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IV.2015.00862

Anspruch auf befristete Viertelsrente bejaht, auch wenn der Invaliditätsgrad bereits ein Monat nach Ablauf des Wartejahres unter 40 % fällt. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, war seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 9/16), zuletzt von Januar bis März 2013 bei der Y.___ GmbH,

wobei der letzt e Arbeitstag am 6. März 2013 stattgefunden hat (Urk. 9/17/1-9 Ziff. 2.1. und 2.3).

Unter Hinweis auf Rücken schmerzen meldete sich der Versicherte am 9. Juli 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51, Urk. 9/53, Urk. 9/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/60 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 28. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, aus zurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) da von aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar

2013 (Beginn der Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit

erheblich eingeschränkt sei . Gemäss medizinischer Be urteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Reinigungs angestellter nicht mehr zumutbar. Nach Ablauf der Wartezeit, mithin im Feb ruar 2014, wäre es ihm jedoch zumutbar, einer a ngepasste n Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag nachzugehen. Unter Berücksichtigung einer Leistungs minde rung von 25 % errechnete die Beschwerdegegnerin ein en Invaliditätsgrad von 46 % (S. 2 Mitte). Ab März 2014 wäre es dem Beschwerdeführer sodann zumut bar, einer angepassten Tätigkeit für sieben Stunden pro Tag nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung einer Leistungsminde rung von 25 % einen Invaliditätsgrad von 37 % (S. 2 unten). Aufgrund dessen, dass der Invaliditätsgrad schon einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist unter 40 % falle, sei der Grundsatz der Dau erhaftigkeit nicht gege ben, denn nach Ablauf des Wartejahres müsse auch weiterhin eine rentenbe gründende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, könne kein Anspruch auf eine Invalidenrente ent stehen (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass die vorliegenden medizinischen Akten in keiner Weise genügen würden, um zu beweisen, dass er ab März 2014 in einer angepassten Tätigkeit während sieben Stunden pro Tag einsetzbar wäre. Habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die gegenteilig e Mei nung der behandelnden Hausärztin abstellen wollen, so hätte sie ein Gutachten in Auftrag geben müssen (S. 9 Ziff. 17).

Werde auf die medizinische Beurteilung der behandelnden Hausärztin abge stellt, habe er keine Arbeitsfähigkeit mehr, auch nicht in einer angepassten Tä tigkeit. Deshalb habe er Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 Ziff. 18). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit umstritten ist. 3. 3.1

Med. pract . Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, Wirbelsäu lenchirurgie und Neu ro - chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 9/18/5-7) die folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - chronisch es

lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit - teils radikulär anmutender Ausstrahlung rechts - kernspintomographisch nachgewiesener rechts medio-lateraler Dis kushernie L4/5

D er Beschwerdeführer leide seit Jahren an

chronisch en

lumbo-spondylogenen Schmerzen mit einer deutlich mechanischen Komponente. Ein operatives Vor gehen sei noch nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse die Schmerzursache klar identifiziert werden (S. 2 unten).

3.2

Med. pract . Z.___ nannte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/18/8-9) die gleiche Diagnose wie in seinem B ericht vom 28. Juni 2013 (vorstehend E. 3.1). Am 22. August 2013 sei beim Beschwerdeführer ein Sakralblock unter BV vorgenommen worden. 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für A llgemeine Innere Medizin und Hausärztin des Beschwerdeführers, führte in ihrem Bericht vom 10. September 2013 (Urk. 9/ 18/ 1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit März 2013 ambu lant behandle (Ziff. 1.2) und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom seit zirka 2008

- radikuläre Ausstrahlung rechts - Diskushernie rechts L4/5

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung seit Februar 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Beim Bücken und Tragen von mehr als 5 kg habe er starke immobilisierende Schmerzen (Ziff. 1.7). Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Einschränkungen vermindern in der Hoffnung, dass eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (Ziff. 1.8) . Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei momentan noch schwer einzuschätzen, da die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Sie s chätz e gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag ein (S. 4). 3.4

Dr. C.___, führte in ihrem Bericht vom

26. September 2013 (Urk. 9/19) aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag verrichten könne, eine angepasste Tätigkeit wie einfache Büro arbeiten oder Empfangsarbeiten könne er ein bis zwei Stunden pro Tag ver richten.

Die Invalidität könne noch nicht beurteilt werden (S. 7).

3.5

Priv. Doz . Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom

13. November 2013 (Urk . 9/25) aus, der Beschwerdeführer sei am 18. März 20 13 erstmalig zu ihm gekommen. Er habe bei ihm dreimalig eine schmerztherapeu tische Intervention durchgeführt, die jedoch nicht zu einer durchgreifenden Beschwerdelinderung geführt habe . Seiner Ansicht nach sei der

Beschwerde führer für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig . 3.6

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheu - ma tologie, Oberärztin, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, R heu - matologie und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/29) die folgende n Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - MRI Lendenwirbelsäule 18. März 2013: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthesis L2/3 sowie leichtgradiger Nervenwurzelkompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5 - fehlende Hinweise für eine neurologische Ursache, neurologische Un tersuchung 1. Oktober 2013 - Status nach diversen Infiltrationen, ohne Erfolg - beginnende Gonarthrose n beiderseits - Fingerpolyarthrose vom Typ Heberden - a usgeprägte Vitamin D-Insuffizienz - a namnestisch Status nach Rippenfraktur und Status nach Kieferfraktur in den letzten Jahren

Seit fünf Jahren würden chronische lumbospondylogene Rückenschmerzen rechts bestehen. S ämtliche Therapiemassnahmen seien bisher ohne Erfolg ge blieben (S. 3 unten). Ein zugrunde

liegendes entzündlich-rheumatologisches Leiden sei eher unwahrscheinli ch (S. 4 Mitte) . 3. 7

Im Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 9/31) nannte Dr. E.___

die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6).

A m 16. Dezember 2013 habe ein MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosacralgelenk es stattgefunden (S. 1 unten). Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzünd lich-rheumatologischen Erkrankung im Sinne einer axialen Spondylarthropathie . Gr undsätzlich sei aus rheumatologisch-theoreti scher Sicht die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ge geben. Zweck s Eingewöhnung und Anpassung sei ein schrittweiser Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Mona ten empfehlenswert (S. 2 Mitte). 3.8

Dr. E.___ nannte im Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 9/32 /3-5) die gleichen Diag nosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6). Zusätzlich führte sie den Verdacht auf eine Anpassun gsstörung, Depres sion auf (S. 1 unten).

Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 19. Dezember 2013 stattgefunden (S. 3 oben). Eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung sei für den Beschwerdeführer denkbar. Zu meiden seien Zwangshaltungen, häu fige Drehungen/Seitneigungen der Lendenwirbelsäule und exzentrische Ge wichte. Es werde eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess zur Ein gewöhnung und bei aktueller Dekonditionierung empfohlen . Die genauen An forderungen an die angestammte Tätigkeit in der Grobreinigung von Gebäuden seien nicht bekannt, weshalb davon ausgegangen werde, dass di ese Tätigkeit nicht günstig sei (S. 3 unten). 3.9

Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 9/34/1-2) für die Diagnosen auf den Bericht der A.___ Klinik vom 19. Dezember 2013 (Ziff. 2, vorstehend 3.7).

D er Beschwerdeführer habe n ach wie vor immobilisie rende Rückenschmerzen. Er kö nne nicht länger als 100 m am Stück laufen, nicht länger als zehn Minuten stehen, nicht mehr im Tram sitzen und nicht mehr als zwei Stunden am Stück S chlafen (Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in der Reinigung arbeiten, eine Umschulung sei angezeigt (Ziff. 5). 3.10

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. G.___, Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führten in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 9/37) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 ambulant behandeln würden (Ziff. 1.2) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - chronische Rückenschmerzen seit 2008

Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung, somit ab Mai 2014, in der a ngestammten Tätigkeit als Reinigung s kraft zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aus psychiatrisch-psychologischer S icht würden Misserfolgsängste, Angst vor Schmerzattacken, schnelle Ermüdung, Insuffizienzgefühle, Selbst zweifel und Zukunftsängste bestehen. Sodann sei aus psychiatrisch-psycholo gischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich. Jedoch würden die funktionalen Einschränkungen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit derzeit unmöglich (Ziff. 1.7). 3.11

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma - tolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in seiner Stellungnahme vom

29. August 2014 (Urk. 9/50/6-7) von der psychi - atrischen Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Re aktion gemischt (ICD-10: F43.22) aus (S. 6 unten). Zudem ging er von folgen den rheumatologischen Diagnosen aus (S. 6 unten, S. 7 oben): - chronifiziertes

lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthese L2/3 und leichtgradiger Nervenwurzel kompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5 (MRI Lend enwirbelsäule 18. März 2013) - keine axiale Spondylarthropathie - keine Hinweise für neurologische Ursache - Zustand nach dive rsen Infiltrationen ohne Erfolg - keine Hinweise für neurologische Ursache - beginnende Gonarthrosen beiderseits - Fingerpolyarthrose Typ Heberden beiderseits - z usätzlich: leichte Arthrose des Grund- und Mittelgelenkes Dig . III links

D ie somatischen Diagnosen seien als ausgewiesene Ges undheitsschäden anzuse hen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien stabil. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft könne gestützt auf die Berichte der A.___ Kli nik und der Hausärztin Dr. C.___

ab Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätig keit habe anfänglich ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, doch sei gestützt auf den Berich t der A.___ Klinik vom 4. April 20 14 davon aus zugehen, dass prinzipiell und spätestens ab Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei wegen der aktuellen Dekonditionierung

eine stufenweise Eingliederung zur Eingewöhnung in den Arbeitsprozess zu empfehlen sei. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest: begin nend mit vier Stunden pro Tag mit anzunehmender Leistungsminderung ent sprechend insgesamt einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und langsamer, schritt weiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit, wobei angesichts der so matischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 25%ige Leistungsminderung bleiben werde. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: körperlich leichte und selten mittelschwere Tätigkeiten oh ne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen oder Arbeit über Kopf, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, Knien, Kauern oder Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Notwendigkeit des häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen (S. 7). 3.12

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 9/44) mit, dass sie ihre Unterstützung in den beruflichen Massnahmen wieder beende, da er sich aktuell subjektiv gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die angebotenen beruflichen Massnahmen anzunehmen. 3.13

Dr. C.___

nannte in ihrem Bericht vom 27. November 2014 (Urk. 9/46/1- 5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1):

- c hronifizierte s

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit zirka 2008 - Schulter rechts

Die Beschwerden hätten trotzt Analgesie, Physiotherapie und Psychotherapie zugenommen. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4).

In der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung bestehe seit Februar 2013 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer nicht mehr zumutbar, er könne nicht einmal den einfachen Haushalt machen (Ziff. 1.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie jedoch keine Angaben.

3.14

Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 28. November 2014 (Urk. 9/48/2) nach Untersuchung des rechten Schulterge lenkes aus, dass der Verdacht auf eine Partialruptur im Verlauf der Rotatoren manschette, insbesondere Supraspinatussehne, eine begleitende Tendinopathie und eine Bursitis bestehe. 3.1 5

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 9/48 /1) eine Periarthritis humeroscapularis

tendopathica rechts. Beim Be schwerdeführer seien zirka im Oktober 2014 beim Schwimmen im Meer bewe gungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen aufgetreten. Die radiologische Untersu chung zeig e einen Verdacht auf Partialruptur, eine begleitende Bursitis sowie eine Tendinose der Subscapularissehne

rechts . 3.1 6

Dr. H.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom

17. Dezember 2014 (Urk. 9/50/8-9) aus, dass bei der Auflistung der ausgewiesenen somatischen Gesundheitsschäden der Vollständigkeit halber ergänzend den Reizzustand re chts Schultergelenk bei Verdacht auf Partialruptur der Rotatorenmanschette aufzunehmen sei, ohne dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hierdurch etwas an der Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit ändern würde (S. 9 oben). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellter nicht mehr arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.3, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 12, Urk. 2 S. 2 Mitte). Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Die Ärztin der

A.___ Klinik, Dr. E.___, ging in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 davon aus, dass für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Zwecks Eingewöhnung und Anpassung emp fahl sie einen schrittweisen Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Monaten (vorstehend E. 3.7). In ihrem Beric ht vom 4. April 2014 führte Dr. E.___ aus, dass eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung denkbar sei. Sie empfahl wiederum eine stufenweise Ein gliederung in den Arbeitsprozess zur Eingewöhnung und b ei aktueller Dekondi tionierung . Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lag die ärztliche Kontrolle vom 19. Dezember 2013 zugrunde (vorstehend E. 3.8). In ihren beiden Berichten erläuterte Dr. E.___ weder die anfängliche Arbeitsfähigkeit noch deren genaue Steigerung, doch hielt sie einen Rahmen von drei bis sechs Monaten fest. Ge mäss

Dr. E.___ Einschätzung bestand somit spätestens seit Mitte Juni 2014 eine volle Arbe itsfähigkeit .

Der RAD-Arzt Dr. H.___ stützt e sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die beiden Berichte von Dr. E.___ und ging gestützt da rauf davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestand en hat . Da Dr. E.___

zur An gewöhnung eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwähnt e, diese aber nicht näher dargelegt hat, versuchte der RAD-Arzt eine solche da r zulegen. Der RAD-Arzt ging sodann von einer anfäng lichen Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und langsamer, schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenz zeit aus, wobei an gesichts der somatischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine Leistungsminderung von 25 % bestehen bleibe (vorstehend E. 3.11). Nach seiner Einschätzung lag somit ab Mitte Mai 2014, das heisst nach zirka fünf Monaten, eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Da mit entspricht die Einschätzung des RAD-Arztes der Ansicht von Dr. E.___ der A.___ Klinik, wonach nach maximal sechs Monaten eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliegen sollte.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztin der A.___ Klinik und des RAD-Arztes wird durch den Bericht von Dr. D.___ vom November 2013 gestützt, der sogar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausging . Dr. D.___ begründet e seine Einschätzung jedoch n icht näher (vorstehend E. 3.5).

Dr. C.___, die Hausärztin des Beschwerdeführers, war anfangs Septem ber 2013 der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit schwer einzuschätzen sei, wobei sie gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag einschätzte (vorstehend E. 3.3). Ende September 2013 machte sie hingegen widersprüchliche Angaben, wonach der Beschwer deführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag und eine ange passte Tätigkeit wie einfache Büroarbeiten oder Empfangsarbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag verrichten könne (vorstehend E. 3.4). Im Mai 2014 war Dr. C.___

der Ansicht, eine Umschulung sei angezeigt (vorstehend E. 3.9). Im November 2014 diagnostizierte sie neu einen Befund an der rechten Schulter, ohne diesen jedoch näher zu erläutern. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht (vorstehend E. 3.13) . Aus den Be richten von Dr.

C.___ geht nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13) – hervor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr fand sie die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit als schwer abschätzbar, aber sie war durchaus der Meinung, dass eine solche gegeben sein sollte. Im Mai 2014 erachtete sie ja selbst eine Umschulung als sinnvoll. Aus serdem ist Dr. C.___

die Hausärztin des Beschwerdeführers und Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und verfügt über keinen Facharzttitel in einem spezifischen Fachgebiet.

Dr. F.___ und lic . phil. G.___ führten im Juli 2014 aus, dass aus psychiat risch-psychologischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich sei. Sie waren jedoch der Ansicht, dass die funktionalen Einschränkun gen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen würden (vorste hend E. 3.10). Die psychische Beeinträchtigung, namentlich die diagnostizierte Anpassungsstörung, ist demnach von untergeordneter Bedeutung und hat kei nen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Demzufolge kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig, daran ändert auch der neue Befund an der rechten Schulter (vorstehend E. 3.14, E. 3.15) nichts. 4.3

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be - schwer deführer seit Mitte Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein - schränkun gen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer

in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungs angestellter seit Februar 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist

(vgl. vorstehend E. 2.1, E. 3.3 E. 3.13), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen.

Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am

9. Juli 2013 (Urk. 9/12) – eintritt (vorstehend E. 1.3), ist der frühestmög liche Rentenbeginn grundsätzlich im Ja nuar 2014. Die einjährige Wartefrist endete erst Ende Januar 2014, weshalb der frühestmögliche Rentenbeginn somit im Februar 2014 ist . 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 4

Der Beschwerdeführer stammt aus Kroatien und lebt seit Ende 2006 in der Schweiz (Urk. 9/12 Ziff. 1.6). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto war er seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigu ngsmitarbeiter tätig, wobei er ab 2009 auch immer wieder arbeitsl os war (IK-Auszug, Urk. 9/16). Aufgrund der unterschiedlich hohen erzielten Einkommen stellte die Beschwer degegnerin für die Bemessung des Valideneinkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Private n Sektors gemäss LSE 2012 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung errechnete sie für das Jahr 2014 ein Validenein kommen von rund Fr. 66‘224.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Das errechnete Va lideneinkommen ist nicht zu beanstanden. 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5 .6

Aufgrund der medizinischen Beurteilung war dem Beschwerdeführer spätestens ab dem

19. Dezember 2013 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag mit schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit zumutbar (vorstehend E. 4.2). Demzu folge ging d ie Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerde führer im Januar 2014 e ine Tätigkeit im Umfang von fünf S tunden, im Februar 2014 von sechs Stunden, im März 2014 von sieben S tunden, im April 2014 von acht Stunden und ab Mai 2014 eine volle Präsenzzei t zumutbar war (Urk. 9/49 S. 2 Mitte).

Da dem Beschwerdeführer nur noch ein e angepasste Tätigkeit zumutbar ist, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Pri vaten Sektors gemäss LSE 2012 ab . Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bleibt beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden somatischen Gesund heitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Leistungsminderung von 25 % b estehen, die

sie jeweils bei der Berechnung des Inv alideneinkom mens mit einem Lohnabzug von 25 % berücksichtigte (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 2). Die Berücksich tigung einer Lohnreduktion a ufgrund einer Leistungsmin derung ist nachvollziehbar und ist somit nicht zu beanstanden.

In der Folge errechnete die Beschwerdegegnerin für den Monat Februar 2014 einen Invaliditätsgrad von 46 % und für den Monat März 2014 einen Invalidi tätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung ist nicht zu beanstanden. 5.7

Die Beschwerdegegnerin war sodann der Ansicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Invaliditätsgrad schon ein en Monat nach Ablauf der gesetzli chen Wartefrist unter 40 % gefallen sei, der Grundsatz der Dauerhaftigkeit nicht ge geben sei (vorstehend E. 2.1). Dabei verkannte die Beschwerdegegnerin, dass die drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . a-c zur Begründung einer rentenbegründenden Invalidität erfüllt sind (vorstehend E. 1.2, vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, 2014, N 1 zu Art. 28), denn der Beschwerdeführer war bereits während des Wartejahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf des Warte jahres bestand im Monat Februar ein Invaliditätsgrad von über 40 % (vorste hend

E. 5.6). Dabei ist unerheblich, dass sich die Arbeitsfähigkeit kurz nach Ablauf de s Wartejahres wieder verbesserte, denn bei Ablauf des Wartejahres waren die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt.

Somit hat der Beschwerdeführer für den Monat Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (vorstehend E. 1.2). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die per März 2014 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.4). Folglich ist dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis

31. Mai 2014 eine Viertelsrente auszurichten. 5.8

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Be schwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente hat. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in geringem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerde führer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel

aufzuerle gen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). ?

Bei teilweise m Obsiegen ist praxisgemäss ein An spruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

Mit Honorarnote vom 20. September 2016 (Urk.

13) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine n Aufwand von 11.9 Stunden (1

Stunde Besprechung mit Klient, 9.5 Stunden Beschwerde, 1.4 Stunden diverse Schreiben und Telefonate)

und Barauslagen von Fr. 107.10 geltend.

Der ge ltend gemachte Aufwand von 11.9 Stunden ist der Bedeutung der Streit - sa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschw erdeführer schon im Vorbescheid verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise dem Einwand im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53, Urk. 9/57). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht. Angesichts der zu studierenden gut 80 Akten stücke der Beschwerdegegnerin und der 10-seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen . Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegne rin davon einen Betrag von Fr. 525.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 1‘575.-- wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin

aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Juni 2015 dahinge hend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 525 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer - deführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, mit Fr. 1 ' 575 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simone Hunn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 9/16), zuletzt von Januar bis März 2013 bei der Y.___ GmbH,

wobei der letzt e Arbeitstag am 6. März 2013 stattgefunden hat (Urk. 9/17/1-9 Ziff. 2.1. und 2.3).

Unter Hinweis auf Rücken schmerzen meldete sich der Versicherte am 9. Juli 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51, Urk. 9/53, Urk. 9/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/60 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.

E. 2 IVG .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) da von aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar

2013 (Beginn der Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit

erheblich eingeschränkt sei . Gemäss medizinischer Be urteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Reinigungs angestellter nicht mehr zumutbar. Nach Ablauf der Wartezeit, mithin im Feb ruar 2014, wäre es ihm jedoch zumutbar, einer a ngepasste n Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag nachzugehen. Unter Berücksichtigung einer Leistungs minde rung von 25 % errechnete die Beschwerdegegnerin ein en Invaliditätsgrad von 46 % (S. 2 Mitte). Ab März 2014 wäre es dem Beschwerdeführer sodann zumut bar, einer angepassten Tätigkeit für sieben Stunden pro Tag nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung einer Leistungsminde rung von 25 % einen Invaliditätsgrad von 37 % (S. 2 unten). Aufgrund dessen, dass der Invaliditätsgrad schon einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist unter 40 % falle, sei der Grundsatz der Dau erhaftigkeit nicht gege ben, denn nach Ablauf des Wartejahres müsse auch weiterhin eine rentenbe gründende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, könne kein Anspruch auf eine Invalidenrente ent stehen (S. 3 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass die vorliegenden medizinischen Akten in keiner Weise genügen würden, um zu beweisen, dass er ab März 2014 in einer angepassten Tätigkeit während sieben Stunden pro Tag einsetzbar wäre. Habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die gegenteilig e Mei nung der behandelnden Hausärztin abstellen wollen, so hätte sie ein Gutachten in Auftrag geben müssen (S. 9 Ziff. 17).

Werde auf die medizinische Beurteilung der behandelnden Hausärztin abge stellt, habe er keine Arbeitsfähigkeit mehr, auch nicht in einer angepassten Tä tigkeit. Deshalb habe er Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 Ziff. 18).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit umstritten ist. 3. 3.1

Med. pract . Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, Wirbelsäu lenchirurgie und Neu ro - chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 9/18/5-7) die folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - chronisch es

lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit - teils radikulär anmutender Ausstrahlung rechts - kernspintomographisch nachgewiesener rechts medio-lateraler Dis kushernie L4/5

D er Beschwerdeführer leide seit Jahren an

chronisch en

lumbo-spondylogenen Schmerzen mit einer deutlich mechanischen Komponente. Ein operatives Vor gehen sei noch nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse die Schmerzursache klar identifiziert werden (S. 2 unten).

3.2

Med. pract . Z.___ nannte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/18/8-9) die gleiche Diagnose wie in seinem B ericht vom 28. Juni 2013 (vorstehend E. 3.1). Am 22. August 2013 sei beim Beschwerdeführer ein Sakralblock unter BV vorgenommen worden. 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für A llgemeine Innere Medizin und Hausärztin des Beschwerdeführers, führte in ihrem Bericht vom 10. September 2013 (Urk. 9/ 18/ 1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit März 2013 ambu lant behandle (Ziff. 1.2) und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom seit zirka 2008

- radikuläre Ausstrahlung rechts - Diskushernie rechts L4/5

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung seit Februar 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Beim Bücken und Tragen von mehr als 5 kg habe er starke immobilisierende Schmerzen (Ziff. 1.7). Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Einschränkungen vermindern in der Hoffnung, dass eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (Ziff. 1.8) . Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei momentan noch schwer einzuschätzen, da die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Sie s chätz e gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag ein (S. 4). 3.4

Dr. C.___, führte in ihrem Bericht vom

26. September 2013 (Urk. 9/19) aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag verrichten könne, eine angepasste Tätigkeit wie einfache Büro arbeiten oder Empfangsarbeiten könne er ein bis zwei Stunden pro Tag ver richten.

Die Invalidität könne noch nicht beurteilt werden (S. 7).

3.5

Priv. Doz . Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom

13. November 2013 (Urk . 9/25) aus, der Beschwerdeführer sei am 18. März 20 13 erstmalig zu ihm gekommen. Er habe bei ihm dreimalig eine schmerztherapeu tische Intervention durchgeführt, die jedoch nicht zu einer durchgreifenden Beschwerdelinderung geführt habe . Seiner Ansicht nach sei der

Beschwerde führer für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig . 3.6

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheu - ma tologie, Oberärztin, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, R heu - matologie und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/29) die folgende n Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - MRI Lendenwirbelsäule 18. März 2013: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthesis L2/3 sowie leichtgradiger Nervenwurzelkompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5 - fehlende Hinweise für eine neurologische Ursache, neurologische Un tersuchung 1. Oktober 2013 - Status nach diversen Infiltrationen, ohne Erfolg - beginnende Gonarthrose n beiderseits - Fingerpolyarthrose vom Typ Heberden - a usgeprägte Vitamin D-Insuffizienz - a namnestisch Status nach Rippenfraktur und Status nach Kieferfraktur in den letzten Jahren

Seit fünf Jahren würden chronische lumbospondylogene Rückenschmerzen rechts bestehen. S ämtliche Therapiemassnahmen seien bisher ohne Erfolg ge blieben (S. 3 unten). Ein zugrunde

liegendes entzündlich-rheumatologisches Leiden sei eher unwahrscheinli ch (S. 4 Mitte) . 3.

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in geringem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerde führer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel

aufzuerle gen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer).

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). ?

Bei teilweise m Obsiegen ist praxisgemäss ein An spruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

Mit Honorarnote vom 20. September 2016 (Urk.

13) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine n Aufwand von 11.9 Stunden (1

Stunde Besprechung mit Klient, 9.5 Stunden Beschwerde, 1.4 Stunden diverse Schreiben und Telefonate)

und Barauslagen von Fr. 107.10 geltend.

Der ge ltend gemachte Aufwand von 11.9 Stunden ist der Bedeutung der Streit - sa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschw erdeführer schon im Vorbescheid verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise dem Einwand im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53, Urk. 9/57). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht. Angesichts der zu studierenden gut 80 Akten stücke der Beschwerdegegnerin und der 10-seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen . Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegne rin davon einen Betrag von Fr. 525.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 1‘575.-- wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin

aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Juni 2015 dahinge hend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 525 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer - deführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, mit Fr. 1 ' 575 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simone Hunn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 7 Im Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 9/31) nannte Dr. E.___

die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6).

A m 16. Dezember 2013 habe ein MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosacralgelenk es stattgefunden (S. 1 unten). Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzünd lich-rheumatologischen Erkrankung im Sinne einer axialen Spondylarthropathie . Gr undsätzlich sei aus rheumatologisch-theoreti scher Sicht die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ge geben. Zweck s Eingewöhnung und Anpassung sei ein schrittweiser Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Mona ten empfehlenswert (S. 2 Mitte). 3.8

Dr. E.___ nannte im Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 9/32 /3-5) die gleichen Diag nosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6). Zusätzlich führte sie den Verdacht auf eine Anpassun gsstörung, Depres sion auf (S. 1 unten).

Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 19. Dezember 2013 stattgefunden (S. 3 oben). Eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung sei für den Beschwerdeführer denkbar. Zu meiden seien Zwangshaltungen, häu fige Drehungen/Seitneigungen der Lendenwirbelsäule und exzentrische Ge wichte. Es werde eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess zur Ein gewöhnung und bei aktueller Dekonditionierung empfohlen . Die genauen An forderungen an die angestammte Tätigkeit in der Grobreinigung von Gebäuden seien nicht bekannt, weshalb davon ausgegangen werde, dass di ese Tätigkeit nicht günstig sei (S. 3 unten). 3.9

Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 9/34/1-2) für die Diagnosen auf den Bericht der A.___ Klinik vom 19. Dezember 2013 (Ziff. 2, vorstehend 3.7).

D er Beschwerdeführer habe n ach wie vor immobilisie rende Rückenschmerzen. Er kö nne nicht länger als 100 m am Stück laufen, nicht länger als zehn Minuten stehen, nicht mehr im Tram sitzen und nicht mehr als zwei Stunden am Stück S chlafen (Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in der Reinigung arbeiten, eine Umschulung sei angezeigt (Ziff. 5). 3.10

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. G.___, Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führten in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 9/37) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 ambulant behandeln würden (Ziff. 1.2) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - chronische Rückenschmerzen seit 2008

Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung, somit ab Mai 2014, in der a ngestammten Tätigkeit als Reinigung s kraft zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aus psychiatrisch-psychologischer S icht würden Misserfolgsängste, Angst vor Schmerzattacken, schnelle Ermüdung, Insuffizienzgefühle, Selbst zweifel und Zukunftsängste bestehen. Sodann sei aus psychiatrisch-psycholo gischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich. Jedoch würden die funktionalen Einschränkungen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit derzeit unmöglich (Ziff. 1.7). 3.11

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma - tolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in seiner Stellungnahme vom

29. August 2014 (Urk. 9/50/6-7) von der psychi - atrischen Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Re aktion gemischt (ICD-10: F43.22) aus (S. 6 unten). Zudem ging er von folgen den rheumatologischen Diagnosen aus (S. 6 unten, S. 7 oben): - chronifiziertes

lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthese L2/3 und leichtgradiger Nervenwurzel kompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5 (MRI Lend enwirbelsäule 18. März 2013) - keine axiale Spondylarthropathie - keine Hinweise für neurologische Ursache - Zustand nach dive rsen Infiltrationen ohne Erfolg - keine Hinweise für neurologische Ursache - beginnende Gonarthrosen beiderseits - Fingerpolyarthrose Typ Heberden beiderseits - z usätzlich: leichte Arthrose des Grund- und Mittelgelenkes Dig . III links

D ie somatischen Diagnosen seien als ausgewiesene Ges undheitsschäden anzuse hen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien stabil. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft könne gestützt auf die Berichte der A.___ Kli nik und der Hausärztin Dr. C.___

ab Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätig keit habe anfänglich ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, doch sei gestützt auf den Berich t der A.___ Klinik vom 4. April 20 14 davon aus zugehen, dass prinzipiell und spätestens ab Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei wegen der aktuellen Dekonditionierung

eine stufenweise Eingliederung zur Eingewöhnung in den Arbeitsprozess zu empfehlen sei. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest: begin nend mit vier Stunden pro Tag mit anzunehmender Leistungsminderung ent sprechend insgesamt einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und langsamer, schritt weiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit, wobei angesichts der so matischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 25%ige Leistungsminderung bleiben werde. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: körperlich leichte und selten mittelschwere Tätigkeiten oh ne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen oder Arbeit über Kopf, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, Knien, Kauern oder Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Notwendigkeit des häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen (S. 7). 3.12

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 9/44) mit, dass sie ihre Unterstützung in den beruflichen Massnahmen wieder beende, da er sich aktuell subjektiv gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die angebotenen beruflichen Massnahmen anzunehmen. 3.13

Dr. C.___

nannte in ihrem Bericht vom 27. November 2014 (Urk. 9/46/1- 5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1):

- c hronifizierte s

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit zirka 2008 - Schulter rechts

Die Beschwerden hätten trotzt Analgesie, Physiotherapie und Psychotherapie zugenommen. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4).

In der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung bestehe seit Februar 2013 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer nicht mehr zumutbar, er könne nicht einmal den einfachen Haushalt machen (Ziff. 1.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie jedoch keine Angaben.

3.14

Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 28. November 2014 (Urk. 9/48/2) nach Untersuchung des rechten Schulterge lenkes aus, dass der Verdacht auf eine Partialruptur im Verlauf der Rotatoren manschette, insbesondere Supraspinatussehne, eine begleitende Tendinopathie und eine Bursitis bestehe. 3.1 5

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 9/48 /1) eine Periarthritis humeroscapularis

tendopathica rechts. Beim Be schwerdeführer seien zirka im Oktober 2014 beim Schwimmen im Meer bewe gungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen aufgetreten. Die radiologische Untersu chung zeig e einen Verdacht auf Partialruptur, eine begleitende Bursitis sowie eine Tendinose der Subscapularissehne

rechts . 3.1 6

Dr. H.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom

17. Dezember 2014 (Urk. 9/50/8-9) aus, dass bei der Auflistung der ausgewiesenen somatischen Gesundheitsschäden der Vollständigkeit halber ergänzend den Reizzustand re chts Schultergelenk bei Verdacht auf Partialruptur der Rotatorenmanschette aufzunehmen sei, ohne dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hierdurch etwas an der Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit ändern würde (S. 9 oben). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellter nicht mehr arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.3, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 12, Urk. 2 S. 2 Mitte). Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Die Ärztin der

A.___ Klinik, Dr. E.___, ging in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 davon aus, dass für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Zwecks Eingewöhnung und Anpassung emp fahl sie einen schrittweisen Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Monaten (vorstehend E. 3.7). In ihrem Beric ht vom 4. April 2014 führte Dr. E.___ aus, dass eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung denkbar sei. Sie empfahl wiederum eine stufenweise Ein gliederung in den Arbeitsprozess zur Eingewöhnung und b ei aktueller Dekondi tionierung . Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lag die ärztliche Kontrolle vom 19. Dezember 2013 zugrunde (vorstehend E. 3.8). In ihren beiden Berichten erläuterte Dr. E.___ weder die anfängliche Arbeitsfähigkeit noch deren genaue Steigerung, doch hielt sie einen Rahmen von drei bis sechs Monaten fest. Ge mäss

Dr. E.___ Einschätzung bestand somit spätestens seit Mitte Juni 2014 eine volle Arbe itsfähigkeit .

Der RAD-Arzt Dr. H.___ stützt e sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die beiden Berichte von Dr. E.___ und ging gestützt da rauf davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestand en hat . Da Dr. E.___

zur An gewöhnung eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwähnt e, diese aber nicht näher dargelegt hat, versuchte der RAD-Arzt eine solche da r zulegen. Der RAD-Arzt ging sodann von einer anfäng lichen Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und langsamer, schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenz zeit aus, wobei an gesichts der somatischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine Leistungsminderung von 25 % bestehen bleibe (vorstehend E. 3.11). Nach seiner Einschätzung lag somit ab Mitte Mai 2014, das heisst nach zirka fünf Monaten, eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Da mit entspricht die Einschätzung des RAD-Arztes der Ansicht von Dr. E.___ der A.___ Klinik, wonach nach maximal sechs Monaten eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliegen sollte.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztin der A.___ Klinik und des RAD-Arztes wird durch den Bericht von Dr. D.___ vom November 2013 gestützt, der sogar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausging . Dr. D.___ begründet e seine Einschätzung jedoch n icht näher (vorstehend E. 3.5).

Dr. C.___, die Hausärztin des Beschwerdeführers, war anfangs Septem ber 2013 der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit schwer einzuschätzen sei, wobei sie gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag einschätzte (vorstehend E. 3.3). Ende September 2013 machte sie hingegen widersprüchliche Angaben, wonach der Beschwer deführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag und eine ange passte Tätigkeit wie einfache Büroarbeiten oder Empfangsarbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag verrichten könne (vorstehend E. 3.4). Im Mai 2014 war Dr. C.___

der Ansicht, eine Umschulung sei angezeigt (vorstehend E. 3.9). Im November 2014 diagnostizierte sie neu einen Befund an der rechten Schulter, ohne diesen jedoch näher zu erläutern. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht (vorstehend E. 3.13) . Aus den Be richten von Dr.

C.___ geht nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13) – hervor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr fand sie die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit als schwer abschätzbar, aber sie war durchaus der Meinung, dass eine solche gegeben sein sollte. Im Mai 2014 erachtete sie ja selbst eine Umschulung als sinnvoll. Aus serdem ist Dr. C.___

die Hausärztin des Beschwerdeführers und Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und verfügt über keinen Facharzttitel in einem spezifischen Fachgebiet.

Dr. F.___ und lic . phil. G.___ führten im Juli 2014 aus, dass aus psychiat risch-psychologischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich sei. Sie waren jedoch der Ansicht, dass die funktionalen Einschränkun gen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen würden (vorste hend E. 3.10). Die psychische Beeinträchtigung, namentlich die diagnostizierte Anpassungsstörung, ist demnach von untergeordneter Bedeutung und hat kei nen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Demzufolge kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig, daran ändert auch der neue Befund an der rechten Schulter (vorstehend E. 3.14, E. 3.15) nichts. 4.3

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be - schwer deführer seit Mitte Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein - schränkun gen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer

in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungs angestellter seit Februar 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist

(vgl. vorstehend E. 2.1, E. 3.3 E. 3.13), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen.

Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am

E. 9 Juli 2013 (Urk. 9/12) – eintritt (vorstehend E. 1.3), ist der frühestmög liche Rentenbeginn grundsätzlich im Ja nuar 2014. Die einjährige Wartefrist endete erst Ende Januar 2014, weshalb der frühestmögliche Rentenbeginn somit im Februar 2014 ist . 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 4

Der Beschwerdeführer stammt aus Kroatien und lebt seit Ende 2006 in der Schweiz (Urk. 9/12 Ziff. 1.6). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto war er seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigu ngsmitarbeiter tätig, wobei er ab 2009 auch immer wieder arbeitsl os war (IK-Auszug, Urk. 9/16). Aufgrund der unterschiedlich hohen erzielten Einkommen stellte die Beschwer degegnerin für die Bemessung des Valideneinkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Private n Sektors gemäss LSE 2012 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung errechnete sie für das Jahr 2014 ein Validenein kommen von rund Fr. 66‘224.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Das errechnete Va lideneinkommen ist nicht zu beanstanden. 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5 .6

Aufgrund der medizinischen Beurteilung war dem Beschwerdeführer spätestens ab dem

19. Dezember 2013 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag mit schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit zumutbar (vorstehend E. 4.2). Demzu folge ging d ie Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerde führer im Januar 2014 e ine Tätigkeit im Umfang von fünf S tunden, im Februar 2014 von sechs Stunden, im März 2014 von sieben S tunden, im April 2014 von acht Stunden und ab Mai 2014 eine volle Präsenzzei t zumutbar war (Urk. 9/49 S. 2 Mitte).

Da dem Beschwerdeführer nur noch ein e angepasste Tätigkeit zumutbar ist, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Pri vaten Sektors gemäss LSE 2012 ab . Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bleibt beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden somatischen Gesund heitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Leistungsminderung von 25 % b estehen, die

sie jeweils bei der Berechnung des Inv alideneinkom mens mit einem Lohnabzug von 25 % berücksichtigte (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 2). Die Berücksich tigung einer Lohnreduktion a ufgrund einer Leistungsmin derung ist nachvollziehbar und ist somit nicht zu beanstanden.

In der Folge errechnete die Beschwerdegegnerin für den Monat Februar 2014 einen Invaliditätsgrad von 46 % und für den Monat März 2014 einen Invalidi tätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung ist nicht zu beanstanden. 5.7

Die Beschwerdegegnerin war sodann der Ansicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Invaliditätsgrad schon ein en Monat nach Ablauf der gesetzli chen Wartefrist unter 40 % gefallen sei, der Grundsatz der Dauerhaftigkeit nicht ge geben sei (vorstehend E. 2.1). Dabei verkannte die Beschwerdegegnerin, dass die drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . a-c zur Begründung einer rentenbegründenden Invalidität erfüllt sind (vorstehend E. 1.2, vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, 2014, N 1 zu Art. 28), denn der Beschwerdeführer war bereits während des Wartejahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf des Warte jahres bestand im Monat Februar ein Invaliditätsgrad von über 40 % (vorste hend

E. 5.6). Dabei ist unerheblich, dass sich die Arbeitsfähigkeit kurz nach Ablauf de s Wartejahres wieder verbesserte, denn bei Ablauf des Wartejahres waren die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt.

Somit hat der Beschwerdeführer für den Monat Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (vorstehend E. 1.2). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die per März 2014 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.4). Folglich ist dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis

31. Mai 2014 eine Viertelsrente auszurichten. 5.8

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Be schwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente hat. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00862 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil

vom

27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hunn Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, war seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 9/16), zuletzt von Januar bis März 2013 bei der Y.___ GmbH,

wobei der letzt e Arbeitstag am 6. März 2013 stattgefunden hat (Urk. 9/17/1-9 Ziff. 2.1. und 2.3).

Unter Hinweis auf Rücken schmerzen meldete sich der Versicherte am 9. Juli 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51, Urk. 9/53, Urk. 9/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/60 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 28. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, aus zurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) da von aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar

2013 (Beginn der Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit

erheblich eingeschränkt sei . Gemäss medizinischer Be urteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Reinigungs angestellter nicht mehr zumutbar. Nach Ablauf der Wartezeit, mithin im Feb ruar 2014, wäre es ihm jedoch zumutbar, einer a ngepasste n Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag nachzugehen. Unter Berücksichtigung einer Leistungs minde rung von 25 % errechnete die Beschwerdegegnerin ein en Invaliditätsgrad von 46 % (S. 2 Mitte). Ab März 2014 wäre es dem Beschwerdeführer sodann zumut bar, einer angepassten Tätigkeit für sieben Stunden pro Tag nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung einer Leistungsminde rung von 25 % einen Invaliditätsgrad von 37 % (S. 2 unten). Aufgrund dessen, dass der Invaliditätsgrad schon einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist unter 40 % falle, sei der Grundsatz der Dau erhaftigkeit nicht gege ben, denn nach Ablauf des Wartejahres müsse auch weiterhin eine rentenbe gründende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, könne kein Anspruch auf eine Invalidenrente ent stehen (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass die vorliegenden medizinischen Akten in keiner Weise genügen würden, um zu beweisen, dass er ab März 2014 in einer angepassten Tätigkeit während sieben Stunden pro Tag einsetzbar wäre. Habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die gegenteilig e Mei nung der behandelnden Hausärztin abstellen wollen, so hätte sie ein Gutachten in Auftrag geben müssen (S. 9 Ziff. 17).

Werde auf die medizinische Beurteilung der behandelnden Hausärztin abge stellt, habe er keine Arbeitsfähigkeit mehr, auch nicht in einer angepassten Tä tigkeit. Deshalb habe er Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 Ziff. 18). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit umstritten ist. 3. 3.1

Med. pract . Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, Wirbelsäu lenchirurgie und Neu ro - chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 9/18/5-7) die folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - chronisch es

lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit - teils radikulär anmutender Ausstrahlung rechts - kernspintomographisch nachgewiesener rechts medio-lateraler Dis kushernie L4/5

D er Beschwerdeführer leide seit Jahren an

chronisch en

lumbo-spondylogenen Schmerzen mit einer deutlich mechanischen Komponente. Ein operatives Vor gehen sei noch nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse die Schmerzursache klar identifiziert werden (S. 2 unten).

3.2

Med. pract . Z.___ nannte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/18/8-9) die gleiche Diagnose wie in seinem B ericht vom 28. Juni 2013 (vorstehend E. 3.1). Am 22. August 2013 sei beim Beschwerdeführer ein Sakralblock unter BV vorgenommen worden. 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für A llgemeine Innere Medizin und Hausärztin des Beschwerdeführers, führte in ihrem Bericht vom 10. September 2013 (Urk. 9/ 18/ 1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit März 2013 ambu lant behandle (Ziff. 1.2) und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom seit zirka 2008

- radikuläre Ausstrahlung rechts - Diskushernie rechts L4/5

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung seit Februar 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Beim Bücken und Tragen von mehr als 5 kg habe er starke immobilisierende Schmerzen (Ziff. 1.7). Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Einschränkungen vermindern in der Hoffnung, dass eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (Ziff. 1.8) . Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei momentan noch schwer einzuschätzen, da die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Sie s chätz e gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag ein (S. 4). 3.4

Dr. C.___, führte in ihrem Bericht vom

26. September 2013 (Urk. 9/19) aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag verrichten könne, eine angepasste Tätigkeit wie einfache Büro arbeiten oder Empfangsarbeiten könne er ein bis zwei Stunden pro Tag ver richten.

Die Invalidität könne noch nicht beurteilt werden (S. 7).

3.5

Priv. Doz . Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom

13. November 2013 (Urk . 9/25) aus, der Beschwerdeführer sei am 18. März 20 13 erstmalig zu ihm gekommen. Er habe bei ihm dreimalig eine schmerztherapeu tische Intervention durchgeführt, die jedoch nicht zu einer durchgreifenden Beschwerdelinderung geführt habe . Seiner Ansicht nach sei der

Beschwerde führer für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig . 3.6

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheu - ma tologie, Oberärztin, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, R heu - matologie und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/29) die folgende n Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - MRI Lendenwirbelsäule 18. März 2013: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthesis L2/3 sowie leichtgradiger Nervenwurzelkompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5 - fehlende Hinweise für eine neurologische Ursache, neurologische Un tersuchung 1. Oktober 2013 - Status nach diversen Infiltrationen, ohne Erfolg - beginnende Gonarthrose n beiderseits - Fingerpolyarthrose vom Typ Heberden - a usgeprägte Vitamin D-Insuffizienz - a namnestisch Status nach Rippenfraktur und Status nach Kieferfraktur in den letzten Jahren

Seit fünf Jahren würden chronische lumbospondylogene Rückenschmerzen rechts bestehen. S ämtliche Therapiemassnahmen seien bisher ohne Erfolg ge blieben (S. 3 unten). Ein zugrunde

liegendes entzündlich-rheumatologisches Leiden sei eher unwahrscheinli ch (S. 4 Mitte) . 3. 7

Im Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 9/31) nannte Dr. E.___

die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6).

A m 16. Dezember 2013 habe ein MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosacralgelenk es stattgefunden (S. 1 unten). Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzünd lich-rheumatologischen Erkrankung im Sinne einer axialen Spondylarthropathie . Gr undsätzlich sei aus rheumatologisch-theoreti scher Sicht die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ge geben. Zweck s Eingewöhnung und Anpassung sei ein schrittweiser Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Mona ten empfehlenswert (S. 2 Mitte). 3.8

Dr. E.___ nannte im Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 9/32 /3-5) die gleichen Diag nosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6). Zusätzlich führte sie den Verdacht auf eine Anpassun gsstörung, Depres sion auf (S. 1 unten).

Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 19. Dezember 2013 stattgefunden (S. 3 oben). Eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung sei für den Beschwerdeführer denkbar. Zu meiden seien Zwangshaltungen, häu fige Drehungen/Seitneigungen der Lendenwirbelsäule und exzentrische Ge wichte. Es werde eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess zur Ein gewöhnung und bei aktueller Dekonditionierung empfohlen . Die genauen An forderungen an die angestammte Tätigkeit in der Grobreinigung von Gebäuden seien nicht bekannt, weshalb davon ausgegangen werde, dass di ese Tätigkeit nicht günstig sei (S. 3 unten). 3.9

Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 9/34/1-2) für die Diagnosen auf den Bericht der A.___ Klinik vom 19. Dezember 2013 (Ziff. 2, vorstehend 3.7).

D er Beschwerdeführer habe n ach wie vor immobilisie rende Rückenschmerzen. Er kö nne nicht länger als 100 m am Stück laufen, nicht länger als zehn Minuten stehen, nicht mehr im Tram sitzen und nicht mehr als zwei Stunden am Stück S chlafen (Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in der Reinigung arbeiten, eine Umschulung sei angezeigt (Ziff. 5). 3.10

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. G.___, Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führten in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 9/37) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 ambulant behandeln würden (Ziff. 1.2) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - chronische Rückenschmerzen seit 2008

Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung, somit ab Mai 2014, in der a ngestammten Tätigkeit als Reinigung s kraft zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aus psychiatrisch-psychologischer S icht würden Misserfolgsängste, Angst vor Schmerzattacken, schnelle Ermüdung, Insuffizienzgefühle, Selbst zweifel und Zukunftsängste bestehen. Sodann sei aus psychiatrisch-psycholo gischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich. Jedoch würden die funktionalen Einschränkungen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit derzeit unmöglich (Ziff. 1.7). 3.11

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma - tolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in seiner Stellungnahme vom

29. August 2014 (Urk. 9/50/6-7) von der psychi - atrischen Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Re aktion gemischt (ICD-10: F43.22) aus (S. 6 unten). Zudem ging er von folgen den rheumatologischen Diagnosen aus (S. 6 unten, S. 7 oben): - chronifiziertes

lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthese L2/3 und leichtgradiger Nervenwurzel kompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5 (MRI Lend enwirbelsäule 18. März 2013) - keine axiale Spondylarthropathie - keine Hinweise für neurologische Ursache - Zustand nach dive rsen Infiltrationen ohne Erfolg - keine Hinweise für neurologische Ursache - beginnende Gonarthrosen beiderseits - Fingerpolyarthrose Typ Heberden beiderseits - z usätzlich: leichte Arthrose des Grund- und Mittelgelenkes Dig . III links

D ie somatischen Diagnosen seien als ausgewiesene Ges undheitsschäden anzuse hen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien stabil. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft könne gestützt auf die Berichte der A.___ Kli nik und der Hausärztin Dr. C.___

ab Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätig keit habe anfänglich ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, doch sei gestützt auf den Berich t der A.___ Klinik vom 4. April 20 14 davon aus zugehen, dass prinzipiell und spätestens ab Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei wegen der aktuellen Dekonditionierung

eine stufenweise Eingliederung zur Eingewöhnung in den Arbeitsprozess zu empfehlen sei. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest: begin nend mit vier Stunden pro Tag mit anzunehmender Leistungsminderung ent sprechend insgesamt einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und langsamer, schritt weiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit, wobei angesichts der so matischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 25%ige Leistungsminderung bleiben werde. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: körperlich leichte und selten mittelschwere Tätigkeiten oh ne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen oder Arbeit über Kopf, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, Knien, Kauern oder Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Notwendigkeit des häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen (S. 7). 3.12

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 9/44) mit, dass sie ihre Unterstützung in den beruflichen Massnahmen wieder beende, da er sich aktuell subjektiv gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die angebotenen beruflichen Massnahmen anzunehmen. 3.13

Dr. C.___

nannte in ihrem Bericht vom 27. November 2014 (Urk. 9/46/1- 5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1):

- c hronifizierte s

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit zirka 2008 - Schulter rechts

Die Beschwerden hätten trotzt Analgesie, Physiotherapie und Psychotherapie zugenommen. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4).

In der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung bestehe seit Februar 2013 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer nicht mehr zumutbar, er könne nicht einmal den einfachen Haushalt machen (Ziff. 1.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie jedoch keine Angaben.

3.14

Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 28. November 2014 (Urk. 9/48/2) nach Untersuchung des rechten Schulterge lenkes aus, dass der Verdacht auf eine Partialruptur im Verlauf der Rotatoren manschette, insbesondere Supraspinatussehne, eine begleitende Tendinopathie und eine Bursitis bestehe. 3.1 5

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 9/48 /1) eine Periarthritis humeroscapularis

tendopathica rechts. Beim Be schwerdeführer seien zirka im Oktober 2014 beim Schwimmen im Meer bewe gungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen aufgetreten. Die radiologische Untersu chung zeig e einen Verdacht auf Partialruptur, eine begleitende Bursitis sowie eine Tendinose der Subscapularissehne

rechts . 3.1 6

Dr. H.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom

17. Dezember 2014 (Urk. 9/50/8-9) aus, dass bei der Auflistung der ausgewiesenen somatischen Gesundheitsschäden der Vollständigkeit halber ergänzend den Reizzustand re chts Schultergelenk bei Verdacht auf Partialruptur der Rotatorenmanschette aufzunehmen sei, ohne dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hierdurch etwas an der Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit ändern würde (S. 9 oben). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellter nicht mehr arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.3, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 12, Urk. 2 S. 2 Mitte). Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Die Ärztin der

A.___ Klinik, Dr. E.___, ging in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 davon aus, dass für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Zwecks Eingewöhnung und Anpassung emp fahl sie einen schrittweisen Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Monaten (vorstehend E. 3.7). In ihrem Beric ht vom 4. April 2014 führte Dr. E.___ aus, dass eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung denkbar sei. Sie empfahl wiederum eine stufenweise Ein gliederung in den Arbeitsprozess zur Eingewöhnung und b ei aktueller Dekondi tionierung . Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lag die ärztliche Kontrolle vom 19. Dezember 2013 zugrunde (vorstehend E. 3.8). In ihren beiden Berichten erläuterte Dr. E.___ weder die anfängliche Arbeitsfähigkeit noch deren genaue Steigerung, doch hielt sie einen Rahmen von drei bis sechs Monaten fest. Ge mäss

Dr. E.___ Einschätzung bestand somit spätestens seit Mitte Juni 2014 eine volle Arbe itsfähigkeit .

Der RAD-Arzt Dr. H.___ stützt e sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die beiden Berichte von Dr. E.___ und ging gestützt da rauf davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestand en hat . Da Dr. E.___

zur An gewöhnung eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwähnt e, diese aber nicht näher dargelegt hat, versuchte der RAD-Arzt eine solche da r zulegen. Der RAD-Arzt ging sodann von einer anfäng lichen Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und langsamer, schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenz zeit aus, wobei an gesichts der somatischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine Leistungsminderung von 25 % bestehen bleibe (vorstehend E. 3.11). Nach seiner Einschätzung lag somit ab Mitte Mai 2014, das heisst nach zirka fünf Monaten, eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Da mit entspricht die Einschätzung des RAD-Arztes der Ansicht von Dr. E.___ der A.___ Klinik, wonach nach maximal sechs Monaten eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliegen sollte.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztin der A.___ Klinik und des RAD-Arztes wird durch den Bericht von Dr. D.___ vom November 2013 gestützt, der sogar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausging . Dr. D.___ begründet e seine Einschätzung jedoch n icht näher (vorstehend E. 3.5).

Dr. C.___, die Hausärztin des Beschwerdeführers, war anfangs Septem ber 2013 der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit schwer einzuschätzen sei, wobei sie gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag einschätzte (vorstehend E. 3.3). Ende September 2013 machte sie hingegen widersprüchliche Angaben, wonach der Beschwer deführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag und eine ange passte Tätigkeit wie einfache Büroarbeiten oder Empfangsarbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag verrichten könne (vorstehend E. 3.4). Im Mai 2014 war Dr. C.___

der Ansicht, eine Umschulung sei angezeigt (vorstehend E. 3.9). Im November 2014 diagnostizierte sie neu einen Befund an der rechten Schulter, ohne diesen jedoch näher zu erläutern. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht (vorstehend E. 3.13) . Aus den Be richten von Dr.

C.___ geht nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13) – hervor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr fand sie die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit als schwer abschätzbar, aber sie war durchaus der Meinung, dass eine solche gegeben sein sollte. Im Mai 2014 erachtete sie ja selbst eine Umschulung als sinnvoll. Aus serdem ist Dr. C.___

die Hausärztin des Beschwerdeführers und Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und verfügt über keinen Facharzttitel in einem spezifischen Fachgebiet.

Dr. F.___ und lic . phil. G.___ führten im Juli 2014 aus, dass aus psychiat risch-psychologischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich sei. Sie waren jedoch der Ansicht, dass die funktionalen Einschränkun gen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen würden (vorste hend E. 3.10). Die psychische Beeinträchtigung, namentlich die diagnostizierte Anpassungsstörung, ist demnach von untergeordneter Bedeutung und hat kei nen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Demzufolge kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig, daran ändert auch der neue Befund an der rechten Schulter (vorstehend E. 3.14, E. 3.15) nichts. 4.3

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be - schwer deführer seit Mitte Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein - schränkun gen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer

in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungs angestellter seit Februar 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist

(vgl. vorstehend E. 2.1, E. 3.3 E. 3.13), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen.

Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am

9. Juli 2013 (Urk. 9/12) – eintritt (vorstehend E. 1.3), ist der frühestmög liche Rentenbeginn grundsätzlich im Ja nuar 2014. Die einjährige Wartefrist endete erst Ende Januar 2014, weshalb der frühestmögliche Rentenbeginn somit im Februar 2014 ist . 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 4

Der Beschwerdeführer stammt aus Kroatien und lebt seit Ende 2006 in der Schweiz (Urk. 9/12 Ziff. 1.6). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto war er seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigu ngsmitarbeiter tätig, wobei er ab 2009 auch immer wieder arbeitsl os war (IK-Auszug, Urk. 9/16). Aufgrund der unterschiedlich hohen erzielten Einkommen stellte die Beschwer degegnerin für die Bemessung des Valideneinkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Private n Sektors gemäss LSE 2012 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung errechnete sie für das Jahr 2014 ein Validenein kommen von rund Fr. 66‘224.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Das errechnete Va lideneinkommen ist nicht zu beanstanden. 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5 .6

Aufgrund der medizinischen Beurteilung war dem Beschwerdeführer spätestens ab dem

19. Dezember 2013 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag mit schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit zumutbar (vorstehend E. 4.2). Demzu folge ging d ie Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerde führer im Januar 2014 e ine Tätigkeit im Umfang von fünf S tunden, im Februar 2014 von sechs Stunden, im März 2014 von sieben S tunden, im April 2014 von acht Stunden und ab Mai 2014 eine volle Präsenzzei t zumutbar war (Urk. 9/49 S. 2 Mitte).

Da dem Beschwerdeführer nur noch ein e angepasste Tätigkeit zumutbar ist, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Pri vaten Sektors gemäss LSE 2012 ab . Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bleibt beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden somatischen Gesund heitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Leistungsminderung von 25 % b estehen, die

sie jeweils bei der Berechnung des Inv alideneinkom mens mit einem Lohnabzug von 25 % berücksichtigte (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 2). Die Berücksich tigung einer Lohnreduktion a ufgrund einer Leistungsmin derung ist nachvollziehbar und ist somit nicht zu beanstanden.

In der Folge errechnete die Beschwerdegegnerin für den Monat Februar 2014 einen Invaliditätsgrad von 46 % und für den Monat März 2014 einen Invalidi tätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung ist nicht zu beanstanden. 5.7

Die Beschwerdegegnerin war sodann der Ansicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Invaliditätsgrad schon ein en Monat nach Ablauf der gesetzli chen Wartefrist unter 40 % gefallen sei, der Grundsatz der Dauerhaftigkeit nicht ge geben sei (vorstehend E. 2.1). Dabei verkannte die Beschwerdegegnerin, dass die drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . a-c zur Begründung einer rentenbegründenden Invalidität erfüllt sind (vorstehend E. 1.2, vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, 2014, N 1 zu Art. 28), denn der Beschwerdeführer war bereits während des Wartejahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf des Warte jahres bestand im Monat Februar ein Invaliditätsgrad von über 40 % (vorste hend

E. 5.6). Dabei ist unerheblich, dass sich die Arbeitsfähigkeit kurz nach Ablauf de s Wartejahres wieder verbesserte, denn bei Ablauf des Wartejahres waren die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt.

Somit hat der Beschwerdeführer für den Monat Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (vorstehend E. 1.2). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die per März 2014 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.4). Folglich ist dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis

31. Mai 2014 eine Viertelsrente auszurichten. 5.8

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Be schwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente hat. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in geringem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerde führer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel

aufzuerle gen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). ?

Bei teilweise m Obsiegen ist praxisgemäss ein An spruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

Mit Honorarnote vom 20. September 2016 (Urk.

13) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine n Aufwand von 11.9 Stunden (1

Stunde Besprechung mit Klient, 9.5 Stunden Beschwerde, 1.4 Stunden diverse Schreiben und Telefonate)

und Barauslagen von Fr. 107.10 geltend.

Der ge ltend gemachte Aufwand von 11.9 Stunden ist der Bedeutung der Streit - sa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschw erdeführer schon im Vorbescheid verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise dem Einwand im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53, Urk. 9/57). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht. Angesichts der zu studierenden gut 80 Akten stücke der Beschwerdegegnerin und der 10-seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen . Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegne rin davon einen Betrag von Fr. 525.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 1‘575.-- wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin

aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Juni 2015 dahinge hend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 525 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer - deführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, mit Fr. 1 ' 575 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simone Hunn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger