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IV.2015.00859

Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2016-12-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, war seit 1996 als selbständiger Markthändler für Schmuck, Accessoires und Esswaren erwerbstätig (Urk. 10 /5/5 und 10/10). Während der letzten Jahre weilte er seinen eigenen Angaben zufolge

jeweils von Mitte Januar bis Anfang April in den Ferien (Urk. 10/10 /1). Dr.

med. Y.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, attestierte dem Versicherten wegen eines chronischen my ofaszialen

Schmerz syndroms thorakoscapulär links bei Status nach verschie denen Hernien

- und Zwerchfelloperationen

ab dem 1 9. Mai 201 4 eine 100%ige und ab dem 1 7. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7).

Am 8. Juli 20 14 meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10 / 5). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/6) und tätigte weitere medizinische (Urk. 10/9, 10/15, 10/16, 10/18, 10/22, 10/23, 10/30 und 10/34) und erwerbliche (Urk. 10/11, 10/13, 10/14 und 10/29) Ab klärungen. Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2014 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit, da er mitgeteilt habe, er benö tige keine Unterstützung, und stellte ihm eine separate Verfügung betreffend den Rentenanspruch in Aussicht (Urk. 10/25).

Mit Vorbescheid vom 12 . Mai 201 5

kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/37). Es wurde darauf ein Arztbericht vom 2 9. Januar 2015 eingereicht (Urk. 10/38) . Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 25 . J uni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/39).

2.

Gegen die Verfügung vom

25. Juni 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Ein gabe vom 27 . August

2015 (U rk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten . Eventualiter sei das Verfahren zur Einholung eines medizinischen interdisziplinären Gutach tens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungs folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss am 26 . November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 7 . November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Er liess m it Eingabe vom 1 4. August 2016 (Urk.

12) drei weitere Arztberichte aus dem Jahr 2016

einreichen (Urk. 13/1-3) . Gleichzeitig liess er den Eventualantrag bezüglich einer Begut achtung insofern modifizier en, als aus verfahrensökonomischen Gründen nich t ein polydisziplinäres, sondern lediglich ein bidisziplinäres Gutachten be treffend die Fachbereiche Gastroenterologie und Psychiatrie einzuholen sei (Urk. 12 S. 4).

Am 8. September 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin

auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 15). Davon wurde dem Beschwer de führer mit schriftlicher Mitteilung vom 12 . September

2016 Kenntnis gege ben (Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-3) wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlic h des Be weiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leide. Hierbei handle es sich um keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass ein myofasziales Schmerzsyndrom per se keine leistungspflichtige Erkrankung sei. Er leide darüber hinaus

an gastro enterologischen und psychischen Beschwerden, welche interdisziplinär abge klärt hätten werden müssen (Urk. 1). Mit den im Verlauf des Beschwerdever fahrens beigebrachten neuen Arztberichten (Urk. 13/1-3) sei zudem belegt, dass bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Juni 2015 ein Hiatush ernien -Rezidiv und der Verdacht auf eine Fistulierung bestanden hätten. Die geklagten Schmerzen seien daher somatisch erklärbar (Urk. 12). 3. 3.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im

Juli 20 14 (Urk. 1 0 / 5) . Es steht somit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 201 5 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist folglich zu prüfen, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zwischen dem 1. Januar 20 14 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und der ange fochtenen Verfü gung vom

25. Juni 2015 präsentierten. Diesbezüglich lässt sich den vo rin stanz lichen Akten Folgendes entnehmen: 3.2

Wie bereits einleitend festgehalten, attestierte Dr. Y.___ wegen des chroni schen myofaszialen Schmerzsyndroms ab dem 1 9. Mai 2014 eine 100%ige und ab dem 1 7. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7). Ab dem 2 1. Juli 2014 beurteilte Dr. Y.___ den Versicherten wieder als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/7) . 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 fest, er behandle den Versicherten seit Juli 2011 und habe ihn im August 2014 letztmals untersucht. Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/1): - Status nach laparoskopischer

Fundoplicatio -Operation Re -Oper a t ion bei paraesophagealem Rezidiv einer Hiatushernie - Chronische Abdominalbeschwerden - Chronische Rückenschmerzen - Reaktive Depression durch chronische Schmerzen.

Aktuell bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungs ange passten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 10/ 16/ 2-3).

Seinem Bericht legte Dr. Z.___

diverse Vorberichte (vgl. Urk. 10/16/5-1 9), unter anderem einen Verlaufsbericht des A.___ vom 17. Dezember

2012 bei (Urk. 10/16/5-7). Demnach habe man nach zwei Konsultationen vom 9.

November und 5. Dezember 2012 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) diagnostiziert (Urk. 10/16/5).

Auf der Grundlage einer real vorhandenen somatischen Pathologie (Status nach Operation bei Zwerchfelldurchbruch) habe sich eine funktionelle Sch merz störung entwickelt, die dem Versicherten einerseits einen inhärenten Leidensdruck verursache, andererseits als Konversion intrapsychischer Kon flikte (hier vor allem Zukunftsängste, Entscheidungsambivalenzen, massive Beziehungskonflikte, nicht integrierte narzisstische Kränkungen in der Lebens geschichte) auf die somatische Ebene einen deutlichen sekundären K rank heits gewinn in Form einer Legitimation von Blockade und Bearbei tungs auf schub psychosozialer Belastungsfaktoren beinhalte. Die Störung schütze ihn vor der sonst anzunehmenden massiven narzisstischen Kränkung in Form

von Entmachtungs-, Enttäuschungs- und Abhängigkeits erleben (Urk. 10/ 16/6) .

Ermöglicht, verstärkt und gefördert werde diese Störung wesentlich durch die Ängste, die Selbstwertproblematik, die Inkonstanz der Selbstwahrnehmung und durch das grundsätzliche Misstrauen gegenüber Konstanz, Sicherheit und Wohlwollen von Bindungsstrukturen, die dem Versicherten als Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung innewohnten und welche somit die dem aktu ellen Leiden massgeblich zugrundeliegende Störung darstelle (Urk. 10/16/6). Man empfehle die Aufnahme einer multimodalen psychiatrischen Behand lung mit psychopharmakologischer Medikation und die Aufnahme einer psy chotherapeutischen Behandlung, wozu man auch dem Versicherten bei der nächsten Konsultation am 1 4. Januar 2013 raten werde (Urk. 10/16/7). 3.4

I n seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle

diagnostizierte Dr. Y.___

am

11. September 2014 erneut ein myofasziales Schmerzsyndrom, schulter gür tel betont bei einem

Rezidiv einer Hiatushernie mit Status nach laparos kopi sch er

Fund oplicatio (Urk. 10/18/6).

Überdies führte Dr. Y.___ aus, der

Versicherte befinde sich seit dem 3. A pril 2006 in seiner ambulant en Behandlung . Es bestünden belastungs- und be wegungsabhängige

myofasziale Beschwerden und Schmerzen im Be reich des Schultergürtels, akzentuiert bei der linken Scapula und der betei ligten Mus ku latur. Durch physiotherapeutische Massnahmen und Analgetika sei es je we ils zu einer Besserung gekommen (Urk. 10/18/6).

Dr. Y.___ bestätigte die in der Vergangenheit attestierten Arbeitsunfähig keiten und hielt fest, vo m 2 1. Juli bis zum 3 0. September 2014 bestehe wie der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden belastungsabhängige muskuläre Schmerzen, die bei mittelschweren manuellen körperlichen Tätig keiten aufträten (Urk. 10/18/7).

Zur Beurteilung und Zusammenfassung legte

Dr. Y.___ ferner dar, der Ver si cherte habe mehrere Eingriffe wegen einer Hiatushernie (Fundoplicatio) hinter sich, die sich negativ auf die Muskulatur ausgewirkt hätten. Bei schon leichten und mittleren körperlichen Tätigkeiten komme es zu muskulären Be schwerden im Rahmen einer massiven Muskelverspannung und zu schmerz ha fte n

Triggerpunkte n, die eine längere vorübergehende Arbeitsun fähigkeit als Marktfahrer notwendig machten. Dr. Y.___ regte an, z ur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit den Magen-Darm-Spezialist en Prof. Dr. med. B.___

von der C.___

beizuziehen (Urk. 10/18/7). 3.5

Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Be richt vom 2 2. Oktober 2014 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/23/1-2): 1.

Gastroösophageale

Refluxerkrankung bei axialer Hiatushernie mit Kardi ainsuffizienz : -

Gastroskopie 2000: Grosse axiale Hiatushernie, offene Kardia, leichte Gastritis, normale Duodenalbiopsien -

pH-Manometrie Dezember 2001: ausgeprägter saurer gastroöso phagealer Reflux, leicht verminderte propulsive Peristaltik im distalen Ösophagus -

Status nach Fundoplicatio nach Nissen (2002) -

Gastroskopie Juni 2003: normal, regelrechte Fundoplicatio -

Gastroskopie März 2005: grosse par ö sophageale

Rezidivhernie -

Status nach Verschluss der Rezidivhernie mit Prolen -Netz, Crurorrhaphie, Korrektur der Manschettendislokation und Re- Fundoplicatio nach Nissen (2006) -

Ga s troskopie Juni 2010 und Juli 2012: normal bei Status nach Fundoplicatio, milde, Helicobacter -negative Antrumgastritis :

-

Essensreste im Magen bei 10hr Nahrungskarenz (2012) -

Ö sophaguspassage August 2012: normal, mögliche Essensreste im Magen? -

Ga s troskopie 12.08.2014: Fundoplicatio regelrecht, wenig gal lige Flüssigkeit im Magen, minimale Helicobacter -negative An trumgastritis -

Duodenalbiopsien : leichte intraepitheliale Lymphozytose ohne Zottenatrophie (Marsh 1) -

Magenentleerungsszintigraphie 14.08.2014: normal

Ö sophaguspassage 09.09.2014: normal, leicht verzögerter gastro duodenaler Übertritt -

High-Resolution- Ö sophagus-Manometrie 01.10.2014: leichte hy poton e Motilitätsstörung des Ö sophagus, vorwiegend propulsive Kontraktionen und zeitgerechte Relaxation des un teren Ö sophagussp h inkter 2.

Status nach milder Soor- Ö sophagitis (2008 und 2010) 3.

Normale Ileokoloskop i e (12.08.2014) 4.

Status nach Operation einer indirekten Inguinalhernie rechts (Oktober 2012) 5.

Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom 6.

Status nach Tympanoplastik und Incus -Interposition rechts 1995 7.

Status nach Tonsi l lektomie.

Der Versicherte habe sich wegen Schmerzen im linken Oberbauch (Druck), zum Teil verstärkt beim Bücken u nd nach dem Essen, gemeldet. Er könne we der Aufstossen noch Erbrechen. Im Vordergrund stünden Schmerzen hinter

dem Brustbein distal beim Essen, so dass er nachtrinken müsse (Urk. 10/23 /2) .

Die ausgedehnten Abklärungen hätten keine wesentliche Pathologie ergeben, welche die klinischen Symptome eindeutig erklären könnte. Der Versicherte sei Veganer und esse viel Rohkost. Möglicherweise blieben Speiseboli kurz fristig am gastroösophagealen Übergang stecken und es entstünden Ö sop h a gusspasmen . Prof. Dr. B.___ habe ihm empfohlen, möglichst häufig kleine Mahlzeiten einzunehmen und sehr gut zu kauen. Beim Auft reten von akuten Schmerzen könn e er einen Nitrospray verwenden. Zusätzlich sollte er Motilium

lingual regelmässig 30 Minuten vor den Mahlzeiten einnehmen, um eine mögliche leicht verzögerte Magenen tleerung zu beschleunigen (Urk. 10/23/2). 3.6

Am 1 9. Januar 2015 stellte sich der Versicherte notfallmässig bei Dr. med. D.___ in Lattes

(Frankreich) vor, da er an sehr schmerzhaften gast ro enterologischen Problemen leide (Urk. 10/30/1) . Am 2 0. Januar 2015 wur den in der E.___ bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die keine auffälligen Befunde ergaben (Urk. 10/30/4-9). Dr. D.___ überwies den Versicherten darauf für weiterführende Untersu chungen i ns F.___ (Urk. 10/30/1). Dort wurde gemäss

Prof. G.___

endoskopisch eine einfache Gastritis

festgestellt. Bei der radiologischen Untersuchung mittels TOGD ergaben sich überdies Anhalts punkte für eine Hiatushernie . Dr. G.___ habe dem Versicherten anlässlich der Untersuchung am 26. Januar 2015 die Risiken eines erneuten chirurgischen Eingriffes erklärt und eine konservative Behandlung empfohlen. Er habe dem Versicherten geraten, keine schweren G ewichte zu tragen und eine stri kte Diät einzuhalten (Urk. 10/30/2). 3.7

In einem weiteren Bericht der C.___ vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 10/38) wiederholte Dr. med. H.___, Fachärztin F M H für Gastroenterologie, die bereits von Prof. Dr. B.___ gestellten Diagnosen.

Zur Anamnese hielt sie fest, der Versicherte habe seit sieben bis acht Monaten einen trockenen Husten und rezidivierende Schmerzen am g a stroösopha gealen Übergang. Er habe sich in einem F.___ vorgestellt, als die Beschwerden sehr stark gewesen seien. Dort seien eine Röntgenkontrast mittel-Untersuchung in Trendelenburg-Position und eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, worauf der Verdacht auf eine kleine Rezidivhernie ge äussert worden sei. Aus der Vorgeschichte seien ein Status nach Fundoplica tio nach Nissen (2002) und ein Status nach Re-Operation wegen einer Re zidivhernie (2006) bekannt. Zurzeit nehme der Versicherte Pantozol 2 x 40 mg und bei Bedarf Dafalgan ein (Urk. 10/38/2).

In der aktuellen Kontroll-Gastroskopie zeige sich ein normaler gastroösopha gealer Übergang mit regelrechter Manschettenlage bei Stat us nach Fundopli catio . Fraglich sei eine minimale paraösophageale Hernie, die aber klinisch kaum relevant sein dürfte. Der Versicherte habe am 5. Februar 2015 einen Besprechungstermin bei Prof. I.___ und werde dann die Befunde aus Frank reich mitbringen. Nach der Beurteilung sämtlicher Befunde werde über das weiter e Prozedere entschieden werden können (Urk. 10/38/2). 3. 8

Am 2 2. April 2015 wurde i n der Klinik für Gastroenterologie und Hepatolo gie des J.___ eine Gastroskopie durchgeführt (Urk. 10/34 /1 und

10/34/2). Gemäss dem dazu verfassten Bericht vom 30. April

2015 (Urk. 3 = 10/34/2-3) wurden eine chronifizierte

Hemithorakal gie links nach zwei maliger Fundoplicatio, ein

myo f asziale s Schmerzsyndrom zervikal links und eine kleine Rezidiv h erniation durch die Manschette bei Status nach zwei maliger Fundopli c atio diagnostiziert (Urk. 10/34/2).

Analog zur Zweitmeinung der Gastroenterologie

in Montpellier habe man eine kleine Herniation durch die Manschette gefunden, die endoskopisch und mittels Kontrastmittelabgabe in der gleichen Sitzung habe nachgewiesen werden können. Dieser Befund möge zu einem gewissen Teil eine Dys

- und Odynophagie erklären. Aufgrund der Endoskopie sei aber aktuell von einer Re vision abzuraten. Das chronifizierte Schmerzsyndrom links möge mit den Operationen zusammenhängen, es werde aber durch eine erneute Re-Opera tion oder aber die Manschettenkorrektur kaum positiv beeinflusst werden können. Die kleine Herniation, welche nicht einem vollständigen Sl ipping entspreche, erkläre aus der Sicht des beurteilenden Arztes die geklagten Thoraxschmerzen nicht (Urk. 10/34/3). 4.

Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Un t erla gen geht hervor, dass am 15. Juni 2016 in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des J.___ eine weitere Gastroskopie durch geführt wurde, welche zusammengefasst dieselben Befunde ergab wie die letzte am 2 2. April 2015 (Urk. 13/1). Wegen des geklagten Leidensdruck s wurde der Beschwerdeführer

zur erneuten chirurgischen Beurteilung an Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Viszeralchirurgie, überwiesen mit der Frage, ob eine Lösung der Manschette bei der kleinen Herniation

über der Manschette mit einem nicht entfernbaren Fadenrest indiziert sei (Urk. 13/2). Dem Bericht von Dr. K.___ vom 28. Juni 2016 zufolge wurde der Verdacht auf ein Rezidiv der axialen Hernie bestätigt. Eine Fistulierung an der Fadenreststelle konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Man habe mit dem Versicherten verschiedene chirurgische Therapiemöglich keiten mit den jeweiligen Risiken besprochen. Er habe sich zunächst gegen ein operatives Prozedere entschieden und werde sich erneut melden, sobald der Leidensdruck grösser werde (Urk. 13/3). 5.

Aufgrund der geschilderten medizinischen Aktenlage steht fest, dass spätes tens seit Januar 2015 wieder eine Hiatushernie vorlag (Urk. 13/1-3, 10/30/2, 10/34/2 und 10/38/2). Mit den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen ist darüber hinaus belegt, dass sich in der Nähe ein Fadenrest be findet und eine Fistulierung an der Fadenreststelle zumindest nicht ausge schlossen werden konnte (Urk. 13/1-3). Ob und inwieweit diese Befunde eine objektiv begründbare Arbeits un fähigkeit bewirken, lässt sich mit den vor handenen Unterlagen nicht beantworten und bedarf der Abklärung. Es wird insbesondere fachärztlich zu erörtern sein, ob die beschriebenen muskul ä ren Beschwerden und Schmerzen (vgl. Urk. 10/18/6-7)

auf die erwähnten Be funde oder auf eine andere Ursache zurückzuführen sind. Als mögliche andere Ursache sind nicht nur psychische Leiden (vgl. Urk. 10/16/5-7), son der n auch somatische Gründe in Betracht zu ziehen, weshalb sich – entgegen der von Seiten des Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers vertretenen Auf fassung

(Urk. 12 S.

4) –

nicht nur eine bi-, sondern eine polydisziplinäre Begut achtung aufdrängt. Mit derselben sind zusätzliche medizinische Abklä rungen grundsätzlicher Natur erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin vorzu nehmen haben wird. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- festzu setzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozess entschädi gung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange mes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerde füh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, war seit 1996 als selbständiger Markthändler für Schmuck, Accessoires und Esswaren erwerbstätig (Urk. 10 /5/5 und 10/10). Während der letzten Jahre weilte er seinen eigenen Angaben zufolge

jeweils von Mitte Januar bis Anfang April in den Ferien (Urk. 10/10 /1). Dr.

med. Y.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, attestierte dem Versicherten wegen eines chronischen my ofaszialen

Schmerz syndroms thorakoscapulär links bei Status nach verschie denen Hernien

- und Zwerchfelloperationen

ab dem 1 9. Mai 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlic h des Be weiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leide. Hierbei handle es sich um keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass ein myofasziales Schmerzsyndrom per se keine leistungspflichtige Erkrankung sei. Er leide darüber hinaus

an gastro enterologischen und psychischen Beschwerden, welche interdisziplinär abge klärt hätten werden müssen (Urk. 1). Mit den im Verlauf des Beschwerdever fahrens beigebrachten neuen Arztberichten (Urk. 13/1-3) sei zudem belegt, dass bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Juni 2015 ein Hiatush ernien -Rezidiv und der Verdacht auf eine Fistulierung bestanden hätten. Die geklagten Schmerzen seien daher somatisch erklärbar (Urk. 12). 3. 3.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im

Juli 20

E. 4 eine 100%ige und ab dem 1 7. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7).

Am 8. Juli 20 14 meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /

E. 5 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/37). Es wurde darauf ein Arztbericht vom 2 9. Januar 2015 eingereicht (Urk. 10/38) . Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 25 . J uni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/39).

2.

Gegen die Verfügung vom

25. Juni 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Ein gabe vom 27 . August

2015 (U rk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten . Eventualiter sei das Verfahren zur Einholung eines medizinischen interdisziplinären Gutach tens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungs folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss am 26 . November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2

E. 7 . November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Er liess m it Eingabe vom 1 4. August 2016 (Urk.

12) drei weitere Arztberichte aus dem Jahr 2016

einreichen (Urk. 13/1-3) . Gleichzeitig liess er den Eventualantrag bezüglich einer Begut achtung insofern modifizier en, als aus verfahrensökonomischen Gründen nich t ein polydisziplinäres, sondern lediglich ein bidisziplinäres Gutachten be treffend die Fachbereiche Gastroenterologie und Psychiatrie einzuholen sei (Urk.

E. 12 S. 4).

Am 8. September 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin

auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 15). Davon wurde dem Beschwer de führer mit schriftlicher Mitteilung vom 12 . September

2016 Kenntnis gege ben (Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-3) wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und der ange fochtenen Verfü gung vom

25. Juni 2015 präsentierten. Diesbezüglich lässt sich den vo rin stanz lichen Akten Folgendes entnehmen: 3.2

Wie bereits einleitend festgehalten, attestierte Dr. Y.___ wegen des chroni schen myofaszialen Schmerzsyndroms ab dem 1 9. Mai 2014 eine 100%ige und ab dem 1 7. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7). Ab dem 2 1. Juli 2014 beurteilte Dr. Y.___ den Versicherten wieder als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/7) . 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 fest, er behandle den Versicherten seit Juli 2011 und habe ihn im August 2014 letztmals untersucht. Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/1): - Status nach laparoskopischer

Fundoplicatio -Operation Re -Oper a t ion bei paraesophagealem Rezidiv einer Hiatushernie - Chronische Abdominalbeschwerden - Chronische Rückenschmerzen - Reaktive Depression durch chronische Schmerzen.

Aktuell bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungs ange passten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 10/ 16/ 2-3).

Seinem Bericht legte Dr. Z.___

diverse Vorberichte (vgl. Urk. 10/16/5-1 9), unter anderem einen Verlaufsbericht des A.___ vom 17. Dezember

2012 bei (Urk. 10/16/5-7). Demnach habe man nach zwei Konsultationen vom 9.

November und 5. Dezember 2012 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) diagnostiziert (Urk. 10/16/5).

Auf der Grundlage einer real vorhandenen somatischen Pathologie (Status nach Operation bei Zwerchfelldurchbruch) habe sich eine funktionelle Sch merz störung entwickelt, die dem Versicherten einerseits einen inhärenten Leidensdruck verursache, andererseits als Konversion intrapsychischer Kon flikte (hier vor allem Zukunftsängste, Entscheidungsambivalenzen, massive Beziehungskonflikte, nicht integrierte narzisstische Kränkungen in der Lebens geschichte) auf die somatische Ebene einen deutlichen sekundären K rank heits gewinn in Form einer Legitimation von Blockade und Bearbei tungs auf schub psychosozialer Belastungsfaktoren beinhalte. Die Störung schütze ihn vor der sonst anzunehmenden massiven narzisstischen Kränkung in Form

von Entmachtungs-, Enttäuschungs- und Abhängigkeits erleben (Urk. 10/ 16/6) .

Ermöglicht, verstärkt und gefördert werde diese Störung wesentlich durch die Ängste, die Selbstwertproblematik, die Inkonstanz der Selbstwahrnehmung und durch das grundsätzliche Misstrauen gegenüber Konstanz, Sicherheit und Wohlwollen von Bindungsstrukturen, die dem Versicherten als Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung innewohnten und welche somit die dem aktu ellen Leiden massgeblich zugrundeliegende Störung darstelle (Urk. 10/16/6). Man empfehle die Aufnahme einer multimodalen psychiatrischen Behand lung mit psychopharmakologischer Medikation und die Aufnahme einer psy chotherapeutischen Behandlung, wozu man auch dem Versicherten bei der nächsten Konsultation am 1 4. Januar 2013 raten werde (Urk. 10/16/7). 3.4

I n seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle

diagnostizierte Dr. Y.___

am

11. September 2014 erneut ein myofasziales Schmerzsyndrom, schulter gür tel betont bei einem

Rezidiv einer Hiatushernie mit Status nach laparos kopi sch er

Fund oplicatio (Urk. 10/18/6).

Überdies führte Dr. Y.___ aus, der

Versicherte befinde sich seit dem 3. A pril 2006 in seiner ambulant en Behandlung . Es bestünden belastungs- und be wegungsabhängige

myofasziale Beschwerden und Schmerzen im Be reich des Schultergürtels, akzentuiert bei der linken Scapula und der betei ligten Mus ku latur. Durch physiotherapeutische Massnahmen und Analgetika sei es je we ils zu einer Besserung gekommen (Urk. 10/18/6).

Dr. Y.___ bestätigte die in der Vergangenheit attestierten Arbeitsunfähig keiten und hielt fest, vo m 2 1. Juli bis zum 3 0. September 2014 bestehe wie der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden belastungsabhängige muskuläre Schmerzen, die bei mittelschweren manuellen körperlichen Tätig keiten aufträten (Urk. 10/18/7).

Zur Beurteilung und Zusammenfassung legte

Dr. Y.___ ferner dar, der Ver si cherte habe mehrere Eingriffe wegen einer Hiatushernie (Fundoplicatio) hinter sich, die sich negativ auf die Muskulatur ausgewirkt hätten. Bei schon leichten und mittleren körperlichen Tätigkeiten komme es zu muskulären Be schwerden im Rahmen einer massiven Muskelverspannung und zu schmerz ha fte n

Triggerpunkte n, die eine längere vorübergehende Arbeitsun fähigkeit als Marktfahrer notwendig machten. Dr. Y.___ regte an, z ur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit den Magen-Darm-Spezialist en Prof. Dr. med. B.___

von der C.___

beizuziehen (Urk. 10/18/7). 3.5

Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Be richt vom 2 2. Oktober 2014 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/23/1-2): 1.

Gastroösophageale

Refluxerkrankung bei axialer Hiatushernie mit Kardi ainsuffizienz : -

Gastroskopie 2000: Grosse axiale Hiatushernie, offene Kardia, leichte Gastritis, normale Duodenalbiopsien -

pH-Manometrie Dezember 2001: ausgeprägter saurer gastroöso phagealer Reflux, leicht verminderte propulsive Peristaltik im distalen Ösophagus -

Status nach Fundoplicatio nach Nissen (2002) -

Gastroskopie Juni 2003: normal, regelrechte Fundoplicatio -

Gastroskopie März 2005: grosse par ö sophageale

Rezidivhernie -

Status nach Verschluss der Rezidivhernie mit Prolen -Netz, Crurorrhaphie, Korrektur der Manschettendislokation und Re- Fundoplicatio nach Nissen (2006) -

Ga s troskopie Juni 2010 und Juli 2012: normal bei Status nach Fundoplicatio, milde, Helicobacter -negative Antrumgastritis :

-

Essensreste im Magen bei 10hr Nahrungskarenz (2012) -

Ö sophaguspassage August 2012: normal, mögliche Essensreste im Magen? -

Ga s troskopie 12.08.2014: Fundoplicatio regelrecht, wenig gal lige Flüssigkeit im Magen, minimale Helicobacter -negative An trumgastritis -

Duodenalbiopsien : leichte intraepitheliale Lymphozytose ohne Zottenatrophie (Marsh 1) -

Magenentleerungsszintigraphie 14.08.2014: normal

Ö sophaguspassage 09.09.2014: normal, leicht verzögerter gastro duodenaler Übertritt -

High-Resolution- Ö sophagus-Manometrie 01.10.2014: leichte hy poton e Motilitätsstörung des Ö sophagus, vorwiegend propulsive Kontraktionen und zeitgerechte Relaxation des un teren Ö sophagussp h inkter 2.

Status nach milder Soor- Ö sophagitis (2008 und 2010) 3.

Normale Ileokoloskop i e (12.08.2014) 4.

Status nach Operation einer indirekten Inguinalhernie rechts (Oktober 2012) 5.

Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom 6.

Status nach Tympanoplastik und Incus -Interposition rechts 1995 7.

Status nach Tonsi l lektomie.

Der Versicherte habe sich wegen Schmerzen im linken Oberbauch (Druck), zum Teil verstärkt beim Bücken u nd nach dem Essen, gemeldet. Er könne we der Aufstossen noch Erbrechen. Im Vordergrund stünden Schmerzen hinter

dem Brustbein distal beim Essen, so dass er nachtrinken müsse (Urk. 10/23 /2) .

Die ausgedehnten Abklärungen hätten keine wesentliche Pathologie ergeben, welche die klinischen Symptome eindeutig erklären könnte. Der Versicherte sei Veganer und esse viel Rohkost. Möglicherweise blieben Speiseboli kurz fristig am gastroösophagealen Übergang stecken und es entstünden Ö sop h a gusspasmen . Prof. Dr. B.___ habe ihm empfohlen, möglichst häufig kleine Mahlzeiten einzunehmen und sehr gut zu kauen. Beim Auft reten von akuten Schmerzen könn e er einen Nitrospray verwenden. Zusätzlich sollte er Motilium

lingual regelmässig 30 Minuten vor den Mahlzeiten einnehmen, um eine mögliche leicht verzögerte Magenen tleerung zu beschleunigen (Urk. 10/23/2). 3.6

Am 1 9. Januar 2015 stellte sich der Versicherte notfallmässig bei Dr. med. D.___ in Lattes

(Frankreich) vor, da er an sehr schmerzhaften gast ro enterologischen Problemen leide (Urk. 10/30/1) . Am 2 0. Januar 2015 wur den in der E.___ bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die keine auffälligen Befunde ergaben (Urk. 10/30/4-9). Dr. D.___ überwies den Versicherten darauf für weiterführende Untersu chungen i ns F.___ (Urk. 10/30/1). Dort wurde gemäss

Prof. G.___

endoskopisch eine einfache Gastritis

festgestellt. Bei der radiologischen Untersuchung mittels TOGD ergaben sich überdies Anhalts punkte für eine Hiatushernie . Dr. G.___ habe dem Versicherten anlässlich der Untersuchung am 26. Januar 2015 die Risiken eines erneuten chirurgischen Eingriffes erklärt und eine konservative Behandlung empfohlen. Er habe dem Versicherten geraten, keine schweren G ewichte zu tragen und eine stri kte Diät einzuhalten (Urk. 10/30/2). 3.7

In einem weiteren Bericht der C.___ vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 10/38) wiederholte Dr. med. H.___, Fachärztin F M H für Gastroenterologie, die bereits von Prof. Dr. B.___ gestellten Diagnosen.

Zur Anamnese hielt sie fest, der Versicherte habe seit sieben bis acht Monaten einen trockenen Husten und rezidivierende Schmerzen am g a stroösopha gealen Übergang. Er habe sich in einem F.___ vorgestellt, als die Beschwerden sehr stark gewesen seien. Dort seien eine Röntgenkontrast mittel-Untersuchung in Trendelenburg-Position und eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, worauf der Verdacht auf eine kleine Rezidivhernie ge äussert worden sei. Aus der Vorgeschichte seien ein Status nach Fundoplica tio nach Nissen (2002) und ein Status nach Re-Operation wegen einer Re zidivhernie (2006) bekannt. Zurzeit nehme der Versicherte Pantozol 2 x 40 mg und bei Bedarf Dafalgan ein (Urk. 10/38/2).

In der aktuellen Kontroll-Gastroskopie zeige sich ein normaler gastroösopha gealer Übergang mit regelrechter Manschettenlage bei Stat us nach Fundopli catio . Fraglich sei eine minimale paraösophageale Hernie, die aber klinisch kaum relevant sein dürfte. Der Versicherte habe am 5. Februar 2015 einen Besprechungstermin bei Prof. I.___ und werde dann die Befunde aus Frank reich mitbringen. Nach der Beurteilung sämtlicher Befunde werde über das weiter e Prozedere entschieden werden können (Urk. 10/38/2). 3. 8

Am 2 2. April 2015 wurde i n der Klinik für Gastroenterologie und Hepatolo gie des J.___ eine Gastroskopie durchgeführt (Urk. 10/34 /1 und

10/34/2). Gemäss dem dazu verfassten Bericht vom 30. April

2015 (Urk. 3 = 10/34/2-3) wurden eine chronifizierte

Hemithorakal gie links nach zwei maliger Fundoplicatio, ein

myo f asziale s Schmerzsyndrom zervikal links und eine kleine Rezidiv h erniation durch die Manschette bei Status nach zwei maliger Fundopli c atio diagnostiziert (Urk. 10/34/2).

Analog zur Zweitmeinung der Gastroenterologie

in Montpellier habe man eine kleine Herniation durch die Manschette gefunden, die endoskopisch und mittels Kontrastmittelabgabe in der gleichen Sitzung habe nachgewiesen werden können. Dieser Befund möge zu einem gewissen Teil eine Dys

- und Odynophagie erklären. Aufgrund der Endoskopie sei aber aktuell von einer Re vision abzuraten. Das chronifizierte Schmerzsyndrom links möge mit den Operationen zusammenhängen, es werde aber durch eine erneute Re-Opera tion oder aber die Manschettenkorrektur kaum positiv beeinflusst werden können. Die kleine Herniation, welche nicht einem vollständigen Sl ipping entspreche, erkläre aus der Sicht des beurteilenden Arztes die geklagten Thoraxschmerzen nicht (Urk. 10/34/3). 4.

Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Un t erla gen geht hervor, dass am 15. Juni 2016 in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des J.___ eine weitere Gastroskopie durch geführt wurde, welche zusammengefasst dieselben Befunde ergab wie die letzte am 2 2. April 2015 (Urk. 13/1). Wegen des geklagten Leidensdruck s wurde der Beschwerdeführer

zur erneuten chirurgischen Beurteilung an Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Viszeralchirurgie, überwiesen mit der Frage, ob eine Lösung der Manschette bei der kleinen Herniation

über der Manschette mit einem nicht entfernbaren Fadenrest indiziert sei (Urk. 13/2). Dem Bericht von Dr. K.___ vom 28. Juni 2016 zufolge wurde der Verdacht auf ein Rezidiv der axialen Hernie bestätigt. Eine Fistulierung an der Fadenreststelle konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Man habe mit dem Versicherten verschiedene chirurgische Therapiemöglich keiten mit den jeweiligen Risiken besprochen. Er habe sich zunächst gegen ein operatives Prozedere entschieden und werde sich erneut melden, sobald der Leidensdruck grösser werde (Urk. 13/3). 5.

Aufgrund der geschilderten medizinischen Aktenlage steht fest, dass spätes tens seit Januar 2015 wieder eine Hiatushernie vorlag (Urk. 13/1-3, 10/30/2, 10/34/2 und 10/38/2). Mit den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen ist darüber hinaus belegt, dass sich in der Nähe ein Fadenrest be findet und eine Fistulierung an der Fadenreststelle zumindest nicht ausge schlossen werden konnte (Urk. 13/1-3). Ob und inwieweit diese Befunde eine objektiv begründbare Arbeits un fähigkeit bewirken, lässt sich mit den vor handenen Unterlagen nicht beantworten und bedarf der Abklärung. Es wird insbesondere fachärztlich zu erörtern sein, ob die beschriebenen muskul ä ren Beschwerden und Schmerzen (vgl. Urk. 10/18/6-7)

auf die erwähnten Be funde oder auf eine andere Ursache zurückzuführen sind. Als mögliche andere Ursache sind nicht nur psychische Leiden (vgl. Urk. 10/16/5-7), son der n auch somatische Gründe in Betracht zu ziehen, weshalb sich – entgegen der von Seiten des Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers vertretenen Auf fassung

(Urk. 12 S.

4) –

nicht nur eine bi-, sondern eine polydisziplinäre Begut achtung aufdrängt. Mit derselben sind zusätzliche medizinische Abklä rungen grundsätzlicher Natur erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin vorzu nehmen haben wird. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- festzu setzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozess entschädi gung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange mes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerde füh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00859 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, war seit 1996 als selbständiger Markthändler für Schmuck, Accessoires und Esswaren erwerbstätig (Urk. 10 /5/5 und 10/10). Während der letzten Jahre weilte er seinen eigenen Angaben zufolge

jeweils von Mitte Januar bis Anfang April in den Ferien (Urk. 10/10 /1). Dr.

med. Y.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, attestierte dem Versicherten wegen eines chronischen my ofaszialen

Schmerz syndroms thorakoscapulär links bei Status nach verschie denen Hernien

- und Zwerchfelloperationen

ab dem 1 9. Mai 201 4 eine 100%ige und ab dem 1 7. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7).

Am 8. Juli 20 14 meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10 / 5). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/6) und tätigte weitere medizinische (Urk. 10/9, 10/15, 10/16, 10/18, 10/22, 10/23, 10/30 und 10/34) und erwerbliche (Urk. 10/11, 10/13, 10/14 und 10/29) Ab klärungen. Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2014 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit, da er mitgeteilt habe, er benö tige keine Unterstützung, und stellte ihm eine separate Verfügung betreffend den Rentenanspruch in Aussicht (Urk. 10/25).

Mit Vorbescheid vom 12 . Mai 201 5

kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/37). Es wurde darauf ein Arztbericht vom 2 9. Januar 2015 eingereicht (Urk. 10/38) . Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 25 . J uni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/39).

2.

Gegen die Verfügung vom

25. Juni 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Ein gabe vom 27 . August

2015 (U rk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten . Eventualiter sei das Verfahren zur Einholung eines medizinischen interdisziplinären Gutach tens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungs folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss am 26 . November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 7 . November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Er liess m it Eingabe vom 1 4. August 2016 (Urk.

12) drei weitere Arztberichte aus dem Jahr 2016

einreichen (Urk. 13/1-3) . Gleichzeitig liess er den Eventualantrag bezüglich einer Begut achtung insofern modifizier en, als aus verfahrensökonomischen Gründen nich t ein polydisziplinäres, sondern lediglich ein bidisziplinäres Gutachten be treffend die Fachbereiche Gastroenterologie und Psychiatrie einzuholen sei (Urk. 12 S. 4).

Am 8. September 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin

auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 15). Davon wurde dem Beschwer de führer mit schriftlicher Mitteilung vom 12 . September

2016 Kenntnis gege ben (Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-3) wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlic h des Be weiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leide. Hierbei handle es sich um keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass ein myofasziales Schmerzsyndrom per se keine leistungspflichtige Erkrankung sei. Er leide darüber hinaus

an gastro enterologischen und psychischen Beschwerden, welche interdisziplinär abge klärt hätten werden müssen (Urk. 1). Mit den im Verlauf des Beschwerdever fahrens beigebrachten neuen Arztberichten (Urk. 13/1-3) sei zudem belegt, dass bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Juni 2015 ein Hiatush ernien -Rezidiv und der Verdacht auf eine Fistulierung bestanden hätten. Die geklagten Schmerzen seien daher somatisch erklärbar (Urk. 12). 3. 3.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im

Juli 20 14 (Urk. 1 0 / 5) . Es steht somit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 201 5 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist folglich zu prüfen, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zwischen dem 1. Januar 20 14 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und der ange fochtenen Verfü gung vom

25. Juni 2015 präsentierten. Diesbezüglich lässt sich den vo rin stanz lichen Akten Folgendes entnehmen: 3.2

Wie bereits einleitend festgehalten, attestierte Dr. Y.___ wegen des chroni schen myofaszialen Schmerzsyndroms ab dem 1 9. Mai 2014 eine 100%ige und ab dem 1 7. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7). Ab dem 2 1. Juli 2014 beurteilte Dr. Y.___ den Versicherten wieder als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/7) . 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 fest, er behandle den Versicherten seit Juli 2011 und habe ihn im August 2014 letztmals untersucht. Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/1): - Status nach laparoskopischer

Fundoplicatio -Operation Re -Oper a t ion bei paraesophagealem Rezidiv einer Hiatushernie - Chronische Abdominalbeschwerden - Chronische Rückenschmerzen - Reaktive Depression durch chronische Schmerzen.

Aktuell bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungs ange passten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 10/ 16/ 2-3).

Seinem Bericht legte Dr. Z.___

diverse Vorberichte (vgl. Urk. 10/16/5-1 9), unter anderem einen Verlaufsbericht des A.___ vom 17. Dezember

2012 bei (Urk. 10/16/5-7). Demnach habe man nach zwei Konsultationen vom 9.

November und 5. Dezember 2012 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) diagnostiziert (Urk. 10/16/5).

Auf der Grundlage einer real vorhandenen somatischen Pathologie (Status nach Operation bei Zwerchfelldurchbruch) habe sich eine funktionelle Sch merz störung entwickelt, die dem Versicherten einerseits einen inhärenten Leidensdruck verursache, andererseits als Konversion intrapsychischer Kon flikte (hier vor allem Zukunftsängste, Entscheidungsambivalenzen, massive Beziehungskonflikte, nicht integrierte narzisstische Kränkungen in der Lebens geschichte) auf die somatische Ebene einen deutlichen sekundären K rank heits gewinn in Form einer Legitimation von Blockade und Bearbei tungs auf schub psychosozialer Belastungsfaktoren beinhalte. Die Störung schütze ihn vor der sonst anzunehmenden massiven narzisstischen Kränkung in Form

von Entmachtungs-, Enttäuschungs- und Abhängigkeits erleben (Urk. 10/ 16/6) .

Ermöglicht, verstärkt und gefördert werde diese Störung wesentlich durch die Ängste, die Selbstwertproblematik, die Inkonstanz der Selbstwahrnehmung und durch das grundsätzliche Misstrauen gegenüber Konstanz, Sicherheit und Wohlwollen von Bindungsstrukturen, die dem Versicherten als Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung innewohnten und welche somit die dem aktu ellen Leiden massgeblich zugrundeliegende Störung darstelle (Urk. 10/16/6). Man empfehle die Aufnahme einer multimodalen psychiatrischen Behand lung mit psychopharmakologischer Medikation und die Aufnahme einer psy chotherapeutischen Behandlung, wozu man auch dem Versicherten bei der nächsten Konsultation am 1 4. Januar 2013 raten werde (Urk. 10/16/7). 3.4

I n seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle

diagnostizierte Dr. Y.___

am

11. September 2014 erneut ein myofasziales Schmerzsyndrom, schulter gür tel betont bei einem

Rezidiv einer Hiatushernie mit Status nach laparos kopi sch er

Fund oplicatio (Urk. 10/18/6).

Überdies führte Dr. Y.___ aus, der

Versicherte befinde sich seit dem 3. A pril 2006 in seiner ambulant en Behandlung . Es bestünden belastungs- und be wegungsabhängige

myofasziale Beschwerden und Schmerzen im Be reich des Schultergürtels, akzentuiert bei der linken Scapula und der betei ligten Mus ku latur. Durch physiotherapeutische Massnahmen und Analgetika sei es je we ils zu einer Besserung gekommen (Urk. 10/18/6).

Dr. Y.___ bestätigte die in der Vergangenheit attestierten Arbeitsunfähig keiten und hielt fest, vo m 2 1. Juli bis zum 3 0. September 2014 bestehe wie der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden belastungsabhängige muskuläre Schmerzen, die bei mittelschweren manuellen körperlichen Tätig keiten aufträten (Urk. 10/18/7).

Zur Beurteilung und Zusammenfassung legte

Dr. Y.___ ferner dar, der Ver si cherte habe mehrere Eingriffe wegen einer Hiatushernie (Fundoplicatio) hinter sich, die sich negativ auf die Muskulatur ausgewirkt hätten. Bei schon leichten und mittleren körperlichen Tätigkeiten komme es zu muskulären Be schwerden im Rahmen einer massiven Muskelverspannung und zu schmerz ha fte n

Triggerpunkte n, die eine längere vorübergehende Arbeitsun fähigkeit als Marktfahrer notwendig machten. Dr. Y.___ regte an, z ur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit den Magen-Darm-Spezialist en Prof. Dr. med. B.___

von der C.___

beizuziehen (Urk. 10/18/7). 3.5

Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Be richt vom 2 2. Oktober 2014 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/23/1-2): 1.

Gastroösophageale

Refluxerkrankung bei axialer Hiatushernie mit Kardi ainsuffizienz : -

Gastroskopie 2000: Grosse axiale Hiatushernie, offene Kardia, leichte Gastritis, normale Duodenalbiopsien -

pH-Manometrie Dezember 2001: ausgeprägter saurer gastroöso phagealer Reflux, leicht verminderte propulsive Peristaltik im distalen Ösophagus -

Status nach Fundoplicatio nach Nissen (2002) -

Gastroskopie Juni 2003: normal, regelrechte Fundoplicatio -

Gastroskopie März 2005: grosse par ö sophageale

Rezidivhernie -

Status nach Verschluss der Rezidivhernie mit Prolen -Netz, Crurorrhaphie, Korrektur der Manschettendislokation und Re- Fundoplicatio nach Nissen (2006) -

Ga s troskopie Juni 2010 und Juli 2012: normal bei Status nach Fundoplicatio, milde, Helicobacter -negative Antrumgastritis :

-

Essensreste im Magen bei 10hr Nahrungskarenz (2012) -

Ö sophaguspassage August 2012: normal, mögliche Essensreste im Magen? -

Ga s troskopie 12.08.2014: Fundoplicatio regelrecht, wenig gal lige Flüssigkeit im Magen, minimale Helicobacter -negative An trumgastritis -

Duodenalbiopsien : leichte intraepitheliale Lymphozytose ohne Zottenatrophie (Marsh 1) -

Magenentleerungsszintigraphie 14.08.2014: normal

Ö sophaguspassage 09.09.2014: normal, leicht verzögerter gastro duodenaler Übertritt -

High-Resolution- Ö sophagus-Manometrie 01.10.2014: leichte hy poton e Motilitätsstörung des Ö sophagus, vorwiegend propulsive Kontraktionen und zeitgerechte Relaxation des un teren Ö sophagussp h inkter 2.

Status nach milder Soor- Ö sophagitis (2008 und 2010) 3.

Normale Ileokoloskop i e (12.08.2014) 4.

Status nach Operation einer indirekten Inguinalhernie rechts (Oktober 2012) 5.

Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom 6.

Status nach Tympanoplastik und Incus -Interposition rechts 1995 7.

Status nach Tonsi l lektomie.

Der Versicherte habe sich wegen Schmerzen im linken Oberbauch (Druck), zum Teil verstärkt beim Bücken u nd nach dem Essen, gemeldet. Er könne we der Aufstossen noch Erbrechen. Im Vordergrund stünden Schmerzen hinter

dem Brustbein distal beim Essen, so dass er nachtrinken müsse (Urk. 10/23 /2) .

Die ausgedehnten Abklärungen hätten keine wesentliche Pathologie ergeben, welche die klinischen Symptome eindeutig erklären könnte. Der Versicherte sei Veganer und esse viel Rohkost. Möglicherweise blieben Speiseboli kurz fristig am gastroösophagealen Übergang stecken und es entstünden Ö sop h a gusspasmen . Prof. Dr. B.___ habe ihm empfohlen, möglichst häufig kleine Mahlzeiten einzunehmen und sehr gut zu kauen. Beim Auft reten von akuten Schmerzen könn e er einen Nitrospray verwenden. Zusätzlich sollte er Motilium

lingual regelmässig 30 Minuten vor den Mahlzeiten einnehmen, um eine mögliche leicht verzögerte Magenen tleerung zu beschleunigen (Urk. 10/23/2). 3.6

Am 1 9. Januar 2015 stellte sich der Versicherte notfallmässig bei Dr. med. D.___ in Lattes

(Frankreich) vor, da er an sehr schmerzhaften gast ro enterologischen Problemen leide (Urk. 10/30/1) . Am 2 0. Januar 2015 wur den in der E.___ bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die keine auffälligen Befunde ergaben (Urk. 10/30/4-9). Dr. D.___ überwies den Versicherten darauf für weiterführende Untersu chungen i ns F.___ (Urk. 10/30/1). Dort wurde gemäss

Prof. G.___

endoskopisch eine einfache Gastritis

festgestellt. Bei der radiologischen Untersuchung mittels TOGD ergaben sich überdies Anhalts punkte für eine Hiatushernie . Dr. G.___ habe dem Versicherten anlässlich der Untersuchung am 26. Januar 2015 die Risiken eines erneuten chirurgischen Eingriffes erklärt und eine konservative Behandlung empfohlen. Er habe dem Versicherten geraten, keine schweren G ewichte zu tragen und eine stri kte Diät einzuhalten (Urk. 10/30/2). 3.7

In einem weiteren Bericht der C.___ vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 10/38) wiederholte Dr. med. H.___, Fachärztin F M H für Gastroenterologie, die bereits von Prof. Dr. B.___ gestellten Diagnosen.

Zur Anamnese hielt sie fest, der Versicherte habe seit sieben bis acht Monaten einen trockenen Husten und rezidivierende Schmerzen am g a stroösopha gealen Übergang. Er habe sich in einem F.___ vorgestellt, als die Beschwerden sehr stark gewesen seien. Dort seien eine Röntgenkontrast mittel-Untersuchung in Trendelenburg-Position und eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, worauf der Verdacht auf eine kleine Rezidivhernie ge äussert worden sei. Aus der Vorgeschichte seien ein Status nach Fundoplica tio nach Nissen (2002) und ein Status nach Re-Operation wegen einer Re zidivhernie (2006) bekannt. Zurzeit nehme der Versicherte Pantozol 2 x 40 mg und bei Bedarf Dafalgan ein (Urk. 10/38/2).

In der aktuellen Kontroll-Gastroskopie zeige sich ein normaler gastroösopha gealer Übergang mit regelrechter Manschettenlage bei Stat us nach Fundopli catio . Fraglich sei eine minimale paraösophageale Hernie, die aber klinisch kaum relevant sein dürfte. Der Versicherte habe am 5. Februar 2015 einen Besprechungstermin bei Prof. I.___ und werde dann die Befunde aus Frank reich mitbringen. Nach der Beurteilung sämtlicher Befunde werde über das weiter e Prozedere entschieden werden können (Urk. 10/38/2). 3. 8

Am 2 2. April 2015 wurde i n der Klinik für Gastroenterologie und Hepatolo gie des J.___ eine Gastroskopie durchgeführt (Urk. 10/34 /1 und

10/34/2). Gemäss dem dazu verfassten Bericht vom 30. April

2015 (Urk. 3 = 10/34/2-3) wurden eine chronifizierte

Hemithorakal gie links nach zwei maliger Fundoplicatio, ein

myo f asziale s Schmerzsyndrom zervikal links und eine kleine Rezidiv h erniation durch die Manschette bei Status nach zwei maliger Fundopli c atio diagnostiziert (Urk. 10/34/2).

Analog zur Zweitmeinung der Gastroenterologie

in Montpellier habe man eine kleine Herniation durch die Manschette gefunden, die endoskopisch und mittels Kontrastmittelabgabe in der gleichen Sitzung habe nachgewiesen werden können. Dieser Befund möge zu einem gewissen Teil eine Dys

- und Odynophagie erklären. Aufgrund der Endoskopie sei aber aktuell von einer Re vision abzuraten. Das chronifizierte Schmerzsyndrom links möge mit den Operationen zusammenhängen, es werde aber durch eine erneute Re-Opera tion oder aber die Manschettenkorrektur kaum positiv beeinflusst werden können. Die kleine Herniation, welche nicht einem vollständigen Sl ipping entspreche, erkläre aus der Sicht des beurteilenden Arztes die geklagten Thoraxschmerzen nicht (Urk. 10/34/3). 4.

Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Un t erla gen geht hervor, dass am 15. Juni 2016 in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des J.___ eine weitere Gastroskopie durch geführt wurde, welche zusammengefasst dieselben Befunde ergab wie die letzte am 2 2. April 2015 (Urk. 13/1). Wegen des geklagten Leidensdruck s wurde der Beschwerdeführer

zur erneuten chirurgischen Beurteilung an Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Viszeralchirurgie, überwiesen mit der Frage, ob eine Lösung der Manschette bei der kleinen Herniation

über der Manschette mit einem nicht entfernbaren Fadenrest indiziert sei (Urk. 13/2). Dem Bericht von Dr. K.___ vom 28. Juni 2016 zufolge wurde der Verdacht auf ein Rezidiv der axialen Hernie bestätigt. Eine Fistulierung an der Fadenreststelle konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Man habe mit dem Versicherten verschiedene chirurgische Therapiemöglich keiten mit den jeweiligen Risiken besprochen. Er habe sich zunächst gegen ein operatives Prozedere entschieden und werde sich erneut melden, sobald der Leidensdruck grösser werde (Urk. 13/3). 5.

Aufgrund der geschilderten medizinischen Aktenlage steht fest, dass spätes tens seit Januar 2015 wieder eine Hiatushernie vorlag (Urk. 13/1-3, 10/30/2, 10/34/2 und 10/38/2). Mit den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen ist darüber hinaus belegt, dass sich in der Nähe ein Fadenrest be findet und eine Fistulierung an der Fadenreststelle zumindest nicht ausge schlossen werden konnte (Urk. 13/1-3). Ob und inwieweit diese Befunde eine objektiv begründbare Arbeits un fähigkeit bewirken, lässt sich mit den vor handenen Unterlagen nicht beantworten und bedarf der Abklärung. Es wird insbesondere fachärztlich zu erörtern sein, ob die beschriebenen muskul ä ren Beschwerden und Schmerzen (vgl. Urk. 10/18/6-7)

auf die erwähnten Be funde oder auf eine andere Ursache zurückzuführen sind. Als mögliche andere Ursache sind nicht nur psychische Leiden (vgl. Urk. 10/16/5-7), son der n auch somatische Gründe in Betracht zu ziehen, weshalb sich – entgegen der von Seiten des Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers vertretenen Auf fassung

(Urk. 12 S.

4) –

nicht nur eine bi-, sondern eine polydisziplinäre Begut achtung aufdrängt. Mit derselben sind zusätzliche medizinische Abklä rungen grundsätzlicher Natur erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin vorzu nehmen haben wird. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- festzu setzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozess entschädi gung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange mes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerde füh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke