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IV.2015.00863

Invalidenrente, auf die Beurteilung des RAD-Arztes kann abgestellt werden, Invaliditätsbemessung bei einem 57-jährigen, kaum deutsch sprechenden Versicherten ohne relevante Schul- und Berufsausbildung, Einkommensparallelisierung

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, Y.___ Staatsangehöriger, ist ohne relevante Schul- und Berufsausbildung und arbeitete bis zum 30. Septem ber 2013 als Zügelhilfe und Hilfsarbeiter auf Baustellen für die Z.___ GmbH (Urk. 6/3/4, 6/18). Wegen rechtsseitigen Ellbogenschmerzen führte der Ver sicherte für die bisherige Arbeitgeberin ab circa 1. Januar 2014 neu Bürorei ni gungsarbeiten aus und dies in zeitlich reduziertem Umfang (Urk. 6/14/2-4, 6/18). Diese Tätigkeit übte d er als arbeitslos gemeldete Versi cherte im Zwischen verdienst aus (Urk. 6/14/2-4).

Am 2 0. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche rung

für den Leistungsbezug an (Urk. 6/3/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für All ge meine Medizin FMH, vom 3. Januar 2015 sowie von Dr. med. B.___, Ober arzt Orthopädie in der Klinik C.___, vom 6. Januar 2015 sowie die An gaben von Herrn D.___ von der Z.___

GmbH vom 6. Februar 2015 ein (Urk. 6/15-16, 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/23) verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/30). 2.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 28. August 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Neu entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Beschwerde ab wei sung (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be stehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kom mens niveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu be rücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent we der auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setz ung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden ein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er ziel tem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 1.4.2

Auch auf Stellungnahmen de r Regionalen Ärztlichen Dienste

(RAD) der IV-Stellen kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Be schrei bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schluss folgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüg lich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Be schwerdefall

gerichtlich überprüfbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Nicht zwingend erforderlich ist da gegen, dass die versicherte Person untersucht wird. Dies namentlich dann nicht, wenn es im Wes entlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009, E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Zügelarbeiter/Hilfsarbeiter auf dem Bau ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, und nahm eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen vor. Eine körperlich sehr leichte Tätig keit erachtete sie gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 6/22/3-4) als vollzeitig zumutbar und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vorbringen, unbestrittenermassen sei ihm eine leichte Hilfstätigkeit mit einer Gewichtslimite von 8 kg im Ausmass von 50 % zumutbar. Eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe indessen gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik C.___

ausdrücklich nur für Administra tivtätigkeiten . Eine Administrativtätigkeit sei ihm aufgrund der fehlenden Aus bildung nicht zumutbar. Dass er Analphabet sei, spiele dabei nur eine unterge ordnete Rolle. Selbst wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr schen würde, hätte er aufgrund seines Werdegangs keine Chancen, eine Ar beits stelle in der Administration zu finden. Bei der Bemessung des Invaliditäts grades sei auf eine 50%ige Hilfsarbeitertätigkei t abzustellen (Urk. 1 S. 5 f.). Al lenfalls seien ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 6). 2.3

Str ittig und zu prüfen ist somit im Wesentlichen, die Ausübung welcher Tätig keiten und in welchem Umfang dem Versicherten noch zumutbar sind. 3.

3.1

Dr. A.___ veranlasste eine rheumato logische Beurteilung der rechts seitigen Ell bogenschmerzen sowie der lumbalen Rückenschmerzen in der Kli nik C.___ (vgl. Urk. 6/15/2) .

Die Ärzte der Klinik C.___ hielten im Bericht vom 7. Januar 2014 fest, seit einem Sturz auf den rechten Ellbogen vor drei Jahren bestünden zunehmende Schmerzen. Die Beweglichkeit im rechten Ellbogen und in der rechten Schulter sei eingeschränkt. Nachts sei der Versicherte beschwerdefrei. Vorherrschend sei ein Flexions-, weniger auch ein Extensionsdefizit im rechten Ellbogen, der all seits schmerzhaft sei. Im Weiteren gebe der Versicherte das Auftreten von lum balen Rückenschmerzen beim Aufrichten und Anheben von Gegenständen an (Urk. 6/15/10).

Nach der Durchführung ergänzender A bkl ärungen diagnostizierte Dr. B.___

im Bericht

19. Februar 2014 eine MR-tomographisch und radi ologisch ver i fi zier te

Cubitalarthrose rechts, humero -radial betont, sowie eine

s onographisch

verifizierte

Supraspinatussehnenruptur rechts mit begleitender AC-Gelenksar throse sowie ein

Panvertebralsyndrom mit leichter Spondylarth rose (Urk. 6/16/2). Die Beschwerden im Ellbogen stünden eindeutig im Vorder grund, die Schul ter beschwerden weit im Hintergrund. In körperlich angepasster Täti gkeit, das heisse,

mit Heben und Tragen bis 8 kg und bis Brusthöhe, sei der Versicherte zu 50 %

arbeitsfähig. In administrativer Tätigkeit wäre der Versi cherte dagegen zu 100 % arbeitsfähig . Diese Einschränkungen gälten mit hoher Wahrscheinlichkeit lang fristig (Urk. 6/16/3; vgl. auch die Angaben vom 6. Januar 2015, Urk. 6/16/1). 3.2

Dr. A.___

wies im Bericht vom 3. Januar 2015 ergänzend auf unklare rechts seitige Handgelenksbeschwerden, welche in Abklärung seien, und auf d as fehlende deutsche Sprachverständnis des Versicherten hin, welcher Analphabet sei (Urk. 6/15/1 -2) . Er vermute hier eine besondere Schwierigkeit. Der Ver si cherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Allrounder durch Sprachprobleme und da mit durch Verständigungsprobleme, durch Beschwerden im rechten Handge lenk, im rech ten Arm und Ellbogen und in der rechten Schulter sowie inter mit tierend durch eine Lumbalgie eingeschränkt (Urk. 6/15/3). Die bisherige Tätig keit sei im zeitli chen Umfang von 50 % zumutbar. Dabei sei d ie Leistungs fähigkeit zwischen 10 % und 50 % vermindert. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage somit 55 % seit dem 1 1. November 201 3. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei schwierig zu nennen, weil es schwierig sei, dem Versicherten eine entsprechende sinnvolle Arbeit beizubringen (Urk. 6/15/3, 6/15/5). 3.3

RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete die Arbeitsunfäh igkeitsbeurteilung, wie sie Dr. A.___ für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder vorg enommen hatte, als nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei aber die Angabe der Ärzte der Klinik C.___, wonach der Versicherte in einer optimal angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine kör per lich sehr leichte Tätigkeit ohne starke Belastung des rechten Arms, ohne häufi ges

Bücken, ohne Verharren in verdrehten Zwangshaltungen des Rumpfes oder Ar bei ten über Kopf (Urk. 6/22/4). 4.

RAD-Arzt Dr. E.___

war bei seiner Beurteilung vom 1 1. Februar 2015 in Kenn t nis der von den untersuchenden Ärzten gestellten Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Er ging davon aus, dass Dr. B.___

mit der Angabe, der Versicherte könnte eine Administrativtätigkeit zu 100 % ausüben, insbeson dere meinte, der Versicherte könne eine optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben. Eine optimal angepasste Tätigkeit ist nach Einschätzung von Dr. E.___ jede körper lich sehr leichte Tätigkeit .

Sowohl die

Auslegung der Zumutbarkeitsbeurteilung

von Dr. B.___

als auch die Einschätzung, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit fü r körperlich sehr leichte Tätigkeiten,

leuchten ein und darauf kann abgestellt werden.

Ergänzende Abkl ärungen sind nicht erforderlich . I n der Beschwerde wurde

so dann auch

keine nach den Untersuchungen in der Klinik C.___ vom Feb ruar 2014 eingetretene

und deren Beurteilung in Frage stellende objektivierbare Ver schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. Urk. 1) . 5. 5.1

Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen

blieb grundsätz lich zu Recht unbeanstandet. Dasselbe gilt für deren

Berechnungen, welche erga ben, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers um 37,61 % tiefer lag, als das Durchschnittsein kommen der betreffenden Branche (vgl. Urk. 6/21/1 -3).

Eine Korrektur ist nur insoweit vorzunehmen, als die zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2014 eingetretene Nominallohnentwicklung bei 0,7 % und nicht bei 0,8 % lag (vgl. Urk. 6/21/2; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominal lohn index Männer [T1.1.10]). Für das Jahr 2014 ist dementsprechend von einem Vali deneinkommen von Fr. 43‘ 019.04

(Fr. 42‘720.-- zuzüglich 0,7 %; Urk. 6/21/1-2)

auszugehen. Das entsprechende Vergleichseinkommen im Bau gewerbe betrug Fr. 68‘ 952.04 (Fr. 67‘929.30 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1) und die Einkommensdifferenz Fr. 25‘933.-- (Fr. 68‘952.04 abzüg lich Fr. 43‘019.04), was einem 37,61 % tieferen Erwerbseinkommen entspricht (Fr. 68‘952.04 im Ver gleich zu Fr. 25‘933.--). 5.2 5.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben

sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Der Versicherte übt die Tätigkeit in der Büroreinigung bei de r Z.___ GmbH auf Abruf und im Zwischenverdienst aus und sucht weiterhin eine neue Arbeits stelle (vgl. Urk. 6/14/2-5). Von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen kann damit nicht ausgegangen werden, und für die Invaliditätsbemessung ist nach fol gend auf Tabellenlöhne abzustellen. 5.2. 2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bun des amt für Sozialversicherung herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhebung 2012

und ausgehend von dem von Männern im Anforde rungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) er zielten Durch schnittseinkommen von Fr. 5‘210 .-- grundsätzlich korrekt ei n In validenein kom men von Fr. 66‘224.10

beziehungsweise nach der Parallelisierung von Fr. 44‘628.28 (Urk. 6/21/ 1 -3). Bei Anwendung der korrekten Zahlen der Nomi nal lohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.40 (Fr. 65‘177.10 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1-2) beziehungsweise n ach Abzug von 32,61 % von Fr. 44‘584.15 (Fr. 66‘158.40 x 67,39) . 5.2. 3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe sondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

5.2. 4

Es ist davon auszugehen, dass auch für nur rudimentär deutsch sprechende und schlecht ausgebildete Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbei tsmarkt genü gend leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überw achungstätigkeiten offenstehen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts I 609/02 vom 6. Juni 2003, E. 3.2, und I 493/98 vom 1. März 2000, E. 4c).

Dies gilt vorliegend auch dann, wenn man die gesundheitsbedingten Einschrän kungen sowie das Alter des Versicherten - er war im massgebenden Zeitpunkt der Zumutbarkeitsbeurteilung im Jahr 2015 57 -jährig – mitberücksichtigt (vgl. zur Verwertbarkeit: Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013, E. 2) . Bei den dem Versicherten aufgrund seiner fehlenden Ausbildung und den sehr geringen Deutschkenntnissen einzig möglichen einfachsten Hilfstätigkeiten ist nicht von einem erheblichen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand aus zugehen. Der Versicherte arbeitete denn auch

bis zum 30. September 2013 als „Allrounder“

und konnte seinen Tätigkeitsbereich im Rahmen seiner Zwischen verdienst t ätigkeit erfolgreich auf die Büroreinigung umstellen (vgl. Urk. 6/18, 6/14/2) . Beschwerdeweise wird auch nicht geltend gemacht, das Finden einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr möglich (vgl. Urk. 1 S. 5).

Angesichts des Umstands, dass der Versicherte nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben kann, die keine starken Belastungen des rechten Armes beinhalten und generell nur geringe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen,

und angesichts seines Alters rechtfertigt sich jedoch die zusätzliche Vornahme eines Leidensa bzugs, welcher mit 20 % zu veranschlagen ist . Damit resultiert ein Inva lideneinkommen von Fr. 35‘667.32 (80 % von Fr. 44‘584.15). 5. 2.5

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 43‘019.04 mit dem Inva lideneinkommen von Fr. 35‘667.32 ergibt einen Invaliditätsgrad von 17 % . Da mit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leis tungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400. -- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, Y.___ Staatsangehöriger, ist ohne relevante Schul- und Berufsausbildung und arbeitete bis zum 30. Septem ber 2013 als Zügelhilfe und Hilfsarbeiter auf Baustellen für die Z.___ GmbH (Urk. 6/3/4, 6/18). Wegen rechtsseitigen Ellbogenschmerzen führte der Ver sicherte für die bisherige Arbeitgeberin ab circa 1. Januar 2014 neu Bürorei ni gungsarbeiten aus und dies in zeitlich reduziertem Umfang (Urk. 6/14/2-4, 6/18). Diese Tätigkeit übte d er als arbeitslos gemeldete Versi cherte im Zwischen verdienst aus (Urk. 6/14/2-4).

Am 2 0. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche rung

für den Leistungsbezug an (Urk. 6/3/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für All ge meine Medizin FMH, vom 3. Januar 2015 sowie von Dr. med. B.___, Ober arzt Orthopädie in der Klinik C.___, vom 6. Januar 2015 sowie die An gaben von Herrn D.___ von der Z.___

GmbH vom 6. Februar 2015 ein (Urk. 6/15-16, 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/23) verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/30).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be stehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kom mens niveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu be rücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent we der auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setz ung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden ein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er ziel tem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

E. 1.4.2 Auch auf Stellungnahmen de r Regionalen Ärztlichen Dienste

(RAD) der IV-Stellen kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Be schrei bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schluss folgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüg lich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Be schwerdefall

gerichtlich überprüfbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Nicht zwingend erforderlich ist da gegen, dass die versicherte Person untersucht wird. Dies namentlich dann nicht, wenn es im Wes entlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009, E. 4.3.1). 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 28. August 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Neu entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Beschwerde ab wei sung (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Zügelarbeiter/Hilfsarbeiter auf dem Bau ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, und nahm eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen vor. Eine körperlich sehr leichte Tätig keit erachtete sie gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 6/22/3-4) als vollzeitig zumutbar und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vorbringen, unbestrittenermassen sei ihm eine leichte Hilfstätigkeit mit einer Gewichtslimite von 8 kg im Ausmass von 50 % zumutbar. Eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe indessen gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik C.___

ausdrücklich nur für Administra tivtätigkeiten . Eine Administrativtätigkeit sei ihm aufgrund der fehlenden Aus bildung nicht zumutbar. Dass er Analphabet sei, spiele dabei nur eine unterge ordnete Rolle. Selbst wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr schen würde, hätte er aufgrund seines Werdegangs keine Chancen, eine Ar beits stelle in der Administration zu finden. Bei der Bemessung des Invaliditäts grades sei auf eine 50%ige Hilfsarbeitertätigkei t abzustellen (Urk. 1 S. 5 f.). Al lenfalls seien ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 6).

E. 2.3 Str ittig und zu prüfen ist somit im Wesentlichen, die Ausübung welcher Tätig keiten und in welchem Umfang dem Versicherten noch zumutbar sind. 3.

3.1

Dr. A.___ veranlasste eine rheumato logische Beurteilung der rechts seitigen Ell bogenschmerzen sowie der lumbalen Rückenschmerzen in der Kli nik C.___ (vgl. Urk. 6/15/2) .

Die Ärzte der Klinik C.___ hielten im Bericht vom 7. Januar 2014 fest, seit einem Sturz auf den rechten Ellbogen vor drei Jahren bestünden zunehmende Schmerzen. Die Beweglichkeit im rechten Ellbogen und in der rechten Schulter sei eingeschränkt. Nachts sei der Versicherte beschwerdefrei. Vorherrschend sei ein Flexions-, weniger auch ein Extensionsdefizit im rechten Ellbogen, der all seits schmerzhaft sei. Im Weiteren gebe der Versicherte das Auftreten von lum balen Rückenschmerzen beim Aufrichten und Anheben von Gegenständen an (Urk. 6/15/10).

Nach der Durchführung ergänzender A bkl ärungen diagnostizierte Dr. B.___

im Bericht

19. Februar 2014 eine MR-tomographisch und radi ologisch ver i fi zier te

Cubitalarthrose rechts, humero -radial betont, sowie eine

s onographisch

verifizierte

Supraspinatussehnenruptur rechts mit begleitender AC-Gelenksar throse sowie ein

Panvertebralsyndrom mit leichter Spondylarth rose (Urk. 6/16/2). Die Beschwerden im Ellbogen stünden eindeutig im Vorder grund, die Schul ter beschwerden weit im Hintergrund. In körperlich angepasster Täti gkeit, das heisse,

mit Heben und Tragen bis 8 kg und bis Brusthöhe, sei der Versicherte zu 50 %

arbeitsfähig. In administrativer Tätigkeit wäre der Versi cherte dagegen zu 100 % arbeitsfähig . Diese Einschränkungen gälten mit hoher Wahrscheinlichkeit lang fristig (Urk. 6/16/3; vgl. auch die Angaben vom 6. Januar 2015, Urk. 6/16/1). 3.2

Dr. A.___

wies im Bericht vom 3. Januar 2015 ergänzend auf unklare rechts seitige Handgelenksbeschwerden, welche in Abklärung seien, und auf d as fehlende deutsche Sprachverständnis des Versicherten hin, welcher Analphabet sei (Urk. 6/15/1 -2) . Er vermute hier eine besondere Schwierigkeit. Der Ver si cherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Allrounder durch Sprachprobleme und da mit durch Verständigungsprobleme, durch Beschwerden im rechten Handge lenk, im rech ten Arm und Ellbogen und in der rechten Schulter sowie inter mit tierend durch eine Lumbalgie eingeschränkt (Urk. 6/15/3). Die bisherige Tätig keit sei im zeitli chen Umfang von 50 % zumutbar. Dabei sei d ie Leistungs fähigkeit zwischen 10 % und 50 % vermindert. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage somit 55 % seit dem 1 1. November 201 3. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei schwierig zu nennen, weil es schwierig sei, dem Versicherten eine entsprechende sinnvolle Arbeit beizubringen (Urk. 6/15/3, 6/15/5). 3.3

RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete die Arbeitsunfäh igkeitsbeurteilung, wie sie Dr. A.___ für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder vorg enommen hatte, als nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei aber die Angabe der Ärzte der Klinik C.___, wonach der Versicherte in einer optimal angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine kör per lich sehr leichte Tätigkeit ohne starke Belastung des rechten Arms, ohne häufi ges

Bücken, ohne Verharren in verdrehten Zwangshaltungen des Rumpfes oder Ar bei ten über Kopf (Urk. 6/22/4). 4.

RAD-Arzt Dr. E.___

war bei seiner Beurteilung vom 1 1. Februar 2015 in Kenn t nis der von den untersuchenden Ärzten gestellten Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Er ging davon aus, dass Dr. B.___

mit der Angabe, der Versicherte könnte eine Administrativtätigkeit zu 100 % ausüben, insbeson dere meinte, der Versicherte könne eine optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben. Eine optimal angepasste Tätigkeit ist nach Einschätzung von Dr. E.___ jede körper lich sehr leichte Tätigkeit .

Sowohl die

Auslegung der Zumutbarkeitsbeurteilung

von Dr. B.___

als auch die Einschätzung, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit fü r körperlich sehr leichte Tätigkeiten,

leuchten ein und darauf kann abgestellt werden.

Ergänzende Abkl ärungen sind nicht erforderlich . I n der Beschwerde wurde

so dann auch

keine nach den Untersuchungen in der Klinik C.___ vom Feb ruar 2014 eingetretene

und deren Beurteilung in Frage stellende objektivierbare Ver schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. Urk. 1) . 5. 5.1

Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen

blieb grundsätz lich zu Recht unbeanstandet. Dasselbe gilt für deren

Berechnungen, welche erga ben, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers um 37,61 % tiefer lag, als das Durchschnittsein kommen der betreffenden Branche (vgl. Urk. 6/21/1 -3).

Eine Korrektur ist nur insoweit vorzunehmen, als die zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2014 eingetretene Nominallohnentwicklung bei 0,7 % und nicht bei 0,8 % lag (vgl. Urk. 6/21/2; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominal lohn index Männer [T1.1.10]). Für das Jahr 2014 ist dementsprechend von einem Vali deneinkommen von Fr. 43‘ 019.04

(Fr. 42‘720.-- zuzüglich 0,7 %; Urk. 6/21/1-2)

auszugehen. Das entsprechende Vergleichseinkommen im Bau gewerbe betrug Fr. 68‘ 952.04 (Fr. 67‘929.30 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1) und die Einkommensdifferenz Fr. 25‘933.-- (Fr. 68‘952.04 abzüg lich Fr. 43‘019.04), was einem 37,61 % tieferen Erwerbseinkommen entspricht (Fr. 68‘952.04 im Ver gleich zu Fr. 25‘933.--). 5.2 5.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben

sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Der Versicherte übt die Tätigkeit in der Büroreinigung bei de r Z.___ GmbH auf Abruf und im Zwischenverdienst aus und sucht weiterhin eine neue Arbeits stelle (vgl. Urk. 6/14/2-5). Von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen kann damit nicht ausgegangen werden, und für die Invaliditätsbemessung ist nach fol gend auf Tabellenlöhne abzustellen. 5.2. 2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bun des amt für Sozialversicherung herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhebung 2012

und ausgehend von dem von Männern im Anforde rungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) er zielten Durch schnittseinkommen von Fr. 5‘210 .-- grundsätzlich korrekt ei n In validenein kom men von Fr. 66‘224.10

beziehungsweise nach der Parallelisierung von Fr. 44‘628.28 (Urk. 6/21/ 1 -3). Bei Anwendung der korrekten Zahlen der Nomi nal lohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.40 (Fr. 65‘177.10 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1-2) beziehungsweise n ach Abzug von 32,61 % von Fr. 44‘584.15 (Fr. 66‘158.40 x 67,39) . 5.2. 3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe sondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

5.2. 4

Es ist davon auszugehen, dass auch für nur rudimentär deutsch sprechende und schlecht ausgebildete Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbei tsmarkt genü gend leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überw achungstätigkeiten offenstehen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts I 609/02 vom 6. Juni 2003, E. 3.2, und I 493/98 vom 1. März 2000, E. 4c).

Dies gilt vorliegend auch dann, wenn man die gesundheitsbedingten Einschrän kungen sowie das Alter des Versicherten - er war im massgebenden Zeitpunkt der Zumutbarkeitsbeurteilung im Jahr 2015 57 -jährig – mitberücksichtigt (vgl. zur Verwertbarkeit: Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013, E. 2) . Bei den dem Versicherten aufgrund seiner fehlenden Ausbildung und den sehr geringen Deutschkenntnissen einzig möglichen einfachsten Hilfstätigkeiten ist nicht von einem erheblichen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand aus zugehen. Der Versicherte arbeitete denn auch

bis zum 30. September 2013 als „Allrounder“

und konnte seinen Tätigkeitsbereich im Rahmen seiner Zwischen verdienst t ätigkeit erfolgreich auf die Büroreinigung umstellen (vgl. Urk. 6/18, 6/14/2) . Beschwerdeweise wird auch nicht geltend gemacht, das Finden einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr möglich (vgl. Urk. 1 S. 5).

Angesichts des Umstands, dass der Versicherte nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben kann, die keine starken Belastungen des rechten Armes beinhalten und generell nur geringe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen,

und angesichts seines Alters rechtfertigt sich jedoch die zusätzliche Vornahme eines Leidensa bzugs, welcher mit 20 % zu veranschlagen ist . Damit resultiert ein Inva lideneinkommen von Fr. 35‘667.32 (80 % von Fr. 44‘584.15). 5.

E. 2.5 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 43‘019.04 mit dem Inva lideneinkommen von Fr. 35‘667.32 ergibt einen Invaliditätsgrad von 17 % . Da mit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leis tungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400. -- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00863 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, Y.___ Staatsangehöriger, ist ohne relevante Schul- und Berufsausbildung und arbeitete bis zum 30. Septem ber 2013 als Zügelhilfe und Hilfsarbeiter auf Baustellen für die Z.___ GmbH (Urk. 6/3/4, 6/18). Wegen rechtsseitigen Ellbogenschmerzen führte der Ver sicherte für die bisherige Arbeitgeberin ab circa 1. Januar 2014 neu Bürorei ni gungsarbeiten aus und dies in zeitlich reduziertem Umfang (Urk. 6/14/2-4, 6/18). Diese Tätigkeit übte d er als arbeitslos gemeldete Versi cherte im Zwischen verdienst aus (Urk. 6/14/2-4).

Am 2 0. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche rung

für den Leistungsbezug an (Urk. 6/3/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für All ge meine Medizin FMH, vom 3. Januar 2015 sowie von Dr. med. B.___, Ober arzt Orthopädie in der Klinik C.___, vom 6. Januar 2015 sowie die An gaben von Herrn D.___ von der Z.___

GmbH vom 6. Februar 2015 ein (Urk. 6/15-16, 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/23) verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/30). 2.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 28. August 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Neu entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Beschwerde ab wei sung (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be stehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kom mens niveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu be rücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent we der auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setz ung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden ein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er ziel tem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 1.4.2

Auch auf Stellungnahmen de r Regionalen Ärztlichen Dienste

(RAD) der IV-Stellen kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Be schrei bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schluss folgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüg lich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Be schwerdefall

gerichtlich überprüfbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Nicht zwingend erforderlich ist da gegen, dass die versicherte Person untersucht wird. Dies namentlich dann nicht, wenn es im Wes entlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009, E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Zügelarbeiter/Hilfsarbeiter auf dem Bau ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, und nahm eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen vor. Eine körperlich sehr leichte Tätig keit erachtete sie gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 6/22/3-4) als vollzeitig zumutbar und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vorbringen, unbestrittenermassen sei ihm eine leichte Hilfstätigkeit mit einer Gewichtslimite von 8 kg im Ausmass von 50 % zumutbar. Eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe indessen gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik C.___

ausdrücklich nur für Administra tivtätigkeiten . Eine Administrativtätigkeit sei ihm aufgrund der fehlenden Aus bildung nicht zumutbar. Dass er Analphabet sei, spiele dabei nur eine unterge ordnete Rolle. Selbst wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr schen würde, hätte er aufgrund seines Werdegangs keine Chancen, eine Ar beits stelle in der Administration zu finden. Bei der Bemessung des Invaliditäts grades sei auf eine 50%ige Hilfsarbeitertätigkei t abzustellen (Urk. 1 S. 5 f.). Al lenfalls seien ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 6). 2.3

Str ittig und zu prüfen ist somit im Wesentlichen, die Ausübung welcher Tätig keiten und in welchem Umfang dem Versicherten noch zumutbar sind. 3.

3.1

Dr. A.___ veranlasste eine rheumato logische Beurteilung der rechts seitigen Ell bogenschmerzen sowie der lumbalen Rückenschmerzen in der Kli nik C.___ (vgl. Urk. 6/15/2) .

Die Ärzte der Klinik C.___ hielten im Bericht vom 7. Januar 2014 fest, seit einem Sturz auf den rechten Ellbogen vor drei Jahren bestünden zunehmende Schmerzen. Die Beweglichkeit im rechten Ellbogen und in der rechten Schulter sei eingeschränkt. Nachts sei der Versicherte beschwerdefrei. Vorherrschend sei ein Flexions-, weniger auch ein Extensionsdefizit im rechten Ellbogen, der all seits schmerzhaft sei. Im Weiteren gebe der Versicherte das Auftreten von lum balen Rückenschmerzen beim Aufrichten und Anheben von Gegenständen an (Urk. 6/15/10).

Nach der Durchführung ergänzender A bkl ärungen diagnostizierte Dr. B.___

im Bericht

19. Februar 2014 eine MR-tomographisch und radi ologisch ver i fi zier te

Cubitalarthrose rechts, humero -radial betont, sowie eine

s onographisch

verifizierte

Supraspinatussehnenruptur rechts mit begleitender AC-Gelenksar throse sowie ein

Panvertebralsyndrom mit leichter Spondylarth rose (Urk. 6/16/2). Die Beschwerden im Ellbogen stünden eindeutig im Vorder grund, die Schul ter beschwerden weit im Hintergrund. In körperlich angepasster Täti gkeit, das heisse,

mit Heben und Tragen bis 8 kg und bis Brusthöhe, sei der Versicherte zu 50 %

arbeitsfähig. In administrativer Tätigkeit wäre der Versi cherte dagegen zu 100 % arbeitsfähig . Diese Einschränkungen gälten mit hoher Wahrscheinlichkeit lang fristig (Urk. 6/16/3; vgl. auch die Angaben vom 6. Januar 2015, Urk. 6/16/1). 3.2

Dr. A.___

wies im Bericht vom 3. Januar 2015 ergänzend auf unklare rechts seitige Handgelenksbeschwerden, welche in Abklärung seien, und auf d as fehlende deutsche Sprachverständnis des Versicherten hin, welcher Analphabet sei (Urk. 6/15/1 -2) . Er vermute hier eine besondere Schwierigkeit. Der Ver si cherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Allrounder durch Sprachprobleme und da mit durch Verständigungsprobleme, durch Beschwerden im rechten Handge lenk, im rech ten Arm und Ellbogen und in der rechten Schulter sowie inter mit tierend durch eine Lumbalgie eingeschränkt (Urk. 6/15/3). Die bisherige Tätig keit sei im zeitli chen Umfang von 50 % zumutbar. Dabei sei d ie Leistungs fähigkeit zwischen 10 % und 50 % vermindert. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage somit 55 % seit dem 1 1. November 201 3. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei schwierig zu nennen, weil es schwierig sei, dem Versicherten eine entsprechende sinnvolle Arbeit beizubringen (Urk. 6/15/3, 6/15/5). 3.3

RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete die Arbeitsunfäh igkeitsbeurteilung, wie sie Dr. A.___ für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder vorg enommen hatte, als nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei aber die Angabe der Ärzte der Klinik C.___, wonach der Versicherte in einer optimal angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine kör per lich sehr leichte Tätigkeit ohne starke Belastung des rechten Arms, ohne häufi ges

Bücken, ohne Verharren in verdrehten Zwangshaltungen des Rumpfes oder Ar bei ten über Kopf (Urk. 6/22/4). 4.

RAD-Arzt Dr. E.___

war bei seiner Beurteilung vom 1 1. Februar 2015 in Kenn t nis der von den untersuchenden Ärzten gestellten Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Er ging davon aus, dass Dr. B.___

mit der Angabe, der Versicherte könnte eine Administrativtätigkeit zu 100 % ausüben, insbeson dere meinte, der Versicherte könne eine optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben. Eine optimal angepasste Tätigkeit ist nach Einschätzung von Dr. E.___ jede körper lich sehr leichte Tätigkeit .

Sowohl die

Auslegung der Zumutbarkeitsbeurteilung

von Dr. B.___

als auch die Einschätzung, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit fü r körperlich sehr leichte Tätigkeiten,

leuchten ein und darauf kann abgestellt werden.

Ergänzende Abkl ärungen sind nicht erforderlich . I n der Beschwerde wurde

so dann auch

keine nach den Untersuchungen in der Klinik C.___ vom Feb ruar 2014 eingetretene

und deren Beurteilung in Frage stellende objektivierbare Ver schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. Urk. 1) . 5. 5.1

Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen

blieb grundsätz lich zu Recht unbeanstandet. Dasselbe gilt für deren

Berechnungen, welche erga ben, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers um 37,61 % tiefer lag, als das Durchschnittsein kommen der betreffenden Branche (vgl. Urk. 6/21/1 -3).

Eine Korrektur ist nur insoweit vorzunehmen, als die zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2014 eingetretene Nominallohnentwicklung bei 0,7 % und nicht bei 0,8 % lag (vgl. Urk. 6/21/2; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominal lohn index Männer [T1.1.10]). Für das Jahr 2014 ist dementsprechend von einem Vali deneinkommen von Fr. 43‘ 019.04

(Fr. 42‘720.-- zuzüglich 0,7 %; Urk. 6/21/1-2)

auszugehen. Das entsprechende Vergleichseinkommen im Bau gewerbe betrug Fr. 68‘ 952.04 (Fr. 67‘929.30 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1) und die Einkommensdifferenz Fr. 25‘933.-- (Fr. 68‘952.04 abzüg lich Fr. 43‘019.04), was einem 37,61 % tieferen Erwerbseinkommen entspricht (Fr. 68‘952.04 im Ver gleich zu Fr. 25‘933.--). 5.2 5.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben

sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Der Versicherte übt die Tätigkeit in der Büroreinigung bei de r Z.___ GmbH auf Abruf und im Zwischenverdienst aus und sucht weiterhin eine neue Arbeits stelle (vgl. Urk. 6/14/2-5). Von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen kann damit nicht ausgegangen werden, und für die Invaliditätsbemessung ist nach fol gend auf Tabellenlöhne abzustellen. 5.2. 2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bun des amt für Sozialversicherung herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhebung 2012

und ausgehend von dem von Männern im Anforde rungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) er zielten Durch schnittseinkommen von Fr. 5‘210 .-- grundsätzlich korrekt ei n In validenein kom men von Fr. 66‘224.10

beziehungsweise nach der Parallelisierung von Fr. 44‘628.28 (Urk. 6/21/ 1 -3). Bei Anwendung der korrekten Zahlen der Nomi nal lohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.40 (Fr. 65‘177.10 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1-2) beziehungsweise n ach Abzug von 32,61 % von Fr. 44‘584.15 (Fr. 66‘158.40 x 67,39) . 5.2. 3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe sondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

5.2. 4

Es ist davon auszugehen, dass auch für nur rudimentär deutsch sprechende und schlecht ausgebildete Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbei tsmarkt genü gend leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überw achungstätigkeiten offenstehen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts I 609/02 vom 6. Juni 2003, E. 3.2, und I 493/98 vom 1. März 2000, E. 4c).

Dies gilt vorliegend auch dann, wenn man die gesundheitsbedingten Einschrän kungen sowie das Alter des Versicherten - er war im massgebenden Zeitpunkt der Zumutbarkeitsbeurteilung im Jahr 2015 57 -jährig – mitberücksichtigt (vgl. zur Verwertbarkeit: Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013, E. 2) . Bei den dem Versicherten aufgrund seiner fehlenden Ausbildung und den sehr geringen Deutschkenntnissen einzig möglichen einfachsten Hilfstätigkeiten ist nicht von einem erheblichen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand aus zugehen. Der Versicherte arbeitete denn auch

bis zum 30. September 2013 als „Allrounder“

und konnte seinen Tätigkeitsbereich im Rahmen seiner Zwischen verdienst t ätigkeit erfolgreich auf die Büroreinigung umstellen (vgl. Urk. 6/18, 6/14/2) . Beschwerdeweise wird auch nicht geltend gemacht, das Finden einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr möglich (vgl. Urk. 1 S. 5).

Angesichts des Umstands, dass der Versicherte nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben kann, die keine starken Belastungen des rechten Armes beinhalten und generell nur geringe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen,

und angesichts seines Alters rechtfertigt sich jedoch die zusätzliche Vornahme eines Leidensa bzugs, welcher mit 20 % zu veranschlagen ist . Damit resultiert ein Inva lideneinkommen von Fr. 35‘667.32 (80 % von Fr. 44‘584.15). 5. 2.5

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 43‘019.04 mit dem Inva lideneinkommen von Fr. 35‘667.32 ergibt einen Invaliditätsgrad von 17 % . Da mit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leis tungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400. -- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld