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IV.2015.00871

Neuanmeldung. Zu Recht nicht auf das erneute Begehren eingetreten. Keine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung. Abweisung. Abweisung URV im Verwaltungsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit bestätigt.

Zürich SozVersG · 2016-10-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 67 , meldete sich am

6. November 2008 unter Hinweis auf eine Knieverletzung nach einem Autounfall bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

2. Oktober 2009 einen Leis tungsanspruch des Versicherten ( Urk. 10/38 ).

Am 3. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/55). Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 10/66).

Am 2 7. Juni 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/82). Mit Verfügung vom 1 9. Sep tember 2014 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 10/87). 1.2

Am 3 0. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/97). Im Vorbescheidverfahren ersuchte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 3 0. Juni 2015 ( Urk. 10/104) unter anderem um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 10/108 = Urk. 2/1). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. August 2015 ( Urk. 10/112 = Urk. 2/2) z ufolge Aussichtslosigkeit ab . 2.

Der Versicherte erhob am

2. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügun g en vom 2 0. Juli 2015 ( Urk. 2 /1 ) und 1 3. August 2015 ( Urk. 2/2) und bean tragte, diese sei en aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 3 0. März 2015 einzutreten, seinen Leistungs anspruch eingehend zu überprüfen und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen . Das in der Eingabe vom 3 0. Juni 2015 gestellte Gesuch um unent gel tliche Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren sei gutzuheissen

( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2) .

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben

Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer

die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetr eten ist (BGE

109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 20 . Juli 201 5

(Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Ges uch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse se it der letzten Verfügung wesentlich verän dert hätten. Es liege lediglich eine an dere Beurteilung desselben Sach ver haltes vor (Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), es genüge, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestünden. Somit sei die Eintretensschwelle tief angesetzt (S. 5). Vergleiche man den Gesundheitszu stand, der im Jahre 2009 geschildert werde, mit demjenigen, den die sieben Ärzte des Y.___ im Bericht vom März 2015 beschrieben hätten, so stehe ausser Zweifel, dass inzwischen eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 7) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem zuletzt ergange nen Nichteintretensentscheid

vo m 1 9. September 2014 ( Urk. 10/87) - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist. 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2. Okto ber 2009 (Urk. 10/38) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Z.___ , SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 1. September 2007 ( Urk. 10/16/12-15) und nannte folgende Diagnosen: - rezidivierende Lumbalgien bei chronisch degenerativem Lumbalsyndrom - Verdacht auf Coxalgie links, bei röntgenologisch nachgewiesener Chrondrose beider Hüftgelenke

und be ginnende Bewegungseinschrän kung linkes Hüftgelenk - Depression

Er führte aus, dass e r den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeführten Tätig keit als Lastwagenfahrer zu 100 %

arbeitsfähig sehe . 3.3

Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 9. April 2009 ( Urk. 10/24/9) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur rechts und v orde rer Kreuzbandruptur rechts, konservativ behandelt wegen Malcompli ance während Hospitalisation - anamnestisch Angstzustände, Kopfschmerzen beim Autofahren auf der Strasse - Sacrumschmerz unklarer Genese - aktuell angeblich seit dem Unfall Schulterschmerzen links, bis jetzt nie erwähnt

Sie führten aus, dass i n der Zwischenzeit eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt worden sei . Im Bereich der ehemaligen Knorpelläsion zeige sich immer noch die leichte Stufenbildung und lokale Aufwerfung des Knorpelbelages über dem lateralen Tibiaplateau , einer mässig ausgeprägten Chrondropathi e entsprechend ohne Defektzone sowie die b ekannte Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Es habe keine Läsion an den Menisci oder dem Seiten bandapparat festgestellt werden können .

Die Beschwerden, die vom Beschwer deführer geäussert würden, würden nicht mit dem MRI - Befund korrelieren (vgl. auch

Radiologiebefund

Urk. 10/24/10-13) . 3.4

Die Ärzte des

B.___ berichteten am 1 7. April 2009 ( Urk. 10/21; vgl. auch Urk. 10/24/6-8) über die a mbulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 7. Januar bis 1 6. April 2009

und nannten folgende Diagn osen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) - Verdacht auf somatoforme

Schmerzströrung (ICD-10 F45.4)

Sie führten aus, dass der

Beschwerdeführer kaum motiviert für eine psychiatri sche Behandlung sei . Ob aus psychischen Gründen die A rbeitsfähigkeit beein trächtigt sei, könne nur durch eine sorgfältige Exploration mit einem professio nellen Dolmetscher beurteilt werden. Der psychopathologische Befund könne daher nur unter der Einschränkung beurteilt werden, dass sprachliche Verstän digungsprobleme doch relevant vorhanden gewesen seien ( Ziff. 1.4) . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % mit dem genannten Vorbehalt ( Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Juni 2009 ( Urk. 10/24/2-5) und nannte folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule - posttraumatisch reaktiviertes und chronifiziertes

Zervikalsyndrom und Schultergürtelsyndrom - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur rechts und vorde rer Kreuzbandruptur rechts - Depression / Anpassungsstörung

Er führte aus, dass vom 3 0. Mai 2008 bis unbestimmt eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestanden habe . Ein b erufliches Autofahren sei fraglich geeignet, dies sei eventuell noch zu 50-100 % zumutbar, soweit dies ohne Belastung von Rücken/HWS/Schultern möglich sei . Ab zirka Juli 2009 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, zu 50-100 % . 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. August 2009 Stellung ( Urk. 10/31/4-5) und führte aus, dass d as gezeigte Überwachungsmaterial (vgl.

Urk. 10/30, Urk. 11) bei den gezeigten Tätigkeiten keinerlei Behinderung erkennen lasse . Die geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens und der Schultern seien vorgetäuscht. Es zeige sich eine freie Kopfbeweglichkeit und eine freie Beweglichkeit der Arme, insbesondere in den Schultergelenken. Die ange gebenen Beschwerden in der LWS und den Hüftgelenken seien ebenfal ls nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeige keinerlei Behinderung in gebück ter Haltung und insbesondere beim Wiederaufrichten keine Abstützreaktion mit den Händen auf den Oberschenkeln. Ebenso würden die Aufnahmen belegen, dass keine Beschwerden in den Hüftgelenken vorlägen. Beim Aussteigen aus dem PW sei kein Anlaufschmerz zu erkennen, der typischerweise bei Verände rungen der Hüftgelenke auftrete. Die geklagten Kniebeschwerden liessen sich auf dem Überwachungsmaterial nicht erkennen. Das Gangbild sei hinkfrei und unauffällig. Ein depressives Verhalten sei ebenfalls nicht erkennbar. Es finde kein sozialer Rückzug statt und es sei im Gespräch mit anderen Personen eine lebhafte Gestik zu erkennen.

Die umfangreichen Untersuchungen und Befundungen im Spital A.___ hätten eine eklatante Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den Befunden ergeben. 3.7

Gestützt auf die genannten ärztl ichen Beurteilungen verneinte di e Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 ( Urk. 10/38) einen Leistungsan spruch . 4. 4.1

Am 3. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/55). Die medizinische Akten lage bei Erlass der Verfü gung vom 25. Mai 2012 (Urk. 10/66) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2

Die Ärzte des Y .___ berichteten am 1. Februar 20 12 ( Urk. 10/

54) und nannten im Wesentlichen die folgenden Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna - Störung durch Tabak - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Fehlform der Wirbelsäule - Status nach 2. Unfall am 9. Dezember 1997 (bei Holzarbeiten von einem Stück Eisen am Kopf und der linken Schulter getroffen) mit/bei Commo tio cerebri, Schädel- und Schulterkontusion - Status nach 3. Unfall am 2 6. November 2003 (Sturz von der Hebebühne) - Status nach 4. Unfall am 2 1. August 2006

Sie führten aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers berichte, dass der Beschwer deführer zu Hause nichts mehr tun könne. Er könne mit den beiden kleinen Kindern nichts mehr tun, habe Schmerzen im Rücken und in den Knien. Er könne die Kinder auch nicht in die Krippe bringen. Er gehe nicht mehr einkau fen , und P utzen, W aschen und K ochen könne er auch nicht (S. 3 Mitte).

Die Ärzte des Y .___ führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 3 0. Mai 2008 bis heute aufgrund des positiven und des negativen Leistungsbil des sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression zu 100 % arbeitsunfä hig sei (S. 3), dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten (S. 5) . Die Knieschmer zen rechts könnten weder durch den klinischen Befund noch durch das MRI erklärt werden. Wahrscheinlich seien diese im Zusammenhang mit den ischial gieformen Schmerzen zu interpretieren (S. 5) .

4.3

Dr. med. E .___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am 1 5. Februa r 2012 Stellung ( Urk. 10/57 S. 2 ) und führte aus, dass sich aus orthopädisch rheumatologischer Sicht keine objektiven Hinweise zeigten, von der bisherigen Annahme einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzuweichen. 4.4

Dipl. med. F .___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 5. Februar 2012 Stellung ( Urk. 10/57 S. 2 f.) und führte aus, dass beim Vergleich der aktuellen psychiatrischen Stellung nahme mit den Vorbefunden keine wesentlichen Unterschiede in der Beschrei bung der Symptome und auch der Angaben des Beschwerdefüh r ers festzustellen seien. Es würden psychosoziale Probleme und eine mangelnde Motivation dominieren, was auch am neu erstellten Medikamentenspiegel ersicht l ich sei. Auch die Schilderung des Tagesablaufs sei identisch, was durch die durchge führte Observation habe widerlegt werden können (S. 2). Im Bericht des Y .___ werde in keiner Weise zu psychosozialen Faktoren und Aggravation Stellung genommen, obwohl dies aus den Vorunterlagen hervor gehe. E s werde ausser dem auch nur von eine r mittelgradigen Depression gesprochen, welche in Kom bination mit einer somatoformen Schmerzstörung keine schwere psychiatrische Komorbidität darstelle. Ausserdem fänden inner- aber auch ausserfamiliäre Kontakte statt, so dass ein wesentlicher sozialer Rückzug nicht ausgewiesen s ei. Eine Motivation für eine Ar beitsa u fnahme , aber auch für eine adäquate Thera pie , s cheine nicht vorzuliegen . Letztendlich handle es sich bei der Stellung nahme des Y .___ zumindest aus psychiatrischer Sicht um eine andere Beschrei bung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen (S. 3).

4. 5

Gestützt auf die genannten ärztlichen Beurteilungen trat die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 10/66) auf das erneute Leistungsbe gehren nicht ein. 5. 5.1

Am 2 7. Juni 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/82). Die medizinische Aktenlage bei Erlass der Verfü gung vom 19. September 2014 (Urk. 10/87) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 5.2

Dr. med. G .___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 7. Juni 2014 ( Urk. 10/82) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisch rezidivierende Lumbalgien mit radikulärer Reizerscheinung in beiden Beinen, hauptsächlich rechts, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Fehlform der Wirbelsäule - Status nach 2. Unfall am 9. Dezember 1997 (bei Holzarbeiten von einem Stück Eisen am Kopf und der linken Schulter getroffen) mit/bei Commo tio cerebri, Schädel- und Schulterkontusion - Status nach 3. Unfall am 2 6. November 2003 (Sturz von der Hebebühne) - Status nach 4. Unfall am 2 1. August 2006 mit/bei lumbosakraler Kontu sion, protrahierter diffuser Lumboischialgien links ohne traumatische Veränderungen, kleiner Diskushernie L4/5 mit leichtem Wurzelkontakt S1 beidseits - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna - Störung durch Tabak - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz

Er führte aus, dass die Prognose noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (S. 2 Ziff. 1.4). Es werde das Fortsetzen der konservativen Behandlung empfohlen. Bei ungenügendem Ansprechen der konservativen Behandlung müsse auch eine operative Behandlung mit der Implantation eines Schmerzs t i mulators diskutiert werden (S. 3 Ziff. 1.5) . Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden permanent zu 100 % arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbe sondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder Halswirbelsäulenrotierenden Stereotyp i en sowie Arbeiten über wiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer auf Grund der medizini schen Diagnose nicht geeignet. Körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten würden aus somatischer Sicht zu 50 % zumutbar erscheinen (S.

3 Ziff. 1.7). 5.3

Dr. E.___ , RAD, nahm am 2 3. August 2014 Stellung ( Urk. 10/86) und führte aus, dass der Bericht von Dr. G.___ bereits bekannte medizinische Sachverhalte beschreibe. Somit könnten daraus überwiegend wahrscheinlich keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5.4

Gestützt auf die genannten ärztlichen Beurteilungen trat die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 1 9. September 2014 ( Urk. 10/87) auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein.

6 . 6 .1

Nach der Neuanmeldung vom 30. März 2015 (Urk. 10/97) kamen die folgenden Berichte zu den Akten: 6 .2

Die Ärzte des Y.___ berichteten am 1 3. März 20 15 ( Urk. 10/9 4 ) und nannten im Wesentlichen die folgende n

Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33 .1) - Adipositas per magna - Hyperlipidämie - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- Schulterschmerzen links - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei mittelgrosser linksseitiger mediolateraler

Diskushernie L5/S1 mit breitbasiger Vorwölbung der Bandscheibe (MRI LWS 2 0. Mai 2014 )

Sie führten aus, dass insgesamt eine Zunahme der Beschwerden innerhalb der letzten 2 Jahre zu verzeichnen sei . D ie Knieschmerzen seien unverändert. Die Beweglichkeit sei mindestens zurzeit mehr eingeschränkt als bei der letzt en orthopädischen Untersuchung. Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe eine deutlich e klinische Verschlechterung . Aus rheumatologischer Sicht sei k eine wesentliche V erschlechterung der Symptomatik eingetreten. Hingegen bestehe eine deutliche Zunahme der Depression aus psychiatrische r Sicht (S. 6 oben) .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, aus somati scher Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). 6 .3

Eine am 20. Mai 2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS ergab

eine etwas verstärkte lumbosakrale Lordose. Der Lendenwirbelkörper (LWK) LWK 5 sei um 4mm nach dorsal hin abgeglitten, die Bandscheibe sei mässiggradig prominent. Der Spinalkanal werde nicht eingeengt. Die Foramina

intervertebralia sei nicht stenosiert . Es bestehe ein r egelrechtes Signalverhalten der Knochenmarkspongiosa .

Weiter wurde eine m ittelgrosse linksseitige mediolaterale Diskushernie auf Höhe LWK 5/1 mit breitbasiger Vorwölbung der Bandscheibe, eventuell S1 Reizung links , festgestellt . Die Bandscheibe berühre jedoch auch die Nervenwurzel von S1 rechts. Es bestehe eine b reitbasige

Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 mit linksseitiger Betonung sowie eine l eichtgradige

Spondylarthrose der unteren LWS ( Urk. 10/95) . 6 .4

Die Ärzte des Spitals H.___ berichteten am 2 1. Juli 20 14 ( Urk. 10/9 6 )

über die Hospitalisation des Beschwerdeführers und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte). - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - aktuell Schmerzexazerbation - anamnestisch Diskushernie

Sie führten aus, dass eine n otfallmässige Selbstzuweisung stattgefunden habe bei chronischen Rückenschmerzen, welche nun vor einem Monat zugenommen hätten mit neu lumbospondylogener Ausstrahlung sowie diffuser Sensibilitäts minderung des linken Beines. Im klinischen Status habe sich eine Minderung der Sensibilität des lateralen Ober- und Unterschenkel s beidseits gezeigt. In den auswärtigen MRI- Bildern sei eine Diskushernie beschrieben und der B eschwer deführer warte diesbezüglich auf einen Operationstermin. Der B eschwerdeführer lehne eine Infilt ration ab (S. 1) . Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge der Austritt nach Hause (S. 2 Mitte) . 7 . 7 .1

D en im Rahmen der Neuanmeldung vom März 2015 eingereichten medizini schen Berichten können keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem zu letzt ergan genen Nichteintretensentscheid im September 2014 ( Urk. 10/87) e ntnommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht des Y.___ vom 13. März 2015 (vorstehend E. 4.2) verweist und daraus ableitet, dass dieser den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes genügt, ist ih m entgegen zu halten, dass dem Bericht im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 2. Oktober 2009 keine neuen relevanten Befunde oder Diagnosen zu entnehmen sind, welche auf eine Ver schlechterung hinweisen würden.

So umfasste das Beschwerdebild früher im Wesentlichen die Diagnosen rezidi vierender Lumbalgien bei chronisch degenerativem Lumbalsyndrom, Depressio nen, ein reaktiviertes und chronifiziertes Zervikal- und Schultergürtelsyndrom, Schulterschmerzen links sowie ein Status nach lateraler Tibiaplateau-Impressi onsfraktur rechts und vorderer Kreuzbandruptur rechts (vgl. vorstehend E.

3.2 3.6). Der zur Glaub haftmachung einer Verschlechterung eingereichte Bericht des Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) nennt

im Vergleich dazu keine wesentlichen, neuen Diagnosen. Einzig die Beschwerden des lumbospondylogene n Sy n drom s konnte n mittels eines MRI durch eine mittel grosse linksseitige Diskushernie L5/S1 präzisiert werden. Aus dem Bericht geht sodann klar hervor, dass es sich bei den genannten „ Diagnosen ab Feb r uar 2012“

im Wesentlichen um die selben Diagnosen bei „ Diagnosen bis Februar 2012“ und somit um keine neuen oder im Rahmen einer neuen Untersuchung fe stgestellten Diagnosen handelt.

Dass die Arbeits unfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit mit 100 % aus psychiatrischer Sicht und mit 50 % aus somatischer Sicht angegeben wird, beruht im Wesentlichen auf subjektiven Angaben. So wird von den Ärzten des Y.___ keine nachvollziehbare und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Eine rein sub jektive Beschwerdezunahme ohne Befundänderung reicht jedoch zur Glaub haftma chung einer Verschlech terung auch unter dem Aspekt der herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht aus. Eine anspruchserhebliche Änderung geht auch aus den übrigen eingereichten Berichten nicht hervor. Die geklagten Rückenbe schwerden wurde n bereits in den vorangegangenen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.6) umfassend abgehandelt, wobei bei der damaligen Festlegung des Leistungspro fils der

Belastungstoleranz de s Rückens hinreichend Rechnung getragen worden ist. Weitergehende Einschränkungen lassen sich den einge reichten Berichten nicht ent nehmen. 7 .2

Nach dem Gesagten steht fest, dass mit den Berichten des Y.___ (vorstehend E. 4.2) un d des Spitals H.___ (vorstehend E.

4.4) im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt wurden, was zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und hatte auch keine Verpflichtung zur Vornahme von weite ren Abklä rungen. Die angefochtene Verfügung vom 20 . Juli 201 5 (Urk. 2 /1 ) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren.

Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 13 . August 201 5 (Urk. 2/2) infolge Aussichtlosigkeit ab. 8 .2

Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 b ejahte das damalige Eidgenös si sche Versicherungsgericht (heute: erste und zweite Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung ( aBV ) einen Anspruch auf unentgeltliche Vertretung i m Anhörungsverfahren der Invaliden ver sicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Dabei sei es allerdings mit den erfor derli chen sachlichen Voraussetzungen str eng zu nehmen (nebst der Bedürf tig keit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise prozessuale Unzuläs sigkeit des Leistungsbegehrens beziehun gsweise der verlangten Handlun gen; erhebliche Tragweite der Sache für die ge suchstellende Partei; Schwierig keit der aufge worfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werd e insbesondere an die Notwendig keit der Vertretung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsver fahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Vertretung nur für Aus nahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Ein spracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rück kehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a). 8 . 3

Die ablehnende Verfügung bezüglich unentgeltliche Vertretung begründete die Beschwerdegegnerin sinngemäss damit, dass in der vorliegenden Konstellation infolge Aussichtslosigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bestehe, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Die Gewinnaussichten des gestell ten Rechtsbegehrens könnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Massge bend sei, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren sei mit Vorbescheid angekündigt worden. Aus den neu eingereichten Arztberichten würden keine wesentlichen neuen Befunde und Diagnosen hervorgehen. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei hiermit offensichtlich nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden. Das Begehren um erneute Überprüfung des Rentenanspruchs sei vor diesem Hinter grund als nicht ernsthaft zu bezeichnen.

8 .4

In der Beschwerde vom 2 . September 2015 machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Beschwerde erscheine jedenfalls nicht aussichtslos, schon die Vorinstanz hätte daher die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht ver weigern dürfen. 8 .5

Diesem nur rudimentär begründeten Einwand kann nicht gefolgt werden. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahme fällen angezeigt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die einzig umstrittene Frage im Vorbescheidve rfahren war, ob sich die medizi nische Situation des Beschwerdeführers verändert habe . Die s stellt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine schwierige Frage dar, welche eine Vertretung erfordern würde. Entscheidwesentlich war vorliegend lediglich die Würdigung der Arztberichte . Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Ver waltungsverfahren ist angesichts dieser Frage und der Rechtslage zu verneinen. Zudem wäre vorliegend eine Vertretung durch die Sozial hilfebehörde I.___ , welche den Beschwerdeführer unter stützte (vgl. Urk. 7/1) , auch in Betracht gefallen.

Unter diesen Umständen und insbesondere bei der eindeutigen medizinischen Beurteilung betreffend die Veränderung des Gesundheitszustandes, hatte der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im Verwaltungsverfahren, weshalb sein Einwand als aussichtslos bezeichnet werden muss.

Die Verfügung vom 13 . August 201 5 (Urk. 2/2) bet reffend die Abweisung der unent geltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist demnach zu schützen und die diesb ezügliche Beschwerde (Urk. 1 ) ebenfalls abzuweisen. 9 .

9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufz u erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 9 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der einge reichten Aufstellung vom 29 . August 2016 (Urk. 15 ) zeitliche Aufwendungen von 6 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 67 .--

geltend gemacht . In Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentge ltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 497 . 95 . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt André Largier , Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 497 . 95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführer s oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

E. 2 /1 ) und 1 3. August 2015 ( Urk. 2/2) und bean tragte, diese sei en aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 3 0. März 2015 einzutreten, seinen Leistungs anspruch eingehend zu überprüfen und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen . Das in der Eingabe vom 3 0. Juni 2015 gestellte Gesuch um unent gel tliche Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren sei gutzuheissen

( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2) .

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben

Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 20 . Juli 201

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), es genüge, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestünden. Somit sei die Eintretensschwelle tief angesetzt (S. 5). Vergleiche man den Gesundheitszu stand, der im Jahre 2009 geschildert werde, mit demjenigen, den die sieben Ärzte des Y.___ im Bericht vom März 2015 beschrieben hätten, so stehe ausser Zweifel, dass inzwischen eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 7) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem zuletzt ergange nen Nichteintretensentscheid

vo m 1 9. September 2014 ( Urk. 10/87) - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist. 3.

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 3.1 Die medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2. Okto ber 2009 (Urk. 10/38) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 3.2 3.6). Der zur Glaub haftmachung einer Verschlechterung eingereichte Bericht des Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) nennt

im Vergleich dazu keine wesentlichen, neuen Diagnosen. Einzig die Beschwerden des lumbospondylogene n Sy n drom s konnte n mittels eines MRI durch eine mittel grosse linksseitige Diskushernie L5/S1 präzisiert werden. Aus dem Bericht geht sodann klar hervor, dass es sich bei den genannten „ Diagnosen ab Feb r uar 2012“

im Wesentlichen um die selben Diagnosen bei „ Diagnosen bis Februar 2012“ und somit um keine neuen oder im Rahmen einer neuen Untersuchung fe stgestellten Diagnosen handelt.

Dass die Arbeits unfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit mit 100 % aus psychiatrischer Sicht und mit 50 % aus somatischer Sicht angegeben wird, beruht im Wesentlichen auf subjektiven Angaben. So wird von den Ärzten des Y.___ keine nachvollziehbare und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Eine rein sub jektive Beschwerdezunahme ohne Befundänderung reicht jedoch zur Glaub haftma chung einer Verschlech terung auch unter dem Aspekt der herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht aus. Eine anspruchserhebliche Änderung geht auch aus den übrigen eingereichten Berichten nicht hervor. Die geklagten Rückenbe schwerden wurde n bereits in den vorangegangenen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.6) umfassend abgehandelt, wobei bei der damaligen Festlegung des Leistungspro fils der

Belastungstoleranz de s Rückens hinreichend Rechnung getragen worden ist. Weitergehende Einschränkungen lassen sich den einge reichten Berichten nicht ent nehmen.

E. 3.3 Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 9. April 2009 ( Urk. 10/24/9) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur rechts und v orde rer Kreuzbandruptur rechts, konservativ behandelt wegen Malcompli ance während Hospitalisation - anamnestisch Angstzustände, Kopfschmerzen beim Autofahren auf der Strasse - Sacrumschmerz unklarer Genese - aktuell angeblich seit dem Unfall Schulterschmerzen links, bis jetzt nie erwähnt

Sie führten aus, dass i n der Zwischenzeit eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt worden sei . Im Bereich der ehemaligen Knorpelläsion zeige sich immer noch die leichte Stufenbildung und lokale Aufwerfung des Knorpelbelages über dem lateralen Tibiaplateau , einer mässig ausgeprägten Chrondropathi e entsprechend ohne Defektzone sowie die b ekannte Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Es habe keine Läsion an den Menisci oder dem Seiten bandapparat festgestellt werden können .

Die Beschwerden, die vom Beschwer deführer geäussert würden, würden nicht mit dem MRI - Befund korrelieren (vgl. auch

Radiologiebefund

Urk. 10/24/10-13) .

E. 3.4 Die Ärzte des

B.___ berichteten am 1 7. April 2009 ( Urk. 10/21; vgl. auch Urk. 10/24/6-8) über die a mbulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 7. Januar bis 1 6. April 2009

und nannten folgende Diagn osen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) - Verdacht auf somatoforme

Schmerzströrung (ICD-10 F45.4)

Sie führten aus, dass der

Beschwerdeführer kaum motiviert für eine psychiatri sche Behandlung sei . Ob aus psychischen Gründen die A rbeitsfähigkeit beein trächtigt sei, könne nur durch eine sorgfältige Exploration mit einem professio nellen Dolmetscher beurteilt werden. Der psychopathologische Befund könne daher nur unter der Einschränkung beurteilt werden, dass sprachliche Verstän digungsprobleme doch relevant vorhanden gewesen seien ( Ziff. 1.4) . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % mit dem genannten Vorbehalt ( Ziff. 1.6).

E. 3.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Juni 2009 ( Urk. 10/24/2-5) und nannte folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule - posttraumatisch reaktiviertes und chronifiziertes

Zervikalsyndrom und Schultergürtelsyndrom - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur rechts und vorde rer Kreuzbandruptur rechts - Depression / Anpassungsstörung

Er führte aus, dass vom 3 0. Mai 2008 bis unbestimmt eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestanden habe . Ein b erufliches Autofahren sei fraglich geeignet, dies sei eventuell noch zu 50-100 % zumutbar, soweit dies ohne Belastung von Rücken/HWS/Schultern möglich sei . Ab zirka Juli 2009 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, zu 50-100 % .

E. 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. August 2009 Stellung ( Urk. 10/31/4-5) und führte aus, dass d as gezeigte Überwachungsmaterial (vgl.

Urk. 10/30, Urk. 11) bei den gezeigten Tätigkeiten keinerlei Behinderung erkennen lasse . Die geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens und der Schultern seien vorgetäuscht. Es zeige sich eine freie Kopfbeweglichkeit und eine freie Beweglichkeit der Arme, insbesondere in den Schultergelenken. Die ange gebenen Beschwerden in der LWS und den Hüftgelenken seien ebenfal ls nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeige keinerlei Behinderung in gebück ter Haltung und insbesondere beim Wiederaufrichten keine Abstützreaktion mit den Händen auf den Oberschenkeln. Ebenso würden die Aufnahmen belegen, dass keine Beschwerden in den Hüftgelenken vorlägen. Beim Aussteigen aus dem PW sei kein Anlaufschmerz zu erkennen, der typischerweise bei Verände rungen der Hüftgelenke auftrete. Die geklagten Kniebeschwerden liessen sich auf dem Überwachungsmaterial nicht erkennen. Das Gangbild sei hinkfrei und unauffällig. Ein depressives Verhalten sei ebenfalls nicht erkennbar. Es finde kein sozialer Rückzug statt und es sei im Gespräch mit anderen Personen eine lebhafte Gestik zu erkennen.

Die umfangreichen Untersuchungen und Befundungen im Spital A.___ hätten eine eklatante Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den Befunden ergeben.

E. 3.7 Gestützt auf die genannten ärztl ichen Beurteilungen verneinte di e Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 ( Urk. 10/38) einen Leistungsan spruch . 4. 4.1

Am 3. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/55). Die medizinische Akten lage bei Erlass der Verfü gung vom 25. Mai 2012 (Urk. 10/66) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2

Die Ärzte des Y .___ berichteten am 1. Februar 20 12 ( Urk. 10/

54) und nannten im Wesentlichen die folgenden Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna - Störung durch Tabak - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Fehlform der Wirbelsäule - Status nach 2. Unfall am 9. Dezember 1997 (bei Holzarbeiten von einem Stück Eisen am Kopf und der linken Schulter getroffen) mit/bei Commo tio cerebri, Schädel- und Schulterkontusion - Status nach 3. Unfall am 2 6. November 2003 (Sturz von der Hebebühne) - Status nach 4. Unfall am 2 1. August 2006

Sie führten aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers berichte, dass der Beschwer deführer zu Hause nichts mehr tun könne. Er könne mit den beiden kleinen Kindern nichts mehr tun, habe Schmerzen im Rücken und in den Knien. Er könne die Kinder auch nicht in die Krippe bringen. Er gehe nicht mehr einkau fen , und P utzen, W aschen und K ochen könne er auch nicht (S. 3 Mitte).

Die Ärzte des Y .___ führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 3 0. Mai 2008 bis heute aufgrund des positiven und des negativen Leistungsbil des sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression zu 100 % arbeitsunfä hig sei (S. 3), dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten (S. 5) . Die Knieschmer zen rechts könnten weder durch den klinischen Befund noch durch das MRI erklärt werden. Wahrscheinlich seien diese im Zusammenhang mit den ischial gieformen Schmerzen zu interpretieren (S. 5) .

4.3

Dr. med. E .___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am 1 5. Februa r 2012 Stellung ( Urk. 10/57 S. 2 ) und führte aus, dass sich aus orthopädisch rheumatologischer Sicht keine objektiven Hinweise zeigten, von der bisherigen Annahme einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzuweichen. 4.4

Dipl. med. F .___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 5. Februar 2012 Stellung ( Urk. 10/57 S. 2 f.) und führte aus, dass beim Vergleich der aktuellen psychiatrischen Stellung nahme mit den Vorbefunden keine wesentlichen Unterschiede in der Beschrei bung der Symptome und auch der Angaben des Beschwerdefüh r ers festzustellen seien. Es würden psychosoziale Probleme und eine mangelnde Motivation dominieren, was auch am neu erstellten Medikamentenspiegel ersicht l ich sei. Auch die Schilderung des Tagesablaufs sei identisch, was durch die durchge führte Observation habe widerlegt werden können (S. 2). Im Bericht des Y .___ werde in keiner Weise zu psychosozialen Faktoren und Aggravation Stellung genommen, obwohl dies aus den Vorunterlagen hervor gehe. E s werde ausser dem auch nur von eine r mittelgradigen Depression gesprochen, welche in Kom bination mit einer somatoformen Schmerzstörung keine schwere psychiatrische Komorbidität darstelle. Ausserdem fänden inner- aber auch ausserfamiliäre Kontakte statt, so dass ein wesentlicher sozialer Rückzug nicht ausgewiesen s ei. Eine Motivation für eine Ar beitsa u fnahme , aber auch für eine adäquate Thera pie , s cheine nicht vorzuliegen . Letztendlich handle es sich bei der Stellung nahme des Y .___ zumindest aus psychiatrischer Sicht um eine andere Beschrei bung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen (S. 3).

4.

E. 5 Gestützt auf die genannten ärztlichen Beurteilungen trat die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 10/66) auf das erneute Leistungsbe gehren nicht ein.

E. 5.1 Am 2 7. Juni 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/82). Die medizinische Aktenlage bei Erlass der Verfü gung vom 19. September 2014 (Urk. 10/87) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 5.2 Dr. med. G .___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 7. Juni 2014 ( Urk. 10/82) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisch rezidivierende Lumbalgien mit radikulärer Reizerscheinung in beiden Beinen, hauptsächlich rechts, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Fehlform der Wirbelsäule - Status nach 2. Unfall am 9. Dezember 1997 (bei Holzarbeiten von einem Stück Eisen am Kopf und der linken Schulter getroffen) mit/bei Commo tio cerebri, Schädel- und Schulterkontusion - Status nach 3. Unfall am 2 6. November 2003 (Sturz von der Hebebühne) - Status nach 4. Unfall am 2 1. August 2006 mit/bei lumbosakraler Kontu sion, protrahierter diffuser Lumboischialgien links ohne traumatische Veränderungen, kleiner Diskushernie L4/5 mit leichtem Wurzelkontakt S1 beidseits - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna - Störung durch Tabak - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz

Er führte aus, dass die Prognose noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (S. 2 Ziff. 1.4). Es werde das Fortsetzen der konservativen Behandlung empfohlen. Bei ungenügendem Ansprechen der konservativen Behandlung müsse auch eine operative Behandlung mit der Implantation eines Schmerzs t i mulators diskutiert werden (S. 3 Ziff. 1.5) . Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden permanent zu 100 % arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbe sondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder Halswirbelsäulenrotierenden Stereotyp i en sowie Arbeiten über wiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer auf Grund der medizini schen Diagnose nicht geeignet. Körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten würden aus somatischer Sicht zu 50 % zumutbar erscheinen (S.

3 Ziff. 1.7).

E. 5.3 Dr. E.___ , RAD, nahm am 2 3. August 2014 Stellung ( Urk. 10/86) und führte aus, dass der Bericht von Dr. G.___ bereits bekannte medizinische Sachverhalte beschreibe. Somit könnten daraus überwiegend wahrscheinlich keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 5.4 Gestützt auf die genannten ärztlichen Beurteilungen trat die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 1 9. September 2014 ( Urk. 10/87) auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein.

E. 6 )

über die Hospitalisation des Beschwerdeführers und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte). - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - aktuell Schmerzexazerbation - anamnestisch Diskushernie

Sie führten aus, dass eine n otfallmässige Selbstzuweisung stattgefunden habe bei chronischen Rückenschmerzen, welche nun vor einem Monat zugenommen hätten mit neu lumbospondylogener Ausstrahlung sowie diffuser Sensibilitäts minderung des linken Beines. Im klinischen Status habe sich eine Minderung der Sensibilität des lateralen Ober- und Unterschenkel s beidseits gezeigt. In den auswärtigen MRI- Bildern sei eine Diskushernie beschrieben und der B eschwer deführer warte diesbezüglich auf einen Operationstermin. Der B eschwerdeführer lehne eine Infilt ration ab (S. 1) . Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge der Austritt nach Hause (S. 2 Mitte) .

E. 7 .2

Nach dem Gesagten steht fest, dass mit den Berichten des Y.___ (vorstehend E. 4.2) un d des Spitals H.___ (vorstehend E.

4.4) im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt wurden, was zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und hatte auch keine Verpflichtung zur Vornahme von weite ren Abklä rungen. Die angefochtene Verfügung vom 20 . Juli 201 5 (Urk. 2 /1 ) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren.

Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom

E. 13 . August 201 5 (Urk. 2/2) infolge Aussichtlosigkeit ab. 8 .2

Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 b ejahte das damalige Eidgenös si sche Versicherungsgericht (heute: erste und zweite Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung ( aBV ) einen Anspruch auf unentgeltliche Vertretung i m Anhörungsverfahren der Invaliden ver sicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Dabei sei es allerdings mit den erfor derli chen sachlichen Voraussetzungen str eng zu nehmen (nebst der Bedürf tig keit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise prozessuale Unzuläs sigkeit des Leistungsbegehrens beziehun gsweise der verlangten Handlun gen; erhebliche Tragweite der Sache für die ge suchstellende Partei; Schwierig keit der aufge worfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia

E. 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werd e insbesondere an die Notwendig keit der Vertretung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsver fahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Vertretung nur für Aus nahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Ein spracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rück kehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a). 8 . 3

Die ablehnende Verfügung bezüglich unentgeltliche Vertretung begründete die Beschwerdegegnerin sinngemäss damit, dass in der vorliegenden Konstellation infolge Aussichtslosigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bestehe, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Die Gewinnaussichten des gestell ten Rechtsbegehrens könnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Massge bend sei, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren sei mit Vorbescheid angekündigt worden. Aus den neu eingereichten Arztberichten würden keine wesentlichen neuen Befunde und Diagnosen hervorgehen. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei hiermit offensichtlich nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden. Das Begehren um erneute Überprüfung des Rentenanspruchs sei vor diesem Hinter grund als nicht ernsthaft zu bezeichnen.

8 .4

In der Beschwerde vom 2 . September 2015 machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Beschwerde erscheine jedenfalls nicht aussichtslos, schon die Vorinstanz hätte daher die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht ver weigern dürfen. 8 .5

Diesem nur rudimentär begründeten Einwand kann nicht gefolgt werden. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahme fällen angezeigt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die einzig umstrittene Frage im Vorbescheidve rfahren war, ob sich die medizi nische Situation des Beschwerdeführers verändert habe . Die s stellt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine schwierige Frage dar, welche eine Vertretung erfordern würde. Entscheidwesentlich war vorliegend lediglich die Würdigung der Arztberichte . Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Ver waltungsverfahren ist angesichts dieser Frage und der Rechtslage zu verneinen. Zudem wäre vorliegend eine Vertretung durch die Sozial hilfebehörde I.___ , welche den Beschwerdeführer unter stützte (vgl. Urk. 7/1) , auch in Betracht gefallen.

Unter diesen Umständen und insbesondere bei der eindeutigen medizinischen Beurteilung betreffend die Veränderung des Gesundheitszustandes, hatte der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im Verwaltungsverfahren, weshalb sein Einwand als aussichtslos bezeichnet werden muss.

Die Verfügung vom 13 . August 201 5 (Urk. 2/2) bet reffend die Abweisung der unent geltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist demnach zu schützen und die diesb ezügliche Beschwerde (Urk. 1 ) ebenfalls abzuweisen. 9 .

9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufz u erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 9 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der einge reichten Aufstellung vom 29 . August 2016 (Urk. 15 ) zeitliche Aufwendungen von 6 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 67 .--

geltend gemacht . In Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentge ltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 497 . 95 . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt André Largier , Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 497 . 95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführer s oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00871 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

20. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 67 , meldete sich am

6. November 2008 unter Hinweis auf eine Knieverletzung nach einem Autounfall bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

2. Oktober 2009 einen Leis tungsanspruch des Versicherten ( Urk. 10/38 ).

Am 3. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/55). Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 10/66).

Am 2 7. Juni 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/82). Mit Verfügung vom 1 9. Sep tember 2014 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 10/87). 1.2

Am 3 0. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/97). Im Vorbescheidverfahren ersuchte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 3 0. Juni 2015 ( Urk. 10/104) unter anderem um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 10/108 = Urk. 2/1). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. August 2015 ( Urk. 10/112 = Urk. 2/2) z ufolge Aussichtslosigkeit ab . 2.

Der Versicherte erhob am

2. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügun g en vom 2 0. Juli 2015 ( Urk. 2 /1 ) und 1 3. August 2015 ( Urk. 2/2) und bean tragte, diese sei en aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 3 0. März 2015 einzutreten, seinen Leistungs anspruch eingehend zu überprüfen und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen . Das in der Eingabe vom 3 0. Juni 2015 gestellte Gesuch um unent gel tliche Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren sei gutzuheissen

( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2) .

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben

Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer

die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetr eten ist (BGE

109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 20 . Juli 201 5

(Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Ges uch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse se it der letzten Verfügung wesentlich verän dert hätten. Es liege lediglich eine an dere Beurteilung desselben Sach ver haltes vor (Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), es genüge, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestünden. Somit sei die Eintretensschwelle tief angesetzt (S. 5). Vergleiche man den Gesundheitszu stand, der im Jahre 2009 geschildert werde, mit demjenigen, den die sieben Ärzte des Y.___ im Bericht vom März 2015 beschrieben hätten, so stehe ausser Zweifel, dass inzwischen eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 7) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem zuletzt ergange nen Nichteintretensentscheid

vo m 1 9. September 2014 ( Urk. 10/87) - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist. 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2. Okto ber 2009 (Urk. 10/38) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Z.___ , SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 1. September 2007 ( Urk. 10/16/12-15) und nannte folgende Diagnosen: - rezidivierende Lumbalgien bei chronisch degenerativem Lumbalsyndrom - Verdacht auf Coxalgie links, bei röntgenologisch nachgewiesener Chrondrose beider Hüftgelenke

und be ginnende Bewegungseinschrän kung linkes Hüftgelenk - Depression

Er führte aus, dass e r den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeführten Tätig keit als Lastwagenfahrer zu 100 %

arbeitsfähig sehe . 3.3

Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 9. April 2009 ( Urk. 10/24/9) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur rechts und v orde rer Kreuzbandruptur rechts, konservativ behandelt wegen Malcompli ance während Hospitalisation - anamnestisch Angstzustände, Kopfschmerzen beim Autofahren auf der Strasse - Sacrumschmerz unklarer Genese - aktuell angeblich seit dem Unfall Schulterschmerzen links, bis jetzt nie erwähnt

Sie führten aus, dass i n der Zwischenzeit eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt worden sei . Im Bereich der ehemaligen Knorpelläsion zeige sich immer noch die leichte Stufenbildung und lokale Aufwerfung des Knorpelbelages über dem lateralen Tibiaplateau , einer mässig ausgeprägten Chrondropathi e entsprechend ohne Defektzone sowie die b ekannte Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Es habe keine Läsion an den Menisci oder dem Seiten bandapparat festgestellt werden können .

Die Beschwerden, die vom Beschwer deführer geäussert würden, würden nicht mit dem MRI - Befund korrelieren (vgl. auch

Radiologiebefund

Urk. 10/24/10-13) . 3.4

Die Ärzte des

B.___ berichteten am 1 7. April 2009 ( Urk. 10/21; vgl. auch Urk. 10/24/6-8) über die a mbulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 7. Januar bis 1 6. April 2009

und nannten folgende Diagn osen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) - Verdacht auf somatoforme

Schmerzströrung (ICD-10 F45.4)

Sie führten aus, dass der

Beschwerdeführer kaum motiviert für eine psychiatri sche Behandlung sei . Ob aus psychischen Gründen die A rbeitsfähigkeit beein trächtigt sei, könne nur durch eine sorgfältige Exploration mit einem professio nellen Dolmetscher beurteilt werden. Der psychopathologische Befund könne daher nur unter der Einschränkung beurteilt werden, dass sprachliche Verstän digungsprobleme doch relevant vorhanden gewesen seien ( Ziff. 1.4) . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % mit dem genannten Vorbehalt ( Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Juni 2009 ( Urk. 10/24/2-5) und nannte folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule - posttraumatisch reaktiviertes und chronifiziertes

Zervikalsyndrom und Schultergürtelsyndrom - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur rechts und vorde rer Kreuzbandruptur rechts - Depression / Anpassungsstörung

Er führte aus, dass vom 3 0. Mai 2008 bis unbestimmt eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestanden habe . Ein b erufliches Autofahren sei fraglich geeignet, dies sei eventuell noch zu 50-100 % zumutbar, soweit dies ohne Belastung von Rücken/HWS/Schultern möglich sei . Ab zirka Juli 2009 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, zu 50-100 % . 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. August 2009 Stellung ( Urk. 10/31/4-5) und führte aus, dass d as gezeigte Überwachungsmaterial (vgl.

Urk. 10/30, Urk. 11) bei den gezeigten Tätigkeiten keinerlei Behinderung erkennen lasse . Die geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens und der Schultern seien vorgetäuscht. Es zeige sich eine freie Kopfbeweglichkeit und eine freie Beweglichkeit der Arme, insbesondere in den Schultergelenken. Die ange gebenen Beschwerden in der LWS und den Hüftgelenken seien ebenfal ls nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeige keinerlei Behinderung in gebück ter Haltung und insbesondere beim Wiederaufrichten keine Abstützreaktion mit den Händen auf den Oberschenkeln. Ebenso würden die Aufnahmen belegen, dass keine Beschwerden in den Hüftgelenken vorlägen. Beim Aussteigen aus dem PW sei kein Anlaufschmerz zu erkennen, der typischerweise bei Verände rungen der Hüftgelenke auftrete. Die geklagten Kniebeschwerden liessen sich auf dem Überwachungsmaterial nicht erkennen. Das Gangbild sei hinkfrei und unauffällig. Ein depressives Verhalten sei ebenfalls nicht erkennbar. Es finde kein sozialer Rückzug statt und es sei im Gespräch mit anderen Personen eine lebhafte Gestik zu erkennen.

Die umfangreichen Untersuchungen und Befundungen im Spital A.___ hätten eine eklatante Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den Befunden ergeben. 3.7

Gestützt auf die genannten ärztl ichen Beurteilungen verneinte di e Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 ( Urk. 10/38) einen Leistungsan spruch . 4. 4.1

Am 3. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/55). Die medizinische Akten lage bei Erlass der Verfü gung vom 25. Mai 2012 (Urk. 10/66) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2

Die Ärzte des Y .___ berichteten am 1. Februar 20 12 ( Urk. 10/

54) und nannten im Wesentlichen die folgenden Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna - Störung durch Tabak - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Fehlform der Wirbelsäule - Status nach 2. Unfall am 9. Dezember 1997 (bei Holzarbeiten von einem Stück Eisen am Kopf und der linken Schulter getroffen) mit/bei Commo tio cerebri, Schädel- und Schulterkontusion - Status nach 3. Unfall am 2 6. November 2003 (Sturz von der Hebebühne) - Status nach 4. Unfall am 2 1. August 2006

Sie führten aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers berichte, dass der Beschwer deführer zu Hause nichts mehr tun könne. Er könne mit den beiden kleinen Kindern nichts mehr tun, habe Schmerzen im Rücken und in den Knien. Er könne die Kinder auch nicht in die Krippe bringen. Er gehe nicht mehr einkau fen , und P utzen, W aschen und K ochen könne er auch nicht (S. 3 Mitte).

Die Ärzte des Y .___ führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 3 0. Mai 2008 bis heute aufgrund des positiven und des negativen Leistungsbil des sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression zu 100 % arbeitsunfä hig sei (S. 3), dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten (S. 5) . Die Knieschmer zen rechts könnten weder durch den klinischen Befund noch durch das MRI erklärt werden. Wahrscheinlich seien diese im Zusammenhang mit den ischial gieformen Schmerzen zu interpretieren (S. 5) .

4.3

Dr. med. E .___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am 1 5. Februa r 2012 Stellung ( Urk. 10/57 S. 2 ) und führte aus, dass sich aus orthopädisch rheumatologischer Sicht keine objektiven Hinweise zeigten, von der bisherigen Annahme einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzuweichen. 4.4

Dipl. med. F .___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 5. Februar 2012 Stellung ( Urk. 10/57 S. 2 f.) und führte aus, dass beim Vergleich der aktuellen psychiatrischen Stellung nahme mit den Vorbefunden keine wesentlichen Unterschiede in der Beschrei bung der Symptome und auch der Angaben des Beschwerdefüh r ers festzustellen seien. Es würden psychosoziale Probleme und eine mangelnde Motivation dominieren, was auch am neu erstellten Medikamentenspiegel ersicht l ich sei. Auch die Schilderung des Tagesablaufs sei identisch, was durch die durchge führte Observation habe widerlegt werden können (S. 2). Im Bericht des Y .___ werde in keiner Weise zu psychosozialen Faktoren und Aggravation Stellung genommen, obwohl dies aus den Vorunterlagen hervor gehe. E s werde ausser dem auch nur von eine r mittelgradigen Depression gesprochen, welche in Kom bination mit einer somatoformen Schmerzstörung keine schwere psychiatrische Komorbidität darstelle. Ausserdem fänden inner- aber auch ausserfamiliäre Kontakte statt, so dass ein wesentlicher sozialer Rückzug nicht ausgewiesen s ei. Eine Motivation für eine Ar beitsa u fnahme , aber auch für eine adäquate Thera pie , s cheine nicht vorzuliegen . Letztendlich handle es sich bei der Stellung nahme des Y .___ zumindest aus psychiatrischer Sicht um eine andere Beschrei bung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen (S. 3).

4. 5

Gestützt auf die genannten ärztlichen Beurteilungen trat die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 10/66) auf das erneute Leistungsbe gehren nicht ein. 5. 5.1

Am 2 7. Juni 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/82). Die medizinische Aktenlage bei Erlass der Verfü gung vom 19. September 2014 (Urk. 10/87) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 5.2

Dr. med. G .___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 7. Juni 2014 ( Urk. 10/82) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisch rezidivierende Lumbalgien mit radikulärer Reizerscheinung in beiden Beinen, hauptsächlich rechts, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Fehlform der Wirbelsäule - Status nach 2. Unfall am 9. Dezember 1997 (bei Holzarbeiten von einem Stück Eisen am Kopf und der linken Schulter getroffen) mit/bei Commo tio cerebri, Schädel- und Schulterkontusion - Status nach 3. Unfall am 2 6. November 2003 (Sturz von der Hebebühne) - Status nach 4. Unfall am 2 1. August 2006 mit/bei lumbosakraler Kontu sion, protrahierter diffuser Lumboischialgien links ohne traumatische Veränderungen, kleiner Diskushernie L4/5 mit leichtem Wurzelkontakt S1 beidseits - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna - Störung durch Tabak - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz

Er führte aus, dass die Prognose noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (S. 2 Ziff. 1.4). Es werde das Fortsetzen der konservativen Behandlung empfohlen. Bei ungenügendem Ansprechen der konservativen Behandlung müsse auch eine operative Behandlung mit der Implantation eines Schmerzs t i mulators diskutiert werden (S. 3 Ziff. 1.5) . Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden permanent zu 100 % arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbe sondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder Halswirbelsäulenrotierenden Stereotyp i en sowie Arbeiten über wiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer auf Grund der medizini schen Diagnose nicht geeignet. Körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten würden aus somatischer Sicht zu 50 % zumutbar erscheinen (S.

3 Ziff. 1.7). 5.3

Dr. E.___ , RAD, nahm am 2 3. August 2014 Stellung ( Urk. 10/86) und führte aus, dass der Bericht von Dr. G.___ bereits bekannte medizinische Sachverhalte beschreibe. Somit könnten daraus überwiegend wahrscheinlich keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5.4

Gestützt auf die genannten ärztlichen Beurteilungen trat die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 1 9. September 2014 ( Urk. 10/87) auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein.

6 . 6 .1

Nach der Neuanmeldung vom 30. März 2015 (Urk. 10/97) kamen die folgenden Berichte zu den Akten: 6 .2

Die Ärzte des Y.___ berichteten am 1 3. März 20 15 ( Urk. 10/9 4 ) und nannten im Wesentlichen die folgende n

Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33 .1) - Adipositas per magna - Hyperlipidämie - Schulden - Konflikte mit dem Gesetz - Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Impressions fraktur rechts mit vorderer Kreuzbandruptur rechts

- Schulterschmerzen links - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei mittelgrosser linksseitiger mediolateraler

Diskushernie L5/S1 mit breitbasiger Vorwölbung der Bandscheibe (MRI LWS 2 0. Mai 2014 )

Sie führten aus, dass insgesamt eine Zunahme der Beschwerden innerhalb der letzten 2 Jahre zu verzeichnen sei . D ie Knieschmerzen seien unverändert. Die Beweglichkeit sei mindestens zurzeit mehr eingeschränkt als bei der letzt en orthopädischen Untersuchung. Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe eine deutlich e klinische Verschlechterung . Aus rheumatologischer Sicht sei k eine wesentliche V erschlechterung der Symptomatik eingetreten. Hingegen bestehe eine deutliche Zunahme der Depression aus psychiatrische r Sicht (S. 6 oben) .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, aus somati scher Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). 6 .3

Eine am 20. Mai 2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS ergab

eine etwas verstärkte lumbosakrale Lordose. Der Lendenwirbelkörper (LWK) LWK 5 sei um 4mm nach dorsal hin abgeglitten, die Bandscheibe sei mässiggradig prominent. Der Spinalkanal werde nicht eingeengt. Die Foramina

intervertebralia sei nicht stenosiert . Es bestehe ein r egelrechtes Signalverhalten der Knochenmarkspongiosa .

Weiter wurde eine m ittelgrosse linksseitige mediolaterale Diskushernie auf Höhe LWK 5/1 mit breitbasiger Vorwölbung der Bandscheibe, eventuell S1 Reizung links , festgestellt . Die Bandscheibe berühre jedoch auch die Nervenwurzel von S1 rechts. Es bestehe eine b reitbasige

Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 mit linksseitiger Betonung sowie eine l eichtgradige

Spondylarthrose der unteren LWS ( Urk. 10/95) . 6 .4

Die Ärzte des Spitals H.___ berichteten am 2 1. Juli 20 14 ( Urk. 10/9 6 )

über die Hospitalisation des Beschwerdeführers und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte). - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - aktuell Schmerzexazerbation - anamnestisch Diskushernie

Sie führten aus, dass eine n otfallmässige Selbstzuweisung stattgefunden habe bei chronischen Rückenschmerzen, welche nun vor einem Monat zugenommen hätten mit neu lumbospondylogener Ausstrahlung sowie diffuser Sensibilitäts minderung des linken Beines. Im klinischen Status habe sich eine Minderung der Sensibilität des lateralen Ober- und Unterschenkel s beidseits gezeigt. In den auswärtigen MRI- Bildern sei eine Diskushernie beschrieben und der B eschwer deführer warte diesbezüglich auf einen Operationstermin. Der B eschwerdeführer lehne eine Infilt ration ab (S. 1) . Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge der Austritt nach Hause (S. 2 Mitte) . 7 . 7 .1

D en im Rahmen der Neuanmeldung vom März 2015 eingereichten medizini schen Berichten können keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem zu letzt ergan genen Nichteintretensentscheid im September 2014 ( Urk. 10/87) e ntnommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht des Y.___ vom 13. März 2015 (vorstehend E. 4.2) verweist und daraus ableitet, dass dieser den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes genügt, ist ih m entgegen zu halten, dass dem Bericht im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 2. Oktober 2009 keine neuen relevanten Befunde oder Diagnosen zu entnehmen sind, welche auf eine Ver schlechterung hinweisen würden.

So umfasste das Beschwerdebild früher im Wesentlichen die Diagnosen rezidi vierender Lumbalgien bei chronisch degenerativem Lumbalsyndrom, Depressio nen, ein reaktiviertes und chronifiziertes Zervikal- und Schultergürtelsyndrom, Schulterschmerzen links sowie ein Status nach lateraler Tibiaplateau-Impressi onsfraktur rechts und vorderer Kreuzbandruptur rechts (vgl. vorstehend E.

3.2 3.6). Der zur Glaub haftmachung einer Verschlechterung eingereichte Bericht des Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) nennt

im Vergleich dazu keine wesentlichen, neuen Diagnosen. Einzig die Beschwerden des lumbospondylogene n Sy n drom s konnte n mittels eines MRI durch eine mittel grosse linksseitige Diskushernie L5/S1 präzisiert werden. Aus dem Bericht geht sodann klar hervor, dass es sich bei den genannten „ Diagnosen ab Feb r uar 2012“

im Wesentlichen um die selben Diagnosen bei „ Diagnosen bis Februar 2012“ und somit um keine neuen oder im Rahmen einer neuen Untersuchung fe stgestellten Diagnosen handelt.

Dass die Arbeits unfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit mit 100 % aus psychiatrischer Sicht und mit 50 % aus somatischer Sicht angegeben wird, beruht im Wesentlichen auf subjektiven Angaben. So wird von den Ärzten des Y.___ keine nachvollziehbare und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Eine rein sub jektive Beschwerdezunahme ohne Befundänderung reicht jedoch zur Glaub haftma chung einer Verschlech terung auch unter dem Aspekt der herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht aus. Eine anspruchserhebliche Änderung geht auch aus den übrigen eingereichten Berichten nicht hervor. Die geklagten Rückenbe schwerden wurde n bereits in den vorangegangenen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.6) umfassend abgehandelt, wobei bei der damaligen Festlegung des Leistungspro fils der

Belastungstoleranz de s Rückens hinreichend Rechnung getragen worden ist. Weitergehende Einschränkungen lassen sich den einge reichten Berichten nicht ent nehmen. 7 .2

Nach dem Gesagten steht fest, dass mit den Berichten des Y.___ (vorstehend E. 4.2) un d des Spitals H.___ (vorstehend E.

4.4) im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt wurden, was zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und hatte auch keine Verpflichtung zur Vornahme von weite ren Abklä rungen. Die angefochtene Verfügung vom 20 . Juli 201 5 (Urk. 2 /1 ) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren.

Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 13 . August 201 5 (Urk. 2/2) infolge Aussichtlosigkeit ab. 8 .2

Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 b ejahte das damalige Eidgenös si sche Versicherungsgericht (heute: erste und zweite Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung ( aBV ) einen Anspruch auf unentgeltliche Vertretung i m Anhörungsverfahren der Invaliden ver sicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Dabei sei es allerdings mit den erfor derli chen sachlichen Voraussetzungen str eng zu nehmen (nebst der Bedürf tig keit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise prozessuale Unzuläs sigkeit des Leistungsbegehrens beziehun gsweise der verlangten Handlun gen; erhebliche Tragweite der Sache für die ge suchstellende Partei; Schwierig keit der aufge worfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werd e insbesondere an die Notwendig keit der Vertretung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsver fahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Vertretung nur für Aus nahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Ein spracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rück kehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a). 8 . 3

Die ablehnende Verfügung bezüglich unentgeltliche Vertretung begründete die Beschwerdegegnerin sinngemäss damit, dass in der vorliegenden Konstellation infolge Aussichtslosigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bestehe, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Die Gewinnaussichten des gestell ten Rechtsbegehrens könnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Massge bend sei, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren sei mit Vorbescheid angekündigt worden. Aus den neu eingereichten Arztberichten würden keine wesentlichen neuen Befunde und Diagnosen hervorgehen. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei hiermit offensichtlich nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden. Das Begehren um erneute Überprüfung des Rentenanspruchs sei vor diesem Hinter grund als nicht ernsthaft zu bezeichnen.

8 .4

In der Beschwerde vom 2 . September 2015 machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Beschwerde erscheine jedenfalls nicht aussichtslos, schon die Vorinstanz hätte daher die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht ver weigern dürfen. 8 .5

Diesem nur rudimentär begründeten Einwand kann nicht gefolgt werden. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahme fällen angezeigt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die einzig umstrittene Frage im Vorbescheidve rfahren war, ob sich die medizi nische Situation des Beschwerdeführers verändert habe . Die s stellt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine schwierige Frage dar, welche eine Vertretung erfordern würde. Entscheidwesentlich war vorliegend lediglich die Würdigung der Arztberichte . Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Ver waltungsverfahren ist angesichts dieser Frage und der Rechtslage zu verneinen. Zudem wäre vorliegend eine Vertretung durch die Sozial hilfebehörde I.___ , welche den Beschwerdeführer unter stützte (vgl. Urk. 7/1) , auch in Betracht gefallen.

Unter diesen Umständen und insbesondere bei der eindeutigen medizinischen Beurteilung betreffend die Veränderung des Gesundheitszustandes, hatte der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im Verwaltungsverfahren, weshalb sein Einwand als aussichtslos bezeichnet werden muss.

Die Verfügung vom 13 . August 201 5 (Urk. 2/2) bet reffend die Abweisung der unent geltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist demnach zu schützen und die diesb ezügliche Beschwerde (Urk. 1 ) ebenfalls abzuweisen. 9 .

9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufz u erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 9 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der einge reichten Aufstellung vom 29 . August 2016 (Urk. 15 ) zeitliche Aufwendungen von 6 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 67 .--

geltend gemacht . In Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentge ltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 497 . 95 . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt André Largier , Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 497 . 95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführer s oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach