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IV.2015.00855

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; leidensbedingter Abzug.

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1974 geborene X.___

war zuletzt von 1999 bis 2005 als Elektro-Hilfsmonteur erwerbstätig (letzter effektiver Arbeitstag:

31. Juli 2003 ). Vom 3. September bis 4. Oktober 2004 sowie vom 7. Oktober bis 21. Dezember 2004 war er im Y.___ hospitalisiert. Ab Februar 2006 war er im Rahmen eines Programms der Stiftung Z.___ im Alters- und Pflegeheim A.___ beschäftigt (Einsatz in den Bereichen Hauswirtschaft, Transportwe sen, Hauswartung; Beschäftigungsgrad: 100 % ). Am 6. Mai 2006 zog sich der Versicherte beim Fussballspie len eine Knieverletzung zu, welche am 30. August 2006 operativ behandelt werden musste . Vom 10. Januar bis 22. Februar 2007 weilte er

in der Klinik B.___

und musste a m 4 . April 2007 erneut operiert werden . V om 25. Oktober bis 29. November 2007 weilte der Versicherte erneut in der Klinik B.___ . Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Mai 2006 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 %

und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe ei ner Integritätseinbusse von 7,5 % zu ( Urk. 8/108 S. 2) .

Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte im Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an. Diese klärte in der Folge den Sachverhalt ab, insbesondere ver anlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Gutachten vom 26. September 2009, Urk. 8 /63 ; Gutachtenergänzungen vom 13. Juli 2 010, Urk. 8 /80, und vom

3. Januar 2011, Urk. 8 /87 ). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4.

Au gust 2011 einen

Rentenanspruch (Urk. 8/90, Urk. 8/108 S. 2 f. ). Die dagegen er hobene Beschwerde h ies s das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärung zurückwies ( Urk. 8/108 S. 21 ; Prozess IV.2011.01059; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013, Urk. 8/110 ).

Diese veranlasste in der Folge die polydisziplinäre Begutachtung des Versicher ten ( D.___ -Gutachten vom 30. Mai 2014, Urk. 8/123). Mit Vorbescheid vom

28. Juli 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/125). Im Anschluss daran wurden den Gutachtern ergänzende Fragen gestellt, welche mit Schreiben vom 21. und 24. November 2014 sowie

5. De zember 2014 beantwortet wurden ( Urk. 8/136, Urk. 8/141). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab ( Urk. 8/155 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 27. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer, eventuell nach Ergänzung der medizinischen Abklärungen, ab 1. Mai 2007 eine Rente zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten des medizinischen Gut achtens von Dr. E.___ zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungs folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2015 beantragte die Beschwerde - geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit dem 6. Mai 2007 in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % , in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % auszugehen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben und somit kein Rentenanspruch entstanden ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführer s im Wesentlichen geltend, dass die retrospektive Einschätzung der Unfallfolgen des Ereignisses vom 6. Mai 2006 durch die Gutachter des D.___ nicht nachvollzogen werden könne und den echtze itlichen Berichten widerspr e che . Demgemäss begründe allein schon der somatische Gesundheitsschaden ab Mai 2007 bis mindestens Sommer 2008 eine temporäre rentenbegründende Invalidität . Weiter könne auf die psychiatrische Einschätzung im Rahmen des D.___ -Gutachtens mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Selbst wenn von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei nach Abklingen der Unfallfolgen – ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 25 %

- von einem Invalidi tätsgrad von 44 % auszugehen. Da das Gutachten von Dr. C.___ durch die Gutachter des D.___ nun als unhaltbar bezeichnet werde, sei die Expertise von Dr. E.___ als notwendig für die fachmedizinisch e Abklärung im vorliegen den Verfahren zu bezeichnen, so dass der angefallene Aufwand in der Höhe von Fr. 6‘500.-- dem Beschwerdeführer zu erstatten sei ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Die für das D.___ -Gutachten vom 30. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine retropatelläre

Chondropathie mit reduziertem femorotibiale m Alignement links und Zustand n ach zweifacher Voroperation, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F61.0, F62.0). Aufgrund der psychischen Beschwerden sei in der angestammten Tätig keit seit mindestens dem 6. Mai 2007 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann und bei der nicht häufig gelaufen werden muss, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und die nicht mit häufig knienden Positionen verbunden ist ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne Tätigkeiten in grossen Teams, ohne klopfende Lärmbe lastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit dem 6. Mai 2007 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Einer sofortigen beruflichen Eingliederung würden keine medizinischen Hinderungsgründe ent gegenstehen ( Urk. 8/123 S. 61 ff.). 3.2

Med. pract . F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober arzt an der G.___ , führte mit Schreiben vom 1 2. August 2014 aus, dass das D.___ -Gutachten hinsichtlich der Krankheitsentwicklung, der Diagnosen und der psychischen Beeinträchti gungen bzw. Einschränkungen als Folge der psychischen Störung fundiert und schlüssig sei. Nicht nachvollziehbar seien jedoch die Schlussfolgerungen des Gutachters hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen, der fehlenden Ressourcen sowie der un günstigen Prognose sei in der freien Wirtschaft in sämtlichen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/130 S. 7 f.).

An dieser Einschätzung hielt med. pract .

F.___ mit Schreiben vom 2 2. Januar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass sich seit dem Bericht vom 1 2. August 2014 keine neuen relevanten Aspekte ergeben hätten ( Urk. 8/146

S. 6). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde weiter mit Schreiben vom 11. Mai und 29. Mai 2015 bestätigt ( Urk. 8/153). 3.3

Am 24. November 201 4 äusserten sich die D.___ -Gutachter zum Schreiben von med. pract . F.___

vom 1 2. August 2014 dahingehend, dass trotz der gestell ten Diagnosen nicht eine entsprechend schwere psychische Störung habe erho ben werden können, die eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zulas sen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Beschwerden, so dass diese mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwunden werden könnten ( Urk. 8/136 S. 3).

Eine weitere Stellungnahme zur Einschätzung von med. pract . F.___ datiert vom 11. März 2014 (richtig: 2015). Dabei wurde festgehalten, dass für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 25. August 2014 bis zum 2. Dezember 2014 ( G.___ , Urk. 8/146) aufgrund der therapeutischen Aufarbeitung eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit nachvollzogen werden könne. Für die grundsätzliche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit dem 6. Mai 2007 ergebe sich aber keine Änderung ( Urk. 8/149). 4. 4.1

In diagnostischer Hinsicht besteht zwischen den Gutachter n des D.___ sowie den behandelnden Fachärzte n des G.___ weitgehend Einigkeit. Strittig ist allein, inwieweit der Beschwerdeführer die nötigen Ressourcen für die Verwertung der seitens der D.___ -Gutachter für zumutbar erachteten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat.

Zu diesem Themenkreis ist generell anzumerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachp erson en einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Weiter ist für die Sc hlüssigkeit der Einschätzung der D.___ -Gutachter auch auf das Gutachten von Dr. C.___

vom 26. September 2009 hinzuweisen

( Urk. 8 /63 ). Dabei kann der Einschätzung des Vertreters des Beschwerdeführers, dass die Gutachter des D.___ das Gutachten von Dr. C.___ als unhaltbar ge wertet hätten, nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 12). So führten die D.___ -Gut achter aus, dass dem Gutachten von Dr. C.___

nur teilweise zugestimmt wer den könne . Die isolierte Angst und depressive Störung sei im Rahmen der post traumatischen Belastungsstörung zu sehen, weiter sei keine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen, dafür von einer Persönlichkeitsstörung seit Jah ren auszugehen. Allerdings sei typisch, dass gerade die posttraumatische Belas tungsstörung kontrovers diskutiert werde und es aus internationalen Kongres sen bekannt sei, dass die entsprechende Diagnose entweder zu selten oder zu häufig diagnostiziert werde ( Urk. 8/123 S. 48 f.). Das Gutachten weist damit ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden diagnostischen Bereich verschie dene Interpretationen eines Sachverhalts häufiger vorkommen als bei anderen Erkrankungen. Zudem ist anzumerken, dass im Rahmen der versicherungsrecht lichen Prüfung nicht in erster Linie die gestellte Diagnose von Interesse ist, son dern die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit anhand des klinischen Eindrucks. Gerade in diesem Bereich ist aber zwischen dem D.___ -Gutachten sowie der Einschätzung von Dr. C.___ von einer grossen Übereinstimmung auszugehen (Arbeitsfähigkeiten von 80 respektive 100 % ). Dass das Gutachten von Dr. C.___ dabei die von der Rechtsprechung an die Beweiskraft von medi zinischen Berichten gestellten Anforderungen (E. 1.4 hievor ) erfüllt, ist dem Ur teil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2013 zu entnehmen ( Urk. 8/108 S. 15).

Insgesamt kann aus psychiatrischer Sicht auf die schlüssige und nachvollzieh bare Einschätzung der D.___ -Gutachter abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dabei offen bleiben, ob dem Beschwer deführer auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (im Sinne der Ausführungen von Dr. C.___ ) zuzumuten wäre . 4.2

In somatischer Hinsicht ging das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2013 davon aus, dass in der Zeit vom 1. Mai bis 29. November 2007 allenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bestanden haben könnte, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 8/108 S. 18) .

Die D.___ -Gutachter gingen diesbezüglich von einer – in einer optimal angepass ten Tätigkeit – vollständigen Arbeitsfähigkeit seit dem 6. Mai 2007 aus. Der Vertreter des Beschwerdeführer s

führte dazu im Wesentlichen aus , dass nicht einzusehen sei, dass den D.___ -Gutachter n allein die retrospektive Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gelänge, während in einer angepassten Tätigkeit eine Einschätzung möglich sei. Zudem widerspreche die retrospektive Einschätzung den echtzeitlichen ärztlichen Un terlagen, welche belegen würden, dass für die Zeit ab Mai 2007 bis mindestens Sommer 2008 ein Eintritt in das Erwerbsleben nicht möglich gewesen sei ( Urk. 1 S. 4 ff.).

Was die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, ist zunächst anzumer ken, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2013 für die Zeit ab dem 29. November 2007 gestützt auf den Austrittbericht der Klinik B.___ vom

6. Dezember 2007 (vgl. Urk. 8/28) von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Dass es sich damit anders ver hält, lässt sich dem D.___ -Gutachten nicht entnehmen, so dass von dieser Ein schätzung weiterhin auszugehen ist ( Urk. 8/108 S. 18, Urk. 8/28) zumal das Ge richt an die damalige rechtliche Beurteilung gebunden ist ( § 26 Abs. 2 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, SVGer ) . Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 2 9. November 2007 ist entgegen den Ausführungen des Vertreters des Be schwerdeführers anzumerken, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Urteils vom 3 1. Mai 2013 vorliegenden Akten eben nicht auf eine beweiskräftig erstellte Ar beitsunfähigkeit geschlossen werden konnte; andernfalls hätten sich weitere Abklärungen erübrigt. Zutreffend ist, dass sich die D.___ -Gutachter dahinge hend äusserten, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, da die jetzigen Diagno sen von den früheren differieren würden ( Urk. 8/123 S. 23). Dies verhindert aber nicht eine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine opti mal angepasste Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Elektromon teur muss hinsichtlich der Kniebeschwerden als sehr ungünstig bezeichnet wer den (vgl. etwa Urk. 8/28 S. 2). Vor diesem Hintergrund wären für eine retro spektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ge naue Kenntnisse der echtzeitlichen Beschwerden vonnöten, um eine verlässliche Beurteilung vornehmen zu können. Völlig anders verhält es sich jedoch bei der Einschätzung einer optimal angepassten Tätigkeit, welche auf die Kniebe schwerden in grösstmöglichem Masse Rücksicht nimmt. Eine solche Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer auch mit deutlichen Restbeschwerden wahrneh men, so dass die Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen ist. Hinzuweisen ist dabei auch auf die Tatsache, dass die Operation am 4. April 2007 durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer bei unkompliziertem intra- und postoperativem Verlauf am 5. April 2007 nach Hause entlassen werden konnte. Dabei wurde die ambulante Fortführung der Physiotherapie mit Voll belastung empfohlen, da trotz Microfracturing keine Entlastung nötig sei ( Ope rationsbericht vom 4. April 2007, Urk. 8/53 S. 111; Austrittsbericht Chirurgie vom 1 2. April 2007, Urk. 8/53 S. 110). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Zumutbarkeit einer optimal angepassten Tätigkeit rund einen Monat nach dem Eingriff als schlüssig. Daran vermag auch der vom Vertreter des Beschwer deführers eingereichte Unfallschein UVG nicht s zu ändern ( Urk. 3/1). Zum einen steht im Bereich der Unfallversicherung vor der Prüfung eines Rentenanspruchs stets die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Vordergrund. Zum an dern kann auch aus dem Eintrag der Klinik B.___ (50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 2 5. Oktober bis 2 9. November 2007 , Urk. 3/1) nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden. Die genannten Daten entsprechen der Hospitalisation in der Klinik B.___ . Die für den Austrittbericht vom 6. Dezember 2007 verant wortlichen Fachpersonen gingen ab dem 2 9. November 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus; überdies hielten sie fest, dass nur eine minime Verbesserung habe erzielt werden können, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon vor dem Eintritt in die Klinik B.___ von einer weitgehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen war ( Urk. 8/28 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann den unbe gründeten Angaben auf dem Unfallschein UVG gegenüber der

begründeten Einschätzung im Austrittsbericht unter keinen Umständen ein Vorrang zukom men, im Gegenteil. Für die invalidenversicherungsrechtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist dabei weiter nicht von B elang, dass im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens festgehalten wurde, dass die Behandlung fortzuführen sei ( Urk. 1 S. 5).

Insgesamt stellt das D.___ -Gutachten eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar, so dass darauf abzustellen ist. In einer optimal angepassten Tätigkeit ist damit seit dem 6. Mai 2007 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1

B ei der Ermittlung des Valideneinkommens des zuletzt als Elektro-Hilfsmonteur erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführers

kann zu dessen Gunsten (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/13)

– entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 11) - auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ abge stellt werden ( LSE 2006 TA1 Ziff. 45 Kategorie 4) . Auszugehen ist dabei von ei nem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘007.--, was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft, 3/4-20 1 5, S. 88) sowie der Nominall ohnentwicklung ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006: 2014, Stand 2007: 2047 ; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung ) per 2007

einem jährlichen Einkommen von

Fr. 63'663.90 entspricht. 5 .2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der LSE abzustellen. Der monatliche Bru ttolohn ( Zen tralwert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfa che und repeti tive Tätigkeiten betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'732 .-- (LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung zu einem Jahreseinkommen von Fr. 60‘167.30 führt und bei einem zumutbaren Pensum von 80 % einem Einkommen von

Fr. 48‘133.85 entspricht.

Zu prüfen bleibt, inwieweit davon aufgrund der Anforderungen an einen behin derungsangepassten Arbeitsplatz ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist . Der Vertreter des Beschwerdeführers führte diesbezüglich aus, dass allein auf grund des nunmehr zumutbaren Pensums von 80 % ein Abzug von 10 % ge rechtfertigt sei. Hinzu komme eine Verminderung des Marktwertes aufgrund der somatischen und psychischen Einschränkungen, durch die eingeschränkte Zu mutbarkeit für das Arbeitsumfeld, durch die hohen Anforderungen an das Ent gegenkommen eines Arbeitgebers, durch die über zehnjährige Absenz vom Ar beitsmarkt sowie den Ausländerstatus. Dies alles führe zu einem Abzug in der Höhe von 25 % ( Urk. 1 S. 12).

Eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht vorliegend allein in einer körperlich leichten Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann und bei der nicht häufig gelaufen werden muss, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und die nicht mit häufig knienden Positionen verbun den ist, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne Tätigkeiten in grossen Teams, ohne klopfende Lärmbelastung und ohne überdurchschnittli che Dauerbelastung .

Zum behinderungsbedingte n Abzug vom Tabellenlohn hielt das Bundesgericht fest, dass

d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hy pothetischen Invalidenlohnes

führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Da der Beschwerdeführer auf eine leichte Tätigkeit angewiesen ist, bei welcher zu dem weitere Anforderungen, insbesondere an die Wechselbelastung und das Stressniveau , erfüllt sein müssen, erscheint in dieser Hinsicht ein leiden s be dingter Abzug angezeigt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerde führer nur noch teilzeitlich tätig sein kann. So anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, bislang einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll te dem Umstand Rechnung getragen wer den, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt w er d en als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäfti gungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014

E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies ist nach den neusten statistischen Erhebungen nicht mehr der Fall (LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäfti gungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht [online abrufbar]).

Bezüglich des Alters ist demgegenüber anzumerken, dass der Beschwerdeführe rin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 41-jährig war, so dass noch nicht von einem f ortgeschrittene n

Alter gesprochen werden kann. Weiter stellt d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). Auch aus der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt kann im Bereich des Anforderungsniveaus 4 nicht auf ein vermindertes Einkommen geschlossen werden. Bezüglich des Ausländerstatus hielt das Bundesgericht weiter fest, dass sich selbst bei einer Aufenthaltsbewilli gung B ein Abzug nicht rechtfertige (Urteil 8C_870/2011 vom 2 4. August 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

In Würdigung der vorliegenden Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem zumutbaren Invalidenein kommen von Fr. 43‘320.45 sowie zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von rund 32 % führt ([Fr. 63'663.90 - Fr. 43‘320.45] x 100 / Fr. 63'663.90 = 31.95). Selbst wenn man von einem grosszügigen leidensbedingten Abzug von 15 % ausginge, würde dies noch immer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 36 % führen ([Fr. 63'663.90 - Fr. 40‘913.75] x 100 / Fr. 63'663.90 = 35.73).

Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 .2

Was die Kosten für das Gutachten von Dr. E.___ betrifft ( Urk. 3/2) ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2013 hinsichtlich der psychischen Beschwerden das Gutachten von Dr. C.___ als umfassend, vollständig und nachvollziehbar bezeichnet wurde ( Urk. 8/108 S. 15). Die Rückweisung erfolgte denn auch lediglich zu weiteren Abklärungen in somati scher Hinsicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte da mit zur Prüfung der vorliegend strittigen Rechtsfragen auf das Gutachten von Dr. E.___ verzichtet werden, so dass eine Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin ausser Betracht fällt. Gleiches gilt aus heutiger Sicht. Auch wenn die D.___ -Gutachter von anderen Diagnosen ausgehen, kommt dem Gutachten von Dr. C.___ noch immer Be weiskraft zu (vgl. vorstehend E. 4.1), insbesondere was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft. So erfolgte die Rückweisung der Streitsache allein aus somatischen Gründen und nicht aufgrund der Einschätzung von Dr. E.___ ; die nunmehr vom Vertreter des Beschwerdeführers postulierte Unhaltbarkeit des Gutachtens von Dr. C.___

wäre dabei allein die Folge der Einschätzungen der D.___ -Gutachter. Insgesamt fällt damit die Übernahme der Kosten des Gutach tens von

Dr. E.___ durch die Beschwerdegegnerin ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1974 geborene X.___

war zuletzt von 1999 bis 2005 als Elektro-Hilfsmonteur erwerbstätig (letzter effektiver Arbeitstag:

31. Juli 2003 ). Vom 3. September bis 4. Oktober 2004 sowie vom 7. Oktober bis 21. Dezember 2004 war er im Y.___ hospitalisiert. Ab Februar 2006 war er im Rahmen eines Programms der Stiftung Z.___ im Alters- und Pflegeheim A.___ beschäftigt (Einsatz in den Bereichen Hauswirtschaft, Transportwe sen, Hauswartung; Beschäftigungsgrad: 100 % ). Am 6. Mai 2006 zog sich der Versicherte beim Fussballspie len eine Knieverletzung zu, welche am 30. August 2006 operativ behandelt werden musste . Vom 10. Januar bis 22. Februar 2007 weilte er

in der Klinik B.___

und musste a m 4 . April 2007 erneut operiert werden . V om 25. Oktober bis 29. November 2007 weilte der Versicherte erneut in der Klinik B.___ . Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Mai 2006 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 %

und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe ei ner Integritätseinbusse von 7,5 % zu ( Urk. 8/108 S. 2) .

Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte im Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an. Diese klärte in der Folge den Sachverhalt ab, insbesondere ver anlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Gutachten vom 26. September 2009, Urk. 8 /63 ; Gutachtenergänzungen vom 13. Juli 2 010, Urk. 8 /80, und vom

3. Januar 2011, Urk. 8 /87 ). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4.

Au gust 2011 einen

Rentenanspruch (Urk. 8/90, Urk. 8/108 S. 2 f. ). Die dagegen er hobene Beschwerde h ies s das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärung zurückwies ( Urk. 8/108 S. 21 ; Prozess IV.2011.01059; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013, Urk. 8/110 ).

Diese veranlasste in der Folge die polydisziplinäre Begutachtung des Versicher ten ( D.___ -Gutachten vom 30. Mai 2014, Urk. 8/123). Mit Vorbescheid vom

28. Juli 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/125). Im Anschluss daran wurden den Gutachtern ergänzende Fragen gestellt, welche mit Schreiben vom 21. und 24. November 2014 sowie

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit dem 6. Mai 2007 in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % , in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % auszugehen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben und somit kein Rentenanspruch entstanden ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführer s im Wesentlichen geltend, dass die retrospektive Einschätzung der Unfallfolgen des Ereignisses vom 6. Mai 2006 durch die Gutachter des D.___ nicht nachvollzogen werden könne und den echtze itlichen Berichten widerspr e che . Demgemäss begründe allein schon der somatische Gesundheitsschaden ab Mai 2007 bis mindestens Sommer 2008 eine temporäre rentenbegründende Invalidität . Weiter könne auf die psychiatrische Einschätzung im Rahmen des D.___ -Gutachtens mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Selbst wenn von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei nach Abklingen der Unfallfolgen – ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 25 %

- von einem Invalidi tätsgrad von 44 % auszugehen. Da das Gutachten von Dr. C.___ durch die Gutachter des D.___ nun als unhaltbar bezeichnet werde, sei die Expertise von Dr. E.___ als notwendig für die fachmedizinisch e Abklärung im vorliegen den Verfahren zu bezeichnen, so dass der angefallene Aufwand in der Höhe von Fr. 6‘500.-- dem Beschwerdeführer zu erstatten sei ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Die für das D.___ -Gutachten vom 30. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine retropatelläre

Chondropathie mit reduziertem femorotibiale m Alignement links und Zustand n ach zweifacher Voroperation, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F61.0, F62.0). Aufgrund der psychischen Beschwerden sei in der angestammten Tätig keit seit mindestens dem 6. Mai 2007 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann und bei der nicht häufig gelaufen werden muss, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und die nicht mit häufig knienden Positionen verbunden ist ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne Tätigkeiten in grossen Teams, ohne klopfende Lärmbe lastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit dem 6. Mai 2007 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Einer sofortigen beruflichen Eingliederung würden keine medizinischen Hinderungsgründe ent gegenstehen ( Urk. 8/123 S. 61 ff.). 3.2

Med. pract . F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober arzt an der G.___ , führte mit Schreiben vom 1 2. August 2014 aus, dass das D.___ -Gutachten hinsichtlich der Krankheitsentwicklung, der Diagnosen und der psychischen Beeinträchti gungen bzw. Einschränkungen als Folge der psychischen Störung fundiert und schlüssig sei. Nicht nachvollziehbar seien jedoch die Schlussfolgerungen des Gutachters hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen, der fehlenden Ressourcen sowie der un günstigen Prognose sei in der freien Wirtschaft in sämtlichen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/130 S. 7 f.).

An dieser Einschätzung hielt med. pract .

F.___ mit Schreiben vom 2 2. Januar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass sich seit dem Bericht vom 1 2. August 2014 keine neuen relevanten Aspekte ergeben hätten ( Urk. 8/146

S. 6). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde weiter mit Schreiben vom 11. Mai und 29. Mai 2015 bestätigt ( Urk. 8/153). 3.3

Am 24. November 201 4 äusserten sich die D.___ -Gutachter zum Schreiben von med. pract . F.___

vom 1 2. August 2014 dahingehend, dass trotz der gestell ten Diagnosen nicht eine entsprechend schwere psychische Störung habe erho ben werden können, die eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zulas sen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Beschwerden, so dass diese mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwunden werden könnten ( Urk. 8/136 S. 3).

Eine weitere Stellungnahme zur Einschätzung von med. pract . F.___ datiert vom 11. März 2014 (richtig: 2015). Dabei wurde festgehalten, dass für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 25. August 2014 bis zum 2. Dezember 2014 ( G.___ , Urk. 8/146) aufgrund der therapeutischen Aufarbeitung eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit nachvollzogen werden könne. Für die grundsätzliche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit dem 6. Mai 2007 ergebe sich aber keine Änderung ( Urk. 8/149). 4. 4.1

In diagnostischer Hinsicht besteht zwischen den Gutachter n des D.___ sowie den behandelnden Fachärzte n des G.___ weitgehend Einigkeit. Strittig ist allein, inwieweit der Beschwerdeführer die nötigen Ressourcen für die Verwertung der seitens der D.___ -Gutachter für zumutbar erachteten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat.

Zu diesem Themenkreis ist generell anzumerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachp erson en einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Weiter ist für die Sc hlüssigkeit der Einschätzung der D.___ -Gutachter auch auf das Gutachten von Dr. C.___

vom 26. September 2009 hinzuweisen

( Urk. 8 /63 ). Dabei kann der Einschätzung des Vertreters des Beschwerdeführers, dass die Gutachter des D.___ das Gutachten von Dr. C.___ als unhaltbar ge wertet hätten, nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 12). So führten die D.___ -Gut achter aus, dass dem Gutachten von Dr. C.___

nur teilweise zugestimmt wer den könne . Die isolierte Angst und depressive Störung sei im Rahmen der post traumatischen Belastungsstörung zu sehen, weiter sei keine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen, dafür von einer Persönlichkeitsstörung seit Jah ren auszugehen. Allerdings sei typisch, dass gerade die posttraumatische Belas tungsstörung kontrovers diskutiert werde und es aus internationalen Kongres sen bekannt sei, dass die entsprechende Diagnose entweder zu selten oder zu häufig diagnostiziert werde ( Urk. 8/123 S. 48 f.). Das Gutachten weist damit ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden diagnostischen Bereich verschie dene Interpretationen eines Sachverhalts häufiger vorkommen als bei anderen Erkrankungen. Zudem ist anzumerken, dass im Rahmen der versicherungsrecht lichen Prüfung nicht in erster Linie die gestellte Diagnose von Interesse ist, son dern die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit anhand des klinischen Eindrucks. Gerade in diesem Bereich ist aber zwischen dem D.___ -Gutachten sowie der Einschätzung von Dr. C.___ von einer grossen Übereinstimmung auszugehen (Arbeitsfähigkeiten von 80 respektive 100 % ). Dass das Gutachten von Dr. C.___ dabei die von der Rechtsprechung an die Beweiskraft von medi zinischen Berichten gestellten Anforderungen (E. 1.4 hievor ) erfüllt, ist dem Ur teil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2013 zu entnehmen ( Urk. 8/108 S. 15).

Insgesamt kann aus psychiatrischer Sicht auf die schlüssige und nachvollzieh bare Einschätzung der D.___ -Gutachter abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dabei offen bleiben, ob dem Beschwer deführer auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (im Sinne der Ausführungen von Dr. C.___ ) zuzumuten wäre . 4.2

In somatischer Hinsicht ging das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2013 davon aus, dass in der Zeit vom 1. Mai bis 29. November 2007 allenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bestanden haben könnte, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 8/108 S. 18) .

Die D.___ -Gutachter gingen diesbezüglich von einer – in einer optimal angepass ten Tätigkeit – vollständigen Arbeitsfähigkeit seit dem 6. Mai 2007 aus. Der Vertreter des Beschwerdeführer s

führte dazu im Wesentlichen aus , dass nicht einzusehen sei, dass den D.___ -Gutachter n allein die retrospektive Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gelänge, während in einer angepassten Tätigkeit eine Einschätzung möglich sei. Zudem widerspreche die retrospektive Einschätzung den echtzeitlichen ärztlichen Un terlagen, welche belegen würden, dass für die Zeit ab Mai 2007 bis mindestens Sommer 2008 ein Eintritt in das Erwerbsleben nicht möglich gewesen sei ( Urk. 1 S. 4 ff.).

Was die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, ist zunächst anzumer ken, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2013 für die Zeit ab dem 29. November 2007 gestützt auf den Austrittbericht der Klinik B.___ vom

E. 5 De zember 2014 beantwortet wurden ( Urk. 8/136, Urk. 8/141). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab ( Urk. 8/155 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 27. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer, eventuell nach Ergänzung der medizinischen Abklärungen, ab 1. Mai 2007 eine Rente zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten des medizinischen Gut achtens von Dr. E.___ zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungs folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2015 beantragte die Beschwerde - geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 B ei der Ermittlung des Valideneinkommens des zuletzt als Elektro-Hilfsmonteur erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführers

kann zu dessen Gunsten (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/13)

– entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 11) - auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ abge stellt werden ( LSE 2006 TA1 Ziff. 45 Kategorie 4) . Auszugehen ist dabei von ei nem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘007.--, was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft, 3/4-20 1 5, S. 88) sowie der Nominall ohnentwicklung ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006: 2014, Stand 2007: 2047 ; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung ) per 2007

einem jährlichen Einkommen von

Fr. 63'663.90 entspricht. 5 .2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der LSE abzustellen. Der monatliche Bru ttolohn ( Zen tralwert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfa che und repeti tive Tätigkeiten betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'732 .-- (LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung zu einem Jahreseinkommen von Fr. 60‘167.30 führt und bei einem zumutbaren Pensum von 80 % einem Einkommen von

Fr. 48‘133.85 entspricht.

Zu prüfen bleibt, inwieweit davon aufgrund der Anforderungen an einen behin derungsangepassten Arbeitsplatz ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist . Der Vertreter des Beschwerdeführers führte diesbezüglich aus, dass allein auf grund des nunmehr zumutbaren Pensums von 80 % ein Abzug von 10 % ge rechtfertigt sei. Hinzu komme eine Verminderung des Marktwertes aufgrund der somatischen und psychischen Einschränkungen, durch die eingeschränkte Zu mutbarkeit für das Arbeitsumfeld, durch die hohen Anforderungen an das Ent gegenkommen eines Arbeitgebers, durch die über zehnjährige Absenz vom Ar beitsmarkt sowie den Ausländerstatus. Dies alles führe zu einem Abzug in der Höhe von 25 % ( Urk. 1 S. 12).

Eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht vorliegend allein in einer körperlich leichten Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann und bei der nicht häufig gelaufen werden muss, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und die nicht mit häufig knienden Positionen verbun den ist, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne Tätigkeiten in grossen Teams, ohne klopfende Lärmbelastung und ohne überdurchschnittli che Dauerbelastung .

Zum behinderungsbedingte n Abzug vom Tabellenlohn hielt das Bundesgericht fest, dass

d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hy pothetischen Invalidenlohnes

führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Da der Beschwerdeführer auf eine leichte Tätigkeit angewiesen ist, bei welcher zu dem weitere Anforderungen, insbesondere an die Wechselbelastung und das Stressniveau , erfüllt sein müssen, erscheint in dieser Hinsicht ein leiden s be dingter Abzug angezeigt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerde führer nur noch teilzeitlich tätig sein kann. So anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, bislang einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll te dem Umstand Rechnung getragen wer den, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt w er d en als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäfti gungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014

E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies ist nach den neusten statistischen Erhebungen nicht mehr der Fall (LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäfti gungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht [online abrufbar]).

Bezüglich des Alters ist demgegenüber anzumerken, dass der Beschwerdeführe rin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 41-jährig war, so dass noch nicht von einem f ortgeschrittene n

Alter gesprochen werden kann. Weiter stellt d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). Auch aus der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt kann im Bereich des Anforderungsniveaus 4 nicht auf ein vermindertes Einkommen geschlossen werden. Bezüglich des Ausländerstatus hielt das Bundesgericht weiter fest, dass sich selbst bei einer Aufenthaltsbewilli gung B ein Abzug nicht rechtfertige (Urteil 8C_870/2011 vom 2 4. August 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

In Würdigung der vorliegenden Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem zumutbaren Invalidenein kommen von Fr. 43‘320.45 sowie zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von rund 32 % führt ([Fr. 63'663.90 - Fr. 43‘320.45] x 100 / Fr. 63'663.90 = 31.95). Selbst wenn man von einem grosszügigen leidensbedingten Abzug von 15 % ausginge, würde dies noch immer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 36 % führen ([Fr. 63'663.90 - Fr. 40‘913.75] x 100 / Fr. 63'663.90 = 35.73).

Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 .2

Was die Kosten für das Gutachten von Dr. E.___ betrifft ( Urk. 3/2) ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2013 hinsichtlich der psychischen Beschwerden das Gutachten von Dr. C.___ als umfassend, vollständig und nachvollziehbar bezeichnet wurde ( Urk. 8/108 S. 15). Die Rückweisung erfolgte denn auch lediglich zu weiteren Abklärungen in somati scher Hinsicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte da mit zur Prüfung der vorliegend strittigen Rechtsfragen auf das Gutachten von Dr. E.___ verzichtet werden, so dass eine Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin ausser Betracht fällt. Gleiches gilt aus heutiger Sicht. Auch wenn die D.___ -Gutachter von anderen Diagnosen ausgehen, kommt dem Gutachten von Dr. C.___ noch immer Be weiskraft zu (vgl. vorstehend E. 4.1), insbesondere was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft. So erfolgte die Rückweisung der Streitsache allein aus somatischen Gründen und nicht aufgrund der Einschätzung von Dr. E.___ ; die nunmehr vom Vertreter des Beschwerdeführers postulierte Unhaltbarkeit des Gutachtens von Dr. C.___

wäre dabei allein die Folge der Einschätzungen der D.___ -Gutachter. Insgesamt fällt damit die Übernahme der Kosten des Gutach tens von

Dr. E.___ durch die Beschwerdegegnerin ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00855 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1974 geborene X.___

war zuletzt von 1999 bis 2005 als Elektro-Hilfsmonteur erwerbstätig (letzter effektiver Arbeitstag:

31. Juli 2003 ). Vom 3. September bis 4. Oktober 2004 sowie vom 7. Oktober bis 21. Dezember 2004 war er im Y.___ hospitalisiert. Ab Februar 2006 war er im Rahmen eines Programms der Stiftung Z.___ im Alters- und Pflegeheim A.___ beschäftigt (Einsatz in den Bereichen Hauswirtschaft, Transportwe sen, Hauswartung; Beschäftigungsgrad: 100 % ). Am 6. Mai 2006 zog sich der Versicherte beim Fussballspie len eine Knieverletzung zu, welche am 30. August 2006 operativ behandelt werden musste . Vom 10. Januar bis 22. Februar 2007 weilte er

in der Klinik B.___

und musste a m 4 . April 2007 erneut operiert werden . V om 25. Oktober bis 29. November 2007 weilte der Versicherte erneut in der Klinik B.___ . Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Mai 2006 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 %

und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe ei ner Integritätseinbusse von 7,5 % zu ( Urk. 8/108 S. 2) .

Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte im Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an. Diese klärte in der Folge den Sachverhalt ab, insbesondere ver anlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Gutachten vom 26. September 2009, Urk. 8 /63 ; Gutachtenergänzungen vom 13. Juli 2 010, Urk. 8 /80, und vom

3. Januar 2011, Urk. 8 /87 ). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4.

Au gust 2011 einen

Rentenanspruch (Urk. 8/90, Urk. 8/108 S. 2 f. ). Die dagegen er hobene Beschwerde h ies s das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärung zurückwies ( Urk. 8/108 S. 21 ; Prozess IV.2011.01059; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013, Urk. 8/110 ).

Diese veranlasste in der Folge die polydisziplinäre Begutachtung des Versicher ten ( D.___ -Gutachten vom 30. Mai 2014, Urk. 8/123). Mit Vorbescheid vom

28. Juli 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/125). Im Anschluss daran wurden den Gutachtern ergänzende Fragen gestellt, welche mit Schreiben vom 21. und 24. November 2014 sowie

5. De zember 2014 beantwortet wurden ( Urk. 8/136, Urk. 8/141). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab ( Urk. 8/155 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 27. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer, eventuell nach Ergänzung der medizinischen Abklärungen, ab 1. Mai 2007 eine Rente zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten des medizinischen Gut achtens von Dr. E.___ zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungs folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2015 beantragte die Beschwerde - geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit dem 6. Mai 2007 in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % , in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % auszugehen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben und somit kein Rentenanspruch entstanden ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführer s im Wesentlichen geltend, dass die retrospektive Einschätzung der Unfallfolgen des Ereignisses vom 6. Mai 2006 durch die Gutachter des D.___ nicht nachvollzogen werden könne und den echtze itlichen Berichten widerspr e che . Demgemäss begründe allein schon der somatische Gesundheitsschaden ab Mai 2007 bis mindestens Sommer 2008 eine temporäre rentenbegründende Invalidität . Weiter könne auf die psychiatrische Einschätzung im Rahmen des D.___ -Gutachtens mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Selbst wenn von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei nach Abklingen der Unfallfolgen – ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 25 %

- von einem Invalidi tätsgrad von 44 % auszugehen. Da das Gutachten von Dr. C.___ durch die Gutachter des D.___ nun als unhaltbar bezeichnet werde, sei die Expertise von Dr. E.___ als notwendig für die fachmedizinisch e Abklärung im vorliegen den Verfahren zu bezeichnen, so dass der angefallene Aufwand in der Höhe von Fr. 6‘500.-- dem Beschwerdeführer zu erstatten sei ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Die für das D.___ -Gutachten vom 30. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine retropatelläre

Chondropathie mit reduziertem femorotibiale m Alignement links und Zustand n ach zweifacher Voroperation, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F61.0, F62.0). Aufgrund der psychischen Beschwerden sei in der angestammten Tätig keit seit mindestens dem 6. Mai 2007 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann und bei der nicht häufig gelaufen werden muss, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und die nicht mit häufig knienden Positionen verbunden ist ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne Tätigkeiten in grossen Teams, ohne klopfende Lärmbe lastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit dem 6. Mai 2007 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Einer sofortigen beruflichen Eingliederung würden keine medizinischen Hinderungsgründe ent gegenstehen ( Urk. 8/123 S. 61 ff.). 3.2

Med. pract . F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober arzt an der G.___ , führte mit Schreiben vom 1 2. August 2014 aus, dass das D.___ -Gutachten hinsichtlich der Krankheitsentwicklung, der Diagnosen und der psychischen Beeinträchti gungen bzw. Einschränkungen als Folge der psychischen Störung fundiert und schlüssig sei. Nicht nachvollziehbar seien jedoch die Schlussfolgerungen des Gutachters hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen, der fehlenden Ressourcen sowie der un günstigen Prognose sei in der freien Wirtschaft in sämtlichen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/130 S. 7 f.).

An dieser Einschätzung hielt med. pract .

F.___ mit Schreiben vom 2 2. Januar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass sich seit dem Bericht vom 1 2. August 2014 keine neuen relevanten Aspekte ergeben hätten ( Urk. 8/146

S. 6). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde weiter mit Schreiben vom 11. Mai und 29. Mai 2015 bestätigt ( Urk. 8/153). 3.3

Am 24. November 201 4 äusserten sich die D.___ -Gutachter zum Schreiben von med. pract . F.___

vom 1 2. August 2014 dahingehend, dass trotz der gestell ten Diagnosen nicht eine entsprechend schwere psychische Störung habe erho ben werden können, die eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zulas sen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Beschwerden, so dass diese mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwunden werden könnten ( Urk. 8/136 S. 3).

Eine weitere Stellungnahme zur Einschätzung von med. pract . F.___ datiert vom 11. März 2014 (richtig: 2015). Dabei wurde festgehalten, dass für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 25. August 2014 bis zum 2. Dezember 2014 ( G.___ , Urk. 8/146) aufgrund der therapeutischen Aufarbeitung eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit nachvollzogen werden könne. Für die grundsätzliche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit dem 6. Mai 2007 ergebe sich aber keine Änderung ( Urk. 8/149). 4. 4.1

In diagnostischer Hinsicht besteht zwischen den Gutachter n des D.___ sowie den behandelnden Fachärzte n des G.___ weitgehend Einigkeit. Strittig ist allein, inwieweit der Beschwerdeführer die nötigen Ressourcen für die Verwertung der seitens der D.___ -Gutachter für zumutbar erachteten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat.

Zu diesem Themenkreis ist generell anzumerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachp erson en einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Weiter ist für die Sc hlüssigkeit der Einschätzung der D.___ -Gutachter auch auf das Gutachten von Dr. C.___

vom 26. September 2009 hinzuweisen

( Urk. 8 /63 ). Dabei kann der Einschätzung des Vertreters des Beschwerdeführers, dass die Gutachter des D.___ das Gutachten von Dr. C.___ als unhaltbar ge wertet hätten, nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 12). So führten die D.___ -Gut achter aus, dass dem Gutachten von Dr. C.___

nur teilweise zugestimmt wer den könne . Die isolierte Angst und depressive Störung sei im Rahmen der post traumatischen Belastungsstörung zu sehen, weiter sei keine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen, dafür von einer Persönlichkeitsstörung seit Jah ren auszugehen. Allerdings sei typisch, dass gerade die posttraumatische Belas tungsstörung kontrovers diskutiert werde und es aus internationalen Kongres sen bekannt sei, dass die entsprechende Diagnose entweder zu selten oder zu häufig diagnostiziert werde ( Urk. 8/123 S. 48 f.). Das Gutachten weist damit ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden diagnostischen Bereich verschie dene Interpretationen eines Sachverhalts häufiger vorkommen als bei anderen Erkrankungen. Zudem ist anzumerken, dass im Rahmen der versicherungsrecht lichen Prüfung nicht in erster Linie die gestellte Diagnose von Interesse ist, son dern die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit anhand des klinischen Eindrucks. Gerade in diesem Bereich ist aber zwischen dem D.___ -Gutachten sowie der Einschätzung von Dr. C.___ von einer grossen Übereinstimmung auszugehen (Arbeitsfähigkeiten von 80 respektive 100 % ). Dass das Gutachten von Dr. C.___ dabei die von der Rechtsprechung an die Beweiskraft von medi zinischen Berichten gestellten Anforderungen (E. 1.4 hievor ) erfüllt, ist dem Ur teil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2013 zu entnehmen ( Urk. 8/108 S. 15).

Insgesamt kann aus psychiatrischer Sicht auf die schlüssige und nachvollzieh bare Einschätzung der D.___ -Gutachter abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dabei offen bleiben, ob dem Beschwer deführer auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (im Sinne der Ausführungen von Dr. C.___ ) zuzumuten wäre . 4.2

In somatischer Hinsicht ging das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2013 davon aus, dass in der Zeit vom 1. Mai bis 29. November 2007 allenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bestanden haben könnte, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 8/108 S. 18) .

Die D.___ -Gutachter gingen diesbezüglich von einer – in einer optimal angepass ten Tätigkeit – vollständigen Arbeitsfähigkeit seit dem 6. Mai 2007 aus. Der Vertreter des Beschwerdeführer s

führte dazu im Wesentlichen aus , dass nicht einzusehen sei, dass den D.___ -Gutachter n allein die retrospektive Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gelänge, während in einer angepassten Tätigkeit eine Einschätzung möglich sei. Zudem widerspreche die retrospektive Einschätzung den echtzeitlichen ärztlichen Un terlagen, welche belegen würden, dass für die Zeit ab Mai 2007 bis mindestens Sommer 2008 ein Eintritt in das Erwerbsleben nicht möglich gewesen sei ( Urk. 1 S. 4 ff.).

Was die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, ist zunächst anzumer ken, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2013 für die Zeit ab dem 29. November 2007 gestützt auf den Austrittbericht der Klinik B.___ vom

6. Dezember 2007 (vgl. Urk. 8/28) von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Dass es sich damit anders ver hält, lässt sich dem D.___ -Gutachten nicht entnehmen, so dass von dieser Ein schätzung weiterhin auszugehen ist ( Urk. 8/108 S. 18, Urk. 8/28) zumal das Ge richt an die damalige rechtliche Beurteilung gebunden ist ( § 26 Abs. 2 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, SVGer ) . Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 2 9. November 2007 ist entgegen den Ausführungen des Vertreters des Be schwerdeführers anzumerken, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Urteils vom 3 1. Mai 2013 vorliegenden Akten eben nicht auf eine beweiskräftig erstellte Ar beitsunfähigkeit geschlossen werden konnte; andernfalls hätten sich weitere Abklärungen erübrigt. Zutreffend ist, dass sich die D.___ -Gutachter dahinge hend äusserten, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, da die jetzigen Diagno sen von den früheren differieren würden ( Urk. 8/123 S. 23). Dies verhindert aber nicht eine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine opti mal angepasste Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Elektromon teur muss hinsichtlich der Kniebeschwerden als sehr ungünstig bezeichnet wer den (vgl. etwa Urk. 8/28 S. 2). Vor diesem Hintergrund wären für eine retro spektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ge naue Kenntnisse der echtzeitlichen Beschwerden vonnöten, um eine verlässliche Beurteilung vornehmen zu können. Völlig anders verhält es sich jedoch bei der Einschätzung einer optimal angepassten Tätigkeit, welche auf die Kniebe schwerden in grösstmöglichem Masse Rücksicht nimmt. Eine solche Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer auch mit deutlichen Restbeschwerden wahrneh men, so dass die Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen ist. Hinzuweisen ist dabei auch auf die Tatsache, dass die Operation am 4. April 2007 durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer bei unkompliziertem intra- und postoperativem Verlauf am 5. April 2007 nach Hause entlassen werden konnte. Dabei wurde die ambulante Fortführung der Physiotherapie mit Voll belastung empfohlen, da trotz Microfracturing keine Entlastung nötig sei ( Ope rationsbericht vom 4. April 2007, Urk. 8/53 S. 111; Austrittsbericht Chirurgie vom 1 2. April 2007, Urk. 8/53 S. 110). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Zumutbarkeit einer optimal angepassten Tätigkeit rund einen Monat nach dem Eingriff als schlüssig. Daran vermag auch der vom Vertreter des Beschwer deführers eingereichte Unfallschein UVG nicht s zu ändern ( Urk. 3/1). Zum einen steht im Bereich der Unfallversicherung vor der Prüfung eines Rentenanspruchs stets die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Vordergrund. Zum an dern kann auch aus dem Eintrag der Klinik B.___ (50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 2 5. Oktober bis 2 9. November 2007 , Urk. 3/1) nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers abge leitet werden. Die genannten Daten entsprechen der Hospitalisation in der Klinik B.___ . Die für den Austrittbericht vom 6. Dezember 2007 verant wortlichen Fachpersonen gingen ab dem 2 9. November 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus; überdies hielten sie fest, dass nur eine minime Verbesserung habe erzielt werden können, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon vor dem Eintritt in die Klinik B.___ von einer weitgehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen war ( Urk. 8/28 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann den unbe gründeten Angaben auf dem Unfallschein UVG gegenüber der

begründeten Einschätzung im Austrittsbericht unter keinen Umständen ein Vorrang zukom men, im Gegenteil. Für die invalidenversicherungsrechtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist dabei weiter nicht von B elang, dass im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens festgehalten wurde, dass die Behandlung fortzuführen sei ( Urk. 1 S. 5).

Insgesamt stellt das D.___ -Gutachten eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar, so dass darauf abzustellen ist. In einer optimal angepassten Tätigkeit ist damit seit dem 6. Mai 2007 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1

B ei der Ermittlung des Valideneinkommens des zuletzt als Elektro-Hilfsmonteur erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführers

kann zu dessen Gunsten (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/13)

– entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 11) - auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ abge stellt werden ( LSE 2006 TA1 Ziff. 45 Kategorie 4) . Auszugehen ist dabei von ei nem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘007.--, was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft, 3/4-20 1 5, S. 88) sowie der Nominall ohnentwicklung ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006: 2014, Stand 2007: 2047 ; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung ) per 2007

einem jährlichen Einkommen von

Fr. 63'663.90 entspricht. 5 .2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der LSE abzustellen. Der monatliche Bru ttolohn ( Zen tralwert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfa che und repeti tive Tätigkeiten betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'732 .-- (LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung zu einem Jahreseinkommen von Fr. 60‘167.30 führt und bei einem zumutbaren Pensum von 80 % einem Einkommen von

Fr. 48‘133.85 entspricht.

Zu prüfen bleibt, inwieweit davon aufgrund der Anforderungen an einen behin derungsangepassten Arbeitsplatz ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist . Der Vertreter des Beschwerdeführers führte diesbezüglich aus, dass allein auf grund des nunmehr zumutbaren Pensums von 80 % ein Abzug von 10 % ge rechtfertigt sei. Hinzu komme eine Verminderung des Marktwertes aufgrund der somatischen und psychischen Einschränkungen, durch die eingeschränkte Zu mutbarkeit für das Arbeitsumfeld, durch die hohen Anforderungen an das Ent gegenkommen eines Arbeitgebers, durch die über zehnjährige Absenz vom Ar beitsmarkt sowie den Ausländerstatus. Dies alles führe zu einem Abzug in der Höhe von 25 % ( Urk. 1 S. 12).

Eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht vorliegend allein in einer körperlich leichten Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann und bei der nicht häufig gelaufen werden muss, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und die nicht mit häufig knienden Positionen verbun den ist, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne Tätigkeiten in grossen Teams, ohne klopfende Lärmbelastung und ohne überdurchschnittli che Dauerbelastung .

Zum behinderungsbedingte n Abzug vom Tabellenlohn hielt das Bundesgericht fest, dass

d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hy pothetischen Invalidenlohnes

führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Da der Beschwerdeführer auf eine leichte Tätigkeit angewiesen ist, bei welcher zu dem weitere Anforderungen, insbesondere an die Wechselbelastung und das Stressniveau , erfüllt sein müssen, erscheint in dieser Hinsicht ein leiden s be dingter Abzug angezeigt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerde führer nur noch teilzeitlich tätig sein kann. So anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, bislang einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll te dem Umstand Rechnung getragen wer den, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt w er d en als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäfti gungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014

E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies ist nach den neusten statistischen Erhebungen nicht mehr der Fall (LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäfti gungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht [online abrufbar]).

Bezüglich des Alters ist demgegenüber anzumerken, dass der Beschwerdeführe rin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 41-jährig war, so dass noch nicht von einem f ortgeschrittene n

Alter gesprochen werden kann. Weiter stellt d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). Auch aus der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt kann im Bereich des Anforderungsniveaus 4 nicht auf ein vermindertes Einkommen geschlossen werden. Bezüglich des Ausländerstatus hielt das Bundesgericht weiter fest, dass sich selbst bei einer Aufenthaltsbewilli gung B ein Abzug nicht rechtfertige (Urteil 8C_870/2011 vom 2 4. August 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

In Würdigung der vorliegenden Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem zumutbaren Invalidenein kommen von Fr. 43‘320.45 sowie zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von rund 32 % führt ([Fr. 63'663.90 - Fr. 43‘320.45] x 100 / Fr. 63'663.90 = 31.95). Selbst wenn man von einem grosszügigen leidensbedingten Abzug von 15 % ausginge, würde dies noch immer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 36 % führen ([Fr. 63'663.90 - Fr. 40‘913.75] x 100 / Fr. 63'663.90 = 35.73).

Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 .2

Was die Kosten für das Gutachten von Dr. E.___ betrifft ( Urk. 3/2) ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2013 hinsichtlich der psychischen Beschwerden das Gutachten von Dr. C.___ als umfassend, vollständig und nachvollziehbar bezeichnet wurde ( Urk. 8/108 S. 15). Die Rückweisung erfolgte denn auch lediglich zu weiteren Abklärungen in somati scher Hinsicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte da mit zur Prüfung der vorliegend strittigen Rechtsfragen auf das Gutachten von Dr. E.___ verzichtet werden, so dass eine Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin ausser Betracht fällt. Gleiches gilt aus heutiger Sicht. Auch wenn die D.___ -Gutachter von anderen Diagnosen ausgehen, kommt dem Gutachten von Dr. C.___ noch immer Be weiskraft zu (vgl. vorstehend E. 4.1), insbesondere was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft. So erfolgte die Rückweisung der Streitsache allein aus somatischen Gründen und nicht aufgrund der Einschätzung von Dr. E.___ ; die nunmehr vom Vertreter des Beschwerdeführers postulierte Unhaltbarkeit des Gutachtens von Dr. C.___

wäre dabei allein die Folge der Einschätzungen der D.___ -Gutachter. Insgesamt fällt damit die Übernahme der Kosten des Gutach tens von

Dr. E.___ durch die Beschwerdegegnerin ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty