburt des Kindes. Auch diesbezüglich gilt zu beachten, dass die Invalidenversicherung eine finale Ver sicherung ist, das heisst , es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens ge fragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesund heitszustand ist folglich immer gesamtheitlich zu betrachten. Selbst eine Er werbs unfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine sozio kulturelle Über forderung verursacht worden ist, fällt in den Gel tungs bereich der Invaliden ver sicherung, vorausgesetzt es handelt sich - wie hier - um ein verselbst stän digtes psychisches Leiden. Eine rentenbegründende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein sozio kul tureller oder psycho sozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3). 4.3.8
In Bezug auf die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1) trifft es zwar zu, dass Dr. G.___ im D.___ -Teilgutachten unter dem Titel ‚ Psychiatrischer Befund ‘ den Verdacht auf erhebliche Flashbacks festhielt (Urk. 8/117/12) , wie Dr. F.___ rügte ( Urk. 8/145/4).
Aus der psychiatrischen Beurteilung des D.___ - Teil gut achten geht indes hervor, dass die depressive Symptomatik im Vor dergrund steh e und durch die Kriterien einer PTBS nach jahre langer Miss hand lungs situa tion (durch den damaligen Ehemann körperlicher und psychis ch er Natur ein schliesslich sexueller Gewalt) lediglich modifiziert werde (Urk. 8/117/13). Dies ist daher kein Grund für die Einholung eines neuen Gutachtens , wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass ein e
zusätzliche Be gutachtung , insbe sondere bei Traumaopfern , eine erhebliche Belastung und Retraumatisierung für den Betreffenden bedeuten kann . Eine ausführliche re respektive präzisere Be grün dung der Diagnose wäre in erster Linie mit den D.___ -Gutachtern zu klären . Auch die vom Rechtsdienst erhobene Rüge, es sei die Tatsache einer kurzen Be kannt schaft mit daraus erfolgter Schwangerschaft im Hinblick auf die Aus wirkungen der traumatischen Erfahrungen im Gutachten nicht diskutiert wor den ( Urk. 8/145/7), gibt daher nicht Anlass zu einer neuen Be gutachtung.
Soweit die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. F.___ und des Rechts dienst s zudem so zu verstehen sind, dass sie die Richtigkeit der Angaben der Be schwerdeführerin gegenüber den Gutachtern zu den Misshandlungen wäh rend der Ehe bezweifeln , wäre eine erneute psychiatrische Begutachtung jeden falls nicht das geeignete Mittel, um dem Untersuchungsgrundsatz genüge zu tun und den Sachverhalt hinlänglich abzuklären . Zur Abklärung dieser Frage wären der Beizug zeitechter Dokumente, etwa allfälliger Eheschutz- und/oder der Schei dungs akten , sowie ein es Bericht s de s behandelnden Psychiaters med. pract . B.___
und der psychiatrischen Spitex gegebenenfalls aufschlussreicher. Diese wären sodann den D.___ -Gutachtern zur ergänzenden Stellungnahme vor zulegen.
4.3. 9
Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Beanstandung des Rechtsdienstes, die Beur teilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei im Verlauf nicht über zeugend, da gemäss dem Austrittbericht der Z.___
(vom 3. Februar 2012, Urk.
8/75) ein teilremittierter Zustandsbild festgestellt worden sei (Urk. 8/145/7) und die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als seither unverändert bezeichnet habe . Klarheit über die Zeit ab Dezember 2011 wäre nicht von einer erneuten psychiatrischen Begutachtung , sondern vielmehr vo n einem Bericht von med. pract . B.___ und ab zirka Ende 2013 allenfalls von der psychia trischen Spitex zu erwarten. Diese wären sodann den D.___ -Gutach tern zur ergänzenden Stellungnahme vor zulegen.
Von der Beschwerdegegnerin unterlassene Abklärungen, wie hier insbesondere das Einholen eines B erichts von med. pract . B.___ , dessen Fehlen im Übrigen schon im Urteil vom 25. Juni 2013
festgestellt worden war (Urk. 8/91/11), dür fen jedenfalls nicht dazu führen, dass sich eine versicherte Person wieder holte n Begutachtungen unterziehen muss . 4.4 4.4.1
Ein Grund für eine erneute Begutachtung stellt sodann auch nicht der vom Rechtsdienst gerügte ( Urk. 8/145/7) Umstand dar, dass die D.___ -Gutachter zur gemischten Methode, mithin zur Qualifikation der Beschwerde führerin als im Aufgabenbereich oder/und im Erwerbsbereich Tätige Stellung nahmen (Urk. 8/117/22).
Die Frage der Qualifikation als im Aufgabenbereich oder/und im Erwerbsbereich Tätige ist hier nicht zu klären. Festzuhalten ist diesbezüglich allein, dass nach allfälliger Einholung einer Haushaltsabklärung eine Stellungnahme dazu aus fachärztlicher, psychiatrischer Sicht erfolgen kann , sofern die Stellungnahme der D.___ -Gutachter hierzu als nicht genügend erachtet wird. Denn p raxisgemäss bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der ver si cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlich en Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 E . 3c). Weil der Abklärungsbericht im Haushalt vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist, bedarf es einer (fach-) ärztlichen Überprüfung allenfalls dann, wenn psychische Leiden mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen ( Urteil des Bundesgerichts I 685/02 vom 28.
Februar 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
Das D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 (Urk. 8/117) wird damit jedenfalls nicht in Frage gestellt. 4.4.2
Die E inschät zung der D.___ -Gutachter, es bestehe auch im Haushalt aufgrund des psychischen Leidens zurzeit e ine höhergradige Einschränkung (Urk. 8/145/22), ist e ntgegen dem Argument des Rechtsdienstes ( Urk. 8/145/7) nicht deshalb zu bezweifeln, weil die Beschwerdeführerin mit der Versorgung ihres Kindes zurecht komme. Wie dem D.___ -Gutachten zu entnehmen ist, kann die Be schwer deführerin zwar die unmittelbare Pflege selbst aus führen, dies jedoch nur unter erheblichen Schuldgefühlen, da sie selbst emotional blockiert sei (Urk. 8/117/10) , und überdies nur im Rahmen eines strengen Be treuungssettings mit Mütter beratung , Kinder krippe und zweimal wöchent licher psychiatrischer Spitex . Von einer eigen ständigen Betreuung des Kindes im eigentlichen Sinne kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der psy chiatrischen D.___ -Gutachterin zudem, dass sie in vielem mit dem Haushalt nicht weiterkomme (Urk. 8/117/12).
5. 5.1
Auch im Übrigen erfüllt das D.___ -Gutachten vom 2. September 2014 alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Eine weitere , insbesondere psychiatrische Begutachtung ist nicht ange zeigt.
N ach dem Gesagten ist festzustellen, dass die in den Stellung n ahme n
von Dr. F.___
vom
25. September 2014 und des Rechtsdienstes vom 25. März 2015 genannten Gründe, welche sie für die Notwendigkeit einer weiteren psy chia trischen Abklärung anführ t en , nicht plau sibel erscheinen.
Eine weitere Begutachtung würde in der Tat der unzulässigen Einholung einer Zweitmeinung entsprechen. Allfällige bestehende Unklarheiten, so bezüglich der retrospektiven Einschätzung der Arbeits fähigkeit und der Diagnose einer PTBS (vgl. E. 4.3.8-9 hiervor), sind mit den D.___ -Gutachtern nach vorgängiger sachdienlicher Ab klä rung zu klären. Dasselbe gilt für allfällige Unklarheiten nach einer Haus haltsab klärung . 5.2
Schliesslich ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes ge richts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatische Leiden nach BGE 141 V 281 keine weitere Begutachtung angezeigt. Denn zum einen verlieren danach gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist, wobei auch eine punk tu elle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Zum anderen ist diese Rechtsprechung nur anwendbar, wenn in psychiatrischer Hinsicht aus schliess lich von einer Schmerzstörung im Sinn e eines "unklaren Be schwerde bildes " auszugehen ist , bei dem die depressive Episode ledig lich als Be gleit erscheinung der Schmerzfehlentwicklung und nicht als selb ständiges, davon losgelöstes Lei den anzusehen ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2 und 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 4.2 ).
Hier kam die D.___ -Gutachterin Dr. G.___ zum Schluss, dass sich die diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) voll ständig in die Diagnose der Depression und der PTBS einordne (Urk. 8/117/13).
Die depressive Störung der Beschwerdeführerin ist daher nicht lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung, sondern als selb ständiges, davon losgelöstes Lei den anzusehen. Die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 ist folglich nicht anwendbar. 6 .
6.1
In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, umgehend die anstehenden Entscheide zu fällen (Urk. 1 S. 2) , ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange m essener Frist ( Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV ). Diese Be stimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die unge rechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Unerheblich ist, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtszögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen ).
Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die In validen versi cherung ihre Verfügung erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechts verzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerecht fertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Betei lig ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hin weisen ).
Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung ( Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine fach ärztli che Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die Einho lung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungs verfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsver zögerung dar ( Urteil des Bun desgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).
D ie Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann indessen eine unzu lässige Verfahrensverzögerung darstellen ( BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf die Urteil e
des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 2 1. August 2001 E. 5a) . 6.2
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Ver - fahrens verlängerung auf der Anordnung eines entbehrlichen Zweitgutach tens beruht. Die zur Verfahrensverzögerung führende Be weisanordnung erweist sich als nicht angemessen. Mit der Aufhebung der ent sprechenden Verfügung erübrigt sich die Problematik. Von einer Ver pflich tung der Beschwerdegegnerin zur umgehen den Entscheidung über die in va lidenversicherungsrechtlichen Ansprüche ist indes abzusehen, muss es doch der Beschwerdegegnerin wie hier vor darlegt frei stehen, weitere Abklärungen und allfällige Rückfragen an die D.___ -Gutachter zu stellen. Es ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuwei sen, dass solche weitere Verfahrensschritte um gehend nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen und zügig voranzutreiben sind. 7.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass k eine ergänzende psychiatrische Abklä rung bei med. pract . E.___ respektive keine weitere Begutachtung
durch zu füh ren ist ; andere Abklärungen im Sinne der Erwägungen können indes nach dem Er messen der Beschwerdegegnerin vor einem Entscheid über die invaliden ver si che rungsrechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ( beförder lich ) durchge führt werden. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 2) ist
folglich in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Be schwerde abzu weisen. 8.
8.1
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung ist unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 GSVGer )
auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen . 8.2
8.2.1
Zu beurteilen ist abschliessend der Prozessantrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sei eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gestützt auf Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verb indung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) gericht lich anzudrohen ( Urk. 1 S. 2).
Sie begründet ihren Antrag damit, dass sich die Beschwerdegegnerin völlig unbe lehrbar gezeigt habe, nachdem bereits mit Urteil IV.2012.00529 vom
25. Juni 2013 habe gerügt werden müssen, dass die RAD-Ärztin Dr.
F.___ als Fachärztin der Arbeits- und Allgemeinmedizin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der psychiatrischen Beschwerdebilder verfüge. Was sie nunmehr gegen das psychiatrische D.___ -Teilgutachten vorbringe, ver möge dieses denn auch offenkundig nicht zu entkräften. Es sei nicht sach ge recht und stelle eine klare Rechtsverweigerung dar, wenn das Gericht ein unab hängiges Gutachten anordne und danach dieselbe versicherungsinterne Nicht-Psychiaterin das psychiatrische Teilgutachten beurteile, obwohl das psy chia tri sche Gutachten ja gerade wegen ihrer mangelnden Fachkompetenz habe ein ge holt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Rechts dienst habe sodann das D.___ -Gutachten nicht auf seine beweismässige Verwert barkeit hin geprüft, sondern stattdessen die unqualifizierten Kritikpunkte der RAD-Ärztin als plausibel und berechtigt eingestuft (Urk. 1 S. 3 f.) .
Die Beschwerdegegnerin liess sich
hierzu nicht
vernehmen (Urk. 7). 8.2.2
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kosten los. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer ). Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mutwilligkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin massgebend. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gege ben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leicht sinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aus sichts losen Beschwerde darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerde führung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichts lo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mut willig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht ( Mit wirkungs - oder Unterlassungspflicht) verletzt ( BGE 124 V 285 E. 3b, 128 V 324 E. 1b mit Hin weisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 6.1-2 mit Hinweisen ). Auch das vorprozessuale Verhalten kann miteinbezo gen werden (BGE 124 V 285 E. 4b; zum Ganzen vgl. auch Wilhelm , in: Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 33 Rz 5 ff . ) .
Wird die anspruchstellende Person durch den Versicherungsträger zur leicht sinnigen oder mutwilligen Prozessführung veranlass t oder handelt dieser ent sprechend im Prozess, so können auch dem Versicherungsträger Kosten auf er legt werden (Wilhelm, a.a.O., § 33 Rz 7). 8.2.3
Zwar trifft es zu, dass im Urteil IV.2012.00529 vom 25. Juni 2013 (E. 4.2.2) festge halten wurde, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 28. Dezember 2011, welche keine Fachärztin der Psychiatrie sei und lediglich aufgrund der Akten eine Einschätzung vorgenommen habe, zur Beurteilung der psychischen Be schwerden und der Arbeits ( un ) fähigkeit nicht genüge (Urk. 8/91/12). Damit wurde jedoch lediglich festgehalten, dass bei der damaligen Aktenlage trotz der ärztlichen Stellung nahme von Dr. F.___ keine beweisrechtlich genügende Entscheidungsgrundlage vorliege. Die Stellungnahme von Dr. F.___ respek tive ihre Fachkompetenz war jedoch entgegen der Darstellung der Beschwerde führerin nicht selbst der Grund dafür, dass ein psychiatrisches Gutachten einge holt werden musste , sondern die Aktenlage .
Es ist denn auch nicht so, dass eine Stellungnahme durch einen RAD-Arzt stets als abschliessende Grundlage gelten und alle n rechtsprechungsgemäss beweis rechtlic hen Anforderungen ge nügen muss, namentlich dann, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Untersuchungs bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern um einen Bericht gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt. Solche Berichte basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fassen die Ergebnisse der medizinischen Untersuchun gen zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Sie haben damit eine andere Funk tion als die medizinischen Gutachten ( Art. 44 ATSG) oder die Unter suchungs berichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV: Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizi nischer Sicht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen An forde rungen erfüllen.
Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3; zu den Aufgaben des RAD vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein RAD-Arzt mit dem Facharzttitel der Arbeits- und der Allgemeinmedizin wie Dr. F.___
zu einem inter diszip linären Gutachten Stellung nimmt und dieses würdigt sowie eine Em pfehlung abgibt . Auch wenn bereits im vorausgehenden Gerichtsverfahren auf die Stel lungnahme von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2011 ( Urk. 8/66/7-8) nicht abgestellt werden konnte und der Ansicht von Dr. F.___ gemäss ihrer neuen Stellungnahme zum D.___ -Gutachten vom 25. September 2014 (Urk. 8/145/4-6), wie hiervor dargelegt, nicht gefolgt werden kann, stellt es jedenfalls kein mutwilliges oder leichtsinniges (vor-) prozessuales Verhalten der Beschwerdegegnerin dar, welche die Auferlegung einer Gerichtskosten pauschale rechtfertigen würde, wenn
diese
nach Überprüfung und Begründung des Rechts dienstes
erneut der Empfehlung von Dr. F.___ folgte . 8.2.4
Der Antrag auf Androhung einer Gerichtskostenpauschale an die Beschwerde gegnerin ist somit
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
2. Juli 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung
von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann